W&F 2006/4

Hochzeit von Unvereinbarkeiten?

Zum Verhältnis von militärischer und ziviler Konfliktbearbeitung

von Albert Fuchs

Zivil-militärische Zusammenarbeit, wie sie von politischer und militärischer Seite seit Ende der 1990er Jahre im Zusammenhang diverser militärischer »Friedenseinsätze« out of area vor allem als Strategie des Peacebuilding propagiert wird, fokussiert die Bearbeitung »fremder« Konflikte. Die Interventen sind unweigerlich in den Konflikt einbezogen, im problematischsten Fall mehr oder weniger offen und eindeutig an der Seite einer originären Konfliktpartei, im günstigsten als allseits akzeptierte – u.U. gleichwohl »robuste« – Mediatoren, die eine Konflikttransformation betreiben und insofern eine Art Metakonflikt induzieren, mit den ursprünglichen Konfliktparteien und ihnen selbst als Konfliktparteien zweiter Ordnung. Der folgende Beitrag vergleicht die Handlungslogik von militärischer und ziviler Konfliktbearbeitung unter der Leitfrage möglicher Koordination oder gar Kooperation.1

Zwischen militärischem und zivilem Ansatz der Konfliktbearbeitung bestehen zumindest prima facie unversöhnliche Gegensätze. Sie sollen hier zunächst mit Hilfe einiger konfliktanalytischer Schlüsselkonzepte herausgearbeitet werden. In einem weiteren Schritt werden »Übergänge«, vermittelnde Konzeptionen, diskutiert. Bilanzierend wird schließlich aus grundsätzlich (militär)gewaltkritischer Sicht die Leitfrage möglicher Koordination oder Kooperation zu beantworten versucht.

Konfliktanalyse

Sozialwissenschaftliche Konfliktforschung wird sehr unterschiedlich betrieben. Das beginnt bereits beim Konfliktbegriff. Für die Zwecke dieses Beitrags ist ein Konfliktbegriff angezeigt, der von spezifischen Konfliktinhalten, Austragungsformen, Akteursebenen u.s.w. abstrahiert. Eine solche abstrakte Konzeption liegt dem dual-concern-Modell zugrunde (z.B. Rubin et al., 1994). Im Zentrum dieses Modells stehen Interessen oder Erwartungen (concerns) und Konfliktstrategien.

Soziale Konflikte drehen sich grundsätzlich um Interessen von mindestens zwei Parteien; und zwar um Interessen i.w.S., d.h. um nahezu beliebige Werte: Sachgüter und deren Besitz (Interessen i.e.S.), (kollektive) Überzeugungen, normative Vorstellungen, soziale Beziehungen und Positionen, Zugehörigkeiten und Identitäten. Entscheidend ist, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen als solche wahrgenommen und kommuniziert werden. Im Fall der Auseinandersetzung von zwei Parteien lassen sie sich in Form von zwei orthogonalen Dimensionen darstellen. Mit dieser Zuordnung soll auch angedeutet werden, dass im Konfliktfall die fraglichen Interessen – im Gegensatz zu bestimmten, konkreten Ansprüchen – sich nicht von vornherein ausschließen. Ihr Verhältnis wird vielmehr grundlegend durch die Strategiewahl der Kontrahenten bestimmt.

Konfliktstrategien sind im Hinblick auf den (zweidimensionalen) Interessenraum zu konzipieren. Damit ist die Hypothese verbunden, dass die Strategiewahl der Akteure – nicht ausschließlich, aber wesentlich – davon abhängt, in welchem Verhältnis die Orientierung an den eigenen Interessen zur Berücksichtigung der Kontrahenten-Interessen steht. Entsprechend den Extremausprägungen der Interessendimensionen ergeben sich vier Hauptstrategien:

