W&F 2011/1

Rüstungskontrolle für Roboter

von Jürgen Altmann

In der modernen Kriegsführung bieten unbemannte Fahrzeuge – in der Praxis handelt es sich meist um unbemannte Flugzeuge – aus rein militärischer Sicht viele Vorteile. Werden aber die Folgen für Frieden, Kriegsvölkerrecht und die Sicherheit in Gesellschaften genauer beleuchtet, kommt man zum Schluss, dass der Menschheit durch Begrenzungen und Verbote besser gedient wäre.

Unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs, uninhabited/unmanned air vehicles, im Deutschen auch »Drohnen«) nutzen Streitkräfte schon lange, aber seit einigen Jahren steigt ihre Bedeutung massiv an. Für ihre Kriegsführung in Afghanistan, Irak und Pakistan haben die USA bewaffnete UAVs eingeführt, mit denen sie ferngesteuert angreifen. Ein Ziel der weiteren Forschung und Entwicklung ist erhöhte Autonomie, bis zur vollautomatischen Entscheidung, wer oder was angegriffen wird. Andere Länder folgen diesem Trend. Hohe Aufwendungen gehen auch in die Entwicklung unbemannter Fahrzeuge (UVs – uninhabited/unmanned vehicles), die sich auf dem Boden bzw. auf oder unter Wasser bewegen.1

Geschichte und Gegenwart: Aufklärung und Überwachung

Experimente mit unbemannten Flugzeugen gab es schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts, aber im Krieg wurden sie zum ersten Mal systematisch durch Nazi-Deutschland eingesetzt, mit der Flügelbombe V1, einem Vorläufer des modernen Marschflugkörpers.2 Später wurden Luftabwehr-Zielflugkörper für Aufklärungszwecke umgerüstet und weiterentwickelt und durch die USA im Vietnamkrieg erstmalig routinemäßig eingesetzt. Seit den 1970er Jahren haben viele Streitkräfte UAVs für solche Zwecke eingeführt. Zunächst hatte Israel die Führung, wurde aber bald von den USA überholt. Heute stellen mehr als 50 Länder UAVs her, 20 exportieren sie.3

Es gibt verschiedenartige UAV-Typen: Kleine »Modellflugzeuge« werden von Hand gestartet und kommen einige Kilometer weit (z.B. die deutsche ALADIN). UAVs mittlerer Größe können von einem LKW-Katapult aus gestartet werden und haben Reichweiten bis zu einigen hundert Kilometer (z.B. der französische Sperwer). Größere Flugzeuge starten und landen auf Flugplätzen; sie können viele Stunden fliegen. Beim größten Typ, dem Global Hawk (USA, 40 m Spannweite), sind es 36 Stunden; er fliegt mit bis zu 640 km/h in bis zu 20 km Höhe. Neben solchen propeller- oder düsengetriebenen Flächenflugzeugen gibt es auch Hubschrauber verschiedener Größen. Diese Arten von UAVs tragen Sensoren (Videokameras für sichtbares oder Infrarot-Licht, Radar) und übermitteln ihre Bilder und Signale über Funk. Für größere Entfernungen (z.B. zwischen dem Mittleren Osten und Europa bzw. den USA) dienen Satelliten als Übertragungsknoten.

Da Navigation auf Land, insbesondere im Gelände, erheblich schwieriger ist als in der Luft, sind unbemannte Landfahrzeuge in der Entwicklung deutlich weniger weit als Luftfahrzeuge, mit der Ausnahme kleiner Roboterfahrzeuge zum Entschärfen von Sprengkörpern, die aus kurzer Entfernung ferngesteuert werden – hiervon haben die USA viele tausend im Einsatz. Für unbemannte Landfahrzeuge von klein bis groß wird intensive Forschung und Entwicklung betrieben, nicht nur in den USA. Auf See gibt es erste ferngesteuerte bewaffnete Motorboote, und unter Wasser geht es u.a. um autonome(re) Torpedos.4

