W&F 2014/4

Gewissen und moderne Kriegführung

Primat der Politik und Grenzen des Gehorsams

von Jürgen Rose

In Zeiten des »Global War on Terror«, der Interventions-, der Präventiv- und Angriffskriege, von Cyberwar und massiv ausgeweiteten Drohnenangriffen, in Zeiten eklatanter Völkerrechts- und Kriegsverbrechen, von Folterexzessen und der Aushöhlung fundamentaler Menschen- und Bürgerrechte mag der Verdacht aufkeimen, bei dem Terminus »Soldat« handle es sich um ein Akronym, das ausbuchstabiert bedeutet: „Soll ohne langes Denken alles tun.“ 1 Dem steht entgegen, dass Soldaten im Sinne des »Staatsbürgers in Uniform« mit ihrer Verpflichtungserklärung für den Dienst bei der Bundeswehr weder ihre staatsbürgerlichen Pflichten noch ihr Gewissen abgeben (dürfen). Viele Soldaten sind sich ihrer Verantwortung bewusst und reagieren mit Gehorsamsverweigerung auf Befehle, die sie als unrechtmäßig erachteten.

Der Wahrnehmung, Soldaten führten gedanken- und bedenkenlos jegliche Befehle aus, leistet der Umstand Vorschub, dass seit dem Ende des Ost-West-Konfliktes gerade die in der NATO verbündeten westlichen Demokratien, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, ihre Streitkräfte vielfach in Einsätze schicken, die durch völkerrechtliche Mandate entweder nicht hinreichend oder gar nicht abgedeckt sind.2 Wie die erkleckliche Anzahl von Gehorsamsverweigerungen in den Reihen diverser Interventions- und Besatzungsarmeen illustriert, ist unter den „Handwerkern des Krieges“,3 welche die von der politischen Führung erteilten Kampfaufträge ausführen sollen, die Sensibilität für die Eigenverantwortung gewachsen: Sowohl die völkerrechtliche Ächtung des Krieges schlechthin als auch dessen in jüngster Zeit nochmals bekräftigte Kriminalisierung im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes bergen gravierende Implikationen sowohl für die rechtlichen als auch für die moralischen Dimensionen soldatischen Handelns.

Die fundamentale Frage, die jeder und jede in diesem Spannungsfeld von Gehorsamspflicht, Rechtstreue und Gewissensfreiheit agierende Militärangehörige individuell für sich beantworten muss, lautet: Wie darf oder soll oder muss ich als prinzipiell dem Primat der Politik unterworfener Soldat handeln, wenn meine politische Leitung und militärische Führung mich in einen Krieg befiehlt, in dem unvermeidlich Menschen getötet und verwundet werden, zumal wenn es sich dabei möglicherweise oder gar offensichtlich um einen Angriffskrieg und damit um ein völkerrechtliches Verbrechen handelt?

Im Rahmen der Konzeption der »Inneren Führung« mit ihrem Leitbild vom »Staatsbürger in Uniform« sollten dem zivilen Bürger im militärischen Dienst seine ihm qua Verfassung verbrieften grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte weiterhin garantiert bleiben. Ein ganz elementares dieser Grundrechte stellt die verfassungsrechtlich verbriefte Freiheit des Gewissens dar. Für Generalleutnant Wolf Graf von Baudissin, den »Vater der Inneren Führung«, bestand keinerlei Zweifel daran, dass diese Norm auch für seinen »Staatsbürger in Uniform« im Dienste der Bundeswehr uneingeschränkt gelten müsse: „Soldatische Existenz heißt, in Verantwortung und Gewissenstreue leben“,4 so Baudissin. Beim Soldaten handelt es sich nach seiner Auffassung unabdingbar um einen Menschen „mit Gewissen und Verantwortung“, denn „anders kann er sich nicht sehen, ohne sich aufzugeben“.5

Aufgrund dessen kann auch der von Soldaten oft gebetsmühlenhaft reklamierte und dabei völlig missverstandene Primat der Politik nicht greifen: Auch wenn Entscheidungen über den Einsatz der Bundeswehr von der Bundesregierung getroffen und vom Parlament abgesegnet werden, dürfen diese nicht als sakrosankt und nicht-hinterfragbar deklariert werden. Denn letztlich bleibt der individuelle Soldat zurückgeworfen auf sein autonomes Gewissen. Weder Bundestag noch Bundesregierung noch seine militärischen Vorgesetzten können und dürfen ihm diese notwendige Gewissensentscheidung abnehmen oder qua Gesetz und Befehl oktroyieren.

