W&F 2025/1

Der êzîdische Kampf um Anerkennung

Erwartungen an völkerstrafrechtliche Verfahren im Kontext genozidaler Gewalt

von Madalena Asshauer

Die êzîdische Gemeinschaft macht deutlich, dass sie sich von völker­strafrechtlichen Verfahren mehr erhofft als eine reine Schuldfeststellung der Täter*innen: Strafprozesse werden von êzîdischen Organisationen als Instrument verstanden, um Überlebenden Gerechtigkeit zu verschaffen und auf das intrinsische Bestreben der Gruppe nach Anerkennung zu reagieren. Dies deutet darauf hin, dass das Völker­strafrecht Potenziale bietet, um für marginalisierte und vulner­able Kollektive den Weg zu Sichtbarkeit und Sicherheit zu ebnen.

Im August 2014 verübte der sogenannte »Islamische Staat« (IS) in der nordirakischen Region Shingal einen Genozid an der dort ansässigen êzîdischen Volksgemeinschaft. Während des Überfalls exekutierten islamistische Kämpfer auf Basis einer êzîden- und frauenfeindlichen Agenda mehr als 3.100 Angehörige der Minderheit, bis zu 6.800 Frauen und Mädchen wurden verschleppt und versklavt. Die Zerstörung von ziviler Infrastruktur und religiösen Kultstätten zwang hunderttausende Êzîd*innen in die Flucht. Zum heutigen Tag, zehn Jahre nach dem Genozid, befinden sich fortwährend bis zu 3.000 Frauen in Gefangenschaft. Den Familien fehlt oftmals jeglicher Nachweis über den Verbleib ihrer Angehörigen, weshalb die Gemeinschaft auch von einem »andauernden Genozid« spricht. Das erweiterte Kollektiv, Angehörige der Diaspora, sind von dem Angriff ebenfalls zutiefst erschüttert. Die Vereinten Nationen und eine Vielzahl von Staaten haben die Verbrechen zwischenzeitlich politisch nach Kriterien der Genozid-Konvention (1948) als Völkermord anerkannt. Während neue Krisen und Konflikte den Genozid aus dem globalen Bewusstsein verdrängen, sind die Wunden der Gemeinschaft noch lange nicht verheilt – auch, weil bis jetzt nur verhältnismäßig wenige völkerstrafrechtliche Verfahren gegen IS-Mitglieder durchgeführt wurden.

Rechtliche Maßnahmen im Irak und in Europa

Die größte Hürde für die internationale Strafverfolgung ist, dass der Irak kein Unterzeichnerstaat des »Römischen Statuts« ist und somit die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) nicht aktiviert werden kann. Auch eine Überweisung durch den Sicherheitsrat an den IStGH ist weiterhin nicht möglich, da diese Entscheidung durch China und Russland blockiert wird. Im Irak selber wurden juristische Maßnahmen eingeschränkt innerhalb des nationalen Rechtsrahmens (beispielsweise auf Basis des Anti-Terrorismus-Gesetzes) durchgesetzt. Diese Gesetze bieten jedoch keine Möglichkeit, die Verbrechen in ihrer völkerstrafrechtlichen Dimension als Genozid zu benennen und auf dessen geschlechtsspezifische Charakteristika einzugehen. Auch in den wenigen europäischen Mitgliedsstaaten, in denen Verfahren gegen IS-Mitglieder eingeleitet wurden (z.B. in Frankreich, Belgien und den Niederlanden), richtete sich die Anklage nicht auf den Straftatbestand des Genozids, sondern ausschließlich auf die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Deutschland war das erste Land, das – neben einer Reihe an Prozessen gegen deutsche IS-Rückkehrer*innen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit – ein Verfahren wegen Völkermords gegen einen nicht-deutschen Staatsbürger angestrengt hat. Der angeklagte Iraker Taha al-J. hatte die Êzîdin Nora B. als Sklavin gehalten und den Tod ihrer Tochter durch Verdursten herbeigeführt. Am 21. November 2021 wurde Taha al-J. in allen Anklagepunkten (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, sowie Körperverletzung mit Todesfolge) vom Oberlandesgericht Frankfurt schuldig gesprochen. Das Urteil wurde von Rechtsexperten als Erfolg gefeiert, nicht zuletzt, da das deutsche Völkerstrafrecht durch die erstmalige Anwendung des »Weltrechtsprinzips« und der Bestätigung der Anklage zum Völkermord eine wichtige Entwicklung erlebte. Auch in der êzîdischen Diaspora in Deutschland wurde das Verfahren als bahnbrechender Aufarbeitungsschritt für die Gemeinschaft begrüßt.

