W&F 1996/3

Atomwaffeneinsatz ist völkerrechtswidrig

Der Internationale Gerichtshof bezieht Position

von Dieter Deiseroth

Am 8. Juli 1996 hat der Internationale Gerichtshof (IGH)1 in Den Haag in einem von der UN-Generalversammlung eingeleiteten Gutachten-Verfahren nach Art. 96 Abs. 2 der UN-Charta2 eine Entscheidung3 getroffen, die für die internationalen Beziehungen, insbesondere für die künftige Rolle von Atomwaffen, von großer Bedeutung sein kann. Die deutsche Tages- und Wochenpresse4 und die Fernsehanstalten haben darüber bislang kaum berichtet. Die Kernaussage des Richterspruches (»advisory opinion«) lautet: Die Androhung des Einsatzes und der Einsatz von Atomwaffen verstoßen generell gegen das Völkerrecht und im besonderen gegen die Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts.

Das »World-Court-Project«

Das Verfahren vor dem IGH, das mit dem Richterspruch des IGH vom 8. Juli 1996 endete, ist zu einem wesentlichen Teil Ergebnis eines erfolgreichen Zusammenwirkens von Nichtregierungsorganisationen (NROs) sowie von Diplomaten und Regierungsvertretern aus »atomwaffenkritischen« Staaten, vor allem aus der Bewegung der sog. Blockfreien.5 Ausgangspunkt war eine »Startveranstaltung« (»International Launch«) am 14. und 15. Mai 1992 in Genf. An jenem Wochenende schlossen im Genfer Hauptquartier der Vereinten Nationen drei weltweit tätige NROs, nämlich die Internationale Ärztevereinigung IPPNW (Friedensnobelpreisträgerin des Jahres 1985), die Juristenorganisation IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms) und das in Genf residierende IPB (International Peace Bureau, Friedensnobelpreisträger des Jahres 1910) ein Zweckbündnis6. Dieses Zweckbündnis setzte sich unter der Bezeichnung »World Court Project« (Projekt Internationaler Gerichtshof) das konkrete Ziel, über Anträge einer UN-Sonderorganisation und nach Möglichkeit der UN-Generalversammlung ein Gutachten-Verfahren nach Art. 96 der UN-Charta beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag einzuleiten, um einen Richterspruch zu der seit Jahrzehnten umstrittenen Frage herbeizuführen, ob ein Einsatz von Atomwaffen und die Androhung eines solchen mit dem geltenden Völkerrecht vereinbar sind.

Nur ein Jahr später konnte die Kampagne einen Zwischenerfolg verbuchen. Die »World Health Assembly«, das Hauptorgan der Weltgesundheitsorganisation (WHO), beschloß – gegen den heftigen Widerstand der Atomwaffenstaaten und ihrer Verbündeten – am 14. Mai 1993 in Genf mit der Mehrheit von 73 Ja-Stimmen gegen 40 Nein-Stimmen, beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag nach Art. 96 Abs. 2 UN-Charta ein Rechtsgutachten (»advisory opinion«) zu der Frage einzuholen, ob angesichts der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt die Anwendung von Nuklearwaffen durch einen Staat im Krieg oder in einem anderen bewaffneten Konflikt einen Bruch seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen einschließlich der WHO-Verfassung bedeuten würde (Resolution WHA 46.40). Diesem Votum der »Weltgesundheitsversammlung« war eine intensive Mobilisierungsarbeit der Trägerorganisationen des »World Court Projects« und zahlreicher Regierungsvertreter und Diplomaten insbesondere aus den sogenannten blockfreien Staaten vorausgegangen. Diese wurde dadurch erleichtert, daß in mehreren Delegationen von WHO-Mitgliedsstaaten engagierte Aktivisten der IPPNW vertreten waren, die im Vorfeld und während der Weltgesundheitsversammlung unmittelbar bei den anderen Delegierten für das Projekt werben konnten. Argumentativ unterstützt wurden sie durch völkerrechtliche Studien und Vorlagen, die von Juristen aus dem Bereich der IALANA erstellt worden waren und weltweit der Kampagne zur Verfügung standen.7

Trotz des großen politischen und auch finanziellen Drucks der Atomwaffenstaaten und ihrer Verbündeten ging die UN-Generalversammlung im Jahre 1994 sogar noch einen Schritt weiter als die WHO, nachdem ein ähnlicher Versuch im Vorjahre »steckengeblieben« war. Mit der Mehrheit von 78 Ja-Stimmen gegen 43 Nein-Stimmen (bei 38 Enthaltungen) verlangte die UN-Generalversammlung am 15. Dezember 1994 in ihrem Antrag vom IGH nicht nur die Prüfung der Völkerrechtsmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen, sondern auch der Androhung eines Nuklearwaffen-Einsatzes (Resolution 49-75 K).

