W&F 1993/1

Allgemeiner oder Freiwilliger Gesellschaftsdienst?

Eine Argumentation für ein Freiwilligen-Jahr in Gesellschaft und Streitkräften

von Erich Schmidt-Eenboom • Wolfgang R. Vogt

Die obersten Repräsentanten deutscher Sicherheits-Politik wie die führenden Vertreter der Opposition betonen bei jeder sich bietenden Gelegenheit: Am Prinzip der Wehrpflicht wird festgehalten! Wehrpflicht und Demokratie gehören untrennbar zusammen! Öffentliche Diskussionen über den Sinn und die zukünftige Berechtigung von Streitkräften und Wehrpflicht werden als „Scheindebatte“ und „Gespensterthema“ für Journalisten (Stoltenberg, 1992) abgetan. Doch die Tabuisierung der Wehrpflicht ist ins Wanken geraten. Weitere Abrüstung kann Wehrpflichtgerechtigkeit noch weniger garantieren als die derzeitige 370.000-Mann-Bundeswehr. Die neuen Aufgaben der Bundeswehr sind mit Wehrpflichtigen nicht umsetzbar.

Die politische Debatte über die Wehrpflicht, die trotz der Bekenntnisse der Staatsführung inzwischen angelaufen ist, geht quer durch die Parteien. Im Kern geht es jedoch nicht um die Wehrpflicht, sondern um ihr offensichtlich weniger verzichtbares Gegenstück, den Ersatzdienst. Bereits 30 Prozent aller Einberufenen stehen an der sozialen Front.

Viele, die das Ende der Wehrpflicht aus streitkräfteinternen Prioritäten vorhersehen, suchen nach Wegen, um diese über 120.000 Lohn-Dumping-Diener des Sozialstaats über eine Wehrreform zu Freiwilligenstreitkräften hinüberzuretten. Ihr Rettungsanker ist die Idee einer Allgemeinen Dienstpflicht.

In der Diskussion sind bereits verschiedene Varianten. Sie unterscheiden sich

  • hinsichtlich des Aufgabenspektrums, für das sowohl bisherige Felder wie Sozial- und Katastrophenschutzdienste, als auch neue Bereiche wie Entwicklungspolitik und Konfliktprävention diskutiert werden,
  • hinsichtlich der potentiellen Rekrutierungsgruppen, wo es einerseits um das Aushebungsalter geht, andererseits und vor allem aber um die Frage, ob diese Dienstpflicht geschlechtsübergreifend oder wiederum nur für den männlichen Teil der Bevölkerung gelten soll,
  • hinsichtlich des Zwangsgrades der Inpflichtnahme, d.h. in der Frage, ob es eine unterschiedslose Wahlfreiheit für die einzelnen Bereiche gibt, oder ob wegen der durchaus verschiedenen und möglicherweise wechselnden Konjunkturen unterliegenden Akzeptanz der Dienste eine Zuteilung notwendig erscheint, die einen Erst- oder Zweitwunsch nicht immer befriedigen kann, und
  • hinsichtlich der Zeitdauer des Dienstes, die weniger als sachgerechtes Verhältnis von Ausbildungs- zu Einsatzzeiten diskutiert wird, sondern mehr im Hinblick darauf, daß ein Unterschreiten der 12-monatigen Wehrpflicht bei der erstmaligen Festsetzung der Allgemeinen Dienstpflichtdauer ihre Durchsetzung politisch erleichtern würde.

Gemeinsam ist all diesen Vorschlägen, daß es nicht um die Abschaffung des Instituts der Allgemeinen Wehrpflicht geht, oder um ein gesetzliches Ruhen-Lassen, sondern um ihre Ausweitung zu einer Allgemeinen Dienstpflicht.

Zur Begründung eines gesellschaftlichen Pflichtdienstes wird vor allem vorgebracht, er sei schon deshalb erforderlich, weil der Bedarf im Pflegebereich von Krankenhäusern und Altenheimen, im Sozial- und Umweltbereich sowie in der Aufbau- und Entwicklungshilfe ohne ihn nicht erfüllbar sei und der bereits vorhandene Notstand beispielsweise im Pflegebereich sich dramatisch ausweiten würde.

Durch die Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht – wird weiter argumentiert – könne die Vielzahl der schon heute rechtlich anerkannten Ersatzdienste für die Wehrpflicht zu einem allgemeinen Dienstsystem vereinigt werden.

