W&F 2014/4

Kubas Antiterrorkampf gegen die USA

Das Recht auf Selbstverteidigung

von Norman Paech

In den 1990er Jahren waren etliche Kubaner ohne Angabe ihrer wahren Ziele in die USA eingereist und hatten dort über Jahre hinweg konterrevolutionäre Gruppen ehemaliger Kubaner beobachtet, die von den USA aus permanent die Souveränität und territoriale Integrität Kubas verletzten. Ihre Erkenntnisse übermittelten sie der Regierung in Havanna. Nach ihrer Aufdeckung durch US-amerikanische Behörden wurden sie vor allem wegen Verschwörung zu Spionage und Verschwörung zu Mord sowie wegen Verletzung der Einreisebestimmungen der USA zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt. W&F dokumentiert gekürzt die Ausführungen von Norman Paech zur Frage des Rechts auf Selbstverteidigung, die er auf der Konferenz der Internationalen Untersuchungskommission zum Fall der »Cuban Five« in London am 9. März 2014 vortrug.

Die folgenden Ausführungen behandeln die Frage, ob es nach internationalem Recht eine Rechtfertigung für die Aktivitäten der fünf Kubaner in Florida (USA) gibt. Hier sollen allerdings nicht das hochproblematische Urteil des Bezirksgerichts von Miami Dade vom Juni 2001 und die anfechtbaren Umstände des gesamten Prozesses noch einmal aufgerollt und diskutiert werden. Es geht allein um einen Aspekt, der in dem Verfahren offensichtlich nicht berücksichtigt wurde: Können sich die Kubaner darauf berufen, ihr Verstoß gegen US-amerikanische Gesetze sei dadurch gerechtfertigt, dass sie allein zur Verteidigung der territorialen Integrität und zum Schutz der kubanischen Bevölkerung gehandelt hätten?

1.

Die fünf Kubaner waren keine Privatleute, die sich auf Grund eigener Entscheidung in die antikubanischen Kreise an der Südküste der USA einschlichen, um deren Aktivitäten zu beobachten. Sie wurden von der kubanischen Regierung geschickt mit dem klaren Auftrag, über die Terrorpläne und Tatvorbereitungen der antikubanischen Aktivisten zu berichten. Sie waren »Emissäre« der kubanischen Regierung, die als Hilfskräfte der Regierung weitgehend von ihr gesteuert wurden und von ihren Weisungen abhingen. Da sich die kubanische Regierung somit alle Handlungen ihrer Hilfskräfte zurechnen lassen muss, handelt es sich um einen internationalen Konflikt zwischen den USA und Kuba, der nach den Regeln des Völkerrechts zu beurteilen ist. Insbesondere stellt sich in diesem Fall die Frage, ob sich Kuba auf das Recht zur Selbstverteidigung gegen Terrorangriffe von US-amerikanischem Territorium gemäß Art. 51 UN-Charta1 berufen kann.

Diese Legitimation der Selbstverteidigung haben die USA bereits vielfach für ihre militärischen Angriffe auf fremdes Territorium in Anspruch genommen, und zwar nicht erst nach dem 11. September 2001, als Präsident George W. Bush in seiner Rede vom 21. September 2001 den »war on terror« ausrief. Erinnern wir uns an die Bombardierung von Tripolis im April 1986 als Antwort auf das Attentat in der Berliner Diskothek »La Belle«. Zwar wurde die Legitimation dieses Angriffs mit Art. 51 UN-Charta kritisiert, da die Tötung eines US-Soldaten im Ausland kaum als »bewaffneter Angriff« bezeichnet werden könne. Die Vereinten Nationen verurteilten die unverhältnismäßige Reaktion jedoch nicht. Ebenso gab es nur wenig Kritik an dem Raketenangriff der USA auf Bagdad 1993 nach einem fehlgeschlagenen Attentatsversuch auf den damaligen US-Präsidenten George H. Bush sen. Nur die Volksrepublik China verurteilte seinerzeit den Angriff ausdrücklich und zu Recht.

Auch die Raketenangriffe der USA auf eine Pharmafabrik in Khartum, Sudan, und auf ein angebliches Terror-Camp in Afghanistan 1998 als Reaktion auf die Attentate gegen die US-Botschaften in Daressalam und Nairobi wurden weitgehend als Maßnahmen der Selbstverteidigung akzeptiert. Kritik und Bedenken regten sich auch hier nur in der Literatur.

