W&F 2001/2

Uranwaffeneinsatz

Eine humanitär-völkerrechtliche Standortbestimmung

von Manfred Mohr

In der Klage Jugoslawiens gegen einzelne NATO-Staaten (Legality of the Use of Force) vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) ist ein Punkt die Verwendung von DU-Waffen. Interessanterweise hatte das US-Verteidigungsministerium anfangs jede Information über DU-Einsatz auf jugoslawischem Territorium unter Verweis auf das IGH-Verfahren verweigert. Jede zu diesem Zeitpunkt gegebene Antwort könnte die Interessen der USA in diesem Verfahren beeinträchtigen. Dies kann wohl als Indiz für eine gewisse politisch-rechtliche »Unbehaglichkeit« gewertet werden. Im Übrigen ist die offizielle NATO-Haltung zur rechtlichen Bewertung von DU-Einsatz (im Kosovo) ebenso eindeutig wie knapp formuliert; in den Worten von Sprecher Mark Laity auf einer Pressekonferenz am 24.1.2001: „…DU is not illegal. It is a legal weapon of war. End of story. We used it, it's legal.“ Welche Ansatzpunkte für ein Hinterfragen dieser Position existieren, untersucht Manfred Mohr von der Deutschen Sektion der IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms).
Von der Unterkommission der UN-Menschenrechtskommission wurden zwei Resolutionen verabschiedet, die die Problematik von »weaponry containing depleted uranium« erwähnen. Dies geschieht unter Bezugnahme auf die Menschenrechte und/oder das humanitäre Völkerrecht sowie eine entsprechende Unvereinbarkeit.1 Innerhalb des Haager Jugoslawien-Tribunals (ICTY) herrscht (noch) allgemeine Zurückhaltung vor. Das von der Anklagebehörde eingerichtete Komitee zur Untersuchung der NATO-Luftkampagne gegen Jugoslawien verwies auf die bisherige Nichteinleitung von DU-bezogenen Verfahren „in view of the uncertain state of development of the legal standards governing this area“2. Im Januar 2001 hieß es, dass bei ausreichenden Verletzungshinweisen eine Überprüfung der Position und eine Untersuchung durch die Anklagebehörde möglich wären.

Der Grundsatz der nicht unbeschränkten Wahl

Nach Art. 22 der Haager Landkriegsordnung von 1907 (HLKO) haben die Krieg Führenden kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes. Das Prinzip, das in Art. 35 Abs.1 des I. Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Abkommen (ZP I) seine Bekräftigung gefunden hat, markiert einen Grundansatz des modernen ius in bello, des humanitären Völkerrechts. Es geht von einer »humanitären Proportionalität« aus und durchbricht die (vorrangige) Geltung »militärischer Notwendigkeit«.

Der Grundsatz der nicht unbeschränkten Wahl hat den Charakter von Gewohnheitsrecht und von zwingendem Recht (ius cogens). Er ist von eigenständiger Bedeutung und wird durch spezielle Waffenverbote (in Vertrags- oder Gewohnheitsrechtsform) ergänzt bzw. umgesetzt. In seiner Ausrichtung beinhaltet er bereits die grundlegende Verpflichtung, die Regeln des humanitären Völkerrechts im Hinblick auf Kriegsmittel und -methoden zu respektieren.

Aufgrund der Wirkungen müsste allein auf der Basis dieses Prinzips der Einsatz von Uranmunition unterbleiben. Es besteht, nach meinem Dafürhalten, eine Rechtspflicht, nach Alternativen zu suchen und diese ggf. zur Anwendung zu bringen. Der Vorteil von Uranmunition liegt im – nicht mehr akzeptierten – Bereich der »militärischen Notwendigkeit«: DU, das rund doppelt so dicht ist wie (ebenfalls hochgiftiges) Blei, besitzt eine besonders hohe Durchdringungsfähigkeit. Sie wird durch seine Entzündlichkeit noch gesteigert – also gerade die Eigenschaft, die den Einsatz von Uranmunition so gefährlich macht. Schließlich fällt DU in großen Mengen an und ist von daher kostengünstig. Genau unter diesen Aspekten setzten und setzen die USA auf DU-Waffen – im Unterschied zur Bundeswehr, die Wolfram vorzieht.

