W&F 1992/4

Strafen als Prinzip

Ursache gewalttätiger Konfliktbearbeitung?

von Peter Krasemann

In einer Welt gewalttätiger Konfliktbearbeitungen, die in ethnischen und zwischenstaatlichen Kriegen eskalieren, stellt sich die Frage, welche gesellschaftlich anerkannten Denk- und Handlungsweisen dazu beitragen. Von Bedeutung scheint das in allen Gesellschaften in unterschiedlicher Weise differenziert angewandte Strafprinzip zu sein.

Historisch ist offenkundig, daß Strafmaßnahmen in der Regel Konflikteskalationen fördern. Nur in Ausnahmefällen führt die Strafe allein zur Versöhnung und Wiederherstellung eines friedlichen Zusammenlebens. Bestrafungen bedrohen den einzelnen wie die Nationen von den ersten Stunden ihres Daseins an.

Im Mittelpunkt meiner Überlegungen stehen die Auswirkungen der psychisch-gedanklichen Orientierung auf das Strafprinzip, vor allem bei gewaltträchtigen Konflikten. Aufgrund der komplexen Probleme bei bewußtem und unbewußtem Strafen konzentriert sich die Analyse vom Alltagsbewußtsein ausgehend von der Erziehung des Kindes zum Erwachsenen sowie den Gerechtigkeitsempfindungen und Rachebedürfnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob die individuelle Bereitschaft zur Sicherung relativer Autonomie, Regelverstöße gegebenenfalls staatlich bestrafen zu lassen, auch die gesellschaftliche Bereitschaft fördert, mit militärischen Mitteln staatliche Souveränitätsinteressen im internationalen Herrschaftsystem durchzusetzen.

Da in fast allen Gesellschaften die vorherrschende Denk- und Handlungsweise zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Normen, Werten sowie innerer und äußerer Sicherheit das Strafen ist, sind die Untersuchungsergebnisse für diese Länder von exemplarischer Bedeutung. Mit der Analyse des »Lehrmittels Strafe« soll eine der anscheinend universellen Ursachen für gewalttätige Konfliktbearbeitungen in die Fachdiskussionen von Psychologie, Soziologie, Ethnologie, Pädagogik, Philosophie, Theologie, Rechts-, Kommunikations- und Politikwissenschaft zurückgeführt werden. Die bisherigen Untersuchungen zur Konfliktbearbeitung durch das Strafprinzip reichen nicht aus, das Ausmaß der Eskalationsförderung und -resistenz genauer anzugeben und verantwortbare alternative Denk- und Handlungsweisen auszuweisen.

Strafprinzip im Alltagsbewußtsein

Im Alltagsbewußtsein verbindet die große Mehrheit der Bevölkerung mit dem Strafprinzip den Begriff der Strafe, der unangenehme Assoziationen weckt.1 Im Bewußtsein bleiben Erlebnisse an die erste Lüge, die erste Ohrfeige, die erste »5« in der Schule, die letzte Mißachtung durch Freunde oder Bekannte, die letzte Zurücksetzung bei der Beförderung, die letzte Bestrafung der eigenen Kinder, die bewußte Nichtbeachtung des Nachbarn, den Führerscheinentzug oder gar an den Freiheitsentzug. Kurzum: wir haben uns fast alle im Denken, Fühlen, Spüren und Handeln schon als Strafende und als Bestrafte erlebt. Nahezu alle Jugendliche und Erwachsene haben persönliche Erfahrungen, wie es ist, bewußt oder unbewußt zu bestrafen oder bestraft zu werden. Mit allen Assoziationen zum Begriff der Strafe ist die Verletzung eines Denk- oder Handlungsgebotes verbunden, der den Souveränitätsanspruch anderer Menschen berührt. Diese Reaktionen können vielfältig ausfallen. Verzeihen und Kompromißbereitschaft werden in einem auf den Grundsätzen der Konkurrenz aufgebauten Gesellschaftssystem aber vielfach als inadäquates Verhalten verachtet und als Ausdruck von Schwäche gedeutet. Sowohl genetisch als auch sozialisationsbedingt wird im menschlichen Konkurrenzverhalten Stärke gefordert und gefördert, die über die Selbstbehauptung hinausreicht. Der Einsatz der Stärke zum persönlichen Vorteil wird in fast allen Gesellschaften akzeptiert und auch im zwischenstaatlichen Umgang gerechtfertigt. Der dem Strafprinzip zugrundeliegende Gerechtigkeitsmaßstab besteht darin, daß es erlaubt ist, Stärke in den jeweiligen Legitimationsgrenzen auszunutzen. Die national und international legalisierten Souveränitätsgrenzen werden im wesentlichen als allgemeingültige Grundsätze des Denkens und Handelns anerkannt. Und im vorherrschenden Bewußtsein wird ihnen jeweils auch eine universelle Gültigkeit zugeschrieben.

