W&F 2003/1

Arroganz der Macht?

Die USA und der Internationale Strafgerichtshof

von Patricia Schneider

Am 12. Juli 2002 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat auf Initiative der USA eine Resolution, die gravierend in die Befugnisse des Internationalen Strafgerichtshofs eingreift. Sie sichert u.a. US-Personal in UN- und anderen vom Sicherheitsrat genehmigten Militäreinsätzen Immunität für den Zeitraum von zunächst 12 Monaten zu. Der Vorgang und die anschließenden kontroversen Debatten illustrieren die Tatsache, dass die Justiz auf internationaler Ebene nicht nur insofern ein Politikum ist, als sie von der Politik nicht unbeeinflusst bleibt, sondern auch insofern als dieses Interesse der Politik die Relevanz der internationalen Gerichtsbarkeit belegt.
Am 1. Juli 2002 trat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Kraft. Vergleichbar dem Jugoslawien-Tribunal soll der IStGH insbesondere Kriegsverbrecher bestrafen. Seine Zuständigkeit ist jedoch nicht auf einen bestimmten Schauplatz und einen begrenzten Zeitraum beschränkt. Auch die Legitimationsgrundlage ist im Gegensatz zu der der Ad-hoc-Straftribunale, die durch UN-Sicherheitsratsresolutionen eingesetzt und von Kritikern weithin als fragwürdig bewertet wurden, unstrittig: Die Unterzeichnung des Statuts des IStGH durch die überwiegende Staatenmehrheit (Stand 11.11.2002: 139 Unterzeichner, Ratifikation durch 82 Staaten – darunter alle EU-Mitgliedstaaten) demonstriert die Bereitschaft, zur weltweiten Ächtung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beizutragen und dafür ein Gremium zu schaffen, das nicht mit dem Makel der Siegerjustiz behaftet ist. Was schon Ziel der Kriegsverbrecherprozesse in Nürnberg und Tokio war, soll wieder gelten: Nur die Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit und die daraus folgenden Konsequenzen können vor Wiederholung schützen und Gerechtigkeit herstellen.

Der IStGH muss zukünftig in seiner Praxis beweisen, ob er diese in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen kann oder aber ob seine Einrichtung lediglich symbolischen Wert hat. Im Sommer 2003 soll er seine Arbeit aufnehmen.1

Amerikanische Aversionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof und ihre Hintergründe

Was die amerikanische Haltung zum IStGH betrifft, so hat sich diese im Laufe der Zeit fundamental geändert: Während Präsident Clinton und Außenministerin Albright im Spätsommer 1997 den USA noch eine Vorreiter-Rolle für die baldige Errichtung des IStGH zugeschrieben hatten, obsiegten zwischenzeitlich die Bedenkenträger, die auf einem strikten Modell nationaler Souveränität beharren. Die US-amerikanische Teilname an den Verhandlungen diente in den letzten Jahren nur noch dem Zweck, das Statut des IStGH zugunsten der USA aufzuweichen. Das ist gelungen: Übertriebenen, zahlreichen Sicherungsmaßnahmen (hier kann nur auf wenige eingegangen werden) gegen potenziellen politischen Missbrauch wurde Vorrang eingeräumt gegenüber einer weit gefassten und effektiven Strafverfolgung.

Die amerikanischen Ängste vor einem Souveränitätsverlust

Die USA wehren sich dagegen, dass ihre Souveränitätsrechte durch einen Vertrag eingeschränkt werden könnten, von dem sie sich inzwischen distanziert haben. Tatsächlich kann der IStGH auch Angehörige von Nichtvertragsstaaten verfolgen, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines Signatarstaates begangen wurden. (Der Irak ist übrigens kein Vertragsstaat, so dass bei Verbrechen auf dem Gebiet des Irak derzeit keine Strafverfolgung zu begründen wäre.) Dennoch kann das Statut nicht als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter betrachtet werden, da das Gericht nur tätig wird, wenn der Herkunftsstaat untätig bleibt. Schon heute sind alle Staaten völkerrechtlich verpflichtet, die von ihren eigenen Staatsangehörigen begangenen Kriegsverbrechen zu verfolgen: Die Jurisdiktion des IStGH spiegelt geltendes Völkergewohnheitsrecht wider. Das Gericht hat also eine universelle (oder zumindest territoriale) Gerichtsbarkeit für alle Individuen. Genau deshalb nützt eine Nichtbeteiligung den USA wenig – die Strategie der Blockade, die bei Rüstungskontrollabkommen, Umweltschutzabkommen, Menschenrechtsverträgen etc. Erfolg zeigte, bleibt hier erfolglos.