Trend zur Bewaffnung unbemannter Fahrzeuge

Seit fast zehn Jahren gibt es einen Trend, Aufklärung mit Angriff zu kombinieren, indem UAVs mit Waffen ausgerüstet werden, wobei die USA führen (unbemannte Land- und Wasserfahrzeuge zu bewaffnen, ist ebenfalls vorgesehen).5 2000 setzte der US-Kongress das Ziel, 2010 solle ein Drittel der weitreichenden Kampfflugzeuge in der operativen US-Luftwaffe unbemannt sein und 2015 ein Drittel der Bodenkampffahrzeuge der US-Armee.6

Im Rahmen ihres »Kriegs gegen den Terror« rüsteten die USA einige ihrer Aufklärungs-UAVs des Typs Predator nachträglich mit zwei Hellfire-Flugkörpern aus (laser- oder radargesteuert, zum Einsatz gegen Bodenziele). Diese sind seit 2001 in Afghanistan im Einsatz; breiter bekannt wurde ein Angriff gegen ein Auto 2002 im Jemen, bei dem sechs mutmaßliche Al Kaida-Mitglieder getötet wurden. Seitdem sind Flugkörperangriffe von ferngesteuerten UAVs Routine geworden. Ein größeres UAV wurde gebaut und ab 2007 stationiert – der MQ-9 Reaper, mit 1.700 kg Zuladung (z.B. vier lasergesteuerte 230-kg-Bomben und vier Hellfire-Flugkörper). Anfang 2009 waren 195 bewaffnete MQ-1 Predator und 28 MQ-9 Reaper für Angriffe in Afghanistan, Irak und Pakistan stationiert.

Start und Landung werden von Basen in der Region gesteuert, aber dann wird die Flugüberwachung und Waffenauslösung von britischen und US-Piloten übernommen, die u.a. in der Creech Air Force Base in Nevada, USA, »arbeiten«. Sie gründen ihre Zielentscheidungen auf Videobilder der Kameras in den UAVs, die für eine Personenidentifikation zu ungenau sind; auch die Entscheidung, ob jemand eine Waffe trägt, ist nicht immer verlässig.7 In vielen Fällen wurden die falschen Personen angegriffen, Zivilisten wurden getötet, in einigen Fällen waren die Zielpersonen (Taliban- und Al Kaida-Führer) gar nicht anwesend. So wurden allein in Pakistan seit 2004 mehr als 1.000 Kämpfer und einige hundert Nicht-Kämpfer mittels UAVs getötet.8 Insbesondere die Angriffe in Pakistan werden nicht durch die Streitkräfte, sondern durch den Geheimdienst CIA durchgeführt, und der UN-Berichterstatter für außergerichtliche Tötungen hat Aufklärung gefordert.9

Kampfdrohnen werden kein Monopol der USA oder einiger westlicher Länder bleiben. Der Iran beispielsweise kündigte 2010 die Massenproduktion von zwei Typen langreichweitiger »unbemannter Bomber« an.10 Für die Zukunft werden UAVs für alle Formen von Kampf und Kampfunterstützung, die bisher mit bemannten Flugzeugen durchgeführt werden, in den Blick genommen. So sieht die »Unmanned Systems Roadmap« des US-Verteidigungsministeriums UAVs zur Luftbetankung für 2024 und für den Luftkampf für 2032 voraus.11 Prototypen solcher unbemannter Kampfflugzeuge (uninhabited combat air vehicles, UCAVs) werden entwickelt und gebaut in den USA (UCAS-D/X-47B), Frankreich (nEuron, mit Schweden, Griechenland, Schweiz, Spanien, Italien), Deutschland (Barracuda, mit Spanien), Großbritannien (Taranis) und Russland (Skat).