Gehorsamsverweigerung aufgrund „unrechtmäßiger Kampfhandlungen“

Angesichts einer politischen Praxis, mittels völkerrechtswidriger Angriffskriege kriminelle Diktatoren aus dem Amt zu jagen und Terroristen zu bekämpfen, kann es schwerlich überraschen, dass sich immer mehr Soldatinnen und Soldaten weigern, Befehle auszuführen. Eine zunächst nicht erahnte Brisanz gewann das Phänomen der Gehorsamsverweigerung, als nicht nur in der deutschen Bundeswehr,6 sondern auch in der U.S. Army, den britischen Streitkräften und den Israel Defense Forces Soldaten und Soldatinnen beschlossen, lieber ihrem Gewissen und Diensteid zu folgen, statt bedenkenlos Befehle von Vorgesetzten auszuführen, die sie für unvereinbar mit Verfassungs- und Völkerrechtsnormen hielten.7

So weigerte sich bereits 1999 während des völkerrechtswidrigen Luftkriegs der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien ein gutes Dutzend Luftwaffenpiloten, mit ihren ECR-Tornados die ihnen befohlenen Luftangriffsmissionen zur „Unterdrückung der gegnerischen Luftabwehr“, wie es im einschlägigen Militärjargon heißt, zu fliegen.8 Der Vorgang blieb damals weitgehend unbeachtet, da es mit den Luftwaffenpiloten zu einer stillschweigenden Einigung kam - wohl deshalb, weil der Bundesregierung an einem medienwirksamen Prozess durch alle Instanzen nicht gelegen sein konnte.

Besondere Relevanz im Hinblick auf seine rechtliche Bewertung und Sanktionierung kommt der Gehorsamsverweigerung des Bundeswehrmajors Florian Pfaff zu, der sich Befehlen widersetzte, durch deren Ausführung er sich wissentlich an dem von den USA und Großbritannien angezettelten Angriffskrieg gegen den Irak beteiligt hätte. Im April 2003 wurde gegen den Major umgehend ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf er zum Hauptmann degradiert wurde. In einem Berufungsverfahren hob fast anderthalb Jahre später der Zweite Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil auf und sprach Major Florian Pfaff mit einer durchaus spektakulär zu nennenden Urteilsbegründung von dem Vorwurf der Gehorsamsverweigerung frei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung „jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung [...], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“.9 Die prinzipielle Schwierigkeit besteht freilich darin, auf welche Weise sich ein subjektiver, im »Inneren des Menschen« abspielender Gewissenskonflikt einer objektiven richterlichen Überprüfung zugänglich machen lässt. Hierzu lassen die Richter verlauten: „[D]er Gewissensappell als »innere Stimme« des Menschen ist in der äußeren Umwelt nicht unmittelbar wahrnehmbar [...]. Deshalb wird im Fachschrifttum [...] und in der Rechtsprechung [...] für eine positive Feststellung [...] der Sache nach eine nach außen tretende, rational mitteilbare und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbare Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit der Gewissensentscheidung gefordert. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung nicht auf die Frage, ob die Gewissensentscheidung selbst etwa als »irrig«, »falsch« oder »richtig« gewertet werden kann [...], sondern allein auf das »Ob«, also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit.“ 10

Sodann urteilte das Gericht kategorisch: „Im Konflikt zwischen Gewissen und Rechtspflicht ist die Freiheit des Gewissens ‚unverletzlich'.“ 11 Und weiter: „Das Grundgesetz normiert [...] eine Bindung der Streitkräfte an die Grundrechte, nicht jedoch eine Bindung der Grundrechte an die Entscheidungen und Bedarfslagen der Streitkräfte.“ 12 Mit dieser Rechtsprechung nahm das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Legalität bewaffneter Einsätze der Bundeswehr de facto eine Beweislastumkehr vor: Nicht der Soldat muss beweisen, dass seine Gehorsamsverweigerung rechtlich geboten war, sondern zuallererst muss die Bundesregierung den von ihr in den Kampf entsandten »Staatsbürgern in Uniform« darlegen, dass der den Soldaten erteilte Auftrag den Normen des Völkerrechts und des Grundgesetzes entspricht. Für die Bundeswehr als Parlamentsarmee sind die Implikationen des Leipziger Urteilsspruches höchst bedeutsam, folgt daraus doch: Der Primat der Politik gilt lediglich innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz; jenseits davon herrscht der Primat des Gewissens.

