W&F 2009/3

Auf leisen Sohlen

Zivil-Militärische Zusammenarbeit

von Peter Feininger

Das monströse System des deutschen Heimatschutzes, das offiziell »Zivil-Militärische Zusammenarbeit« genannt wird, wurde von langer Hand aufgezogen. Im Gange ist eine Neuordnung der Streitkräfte unter Einbezug »aller« staatlichen Instrumente der Sicherheitsvorsorge, also ein totalitärer Ansatz, wie er schon in den Verteidigungspolitischen Richtlinien 2003 formuliert und im Weißbuch der Bundeswehr von 2006 konsequent weiterentwickelt wurde. Mit Erlassen wie der Reservistenkonzeption 2003 und Konzeption der Bundeswehr 2004 wie auch Gesetzen über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte 2005 wurde die »Zivil-Militärische Zusammenarbeit« (ZMZ) eingeleitet und im Territoriale Netzwerk bis 2010 weitgehend vollzogen. All dies geschieht ohne verfassungsmäßige Grundlage. Der systematische, flächendeckende und permanente Einsatz von Soldaten und Reservisten in der deutschen Zivilgesellschaft bleibt auch mit noch so vielen Regelungen eklatanter Verfassungsbruch.

Schon im Jahre 2001 begann die Bundesregierung mit einer Neuformulierung der sogenannten »Sicherheitsvorsorge in Deutschland« und schuf Grundlagen für eine Beschlussfassung der »Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland« im Jahre 2002, an der auch die Innenministerkonferenz beteiligt war. Daraus erwuchs eine Neukonzeption des »ergänzenden Katastrophenschutzes« und der »zivil-militärisch-polizeilichen Zusammenarbeit«. Definitiv wurden die politischen Grundlagen für die Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ) von Verteidigungsminister Struck (SPD) in den Verteidigungspolitischen Richtlinien im Jahre 2003 gelegt. Darin heißt es: Der „Schutz Deutschlands wird ausgerichtet, verlangt die konsequente Abstufung von Präsenz, Bereitschaft und Ausbildung der Streitkräfte sowie die Synergie aller staatlichen Instrumente der Sicherheitsvorsorge.“ (VPR 2003)

ZMZ – ein totalitärer Ansatz

Damit deutet sich schon an, dass es bei der sogenannten »Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ)« nicht einfach um »Zusammenarbeit« geht – etwa von Dienststellen –, sondern um den »strategischen Umbau« der Bundeswehrstrukturen, eine regelrechte »Neuordnung« ihrer Kräfte unter Einbezug »aller« staatlichen Instrumente der Sicherheitsvorsorge und ihrer »Synergie«. Das ist ein umfassender Ansatz, wie er radikaler kaum sein kann. Jede Trennung von Militärorganisation und Zivilorganisation ist hier von vornherein aufgegeben. Es ist eine »konsequente Abstufung« und »Ausrichtung« der Streitkräfte vorgesehen zum Zweck, die zivilen Ressourcen zu nutzen und so die eigene, militärische Schlagkraft zu optimieren.

Von »Synergie-Effekten« spricht man, wenn Konzepte, Prozesse oder Strukturen sich gegenseitig ergänzen. »Synergie« will heißen: optimale Kombination von Einzelelementen, gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Kostenersparnis bis hin zur Fusion von Organisationen. Versucht man sich dies nun für „alle[r] staatlichen Instrumente der Sicherheitsvorsorge“ unter Einschluss des Militärs vorzustellen, kann einem schon schwindlig werden.