Spezielle Prüfpflichten

Als unmittelbarer Ausfluss jenes Grundsatzes verpflichtet Art. 36 ZP I die Staaten, neue Waffen auf ihre Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht zu überprüfen. Als Maßstab gilt neben dem Vertrags- auch das Gewohnheitsrecht. Der innere humanitäre Charakter des Rechts des bewaffneten Konflikts, so der IGH in seinem Kernwaffengutachten, gilt „…für alle Formen der Kriegführung und alle Arten von Waffen…, die in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.“3

Von den ca. 17-20 Staaten, die DU in ihrem Arsenal haben sollen, ist überwiegend nicht bekannt, ob und mit welchem Ergebnis sie ein entsprechendes Prüfverfahren realisiert haben. Interessanterweise haben dies – ohne Vertragspartei von ZP I zu sein – die USA getan; einmal im Jahr 1975 und einmal im Jahr 1994.4 Die 1975iger Untersuchung führte zur Empfehlung der Nichtanwendung von Uranwaffen, soweit Alternativen zur Verfügung stünden; es könnte sonst (auch) eine Gefährdung für die Zivilbevölkerung geben. Die nach dem Golfkrieg durchgeführte Untersuchung des Jahres 1994 erbrachte dagegen weit weniger Bedenken, unter Heranziehung der bekannten »low level«-, »low-dose«-Argumente.Wie erwähnt, entschied man sich im deutschen Verteidigungsministerium (etwa Mitte der 80er und erneut Mitte der 90er Jahre) gegen eine militärische DU-Nutzung. Ausschlaggebend sollen dafür politisch-psychologische Momente (Vorbeugen einer weiteren »Anti-Nuklear-Debatte«) bzw. Kostenaspekte (20 Mill. DM Investitionshöhe für eine mögliche DU-Munitions-Fertigungsanlage) gewesen sein.5 Es handelte sich mithin weniger um ein rechtlich ausgerichtetes Prüfverfahren.

Die Verfahren nach Art 36 ZP I oder direkt gestützt auf den Grundsatz der nicht unbeschränkten Mittelwahl laufen intern ab; sie können von den Staaten frei gestaltet werden. Immerhin bieten sich aber rechtliche Ansatzpunkte, um detailliertere Informationen, Untersuchungen und Bewertungen zu verlangen. Staaten, zwischenstaatliche und Nichtregierungsorganisationen können nach den Ergebnissen von Prüfverfahren fragen. Hier kann man die – für die Thematik insgesamt bedeutsame – besondere Verpflichtungsstruktur des humanitären Völkerrechts (Genfer Abkommen und ZP I ) ins Spiel bringen. Gemäß dem jeweiligen Art. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Verträge unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen. D.h., auch ein Staat ohne DU-Waffenbesitz kann und muss alles dafür tun, dass ein (völkerrechtswidriger) Einsatz von Uranmunition unterbleibt.

Das Verbot der Verursachung überflüssiger Verletzungen oder unnötiger Leiden

Als Ausdruck bzw. in Anwendung des Grundsatzes der nicht unbeschränkten Wahl dürfen die Staaten keine Waffen, Geschosse und Material einsetzen, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (Art. 23 Abs. 1 e HKLO; Art. 35 Abs. 2 ZP I). Die dahinter stehende Überlegung formulierte bereits die Petersburger Erklärung von 1868, in der Präambel: „…das einzige rechtmäßige Ziel, welches sich ein Staat in Kriegszeiten stellen kann, (ist) die Schwächung der Streitkräfte des Feindes…; …zu diesem Zweck (ist es) hinreichend …, dem Gegner eine so große Zahl von Leuten als möglich außer Gefecht zu setzen…“

