W&F 2007/2

Das Völkerrecht und die Instrumentalisierung der Menschenrechte

von Norman Paech

Schon ein flüchtiger Blick auf die gut sechzigjährige Geschichte der UNO zeigt, dass – trotz aller Niederlagen und Defizite dieser Organisation und ihrer Charta – in dieser Zeit das Völkerrecht einen nie zuvor in der Geschichte erlebten schnellen Wandel und eine unvergleichlich progressive Kodifizierung erfahren hat. Seit dem Ende des West-Ost-Konfliktes stehen aber traditionelle Pfeiler des Völkerrechts, wie die staatliche Souveränität, in der Diskussion. Der Autor geht der Frage nach, ob es sich hier um eine beabsichtigte konstruktive Weiterentwicklung des Völkerrechts handelt oder um eine Instrumentalisierung der Menschenrechte aus geostrategischen und machtpolitischen Interessen.

Zur progressiven Kodifizierung des Völkerrechts gehört die Entwicklung des Kriegsverbotes (Briand-Kellog-Pakt von 1928) zum Gewalt- und Interventionsverbot (Art. 2 Z. 4 der Charta der Vereinten Nationen). Dazu gehört die Durchsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung in der Epoche der Dekolonisation. Dieses Recht, welches erstmals in den Deklarationen der französischen Revolution auftauchte, brauchte knapp zweihundert Jahre, bis es über die Stationen des Völkerbundes und der Vereinten Nationen erst in den siebziger Jahren dieses Jahrhunderts als zwingendes Recht allgemein anerkannt wurde.

Zu diesem Fortschritt gehört auch die umfassende Kodifizierung der individuellen Menschenrechte, selbst wenn der rechtliche Status der ökonomischen und sozialen Rechte immer noch bestritten und auf bloße politische Programmatik abgewertet wird. Wenn auch darüber hinaus das Projekt der kollektiven Menschenrechte – es handelt sich um das Recht auf Frieden und auf Entwicklung – den Großmächten des Nordens noch abgerungen werden muss, der Fortschritt liegt bereits in der Formulierung derartiger Rechte durch die Menschenrechtskommission der UNO und der Übernahme dieser Konzepte durch die Generalversammlung. Die Einrichtung eines Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist überhaupt der erste Ansatz, das Individuum aus seiner völkerrechtlichen Nichtexistenz herauszuholen und ihm Schutz gegenüber dem eigenen Staat zu geben. Die verschiedenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Türkei sprechen z.B. eine deutlichere Sprache und sie verschaffen den Folteropfern mehr Rechte und Wiedergutmachung als die europäischen Regierungen bisher von der türkischen Regierung erreichen konnten.

Zu verweisen ist darüber hinaus auf eine eher konservative Funktion der Charta, die Bestrebungen der Großmächte, Prinzipien des Völkerrechts zu beseitigen, Widerstand entgegensetzt. Dies gilt z. B. für das Prinzip der nationalen Souveränität (Art. 2 Z. 1 UNO-Charta), dem vor allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Integration der europäischen Staaten – in einer politischen Gemeinschaft mit weitgehender Souveränitätsverlagerung auf die Institution der Europäischen Union – die Zukunftsfähigkeit abgesprochen wurde. Selbst die Einschränkungen der Souveränität, die die UNO-Charta von den Staaten in der Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaft verlangt, werden gegen ihr eigenes Prinzip der Garantie staatlicher Souveränität verwandt und dieser schlicht Überholtheit bescheinigt.1

Bliebe es bei literarischen Angriffen auf die Souveränität, würden sich daraus für die betroffenen Staaten keine größeren Probleme ergeben. Die Kriege der letzten zehn Jahre – von der Bombardierung Jugoslawiens 1999 bis zu den Invasionen in Afghanistan und dem Irak – sowie die gegenwärtige Kriegsdrohung gegen den Iran, aber auch die vielfältigen politischen und ökonomischen Interventionen in die Staaten der Peripherie, zeichnen jedoch ein zunehmend gefährlicheres Szenario. Aus der Sicht dieser Staaten des Südens wird die Bedeutung der Souveränität für die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Staaten nach wie vor sehr viel deutlicher erkannt und betont. Walden Bello, Direktor des Bangkoker Forschungsinstituts »Focus on the Global South« und Professor an der Universität der Philippinen in Diliman, formuliert stellvertretend für viele Stimmen aus dem Süden die zentrale Bedeutung der Souveränität für die Staaten, die sich nach wie vor in den unteren Rängen der Weltpyramide befinden: „Nun mag für einige Leute im Norden, die zu Staaten gehören, die den Rest der Welt beherrschen, nationale Souveränität ein Kuriosum sein. Für uns im Süden dagegen ist die Verteidigung dieses Prinzips eine Angelegenheit von Leben und Tod, eine zwingende Bedingung für die Realisierung unserer kollektiven Bestimmung als Nationalstaat in einer Welt, in der die Mitgliedschaft in einem Nationalstaat eine grundlegende Bedingung für den ungehinderten Zugang zu den Menschenrechten, politischen Rechten und wirtschaftlichen Rechten ist. Ohne einen souveränen Staat als Rahmen sind unser Zugang und unsere Nutznießung dieser Rechte gefährdet.“2