Die amerikanische Furcht vor politischem Missbrauch des Gerichtshofs

Die USA kritisieren, dass – neben dem (in der Praxis selten genutzten) Institut der Staatenbeschwerde einer Vertragspartei – auch die Anklagebehörde des Gerichts (Art. 13) ein Verfahren einleiten kann und dass diese politisch missbraucht werden könnte. Da jedoch eine Vorverfahrenskammer über die Untersuchung durch den Ankläger entscheidet und ein hinreichend konkreter Verdacht bestehen muss, scheint die Missbrauchsgefahr gering. Auch garantiert nur ein faires Handeln des Gerichts eine Unterstützung der Staatenwelt. All dies bestärkt den Eindruck, dass Anklagen so voraussetzungsreich sind, dass sie gegenüber Angehörigen rechtsstaatlicher Demokratien praktisch ausgeschlossen sind.

Allerdings kann auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein Tätigwerden des Gerichts initiieren – in diesem Falle betrifft dies sogar Verbrechen, die auf dem Gebiet von Nicht-Vertragsstaaten durch Angehörige von Nicht-Vertragsstaaten verübt wurden (Art. 12).

Die behauptete Nichtübereinstimmung des IStGH-Statuts mit dem US-Rechtssystem

Darüber hinaus argumentieren die USA, die verfassungsmäßigen Rechte ihrer Bürger würden bei einem Verfahren nicht gewahrt, da am IStGH keine Geschworenen, sondern »nur« Berufsrichter Urteile fällen. So stellt sich die US-Regierung gleichsam als Opfer hin und nährt den Skeptizismus ihrer Bürger gegenüber Bürokratien, insbesondere der internationalen Institutionen. Dies schlug sich mitunter auch in Antipathien gegenüber den Vereinten Nationen nieder, die den »Euroskeptizismus« noch weit übertreffen.

Dabei hätte man annehmen können, dass die USA daran interessiert wären, den Strafgerichtshof im Kampf gegen den Terrorismus zu nutzen: Wären beispielsweise die Terroranschläge vom 11. September 2001 nach dem 1. Juli des Folgejahres geschehen, so hätte man sie als »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« vor dem IStGH verhandeln können. Die USA lehnen aber die Strafverfolgung durch ein Gericht, das sich ihrer Kontrolle entzieht, ab und wollen sich gerade auch und explizit im Kampf gegen den Terror geschützt sehen. Dessen ungeachtet kann der IStGH jedoch von den derzeitigen Mitgliedstaaten immer noch als ein wichtiges Instrument im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt werden.

Mangelnder Schutz für US-Soldaten?

Die USA wehren sich besonders gegen die Zuständigkeit des IStGH im Hinblick auf amerikanische Soldaten in UN-Missionen. Sie beanspruchen einen Sonderstatus mit der Begründung, dass sie die militärische Hauptverantwortung bei den »Friedenseinsätzen« trügen. Tatsächlich stellen den Großteil des Personals für die UN-Friedensmissionen jedoch andere Staaten: Von den etwa 45.000 Soldaten stammen lediglich rund 700 aus den USA. Davon getrennt zu betrachten sind allerdings NATO-Einsätze (mit und ohne UN-Mandat), an denen weitere US-Soldaten beteiligt sind.

Auch gibt es bisher keinen Anlass für die amerikanische Befürchtung, dass amerikanische Soldaten falschen Anschuldigungen eher ausgesetzt sein könnten als die Soldaten anderer Länder. Das häufig im Kanon mit den USA agierende Großbritannien sah sich beispielsweise durchaus in der Lage, das Statut zu ratifizieren.

Die Drohung der USA, bei der Verlängerung von UN-Friedensmissionen ein Veto einzulegen, falls US-Amerikanern keine Immunität vor dem IStGH zugesichert wird, kann fast schon als erpresserische Aushebelung des Vertragsrechts kritisiert werden: Im Fall der UN-Friedensmission in Bosnien-Herzegowina führte die Haltung der USA dazu, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat für die Mission zunächst nur kurzfristig, bis zum 15. Juli 2002, verlängerte und damit den Druck auf die übrigen Mitglieder des Sicherheitsrates zugunsten ihres Ansinnens verstärkte.

