W&F 2013/2

Friedensmissionen und Menschenrechte

von Norman Paech

Den nachfolgenden Text verfasste Norman Paech für die öffentliche Anhörung »UN-mandatierte Friedensmissionen und Menschenrechte« des Ausschusses »Menschenrechte und humanitäre Hilfe« des Deutschen Bundestages, die am 24. Oktober 2012 stattfand. W&F dokumentiert die Stellungnahme gekürzt um Abschnitt 5, der sich mit dem Schutz der Zivilbevölkerung und der »responsibility to protect« u.a. am Beispiel Libyen befasst. Die ungekürzte Stellungnahme ist auf der Website des Ausschusses unter bundestag.de nachzulesen.

1.

UN-Friedensmissionen (peacekeeping operations) werden seit Jahrzehnten als eines der wichtigsten Instrumente zur internationalen Friedenssicherung eingesetzt. Obwohl ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage in der UN-Charta und trotz weitreichender Kritik an ihrer mangelnden Effizienz und wegen fehlender Erfolge hat sich ihre Zahl und ihr Umfang kontinuierlich erhöht. In den vergangenen Jahren waren bis zu 18 Missionen gleichzeitig im Einsatz; das gesamte zivile und militärische Personal ist auf über 120.000 Personen angewachsen, der Haushalt hat die Marke von sieben Mrd. US-Dollar überschritten. Zudem haben sich ihre Funktion, ihre Zielsetzung, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung stark verändert.

Seit ihrer Existenz hat die UNO 64 solcher Missionen durchgeführt, von denen etwa eine Hälfte Beobachtermissionen, die andere Friedenssicherungsmissionen waren.1 Beide Arten werden sowohl von zivilem wie militärischem Personal ausgeführt. Diese grobe Zweiteilung verwischt allerdings die Vielfalt der Funktionen, die diese Missionen im Laufe ihrer Entwicklung ausgeübt haben. Sie reichen von der reinen Beobachtung über die Bildung von Pufferzonen zwischen den Konfliktparteien bis zum aktiven Eingreifen in die Konflikte. Durch zwei grundlegende Prinzipien unterscheiden sie sich von Zwangsmaßnahmen des Art. 42 UN-Charta:

a. Der betroffene Staat muss sein Einverständnis zur Stationierung der Truppen auf seinem Territorium erteilen; weder Sicherheitsrat noch Generalversammlung können diese Zustimmung erzwingen. Nimmt das Gastland seine Zustimmung zurück, wie 1967 Ägypten, so müssen die Truppen das Land verlassen. Unabhängig davon hat der Sicherheitsrat die alleinige Entscheidung über Dauer, Art und Zusammensetzung der Mission. Dabei hat sich die Regel herausgebildet, Friedenstruppen nur noch für einen begrenzten Zeitraum einzusetzen und, wenn notwendig, um jeweils ein halbes oder ganzes Jahr zu verlängern.

b. Ferner dürfen die Truppen nur zur Selbstverteidigung von ihren Waffen Gebrauch machen. Das umfasst auch den Widerstand gegen gewaltsame Versuche, die Mission in ihren Aufgaben zu behindern.

Die Truppen werden bevorzugt aus neutralen und blockfreien Staaten rekrutiert. Bisher haben 41 Staaten so genannte »standby arrangements« über den schnellen Einsatz ihrer Truppen in Krisensituationen abgeschlossen. Sie werden unter dem Oberkommando der UNO zu einem Hilfsorgan zusammengefasst, welches in dem Gastland weitgehend die Immunitätsrechte und Privilegien der UNO besitzt. Alle diese Grundsätze wurden von der Generalversammlung in einer Konvention zusammengefasst.2