In der zu beobachtenden Lebensordnung der meisten Menschen wird der Einsatz des Strafprinzips unabhängig von der jeweiligen individuellen und kollektiven Stärke zwar immer dort gefordert, wo die soziale Gerechtigkeit gestört wird, aber nur im Sinne der ideologischen Bewahrung absoluter humaner Gerechtigkeitsvorstellungen. Da soziale Gerechtigkeit nicht exakt definiert werden kann, muß sie gesetzlich als relativer Maßstab unter Berücksichtigung gesellschaftlich akzeptierter, natürlicher und sozialer Vorteile in praktikablen Rechtsnormen fixiert werden. Diese Praktikabilitätsforderung wird folgerichtig auch an die Durchsetzung der Gesetze durch Strafen gestellt. Als allgemeingültiges legitimes Mittel sollen Strafen die Einhaltung der Gesetze gewährleisten, sowie Gesetzesbrüche sanktionieren.

Im Strafprinzip spiegelt sich ein gesellschaftlicher Konsens über die Denk- und Handlungsweisen wider, der von Gerechtigkeitsüberlegungen ausgehend, auch Vergeltungsbedürfnisse befriedigt. Im Sinne eines Prinzips stellt das Strafen die bewußte oder unbewußte Zufügung eines fühlbaren Nachteils dar, weil etwas getan oder unterlassen wurde, das nicht erlaubt war, oder wie der niederländische Begründer des Völkerrechts Huigh De Groot, in der Literatur als Hugo Grotius geführt, es formulierte: „Die Strafe ist ein Übel, zu leiden, das zugefügt wird wegen eines Übels im Handeln.“ 2 Wenn man einmal von Selbstbestrafungen absieht, wird durch die Zufügung eines Übels das über die Wiedergutmachung des Schadens hinausgeht und Ausdruck eines allgemeinen Rachebedürfnisses ist, das Vergeltungselement der Lerneffekt des »Lehrmittels Strafe« als Hilfestellung zur Befähigung einer zukünftigen Lebensführung in sozialer Verantwortung stark gemindert. Obwohl eine allgemeine Unsicherheit über die Zweckmäßigkeit einzelner Strafen besteht, wird das allgemeine Strafprinzip nicht in Frage gestellt. Um den Gründen für die tiefe Verwurzelung des Strafprinzips und ihres gewalttätigen – und möglicherweise gewaltfördernden Charakters – näher zu kommen, sollen zunächst die lebensgeschichtlichen Erfahrungen von der Geburt bis zum Erwachsenendasein untersucht werden.

Strafprinzip in der Erziehung

Jedes Kind wird in eine vielschichtige Gesellschaftsstruktur mit unterschiedlichen Sozialnormen hineingeboren. Diese Normen unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel sowohl der Wertbilder3 als auch den sozialen und geschlechtsspezifischen Rollennormen und darüber hinaus der Gruppennormen, denen das Individuum zugeordnet werden kann. Im Rahmen des jeweiligen sozialen und natürlichen Umfeldes werden die genetischen Entwicklungspotentiale des Kindes gefördert oder eingeengt. Dabei erfährt das Kind die ersten Normen durch die Eltern. Es entdeckt, daß die wahrgenommenen Dinge seiner Umgebung mit seinen Triebspannungen in Beziehung stehen und seine Bezugspersonen andere Unterscheidungen machen als es selbst. Auf mannigfaltige Art und Weise – insbesondere durch Belohnung oder Bestrafung – erlernen Kinder die Bezugssysteme und Gruppennormen der Eltern.

Das Kind benötigt bei seinen primären Erfahrungen die Hinweise der Menschen seiner Umwelt, um Gefahren zu vermeiden und Vertrauen in die Voraussicht der Erwachsenen zu gewinnen. Warnungen derart, daß Herdplatten heiß, Messer scharf und dampfendes Wasser gefährlich sind, schaffen durch die Genauigkeit der Voraussage – die durch kindliche Erfahrungen früher oder später bestätigt werden – Vertrauen in die Korrektur- und Wahrnehmungsfähigkeit der Mitmenschen. Kleine Kinder schenken den Voraussagen der Eltern häufig mehr Vertrauen als ihren eigenen Sinneswahrnehmungen. So haben Untersuchungen gezeigt, daß Kinder von den Eltern vorausgesagte Ereignisse mit Sicherheit gesehen, gehört oder gerochen zu haben glauben, obwohl in den entsprechenden Experimenten derartiges nicht geschah. Mit zunehmendem Alter nimmt das Vertrauen in die Eigenwahrnehmungen wieder zu.4 Je besser ein Kind seine Beobachtungen und Erfahrungen durch die Verläßlichkeit der von den Erwachsenen vermittelten Normen ordnen kann, desto schneller wird es in der gemeinsamen Wahrnehmungssphäre seiner Gruppe die für das Kind wirkliche, das heißt verläßliche Welt allein zu entdecken versuchen.