Richtig daran ist, daß sich eine extreme Abhängigkeit von den Dienstleistungen der Ersatzdienstleistenden insbesondere bei mobilen sozialen Hilfsdiensten und individueller sozialer Betreuung entwickelt hat. Die bereits bedrohliche Lücke zwischen Personalbedarf und Personalbestand in Kernbereichen des Gesundheitssystems würde ohne professionellen Ersatz für den Rückgriff auf die »Zivis« zum sozialen Loch.

Es ist jedoch verfehlt, anzunehmen, der wachsende Notstand im sozialen Bereich ließe sich mit Hilfe einer Allgemeinen Dienstpflicht befriedigend lösen. Dagegen sprechen u. a. anderslautende Erfahrungen mit dem heutigen Zivildienst:

  • Durch ihn sind die Personalprobleme im Bereich der Pflege und Hilfe zwar vordergründig gelindert, aber nicht bzw. nicht in ihren Ursachen behoben worden. Eher noch ist das Gegenteil der Fall, denn der massive Ausbau des Zivildienstes in den 80er Jahren ist selbst ein wesentlicher Grund für die Misere in vielen Pflegebereichen. Die verfehlte Personalpolitik in den Sozial- und Pflegebereichen zeitigte eine Reihe negativer Folgen.
  • Durch den Einsatz zwangsverpflichteter, unausgebildeter und zum Teil auch unmotivierter Zivildienstleistender ist die Qualität der Betreuung und der Pflege in vielen Bereichen deutlich auf ein kaum noch vertretbares Minimum-Niveau abgesunken. Die »Zivis« spielen – wenn auch ungewollt – faktisch die Rolle von »Lückenbüßern« und »Lohndrückern«.
  • Durch die Heranziehung der Zivildienstleistungen wurden über Jahre gravierende Mißstände in den Pflegeberufen nur kaschiert. Dadurch ist es bisher in diesen Bereichen des Sozialwesens nicht zu grundlegenden Reformen und nicht zu den notwendigen Verbesserungen der Vergütungen, der Arbeitszeiten und -bedingungen gekommen.
  • Durch den Einsatz unqualifizierter »Laienhelfer« – und nur diese Rolle haben die »Zivis« – wurde das ohnehin nicht gute Image der Helferberufe in der Öffentlichkeit – zumindest unterschwellig – weiter ramponiert. Der massenhafte Rückgriff auf »Nicht-Profis« wertet das Berufsbild der Pflegefachkräfte generell ab und trug zu ihrer tarifpolitischen Unterbewertung bei, die wiederum die Zahl der unbesetzten Stellen wachsen ließ.

Überträgt man diese Erfahrungen aus dem Zivildienst auf einen Allgemeinen Gesellschaftsdienst, so steht zu befürchten:

  • Durch den Zivildienst gibt es negative Effekte zur Festschreibung des sozial- und gesellschaftspolitischen Skandals der gesundheitspolitischen Unterversorgung, zur Stabilisierung der Unterbewertungen von Arbeiten am Menschen und zur weiteren Diskriminierung sozialer Dienstleistungen als »Billigarbeiten« führt.
  • Durch den Aufbau eines Regie- und Zwangsapparates für die Organisation des zivilen Ersatzdienstes werden Kosten in Milliardenhöhe verschlungen und damit Gelder gebunden, die eigentlich für die Anhebung der Einkommen, die Verbesserung der Ausbildung und damit für die Erhöhung des Berufsprestiges und des Ansehens der Fachkräfte in der Öffentlichkeit bereitstehen müßten. Die Gesamtkosten für den Zivildienst betrugen 1992 etwa drei Milliarden DM.
  • Durch die Verrichtung ihrer Hilfstätigkeiten an der untersten Ebene der Dienst- und Betriebshierarchien haben die Zivildienstleistenden nach eigenen Angaben ihre Dienstleistungen oft als »Beschäftigungstherapie« erfahren. Sie fühlen sich nicht selten geringschätzend als »Don't knows« – die sie ja auch sind – durch die Vorgesetzten behandelt und praktizieren ihren zeitbegrenzten Einsatz oft nur als »Gastspiel«.
  • Mangels qualifizierender Ausbildung sind viele Zivildienstleistende z. B. bei der Betreuung von geistig oder psychisch Behinderten oder von Kranken überfordert. Ohne erworbene Professionalität und wegen der Zwangsrekrutierung vermögen die Zivildienstleistenden in der Tendenz selbst bei gutem Willen nicht jene Motivationen und Identifikationen zu entwickeln, die gerade in den sensiblen Sozialbereichen für den Betreuungs- und Behandlungserfolg unverzichtbar sind. Mit Zwangsdiensten wird niemandem wirklich geholfen, sondern letztlich nur allen in den Bereichen Tätigen geschadet.
  • All dies gilt in gleicher Weise für die anderen Bereiche, für die eine Teilübernahme öffentlicher Aufgaben durch Dienstverpflichtete in der Diskussion ist. Von angelernten »Zwangsarbeitern« kann weder entwicklungspolitische Hilfestellung sachgerecht geleistet, noch Umweltarbeit erfolgversprechend realisiert werden. Insbesondere auf diesen neuen Feldern, wo junge Menschen die Kluft zwischen staatlicher Deklaration und finanzierter Realpolitik deutlich sehen, würde eine Zwangsverpflichtung zwangsläufig auch Verweigerungshaltung in dieser oder jener Form mitsichbringen.