Alles was darüber hinaus geht, gilt grundsätzlich als disproportional, als exzessiv. Dies ist der Fall, wenn (feindliche) Streitkräfteangehörige über das außer Gefecht Setzen hinaus durch Uranwaffeneinsatz weit und lange danach schwere gesundheitliche Schäden oder gar einen qualvollen Tod erleiden. Erst recht unverhältnismäßig ist es, wenn die Zivilbevölkerung, die sowieso nicht als solche angegriffen werden darf, einem derartigen Leiden ausgesetzt wird. Insoweit findet der hier behandelte Grundsatz indirekt auch auf Nichtkombattanten Anwendung, im Sinne einer Verschärfung der schon an sich bestehenden Schutzverpflichtung.

Aufgrund ihrer spezifischen Wirkung, ihrer negativ-exzessiven Natur ist der Einsatz der DU-Waffe im Lichte des hier behandelten Grundsatzes als völkerrechtswidrig einzustufen, auch wenn es noch kein spezielles Verbot dieser Waffe gibt. Sollten sich Waffen-(Einsatz-)Verbote erst aus bzw. mit speziellen Vereinbarungen ergeben, wäre das humanitäre Völkerrecht weit gehend wirkungslos. So hat der IGH in seinem Kernwaffengutachten die volle Anwendung der beiden »Kardinalprinzipien« dieses Rechts – des Grundsatzes der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten sowie des hier behandelten Grundsatzes – auf die Nuklearwaffenproblematik erklärt und praktiziert, mit dem Ergebnis: Kernwaffeneinsatz steht generell im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht (paras. 78 und ff.).

Einen Versuch, (medizinisch) näher zu bestimmen, was überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden sind, stellt das SirUS-Project dar.6 Eines der vom Projekt formulierten Kriterien bezieht sich auf das Fehlen allgemein anerkannter und bewährter sowie einfacher (Feldlazarett) Behandlungsmöglichkeiten. Genau davon wird man aber wohl bei den DU-Einsatzfolgen ausgehen müssen.

Als ein besonderer Aspekt tritt die Selbstschädigung oder -betroffenheit hinzu. Wie Golfkriegs- und Kosovo-Szenario zeigen, gefährdet Uranwaffeneinsatz die eigene Truppe (auch über friendly-fire-Konstellationen hinaus) bzw. die »befreundete« Bevölkerung. Dieser Umstand erleichtert es vielleicht, derartige Waffen, wie etwa im Fall von bakteriologischen Waffen, loszuwerden.

Der Grundsatz der Unterscheidung und das Verbot unterschiedsloser Angriffe

Dieser Grundsatz ist ebenso Ausdruck der Philosophie des humanitären Völkerrechts: Die Kampfhandlung ist auf das außer Gefecht Setzen des Gegners, des Kombattanten zu beschränken. Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte dürfen nicht Gegenstand von Angriffen sein. Dem entsprechend sind unterschiedslose Angriffe verboten.

Neben Kampfmethoden und -arten gibt es auch bestimmte Kampfmittel – Waffen –, deren Effekte unter keinen Umständen begrenzbar sind, wie z.B. bakteriologische Waffen. Mit solchen Waffen vorgetragene Angriffe sind nach Art. 51 Abs. 4 c ZP I als unterschiedslose Angriffe ausdrücklich verboten.