Beim Erlernen der Gruppennormen, die das Kind sich aneignet, um in Kommunikationen eintreten zu können, muß es eine Reihe interpersoneller und intrapersonaler Konfliktbearbeitungen leisten. In diesem Prozeß lernt das Kind entweder, durch eigene Korrekturen seine Wahrnehmungen denen der Bezugspersonen anzupassen, oder es werden Belohnung und Strafe als Mittel der Beeinflussung des Verhaltens des Kindes eingesetzt. Zwar ist in diesem Falle die Strafe ein Teil einer umfassenden personellen Beziehung, die meist auch durch eine Vielzahl positiver fürsorglicher und anerkennender Zuwendungen gekennzeichnet ist, dennoch wird dem Kind ein Nachteil zugefügt, der nicht folgenlos bleibt. Die Eltern-Kind-Beziehung ist gestört. Auf den kindlichen Entwicklungsprozeß bezogen, führt der Psychoanalytiker Horst Eberhard Richter über die elterliche Autorität aus: „Wo das Kind Recht und Unrecht anders sieht als sie, soll es sich ihrem Urteil unterwerfen … . Es ist für sie – mehr oder weniger bewußt – eine Machtfrage, vom Kind in einer unbezweifelbaren Autoritätsrolle bestätigt zu werden.“ 5 Bei Kindern können durch die in derartigen Erziehungsprozessen eingesetzten physischen und psychischen Strafen so große Spannungen und Ohnmachtsgefühle entstehen, daß Selbstachtung, Selbstbestätigung und Selbstbehauptung beschädigt oder zerstört werden. Als Spätfolgen sind im intrapersonalen Bereich Neurosen, Psychosen, Selbsthaß, Phobien und verschiedene Formen der Gewalttätigkeit und Aggression gegen die eigene Person nicht auszuschließen. Interpersonell sind als Folgelasten kindlicher Entwicklungsstörungen Intoleranzen, Fremdenhaß sowie Aggressionen und Gewalttätigkeiten gegen andere individuell oder kollektiv zu befürchten.

Auch wenn Eltern bewußt auf Strafe verzichten, setzen sie häufig ihre Kinder Wettbewerbsbedingungen derart aus, daß nur beim Gehorchen des Kindes Gegenleistungen in Form von immateriellen und/oder materiellen Zuwendungen gewährt werden. Diese Einschränkungen in der Persönlichkeitsentfaltung des Kindes haben häufig ein manisches Bedürfnis nach Selbstbestätigung im Erwachsenenalter zur Folge. Die Abhängigkeit gegenüber anderen Bezugsgruppen wird bei Kindern besonders groß, die emotional vernachlässigt oder unbewußt abgelehnt werden. Ihr spontanes Kontaktverhalten verringert sich, und sie haben später Schwierigkeiten, eine autonome Moral sowie Selbstkontrolle zu entwickeln.6

Ist gelegentliches Strafen mit ebenso konsequent erteiltem Lob gepaart, und fördern die Eltern die emotionale Identifikation sowie den Aufbau eines positiven Selbstbildes beim Kind, behindern Strafen die Verhaltensentwicklung kurzfristiger, als Lob sie langfristig zu verstärken vermag. „Hier wirkt die außerordentlich wichtige Regel der intermittierenden Verstärkung: Ein Verhalten, das hin und wieder zu einem Erfolg, hin und wieder zu einem Mißerfolg führt, wird im allgemeinen nicht gehemmt; es wird vielmehr hartnäckig gelernt. Es ist so, als nehme der Lernende einige Mißerfolge hin, um sich dann der nächsten Belohnung um so sicherer zu sein.“ 7

Bei strenger Erziehung – und die ist viel weiter verbreitet als gemeinhin angenommen wird – findet häufig auch das elterliche Züchtigungsrecht Anwendung. Das Strafen von Kindern mit physischer Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland staatlich legalisiert. Dieses »individuelle Strafrecht« ist Ausdruck der gesellschaftlichen Akzeptanz der Prügelstrafe in der Familie (75 % der Mütter und 62 % der Väter ohrfeigten, 40 % der Mütter und 36 % der Väter gaben an, eine »Tracht Prügel« ihren 9 – 14jährigen Kindern zu verabreichen8) und der Hinnahme von 1145 polizeilich registrierten Kindesmißhandlungen bei einer geschätzten Dunkelziffer nicht erfaßter körperlich mißhandelter Kinder von 20 000 bis 500 000 pro Jahr in den alten Bundesländern9. Obwohl mit einem Verbot körperlicher Strafen in der Erziehung in Schweden seit 1979 positive Erfahrungen gemacht wurden und keine »Inflation« staatlicher Zwangsmaßnahmen notwendig war, schlug eine Unabhängige Regierungskommission zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt 1990 zwar ein Züchtigungsverbot als „Signal zur Verbannung körperlicher Strafen aus der Erziehung“ auch für die Bundesrepublik Deutschland vor, aber war sich auch einig, „daß ein Verbot körperlicher Strafen in der Erziehung kein Ansatzpunkt für generelle … strafrechtliche Interventionen sein darf.“ 10 Dieser inkonsequente Vorschlag macht angesichts der schwedischen Erfolge deutlich, wie gering die Sensibilität für die Folgen körperlicher Gewalt bei Kindern ist und wie gewichtig die praktische bewußtseinsmäßige Verankerung des Strafprinzips bei deutschen Eltern eingeschätzt wird. Während sonst darauf vertraut wird, durch Strafandrohungen Gewalt zu verhindern oder einzudämmen, gewährt man Kindern weder diesen Schutz, noch werden alternative Maßnahmen ergriffen. Die Würde des Kindes wird legal herabgesetzt, bleibt schutzlos.