Nun, Peter Struck hat das Konzept nicht allein ersonnen. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag war daraufhin nicht mehr zu bremsen und legte im Jahre 2004 unter dem Titel »Landesverteidigung und Heimatschutz als Teil des Gesamtkonzepts Sicherheit« ein Papier vor, das unverblümt den „Heimatschutz“ propagierte und von in 50 Zentren verteilten „Regionalbasen“ dieser neuen Kräfte sprach, die auf eine Stärke von 250 000 aufwachsen könnten. Wir zitieren aus diesem Papier: „Im Rahmen eines neuen Organisationsbereiches im Bundesministerium der Verteidigung – „Landesverteidigung und Heimatschutz“ – sollten künftig in bis zu 50 vernetzten „Regionalbasen Heimatschutz“ mit einer Stärke von bis zu 500 Soldatinnen und Soldaten Kräfte für Einsatzfälle in Bereitschaft gehalten werden. Sie sollten bei intensiver Nutzung des Reservistenpotentials der Bundeswehr im Einsatzfall auf eine Stärke von bis zu 5.000 Soldaten aufwachsen können. Dabei sollte der Personalbestand der aktiven Heimatschutztruppe aus ca. 80% Wehrpflichtigen und ca. 20% aus Berufs- und Zeitsoldaten als Führungs- und Regiepersonal bestehen.“ (CDU/CSU 2004)

Wie gesagt, die politischen Grundlagen für den »Heimatschutz« in dieser oder ähnlicher Form wurden ein Jahr zuvor mit den Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR) gelegt. Deswegen hieraus nochmal zwei grundlegende Passagen: „75. Angesichts der gewachsenen Bedrohung des deutschen Hoheitsgebiets durch terroristische Angriffe gewinnt der Schutz von Bevölkerung und Territorium an Bedeutung und stellt zusätzliche Anforderungen an die Bundeswehr bei der Aufgabenwahrnehmung im Inland und demzufolge an ihr Zusammenwirken mit den Innenbehörden des Bundes und der Länder. … 80. … Zum Schutz der Bevölkerung und der lebenswichtigen Infrastruktur des Landes vor terroristischen und asymmetrischen Bedrohungen wird die Bundeswehr Kräfte und Mittel entsprechend dem Risiko bereithalten. Auch wenn dies vorrangig eine Aufgabe für Kräfte der inneren Sicherheit ist, werden die Streitkräfte im Rahmen der geltenden Gesetze immer dann zur Verfügung stehen, wenn nur sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen oder wenn der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie kritischer Infrastruktur nur durch die Bundeswehr gewährleistet werden kann. Grundwehrdienstleistende und Reservisten kommen dabei in ihrer klassischen Rolle, dem Schutz ihres Landes und ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zum Einsatz.“ (VPR 2003)

Ein »Nationaler Territorialer Befehlshaber« wird installiert

Im August 2004, vier Monate nachdem die Unionsfraktion ihr Heimatschutzpapier vorgelegt hatte, das in demokratischen Kreisen für erhebliche Unruhe sorgte, erließ Peter Struck als Verteidigungsminister die »Konzeption der Bundeswehr« (KdB). Darin wurde die Struktur zur Umsetzung der Verteidigungspolitischen Richtlinien von 2003 präzisiert: „Einsätze bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Inland werden im Frieden durch das Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) geführt. Dazu führt es die ihm für den Einsatz unterstellten geeigneten und verfügbaren Kräfte aus dem gesamten Bereich der Streitkräfte. Die Einsatzführung im Inland wird auf den Ebenen SKUKdo und Wehrbereichskommandos/Landeskommandos (WBK/LKdo) konzentriert.“ (KdB 2004, S.71) Weiter heißt es: „Der Befehlshaber des SKUKdo ist ‚Nationaler Territorialer Befehlshaber‘. Er koordiniert mit den Befehlshabern der anderen FüKdo [Führungskommandos, d. Verf.] und den Dienststellenleiterinnen und -leitern vergleichbarer Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche die bundeswehrgemeinsame Erfüllung folgender weiterer wahrzunehmender Aufgabenanteile, die im Frieden sowie im Spannungs- und/oder Verteidigungsfall ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet und in nationaler Verantwortung wahrgenommen werden. Diese Aufgabenanteile werden unter dem Begriff Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (TA Bw) zusammengefasst und beinhalten im Wesentlichen:

Unterstützung von Kräften und Einrichtungen des Bündnisses sowie von einzelnen Verbündeten und Partnern in Deutschland,

Mittlerfunktion zwischen deutschen zivilen und militärischen Stellen zu Kräften und Einrichtungen des Bündnisses sowie zu einzelnen Verbündeten und Partnern in Deutschland,

Amtshilfe,

Hilfeleistungen im Inland bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen,

sonstige Hilfeleistungen,

Schutz der Bevölkerung und der lebenswichtigen Infrastruktur vor asymmetrischen und terroristischen Bedrohungen durch Unterstützung der für innere Sicherheit zuständigen zivilen Stellen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,

Unterstützung der Nationalen Zivilen Verteidigung als Teil der gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge in Deutschland“ (KdB 2004, S.79).

