W&F 2026/1

Nachgefragt: Weltrechtsprinzip auf dem Prüfstand?

Israelischer Soldat in Deutschland angezeigt

Interview mit Alexander Schwarz (ECCHR)
(Fragen von Maria Hartmann)

Das »European Center for Constitutional and Human Rights« (ECCHR) mit Sitz in Berlin reichte am 10. September 2025 gemeinsam mit drei palästinensischen Menschenrechtsorganisationen Strafanzeige gegen ein Mitglied der israelischen Armee bei der deutschen Bundesanwaltschaft ein. Die angezeigte Person soll mutmaßlich als Scharfschütze in Gaza auf Zivilist*innen geschossen haben. Im Interview mit ECCHR-Mitarbeiter Alexander Schwarz fragen wir nach dem Sinn und Zweck derlei strategischer Prozessführung und beleuchten ihr emanzipatorisches Potential vor dem Hintergrund einer global zunehmenden Politik der Straflosigkeit.

Maria Hartmann (W&F): Herr Schwarz, Ihre Organisation, das »European Center für Constitutional and Human Rights« (ECCHR), hat vor einigen Monaten eine Strafanzeige gegen ein aus München stammendes deutsch-israelisches Mitglied der israelischen Armee wegen Kriegsverbrechen in Gaza erstattet. Können Sie zunächst etwas genauer erklären, was es damit auf sich hat und auf welcher rechtlichen Grundlage diese Anzeige steht?

Alexander Schwarz: Wir haben gemeinsam mit palästinensischen Partnerorganisationen Strafanzeige beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingereicht. Hintergrund ist der Verdacht, dass ein namentlich bekannter deutsch-israelischer Soldat, ein ausgebildeter Scharfschütze, im Gazastreifen gezielt auf unbewaffnete Zivilist*innen geschossen haben soll.

Der entscheidende Punkt für die Zuständigkeit der deutschen Behörden und damit auch die Frage, warum wir das überhaupt in Deutschland gemacht haben, ist der Deutschlandbezug dieser Person. Wenn eine tatverdächtige Person hier lebt oder sich regelmäßig in Deutschland aufhält, erlaubt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch die Strafverfolgung nicht nur – es verlangt sie sogar. Das heißt, es verpflichtet die deutsche Bundesanwaltschaft zu ermitteln.

W&F: Auch wenn es sich um Taten handelt, die im Ausland stattgefunden haben?

Alexander Schwarz: Ja, auch wenn die Taten im Ausland gegenüber Ausländer*innen begangen wurden. Hier kommt das sogenannte »Weltrechtsprinzip«, auch als »Universal Jurisdiction« bekannt, ins Spiel. Das besagt, dass besonders schwere Verbrechen wie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord nicht nur dort verfolgt werden dürfen, wo sie begangen wurden, sondern weltweit.

Deutschland hat dieses Weltrechtsprinzip sehr weitgehend in nationales Recht übernommen. Wir als ECCHR haben dieses Instrument in diesem Fall genutzt und argumentieren, dass Deutschland nach dem Legalitätsprinzip hier in der Pflicht ist, zu ermitteln, weil die Person hier aufgewachsen und mit dem Aufenthalt dieser Person in Deutschland zu rechnen ist.

W&F: Wie ist denn der aktuelle Stand des Prozesses? Was erhofft das ECCHR, mit der Strafanzeige zu erreichen?

