W&F 1995/3

Frankreich verletzt Euratom-Vertrag

Gutachten der IALANA zu den französischen Atomtests

von IALANA

Frankreich hat mit seinem Atomtest gegen den EURATOM-Vertrag verstoßen. Ohne vorherige Zustimmung der Brüsseler EU-Kommission durfte und darf Frankreich seine geplanten Atomwaffenversuche auf dem Mururoa-Atoll nicht durchführen. Zu diesem Ergebnis kommt das im folgenden abgedruckte Gutachten der »International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms« (IALANA) vom 22.8.1995. Während der EU-Kommissions-Präsident Santers mittlerweile immerhin bestätigt hat, daß der EURATOM-Vertrag auf die französischen Atomtests anwendbar ist, verhält sich die Kommission aber immer noch auffällig still. IALANA fordert den EU-Kommissionspräsidenten Santer auf, nicht weiter untätig den Atomtests zuzusehen, sondern gegen Frankreich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 141 des EURATOM-Vertrages einzuleiten, Klage gegen Frankreich vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben und zugleich eine einstweilige Anordnung des Gerichts zu beantragen.

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Mitteilung des französischen Präsidenten Jacques Chirac vom 13. Juni 1995, daß er die Wiederaufnahme einer Serie von acht Atomwaffenversuchen auf dem Mururoa-Atoll für die Zeit von September 1995 bis Mai 1996 angeordnet habe, hat in der ganzen Welt große Proteste hervorgerufen, die an Intensität von Woche zu Woche zunehmen. Wie wir Pressemitteilungen entnommen haben, hat sich zwischenzeitlich auch der Umweltausschuß des Europäischen Parlaments an die Kommission der Europäischen Union mit der Bitte um Prüfung der Frage gewandt, ob die französischen Atomwaffenversuche mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

Wir, die deutsche Sektion der IALANA (International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms), möchten hiermit das Anliegen des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments nachdrücklich unterstützen und die EU-Kommission auffordern, gegenüber dem EU-Mitgliedsstaat Frankreich nachhaltig auf die Einhaltung der Bestimmungen des EURATOM-Vertrages (im folgenden: EAGV) zu drängen. Konkret möchten wir Sie auffordern,

  1. gegen den EURATOM-Mitgliedsstaat Frankreich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 141 Abs. 1 EAGV einzuleiten,
  2. nach fruchtlosem Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 141 Abs. 2 EAGV gegen den Mitgliedsstaat Frankreich den Europäischen Gerichtshof (im folgenden: EUGH) anzurufen,
  3. gegen den Mitgliedsstaat Frankreich beim EUGH gemäß Art. 158 EAGV in Verbindung mit Art. 53 der Verfahrensordnung des EUGH eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

Begründung:

I. Vertragswidriges Verhalten des Mitgliedsstaates Frankreich

Bekanntlich haben die Atomwaffen-Staaten USA, Sowjetunion, Großbritannien, Frankreich und China seit 1945 mehr als 2.000 Atomwaffen-Tests durchgeführt, darunter mehr als 500 in der Atmosphäre. Ob solche militärischen Atomwaffen-Versuche mit dem geltenden Völkerrecht vereinbar sind, ist in der Völkerrechtsgemeinschaft umstritten.

Möglicherweise werden die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahre 1993 und von der UN-Generalversammlung im Jahre 1994 beim Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag eingeleiteten Gutachten-Verfahren, in denen es um die Frage der Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes und der Androhung des Einsatzes von Atomwaffen geht und zu denen der IGH ab 30. Oktober 1995 in Den Haag mündliche Anhörungen durchführen wird, zu einer Klärung beitragen können.

Allerdings gehört es schon jetzt unbestrittenermaßen zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, daß jeder Staat verpflichtet ist, jede Nutzung seines Hoheitsgebietes zu vermeiden, die einen Schaden im Gebiet eines anderen Staates verursacht (vgl. u. a. Internationaler Gerichtshof (IGH), Urteil vom 09. April 1949, ICJ Rep. 1949, S. 4 ff., 22).

Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung von Atomwaffenversuchen mit den allgemeinen Vorschriften des Völkerrechts vereinbar ist, stellt sich jedoch für den EU-Mitgliedsstaat Frankreich die zusätzliche Frage einer Vereinbarkeit seines Handelns mit dem Rechtssystem der Europäischen Union, speziell mit dem EURATOM-Vertrag.

