W&F 1995/3

„Schwule Säue!“

Rechtsextremismus und Konservativismus im homophoben Gleichschritt

von Bernhard Nolz

Eine Analyse der Situation der männlichen Homosexuellen in Deutschland während der letzten 50 Jahre seit dem Ende des nationalsozialistischen Terrorsystems ergibt eine wenig befriedigende Bilanz: 1945 werden zwar auch die Rosa-Winkel-Häftlinge aus den Konzentrationslagern befreit, aber auf der Grundlage des durch die Nationalsozialisten verschärften § 175 werden Homosexuelle in der BRD noch 25 Jahre lang abgeurteilt.

Durch die im Jahre 1994 erfolgte Streichung des § 175 aus dem Strafgesetzbuch sind zwar sexuelle Handlungen zwischen Männern über 16 Jahre nicht mehr strafbar, aber im politischen Handeln und Reden, vor allem im Zusammenhang mit Aids, läßt sich heute erneut eine zunehmende Diskriminierungsbereitschaft registrieren.1

Ich nehme den fünfzigsten Jahrestag des Endes von Krieg und Nazi-Diktatur zum Anlaß, an das ungebrochene Fortbestehen des Jahrhunderte alten Feindbildes Homosexualität als Orientierungs- und Handlungsmuster für konservative und rechtsextremistische Politik zu erinnern.2 Ihre Homophobie wird besonders deutlich bei der Darstellung der Geschichte des Strafrechtsparagraphen 175.

„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ 3

Dieser Paragraph – übernommen aus dem preußischen Gesetzbuch von 1851, geändert in den Jahren 1935 und 1969/73 – hat im Kern bis 1994 in der Bundesrepublik Deutschland fortbestanden. Das Hauptinteresse meiner Darstellung ist auf einen Zeitabschnitt von rund 35 Jahren konzentriert. Denn bis zur Strafrechtsreform durch die sozial-liberale Koalition im Jahre 1969 haben konservative und rechtsextremistische Parteien die Politik in Deutschland – und damit auch gegenüber der homosexuellen Minderheit – bestimmt. Die stärkste rechtliche Verschärfung hat der § 175 durch die nationalsozialistische Diktatur erfahren. Die rechtliche Absicherung der Diskriminierung Homosexueller geschieht analaog zur Entrechtlichung anderer Minderheiten. Die Ausrottung der Schwulen wird von den Nazis allerdings nicht so konsequent tödlich verfolgt wie die der Juden. Doch bis heute werden den geschundenen Homosexuellen Rehabilitation und Wiedergutmachung verweigert bzw. in beschämend geringem Umfang und unter z.T. menschenverachtenden Bedingungen gewährt. Damit teilen sie das Schicksal von Roma, Sinti, Deserteuren und anderen politisch verfolgten Gruppen, denen als Opfer der Nazi-Diktatur im Nachkriegsdeutschland Gerechtigkeit versagt geblieben ist.

Nationalsozialistisches Strafrecht

Im Jahre 1935 wird die Schwere Unzucht (§175a) ins Strafrecht eingeführt. Als Straftatbestand genügt bereits eine Handlung, „die das geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzt und bestimmt ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen“.

Der Interpretationsspielraum, den die Formulierung eröffnet und der implizierte Aufforderungscharakter zur Denunziation sind gewollt. Sie sichern das Konzept einer umfassenden Kriminalisierung von Homosexuellen der Öffentlichkeit gegenüber ab. Sonderdezernate der Kriminalpolizei werden eingerichtet, ein Spitzel- und Provokateursystem wird aufgebaut; Geheimerlasse ordnen die Überweisung von Wiederholungstätern in Konzentrationslager an, und für homosexuelle Angehörige von SS und Polizei wird die Todesstrafe verfügt. (Goebbels: „… Pestbeulen, Korruptionsherde, Krankheitssymptome moralischer Verwilderung … werden ausgebrannt, und zwar bis aufs Fleisch.“) Der Verfolgungsstaat nimmt konkrete Formen an.

