W&F 2017/4

Baden war Vorreiter

Erstes Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung vor 70 Jahren

von Dieter Junker

„[U]nter dem Schock von Krieg und Diktatur“, wie es der Potsdamer Historiker Patrick Bernhard formulierte,1 wurde 1947 und 1948, also noch vor der Verabschiedung des Grundgesetzes, in den Verfassungen oder in Landesgesetzen mehrerer deutscher Länder in den westlichen Besatzungszonen ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung verankert. Dies geschah in Hessen, Berlin, Württemberg-Baden, Bayern und (Süd-)Baden. Am weitesten ging das Land Baden, das in der französischen Besatzungszone lag. Denn hier wurde 1947 erstmals in Deutschland das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Grundrecht in die Verfassung aufgenommen.2

Die Initiative, erstmals in Deutschland ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in den Grundrechtekatalog einer Verfassung aufzunehmen, ging auf Dr. Wilhelm Hoch aus Schopfheim zurück. Der Jurist gehörte für die Badische Christlich-Soziale Volkspartei (BCSV), einem CDU-Vorläufer, der Beratenden Versammlung in Baden an, die die neue Landesverfassung erarbeiten sollte. Am 1. April 1947 stellte er in der Sitzung des Verfassungs- und Rechtspflegeausschusses den Antrag, eine Bestimmung einzuführen, nach der kein Badener zur Ableistung von Militärdienst gezwungen werden kann.3 Dem stimmte der Ausschuss einstimmig zu.

Wilhelm Hoch,4 am 23. Dezember 1893 in Kollnau geboren, gehörte vor 1933 der katholischen Zentrumspartei an. Nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 stand der Rechtsanwalt auf der Liste der zu Verhaftenden, konnte sich aber rechtzeitig verstecken. Nach dem Krieg engagierte sich Hoch in der Friedensbewegung. Er starb am 3. Oktober 1954.

Der neue Artikel 69a wird wieder gestrichen …

Schon wenige Tage nach Hochs Antrag brachte die BCSV am 11. April 1947 allerdings einen Antrag in die Beratende Versammlung ein, wonach der neue Artikel 69a um den Zusatz „[…] außer zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern des Landes“ ergänzt werden sollte.5 Der Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss lehnte dies aber ab.

Doch nur drei Tage später, am 14. April 1947, beantragte die BCSV-Fraktion, nun im Plenum, den Artikel 69a ganz zu streichen, sehr zur Überraschung der Sozialdemokraten (SP) und Kommunisten (KP).6 Der kommunistische Abgeordnete Erwin Peckert vermutete dahinter eine Retourkutsche für die Abstimmungsniederlage im Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss; der SP-Abgeordnete Ernst Haas verwies darauf, dass der neue Artikel 69a im zuständigen Ausschuss einstimmig angenommen worden sei. Demgegenüber warf der BCSV-Abgeordnete Wolfgang Hoffmann der KP und der SP vor, die BCSV als reaktionäre Militaristen zu brandmarken. Er betonte, seine Partei halte einen solchen Artikel für überflüssig, da im Verfassungsentwurf ja bereits formuliert werde, dass jegliche Handlung, die das Zusammenleben der Völker störe, verfassungswidrig sei.

In der namentlichen Abstimmung votierten 27 Abgeordnete für die Streichung des Artikels 69a, 25 lehnten die Streichung ab.7 Dies bedeutete, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wieder aus der badischen Verfassung gestrichen wurde.

… doch die Versammlung revidiert den Beschluss

Doch damit wollten sich einige Abgeordnete nicht abfinden. Nur eine Woche später, am 21. April 1947, teilte der Präsident der Beratenden Versammlung dem Plenum mit, dass im Verfassungs- und Rechtspflegeausschuss der Antrag gestellt worden war, den gestrichenen Artikel 69a wiederherzustellen. Diesem Antrag habe der Ausschuss mit „erheblicher“ Mehrheit stattgegeben.8

Im Plenum beantragte der KP-Abgeordnete Wilhelm Büche daraufhin eine namentliche Abstimmung über die Wiederaufnahme des Artikels 69a. Und diesmal stimmte die große Mehrheit der Versammlung bei vier Nein-Stimmen (drei von der Demokratischen Partei [DP], eine von der BCSV) dafür, den umstrittenen Artikel 69a mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung doch in die neue badische Verfassung aufzunehmen. Im endgültig verabschiedeten Verfassungsentwurf für das Land Baden wurde der Artikel 69a zum Artikel 3, der lautete: „Kein badischer Staatsbürger darf zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden.“

Die Verfassung wurde am 18. Mai 1947 in einer Volksabstimmung angenommen und trat am 22. Mai 1947 mit der Verkündung in Kraft.

