W&F 2013/4

Einheit in Dualität?

Crown-Mâori Beziehungen in Aotearoa Neuseeland

von Tanja Rother

Auf der Auckland Harbour Bridge, wo an allen anderen Tagen des Jahres zwei Neuseelandflaggen wehen, war an diesem »Waitangi Day«, dem neuseeländischen Nationalfeiertag, statt der zweiten Nationalflagge eine andere zu sehen: Neben der Neuseelandfahne mit dem »Union Jack« und dem Kreuz des Südens war die »tino rangatiratanga«, die Mâoriflagge, gehisst. Sind die Flaggen Ausdruck bikultureller Normalität in Neuseeland? Was sagen sie über Aotearoa1 Neuseeland und die Beziehungen von Staat und Mâori aus? Der folgende Beitrag soll einen Einblick in den historischen Kontext und die bis heute bestehende Problematik geben.

2010, als nach Jahren der Kontroversen die Mâoriflagge zum ersten Mal offiziell am »Waitangi Day« auf der Auckland Harbour Bridge gehisst wurde, war dies oberflächlich betrachtet der Verdienst der damaligen Regierungskoalition aus National Party und Mâori Party. Ein symbolischer Akt für eine Entwicklung, die noch keineswegs ein Ende gefunden hat.

Im Mittelpunkt der anhaltenden Auseinandersetzungen um die Verortung von Neuseeland und Aotearoa steht der »Treaty of Waitangi«, (Vertrag von Waitangi). »Waitangi«, wörtlich »Wasser der Klagen«, ist ein Ort in der Bay of Islands, einer Region nördlich von Auckland, die, nachdem James Cook Ende des 18. Jahrhunderts Neuseeland auf die Landkarte der westlichen Entdecker gesetzt hatte, Wal- und Robbenfängern, später auch Missionaren, erste Lande- und Siedlungsplätze bot. »Tangata whenua« – (die Menschen des Landes)2 – hießen die Neuankömmlinge zunächst willkommen, und es entwickelte sich ein reger Austausch von zumeist Werkzeug und Waffen gegen lokales Wissen und Produkte. Wenige Jahrzehnte später, ab 1830, erreichte jede Woche ein voll besetztes Schiff mit Siedlern neuseeländische Häfen; Spekulanten, vor allem aber die New Zealand Company hatten das lukrative Geschäft mit Land entdeckt. Es kam zu teilweise unter zweifelhaften Umständen abgeschlossenen Landtransaktionen, von deren Implikationen Käufer und »Verkäufer« sehr unterschiedliche Vorstellungen hatten.

Der »Treaty von Waitangi«

Angesichts der Bestrebungen der Crown,3 der britischen Krone, Neuseeland zu annektieren, und im Lichte der erwähnten Landgeschäfte, die außerhalb der Kontrolle der Krone getätigt wurden, bereitete Hobson, der erste von der britischen Krone eingesetzte Gouverneur, 1840 in Waitangi den gleichnamigen Vertrag vor. Er sollte die Beziehungen zu Mâori formalisieren und regulieren und damit die britische Kolonisation konsolidieren. Ob es an Hast oder anderem lag, jedenfalls sind die englische Version und die Mâoriübersetzung des Vertrages in mehreren Aspekten nicht kongruent. Vor allem in den ersten beiden des nur aus drei Artikeln bestehenden Vertrages finden sich signifikante Bedeutungsunterschiede. Mâori berufen sich vor allem auf Artikel 2 des Mâoritextes, den Artikel, der ihnen „rangatiratanga“ versprach, ein Begriff, der im Allgemeinen eine Form von Autonomie beschreibt, die zur Selbstbestimmung der eigenen Angelegenheiten befähigt. In der englischen Version ist dies mit dem „vollen und ungestörten Besitz an Land und anderen wertgeschätzten Gütern“ formuliert worden. Der neuseeländische Staat bezieht sich hauptsächlich auf den ersten Vertragsartikel, in dem Mâori „ohne Einschränkung alle Souveränitätsrechte“ – im Mâoritext allerdings mit „kawanatanga“ (Regierungsführung) übersetzt – der Queen abtreten.4 Man kann den Eindruck gewinnen, es handele sich um zwei unterschiedliche Verträge, die nie zusammengeführt wurden, also gelten beide, und ihre Interpretation und Verhandlung bestimmt die Mâori-Crown-Beziehungen bis heute maßgeblich.

Um unrechtmäßige Handelsabschlüsse und das spekulative Verhalten der New Zealand Company zu vermeiden, regelte der Vertrag, dass Mâori Land nur noch an die Regierung verkaufen durften. Der Vertrag von Waitangi besagte jedoch auch, dass die Mâoristämme uneingeschränkte Kontrolle über Land, Wälder, Fischgründe und andere »taonga« (Ressourcen), beibehalten sollten. Unter dem Druck von Siedlern begann die Kolonialregierung, diese Regelungen zu unterlaufen, und erlaubte Siedlern, sich auf Land niederzulassen, dessen Eigentumsverhältnisse nicht sicher geklärt waren.