Die Diskussion über die rechtliche Grundlage dieses außerhalb der Charta entwickelten Friedensinstrumentariums hält bis heute an. Häufig wird auf Art. 40 UN-Charta verwiesen, der dem Sicherheitsrat vorläufige Maßnahmen erlaubt, um einer Verschärfung eines Konflikts vorzubeugen. Andere stützen sich auf Art. 36, der bei einer Streitigkeit, die den Weltfrieden gefährdet, dem Sicherheitsrat generell die Möglichkeit gibt, „geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung [zu] empfehlen“. Die Befugnis der Generalversammlung zur Einsetzung von Friedenstruppen ist demgegenüber umstritten, da die Meinung vertreten werden kann, dass auch derartige Maßnahmen dem Sicherheitsrat vorbehalten seien (Art. 11 Abs. 2 UN-Charta). Der Internationale Gerichtshof hat sich anlässlich seines Rechtsgutachtens im Jahr 1962 über die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Friedenstruppen der UNEF I am Suez-Kanal und der ONUC im Kongo um »Ausgaben der Organisation« im Sinne. des Art. 17 Abs. 2 UN-Charta handelt, einerseits auf die Art. 11 und 14 bezogen, die die Generalversammlung ermächtigen, „Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation [zu] empfehlen“. Andererseits hat er mit der so genannten »implied powers«-Regel argumentiert, nach der die Organisation im Rahmen ihres Aufgabenbereiches alle Mittel einsetzen kann, die ihr zwar nicht ausdrücklich in der Satzung zuerkannt worden sind, die aber zur Erreichung des Zweckes und der Ziele der Organisation notwendig und geeignet und vertraglich nicht ausgeschlossen sind. Nach dem Suez-Kanal-Einsatz 1956 hat die Generalversammlung niemals wieder derartige Operationen beschlossen. Diese Funktion ist seitdem vom Sicherheitsrat übernommen worden. Doch ist der Fall nicht ausgeschlossen, dass bei einer Veto-Blockierung des Sicherheitsrats wiederum die Generalversammlung auf der Basis der »Uniting for Peace«-Resolution von 1951 mit der Frage befasst wird.

Nur wenige Missionen – zumeist ältere, wie die auf Zypern stationierte Mission – entsprechen noch dem klassischen Konzept der Blauhelme. Für sie sind zwei weitere, seinerzeit vom damaligen Generalsekretär Dag Hammarskjöld formulierte Prinzipien bestimmend:

1. Weder die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats noch eine unmittelbar am Konflikt interessierte Partei sollte Personal für die Mission stellen.

2. Die UN-Truppen sollen sich absolut neutral gegenüber den am Konflikt beteiligten Parteien verhalten.

2.

Seit den 1990er Jahren wurden die Missionen zunehmend mit einem so genannten robusten Mandat ausgestattet, welches ihnen den Einsatz von militärischer Gewalt auch über die Selbstverteidigung hinaus gestattet. Dadurch verschwimmt die ursprünglich strenge Abgrenzung gegenüber den militärischen Zwangsmaßnahmen gem. Art. 42 des 7. Kapitels der UN-Charta. Einige sind so genannte Hybridmissionen, die mit Truppen der Europäischen Union oder der Afrikanischen Union kooperieren. Die Gründe für diesen erweiterten Einsatz lagen zum einen darin, dass die Truppen immer früher in einem Konflikt eingreifen sollten, wenn die Auseinandersetzungen und Kämpfe noch fortdauerten. Sie sollten nicht mehr nur noch für Sicherheit sorgen und die Gegner auf Distanz halten, sondern die Kämpfe aktiv unterbinden. Der Auftrag wandelte sich von der Friedenssicherung (peacekeeping) zur Friedenserzwingung (peace enforcement) – was nach Auffassung des Department of Peacekeeping Operations (DPKO) und des Department of Field Support (DFS) eigentlich nicht zur Aufgabe der UN-Missionen gehört.

Damit zusammen hing zum anderen die Erweiterung der allgemeinen Zielsetzung, die sich nicht mehr auf die Herstellung von Sicherheit beschränkte, sondern tief in die staatlichen Strukturen der betroffenen Länder eingriff. Der Begriff »peacekeeping« wurde durch den Begriff »peacebuilding« ergänzt, wenn nicht sogar abgelöst, wie in dem UN-Dokument »United Nations Peacekeeping Operations: Principles and Guidelines« vom 8. Januar 2008, welches eine eigene Definition entwickelte:

„Peacebuilding beinhaltet eine Reihe Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Stärkung nationaler Kapazitäten für das Konfliktmanagement auf allen Ebenen das Risiko zu reduzieren, dass [eine Situation] in einen Konflikt ab- oder zurückgleitet, und die Grundlage für nachhaltigen Frieden und Entwicklung zu legen. Peacebuilding ist ein komplexer, langfristiger Prozess, um die notwenigen Bedigungen für einen nachhaltigen Frieden zu schaffen. Dazu werden die tief verwurzelten strukturellen Ursachen für einen gewalttätigen Konflikt umfassend angegangen. Peacebuilding-Maßnahmen setzen bei den Kernthemen an, die die Funktionsfähigkeit einer Gesellschaft und eines Staates bewirken, und versuchen, die Fähigkeit des Staates zu verbessern, seine Kernfunktionen effektiv und legitim auszuüben.“ 3

