W&F 1994/1

Wehrpflicht und Wehrdienst in der DDR

Aspekte ihrer historischen Entwicklung

von Rüdiger Wenzke

Im folgenden Artikel soll auf einige Aspekte der Entwicklung und Stellung der Wehrpflicht in der »realsozialistischen« Wirklichkeit der DDR eingegangen werden. Da eine Aufarbeitung der Geschichte des 1990 untergegangenen ostdeutschen Staates und seines Militärwesens gerade erst begonnen hat, kann vieles nur angerissen, nicht aber in entsprechender Weise vertieft werden. Der vorliegende Beitrag will daher eher zu weiteren Forschungen über die spezifische historische Entwicklung der DDR-Wehrpflicht anregen.

Für den Historiker bietet der Komplex der Wehrpflicht und des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR ein weites Forschungsfeld. Neben den vermeintlich allgemein bekannten militärpolitischen Fakten und Ereignissen stößt er bereits bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise auf Phänomene, die in ihrer Spezifik nur durch eine differenzierte Analyse und eine genaue historische Einordnung zu erklären sind.

Genannt seien hier die Versuche der SED, bereits in den frühen 50er Jahren zur Auffüllung des getarnten Militärs eine versteckte Wehrpflicht zu installieren. Als ungewöhnlich und lange Zeit einmalig im östlichen Blocksystem galten ebenso die Beibehaltung des Status der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) als einzige Freiwilligenarmee im Warschauer Pakt bis 1962 sowie die Sonderregelungen der DDR auf dem Gebiet des waffenlosen Wehrdienstes. Diese und andere Fragen sind bisher aus geschichtswissenschaftlicher Sicht kaum untersucht worden.

In der Historiographie der ehemaligen DDR spielten Probleme der Entwicklung von Wehrpflicht und Wehrdienst keine Rolle. Sieht man von einer längeren Passage im offiziellen Hauptwerk über die Geschichte der NVA ab1, so lassen sich zumeist ideologisch standardisierte Aussagen nur noch in einigen militärhistorischen Beiträgen nachweisen.2

In der bundesdeutschen Forschung und Publizistik fand dagegen eine intensivere Beschäftigung mit dem ostdeutschen Wehrsystem statt.3 Auffällig war aber, daß vor allem den Themen der Wehrdienstverweigerung eine überdimensionale Beachtung beigemessen wurde.

Ohne die Genesis der proletarischen Militärauffassungen nachvollziehen zu wollen, erscheint es eingangs angebracht, einen kurzen Exkurs zur Stellung des Wehrpflichtgedankens im kommunistischen Wehrdenken des 19. und 20. Jahrhunderts zu verfolgen, um das entsprechende marxistisch-leninistische Theoriegebäude kenntlich zu machen.

Der Kampf um die volle Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht als eine demokratische Institution war für die deutsche Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts ein wichtiger Bestandteil ihrer Militärpolitik gegen den preußisch-deutschen Militarismus und gegen Kriegsvorbereitungen aller Art. Für Friedrich Engels lag der Wert der allgemeinen Wehrpflicht vor allem darin, daß die stärkere Einbeziehung von Arbeitern in die Armee »Kriege und Staatsstreiche« verhindern könnte. Zugleich würde es gelingen, so Engels, die Arbeiter im Waffengebrauch zu üben und militärisch zu schulen. Klare theoretische Vorstellungen über die Rolle der Wehrpflicht für eine künftige proletarische Militärorganisation existierten dagegen kaum, was sich in der damaligen Diskussion zur Frage „Stehendes Heer oder Schaffung einer Volksmiliz?“ manifestierte.

Erst die praktischen Erfahrungen der Bolschewiki 1917/18 zeigten beispielgebend, daß im Zeitalter der Massenheere Freiwilligkeit, Einsatzbereitschaft und revolutionärer Elan der Werktätigen allein nicht ausreichten, um die neu gewonnene politische Macht z.B. gegen ausländische Interventen zu verteidigen. Auf Befehl Lenins erfolgte im Mai 1918 die Einführung der Wehrpflicht für die Rote Armee. Die Soldaten erhielten nunmehr den Status von »Vaterlandsverteidigern«. Diese Art der Wehrpflicht schloß aber noch Angehörige der »Ausbeuterklassen« aus.

Aus der 1918 mehr situationsbedingten Einführung der Wehrpflicht für die »Arbeiter-und-Bauern-Armee« wurde in den folgenden Jahren unter Stalin ein Mittel der Diktatur, um die militärische Macht des totalitären Staates zu instrumentalisieren. Die ursprüngliche marxistische Idee von einer allgemeinen Volksbewaffnung hatte ihren Sinn längst verloren. Das Vorbild der Roten Armee als eine schlagkräftige Kaderarmee, die das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht nutzte, um die Interessen der kommunistischen Führung nach innen und außen durchzusetzen, wurde nach 1945 prinzipiell zum Muster für den Aufbau von »Volksarmeen« in den osteuropäischen Staaten und auch in der DDR.

