Von den Füßen auf den Kopf gestellt.
Der Versuch der Reagan-Administration, den ABM-Vertrag neu zu interpretieren
von Jürgen Scheffran
Die Sowjetunion hat im Juni 1986 vorgeschlagen, den ABM-Vertrag auf weitere 15 Jahre zu bekräftigen und SDI auf reine Grundlagenforschung zu beschränken, um so den Weg für nukleare Abrüstung freizumachen. Reagan antwortete darauf mit dem Vorschlag, den ABM-Vertrag bis zur Stationierung von SDI im Jahre 1994 einhalten zu wollen (was Entwicklung und Tests nicht ausschließen solle), um ihn danach aufkündigen zu dürfen. Dies ist nur das letzte Glied in einer Kette von Versuchen, durch eine Neuinterpretation den ABM-Vertrag auf den Kopf zu stellen und damit zu einem „wertlosen Fetzen Papier“ zu machen.
Der ABM-Vertrag von 1972, ergänzt durch das Zusatzprotokoll von 1974, wurde im Rahmen des SALT-Prozesses von den USA und der UdSSR unterzeichnet, um Raketen-Abwehrsysteme und ihre Komponenten zu begrenzen. Dieser Vertrag ist das Ergebnis der ersten ABM-Debatte in den sechziger Jahren und repräsentierte die Erkenntnis, daß Raketenabwehr technisch fragwürdig, finanziell teuer und politisch-strategisch gefährlich ist. Durch den ABM-Vertrag wurden Atomwaffen als Kriegsführungswaffen überflüssig und der Weg für ihre Begrenzung in den SALT-Verhandlungen geöffnet. Aus der Sicht Europas ist der ABM-Vertrag ein Markstein auf dem Weg zur Entspannung.
Es kann kein Zweifel bestehen, daß der ABM-Vertrag eine umfassende Raketenabwehr verbietet (Artikel I) und damit in direktem Gegensatz zur Intention des SDI-Programms steht. Unter ABM Systemen (Anti Ballistic Missile oder Raketenabwehr) werden nach Art. II. generell alle Systeme zur „Bekämpfung aufliegender strategischer ballistischer Flugkörper“ verstanden, die bei Abschluß des Vertrages aus Abfangflugkörpern, Abschußvorrichtungen und Radargeräten bestanden. Bis auf die durch die Artikel III und IV gegebenen Ausnahmen (100 Abschußvorrichtungen an einem Ort und ein bis zwei feste Versuchsgebiete) werden in den zentralen Artikeln V Entwicklung, Test und Stationierung von ABM-Systemen und ihrer Komponenten verboten, und zwar see-, luft-, weltraumgestützt oder als bewegliches System landgestützt.
Weitere Paragraphen verbieten eine „ABM-Fähigkeit“ für andere Systeme (Art. VI) sowie den Transfer von ABM-Technologie in andere Staaten (Art. IX.) Von den verschiedenen „Gemeinsamen Interpretationen“ und „Vereinbarten Stellungnahmen“ beider Seiten zum ABM-Vertrag ist die wichtigste Interpretation D, die verlangt, daß spezifische Begrenzungen auch für ABM-Systeme mit andern physikalischen Prinzipien Gegenstand von Gesprächen sein sollen. Für solche und andere mit dem ABM-Vertrag zusammenhängende Fragen wurde eine Ständige Beratende Kommission (SBK) geschaffen. Der Vertrag wird alle fünf Jahre überprüft (als nächstes 1987), ist von unbegrenzter Dauer, enthält jedoch eine Rücktrittsklausel.
Interpretationslücken?
Wie andere Verträge auch, enthält der ABM-Vertrag einige Begriffe, die Raum für Interpretationen lassen. Hierzu zählen „Entwicklung“, „ABM-Komponente“ oder „ABM-Fähigkeit“. Schwierig ist die genaue Festlegung einer Grenze zwischen erlaubter Forschung und verbotener Entwicklung, doch gibt es eine Richtlinie des SALT-Chefunterhändlers Gerard Smith, wonach die Trennungslinie beim Übergang vom Labor in die Feldtestphase verläuft, sofern dies von der anderen Seite beobachtet werden kann. Ohne eine genaue und vereinbarte Klärung wichtiger Begriffe des ABM-Vertrages für neue ABM-Technologien können die Vertragsbestimmungen in den „Grauzonen“ durch neue waffentechnische Entwicklungen unterhöhlt werden.