Damit stehen die Missionen vor sehr umfassenden und hochkomplexen Aufgaben der Konfliktbearbeitung. Zu den alten Aufgaben der Verbesserung und Stabilisierung der allgemeinen Sicherheitslage durch Entwaffnung und Einsammeln der Waffen, Überwachung von Waffenembargos, Schutz des UN-Personals, bedrohter Zivilisten und des Personals humanitärer Hilfsorganisationen, sind allmählich Aufgaben der Reintegration ehemaliger Kämpfer, der Aufbau neuer Sicherheitsstrukturen, die Stabilisierung oder sogar der Aufbau einer staatlichen Autorität und Institutionen der Rechtsstaatlichkeit, die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen hinzugekommen. Im einzelnen sind sogar die Beobachtung potentiell extremistischer lokaler Massenmedien (Elfenbeinküste), der Personenschutz für Regierungseliten (DR Kongo) und die HIV/AIDS-Aufklärung in die Mandate aufgenommen worden.

3.

Diese Ausweitung des Aufgabenspektrums ist wohl einer der Hauptgründe für die allgemeine Kritik an der Überforderung der Friedensmissionen. Wenn eine vom DPKO in Auftrag gegebene Studie von 20094 zu dem Ergebnis kommt, dass die UN-Friedensmissionen am Rande des Scheiterns stehen und ein Ausweg nicht in Sicht ist, so liegt das nicht nur an den zahlreichen Mängeln der materiellen und finanziellen Ausstattung der Missionen, ihrer oft verspäteten Entsendung an die Konfliktherde (so genannte Entsendelücke), unscharfer Mandatierung, schlechter Kommunikation oder nicht adäquat ausgebildeter Soldaten. Diese Mängel ließen sich ausbessern und beheben. Vor allem liegt es an der Neuausrichtung der Aufgaben auf Ziele (Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, »good governance« etc.), die mit der ursprünglichen Konstruktion und den Mitteln der Friedensmissionen nicht zu erreichen sind.

Die Aufrüstung der Blauhelme zu einem robusten Peacekeeping ist ein weiterer zentraler Punkt der Kritik. Obwohl der Brahimi-Report5 die Notwendigkeit robusten, d.h. militärischen Eingreifens der Missionen betont hat, sind damit ihre Erfolgschancen seitdem nicht gestiegen.6 Unbestritten ist, dass die Missionen sich und ihr Mandat (z.B. Entwaffnung, Waffenembargo, Zivilschutz) mit militärischen Mitteln verteidigen können. Unklar ist jedoch, wie weit der Einsatz militärischer Gewalt gehen darf. Die Standardformulierung des UN-Sicherheitsrats, die die Missionen ermächtigt, „alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Gegenden, in denen ihre militärischen Einheiten präsent sind“, lässt keine Grenze der Gewaltanwendung erkennen. Sie eröffnet die Gefahr, dass die UN-Soldaten in einen regelrechten Krieg hineingezogen werden und dort ihre Neutralität verlieren. Zudem wird das Gewaltverbot des Art. 2 Z. 4 der UN-Charta relativiert.

Vergessen ist offensichtlich das mahnende Beispiel des Kongo-Einsatzes in den Jahren 1960/61. Die United Nations Operation in the Congo (ONUC) hatte sich derart weit in die Kämpfe der rivalisierenden Kräfte eingelassen, dass sie in ihnen aufgerieben zu werden drohte. Um das Auseinanderfallen des Kongo zu verhindern, hatte sie ihre Neutralität aufgegeben, und der UN-Sicherheitsrat entschloss sich im Februar 1961, den Einsatz von Gewalt nicht nur zur Selbstverteidigung zuzulassen, sondern auch, „um den Ausbruch eines Bürgerkrieges zu vermeiden“. In ihren militärischen Aktionen gegen die Regierung Tschombe erlitt die UN-Mission eine Reihe von Niederlagen und wurde zu Waffenstillstandsverhandlungen gezwungen. Wenn es der ONUC dennoch schließlich gelang, die Sezession Katangas zu verhindern, so nur um den Preis der vollständigen Besetzung Katangas und der Verletzung ihrer eigenen Prinzipien. Der Kongo-Staat befand sich faktisch unter dem Protektorat der UNO.