Die DDR baute dennoch ihre Streitkräfte anfangs scheinbar abweichend von den Wehrorganisationen der Sowjetunion und der anderen Volksdemokratien auf. Im Osten Deutschlands stand beim Neuanfang 1945 nicht die »proletarische« oder »sozialistische« Revolution auf der Tagesordnung, und es ging auch nicht wie im Sowjetrußland der 20er Jahre darum, sich gegen »imperialistische« Interventen zu verteidigen. Im Gegenteil. Die Wehrmacht war zerschlagen, eine Wehrpflicht gab es nicht mehr. Krieg, Armee und alles Militärische waren den meisten Deutschen in der Sowjetischen Besatzungszone verhaßt.

Die Schaffung von Voraussetzungen für die Einführung einer neuen Wehrpflicht in der Ostzone/DDR begann im weitesten Sinne jedoch schon sehr frühzeitig. Ende der 40er Jahre setzte unter der Ägide der Sowjetunion, befördert durch den globalen Konflikt zwischen Ost und West, in der Sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR der Wiederbewaffungsprozeß ein, der sich u.a. in der Neuaufstellung von kasernierten Militäreinheiten ausdrückte.

Die erste Verfassung der DDR aus dem Jahre 1949 enthielt keinen Hinweis auf eine künftige Wehrverfassung. Weder die Wehrpflicht noch das Recht auf Kriegsdienstverweigerung – wie es z.B. das Grundgesetz der Bundesrepublik festschrieb – waren darin enthalten. Die Verfassung verbot aber auch nicht ausdrücklich die Bildung von Streitkräften, so wie es beispielsweise in der japanischen Verfassung von 1946 proklamiert war.4

Als Grundlage für den Aufbau und die Auffüllung des ostdeutschen Militärs diente seit Ende der 40er Jahre das sogenannte Freiwilligensystem. Danach konnten sich männliche DDR-Bürger ab dem 18. Lebensjahr freiwillig zum Dienst in der Hauptverwaltung für Ausbildung (HVA) bzw. ab 1952 in der Kasernierten Volkspolizei (KVP), also in den als Polizei getarnten Vorläufern der NVA, melden.

Gegen »westdeutsche Imperialisten und Revanchisten« verteidigen

Als Träger der Werbung fungierte anfangs der Apparat der SED in Zusammenarbeit mit der Jugendorganisation, der Gewerkschaft und anderen gesellschaftlichen Institutionen. Im Herbst 1952 entstanden dann in den Bezirken und Kreisen der Republik Registrierverwaltungen und -abteilungen des Innenministeriums, die in der Folge die Rekrutierung der Freiwilligen koordinieren sollten. Aus ihnen gingen wenige Jahre später nahtlos die 15 Wehrbezirks- und 220 Wehrkreiskommandos der NVA hervor. Sie ermöglichten 1962 den schnellen organisatorischen Übergang zur allgemeinen Wehrpflicht.

Ein Teil der Jugendlichen kam in den 50er Jahren der Aufforderung zum Eintritt in die neuen bewaffneten Organe der DDR in der Tat freiwillig und aus Überzeugung nach. Darunter befanden sich viele Mitglieder der SED und der FDJ, die es als ihre Pflicht ansahen, ihren Staat gegen die vermeintlichen Aggressionsabsichten der »westdeutschen Imperialisten und Revanchisten« zu verteidigen. Die Mehrheit der jungen Männer stand jedoch einem Militärdienst – gleich welcher Art – ablehnend gegenüber. Pazifistische Stimmungen wie „Ich fasse nie wieder ein Gewehr an“ waren weit verbreitet und offenbarten eine erstaunliche Parallele zu ähnlichen Haltungen der „Ohne-mich-Bewegung“ in der jungen BRD. Anders aber als im Westen traten in der DDR Partei und Staat in ihrem Machtbereich den wehrunwilligen jungen Menschen entgegen: »Freiwilliger« Zwang, Druck sowie Drohungen mit beruflichen und persönlichen Konsequenzen sollten eine möglichst reibungslose personelle Auffüllung der entstehenden Streitkräfte auch ohne offizielle Dienstpflicht gewährleisten. Gesonderte Bestimmungen in den Statuten und Dokumenten der SED, der FDJ und anderen Organisationen hatten darüber hinaus zum Ziel, bestimmte Pflichten festzulegen, mit denen das jeweilige Mitglied zur »freiwilligen« Meldung für die bewaffneten Organe genötigt werden konnte.5