Die Rechtsprechung greift bei der Verurteilung von jugendlichen Straftätern häufig zum Instrument der sozialen Arbeit als Strafe. Diese sozialpädagogisch im Einzelfall sinnvolle Maßnahme bewirkt im Umkehrschluß jedoch eine »Kriminalisierung« sozialer Arbeit. Asylbewerber können zur Amortisation der Kosten, die sie den Gemeinden verursachen, ebenfalls zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden. Diese Inpflichtnahme hat häufig weniger den Zweck, unerledigte Gemeindearbeit zu verrichten, sondern gehört zum Kanon der Maßnahmen, die den Aufenthalt in der Bundesrepublik unbequemer gestalten sollen. So wird soziale Arbeit staatlicherseits doppelt diskreditiert, als Vorstufe zur Abschiebehaft und als Reaktion des staatlichen Gewaltmonopols auf abweichendes Verhalten.

Ein verpflichtender Allgemeiner Gesellschaftsdienst wird in Anlehnung an die oben angezeigte »Arbeit – als – Therapie – Praxis« schließlich aus sozialpädagogischen und -erzieherischen Gründen gefordert. Die Inpflichtnahme von jungen Menschen wird von ihren Befürwortern als besonders geeignet angesehen, um bei den Jugendlichen das angeblich unterentwickelte Staats-, Gemeinschafts-, Ordnungs- und Pflichtbewußtsein zu erzeugen. Dadurch würden die Jugendlichen, die viele Rechte als Selbstverständlichkeiten für sich in Anspruch nehmen, mit der Erfüllung von Pflichten für die Allgemeinheit konfrontiert und gemeinwohlfähig gemacht.

Inpflichtnahme junger Menschen als Gesellschaftstherapie?

Die Motive zur Einführung eines Allgemeinen Gesellschaftsdienstes entstammen einer antiquierten »Dienst«-Ideologie. Die konservative Idee vom selbstlosen Dienen verlangt die Zurückstellung und Unterdrückung der persönlichen Wünsche und Bedürfnisse hinter die angeblichen oder tatsächlichen Erfordernisse der Gemeinschaft. Sie zielt vornehmlich auf die jüngeren Menschen, denen seltsamerweise ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit gleichsam zur Suspendierung des frisch zugefallenen Rechts auf Selbstbestimmung ein Zwangsdienst auferlegt werden müsse, der erst ihre vollständige Gesellschaftsfähigkeit garantiere.

Dahinter steckt eine kollektivistische Moral, die mit antiquierten »Du-mußt-Geboten« arbeitet. Sie gibt vor, einem nicht näher definierten oft diffusen Gemeinwohl verpflichtet zu sein. Diese Begründung erweist sich bei näherem Hinsehen jedoch nicht selten als Vorwand. Tatsächlich dient diese Ideologie des Dienens in erster Linie der Interessenwahrung privilegierter Gesellschaftsgruppen und konservativer Sozialgruppen. Die Befürworter einer Allgemeinen Dienstpfllicht weisen dem Staat zusätzliche Aufgaben zu. Das aber hätte eine neue staatliche Großbürokratie zur Folge, die jährlich ca. 800.000 Dienstpflichtige zu erfassen, zu verwalten und zu betreuen hätte. Im Effekt führte ein allgemeiner Gesellschaftsdienst deshalb nur zu einer weiteren »Verstaatlichung« und »Bürokratisierung« der gesellschaftlichen Lebensbereiche und der individuellen Lebensentwürfe. Auf diese Weise plustern die Befürworter eines Allgemeinen Pflichtdienstes den ohnehin schon zu einem Moloch angewachsenen »Staat« weiter auf, der schon heute viel zu viele Bereiche der Gesellschaft durchdringt und überformt.