Grundrecht auf Kriegsdienst­verweigerung auch in Berlin

Neben Baden wurde auch in (Groß-) Berlin eine Bestimmung über das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes in die Verfassung aufgenommen,9 unter explizitem Bezug auf Baden.10 Im Verfassungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung stellte der SPD-Abgeordnete Friedrich-Wilhelm Lucht im März 1948 zur Diskussion, ob nicht in Berlin ebenfalls ein Artikel über Kriegsdienstverweigerung eingeführt werden sollte. Eine entsprechende Forderung hatte im Vorfeld schon der Berliner Frauenbund erhoben.

Der Heidelberger Politikwissenschaftler Pfetsch zitiert aus der Sitzungsniederschrift, der Ausschuss-Vorsitzende Otto Suhr (SPD) habe zu diesem Antrag bemerkt, er persönlich sei für jede Kriegsdienstverweigerung, halte die Aufnahme in die Verfassung aber nicht für richtig, da man sonst auch die Frage nach der Herstellung von Kriegsmaterial und anderes in der Verfassung regeln müsste. Obwohl der Verfassungsausschuss den Antrag ablehnte, wurde er in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. April 1948 in die Verfassung aufgenommen. Artikel 21 der Berliner Verfassung, in der bereits das Verbot von Handlungen, die geeignet seien, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, betont wurde, erhielt den neuen Absatz 2: „Jeder Mann hat das Recht, Kriegsdienste zu verweigern, ohne dass ihm Nachteile entstehen dürfen.“

Die Verfassung wurde von der Stadtverordnetenversammlung und vom Magistrat der Stadt Berlin am 22. April 1948 beschlossen, trat aber aufgrund der politischen Entwicklung in Berlin 1948 noch nicht abschließend in Kraft. Erst am 1. September 1950 wurde die endgültige Verfassung verabschiedet.11

Nicht im Verfassungsrang, aber als Gesetz

Auch in Württemberg-Baden wurde über einen Verfassungsartikel zur Kriegsdienstverweigerung diskutiert. Seit 30. November 1946 enthielt die Landesverfassung – ein Novum für ein deutsches Land – bereits einen Artikel zur Ächtung des Krieges: „Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, eine friedliche Zusammenarbeit der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten, ist verfassungswidrig.“ Dies geschah vor allem auf Initiative des SPD-Politikers Carlo Schmid, der später im Parlamentarischen Rat auch zu den Initiatoren eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz der Bundesrepublik gehörte.12

Das Stuttgarter Jugendparlament und verschiedene Friedensgruppen engagierten sich seit September 1947 dafür, dass in die württemberg-badischen Verfassung ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aufgenommen wird.13 Sie griffen dabei eine Forderung von Gisela Heidorn auf, die bereits 1946 in der von ihr herausgegebenen Frauenzeitschrift »Das Medaillon« für ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung als einem Beitrag zur Abschaffung des Krieges eingetreten war. Nachdem im bayerischen Landtag im Oktober 1947 ein entsprechendes Gesetz eine Mehrheit gefunden hatte, erhielt die württemberg-badische Initiative neuen Rückenwind. Allerdings sprachen sich die Parteien im Stuttgarter Landtag dagegen aus, eine entsprechende Regelung in die Verfassung aufzunehmen. Ministerpräsident Reinhold Maier (DVP) verwies dabei auf Äußerungen amerikanischer Generäle, wonach die Kriegsgefahr größer sei als jemals zuvor.

Um eine Lösung zu finden, entschied sich der Landtag dafür, anstatt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Verfassung aufzunehmen, ein Gesetz zu erlassen, das nur mit verfassungsändernder Mehrheit geändert werden konnte. Dies fand im Landtag am 22. April 1948 eine Mehrheit, wie der Spiegel berichtete.14 Das Gesetz Nr. 1007 vom 23. April 1948 bestimmte in seinem einzigen Artikel: „Niemand darf zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“

Eine Kämpferin für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Württemberg-Baden war Anna Haag, die für die SPD dem Landtag angehörte.15 Laut Spiegel setzte sie sich auch dafür ein, dass der Landtag über den Alliierten Kon­trollrat eine Initiative zu einem Kriegsdienstverweigerungsgesetz für alle vier Besatzungszonen ergreifen sollte.