Himmler, SS-Reichsführer und Chef der deutschen Polizei, erklärt 1937: „Die homosexuellen Männer sind Staatsfeinde und als solche zu behandeln!“ Homosexuelle in Deutschland teilen endgültig das Schicksal der politischen Verfolgung mit oppositionellen Politikern, Gewerkschaftern, Intellektuellen u.a. Die Diskriminierung homosexueller Bürger durch den Staat nimmt damit eine neue, nie dagewesene Dimension an.

Für die Kriminalisierung und Diskriminierung von Homosexuellen gibt es in der nationalsozialistischen Diktatur – wie zu allen Zeiten – dieselben Begründungen: Fortbestand der Menschheit und Volksgesundheit, Natur- und Sittengesetze, Moral- und Volksempfinden. In einem Kommentar zum § 175 aus dem Jahre 1935 wird von strafwürdigen Handlungen gesprochen, „die objektiv nach gesunder Volksanschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv in wollüstiger Absicht vorgenommen werden. … Die wollüstige Absicht gehört bereits zum Begriff der Unzucht“.

Schon vorher hatte Hitler in »Mein Kampf« dargelegt, daß der „völkische Staat“ für die Reinerhaltung der Rasse zu sorgen habe und die Ehe nicht Selbstzweck sei, sondern „der Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse dienen“ müsse. Bei der Erfüllung dieser Zuchtaufgabe fielen die Homosexuellen aus; als minderwertiger Bestand des Volkes waren sie daher nutzlos und von einem Ausmerzungsterror bedroht. Hans-Georg Stümke macht auf die Verbindung von Innen- und Außenpolitik aufmerksam: „… die bevölkerungspolitische Aufrüstung (blieb) nicht allein innenpolitischer Selbstzweck. Ihre Erfüllung fand sie im außenpolitischen Programm der NS-Regierung“ vom neuen Lebensraum des deutschen Volkes im Osten, der nicht ohne Krieg einnehmbar sein werde. Programme zur Steigerung der Rüstungs- und Menschenproduktion werden befohlen. („Unsere Rettung ist das Kind!“, Hitler 1942.) Ein während des Krieges begonnenes Versuchsprogramm am lebenden Menschen zur »Umpolung« von Homosexuellen bringt nicht den gewünschten Erfolg. Auch nicht – das zeigen Geburtsstatistiken – das von Himmler geforderte harte Durchgreifen der Polizei, um „die Fälle der Homosexualität und der Abtreibungen4 zu verringern, daß der durch diese Delikte verursachte Geburtenausfall auf ein Minimum herabgedrückt würde“.

„Da Homosexuelle in der bürgerlichen Sexualideologie prinzipiell als »Kranke und Kriminelle« angesehen wurden, erlitten sie im Rahmen jenes Primats das gleiche Schicksal wie alle jene, die aus dem Muster der Rassenzüchtungsmoral herausfielen. Die Übersteigerung der traditionellen Fortpflanzungsmoral zur Zuchtmoral bestimmte das typisch Nationalsozialistische an der Homosexuellen-Verfolgung in der Zeit von 1933 bis 1945“ (Hans-Georg Stümke).5