1. Der EURATOM-Vertrag ist auf die französischen Versuche auf dem Mururoa-Atoll anwendbar

1.1 Das Mururoa-Atoll gehört zum räumlichen Geltungsbereich des EURATOM-Vertrags

Das Mururoa-Atoll ist Teil des französischen Übersee-Territoriums Polynesien. Die Vorschriften des EURATOM-Vertrages finden nach seinem Art. 198 Abs. 1 nicht nur „auf die europäischen Hoheitsgebiete“ der EURATOM-Mitgliedsstaaten, sondern auch „auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete“ Anwendung, soweit im EURATOM-Vertrag „nichts anderes bestimmt ist“. Weder in Art. 198 EAGV noch in anderen Vorschriften des EURATOM-Vertrages werden die Frankreich „unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete“ in Polynesien (einschließlich des Mururoa-Atolls) aus dem räumlichen Anwendungsbereich des EURATOM-Vertrages herausgenommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EG-Vertrag, da nach Art. 232 Abs. 2 EG-Vertrag der EG-Vertrag die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der »Europäischen Atomgemeinschaft« (= EAGV) nicht beeinträchtigt. Die Regelungen des EAGV sind mit anderen Worten Spezialvorschriften zum EG-Vertrag und gehen diesem in ihrem sachlichen und räumlichen Regelungsbereich vor.

1.2 Die militärische Nutzung der Atomenergie ist vom sachlichen Anwendungsbereich des EURATOM-Vertrages nicht ausgenommen

Eine Vorschrift, die die militärische Nutzung der Atomenergie generell aus dem sachlichen Anwendungsbereich des EAGV ausdrückiich ausnimmt, ist im EAGV nicht enthalten.

Lediglich für einzelne Fragen enthält der EAGV Sonderregelungen für den Bereich der militärischen Nutzung der Atomenergie (Art. 24 Abs. 1 EAGV und Art. 84 Abs. 3 EAGV). Art. 24 Abs. 1 EAGV ordnet lediglich den Geheimschutz für Kenntnisse an, die von der EURATOM-Gemeinschaft im Rahmen ihrer Forschungsarbeit erworben wurden und deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines Mitgliedsstaates schaden könnte. Art. 84 Abs. 3 EAGV regelt, daß sich „die Überwachung“, d.h. die speziellen Überwachungsmaßnahmen nach Kapitel VII EAGV, nicht auf Stoffe erstrecken, „die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluß dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden“. Andere EURATOM-Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften des EAGV werden von Art. 84 Abs. 3 EAGV nicht erfaßt. Die Existenz dieser bereichspezifischen Sonderregelung des Art. 84 Abs. 3 EAGV macht mithin gerade deutlich, daß die Anwendbarkeit des EURATOM-Vertrages außerhalb des von ihr erfaßten Regelungsbereiches unberührt bleibt: Die militärische Nutzung der Atomenergie wird von den Regelungen des EURATOM-Vertrages nur insoweit ausgenommen, wie der Regelungsbereich der genannten Aufnahmevorschrift reicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluß des EUGH vom 14. November 1978 (Rs 1/78, Sammlung 1979, S. 2151 ff.). In dieser Entscheidung des EUGH ging es um die Frage, ob das „Abkommen über den Objektschutz von Kernmaterial, kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten“ mit dem EURATOM-Vertrag vereinbar ist. Der EUGH hat in jenem Verfahren lediglich entschieden, daß „die für die militärischen Zwecke bestimmten Materialien und Anlagen“ von den Überwachungsmaßnahmen sowohl des genannten Abkommens (in Übereinstimmung mit dessen Art. 2) als auch des EURATOM-Vertrages ausgeschlossen sind. Eine darüber hinausgehende allgemeine Schlußfolgerung, militärische Nuklearversuche innerhalb oder außerhalb von Anlagen eines EURATOM-Mitgliedsstaates seien nicht nur von den speziellen Überwachungsmaßnahmen der §§ 77 bis 85 EAGV und der besondere Überwachungsmaßnahmen voraussetzenden Regelung des Art. 86 EAGV (betr. das Eigentumsrecht von EURATOM an spaltbaren Stoffen), sondern generell und radikal vom Anwendungsbereich des EAGV ausgenommen, läßt sich daraus nicht ziehen.

Namentlich werden die Regelungen des EURATOM-Vertrages über den Gesundheitsschutz nicht von der Sonderregelung des § 84 Abs. 3 EAGV erfaßt.