Alexander Schwarz: Nach einer solchen Strafanzeige beginnt üblicherweise eine Ermittlung. Das heißt, die Bundesanwaltschaft ist nun an der Reihe, intern zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht. Aufgrund der von uns vorgelegten Beweise gehen wir davon aus, dass mindestens ein Anfangsverdacht besteht. Wir haben eine über hundert Seiten starke Strafanzeige gestellt, in der wir konkrete Handlungen dokumentiert haben, die nach unseren Recherchen dieser Person zurechenbar sind. Zudem haben wir der Bundesanwaltschaft angeboten, ihr Zugang zu originalen Videoaufnahmen zu ermöglichen, in denen sich ein mutmaßlicher Kamerad dieses deutsch-israelischen Scharfschützen vor laufender Kamera zu ganz konkreten Tatbeteiligungen äußert. Dieser Zugang wurde ermöglicht. Soweit wir bisher von der Bundesanwaltschaft gehört haben, hat die Bundesanwaltschaft allerdings noch kein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das können wir nicht nachvollziehen. Wir erwarten, dass die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Dabei ist zu betonen: Erfolg strategischer Prozessführung misst sich für uns nicht an einer Verurteilung, sondern zum Beispiel auch daran, dass überhaupt Beweise gesichert werden, bevor sie verschwinden. Oder dass Zeug*innen gehört und ihre Aussagen ernst genommen werden. Und somit auch klar wird: Auch politisch sensible Fälle, wie dieser, sind dem Recht unterworfen. Die rechtliche Verpflichtung für Ermittlungen ist in diesem Fall gegeben. Ob es zu einer Anklage, zu einem Strafverfahren oder gar zu einer Verurteilung kommt, hängt natürlich davon ab, ob sich der Tatnachweis gerichtsfest belegen lässt. Das ist aber jetzt die Aufgabe der Bundesanwaltschaft. Es gilt die Unschuldsvermutung.

W&F: Sie erwähnen ja bereits: Der Fall ist politisch sensibel. Warum trotzdem diese spezielle Fallkonstellation?

Alexander Schwarz: Es geht ganz grundsätzlich um die Einhaltung von geltendem Recht. Unser Ansatz ist: Insbesondere in Kontexten, in denen eine Kultur der Straflosigkeit herrscht, verlangt das Völkerstrafrecht, dass nicht weiter weggesehen wird. Es muss Verantwortung übernommen und Strafverfolgung eingeleitet werden. Wir nehmen schlichtweg die Geltung des Rechts in Anspruch. Es ist im Kontext von Israel/Palästina seit Jahrzehnten bekannt, hinreichend analysiert, wissenschaftlich aufgearbeitet und dokumentiert, dass die israelischen Strafverfolgungsbehörden eine massive Kultur der Straflosigkeit etabliert haben. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Straftaten israelischer Staatsangehöriger oder israelischer Soldat*innen gegen Palästinenser*innen handelt. Es fehlt also in Israel selbst an einer effektiven rechtsstaatlichen Justiz, um diese Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen.

Deswegen ist das genau eine Fallkonstellation, in der die internationale Strafjustiz mit ihren Instrumenten tätig werden muss. Sie muss stellvertretend für die Untätigkeit des israelischen Justizsystems eintreten. Deutschland hat aufgrund seiner Vorreiterstellung in Weltrechtsverfahren zu Verbrechen an Jesid*innen und in Syrien in der Vergangenheit gezeigt, dass das Völkerstrafrecht funktioniert. Diese Fälle haben gezeigt, dass die deutsche Bundesanwaltschaft und die deutsche Strafjustiz als solche in der Lage sind, komplexe Völkerstrafrechtsverfahren zu führen. Dies muss auch für Verbrechen in Palästina und Israel gelten. Es darf keine Doppelstandards geben.

W&F: Das ECCHR hat ja bereits eine längere Geschichte mit diesen Weltrechtsfällen, so auch der sogenannte »Fall Koblenz«. Dort wurden zwei Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes, damals noch unter dem Assad-Regime, auf Grundlage des Weltrechtsprinzips verurteilt. Wie kam es dazu?

Alexander Schwarz: Das Koblenzer Verfahren gegen den syrischen Geheimdienstmitarbeiter Anwar R. war das erste Verfahren weltweit, in dem staatliche Folter in Syrien vor einem nationalen Gericht aufgearbeitet wurde. Und dieses Verfahren hat gezeigt: Das Weltrechts­prinzip ist praktisch anwendbar. Es ist nicht nur eine politische Idee, sondern es lässt sich operationell vor deutschen Gerichten tatsächlich durchexerzieren. In Koblenz waren darüber hinaus Überlebende nicht nur Zeug*innen, sondern auch Nebenkläger*innen. Solche Nebenkläger*innen wurden unter anderem vom ECCHR und unseren Kooperationsanwälten gerichtlich vertreten. Die Überlebenden hatten also eigene Anwält*innen. Sie konnten Zeug*innen befragen, sie konnten Anträge stellen, sie konnten sich in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte selbst einbringen. Das stärkt natürlich nicht nur die Rechte der Betroffenen, sondern letztendlich auch die Qualität des Verfahrens.