In dieser Konzeption tritt neben den Einsatz der Streitkräfte im Inneren „im Spannungs- und/oder Verteidigungsfall“ ganz selbstverständlich auch ihr Einsatz „im Frieden“. Dies geschieht zu so harmlosen Zwecken wie „Amtshilfe“, „sonstige Hilfeleistungen“, „Schutz der Bevölkerung“, Schutz von „Infrastruktur“. Diese Aufgaben werden locker gemischt unter solche der Landesverteidigung und sonstiger militärischer Aufgaben in Bündnissen. Koordiniert werden solche Einsätze vom Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskommandos in seiner Eigenschaft als „Nationaler Territorialer Befehlshaber“, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Befehlshabern der Wehrbereichskommandos und den Befehlshabern der Führungskommandos von Heer, Marine und Luftwaffe und den Kommandeuren der Landeskommandos sowie den DienststellenleiterInnen „vergleichbarer“ ziviler Organisationsbereiche.

Rechtsmissbrauch der »Amtshilfe«

Es fällt hierbei auf, wie locker die »Amtshilfe« hier gebraucht, besser missbraucht wird. Damit wird Art. 35 Absatz 1 GG, der einen allgemeinen Amtshilfeanspruch enthält, zum Einfallstor für den Bundeswehreinsatz im Inneren. Das geht nur, wenn man die Rechtsgeschichte des Art. 35 GG außer Acht lässt und damit einen üblichen juristischen Grundsatz verletzt. Art. 35 Abs. 1 lautet: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“ (GG 35). Dieser Absatz stammt aus einer Zeit, als es noch keine Bundeswehr gab und eine solche auch nicht zur Debatte stand. Es ging um die Beziehungen zwischen der zentralen staatlichen Ebene zu den Ländern und keinesfalls um den Einsatz der Armee im Inneren. Artikel 35 gehört zum Komplex »II. Der Bund und die Länder (Art. 20 – 37)«.

Wie Ulrich Sander treffend nachweist, kommt die Bundeswehr erst in den später beschlossenen Teilen von Art. 35 GG ins Spiel. Es geht im Grunde nicht nur um eine missbräuchliche Verwendung der »Amtshilfe«, sondern um die schleichende Einführung von Notstandsregularien, also schlicht um »Verfassungsbruch«: „Im Grunde genommen geht es um die Anwendung des Notstandsrechtes von 1968, ohne dass es zum Verteidigungsfall kommt. So wird das Grundgesetz gebrochen, begründet mit dem Artikel 35 Abs. 1. Dort ist von ‚Amtshilfe‘ die Rede. Die Streitkräfte werden jedoch nicht in Absatz 1 aus dem Jahr 1949 aufgeführt, sondern nur in den Absätzen 2 und 3 von 1968, – und dort kommt nun der Begriff Amtshilfe nicht vor. Nur bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen darf die Bundeswehr im Inland eingesetzt werden, das steht in diesen Absätzen in Artikel 35 GG.“ (Sander 2007)

Wenn wir der gängigen Rechtsliteratur folgen, liegt Amtshilfe immer dann vor, wenn eine Behörde einer anderen Behörde bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe behilflich wird. Dabei dürfen ersuchende und ersuchte Behörde nur im Rahmen ihres Aufgaben- und Befugniskreises tätig werden. Eine Expertise eines Rechtsreferendars beim LG Kleve sieht den Art 35 Abs. 1 so: „Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Sache der Polizeibehörden, die Innenminister insofern letztverantwortlich. Aufgrund des Verfassungsvorbehalts (Art 87a Abs. 2 GG) für den Einsatz der Streitkräfte stellt der allgemeine Amtshilfeanspruch ebenfalls keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar.“ (Ehmann 2006)

