W&F 2001/2

Die USA und der Internationale Strafgerichtshof

von Genevieve Libonati

Kurz nach der Gründung der Vereinten Nationen (UN) nahm deren Internationale Rechtskommission (International Law Commission, ILC) ihre Tätigkeit auf. Sie war von der Vollversammlung beauftragt zu untersuchen, ob die Schaffung eines internationalen Gerichtsorgans mach- und wünschbar sei, um Personen zu verfolgen, die sich des Genozids im Zusammenhang mit Vertragsbrüchen schuldig gemacht hatten.1 Unter den Bedingungen des Kalten Krieges, wurde die Arbeit des Ausschusses an einem Statutenentwurf allerdings ohne Ergebnis eingestellt. Die Aussetzung wurde auf die fehlende Übereinstimmung zur Definition von Aggression geschoben. Tatsächlich wollten weder die Vereinigten Staaten noch die Sowjetunion ihre Staatsbürger vor ein Gericht gestellt sehen, auf das die andere Supermacht Einfluss ausüben könnte. Die wichtigsten Einwände gegen ein Internationales Strafgericht (ICC) waren: Es verletze die nationale Souveränität, breche Art. 2 (7) der UN-Charta durch Einmischung in innere Angelegenheiten und seine Tätigkeit überschneide sich mit der des Internationalen Gerichtshofs und des Sicherheitsrates.2
Erst am 17. Juli 1998 kam es zur Beschlussfassung über die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichts (International Criminal Court, ICC). Die Vertreter der US-Regierung hatten seit 1995 eine wichtige Rolle bei der Abfassung der Statuten von Rom gespielt. Doch bei der Etablierung des ICC stimmten sie zusammen mit China, Libyen, Irak, Yemen, Qatar und Israel gegen diese Statuten. Die vorliegende Fallstudie untersucht, wie die verschiedenen Akteure bei der Gestaltung der US-Politik gegenüber einer internationalen Institution interagieren.

Michail Gorbatschow eröffnete 1987 erneut die Debatte über einen Internationalen Strafgerichtshof mit einem Brief an den UN-Generalsekretär, in dem er „eine neue Politik“ ankündigte, die „einen weltweiten, umfassenden Sicherheitsplan erheischt, der die Stärkung der Geltung des Rechts einschließt und die Rechtsprechung internationaler Gerichte anerkennt“.3 Eine Gruppe karibischer Staaten unter Führung von Trinidad und Tobago forderte dann, die Entwicklung eines ICC wieder auf die UN-Agenda zu setzen mit dem Ziel, strafrechtlich gegen den illegalen Drogenhandel vorzugehen. Die Internationale Rechtskommission der UNO stellte sich erneut die Aufgabe, einen Statutenentwurf zu erarbeiten und präsentierte in ihrem Jahresbericht von 1994 eine Schlussversion.4 Danach begann die Arbeit der Vorbereitungskomitees (PrepComs) für die im Juni 1998 stattfindende internationale Konferenz Bevollmächtigter.

Die US-Außen-, Justiz- und Verteidigungsministerien einigten sich rasch auf eine frühe Oppositionshaltung gegen den Vorschlag von Trinidad und Tobago. Die Haltung des State Department reflektierte einen Rest von Misstrauen gegen internationale Gerichte, das aus der Behandlung des »Nicaragua case« vor dem Internationalen Gerichtshof übrig geblieben war. Der Widerstand des Justizministerium resultierte aus der Annahme, die Einrichtung eines ICC werde die laufenden Bemühungen des Ministeriums unterminieren, internationales Recht zu erzwingen, einschließlich seines kontroversen Anspruchs, internationale Kriminelle auch im Ausland einseitig festzunehmen.5 Die Opposition des Verteidigungsministeriums spiegelte das Bedenken, ein internationaler Strafgerichtshof könnte versuchen, US-amerikanische Militärs wegen kontroverser Vorgehensweisen wie der Invasion von Panama von 1989 oder der Bombardierung von Tripolis 1986 zu verfolgen, die beide international breit verurteilt worden waren.6