Mâori begannen dagegen Widerstand zu leisten. Die brutale Niederschlagung dieses Widerstandes führte von 1845 bis 1872 zu den »Neuseelandkriegen«. Die Überlegenheit der Kolonialmacht mit mehr und mehr aus England kommenden Truppen ging einher mit einer zunehmenden Institutionalisierung der Kolonialisierung.

Der »Native Land Court« wurde eingerichtet als das primäre Instrument des »Zivilisierungsprojekts« der Kolonialregierung. Ziel dieses Gerichts war es, das europäische Landbesitzsystem im Sinne von absolutem Eigentum einzuführen und das diesbezügliche Gewohnheitsrecht der Mâori abzuschaffen. Im Gewohnheitsrecht der Mâori bildeten Land, Gewässer und Menschen eine Gesamtheit, und die Identität einer Stammesgruppe definierte sich in erster Linie über die Zugehörigkeit zu Land oder Gewässern. Zwischen Mensch und Umwelt bestand eine zweiseitige Beziehung, wie in diesem viel zitierten Aphorismus deutlich wird: „Te whenua ko te tangata, te tangata ko te Whenua: Te moana ko te tangata, te tangata ko te moana.“ (Das Land ist Mensch, Mensch ist das Land: Das Meer ist Mensch, Mensch ist das Meer.) Hierbei geht es nicht um eine romantische Vorstellung, sondern um den Ausdruck grundlegender sozialer Handlungsanweisungen, auch wenn diese ohne Zweifel häufig gebrochen wurden. Sinnsprüche wie dieser wurden mit der oralen Kultur weitergegeben und haben seit Neuseelands radikaler Zuwendung zum Neoliberalismus erneut an Bedeutung gewonnen.

Das Ringen um Anerkennung von »rangatiratanga«

Es ist wenig erstaunlich, dass neuseeländische Richter den Vertrag von Waitangi 1877 „als schlicht bedeutungslos“ bezeichneten – ein Statement, das die neuseeländische Politik fast hundert Jahre lang bestimmen sollte. Während die meisten »Pâkehâ«, (britischen Siedler und ihre Nachkommen) Ende des 19. Jahrhunderts keine Vorstellung von der Existenz des Vertrages von Waitangi hatten, blieb dieser bei den sich zunehmend organisierenden Mâori im Bewusstsein. Zwischen 1882 und 1924 reisten beispielsweise vier Mâoriabordnungen nach England, um die britische Monarchin um die Einhaltung der im Treaty festgeschriebenen Rechte zu bitten. Es wurde hier und später deutlich, dass sich das Verhältnis Mâori-Crown vor allem über das Ringen um Anerkennung von »rangatiratanga« definiert.5

Mâori waren Anfang des 20. Jahrhunderts zu einer Minderheit geworden, und weiße Politiker und Wissenschaftler gingen davon, dass ihr Aussterben nur eine Frage der Zeit war. Die Mâoribevölkerung wuchs jedoch insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg wieder an. Durch eine rasche Urbanisierung veränderte sich die Mâorigesellschaft: 1966 lebten 62% der Mâoribevölkerung in den Städten, nur wenig später waren es 80%. Diese massive Migration in die Städte ging allerdings nicht, wie vom Staat erhofft und bis in die 1970er Jahre strategisch verfolgt, mit einer vollständigen Assimilierung einher.6 Während die Loslösung von den ländlichen Strukturen und die verstärkte Interaktion mit Pâkehâ sowie der offene Rassismus für viele den Verlust ihrer kulturellen Identität bedeutete, boten die Städte dennoch die Chance, neue soziale und politische Organisationsformen zu entwickeln.

In den späten 1960iger Jahren waren die Forderungen nach historischer Gerechtigkeit, gesetzlicher und sozialer Gleichberechtigung, kultureller Wiederbelebung insbesondere auch der Sprache nicht mehr zu überhören. Zentrales Thema dieser neuen Phase des Aktivismus war, den weiteren Verlust an Land zu verhindern. Der Anspruch gegenüber dem Staat, den Vertrag von Waitangi zu achten, vereinte die verschiedenen Strömungen der »Mâori-Renaissance«. Dabei war man sich einig, dass die gesellschaftlichen Umstände sich seit 1840 dramatisch verändert hatten – es ging radikalen wie konservativen Aktivisten deshalb um die Bestätigung und Anerkennung des Geistes, unter dem der Vertrag unterzeichnet worden war. In der Folge war zunehmend von den „Prinzipien des Vertrages“ die Rede. Die Proteste kulminierten 1975 in einem landesweiten Mâori-Marsch zum Parlament in Wellington, dem sich unter der Führung der Ältesten Whina Cooper 30.000 Menschen anschlossen. Der Protestmarsch und ähnliche Aktionen schufen erstmals eine breite Öffentlichkeit für den Vertrag von Waitangi als Basis der Crown-Mâori-Beziehungen.

