W&F 1989/3

Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen

Philosophische Überlegungen zum »Neusser Ärztefall«

von Matthias Gatzemeier

Ein Arzt und eine Ärztin haben unter Berufung auf ihr Gewissen die Mitwirkung an der Erforschung einer Substanz abgelehnt, die nach ihrer Darstellung nicht nur dazu geeignet ist, sondern dezidiert zu dem Zweck entwickelt werden sollte, die Einsatzfähigkeit von nuklear verstrahlten Soldaten in einem Atomkrieg zu erhalten bzw. kurzfristig zu verlängern. Die Firma Beecham-Wülfing in Neuss, hat daraufhin die Arbeitsverhältnisse gekündigt. Die Kündigungsschutzklagen der Betroffenen wurden vom ArbG Mönchengladbach (am 12.8.1987) und vom LAG Düsseldorf (am 22.4.1988) zurückgewiesen. –
Das BAG hat in seinem Urteil vom 24.5.1989 den Rechtsstreit an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen [Da die ausführliche Urteilsbegründung des BAG noch nicht vorliegt, kann sie hier nicht berücksichtigt werden].
Die Rechtsprechung im »Neusser Ärztefall« hat allgemein Aufsehen erregt. Sie wurde verschiedentlich aus juristischer und politischer Sicht kritisch kommentiert.1 Im folgenden sollen die philosophischen, d.h. vor allem die ethischen und argumentationstheoretischen Implikationen des Falles untersucht werden.

I. Schutz der Menschenwürde

Das zu entwickelnde »Medikament« sollte strahlenbedingtes Erbrechen verhindern. Anwendungsmöglichekiten eines derartigen »Antiemetikums« sind z.B. Migräne oder Brechreiz nach Chemotherapie bzw. Strahlentherapie bei Krebskranken – so die Erklärung der Firmenvertreter vor Gericht.2 Das von den Ärzten vorgebrachte Argument, das Präparat solle auch bzw. sogar in erster Linie zur „Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit von … tödlich verletzten Soldaten“ eingesetzt werden,3 wird von den Gerichten nicht behandelt. – Das hinter diesem Argument stehende »Szenario« kann man sich unschwer vorstellen: Soldaten erhalten in einem Atomkrieg eine tödliche Strahlendosis; man kann ihnen nicht mehr helfen; sie aber könnten noch »nützlich« sein, wenn der Brechreiz nicht ihren weiteren Einsatz unmöglich machen würde; das »Medikament« unterdrückt den Brechreiz und dient damit dazu, die Funktionsfähigkeit der Soldaten noch für einige Zeit zu gewährleisten.

Hier geht es um den Tatbestand der Mißachtung der Menschenwürde der betroffenen Soldaten. Der Schutz der Menschenwürde ist das erste der im GG aufgeführten Grundrechte. Wer ein Präparat herstellt (und vertreibt), das (u.a.) der „Sicherung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit“ von Soldaten dient, reduziert den Menschen auf die Funktion eines bloßen Mittels; der Mensch wird damit nicht mehr als Person, sondern nur noch als Sache angesehen.

Kant hat die Degradierung des Menschen zum bloßen Mittel, zur Sache, als Verstoß gegen Menschenwürde und Sittengesetz verurteilt: Der »kategorische Imperativ« gebietet, den Menschen „niemals bloß als Mittel“ zu gebrauchen; „der Mensch und überhaupt jedes vernünftige Wesen existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muß in allen seinen … Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden. […] Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserm Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Werth, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d.i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet “.4 „In der ganzen Schöpfung kann alles, was man will, und worüber man etwas vermag, auch blos als Mittel gebraucht werden; nur der Mensch … ist Zweck an sich selbst. Er ist nämlich das Subject des moralischen Gesetzes, welches heilig ist, vermöge der Autonomie seiner Freiheit“.5 – Man wird schwerlich behaupten können, daß die Maxime der „Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzfähigkeit von … tödlich verletzten Soldaten“ mit der Achtung des Menschen als »Selbstzweck« und Person vereinbar ist. Auch der Soldat darf nicht derart erniedrigt werden, daß er nur noch in seiner Funktionsfähigkeit als Mittel betrachtet wird.

II. Der zweifache Gewissensbezug

Bei der Berufung auf das Gewissen ist der formale vom inhaltlichen Aspekt zu unterscheiden. Mit dem formalen Gewissensbezug ist die bloße Tatsache der Berufung auf das Gewissen gemeint, hier das Faktum der Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen. – Die Korrektheit des Gewissensbezuges wird vom LAG Düsseldorf als gegeben angesehen.6 Daß heißt, die Integrität der Motive der Ärzte wird nicht in Zweifel gezogen.

Mit dem inhaltlichen Gewissensbezug sind die konkreten Argumente gemeint, die für den Gewissenskonflikt angegeben werden. Diese werden im vorliegenden Fall vom Gericht nicht akzeptiert.7 Dies wiegt umso schwerer, als die inhaltlichen Argumente in diesem Fall keine Nebensächlichkeiten betreffen, sondern das Leben, die Überlebensfähigkeit, die Gesundheit und die Menschenwürde einer gegebenenfalls sehr großen Anzahl von Menschen. Es handelt sich um Güter von rechtlich und ethisch höchstem Rang. Man hätte also erwarten können, daß die Rechtsprechung hier größte Sorgfalt walten läßt.