Unmittelbar nach dem 11. September 2001 legitimierten die USA ihren Angriff auf Afghanistan zunächst als Selbstverteidigung gegen den internationalen Terrorismus - diese Selbstverteidigung dauert nun schon 13 Jahre. Aber bereits in seiner Rede vom 21. September 2001 dehnte Präsident Bush den »war on terror« über die ganze Welt aus und beanspruchte die Rechtfertigung der Selbstverteidigung für militärische Interventionen auch in entfernten Staaten wie Jemen, Somalia oder Pakistan, mit denen die USA keinen Krieg führen, in denen sie aber Terroristen vermuten und gezielt töten. Nicht nur, dass bei diesen Aktionen auch US-amerikanische Staatsbürger die Opfer waren, rief international starke Kritik hervor, die Praxis der gezielten Tötung per se wird überwiegend als völkerrechtswidrig abgelehnt. Zudem ist mehr als zweifelhaft, dass Art. 51 UN-Charta sowohl begrifflich wie auch seiner Intention nach eine Selbstverteidigung über einen derart langen Zeitraum und territorial unbegrenzt auf der ganzen Welt legitimiert.

Ist auch die exzessive Berufung auf das Recht der Selbstverteidigung durch die USA bei ihren weltweiten militärischen Einsätzen unzulässig und abzulehnen, so wird in konkreten Fällen der Terrorismusabwehr infolge des Urteils des Internationalen Gerichtshofs von 19862 in dem Streitfall zwischen Nicaragua und den USA eine solche Berufung heute doch anerkannt. Und ein solcher konkreter Fall der Terrorabwehr als Selbstverteidigung liegt bei den Aktivitäten der fünf Kubaner in Florida vor.

2.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Aktionen und Anschläge der Exilkubaner von Florida aus einen »bewaffneten Angriff« im Sinne des Art. 51 UN-Charta darstellen. Es genügt dafür, hier einige Aktionen und Ereignisse, die die »Cuban Five« aufgedeckt und dokumentiert haben, auszuwählen und zu erwähnen:3