Das »Waitangi Tribunal«

In diesem sich verändernden politischen Klima wurde 1975 das »Waitangi Tribunal« als eine permanente Untersuchungskommission eingerichtet. Als ab 1985 auch retrospektive Klagen zugelassen wurden, entwickelte sich das Tribunal zum wichtigsten Forum Neuseelands, in dem Mâori historische und zeitgenössische Verletzungen des »Treaty of Waitangi« durch die Crown einklagen können. Das Tribunal setzt sich aus sieben ernannten Mitgliedern zusammen, von denen vier Mâori sein müssen.

Bei den Anhörungen, die oft an den für die Kläger relevanten Orten stattfinden, sind Crown und Klägerseite mit Anwälten und Fachwissenschaftlern vertreten. Die häufig mehrere Tage umfassenden Anhörungen geben den Klägern die Gelegenheit zur ausführlichen Darstellung der Ereignisse. Es handelt sich um detailreiche Verhandlungen lokaler Geschichte; zunehmend geht es in jüngster Zeit auch um die Auslegung des Vertrages in Bezug auf aktuelle politische Fragen. Anders als bei den südafrikanischen Versöhnungskommissionen bleibt die Öffentlichkeit jedoch weitgehend fern. Das populäre Wissen um diesen Versöhnungsprozess beschränkt sich so häufig auf die überwiegend materiellen Kompensationspakete. Durch das erste so genannte »Treaty Settlement« (1991) erhielt zum Beispiel Ngâi Tahu, der Mâoristamm der Südinsel, 170 Mio. neuseeländische Dollar Entschädigung sowie Eigentum und Kontrolle über den in ihrem Territorium vorkommenden »Pounamu« (Jade) zurück und bekam außerdem eine Rolle im Management von Naturschutzgebieten zugebilligt. Ngâi Tahu hat sich seitdem zu einem global agierenden kapitalistischen Wirtschaftsunternehmen entwickelt. Vor allem für die Stammesältesten ist aber die offizielle Entschuldigung seitens der Crown für das von ihr beigefügte Unrecht, die Bestandteil jedes Settlement-Pakets ist, von hoher symbolischer Bedeutung.

Der »Treaty Settlement«-Prozess soll nach der Vorstellung der jetzigen Regierung im kommenden Jahr abgeschlossen werden, was allerdings allein angesichts der Komplexität der noch ausstehenden Verhandlungen fraglich erscheint. Kritiker sehen den Vertrag von Waitangi noch lange nicht erfüllt. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass die Reparationen nicht ausreichen, um die Wunden der Vergangenheit zu heilen und Mâori und Nicht-Mâori zu versöhnen – aus dem »Treaty Settlement«-Prozess ist noch lange keine »Treaty-Partnerschaft« erwachsen.

Der folgende Kommentar des Rechtsanwalts und Mâoriintellektuellen Moana Jackson illustriert dies sehr deutlich: „Jede Vereinbarung, in der »rangatiratanga« mit Finanzrendite gleichgesetzt wird oder die als Wertebasis den Glauben toleriert, dass Profit das gleiche ist wie Entschädigung für Kolonisierung, wird nicht umfassend und endgültig sein – und sie wird betrüblicherweise zu Spaltung und Unzufriedenheit führen.“ 7

Während Regierungskreise nach den teilweise jahrzehntelangen Verhandlungsprozessen ihre praktische Arbeit mit den Mâoristämmen eher als abgeschlossen ansehen, bedeutet der Abschluss eines »Treaty Settlement« für Mâori oft gerade erst den Beginn einer neuen Beziehung mit der Crown. 1989 wurden aus der Arbeit des »Waitangi Tribunal« und anderen Gerichten sowie aus Regierungsdokumenten und -prozessen fünf Prinzipien abgeleitet. Sie sollen die Beziehungen zwischen Mâori und Crown zeitlos anleiten. Dazu gehört das Prinzip einer angemessener Kooperation und »rangatiratanga« (Selbstbestimmung) als Grundsatz der Beziehungen. Die praktischen Bedeutungen dieser Prinzipien bleiben allerdings Gegenstand der politischen und gesellschaftlichen Debatte.