Der Widerstand der USA gegen die Zuständigkeit des IStGH im Hinblick auf amerikanische Soldaten in UN-Missionen ist auch deshalb unbegründet, weil der IStGH nur tätig wird, wenn der Heimatstaat der beschuldigten Person die Vorwürfe nicht selbst untersucht. Den USA wird die Möglichkeit der (straf-)rechtlichen Beurteilung des Verhaltens ihrer Soldaten in Friedensmissionen und anderen Einsätzen somit nicht grundsätzlich entzogen – weder durch ihre eigene Anerkennung des IStGH, noch durch die Ratifikation des IStGH-Statuts durch andere Staaten.

Die USA können zudem jederzeit – wie in Osttimor – ihre Soldaten und zivilen Mitarbeiter aus UN-Missionen zurückziehen, wenn sie um deren Sicherheit fürchten.

Zwar wird zuweilen vor den finanziellen Folgen gewarnt, sollten sich die USA aus UN-Friedensmissionen zurückziehen. Fakt ist aber, dass in den vergangenen Jahren die USA ihre Beiträge für Blauhelmeinsätze zumeist ohnehin schuldig geblieben und auch mit ihren regulären Beitragszahlungen an die UNO chronisch im Rückstand sind.

Der ungeklärte Straftatbestand »Aggression«

Manche Kritiker vermuten, führende US-Politiker würden blocken, da sie die Angst umtreibt, sie könnten persönlich vor dem IStGH zur Verantwortung gezogen werden. Andere gehen davon aus, dass der bisher noch nicht definierte Straftatbestand der »Aggression« zu der vehementen Ablehnung des IStGH führt. Bisher konnte man sich auf eine nähere Begriffsbestimmung noch nicht einigen, so dass dieser Straftatbestand vorerst nicht verfolgt wird und auf Drängen der USA wurde festgeschrieben, dass »Aggression« nur in Übereinstimmung mit der UN-Charta zu definieren ist. Gelänge dies eines Tages – etwa auf der Überprüfungskonferenz 2009 – , hätte die US-Administration unter Umständen tatsächlich Schwierigkeiten zu befürchten. So könnten bspw. Aktionen im Rahmen ihres »Anti-Terrorkampfes«, wie die geplanten militärischen Präemtiv- und Präventivaktionen, als bereits heute völkerrechtlich verbotene kriegerische Aggression geahndet werden. In diesem Falle ist auch kaum davon auszugehen, dass US-Behörden dieses kriminelle Delikt selbst verfolgen. Wenn die USA also den Bruch des Völkerrechts – durch eine eigenmächtige »vorausahnende« Auslegung des Selbstverteidigungsrechts – bereits einplanen, ist der Versuch, die Stärkung und Fortentwicklung des Völkerrechts mit allen Mitteln zu unterbinden, konsequent.

Die Sicherheitsratsresolution 1422 und ihre Konsequenzen

Am 12. Juli 2002 setzten sich die USA im UN-Sicherheitsrat mit ihrem Resolutionsentwurf durch: Der IStGH wird aufgefordert, für zunächst ein Jahr auf jegliche Strafverfolgung von Personen zu verzichten, die an von den Vereinten Nationen geführten oder autorisierten Friedensmissionen und sonstigen Einsätzen teilnehmen und die Staatsangehörigkeit einer Nicht-Vertragspartei des IStGH besitzen. In dieser Entscheidung wurde auf Art. 16 des IStGH-Statuts Bezug genommen, der eine Suspension der Untersuchungen erlaubt, sofern eine Gefahr für den Frieden nach Kap. VII UN-Charta besteht. Die Resolution 1422 des Weltsicherheitsrats konstruiert daher folgenden Zusammenhang: Friedensmissionen seien wichtig, um den internationalen Frieden und Sicherheit aufrechtzuerhalten; im Interesse von Frieden und Sicherheit sei es wiederum, den UN-Mitgliedstaaten ihren Beitrag für eine Mission nicht zu erschweren – und ihnen (sprich: den USA) in diesem Zusammenhang entgegen zu kommen. Im nächsten Schritt wird der Strafgerichtshof ersucht, von der Verfolgung von UN-Missions-Teilnehmern aus Nicht-Unterzeichnerstaaten des IStGH-Statuts zunächst für 12 Monate abzusehen.

