Ein gefährlicher Widerspruch
Die Nukleardoktrin der NATO und der Nichtverbreitungsvertrag
von Karel Koster
In der Verteidigungsdoktrin der NATO gibt es eine merkwürdige Doppelbödigkeit. 16 der 19 NATO-Mitglieder sind nach der Definition des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags (NVV) »Nicht-Atomwaffenstaaten«. Gleichzeitig gehören sie aber einem Bündnis an, für das nukleare Abschreckung ein elementarer Bestandteil seiner Militärdoktrin ist. Die Kritik an den Atomwaffentests von Indien und Pakistan; die aktive Unterstützung des mit Massenvernichtungswaffen begründeten Irakkriegs durch europäische NATO-Staaten; die diplomatische Offensive gegen Libyen, Iran und Nordkorea – all diese politischen Manöver lassen den Widerspruch deutlich werden, dass sich die NATO einerseits auf nukleare Abschreckung verlässt und andererseits nukleare Abschreckung durch andere Staaten verurteilt. Dieser Widerspruch behindert schon seit langem die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um nennenswerte Fortschritte bei der Abrüstung von Atomwaffen.
Beim NATO-Gipfel in Washington D.C. 1999 wurde das neue Strategische Konzept verabschiedet, das in Artikel 62 und 63 die „wesentliche Rolle“ der „nuklearen Streitkräfte der Bündnispartner“ betont.1 Gleichzeitig wurde bei diesem Gipfeltreffen ein Kommuniqué verabschiedet, das den Weg zur Überprüfung der Nuklearpolitik der NATO öffnete. Absatz 32 hält fest: „Alle Bündnispartner sind Vertragsstaaten der zentralen Verträge für Abrüstung und die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Übereinkommens über das Verbot biologischer und Toxinwaffen sowie des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen und treten für die vollständige Umsetzung dieser Verträge ein.“2 Auch ein Jahr später wurde im so genanntenen »Absatz 32-Bericht« der Widerspruch nicht aufgelöst. Abschnitt 4.2.1, Absatz 72 lautet: „Um den Frieden zu schützen und Krieg oder sonstige Zwangausübung zu verhindern, hält das Bündnis auf absehbare Zeit eine angemessene Mischung von nuklearen und konventionellen Streitkräften in Europa vor und wird diese nötigenfalls modernisieren, allerdings auf möglichst niedrigem Niveau.“
Und Absatz 103: „Als Mitgliedsländer des Nichtverbreitungsvertrags sind alle Bündnispartner auf den Nichtverbreitungsvertrag verpflichtet und werden die Prinzipien und Ziele des NVV als Eckstein des nuklearen Nichtverbreitungsregims und als Grundpfeiler für nukleare Abrüstung auch weiterhin strikt einhalten.“3
Die Widersprüche in der Nuklearstrategie der Allianz sind also unübersehbar. Ende 1998 sprachen sich der deutsche und der kanadische Außenminister zum ersten Mal offiziell gegen die gültigen politischen Leitlinien aus. Fischer forderte, in das neue Strategische Konzept der NATO solle ein Verzicht auf den Ersteinsatz aufgenommen werden, während Axworthy zu „neuen Initiativen“ und „neuem Denken“ aufrief, um die „offensichtliche Spannung zwischen dem, was die NATO-Bündnispartner über Proliferation sagen, und dem, was wir für Abrüstung tun“ aufzuheben.4 Obwohl sich keiner der beiden Minister durchsetzen konnte, wird in dem obigen Zitat aus dem Abschlusskommuniqué doch zumindest etwas Zweifel und Nachdenklichkeit über die Nukleardoktrin der NATO erkennbar.