Ähnlich wie A-,B- und C-Waffen sind DU-Waffen in ihrer Wirkung nicht kontrollierbar. Sie entwickeln, nach der Anwendung, ein »eigenes Leben«, Effekte mit nicht eingrenzbarer Zeit- und Raumausdehnung sowie der Abhängigkeit von Zufallsfaktoren wie Wind und Wasser. Aufgrund ihrer unterschiedslosen Wirkung stellt die Unterkommission der UN-Menschenrechtskonvention Uranwaffen neben Massenvernichtungswaffen (Res. 1996/16, para.1). Entscheidend ist (jedoch) ihre unterschiedslose Wirkung. Insoweit kann ihre nähere Qualifizierung als Massenvernichtungs- oder konventionelle Waffe dahingestellt bleiben. Die Unterschiedslosigkeit ihrer Raum- und Zeitausdehnung ist jedenfalls typisch für eine Strahlen- bzw. Giftwaffe. Für derartige Wirkungen reichen relativ geringe Mengen aus.7

Auch hier bildet der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit den Hintergrund für die Regel. Gemäß Art. 51 Abs. 5 Buchst. b ZP I ist eine Angriffsart als unterschiedslos anzusehen, bei der damit zu rechnen ist, dass zivile Verluste verursacht werden, die in keinem Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen. Selbst wenn Uranmunition eine hochwirksame, Panzer brechende Waffe darstellt, ist auf ihren Einsatz in Anbetracht der Langzeitfolgen und -schäden für den zivilen Bereich zu verzichten. Die Verseuchung des Kosovo und umgrenzender Gebiete steht in keinem Verhältnis zu den (überdies nicht sehr zahlreichen) vernichteten serbischen Panzerfahrzeugen.

Unter dem Kapitel IV »Vorsorgliche Maßnahmen« des ZPI wird ausdrücklich verlangt, von derartigen Angriffen Abstand zu nehmen (Art. 57 Abs. 2 a [iii] ). Bei der Angriffsplanung ist sicherzustellen, dass Zivilpersonen bzw. zivile Objekte nicht zu Angriffszielen werden und der Angriff nicht nach dem Protokoll verboten ist (Art. 57 Abs. 2 a [i]). Die »zero-risk«-Kriegführung im Kosovo-/Jugoslawien-Konflikt (Angriffe aus großer Höhe) hat eine Beachtung dieser Regeln zusätzlich erschwert und den Einsatz von Uranmunition noch gefährlicher werden lassen.

Das Verbot der Umweltschädigung

Das moderne humanitäre Völkerrecht, speziell ZP I, verbietet den Einsatz von Waffen, die ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (Art. 35 Abs. 3; Art. 55 Abs.1). Unabhängig von der Frage, ob diese ZP-I-Regeln (als sog. neue Regeln) nur vertragliche Bindungswirkung entfalten, ist zu beachten, dass alle drei Kriterien – kumulativ – erfüllt sein müssen. Es ist fraglich, ob diese hohe Anwendungsschwelle, insbesondere im Punkt der Schwere der Umweltschädigung, durch Uranwaffeneinsatz (etwa im Kosovo) überschritten wurde.

Nichtsdestoweniger, so der IGH in seinem Kernwaffengutachten, müssen die Staaten Umweltüberlegungen heranziehen, wenn sie bestimmen wollen, was beim Angriff auf ein legitimes militärisches Ziel notwendig und proportional ist (para. 30). Wie sonst bei der Bestimmung bzw. Abwägung humanitär-völkerrechtlicher Aspekte des Waffeneinsatzes kommen auch hinsichtlich möglicher (negativer) Umweltfolgen die allgemeinen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Unterscheidung zum Tragen.

Hinzu treten solche allgemeinen Regeln wie die des Verbots disproportionaler, nicht gerechtfertigter Eigentumszerstörung und Verwüstung (Art. 23 Abs. 1 g HLKO; Art. 6 b Statut des Internationalen Militärgerichtshofs [IMT]; Art. 3 b ICTY- Statut).