Bayern war schneller

Parallel zu Württemberg-Baden beriet der Bayerische Landtag über ein »Gesetz über die Straffreiheit bei Kriegsdienstverweigerung«, das im Herbst 1947 die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) eingebracht hatte. Am 25. September 1947 beschäftigte sich der Ausschuss für Verfassungsfragen des bayerischen Landtags mit diesem Antrag. Dabei bezweifelten Abgeordnete der Christlich-Sozialen Union (CSU) und der Wirtschaftlichen Aufbau-Vereinigung (WAV) zwar die Notwendigkeit dieses Gesetzes, stimmten dem SPD-Antrag aber zu.16

In der Landtagssitzung am 23. Oktober 1947, bei der über die Annahme dieses Gesetzes entschieden werden sollte, äußerten CSU und WAV erneut deutliche Vorbehalte und fragten nach dem Sinn eines solchen Gesetzes, da Bayern und Deutschland auf absehbare Zeit keine bewaffnete Truppe aufstellen könnten. Die CSU kündigte aus diesem Grund eine Ablehnung des Gesetzentwurfs an.17 Allerdings gab es auch CSU-Abgeordnete, die dem Antrag zustimmen wollten, da für sie Krieg Massenmord sei. Sprecher der SPD und der Freien Demokratischen Partei (FDP) unterstützten nachdrücklich den Gesetzentwurf, da damit ein Versäumnis in der Verfassung wettgemacht werde. Die WAV zeigte sich wie die CSU uneins.

Nach einer Sitzungsunterbrechung, in der die CSU zu einer Fraktionssitzung zusammenkam, brachte die CSU-Fraktion den Änderungsantrag ein, vor den eigentlichen Gesetzestext eine Präambel zu stellen, in der sich Bayern zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung bekenne und in der darauf verwiesen würde, dass Krieg durch Völkerrecht geächtet sei. Mit dieser Änderung wurden im Landtag die vorgeschlagene Präambel in der ersten Lesung einstimmig, der SPD-Gesetzesantrag anschließend bei vier Enthaltungen der WAV einstimmig und das Gesamtgesetz schließlich bei einer Enthaltung angenommen. In der zweiten Lesung erfolgte die einstimmige Annahme des Gesetzes über die Straffreiheit bei Kriegsdienstverweigerung, das am 21. November 1947 in Kraft trat und damit das erste Gesetz in Deutschland war, das eine Kriegsdienstverweigerung regelte.

Hessische Initiative wird zugunsten des Grundgesetzes fallen gelassen

In der hessischen Verfassung war ähnlich wie in Württemberg-Baden und in Baden eine Ächtung des Krieges verankert. Artikel 69 der Landesverfassung betonte, dass sich Hessen zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung bekenne, den Krieg ächte und dass jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen werde, einen Krieg vorzubereiten, verfassungswidrig sei.18

Im März 1948 brachte die SPD im hessischen Landtag einen Gesetzentwurf ein, wonach kein hessischer Staatsbürger zum Militärdienst oder zur Teilnahme an Kriegshandlungen gezwungen werden könne, sondern das Recht habe, den Militär- und Kriegsdienst zu verweigern.19 Beschlossen wurde das Gesetz aber nicht mehr: In der Landtagssitzung vom 21. September 1949 teilte der Berichterstatter des Landtags mit, dass sich der Hauptausschuss zwar am 9. Juli 1949 mit diesem SPD-Initiativantrag beschäftigt habe, dem Landtag aber aufgrund des Artikels 4, Absatz 3 des Grundgesetzes, das mittlerweile verabschiedet worden war, empfehle, diesen Antrag als erledigt zu erklären. Diesem Vorschlag folgte der Landtag.20

Parlamentarischer Rat und die Auflösung des Landes Baden

Der Parlamentarische Rat nahm bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in die neue Verfassung auf. Die SPD-Abgeordnete Friederike Nadig hatte am 30. November 1948 im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates einen entsprechenden Antrag eingebracht, der 1949 schließlich gegen Streichungsanträge aus der FDP und der CDU Eingang in die neue deutsche Verfassung fand („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“), allerdings mit dem Zusatz, wonach das Nähere ein Bundesgesetz regele. Und anders als in den oben genannten Landesverfassungen und in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landesgesetzen erlaubte das Grundgesetz zudem nur eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen.21

Von den beiden Grundrechtsregelungen in deutschen Länderverfassungen hatte am Ende nur die Berliner Regelung Bestand. Der Freistaat Baden, in dem erstmals ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in eine deutsche Verfassung aufgenommen worden war, ging 1952 im Bundesland Baden-Württemberg auf, womit die badische Verfassung von 1947 ihre Gültigkeit verlor. In die neue baden-württembergische Landesverfassung fand ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung keinen Eingang, allerdings wurden dort die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte und damit auch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Bestandteil der Landesverfassung anerkannt.22

Anmerkungen

1) Bernhard, P. (2005): Zivildienst zwischen Reform und Revolte – Eine bundesdeutsche Institution im gesellschaftlichen Wandel 1961-1982. München: Oldenbourg, S. 27.