Die Nagelprobe auf die Tragfähigkeit dieser wegweisenden Jurisdiktion erbrachte der Autor selbst, als er sich im März 2007 weigerte, dem dienstlich erteilten Befehl zur logistischen Unterstützung des Tornado-Einsatzes in Afghanistan nachzukommen.13 In jüngerer Zeit wiederholte sich vorstehender Vorgang, als sich der Luftwaffenoberleutnant Philip Klever weigerte, im Zeitraum 3. Juli bis 7. November 2013 im regionalen NATO-Gefechtsstand für Luftkriegsoperationen im afghanischen Mazar-e-Sharif den Dienstposten eines Planungsoffiziers für die elektronische Luftkriegsführung zu übernehmen. Von entscheidender Bedeutung für Klever war der Umstand, dass diese Einsätze nicht allein auf der Grundlage und innerhalb der Grenzen des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erteilten Mandats für die ISAF stattfinden, sondern auch im Rahmen des so genannten »Kriegs gegen den Terror«. Aufgrund einschlägiger Erfahrungsberichte mehrerer Kameraden, die schon in Afghanistan eingesetzt waren, zog Oberleutnant Klever „eindeutig den Schluss, dass [er sich] auf diesem Posten als Mittäter an unrechtmäßigen Kampfhandlungen beteiligen würde“.14 Im Falle Klever hatte die Bundeswehrführung offenbar dazugelernt, was den Umgang mit Gehorsamsverweigerern anbelangte, denn nach kurzfristiger Prüfung wurde entschieden, den renitenten Oberleutnant einvernehmlich vorzeitig aus seiner Dienstverpflichtung als Zeitsoldat ins Zivilleben zu entlassen.

„Unehrenhaft“ und „berechnend“?

Aus der Vielzahl bekannt gewordener Fälle von Gehorsamsverweigerung bei Streitkräften im EU- und NATO-Umfeld besitzen je einer in der U.S. Army und den britischen Streitkräften paradigmatische Qualität, nämlich der des First Lieutenant Ehren K. Watada15 und der des Flight Lieutenant Dr. Malcolm Kendall-Smith.16

Ersterer, ein Artillerie-Offizier der U.S. Army aus Fort Lewis, Washington, hatte sich im Juni 2006 in aller Öffentlichkeit geweigert, mit seiner Einheit in den Irak zu gehen und dort Dienst zu tun.17 Als Hauptgrund für seine Verweigerung hatte er angegeben, der Krieg gegen Irak sei in seinen Augen illegal und unmoralisch und er dürfe sich an ihm aufgrund seines abgelegten Diensteides sowie des »Uniform Code of Military Justice« der U.S. Army gar nicht beteiligen. Daraufhin leitete das US-Verteidigungsministerium im August 2006 ein Militärgerichtsverfahren gegen ihn ein. Dieses scheiterte letztlich an dem Umstand, dass sich das Militärgericht weigerte, über die Ungesetzlichkeit des Irakkriegs zu urteilen, und sich damit zugleich die Grundlage entzog, über die Rechtmäßigkeit - respektive Unrechtmäßigkeit - von Watadas Gehorsamsverweigerung zu entscheiden. Nach dreijährigen gerichtlichen Querelen entschied das US-Justizministerium im September 2009, das Verfahren gegen Watada endgültig einzustellen, woraufhin ihm die U.S. Army endlich seinen Abschied unter „other than honorable conditions“ (unehrenhaften Bedingungen) gewährte.

Seinem britischen Kameraden Flight Lieutenant Dr. Malcolm Kendall-Smith, eingesetzt im Sanitätsdienst der Royal Air Force, der die Invasion und Okkupation des Irak ebenfalls für rechtswidrig hielt, war weniger Glück beschieden: Er wurde am 13. April 2006 wegen „calculated and deliberate disobedience“ (berechnendem und vorsätzlichem Ungehorsam) in fünf Fällen zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und aus dem Dienst entlassen; darüber hinaus erlegte ihm das Gericht die Zahlung von 20.000 £ Prozesskosten auf.

Fazit

Die vorstehend geschilderten Fälle belegen, dass SoldatInnen nicht pauschal als bloße Handwerker des Krieges „mit flatternden Idealen und einem in Landesfarben angestrichenen Brett vor dem Kopf“,18 wie der herausragende deutsche Publizist und Pazifist Kurt Tucholsky einst schrieb, gelten können, sondern mitunter auch als Verfassungspatrioten. In der Bundeswehr entspricht der Typus des Letzteren exakt dem vom deutschen General Wolf Graf von Baudissin nach dem Zweiten Weltkrieg propagierten Leitbild vom »Staatsbürger in Uniform«, der seine ethischen Überzeugungen und politischen Vorstellungen eben auch im Militärdienst nicht preisgibt. In bestechender Weise brachte ein Justizminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Ramsey Clark, diesen kategorischen Imperativ mit folgenden Worten auf den Punkt: „Die größte Feigheit besteht darin, einem Befehl zu gehorchen, der eine moralisch nicht zu rechtfertigende Handlung fordert.“ 19 Feige sind sie demnach wahrlich nicht, die Gehorsamsverweigerer gegen den Angriffskrieg.