Weiterhin bekundet der Sicherheitsrat die Absicht, diese Regelung von Jahr zu Jahr zu verlängern („as long as may be necessary“). Angesichts dieser Absichtserklärung erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der Sicherheitsrat sich künftigen Verlängerungsgesuchen der USA verweigern bzw. widersetzen wird. Auch die Grundsatzfrage nach dem Verhältnis von Sicherheitsrat und IStGH wird dort wieder Thema werden und birgt das Potenzial die Jurisdiktion und Autorität des Gerichts weiter zu beschädigen.

Schließlich werden die UN-Mitgliedstaaten in der Resolution dazu aufgefordert, keine Aktionen einzuleiten, die gegen das Immunitätsersuchen oder gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstoßen: Somit dürften Angehörige von Nicht-Unterzeichnerstaaten nicht an den IStGH ausgeliefert werden. Da bereits 82 UN-Mitglieder sein Statut ratifiziert haben, ist es aber gerade Teil ihrer Verpflichtungen, seine Normen umzusetzen, z.B. durch Auslieferung von Angeklagten. Dieser Widerspruch bleibt ungeklärt.

Summa sumarum könnte, was niemals Absicht der Verfechter des Völkerstrafrechts war, mit zweierlei Recht gegen eines Kriegsverbrechens bezichtigte Personen geurteilt werden – je nach zustimmender oder ablehnender Haltung ihres Heimatlandes gegenüber dem IStGH. Gerade eine solche politische Einflussnahme, wie sie die USA über den Umweg des Sicherheitsrats auf das Vertragswerk ausüben, sollte verhindert werden. Dieses Anliegen ist nun gescheitert.

Die USA konnten sich allerdings nur durchsetzen, indem sie Zugeständnisse machten: Sie rückten von ihrer Forderung nach pauschaler, zeitlich unbegrenzter Immunität für Bürger aller Staaten, die das IStGH-Statut nicht ratifiziert haben, wenigstens scheinbar ab. In Folge dieser ersten, weitergehenden Forderung hätte es einer gesonderten Sicherheitsratsresolution bedurft, um eine des Kriegsverbrechens bezichtigte Person verfolgen zu können. Die USA hätten, als ständiges Sicherheitsratsmitglied, mit einem Veto die Aufhebung der Immunität jederzeit verhindern können. Dem entsprechend stieß der Vorschlag auf breite Ablehnung. In dem jetzt verabschiedeten »Kompromissvorschlag« – der diesen Namen nicht wert ist – wird der Schutz nun auf 12 Monate begrenzt, aber auch diese Einschränkung bleibt durch die halbautomatische Verlängerung vermutlich bedeutungslos. Die Abänderungen des US-Vorschlags werden von Kritikern daher als rein kosmetisch eingestuft.

Es stellt sich damit die Frage, weshalb die Resolution überraschender Weise dennoch angenommen wurde. Der Vorgang kann als interessantes Lehrstück der Realpolitik und Diplomatie dienen: Frankreich formulierte zwar einen Gegenentwurf, der vor etwaigen Ermittlungen gegen Teilnehmer an UN-Missionen lediglich eine »Informationspflicht« des IStGH an den UN-Sicherheitsrat vorsah. Doch nach der Ankündigung Großbritanniens, für den US-Vorschlag zu stimmen, hatte dieser Vorschlag keine Chance mehr auf eine geschlossene Unterstützung der EU. Damit entfiel diese Alternative.

Da sich darüber hinaus weder die dänische EU-Präsidentschaft noch etwa Deutschland besonders engagierten (beide waren zu jener Zeit allerdings nicht im Sicherheitsrat vertreten), um Frankreich den Rücken zu stärken, sah Frankreich von einem Veto ab. Nach dieser Entwicklung bei den Europäern befürchteten die skeptischen oder unentschlossenen nicht-europäischen Ratsmitglieder, mit einer Neinstimme könnten sie sich isolieren und allein den Unwillen sowie etwaige Sanktionen der USA auf sich ziehen. Zusammen mit den Stimmen der Staaten Russland und China, die die USA unschwer auf ihre Seite ziehen konnten, kam es schließlich zu einem einstimmigen Abstimmungsergebnis.