Bundesrepublikanisches Strafrecht

Auf der Grundlage des in der Bundesrepublik Deutschland unverändert weiter bestehenden NS-§ 175 setzt sich die juristische Verfolgung der Homosexuellen auch im demokratischen Staat ungebrochen fort. Er übernimmt das faschistisch geprägte Feindbild des Homosexuellen. Mit der Gründung schuf sich der neue Staat seine erste politisch verfolgte Gruppe; weitere sollten folgen. Zunächst schien allerdings die Befreiung Deutschlands vom Faschismus auch auf eine Befreiung vom Nazi-Un-Recht hinauszulaufen, da von den Siegern verboten wurde, weiterhin Rechtsvorschriften anzuwenden, die während der Nazi-Diktatur in strafverschärfender Weise erlassen worden waren. Das galt für den § 175. Doch schon in einer detaillierten alliierten Anweisung aus dem Jahre 1946 ist das Anwendungsverbot für den § 175 nicht mehr enthalten. Die politische Kontinuität der Schwulendiskriminierung von den Nazis über die Alliierten bis zu den demokratischen Deutschen bleibt gewahrt. Richter, die z.T. schon nationalsozialistisches Unrecht gesprochen hatten, lehnen Klagen gegen das Fortbestehen des NS-§ 175 ab. Die Realität politischer Verfolgung in der Zeit des Nationalsozialismus findet in den Entscheidungen der (west-)deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit ab 1949 ebensowenig Akzeptanz bzw. Berücksichtigung wie die Tatsache, daß die Strafrechtsänderung des § 175 im Jahre 1935 durchgeführt wurde, als die Diktatur in Deutschland bereits fest etabliert war und die Nazis das erste Blut an den Händen hatten. Das Weiterbestehen des § 175 wird mit nationalsozialistischer Argumentation begründet: Biologismus („… auch für das Gebiet der Homosexualität rechtfertigen biologische Verschiedenheiten eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter …“) und Volksempfinden („Sittengesetz und eine natürliche Lebensordnung im Volke“). Mit dem Hinweis auf die Religionsgemeinschaften, „insbesondere die beiden christlichen Konfessionen, aus deren Lehren große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten entnehmen, die gleichgeschlechtliche Unzucht als unsittlich beurteilen“, greifen die Richter das jahrhundertealte Dogma von der Fortpflanzungsmoral auf.

Bis zur Reform durch die sozial-liberale Koalition im Jahre 1969 prägen die konservativen Argumente der CDU/CSU die Diskussion über die Homosexualität. 1962 wird beispielsweise amtlicherseits behauptet, daß an „Verfehlungen gegen § 175 StGB überwiegend Personen beteiligt sind, die nicht aus angeborener Neigung handeln, sondern durch Verführung, Gewöhnung oder geschlechtliche Übersättigung dem Laster verfallen sind“. Oder man beschwört die Gefahr: „Vor allem stände auch für die Homosexuellen nichts im Wege, ihre nähere Umgebung durch Zusammenleben in eheähnlichen Verhältnissen zu belästigen.“ Das Strafrecht habe die Aufgabe, „einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde.“

In Zeiten des Kalten Krieges fällt es konservativen Politikern nicht schwer, ihre Affinität zur Nazi-Ideologie hinter einer Feindbildpropaganda gegen Homosexualität und Kommunismus zu verbergen. Sie verwirklicht sich in einer Politik, die nicht nur – wie schon die Nazis – durch familienpolitische Maßnahmen „einen Willen zum Kinde“ fördern will, sondern „Millionen innerlich gesunder Familien mit rechtschaffen erzogenen Kindern sind als Sicherung gegen die kinderreichen Völker des Ostens mindestens so wichtig wie alle militärischen Sicherungen“ (Familienminister Wuermeling). Und auch die Staatsfeind-These Himmlers, antikommunistisch gewendet, wird in den sechziger Jahren in konservativen und rechtsextremistischen Publikationen verbreitet; „Die Homosexuellen sind eine ungeheure Gefahr für die junge deutsche Demokratie.“

Mit der Strafrechtsreform des Jahres 1969 bzw. der Novellierung von 1973 wurde die Straflosigkeit homosexueller Handlungen von Männern vom 18. Lebensjahr an eingeführt. In den damit verbundenen Debatten und bei allen folgenden Versuchen, die völlige Streichung des § 175 zu erreichen, wurden in vielerlei Variationen die Argumente wiederholt, die die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen über 100 Jahre lang zu begründen versuchten.