Nukleare Infrastruktur der NATO und nukleare Teilhabe
Die NATO postuliert nicht nur eine Nuklearstrategie, sondern sie verfügt auch über sämtliche Mittel zu deren Umsetzung. Dazu gehören die mit ballistischen Raketen ausgerüsteten Atom-U-Boote von Großbritannien und Frankreich genauso, wie die vier Trident-U-Boote der US Navy, die unter dem Befehl des NATO Supreme Allied Commander Europe (SACEUR, Oberbefehlshaber der NATO in Europa) stehen. Noch wesentlicher ist, dass sechs Bündnisstaaten Flugzeuge bereit halten, die für den Einsatz von freifallenden Atombomben ausgerüstet sind. Dabei ist der Status dieser Bomben und Trägersysteme von besonderer politischer Bedeutung. Während die U-Boot-gestützten ballistischen Raketen (SLBM) unter der nationalen Kontrolle des jeweiligen Atomwaffenstaates stehen, haben die freifallenden Bomben in der Verfügungsgewalt der NATO-Planer ihren eigenen Status. 180 US-Atombomben werden auf bis zu 15 Luftwaffenstützpunkten in Belgien, Deutschland, Italien, den Niederlanden, der Türkei, Griechenland und Großbritannien vorgehalten.5 Zu ihrem Einsatz sind aber nicht nur Flugzeuge des US-Militärs vorgesehen sondern auch solche der Luftwaffen der sechs betroffenen Nicht-Atomwaffenstaaten. Wenn die NATO den Bündnisfall ausruft und in einen Krieg eintritt, würden diese Atombomben von NATO-Piloten ins Ziel geflogen und zwar gemäß den Plänen und Einsatztaktiken, die vom NATO-Stab ausgearbeitet wurden.
Angesichts dieser direkten Einbindung von Bündnispartnern, die selbst nicht Atomwaffenstaaten sind, stellen sich zwei Schlüsselfragen:
- Unter welchen Bedingungen würde die NATO Atomwaffen einsetzen?
- Lässt sich ein solcher Einsatz mit den Verpflichtungen aus dem NVV und anderen Völkerrechtsverträgen vereinbaren, die von den Mitgliedstaaten der NATO unterzeichnet wurden?
Ersteinsatzdoktrin der NATO
Gut informierten Quellen zufolge ist die Option, Atomwaffen auch gegen Staaten mit biologischem oder chemischem Waffenarsenal einzusetzen, selbst wenn diese dem NVV beigetreten sind, auch in einer überarbeiteten Fassung eines geheimen NATO-Dokuments enthalten (MC 400/2), das die Militärdoktrin des Bündnisses beschreibt und somit das Strategische Konzept in operative Begriffe übersetzt. Dieses Dokument wurde vom Nordatlantikrat am 16. Mai 2000 einstimmig verabschiedet, nachdem das Militärkomitee dem Papier am 7. Februar des Jahres zugestimmt hatte.6 Konkret heißt das, dass der Nordatlantikrat in voller Übereinstimmung mit der NATO-Doktrin befugt ist, seinen Mitgliedstaaten den Einsatz von Atomwaffen gegen solche Staaten zu empfehlen, die nicht-nukleare Massenvernichtungswaffen einsetzen, mit dem Einsatz drohen oder solche Waffen besitzen. Diese Politik stimmt überein mit der, die 1996 vom US-Generalstab verabschiedet wurde und Atomschläge auch gegen Staaten oder sogar nur »Akteure« zulässt, die Massenvernichtungswaffen gegen US-Ziele einsetzen oder den Einsatz vorbereiten.7
Verpflichtungen aus dem NVV
Nach Artikel I und II des Nichtverbreitungsvertrags dürfen Atomwaffen von den Unterzeichnerstaaten nicht an andere weitergegeben oder angenommen werden.8 Würden also im Rahmen der nuklearen Teilhabe im Kriegsfall tatsächlich Atomwaffen an einen »teilhabenden« Staat weitergegeben, dann wäre dies illegal. Vertreter der entsprechenden Staaten widersprechen dieser Interpretation.