Um den Stellenwert und die Bedeutung der Strafverfahren in der Aufarbeitung für die êzîdische Gemeinschaft zu begreifen, müssen die Ereignisse im Sommer 2014 als Kontinuität jahrhundertelanger Verfolgung und Diskriminierung betrachtet werden.

Verfolgungsgeschichte und Streben nach rechtlicher Anerkennung

Das Êzîdentum, dessen Entstehung um 2000 v. Chr. vermutet wird, zählt zu den ältesten monotheistischen Religionen der Welt und zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Religion allein auf mündlichen Überlieferungen beruht. Die historischen Wurzeln »Êzîdchan’s« werden vor allem im heutigen Nordirak, Syrien und dem Iran verortet. Aufgrund der abweichenden Glaubens- und Gesellschaftsform tradierten sich insbesondere im Zuge der Islamisierung der arabischen Welt Ressentiments über Êzîd*innen, welche die Gruppierung als »Teufelsverehrungskult« und Häretiker*innen diffamierten.

Sowohl während der Zeit des osmanischen Reichs als auch nach der Neugründung der Nationalstaaten Türkei, Syrien und Irak waren die Êzîd*innen repressiven Konversions- und Assimilationspolitiken unterworfen, die immer wieder in Pogromen und Bekehrungsversuchen kumulierten und in eine Abwanderungswelle aus der Region mündeten. Die Migration in weite Teile der Welt (vordergründig nach Europa, Russland, Georgien und Armenien) begünstigte durch unterschiedliche regionale und kulturelle Einflüsse eine Ausdifferenzierung und Diversifizierung êzîdischer Lebensformen. Nichtsdestotrotz beschreiben êzîdische Akademiker*innen, dass die Pogrome und Massaker bis heute übergreifend das kollektive Gedächtnis von Êzîd*innen weltweit prägen und durch Geschichten, Lieder und Gebete erinnert werden (vgl. Kızılhan et al. 2019, S. 396).

Als der Islamische Staat durch seine Dekrete zur Eliminierung der Êzîd*innen aufrief und nachfolgend eines der schwersten Verbrechen in der êzîdischen Geschichte verübte, wurden bestehende Gefühle der Marginalisierung und Unsicherheit reaktiviert, zumal die Gemeinschaft in Shingal den Tätern schutzlos ausgeliefert blieb. Weder die kurdischen Sicherheitskräfte der autonomen Gebiete im Irak (»Peschmerga«) noch internationale Akteure griffen ein, um die Gräuel zu verhindern. Die sich durch die Vernichtungsabsicht entfaltende „genozidale Umgebung“ (Kızılhan und Wenzel 2020) löste auch bei Sekundärbetroffenen, also nicht unmittelbar anwesenden Êzîd*innen, in unterschiedlichen Teilen der Welt Betroffenheit aus (vgl. Tagay 2017, S. 1946).

Diese kollektive Erschütterung transformierte sich in einer Welle transnationaler Solidarität, im Zuge derer sich zahlreiche êzîdische zivilgesellschaftliche Organisationen gründeten und bestehende êzîdische Einrichtungen ihre Arbeit auf die Unterstützung der Überlebenden konzentrierten. Zu nennen sind hier international agierende Menschenrechtsorganisationen wie »Yazda«, »Nadia’s Initiative«, »Yazidi Legal Network« und die »Jihan Stiftung«. Vor allem in Deutschland, wo sich im Rahmen der Anwerbepolitik der BRD in den 1960er Jahre die größte Diaspora (ca. 200.000 Mitglieder) herausgebildet hatte, setzten sich nun Vereine wie »Women for Justice«, »HAWAR.help«, der »Zentralrat der Êzîden e.V.« und die »Gesellschaft ezidischer Akademiker*innen« für eine effektive Aufarbeitung der aktuellen Verbrechen ein. Eine Vertreterin einer zivilgesellschaftlichen Organisation in Deutschland begründet ihr Engagement wie folgt:

„Aber wenn man das liest und weiß, dass es sozusagen Personen aus der eigenen Kultur sind und man weiß, dass eine Absicht dahintersteht, diese Kultur und die Geschichte zu eliminieren, dann ist man natürlich besonders stark betroffen. Und das ist auch bei uns Motivation und Anlass, uns mit diesen Themen zu beschäftigen“ (vgl. Asshauer 2022, S. 62).