Die inhaltlichen Argumente der Ärzte im einzelnen:

Arg.1: Ein Nuklearkrieg führt zur Tötung und Gefährdung einer unübersehbar großen Anzahl von Menschen.

Arg.2: Es gibt einen allgemeinen Zusammenhang zwischen der Herstellung des besagten Präparates und einem Atomkrieg, und zwar

  1. weil durch dies Präparat ein Atomkrieg als führbar und gewinnbar erscheint,
  2. weil dadurch ein Atomkrieg in seinen Konsequenzen verharmlost wird, was die Gefahr des Eintrittes in einen Atomkrieg erhöht.

Arg.3: Es gibt einen unmittelbaren Zweck-Mittel-Zusammenhang, der auf eine Verwendung des Präparates in einem Nuklearkrieg schließen läßt.

III. Gewissen versus Rationalität

Bevor im einzelnen auf das Pro und Contra zu diesem Zweck-Mittel-Zusammenhang eingegangen werden kann, muß zunächst die Frage erörtert werden, ob bei der Berufung auf das Gewissen Rationalitätserwägungen überhaupt zuzulassen sind. Sowohl in diesem Verfahren8 als auch häufig bei der Frage der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird unterstellt, daß Gewissen und Verstand einander ausschließen.

In philosophischer Terminologie formuliert, geht es darum, ob es sich bei »Gewissen« und »Verstand« (»Rationalität«) um eine »vollständige Disjunktion« handelt. Eine derartige Disjunktion bedeutet, daß man sich ausschließlich entweder auf das Gewissen berufen oder nur rationale Gründe vortragen kann; das Verquicken beider Bereiche ist unzulässig und legt den Verdacht der Unglaubwürdigkeit nahe.

Das Arb.Gericht Mönchengladbach versucht,seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Gewissensbezugs dadurch zu begründen, daß es eine prinzipielle Unvereinbarkeit von Gewissensbezug und Rationalität zugrundelegt. Eine derartige Unvereinbarkeit steht jedoch weder im Einklang mit der in Bezug auf Art.4 Abs.3 GG geübten juristischen Praxis und dem allgemeinen moralischen Empfinden, noch kann sie als theoretisch (philosophisch) legitimierbar angesehen werden.

1. Würde man in der juristischen Praxis konsequent die Unvereinbarkeit von Gewissen und Vernunft zugrundelegen, so dürfte im Fall der Kriegsdienstverweigerung nur die sogenannte »Postkartenlösung« akzeptiert werden; d.h. wer sich in diesem Fall auf Art.4 Abs.3 GG beruft („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“), dürfte sich nur auf sein Gewissen berufen. Andere Berufungsgründe (Vernunftargumente) wären weder seitens des Betroffenen zulässig, noch dürften sie von der »Prüfungsbehörde« eingefordert werden.

2. Auch dem »normalen moralischen Empfinden« (wenn von einem solchen denn überhaupt in argumentativen Kontexten die Rede sein kann) dürfte es wohl kaum entsprechen, daß bei einer Gewissensentscheidung jegliche Rationalität ausgeschaltet werden muß. Eher ist davon auszugehen, daß jeder, der sich auf sein Gewissen beruft, auch Vernunftgründe für seine Entscheidung geltend machen kann und darf.

3. Die philosophisch-theoretische Gegenposition zur Ausschließlichkeitsthese von Gewissen und Vernunft hat oben (Nr. II) schon eine erste Legitimationsbasis erhalten: Der Kläger beruft sich (formal) auf sein Gewissen, das ihm (inhaltlich) die (direkte oder indirekte) Tötung und den Mißbrauch des Menschen als bloßes Mittel verbietet; setzt man das Tötungs- und Mißbrauchsverbot als unmittelbar vom Gewissen gefordert, so ist bis zu dieser Stelle nur das Gewissen in Anspruch genommen worden. Der reine, ausschließliche Gewissensbezug reicht nur dann aus, wenn eine (geforderte oder geplante) Handlung unmittelbar diese Verbote tangiert. In allen anderen Fällen ist zusätzlich zur Gewissensentscheidung eine (mehr oder weniger ausführliche) rationale Argumentation erforderlich, die den Nachweis zu erbringen hat, daß eine bestimmte Handlung mittelbar eine Tötung bzw. eine Verletzung der Menschenwürde zur Folge hat (haben kann). Es handelt sich hier um die Zu- bzw. Unterordnung einer konkreten Handlung unter eine allgemeine Regel oder Maxime (z.B. „Du sollst nicht töten!“ ).

Ein derartiger Zuordnungs- oder Subsumptionszusammenhang kann nur mit Hilfe einer rationalen Argumentation deutlich gemacht werden – im vorliegenden Fall sind dazu etliche Argumentationsschritte erforderlich. Gewissen und Vernunft schließen sich also nicht aus, sondern sie ergänzen einander.