Straffreie Jugenderziehung

Über die Jugenderziehung lassen sich aus psychotherapeutischen und pädagogischen Falldarstellungen wichtige Sachverhalte über den Strafvorgang im Strafenden und im Bestraften erfassen. Von physischen Gewalttätigkeiten, Vielstraferei und individuellen Racheakten kann dabei abgesehen werden. Wenn man nur das Strafverhalten betrachtet, das von Dritten vollzogen wird11, ist aus psychologischer Sicht überzeugend belegt, welche „triebbestimmten, moralisch fragwürdigen Motive den Strafenden leiten können und welche vorübergehenden und dauernden Schäden die Straferziehung“ 12 bei den Bestraften zur Folge hat. Daraus läßt sich nur der Schluß ziehen, prinzipiell eine straffreie Erziehung zu fordern. Aufgrund dieses eindeutigen Ergebnisses über Strafen durch neutrale Personen kann davon ausgegangen werden, daß die allgemeinen Wirkungen einer Jugenderziehung mit Strafen noch wesentlich negativer ausfallen.

Trotzdem wird die Strafe dem heranreifenden Erwachsenen fast ausnahmslos als eine Selbstverständlichkeit der Sanktionierung von Normverstößen vorgeführt, die einer ausdrücklichen Begründung als eines tatsächlich geeigneten Mittels nicht bedarf. In fast allen Interaktionsfeldern der Jugendlichen begegnen sie Zurechtweisungen, Vorhaltungen, Ge- und Verboten, Ermahnungen, Verwarnungen, Drohungen, Bloßstellungen und Tadeln. Ihre Lebenswelt ist von Regelungen aller Art durchsetzt – ist verregelt – , und um deren Einhaltung durchzusetzen, »muß Strafe sein«. Die Folgen des Reflexionsdefizits über die Ersetzbarkeit des Strafprinzips in der Jugenderziehung zeigen sich in immer früher und zahlreichen Strafmaßnahmen in Schulen, Familien sowie anderen Jugendbereichen.13 Als Begründung für zunehmende Kontrollen und Bestrafungen wird auf ihren Zweck verwiesen, nicht jedoch ihre Effizienz einer Überprüfung unterzogen. Jugendliche Hilferufe werden überhört, Warnsignale ignoriert, bis es letztlich immer häufiger zu gewalttätigen Regelverstößen kommt. Dagegen werden dann in schöner Regelmäßigkeit verstärkte Polizeieinsätze und verschärfte Strafen eingeführt, anstatt die Konfliktursachen zu beseitigen und die Eskalationswarnsysteme zu verbessern.

Die Konflikte werden zunehmend unpersönlicher und institutionalisierter geregelt. Individuelle Durchsetzungserfolge bei erlittenem Unrecht sind kaum mehr möglich. Was Jean Jacques Rousseau einer der schärfsten Gegner jeder Strafe, 1762 in seinem pädagogischen Werk „Emile“ beschrieben hat, noch bei der persönlichen Konfliktbearbeitung einer unverdient zugefügten Prügelstrafe widerfahren konnte: „Schließlich ging ich als Sieger aus dieser grausamen Prüfung hervor“ 15, ist in unserer verregelten, durch institutionelle Strafen gekennzeichneten Welt kaum mehr möglich. Die Empfindungen eigener Ohnmacht, wie das Gefühl »nicht zu zählen«, mit den Werten »die für wichtig gehalten werden«, nicht ernst genommen zu werden, bedeutungslos für die Mitmenschen und vor sich selbst zu sein, breiten sich unter Jugendlichen, insbesondere arbeitslosen, immer weiter aus. Mit dem Gefühl »nichts zu verlieren zu haben«, wächst auch die Bereitschaft, Strafe in Kauf zu nehmen. Straftaten werden bei Jugendlichen zunehmend von denen begangen, die ein geringes Selbstwertgefühl haben und dessen Hilfeschreie nach zwischenmenschlichen Kontakten ignoriert werden.

Pauschalisierend läßt sich feststellen, daß die negativen Ergebnisse der Anwendung des Strafprinzips in der Erziehung aus der Herabsetzung der Individualität der Kinder und Jugendlichen resultieren. Durch Strafen wird die Möglichkeit zur Selbstkorrektur eingeschränkt. Die Formbestimmung durchdringt im mitmenschlichen und gesellschaftlichen Umgang mittels Strafe das individuelle Bewußtsein. Kinder und Jugendliche werden zur Veränderung bisher nicht erkannter Fehlsteuerungen genötigt und zu noch nicht erfolgten Selbstkorrekturen gezwungen. Ihr zeitliches und intellektuelles Verhalten wird den Gruppennormen unterworfen. Dabei wird das Menschliche der sich entwickelnden Persönlichkeiten, Fehler zu machen, durch die Zufügung eines Nachteils – die Strafe – geschädigt. Die Individualitätsverletzung führt zur Einschränkung der Bewußtwerdung, verletzt das Verantwortungsgefühl und mindert das Selbstvertrauen. Darüber hinaus wachsen angesichts der Verregelung unserer Gesellschaft die Gefahren der Externalisierungen. Anstelle persönlicher Verantwortung breitet sich Anpassungsverhalten schon sehr früh aus. Je eindringlicher die Einhaltung des Strafprinzips gesellschaftlich eingefordert wird, desto größer wird faktisch jedoch die individuelle Gleichgültigkeit gegenüber Strafdrohungen. Wirkungsvoller scheint die vorrangig emotionale Übernahme des elterlichen Strafprinzips in den kindlichen Lernprozeß, bei der Lob und Strafe Erfolg und Mißerfolg signalisieren, zu sein. Da das Vergeltungselement der Strafe vorwiegend kognitiv erst mit zunehmendem Alter erkannt wird, wächst auch dann erst der Widerstand gegen die zugefügten Benachteiligungen. In seinen ersten Lebenserfahrungen wird dem Menschen das Strafprinzip aber bereits vermittelt. Es erhöht seine Anspannung und läßt ihn die potentielle Bereitschaft zu gewalttätiger Konfliktbearbeitung übernehmen.