Doch 1992 änderte sich die US-Politik signifikant. Angesichts der serbischen Aggression in Bosnien und des Drucks, etwas zu tun gegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, übernahmen die Vereinigten Staaten im Sicherheitsrat mit dem Vorschlag die Diskussionsführung, einen »ad-hoc-Strafgerichtshof« für das frühere Jugoslawien einzurichten. Ein Jahr später unterstützten die USA als Antwort auf die internationalen Rufe, »etwas zu tun«, die Schaffung des »ad-hoc-Tribunals« für Ruanda. In »ad-hoc-Tribunalen«, die vom Sicherheitsrat eingerichtet würden und die sich mit territorialer und zeitweiliger Rechtsprechung zu befassen hätten, sahen sie ein nützliches Instrument für die Vereinigten Staaten. Als Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates konnten die USA mit ihrem Veto garantieren, dass US-amerikanische FunktionsträgerInnen ihrer Rechtsprechung nicht unterworfen würden.7 Trotzdem hat der Sicherheitsrat seit der Einrichtung des Internationalen Tribunals für Ruanda keine weiteren Strafgerichte mehr etabliert. Eine Art »Erschöpfung« setzte ein aufgrund des zeitaufwändigen Prozesses, diese temporären Gerichte zu schaffen. Trotz der weitergehenden Verhandlungen müssen Tribunale für Kambodscha und Sierra Leone erst noch eingerichtet werden.8

Zugleich förderten die Tribunale zu Jugoslawien und Ruanda aber die Unterstützung für die Etablierung eines ständigen Gerichts, das vom jeweiligen politischen Willen der Mitglieder des Sicherheitsrates unabhängig ist und über eine ständige Leitung und Büros verfügt. Die Vereinigten Staaten nahmen in der Zeit, die der Konferenz von Rom vorausging, eine sehr aktive Rolle im UN-Rechtsausschuss ILC und den »PrepComs« ein, und US-amerikanische Rechtsgrundsätze sind im Rom-Statut wiederzufinden. Wenige Monate vor der Rom-Konferenz sprach Präsident Clinton vor Opfern des Genozids in Ruanda und forderte einen Internationalen Strafgerichtshof, um die Verantwortlichen für solche Grausamkeiten vor ihm zur Rechenschaft zu ziehen.9 Trotzdem votierten die USA bei der Abstimmung im Sicherheitsrat am Ende der fünfwöchigen Konferenz gegen das Rom-Statut. Die Annahme des Rom-Statuts des Internationalen Gerichtshofs im Juli 1998 war trotz der vielen Konzessionen, die die USA bei der Textentwicklung des Statuts erreicht hatten, eine Niederlage für die US-Diplomatie.In Rom versuchten die Autoren des Statuts, eine unabhängige und effektive Institution zu schaffen. Das Statut beinhaltet Elemente wie die „entschlossene finanzielle Unterstützung, die Zusammenarbeit mit ErmittlerInnen, die sofortige Auslieferung Beschuldigter an das Tribunal und die unmissverständliche Verpflichtung auf faire, offene Verhandlungen, bei denen die Rechte der Angeklagten geschützt sind“ um die Effektivität der Verfahren zu garantieren.10 Ein Großteil des Erfolgs des ICC hängt ab von der politischen Unterstützung und Kooperation der Staaten. Der ICC sollte nach einer Ratifizierung des Rom-Statuts durch sechzig Staaten eingerichtet werden.

Drei Prinzipien prägen das Statut. Das erste ist das Prinzip der Komplementarität; es bedeutet, dass das Gericht nur dann die Rechtsprechung übernehmen darf, wenn die nationalen Rechtssysteme unfähig oder unwillig sind, sie auszuüben.11 Mit anderen Worten: Das Gericht kann seine Rechtsprechungsfunktion nicht realisieren, wenn der entsprechende Staat schon mit der Ermittlung oder Anklage der Verbrechen begonnen hat. Die Rechtsprechung des ICC ergänzt die nationaler Gerichte, ist ihr aber nicht übergeordnet. „Das Verständnis der Mehrheit der teilnehmenden Staaten ging dahin, dass die Staaten ein vitales Interesse daran haben, für die Verfolgung von Verletzungen ihres Rechtes verantwortlich und verantwortungsfähig zu sein. Die internationale Gemeinschaft hatte ein vergleichbares Interesse insofern, als von den nationalen Systemen erwartet wird, dass sie die Einhaltung der internationalen Standards gewährleisten und sie durchsetzen.“12