Mit dem robusten Mandat verlieren die meisten Missionen ein weiteres Element ihrer ursprünglichen Berechtigung, welches als eine der entscheidenden Erfolgsbedingungen angesehen wird: die vorherige Zustimmung der Konfliktbeteiligten. Dies ist besonders dann der Fall, wenn nicht-staatliche Akteure die Hauptkonfliktparteien bilden. Das Eingreifen ohne oder gegen das Einverständnis der Konfliktparteien verschärft und verlängert jedoch die Kampfeinsätze, macht die UNO selbst zur militärischen Konfliktpartei und erschwert die Beendigung eines Krieges erheblich. Selbst wenn er »beendet« ist, geschieht das zu Lasten einer Kriegspartei, oft durch den Sturz eines Regimes und zu Lasten der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität. Es besteht zumeist keine Sicherheit, dass der Konflikt nicht weiterschwelt und zu gegebener Zeit wieder ausbricht. Sollte das Mandat die Stabilisierung staatlicher Autorität, die Förderung von »good governance« und die Unterstützung rechtsstaatlicher Institutionen umfassen, führt der militärische Einsatz unweigerlich zu protektoratsähnlichen Verhältnissen, denn bei der Kombination militärischer und ziviler Instrumente gibt es immer eine Dominanz der militärischen Komponente.

Die RAND Corporation hat in einer Studie von 20057 El Salvador, Mozambique, Namibia, Ost-Slawonien und Ost-Timor zu den erfolgreichen UN-Missionen gerechnet. Hier kam es auch später nicht mehr zu bewaffneten Konflikten. In einer anderen Studie8 listen die Autoren jene Felder auf, auf denen UN-Missionen erfolgreich agieren konnten: Hilfe beim Abschluss von Friedensabkommen, Demobilisierung, Entwaffnung und Reintegration von Kombattanten, Flüchtlingsrückkehr, Supervision von Übergangsverwaltungen und Durchführung von Wahlen. Das sind alles Aufgaben, für die offensichtlich ein robustes Mandat nicht notwendig ist. Die militärische Durchsetzung von Frieden wird nur sehr begrenzt als erfolgreich gewertet.

4.

Seit Anfang der 1990er Jahre bekommen die Menschenrechte eine immer stärkere Bedeutung in der Resolutionspraxis des UN-Sicherheitsrats. Er verabschiedet Resolutionen zur Rolle der Frauen in bewaffneten Konflikten, zur Situation und zum Schutz der Kinder sowie zum Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten. Im Rahmen der UN-Friedensmissionen dringt er auf eine Null-Toleranz-Haltung gegenüber sexueller Gewalt.9 Das ist durchaus nach innen gesprochen. Denn aus dem Umfeld von UN-Missionen werden schwere Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen laut: Menschenhandel, Kinderprostitution, Prostitution, Drogenhandel und –missbrauch sowie Waffenhandel. Das sind keine Einzelfälle. Die Vorwürfe treffen die Missionen in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Elfenbeinküste, Äthiopien, Eritrea, Burundi, Somalia, Haiti und Kongo und haben schon zum Abzug einiger Truppenkontingente geführt. Vor allem steht die ISAF in Afghanistan wegen der zahlreichen zivilen Opfer und der menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in Bagram unter nachhaltiger Kritik.10 Seit 2005 diskutiert die UN-Generalversammlung verstärkt über das Problem sexueller Vergehen bei UN-Operationen und hat eine Expertenkommission eingerichtet. Seit 2009 liegt ihr eine »Draft Convention on the Criminal Responsibility of United Nations Officials and Experts on Mission« vor.

Unter diesen Umständen bekommt ein Mandat zum Menschenrechtsschutz zweifelhafte Bedeutung. Eine Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Friedensmissionen sowohl historisch als auch systematisch keine Instrumente des Menschenrechtsschutzes, sondern der Sicherheitspolitik sind.11 Dennoch hat der Schutz der Menschenrechte immer stärkeren Eingang in die Politik der Friedenssicherung gefunden, wie z.B. bei der ONUSAL (El Salvador 1991), MINUGUA (Guatemala 1993), MICIVIH (Haiti 1993) und UNAMID (Darfur 2007).

Insbesondere die Diskussionen um die Notwendigkeit humanitärer Interventionen und das Konzept der »responsibility to protect« haben den Druck auf den Sicherheitsrat erhöht, zum Schutz der Zivilbevölkerung militärisch zu intervenieren. Dies gilt sowohl für die originären »Zwangsmaßnahmen« nach Art. 39/42 UN-Charta wie auch für die Peacekeeping-Operationen mit einem robusten Mandat.