Schließlich kann, wie im angeführten IGH-Ansatz deutlich wird, das »Friedens«-Umwelt-Recht herangezogen werden. Hier ist die Anwendungsschwelle regelmäßig niedriger; »significant damage« ist ausreichend und wird bei der (angenommenen) radiologischen/toxischen Wirkung von DU erreicht. Von Relevanz sind solche Grundsätze wie der des Schädigungsverbots, der Pflicht zu Vorsichtsmaßnahmen sowie zu Warnung und Information.8

Von diesem Hintergrund und bei einer solchen Zuordnung scheint es gerechtfertigt, dass die Menschenrechts-Unterkommission auf die „physical effects on the environment“ (Res. 1996/16, Präambel-para. 5) und der Kröning-Bericht auf das Einsatzverbot von Waffen „which have lasting environmental pollution effects“9 in Verbindung mit DU hinweisen.

Das Verbot von Gift und vergifteten Waffen

Hierbei handelt es sich um ein »uraltes« Verbot, verankert u.a. in der (2.) Haager Deklaration von 1899, Art. 23 Abs. 1 a HKLO sowie dem Genfer Giftgasprotokoll von 1925. Auf die Möglichkeit einer entsprechenden Argumentation – die dann besonders fest »etabliert« ist – verweist auch der Kröning-Bericht, „(should) DU munitions be recognised as posing a lasting radioactive and chemical poisoning threat…“10

(Schwermetall-)Giftigkeit bildet den hauptsächlichen Negativeffekt von Uranwaffeneinsatz. Dies wird auch von NATO- bzw. Bundeswehrseite eingeräumt, zusammen mit dem Verweis auf mögliche »Schutzvorkehrungen« (für militärisches Personal). DU gilt allgemein als sehr giftig; die Grenzwerte sind entsprechend (äußerst) niedrig.

Über die Wolkenbildung und -ausbreitung kann m.E. auch ein Bezug zu Giftgas und das betreffende Verbot hergestellt werden. Einen solchen Ansatz (hinsichtlich Kernwaffen) verfolgt Richter Weeramantry in seiner Dissenting Opinion zum IGH-Gutachten, wobei er betont, „…that the distinction between solids, liquids and gases has never been strictly applied in military terminology to the word »gas«.“11

Der Begriff Gift bzw. Giftwaffe selbst ist in den betreffenden Regeln nicht näher definiert. Wichtige und auf DU weit gehend zutreffende Ansatzpunkte liefern die »Elements of crime«, die zu den Verbrechenstatbeständen des Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof (ICC) verabschiedet worden sind. Hier heißt es zum Kriegsverbrechen der Gift-/Giftwaffen-Anwendung:
„1. The perpetrator employed a substance or a weapon that releases a substance as a result of its employment.
2. The substance was such that it causes death or serious damage to health in the ordinary course of events, through its toxic properties…“

Zur Problematik der Nebenwirkungen findet sich im Handbuch des Bundesverteidigungsministeriums folgende Aussage: „Unbeabsichtigte und unerhebliche giftige Nebenwirkungen von ansonsten erlaubten Kampfmitteln sind von diesem Verbot (Gift/Gas, M.M.) nicht betroffen“.12 Daraus ergeben sich (jedenfalls) für den DU-Waffeneinsatz durchaus Subsumtionsmöglichkeiten: Die betreffenden Nebenwirkungen sind nicht nur »unerheblich« und im Übrigen ist es – im Lichte der bisher entwickelten Argumentation – fraglich, ob solche Waffen »ansonsten erlaubt« sind.

Andere Regeln und Aspekte

Hier ist vor allem der Grundsatz des klassischen Haager Rechts zu nennen, wonach das Gebiet eines dritten, konfliktunbeteiligten oder neutralen Staates unverletzlich ist. Auf diesem Gebiet dürfen keine Kampfhandlungen stattfinden oder Schäden angerichtet werden. Dies bezieht sich auch auf etwaige Nebenwirkungen von Kampfhandlungen oder (absolut unzulässige) Begleitschäden. Auch dieses Prinzip, unterstreicht der IGH im Kernwaffengutachten, findet – wie die anderen Prinzipien des humanitären Völkerrechts – auf jedweden internationalen bewaffneten Konflikt Anwendung, unabhängig vom eingesetzten Waffentyp (vgl. para. 89), und es »passt« auf die Konstellation und die (möglichen) Auswirkungen von Uranwaffeneinsatz.