Das zweite Prinzip hält fest, dass die Rechtsprechung des ICC nur „über die schwersten Verbrechen von internationalem Belang“ ausgeübt wird: Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 5).13 Mithilfe der Auswahl dieses Kerns von Verbrechen hofften die Autoren des Statutenentwurfs, „dass dieses Prinzip eine breite Akzeptanz des Gerichts bei den Staaten fördern und in der Konsequenz dessen Glaubwürdigkeit, moralische Autorität und Effektivität erhöhen werde.“14 Zusätzlich sollte das Gericht nicht mit Fällen überlastet werden, die von nationalen Gerichten adäquat behandelt werden könnten. Das Gericht soll auch Aggressionsverbrechen behandeln. Da die Staaten allerdings keine befriedigende Definition von Aggression erzielten, wird dieser Aspekt in sieben Jahren bei der Statuten-Überprüfungskonferenz überdacht werden und einen komplizierten Antragsprozess durchlaufen.15 Darüber hinaus können die Staaten dann hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichts zu Kriegsverbrechen für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Ratifikation des Statuts auch eine andere Entscheidung treffen.

Das dritte Prinzip, auf dem das Statut basiert, besagt, dass sein Text so weit wie möglich innerhalb des gewohnten internationalen Rechts bleiben soll. Auch dies wiederum sollte dem Zweck möglichst breiter Akzeptanz des Statuts dienen.16 Dieses Herangehen wird besonders deutlich bei der Definition der Verbrechen.

Das Rom-Statut sieht ein zweispuriges Rechtsprechungssystem vor (Art. 13). Die erste Spur „würden Situationen darstellen, die seitens des Sicherheitsrates an das Gericht herangetragen werden“, wenn dieser gemäß Kapitel VII der UN-Charta agiert .17 Nach der UN-Charta würde diese Route, die eine Sicherheitsrats-Entscheidung erfordert, die UN-Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, mit dem ICC zusammen zu arbeiten. Nach der zweiten Spur kann eine staatliche Parteiseite dem Gericht eine Situation vortragen, oder der unabhängige Ankläger kann proprio motu (auf seine/ihre eigene Initiative) Ermittlungen initiieren. In solchen Fällen ist die Zustimmung entweder des Staates, aus dem der/die Angeklagte stammt, oder jenes Staates, auf dessen Territorium das Verbrechen begangen wurde, erforderlich dafür, dass das Gericht in die Jurisdiktion eintritt (Art. 12).

Zur Machtkontrolle des Gerichts sind verschiedene Mechanismen eingebaut. Wenn beispielsweise der unabhängige Ankläger zu der Schlussfolgerung kommt, dass es eine berechtigte Grundlage dafür gibt, Ermittlungsverfahren aufzunehmen, muss er einer Vor-Prozess-Kammer die Beweise dafür zur Zustimmung vorlegen (Art. 15). Während dieses Prozesses kann der Staat seinerseits jederzeit eigene gründliche Untersuchungen aufnehmen; in diesem Fall würde das Gericht den Fall niederlegen. Sowohl der Staat, der für die Rechtsprechung zuständig ist, wie der/die Angeklagte können die Zulässigkeit der Fallbehandlung bzw. die Rechtsprechung des Gerichts in Frage stellen (Art. 18 und 19). Darüber hinaus kann der Sicherheitsrat das Verfahren des Gerichts in jedem Fall für einen verlängerbaren Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. Eine solche Entscheidung des Sicherheitsrates fiele unter die üblichen Abstimmungsverfahren des Rates und würde daher die Zustimmung der fünf Ständigen Mitglieder erfordern (Art. 16).