Vermutlich würde die Institutionalisierung eines Pflichtdienstes für alle Heranwachsenden zu einer weiteren Verstärkung jener Tendenzen führen, die mit den Schlagworten von der »Politik- und Parteienverdrossenheit« skizziert sind. Es gibt bei den Jugendlichen eine wachsende Distanz gegenüber den großen Institutionen wie z. B. Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Vereinen und eine verbreitete Skepsis gegenüber einem immer weiter auswuchernden Staat, der in alle Räume der Gesellschaft und der Privatheit eindringt.

Konsequenterweise müßte der sozialerzieherische Anspruch Allgemeiner Dienstpflicht auch in einer Überfrachtung und Überforderung der einsetzenden Dienststellen münden. Die nämlich müßten unter dem Anspruch einer erweiterten Schule der Nation nicht nur für die handwerklichen Betriebsabläufe im jeweiligen Dienstbereich sorgen, sondern überdies in staatsbürgerlicher Bildungsarbeit die »Innere Führung« der Dienstpflichtigen übernehmen. Wer jedoch die Versuche der Bundeswehr auf diesem Feld kennt, und eine tendenzielle Verweigerungshaltung von Dienstverpflichteten gegenüber Überbau-Litaneien ihrer Zwangsrekrutierung in Rechnung stellt, weiß, daß selbst ein institutionalisierter Bildungssektor im Gefüge der Allgemeinen Dienstpflicht daran scheitern müßte.

Fazit: Die im Ersatzdienst gemachten negativen Erfahrungen, die insgesamt gesehen die positiven Effekte überwiegen, können weitgehend auch als die absehbaren wahrscheinlichen Ergebnisse eines Allgemeinen Gesellschaftsdienstes angesehen werden. Zwangsverpflichtungen erzeugen in der Regel keine intrinsische Motivation, kein längerfristiges Engagement, keine tieferen Einsichten, keine dauerhaften Verantwortlichkeiten. Partielle Aufgaben und individuelle Hilfen, so sinnvoll sie auch im einzelnen sein mögen, vermitteln nicht automatisch ein gesamtgesellschaftliches Verantwortungsbewußtsein. Alles, was auf Zwang basiert, schafft keine positiven Motivationen, Identifikationen und Orientierungen, weil es nicht das »Selbst« der Handelnden einbezieht und deren Interessen weitgehend unberücksichtigt läßt oder ihnen sogar entgegensteht. Pflichtdienste befördern in der Regel nicht jene positiven Gemeinwohl-Tugenden, die sich ihre Protagonisten von ihnen versprechen, sondern eher Einstellungen und Verhaltensweisen, die den erwünschten Attitüden diametral entgegenstehen. Empirische Studien belegen, daß Zwangsverpflichtete tendenziell eher negative Haltungen entwickeln und z. B. durch Krankfeiern, Absitz-Mentalitäten, Tagezählung, Doofstellung, Drückebergerei, Interessen- und Verantwortungslosigkeit auf die restriktiven Bedingungen der Zwangsverpflichtung reagieren. Obwohl die KDVler zu den eher politisch und sozial Engagierten gehören, zeigen sie nicht selten diese negativen Anzeichen. Alles in allem würde ein allgemeiner Pflichtdienst nicht zur Lösung der angesprochenen Probleme, sondern vielmehr zu ihrer Verschärfung, Verschleppung und Überlagerung beitragen.

Die Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht würde einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der BürgerInnen darstellen. Dies wäre in einem liberalen Rechtsstaat nur dann zu rechtfertigen, wenn der Staat die anstehenden Aufgaben in anderer Weise nicht bewältigen könnte.

Sie wäre auch – so die Auffassung von Verfassungsrechtlern – nach dem Grundgesetz nicht zulässig, so daß eine Verfassungsänderung erforderlich wäre, die aber politisch schwerlich durchsetzbar ist.

