W&F 2007/2

Fünf Jahre Internationaler Strafgerichtshof

von Olaf Miemiec

Die Geschichte des Ringens um die Verankerung von Menschenrechten ist lang. Eine »kurze Geschichte« ist da vor allem eine gekürzte Geschichte. Ausblenden muss ich vor allem den höchst interessanten Transformationsprozess der christlichen Doktrin von der Gleichheit aller Christen vor Gott zur menschenrechtlichen Gleichheit. Für das westeuropäische Verständnis der Menschenrechte sind zwei historische Ereignisse zentral: die Reformation und die Aufklärung.

Die Reformation hat das Faktum religiöser Pluralität innerhalb eines Gemeinwesens nach sich gezogen, was letztendlich in der Verabschiedung von Staatsreligionen münden musste. Hegel hat diesen Gedanken klar formuliert: „Damit ferner der Staat als die sich wissende, sittliche Wirklichkeit des Geistes zum Dasein komme, ist seine Unterscheidung von der Form der Autorität und des Glaubens notwendig; diese Unterscheidung tritt aber nur hervor, insofern die kirchliche Seite in sich selbst zur Trennung kommt; nur so, über den besonderen Kirchen, hat der Staat die Allgemeinheit des Gedankens, das Prinzip seiner Form gewonnen und bringt sie zur Existenz“ (G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 270, in: Werke Bd.7, Frankfurt/M. 1986, S.428). Wenn die Religionsfreiheit der (historische) Kern der Glaubens- und Meinungsfreiheit ist, scheint also letztere mit dem Schlüsselereignis der Reformation verknüpft zu sein. Auch Marx sieht – in deutlicher Bezugnahme auf Hegel – den Zusammenhang von Reformation und der Herausbildung des „politischen“ (lies: modernen) Staats.

In der Aufklärung hingegen – ich beziehe mich hier vor allem auf Hobbes, Locke und Kant – spielt die Frage eine zentrale Rolle, was denn eigentlich Rechte seien. Die ziemlich einhellige Antwort lautet, dass (subjektive) Rechte Ansprüche innerhalb einer gerechten, d.h. als legitim anerkannten Verteilungsordnung darstellen, deren Durchsetzbarkeit durch politische Herrschaft stabilisiert wird. So schreibt etwa Kant: „Wenn es rechtlich möglich sein muss, einen äußeren Gegenstand als das Seine zu haben: so muss es auch dem Subjekt erlaubt sein, jeden anderen, mit dem es zum Streit um Mein und Dein über ein solches Objekt kommt, zu nötigen, mit ihm zusammen in eine bürgerliche Verfassung zu treten“ (Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, Werkausgabe Bd. VIII, Frankfurt/M. 1977, S.366).

Der empfindliche Punkt ist nun aber, dass einerseits der Staat erst als Bedingung für das Recht im Sinne einer gerechten Ordnung erscheint, andererseits aber staatliche Machtausübung keineswegs an der Stelle halt macht, die für die Erhaltung des Rechts funktional notwendig ist. Sie kann diese Schwelle sogar so weit überschreiten, dass die Grundlagen einer gerechten Ordnung untergraben werden können. Die liberale Reaktion auf diesen blinden Fleck hobbesianischer Staatsrechtfertigung ist ein politisches Programm zur Bändigung des Leviathan. In der Differenz zwischen einer nur faktischen und einer gerechten Ordnung erscheint die Idee der Menschenrechte. Sie artikulieren die normativen Anforderungen an die rechtlich-politische Struktur eines Gemeinwesens, die erfüllt sein müssen, um die Struktur als »gerecht« bezeichnen zu können.

Hierher gehören zunächst die bürgerlichen Rechte. Drei fundamentale Gleichheiten sind hier relevant. Zunächst lässt sich in der Aufklärungsperspektive die Gesellschaft als Zusammenhang auffassen, in der sich die Individuen wechselseitig als Rechtspersonen anerkennen. Dem entspricht die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Dann lässt sich die Gesellschaft als ein Zusammenhang auffassen, dessen Individuen sich wechselseitig als Wesen anerkennen, die zu vernünftigen Begründungen ihres Handelns fähig sind. Das ist die wechselseitige Anerkennung als moralische Person. Dem entsprechen die bürgerlichen Freiheitsrechte. Schließlich anerkennen sich die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft auch an als gleiche Bürger der res publica. Dem entsprechen die politischen Partizipationsrechte.

Für die Theoretiker der Volkssouveränität sind vor allem die Partizipationsrechte von zentraler Bedeutung, insbesondere auch für das Projekt der Zähmung des Leviathans. Denn sie gehen von der Annahme aus, dass, da ein einzelner sich kein Unrecht antut, ein Unrecht auch dann nicht zustande kommt, wenn alle Bürger des Gemeinwesens im Ergebnis eines vernünftigen Willensbildungsprozess Recht setzen. Natürlich gibt es einen Unterschied zwischen dem volonté générale und dem volonté de tous. Deswegen heißt Volkssouveränität auch nicht, nach Umfragen zu regieren; vielmehr heißt Volkssouveränität, dass es gerechte Verfahren geben muss, innerhalb derer ein politischer Wille generiert werden kann. Im Begriff des gerechten Verfahrens lässt sich der Kern der gerechten Ordnung identifizieren.

Der liberale Theoretiker John Rawls spricht davon, dass gleiche Rechte für alle nur dann einen Wert haben, wenn sie einen gleichen Wert für alle haben. Sicher, Rechtsgleichheit ist als solche schon ein Wert, aber sie hat einen Zweck, der unerfüllt bleibt, wenn sie nur darin besteht, dass alle das gleiche Recht haben, unter Brücken zu schlafen, wie Anatole France es mit bitterer Ironie formulierte. Die Verwirklichung einer sozial gerechten Gesellschaft ist das Ziel einer jeden Gesellschaft, in der gleiche Rechte nicht zynisch verstanden werden. Damit geht die Idee des demokratischen Verfassungsstaats über in die Idee des demokratischen Sozialstaats.

Abschließend noch eine Bemerkung zur Universalität der Menschenrechte: Menschenrechte können vom Staat nicht gewährt werden, denn sie sind Normen, anhand derer wir die Gerechtigkeit der Grundordnung einer Gesellschaft bemessen. Damit aber stehen sie nicht nur jenseits der faktischen Rechtsordnung, sondern jenseits aller Rechtsordnungen. Das gilt zeitlich und räumlich.

Dr. phil. Olaf Miemiec ist Referent für Menschenrechtspolitik in der Linksfraktion im Bundestag

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2007/2 Menschenrechte kontra Völkerrecht?, Seite