  • Vermeiden (avoiding, inaction): Zu dieser Konfliktstrategie kommt es, wenn eine Partei weder die eigenen Ansprüche nach die der Gegenpartei zufrieden zu stellen versucht. Es wird nichts unternommen, um den Konflikt zu den eigenen oder des anderen Gunsten beizulegen (lose-lose-Lösung).
  • Nachgeben (yielding): Bei geringer Orientierung an den eigenen Interessen, aber starker Berücksichtigung der Interesse der anderen Partei kommt es hochwahrscheinlich zum Nachgeben, sei es in Form einer vollständigen Kapitulation oder unverhältnismäßiger Zugeständnisses (lose-win-Lösung).
  • Konkurrieren/Sich durchsetzen (contending): Diese Strategie tritt auf, wenn ein Akteur ausschließlich oder zumindest vorwiegend auf die Erfüllung der eigenen Ansprüche abstellt (win-lose-Lösung).
  • Problemlösen/Kooperieren (problem solving): Diese Strategie wird vorwiegend gewählt, wenn die Interessen beider Parteien Berücksichtigung finden, der Akteur sowohl die eigenen Ziele erreichen will als auch die Ansprüche des Konfliktpartners adäquat zu berücksichtigen versucht (win-win-Lösung).

Das Modell braucht hier nicht weiter erörtert werden. Es sei jedoch noch darauf hingewiesen, dass die vier Hauptstrategien ähnlich abstrakt konzipiert sind wie die Interessendimensionen, demnach immer in Form konkreter Techniken realisiert werden. Insbesondere stellt die vielfach als eigentlicher Gegenstand der Konfliktforschung geltende gewaltsame Konfliktaustragung eine spezifische Variante des Versuchs einseitiger Interessendurchsetzung dar. Gewaltsam ausgetragene Konflikte erhalten allerdings zu Recht besondere Aufmerksamkeit, weil sie unter funktionalen wie unter normativen Gesichtspunkten besonders problematisch sind.

Eine nicht modellspezifische, aber empirisch gut bewährte allgemeine Annahme der Konfliktforschung besagt, dass Eskalationsprozesse in der Regel mit qualitativen Veränderungen des kognitiv-moralischen Funktionsniveaus der Kontrahenten bzw. des normativen Bezugssystems einhergehen (z.B. Glasl, 1997).

Unvereinbarkeiten

Im Lichte des skizzierten konfliktanalytischen Instrumentariums erscheint militärische Konfliktbearbeitung auf eine Strategie einseitiger Interessendurchsetzung angelegt, mit Gewalt als typischer und positiv sanktionierter Austragungsform. Damit verbunden ist, insbesondere im Hinblick auf extremere Eskalationsverläufe, eine (antizipatorische) Partikularisierung des normativen Bezugssystems.

Interessendurchsetzung

Militär stellt grundsätzlich ein Instrument der (staatlichen) Interessendurchsetzung dar. Die zentrale Hintergrundannahme bildet das »realpolitische« Nullsummendogma, wonach der Vorteil der einen Seite dem Nachteil der anderen entspricht und umgekehrt. Der Sachverhalt wird freilich unterschiedlich deutlich ausgesprochen. Klaus Naumann, seinerzeit Vorsitzender des Nato-Militärausschusses und vormals Generalinspekteur der Bundeswehr, brachte ihn im Zusammenhang des Kosovo-Kriegs in geradezu brutaler Offenheit zum Ausdruck: „Wir sollten (vielmehr) die Planungen auf das ehrgeizige Ziel ausrichten, dem Gegner unseren Willen aufzuzwingen.“ (FAZ, 01.10.99)

Gegenüber einer solchen Einlassung im Kontext eines Angriffskriegs liegt die Frage nahe, ob sie auch auf das militärmachtpolitische Konfliktverständnis im Fall strikter Verteidigung zutrifft. Nach der Charta der VN und der Verfassung der BRD ist militärische Verteidigung auf einen »Verteidigungsfall« bezogen, dient der Abwehr eines bewaffneten Angriffs oder eines unmittelbar drohenden Angriffs mit Waffengewalt (Art. 51 UNCh; Art. 115a GG). Demnach geht es im Fall von (strikter) Verteidigung um die Vereitelung gegnerischer Angriffe und insofern ebenfalls um Interessendurchsetzung, allerdings reaktiver und obstruktiver Natur.

