Konferenz der IALANA »Frieden durch Recht?«
Berlin 26./27. Juni 2009
von Barbara Dietrich
IALANA (International Association of Lawyers against Nuclear Arms) wurde im Jahr 1988 international, in Deutschland 1989 gegründet mit dem Ziel der weltweiten Ächtung aller Massenvernichtungsmittel, der Stärkung des (Völker)Rechts und der friedlichen Lösung internationaler Konflikte. Im Jahr 2009 wurde das internationale mit dem deutschen Büro der IALANA zusammengelegt und wird nunmehr von diesem mit verwaltet.
In der Einleitung zur diesjährigen Konferenz räumte Peter Becker, Vorsitzender der IALANA ein, dass Recht zwar keinen Frieden schaffen könne, wohl aber das Recht für den Frieden unverzichtbar sei, da es – seine Beachtung vorausgesetzt – dazu beitragen könne, Frieden zu erhalten und das Leid der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten zu reduzieren. Demgegenüber wurde von einigen Referenten auf die Erosion völkerrechtlicher Normen hingewiesen, die mit der hegemonialen Neuordnung der Welt seitens der USA – insbesondere nach dem 9.11.2001 – einhergegangen sei. So seien etwa die Kriege gegen Jugoslawien, Afghanistan und Irak jenseits der friedenssichernden Normen der UN-Charta geführt worden. Die Art und Weise dieser Kriegsführung, die ohne Rücksichtnahme auf die Zivilbevölkerung erfolgt sei, verstieß gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle, was ebenso hinsichtlich des Umgangs mit den Kriegsgefangenen in Abu Ghraib und Guantanamo gelte. Eine gravierende Verletzung der UN-Charta und des Atomwaffensperrvertrages (NVV)1 von 1968 impliziere auch die Neufassung der NATO-Strategie 1999, in der die Drohung mit Atomwaffen und deren Ersteinsatz aufrechterhalten werde.2 Peter Weiss, Vizepräsident der IALANA und der Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme wies darauf hin, dass bereits im Jahr 1996 der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem Gutachtenverfahren nach Art. 96 UN-Charta entschieden hatte, dass die Androhung und der Gebrauch von Atomwaffen generell völkerrechtswidrig seien. Der IGH bestätigte zugleich, dass die Vertragsstaaten gem. Art. VI NVV verpflichtet seien, „Verhandlungen im guten Glauben aufzunehmen und abzuschließen, die zu atomarer Abrüstung in allen ihren Aspekten unter strikter und effektiver Kontrolle führen“. Hermann Scheer (SPD MdB) erinnerte daran, dass die Nichtatomstaaten die Aufnahme des Art. VI zur Bedingung für das Zustandekommen des NVV gemacht hatten. Er konstatierte, dass die Vertragsatomstaaten ihn seit 40 Jahren brechen, indem sie ihrer Verpflichtung zur atomaren Abrüstung nicht Folge leisten, gleichzeitig aber, so ergänzte Gregor Gysi (MdB Die Linke), anderen Staaten den Besitz von Atomwaffen untersagten. Daraus resultiere die Gefahr, dass z.B. Iran die Mitgliedschaft in NVV kündigen und legal Atomwaffen entwickeln könne. Es müsse unbedingt internationaler Druck aufgebaut werden, so Scheer, damit der NVV umgesetzt wird, andernfalls die Zahl der Atomstaaten unweigerlich zunehmen werde, eine Gefahr, auf die der Vizepräsident des IGH, Christopher Weeramantry in einer im Jahr 2005 publizierten Studie bereits nachdrücklich hingewiesen hätte.
Die deutsche Regierung habe im April 2008 zugestimmt, sich künftig der Gerichtsbarkeit des IGH zu unterwerfen, allerdings mit dem – bemerkenswerten – Vorbehalt, dass der Einsatz deutscher Streitkräfte im Ausland und die Nutzung deutschen Hoheitsgebietes für militärische Zwecke von der Jurisdiktion des IGH ausgenommen sein sollten, so Peter Becker. Die zitierte Entscheidung des IHG sei für die BRD relevant, weil noch immer US-Atomwaffen z.B. in Büchel / Rhld.-Pfalz gelagert seien, die gegebenenfalls von deutschen Piloten transportiert und mit deutschen Tornados zum Einsatzort geflogen würden. Diese »nukleare Teilhabe« verstoße sowohl gegen das Gewaltverbot der UN-Charta als auch gegen das Grundgesetz (Art. 2 IV UN-Charta, 25, 26 GG).
