Kinderrechtskonvention
von Jürgen Nieth
1989 wurde das »Übereinkommen über die Rechte des Kindes« (kurz als »UN-Kinderrechtskonvention« bezeichnet) verabschiedet. Von Deutschland wurde sie 1990 unterzeichnet und 1992 ratifiziert. Die Kinderrechtskonvention hat 54 Artikel und gilt nach Artikel 1 für jeden Menschen, „der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“. Familienministerin Ursula von der Leyen macht in der von ihrem Ministerium herausgegebenen über 90 Seiten starken Broschüre darauf aufmerksam, dass „an vielen Stellen der Welt“ Kinderrechte missachtet werden. „Man denke an die Entwicklungsländer, in denen Kinder hungern. Oder an die Kindersoldaten.“ Sie verweist darauf, „Kinderarbeit gehört in manchen Ländern ebenfalls zum täglichen Bild.“ Selbstkritisch merkt sie an, „auch in Deutschland leiden manche Kinder unter Armut und Gewalt“. Wir drucken nachfolgend einige Artikel der »UN-Kinderrechtskonvention« auszugsweise ab und bitten Sie, den Blick nicht nur auf die Entwicklungsländer zu richten, sondern zuerst einmal auf unser Land und die EU. Wie ist das mit den Kindern, die unter den Bedingungen von Harz IV bei uns aufwachsen, welchen Anteil hat unsere Industrie an der Kinderarbeit in den Billiglohnländern Asiens (Artikel 32) oder wie verträgt sich der deutsche Einsatz für die »Festung Europa« mit Artikel 22 »Flüchtlingskinder«. Sollten die Drohnen-Pläne des Verteidigungsministers verwirklicht werden, dürften den toten Kindern von Kundus weitere »Kollateralschäden« folgen (Artikel 38). Ein Blick in den Süden der EU verdeutlicht die große Kluft zwischen Anspruch (Kinderrechtskonvention) und Wirklichkeit auch in Europa. 5,6 Millionen junge Menschen unter 25 Jahren waren Ende April in der EU arbeitslos. Das waren 59,1% der jungen Menschen in Griechenland, 55,9% in Spanien, 38,4% in Italien und 38,3% in Portugal (Guardian, 07.05.13). Viele dieser jungen Arbeitslosen haben auch keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung mehr. Und keiner sage, das hat aber doch nichts mit uns zu tun. Für die Sparpolitik, die diesen jungen Menschen die Perspektive nimmt, war und ist die Bundesregierung federführend verantwortlich.
Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
Artikel 22: Flüchtlingskinder
Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
Artikel 24: Gesundheit
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
Artikel 30: Minderheitenschutz
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Zusammengestellt von Jürgen Nieth