Zum einen, so wird angeführt, wurde bei den Vertragsverhandlungen 1968 eine Ausnahme für Artikel I und II definiert, die auf der Annahme basierte, dass die Verbotsregelungen des Vertrags nur für normale Friedenszeiten konzipiert wurden und nicht für die Bedingungen eines allgemeinen Krieges gelten. Diese Linie verfolgte z.B. der belgische Außenminister Louis Michel. Auf eine parlamentarische Anfrage zur Legalität eines NATO-Angriffs auf Staaten, die über Massenvernichtungswaffen verfügen, antwortete er, dass der NVV „in Kriegszeiten nicht gilt. Gemäß der Wiener Konvention [über das Recht der völkerrechtlichen Verträge von 1969] sind rüstungsbezogene Verträge oder Verträge mit entsprechenden Auswirkungen während eines Krieges ausgesetzt.“9
Sein niederländischer Kollege Jozias van Aartsen, gab dafür keine Rückendeckung. Er antwortete auf die selbe Frage: „Ich stimme dieser Aussage nicht zu. Über diese Frage gab es auf Beamtenebene einen Meinungsaustausch mit Belgien. Die (niederländische) Regierung vertritt die Haltung, dass sich nicht einmal zu Kriegszeiten die Frage einer Verletzung des Nichtverbreitungsvertrags stellt.“10 Niederländische Diplomaten bestanden auch bei der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2000 darauf, dass einerseits der NVV in Kriegszeiten seine Gültigkeit behalte und andererseits Artikel I und II von der NATO auch während eines Konflikts nicht verletzt würden, da die Übergabe der Kontrolle von Atomwaffen an einen »teilhabenden« Staat gar nicht das Thema sei. Der Pilot, das Flugzeug und die Kernsprengvorrichtung wäre jederzeit unter dem Befehl von SACEUR, und die Position sei schließlich immer mit einem Amerikaner besetzt. Damit sei sichergestellt, dass es nicht zu einer Weitergabe an einen anderen Staat komme: Weder die NATO noch der Pilot des NATO-Bündnispartners hätten die Befehlsgewalt über die Bombe.
Negative Sicherheitsgarantien
Diese etwas verquere Logik wird auch auf die »negativen Sicherheitsgarantien« gegenüber den NVV-Mitgliedstaaten übertragen. Als der Nichtverbreitungsvertrag bei der Überprüfungskonferenz 1995 unbegrenzt verlängert wurde, verlangten die Mitgliedstaaten für ihren dauerhaften Verzicht auf Atomwaffen von den Atomwaffenstaaten Garantien, dass sie nie mit Atomwaffen angegriffen würden. In Resolution 984 (1995) des UN-Sicherheitsrates wurden solche Garantien abgegeben. Offizielle Dokumente der russischen und US-amerikanischen Regierungen stellen diese Selbstverpflichtung aber in Frage. Am 10. Januar 2000 bestätigte die Russische Föderation offiziell die »Ersteinsatz«-Option, die das Land 1993 zum ersten Mal in die Doktrin eingeführt hatte.11 In den USA stellte der US-Generalstab 1996 fest, dass „offensive Operationen gegen feindliche Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme durchgeführt werden sollten, sobald Feindseligkeiten unvermeidbar werden oder beginnen.“12
Die Überprüfung der US-Nukleardoktrin (Nuclear Posture Review), die Ende 2001 dem Kongress vorgelegt wurde, bestätigt genau so wie die Nationale Strategie zur Bekämpfung von Massenvernichtungswaffen vom Dezember 2002 diese offensive Doktrin der USA.13
Natürlich sind die Nukleardoktrinen der NATO und der USA nicht identisch. Historisch gesehen wurde die Nukleardoktrin der USA in der Regel später von der NATO übernommen. Schließlich handelt es sich bei der »nuklearen Teilhabe« um amerikanische Atomwaffen. Der Nuclear Posture Review verweist in einem Absatz sogar ausdrücklich auf die Nukleardoktrin der NATO.14 Und im Juni 2002 einigten sich die NATO-Verteidigungsminister bei einem Treffen der Nuklearen Planungsgruppe auf eine „Weisung zur weiteren Anpassung des NATO-Dispositivs an Flugzeugen mit dualer Einsatzfähigkeit.“15