Nicht zuletzt sei die Martenssche Klausel erwähnt. In allen nicht von (speziellen) Übereinkünften erfassten Fällen „…verbleiben Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben“ (Art. 1 Abs. 2 ZP I).

Die Klausel dient (hier) nicht einfach nur als eine Art Auffangnorm. Sie bietet vielmehr eine Auslegungs- und Abwägungsorientierung in Hinblick auf die humanitär- völkerrechtlichen Grundsätze, die auf die DU-Problematik Anwendung finden (wie den der Verhältnismäßigkeit).

Kriegsverbrechen (?)

Insgesamt bieten sich (tatbestandsseitig) folgende, substanziell bereits entwickelte Anknüpfungspunkte:

  • nicht gerechtfertigte, exzessive Verwüstung, Zerstörung und Schädigung (Art. 6 b IMT-Statut; Art. 2 d und 3 b ICTY-Statut; Art. 8 Abs. 2 b [iv] ICC-Statut);
  • Verursachung von Leiden oder schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen (Art 2 c ICTY-Statut; Art. 8 Abs. 2 a [iii] ICC-Statut);
  • Einsatz von Gift, Giftwaffen oder sonstigen Waffen, die unnötige Leiden verursachen (Art. 3 a ICTY-Statut; Art. 8 Abs. 2 b [xvii] ICC-Statut);
  • Führen eines unterschiedslos wirkenden Angriffes mit unverhältnismäßigen Folgen im zivilen Bereich (Art. 85 Abs. 3 b ZP I);
  • Gebrauch verbotener Waffen (gestützt auf Art. 23 HLKO; als [weitere] „schwere Verletzung“ des humanitären Völkerrechts)13.

Diese tatbestandsmäßigen Ansätze sind weit gehend völkergewohnheitsrechtlich abgesichert.

Der Eintritt (völker-)strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die Begehung derartiger Kriegsverbrechen setzt Vorsatz bzw. Bewusstheit darüber voraus, dass bestimmte Folgen „im normalen Verlauf der Ereignisse eintreten werden“ (Art. 30 Abs. 2 b ICC-Statut). Speziell bei unterschiedslos wirkenden Angriffen ist die vorherige Kenntnis über die nachteiligen, exzessiven Wirkungen und Konsequenzen erforderlich.

Eine solche Kenntnis konnte man aber wohl auf Seiten der alliierten Konfliktparteien mit Beginn des Golfkriegs, spätestens aber mit Einleitung der NATO-Luftoperation gegen Jugoslawien voraussetzen. Davon zeugen vorliegende Untersuchungen (z.B. in Gestalt der 1974er US-Studie) genauso wie die umfangreichen, für das Militär eingeleiteten Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen. Auf der individuell-subjektiven Seite (eines Politikers, Militärs) ist dann jeweils der Schuld- und Kenntnisnachweis noch im Einzelnen zu führen.
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, wenn die Vorsitzende der Ethik-Kommission des Bundestages, Margot von Renesse, den Einsatz von Uranmunition als Kriegsverbrechen verurteilt.14 Im Sinne der umfassenden persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen (z.B. nach Art. 7 ICTY-Statut) könnte auch eine Person, die im Rahmen von alliierten Kommandostrukturen (etwa der NATO) an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung des Verbrechens beteiligt war oder dazu Beihilfe geleistet hat, verantwortlich gemacht werden.