Anmerkungen

1) Jürgen Rose (2009): Ernstfall Angriffskrieg. Frieden schaffen mit aller Gewalt? Hannover: Verlag Ossietzky, S.172ff.

2) Jürgen Rose: Friedensverrat. Ossietzky 1/2008, S.8-11.

3) Cora Stephan (1998): Das Handwerk des Krieges. Männer zwischen Mäßigung und Leidenschaft. Berlin: Rowohlt.

4) Wolf Graf von Baudissin (1969): Soldat für den Frieden. Entwürfe für eine zeitgemäße Bundeswehr. München: Piper, S.217.

5) Ibid., S.252.

6) Jürgen Rose (2014): Conscience in Lieu of Obedience. Cases of Selective Conscientious Objection in the German Bundeswehr. In: Andrea Ellner, Paul Robinson, David Whetham (eds.): When Soldiers Say No: Selective Conscientious Objection in the Modern Military. Farnham/Burlington: Ahgate Publishing, Military and Defence Ethics Series, S.177-194. Eine Rezension dieses Bandes findet sich in W&F 3-2014, S.64.

7) Jürgen Rose (2009), op.cit., S.132-194.

8) Jürgen Rose (2004): Gewissensnöte - Bundeswehr-Soldaten, die sich Auslandseinsätzen verweigern. Manuskript für NDR Info - Das Forum »Streitkräfte und Strategien« von Andreas Flocken, 10. Juli 2004, S.13.

9) Bundesverwaltungsgericht (Hrsg.) (2005): Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04, Leipzig, S.51.

10) Ibid., S.57.

11) Ibid., S.106.

12) Ibid., S.112.

13) Jürgen Rose (2004): Aufklären, damit die anderen bomben können. Dokumentation. Antrag des Oberstleutnants Jürgen Rose, von allen dienstlichen Aufgaben bei einem Tornado-Einsatz in Afghanistan entbunden zu werden, Freitag - Die Ost-West-Wochenzeitung, Nr. 12, 23. März 2007, S.7.

14) Eine ausführliche Darstellung des Falles findet sich in: Jürgen Rose: Gewissen ist keine Krankheit. Ossietzky 16/2013, S.574-578 (Teil 1) und Ossietzky 17/2013, S.599-602 (Teil 2).

15) Außer Watada hat eine große Zahl von US-Soldaten sich geweigert, im Irak Dienst zu tun. Vgl. hierzu Rudi Friedrich: US-Kriegsdienstverweigerer und -verweigerinnen. Rundbrief »KDV im Krieg« 1/2007, S.11f. Sowie Jürgen Rose (2012): Multicultural Tensions in International Peace Support Operations. Lessons from the German Bundeswehr. In: Harald Haas, Franz Kernic, Andrea Plaschke (eds.) (2012): Leadership in Challenging Situations. Frankfurt am Main: Peter Lang, S.251-258.

16) Manuel Ladiges: Irakkonflikt und Gewissenskonflikte. Wissenschaft & Sicherheit online - Texte des Bundesverbands Sicherheitspolitik an Hochschulen 2/2007 vom 22. März 2007, S.2. Sowie Jürgen Rose (2009), op.cit., S.190ff.

17) Zum Fall Ehren Watada vgl. Jeremy Brecher und Brendan Smith (2006): „Meine moralische und legale Verpflichtung gilt gegenüber der Verfassung und nicht gegenüber jenen, die gesetzeswidrige Befehle herausgeben“. Lieutenant Watadas Nein zu illegalen Kriegen. Zeit-Fragen 28 vom 10. Juli 2006, S.6. Sowie Jürgen Rose (2009), op.cit., S.187-194.

18) Ignaz Wrobel (1924): Gewehre auf Reisen. Weltbühne vom 16. Oktober 1924. In: Richard von Soldenhoff (Hrsg.) (1982): Unser Militär! Schriften gegen Krieg und Militarismus. Frankfurt am Main: Büchergilde Gutenberg, S.274.

19) Ramsay Clark (1993): Wüstensturm. US-Kriegsverbrechen am Golf. Göttingen: Lamuv, S.268.

Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr a.D. und Vorstandsmitglied der kritischen SoldatInnenvereinigung »Darmstädter Signal«.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2014/4 Soldat sein, Seite 30–32