  • 15. Mai 1991: José Basulto, ein ehemaliger »Schweinebucht«-Söldner, notorischer Terrorist und CIA-Veteran, gründet die selbst ernannten »Brothers to the Rescue«. Er ersucht US-Präsident George H. Bush um drei Flugzeuge der US Air Force des Typs 0-2, die militärische Version der Cessna, welche im Krieg in El Salvador eingesetzt worden war. Die Kongressabgeordnete Ileana Ross beginnt eine öffentliche Kampagne und vermittelt, bis die drei Flugzeuge zur Verfügung stehen.
  • 8. Mai 1992: Die kubanische Regierung reicht bei den Vereinten Nationen eine Beschwerde über die terroristischen Aktivitäten gegen ihr Land ein. Auf Kubas Verlangen wird eine Entscheidung des US-Justizministeriums vom 23. Juni 1989 als offizielles Dokument des UN-Sicherheitsrats in Umlauf gebracht. Die Entscheidung damals lautete, dass dem Exilkubaner Orlando Bosch das Betreten des Territoriums der USA verboten wird, weil es genügend Beweise für seine terroristischen Aktivitäten in der Vergangenheit und Gegenwart gibt. Dazu gehöre auch die Sprengung eines kubanischen Zivilflugzeuges in der Luft im Jahr 1976, wobei 73 Personen starben.
  • 7. Oktober 1992: Vier Terroristen führen von einem Schiff aus einen bewaffneten Angriff auf das »Varadero Meliá Hotel« aus. Die Männer werden später vom FBI gefasst, befragt und dann freigelassen.
  • Januar1993: Fünf Terroristen an Bord eines Schiffes, bewaffnet mit schweren Maschinengewehren und anderen Waffen, werden von der US-Küstenwache aufgegriffen, als sie auf die kubanische Küste zufahren. Sie werden alsbald freigelassen.
  • 7. Januar 1993. Auf einer Pressekonferenz in Miami verkündet Tony Bryant, Anführer der Terroristengruppe »Commandos L«, Pläne, mehr Angriffe gegen kubanische Ziele durchzuführen, besonders gegen Hotels. Er sagt, „[v]on jetzt ab befinden wir uns mit Kuba im Krieg“ und warnt ausländische Touristen, „sie sollten Kuba meiden“.
  • Oktober 1993: »Brothers to the Rescue« ermutigen öffentlich Anschläge auf Präsident Castro und Gewalt gegen Kuba. Die Gruppe bestätigt auch ihre Bereitschaft, „die Risiken, die damit verbunden sind“, einzugehen. Andrés Nazario Sargén, der Kopf der Terroristengruppe »Alpha 66«, verkündet in den Vereinigten Staaten, seine Organisation habe kürzlich fünf Operationen gegen Kuba ausgeführt.
  • 7. November1993: Humberto Pérez, der Sprecher von »Alpha 66«, sagt auf einer Pressekonferenz, ihr Krieg gegen Kuba werde bald auf jeden Touristen ausgedehnt, der Kuba besuche: „Wir betrachten jeden, der sich in einem kubanischen Hotel aufhält, als Feind.“
  • 11. März 1994: Eine terroristische Gruppe aus Miami feuert auf das »Guitart Cayo Coco Hotel«. Dieses Hotel wird auch am 6. Oktober desselben Jahres und am 20. Mai 1995 angegriffen. CBS News in Miami bringt ein Interview mit einer Person, die angibt, sie und Andrés Nazario Sargén seien für den Angriff verantwortlich.
  • November 1994: Der Terrorist Luis Posada Carriles und fünf Komplizen schmuggeln während des fünften Ibero-Amerikanischen Gipfeltreffens Waffen nach Cartagena de Indias, Kolumbien, um einen Anschlag auf Präsident Fidel Castro auszuüben.
  • 12. Juli 1995: Drei Terroristen werden in den Vereinigten Staaten verhaftet, als sie Vorbereitungen treffen, heimlich nach Kuba zu fahren. Obwohl Waffen und Sprengstoff bei ihnen konfisziert werden, lassen die US-Behörden sie frei. Dasselbe ereignet sich mit zwei Männern am 16. Dezember 1995.
  • 13. Januar 1996: Einige Flugzeuge der »Brothers to the Rescue« verletzen den Luftraum über Kuba. Später äußert Basulto: „Sie sagen, dass ich im kubanischen Luftraum fliege; das weiß jeder, und ich habe es niemals bestritten.“
  • 23. Januar1996: US-Behörden bringen in der Nähe von Marathon Key ein Schiff mit fünf Terroristen an Bord auf. Es wollte gerade nach Kuba aufbrechen. Der FBI entlässt die fünf am selben Tag.
  • 24. Februar 1996: Die »Brothers to the Rescue« starten eine neue Aggression. Drei Kleinflugzeuge verletzen den kubanischen Luftraum, zwei von ihnen werden abgeschossen. In den 20 Monaten zuvor hatte es mindestens 25 andere Verletzungen des kubanischen Luftraums gegeben.
  • 12. April 1997: Eine Bombe explodiert im »Meliá Cohiba Hotel« in Havanna. Eine weitere Bombe wird im gleichen Hotel am 30. April entdeckt, und am 4. August explodiert erneut eine Bombe.
  • 12. April 1997: In den beiden Hotels »Capri« and »Nacional« explodieren Bomben.
  • 11. August 1997: Die Presse in Miami veröffentlicht eine Stellungnahme der Cuban American National Foundation (CANF), die den terroristischen Bombenangriffen gegen Zivilisten und Touristenziele in Kuba bedingungslose Unterstützung zusagt. Der Vorsitzende der Organisation betont,: „[w]ir sind nicht der Ansicht, dass es sich um terroristische Aktionen handelt“, und ergänzt, jede Aktion gegen Kuba sei legitim.
  • 4. September 1997: In den Hotels »Tritón«, »Chateau Miramar« und »Copacabana« explodieren Bomben. Die Explosion im »Copacaban« tötet den italienischen Touristen Fabio di Celmo. Am selben Tag explodiert außerdem eine Bombe im Restaurant »La Bodeguita del Medio«. In einem Interview mit der New York Times am 12./13. Juli 1998 bekennt sich Luis Posada Carriles dazu, die Bombenkampagne gegen die kubanischen Touristenhotels und Restaurants organisiert zu haben. Er gibt ebenfalls zu, führende Mitglieder der CANF hätten die Operationen finanziert und der Vorsitzende Jorge Mas Canosa persönlich habe den Fluss der Mittel und die logistische Unterstützung der Operationen überwacht.
  • 27. Oktober 1997: Die US-Küstenwache bringt westlich von Puerto Rico ein Schiff auf. Sie konfisziert zwei Schnellfeuergewehre des Kalibers 50 mit Stativen, eine Nachtsicht-Ausrüstung, Militäruniformen und Kommunikationsgeräte. Diese Waffen sind für Angriffe aus großer Entfernung auf Fahrzeuge und Flugzeuge bestimmt. Einer der Männer auf dem Schiff gibt an, es sei ihr Ziel, Präsident Fidel Castro zu töten, wenn er am 7. November 1997 zur Teilnahme am Ibero-Amerikanischen Gipfeltreffen auf Margarita Island, Venezuela, lande. Die US-Behörden finden heraus, dass das Schiff bei einer Firma in Florida registriert ist, deren Vorsitzender ein Direktoriumsmitglied der CANF war. Eines der Gewehre war auf den Namen des CANF-Präsidenten registriert, gegen den jedoch keine Klage erhoben wird. Die vier Crewmitglieder auf dem Schiff werden als aktive Mitglieder der terroristischen Gruppen identifiziert, die von den USA aus gegen Kuba operieren. Trotz ihrer Geständnisse und der Beweise für illegalen Waffenbesitz, Falschaussagen und Waffenschmuggel werden die Terroristen durch richterlichen Beschluss im Dezember 1999 freigelassen.
  • 16. November 1997: Nach zweimonatiger Untersuchung berichtet der Miami Herald, die Bombenserie in Havanna würde von antikubanischen Gruppen in Miami finanziert und dirigiert und Luis Posada Carriles, der für die Sprengung des kubanischen Zivilflugzeugs im Jahr 1976 verantwortlich war, agiere im Zentrum der Operationen.
  • 12./13. Juli 1998: In einem Interview mit der New York Times bestätigt Posada Carriles, er habe die Bombenkampagne gegen kubanische Hotels und Restaurants organisiert und die Führer der CANF hätten seine Operationen finanziert.
  • 2. August 1998: In einem Interview mit dem Programm »Opposing Points of View« für CBS News sagt Posada Carriles, er plane weitere Angriffe auf kubanisches Eigentum, sei es innerhalb oder außerhalb der Insel.