Trend zu autonomem Angriff

Schon jetzt werden viele UAVs mit Bord-Navigations- und Flugsteuerungssystemen gesteuert, mittels Wegpunkten, die im Vorhinein oder in Echtzeit durch eine Bodenkontrollstation angegeben werden. Dem menschlichen Bediener wird so die Aufgabe erspart, die Flughöhe und den Kurs zu halten. Er oder sie kann sich auf die Aufklärung und ggf. den Angriff konzentrieren. Einige militärische Motive sprechen dafür, UAVs, insbesondere bewaffneten, mehr Autonomie zu geben: Die Kommunikationsverbindung kann defekt sein oder gestört werden. Man könnte Geld sparen, wenn ein Soldat nicht ein, sondern mehrere UAVs kontrolliert. Die Zeitverzögerung durch die Satellitenverbindung plus der menschlichen Reaktionszeit kann für den Kampf zu lang erscheinen – für das Überleben der eigenen Systeme kann man die örtliche Reaktion in Sekundenbruchteilen für nötig halten. Aus diesen Gründen wird für autonome Zielauswahl und autonomen Angriff geforscht und entwickelt.

Das US-Verteidigungsministerium schreibt: „Die Bewaffnung unbemannter Systeme ist eine hoch kontroverse Frage, die ein geduldiges »Kriechen-Gehen-Laufen«-Herangehen erfordern wird in dem Maß, wie sich die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit jeder Anwendung erweist. […] Anfängliche Anwendungen der Bewaffnung eines unbemannten Systems können einen »Menschen in der Schleife« erfordern. […] In dem Maß, wie das Vertrauen in die Systemverlässlichkeit, Funktion und Zielalgorithmen wächst, kann man mehr autonome Operationen mit Waffen in Erwägung ziehen.“ 12

Töten auf Beschluss einer Maschine?

Es ist offensichtlich: Die Möglichkeit, dass ein Computer die Entscheidung trifft, einen Menschen zu töten, wirft ein tiefes moralisches Problem auf.13 Forschung zu den ethischen und rechtlichen Fragen, die sich durch den Einsatz bewaffneter autonomer Systeme stellen, wurde von der US-Marine und der US-Armee in Auftrag gegeben.14 Besonders wichtig ist die Frage, ob autonome Waffensysteme die Anforderungen des Kriegsvölkerrechts erfüllen können. Darin sind die zentralen Prinzipien die Diskriminierung (zwischen legitimen und illegitimen Angriffszielen) und die Proportionalität (zwischen dem errungenen militärischen Vorteil und dem angerichteten Schaden).

Um seine Arbeit an Algorithmen für ethisches Töten zu rechtfertigen, verweist ein Robotikforscher auf jüngere Umfragen durch den obersten Militärarzt der USA und auf allgemeine Literatur, die zeigen, dass menschliche Soldaten die Regeln des Kriegsvölkerrechts oft brechen.15 Sein Ziel ist es, Roboterprogramme zu erstellen, die sich gesetzeskonformer verhalten. Mit wissenschaftlicher Strenge schlägt er einen »ethischen Regler« für die Bewertung einer beabsichtigten tödlichen Handlung vor. Wenn der ein Veto abgäbe, würde kein Angriff stattfinden (mit der einzigen Ausnahme, wenn sich ein menschlicher Bediener darüber hinweg setzte, der dann die Verantwortung übernähme). Allerdings kann man bezweifeln, ob ein Künstliche-Intelligenz-System eine komplexe Kriegssituation auf der Höhe menschlicher Intelligenz beurteilen kann, wenigstens für die nächsten ein bis zwei Jahrzehnte. Ein britischer Robotikforscher hat solche Pläne lautstark kritisiert. Er fragt die Künstliche-Intelligenz-Gemeinschaft, „ob wir bereit sind, Entscheidungen über Leben oder Tod Robotern zu überlassen, die zu schwer von Begriff sind, um dumm genannt zu werden“.16 Er verweist auf die geringen Fähigkeiten heutiger künstlicher Intelligenz und stellt sich beispielhafte Situationen vor: „Ich kann mir eine städtische Umgebung vorstellen, in der ein kleines Mädchen einem Roboter ein Eis entgegen hält, nur um abgeknallt zu werden, weil es versucht hat, seine Süßigkeit mit ihm zu teilen.“

Kriterien der präventiven Rüstungskontrolle

Neben Fragen des Kriegsvölkerrechts werfen bewaffnete U(A)Vs Probleme in Bezug auf einige andere Kriterien der präventiven Rüstungskontrolle auf.17 Rüstungskontrollverträge könnten gefährdet werden, wenn UAVs als neue Kernwaffenträger fungieren oder die Kategorien des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) umgehen würden.