Da die Nationalstaaten immer noch die entscheidenden gesellschaftlichen Organisationsformen der Menschen sind, plädieren diese Stimmen für eine offensive, ja »aggressive« Verteidigung ihrer staatlichen Souveränität, „denn der Imperialismus ist nun einmal so, dass er es als Präzedenzfall für andere, in der Zukunft liegende Fälle benützt, wenn man ihm einmal den kleinen Finger gibt.“3

Aber auch die von der Kanadischen Regierung eingerichtete International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) bestätigt in ihrem Bericht von 2001 diese Position. „In a dangerous world marked by overwhelming inequalities of power and resources, sovereignty is for many states their best – and sometimes seemingly their only – line of defence. But sovereignty is more than just a functional principle of international relations. For many states and peoples, it is also a recognition of their equal worth and dignity, a protection of their unique identities and their national freedom, and an affirmation of their right to shape and determine their own destiny. In recognition of this, the principle that all states are equally sovereign under international law was established as a cornerstone of the UN Charter (Art. 2.1).“4

Wichtig ist, dass ICISS auch bei schweren innerstaatlichen Konflikten wie Aufständen oder Bürgerkriegen, die staatliche Souveränität nicht der Intervention anderer Staaten preisgibt. Denn auch das in der UNO Charta (Art. 2.4) verankerte Verbot der Intervention zählt der Bericht zu den sog. basic principles: „State sovereignty implies responsibility, and the primary responsibility for the protection of its people lies with the state itself. Where a population is suffering serious harm, as a result of internal war, insurgency, repression or state failure, and the state in question is unwilling or unable to halt or avert it, the principle of non-intervention yields to the international responsibility to protect.“5

Doch zeigen die letzten Kriege, dass dieses Prinzip auf äußerste gefährdet ist, denn es bietet keinen wirksamen Schutz mehr gegenüber den Interventionen der großen Mächte. Sie bedienen sich zur Rechtfertigung ihrer interventionistischen Interessen vornehmlich drei moderner Gründe:

  • Kampf gegen den internationalen Terror,
  • Verhinderung des Erwerbs bzw. Beseitigung bereits bestehender Massenvernichtungsmittel und
  • Schutz der Menschenrechte.

Dabei fällt auf, dass in dem Maße, in dem der Terror oder die Massenvernichtungsmittel als Begründung zweifelhaft werden, die Menschenrechte als »Ausfallbegründung« in den Vordergrund treten. Die »humanitäre Intervention« ist seit ihrer Neuerfindung zur Rechtfertigung der Bombardierung Jugoslawiens im Frühjahr 1999 zur ständigen Reservelegitimation völkerrechtswidriger Interventionen geworden.

Der Sündenfall des ganz offensichtlich völkerrechtswidrigen Überfalls auf Jugoslawien (keine Selbstverteidigung gem. Art. 51, kein UNO-Mandat gem. Art. 39/42 UNO-Charta6) wird auch heute noch als klassischer Fall der »humanitären Intervention« gehandelt. Die humanitäre Sorge und Argumentation entsprach zweifellos der Motivation etlicher ihrer Befürworter. Der Schaden, den er jedoch für die Kultur der internationalen Beziehungen und die Geltung des internationalen Rechts anrichtete, geht weit über seine vermeintlichen Erfolge hinaus. Aus dem geschärften Blick eines unbeteiligten Beobachters wie Walden Bello lassen sich einige Konsequenzen sehr deutlich benennen.