Außerdem hat sich die NATO selbst nicht offiziell auf die negativen Sicherheitsgarantien gemäß UN-Resolution 984 verpflichtet. Dazu der er niederländische Außenminister Jozias van Aartsen: „Zwischen der relevanten NATO-Politik und den negativen Sicherheitsgarantieren der Atomwaffenstaaten gibt es fraglos einen Widerspruch. Das liegt daran, dass die Entscheidung über einen Einsatz von Atomwaffen in der Verantwortung der Atomwaffenstaaten liegt und nicht bei der NATO. Die Atomwaffenstaaten sind auf die negativen Sicherheitsgarantieren verpflichtet, die sie selbst abgegeben haben.“16
Kritik an der Nuklearpolitik
Diese ausweichende und besserwisserische Argumentation blieb bei den Mitgliedstaaten des NVV nicht unbemerkt. Die 113 blockfreien, im Non-Aligned Movement (NAM) zusammengeschlossenen Staaten riefen bei der NVV-Vorbereitungskonferenz 1998 die Atomwaffenstaaten dazu auf, „von der nuklearen Teilhabe durch Atomwaffenstaaten, Nicht-Atomwaffenstaaten und Nicht-NVV-Mitgliedstaaten zu militärischen Zwecken abzusehen, und zwar unabhängig von der Art der Sicherheitsvereinbarungen.“17 Bei der NVV-Vorbereitungskonferenz 1999 griff Ägypten ausdrücklich die nukleare »Teilhabe« der NATO an: „Weder Artikel I noch Artikel II lassen irgendwelche Ausnahmen zu. Ungeachtet der klaren und eindeutigen Formulierung der Artikel I und II des NVV werfen die Vereinbarungen über die sogenannte »nukleare Teilhabe« der NATO und die entsprechenden Konzepte zur nuklearen Abschreckung … erhebliche Zweifel an der Vertragstreue einiger NATO-Mitglieder bezüglich dieser beiden Artikel auf.“18
Weit verbreitet ist die Sorge, dass auf Grund der NATO-Erweiterung auch die Zahl der Staaten steigt, die in die Nuklearstruktur des Bündnisses eingebunden sind. Südafrika beispielsweise vertrat bei der NVV-Vorbereitungskonferenz 1997 den folgenden Standpunkt: „Die geplante Erweiterung der NATO würde mit sich bringen, dass mehr Nicht-Atomwaffenstaaten am Training für einen Atomwaffeneinsatz teilnehmen … (und) dass ihre Verteidigungspolitik ein Element von nuklearer Abschreckung aufweist.“19 Auch wenn auf dem Territorium von Polen, Ungarn oder der Tschechischen Republik keine Atomwaffen stationiert sind, sind diese wie alle NATO-Staaten mit Ausnahme Frankreichs in die Planung für einen Atomwaffeneinsatz im Kriegsfall eingebunden. Die NATO hat auch nie unverbrüchliche Garantien abgegeben, dass auf den Territorien der neuen Mitgliedstaaten keine Atomwaffen stationiert würden sondern lediglich erklärt, dass eine solche Stationierung nicht geplant sei.
Diese Tendenz wird durch die jährlich neu in die UN-Generalversammlung eingebrachte Resolution »Schritte zur atomwaffenfreien Welt: eine neue Agenda« der New Agenda Coalition (NAC) bestätigt. Die NAC-Resolution mahnt jeweils eindeutige Schritte zur nuklearen Abrüstung an und betont, dass „jeder Artikel des NVV jederzeit und unter allen Umständen für die entsprechenden Vertragsparteien bindend ist.“ Bei der Generalversammlung 1999 beispielsweise stimmten die US, Großbritannien, Frankreich, Polen und Ungarn gegen die Resolution, während sich die übrigen NATO-Länder enthielten.20
Im Herbst 2000 enthielt die NAC-Resolution etwas schwächere Formulierungen aus dem Abschlussdokument der NVV-Überprüfungskonferenz vom Frühjahr des Jahres und fand die Zustimmung aller NATO-Länder außer Frankreich, das sich der Stimme enthielt. Seither konnten sich bis auf Kanada die meisten NATO-Mitglieder wieder nur zur Enthaltung durchringen, und die USA, Frankreich und Großbritannien stimmten mit nein. Das nukleare Abschreckungspotential dieser Länder sowie die Nukleardoktrin der NATO verhindern eine Unterstützung der NAC.
Gibt es eine Option auf Änderungen der NATO-Politik?