Bereits Ende 1953 forderte KVP-Chef Heinz Hoffmann „ohne die Frage nach der Schaffung einer Dienstpflicht zu stellen“, das System der Auffüllung der KVP zu ändern. Dabei sollte das Prinzip der Freiwilligkeit durch eine „organisierte Einberufung“ des „besten Teils“ der Arbeiter- und Bauernschaft sowie von SED- und FDJ-Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr erfolgen. Die Wehrorgane hatten dazu „in getarnter Form“ die gesamte männliche Bevölkerung im Alter zwischen 18 und 50 Jahren zu registrieren, um letztlich die Einstellung von 30.000 bis 35.000 Mann jährlich zu gewährleisten.6

Zwei Jahre später, im März 1955, stand die Frage einer systematischen Auffüllung und Einberufung zur KVP erneut zur Entscheidung in der SED-Führung. Noch verfügte aber die DDR nur über »Polizeiformationen«, für die die Einführung einer Wehrpflicht in der damaligen internationalen Situation nicht möglich gewesen wäre. Ein Beschluß der SED-Sicherheitskommission vom März 1955 legte daher fest, daß u.a. für alle männlichen Parteimitglieder zwischen 18 und 22 Jahren die Pflicht bestehen sollte, ihren Dienst in der KVP abzuleisten. Der FDJ wurde empfohlen, sogenannte Verbandsaufträge zu nutzen, um Jugendliche für den Militärdienst zu verpflichten.7

Insgesamt nahmen die Methoden der Werbung und Rekrutierung geeigneten Personals für die KVP, die hier nur kurz angedeutet werden konnten, bereits ab 1952/53 immer mehr Formen einer versteckten Wehrpflicht an.

Die langjährig getarnte Wiederbewaffnung in der DDR hatte zu dem Phänomen geführt, daß bis Mitte der 50er Jahre jegliche wehrrechtlichen Bestimmungen für die Auffüllung der Streitkräfte fehlten. Der absehbare offene Übergang zu einer regulären Armee verlangte jedoch bestimmte rechtliche Normen. Diese mußten nun quasi nachträglich in die seit 1949 geltende Verfassung eingeflochten werden.

Einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Wehrpflicht in der DDR stellte deshalb die Verfassungsergänzung der Artikel 5 und 112 vom 26. September 1955 dar. Der Artikel 5 wurde um den neuen Absatz 4 erweitert: „Der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen ist eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“.8 Auffällig dabei war nicht nur die Anlehnung an die UdSSR, deren Verfassung den Dienst in den Streitkräften bereits seit 1939 als »Ehrenpflicht« der Bürger formuliert hatte, sondern auch der »Gegenstand« der Verteidigungspflicht, der von vornherein neben dem »Vaterland« (gemeint war ausschließlich die DDR) auch die Ergebnisse der Politik der SED in der Gesellschaft mit einschloß.

Interessanterweise erfolgte Mitte der 50er Jahre auch in der Bundesrepublik in Vorbereitung des Aufbaus der Bundeswehr und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht eine Verfassungsergänzung, mit der das Grundgesetz an 16 Stellen geändert wurde, um die notwendigen wehrrechtlichen Normen einarbeiten zu können.

Das DDR-Gesetz zur Ergänzung der Verfassung vom 26. September 1955 bedeutete aber, wie der damalige Innenminister Willi Stoph ausdrücklich hervorhob, noch nicht die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Osten Deutschlands.9 Es bot der Partei- und Staatsführung von nun an jedoch die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, beim weiteren Aufbau der Armee jederzeit auf die Wehrpflicht zurückzugreifen.

»Freiwillige Dienstleistung« in der NVA

Als dann im Januar 1956 die offizielle Gründung der DDR-Volksarmee erfolgte, verzichtete die SED-Führung überraschenderweise und im Gegensatz zur Bundesrepublik noch immer auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. So legte ein Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 1. Juli 1956 fest, daß solche Bürger der DDR in die Armee aufgenommen werden, die „guten Willens sind, ehrlich zur Arbeiter-und-Bauern-Macht stehen“ und deren „freiwillige Dienstleistung“ in der NVA auf dem Schwur zur Treue gegenüber der DDR beruht.10

Fast vier Jahre nach Verkündung des sozialistischen Gesellschaftszieles in der DDR durch die SED-Parteikonferenz von 1952 entstand die NVA, das „stärkste bewaffnete Organ der Diktatur des Proletariats“, abweichend von den damals bestehenden Auffüllungssystemen der Streitkräfte in der Sowjetunion und in den anderen »Bruderländern« des Warschauer Vertrages als Freiwilligenarmee. Insofern war die NVA, um mit Friedrich Engels zu sprechen, ein „Ausnahmefall“, denn dieser hatte bereits 1865 festgestellt, daß die Werbung im Gegensatz zum Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht veraltet und nur noch in Ausnahmefällen möglich sei.11

Der DDR-Führung waren ohne Zweifel die Vorzüge und die Notwendigkeit einer Wehrpflichtarmee klar, zumal die Sowjetarmee prinzipiell als Vorbild galt. Dennoch ging sie – abgestimmt mit der kommunistischen Führungsmacht – in der damaligen konkret-historischen Situation des kalten Krieges und des als unmittelbare Bedrohung perzipierten Aufbaus der westdeutschen Bundeswehr einen anderen Weg. Vor allem politische Gründe wurden dafür angegeben.