Destabilisierung der militärischen Lage kann sich durch UAVs in mehrerlei Hinsicht ergeben: Da sie schwer zu entdecken sind, können sie für tiefes Eindringen und präzisen Überraschungsangriff genutzt werden. Weil sie keine Mannschaft an Bord haben, könnte man sie für riskantere Einsätze verwenden. Wenn sich in einer Krise zwei UAV-Flotten bei kurzem Abstand gegenseitig intensiv beobachten würden, könnten plötzliche unklare Ereignisse und ungesteuerte Rückkopplungsschleifen zur schnellen Eskalation in den Krieg führen. Schwärme von hoch genauen, kleinen UAVs könnten sogar in der Lage sein, nuklearstrategische Ziele auszuschalten; solch ein Szenario könnte zu sehr gefährlichem Verhalten führen. Dass bewaffnete UAVs technologisches Wettrüsten und Weiterverbreitung bringen werden, ist offensichtlich. Kleine, technisch ausgefeilte UAVs – die nur von Staaten entwickelt werden könnten, die aber in die Hände nicht-staatlicher Akteure gelangen könnten – würden neue Möglichkeiten für terroristische Anschläge bieten.

Daher würden bewaffnete UAVs in verschiedener Hinsicht Gefahren bringen. Um diese einzudämmen, sollten vorbeugende Begrenzungen diskutiert und eingeführt werden. Das hat sich das International Committee for Robot Arms Control (ICRAC) zum Ziel gesetzt, das wir (zwei Philosophen aus Australien und USA, ein Robotikforscher aus Großbritannien und der Autor) im September 2009 gegründet haben und das 2010 um sechs internationale Wissenschaftler/innen erweitert wurde.18

Konzepte für präventive Rüstungskontrolle

Die Diskussion über vorbeugende Begrenzungen bei bewaffneten UAVs hat in der Wissenschaft erst begonnen19 und Regierungen noch kaum erreicht.

Es ist klar, dass bewaffnete, unbemannte Land- und Luftfahrzeuge unter die Definitionen des KSE-Vertrags fallen – diese wurden 1989/1990 bewusst so angelegt, dass sie unabhängig davon sind, ob eine Besatzung an Bord ist. Jedoch gibt es keine Begrenzungen konventioneller Streitkräfte außerhalb Europas (und die Vertragsstaaten USA und Großbritannien haben ihre Predator- und Reaper-UAVs nicht gemeldet, weil sie nicht im Vertragsgebiet – Europa vom Atlantik bis zum Ural – stationiert sind). Der Vertrag – gegenwärtig suspendiert – sollte dringend reaktiviert werden. Insbesondere sollte das Protokoll über vorhandene Typen konventioneller Waffen und Ausrüstungen aktualisiert werden.20 Solange keine neuen Kategorien leichterer Kampfflugzeuge mit zusätzlichen Obergrenzen eingeführt werden, zählen auch kleine bewaffnete UAVs als ein Kampfflugzeug, so dass die bisherigen nationalen Obergrenzen für eine wirksame quantitative Begrenzung in Europa sorgen würden. Bei Landfahrzeugen würden unbemannte Fahrzeuge als »Kampfpanzer « bzw. »Kampffahrzeuge mit schwerer Bewaffnung« zählen, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllen (u.a. Kanone von mindestens 75 mm Kaliber und Leermasse mindestens 16,5 bzw. 6,0 Tonnen). Leichtere bewaffnete unbemannte Fahrzeuge sind nicht erfasst (wenn sie nicht zum Transport einer Infanteriegruppe gebaut sind) und könnten daher unbegrenzt eingeführt werden.

Der Mittelstreckenwaffen- (INF-) Vertrag zwischen den USA und Russland verbietet diesen Ländern landgestützte Langstrecken-Marschflugkörper mit Reichweiten von 500 bis 5.500 km, andere Länder sind nicht einbezogen. Um Unterlaufen und weltweiten Aufwuchs zu vermeiden, sollte der Vertrag auf alle relevanten Länder erweitert werden,21 und andere nuklear bewaffnete U(A)Vs sollten ganz verboten werden.