Strafprinzip im internationalen Herrschaftssystem

In den komplexen Industrienationen ist angesichts sinkender Möglichkeiten, gesellschaftlich »etwas beeinflussen« und eine »anerkennenswerte, befriedigende Arbeit« leisten zu können, die Verwirklichung verantwortlichen Denkens und Handelns für jeden einzelnen erschwert. Das gesellschaftliche Zutrauen zur individuellen Selbstkorrektur nimmt immer mehr ab und führt zu einer ständig wachsenden Verregelung des sozialen Lebens mit Geboten und Verboten. Mit dem Ausbau eines komplizierten, bis heute nicht allgemeinverständlich formulierten Rechtssystems, haben auch gerichtliche Verurteilungen ständig zugenommen, die im Interesse des Gemeinwohls Rechtsbrüche in der einen oder anderen Form strafen, also über die Wiedergutmachung hinaus einen Nachteil zufügen.

Im deutschen Strafrecht findet die sozialstaatliche Verpflichtung des Rechtssystems kaum Beachtung. Die gültigen Rechtsnormen verstärken das im allgemeinen Geflecht der gesellschaftlichen Regelungen übliche Strafprinzip durch eine ausgeprägte Betonung von Schuld und Vergeltung.

Man könnte nun meinen, durch die Behebung des individuellen und kollektiven Tatschadens sei das Opfer- und Gesellschaftsinteresse angemessen gewahrt. Gegen diesen Gedanken der Wiedergutmachung des Tatschadens und der Aussöhnung von Tätern und Opfern sperren sich Theorie und Praxis des Strafrechts. Die bundesdeutsche Gesellschaft fordert darüber hinaus eine Strafe für die Beschädigung des Rechtsgutes, das als überindividuelle Sozialnorm als beschädigt angesehen wird. Die Verletzung der Gesellschaftsnorm kann nur durch Buße und Sühne vergolten werden. Durch Sühneleistungen soll der Bestrafte sein Sinnerleben der zusätzlichen gesellschaftlichen Benachteiligung dokumentieren. Was aber, wenn er deren Sinn nicht erkennen kann? Dann, so argumentieren die Verteidiger der Vergeltung, muß er zur Duldung der Strafe als »Machtäußerung des sittlichen Lebens« gezwungen werden. Damit ist eine so abstrakte Begründungsebene für das Strafprinzip erreicht, daß der soziale Konfliktcharakter des Rechtsbruchs völlig verlorengeht. Der Sinn der Sühne, die Versöhnung, kann vom Täter auf diese Weise kaum erreicht werden.

Diese starke Verankerung des Sühnegedankens in der deutschen Verrechtlichung und Rechtsdurchführung des Strafprinzips beinhaltet die Gefahr, bei zwischenstaatlichen und internationalen Konfliktbearbeitungen auch nach Vergeltung zu rufen und den kollektiven Rachegefühlen nachzugeben. Die gesellschaftliche Erfahrung, daß der gewalttätige Charakter der Strafe die Rechtsbrüche nicht einzudämmen oder gar zu beseitigen vermag, ist bisher trotz weltweiter augenfälliger Beweise von Gewalttätigkeiten und Kriegen folgenlos geblieben. Mit der Kriminalisierung von Normverletzungen besitzt der demokratische Nationalstaat vielfältige Rechte zur innerstaatlichen Herrschaftsdurchsetzung und Machtwahrung. Da bei den staatlichen Instanzen das Gewaltmonopol liegt, können diese ungefährdet ein allgemeines gesellschaftliches Gewaltverbot proklamieren, ohne selbst die ultima ratio des Gewaltgebrauchs einzuhalten. Aufgrund des extensiven Einsatzes des Strafprinzips in der Bundesrepublik ist zu befürchten, daß bei zwischenstaatlichen und internationalen Streitigkeiten friedliche Konfliktbearbeitungen nicht ausgeschöpft oder erweitert werden. Da die »Nächsten-Ethik«, wie der Philosoph Hans Jonas es nennt, sich bereits im Vereinigungsprozeß von Ost- und Westdeutschland als wenig tragfähig erweist und bereits viele Risse in der geeinten deutschen Nation sichtbar werden, erscheint es wenig wahrscheinlich, daß in Zukunft die deutsche Außenpolitik durch eine globale »Fremd-Ethik«, wie Arnold Gehlen sie beschrieben hat, bestimmt wird.