Dieses Verhältnis von Gewissen und Rationalität ist der philosophischen Tradition seit dem Mittelalter (Thomas von Aquin) durchaus vertraut. Bei Wahrung des nicht-rationalen, intuitiven oder gefühlsmäßigen Charakters des unmittelbaren Gewissensbezuges ist immer wieder betont worden, daß die konkrete Gewissensentscheidung ein Erkenntnis-Urteil ist; dies Urteil besteht in einem »praktischen Syllogismus« (z.B.) folgender Art:

1. Prämisse: Du sollst nicht töten 2. Prämisse: Diese bestimmte Handlung führt zur Tötung

Schlußfolgerung: Diese bestimmte Handlung ist verboten.

An dieser syllogistischen Form der Argumentation wird unmittelbar deutlich, an welcher Stelle das Gewissen bzw. die Rationalität zur Geltung kommen: die 1. Prämisse formuliert den unmittelbaren (inhaltlichen) Gewissensbezug, die 2. Prämisse bringt die argumentativ zu leistende Subsumption einer bestimmten Handlung zum Ausdruck.9

IV. Der Zusammenhang zwischen Präparat und Atomkrieg

Diese generelle Klärung des Verhältnisses von Gewissen und Vernunft führt im vorliegenden Fall zugleich zu einer Präzisierung der Argumentationssituation der Kläger : der von ihnen behauptete allgemeine und spezielle Zweck-Mittel-Zusammenhang zwischen Präparat und Atomkrieg (s.o. Nr.II) fällt in den Bereich der 2. Prämisse; d.h., der Kläger muß durch rationale Argumente diesen Zusammenhang nachweisen.

  1. Führbarkeit und Wahrscheinlichkeit eines Atomkrieges

Diese beiden Argumente hängen inhaltlich eng zusammen: Wenn durch ein bestimmtes Präparat ein Atomkrieg als führbar und gewinnbar erscheint , dann erhöht sich die Gefahr, daß ein derartiger Krieg auch wirklich begonnen (und nicht nur als strategisches Drohmittel benutzt) wird. Die Plausibilität dieses Argumentationszusammenhanges ergibt sich aus seiner Umkehrung: Solange ein Atomkrieg nicht als gewinnbar gilt, ist (wenn man bei den Entscheidungsträgern ein »Normalverhalten« unterstellt) nach menschlichem Ermessen anzunehmen, daß niemand ein derartiges Risiko ernsthaft eingehen wird.

Hierzu stellt das LAG Düsseldorf fest, daß diese „Erwägungen … aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht ganz nachvollziehbar“ sind.10 Es geht aus dieser lapidaren Feststellung nicht hervor, auf welchen „außenstehenden Dritten“ hier Bezug genommen wird. Vermutlich handelt es sich um die Fiktion eines derartigen »Dritten« bzw. lediglich um die (solchermaßen verklausulierte) subjektive Einschätzung der Richter (zum Argument des „außenstehenden Dritten“ s. unt. Nr. VI). – Zugunsten der Argumentation des Arztes hätte man (u.a.) Äußerungen von Politikern über die Wahrscheinlichkeit eines Atomkrieges (vor allem in Europa) und Stellungnahmen von Sachverständigen über die mögliche Funktion des zu entwickelnden Präparates hinzuziehen können. Außerdem ist festzuhalten, daß es sich ja nicht um ein beliebiges »Medikament« handelt, das irgendein beliebiges »Symptom unterdrückt«, sondern um ein ganz bestimmtes Präparat, das (u.a.) geeignet ist, den Brechreiz von verstrahlten Soldaten im Fall eines Nuklearkrieges zu unterdrücken. – Das Gericht hat Argumentationsmöglichkeiten, die für den Kläger sprechen, nicht hinreichend berücksichtigt.

  1. Zweckbestimmung und mögliche Nutzung des Präparates
    Theoretisch sind hier (u.a.) folgende Argumentationsvarianten zu unterscheiden und zu prüfen:

    1. Es ist vom Hersteller beabsichtigt, das Präparat (auch, überwiegend bzw. ausschließlich) in einem Nuklearkrieg einzusetzen.
    2. Unabhängig von den explizit geäußerten Absichten des Herstellers ist es erwartbar, wahrscheinlich oder zumindest nicht auszuschließen, daß das Präparat militärisch (in der von den Klägern dargelegten Weise) genutzt wird.

Die Kläger haben sich für die (stärkere) Argumentationsvariante a) entschieden: „Es gehe nicht um einen potentiellen »Mißbrauch« eines Medikaments, sondern um seine ins Auge gefaßte Zweckbestimmung.“11)

Zur Begründung ihrer Behauptung führen die Kläger einerseits ein schriftliches Dokument der Firma, andererseits mündliche Aussagen von Firmenvertretern an.