Der Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen (HCOC – Hague Code of Conduct against Ballistic Missile Proliferation) verpflichtet die Mitgliedsländer politisch zu Exportkontrolle und vertrauensbildenden Maßnahmen, gilt aber nur für Raketen. Marschflugkörper und andere UAVs werden bisher nicht erfasst.22

In Bezug auf autonom angreifende Waffensysteme gilt eigentlich, dass sie nicht eingeführt werden dürfen, solange nicht demonstriert ist, dass sie die Regeln des Kriegsvölkerrechts einhalten können. Außer in eng begrenzten Szenarien mit wenigen, leicht unterscheidbaren Zielen wie z.B. bei Luftabwehr wird das auf lange Zeit nicht gelingen. Jedoch kann man sich auf die allgemeine Regel nicht verlassen – die militärischen Motive für autonomes Schießen werden dafür wahrscheinlich zu stark. Folglich sollte ein explizites Verbot beschlossen werden.

Das ICRAC hat im September 2010 den ersten internationalen Experten-Workshop »Rüstungskontrolle für Roboter« durchgeführt. In der Abschlusserklärung heißt es:23

„Wir glauben:

Dass die Langzeitrisiken durch Proliferation und weitere Entwicklung dieser Waffensysteme schwerer wiegen als kurzfristige Nutzeffekte gleich welcher Art, die sie zu haben scheinen.

Dass es nicht akzeptabel ist, dass Maschinen die Anwendung von Zwang oder Gewalt in Konflikten oder Kriegen steuern, bestimmen oder darüber entscheiden. In jeder Situation, in der eine solche Entscheidung zu treffen ist, muss zumindest ein Mensch für diese Entscheidung und deren vorhersehbare Folgen persönlich verantwortlich und juristisch rechenschaftspflichtig sein.

Dass das sich derzeit beschleunigende Tempo der Kriegsführung durch diese Systeme weiter gesteigert wird und die Fähigkeit von Menschen, in Militäroperationen verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen, unterminiert.

Dass die Asymmetrie der Kräfte, die diese Systeme möglich machen, sowohl Staaten als auch nicht-staatliche Akteure ermutigt, Formen der Kriegsführung zu verwenden, die die Sicherheit der Bürger der Besitzerstaaten verringern.

Dass die Tatsache, dass ein Fahrzeug unbemannt ist, nicht das Recht verleiht, die Souveränität von Staaten zu verletzen.“

Die Erklärung verlangt ein Rüstungskontrollregime mit mehreren Bestandteilen. Verboten werden sollen:

„Die weitere Entwicklung, Beschaffung, Stationierung und Nutzung autonomer Roboterwaffen.

Die Bestückung neuer Arten von autonomen oder ferngesteuerten Systemen mit Nuklearwaffen.

Die Entwicklung, Stationierung und Nutzung von Roboter-Weltraumwaffen.“

Eingeschränkt werden sollen:

„Die Reichweite und Nutzlast von bewaffneten ferngesteuerten unbemannten Fahrzeugen.

Die Anzahl – aufgeschlüsselt nach Art und Leistungsfähigkeit – bewaffneter ferngesteuerter unbemannter Systeme, die von einem Staat stationiert werden dürfen.

Die Höchstflug- bzw. -fahrtdauer dieser Systeme.

Die Entwicklung, Beschaffung und Stationierung bewaffneter unbemannter Systeme unterhalb einer Mindestgröße.“

Diese Regeln sollten weltweit gelten. Das erste Verbot sollte als neue globale Konvention beschlossen werden, wobei genaue Definitionen und auch bestimmte Ausnahmen festzulegen sind.24 Das zweite sollte in Verhandlungen zur Reduzierung und schließlichen Abschaffung der Kernwaffen eingehen. Das dritte sollte mit dem lange angestrebten allgemeinen Verbot von Weltraumwaffen realisiert werden.