Interessendurchsetzung ist jedoch kein Spezifikum militärischer Konfliktbearbeitung, sondern zumindest im Versuch ein ubiquitäres Merkmal »naturhaften« Konfliktverhaltens. Wenn man allerdings »zivil« in dem Ausdruck »zivile Konfliktbearbeitung« im emphatischen Sinn versteht, d.h. im Sinn von »konstruktiv«, ist der Gegensatz von militärischer und ziviler Konfliktbearbeitung im Kern bereits in dieser strategischen Grundorientierung verankert. Der Gegenüberstellung von militärischer und ziviler Konfliktbearbeitung liegt in der Regel dieses Wortverständnis zugrunde. Entscheidend ist bei in diesem Sinn ziviler Konfliktbearbeitung, dass den Akteuren an den Interessen des Konfliktpartners kaum weniger gelegen ist als an den eigenen. Dadurch wird die Konstellation als Problem (re)definiert, das nicht durch eingefahrene einseitige Durchsetzungstechniken gelöst werden kann, sondern nur in kreativer Kooperation. Sie soll zu Lösungen führen, die für möglichst alle Beteiligten akzeptabel sind und im Idealfall win-win-Charakter haben (vgl. Brinkmann, 2000).

Instrumentelle Gewalt

Militär ist staatlich organisierte und gesellschaftlich grundsätzlich positiv sanktionierte Gewalt im Wartestand. Militärmaßnahmen beinhalten wesentlich die Androhung oder Anwendung von verletzender und tötender Gewalt im Dienst der Interessendurchsetzung. Zivile Konfliktbearbeitung in dem erläuterten Sinn schließt den erklärten Verzicht auf verletzende und tötende Gewalt ein. Denn unabhängig von seinem Verhalten ist dem Gegner ein Grundinteresse an der Vermeidung entsprechender Gewalterfahrung zu unterstellen und zuzugestehen. Man kann die konfliktbezogenen gegnerischen Interessen nicht respektieren und ihre vitalen Voraussetzungen negieren. Doch auch in der weiteren Bedeutung von »zivil« liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen ziviler und militärischer Konfliktbearbeitung im Verhältnis zur Gewalt als Mittel der Interessendurchsetzung. Zwar kommt es auch bei Austragung von Konflikten zwischen »Zivilisten« nur allzu oft zum Rückgriff auf Gewalt. Im Unterschied zur militärischen wird jedoch Gewalt im »Zivilleben« prinzipiell negativ sanktioniert und nur ausnahmsweise, wenn „durch Notwehr geboten“, als „nicht rechtswidrig“ toleriert (§ 32 StGB).

Damit wird nicht vorausgesetzt, dass militärische Gewalt keinen (völkerrechtlichen oder gar keinen ethischen) Normen unterliegt (s.u.). Die (potenziellen) Gewaltakteure sollen jedoch auch die Durchsetzung der einschlägigen Normen garantieren, sind also u.U. Straftäter und Strafverfolgungsbehörden gleichsam in Personalunion. Vor allem aber wird die Idee einer normativen Einhegung militärischer Gewalt konterkariert durch das programmatische militärstrategische Konzept der »Eskalationsdominanz«. Zur Blütezeit des Abschreckungsregimes verstand man darunter i.B. die Fähigkeit einer Nuklearmacht, bei einer Eskalation der eingesetzten Gewaltmittel in die nukleare Ebene den Gegner immer noch übertreffen zu können. Dieser Grundgedanke dürfte allerdings für das militärische Gewaltkalkül überhaupt charakteristisch sein. Er impliziert in letzter Konsequenz den Vernichtungskrieg und damit eine Negation jeder »zivilen Konfliktbearbeitung«.