  • Zunächst hat der Krieg dazu beigetragen, die Glaubwürdigkeit der Vereinten Nationen zu unterminieren, die bewusst übergangen wurden, da die USA ihre Zustimmung nicht erlangen konnte. Dafür wurde die NATO vorgeschoben, die verdeckte, dass der Krieg zu 95% von der US-Army durchgeführt wurde.
  • Zusätzlich diente die NATO der Bundesregierung zum erstmaligen Auftritt auf einem internationalen Kriegsschauplatz nach dem Zweiten Weltkrieg. Damit wurde ein neues Kapitel deutscher Militärpolitik aufschlagen.
  • Sodann vergrößerte der Krieg der NATO – mit der Zerschlagung des noch verbliebenen Staatenzusammenhangs auf dem Balkan – das Sicherheitsvakuum Osteuropas. Damit war zugleich der institutionelle Rahmen für die US-Hegemonie auch im post-sowjetischen Europa gelegt.
  • Dass der Luftkrieg die Situation der Menschenrechte erheblich verschlechterte und mit der Bombardierung von zivilen Einrichtungen – wie Elektrizitätswerke, Brücken und Wasserversorgung – die Genfer Konventionen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977 verletzte, wird zwar bisher der gerichtlichen Überprüfung entzogen, international aber nicht mehr ernsthaft angezweifelt.7
  • Schließlich, und das ist wohl das bedrohlichste Ergebnis dieses Krieges, diente er als »humanitäre Intervention« gleichsam als Türöffner für die künftigen Verstöße gegen das Prinzip der nationalen Souveränität und die damit verbundenen Kriege.

Bereits im zweiten Golf-Krieg war der UNO-Sicherheitsrat nach seiner Ermächtigung zur militärischen Intervention nach Art. 42 UN-Charta im November 1990 (UNSR-Res. 678) von dem weiteren Geschehen ausgeschlossen worden, was den damaligen Generalsekretär Perez de Cuellar bei Beginn der Raketenangriffe auf Bagdad zu dem bekannten Satz veranlasste: „Dies ist eine dunkle Stunde für die UNO.“ Die Einrichtung einer Schutzzone für die Kurden im Norden des Irak zur Sicherung ihrer Menschenrechte durch den UNO-Sicherheitsrat (UNSR-Res. 688 v. 5. 4. 1991) nutzten die USA und Großbritannien sofort, um ohne jegliche völkerrechtliche Legitimation die Souveränität des Irak durch die Einrichtung sog. Flugverbotszonen weiter einzuschränken und die selbstdefinierten Gebiete bis 2003 regelmäßig zu bombardieren. Ob es um die Bombardierung von Tripolis als Vergeltungsakt für das Attentat auf die Berliner Diskothek »La Belle« oder die Bombardierung ausgewählter Ziele im Sudan und Afghanistan zur Bestrafung des mutmaßlich verantwortlichen Bin Laden für die Attentate auf die US-Botschaften in Kenia und Tansania ging, gemeinsam ist diesen Akten des Faustrechts die Missachtung der zuständigen Organe der UNO, des völkerrechtlichen Gewaltverbots, des Prinzips der territorialen Souveränität und des Gebots der friedlichen Streitbeilegung. Die Umgehung der UNO im Falle des Angriffs auf Jugoslawien konnte daraufhin zum Modellfall für den Umgang mit dieser Organisation werden. Die Unterstellung, dass zwei Veto-Inhaber den Maßnahmen der drei anderen nicht zustimmen würden – für diesen Fall hat die UNO nicht ohne Grund die Undurchführbarkeit der Maßnahmen bestimmt –, musste als Grund dafür herhalten, die UNO vollkommen zu übergehen. Erst für die Beseitigung der Schäden des illegalen Einsatzes der NATO wurde die UNO wieder herangezogen – eine groteske Umkehrung der UNO-Friedensfunktion.