Fast noch wichtiger und juristisch zwingender ist folgender Aspekt:

Verantwortlichkeit und Haftung

Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz oder Mechanismus des Völkerrechts, der im humanitären Völkerrecht seine spezielle Ausprägung in Gestalt von Art. 3 IV. Haager Abkommen (1907) bzw. Art. 91 ZP I gefunden hat. Jeder Staat haftet für völkerrechtliche Pflichtverletzungen im umfassenden Sinne. Er hat Wiedergutmachung und ggf. Schadenersatz zu leisten; er muss für das pflichtwidrige Verhalten seiner Untergebenen (Streitkräfte-Angehörigen) eintreten. Eine mögliche (völker-)strafrechtliche Verantwortlichkeit solcher Personen befreit ihn hiervon nicht.

Dies ist nun die Grundlage für Forderungen und mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit Uranwaffeneinsatz. Sie bewegen sich auf den verschiedensten Ebenen und in den verschiedensten Formen: im Innenverhältnis (gegenüber eigenen, möglicherweise geschädigten Soldaten) und im Außenverhältnis (etwa gegenüber betroffenen Zivilpersonen im Zielgebiet); als Ansprüche auf mehr Information, Untersuchung und Transparenz, auf Vorsichts- und Aufräummaßnahmen sowie ggf. auf Haftung und Schadenersatz, auf Wiedergutmachung im breiten Verständnis, wozu man auch die Verpflichtung zu einer Nichtwiederholung, zur künftigen Nichtanwendung solcher Waffen rechnen könnte. Das ganze Versteckspiel um die möglichen Folgen von militärischem DU-Einsatz hängt sicherlich wesentlich damit zusammen, dass eine Welle von Schadensersatzforderungen abgewehrt werden soll. Das betrifft in erster Linie das Golfkriegs-Syndrom, das wohl in der Tat auf ein Bündel von möglichen Ursachenkonstellationen zurückgeht, zu denen aber u.a. auch DU gehört.15

Es besteht u.U. eine gesamtschuldnerische, gemeinsame oder kollektive Haftung, z.B. im Fall von Militärkoalitionen. Soweit, wie bei DU-Einsatz, der Umweltbereich tangiert ist, könnte eine Haftungsverschärfung in Richtung einer verschuldensunabhängigen, objektiven oder sog. Gefährdungshaftung gegeben sein.

In diesem Rahmen bewegt sich auch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), wenn es auf die völkerrechtliche Verantwortung der DU-Waffen einsetzenden Staaten hinweist, die notwendigen Untersuchungen zur vollständigen Erfassung der Wirkungen und möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dieses Einsatzes festzustellen. Forderungen nach mehr Information erhoben deutsche Hilfsorganisationen wie das DRK im Kosovo, aus Sorge um die Mitarbeiter wie die Bevölkerung. Man sei über die Gefahren des DU-Einsatzes nicht aufgeklärt worden.16

Schluss

Der Einsatz von Uranwaffen läuft wesentlichen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts zuwider, wie dem Prinzip der nicht unbeschränkten Wahl von Kriegsmitteln, dem Verbot der Verursachung überflüssiger Verletzungen und unnötigen Leidens, unterschiedslos wirkender Angriffe sowie von Giftwaffen.

Als Konsequenz besteht eine Verpflichtung, solche Waffen nicht mehr einzusetzen und für ihren Einsatz eine umfassende Verantwortung zu übernehmen. Zur Bekräftigung und Umsetzung dieser Rechtslage sollte schnellstmöglich eine spezielle Übereinkunft über die Nichtanwendung und allgemeine Ächtung von DU-Waffen erarbeitet werden.

Vorbild stellen die B- und C-Waffen-Übereinkommen sowie der Ottawa-Vertrag dar. Als eine Option oder Zwischenlösung bietet sich ein weiteres Zwischenprotokoll zum UN-Waffenübereinkommen von 1980 an.17 In jedem Fall wäre eine spezielle DU-Übereinkunft ein wirksamer Schritt zur Durchsetzung der allgemeinen Waffenverbote des humanitären Völkerrechts; für die Ächtung und Beseitigung dieser gefährlichen, inhumanen Waffe unerlässlich. Für das erfolgreiche Beschreiten eines solchen Prozesses bestehen gute Aussichten.