Eine Studie des Middle East Research Institute (MERI) zeigte, dass strafrechtliche Verfolgung neben Maßnahmen zum Wiederaufbau und Möglichkeiten zur Rückkehr eine zentrale Forderung von Êzîd*innen an die internationale Gemeinschaft darstellt (vgl. van Zoonen und Wirya 2017, S. 15). Die Êzîdin und Nobelpreisträgerin Nadia Murad betonte diese Bestrebung: „Wir wollen nicht Euer Mitleid, wir wollen, dass die internationale Gemeinschaft Verantwortung für den Schutz der Êzîd*innen übernimmt, indem sie ISIS zur Rechenschaft zieht“ (vgl. Murad 2022). Auch Repräsentant*innen der êzîdischen Diaspora in Deutschland formulierten in Interviews die Bedeutsamkeit von justiziellen Maßnahmen im Umgang mit den Verbrechen (vgl. Asshauer 2022). Die Gemeinschaft signalisiert damit, dass sie sich von sogenannten »Schwerpunktverfahren« eine besondere Symbolkraft erhofft, die durch die rein politische Anerkennung nicht geleistet werden kann. Was ist also der Anspruch der Gemeinschaft an die Strafverfahren und was können völkerstrafrechtliche Prozesse über ihren genuin juristischen Zweck hinaus leisten?

Sichtbarkeit und Sicherheit durch Völkerstrafrecht?

Während Strafverfahren in einem klassischen Rechtsverständnis vor allem die individuelle Schuldfeststellung und Bestrafung der Täter*innen zum Ziel haben, beschäftigt sich das interdisziplinäre Feld der Übergangsjustiz (»Transitional Justice«) im Zusammenhang mit Strafprozessen mit den Effekten von gerichtlicher Aufarbeitung auf Überlebende und ihren gesellschaftlichen Nahraum. Rosario Figari Layús (2018) hat in ihrer empirischen Untersuchung des argentinischen Post-Konfliktkontextes gezeigt, dass in Strafverfahren persönliche, zivilrechtliche und soziale Wiedergutmachung entstehen kann (vgl. ebd., S. 14ff.).

  • Demnach können Überlebende auf einer individuellen Ebene durch Strafverfahren Autonomie und Selbstwirksamkeit entwickeln. Neben der Etablierung eines physischen Sicherheitsgefühls durch die Inhaftierung der Täter*innen ermöglicht die direkte Einbindung von Überlebenden in Form von Zeugenaussagen, dass sie sich aus der lähmenden Situation der Erniedrigung befreien. Da Traumatisierung oftmals einen Bruch mit sozialen Beziehungen bedeutet (vgl. Kühner 2002, S. 104), können die Leidtragenden ihre Partizipation in Prozessen als eine Wiederherstellung ihres Bezugssystems empfinden. In einem größeren Zusammenhang wird das Verhältnis zwischen den Betroffenen und dem Rechtsstaat neu tariert, da ihre Geschichte von einer öffentlichen Instanz angehört und anerkannt wird.
  • In genozidalen Kontexten wie dem Völkermord an den Êzîd*innen wird zudem die kollektive Ebene bedeutsam. Der Straftatbestand des Genozids setzt laut dem Römischen Statut eine Vernichtungsabsicht gegenüber einer „nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppierung“ (Art. 6) voraus, weshalb sich Genozid ausdrücklich nicht nur auf die Auslöschung individuellen Lebens richtet. Daher sollten Aufarbeitungsmaßnahmen ebenfalls sekundär betroffene Personen mitadressieren. Strafverfahren können hierbei einen Beitrag leisten, da in Gerichtssälen durch Richter*innen, Nebenkläger*innen, Zeug*innen und Angeklagte eine Erarbeitung gesellschaftspolitischer Narrative stattfindet, die – in die Öffentlichkeit getragen – wiederum soziale Realitäten formen und beeinflussen können. Als elementarer Bestandteil der Gewaltenteilung und des Rechtsstaats bestätigt das Gericht, wer legitimiert ist, Rechte einzufordern und Verletzungen zu beklagen. Von einem Gerichtsurteil geht somit eine besondere Deutungsmacht aus, die den Beteiligten Anerkennung als vollwertige Rechtssubjekte verleiht (vgl. Asshauer 2022, S. 26f.).