Hierzu zählen insbesondere phasengesteuerte Radaranlagen, die Taktische Raketenabwehr (ATM: Anti-Tactical Missiles), Anti-Satelliten-Waffen und „exotische“ Technologien wie Strahlenwaffen. Es ist ein erklärtes Ziel der US-Regierung, über den „Umweg“ von ATM- und ASAT-Technologien zugleich auch neue ABM-Technologien zu entwickeln, was wegen der Multifunktionalitat dieser Systeme auch in gewissem Umfang möglich ist. Sollte die Bundesregierung daran gehen, ein europäisches Raketenabwehrsystem in Ergänzung zum SDI-Programm aufzubauen, wie von Verteidigungsminister Wörner gefordert, so könnte sie mit zum „Totengräber des ABM-Vertrages“ werden (H. G. Brauch), obwohl Bundeskanzler Kohl in seiner Regierungserklärung zu SDI vom April 1985 die Einhaltung des ABM-Vertrages gefordert hatte.
Die genannten Problembereiche sind bereits seit Jahren bekannt und ließen sich bei ausreichendem politischen Willen durch zusätzliche Beschränkungen wie ein Verbot von Weltraumwaffen sicherlich lösen. Eine neue Qualität erreichen jedoch die Herausforderungen durch das SDI-Programm, wodurch das Fundament des ABM-Vertrages insgesamt erschüttert wird. Abgesehen davon, daß trotz eines Entwicklungsverbotes im ABM-Vertrag Reagan in seiner Star-Wars-Rede ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm gefordert hat, enthält SDI für die nächsten Jahre eine Reihe von Großversuchen, die bereits in die Testphase hineinreichen. Hierzu zählen so wohlklingende Programmnamen wie ERIS, HEDI, KKV, SBL, ATP, BSTS, SSTS usw., die den USA bereits einige Prototypen für ABM-Komponenten liefern könnten. Durch immer neue kosmische Zauberkunststücke wird der ABM-Vertrag durchlöchert wie ein Schweizer-Käse. Das jüngste Beispiel war der SDI-Versuch vom 5. September 1986, bei dem sich zwei von einer Delta-Rakete gestartete Satelliten im Weltraum verfolgten und durch Kollision zerstörten.
Die Erfindung eines neuen Terminus: „Subkomponenten“
Der grundlegende Gegensatz zwischen SDI und ABM-Vertrag ist auch den SDI-Befürwortern klar. Daher versuchen sie zum einen, die Sowjetunion eigener Vertragsverletzungen zu beschuldigen (wie im Falle Krasnoyarsk), zum anderen, die Basis dieses Vertrages schrittweise zu untergraben, indem sie SDI als kurzfristig mit dem ABM-Vertrag vereinbar darstellen. Dabei scheuen sie nicht vor einer einseitigen Neuinterpretation des. Vertrages zurück, indem sie unklare Begriffe in ihr Gegenteil verkehren. Während der ABM-Vertrag Entwicklung und Tests von ABM-„Komponenten“ verbietet, behauptet der Pentagonbericht zum ABM-Vertrag, es handele sich bei den zahlreichen SDI-Großversuchen lediglich um Tests von nicht definierten „Subkomponenten“, ein Terminus, auf den bei Abfassung des Vertrages wohl niemand gekommen wäre.
Darüber hinaus unternahm der damalige Sicherheitsberater Reagans, McFarlane, im Oktober 1985 den Vorstoß, unter Berufung auf Interpretation D Entwicklung und Tests von ABM-Systemen mit neuen physikalischen Prinzipien wie Strahlenwaffen oder optischen Sensoren generell zuzulassen. Dies widerspricht der Auffassung bisheriger US-Regierungen (einschließlich der Reagan-Administration), wonach auch neue ABM-Technologien generell verboten sind, solange hier keine spezifischen Begrenzungen vereinbart wurden. Trotz eines mittleren Aufstandes innerhalb der NATO scheint die Reagan-Adminstration diese Interpretation nach wie vor durchsetzen zu wollen und darauf zu vertrauen, daß sich alle an den Wandel gewöhnen werden.
Damit könnte der ABM-Vertrag (wie auch der SALT II Vertrag) tatsächlich zu einem „wertlosen Stück Papier“ werden (so Gerard Smith), was von jeher ein Wunschtraum der Gegner des Rüstungskontrollprozesses in den USA gewesen ist, die sich Mitte der siebziger Jahre um das „Committee on the Present Danger“ gruppiert hatten. Gemäß der Philosophie des ABM-Vertrages dürften dann auch Begrenzungen oder Reduzierungen von Atomwaffen ausgeschlossen sein.