Modellfall Te Urewera

An den in diesem Jahr zum Abschluss gekommenen Treaty-Verhandlungen mit dem Stamm der Tuhoe lässt sich die Möglichkeit der Umsetzung der Prinzipien illustrieren. Zentraler Streitpunkt der jahrzehntelangen und mehrmals aufgegebenen Verhandlungen zwischen Tuhoe und Crown waren die Eigentumsrechte an Te Urewera, einem großen Waldgebiet und angestammten Territorium der Tuhoe. Jahrelang kam keine Bewegung in die Verhandlungen, da die Regierung den Nationalpark, der unter Kontrolle der Umweltbehörde steht, unter keinen Umständen aufgeben und Tuhoe nicht von ihrer Forderung nach Ausübung von »rangatiratanga«, ihrer Eigentumsrechte an dem Park, abweichen wollten. Mit einer radikalen Wendung gelang nun der Durchbruch: Te Urewera wurde zu einem eigenen Rechtssubjekt erklärt. Das Waldgebiet gehört demnach niemanden, nur sich selbst. Da der Wald jedoch nicht für sich selbst sprechen kann, wird ein gemeinsames Management-Gremium bestehend aus Tuhoe- und Regierungsvertretern eingerichtet. In Aussicht gestellt wurde, dass sich die Regierungsvertreter sukzessive aus dem Management zurückziehen und Te Urewera zunehmend ganz den Tuhoe unterstellt wird.

Dieses Beispiel soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesamtgesellschaftliche Debatte um die Grundsätze dieser Partnerschaft häufig polarisiert fortbesteht. Die multikulturelle Realität Neuseelands mit hohen Einwanderungszahlen aus Asien und dem Pazifik, die Abwanderung vieler, vor allem Mâori, nach Australien, Kontroversen, wie diejenige um die Eigentumsfrage an Wasser aufgrund der Teilprivatisierung von Wasserkraftwerken, stellen Anforderungen nicht nur an die interkulturellen Beziehungen, sondern auch an politisch-rechtliche Prozesse. Indigene Rechtsvorstellungen sind hierbei mit zu bedenken. Wie schwer sich Neuseeland trotz seiner semioffiziellen Bikulturalität mit diesen Fragen tut, lässt sich auch daran ablesen, dass es erst seit 2010 die ILO-Konvention 169 (1989) über die Rechte indigener Völker der Vereinten Nationen unterstützt.

Die Frage um die Bedeutung der beiden nebeneinander wehenden Flaggen auf der Auckland Harbour Bridge bleibt also weiter offen.

Literatur

Hill, Richard S.und Boenisch-Brednich, Brigitte (2009): Fitting Aotearoa into New Zealand. Politico-Cultural Change in a Modern Bicultural Nation. In: M.S. Berg, Bernd (Hrsg.): Historical Justice in International Perspective. How societies are trying to right the wrongs of the past. Publications of the German Historical Institute edition. Washington, D.C.: Cambridge University Press, S.239-264..

International Labor Organization (ILO): Konvention Nr. 169 (1989) über die Rechte indigener Völker.

Manatû Taonga Ministry for Culture and Heritage: Te Ara – The Encyclopedia of New Zealand; teara.govt.nz/en.

Waitangi Tribunal; waitangi-tribunal.govt.nz.

Anmerkungen

1) »Aotearoa« ist in der Sprache der indigenen Bevölkerung der Mâori die Bezeichnung der beiden Inseln im Südpazifik und bedeutet »Land der langen weißen Wolke«.

2) Der Begriff »Mâori« setzte sich erst später als umfassende Bezeichnung der indigenen Bevölkerung durch. Mâori sind bis heute in Stammesgruppen organisiert.

3) Die »Crown« ist eine in Neuseeland bis heute gängige Bezeichnung für den Staat bzw. die Regierung. Neuseeland ist zwar seit 1852 faktisch unabhängig vom Vereinigten Königreich, ist allerdings bis heute keine eigenständige Republik und weiterhin Teil des Commonwealth.

4) Hill, Richard S. (2009): Maori and the State. Crown-Maori relations in New Zealand/Aotearoa 1950-2000.Wellington: Victoria University Press, S. xi.

5) Siehe Hill, op.cit., S.15.

6) Siehe Hill, op.cit., S.1.

7) Moana Jackson zit. in Bargh, Maria (Hrsg.) (2007): Resistance. An indigenous response to neoliberalism. Wellington: Huia, S.33.

Tanja Rother, Ethnologin, Trainerin mit Schwerpunkt interkulturelle Beziehungen, forscht seit Juli 2012 im Rahmen ihres PhD-Projekts an der Victoria University of Wellington zur Zusammenarbeit von Mâorigruppen und Lokalverwaltungen sowie der weiteren Öffentlichkeit im Management von Gewässern. Das Projekt beschäftigt sich mit der Bedeutung und Verhandlung von Eigentumsbegriffen in Bezug auf natürliche Gemeingüter aus rechtspluralistischer Perspektive.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2013/4 Der pazifische Raum, Seite 29–31