Der Gerichtssaal bietet in diesem Sinn für Gruppierungen eine Plattform, um – beispielsweise durch die Nebenklage – bestehende Marginalisierungen zu artikulieren und anzufechten. Diese symbolische Funktion gewinnt insbesondere in einem Genozidprozess wie dem von Taha al-J. an Bedeutung, da nicht nur ein Einzelfall verhandelt, sondern, wie das Urteil zeigt, das êzîdische Leiden umfassend am Straftatbestand des Genozids thematisiert und rekonstruiert wurde (vgl. OLG Frankfurt 2021). Dem kollektiven Kontext wurde zudem durch die Nebenklage der Mutter des ermordeten Mädchens Aufmerksamkeit geschenkt, indem diese eine Nachbesserung der Anklage beantragte. Die Anklageschrift sollte um den Tatbestand der »geschlechts- und religionsbezogenen Verfolgung« erweitert werden, um die die Taten des IS deutlicher als systematischen Angriff auf Personen mit einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit zu markieren. In Interviews mit Vertreter*innen von êzîdischen Organisationen unterstrichen die Gesprächspartner*innen immer wieder, dass sie sich durch das Urteil des Gerichts den Schutz der Gruppe vor künftigen Angriffen erhoffen. Damit wird dem Völkerstrafrecht eine Präventivfunktion zugeschrieben, von der sich eine Änderung der Rechtsverhältnisse zum Wohle des Erhalts der Gemeinschaft erhofft wird. Da Rechtsprechung durch Präzedenzfälle auch immer Auslegungshilfen für künftige Verfahren etabliert, können ähnliche Verbrechen einfacher unter den bestätigten Tatbestandsmerkmalen (z.B. Völkermord) geahndet werden.

Fortgeschriebene Unsichtbarkeiten

Der Forderung nach Strafverfolgung liegen also zwei Bedürfnisse zu Grunde. Einerseits strebt die Gemeinschaft nach Rehabilitation und Heilung der traumatischen Erlebnisse für Individuen. Andererseits wird sich Sichtbarkeit und Akzeptanz êzîdischen Lebens erhofft, was den Schutz einer kulturellen und religiösen Lebensform garantieren soll. Diese hohen Erwartungen an Strafverfahren können allerdings nur unter bestimmten Vorzeichen Erfüllung finden. Die Akzeptanz von Gerichtsurteilen innerhalb der Gemeinschaft ist davon abhängig, inwiefern die Perspektiven und Bedürfnisse der Gruppe entsprechend repräsentiert und eingebunden werden. Im Gegensatz dazu kann eine Nicht-Einbeziehung Erfahrungen von Marginalisierung und Unsichtbarkeit verstärken. Entscheidungsträger*innen werden sich dem Vorwurf aussetzen müssen, paternalistisch Vergangenheitsbewältigung über die Interessen der Betroffenen hinweg umzusetzen – wie auch im Verfahren gegen Taha al-J., in welchem prozessuale Aspekte in Hinblick auf die genannte notwendige Partizipation von betroffenen êzîdischen Organisationen als defizitär wahrgenommen wurden.

So kritisierten Beobachter*innen beispielsweise, dass es keine Übersetzung ins Kurmanci gab und der êzîdischen Zivilgesellschaft nicht ausreichend Zugang zum Gerichtssaal ermöglicht wurde (vgl. Amnesty International 2022). Während zen­trale Instanzen der êzîdischen Gemeinde in Deutschland eingebunden worden waren, beklagten kleinere bedeutende Organisationen, dass sie während der Ermittlungen nicht von der Generalstaatsanwaltschaft konsultiert worden waren. Dabei hätten sie aufgrund ihrer Nähe zu den Überlebenden wichtige Einlassungen und Forderungen in die Anklage einbringen können. Dem Antrag der Nebenklage auf die Erweiterung der Anklage um eine Schwerpunktsetzung auf die geschlechts- und religionsspezifische Verfolgung wurde zwar stattgegeben, diese aber nicht im Urteil bestätigt. Dies wäre eine entscheidende Chance gewesen, auf Empfehlungen der Betroffenen einzugehen und darüber hinaus einen Wandel hin zu einem geschlechtergerechteren Strafrecht zu unterstützen.