Dabei ist klar, dass die Friedensmissionen und ihre Truppen selbst an das Völkerrecht und seine menschenrechtlichen Vorschriften gebunden sind. Die Bundesregierung hat im März 2005 zur extraterritorialen Anwendung des Zivilpaktes von 1967 erklärt:

„1. Deutschland gewährleistet gemäß Artikel 2 Abs. 1 die Paktrechte allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen.

2. Deutschland sichert bei Einsätzen seiner Polizei- oder Streitkräfte im Ausland, insbesondere im Rahmen von Friedensmissionen, allen Personen, soweit sie seiner Herrschaftsgewalt unterstehen, die Gewährung der im Pakt anerkannten Rechte zu.

3. Die internationalen Aufgaben und Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen bleiben unberührt.

4. Bei der Ausbildung im internationalen Einsatz sieht Deutschland eine speziell auf diese ausgerichtete Belehrung über die im Pakt verankerten einschlägigen Rechte vor.“

Aus der Tatsache, dass diese Erklärung die Paktrechte zwar gewährleistet, aber ihre Geltung nicht ausdrücklich anerkennt, folgert der Leiter der Rechtsabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung,12 dass damit Einschränkungen der Geltung formuliert worden seien. Da im Rahmen robuster Mandate in Zukunft die Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien nicht immer möglich sei, müssten Einschränkungen der Menschenrechte für solche Auslandseinsätze hingenommen werden, bei denen Verstöße gegen einzelne Regelungen der Menschenrechtspakte vorprogrammiert seien. Hier ist offensichtlich der Maßstab verrutscht: Nicht die Menschenrechte müssen sich dem Mandat unterordnen, sondern das Mandat und seine Operationen den Menschenrechten!

Für deutsches UN-Personal ist die Bindung an die Grundrechte des Grundgesetzes auch außerhalb der Bundesrepublik selbstverständlich. Die mit dem Einsatzland oftmals vereinbarten Stationierungsübereinkommen (Status-of- Forces-Agreement, SOFA) gewähren dem UN-Personal zwar i. d. R. Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Einsatzlandes, befreien es jedoch nicht von den Menschenrechtsverpflichtungen. Die disziplinarische oder Strafverfolgung wird aber ausdrücklich dem Entsendestaat überantwortet – die UNO selbst hat keine Befugnis zur Strafverfolgung seines Personals. Da für das System der Friedensmissionen anders als für internationale bewaffnete Konflikte keine speziellen völkerrechtlichen Regeln bestehen, müssten die Sicherheitsrat-Resolutionen die rechtlichen Grundlagen für den eindeutigen Rahmen und die Grenzen des Mandats sowie die völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten definieren, die der Deutsche Bundestag jeweils um die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten aus dem nationalen Recht zu ergänzen hat.

[5. …]

6.

Da es ein international zertifiziertes Verfahren zur Evaluation von Friedensmissionen nicht gibt, gibt es auch keine eindeutige Einschätzung konkreter Missionen, es sei denn, sie enden so wie in Somalia 1994 mit dem Rückzug der US-Truppen oder im Juli 2008 an der äthiopisch-eritreischen Grenze. So wird z.B. die seit 1991 bestehende Anwesenheit der MINURSO in Westsahara insofern als Erfolg gewertet, als sie weitgehend die kriegerischen Aktivitäten zwischen den Marokkanern und den Sahraoui eindämmen konnte. Ihr Ziel, ein Referendum über den Status der Westsahara zu organisieren, konnte sie allerdings nicht erreichen. Dies werten die Marokkaner als Erfolg, die Sahraoui aber als Fehlschlag und Niederlage. Erfolgreich sind offensichtlich solche Missionen, die die Zustimmung der Konfliktparteien erhalten haben und wo die militärischen Auseinandersetzungen weitgehend abgeebbt sind. Dazu zählen etwa die UNGOMIP (seit 1949 an der indisch-pakistanischen Grenze), die UNFICYP (seit 1964 auf Zypern), die UNOCI (seit 2004 in der Elfenbeinküste) oder die Ost-Timor-Mission (seit 2006).