So gelten namentlich die Vorschriften des EURATOM-Vertrages über den Gesundheitsschutz (Art. 30 bis 39 EAGV) für alle Bereiche der Atomenergie-Nutzung im EURATOM-Bereich, insbesondere auch für Nuklear-Versuche; militärspezifische Ausnahmeregelungen hinsichtlich dieser dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften lassen sich dem EURATOM-Vertrag nicht entnehmen.

2. Die französischen Atomwaffen-Versuche verstoßen gegen Art. 34 EAGV

Nach Art. 34 EAGV ist jeder Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet „besonders gefährliche Versuche“ stattfinden sollen, verpflichtet, zusätzliche Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz zu treffen; er hat hierzu vorher die „Stellungnahme“ der Kommission einzuholen (Abs. 1). Besteht die Möglichkeit, daß sich die Auswirkungen der Versuche auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedsstaaten erstrecken, so ist die „Zustimmung“ der Kommission erforderlich (Abs. 2).

2.1 Besonders gefährliche Versuche

Art. 34 EAGV findet sowohl auf zivile als auch auf militärische „besonders gefährliche Versuche“ Anwendung (so u.a. auch Grunwald, Europarecht, 1 986, S. 31 5 ff., 336 mit weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme für letztere läßt sich dem EURATOM-Vertrag nicht entnehmen. Auch der damalige Staatssekretär im französischen Außenministerium, Maurice Faure, hat im Rahmen der Debatten zur Ratifzierung des EURATOM-Vertrages in der Französischen Nationalversammlung am 21. Juni 1957 dies zum Ausdruck gebracht: „Les dispositions de l'article 34 s'appliquent à toutes les expériences particuliérement dangereuses, civites ou militaires.“ Eine entsprechende Aussage findet sich im Bericht des Ausschusses für Familie, Bevölkerung und öffentliche Gesundheit der Französischen Nationalversammlung zur Gesetzesvorlage Nr. 4676 („Die Bestimmungen des Art. 34 finden auf sämtliche besonders gefährliche Versuche Anwendung, zivile wie militärische.“).

Dementsprechend hat Frankreich auch Anfang der 60er Jahre seine militärischen Zwecken dienenden Nuklear-Tests in der Sahara der EURATOM-Kommission nach Art. 34 Abs. 1 EAGV vorab förmlich zur Kenntnis gebracht, d.h. „notifiziert“ (vgl. EURATOM, 3. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft, 1960, S. 101 f.; 4. Gesamtbericht, 1961, S. 113).

Von dieser Rechtsauffassung von der Anwendbarkeit des Art. 34 EAGS ist dann auch die EURATOM-Kommission bei ihrer Stellungnahme vom Februar 1960 ausgegangen (allerdings hat sie damals hinsichtlich der französischen Versuche in der Sahara Auswirkungen für andere EURATOM-Staaten nach ihrem damaligen Kenntnisstand verneint).

Ebenso wie bei den zwischenzeitlich verbotenen oberirdischen Nuklear-Tests handelt es sich auch bei den bis 1991 durchgeführten und bei den für die Zeit von September 1995 bis Mai 1996 angekündigten Atombomben-Versuchen auf dem Mururoa-Atoll im Süd-Pazifik um „besonders gefährliche Versuche“ im Sinne des Artikels 34 EAGV.

Zu den bisher durchgeführten Versuchen gibt es drei offiziöse, d.h., unter Beteiligung der französischen Behörden durchgeführte Untersuchungen: Den Bericht von Haroun Tazieff von 1982, den Bericht der Atkinson-Kommission von 1984 und den Bericht von Cousteau von 1988.

Bereits der Bericht von Haroun Tazieff, des damaligen Präsidenten des französischen »Commissariat à l'etude et à la prévention des risques naturels majeurs«, räumte ein, daß auf längere Sicht nach den vorliegenden Meßdaten das Risiko der Ausbreitung radioaktiver Materialien nicht ausgeschlossen werden kann.

Im Bericht von Jacques-Yves Cousteau werden zahlreiche Risse und Erdrutsche im Korallensockel des Mururoa-Atolls und eine beschleunigte Alterung seiner Kalkschichten, auf der die Korallenablagerungen ruhen, konstatiert; der Cousteau-Bericht wirft deshalb die Frage auf, „si l'onde de choc d'une explosion ne modifie pas le confinement des produits radioactifs des précédents tirs en entraînant une fissuration des réservoirs vitrifiés“.

Im Abschlußbericht von Hugh Atkinson werden schließlich die von den französischen Behörden verlautbarten Angaben, daß mehr als 99<0> <>% der bei den Nuklear-Tests entstehenden Radioaktivität durch die versiegelten Ummantelungen der Versuchsanlage von der Außenwelt ferngehalten würden, ausdrücklich bestritten (vgl. dazu auch Le Monde vom 21. Juni 1995).