Normen-Partikularismus

Spätestens mit der Charta der VN wurden die tatbestandlichen Voraussetzungen eines völkerrechtskonformen Rückgriffs auf militärische Gewalt kodifiziert (Art. 51 UNCh) und ebenso wird ihre Ausübung durch das humanitäre Kriegsvölkerrecht (im Grundsatz) geregelt. Der Schlüsselbegriff des „bewaffneten Angriffs“ als Voraussetzung der Wahrnehmung des „naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ gemäß Art. 51 wurde aber bisher nicht verbindlich präzisiert. Und was die Befugnis zu Tötungshandlungen beispielsweise des deutschen Militärs betrifft, das nach Art. 1 Abs. 3 GG als Teil der Exekutive an die Grundrechte des Grundgesetzes gebundenen ist, so ist sie gesetzlich keineswegs in einer Weise geregelt, wie es den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes entspräche (Kutscha, 2004).

Solche Schwachstellen im normativen Bezugssystem sind Einfallstore für eine fatale, nicht nur praktische, sondern prinzipielle rechtliche und moralische Entpflichtung. So suchten mit Kriegshandlungen befasste deutsche Gerichte auch in jüngster Zeit Zuflucht in der Annahme eines völkerrechtlichen Ausnahmezustands, „der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet ist und die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert.“ (Bundesgerichtshof, 2003 – zit. nach Kutscha, 2004, S.237, mit weiteren Belegen). Damit wird Carl Schmitts berüchtigte Lehre vom Ausnahmezustand, in dem „die Autorität…, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht“, wiederbelebt (zit. nach Kutscha, ebd.). Auf der gleichen Linie liegen augenscheinlich Forderungen hoher deutscher Militärs nach einer Neuausrichtung des Soldatenbildes, nach einem Soldaltentypus sui generis für die »neuen Herausforderungen« der Bundeswehr. So etwa die Forderung Hans-Otto Buddes, des amtierenden Inspekteurs des Heeres, die Bundeswehr brauche „den archaischen Kämpfer“ (zit. nach Winkel, 2004).

Natürlich wird mit solchen Forderungen keine Hobbes’sche urzuständliche Anarchie beschworen. Es geht vielmehr um eine Partikularisierung des normativen Bezugssystems, um doppelte Standards, unterschiedliche Regelsätze für den Verkehr unter »uns« und den Umgang mit den »anderen«. Das Phänomen ist jedoch kein Abkömmling der Lehre vom Ausnahmezustand o.Ä., sondern haftet militärischem Gewaltgebrauch als solchem an. Universalistische Ethik basiert auf dem Axiom, dass jeder Mensch Träger unteilbarer und unveräußerlicher Rechte ist. Demnach ist militärische Gewaltanwendung unweigerlich ein Eingriff in die Rechte anderer, i.B. in ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und damit eine Negation oder doch zumindest eine Konditionalisierung dieser Rechte.

Mit dem seit Ende des Kalten Krieges immer penetranter vertretenen (westlichen) Verständnis des Militärs als Instrument zur Absicherung der neoliberalen Globalisierung (vgl. Wagner, 2006), spätestens aber mit dem US-geführten »war on terror«, wird die Partikularisierung des normativen Bezugssystems offen und offensiv propagiert. Eine besonders kaltschnäuzige Fassung stammt von Robert Cooper, dem Büroleiter des EU-Beauftragten für die europäische Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana: „Die Herausforderung der postmodernen Welt ist es, mit der Idee doppelter Standards klar zu kommen… Unter uns halten wir uns an das Gesetz, aber wenn wir im Dschungel operieren, müssen wir ebenfalls das Gesetz des Dschungels anwenden.“ (zit. nach Wagner, 2006, S. 68)

Damit steht der militärische Ansatz in einer dritten wesentlichen Dimension in denkbar größtem Gegensatz zu ziviler Konfliktbearbeitung, die sich inhaltlich und verfahrensmäßig grundlegend an der Verteidigung und Durchsetzung strikt universalistisch verstandener Menschenrechte orientieren muss.