Auch bei anderen Nationen hat die Inanspruchnahme völkerrechtlicher Streitbeilegungsmechanismen bei internationalen Gerichten und Schiedsgerichten abgenommen, so daß deren Bedeutung schwindet.16 Bi- und multilaterale Konfliktbearbeitungen, bei denen das Risiko einer neutralen Beurteilung nicht besteht, nehmen stattdessen zu. Dennoch finden die Gedanken zur Schaffung eines weltstaatlichen Gewaltmonopols der Vereinten Nationen in den Industrieländern immer mehr Zuspruch. Die Dominanz der den Weltmarkt beherrschenden kapitalistischen Nationen ist nach dem Zusammenbruch der osteuropäischen sozialistischen Länder so groß geworden, daß es nicht nur denkbar, sondern teilweise bereits gelungen ist, ihre politisch-militärische Vorherrschaft im Rahmen des Sicherheitsrates der UNO durchzusetzen. Die Verrechtlichung eines weltstaatlichen Gewaltmonopols, dessen Eingriffen und Urteilen sich alle Nationen unterwerfen müßten, wurde bisher aber aufgrund der zahlenmäßigen Unterlegenheit der dominierenden Industrienationen in der UNO nicht angestrebt.

Abgesehen von den Mehrheitsverhältnissen der Weltbevölkerung in einem repräsentativen Weltparlament müssen die Industrienationen bei einer Fixierung und Rechtsdurchsetzung eines universellen Humanismus befürchten, ihr Gerechtigkeitsempfinden nicht verabsolutieren zu können und häufig selbst als Straftäter – z.B. bei Umweltschäden – belangt zu werden. Angesichts der Gefahren, die bei einem weltstaatlichen Gewaltmonopol mit einem Strafsystem, das zu weltweiten militärischen Aktionen fähig sein soll, bestehen, erstaunt es, daß PolitikerInnen und BürgerInnen der Bundesrepublik Deutschland nach den Erfahrungen von zwei Weltkriegen einer deutschen militärischen Beteiligung bereits wieder aufgeschlossen gegenüberstehen.

Momentan wird im Bereich der internationalen militärischen Anwendung des Strafprinzips die Einhaltung rechtlicher Regelungen für suspendierungsfähig erachtet. Kulturell erworbene Tötungshemmungen werden bei militärischen »Strafexpeditionen«, z.B. im zweiten Golfkrieg, in Windeseile überwunden und gewalttätige Konfliktbearbeitungen werden zwischenstaatlich als rechtmäßig angesehen. In ethnischen und nationalen Auseinandersetzungen geht fast ausnahmslos jedes Unrechtsempfinden bei politischen und militärischen Gewalt- und Destruktionsakten verloren. „Bei der Nichtwahrnehmung bzw. Nichtakzeptierung des kriminellen Charakters der begangenen Taten (handelt es sich d.V.) nicht um abnorme Gewissensausfälle eines einzelnen, sondern um ein weitverbreitetes Kollektivphänomen.“ 17 Auch wenn die rechtlichen Mittel nicht geeignet sind, individuelle und kollektive Gewalttätigkeiten bei Kriegshandlungen zu verhindern, müßten Entscheidungen und Verhaltensweisen, die Menschenleben gefährden oder zerstören, konsequenterweise dennoch bestraft werden. Als zentrale Elemente des Srafprinzips werden Gerechtigkeitsempfindungen, Vergeltungsforderungen und Rachebedürfnisse bei kriegerischen Auseinandersetzungen im wesentlichen aber von der Interessen- und Identitätslage bestimmt. Daher werden auch eindeutige schwere Gewalttätigkeiten oft nicht als individuelle und kollektive Straftaten bewertet, sondern den „unvermeidlichen Begleiterscheinungen und »Notwendigkeiten« von Politik und Krieg zugeschlagen“.18

Die weitverbreitete Vorstellung, daß Politik und Militär sich im Falle militärischer Auseinandersetzungen in einem Ausnahmezustand befinden, legitimiert den Einsatz kollektiver Gewalt in seinen brutalsten Formen. Dabei werden auch die durch das Kriegsvölkerrecht gesetzten Grenzen außer Acht gelassen und individuelle sowie kollektive Verantwortlichkeiten suspendiert. Kriege werden in dieser Sichtweise zu anonymen Kulturphänomenen, in denen alle Beteiligten frei von persönlicher Verantwortung gezwungen sind, als bloße Befehlsempfänger mitzumachen. Diese allgemeine Deutung, daß jedermann sich dem Willen der politischen und militärischen Führung unterwerfen muß, ist durch genaue Einzelfallanalysen allerdings widerlegt.19 Die Tabuisierung der Individualverantwortung von PolitikerInnen und Militärs bei Kriegshandlungen muß generell überwunden werden.