David Scheffer, US-Sonderbotschafter für Kriegsverbrechen und Leiter der US-Delegation in Rom, befand sich bei diesen Verhandlungen in einer extrem schwierigen Situation. Während Scheffer sich seit Jahren für eine Etablierung des Strafgerichts eingesetzt hatte, war seine Delegation schon mit der Warnung von Senator Jesse Helms nach Rom gekommen, ein Vertrag, der auch nur den Hauch einer Möglichkeit offen ließe, dass ein US-Amerikaner seiner Rechtsprechung unterworfen werde, wäre „bei Ankunft tot.“18Das Pentagon positionierte sich ähnlich: „So weit das Pentagon betroffen ist, engagieren wir uns sehr dafür abzusichern, dass es einen hundertprozentigen Schutz für unsere Streitkräfte gibt, die immerhin überall auf dem Globus eingesetzt sind. Mit Sicherheit ist es auch unsere Sorge zu garantieren, dass keine willkürliche Ausübung der Rechtsprechung vorkommt, die auf irgendeine Art unser eigenes Rechtssystem untergraben würde. “19 Pentagon-Vertreter befürchteten, dass US-Soldaten aufgrund der den USA zugewiesenen Rolle als globalem Peacekeeper einem höherer Risiko ausgesetzt sind, zum Gegenstand leichtfertiger oder politisch motivierter Anrufung des ICC zu werden. Während das Prinzip der Komplementarität US-Truppen davor schützen würde, unter die Rechtsprechung des ICC zu fallen, verweisen Beamte des Verteidigungsbereichs darauf, dass solch ein Risiko vom Militär fordern würde, jeden möglichen Anspruch – ob nun mit Wahrheitsgehalt oder politisch motiviert – zu prüfen, den ein anderer Staat erheben könnte. Dies würde ein ineffizientes Ermittlungssystem und eine Menge Schreibarbeit erfordern und die Moral der Truppe verschlechtern.20 Darüber könne es zu Verfahren gegen US-Offiziere kommen, aufgrund von Handlungen, die diese nicht als illegal angesehen hätten. Es würde aber ziemlich schwierig, legitime Anhörungen über eine Handlungsweise durchzuführen, die jemand nicht als illegal ansieht. Umgekehrt könnte der ICC dann feststellen, die Untersuchung werde nicht ernsthaft geführt.21 Die NATO-Bombardierung Serbiens und die Anrufung des Internationalen Gerichtshofes durch das frühere Jugoslawien ist ein Beispiel in dem US-Gerichte das betreffende Handeln sicher nicht verfolgt hätten, davon ausgehend, dass die entsprechenden Anordnungen als im Rahmen des Völkerrechts liegend angesehen werden. Damit hätten aber US-Führungspersönlichkeiten – und zwar potenziell militärische wie politische – vor dem ICC unter Anklage gestellt werden können; dies aber sehen Pentagon-Vertreter als unannehmbar an.

Am 31. März und 1. April 1998 verbreitete das Pentagon unter mehr als hundert ausländischen Militärattachés in Washington ein Memorandum, in dem diese gebeten wurden, ihre Verteidigungsministerien auf seine Bedenken aufmerksam zu machen hinsichtlich der Rechtsprechung des ICC, der Definition von Verbrechen, staatlicher Zusammenarbeit und nationaler Sicherheitsfragen.22 Darüber hinaus, so wird berichtet, traf sich Verteidigungsminister Cohen während der Konferenz mit seinem deutschen Partner, um mit ihm über die Rechtsprechung des ICC zu sprechen. Obwohl die Demarche vertraulich war, erweckten Cohens für das Meeting vorbereitete Stichworte durchaus den Eindruck, er sei darauf vorbereitet, eine Verminderung der US-Truppenpräsenz in Europa anzudrohen, falls die Befürchtungen der USA bezüglich des ICC nicht geteilt würden.23

Letztendlich blieb der Versuch der US-Delegation trotzdem erfolglos. Die anderen Delegationen waren nicht gewillt, die Stärke des ICC zugunsten der potenziellen Unterstützung der Vereinigten Staaten zu opfern. Denn selbst für den Fall, dass sie in diesem einen Punkt das Zugeständnis gemacht hätten, blieb unklar, ob die USA den Vertrag überhaupt unterzeichnen würden. Außerdem hätte ein Gericht, das der Zustimmung des Herkunftsstaates des Angeklagten bedürfte, den »Pol Pots« und »Saddam Husseins« auch zukünftig die Möglichkeit gegeben, ohne Strafandrohung abscheuliche Verbrechen zu begehen.

