W&F 1984/2

Darf eine Hochschule auf Rüstungsforschung verzichten?

von Dietrich Rabenstein

Am 20.10.83, dem Tag, den die Friedensbewegung zum „Tag der Bildungseinrichtungen“ innerhalb der Abrüstungswoche im Herbst 1983 bestimmt hatte, erklärte das Konzil der Fachhochschule Hamburg mit großer Mehrheit diese Hochschule symbolisch zur atomwaffenfreien Zone. Seither diskutieren die Selbstverwaltungsgremien der FH Hamburg, die mit über 11000 Studenten eine der größten Fachhochschulen der BRD ist, insbesondere der Senat, das höchste Beschlußorgan, über die praktischen Konsequenzen, die sich aus dem Status atomwaffenfreie Zone ergeben sollen.

Zu seiner Sitzung am 15.12.1983 lagen dem Senat der FH ein Beschlußvorschlag der studentischen Mitglieder und ein in Reaktion hierauf abgefaßter Gegenentwurf des Präsidenten Prof. Dr. Dalheimer vor. Während die Studenten klar und ohne Umschweife eine Reihe von friedensfördernden Maßnahmen verlangten, darunter den Verzicht auf Projekte, „deren militärische Zweckbindung erkennbar ist“, begründete der Entwurf des Präsidenten zunächst weit ausholend, warum das Konzil zu seinem Beschluß berechtigt gewesen sei und sprach sodann unter dem Stichwort mögliche Maßnahmen der Fachhochschule von „Distanz zu Projekten, deren militärische Zweckbindung erkennbar ist“, mit der Empfehlung, diese nicht zu bearbeiten.

Der Senat beschloß nach längerer Debatte mit 12 gegen 10 Stimmen eine Kombination beider Beschlußvorschläge mit folgenden Abschnitten aus dem studentischen Antrag: „Die Fachhochschule lehnt die Zusammenarbeit mit Firmen und Institutionen bei Projekten ab, deren militärische Zweckbindung erkennbar ist und führt keine Untersuchungen durch und übernimmt keine Aufträge, die offensichtlich militärischen Zwecken dienen. Alle neuen Mitglieder sind auf diesen Beschluß hinzuweisen und auf die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben.“

Die Mehrheit der Professorengruppe im Senat lehnte beide Beschlußvorlagen und ebenso den Konzilsbeschluß entschieden ab. Begründung: Politisierung der FH; Mißbrauch der FH zu politischen Zwecken. Der Präsident wurde von der Professorenmehrheit gebeten, die Rechtmäßigkeit des Senatsbeschlusses prüfen zu lassen. Ein Mitglied der Professorengruppe, auf dessen Antrag hin namentliche Abstimmung vorgenommen worden war, bat den Präsidenten sogar zu prüfen, inwieweit sich beamtete Mitglieder des Fachhochschulsenates mit der Zustimmung zu diesem Beschluß „einer Dienstpflichtverletzung, ggfls. möglicherweise eines Dienstvergehens, schuldig gemacht haben.“

Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses wurde dieser vom Präsidenten hinsichtlich der beiden bereits zitierten Abschnitte beanstandet, die nach Auffassung des von ihm eingeholten Rechtsgutachtens einen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5, Abs. 3, Satz 1 GG) bedeuten würde. Für diese Auffassung spielte allerdings die Forderung eine wesentliche Rolle, alle neuen Mitglieder seien auf die Verpflichtung, die sich für sie aus dem Beschluß ergeben, hinzuweisen.

Am 26.1.84 bestätigte jedoch der FH-Senat seinen Beschluß jetzt mit 13 zu 9 Stimmen. Der die Verpflichtung enthaltende Teilsatz wurde gestrichen. Der Satz, in dem die Durchführung von Rüstungsprojekten abgelehnt wird, wurde aus dem Abschnitt „Maßnahmen“ herausgenommen und an eine andere Stelle gerückt, um damit deutlich zu machen, daß es dem Senat bei diesem Satz um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Maßnahme mit bindender Wirkung ging. Dieser modifizierte Beschluß wurde vom Präsidenten nicht mehr beanstandet.

Der Beschluß des FH-Senats hatte, noch bevor er rechtswirksam werden konnte, bereits zu einer kleinen Anfrage der CDU in der Hamburger Bürgerschaft geführt.

Auf die Ankündigung des Präsidenten der FH, er wolle den Beschluß FH-intern veröffentlichen, reagierte die Hamburger Behörde für Wissenschaft und Forschung mit der Forderung an den Präsidenten, den Beschluß in den zitierten Passagen aufzuheben. Die Begründung dazu wörtlich:

„Es ist nicht Aufgabe des Fachhochschulsenates, unverbindliche Meinungsäußerungen zu allgemeinpolitischen Fragen abzugeben. Die Aufgaben des Fachhochschulsenates sind im § 84 HmbHG deutlich umrissen. Diese Vorschrift deckt den beanstandeten Beschluß nicht.