Bei der schriftlichen Unterlage handelt es sich um das 1985 verfaßte sogenannte »Decision A Document«, in dem es unmißverständlich heißt: „Falls sich die Strahlenkrankheit, hervorgerufen entweder bei der Strahlenbehandlung des Krebses oder als mögliche Folge eines Nuklearkrieges, durch einen 5-HT Rezeptor Antagonisten als behandelbar oder verhütbar erweisen sollte, würde das Marktpotential für solch eine Substanz signifikant erhöht werden.11

Auch in mündlichen Gesprächen mit Firmenvertretern ist diese Verkaufsaussicht verschiedentlich angesprochen worden. Aus einer Gesprächsnotiz des deutschen Forschungsleiters der beklagten Firma geht hervor, „daß NATO-Soldaten in ihren Kampfanzügen die Substanz Domperidon als intramuskuläre Spritze bei sich trügen, um sich im Falle einer nuklearen Verstrahlung gegen Erbrechen zu injizieren. Dies sei ein »Huge market«.12

Weder das schriftliche Firmendokument noch die Gesprächsnotizen konnten die Gerichte überzeugen. Für den „außenstehenden Dritten“ ist in der Argumentation der Gerichte insbesondere überrraschend und erstaunlich, daß das schriftliche Verkaufs-Dokument der Firma keinerlei Beachtung findet. Die allgemeine Argumentationsstrategie der Gerichte besteht darin, a) nur die nachträglichen Erklärungen der Firmenvertreter bei der Beurteilung der Zweckbestimmung des Präparates zu berücksichtigen (nicht die von den Ärzten vorgelegten Beweismittel), b) die Zweckbestimmung bzw. die mögliche Nutzung des Präparates insgesamt für irrelevant zu erklären. – Die Argumentation zu a) im einzelnen:13

Die Firma erklärt, die Unterdrückung von Erbrechungserscheinungen bei Chemotherapie, Strahlentherapie u.ä. sei der alleinige bzw. primäre Zweck der zu entwickelnden Substanz; ein Einsatz im Nuklearkrieg wird als Zweck ausdrücklich zurückgewiesen.14

Die Frage der Nutzungsmöglichkeit des Präparates in einem Atomkrieg wird nicht behandelt; eine derartige Möglichkeit wird seitens der Firma nicht explizit bestritten. Ob sie (billigend oder mißbilligend) bewußt in Kauf genommen wird, bleibt offen. Die Gerichte gehen verschiedentlich auf diese Möglichkeit ein, ohne die erwartbaren Konsequenzen zu ziehen.

Ein weiteres, für die Kläger wichtiges Argument im Kontext der von ihnen behaupteten militärischen Zwecksetzung besteht in dem Nachweis enger Kontakte zwischen ihrer Firma und der NATO in Bezug auf das zur Diskussion stehende Präparat. In Gesprächen hätten Firmenvertreter erklärt, „die NATO sei an Beecham-Wülfing herangetreten und habe ihr Interesse an der Substanz bekundet; selbstverständlich würde der NATO die Substanz zur Erprobung übergeben, falls diese Interesse zeige.15 Bei einem Gespräch erwähnte ein Beecham-Arzt, der in England die Substanz erprobte, „daß NATO-Soldaten in ihren Kampfanzügen die Substanz Domperidon als intramuskuläre Spritze bei sich trügen, um sich im Falle einer nuklearen Verstrahlung gegen Erbrechen zu injizieren.16 Diese in einer Gesprächsnotiz festgehaltene Aussage wird von Firmenvertretern vor Gericht dementiert.17 Aber es wird zugestanden: „Die Substanz würde nur der NATO zur weiteren Erprobung übergeben.18

Inkonsistenzen und Dementis dieser Art erregen normalerweise den Verdacht der Verschleierung und der Unglaubwürdigkeit. Jedenfalls hätte an dieser für die Kläger zentralen Stelle ihrer Beweisführung unbedingt zweifelsfreie Klarheit herbeigeführt werden müssen. Der dringende Verdacht, daß die Substanz an Soldaten erprobt wurde bzw. weiterhin erprobt werden sollte, ist nicht ausgeräumt. Wenn aber eine derartige Erprobung im Interesse der NATO liegt, ist weiter zu fragen, worin denn in concreto dies Interesse besteht. Aus der Logik der Firma argumentiert, müßte es bei der NATO eine erhebliche Anzahl von Soldaten geben, die an den Folgen einer Chemotherapie bzw. an Migräneanfällen leidet.

Trotz der offensichtlichen Inkonsistenzen und Unklarheiten in Bezug auf die Aussagen zur Zweckbestimmung der Substanz schließen sich die Gerichte den Erklärungen der Firma an, eine militärische Nutzung sei nicht beabsichtigt.19 Das LAG Düsseldorf leistet der Firma sogar noch argumentative »Schützenhilfe«, denn das Argument vom »großen Markt«, das die Firma in ihrem »Decision A Document« in Bezug auf die NATO einbringt, wird durch das Gericht zugunsten der Firma in Bezug auf die Krebstherapie abgewandelt: „Bei der großen Zahl der Krebspatienten ist dies sicherlich ein großer Markt.20