Reservisten als gewaltige Ressource für den Heimatschutz

Die »Konzeption der Bundeswehr« von 2004 sieht außerdem vor, stärker auf Reservisten zuzugreifen: „Im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit sowie bei Einsätzen zur Hilfeleistung und zum Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger im Frieden leisten Reservistinnen und Reservisten einen signifikanten Beitrag zur Erhöhung der Durchhaltefähigkeit der aktiven Truppe.“ (Grundzüge 2004, S.42) Mit der Auflösung des Territorialheeres im Zuge des Anschlusses der DDR entfiel rein formal der größte Aufgabenbereich der Reservisten. Das inspirierte die herrschenden Kreise natürlich, über die weitere Verwendung einer solch gewaltigen Ressource von über einer Million Reservisten nachzudenken. An einen »Verteidigungsumfang« der Bundeswehr von 1,336 Millionen Soldaten, davon 841 000 mobilmachungsbeorderte Reservisten – wie er im Jahre 1988 bestand – war nicht mehr zu denken, zumal der Zwei-Plus-Vier-Vertrag die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte von 500.000 auf 370.000 Mann reduzierte und definitiv beschränkte. Auch dies ein Grund, über die Ressource der Reservisten und ihre Verwendung scharf nachzudenken. Weitgehend Gestalt nahm dies schon in der »Reservistenkonzeption« 2003 an.

Der stellvertretende verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans Raidel MdB (CSU), und der Präsident des Deutschen Reservistenverbandes, Helmut Rauber MdB (CDU), begrüßten den Erlass der »Reservistenkonzeption«: Die Reservisten hätten „nunmehr wieder eine verlässliche Rechtsgrundlage“ für ihren Einsatz. „Reservisten erfüllen für das gesamte Aufgabenspektrum der Bundeswehr und als Mittler zwischen Streitkräften und Gesellschaft eine wichtige Rolle. … Reservisten sind z.B. in großem Umfang erforderlich, um Hilfeleistungen im Rahmen der Nothilfe nach Naturkatastrophen oder Unglücksfällen durchführen zu können.“ (CDU/CSU 2004/2)

Damit waren die Reservisten auch für Einsätze in der Zivilgesellschaft auserkoren, nur geschah das keinesfalls auf einer „verlässliche[n] Rechtsgrundlage“, wie der Hardliner Hans Raidel von der CSU behauptete. Mit dem »Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes« wurde im Jahre 2005 ein weiterer Pflock zur Militarisierung der Gesellschaft eingeschlagen. Fast unbemerkt von der Linken und fast ohne Berichterstattung ging dieses Gesetz ohne mündliche Aussprache im Bundestag über die Bühne. Der Kern des Gesetzes ist die Anhebung des Alters auf 60 Jahre, bis zu dem Reservisten in Friedenszeiten einberufen werden können, und zwar nicht nur – wie bisher – zu Übungen, sondern zu Einsätzen. Lediglich Petra Pau, eine der beiden Abgeordneten der PDS im Bundestag, protestierte. Sie gab ferner zu Protokoll: „Hinzu kommt: Mit § 6c des vorliegenden Gesetzentwurfes wollen Sie den Einsatz der Bundeswehr im Inneren der Bundesrepublik Deutschland vorbereiten. Sie weisen Reservistinnen und Reservisten entsprechende Aufgaben zu. Sie wissen: Im Gegensatz zur CDU/CSU halten wir Inlandseinsätze der Bundeswehr für grundgesetzwidrig.“ (Pau 2005)

Der §6c des geänderten Wehrpflichtgesetzes regelt die „Hilfeleistung im Innern“: „(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. …“ (WpflG 2008) Ulrich Sander, Landessprecher der VVN-NRW, erläutert die Konsequenzen: „Zur Zeit gibt es 4,3 Millionen Reservisten bis 45 Jahre, nun kommen 800.000 zwischen 45 und 60 Jahre dazu. Das Potential, auf das die Bundeswehr kurzfristig zurückgreifen kann, wurde also um knapp eine Million erhöht. Zu Einsätzen werden bisher nur jene Reservisten geholt, die bereits Reserveübungen hinter sich haben, das sind 1,1 Millionen. Um diese Zahl kann die Bundeswehr kurzfristig vergrößert werden. Sie kommt zu den rund 250.000 Soldaten, darunter 40.000 Grundwehrdienstleistende und 25.000 freiwillig länger Wehrdienstleistende, hinzu, die derzeit das ‚stehende Heer‘ stellen.