Übergänge

Die bisherigen Ausführungen zeichnen militärische und zivile Konfliktbearbeitung in scharfem Kontrast. Dass in jeder beliebigen Konfliktkonstellation zwischen beiden Ansätzen »graue« Übergänge bestehen, versteht sich fast von selbst. Im Folgenden geht es jedoch nicht (vordringlich) um solche Übergänge in konkreten Einsätzen, sondern um Versuche, das Verhältnis der Ansätze so zu konzipieren, dass im Interesse von »Frieden und Gerechtigkeit« Koordination oder gar Kooperation möglich ist. Entsprechende Versuche vor allem auf UN-Ebene werden entlang den herausgearbeiteten Kontrastdimensionen diskutiert.

Gemeinsame menschliche Interessen

Die UN-Charta beinhaltet ein System kollektiver Sicherheit und transzendiert damit »im Prinzip« die Ausrichtung des (UN-)Militärs an den Eigeninteressen einzelner Staaten. „Waffengewalt“ soll der Präambel zufolge „nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet“ werden, „um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren“. Darüber hinaus entstand vor allem im Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen seit Mitte der 1990er Jahre unter dem Titel »menschliche Sicherheit« ein neues Leitbild von Sicherheit. Die wesentlichen Züge: Zuwendung zum Individuum mit seinen Lebensinteressen als Völkerrechtssubjekt und Einbezug sozialer, ökonomischer, politischer, kultureller und ökologischer Aspekte seiner Lebenswelt. Dieses Leitbild enthält insbesondere unter dem ersten Gesichtspunkt gleichsam das Versprechen, die herkömmliche Interessenfixierung militärischer Sicherheitspolitik zu unterlaufen: Wenn es grundsätzlich um den Einzelnen geht, verlieren nationale oder andere kollektive Interessen an Relevanz. Der erste harte Kontrast zwischen militärischer und ziviler Konfliktbearbeitung scheint demnach im UN-System wesentlich abgeschwächt oder gar aufgelöst. Entscheidend ist aber die konkrete Umsetzung dieser Leitideen, vor allem beim Einsatz von UN-»Friedenstruppen«.

Nach vorherrschendem Konflikttyp und entsprechenden Anforderungen sind drei oder vier Generationen von Friedenstruppen zu unterscheiden. Kühne (2005) sieht bspw. die erste Generation der klassischen Blauhelme durch die zentrale Aufgabe der Überwachung von Waffenstillständen bei zwischenstaatlichen Konflikten bestimmt. Ende der achtziger Jahre, parallel zum Ende des West-Ost-Konflikts, habe sich in Auseinandersetzung mit den zunehmenden innerstaatlichen Konflikten eine zweite, durch Multidimensionalität der Aufgabenstellung gekennzeichnete Generation herausgebildet. Gegenüber gewaltförmigem Staatsversagen oder Staatszerfall (Somalia, Jugoslawien…) habe sich der SR dann aber gezwungen gesehen, die Friedenstruppen mit einem »robusten«, auf Kapitel VII der UN-Charta basierenden Mandat auszustatten, um sie in die Lage zu versetzen, für die nicht-militärischen Akteure und ihre zivile Wiederaufbauarbeit ein sicheres Umfeld zu schaffen. Eine vierte Generation schließlich sei um ein qualitativ völlig neues Element ergänzt worden, um die interimistische Übernahme von politischer und administrativer Verantwortung, d.h. von Regierungsgewalt.