Koblenz hat auch gezeigt, wie komplex solche Verfahren sind, wie wichtig die Kombination aus Zeug*innenaussagen, Expert*innen, Dokumenten, Fotos, Videos und »Open-Source«-Material ist. Heute hinterlassen Konflikte immer eine enorme digitale Spur. Und die Herausforderung besteht darin, diese verschiedenen Spuren wie ein Puzzlestück zusammenzuführen und juristisch sauber zu verifizieren. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang nicht nur, individuelle Taten aufzuklären, sondern auch den Kontext dieser Verbrechen zu beleuchten. Für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie im Falle Syriens, besteht ein solcher Kontext aus systematischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung als solche. Darum braucht es regelmäßig auch eine Ausermittlung des politischen Kontextes solcher Taten. Hierfür brauchte es im Fall von Syrien Zeug*innen und Betroffene, die in diesem Fall den Gesamtkontext der syrischen Staatsfolter, des Foltersystems und des Unterdrückungssystems des Assad-Regimes beleuchten konnten.

W&F: Gab es denn Erkenntniswerte aus dem Fall Koblenz, die auch zu diesem Fall jetzt angeregt haben oder Ihnen zugutekamen, den Gaza-Fall so aufzubauen?

Alexander Schwarz: Warum es sich lohnt, die Fälle im Zusammenhang zu betrachten, ist die Frage: Wird das Weltrechts­prinzip konsequent angewendet oder ist es abhängig von politischer Opportunität? Die Opportunitätskosten in den syrischen Verfahren waren für die deutsche Bundesanwaltschaft gering: Syrien war kein diplomatisch oder historisch eng mit Deutschland verbundenes Land und somit politisch anders zu betrachten als Israel. Im syrischen Fall konnte man unter Beweis stellen, dass man in der Lage ist, juristisch solche Verfahren zu führen, ohne sich politisch damit in irgendeiner Form in eine Konfliktlage zu begeben. In Gaza geht es jetzt darum, deutlich zu machen, dass auch dann, wenn es politisch unbequem wird, das Weltrechtsprinzip ohne Ansehen der Person angewendet wird. Dass keine Doppelstandards herrschen und rechtsstaatliche Verfahren geführt werden.

W&F: Natürlich kann keine unmittelbare Parallele gezogen werden zwischen dem Assad-Regime und der israelischen Regierung. Dennoch ist es interessant zu fragen, was die Anwendung des Weltrechtsprinzips in der Kontinuität dieser zwei Fälle vielleicht für Perspektiven vor dem Hintergrund einer global zunehmenden Tendenz rechtsautoritärer Regierungen und schrumpfender Räume für die Zivilgesellschaft eröffnen kann? Auch für den Kampf gegen eine ganz bestimmte Form von Straflosigkeit, die in Verbindung mit rechtsautoritären Regimen steht…

Alexander Schwarz: Ich gebe Ihnen völlig recht: Syrien und Israel kann man nicht vergleichen. Das sind zwei völlig unterschiedliche Konflikte und es sind zwei völlig unterschiedliche Regime. Es geht auch nicht um die Gleichsetzung von Staaten oder Systemen. Die Parallele liegt ganz woanders. Sie liegt in der Begehung schwerer Völkerrechtsverbrechen. Sie liegt in den begründeten Zweifeln an wirksamer innerstaatlicher Aufklärung. Und sie liegt in der Abhängigkeit von Verfahren durch Drittstaaten. Das sind die Parallelen. Sowohl in Syrien als auch in Israel besteht weitgehende Straflosigkeit. Syrien war und ist kein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs. Es gab also keine Möglichkeit, die Syrien-Verfahren auf internationaler Ebene zu führen. Weil Mitglieder der israelischen Armee auf dem Territorium eines Mitgliedstaates – Palästina – Völkerstraftaten begangen haben, kann der ICC gegen diese ermitteln, was mittlerweile auch geschieht.

Strategische Prozessführung heißt allerdings nicht nur, Gerichtsverfahren zu führen, um ein einzelnes Urteil zu erreichen, sondern auch, um größere strukturelle Veränderungen anzustoßen. Es geht zum einen darum, die öffentliche Wahrnehmung zu verändern, indem man eine Informationsgrundlage für systematische Kernverbrechen des Völkerstrafrechts erarbeitet. Ein zweites Ziel ist, dass Straflosigkeit erschwert wird. Gleichzeitig können auch politische Blockaden herausgefordert werden, die normalerweise in der Politik herrschen, aber die eben nicht im Recht herrschen dürfen. Ein weiterer Aspekt ist, die Rechte von Betroffenen und Überlebenden zu stärken und ihnen eine gerichtsförmige Stimme zu verleihen. Schlussendlich geht es um die strafrechtliche Aufarbeitung von Systemunrecht, um langfristig nachhaltige gesellschaftliche Veränderungen zu erzielen.