Auch nachdem Fernando Gonzáles, Gerardo Hernández, Ramón Labiño, Antonio Guerrero und René González, bekannt als die »Cuban Five«, im September 1998 verhaftet und anschließend zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden waren, gingen die antikubanischen terroristischen Aktivitäten weiter. Im Folgenden werden exemplarisch nur noch drei der zahlreichen weiteren Zwischenfälle und Aktivitäten aufgeführt:

  • 26. April 2001: Die kubanische Küstenwache bringt an der Nordküste von Via Clara ein Boot mit drei Crewmitgliedern auf. Bei der Aktion werden eine Vielzahl von Waffen und eine Nachtsichtausrüstung sichergestellt. Die Terroristen wohnen in Miami und gehören zu den Terrorgruppen »Comandos F4« und »Alpha 66«.
  • 29. März 2002: Rodolfo Frómeta, Chef der Organisation »Comandos F4«, enthüllt auf einem öffentlichen Treffen in Tampa, er organisiere und trainiere militärische Kommandos für den Kampf gegen Kuba.
  • Januar 2003: Das Wall Street Journal schreibt, Rodolfo Frómeta habe in Miami die Schaffung einer kubanisch-venezolanischen „zivil-militärischen Allianz“ angekündigt. Ihr Ziel sei es, die Präsidenten Hugo Chavez und Fidel Castro zu stürzen. Außerdem habe er angekündigt, etwa 50 Söldner, 30 davon Kubaner, würden in den Marschen der Everglades (Florida) ein militärisches Training erhalten. „Wir bereiten den Krieg vor“, sagt Frómeta.

Bis 1999 wurden ca. 3.500 Menschen, die meisten von ihnen Kubaner, durch die Terrorangriffe getötet und 2.100 ernsthaft verletzt.