V. Firmeninteresse contra Gewissen

Vermutlich haben die Gerichte die intendierte Zweckbestimmung bzw. die mögliche Nutzung des Präparates deshalb nicht ernsthaft zu klären versucht, weil sie diese ohnehin als irrelevant ansehen. Ihre Argumentation dient in der Hauptsache dem Zweck, das Gewicht des Gewissensbezuges zu relativieren und zu reduzieren: Der Gewissensbezug gem. Art.4 Abs.1 GG wird von den Gerichten mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem darin enthaltenen »billigen Ermessen« gem. § 315 BGB konfrontiert, was schließlich auf eine Interessenabwägung der Arbeitsvertragsparteien hinausläuft, und zwar mit dem Ergebnis, daß die Interessen des Arbeitgebers gleich bzw. höher bewertet werden als der Gewissensbezug des Arbeitnehmers: „Es kann dahinstehen, ob im konkreten Falle ein Gewissenskonflikt vorgelegen hat. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, daß dem Arbeitgeber nicht mehr weiter zugemutet werden kann, den Kläger weiter zu beschäftigen.“ So das ArbG Möchengladbach.21

Das LAG Düsseldorf äußert sich ähnlich. Nach der Erörterung von BAG- und BVerfG-Entscheiden sowie etlicher rechtstheoretischer Publikationen sieht es das Grundproblem des vorliegenden Falles darin, „einerseits dem Grundrecht der Gewissensfreiheit im Arbeitsrecht Geltung zu verschaffen, andererseits jedoch das Recht zur Leistungsverweigerung aus Gewissensnot zu begrenzen.22 Der entscheidende und für einen „außenstehenden Dritten“ vielleicht überraschende Schritt dieser Argumentation besteht darin, die durch das GG gewährleistete Gewissensfreiheit einzuschränken. Allgemein betrachtet ist jedoch dem Gericht durchaus darin zuzustimmen, daß eine derartige Begrenzung unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein kann, denn : „Nicht jede innere Belastung des Betroffenen reicht für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung aus; vielmehr muß der Gewissenszwang einen gewissen »Mindestrang« erreichen23. Und dies macht u.U. „eine Gewichtung des Gewissenskonflikts“ erforderlich.24

Diese Prämissen erscheinen durchaus plausibel, wenn nur darauf geachtet wird, daß nicht auf der anderen Seite jede Belastung des Arbeitgebers als Abwehrargument gegen den Gewissensbezug gewertet werden kann. Die Anerkennung dieser Prämissen erfordert jeweils von Fall zu Fall eine Festsetzung und Bewertung des »Mindestranges« des Gewissensbezuges, aus der sich dann eine »Gewichtung des Gewissenskonflikts« in Relation zu den Rechten der Firma ergibt. Es ist an dieser Stelle nicht erforderlich, eine allgemeine Theorie des »Mindestranges« mit einem vollständigen Kriterienkatalog zu entwerfen. Es reicht hier aus, die methodische Einsicht zu beachten, daß die Beurteilung des »Mindestranges« sich auf die inhaltliche Komponente des Gewissensargumentes zu beziehen hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies: es geht um die Tötung bzw. schwere gesundheitliche Schädigung und um die Menschenwürde einer großen Anzahl von Menschen. Damit dürfte das Kriterium des »Mindestranges« erfüllt sein. Es handelt sich nicht um irgendeine beliebige »innere Belastung«, sondern um das Leben und die Menschenwürde als höchste moralische Werte und höchste Rechtsgüter. Demgegenüber dürften Firmeninteressen (welcher Art auch immer) wohl kaum einen ähnlichen Rang erreichen.

Daß das LAG Düsseldorf zu einer anderen „Gewichtung des Gewissenskonflikts und der Stärke der Beeinträchtigung der Rechte des Vertragspartners25 gelangt, liegt daran, daß es die inhaltliche Komponente des Gewissensbezuges (Tötung, Gesundheitsgefährdung, Verletzung der Menschenwürde) nicht berücksichtigt bzw. nicht als gegeben ansieht.

Das Gericht hält es weiterhin für entscheidend, ob den Klägern, die maßgeblich an der Entwicklung dieses Präparates arbeiten sollen, eine »Identifikation« mit ihrem Produkt, d.h. eine Zustimmung zur Zwecksetzung bzw. möglichen Nutzung des Präparates zugemutet wird oder nicht.26 Diese Frage wird verneint, und zwar mit Hinweis darauf, daß die erforderliche »Nähe« zur Entscheidungskompetenz nicht gegeben sei. Zunächst führt das Gericht allgemein aus: „Für die Frage, ob die »Persönlichkeitsidentität« betroffen ist oder gewahrt bleibt, spielt die Qualität des vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitsbeitrages eine Rolle, so z.B. in der Rüstungsindustrie, ob eine unmittelbare tatsächliche Nähe zur Waffenherstellung besteht, oder der Schutz der Gewissensüberzeugung nur in einer formellen Randposition betroffen ist“. 27 In Bezug auf den vorliegenden Fall heißt es: „Es fehlt … die Nähe zu denjenigen, die über die Anwendung des fertigen Produkts entscheiden.28

Dies bedeutet: Nur dann, wenn eine unmittelbare »Nähe« zur Entscheidungsbefugnis über die Anwendung eines Produkts vorliegt, ist der Gewissensbezug zulässig; die moralische Verantwortung für ein Produkt beginnt erst mit der Entscheidungskompetenz über die Anwendung.