Gerade in Zeiten schrumpfender zivilgesellschaftlicher Räume werden Gerichte oft zu den letzten Orten, an denen Wahrheit verbindlich festgestellt werden kann. Orte, an denen Organisationen und Betroffene noch die Möglichkeit haben, als Verfahrensbeteiligte über Geschehnisse zu berichten und Informationen öffentlichkeitswirksam in die Verfahren einzubringen. Dann haben solche Verfahren auch das Potenzial, ein Mittel gegen autoritäre Tendenzen zu sein. Solche Verfahren ersetzen keine Politik, aber sie setzen der Politik rechtliche Grenzen, indem sie deutlich machen, dass Verfahren nach dem Weltrechtsprinzip die autoritäre Logik der Straflosigkeit durchbrechen können.

W&F: Weil sie die Strafverfolgung externalisieren, also außerhalb der Kontrolle der jeweiligen rechtsautoritären Regierungen möglich machen?

Alexander Schwarz: In einem Rechtsstaat muss die Justiz eine unabhängige, unpolitische Haltung verkörpern. In funktionierenden Rechtsstaaten sind es demnach häufig Gerichte, die für Gerechtigkeit sorgen, wenn die Exekutive rechtsbrüchig wird. Und das gilt eben auch auf der Ebene internationaler Beziehungen. Wenn Friedrich Merz sagt: „Die Lage in Venezuela ist komplex“ – was kontrafaktisch ist –, kann im Grunde nur das Völkerrecht einspringen und widersprechen: Es ist nämlich alles andere als komplex. Es ist eindeutig.

W&F: Ein bedeutender Aspekt im Fall Koblenz war es ja, dass syrische Betroffene aus der Diaspora heraus Kontakt zum ECCHR aufnahmen und so der Prozess losgetreten wurde. Es handelt sich also gewissermaßen auch um einen »Empowerment-Prozess« einer migrantischen Gruppe in Deutschland. Auch im Gaza-Fall wird die Strafanzeige gemeinsam mit einer palästinensischen NGO gestellt. Ist hier die Diaspora auch ein Akteur? Kann vor dem Hintergrund zunehmender Vertreibung bestimmter Menschengruppen das Weltrechtsprinzip zu einem Mittel des Widerstandes für migrantische und exilierte Gruppen werden?

Alexander Schwarz: Solche Völkerstrafverfahren entstehen eigentlich nie in einem luftleeren Raum. Sie sind meist das Ergebnis des Engagements von Betroffenengruppen und einer engen Zusammenarbeit zwischen Betroffenen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und spezialisierten Anwält*innen oder Menschenrechtsorganisationen wie der unsrigen. Ohne dieses Zusammenspiel gäbe es viele dieser Verfahren schlicht nicht. Und es hätte auch die Verfahren zu Syrien so nicht gegeben. Zum einen, weil staatliche Strafverfolgungsbehörden häufig gar nicht den Zugang haben zu den Opfergruppen. Und zum anderen, weil diese Betroffenengruppen häufig aus Kontexten der Rechtlosigkeit kommen und deshalb – noch – kein Vertrauen haben zu staatlichen Institutionen. Menschenrechtsorganisationen wie das ECCHR werden dann zu einer Art Brücke, die einerseits Vertrauen herstellt, aber auch Erwartungsmanagement betreibt, um Überlebende nicht mit unrealistischen Hoffnungen zu beirren. Wir versuchen beispielsweise zu verdeutlichen, wie unwahrscheinlich es in den meisten Fällen ist, dass es zu einer Verurteilung kommt, um Enttäuschungen zu vermeiden.

W&F: Sind denn auch Diaspora-Akteure im palästinensischen Fall involviert? Oder vielleicht sogar auch syrische, die aus dieser syrischen Erfahrung heraus agieren?