Das Echo auf die Entscheidung des Sicherheitsrats fiel weltweit überwiegend kritisch aus. Das einzig Positive an der Entscheidung ist, dass die Fortsetzung von Friedensmissionen vorerst gesichert wurde. Zwar wurden bereits Überlegungen angestellt, wie sowohl die UN-Polizei-Mission als auch der SFOR-Truppeneinsatz in Bosnien-Herzegowina (welche ohnehin der Gerichtsbarkeit des Jugoslawien-Tribunals unterstehen) notfalls auch ohne UN-Mandat hätten weitergeführt werden können. Dieser Ansatz hätte jedoch ebenfalls Probleme aufgeworfen: Erstens hätte er das Problem nicht grundsätzlich gelöst, da weitere UN-Missionen zur Verlängerung anstehen; zweitens hätte dies die Vereinten Nationen weiter geschwächt und damit die US-Sicht von der Bedeutungslosigkeit der UN gestärkt, was nicht im Interesse der Staatengemeinschaft sein kann.

Die laufende Kampagne der USA gegen den Internationalen Strafgerichtshof

Auch der von den USA wiederholt erhobene Anspruch auf »vorbeugende Selbstverteidigung« – weder durch die UN-Charta noch anderweitig völkerrechtlich gedeckt – zeigt, dass sie sich weder durch internationale Organisationen noch durch Völkerrecht binden lassen wollen: Zwar sucht man die Zustimmung bzw. Unterstützung anderer Staaten oder der Vereinten Nationen bei der Durchführung unilateral gefasster Beschlüsse; sollte dem aber kein Erfolg beschieden sein, so agiert man – wie durch Wort und Tat demonstriert – auf eigene Faust, ungeachtet aller Mahnungen und Proteste von dritter Seite. Dahinter steht nicht erst seit dem 11. September 2001 das Selbstbild einer Nation, die in Form von Demokratie und Freiheit das »Gute« verbreitet und durch den Kampf gegen das »Böse« den Weltfrieden sichert. Die Einsicht allerdings, dass sich die moralische Überlegenheit, auf die sich der amerikanische Führungsanspruch gründet, auch mit dem eigenen außenpolitischen Handeln decken muss, hat sich nicht durchgesetzt.

Es besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen der Mehrheit der europäischen Staaten und den USA was die Akzeptanz internationaler Organisationen betrifft.

Die Kampagne gegen den Internationalen Strafgerichtshof durch die USA geht weiter: Da sich die UN-SR-Resolution nur auf UN-mandatierte Einsätze bezog, wird diese Lösung dem absoluten Schutzanspruch auch bei Alleingängen der USA nicht gerecht. Das erklärte Ziel ist vermutlich, deshalb mit möglichst vielen Staaten der Welt bilaterale Abkommen zu vereinbaren, in denen die Auslieferung von US-Angehörigen an das Gericht ausgeschlossen wird. Trotz Verurteilung dieses Anliegens durch die UN wurde bereits am 26. September 2002 verkündet, dass es gelungen sei mit zwölf Staaten ein solches Abkommen zu schließen. Laut Medienberichten handelt es sich dabei um Rumänien, Israel, Ost-Timor, Afghanistan, Honduras, Usbekistan, Tadschikistan, Mauretanien, die Dominikanische Republik, Palau, die Marshall-Inseln und Mikronesien. Anfang Oktober kam Gambia als dreizehnter Staat hinzu. Es gibt jedoch auch viele Gegenbeispiele: Staaten wie die Schweiz oder Deutschland beschieden ein solches Anliegen entschieden abschlägig. Die obige »Erfolgsbilanz« zeugt dann auch nicht von einem Triumph der amerikanischen Diplomatie: Die Ländergruppe, die zum Vertragsabschluss bereit war, besteht fast ausschließlich aus bettelarmen Klein- und Mikrostaaten, die zu den USA in einem mehr oder minder eindeutigen ökonomisch-finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stehen, das bis zu einer Art Alimentierungsstatus reichen kann.