Man möchte nicht annehmen, daß das Gericht sich der Tragweite einer derartigen Position bewußt gewesen ist. So zu argumentieren bedeutet nämlich, daß der Konstrukteur einer bestimmten Art von Gasöfen, die in Konzentrationslagern Verwendung finden sollen, weder (im Falle der Arbeitsverweigerung) sich seinem Arbeitgeber gegenüber auf sein Gewissen berufen noch (im Falle der Ausführung der Arbeit) moralisch oder rechtlich verurteilt werden kann. – Hierbei geht es übrigens nicht, das sei ausdrücklich klargestellt, um einen (möglicherweise unzulässigen) »Vergleich« zwischen der Firma Beecham-Wülfing und den Konzentrationslagern, sondern um das argumentationstheoretische Postulat der Verallgemeinerbarkeit von Argumenten; konkret: um die Verallgemeinerung der vom Gericht vorgetragenen Position. Es hat den Anschein, als habe das Gericht lediglich ein ad-hoc-Argument konstruiert, ohne das Prinzip der Verallgemeinerbarkeit von Argumenten zu beachten.

VI. Der Gewissensbezug aus der Sicht eines „außenstehenden Dritten

Das LAG Düsseldorf bedient sich der Argumentationsfigur des sogenannten „außenstehenden Dritten“, um festzustellen, ob der Gewissenskonflikt zumutbar ist: „Bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz des Gewissenskonflikts kommt es auf die Sicht eines außenstehenden Dritten an. Nur wenn nach allgemeiner Ansicht die Verrichtung der verlangten Arbeit den Betroffenen in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt bringt, verstößt der Arbeitgeber durch das Verlangen gegen Treu und Glauben.29 Weiterhin ist vom „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ die Rede.30 In Bezug auf den vorliegenden Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis: „Die Erwägungen des Klägers sind auch aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht ganz nachvollziehbar.31

Eine inhaltliche Stellungnahme dazu ist bereits oben (Nr. IV)erfolgt. Hier geht es um methodische Aspekte, die mit der Bezugnahme auf »Außenstehende« im Fall einer Berufung auf das Gewissen verbunden sind.

Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei der Argumentationsfigur des „außenstehenden Dritten“ sinnvollerweise nicht um einen empirischen Berufungsgrund handeln kann. Denn da es nicht schwierig sein dürfte, für irgendeine beliebige Meinung einen „außenstehenden Dritten“ zu finden, der sie vertritt, bzw. einen »Dritten«, der sie ablehnt, würde die Bezugnahme auf einen „außenstehenden Dritten“ jeden argumentativen Wert verlieren. – Auch die Interpretation des „außenstehenden Dritten“ als Repräsentanten einer Vielheit bzw. Mehrheit, wie sie in der Formulierung „nach allgemeiner Ansicht “ anklingt, kann nicht sinnvoll als empirische Bezugnahme verstanden werden. Einerseits wäre dann das Gericht (in jedem einschlägigen Fall) auf (jeweils die neuesten) Meinungsumfragen angewiesen, andererseits würde die Meinung vieler (auch sehr vieler) Zeitgenossen nichts aussagen über die Berechtigung der Mehrheitsmeinung. Die Berufung auf die Meinung „aller billig und gerecht Denkenden“ ergibt nur dann einen rationalen Sinn, wenn sie nicht quantitativ und nicht empirisch, sondern etwa im Sinn logischer Allgemeingültigkeit verstanden wird. Nicht der „außenstehende Dritte“, sondern das allgemein einsehbare, rationale, als gültig einzusehende Urteil dürfte ausschlaggebend sein. Die Berufung des Gerichts auf das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ täuscht eine Objektivität vor, die durch nichts legitimiert ist.

Neben der Frage der empirischen bzw. nicht-empirischen Qualität ist methodisch zu klären, auf welche Art des Gewissensbezuges das Argument vom „außenstehenden Dritten“ anzuwenden ist. Oben (Nr. II) ist zwischen a) einem formalen und b) einem inhaltlichen Gewissensbezug unterschieden worden. Beide Arten des Gewissensbezugs sind dem Urteil »Außenstehender« entzogen, und zwar selbst dann, wenn sich einsehbare Gründe für eine bestimmte Gewissensentscheidung anführen ließen.

Zu a): Der formale Gewissensbezug verweist ausschließlich auf die Tatsache, daß jemand sich in einer bestimmten Situation auf sein Gewissen (und eben nicht auf andere Instanzen) beruft. Der formale Gewissensbezug ist im Grundgesetz als Grundrecht verankert und kann nicht als solcher bestritten werden.

Zu b): Für den inhaltlichen Gewissensbezug gilt dasselbe. Wenn jemand z.B. (inhaltlich) aus Gewissensgründen das Töten und Quälen von Mensch und Tier ablehnt, so ist er dazu laut Art. 4 GG berechtigt, ohne daß ihm dieses Recht von einem »Dritten« streitig gemacht werden könnte. Der Sinn der grundrechtlich verbrieften Gewissensfreiheit besteht ja gerade darin, daß sie nicht von »Außenstehenden« oder einer »Mehrheit« abhängig ist. Gewissensfreiheit ist ein Individualrecht, dessen Bonität sich gerade auch in der Abweichung von einer Mehrheitsmeinung zeigt (vorausgesetzt, es sind nicht Grundrechte anderer tangiert). Wäre die Gewissensfreiheit an eine Mehrheitsmeinung gebunden, so wäre ihr Status als Grundrecht obsolet.