Die Blauhelm-Einsätze konnten und können nur zustande kommen auf Bitten oder mit Zustimmung der Konfliktparteien und wenn die Parteien erkennbar gewillt sind, den Konflikt zu regeln. Insofern kommt die Berücksichtigung ihrer Interessen ausdrücklich zur Geltung. Mit jeder weiteren Generation der UN-Friedenstruppen aber wird die Erfüllung dieses Kriteriums augenscheinlich fraglicher. Die Errichtung von Protektoraten jedenfalls läuft auf Entsouveränisierung der Konfliktparteien und effektive Kolonialisierung hinaus. Zudem ist der Sicherheitsrat mit jeder neuen Generation von Friedenstruppen zunehmend auf Streitkräfte herkömmlicher Militärmächte angewiesen, die nicht seinem Kommando unterstehen. Dieses in der UN-Charta nur behelfsweise vorgesehene Verfahren (Art. 42 Satz 2) führt nahezu zwangsläufig dazu, dass Streitkräfte am ehesten bereitstehen, wenn es (auch) um die Durchsetzung zweifelhafter nationaler Interessen geht. Der mit dem angesprochenen neuen Sicherheitsdiskurs dem klassischen Sicherheitssektor Militär ohnehin schon gelieferte Anreiz, „wie ein Magnet auch die nichtmilitärischen Aufgabenfelder an sich zu ziehen“ (Hauswedell, 2006, S. 68) droht unter diesen Bedingungen noch verstärkt zu werden.

Überwindung kriegerischer Gewalt

Mit der Orientierung an gemeinsamen Interessen verbindet die UN-Charta – konsequenterweise – die Beilegung von „internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel“, den Verzicht auf „mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ (Art. 2 Abs. 3 u. 4). Diese »Gewaltfreiheits«-Programmatik entschärft gleichfalls den Gegensatz zwischen militärischer Konfliktbearbeitung nach dem UN-System und dem zivilen Ansatz.

Allerdings wird das Gewaltverbot der Charta bei Nicht-Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen nur allzu leicht im Umkehrschluss propagandistisch zur Gewaltrechtfertigung bei angeblicher Zielentsprechung missbraucht. Diese Tendenz dürfte wiederum positiv mit der geschilderten Generationenfolge von UN-»Friedensmissionen« korrelieren. Wie mit solcher Gewalt bekämpfenden Gewalt die Gewaltspirale angetrieben wird, ist Inhalt nahezu jeder Nachrichtensendung. Der vieldiskutierte Bericht der International Commission on Intervention and State Sovereignty (2001) betont, auf der Linie des neuen Sicherheitsdiskurses, die Verantwortung (der Staaten und der Staatengemeinschaft) für den Schutz des Einzelnen, kommt jedoch bei dem Versuch, Prinzipien für militärische Schutzmaßnahmen zu präzisieren, kaum über die Kategorien der bellum iustum-Lehre hinaus. Grundsätzlich dürfte „jedes öffentliche Nachdenken über die normative Begrenzung von Gewaltmitteln“ legitimatorisch wirken, mithin dazu beitragen, „dass sie weiterexistieren…“ (Reuter, 1996 – zit. nach Meyer, 2000, S. 265).

Vor dem Hintergrund der rechtlichen und ethischen Problematik sowie der Ineffizienz bzw. Kontraproduktivität militärischer »Friedenserzwingung« im UN-System wird seit einiger Zeit die Schaffung internationaler Polizeikräfte als Alternative diskutiert (vgl. Düringer & Scheffler, 2002). Dank der originären Auslegung von Polizei auf eine Schutz- und Ordnungsfunktion und ihrer Unterwerfung unter die strikten Maßstäbe größtmöglicher Schonung von Menschenleben und der Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes erwartet man von ständig verfügbaren internationalen Polizeikräften größere Akzeptanz ihrer Aktionen im Aufnahmestaat und dadurch eine wesentlich höhere Effizienz als von militärischen Kräften. Eine Polizeitruppe könne überdies die Vorzüge der Prävention voll ausschöpfen (Müller, 1998 – ref. nach Meyer, 2000). Ein einschlägiges Forschungsprojekt am Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik der Universität Hamburg (März 1999 bis Juli 2002) führte u.a. über die vergleichende Analyse von acht Polizeimissionen der OSZE und der UNO zu wichtigen Empfehlungen an Politik und Polizeipraktiker im Hinblick auf eine Effektivierung künftiger internationaler Polizeimissionen (vgl. http://www.core-hamburg.de/CORE/for_bee_intpolizei.htm [Zugriff: 30.08.06]).