Dies zeigt, daß ein solcher Vertrag alleine nicht ausreicht, um die Rüstung aufhalten zu können. Es gibt keine internationale juristische Instanz, die über die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge wacht, außer der Weltöffentlichkeit selbst. Entscheidend ist die politische Unterstützung, die ein Vertrag genießt. Aus dieser Erkenntnis heraus versucht in den USA die „Nationale Kampagne zur Erhaltung des ABM-Vertrages“, ein breites Bündnis aus früheren Politikern (darunter Ex-Präsident Carter und die früheren Verteidigungsminister Schlesinger und McNamara), Diplomaten (wie Gerard Smith), Militärs, Wissenschaftler und Friedensgruppen, dem Irrsinn des Vertragsbruches entgegenzuwirken und die Reagan-Administration zur Einhaltung der restriktiven Interpretation zu zwingen. Sie betreibt hierfür Öffentlichkeitsarbeit und hat auch konkrete Maßnahmen zur Stärkung des ABM-Vertrages vorgeschlagen.
Hierzu gehören insbesondere eine genauere Definition wichtiger Vertragsbegriffe, Begrenzungen phasengesteuerter Radaranlagen, ATM-Systeme und ASAT-Waffen sowie langfristige Vorschläge für exotische Waffentechnologien wie Strahlenwaffen und Sensoren. Hierzu zählt auch die Verbesserung des Informationsprozesses zwischen beiden Seiten und die Behandlung von Streitfragen in der SBK. Mit solchen Maßnahmen würde die Erosion des ABM-Vertrages wirkungsvoll aufgehalten und der Weg für einschneidende Abrüstungsschritte eröffnet.
Literaturauswahl zum ABM-Vertrag
- Eine ausführliche und aktualisierte Darstellung zum ABM-Vertrag findet sich in: D. Engels, J. Scheffran. E. Sieker, Die Front im All, 3. überarbeitete Fassung, Köln 1986.
- Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion vom 26. Mai 1972 über die Begrenzung der Systeme zur Abwehr ballistischer Flugkörper (ABM-Vertrag) mit Interimsabkommen sowie Interpretation: Europa-Archiv, Nr. 17/1972, S. D. 392-405.
- Die umfassendste Analyse zum ABM-Vertrag geben: T. K. Longstreth, J. E. Pike, J. B. Rhinelander, The Impact of Ballistic Missile Defense Programs on the ABM Treaty, A Report for the National Campaign to Save the ABM Treaty, March 1985.
- Die detailierteste Analyse der mit dem ABM-Vertrag zusammenhängenden technischen Probleme gibt: H. Lin, Evolving the ABM Treaty Towards the Year 2000, Center for international Studies, MIT Cambridge, May 23, 1986.
- Ballistic Missile Defense and the ABM Treaty, Appendix A of: Ballistic Missile Defense Technologies, Office of Technology Assessment, OTA-ISC-254, p. 263.
- W. J. Durch, Technology, Strategy and the ABM Treaty, A Background Paper for the Conference on New Approaches to Arms Control, Barnett Hill Conference, 6-8 May 1986.
- Der grundlegende Gegensatz zwischen SDI und ABM-Vertrag wird herausgearbeitet in: McGeorge Bundy, George F. Kennan, Robert S. McNamara, Gerard Smith, The Presidents´ Choice: Star Wars or Arms Control, Foreign Affairs, Vol. 63, No. 2, 1985; auf deutsch: Blätter für deutsche und internationale Politik 5/85, S. 614-624.
- Die Winkelzüge, mit denen das Pentagon SDI vertragskonform macht, wurden entwickelt in: The Strategic Defense Initiative (SDI) and the ABM Treaty (Pentagon-Bericht zum ABM-Vertrag) Appendix B of: Report to the Congress an the Strategic Defense Initiative, Department of Defense, 1985.
- Eine Darstellung der Versuche zur Neuinterpretation gibt: B. W. Kubbig, Die Neuinterpretation des ABM-Vertrages durch die Reagan-Administration, Forschungsbericht 13/1985 der Hessischen Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung, Frankfurt S. 3.
- Die Auswirkungen eines europäischen ATM-Systems untersucht: H. G. Brauch, Antitactical Missile Defense – Will the European Version of SDI undermine the ABM-Treaty, AG Friedensforschung und Europäische Sicherheitspolitik, Stuttgart, Juli 1985.
- Eine polemische Abrechnung mit den Anhängern des ABM-Vertrages aus bundesdeutscher Sicht versucht: Thomas Enders, Raketenabwehr als Teil einer erweiterten NATO-Luftverteidigung, Interne Studien des sozialwissenschaftlichen Instituts der Konrad-Adenauer-Stiftung, Nr.2/1986, S. 65
Jürgen Scheffran, Physiker, Arbeitsgebiet Rüstungskontrolle im Weltraum.