Details für die verschiedenen vorgeschlagenen Beschränkungen festzulegen, wird intensive Überlegungen und Verhandlungen brauchen. Dabei können die Ziele des KSE-Vertrags25 als Richtschnur gelten, und seine Methodik26 kann als allgemeines Vorbild dienen. Grundsätzlich sind globale Regeln anzustreben, da das aber in den bekannten Krisenregionen (wie Naher/Mittlerer Osten, Südasien, Ostasien) schwierig werden wird, ist es sinnvoll, in anderen Regionen anzufangen. Insbesondere Europa könnte hier eine Vorbildrolle spielen.

Fazit

Die Bewaffnung von UAVs hat gerade erst begonnen, und die von unbemannten Land- und Wasserfahrzeugen steht noch weitgehend bevor. Daher gibt es die prinzipielle Möglichkeit, die nächste große Welle militärtechnischer Innovation zu stoppen, bevor sie sich in großem Umfang entfaltet und praktisch unumstößlich wird. Die Länder sollten ihre Sicherheit aus aufgeklärter Sicht betrachten, das heißt im weiten, internationalen Rahmen. Stabilität, Frieden und internationaler Sicherheit wäre durch kooperativ ausgehandelte Begrenzungen besser gedient als durch einen unbeschränkten Aufwuchs aller Arten bewaffneter unbemannter Fahrzeuge. Forscher/innen in Robotik und künstlicher Intelligenz sollten sich der Gefahren von Roboter-Waffen bewusst sein und vorbeugende Begrenzungen unterstützen.

Anmerkungen

1) Für Übersichten siehe A. Krishnan (2009):, Killer Robots – Legality and Ethicality of Autonomous Weapons. Farnham Surrey / Burlington VT: Ashgate. P. Singer (2009): Wired For War – The Robotics Revolution and Conflict in the 21st Century. New York: Penguin. P. Singer: Der ferngesteuerte Krieg, Spektrum der Wissenschaft, Nr. 10, Dez. 2010, S.70-79. Siehe auch L. Wirbel, Kriegsführung mit Drohnen, W&F 3-2010.

2) L.R. Newcome (2004): Unmanned Aviation – A Brief History of Unmanned Aerial Vehicles. Reston VA: AIAA.

3) Jane’s Unmanned Vehicles and Aerial Targets (2007). Coulsdon: Jane’s.

4) Auch an bewaffneten unbemannten Flugkörpern für den Weltraum wird gearbeitet, jedoch stellt dieses Medium besondere Bedingungen, und es gibt noch eine gewisse Zurückhaltung bei den Weltraummächten. Solche Systeme sollten durch das von der großen Mehrheit der Staaten geforderte allgemeine Verbot von Weltraumwaffen erfasst werden.

5) US Department of Defense (2009): FY2009-2034 Unmanned Systems Integrated Roadmap. Washington DC.

6) Diese Ziele werden nicht erreicht werden, insbesondere für Landfahrzeuge. Das große Programm »Future Combat Systems« der US-Armee, das eine Reihe unbemannter Land- und Luftfahrzeuge umfasste, wurde 2009 eingestellt. Jedoch sind die Ausgaben für Beschaffung und Einsatz unbemannter Systeme unter der Obama-Administration deutlich angestiegen.

7) Allerdings kann ein Ziel über längere Zeit beobachtet werden als mit einem Flugzeug mit Pilot.

8) http://counterterrorism.newamerica.net/ drones.

9) J. Mayer: The Predator War – What are the risks of the C.I.A.’s covert drone program?. The New Yorker, October 26, 2009. Auszüge aus dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters Alston sind in dieser Ausgabe von W&F abgedruckt; der vollständige Bericht in deutscher Übersetzung steht unter www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc14-24add6-deu.pdf.

10) Iran Starts Mass Production of Advanced Unmanned Bombers, Tehran: Fars News Agency, 8 Febr. 2010; http://english.farsnews.com/newstext.php?nn=8811191064.

11) US Department of Defense (2009), op.cit. S. 18.

12) US Department of Defense (2007): Unmanned Systems Roadmap 2007-2032, Washington DC. S.54.