Im übrigen kann ein derartiger Beschluß in dieser Formulierung, der auch noch allen neuen Mitgliedern der Fachhochschule ausgehändigt werden soll, nicht als unverbindliche Meinungsäußerung angesehen werden Ein derartiger Beschluß wäre völlig sinnlos, wenn die ihn tragende Mehrheit nicht die übrigen Mitglieder der Fachhochschule in ihrer Meinung beeinflussen wollte. Diese Einflußnahme auf das Denken und Handeln aller anderen Mitglieder der Fachhochschule verstößt gegen Artikel 5 des Grundgesetzes, gegen § 11 des Hamburgischen Hochschulgesetzes und verletzt die individuellen Freiheitsrechte der Mitglieder der Fachhochschule. Im übrigen läuft die Fachhochschule durch die Einflußnahme durch solche Beschlüsse Gefahr, ihrem Bildungsauftrag nach § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes nicht mehr nachkommen zu können. Es kann auch in der heutigen Zeit nicht Aufgabe einer Hochschule sein, ihren Mitgliedern zu bestimmten Problemfeldern vorzuschreiben, wie sie zu denken oder zu handeln haben. Es darf lediglich Aufgabe einer Hochschule sein, ihre Mitglieder für zeitgemäße Problemstellungen zu sensibilisieren und sie in den Stand zu setzen, individuell zu gegebener Zeit die gesellschaftlich verantwortliche, richtige Entscheidung zu treffen. Jeder Versuch der einseitigen Beeinflussung ist dabei unzulässig.“

Die Behörde hatte bereits Anfang 1984 einen ähnlichen Beschluß des FH-Senats in einer andern Angelegenheit „sowohl aus materiell-rechtlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Gründen“ für rechtswidrig erklärt. Daher soll auch dieser Vorgang hier skizziert werden.

Am 24.11.83 faßte der FH-Senat einen Beschluß über die Errichtung des „Instituts für Werkstoffkunde der Fachhochschule Hamburg“, einer Einrichtung der Stadt Hamburg, die unter dem Namen „Materialprüfungsamt“ der FH bisher angegliedert war und an der zu einem gewissen Anteil rüstungsorientierte Forschung betrieben worden war.

In diesen Errichtungsbeschluß war mit 11: 9: 1 Stimmen der Satz aufgenommen worden: „Das Institut führt keine Untersuchungen durch und übernimmt keine Aufträge, die Rüstungszwecken dienen.“

Während der Präsident der FH diesen Beschluß nicht beanstandet hatte, äußerte die Behörde die Auffassung, der Beschluß greife in die Freiheit der Forschung ein und benötige zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Professorengruppe.

Der FH-Senat verzichtete daraufhin am 26.1.84 auf den zitierten Satz, verabschiedete aber mit Mehrheit folgende Willenserklärung:

„Sollten Projekte, deren überwiegend militärische und rüstungstechnische Ziele erkennbar sind, entgegen der Empfehlung des Senats durchgeführt werden, so fordert der Senat die Projektleiter auf, alle am Projekt Beteiligten über Zielsetzung und Konsequenzen des Projekts ausreichend zu informieren und jedem Mitarbeiter das Ausscheren aus solchen Projekten zu ermöglichen und zu garantieren.“ Umstritten ist gegenwärtig noch, ob auch dieser Beschluß die Forschung unmittelbar berührt und daher die Mehrheit der Stimmen der dem Senat angehörenden Professoren benötigt (die er nicht erhielt), ob er die Freiheit der Forschung tangiert oder ob der Senat mit einem solchen Beschluß über den Bereich der Selbstverwaltung hinausgreift und sich in Auftragsangelegenheiten einmischt. Die Senatsmehrheit ist bemüht, eine Formulierung zu finden, die ihrem Anliegen entspricht und rechtlich nicht mehr anfechtbar ist.

In der geschilderten Abrüstungsdebatte der zentralen Gremien der FH Hamburg hat sich gezeigt, wie schwer es für Hochschulen ist, sich aus der Rüstungsforschung und -entwicklung zurückzuziehen, selbst wenn stabile Mehrheiten in den Selbstverwaltungsorganen diese Forderung vertreten. Sogar das Recht, in diesen Fragen Empfehlungen und Meinungsäußerungen abzugeben, wird von den entscheidenden Stellen immer noch bestritten.

Trotzdem ist zu hoffen, daß durch solche Meinungsäußerungen und die in Verbindung mit ihnen laufenden Diskussionsprozesse positive Wirkungen erzielt werden.

Prof. Dr. D. Rabenstein, FH Hamburg. Weitere Informationen zu den Beschlußtexten bei: Pressestelle der FH Hamburg, Marion Hintloglou, Winterhuder Weg 29, 2000 Hamburg 76, Tel.: 040/291883589

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1984/2 1984-2, Seite