Eine Allgemeine Dienstpflicht wird möglicherweise schon deshalb nicht realisiert werden, weil sie neue Mengenprobleme und Gerechtigkeitslücken bei der Heranziehung aller potentiell Verwendbaren mit sich brächte. Verfassungsrechtlich wäre eine Begrenzung der überwiegend oder ausschließlich zivilen Zwangsdienste auf den männlichen Teil der Bevölkerung nicht durchstehbar. So ständen pro Jahrgang bis zu 800.000 dienstzuverpflichtende junge Männer und Frauen zur Verfügung. Dieses Potential in seiner Gesamtheit in irgendeinem Bereich des drastisch zu erweiternden Feldes von Diensten einzusetzen wäre trotz der relativ geringen »Lohnkosten« volkswirtschaftlich nicht zu leisten. Eine selektive Heranziehung wiederum oder ein breit gefächertes Spektrum von Dienstausnahmen, das die Heranziehung letztlich zur Lotterie macht, wären weder gesellschaftlich noch verfassungsrechtlich durchsetzbar. Geschlechtsneutrale Heranziehung in einer umfassenden Planwirtschaft von Zwangsdiensten wären überdies kontraproduktiv zu den über den Abbau des 13. Gymnasialschuljahres und die Straffung der Studienzeiten unternommenen Versuche, das Grundverhältnis von wertschöpfenden Erwerbstätigen und über einen Generationenvertrag zu versorgenden Menschen unter 20 und über 60 Lebensjahren zu verbessern.

Der Bedarf an sozialer Arbeit in einem weiten Sinne, wie Betreuung, Hilfe, Pflege für Jugendliche, Behinderte, Kranke, Ältere, ist in der Tat groß. Er wird u. a. wegen der demographischen Entwicklungen, die zu einem tendenziellen Anstieg der Altenquote führen werden, in den nächsten Jahrzehnten noch weiter zunehmen. Der Altenquotient, d.h. die Zahl der über 60jährigen je 100 Einwohner zwischen 20 und 60 Lebensjahren, betrug 1989 35,1. Er wird bis zum Jahre 2030 auf 72,7 steigen.

Weder die staatlichen Sozialeinrichtungen noch die privatwirtschaftlichen Sozialangebote werden in der Lage sein, diesen wachsenden Sozialbedarf sowie die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Rettungs- und Katastrophendienste abzudecken, die aus dem wachsend bewußter werdenden Binnenrisiko von Industriegesellschaften resultieren.

Freiwillige Dienste: der bessere Weg

Vor dem Hintergrund dieser demographischen Entwicklung und den Nachteilen von Zwangsdiensten ist die Einrichtung von Freiwilligen-Diensten zur Erweiterung des Sozialangebots erforderlich. Begünstigt und ermutigt durch die grundlegenden Änderungen der sicherheitspolitischen Lage nach dem Ende des Kalten Krieges wird in letzter Zeit die Idee der Einführung bzw. Ausgestaltung von Institutionen der Freiwilligen Dienste wieder intensiver diskutiert und politisch projektiert.

Die gegenwärtige Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung vom 19. Januar 1991 angekündigt, noch in dieser Legislaturperiode ein »Freiwilligen-Gesetz« auf den Weg zu bringen. Es soll jungen Männern und Frauen für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren eine freiwillige gemeinnützige Tätigkeit im In- und Ausland gegen geringe Bezahlung und sozialrechtliche Absicherung und organisierte Fortbildung ermöglichen. Die bisherigen Formen der freiwilligen Dienste – das »Freiwillige Soziale Jahr« (FSJ) und das in einigen Bundesländern als Modell praktizierte »Freiwillige Ökologische Jahr« (FÖJ) – sollen als eine allgemeine Arbeitsform für eine größere Zahl von Heranwachsenden beiderlei Geschlechts attraktiver gemacht werden. Die Bayerische Staatsregierung hat beispielsweise im März 1993 eine Werbekampagne für das FSJ eingeleitet.

Eine breite öffentliche Diskussion über die Rahmenbedingungen und Chancen eines Freiwilligendienstes, der systematisch die Möglichkeiten des FSJ und die Abschaffung der Wehrpflicht zu einem Konzept eines sowohl für die Gesellschaft als auch für den engeren Bereich der Streitkräfte verdichteten Freiwilligenkonzepts verknüpft, steht bisher noch aus. Einen Ausgangspunkt für die Diskussion eines Freiwilligen-Jahres (FJ) anstelle der Zwangsdienste sollen die folgenden Überlegungen bilden.

Gegen die Etablierung eines Freiwilligen-Dienstes werden überwiegend zwei Argumente vorgetragen. Er wird zum einen nicht selten als überflüssige, ineffektive und sozialromantische Kompensationsform abgetan, die weder für die Gemeinschaft noch für den darin engagierten Einzelnen von Nutzen sei. Zum zweiten würden in der Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte aus ideologieträchtigen »emanzipatorischen« und basisbewegten Gründen in freiwilligen Diensten quasi nach dem Lustprinzip beschäftigt und so knappe Ressourcen vergeudet und gesellschaftspolitische Fehlinvestitionen vorgenommen.