Somit stellt sich die Frage, ob die vorsichtige Kritik, die einzelne NATO-Staaten in der Vergangenheit bei mehreren Gelegenheit äußerten, in einen substanzielleren Prozess umgesetzt werden kann. Leider deuten inoffizielle Äußerungen niederländischer Diplomaten und Politiker in den letzten Jahren darauf hin, dass sich der Prozess vermutlich auf Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen beschränken wird. Das wäre an sich schon eine positive Entwicklung, angesichts des grundlegenden Widerspruchs zwischen der Nuklearpolitik der NATO und den Verpflichtungen aus dem NVV greift eine solch eng gefasste Reformagenda aber eindeutig zu kurz. In jüngster Zeit hat sich von den NATO-Staaten lediglich noch Kanada mit kritischen Kommentaren vorgewagt. Deutschland stellte bei der NVV-Vorbereitungskonferenz 2002 in New York ein eigenes Positionspapier vor. Ein Positionspaper von Belgien, Norwegen und den Niederlanden folgte bei der Vorbereitungskonferenz 2003 in Genf.21
Wenn man diese Papiere für bare Münze nimmt, dann gibt es im Bündnis eine gewisse Bereitschaft, ernsthafte Schritte in die Richtung zu gehen, die im Abschlussdokument der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 vorgegeben sind. Dieses Dokument beinhaltet das „rückhaltlose Versprechen der Atomwaffenstaaten zur vollständigen Abrüstung ihrer Atomwaffenarsenale im Rahmen der nuklearen Abrüstung, zu der sich alle Vertragsstaaten gemäß Artikel VI verpflichtet haben“. So eindeutig war das zuvor noch niemals ausgedrückt worden. Überdies wurde das Versprechen durch klar definierte politische Zwischenschritte konkretisiert, so z.B. der Verpflichtung, „bezüglich der nuklearen Abrüstung sowie der nuklearen und anderen damit zusammenhängenden Rüstungskontroll- und Abrüstungsmaßnahmen“ das „Prinzip der Irreversibilität“ anzuwenden. Außerdem definiert das Abschlussdokument „Schritte aller Kernwaffenstaaten zur nuklearen Abrüstung, und zwar so, dass die internationale Stabilität gefördert wird und dass sie auf dem Prinzip der ungeschmälerten Sicherheit für alle basiert:
•Weitere Bemühungen der Kernwaffenstaaten, ihre Kernwaffenarsenale einseitig zu verringern.
- Gesteigerte Transparenz seitens der Kernwaffenstaaten hinsichtlich der Kernwaffenfähigkeiten und der Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel VI sowie als freiwillige vertrauensbildende Maßnahme zur Unterstützung weiterer Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung.
- Die auf einseitige Initiativen gegründete weitere Reduzierung nicht-strategischer Kernwaffen als wesentlicher Bestandteil der nuklearen Abrüstung und des [allgemeinen] Abrüstungsprozesses.
- Konkret vereinbarte Maßnahmen, um die Einsatzbereitschaft der Kernwaffensysteme weiter zu verringern.
- Eine verminderte Rolle von Kernwaffen in der Sicherheitspolitik, um die Gefahr zu verringern, dass diese Waffen jemals eingesetzt werden, und um den Prozess ihrer völligen Abschaffung zu erleichtern.
- Die möglichst rasche Beteiligung aller Kernwaffenstaaten an dem Prozess, der zur völligen Abschaffung ihrer Kernwaffen führt.“22
Bezogen auf die begrenzte Überprüfung, die in der NATO offensichtlich momentan durchgeführt wird, würde das Prinzip der Irreversibilität verhindern, dass Hunderte taktischer Atomwaffen der USA, die in den vergangenen zehn Jahren aus Europa abgezogen wurden, für die NATO wieder in Dienst gestellt würden.
Dennoch gibt es berechtigte Zweifel am Willen der NATO-Regierungen, die freifallenden US-Atombomben aus Europa abzuziehen. Die Ambiguität der NATO-Doktrin hat sich bis hin zur Tagung des Nordatlantikrates im Dezember 2003 fortgesetzt. Das entsprechende Kommuniqué konstatiert:
„9. Die in Europa stationierten und der NATO zur Verfügung stehenden Nuklearkräfte bilden weiterhin ein essentielles politisches und militärisches Bindeglied zwischen den europäischen und nordamerikanischen Mitgliedern der Allianz. …
10. … Wir bekräftigten unser uneingeschränktes Eintreten für den NVV und die Zielsetzung seiner weltweiten Achtung. Wir anerkannten den NVV als den Eckpfeiler des globalen nuklearen Nichtverbreitungsregimes und bekräftigten, dass alle Verpflichtungen aus diesem Vertragswerk für uns weiterhin Geltung haben. …“23
Mehr noch: Die Unterstützung für die im Jahr 2000 bei der Überprüfungskonferenz vereinbarten und oben auszugsweise zitierten »Schritte für systematische und progressive Bemühungen« zur Abrüstung schwindet innerhalb der NATO stetig, mehr oder weniger im Gleichschritt mit dem Gewicht, das die republikanische US-Regierung auf das Verbot der Verbreitung von Atomwaffen in weitere Länder legt.