Die Bundeswehr kommt uns beim Einsatz im Innern durch die Hintertür und auf leisen Sohlen. Ein Heimatschutz nach amerikanischem Vorbild wird aufgebaut und soll ‚Seite an Seite‘ mit den zivilen Behörden in Stadt und Land agieren.“ (Sander 2008)

Das von der Friedensbewegung heftig kritisierte »Weißbuch 2006« des Bundesverteidigungsministers Jung formulierte nicht nur die forcierte Militarisierung der deutschen Außenpolitik für die nächsten zehn Jahre, sondern auch den Bundeswehreinsatz im Innern und legte damit endgültig die Axt an die demokratische Verfasstheit unserer Gesellschaft. Zum »Heimatschutz« heißt es dort:

„Mit der Aufstellung von ca. 470 vorzugsweise aus Reservisten bestehenden Kreis- und Bezirksverbindungskommandos wird die flächendeckende Zivil- Militärische Zusammenarbeit ZMZ auf den einsatzentscheidenden unteren und mittleren Ebenen intensiviert. (…) Neben strukturellen Maßnahmen werden die militärischen Einsatzgrundsätze vermehrt an den Bedarf der für Gefahrenabwehr und Katastrophenhilfe zuständigen zivilen Seite und die Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes Deutschlands angepasst.“ (Weißbuch 2006, S.136)

Die deutschlandweite Umsetzung der neuen ZMZ-Struktur erfolgt offiziell seit Anfang 2007, seit Ende 2004 liefen aber schon Modellversuche zur Erprobung der neuen Form der Zusammenarbeit zwischen den Landkreisen, kreisfreien Städten und den Reservisten der Bundeswehr in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.

Das »Territoriale Netzwerk« bis 2010

Das »Territoriale Netzwerk« der ZMZ soll bis 2010 folgende Struktur haben: Das Streitkräfteunterstützungskommando der Streitkräftebasis wird von Köln-Wahn aus zentral die Führungsverantwortung für ZMZ-Einsätze übernehmen. Vier untergeordnete Wehrbereichskommandos in Erfurt, Kiel, Mainz und München sind verantwortlich für die Zusammenstellung der notwendigen ZMZ-Einheiten. Auf Länderebene wird in jedem Bundesland in der Landeshauptstadt ein Landeskommando aufgestellt. Die Landeskommandos werden je nach Größe des Bundeslands zwischen 31 und 90 Dienstposten haben. Der Gesamtumfang soll bei etwa 750 Dienstposten liegen. Die bestehenden 27 Verteidigungsbezirkskommandos werden aufgelöst bzw. umgegliedert. Die Landeskommandos sind für die Bewertung und Meldung der Lage an die Wehrbereichskommandos verantwortlich und übernehmen die Koordination mit den zivilen Behörden.

Auf unterster Ebene werden 457 Verbindungskommandos in den Regierungsbezirken bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten aufgestellt. Diese Kommandos sollen im Einsatzfall aus jeweils 12 Reservisten gebildet werden. In nichtaktiven Zeiten wird das Kommando vom lokalen Beauftragten der Bundeswehr für ZMZ (BeaBwZMZ) repräsentiert. Der BeaBwZMZ soll direkt im Büro der zugeordneten zivilen Behörde stationiert werden, um bereits im Grundbetrieb in das »kommunale Netzwerk Katastrophenhilfe« eingebunden zu sein. Hierfür sollen vor allem Stabsoffiziere der Reserve eingesetzt werden – in den Bezirken soll es ein Oberst d.R. sein, in den Kreisen ein Oberstleutnant d.R. Insgesamt werden also etwa 5.500 Reservisten für diesen Bereich der ZMZ eingeplant, davon etwa 3.650 Offiziere d.R.