Für einen freiwilligen Dienst wird es – so lautet ein weiterer Einwand – ohnehin kein ausreichendes Potential an Bewerbern geben. Die heutigen Heranwachsenden seien gar nicht bereit, ein freiwilliges Jahr (FJ) abzuleisten und sich in irgendeiner Weise von sich aus in gemeinschaftsdienliche Systemen zu engagieren.

Solchen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß junge Menschen, bedingt durch den Wertewandel, prinzipiell in viel stärkerem Maße als frühere Generationen interessiert und bereit sind, sich z. B. für Aufgaben des Umweltschutzes, des Entwicklungsdienstes, des Sozialdienstes zu engagieren. Die meisten Jugendlichen sind ansprechbar und aktivierbar, wenn es um sinnvolle Mitgestaltung oder Erhaltung zukünftiger Lebensmöglichkeiten und -bedingungen geht. Im Rahmen neuer Engagementformen mit freien Wahlmöglichkeiten und offenen Gestaltungsräumen nutzen viele Jugendliche angebotene Probierchancen, um ihre eigene Identität zu finden und herauszubilden. Die Jugendlichen haben ein starkes Interesse an selbstgewählten Beziehungen und gestaltbaren Zusammenhängen. Sie verfügen über ein ausgeprägteres sozio-ökologisches Bewußtsein und »Gewissen« als frühere Generationen. Es gibt bei vielen Heranwachsenden ein zumindest latentes Interessenpotential zum Engagement in sinnvermittelnden Erlebnis- und Mitmachgemeinschaften. Damit diese oft »schlummernde« Aktivitäts- und Gestaltungsbedürfnisse geweckt werden, müssen den Jugendlichen frei wählbare, anregende Angebote zum sich Einbringen gemacht werden. Diese Betätigungsangebote müssen zwei Bedingungen erfüllen: Zum einen müssen sie die individuellen Interessenorientierungen ansprechen, und zum anderen müssen sie den sozialen Lebens- und Zukunftsentwürfen der Jugendlichen entsprechen, d. h. es muß Interessenkonvergenz bestehen. Allerdings ist das sozial- und gesellschaftspolitische Engagement der heutigen jüngeren Generationen nicht zum »Nulltarif« zu bekommen. Es bedarf unter den Bedingungen unserer reizintensiven, gratifikationsorientierten Gesellschaft vielmehr eines phantasievollen Systems attraktiver Anreize. Dieses Anreizsystem müßte nicht in erster Linie aus materiellen Sofort-Belohnungen bestehen, sondern es könnte und sollte eine bunte, alternativ auswählbare Fülle von Gratifikationsoptionen beinhalten.

Ein solches Spektrum von Anreizen muß sich schon aus zwei Gründen auf eine Mischung von liquider Grundfinanzierung und langfristiger Gratifikationen stützen: Zum einen soll kein weiterer Arbeitsmarkt, der am unteren Ende der sozialen Schichtung Erwerbslosenzahlen korrigiert, geschaffen werden, und zum zweiten läßt die Finanzlage der Öffentlichen Hand vom Bund bis zu den kommunalen Vertretungskörperschaften eine tariflohnorientierte Bezahlung weder mittel- noch langfristig zu.

Ein solches Anreizsystem muß sich einerseits aus generellen Bestandteilen, die jede/r Freiwillige in Anspruch nehmen kann, und spezifischen Vorteilen, die für bestimmte Berufs- oder Lebenszusammenhänge gelten können, zusammensetzen.

Als generelle Bestandteile des Anreizsystems sind denkbar:

  • Eine Bewertung des FJ als mehrere Rentenversicherungsjahre, bei denen der Verdienstdurchschnitt der Lebensarbeitszeit angerechnet wird.
  • Ein Steuerfreibetrag für die ersten Berufsjahre nach dem FJ, der analog zu den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes für Spenden zu »mildtätigen Zwecken« gehandhabt wird.
  • Der kostenlose Erwerb der Fahrerlaubnis im FJ.
  • Gewährung eines Sabbatjahres im späteren Berufsleben, zu dessen Finanzierung der Staat substantiell beiträgt.