So erhoffte sich die SED mit der vorläufigen Entscheidung gegen die Einführung der Wehrpflicht eine politische und moralische Aufwertung ihrer eigenen Armee, indem man die »Freiwilligkeit« in der DDR dem »Zwang der imperialistischen Wehrpflicht« in der Bundesrepublik propagandistisch gegenüberstellte. Zugleich hatte man die Vorstellung, die Bestrebungen »fortschrittlicher« Kräfte in Westdeutschland gegen die dortige Wehrpflicht unterstützen zu können, in dem man z.B. den Wehrdienstverweigerern aus dem Westen die DDR als eine neue politische Heimat anpries. Die Nichteinführung der Wehrpflicht im Osten Deutschlands wurde zudem als Zeichen des guten Willens der DDR deklariert und mit dem Vorschlag verbunden, daß sich im Interesse der Abrüstung und Entspannung beide deutsche Staaten verpflichten sollten, die Wehrpflicht nicht einzuführen.12 Der wohl – neben der Stärkung des sogenannten Klassenprinzips in der Armee – entscheidende Grund für die Beibehaltung des Freiwilligensystems auch beim Aufbau einer regulären Armee in der DDR bis 1962 war die damals noch offene Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten und um Westberlin. Bei Einführung einer Dienstpflicht hätte sie jederzeit ein Ausweichen der wehrdienstpflichtigen Jugendlichen ermöglicht. Der Exodus der DDR-Bevölkerung wäre nur noch beschleunigt worden.

Nach der Mauer kam die Wehrpflicht

Die NVA der DDR blieb also während der ersten sechs Jahre ihres Bestehens offiziell – und damit im Bündnis des Warschauer Paktes als Ausnahme – eine Freiwilligenarmee. Der Anspruch der »Freiwilligkeit« und die Notwendigkeit des weiteren Ausbaus der Streitkräfte machten aber spätestens Anfang der 60er Jahre das Dilemma der DDR zwischen Anspruch und Wirklichkeit immer deutlicher sichtbar. Zu keiner Zeit des Freiwilligkeitsprinzips bis zum Jahr 1962 konnten die Sollstärken der NVA erreicht werden. Agitation, Überzeugungsarbeit und auch Einschüchterungen, die den Dienst von Jugendlichen in der Armee erzwingen sollten, verstärkten nur noch deren Abwehrhaltung.

Allein 1960 verließen nach internen Angaben der SED 9968 Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren und 24.248 Jugendliche zwischen 18 und 25 illegal die DDR.13 Wenn auch die Fluchtgründe individuell unterschiedlich waren, so schwächte der Weggang der Jugendlichen objektiv das Wehrpotential der DDR. Und die Lage spitzte sich weiter zu. Im Prinzip hätten sich für die Jahre 1961-1965 zwei von drei Jugendlichen freiwillig für die Armee melden müssen – nach der gängigen marxistisch-leninistischen These über die Interessenidentität zwischen Volk, Staat und Streitkräften theoretisch eigentlich kein Problem. Der reale Widerspruch zwischen der Bewußtseinslage der Mehrheit der DDR-Bevölkerung und dem Willen einer Minderheit in Gestalt der SED war jedoch auch im Wehrverhalten der Menschen ohne Zwang auf die Dauer praktisch nicht zu lösen. Erst nach dem Mauerbau im August 1961, der ein Ausweichen der künftigen Rekruten in den Westen unmöglich machte, konnte die DDR zu einem systematischen Aufbau der NVA nach dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht übergehen. Die fast zehnjährige Periode der sogenannten »freiwilligen Dienstpflicht« war zu Ende. Die DDR erbrachte aber zumindest bis zu diesem Zeitpunkt formal den Nachweis, daß es in ihrem Machtbereich keiner Pflicht bedurfte, die Wehrbereitschaft ihrer Bürger zu erzwingen.

Vorbereitet durch die Verfassungsergänzung von 1955 und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 sowie propagandistisch mit der Vereitelung der „aggressiven Absichten der Bonner Ultras“ begründet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR.