Mit Ausnahme von Jesse Helms wurden Bedenken des US-Kongresses hinsichtlich des ICC bis zur Tagung von Rom nicht laut geäußert. Im Gegenteil: Mehrere Kongress-Gesetze unterstrichen den Bedarf nach einem internationalen Strafgerichtshof. Sowohl das Sammelgesetz über Diplomatische Sicherheit und Antiterrorismus (Omnibus Diplomatic Security and Antiterrorism Act) von 1986 als auch das Gesetz gegen Drogenmissbrauch von 1988 (Anti-Drug Abuse Act) fordern, dass für entsprechende Untersuchungen ein internationaler Strafgerichtshof zuständig sein soll.24 Darüber hinaus plädierte der Kongress 1991 dafür, die USA sollten den Bedarf der Errichtung eines ICC klären25, und das Gesetz über Auswärtige Beziehungen in den Haushaltsjahren 1994 und 1995 beinhaltet die generelle Unterstützung des Senats zur Schaffung eines ICC.26 Kürzlich erst kam das Kriegsverbrechens-Gesetz von 1996 US-Verpflichtungen hinsichtlich der Genfer Konvention von 1949 nach, Strafvorschriften für spezielle Kriegsverbrechen vorzuhalten. Der Repräsentantenhaus-Bericht, der diesem Gesetz beigefügt war, hielt fest, dass „die Verfolgung [von Kriegsverbrechen] von den darin involvierten Nationen oder von einem internationalen Gericht bearbeitet werden kann“.27Kurz vor der Konferenz von Rom äußerte sich Senator Arlen Spector (Republikaner, Pennsylvania), Mitglied des Justizausschusses des Senats, noch dahin gehend, die Schaffung des ICC aus vollem Herzen zu unterstützen.28 Die Atmosphäre beim Hearing des Auswärtigen Senats-Ausschusses am 23. Juli 1998 über das Statut von Rom war jedoch deutlich kühler. Als „irreparabel fehlerhaft“ und sogar „gefährlich“ wurde der Vertrag eingeschätzt sowie als nicht „hinreichend dafür, die Interessen unserer Nation zu schützen“.29 Senator Jesse Helms forderte die USA auf, dem Statut gegenüber „aggressiv zu opponieren“. Er schlug vor, die Administration solle von ihren Alliierten Sicherheiten dafür verlangen, dass sie US-Streitkräfte nicht an das Gericht auslieferten und empfahl, Vereinbarungen über den Status von US-Streitkräften im Ausland (Status of Forces Agreements, SOF) neu auszuhandeln.30Das Allgemeine Gesetz über Zuweisungen (Omnibus Appropriations Act) von 1998 widerspiegelt den Argwohn des Auswärtigen Ausschusses des Senats gegenüber dem Statut von Rom. Dieses Gesetz schränkt den Beitritt der USA zu jeglichem neu geschaffenen internationalen Gericht außer durch einen internationalen Vertrag oder ein Kongress-Gesetz ein.31 Das Gesetz über den Schutz der Mitglieder amerikanischer Dienste von 2000 (American Servicemembers' Protection Act of 2000), das in die 106. Kongress-Session eingebracht wurde32, greift sogar noch weiter: Die Verabschiedung des Gesetzes würde jede US-Regierungsstelle daran hindern, mit dem ICC zu kooperieren, macht den USA zur Bedingung, die dauerhafte Immunität US-amerikanischen Personals gegenüber der Rechtsprechung des ICC noch vor der Teilnahme der USA an irgendeiner UN-Peacekeeping-Aktivität zu gewährleisten, und untersagt jegliche Militärhilfe an Vertragsstaaten des Vertrages mit Ausnahme von NATO-Mitgliedsstaaten und wichtigen Nicht-NATO-Verbündeten.Am 31. Dezember 2000 – dem letztmöglichen Tag zur Zeichnung der Statuten ohne gleichzeitige Ratifizierung des Vertrages – unterzeichnete Präsident Clinton das Statut von Rom. Bis Februar 2001 ratifizierten 28 Staaten den Vertrag, 139 haben ihn gezeichnet. Schon hat Senator Helms von der neuen Bush-Administration gefordert, das Statut zu »entzeichnen« und das Gesetz über den Schutz der Mitglieder amerikanischer Dienste in Kraft treten zu lassen.33

Welche Schritte wird nun die Bush-Administration hinsichtlich des ICC unternehmen? Da mit einer Ratifizierung des Gesetzes im Moment nicht zu rechnen ist, können BefürworterInnen des Gerichts nur hoffen, dass die US-Regierung nichts tut. Die USA müssen den Vertrag nicht innerhalb einer bestimmen Frist ratifizieren. Als Signatarstaat des Statuts können sie multilaterale Verhandlungen bei der Schaffung des Gerichts auch so beeinflussen.