Als spezifische Bestandteile des Anreizsystems sind denkbar:

  • Teilweise oder gänzliche Anrechnung des FJ bei der Berufsausbildung, sofern der im FJ geleistete Dienst berufsvorbereitende Elemente aufwies.
  • Zuerkennung eines Bonus für durch einen Numerus-Clausus zugangserschwerte Studienrichtungen.
  • Bevorzugung bei einer Bewerbung für den Öffentlichen Dienst bei sonst gleicher Qualifikation.
  • Eine auf den Aufgabenbereich im FJ zugeschnittene Spezialausbildung in Sprachen, Technik o.ä, die dem FJ vorgeschaltet ist und zu drei Monaten auf das FJ selbst anrechnet, um eine Flexibilität hinsichtlich des Verhältnisses von Ausbildungs- und Einsatzzeit zu gewährleisten.

Diese spezifischen Anreize sollten wahlweise anstelle von generellen in Anspruch genommen werden können. Über die breite Streuung der speziellen Anreize muß überdies sichergestellt sein, daß es keine schichtenspezifische und qualifikationsarme Rekrutierung für das FJ gibt.

Um eine Freiwilligkeit bei der Auswahl der Tätigkeit im FJ zu gewährleisten, muß dem Staat jedoch unbenommen bleiben, sowohl Obergrenzen für die im FJ Tätigen in einem Bereich festzulegen, als auch andererseits für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche unterschiedlich große Gratifikationen zu gewähren. Die Steuerung einer annähernd bedarfsgerechten Verteilung auf die Dienstbereiche im FJ kann nur über eine solche Flexibilität des Anreizsystems in der Spitze garantiert werden.

Das FJ und die Bundeswehr

Möglicherweise kann darin eine zeitweise Militärprivilegierung liegen, wenn bei schwacher Akzeptanz eines FJ in der Bundeswehr insbesondere dort nur durch weitere Anreize eine Bedarfsdeckung erzielt werden kann. Eine Entmilitarisierung der Umgangsformen in den Streitkräften selbst wird aber eine bundeswehrinterne zwingende Voraussetzung sein, um in offener Konkurrenz zu den übrigen Dienstleistungsbereichen eines FJ überhaupt zu bestehen.

Der militärische Bereich wird jedoch nicht der einzige sein, für den ggf. über zusätzliche oder erweiterte Anreize nachgesteuert werden muß. Für physisch und psychisch besonders belastende Tätigkeiten – sei es in der Betreuung schwerbehinderter Menschen oder sei es in der Dekontamination verseuchter Mülldeponien – werden nur mit weiteren Gratifikationen hinreichend viele Freiwillige gefunden werden können. Mehr noch als wechselnde Jahrgangsstärken werden die jeweilige Arbeitsmarktsituation und die konjunkturellen Schwankungen in der Akzeptanz einzelner Dienste eine Steuerung nach Gratifikationstiefen erfordern.

Die Bundeswehr rekrutiert ihren Nachwuchs nur zur qualitativ überdies schwächeren Hälfte aus den Freiwilligen, die über die Freiwilligenannahmestellen kommen. Mit dem FJ hätte sie das Potential, das erst nach einjährigem Einblick in die Streitkräfte eine Verpflichtung als Zeit- oder Berufssoldat anstrebt.

Für Streitkräfte in einem bereits mittelfristig erreichbaren Umfang von 240.000 Mann, wie er in einer Freiwilligenarmee denkbar wäre, könnte die Verteilung 160.000 vollaktive Zeit- und Berufssoldaten, 20.000 teilaktive Zeitsoldaten einer Alarmreserve und 60.000 FJ-Soldaten umfassen. Bei 120.000 vollaktiven Zeitsoldaten mit einer durchschnittlichen Dienstzeit von sechs Jahren müßten jährlich 20.000 Längerdiener rekrutiert werden, d.h. 10.000 oder ein Sechstel der 60.000 FJ-Soldaten. Da bei einer gänzlichen Wahlfreiheit des Tätigkeitsfeldes im FJ-Jahr FJ-Soldaten ohnehin eine grundsätzliche Disposition zum Soldatenberuf aufweisen, dürfte die Quote sogar deutlich höher liegen und damit eine qualitätsorientierte Auswahl für den Bedarf hochtechnisierter Streitkräfte in demokratischer Verankerung möglich sein.