Das Wehrpflichtgesetz aus dem Jahre 1962 erklärte die Wehrpflicht und den freiwilligen Wehrdienst zu den grundlegenden Prinzipien der Auffüllung der NVA. Die Wehrpflicht erstreckte sich auf die männlichen Bürger der DDR vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Bei Offizieren endete sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Verteidigungsfall unterlagen alle männlichen Bürger zwischen 18 und 60 Jahren der Wehrpflicht. Die allgemeine Wehrpflicht umfaßte die Verpflichtung, sich zur Erfassung zu melden, zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen, den Wehrdienst als aktiven Dienst und Reservistendienst abzuleisten und Veränderungen zur Person mitzuteilen.14 Die Dauer des Grundwehrdienstes betrug 18 Monate, die Gesamtdauer des Reservistendienstes durfte für die Soldaten und Unteroffiziere 21 Monate nicht überschreiten. Zugleich wurde ein neuer Fahneneid nach sowjetischem Muster eingeführt. Nunmehr galt die allgemeine Wehrpflicht, deren Einführung DDR-Politiker noch vor wenigen Jahren öffentlich und vehement abgelehnt hatten, im Selbstverständnis der SED als für die moderne Landesverteidigung notwendig sowie als „das zweckmäßigste System der Auffüllung einer sozialistischen Armee“. Obwohl der generelle Unterschied zur »imperialistischen« Wehrpflicht, der im Klassencharakter der Streitkräfte läge, immer wieder betont wurde, orientierte man sich organisatorisch eher am »Nachbarn« Bundeswehr, als an der sowjetischen Regelung, wie interne Äußerungen des damaligen DDR-Verteidigungsministers Heinz Hoffmann belegen. Das betraf z.B. die Festlegung der Grundwehrdienstzeit auf 18 Monate (in den anderen WPO-Armeen zumeist länger) und die Beibehaltung des Freiwilligensystems.

Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht 1962 in der DDR konfrontierte alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebenjahr erstmals nach dem 2. Weltkrieg direkt und unausweichlich mit dem Wehrdienst. Viele sahen in der Einführung der Wehrpflicht ein Zeichen der Kriegsvorbereitung. Dazu kam die Angst, daß Deutsche auf Deutsche schießen müßten. Unter den betroffenen Jugendlichen gab es naturgemäß eine ablehnende Haltung. Im Laufe der Jahre verloren aber die Diskussionen über die Notwendigkeit der Ableistung des Wehrdienstes zunehmend an Bedeutung. Generell wurde es für die Masse der jungen Männer in der DDR zu einer Selbstverständlichkeit, daß man in der Armee »diente«.

Wehrdienstverweigerer als Feinde des Friedens

Dennoch stellte die Wehrpflicht in ihrer Absolutheit und unausweichlichen Form für einen bestimmten Teil der Bevölkerung, der vor allem aus politischer und religiöser Überzeugung dem SED-Staat ablehnend gegenüberstand, einen Konfliktfall dar. Anders als in der Bundesrepublik gab es bis 1990 in der DDR kein Recht auf Wehrdienstverweigerung, keine verfassungsmäßige Normierung. Jeder Ablehnung oder Infragestellung des Wehrdienstes und der Wehrpflicht trat die SED nach 1962 mit aller Schärfe entgegen. Gegner der Wehrpflicht wurden mit Feinden des Friedens und des Sozialismus gleichgesetzt und gesellschaftlich geächtet. Daß man sich in Partei und Staat dennoch dem Problem der Wehrdienstverweigerung stellen mußte, war vor allem dem Widerstand jugendlicher Wehrpflichtiger und dem Engagement der evangelischen Kirche zu verdanken.

Mit der Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der DDR vom 7. September 1964 wurde religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes gegeben und entsprechend sogenannte Bausoldateneinheiten in der NVA geschaffen. Diese auch als Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten vor allem die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie erhielten keine Ausbildung an Waffen und brauchten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen.15 Die exakte Zahl der Wehrdienstverweigerer der DDR von 1962 bis 1989 läßt sich bisher noch nicht exakt ermitteln. Schätzungen gehen von anfangs mehreren Hundert bis etwa 2000 Wehrpflichtigen in den späten 80er Jahren aus. Das entsprach einem Anteil von bis zu 1,5% aller jährlich Gemusterten. Erwähnt werden muß, daß das Bekenntnis zur Wehrdienstverweigerung in der DDR für die Betroffenen stets mit beträchtlichen beruflichen und persönlichen Nachteilen verbunden war. Totalverweigerer mußten in jedem Fall mit Gefängnisstrafen rechnen.