Politische und strafrechtliche Verfolgung statt Minderheitenschutz

Konservative und rechtsextremistische Parteien der jungen Bundesrepublik Deutschland beziehen sich programmatisch und/oder ideologisch – und zwar nicht nur in der Frage der rechtspolitischen Behandlung von Homosexuellen – in unterschiedlicher Weise, z.T. erklärtermaßen oder sich abgrenzen wollend, auf ihre Vorläufer in der Weimarer Republik und im »Dritten Reich«. Das gemeinsame Feindbild Homosexualität und die Diskriminierung von Homosexuellen als Umsetzung in gesellschaftspolitisches Handeln sind kennzeichnende Merkmale der Politik von konservativen und rechtsextremistischen Parteien in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg. Sie stellen sich auf diese Weise – auch nach dem Untergang der nationalsozialistischen Diktatur – in die Tradition faschistischer und antidemokratischer Ideologie und Politikgestaltung. Armin Pfahl-Traughber stellt die Affinität von konservativen und rechtsextremistischen Parteien in der BRD auf publizistischer Ebene für die achtziger und neunziger Jahre fest, die einer „Erosion der Abgrenzung von Konservativismus und Rechtsextremismus“ gleichkommen. Er spricht von „Brücken zwischen Rechtsextremismus und Konservativismus“ 6. Beispiele für derartige Brücken zwischen beiden politischen Lagern lassen sich viele finden. Häufig präsentieren sie sich in einem zeitgemäßen Gewande und verzichten auf die traditionelle rassistische Argumentation. Mit Hilfe des Schlagwortes von der „kulturellen Differenz“ etwa wird versucht, die Verbindlichkeit demokratischer Normen und die Gültigkeit individueller Menschenrechte aufzuweichen. Selten wird – wie in einem Flugblatt, das in Westfalen aufgetaucht ist – in aggressiver Weise von „Juden, Zigeunern, Homosexuellen und anderem Pack, das auszumerzen ist“ gesprochen. Bei den Verfassern solcher Pamphlete, aber auch bei denjenigen, die ihre rechtsextremistischen Botschaften so verpacken können, daß sie für viele akzeptabel erscheinen, stoßen Forderungen nach sexueller Freiheit oder die Verwirklichung einer Lebensweise als Praxis sexueller Freiheit auf Ablehnung. Sexuelle Selbstbestimmung des Individuums paßt – wie jegliches Beharren auf individueller Selbstbestimmung – nicht ins ideologische Konzept. Stattdessen werden alle Menschen »gleichgeschaltet«, was für Homosexuelle zur Folge hat, auch dem Zwang zur Heterosexualität unterworfen zu werden. Die Gewalthaltigkeit dieses politischen Handelns, die von staatlicher Seite in vielen Fällen geleugnet oder auch gar nicht erkannt wird, weil demokratisch bzw. gesellschaftlich legitimiert, steht im Gegensatz zu Projekten der Aufklärung und der Emanzipation. Die Nähe zum Faschismus, der die Menschenvernichtung der Minderheiten zum gesellschaftlichen Programm erhebt, ist evident. „So wie das nazistische Regime nicht zufällig das Regulierungsmittel der Zwangsarbeit praktizierte“, schreibt Rüdiger Lautmann, „wurde hier die Zwangsheterosexualität angewandt, um politische Ziele wie Produktivität der Arbeit und der Familie sowie Kontrollierbarkeit des Individuums zu erreichen. An den Homosexuellen wurde Programmtreue und Stärke der neuen Staatsform demonstriert.“ 7 Und das Programm konservativer und rechtsextremistischer Parteien in Deutschland nach dem Kriege, so ließe sich ergänzen, ist – bezogen auf Homosexuelle – geprägt von der Treue zum nationalsozialistischen (Un-)Recht und von der Proklamation der Stärke der neuen Staatsform, die sich als »wehrhafte Demokratie« etabliert und als unantastbar erscheinen möchte.

Minderheiten als Störpotential

Die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts zeigt, daß Homosexuelle in allen Staatsformen diskriminiert werden und daß die Minderheit der Homosexuellen immer wieder instrumentalisiert wird, die Mehrheit zu disziplinieren. Homosexuelle erleben, daß das preußische Regulativ der Verdammung der Homosexuellen – es übernimmt die Intoleranz der christlichen Kirchen zu dieser Frage – in der neuen Weimarer Demokratie fortlebt. Homosexuelle werden Opfer der Exzesse der Nazi-Diktatur – wie andere Minderheiten auch – und sind lange Jahre sprachlos gegenüber der Legitimierung der vergangenen Untaten und der Tatsache fortwährender Diskriminierungen in der Bundesrepublik Deutschland.