Die Aufgaben der Verbindungskommandos umfassen folgende Bereiche:

Beratung der Zivilverwaltung, u. a. darüber, welche Hilfsmittel und Geräte an welchen Standorten vorhanden sind und wie man sie anfordert (Verkürzung des Zeitaufwands, qualitative Verbesserung der Planung);

Weitergabe von Lageinformationen an die Bundeswehr;

Entgegennehmen ziviler Gesuche;

Teilnahme an Treffen der Katastrophenschutz-Stäbe;

Meldung der Lage und der Absichten der zivilen Stäbe an das Landeskommando; Gewährleistung der Kommunikation zwischen den eingesetzten Truppenteilen;

Unterstützung bei Unterbringung und Verpflegung der eingesetzten Soldaten.

Zur Unterstützung der Einsätze der Verbindungskommandos werden insgesamt 32 Mobile Regionale Planungs- und Unterstützungstrupps mit jeweils drei aktiven Bundeswehrsoldaten des Landeskommandos aufgestellt. Sie verteilen sich wie folgt: Baden-Württemberg 3, Bayern 7, Brandenburg 2, Hessen 2, Mecklenburg-Vorpommern 2, Niedersachsen 4, Nordrhein-Westfalen 4, Rheinland-Pfalz 2, Sachsen-Anhalt 1, Sachsen 2, Schleswig-Holstein 1.

Als weitere Unterstützungsstrukturen werden von der Bundeswehr 16 so genannte ZMZ-Stützpunkte eingerichtet, die aufgrund ihrer personellen und materiellen Ausstattung besonders für diese Einsätze geeignet sind. Nach derzeitigem Stand der Planungen wird es fünf Stützpunkte mit den Aufgabenbereichen Pionierwesen, neun für Sanitätsdienst und zwei für die ABC Abwehr geben. Etwa 5.000 Reservisten werden hier eingesetzt und bestehenden Verbänden als teilaktive oder nichtaktive Teileinheiten zugeordnet werden (nach Schäfer 2007).

Damit ist gewährleistet, was Franz Josef Jung bereits 2007 in der Bundeswehrzeitschrift »Y« vermeldete: „Die flächendeckende Einführung der Zivilmilitärischen Zusammenarbeit im Inland stellt sicher, dass die Bundeswehr in unsrer Heimat jederzeit und an jedem Ort unseres Landes Hilfe und Unterstützung leisten kann.“ Damit wird bis 2010, nahezu unbemerkt und unbeachtet von der Öffentlichkeit, ein Militärsystem geschaffen, das flächendeckend bis in den hintersten Winkel der gesamten Bundesrepublik reicht – ohne verfassungsrechtliche Grundlage!

Hilfsweise und rechtswidrig wird, wie oben gezeigt, Art. 35 Abs. 1 »Amtshilfe« bemüht. Zum anderen werden »Großschadensereignisse« und ihre »Verhütung«, »Terrorismus« und sonstige »asymmetrische Bedrohungen« u. dgl. als Begründung für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren bemüht. Im Artikel 35 des Grundgesetzes ist aber für den Einsatz der Bundeswehr im Innern nur vorgesehen: „Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“ (Artikel 35, Absatz 2). Von Hilfe bei Polizeiaufgaben oder militärischen Einsätzen bei der Gewährleistung der inneren Sicherheit ist in Artikel 35 GG nicht die Rede. Auch hier muss die Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 2 u. 3 GG berücksichtigt werden. Der Rechtsausschuss des 5. Deutschen Bundestages wollte durchaus die Hilfe durch Streitkräfte bei einem Unglücksfall oder Naturkatastrophen ermöglichen. Gleichwohl sollten die Streitkräfte im Innern nur ausnahmsweise eingesetzt oder verwendet werden. Die heutzutage behaupteten asymmetrischen Bedrohungspotentiale waren jedoch nicht Bestandteil der damaligen Beratungen. Eine schlichte Neuinterpretation des Grundgesetzes in der Absicht, einen Kompetenzzuwachs zu erreichen, ist gerade deshalb nicht möglich (nach Ehmann 2006).