Einmalige Regelungen innerhalb des Warschauer Paktes

Die DDR-Spitze hatte mit der Einführung des waffenlosen Wehrdienstes eine Möglichkeit gefunden, die wehrpolitische Disziplinierung aller Bürger ohne größere Konflikte auf Grundlage einer hohen Wehrgerechtigkeit durchzusetzen. Die legalisierte Wehrersatzdienstleistung in der DDR stellte nicht nur – ebenso wie die Kriegsdienstverweigerung in der Bundesrepublik – ein Novum in der deutschen Geschichte, sondern auch eine Besonderheit in der damaligen internationalen Wehrpraxis dar. Für die Armeen des Warschauer Paktes galt die DDR-Regelung lange Zeit als einmalig, fast exotisch, denn die Alternativen dort hießen zumeist Gefängnis oder Arbeitslager. Selbst im Vergleich zu einigen westlichen Armeen brauchten sich die DDR-Bestimmungen, zumindest in dieser Frage und für die 60er Jahre, nicht zu verstecken.

Das Wehrpflichtgesetz von 1962 gestattete fortan eine gezielte militärische, politische und ideologische Erziehung der jungen DDR-Bürger zu »sozialistischen Soldatenpersönlichkeiten«. Die Wehrpflicht erhielt damit den Status einer »Schule der politisch-militärischen Ausbildung und Erziehung« der Jugend. Strukturell änderte sich am Wehrsystem und am Wehrdienst in der DDR über lange Jahre nichts. In die Verfassung von 1968 wurde die Problematik der Wehrpflicht nunmehr eingearbeitet. Den Dienst zur Verteidigung der DDR erhob man zur »Ehrenpflicht«. Jeder Bürger war dazu verpflichtet. Das bedeutete u.a., daß auch Frauen im Mobilmachungs- oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst herangezogen werden durften. Eine Wehrpflicht für Frauen bestand damit nicht, wenngleich sie sich freiwillig zum Wehrdienst melden konnten.

Wehrpflicht und Wehrdienst in der DDR wurden seit 1962 auf der Grundlage des Gesetzes mit einer Vielzahl von Durchführungsbestimmungen und Änderungsverordnungen geregelt. Zwanzig Jahre nach Einführung der Wehrpflicht, wiederum propagandistisch mit der Verschärfung der internationalen Situation begründet, beschloß die Volkskammer am 25. März 1982 ein neues Wehrdienstgesetz, das nunmehr alle Regelungen der Wehrpflicht und des Wehrdienstes in sich vereinen sollte.16

Militarisierung der Gesellschaft

Dieses zweite Gesetz, welches die verkrusteten Strukturen aufbrechen und den berechtigten Forderungen der Wehrpflichtigen zur Verbesserung ihrer Lage hätte nachkommen können, diente einzig und allein dazu, die Militarisierung der DDR-Gesellschaft zu forcieren.

Neu war im Vergleich zum Gesetz von 1962 ohne Zweifel die stärkere politisch-ideologische Ausrichtung und Einbindung der Wehrpflicht in den sozialistischen Staat. Der sogenannte Klassenauftrag an die bewaffneten Kräfte der DDR, so wie ihn die SED auf ihren Parteitagen festlegte, wurde seinem Inhalt nach zum Gesetz. Das galt ebenso für die Verpflichtung, mit dem nationalen Wehrdienst die Einheit und Verteidigungsfähigkeit des Warschauer Vertrages zu stärken.

Zur Wehrpflicht gehörte der aktive Dienst in der NVA und den Grenztruppen der DDR, der Reservistenwehrdienst bzw. ein Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entsprach. Darunter wurde ein Dienst im Ministerium für Staatssicherheit, in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei, in der Zivilverteidigung und in den Baueinheiten verstanden. Die Wehrpflichtigen bildeten ab dem 18. Lebensjahr außerhalb ihrer aktiven Dienstzeit die Reserve der NVA.

Neuer Bestandteil des Wehrdienstgesetzes wurden nunmehr auch die sog. vorbereitetenden Maßnahmen. Hier knüpfte man an sowjetischen Erfahrungen an. In der DDR waren alle Betriebe und Institutionen verpflichtet, die Bürger auf den Wehrdienst vorzubereiten. Gleiches galt für die Schulen und das Hoch- und Fachschulwesen. Eine spezielle Organisation, die bereits 1952 gegründete Gesellschaft für Sport und Technik (GST), hatte dabei spezifische Aufgaben in der vormilitärischen Ausbildung durchzuführen. Konnten beispielsweise 1962 im ersten Jahrgang der Wehrpflichtigen etwa 30% der Rekruten vormilitärische Kenntnisse nachweisen, so gab es in den 80er Jahren in der DDR kaum einen Jugendlichen, der nicht in irgendeiner Form auf seinen Wehrdienst – sei es in speziellen Ausbildungslagern, in technischen Zirkeln, im Wehrsport oder im Schuluntericht – vorbereitet worden war.