Trotzdem ist es möglich, dass Verschiebungen in der Politik der NATO-Mitgliedstaaten dazu führen, dass es mittelfristig zu einem Abzug der substrategischen Atomwaffen der USA von den Territorien der europäischen NATO-Staaten kommt.
Dann steht die »Atomwaffen abschaffen«-Bewegung aber vor einer neuen Herausforderung: den Nuklearstreitkräften Großbritanniens und Frankreichs. Französische Minister haben bereits offen angedeutet, dass das Nukleardispositiv der beiden Länder in ein europäisches nukleares Abschreckungspotential eingebracht werden könnte.24 Die Übergabe der Verfügungsgewalt über das bislang unter nationalem Befehl stehende Nukleardispositiv an eine neue Einheit, nämlich an ein supranationales europäisches Entscheidungsgremium, wäre dann eine neue Verletzung des Nichtverbreitungsvertrags. In diesem Fall würde der Abzug der für die NATO vorgesehenen substrategischen Atomwaffen der USA leider nicht das Ende des atombewaffneten Europa markieren, sondern nur einen neuen Anfang.
Schlussbemerkung
Da es gegen Atomwaffen keine Massenproteste gibt, kann offensichtlich nur Druck innerhalb der NATO die drei Atomwaffenstaaten des Bündnisses davon überzeugen, dass internationale Rüstungskontrolle nicht nur eine brauchbare Option ist, sondern letztlich sicherer und rationaler als etwaige Versuche, dem Rest der Welt unilaterale Grundsätze gegen die Verbreitung von Atomwaffen aufzuzwingen. In diesem Sinne wäre es hilfreich, wenn die NATO-Staaten, die bereits in anderem Kontext mehr Flexibilität bewiesen haben – Belgien, Deutschland, die Niederlande und Norwegen – dem Beispiel Kanadas folgen und sich laut und deutlich für eine Reform der Atomwaffenpolitik aussprechen würden. Eine starke Stimme für Reformen bietet die Chance, dass tatsächlich ernsthafte Schritte gegen ein neues nukleares Wettrüsten unternommen werden.
Anmerkungen
1) NATO Press Release NAC-S(99)65: Das Strategische Konzept des Bündnisses. 24.04.99. www.nato.int/docu/pr/1999/p99-065d.htm.
2) NATO Press Release NAC-S(99)64: Eine Allianz für das 21. Jahrhundert. Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer der Nordatlantischen Allianz auf ihrem Gipfeltreffen am 24.04.99. www.nato.int/docu/pr/1999/p99-064d.htm.
3) NATO Press Release M-NAC-2(2000)121: Report on Options for Confidence and Security Building Measures (CSBMs), Verification, Non-Proliferation, Arms Control and Disarmament. Dez. 2000; www.nato.int/docu/pr/2000/p00-121e/home.htm.
4) Der Spiegel, 21.11.98, Interview mit J. Fischer. Das Zitat von Lloyd Axworthy stammt aus seiner Rede beim NATO-Rat am 8.12.98; www.nato.int/docu/speech/1998/s981208i.htm.
5) M. Butcher, O. Nassauer, T. Padberg und D. Plesch: Questions of Command and Control – NATO, Nuclear Sharing and the NPT. PENN (Project on European Nuclear Non-Proliferation), Research Report 2000-1; www.bits.de/public/researchreport/rr00-1-1.htm.
6) Antwort von Außenminister Jozias van Aartsen auf eine Anfrage im niederländischen Parlament am 17.07.00.
7) US Joint Chiefs of Staff: Doctrine for Joint Theater Nuclear Operations. Joint Pub 3-12.1, Washington, 09.02.96; www.dtic.mil/doctrine/jel/new_pubs/jp3_12_1.pdf.
8) Artikel I des Nichtverbreitungsvertrags lautet: „Jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen.“
9) Antwort von Louis Michel auf eine mündliche Anfrage im belg. Parlament am 11.05.2000.