Ein zentrales Problem des Individualverhaltens im Krieg besteht darin, daß die eigenen Handlungsweisen nicht als persönliche Taten gesehen und auch die Gegner nicht als Individuen wahrgenommen werden. Soldaten werden zu Vertretern der Gesellschaft stilisiert; so erklärte beispielsweise ein amerikanischer Offizier, daß er persönlich niemanden im Vietnamkrieg getötet habe, er hätte nur die Vereinigten Staaten von Amerika verkörpert, sein Vaterland. Individuell und gesellschaftlich wird damit das Bild des Krieges als anonymes Kollektivgeschehen idealisierend verfälscht und beschönigt. Damit werden gleichzeitig auch die folgenreichen Entscheidungen der PolitikerInnen und ihrer WählerInnen, die zum Krieg geführt haben, verharmlost und von vornherein einer individuellen Verantwortlichkeit entzogen.

Nachdem die Verantwortungsprobleme des individuellen Verhaltens in Kriegen sichtbar geworden sind, soll abschließend die Bedeutung und Wirkung des Strafprinzips bei kollektiven, gewalttätigen internationalen Konfliktbearbeitungen betrachtet werden. Wie der Blick in die Menschheitsgeschichte zeigt, wurden Kriege als Strafaktionen gegen andere Stämme, Ethnien, Völker oder Nationen deklariert und kollektiv verstanden. Die Berechtigung militärischer Konfliktbearbeitung wurde mit der gegnerischen Verletzung von eigenen souveränen Rechten begründet, deren Hinnahme nicht ungestraft bleiben sollte. Über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinaus wurde eine kollektive Sühneleistung angestrebt. Von den jeweiligen Verlierern wurden physische oder psychische Erniedrigungen erzwungen, die meist die Ursache für spätere gewalttätige Racheaktionen waren. Die technologische Waffenentwicklung brachte es mit sich, daß die ökonomischen Auszehrungen so weitreichende gesellschaftliche Folgewirkungen zeigten, daß trotz der materiellen Strafleistungen der Kriegsverlierer die Folgelasten auch bei den Kriegsgewinnern nicht ausgeglichen werden konnten. Die Kriegsführung brachte häufig für Sieger und Unterlegene langfristig nur ökonomische Nachteile, die die Hemmschwellen für militärische Konfliktregelungen zwischen reichen Nationen erhöhten. Mit den wachsenden gegenseitigen politischen und ökonomischen Abhängigkeiten wurden die Militäreinsätze von den ökonomischen Entwicklungsständen beeinflußt, in Bündnissysteme eingebunden immer weiträumiger; zuletzt in Europa gekennzeichnet durch die großflächige west-östliche Blockkonfrontation.

Mit den geminderten Fähigkeiten der nationalstaatlichen Kriegssieger, den besiegten Staaten langfristig profitable Strafen aufzuerlegen – sie zu zerstören, einzugliedern, zu Gebietsabtretungen oder Strafleistungen zu zwingen – stieg die Bereitschaft auf kollektive militärische Rachefeldzüge zu verzichten. Technologisch-ökonomische Entwicklungen, die bis zur globalen Vernichtungsfähigkeit führten, haben die Kriegsführungsfähigkeit des Militärs vorübergehend zwar gemindert, ohne allerdings – atomare Zweit-, Dritt- und Mehrfach-Schlagfähigkeit bestehen noch heute – zu einem vollständigen Verzicht auf das militärische »Lehrmittel Strafe« zu führen. Im historischen Rückblick lassen sich kaum Indizien erkennen, daß die Menschen aus dem Einsatz der vielfältigen militärischen Strafen, die gegen die unterschiedlichsten Volksgruppen und Nationen verhängt wurden, gelernt haben, Konflikte gewaltloser zu lösen. Außer der Ausrottung von Stämmen und Ethnien sind durch den militärischen Einsatz des »Lehrmittel Strafe« Milliarden von Tote und eine unvorstellbare Menge von physischen und psychischen Deformationen nachweisbar.

Trotz aller affektiven und kognitiven Erschütterungen, die beispielsweise durch den 2. Weltkrieg ausgelöst wurden, läßt sich für die Nachkriegsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland nicht feststellen, daß ein gravierender psychisch-gedanklicher Lernprozeß hinsichtlich des Einsatzes des Strafprinzips in der Erziehung, in der Verrechtlichung, in der Rechtsdurchführung und im internationalen Herrschaftssystem stattgefunden hat. Vielmehr scheint das Vertrauen in das praktizierte Strafprinzip – trotz der sichtbar wachsenden Mängelerscheinungen – unerschütterlich und daher auch im internationalen Herrschaftssystem als alternativlos angesehen zu werden. Obwohl die internationale Gemeinschaft auf grausame Weise bisher ihre Unfähigkeit, Macht- und Verteilungsinteressen friedlich zu regeln unter Beweis gestellt hat, sind die Menschen mehrheitlich bisher nicht bereit, auf gewalttätige Konfliktbearbeitungen zu verzichten. Stattdessen werden die Kriege und Militäraktionen, die trotz global geringfügig sinkender Militärausgaben in vielen Gesellschaften und zwischenstaatlichen Konflikten auf der Tagesordnung stehen und der Nationalismus zahlreicher Volksgruppen in Ost- und Südosteuropa zum Anlaß genommen, die Notwendigkeit zur Kriegsbereitschaft nachzuweisen. Für die westlichen und östlichen Industrienationen wird eine weltweite militärische Ressourcensicherung sowie militärische globale Konflikteinhegung als notwendig und legitim erachtet. Dadurch wird der Gewaltcharakter des Strafprinzips im internationalen Herrschaftssystem fest verankert und die Möglichkeit zu gewaltfreien Konfliktbearbeitungen selbst unter befriedeten Gesellschaften für die absehbare Zukunft als realitätsuntüchtig abgetan.