Insofern sind die Hoffnungen, die in die Evaluation der Missionen als neutrales und objektives Verfahren zur Einschätzung von Erfolg und Misserfolg gesetzt werden, eher zurückhaltend zu betrachten. Zur individuellen Identifizierung von Mängeln und Schwächen einzelner Missionen können sie zweifellos nützliche Hinweise geben. Zu einer generellen Bewertung des Nutzens von Friedensmissionen taugen sie kaum. Das liegt nicht nur an den jeweils vollkommen unterschiedlichen Feldvoraussetzungen und Konfliktkonstellationen in den Einsatzländern, sondern auch an den unterschiedlichen Interessen der entscheidenden Missionskoalitionen. Das wird deutlich an der Einrichtung robuster Mandate.

Trotz der Empfehlung der Brahimi-Kommission lässt sich die militärische Kapazität der robusten Mission nicht als ein Element für den Erfolg feststellen. Im Gegenteil, sie droht den Konflikt zu verlängern und zu eskalieren, wofür die UNAMID in Darfur und die MONUC im Kongo nur Einzelbeispiele sind. Erfolgversprechend ist nach wie vor die Beschränkung auf die ursprünglichen Aufgaben des klassischen Peacekeeping, die sich mit der Unterstützung von Friedensabkommen, der Demobilisierung und Entwaffnung, der Flüchtlingsrückkehr, der Überwachung von Wahlen und dem Monitoring begnügen. Im »Friedensgutachten 2009« der fünf führenden deutschen Friedensforschungsinstitute wird daher auch die Empfehlung ausgesprochen, dass sich die UN-Friedensmissionen „auf die Rettung von Menschenleben, die Beendigung von Kampfhandlungen und die unmittelbare Nachkriegsstabilisierung konzentrieren und beim Wiederaufbau lokaler Nachkriegsstabilisierung mithelfen [sollen]“. Letztlich hängt der Erfolg einer Mission jedoch von dem politischen Willen der UN-Mitgliedstaaten und vor allem der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats ab.

Anmerkungen

1) Davon existieren heute noch elf Beobachtermissionen (Political and Peacebuilding Missions) und 18 Friedenssicherungsmissionen (Peacekeeping Operations).

2) UN-Generalversammlug Res. 49/59 vom 17. Februar 1995: Convention on the Safety of United Nations and Associated Personel. Die erforderlichen 22 Ratifikationen sind bis jetzt noch nicht erfolgt.

3) Herausgegeben vom »Department of Peacekeeping Operations« und dem »Department of Field Support« der Vereinten Nationen, New York. Übersetzung des Zitats durch die Redakteurin.

4) Center on International Cooperation: Annual Review of Global Peace Operations 2009. Boulder, 2009, S.7 f.

5) Report of the Panel on United Nations Peace Operations (Brahimi Report). A/55/305-S/2000/809, New York, 21. August 2000.

6) Vgl. D. M. Tull (2010): Die Peacekeeping-Krise der Vereinten Nationen. SWP Studie 1, Berlin, S.18.

7) J. Dobbins, S. G. Jones, K. Crane, A. Rathmell, B. Steele, R. Teltschik, A. Timilsina (2005): The UN’s Role in Nation-building. From the Congo to Iraq. RAND Corporation,.

8) M. W. Doyle, N. Sambanis: Peacekeeping Operations. In: Th. Weiss, S. Daws (eds.) (2007): The Oxford Handbook on the United Nations. Oxford, S.323 ff. Zit. nach A. Heinemann-Grüder (2009): Mit UN-Einsätzen zum Frieden? In: Friedensgutachten 2009. Berlin, S.174 ff.

9) Resolutionen 1325 vom 25. Dezember 2000, 1539 vom 23. April 2004, 1738 vom 23. Dezember 2006.

10) J. Boehme (2008): Human Rights and Gender Components of UN and EU Peace Operations. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte. Auch: IPPNW (2012): Body Count – Opferzahlen nach 10 Jahren. Berlin, S.50 ff.

11) W. S. Heinz, J. Ruszkowska (2010): UN-Friedensoperationen und Menschenrechte. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, S.5.

12) D. Weingärtner (2006): Menschenrechtsbindung bei Out-of Area-Einsätzen der Bundeswehr. In: N. Weiß (Hrsg.): Menschenrechtsbindung bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte. Expertengespräch, Berlin 2006, S.12. Vgl. a. W. S. Heinz, J., Ruskowska, op.cit., S.22.

Prof. em. Dr. Norman Paech lehrte Öfffentliches Recht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP). Von 2005 bis 2009 war er als Parteiloser für »Die Linke« Abgeordneter im Deutschen Bundestag.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2013/2 Kriegsfolgen, Seite 47–50