Auffallend stark in der DDR ausgeprägt und im östlichen Bündnissystem ihresgleichen suchend war die gesetzlich fixierte Förderung der aus dem Wehrdienst Ausscheidenden. Dazu zählten die berufliche Förderung, die Anerkennung der Dienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, die vorrangige Zulassung zum Studium, die Gewährung erhöhter Stipendien, die bessere Versorgung mit Wohnraum usw. Selbst wenn vieles davon nur auf dem Papier stand und praktisch oft nicht zu verwirklichen war (z.B. die Wohnungsfrage), fanden diese Regelungen unter den Reservisten allgemein Zuspruch.

Eppelmann hielt an Wehrpflicht fest

Als sich im Herbst 1989 in der DDR die politische Situation zu ändern begann, kam es im militärischen Bereich zu Reformbestrebungen, die auch die Frage der künftigen Stellung der Wehrpflicht berührten. Diskussionen für und wider »Wehrpflicht oder Berufsarmee« wurden öffentlich geführt.

Bereits im Vorgriff auf gesetzliche Regelungen gelang es, einige praktische Maßnahmen durchzusetzen. Genannt seien nur die Herabsetzung der Wehrdienstzeit von 18 auf 12 Monate, die Einführung eines Zivildienstes im Gesundheitswesen oder bei karitativen Organisationen, die Einberufung der Wehrpflichtigen nach dem Territorialsystem, die Wahl von Soldatensprechern usw. Diese und andere Festlegungen fanden Anfang 1990 im Entwurf eines neuen Wehrpflicht- und Wehrdienstgesetzes der DDR ihre gebührende Beachtung. Pfarrer Rainer Eppelmann, selbst ehemaliger Wehrdienstverweigerer und letzter DDR-Minister für »Abrüstung und Verteidigung«, hielt noch im Mai 1990 ausdrücklich an der Wehrpflicht für die schon untergehende NVA fest.

Die Regelungen, die 1989/90 auf dem Gebiet des Wehrwesens neu eingeführt wurden und die sich völlig von früheren Wehrgesetzen der DDR unterschieden, garantierten den Armeeangehörigen eine hohe soziale und Rechtssicherheit und entsprachen im wesentlichen dem Standard demokratischer Wehrverfassungen.

Skrupellose Instrumentalisierung der Wehrpflicht

In der NVA wurden insgesamt etwa 2,5 Millionen DDR-Bürger als Wehrpflichtige oder Soldaten auf Zeit ausgebildet. Das Recht und die Pflicht zur Landesverteidigung und damit zur Ableistung des Wehrdienstes waren über lange Zeit vom überwiegenden Teil der Bevölkerung anerkannt worden. Der Grundwehrdienst von 18 Monaten bildete für die Masse der jungen Männer gezwungenermaßen eine fest einzuplanende Lebensetappe. Vorkenntnisse aus der vormilitärischen Ausbildung sowie der wachsende Bildungsstand und die qualifizierte Berufsausbildung trugen dazu bei, daß der überwiegende Teil der Wehrpflichtigen sich anpaßte, den Erfordernissen des militärischen Dienstes gerecht wurde und sich insbesondere in Manövern und Übungen durch eine hohe Leistungsbereitschaft auszeichnete.17

Seit Mitte der 80er Jahre machten sich aber die Folgen der verkrusteten und unzeitgemäßen Wehrdienstgesetzgebung in der NVA spürbarer bemerkbar. Das rigide innere System der Armee stieß auf die wachsende Ablehnung der jungen Wehrpflichtigen, was nicht selten in eine generelle Ablehnung des Wehrdienstes und des Militärs mündete. Während zum Beispiel für die Unterbringung von Waffen und Technik stets hohe Investitionen getätigt worden waren, verbesserte sich die Unterbringung der Soldaten in vielen Standorten über Jahre hinweg nicht. Die offen artikulierte Unzufriedenheit der Wehrpflichtigen brachte an der Jahreswende 1989/90 den Dienstbetrieb der NVA fast zum Erliegen.

Anfangs als notwendiges Mittel zur personellen Verstärkung und Qualifizierung der Streitkräfte sowie zur Bereitstellung umfangreicher Reserven angesehen, wurde die allgemeine Wehrpflicht in der DDR zunehmend institutionalisiert. Ihr ursprüngliches Anliegen – nämlich demokratische Strukturen des Staates und der Streitkräfte zu durchdringen und zu stärken – konnte sie von Anfang an nicht erfüllen. Eingebunden in eine »realsozialistische« Gesellschaft war sie letztlich nur ein Instrument der alles beherrschenden Partei und ihrer Politik. Die Möglichkeiten der Wehrpflicht und des Wehrdienstes nutzte der SED-Staat immer stärker, um die Soldaten zu disziplinieren und ideologisch im Sinne der Parteipolitik zu indoktrinieren. Nicht zuletzt galt die Ausnutzung der Wehrpflicht vor allem seit den 80er Jahren als ein Mittel zur Lösung wirtschaftlicher Probleme in der DDR. Trotz Kritik der militärischen Führung kamen Jahr für Jahr Tausende NVA-Wehrpflichtige in der Volkswirtschaft zum Einsatz. So waren allein 1989 etwa 40.000 Soldaten als billige und überall verfügbare Arbeitskräfte in die Produktion abkommandiert.