Überlebendenzentriertes Völkerstrafrecht

Völkerstrafrechtliche Verbrechen gelten als die „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (vgl. Römisches Statut, Präambel und Art. 5). Sie greifen nicht nur tief in die menschliche Würde ein, sondern gefährden die Grundlagen der internationalen regelbasierten Ordnung. Aus diesem Grund verfolgt die juristische Aufarbeitung dieser Taten stets auch ethisch-normative Ziele, insofern sie wichtige Kernprinzipien (jus cogens) der internationalen Gemeinschaft betont (z.B. Folterverbot, Genozidverbot). Bereits bei der Formulierung des Römischen Statuts standen Debatten über die Einbindung der Perspektiven von Überlebenden im Fokus. Auf Grundlage der Erfahrungen mit den internationalen Kriegsverbrechertribunalen für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR) konnten Menschenrechtsorganisationen erreichen, dass die Rechte, die Beteiligung und die Entschädigung von Überlebenden explizit im Statut des IStGH verankert wurden. Dieser innovative Ansatz erlaubt eine stärkere Wirkung von Recht auf Überlebende und beabsichtigt nebenbei eine Förderung gesamtgesellschaftlichen Bewusstseins für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz marginalisierter Gruppen.

Diese Auffassung völkerstrafrechtlicher Prinzipien muss sich auch konsequent auf nationaler Ebene durchsetzen. Angesichts der begrenzten Kapazitäten und Befugnisse des IStGH zur Verfolgung der hohen Anzahl völkerstrafrechtlicher Verbrechen kommt nationalen Gerichten bei der Umsetzung des Weltrechtsprinzips eine entscheidende Verantwortung zu. Das Weltrechtsprinzip autorisiert Mitgliedstaaten des Römischen Statuts, gerichtliche Zuständigkeit zu übernehmen, selbst wenn kein Bezug zum Tatort oder zur Staatsangehörigkeit der Täter*innen besteht. Die Urteile solcher internationalen Prozesse sollten dann allerdings nicht nur Gerechtigkeit im Einzelfall schaffen, sondern auch eine Ausstrahlungskraft in jene Regionen zu erreichen versuchen, in denen die Verbrechen begangen wurden. Nur so können diese Verfahren dem internationalen Charakter der Taten gerecht werden.

Für einen überlebendenzentrierten Ansatz, der sowohl das Individuum als auch Kollektive gleichermaßen umfasst, sind konkrete Maßnahmen der Einbindung in verschiedene Phasen des Prozesses erforderlich. Zunächst muss sichergestellt werden, dass wichtige Passagen der Verfahren (insbesondere die der Strafzumessung und Reparationszusprechung) in die Muttersprache der Überlebenden übersetzt werden, um kommunikative Barrieren abzubauen. Darüber hinaus ist die Konsultation von Überlebenden und anderen relevanten Akteuren in den Phasen der Ermittlungen und der Beweisaufnahme von entscheidender Bedeutung. Zivilgesellschaftliche Organisationen können hier durch die Bereitstellung von Beweisen, Zeugenaussagen und Expert*innenberichten eine zentrale Rolle spielen. Sie haben die Funktion, das Gericht auf spezifische kulturelle und soziale Aspekte hinzuweisen, die gerade bei der rechtlichen Aufarbeitung von genozidalen Verbrechen besonders relevant sind. Die Integration solcher Organisationen als »Amici Curiae« (Freunde des Gerichts) kann dem Gericht eine Vielzahl an wertvollen Perspektiven und Fachkenntnissen ermöglichen, die in traditionellen Gerichtsverfahren oft unterrepräsentiert sind. Gleichzeitig fungieren zivilgesellschaftliche Akteure als Multiplikator*innen und Mediator*innen, durch deren Öffentlichkeitsarbeit die Prozessergebnisse in die entsprechenden Gemeinschaften getragen werden.

Multi-dimensionale Gerechtigkeit

Zehn Jahre nach dem Genozid an den Ezîd*innen bleibt die juristische Aufarbeitung quantitativ und qualitativ hinter den Forderungen der Gemeinschaft zurück. Die kontinuierlichen Bemühungen vieler Êzîd*innen in rechtlichen und politischen Bereichen verdeutlichen den fortwährenden Kampf um Anerkennung, für Sicherheit und gegen das Vergessen. Die Übernahme von ganzheitlicher Verantwortung stellt dabei eine Grundvoraussetzung für umfassende Gerechtigkeit dar. Dies würde von europäischen Staaten erfordern, die immer noch zu Tausenden im Nordosten Syriens inhaftierten IS-Täter*innen zurückzunehmen und vor nationale Gerichte zu stellen.