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die genannten drei Forschungsgruppen von den französischen Behörden nur wenige Tage eingeräumt bekamen, um vor Ort zu recherchieren.

Zwischenzeitlich liegen zahlreiche weitere – ohne Zeitdruck zustande gekommene – Untersuchungen und Veröffentlichungen von Wissenschaftlern und Umweltorganisationen vor, die die Schlußfolgerung nahelegen, daß bereits mit den bisher, d.h. bis 1991 durchgeführten unterirdischen Atom-Tests zumindest langfristig gravierende Gefahren für Öko-Systeme und sogar für Menschen verbunden sind. Wir verweisen u.a. auf den Bericht von A. C. McEwan in Goldblat/Cox (Hg.), Nuclear Weapons Tests: Prohibition or Limitation?, Oxford 1988, S. 75 ff.

2.2 Möglichkeit von Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen EURATOM-Mitgliedsstaates

Im Sinne des Art. 34 Abs. 2 EAGV besteht zumindest die Möglichkeit, daß sich die Auswirkungen der französischen Nuklearversuche auf die Hoheitsgebiete anderer EURATOM-Mitgliedsstaaten erstrecken.

Im Einwirkungsbereich der französischen Nuklear-Versuche auf dem Mururoa-Atoll liegt u.a. die zum Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gehörende Pitcairn-Insel (vgl. dazu u.a. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band XVIII, 1976, S. 728; Encyclopaedia Britannica, Band IX, S. 474). Die (bewohnte) Pitcairn-Insel ist gemäß Art. 198 Abs. 3 c EAGV nicht vom Anwendungsbereich des EURATOM-Vertrages ausgenommen (sie ist im Anhang IV des EWG-Vertrages ausdrücklich als zum Vertragsgebiet gehörend aufgeführt).

Spätestens seit dem Reaktorunfall von Tschernobyl und seinen schrecklichen Folgen ist weltweit bekannt, daß – ungeachtet der vor der Tschernobyl-Katastrophe ergangenen gegenteiligen Verlautbarungen namhafter Angehöriger der »nuclear community« in Wissenschaft, Wirtschaft und Politik – Nuklearexplosionen großräumige Auswirkungen in einem Umfeld von mehr als 1.000 km haben können.

Die zum Hoheitsgebiet des EURATOM-Mitgliedsstaates Großbritannien zählende (bewohnte) Pitcairn-Insel liegt ca. 800 bis 1.000 km vom Mururoa-Atoll entfernt.

Die Atomwaffen-Versuche im Pazifik haben deshalb in den letzten Jahren vielfältige Besorgnisse ausgelöst, die bisher nicht durch hinreichende wissenschaftliche Studien ausgeräumt werden konnten. Im Gegenteil: Es gibt zahlreiche Untersuchungen und Stellungnahmen, die die Möglichkeit einer Kontamination des Meerwassers und der Atmosphäre nicht nur nicht ausschließen, sondern sogar für relativ wahrscheinlich halten. Stellvertretend möchten wir insoweit anführen:

  • Norman Buske, Caesium-134 at Mururoa – Review of the Calypso Water Sample, Davenport (SEARCH Technical Services), 1990
  • Bengt Danielsson, Poisoned Pacific: The Legacy of French Nuclear Testing, in: Bulletin of the Atomic Scientists, March 1 990, S. 22 ff.
  • McEwan, Environmental effects of underground nuclear explosions, in: Jozef Goldblat/David Cox, Nuclear Weapon Tests: Prohibitions or Limitations?, Oxford 1988, S. 75
  • Tilman Ruff, Fish Poisoning in the Pacific: A Link with Military Activities, Canberra (Australian National University), 1989

Nach den uns zugänglichen Informationen bestätigt selbst der von der Cousteau-Kommission im Jahre 1987 an der Küste von Mururoa gedrehte Unterwasserfilm „die Existenz von spektakulären Rissen und Brüchen, von Erdrutschen unter Wasser und von einem Absinken des Atolls“ (vgl. Das Greenpeace-Handbuch des Atomzeitalters, 1989, S. 329 f.).