Im starken Staat sind Minderheiten lästig, höchstens geduldet, notfalls werden sie eliminiert, denn sie stellen potentielle oder aktuelle Unruhestifter und Störenfriede dar.8 An ihnen – den sexuellen Abweichlern – wird den anderen vorexerziert, mit welchen »politischen« Mitteln Widerständige zu rechnen haben. Auf diese Weise versucht die Macht sich innen- und außenpolitisch zu legitimieren und knüpft an alten, von den aufgeklärten Bürgerinnen und Bürgern als längst überwunden geglaubten, von Konservativen und Rechtsextremen immer wieder aktivierten Politikvorstellungen an. Dazu paßt, daß friedliche Mittel der Auseinandersetzung, z.B. Diskussion, Täter-Opfer-Ausgleichsverhandlungen oder Verzicht, als untauglich für eine Konfliktlösung angesehen werden. Was Rüdiger Lautmann für ein faschistisches Regime im Hinblick auf den Umgang mit Homosexualität konstatiert, trifft auch ins Herz der Krise der heutigen Industriegesellschaft: „Ein faschistisches Regime wird oft die Homophobie schüren und benutzen, um die Herrschaftskrise zu meistern, der es selbst sein Entstehen verdankt.“ Die Minderheiten, die es »zu meistern« gilt, sind austauschbar; als Homosexuelle haben sie immer dasselbe Schicksal. In allen Zeiten – in der Monarchie, der neuen Weimarer Demokratie, in der Diktatur und wieder in der Demokratie (BRD) bzw. im Sozialismus (DDR) – kommen in Deutschland dieselben Diskriminierungsmuster gegenüber der homosexuellen Minderheit – immer auch in Gestalt des § 175 – zur Anwendung.

Ulrich Beck setzt auf das politische Potential von Minderheiten, Mehrheiten zu erringen. In seinem Konzept einer »Subpolitik«, einer Politik von unten, nehmen die Betroffenen ihre Angelegenheiten selbst in die Hand.9 Diese Arbeit hört nie auf, und sie wird umso erfolgreicher sein, je offener sie sich in der gesellschaftlichen Diskussion zu Wort meldet.

Anmerkungen

1) Aus methodischen Gründen bezieht sich mein Beitrag nur auf die männlichen Homosexuellen; für die inhaltliche Beschränkung sprechen auch qualitative Aspekte. Zurück

2) Die Anregung zu diesem Beitrag erhielt ich von Prof. Dr. Jürgen Reulecke und PD Dr. Ute Daniel, Universität-Gesamthochschule Siegen. Zurück

3) Die Zitate aus Strafrechtsparagraphen und Politikdebatten sind entnommen aus: Hans-Georg Stümke: Homosexuelle in Deutschland. Eine politische Geschichte. München 1989. Zurück

4) „Die strafrechtliche Ahndung der Abtreibung verlief (nicht nur in der neueren) deutschen Geschichte stets parallel zur Kriminalisierung der Homosexualität.“ (Stümke, S. 111) Zurück

5) Nach NS-Statistiken wurden ca. 50.000 Homosexuelle verurteilt, davon sind schätzungsweise 10.000 in Konzentrationslagern inhaftiert worden; vgl. Stümke, S. 127. Zurück

6) Vgl.: Armin Pfahl-Traughber: Brücken zwischen Rechtsextremismus und Konservativismus; in: Wolfgang Kowalsky/Wolfgang Schroeder (Hrsg.): Rechtsextremismus. Einführung und Forschungsbilanz. Opladen 1994. Zurück

7) Rüdiger Lautmann: Seminar: Gesellschaft und Homosexualität. Frankfurt am Main 1977. Zurück

8) Vgl.: Wolfgang Gessenharter/Helmut Fröchling (Hrsg.): Minderheiten – Störpotential oder Chance für eine friedliche Gesellschaft. Baden-Baden 1991. Zurück

9) Ulrich Beck: Die Erfindung des Politischen. Frankfurt am Main 1993. Zurück

Bernhard Nolz ist Gesamtschullehrer in Siegen, Moderator in der Lehrerfortbildung und Sprecher der »Pädagoginnen und Pädagogen für den Frieden« (PPF).

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1995/3 Gewitter über Paris, Seite