13) In einem gewissen Sinn machen Minen schon etwas Ähnliches. Dass sie nicht unterscheiden können und auch nach einem bewaffneten Konflikt weiter funktionieren, hat zu ihrem Verbot geführt. Bewaffnete autonome U(A)Vs wären anders: Sie wären beweglich, und sie würden eine Situation bewerten und dann nach einem Algorithmus entscheiden, ob eine Person getötet bzw. ein Objekt zerstört werden soll. Vorläufer (automatische Flug-/Raketenabwehrsysteme, umher fliegende Anti-Radar-Flugkörper) sind auf eine spezifische Zielklasse mit klaren Eigenschaften beschränkt, aber sogar hier sind Fehler vorgekommen, wie der Abschuss eines iranischen Passagierflugzeugs vom US-Schiff Vincennes 1988.

14) P. Lin, G. Bekey, K. Abney: Autonomous Military Robotics: Issues of Risk and Ethics. In R. Capurro, M. Nagenborg (eds.) (2009), Ethics and Robotics. Heidelberg: AKA/IOS. R.C. Arkin (2009): Governing Lethal Behavior in Autonomous Robots. Boca Raton FL: Chapman&Hall/CRC.

15) Arkin (2009), op.cit.

16) N. Sharkey (2007), Automated Killers and the Computing Profession. Computer, 40 (11), S.124ff.

17) J. Altmann, Preventive Arms Control for Uninhabited Military Vehicles. In: Capurro et al. (2009), op.cit.

18) www.icrac.co.cc.

19) Altmann , op.cit. R. Sparrow (2009): Predators or Plowshares? Arms Control of Robotic Weapons. IEEE Technology and Society, 28 (1), S.25-29.; Krishnan (2009), op.cit.

20) Vertragstexte z.B. unter www.armscontrol.de, Dokumente.

21) Das würde auch die ballistischen Raketen mit 500-5.500 km Reichweite erfassen, was einen großen Teil der (zukünftig befürchteten) Raketenbedrohung mit aus der Welt schaffen würde. Weitere Reduzierungen der Langstreckenraketen bei den offiziellen Kernwaffenstaaten wären dafür hilfreich, wenn nicht sogar notwendig.

22) www.bmeia.gv.at/aussenministerium/aussen politik/abruestung/massenvernichtungswaffen/hcoc.html; auf die Regeln des HCOC haben sich gegenwärtig 130 Länder verpflichtet. Das mit 34 Staaten erheblich kleinere Missile Technology Control Regime schreibt Exportbeschränkungen für Marschflugkörper und bestimmte andere UAVs vor; www.mtcr.info.

23) Erklärung des Expertenworkshops 2010 über die Begrenzung bewaffneter ferngesteuerter und autonomer Systeme, Berlin, 22.September; http://e3.physik.tu-dortmund.de/P&D/Workshop-Erklaerung_22_September_ 2010_deutsch.pdf.

24) „Es ist klar, … dass gewisse Ausnahmen gemacht werden können, wo die Automatisierung von Waffen und Sicherheitssystemen seit langem eingeführt ist oder wo zwingende Gründe für die Notwendigkeit der Automatisierung vorliegen, damit menschliches Leben vor unmittelbaren Bedrohungen geschützt wird.“ (Aus der Workshop-Erklärung, op.cit)

25) „… in Europa ein sicheres und stabiles Gleichgewicht der konventionellen Streitkräfte auf niedrigerem Niveau als bisher zu schaffen, Ungleichgewichte, die für Stabilität und Sicherheit nachteilig sind, zu beseitigen und – besonders vorrangig – die Fähigkeit zur Auslösung von Überraschungsangriffen und zur Einleitung groß angelegter Offensivhandlungen in Europa zu beseitigen;“ (aus der Präambel des KSE-Vertrags vom 19.11.1999).

26) Definitionen von Kategorien der begrenzten Waffen und Ausrüstungen, Listen vorhandener Typen, regelmäßiger Informationsaustausch, Inspektionen usw.

Jürgen Altmann (Experimentelle Physik III, Technische Universität Dortmund) hat das Forschungsprojekt »Unbemannte bewaffnete Systeme – Trends, Gefahren und Präventive Rüstungskontrolle« bearbeitet, gefördert durch die Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF).

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2011/1 Moderne Kriegsführung, Seite 30–33