Willi Wimmer (MdB CDU) wies mit bemerkenswerter Offenheit darauf hin, dass der Bundestag bezüglich einer kritischen verfassungsrechtlichen Prüfung der NATO-Strategie 1999 inkompetent sei, ebenso wie die einschlägigen Ausschüsse (Verteidigung, Auswärtiges), deren Besetzung »schmal« sei und fluktuiere; beiden Gremien mangele es an „intellektueller Qualität“. Um die nukleare Abrüstung einer Umsetzung näher zu bringen, wird von IALANA und anderen NGOs angestrebt, nochmals über die UN-Generalversammlung ein Gutachtenverfahren vor dem IGH zu initiieren (Projekt »Back to the Court«) mit dem Ziel, für die Aufnahme effektiver Verhandlungen über die nukleare Abrüstung einen verbindlichen Zeitrahmen festlegen zu lassen.
Das Friedensgebot der UN-Charta und des GG waren Thema des Vortrages von Dieter Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zunächst verwies der Referent auf einige Schwachstellen der UN Charta im Kontext des Gewaltverbotes und des Selbstverteidigungsrechts (Art. 2 IV und 51) und stellte dann die einzelnen friedensrechtlichen Regelungen im GG (Präambel, Art. 26, 9 II, 25 und 20 I und III, 24, 23) en détail vor. Die zentralen Elemente dieser Bestimmungen seien im Verlauf von 60 Jahren nicht annähernd konkretisiert worden, so Deiseroth unter Verweis auf das gleichlautende Resumee des Richters am Bundesverfassungsgericht a.D. Helmut Simon.3 Insbesondere sei Art. 26 I i.V.m. § 80 StGB –Verbot des Angriffskrieges – bisher leergelaufen.
Der Referent warnte vor einer Aushöhlung des Demokratiegebotes in Art. 20 GG: außen- bzw. sicherheitspolitische Entscheidungen würden zunehmend häufig von der Exekutive statt von der Legislative getroffen, eine Entwicklung, der die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar noch Vorschub leiste. Willi Wimmer sprach das gleiche Grundproblem an, als er dem BVerfG eine „dramatische Verantwortung für deutsche Friedenspolitik“ bescheinigte, die ihm eigentlich nicht zukomme .
Deiseroth forderte eine strikte Bindung der Exekutive an die Ge- und Verbote des GG in der Sicherheits- und Außenpolitik als Kern demokratischer Rechtsstaatlichkeit; diese Bindung dürfe nicht unter Hinweis auf Bündnistreue oder außenpolitische Handlungsfähigkeit oder Staatsraison außer Kraft gesetzt oder relativiert werden.
In der Podiumsdiskussion zum Thema »Ausnahmen vom Gewaltverbot?« stellte HJ Heintze, Dozent an der Ruhruniversität Bochum das Konzept »Responsibility to Protect« vor, das –von internationalen Experten als Reaktion auf die humanitären Krisen, z.B. in Rwanda und auf dem Balkan, entwickelt – die Internationale Gemeinschaft legitimieren soll, gegebenenfalls auch militärisch einzugreifen, wenn ein Staat seine Bürger nicht ausreichend vor Völkermord, ethnischer Säuberung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen imstande oder willens ist.4
Der Völkerrechtler Prof. Norman Paech (MdB Die Linke) wandte sich entschieden dagegen, das Gewaltverbot der UN-Charta (Art. 2 IV) aufzuweichen und Ausnahmen davon über das Recht der Selbstverteidigung (Art. 51 UNCh) hinaus zuzulassen. Eine gewaltsame »humanitäre Intervention« ohne UN-Mandat erlaube die Charta ebenso wenig wie eine vorbeugende Verteidigung (preemptive strike) im Falle der Bedrohung mit Massenvernichtungswaffen oder Terror. Auch ein Terroranschlag könne nicht ohne weiteres ein Recht auf Selbstverteidigung auslösen.5 In Situationen, in denen der Sicherheitsrat nicht handlungsfähig sei, so Paech weiter, könne z.B. die UN Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit Maßnahmen – auch militärischer Art – beschließen, so sehe es die Resolution der Generalversammlung 377 »Uniting for peace« aus dem Jahre 1950 vor, aus der mittlerweile – mehrmals angewandt – Völkergewohnheitsrecht geworden sei.