Besonders kritische potentielle Entwicklungen

Die Absichten der Bundeswehr bei der Neuausrichtung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit sind eindeutig: Sie soll dem Verteidigungsministerium ermöglichen, mit verhältnismäßig geringem Aufwand sowohl die Belastung der aktiven Soldaten im Bereich der »Territorialen Aufgaben« zu reduzieren und die Reservisten stärker einzubinden als auch sich gegenüber der Öffentlichkeit und den zivilen Behörden als legitimer und verlässlicher Partner für einen Einsatz im Inneren zu präsentieren. Die Bundeswehr profitiert dabei von der Tatsache, dass derzeit nur sie und die »Experten« des BMI und der Länderministerien an Konzepten des Bevölkerungsschutzes arbeiten. Der Mangel an konzeptionellen Alternativen ermöglicht es der Bundeswehr so aufzutreten, als ob nur entlang ihrer Standards eine Verbesserung der Schnelligkeit, Effektivität und Qualität im Bevölkerungsschutz möglich ist. Paul Schäfer, MdB (Die Linke.), resümiert in einer Analyse: „Grundsätzlich lässt sich allerdings festhalten, dass die Neuausrichtung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit langfristig den Einfluss der Bundeswehr auf Planungsprozesse, Entscheidungsprozesse und die Umsetzung von Maßnahmen im Inneren, die laut Gesetz eigentlich in den Zuständigkeitsbereich ziviler Behörden fallen, erhöht. Als besonders kritisch sind folgende potenzielle Entwicklungen zu bewerten:

Das Prinzip der Subsidiarität droht ausgehöhlt zu werden. Die Anwesenheit und Beteiligung der Bundeswehr an den Entscheidungsprozessen droht den Gedanken der Subsidiarität auszuhöhlen. Eigentlich müssten die zivilen Behörden zuerst in einem autonomen Entscheidungsprozess zu der Auffassung gelangen, dass Amtshilfe oder ähnliches angefordert werden muss und erst danach Kontakt mit den Bundeswehrstellen aufnehmen.

Die Bundeswehr etabliert sich schleichend als Vorprüfinstanz für den Handlungsspielraum der zivilen Behörden. Die ständige Anwesenheit eines Reservisten in den zuständigen zivilen Behörden ermöglicht ihm als Vertreter der Bundeswehr frühzeitig die Planungs- und Entscheidungsgrundlage dahingehend zu beeinflussen, dass sie den Interessen der Bundeswehr nach Beteiligung oder Nicht-Beteiligung entgegenkommt und nicht am Interesse des Landes, Bezirks oder Kreises ausgerichtet ist.

Die Verzahnung und Verbesserung ziviler Kapazitäten zur Katastrophenhilfe wird verhindert. Die ständige Anwesenheit eines Reservisten und das Versprechen auf „kurze Wege“ behindern die zivilen Behörden bei der Entwicklung von nicht-militärischen Ansätzen der Katastrophenhilfe und dem Aufbau bzw. Ausbau entsprechender Kapazitäten. Eventuell droht sogar der Abbau bestehender Kapazitäten.

Die Rolle der Bundeswehr als autonomer Akteur im Inneren wird gestärkt. Statt die ZMZ-Einheiten klar den zivilen Behörden zu unterstellen, stärkt die anvisierte Struktur die Autonomie der Bundeswehr bei ihrer Kooperation mit zivilen Behörden. Während die zivilen Behörden nur unter Umständen und eingeschränkt Einblick in die Planungen der Bundeswehr und das Lagebild erhalten, erhält die Bundeswehr aufgrund des Verbindungskommandos kontinuierlich Lageinformationen. Zum Auftrag gehört auch explizit die Weitergabe des Informationsstands der zivilen Stäbe und ihrer Absichten.“ (Schäfer 2007)

Die Heimatschutzkommandos sind in den kreisfreien Städten und Landratsämtern präsent und haben den Auftrag, ständige Verbindungen mit dem Technischen Hilfswerk und den zivilen Hilfsorganisationen wie den Feuerwehren, Arbeiter Samariterbund, Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser etc. bis hin zur DLRG aufzubauen. Diese Hilfsorganisationen umfassen 3,5 Millionen Menschen, die sich für die Lebensrettung engagieren. Jetzt sollen sie jenen zuarbeiten, deren Handwerk vor allem im Kriegführen und Töten besteht. Der Plan ist, »Hilfsorganisationen« im weitesten Sinne nach und nach auch zu Reserven der Bundeswehr zu machen.