So diskussionswürdig und viel versprechend eine solche Alternativkonzeption ist, sie birgt die Gefahr der Ausblendung der strukturellen und kulturellen Wurzeln der »Oberflächengewalt«. Jedenfalls müsste der Ansatz mit einer konsequenten Verrechtlichung des Gewaltgebrauchs verbunden werden. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung mag 2002 mit der Etablierung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) getan worden sein. Die avisierte »UN-Bereitschaftspolizei« könnte dem IStGH als Vollzugsorgan dienen und umgekehrt sollten deren Aktionen seiner Jurisdiktion unterliegen. Der bitterste Tropfen im Wein solcher Ideen ist der Boykott des IStGH durch die USA. Aus dezidiert gewaltkritischer Sicht bleiben sie zudem verwickelt in die ethische Problematik »guter Gewalt«.

Normen-Unversalismus

Die UN-Charta versteht sich als oberste völkerrechtliche Norm. Gemäß Art.103 haben im Falle eines Widerspruchs zwischen „Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre(n) Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften… die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“ Durch Ratifizierung durch fast alle Staaten sind die Normen der Charta auch allgemein geltendes innerstaatliches Recht geworden. Darin eingeschlossen ist nach Art. 55c UNCh die Selbstverpflichtung, die „Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle“ zu fördern. Der universalistische Anspruch des UN-Normengefüges ist demnach nicht zu bezweifeln. Das entspricht formal dem normativen Hintergrund des zivilen Ansatzes.

Abgesehen von den oben schon angesprochenen Einfallstoren für Normen-Partikularismus im Kontext von »Friedenserzwingung« ist jedoch der Unterschied zwischen positiv-rechtlichem und ethischem Universalismus hervorzuheben. Jener kann diesen nicht begründen, sondern setzt ihn voraus. Nun gibt es aber m.W. kein nachvollziehbares Rationale einer universalistischen Ethik, das einen Rückgriff auf (tötende) Gewalt zum Zweck der Gewaltüberwindung widerspruchsfrei zu begründen vermöchte. Demnach stehen die einschlägigen Ermächtigungsnormen des Art. 51 der UN-Charta im Widerspruch zu deren universal-ethischen Grundlagen.

Anspruchvolle Überbrückungsversuche führen eine (Kultur-)Entwicklungs-Perspektive ein. So etwa postulieren die deutschen Bischöfe (2000) mit ihrem Hirtenschreiben »Gerechter Friede«, in religiös-metaphorischer Sprache, eine Art »Pädagogik Gottes« für die Menschheit aus elementarer Gewaltverhaftung über eine gewaltbewehrte Rechtsordnung zum »messianischen Frieden«. Der Philosoph J. Habermas hat freilich 1999, im Zusammenhang des Kosovo-Kriegs, exemplifiziert, wie »glatt« eine genetische Perspektive zur Rechtfertigung eines selbst im Rahmen des UN-Systems höchst problematischen Krieges dienen kann. „Bohrende Zweifel“ sah Habermas seinerzeit dadurch erledigt, dass er diesen Krieg zum „Vorgriff auf einen künftigen kosmopolitischen Zustand“, auf das „kosmopolitische Recht einer Weltbürgergesellschaft“ erklärte, der diesen Zustand „zugleich befördern“ wolle.