2) Pfetsch, F.R. (1990): Ursprünge der Zweiten Republik – Prozesse der Verfassungsgebung. Opladen: Westdeutscher Verlag, S. 412 ff.
Pfetsch, F.R. (1986): Verfassungspolitische Innovationen 1945-1949 – Am Anfang war der linksliberale Rechtsstaat. Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1/1986, S. 19 ff.
Hecker, H. (1954): Die Kriegsdienstverweigerung im deutschen und ausländischen Recht. Frankfurt/Berlin: Alfred Metzner.
Ciezki, N. (1999): Für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung – Einfluss und Bedeutung der »Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.«. Münster: agenda, S. 22 ff.
Die badische Regelung wird von Friedrich Siegmund-Schultze, der sich schon vor dem Zweiten Weltkrieg für ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung nachdrücklich engagierte, in seinem Beitrag »Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der deutschen Gesetzgebung« in der Zeitschrift »Die Friedenswarte« von 1950 nicht erwähnt, sondern betont, dass in der französischen Besatzungszone, anders als in der amerikanischen, keine Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung aufgenommen wurden.

3) Feuchte, P. (1991): Quellen zur Verfassung des Landes Baden 1947. Stuttgart: W. Kohlhammer, Band 1, S. 468.

4) Biografische Daten nach Landesarchiv Baden-Württemberg – Staatsarchiv Freiburg (o.J.): Findbuch Nachlass Wilhelm Hoch, verfasst von Stefanie Albus-Kötz; landesarchiv-bw.de.

5) Feuchte, P. (2001): Quellen zur Verfassung des Landes Baden 1947. Stuttgart: W. Kohlhammer, Band 2, S. 63 f.

6) Der Wortlaut der Debatte ist abgedruckt bei Feuchte, P. (2001), a.a.O., S. 173 ff.

7) Der Beratenden Versammlung in Baden gehörten 37 Abgeordnete der BCSV, 11 Abgeordnete der SP, neun Abgeordnete der DP und vier Abgeordnete der KP an.

8) Feuchte, P. (2001), a.a.O., S. 342.

9) Siegmund-Schultze, F. (1959): Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der deutschen Gesetzgebung. Die Friedens-Warte, Vol 50, S. 357-366.

10) Pfetsch, F.R. (1996), a.a.O, s. 19.

11) Siegmund-Schultze, F. (1959), a.a.O., S. 362.

12) Pfetsch, F.R. (1996), a.a.O., S. 20.

13) Der Spiegel vom 1. Mai 1948, S. 6-7.

14) Laut Spiegel nahmen lediglich 46 der 100 Abgeordneten an der Abstimmung teil, von denen 23 dem Gesetz zustimmten und drei sich enthielten, darunter auch der Ministerpräsident.

15) Kopp, E (2011): Anna Haag kämpfte für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Chrismon plus 12/2011.

16) Landtagsprotokoll der 30. Sitzung vom 23. Oktober 1947, S. 51 ff.
Der Spiegel vom 1. Mai 1948, S. 7.

17) Kock, P.-J. (2006): Der bayerische Landtag – Eine Chronik. München: Bayerischer Landtag.

18) Siegmund-Schultze, F. (1950), a.a.O., S. 360.

19) Hellmuth Hecker (1954), a.a.O., S. 10.

20) Siegmund-Schultze, F. (1959), a.a.O., S. 360 f.

21) Bernhard, P. (2005), a.a.O., S. 27 ff..
Ciezki, N. (1999), a.a.O., S. 24 ff.

22) Feuchte, P. (1983): Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg. Stuttgart: W. Kohlhammer.

Dieter Junker ist Dipl.-Soziologie, lebt im Hunsrück und arbeitet seit 1995 als freier Journalist. Er ist daneben für die Öffentlichkeitsarbeit des EKD-Friedensbeauftragten und der evangelischen Friedensarbeit zuständig.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2017/4 Eingefrorene Konflikte, Seite 39–41