In der abschließenden Plenumsdiskussion wurden Vorschläge zusammengetragen zur Frage, wie das Friedensgebot des GG aktiviert, in Wissenschaft und Praxis integriert und für einen größeren Adressatenkreis zugänglich und umsetzbar gemacht werden könnte. Die Vorschläge aus dem Kreis der etwa 180 Teilnehmer/innen reichten vom Hinwirken auf eine friedensrelevante Neufassung des § 80 StGB über die Einfügung eines Rechtsmoduls in friedenswissenschaftliche Studiengänge, Einbezug friedensrechtlicher Aspekte in das Programm des Kasseler Friedensratschlags bis hin zur Forderung nach verfassungsrechtlicher Überprüfung der Wehrpflicht.
IALANA selbst hat mit anderen internationalen Organisationen eine Nuklearwaffenkonvention erarbeitet, in der die Atommächte verpflichtet werden, ihre nuklearen Arsenale, Sprengköpfe und Transportsysteme international kontrolliert innerhalb einer festgesetzten Frist zu zerstören. Schritte bis hin zu diesem Ziel werden in der Konvention genau festgelegt und gleichzeitig die Produktion jedweden nuklearen Materials verboten.6
Die Konvention soll für alle Vertragsunterzeichner bindend sein und wurde vom UN-Generalsekretär Ban bereits allen UN Mitgliedstaaten zur Stellungnahme zugeleitet.
Darüber hinaus plant IALANA, ein Netzwerk aus Juristen/innen, Wissenschaftlern/innen, Friedensbewegung und -forschung und Zivilgesellschaft zum Thema »Frieden durch Recht« zu etablieren und für verschiedene Studiengänge Rechtsmodule gleichen Inhalts bzw. interdisziplinäre Kooperationsmodelle zu entwickeln. Ein friedensrechtliches Kompendium mit den einschlägigen völkerrechtlichen und nationalen Rechtsquellen soll als Arbeitsgrundlage für Rechtsanwender/innen erstellt werden.
Der Kongress war konzentriert, inhaltsreich und wegweisend. Wünschenswert wäre es allerdings gewesen, wenn die Ergebnisse der workshops in konzentrierter Kurzfassung dem Plenum vorgestellt worden wären, wird doch z.B. die Frage nach der strafrechtlichen Verfolgung von hochrangigen politisch bzw. militärisch Verantwortlichen wegen ihrer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (Thema Workshop 2) in friedenspolitischen Diskussionen immer wieder gestellt, so dass eine Beantwortung dieser Frage von berufener Seite für alle Teilnehmer/innen des Kongresses nützlich gewesen wäre.
Anmerkungen
1) Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen vom 1. 7.1968, BGBl 1974 II, S.786.
2) NATO Press Kommuniqué 24.04.1999: Das Strategische Konzept des Bündnisses, Ziff. 62.
3) Vgl. Helmut Simon: Die Friedensverpflichtung im Grundgesetz, in: Rechtsprechungs- report Nr.1 (hrsg von MARI und IALANA), Marburg o.J., S.50 ff.
4) Dt. Bundestag, Wiss. Dienste, Responsibility to Protect (Schutzverantwortung).
5) Vgl. Norman Paech (2004): Epochenwechsel im Völkerrecht? Über die Auswirkungen der letzten Kriege auf das UNO-Friedenssystem, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zu »Das Parlament« Nr. 43/2004.
6) Vgl. INESAP: Modellentwurf für eine Nuklearwaffenkonvention, Dezember 2008
Barbara Dietrich