Alexander Schwarz: Das kommt darauf an, was Sie mit „involviert“ meinen. Wir haben zum Beispiel Kolleg*innen, die aus dem syrischen Diaspora-Kontext kommen, aber gleichzeitig syrische Palästinenser*innen sind. Sie sind dann nicht unmittelbar Tatzeug*innen in Gaza, aber aufgrund ihres Herkunftskontextes haben sie bestimmte Einsichten, Kenntnisse und Perspektiven auf die kollektive Unrechtserfahrung der Palästinenser*innen. Für unsere Brückenfunktion zu palästinensischen Organisationen und Betroffenen spielt dieses Wissen natürlich eine Rolle.

W&F: Wie wird denn Ihres Wissens nach der Koblenz-Fall in Bezug auf seinen emanzipatorischen Mehrwert seitens der syrischen Betroffenen- und Diasporagruppen diskutiert?

Alexander Schwarz: Aus vielen Betroffenen sind aktive, sichtbare und wirkmächtige Akteure der Zivilgesellschaft geworden, die aus ihrer Unrechtserfahrung neue Handlungsoptionen entwickelt haben. In Bezug auf Syrien können wir beobachten, wie diese Akteure heute ihre Kenntnisse, die sie etwa durch die in Deutschland geführten Völkerstrafverfahren erworben haben, zurück nach Syrien tragen. Sie nutzen ihre Diaspora-Erfahrungen und ihre Kenntnisse über Transitionsgerechtigkeit, um in der neuen politischen Situation in Syrien diese »lessons learned« fruchtbar zu machen. Manche Syrer*innen, die in den letzten Jahren in Deutschland gelebt haben, versuchen heute den Übergangsprozess in Syrien aktiv zu unterstützen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Erfahrungen, die vor deutschen Gerichten mit dem Weltrechtsprinzip gemacht wurden, anschlussfähig sein können, um den Aufarbeitungs- und »Transitional-Justice«-Prozess in Syrien voranzutreiben.

Es wäre wünschenswert, wenn solche Kontinuitäten über Regimezusammenstürze hinausreichen würden und Transitionsprozesse vorantreiben könnten. Das alles mit dem langfristigen Ziel, Straflosigkeit zu bekämpfen – entweder externalisiert über die internationale Strafjustiz, über Drittstaaten wie Deutschland, oder dann im Tatort-Staat Syrien selbst. Solche transnationalen, zivilgesellschaftlichen Empowerment-Prozesse können eben auch ein langfristiger Effekt von Völkerstrafrecht sein.

W&F: Worin liegt Ihrer Meinung nach über die unmittelbare Diaspora hinaus das größte emanzipatorische Potential solcher Weltrechtsfälle?

Alexander Schwarz: Das emanzipatorische Potenzial der Weltrechtsfälle liegt darin, dass sie Macht erstmals rechtlich adressierbar machen. Sie verschieben den Horizont dessen, wer zur Rechenschaft gezogen werden kann. Weg von der Straflosigkeit hin zur prinzipiellen Gleichheit vor dem Recht. Die internationale Strafjustiz als solche wirkt emanzipatorisch, weil sie Opfern eine Stimme gibt, die im nationalen Rahmen oft zum Schweigen gebracht werden. Und sie übersetzt individuelles Leid in eine universelle Sprache des Rechts. Zugleich werden Herrschafts- und Unrechtsverhältnisse aufgedeckt. Die bestehen mitunter aus jahrzehntelanger Marginalisierung und Unsichtbarmachung von Betroffenen. Sie wurden delegitimiert oder entmenschlicht dargestellt – oder maximal als schwache, passive Akteure, mit denen man etwas anstellt. Diese Betroffenen bekommen plötzlich eine Stimme in internationalen Strafverfahren, in denen es um die Aufarbeitung systemischer Verbrechen geht – ob das nun Syrien ist, in Israel/Palästina oder vielleicht demnächst in Venezuela. Mit juristischen Foren werden diese Stimmen hörbar.

W&F: Wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Alexander Schwarz ist Co-Director für Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung beim European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR).
Maria Hartmann ist Redakteurin bei W&F. Das Interview erfolgte im Rahmen ihrer Forschung zur syrischen Diaspora und der Umsetzung des Weltrechtsprinzips in Deutschland mit Unterstützung der DFG [Projektnummer BU 2264_9-1].

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2026/1 Ozeanien, Seite 34–37