Es ist schon erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit in den öffentlichen Reden der kriegführenden Politiker die Bedeutung des Völkerrechts und der »rule of law« für die Internationalen Beziehungen angemahnt wird. Noch im Dezember 1998 beschwor Madeleine Albright in ihrer großen außenpolitischen Rede allein vier mal die Notwendigkeit der Beachtung der »rule of law« für die Beziehungen der Staaten untereinander,8 um ein Jahr später auf dem Balkan mit der NATO dem Völkerrecht den Rücken zuzukehren.9 Unter dem zunehmenden Legitimationsdruck der Öffentlichkeit entrollten die NATO-Minister ein Szenario der Menschenrechtsverletzungen als »humanitäre Katastrophe« im Kosovo, das die »humanitäre Intervention« sowohl als völkerrechtlichen Ausweg wie auch als moralisches Gebot der europäischen Wertegemeinschaft als zwingend erscheinen ließ. An dieser »Begründungsschlacht« beteiligten sich Philosophen, Soziologen, Theologen, Publizisten, Juristen und Moralisten, die auch die immer brüchiger werdende Faktenlage über die »serbischen Massenverbrechen« im Kosovo nicht zur Revision bzw. Einschränkung ihrer interventionistischen Moral- und Menschenrechtsrethorik bewegen konnte. Es kann kein Anstoß an der nachdrücklichen Betonung der Menschenrechte als Grundlage jeder Politik genommen werden. Wenn diese jedoch zum Hebel gegen Gewaltverbot und Selbstbestimmungsrecht eingesetzt werden, die mittlerweile als absolut zwingendes Völkerrecht (ius cogens) gelten, ist der Schaden für Frieden und Menschenrechte größer als der evtl. Nutzen für die Menschenrechte. Das Ausmaß der Zerstörungen in Jugoslawien wird durch keinen abstrakten Gewinn an Menschenrechten kompensiert, wo der konkrete Gewinn sowieso nicht mehr sichtbar ist.10

Die Invasion in Afghanistan 2001 wurde unter dem Schock der Ereignisse des 11. Septembers weitgehend akzeptiert und von der NATO mit der erstmaligen Ausrufung des Bündnisfalles gem. Art. 5 NATO-Vertrag gestützt. Die völkerrechtliche Grundlage war außerordentlich dünn, denn den USA gelang es nicht, ein Mandat durch den UNO-Sicherheitsrat für ihren Krieg zu bekommen. Es setzte sich allgemein die Rechtfertigung der Selbstverteidigung nach Art. 51 UNO-Charta durch, die auch von den nachfolgenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nie in Zweifel gezogen wurde. Obwohl schon bald nichts eindeutig Identifizierbares mehr von dem eigentlichen Ziel der Angriffe, der Terrororganisation Al Qaida, in Afghanistan vorhanden war, dauert der »Selbstverteidigungskrieg« auch im sechsten Jahr noch an – eine völkerrechtliche Kuriosität, die mit Sinn und Wortlaut des Artikel 51 nichts mehr zu tun hat. Schon längst ist Al Quaida durch die Taliban ersetzt worden und damit der immer weiter ausufernde Krieg zur »humanitären Intervention« mutiert, um die Afghanen von den menschenrechtsverachtenden Taliban zu befreien.

Dies dient nicht nur den NATO-Staaten, sondern auch den unzähligen Nichtregierungsorganisationen als Legitimation ihres immer problematischeren Einsatzes. Allerdings sind auch bei diesem »humanitären Einsatz« – ähnlich wie 1999 in Jugoslawien – einige Konsequenzen deutlich geworden, die sich leider noch nicht in einem Umdenken der beteiligten Staaten niedergeschlagen haben.

Am Offensichtlichsten ist die Etablierung eines weiteren US-amerikanischen Protektorats in strategisch wichtiger Lage. Es soll die Dominanz der USA nach der Unterwerfung des Irak festigen und hat bereits zu einer neuen Front gegen den Iran geführt. Es spricht vieles für die Vermutung, dass der Sieg über den Iran und die Rekolonisierung des Mittleren Ostens das letztendliche Ziel des neuen US-Imperialismus ist. Dieser ganze Komplex Nah- und Mittelost – von den Ölquellen am Golf über die durch Israel besetzten Gebiete Palästinas bis zum türkischen Kurdistan – ist exemplarisch für die absolute Dominanz fremder nationaler Interessen über eine Friedensstruktur auf der Basis allgemein akzeptierter völkerrechtlicher Regeln. Dieses von kolonialen Interessen willkürlich in separate Staaten aufgeteilte Gebiet unterliegt heute ebenso gnadenlos den Öl- und Gasinteressen der industriellen Großmächte wie zur Zeit des Völkerbundes. Und keine der großen internationalen Rechtsordnungen hatte eine Chance, die nationalen Interessen der Großmächte in dieser Region zu zügeln. Wo von den westlichen Protagonisten Völker- und Menschenrecht derart vernachlässigt, ja bewusst mit Füßen getreten werden, muss man sich über Gestalten wie Saddam Hussein nicht wundern.