Schließlich muß methodisch geklärt werden, auf welche Stelle im »praktischen Syllogismus« (s.ob.Nr. III) das Argument vom „außenstehenden Dritten“ zu beziehen ist. Schon ein flüchtiger Blick auf diesen Syllogismus zeigt, daß hier nur die 2. Prämisse infrage kommen kann. Das heißt für den vorliegenden Fall: die Zuordnung (Subjunktion) der Herstellung eines bestimmten Präparates zur Maxime „Du sollst nicht töten“ ist dem allgemeinen rationalen Urteil Außenstehender zugänglich; d.h. die Frage, ob bei einer bestimmten Tätigkeit ein Anwendungsfall für eine bestimmte Maxime vorliegt, muß mit einsehbaren Vernunftgründen behandelt werden. Das »Anstandsgefühl«, das vom Gericht in diesem Zusammenhang eingebracht wird, spielt hier keine Rolle.

Diese ethische und argumentationstheoretische Analyse der Urteile hat einige grundlegende methodische Schwächen in den Argumentationen der Gerichte aufgezeigt. Die beiden Urteile implizieren eine weitgehende Abschaffung des im GG garantierten Individualrechts der Gewissensfreiheit. Die Höherrangigkeit des Grundrechts wird zugunsten partikularer Firmeninteressen nivelliert. Die folgende Bemerkung des LAG Düsseldorf verrät deutlich, worum es den Richtern geht: „Der Umstand, daß gleich drei Ärzte die Leistung der Arbeit verweigerten, ist sicherlich auch geeignet, daß man damit rechnen muß, daß sich zukünftig auch andere Ärzte in vergleichbaren Situationen auf einen Gewissenskonflikt berufen.32 Seit wann ist es rechtserheblich, wieviele Bürger/innen von einem Grundrecht Gebrauch machen? – Der Verdacht, daß hier »politische Justiz« geübt wurde, liegt nahe. Offensichtlich wollten die Richter ein »Exempel statuieren«: „Das Gericht folgt … einer Art »Dammbruchtheorie« nach dem Motto: da könnte ja jeder kommen. Praktisch wird an den ÄrztInnen ein Exempel statuiert, damit gegenüber allen, die ihrer Verantwortung im Beruf folgen wollen, juristische Schranken gesetzt werden. Wo kämen wir denn hin, wenn viele Menschen ihre Mitarbeit an friedensgefährdenden, sozial unverträglichen oder ökologisch schädlichen Forschungen, Produktionen usw. verweigerten?!33

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/89 Gewissensentscheidung und Kündigung

1. Der Kläger ist Arzt, die Klägerin Ärztin und Apothekerin. Beide waren in der Forschungsabteilung der Beklagten, einer deutschen Tochter eines international tätigen Pharmakonzerns, beschäftigt. Im Frühjahr 1987 begann die beklagte mit Forschungsarbeiten an einer Substanz, die geeignet ist , Brechreiz zu unterdrücken. In einem internen Firmenvermerk hieß es dazu, falls sich die Strahlenkrankheit, hervorgerufen entweder bei der Strahlenbehandlung des Krebses oder als die mögliche Folge eines Nuklearkrieges, als behandelbar oder verhütbar erweisen sollte, würde das Marktpotential für eine solche Substanz signifikant erhöht werden.

Die klagenden Parteien lehnten nach mehreren Gesprächen mit der Beklagten die Mitwirkung bei de Erforschung dieser Substanz unter Berufung auf die Gewissensentscheidung ab. Sie machten geltend, sie hätten bei ihrer Einstellung nicht mit einem solchen Einsatz rechnen müssen. Als Mediziner könnten sie es nicht zulassen, daß ihre ärztliche Tätigkeit im zusammenhang mit einer geplanten Verwendung des Medikaments im Nuklearkrieg gebracht werde.

Die Beklagte hat die Arbeitsverhältnisse daraufhin ordentlich gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklagen abgewiesen. Es hat angenommen, unter Zugrundlegung der Sicht eines außenstehenden Dritten sei der Gewissenskonflikt nicht relevant. Ob die klagenden Parteien in einem anderen Bereich hätten beschäftigt werden können, sei unerheblich, weil diese Frage sich nur bei einer rechtlich erheblichen Gewissensentscheidung stelle.

2. Der Senat ist diese Würdigung nicht gefolgt und hat deswegen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen.

a) Er geht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung des Senatsurteils vom 20. September 1984 (Bage 47, 363) vom sogenannten subjektiven Gewissensbegriff aus. Danach ist als eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« oder »böse« orientierte Entscheidung anzuerkennen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend erfährt. Hierbei muß ein Arbeitnehmer seine Konfliktlage im einzelnen darlegen und erläutern, wobei es für das Gericht überprüfbar bleibt, ob der vom Abeitnehmer geltend gemachte Gewissenskonflikt bei der vereinbarten Tätigkeit tatsächlich auftritt.