Festzustellen bleibt, daß die Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR weder den demokratischen Idealen der Wehrpflicht und wohl kaum auch den ursprünglichen Vorstellungen von Marx und Engels über eine wahre Volksbewaffnung entsprach. Wehrpflicht und Wehrdienst bildeten insgesamt ein spezifisches Abbild der politischen und sozialen Verhältnisse der DDR. Sie waren institutionalisierte Formen der gesellschaftlichen Militarisierung in der DDR und wurden in diesem Sinne skrupellos von der Partei instrumentalisiert.

Anmerkungen

1) Siehe dazu Armee für Frieden und Sozialismus. Geschichte der Nationalen Volksarmee der DDR, Berlin 1987, S. 264ff. Zurück

2) Siehe dazu u.a. Nelles, T., Härtel, H., Über die Gesetzgebung zur Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik unter besonderer Berücksichtigung ihrer Entwicklung zu Anfang der sechziger Jahre, in: Für den zuverlässigen Schutz der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969, S. 274ff. Rahne, H., Zur Geschichte der Wehrkommandos der NVA, in: Militärgeschichte, Berlin 1989, H. 5, S. 442ff. Zurück

3) Siehe dazu u.a. Weck, J., Wehrverfassung und Wehrrecht in der DDR, Köln 1970; Wehrpflicht, Wehrrecht und Kriegsdienstverweigerung in beiden deutschen Staaten, Bonn-Bad-Godesberg 1973; Eisenfeld, B., Kriegsdienstverweigerung in der DDR – ein Friedensdienst? Genesis. Befragung. Analyse. Dokumente, Frankfurt/M. 1978. Holzweißig, G., Militärwesen in der DDR, Berlin 1985. Zurück

4) Siehe dazu Weck, J., Wehrverfassung…., a.a.O., S. 23 Zurück

5) Siehe dazu u.a. Dokumente der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Bd. V, Berlin 1956, S. 92. Zurück

6) Siehe dazu Institut für Geschichte der Arbeiterbewegung, Zentrales Parteiarchiv, Berlin, (im folgenden: IfGA, ZPA), I IV 2/202/64. Zurück

7) Siehe dazu Bundesarchiv/Militärisches Zwischenarchiv Potsdam, Pt 2062, Bl. 1ff. Zurück

8) Siehe dazu Gesetz zur Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1955, in: Die Wehrgesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962, S. 5. Zurück

9) Siehe dazu Die Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. Eine Dokumentation, Berlin 1961, S. 26. Zurück

10) Siehe dazu Bestimmungen für die Dienstlaufbahn der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik, in: Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik, T. A., Nr. 3 vom 14 Juli 1956. Zurück

11) Siehe dazu Engels, F., Die preußische Militärfrage und die deutsche Arbeiterbewegung, in: K. Marx, F. Engels, Werke, Bd. 16, Berlin 1962, S. 44. Zurück

12) Siehe dazu u.a. Neues Deutschland, Berlin, 30. Mai 1956. Zurück

13) Siehe dazu IfGA, ZPA, IV 2/12/58, Bl. 187. Zurück

14) Siehe dazu Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) vom 24. Januar 1962, in: Die Wehrgesetzgebung … , a.a.O., S. 16ff. Zurück

15) Siehe dazu ausführlicher u.a. Eisenfeld, B., Kriegsdienstverweigerung … , a.a.O., S. 33ff. Zurück

16) Siehe dazu Gesetz vom 25. März 1982 über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik – Wehrdienstgesetz –, in: Wehrdienstgesetz und angrenzende Bestimmungen, Berlin 1988, S. 9ff. Zurück

17) Den Wehrdienst aus der Sicht »von unten« schildert sehr realistisch der Beitrag von Th. Spanier, In Erinnerung an meine Dienstzeit. 18 Monate als Wehrpflichtiger in der NVA, in: NVA. Ein Rückblick in die Zukunft. Zeitzeugen berichten über ein Stück deutscher Militärgeschichte, hrsg. von M. Backerra, Köln 1992, S. 27ff. Zurück

Rüdiger Wenzke ist Militärhistoriker in Potsdam.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1994/1 Religion, Seite