Zweitens wird in Afghanistan – wie in Jugoslawien – entgegen den Genfer Regeln kaum noch zwischen zivilen und militärischen Zielen unterschieden. Die Anzahl ziviler Opfer steigt ständig und kann schon lange nicht mehr als unvermeidbarer Kollateralschaden ausgegeben werden. Das hat drittens nicht nur zu einer politischen und humanitären Situation geführt, die in vielen Aspekten schlechter ist als zur Zeit der Talibanherrschaft (Sicherheit und Ordnung, Korruption, Drogenanbau und –handel), das hat auch zur Stärkung des neuen Gegners, der Taliban, selbst geführt. Unter dem humanitären Mantel des Menschenrechtsengagements kommt allzu deutlich der nackte Kampf um geopolitische Vorteile zum Vorschein.

Lieferte die »europäische Zivilisation« im 19. Jh. das ideologische Unterfutter für die Kolonisierung der Welt, so erfüllen heute die europäischen Menschenrechte den gleichen Zweck für die »humanitäre Globalisierung« der neuen Weltordnung. Sie sind der Kern der »Europäischen Wertegemeinschaft«. Würden sie zu einer Europäischen Grundrechtscharta verarbeitet und für Europas Bürgerinnen und Bürger auch mit einem Klagerecht versehen, so könnte das kaum Widerspruch provozieren. Wenn sie jedoch offensiv gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker gestellt und dessen Vertreter gleichzeitig als „Feinde der individuellen Menschenrechte“ denunziert werden11, so ist die Botschaft klar. Bot das Selbstbestimmungsrecht die Legitimation für die Dekolonisation, müssen die Menschenrechte nunmehr für die Rekolonisierung herhalten. In den Worten des EU-Kommissar für auswärtige Beziehungen Christopher Patten: „Wo Recht und Gesetz zusammenbrechen und die Menschenrechte mit Füßen getreten werden, ist die Krise unausweichlich, und am Ende steht dann der militärische Eingriff.“12 Menschenrechtspolitik ist allemal Geopolitik. Es sollte uns nicht verblüffen, dass diese »humanitären Eingriffe« entgegen dem universalen Anspruch der Menschenrechte durchaus selektiv geschehen:

  • zwar auf dem Balkan, weil gleichsam im eigenen Haus, nicht aber in der Türkei, da von NATO-strategischer Bedeutung,
  • und auch nicht in Tschetschenien und Tibet, da Russland und China immer noch Nuklearmächte mit enormer ökonomischer Bedeutung für die NATO-Länder sind.

Um nicht missverstanden zu werden, ich plädiere nicht für eine militärische Intervention in der Türkei, Russland oder China, sondern für eine nichtmilitärische und nicht nach strategischen Interessen gestaffelte Menschenrechtspolitik.

Das tiefe Misstrauen und die tiefe Skepsis werden nicht durch Begriff und Inhalt der Menschenrechte hervorgerufen, sondern durch ihre Instrumentalisierung in der Rhetorik der neuen Werte-Ideologen und ihren militanten Einsatz zur Erweiterung der europäischen zu einer weltweiten Wertegemeinschaft.13 Denn wo die Ideologen schweigen oder naiv desinformieren,14 haben die Definitoren der Wertegemeinschaft bereits ausreichende Klarheit geschaffen. Die Menschenrechte spielen in der Werteideologie zwar eine propagandistische aber ansonsten nur eine Nebenrolle. Während ein Gremium von 62 eher unbekannten Parlamentariern noch über der Formulierung der Grundrechtscharta saß, haben bereits während des Jugoslawienkrieges die Staats- und Regierungschefs der 19 NATO-Staaten mit ihren Außen- und Verteidigungsministern in Washington am 24. April 1999 die harten materiellen Interessen der Wertegemeinschaft definiert. Wo im »euro-atlantischen Raum«, dessen Grenzen prinzipiell grenzenlos sind, ethnische und religiöse Rivalitäten, Gebietsstreitigkeiten, unzureichende oder fehlgeschlagene Reformbemühungen, die Verletzung von Menschenrechten und die Auflösung von nationalen Staaten zu lokaler oder regionaler Instabilität führen, wo Terrorakte, Sabotage und organisiertes Verbrechen sowie die Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen die Wertegemeinschaft bedrohen, ist in Zukunft mit dem militärischen Eingriff der NATO zu rechnen.15 Hier haben die Menschenrechte erst ihre politische Heimat, die Wertegemeinschaft ihre volle Dimension und die humanitäre Globalisierung ihren definitiven Sinn gefunden.