Bukarest hat – unter Druck gesetzt wegen des Anliegens, der NATO beizutreten – mit seinem Schritt die europäische Solidarität in Sachen IStGH unterlaufen; das Beispiel machte innerhalb der EU bisher jedoch keine Schule. Am 27. September 2002 erklärte das Europaparlament in Straßburg solche Nichtauslieferungsverträge mehrheitlich für unzulässig. Am 30. September 2002 einigten sich die 15 Außenminister der Europäischen Union auf ein gemeinsames Kompromisspapier. Da sich u.a. insbesondere Großbritannien und Italien Immunitätsabkommen mit den USA nicht abgeneigt zeigten, beugten sie sich teilweise dem Druck aus Washington. Sonderabkommen seien zwar zugelassen, aber nur unter strengen Bedingungen, denen die bisherigen Abkommen nicht gerecht werden: EU-Staaten müssen die Notwendigkeit eines solchen Vertragsabschlusses detailliert begründen; Immunität kann allenfalls für entsandtes Personal zugesichert werden (d.h. nicht etwa für verantwortliche Politiker) und bei Verdacht müsse sichergestellt werden, dass die Betroffenen vor Ort angemessen belangt würden. Auch dürfen die Sonderverträge nicht wechselseitig angewandt werden wie bisher: So sicherten die USA jedem Vertragspartner zu, dessen Staatsangehörige ebenfalls nicht auszuliefern. Da es den USA aber ausdrücklich um einen umfassenden Anklageschutz für politisch Verantwortliche geht, stieß die gemeinsame EU-Haltung bei der US-Regierung auf wenig Gegenliebe. Auch scheiterte die amerikanische Regierung bei dem Versuch, auf einer NATO-Konferenz eine automatische Immunität ihrer Soldaten und Politiker zu erreichen.

Nachdem im Mai 2002 die Zeichnung des IStGH-Statuts zurückgenommen wurde (ein ungewöhnlicher Akt, den dann auch Israel vollzog), um die USA von vorvertraglichen Verpflichtungen zu entbinden (die sich dabei allerdings auch der Einflussmöglichkeiten bei der Weiterentwicklung des Statuts berauben), trat im August 2002 das »Gesetz zum Schutz der Angehörigen amerikanischer Streitkräfte« in Kraft, welches ebenfalls unter die Konfrontationspolitik der USA gegen den IStGH subsumiert werden kann. Es verpflichtet die US-Regierung und sämtliche US-Behörden, eine Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof zu unterlassen und sich nur an Militäreinsätzen zu beteiligen, wenn Immunitätsabkommen vorliegen. Schließlich ermächtigt es die Administration, US-Bürger gegebenenfalls mit militärischen Mitteln zu befreien (der US-Präsident kann aber auf die Anwendung des Gesetzes vorübergehend verzichten). Angesichts der Tatsache, dass der IStGH in Den Haag residiert, empfehlen besorgte Beobachter den Niederlanden bereits, sich vorsorglich auf eine Invasion durch die Marines ihres NATO-Verbündeten einzurichten. Böse Zungen nennen das Gesetz sogar »The Hague Invasion Act«.

Europäische Positionen und Strategien

Die Alleingänge der USA haben weitreichende Folgen für das gesamte System der internationalen Beziehungen: Wie soll Europa Staaten wie China (oder auch den Ländern der sog. »Achse des Bösen«) Respekt für Multilateralismus, Menschenrechte und Völkerrecht abfordern, wenn dies nicht einmal dem größten Bündnispartner gegenüber gelingt, obwohl dieser sich selbst als Maßstab für »Zivilisation« betrachtet?

Die Versuche, den Bedenken der USA in den Formulierungen entgegenzukommen, waren zahlreich, blieben in ihrer Wirkung aber bedeutungslos; sämtliche Vorkehrungen gegen politischen Missbrauch fruchten nichts. Die ganze Kontroverse verdeutlicht vielmehr die fundamentalen Auffassungsunterschiede über die Natur internationaler Beziehungen und die Ordnung der Welt. Die Freiheit der Staaten untereinander Verträge abzuschließen wie auch die Autorität der UN wurden torpediert; doppelte Standards spielen aber Tyrannen in die Hände.

Europas Verhältnis zu den USA scheint sich in den Augen der amerikanischen politischen Klasse weniger als Partnerschaft denn als Gefolgschaft darzustellen. Europa verpasste bislang die Chance, seinen Einfluss zu nutzen, die USA vom Sinn einer Weltordnung zu überzeugen, in der der durchaus begrenzte Verzicht auf gewisse Souveränitätsrechte – wie es die Fortentwicklung des Völkerrechts z.B. durch den Internationalen Strafgerichtshof mit sich bringt – ein angemessener Preis für die Wahrung des Weltfriedens ist.