3.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass diese terroristischen Aktivitäten sowohl einzeln wie auch in ihrer Gesamtplanung einen »bewaffneten Angriff« auf die Bevölkerung und die territoriale Integrität Kubas darstellen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass diese terroristischen Angriffe Einzelner und einzelner Gruppen auch Angriffe im Sinne des Art. 51 UN-Charta sind, die den angegriffenen Staat zu Selbstverteidigungsmaßnahmen berechtigen, die ja ihrerseits wiederum die Souveränität des Staates verletzen, von dessen Territorium die Angriffe ausgehen. Art. 51 UN-Charta wurde geschaffen, um die Verteidigung gegen staatliche Akte der Gewalt zu ermöglichen. Private Gewalt war in diesem Konzept nicht vorgesehen. Noch 1986 hatte der Internationale Gerichtshof in seinem Nicaragua-Urteil4 entschieden, die USA seien nicht für die Verletzung des humanitären Völkerrechts verantwortlich, welche durch organisierte militärische und paramilitärische Gruppen (Contras) begangen wurde, da sie diese Taten nicht »gesteuert oder verstärkt« hätten. Es muss also eine sehr enge Verbindung zwischen den Tätern und dem Staat bestehen, um die Taten dem Staat zurechnen zu können.

Dieses enge Konzept der Gewalt durch terroristische Angriffe einzelner Organisationen hätte es jedoch dem UN-Sicherheitsrat niemals erlaubt, im Fall des 11. September 2001 die USA auf die Möglichkeit der Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta zu verweisen. Al Kaida operierte damals zwar von Afghanistan aus, aber es gab keine überzeugenden Hinweise, dass die Taliban, die Afghanistan damals beherrschten, an deren Aktionen beteiligt seien oder sie »gesteuert oder durchgeführt« hätten. Der UN-Sicherheitsrat musste also die Anwendung des Art. 51 UN-Charta derart erweitern, dass auch Terrorakte durch nichtstaatliche Akteure wie Al Kaida die Selbstverteidigung ohne Rücksicht auf die Souveränität (Art. 2 Z. 7 UN-Charta) des Staates legitimieren, von dessen Territorium die Organisation agiert. Jede Erweiterung des Rahmens der Selbstverteidigung gerät in Konflikt mit dem absoluten Gewaltverbot gemäß Art. 2 Z. 4 UN-Charta. Die Gefahr besteht, dass Staaten versuchen, ihre militärischen Interventionen mit dem Recht auf Selbstverteidigung zu legitimieren. Ein Beispiel dafür ist die Ausrufung des weltweiten »war on terror« durch die USA und die NATO, die praktisch jeden Staat, in dem sich Einzelne oder Gruppen von Terroristen im Verborgenen aufhalten, mit einer militärischen Intervention bedrohen. Diese Staaten können sich nicht mehr auf den Schutz durch die UN-Charta verlassen, sondern nur auf den Aufbau einer eigenen militärischen Abschreckung.

4.

Der UN-Sicherheitsrat ist mit seiner Resolution 1368 (2001) vom 12. September 2001 den Weg der Erweiterung gegangen, ohne allerdings eindeutige Grenzen der Rechtfertigung aufzuzeigen. Er wollte den USA unmittelbar nach dem Anschlag kein Mandat erteilen, da ihm offensichtlich die Umstände noch zu undurchsichtig waren, öffnete die Tür des Art. 51 aber immerhin einen Spalt. Die Tür wurde im Dezember 2001 mit der Resolution 1373 (2001), »Enduring Freedom«, allerdings weit aufgestoßen. Die Resolution ist noch heute Grundlage für ein Mandat, welches mit den Jahren immer problematischer wurde. Dennoch: Die Entscheidung des UN-Sicherheitsrats fand damals große Zustimmung bei den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und beseitigte damit alle Zweifel, dass auch terroristische Akte von unabhängigen privaten Akteuren unter die Regelung des Art. 51 UN-Charta fallen.5 Allerdings wird von einigen Autoren eine gewisse Verbindung zwischen dem Staat und den Tätern, eine erkennbare Zurechenbarkeit gefordert.6 Andere lassen eine »externe Verbindung« genügen, bei der der Angriff lediglich von einem anderen als dem Zielstaat ausgeht.7 Sie berufen sich auf die NATO, die ihre Entscheidung über den Bündnisfall zur Unterstützung der USA gemäß Art. 5 NATO-Statut nur davon abhängig machte, ob der Angriff vom 11. September von außerhalb der USA ausgetragen wurde.8