Zu behaupten, daß ein generell freiwilliger Dienst in den Streitkräften grundsätzlich demokratieadäquater ist, und daß hier gilt, was in der ideologiebefrachteten und sich in historischer Analyse als unzutreffend erwiesenen Hypothese von der Wehrpflicht als einzig legitimen Kind der Demokratie falsch ist, mag richtig sein. Es hieße aber die Auseinandersetzung wiederum mit unfruchtbaren Axiomen zu belasten. Freiwilligenstreitkräfte mit einer Mischung aus Kurz-, Lang- und Lebenslangdienern sind einfach preisgünstiger, überdies besser motiviert und effizienter, ohne daß sie dadurch aus dem demokratischen Zweckverband herausfallen müßten. Bei ihrem in Abrüstungsprozesse eingebetteten weiteren Rückbau können sowohl Zeit- und Berufsoldaten als FJ-Soldaten in Bereiche wie humanitäre Auslandshilfe etc. überführt werden, deren Erfüllung sich die Bundeswehr ohnehin auftragswidrig in den letzten Jahren angeeignet hat. Die Einbeziehung der Bundeswehr in ein Freiwilligensystem müßte auch von jenen begrüßt werden, die bei reinen Berufsstreitkräften einen Demokratieverlust nach außen und innen befürchten, oder bei denen, die die Sorge haben, daß eine Rekrutierung ausschließlicher Längerdiener über Annahmestellen zu einer fragwürdigen Auslese für den Soldatenberuf führt.

Wenn als erster Umfang für die Bundeswehr 60.000 Einjährig-Freiwillige anstelle von ca. 220.000 derzeit einberufenen Wehrpflichtigen angesetzt werden können, so sollte der Bedarf in den Sozial- und Umweltbereichen sich ebenfalls nicht am Altbestand von etwa 150.000 ausgewiesenen Planstellen orientieren, von denen ohnehin mindestens ein Viertel unbesetzt sind. Hinreichend wären etwa 90.000 junge Menschen eines Geburtsjahrgangs, die im Sozial- oder Umweltbereich freiwillig arbeiten, sei es in der traditionellen Weise als Anschlußverwendung an die Schul- oder Ausbildungszeit oder in einer späteren Phase des Arbeits- oder Arbeitslosenlebens. Das setzt eine Stabilisierung professioneller Arbeit im Gesundheitswesen voraus, nicht dessen weitere Aushöhlung.

Insgesamt 150.000 junge Menschen eines Geburtsjahrgangs von knapp 800.000 für ein FJ gewinnen zu wollen, hieße, daß nur etwa ein Fünftel für diese Aufgaben motiviert und gewonnen werden müßten, oder es hieße sogar, daß nicht alle die das FJ wünschen, es auch leisten könnten. Auch mit sinkender Stärke der folgenden Geburtsjahrgänge kann eine hinreichende und bedarfsdeckende Rekrutierung für das FJ durchgehalten werden.

Auch die Organisation eines FJ kommt nicht ohne bürokratische Strukturen aus. Auf der Basis einer gesetzlichen Regelung, die – wie das Ruhen-Lassen der Wehrpflicht – unterhalb der Änderung des Grundgesetzes erfolgen kann, kann eine FJ-Organisation etabliert werden, die als Anlaufstelle die zum FJ bereiten jungen Menschen bedarfsgerecht verteilt, aber auch verwaltet und finanziert.

Vorrang bei der Konstruktion einer solchen Organisation muß das Prinzip der Subsidiarität haben, d.h. daß die Bedarfsträger aller Bereiche einschließlich der Bundeswehr gleichberechtigt in ihr vertreten sind. Möglicherweise bietet sich an, kein Bundesamt, sondern eine Bundesanstalt für das Freiwilligenjahr zu gründen. Der Vorteil einer solchen öffentlich-rechtlichen Konstruktion läge darin, daß die Bedarfsträger für die Dienste der Freiwilligen unmittelbarer in Entscheidungsprozesse eingebunden sind und Mitbestimmungsmodelle für die jungen Menschen im FJ auch auf oberster Entscheidungsebene realisierbar wären.

Anmerkung

Dieser Beitrag wurde für den Sammelband »Wehrpflicht im Fadenkreuz« geschrieben (Hrsg. Erich Schmidt-Eenboom), der Ende März 1993 in der Verlagsgesellschaft Berg erscheint und zahlreiche Aufsätze zu den historischen, soziologischen und politikwissenschaftlichen Aspekten der wichtiger werdenden Debatte um Wehrpflicht und Allgemeine Dienstpflichten umfaßt.

Erich Schmidt-Eenboom ist Leiter des Forschungsinstituts für Friedenspolitik e.V. in Weilheim und Dr. Wolfgang R. Vogt ist wissenschaftlicher Direktor an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Friedens- und Konfliktforschung (AFK).

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1993/1 Zivil und militärisch, Seite