Schlußbemerkung

Das individualgeschichtliche Erlernen des Strafprinzips ist gefühlsmäßig so tief verwurzelt, daß alle kognitiven Einwände gegen seinen Einsatz in zwischenmenschlichen, innergesellschaftlichen, zwischenstaatlichen und internationalen Konflikten uns bisher nicht haben hindern können, auf das »Lehrmittel Strafe« – trotz aller gewalttätigen Reaktionen – zurückzugreifen. Wie nachgewiesen werden konnte, ist die umfassende Durchdringung unserer Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland durch das Strafprinzip eine wichtige Ursache für gewalttätige Konfliktbearbeitungen. Um gewaltärmere Konfliktregelungen zu ermöglichen ist es prinzipiell notwendig, auf das »Lehrmittel Strafe« zu verzichten.

Mit dem schrittweisen Verzicht auf das Strafprinzip sind zwar nicht alle Gewalttätigkeiten aus der Welt zu schaffen, aber ihr Umfang ließe sich wesentlich reduzieren. Internatinal würden sich die Chancen verbessern, durch den mehrheitlichen nationalen einseitigen Verzicht auf militärische Mittel, die kriegsbereiten Nationen auf eine kleine Zahl zu reduzieren.

Anmerkungen

1) Vgl. u. a. Heinelt, Gottfried, Psychologie der Strafe und des Strafens, in: Rombach, Heinrich (Hg.), Pädagogik der Strafe, Freiburg, Basel, Wien 1967, S. 32 – 68, insbesondere S. 32/33 Zurück

2) Grotius, Hugo, De iure belli ac pacis libri tres, 1625, lib. II cap. XX, nach: Bockelmann, Paul, Strafrecht Allgemeiner Teil, München 1973, S. 2 Zurück

3) Vgl. zur Begriffsdefinition, Krasemann, Peter, Leben ohne Militär als gesellschaftliche Perspektive, in: ders. (Hg.) Leben ohne Militär – Perspektive oder Utopie? Aspekte einer gesellschaftlihen Problematik, Berlin 1991, S. 7 Zurück

4) Vgl. u. a. Newcomb, Theodore M., Sozialpsychologie, Meisenheim am Glan 1959, S. 224 – 226 Zurück

5) Richter, Horst-Eberhard, Umgang mit Angst, Hamburg 1992, S. 205 Zurück

6) Vgl. u. a. Berckhauer, Friedhelm; Steinhilper, Monica, Zwischengutachten der Arbeitsgruppe A der Unterkommissionen Psychologie, Psychiatrie, Soziologie und Kriminologie, in: Schwind, Hans-Dieter; Baumann, Jürgen, u. a. (Hg.), Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt, Bd. 1, Berlin 1990, S. 302-305 Zurück

7) Schwind, Hans-Dieter; Baumann, Jürgen u.a. (Hg.) a.a.O., S. 78 Zurück

8) Vgl. Ebenda, S. 76 Zurück

9) Vgl. Ebenda, S. 75 u. 76 Zurück

10) Ebenda, S. 158 Zurück

11) Vgl. zur Unterscheidung der Konfliktbearbeitung mit und ohne neutrale Instanz, Wasmuth, Ulrike C. (Hg.) Konfliktverwaltung – Ein Zerrbild unserer Demokratie? Berlin 1992, S. 33 Zurück

12) Heinelt, Gottfried, a.a.O., S. 37 Zurück

13) Vgl. Schwind, Hans-Dieter, Baumann, Jürgen u.a. (Hg.) a.a.O., S. 62 – 117 14) Von Altenbockum, Jasper, Im ausgebrannten Jugendhaus von Groß-Klein zeigen die Kids an die Wand – dort steht: Total normal, in: FAZ, 2.9.1992, S.4 Zurück

15) Zitiert nach: Scheibe, Wolfgang, Die Strafe als Problem der Erziehung, Weinheim 1972, S. 60 Zurück

16) Vgl. Wühler, Norbert, Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der völkerrechtlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland, Berlin, Heidelberg, New York, Tokio 1985 Zurück

17) Jäger, Herbert, Makrokriminalität, Frankfurt am Main 1989, S. 20 Zurück

18) Ebenda, S. 34 Zurück

19) Vgl. Ebenda, S. 63 Zurück 20) Vgl. Ebenda, S. 72

Peter Krasemann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsstelle »Kommunikation zur Förderung der Friedensfähigkeit« an der Hochschule der Künste in Berlin.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1992/4 Facetten der Gewalt, Seite