Naturgemäß vermögen wir die Validität der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Studien nicht abschließend zu beurteilen, zumal die französischen Behörden in ihrer lnformationspolitik und in ihrer Bereitschaft, unabhängigen Wissenschaftlern ungehinderten und zeitlich nicht begrenzten Zugang zum Testgebiet zu gewähren, bislang sehr restriktiv waren. Gerade deshalb kommt der dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschrift des Art. 34 EAGV eine besondere Bedeutung bei. Sie soll gerade sicherstellen, daß die EURATOM-Kommission, also die von Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, präsidierte Behörde, die notwendigen Informationen von Frankreich anfordert, in einer sorgfältigen eigenen Stellungnahme bewertet und schließlich die Entscheidung nach Art. 34 Abs. 2 EAGV trifft, ob sie dem Nuklearversuch des betreffenden EURATOM-Mitgliedsstaates zustimmt oder nicht. Für ihre Entscheidung muß die Kommission dann die politische und rechtliche Verantwortung übernehmen; ggf. kann sie wegen Pflichtverletzung vor dem EUGH verklagt werden.

3. Schlußfolgerung

Nach den uns vorliegenden Informationen hat der EURATOM-Mitgliedsstaat Frankreich weder vor Durchführung der Atombomben-Versuche auf dem Mururoa-Atoll bis zum Jahre 1991 noch vor dem Start der jetzt für die Zeit von September 1995 bis Mai 1996 angekündigten Nuklear-Tests die von Art. 34 Abs. 1 EAGV vorgeschriebene „Stellungnahme der Kommission“ (der Europäischen Union) eingeholt.

Da, wie dargelegt, zumindest die Möglichkeit besteht, daß sich die Auswirkungen der Versuche u.a. auf die lediglich ca. 1.000 km entfernt liegende bewohnte Pitcairn-Insel und damit auf das Hoheitsgebiet des EURATOM-Mitgliedsstaates Großbritannien und Nordirland erstrecken, war bereits hinsichtlich der bis 1991 durchgeführten und ist auch jetzt hinsichtlich der für die Zeit von September 1995 bis Mai 1996 angekündigten französischen Nuklear-Tests auf dem Mururoa-Atoll die vorherige „Zustimmung der Kommission“, d.h., sehr verehrter Herr Präsident, die Zustimmung Ihrer Behörde, erforderlich.

Die Weigerung des EURATOM-Mitgliedsstaats Frankreich, vor Durchführung der Nuklear-Tests die Vertragspflichten aus Art. 34 EAGV zu erfüllen, stellt mithin ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des Art. 141 EAGV dar, das die eingangs von uns geforderten Konsequenzen dringend erfordert.

Deshalb möchten wir Sie und die von Ihnen präsidierte EU-Kommission dringend auffordern, Ihre Amtspflichten nach dem EURATOM-Vertrag wahrzunehmen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den EURATOM-Mitgliedsstaat Frankreich unverzüglich einzuleiten sowie unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften den Europäischen Gerichtshof anzurufen und eine einstweilige Anordnung gegen Frankreich zu beantragen.

II.

Gestatten Sie uns abschließend noch eine Frage zur Handhabung der Art. 35 und 36 des EURATOM-Vertrages durch die EU-Kommission.

Nach Art. 35 EAGV hat jeder EURATOM-Mitgliedsstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der von EURATOM festgelegten Grundnormen zu schaffen (Abs. 1). Die EU/EURATOM-Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen (Abs. 2).

Nach Art. 36 sind die Auskünfte über die in Art. 35 EAGV genannten Überwachungsmaßnahmen der EU/EURATOM-Kommission von den zuständigen Behörden (des Mitgliedsstaates) regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.

Wir möchten Sie deshalb ergänzend fragen: Hat der EURATOM-Mitgliedsstaat Frankreich hinsichtlich der Nuklear-Tests in seinem Hoheitsgebiet Französisch-Polynesien im Pazifik zumindest seine Überwachungs- und Auskunftspflichten nach Art. 35 und 36 EAGV erfüllt?

Hat, sehr geehrter Herr Präsident, Ihre Behörde, die EU/EURATOM-Kommission, ihrerseits ihre Prüfungspflichten nach Art. 35 und Art. 36 EAGV hinsichtlich der bis zum Jahr 1991 durchgeführten französischen Nuklear-Tests erfüllt? Mit weichem konkreten Ergebnis?

Wir wären Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, sehr dankbar, wenn Sie uns Ihre geschätzte Antwort möglichst bald zukommen lassen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Becker (Vorsitzender)
Dr. Deiseroth (stellv. Vorsitzender)

IALANA, Juristinnen und Juristen gegen atomare biologische und chemische Waffen, Sektion Bundesrepublik Deutschland der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms (Postfach 1169, 35001 Marburg).

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1995/3 Gewitter über Paris, Seite