Die harte Haltung Joschka Fischers, trotz deutsch-amerikanischer Dissonanzen ein Immunitätsabkommen mit den USA nicht unterzeichnen zu wollen, ist zu begrüßen. Dennoch zeichnet sich jetzt schon ab, dass Soldaten und andere Verantwortliche aus EU-Staaten in den nächsten Jahren so wenig vor den IStGH gebracht werden, wie US-Soldaten: Der IStGH ist nur subsidiär zuständig, falls der Herkunftsstaat eines mutmaßlichen Straftäters dessen Verbrechen nicht verfolgt; so hat etwa Deutschland nicht nur die notwendige Abänderung der Regelung des Auslieferungsverbots deutscher Staatsbürger vorgenommen, sondern auch ein Völkerstrafgesetzbuch erlassen, das es deutschen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erlaubt, schwerwiegende Verstöße gegen das (humanitäre) Völkerrecht ohne Bezug auf Deutschland zu verfolgen. So soll nach dem Wortlaut des Völkerstrafgesetzbuchs „zweifelsfrei“ sichergestellt werden, „dass Deutschland stets in der Lage ist, in die Zuständigkeit des IStGH fallende Verbrechen selbst zu verfolgen“. Auch wurde von NATO-Staaten scharf gegen die Absicht opponiert, Verstöße von NATO-Personal durch das Jugoslawien-Straftribunal (ICTY) untersuchen zu lassen. Ebenso wurden von NATO-Staaten alle Möglichkeiten genutzt, die Rechtsprechungskompetenz des Internationalen Gerichtshofes (IGH) zu bezweifeln, als es um die Rechtmäßigkeit der Angriffe gegen Jugoslawien ging. Insofern müssen sich viele (EU-)Staaten den Vorwurf gefallen lassen, dass ihr Engagement für die Verrechtlichung der internationalen Beziehungen spürbar nachlässt, sobald die Gefahr besteht, selbst politische Handlungsfreiheit zu verlieren. Natürlich gibt es auch Gegenbeispiele. Wichtig ist jedoch diesem Trend entgegenzuwirken, um der Machtpolitik der USA, die jede Form von Kooperation verneint, die geeignet wäre, sie in die Pflicht zu nehmen, mehr entgegensetzen zu können. So lange »Europa« aber außenpolitisch nicht mit einer Stimme spricht, wird eine fundamentale Veränderung der gegenwärtigen Lage ein frommer Wunsch bleiben. Bis diese Entwicklungsstufe europäischer Politik erreicht ist, sollten sich die »aufgeklärten« Staaten Europas nicht beirren lassen, am Völkerrecht festzuhalten und seine Weiterentwicklung im Verein mit allen ebenfalls dazu bereiten Staaten der Welt zu fördern. Als Minimalprogramm hätte jedenfalls zu gelten, sich nicht aus Opportunitätsgründen zum letztendlichen eigenen Schaden an seiner Demontage zu beteiligen, sondern allen in diese Richtung zielenden Lockungen und Drohungen zu widerstehen.2

Anmerkungen

1) Für die Richterposten wurden 18 Kandidaten aus allen Weltregionen aufgestellt, darunter bislang allerdings nur eine Frau (Ende der Bewerbungsfrist: 30. November 2002). Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen erhält. Für das politisch brisante Amt des Anklägers, dessen Nominierung bereits im Konsens aller Vertragsstaaten erfolgen muss, liegen noch keine Bewerbungen vor. Weitere Infos finden sich auf dem – seit 18. September 2002 neuen – Internetauftritt des IStGH: htttp://www.icc.int

2) Der seit 1996 in Hamburg tätige Internationale Seegerichtshofs beweist, dass auch ohne die Mitgliedschaft der USA in der seine Jurisdiktion begründenden Seerechtskonvention, in der mehr als zwei Drittel der Staatengemeinschaft vertreten ist, ein internationales Gericht erfolgreich tätig sein kann: Die bisherigen Fälle wurden schnell zur Entscheidung gebracht; Urteile und vorsorgliche Maßnahmen von den betroffenen Staaten bislang immer befolgt.

Patricia Schneider ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg (IFSH)

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2003/1 »Präventiv«kriege, Seite