Der politischen Klasse ist die Rechtswidrigkeit ihres Treibens in Sachen Heimatschutz/ZMZ klar. Sie drängt über kurz oder lang auf eine Klarstellung in der Verfassung. Hiergegen müsste sich der Hauptstoß des Widerstandes richten – und zwar gegen beide Varianten: Wiefelspütz (SPD) möchte »lediglich« den Amtshilfeartikel 35 GG ergänzt sehen, Schäuble (CDU) hält eine Änderung des Art. 87 a GG für erforderlich. Danach soll künftig die Bundeswehr nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Abwehr eines »sonstigen Angriffs auf die Grundlagen des Gemeinwesens« eingesetzt werden dürfen.

Literatur

Bundesminister der Verteidigung; Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR), erlassen am 21.05.2003, http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Bundeswehr/vpr2003.html.

Bundesminister der Verteidigung: Grundzüge der Konzeption der Bundeswehr, Broschüre 10.08.2004; http://www.bmvg.de/fileserving/PortalFiles/C1256F1200608B1B/W268ADVU038INFODE/KDB.pdf

Bundesminister der Verteidigung: Konzeption der Bundeswehr (KdB), Erlass 09.08.2004; http://www.geopowers.com/Machte/Deutschland/doc_ger/KdB.pdf.

Bundesministerium der Verteidigung: Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr, 25.10.2006.

CDU/CSU-Bundestagsfraktion: Landesverteidigung und Heimatschutz als Teil des Gesamtkonzepts Sicherheit, Beschluss vom 30. März 2004; http://www.cducsu.de/upload/heimatschutz040331.pdf.

CDU/CSU-Fraktion: Neue Reservistenkonzeption Schritt in die richtige Richtung, Pressemitteilung: 28.04.2004; http://www.openpr.de/pdf/5471/Neue-Reservistenkonzeption-Schritt-in-die-richtige-Richtung.pdf.

Ehmann, T.: Polizeiliches Handeln der Bundeswehr im Innern unter besonderer Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 LuftSiG2 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorn 15. Februar 2006; http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/Ehmann-%20Einsatz%20Bw%20im%20Innern.pdf.

Pau, Petra: Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz – SkResNOG) (Tagesordnungspunkt 13), in: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 157. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005; http://www.petrapau.eu/15_bundestag/dok/down/15157_05_02_17_pau_reservisten.pdf.

Sander, Ulrich: Grundgesetz wird Makulatur – Hunderttausende Reservisten ziehen zusätzlich in die Einsätze der Bundeswehr im In- und Ausland, Langversion des gekürzten Artikels der Jungen Welt vom 4. Juli 2007 http://www.bundeswehr-wegtreten.org/main/Reservisten.pdf.

Sander, Ulrich: Vortrag beim NRW-Landesvorstand der Partei Die Linke am 17. Mai 2008 in der Volkshochschule in Dortmund http://www.dielinke-nrw.de/fileadmin/kundendaten/www.dielinke-nrw.de/dokumentenarchiv/ Vortrag_Ulli_Sander_DieLinke__Vorstand_ NRW.pdf.

Schäfer, Paul: Informationen zu der Neuordnung der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (Stand: Februar 2007) http://www.paulschaefer.info/cms/userfiles/File/NeuordnungZMZ-Informationen_Februar2007_.pdf.

Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S.1886) auf www.juris.de http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wehrpflg/gesamt.pdf.

Peter Feininger ist Privatlehrer für Kunst und klassische Gitarre, engagiert sich seit 40 Jahren als Redakteur in linken Projekten und ist seit 2002 für die Webseite des »Forums solidarisches und friedliches Augsburg« (www.forumaugsburg.de) zuständig.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2009/3 Okkupation des Zivilen, Seite