Soll allerdings die territoriale Integrität des Staates, von dem aus die Terroristen agieren, durch die Verteidigungsmaßnahmen verletzt, also eine Intervention legitimiert werden, wird eine gewisse Kontrolle des »Gast«-Staates über das terroristische Geschehen verlangt. Gemäß dem Nicaragua-Urteil des Internationalen Gerichtshofes musste diese Kontrolle »effektiv« sein; die Berufungskammer des Jugoslawientribunals hingegen ließ eine »allgemeine Kontrolle« genügen.9 Bei den Aktivitäten der antikubanischen Terroristen in Florida ist diese Unterscheidung nicht relevant, denn sie waren in der Öffentlichkeit bekannt. Die Aktivisten unternahmen niemals den Versuch, ihre Terrorunternehmen zu verheimlichen. Vielmehr rühmten sie sich ihrer und verkündeten ihre Taten und Pläne in den Medien weit über Miami hinaus bis in die New York Times. Es gibt keinen Grund zur Annahme, die US-Regierung hätte davon keine Kenntnis und die Aktivisten nicht jederzeit unter Kontrolle gehabt. Im Gegenteil, sie duldete und förderte sie über die Jahre, wie allein der Erwerb der drei Flugzeuge des Typs 0-2 von der US Air Force im Jahr 1991 beweist. Die USA können sich also gegenüber den Verteidigungsmaßnahmen Kubas nicht darauf berufen, die Terroraktivitäten der antikubanischen Gruppen seien vollkommen unabhängig ohne ihre Unterstützung oder gar ihr Mitwissen erfolgt.

5.

Notwendig ist allerdings, dass die Terrorangriffe eine gewisse Schwere und anhaltende Dauer aufweisen. Sie dürfen nicht nur als eine vorübergehende Belästigung angesehen werden, und es müssen weitere Angriffe erwartet werden, damit Maßnahmen der Selbstverteidigung im Sinne des Art. 51 UN-Charter gerechtfertigt sind. Es gibt in der langen Geschichte der antikubanischen Aktivitäten in den USA zahlreiche Beispiele von erheblicher Schwere. Ich verweise nur auf die mehrfachen Versuche, Präsident Fidel Castro durch ein Attentat zu töten, oder die Anschläge auf touristische Einrichtungen wie Hotels und Restaurants, um ein Klima der Angst zu erzeugen. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die kubanische Regierung Maßnahmen zur Selbstverteidigung gegen die immer wieder von US-amerikanischem Territorium unternommenen Terrorangriffe ergreifen durfte.

Schließlich müssen die ergriffenen Verteidigungsmaßnahmen verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den erlittenen oder noch zu erwartenden Terrorangriffen stehen. Vor allem dürfen die Verteidigungsmaßnahmen keine Akte der Vergeltung oder Rache darstellen. Es geht im Wesentlichen um die Abwehr einer noch weiterhin drohenden Gefahr, darum, einen erneuten Angriff auszuschließen und die Sicherheit der eigenen Bevölkerung und des Territoriums für die Zukunft zu garantieren. Daraus folgt, dass der sich verteidigende Staat zunächst diplomatische Schritte unternehmen muss, damit der Staat, von dem die Terrorangriffe ausgehen, diese unterbindet. Sollte dies trotz wiederholter Aufforderung nicht geschehen, so ist anerkannt, dass die Verteidigung als Ultima Ratio auch militärische Mittel anwenden kann.

Es ist offensichtlich, dass die USA diese Verhältnismäßigkeit der Mittel in ihrem »war on terror« nur in den seltensten Fällen berücksichtigten. Ob der Raketenangriff 1993 auf Bagdad nach einem fehlgeschlagenen Attentatsversuch auf Präsident Bush oder die irrtümliche Zerstörung einer Pharmafabrik im Sudan 1998, vor allem aber die zahlreichen gezielten Tötungen mit Drohnen in Pakistan, Somalia und Jemen, bei denen immer wieder eine unbekannte Anzahl von Zivilisten getroffen wurden - sie alle lassen sich nicht mit dem Recht auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta rechtfertigen, dessen Grenzen sie eindeutig überschreiten.

6.