Die US-Politik unterstützte internationale Institutionen immer nur solange, wie diese für die USA nützlich waren. Sollten für die Bush-Administration die negativen Faktoren beim ICC überwiegen, so besteht das Risiko, dass sie eine offen gegen den ICC gerichtete Position einnimmt. Andererseits steht das Verhalten der USA gegenüber dem ICC in direkter Beziehung zur Legitimität der »führenden Rolle der USA«. Wie heißt es doch in Joseph Nye's Konzept einer »weichen Macht«: „Ein Staat, der auf der Macht seiner politischen Ideale ruht, kann nur so weit von diesen Idealen abweichen, dass er die Fähigkeit zur Vertrauensbildung nach innen und international nicht verliert.“34

Im Verhalten der US-Regierung zum ICC, in ihrer Politik gegenüber der UNO und ihren verschiedenen Organisationen und Konferenzen, zur Reform der Weltbank und des IWF – um nur einiges zu nennen – wird diese „Fähigkeit zur internationalen Vertrauensbildung“ auf die Probe gestellt, hier muss sie vor der internationalen Gemeinschaft bestehen. Die neue Administration unter Bush hat die Wahl: Entweder befördert sie die multilaterale Kooperation oder sie begibt sich neuerlich auf einen eher isolationistischen Weg.

Anmerkungen

1) Vgl. GA Res. 260 B (III), UN Doc. A/810 (9. Dezember 1948).

2) Vgl. Marquardt, Paul D., Law Without Borders: The Constitutionality of an International Criminal Court. Columbia Journal of Transnational Law. Vol. 33 (1995), S. 73-148 (85); vgl. auch Bhattacharyya Rupa, Establishing a Rule-of-Law International Criminal Justice System. Texas International Law Journal. Vol. 31, No. 1 (Winter 1996), S. 57-99 (74).

3) Ferenz, Benjamin, An International Criminal Code and Court: Where They Stand and Where They're Going. Columbia Journal of Transnational Law. Vol. 30 (1992), S. 375-99 (379).

4) Vgl. Report of the International Law Commission on the Work of Its Forty-Sixth Session, UN Doc. A/49/10 (1994).

5) Vgl. United States v. Alvarez Machain, 504 U.S. 655, 112 S. Ct. 2188 (1992).

6) Scharf, Michael P., The Politics Behind the U.S. Opposition to the International Criminal Court. New England International & Comparative Law Annual. Vol. 5 (1999) (1-2); im Internet unter: http://www.nesl.edu/annual/vol5/scharf.htm.

7) Vgl. Ibid, S. 2.

8) Ibid. Vgl. auch Crossette, Barbara, Sierra Leone Will Be Site of Tribunals on Atrocities. The New York Times. (6 October 2000).

9) Remarks by President Clinton to Genocide Survivors, Assistance Workers and U.S. and Rwandan Government Officials. White House Office of the Press Secretary (25. März 1998).

10) Stoelting, David, Status Report on the International Criminal Court. Hoefstra Law and Policy Symposium. Vol. 3 (1999): S. 233-83 (236).

11) Vgl. The Statute of Rome UN Doc. A/CONF.183/9 (im Internet unter http://www.un.org/law/icc/statute/). Vgl. hier die Artikel 17-19.

12) Arsanjani, Mahnoush H., The Rome Statute of the International Criminal Court. American Journal of International Law. Vol. 93 (January 1999), S. 22-43 (25).

13) The states present in Rome could not reach agreement on the definitions of „treaty crimes“ such as drug trafficking and terrorism and decided to exclude these crimes from the jurisdiction of the ICC until a possible later date.

14) Arsanjani, supra note 12, S. 25.

15) Art. 5.2 und 123. States Party may not introduce an amendment to the Statute for a period of seven years, after which it will require the approval of seven-eighths of the States Party. In order for the amendment to enter into force again seven-eighths of the States Party must ratify it. As to amendments to Article 5, Any amendment to article 5 of this Statute shall enter into force for those States Parties which have accepted the amendment one year after the deposit of their instruments of ratification or acceptance. In respect of a State Party which has not accepted the amendment, the Court shall not exercise its jurisdiction regarding a crime covered by the amendment when committed by that State Party's nationals or on its territory“ (Article 121.5).