Gelingt es uns nicht, die Menschenrechte aus diesem gefährlichen Verbund geostrategischer Interessen und humanitärer Intervention zu lösen, werden sie weiter für die nächsten Kriege benutzt. Die nächsten Kandidaten sind schon genannt: Iran und Venezuela. Aber gleichgültig, wer auf die Liste der »Achse des Bösen« gesetzt und mit Krieg bedroht wird, der Schaden ist bereits an dem Konzept der Menschenrechte entstanden. Seine Instrumentalisierung durch die Regierungen mächtiger Staaten zur Bedrohung der Souveränität von anderen, schwächeren Staaten diskreditiert es in seinem ursprünglichen Anspruch, die individuellen Rechte der Menschen gegen den Macht- und Willküranspruch des eigenen Staaten zu schützen. Die einzige Möglichkeit, die uns bleibt, ist, dieser Politik, die in den Krieg treibt, entschieden entgegen zu treten und der »humanitären Intervention« die Berufung auf die Menschenrechte zu versagen.

Anmerkungen

1) So z.B. J. H. Jackson: Sovereignty-Modern: A new Approach to an Outdated Concept, in American Journal of International Law 97 (2003), S.782 ff.

2) Walden Bello: Humanitäre Interventionen – Die Entwicklung einer gefährlichen Doktrin, in Znet Deutschland v. 14.01. 2006, http://www.zmag.de/artikel.php?print=true&id=1756.

3) Walden Bello: a.a.O.

4) ICISS: The responsibility to protect, Ottawa, Dezember 2001, Rdnr. 1.32

5) ICISS: a.a.O., Synopsis S. XI.

6) Vgl. Dieter Deiseroth: »Humanitäre Intervention« und Völkerrecht. In: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 42 2000, S.3084; Norman Paech: »Humanitäre Intervention« und Völkerrecht. In Ulrich Albrecht, Paul Schäfer (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg. Bonn 1999, 82 f.; N.Paech, Gerhard Stuby: Recht oder Gewalt?, in Ulrich Cremer, Dieter S. Lutz u.a.: Der NATO-Krieg, Supplement der Zeitschrift Sozialismus, Heft 5, Hamburg 1999, 36 ff.

7) Vgl. etwa Michael Mandelbaum: A Perfect Failure, in Foreign Affairs, Sept.-Okt. 1999, S.6.

8) Madeleine Albright: The Testing of American Foreign Policy, Foreign Affairs, Nov/Dec. 1998, 50ff.

9) Das Vorbereitungskomitee für ein Europäisches Tribunal über den NATO–Krieg gegen Jugoslawien hat in drei Bänden Materialien zum Nachweis der Völkerrechtswidrigkeit veröffentlicht. Herausgeber sind Wolfgang Richter, Elmar Schmähling, Eckart Spoo, Schkeuditzer Buchverlag 2000.

10) Harald Wohlrapp: Krieg für Menschenrechte? In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, Heft1, Berlin 2000, S.107 ff.

11) Richard Herzinger: Unheilsamer Wahnsinn/Hockt über grimmigen Waffen. Vom Versagen des Westens zum Krieg der Werte. In Thomas Schmid (Hg.): Krieg im Kosovo. Rheinbek 1999, S.253.

12) Christopher Patten: Europa muss seine Konflikte selbst lösen. In DIE ZEIT, Nr. 5, Hamburg 2000, 12).

13) Dieter Senghaas: Recht auf Nothilfe. Wenn die Intervention nicht nur erlaubt, sondern regelrecht geboten ist. In Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 158 v. 12. Juli 1999, S.12 .

14) Jürgen Habermas: Bestialität und Humanität. In DIE ZEIT, Nr. 18. Hamburg.

15) NATO: Neues Strategisches Konzept 1999, Nr. 20, 24.

Dr. Norman Paech, Professor i. R. für Öffentliches Recht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP), wurde 2005 auf der Liste der »Linkspartei« als Parteiloser in den Bundestag gewählt.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2007/2 Menschenrechte kontra Völkerrecht?, Seite