Anders im Falle der kubanischen Verteidigungsmaßnahmen. Die kubanische Regierung hatte die US-Regierung frühzeitig über private und öffentliche Kanäle, bei Treffen in New York, Washington und Havanna auf den unhaltbaren Zustand aufmerksam gemacht und um Abhilfe gebeten. Erst als die US-Regierung keine Anstalten machte, dem Treiben an ihrer Südküste ein Ende zu setzen und die illegalen Aktivitäten zu unterbinden, sandte die kubanische Regierung ihre Männer in die USA, um nähere Informationen über die Terroristen zu erhalten. Ihre Aufgabe war auf die Ausspähung der antikubanischen Kreise in Miami und ihre Aktivitäten beschränkt. Sie forschten weder militärische noch Staatsgeheimnisse aus oder verrieten diese, noch gefährdeten sie die Sicherheit der USA. Dies wurde von verschiedenen Zeugen der Anklage, wie General James R. Clapper jr. und Konteradmiral Eugene Carroll, im Prozess bestätigt.10 Die Materialien und Dokumente, die die fünf Kubaner an ihre Regierung in Havanna weiterleiteten, waren ganz überwiegend öffentlich zugänglich und beschränkten sich auf die regional begrenzten Aktivitäten der antikubanischen Kreise.

Gemessen an den Terrorakten und Umsturzzielen der Aktivisten waren die Verteidigungsmaßnahmen verhältnismäßig. Selbst wenn man den Tatbestand der Spionage nach US-amerikanischem Recht für erfüllt hält, ist diese »Straftat« angesichts der Schwere, Dauer und des Ausmaßes der Terroraktivitäten gemäß Art. 51 UN-Charta gerechtfertigt. Der Abschuss der beiden Flugzeuge der Organisation »Brothers to the Rescue« des notorischen Terroristen Basulto im Jahr 1996 war eine unmittelbare und zulässige Verteidigungsmaßnahme gegen die wiederholte Verletzung kubanischen Luftraums. Die Organisation war vorher mehrfach gewarnt worden, dass sich die kubanische Regierung einschneidende Maßnahmen vorbehalte, wenn das Eindringen in den kubanischen Luftraum nicht eingestellt werde. Es entspricht internationalem Brauch und Recht, sich gegen die wiederholte Verletzung des Luftraums auch mit militärischen Mitteln zu schützen.

Fazit

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die fünf Kubaner die US-amerikanischen Gesetze mit der alleinigen Absicht verletzten, Kuba vor den völkerrechtswidrigen Angriffen der antikubanischen Terroristen zu schützen. Sie handelten zur Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe im Sinne des Art. 51 UN-Charta mit verhältnismäßigen und adäquaten Mitteln. Dieses Handeln war gerechtfertigt und hätte strafrechtlich zu einem Freispruch bzw. zu erheblich milderen Strafen führen müssen.

Anmerkungen

1) Artikel 51 der UN-Charta lautet: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. [...]“

2) International Court of Justice (1986): Case concerning Military and Paramilitary Activities against Nicaragua. Judgment of 27 June 1986 (Merits), S.14.

3) Die folgenden und viele weitere Beispiele sind in dieser Publikation aufgeführt: Cuba, Asamblea Nacional del Poder Popular, Iraida Aguirrechu (2005): The Perfect Storm - The Case of the Cuban Five. La Habana/Cuba: Editora Politica, S.58ff.

4) International Court of Justice (1986), op.cit., S.14, 54.

5) Statt vieler vgl. Carsten Stahn: Terrorist Acts as »Armed Attack«: The Right to Self-Defense, Art, 51 (1/2) of the UN Charter, and International Terrorism. The Fletcher Forum of World Affairs, Vol. 27:2, Summer/Fall 2003, S.35, 37.

6) Siehe z.B. Albrecht Randelzhofer(2002): On Article 51. In: Bruno Simma (ed.): Charter of the United Nations - A Commentary. Oxford: Oxford University Press, S.802.

7) So Carsten Stahn, op.cit., S.33, 34.

8) Vgl. NATO: Press release No. 124. Statement of the North Atlantic Council. September 12, 2001.

9) International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, Appeals Chamber (1999): Case No.: IT-94-1-A, Prosecutor v. Duško Tadiæ. Judgment of 15 July 1999, par. 137.

10) Vgl. Cuba (2005), op.cit, S.98.

Prof. Dr. Norman Paech lehrte Öffentliches Recht an der Hamburger Hochschule für Wirtschaft und Politik. Er ist Mitglied im Beirat von W&F.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2014/4 Soldat sein, Seite 48–52