Während Prozesse in Europa besonders bedeutend für die êzîdische Diaspora sind, stehen viele (binnen-)vertriebene Êzîd*innen vor konkreten lokalbedingten Herausforderungen, die sie an der Rückkehr in ihre Heimatregion hindern. Neben materiellen Defiziten, die den Wiederaufbau betreffen, besteht weiterhin Bedarf an Versöhnungsinitiativen und vertrauensbildenden Maßnahmen mit der irakischen Regierung in Bagdad und der kurdischen Regionalregierung in Erbil. Internationale Gerechtigkeitsbemühungen müssen daher durch andere Formen der lokalen Aufarbeitung, wie Wahrheitskommissionen, umfassende Entschädigungsprogramme und institutionelle Reformen im Irak komplementiert werden. Mehrere êzîdische Organisationen forderten beispielsweise kürzlich, dass der Irak eine Kriminalisierung von genozidaler Gewalt und einen verbesserten Schutz von Überlebenden in das nationale Strafrecht einführen solle (vgl. Human Rights Institute 2025).

All diese Schritte sollten in einem ganzheitlichen überlebendenzentrierten Ansatz orchestriert werden, der die bedingenden strukturellen Faktoren des Genozids in den Blick nimmt und im engen Austausch mit der Gemeinschaft abgestimmt wird. Ansonsten drohen die positiven Effekte von Verfahren annulliert zu werden, die über die Wiederherstellung rechtsstaatlicher Ordnung und Sichtbarkeit hinaus zu der Etablierung eines nachhaltigen Friedens beitragen könnten.

Literatur

Amnesty International (2022): Das erste Verfahren wegen Völkermordes an Jesid_innen vor deutschen Gerichten. Video, URL: youtube.com/watch?v=a3DD4JC1SPY.

Asshauer, M. (2022): Kampf um Anerkennung – Strafverfolgung in Deutschland als adäquate Aufarbeitungsform für den Genozid an den Êzîd:innen*?, Masterarbeit an der Philipps-Universität Marburg (unveröffentlicht).

Figari Layús, R. (2018): The reparative effects of human rights trials – Lessons from Argentina. New York: Routledge.

Human Rights Institute (2025): Universal Periodic Review – Joint Submission of the International Bar Association’s Human Rights Institute, Free Yezidi Foundation, Yazda, the Sinjar Academy, and the Coalition for Genocide Response to the 48th session of the Human Rights Council’s Universal Periodic Review Working Group. Genf, Januar 2025.

Kızılhan, J. et al. (2019): Gründung des Instituts für Psychotherapie und Psychotraumatologie in Dohuk. In: Junne, F. et al. (Hrsg.). Aus der Gewalt des „Islamischen Staates“ nach Baden-Württemberg – Evaluation des Sonderkontingents für besonders schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak. Weinheim Basel: Beltz Juventa, S. 394- 403.

Kızılhan, J.; Wenzel, T. (2020): Concepts of Transgenerational and Genocidal Trauma and the Survivors of ISIS Terror in Yazidi Communities and Treatment Possibilities. In: Journal for Mental Health Psychiatry 6(1), 1000174.

Kühner, A. (2002): Kollektive Traumata – Annahmen, Argumente, Konzepte. Berlin: Berghof.

Murad, N. (2021): ISIS slaughtered my Yazidi community, we don’t want your pity – we want justice. CNN, 16.8.2021.

OLG Frankfurt (2021): Urteil – Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden. Hessenrecht, 30.11.2021.

Tagay, S. et al. (2017): The 2014 Yazidi genocide and its effect on Yazidi diaspora. In: The Lancet, Vol. 390, S. 1946.

Van Zoonen, D.; Wirya, K. (2017): The Yazidis – Perceptions of reconciliation and conflict. MERI Policy Paper, Oktober 2017. Erbil: Middle East Research Institute.

Madalena Asshauer (MA Friedens- und Konfliktforschung / MAS International Law in Armed Conflict) arbeitet als Beraterin in der internationalen Zusammenarbeit mit Regionalschwerpunkt Naher Osten. Dieser Beitrag baut auf ihrer Masterarbeit auf.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2025/1 Wider das Vergessen, Seite 16–19