Das verfassungsrechtlich geschützte »subjektive Gewissen« wird gesetzwidrig verkürzt, wenn aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf sogenannte objektive Kriterien wie »Mindestrang«, »Realitätsbezug« oder darauf abgestellt wird, ob der Konflikt für einen dritten »nachvollziehbar« ist (kein objektiver Gewissensbegriff).

b) Der Senat hat unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das Vorliegen eines Gewissenkonfliktes bejaht, weil die klagenden Parteien davon ausgehen konnten, das zu entwickelnde Medikament sei auch geeignet, in einem Nuklearkrieg eingesetzt zu werden und die Beklagte diesen möglichen Einsatz in ihren Planungen jedenfalls nicht ausgeschlossen hat. Sie waren deswegen aus in ihrer Person liegenden, vom Arbeitgeber im Rahmen der näheren Leistungsbestimmungen nach 315 BGB zu respektierenden Gründen berechtigt, die weitere Mitwirkung an der Erforschung der Substanz aus Gewissensnot abzulehnen.

Diese Begrenzung des Direktionsrechtes durch die berechtigte Berufung auf eine Gewissensnot führt nicht unter Einschränkung der unternehmerischen Freiheit hinsichtlich der Bestimmung der Produktion zu einer gesetzwidrigen Erweiterung des Bestandsschutzes und zu einer einseitigen Belastung des Arbeitgebers mit dem Beschäftigungsrisiko. Wenn Arbeitnehmer, deren Einsatzmöglichkeiten durch eine von ihnen getroffene Gewissensentscheidung eingeschränkt ist, nicht im Rahmen der vereinbarten oder geänderter Arbeitsbedingungen anderweitig beschäftigt werden können, ist an sich ein in ihrer Person liegender Grund gegeben, der jedenfalls nach 1 Abs. 2 KSchG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Wenn ein anderer Einsatz nicht möglich ist, gerät der Arbeitgeber auch nicht nach 615 BGB in Annahmeverzug.

3. Da das Landesarbeitsgericht die Frage der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht geprüft hat und darüber hinaus zwischen den Parteien streitig ist, ob der Betriebsrat insoweit zu den Kündigungen ordnungsmäßig angehört worden ist, war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

BAG Urteile vom 24. Mai 1989 – 2 AZR 283/88 und 2 AZR 285/88 – LAG Düsseldorf Teilurteile vom 22. April 1988 – 11 (6) Sa 1349/78 und 1364/87 –.

Anmerkungen

1) Vgl. z.B. U. Wendeling-Schröder, Gewissen und Eigenverantwortung im Arbeitsleben ..., in: Betriebs-Berater, H. 25 (10.09. 1988), S.1742-48 und G. Witt, Gewissensfreiheit im Beruf, in: Informationsdienst Wissenschaft & Frieden, 7.Jg., Nr.1, Februar 1989, S.15. Zurück

2) Urteilsbegründung des LAG Düsseldorf (im folgenden abgekürzt als U 2), S.3. – Die Abkürzung »U 1« bezieht sich auf die Urteilsbegründung des ArbG Mönchengladbach. Zurück

3) U 2, S.11. Zurück

4) I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Akad.-Ausg. Bd.IV, S.428f. Zurück

5) I.Kant, Kritik der praktischen Vernunft, Akad.-Ausg. Bd.V, S.87. Zurück

6) U 2, S.24. Zurück

7) U 2, S.24. Zurück

8) U 1, S.13; vgl. hierzu U. Wendeling-Schröder [Anm.1], 1743 b. Zurück

9) Zur philosophischen Tradition der Gewissensproblematik vgl. H. Reiner, »Gewissen«, in: J.Ritter (Hrsg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd.3, Basel/Stuttgart 1974, Sp. 574-592, bes. Sp.582 ff. Zurück

10) U 2, S.25. Zurück

11) U 2, S.4; vgl. U 1,S.3f. Zurück

12) U 2, S.4; vgl. U 1, S.4. Zurück

13) Zu b) s.u. Nr. V Zurück

14) Vgl. U 2, S.3, 5 f und 9. Zurück

15) U 2, S.6. Zurück

16) U 2, S.4. Zurück

17) U 2, S. 9, S.13 f. Zurück

18) U 1, S.5. Zurück

19) U 1, S.12; U 2, S.26. Zurück

20) U 2, S.26. Zurück

21) U 1, S.12 f. Zurück

22) U 2, S.21. Zurück

23) U 2, S.21. Zurück

24) U 2, S.22. Zurück

25) U 2, S.22. Zurück

26) U 2, S.25. Zurück

27) U 2, S.22 f. Zurück

28) U 2, S.25. Zurück

29) U 2, S.22. Zurück

30) U 2, S. 23. Zurück

31) U 2, S.25. Zurück

32) U 2, S. 26 f. Zurück

33) G. Witt [Anm.1], S. 15. Zurück

Dr. Matthias Gatzemeier ist Professor für Philosophie an der RWTH Aachen

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1989/3 1989-3, Seite