16) Vgl. Arsanjani, supra note 12, S. 25.

17) Vorbereitetes Statement von Michael Scharf in: Hearing before the Subcommittee on International Operations of the Committee on Foreign Relations, United States Senate, 105th Congress on »Is a U.N. International Criminal Court in the U.S. National Interest?« (23 July 1998), (hereafter Senate Hearing), S. 72-4 (73).

18) B = Vgl.Weschler, Lawrence. Exceptional Cases in Rome: The United States and the Struggle for an ICC. in: Sewall, Sarah B. and Carl Kaysen (Eds.), The United States and the International Criminal Court, Lanham, MD, 2000, S. 85-111 (91).

19) Bemerkungen von Verteidigungsminister Cohen im NATO-Hauptquartier in Brüssel, Belgien (11. Juni 1999); im Internet unter DefenseLink News, www.defenselink.mil.

20) Nash, William L., The ICC and the Deployment of American Armed Forces. (Draft), Workshop on the ICC and US National Security, American Academy of Arts and Sciences, Chicago-Kent College of Law, (28.-29. Januar 1999), S. 10.

21) Vgl. Scheffer, David, Remarks before the Sixth Committee of the Fifty-third General Assembly, New York, NY (21. Oktober 1998); im Internet unter www.state.gov/www/policy_remarks/1998/.

22) Vgl. Grigorian, Ellen, The International Criminal Court Treaty: Description, Policy Issues, and Congressional Concerns. Congressional Research Report (6. Januar 1999), Appendix C, S. 30-3.

23) Vgl. Roth, Kennth, The Court the US Doesn't Want. The New York Review of Books. (19. November 1998), S.. 45-50 (48); auch Haq, Farhan, Battle Over Criminal Court Not Over. Global Information Network, Inter Press Service, (4. Dezember 1998), zugänglich auf Lexis-Nexis; auch Weschler, supra note 18, S.104.

24) Vgl. Section 1201 (d) der Omnibus Diplomatic Security and Terrorism Act of 1986, Pub. L. No. 99-399, 100 Stat. 896; und Abs. 4108 des Anti-Drug Abuse Act of 1988, Pub. L. No. 100-690, 102 Stat. 4267.

25) Vgl. Section 599E des Foreign Operations, Export Financing, and Related Programs Appropriations Act of 1991, Pub. L. No. 101-513, 104 Stat. 2067.

26) Vgl. Abs. 517-519 des Foreign Relations Act for Fiscal Years 1994 und 1995 of 1994, Pub. L. No. 103-236.

27) H.R. Rep. No. 104-689, 104th Congress, 2nd Session (1996), S. 2173.

28) Vgl. Spector, Arlen, Congress Supports an International Criminal Court. American University International Law Review. Vol. 13, No. 6 (1998), S. 1415-18.

29) B = Bemerkungen von Senator Rod Grams (Republikaner, Michigan) in: Senate Hearing, p. 1.

30) B = Bemerkungen von Senator Jesse Helms (Republikaner, North Carol.), in: Senate Hearing, S. 5-8.

31) B = Vgl. Section 2502 of the Omnibus Appropriations Act of 1998, Pub. L. No. 105-277.

32) Vgl. H.R. 2381 (29 June 1999) and S. 2726, 106th Congress, 2nd Session.

33) B = Vgl. Helms, Jesse, Towards a Compassionate Conservative Foreign Policy. Address at the American Enterprise Institute (11. Januar 2001).

34) B = Vgl. Sewall, Sarah B., Carl Kaysen and Michael P. Scharf. The United States and the International Criminal Court: An Overview: In Sewall, Sarah B. and Carl Kaysen (Eds.) (vgl. Fussnote 18), S. 4.

Genevieve Libonati, Dipl.Pol., M.A. ist Program Manager des Washingtoner Büros der Friedrich Ebert-Stiftung.
Übersetzung aus dem Englischen: Dr. Claudia Stellmach, Bonn.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2001/2 Recht Macht Gewalt, Seite