Der vorstehende Artikel wurde redaktionell stark gekürzt. In voller Länge erscheint er in der Zeitschrift »Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften«.

Zur »Gesundheitsgefährdung durch Uranmunition« siehe auch Artikel von Rolf Bertram in diesem Heft.

Anmerkungen

1) Vgl. Res. 1996/16 (para.1, Präambel-paras.1 und 6); Res. 1997/36 (Präambel-paras.1, 4 und 8).

2) Final Report to the Prosecutor by the Committee established to Review the NATO Bombing Campaign Against the Federal Republic of Jugoslavia, para 26.

3) I.C.J., Advisory Opinion, 08. July 1996, General List, No. 95, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, para. 86; deutscher Text in: IALANA (Hrsg.), Atomwaffen vor dem Internationalen Gerichtshof, Münster 1997, S. 29 ff.

4) Vgl. hierzu und zum folgenden A. McDonald, Depleted Uranium as a New Weapon, in: IALANA, Findings of the IALANA Support Group on Depleted Uranium Weapons Under International Law, Draft for Discussion, 09. September 2000, S. 4 ff.

5) Vgl. (nach) Die Welt, 09.01.01 (online); Berliner Zeitung, 18.01.01; Pressestatement R. Scharping im Anschluss an die 63. Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages (Internet).

6) SIrUS=»superflous injury or unnecessary suffering«; vgl. zum Projekt R. Coupland/P. Herby; Review of the legality of weapons: a new Approach, in: International Review of the Red Cross, 81(1999)No. 835, S. 583 ff.

7) Im Golfkrieg wurden immerhin rund 320 und im Kosovo-Konflikt rund 9 t DU zum Einsatz gebracht. Vgl. (insgesamt) J. Kleffner, The Use of DU and the Prohibition of Indiscriminate Attacks, in: IALANA, Findings, Anm. 4, S. 7 ff.

8) Vgl. R. Desgagné, The Use of Depleted Uranium and the Protection of the Environment, in: IALANA, Findings, Anm. 4, S. 13 ff.

9) NATO Parliamentary Assembly, Civilian Affairs Committee, Kosovo and International Humanitarian Law, Volker Kröning, Special Rapporteur, November 1999, para. 24.

10) Ebenda.

11) Dissenting Opinion of Judge Weeramantry, in: IALANA, Atomwaffen, Anm. 3, S. 244.

12) Bundesministerium der Verteidigung, Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten – Handbuch –, para. 434.

13) Vgl. (so, nach) Handbuch, Anm. 12, para. 1209; R. Wolfrum, Zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts, in: D. Fleck (Hrsg.), Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, München 1994, S. 432.

14) Vgl. (nach) Westdeutsche Allgemeine Zeitung, 8.1.01, S. 1.

15) Vgl. beispielsweise G. Nicolson, Gulf War Illness. Causes and Treatments, in: Armed Forces Medical Developments, 2001/2, S. 41-44. Interesanterweise hat das dänische Verteidigungsministerium mittlerweile einen Zusammenhang zwischen Golfkriegseinsatz und Krankheiten dänischer Golf-Veteranen, mit möglichen Schadensersatzkonsequenzen, anerkannt; vgl. (nach) taz, Berlin, 24.01.00, S. 9.

16) Vgl. Sorge um Mitarbeiter und Bevölkerung im Kosovo. Deutsche Hilfsorganisationen beklagen mangelnde Information über Uran-Munition, Berliner Zeitung, 13.01.01.

17) Die nächste Revisionskonferenz zum Abkommen findet in der 2. Dezemberhälfte 2001 statt.

Prof. Dr. Manfred Mohr ist Vorstandsmitglied der deutschen IALANA, Mitglied des Academic Council der IALANA/International

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2001/2 Recht Macht Gewalt, Seite