Resümee

Bei tendenziell essentialistischer Sicht der Dinge stehen militärische und zivile Konfliktbearbeitung in scharfem Gegensatz. Dieser Gegensatz ist mit dem erklärten positiven Bezug beider Ansätze (im UN-System) auf das Ziel »Frieden und Gerechtigkeit« kaum in Einklang zu bringen. Das hat zu diversen Brücken-Konstrukten geführt. Aufgrund der vorausgehenden Analyse lassen sich im Hinblick auf Koordination oder Kooperation der gegensätzlichen Ansätze aus gewaltkritischer Sicht nur vergleichsweise abstrakte Kriterien angeben: Akteure der zivilen Konfliktbearbeitung können sich darauf nur in dem Maße einlassen, wie bei militärischer (oder polizeilicher) »Friedenserzwingung« erkennbar die Interessen aller Konfliktparteien Berücksichtigung finden, eine Verrechtlichung der Maßnahmen gewährleistet ist und sie im Sinne universaler ethischer Prinzipien glaubhaft auf Selbstaufhebung angelegt sind.

Literatur

Brinkmann, C. (2000): Zivile Konfliktbearbeitung – Friedensfachdienst – Ziviler Friedensdienst. In T. Evers (Hrsg.): Ziviler Friedensdienst – Fachleute für den Frieden (S.35-47). Leske + Budrich, Opladen.

Die deutschen Bischöfe (2000): Gerechter Friede. Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Bonn.

Düringer, H. & Scheffler, H. (Hrsg.) (2002): Internationale Polizei. Evangelische Akademie Arnoldshain, Frankfurt/M.

Glasl, F. (1997): Konfliktmanagement. Haupt, Bern.

Habermas, J. (1999): Bestialität und Humanität. Die Zeit, 29.04.99, S. 1 u. 6 - 7.

Hauswedell, C. (2006): Das große Versprechen »Erweiterte Sicherheit«. In R. Mutz, B. Schoch, C. Hauswedell, J. Hippler & U. Ratsch (Hrsg.): Friedensgutachten 2006 (s. 63-72). Lit, Münster.

International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) (2001): The responsibility to protect. Verfügbar unter: http://www.iciss.ca/pdf/Commission-Report.pdf [Zugriff: 12.10.04]

Kühne, W. (2005): UN-Friedenseinsätze in einer Welt regionaler und globaler Sicherheitsrisiken. Zif-Analyse 06/05. Verfügbar unter: http://www.zif-berlin.org [Zugriff: 7.07.06]

Kutscha, Martin (2004): »Verteidigung« – Vom Wandel eines Verfassungsbegriffs. Kritische Justiz, 37, 228-240. Verfügbar unter: http://www.ialana.de [Zugriff: 19.05.06].

Meyer, B. (2000): Gewalt und »Friedenserzwingung«. In G. Mader, W.-D. Eberwein & W.R. Vogt (Hrsg.): Konflikt und Gewalt (S.264-276). Agenda, Münster.

Rubin, J.Z., Pruitt, D.G. & Kim, S.H. (1994): Social conflict. McGraw-Hill, New York.

Wagner, J. (2006): Neoliberale Geopolitik: Transatlantische Konzepte einer militärischen Absicherung der Globalisierung. In J. Wagner & T. Pflüger (Hrsg.): Welt-Macht Europa. (S.56-80). VSA, Hamburg.

Winkel, W. (2004): Bundeswehr braucht archaische Kämpfer. Welt am Sonntag, 29.02.04. Verfügbar unter: http://www.wams.de [Zugriff: 24.08.06]

Anmerkungen

1) Die Idee grundverschiedener »Logiken« von militärischer und ziviler Konfliktbearbeitung verdankt der Autor Dr. Reinhard Voß. Für die vorliegende Ausarbeitung dieser Idee ist er allein verantwortlich.

Prof. Dr. Albert Fuchs ist Kognitions- und Sozialpsychologe und Mitglied des Redaktionsteams von W&F.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2006/4 Zivil-militärische Zusammenarbeit, Seite