10) Jozias van Aartsen, schriftl. Antwort auf eine Anfrage vom 14.06.2000. Die Verwirrung über die Verpflichtungen aus dem NVV in Friedens- und in Kriegszeiten hat ihren Ursprung vielleicht in der Frage, wie »Krieg« definiert ist. PENN Research Report 2000-1, op.cit., S. 25.
11) (Russian) National Security Concept, approved by Presidential Decree 1300 of December 17, 1999; issued in Presidential Decree 24 of January 10, 2000. Abgedruckt in: Disarmament Diplomacy, No. 43, Jan.-Feb. 2000; www.acronym.org.uk/dd/dd43/43nsc.htm.
12) US Joint Chiefs of Staff, op.cit.
13) US-Verteidigungsministerium: Nuclear Posture Review Report, dem US-Kongress übermittelt am 31.12.01; www.globalsecurity.org/wmd/library/policy/dod/npr.htm. White House: National Strategy to Combat Weapons of Mass Destruction. Dez. 2002; www.whitehouse.gov/news/releases/2002/12/WMDStrategy.pdf.
14) Nuclear Posture Review, op.cit, S. 44: „Flugzeuge mit dualer Einsatzfähigkeit und Atomwaffen zur Unterstützung der NATO. Das [US]-Verteidigungsministerium strebt im Finanzjahr 2002 keine Änderung des aktuellen Dispositivs an, wird aber beide Themenbereiche einer Überprüfung unterziehen um festzustellen, ob zur Anpassung an die sich verändernde Gefahrenlage eine Änderung des aktuellen Dispositivs erforderlich ist. Eine NATO-Überprüfung der in Europa verfügbaren dual einsetzbaren Flugzeuge der USA und des Bündnisses ist bereits geplant, und die Empfehlungen sollen den Ministern im Sommer 2002 vorgelegt werden. Dual einsetzbare Flugzeuge und dislozierte Waffen sind wichtig, um die nukleare Abschreckungsstrategie der NATO auch weiterhin zu gewährleisten, und etwaige Änderungen sind im Bündnis zu diskutieren.“
15) NATO Press Release (2002)071: Gem. Kommuniqué des Verteidigungsplanungsausschusses (DPC) und der Nuklearen Planungsgruppe (NPG). Treffen des Nordatlantikrats auf Ebene der Verteidigungsminister, Brüssel, 06.06.02; www.nato.int/docu/pr/2002/p02-071d.htm.
16) Antwort von Jozias van Aartsen auf eine schriftliche Parlamentanfrage vom 14.06.2000.
17) Working Paper des Non-Aligned Movement zur NVV-Vorbereitungskonferenz, Genf, 28.04.98.
18) Stellungn. von Botschafter Mounir Zahran, NVV-Vorbereitungskonferenz, NY, 12.05.99.
19) Stellungnahme von Botschafter K. J. Jele, NVV-Vorbereitungskonferenz, NY, 08.04.97.
20) Die Resolution wurde im Ersten Kommitee mit 90 Ja, 13 Nein, 37 Enthaltungen angenommen (L.18), und in der UN-Generalversammlung mit 111 Ja, 13 Nein und 39 Enthaltungen (54/55G). Siehe Disarmament Diplomacy No. 41, November 1999.
21) Die Dokumente der NVV-Konferenzen der letzten Jahren sind über: www.basicint.org bzw. www.reachingcriticalwill.org zugänglich.
22) Final Document, 2000 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, NPT/CONF.2000/28 (Vol. I, Part I and II), 22.05.2000.
23) NATO Press Release (2003) 147: Kommuniqué des Verteidigungsplanungsausschusses und der Nuklearen Planungsgruppe – Treffen des Nordatlantikrats auf Ebene der Verteidigungsminister, 01.12.03; www.nato.int/docu/pr/2003/p03-147d.htm.
24) France Floats Idea of Single European Nuclear Force, Reuters, 12.07.2000.
Karel Koster ist im Rahmen des Project »European Nuclear Non-Proliferation« (PENN) Projektleiter der Working Group Eurobomb, Nederlande.
Übersetzung, einschließlich der Zitate aus nicht-deutschsprachigen Quellen, von Regina Hagen