In der Zeit vom 30. Oktober bis 15. November 1995 hielt der IGH dann öffentliche Anhörungen ab, um allen Staaten, die zuvor fristgerecht schriftliche Stellungnahmen vorgelegt hatten, Gelegenheit zu geben, diese mündlich zu ergänzen, sowie um Fragen des Gerichts zu beantworten. Insgesamt gaben 22 Staatenvertreter mündliche Statements ab (Australien, Ägypten, Frankreich, Deutschland, Indonesien, Mexiko, Iran, Italien, Japan, Malysia, Neuseeland, Philippinen, Quatar, Rußland, San Marino, Samoa, Marshall Inseln,Solomon Inseln, Costa Rica, Vereinigtes Königreich, USA und Zimbabwe).

Aus dem Bereich des »World Court Projects« waren Entwürfe für Stellungnahmen gefertigt und interessierten Regierungen zur Verfügung gestellt worden.8 Außerdem sammelten die Trägerorganisationen weltweit Unterschriften für eine »Declaration of Conscience to the United Nations« und vor allem in Japan für den »Hiroshima und Nagasaki Appell«. Die »Unterstützerliste« umfaßte Hunderte von Organisationen (u.a. Greenpeace International, das International Network of Engineers and Scientists for Global Responsibility – INES – , eine Vielzahl von Kirchen, Gewerkschaften, und Bürgerrechtsgruppen) sowie zahlreiche prominente Einzelpersönlichkeiten, darunter der frühere Präsident der Sowjetunion Michail Gorbatschow, der langjährige Ministerpräsident Neuseelands David Lange, der Dalai Lama, eine Vielzahl von Bischöfen sowie mehrere Nobelpreisträger. Die Repräsentanten des »WC-Projekts« konnten schließlich dem sichtlich beeindruckten Registrar (Kanzler) des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag die Listen mit ca. 145.000 (von insgesamt mehr als 100 Millionen) gesammelten Unterschriften übergeben.9

Der Richterspruch

Während der Gerichtshof10 das Gutachten-Begehren der WHO aus formellen Gründen für unzulässig hielt, bejahte er die Zulässigkeit des Gutachtenantrages der UN-Generalversammlung und faßte seinen Richterspruch in sechs Punkten zusammen (vgl. Kasten).

Die Kernaussage (E.) des Richterspruchs des IGH besteht darin, daß die Androhung und der Gebrauch von Atomwaffen generell (»generally«) gegen die Regeln des für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrechts verstoßen würden, im besonderen gegen die Prinzipien und Regeln des sogenannten humanitären (Kriegs-)Völkerrechts. Denn bei einem Einsatz von Atomwaffen würden die folgenden Regeln des sog. humanitären (Kriegs-)Völkerrechts gelten und zu beachten sein, die aber aufgrund der spezifischen Eigenschaften von Nuklearwaffen nicht eingehalten werden könnten: 1.) Jeder Einsatz von Waffen muß zwischen kämpfender Truppe (Kombattanten) und der Zivilbevölkerung unterscheiden; 2.) unnötige Grausamkeiten und Leiden müssen vermieden werden; 3.) unbeteiligte und neutrale Staaten dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Allerdings sah sich der Gerichtshof nicht in der Lage, positiv oder negativ definitiv festzustellen, ob der Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen ausnahmsweise in einer für einen Staat existenzgefährdenden extremen Notwehrsituation rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. Einstimmig haben die Richter darüber hinaus festgestellt (F.), daß bereits heute die verbindliche Rechtspflicht insbesondere der Atomwaffenstaaten aus Art. VI des Nichtweiterverbreitungsvertrages (sog. Atomwaffensperrvertrag) besteht, ernsthaft über die Abschaffung der Atomwaffen mit dem Ziel »Null« zu verhandeln und diese Verhandlungen zu einem Abschluß zu bringen.

Das Abstimmungsergebnis hinsichtlich der Kernaussage (E.) von 7 zu 7 Richterstimmen, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab, war nur scheinbar knapp: Drei weitere Richter (Weeramantry aus Sri Lanka, Shahabuddeen aus Guyana und Koroma aus Sierra Leone) votierten nur deshalb gegen die »Präsidentenmehrheit«, weil es nach ihrer Auffassung nicht nur »generell«, sondern – weitergehend – ausnahmslos keine denkbare Rechtfertigung für einen Atomwaffeneinsatz geben könne; insofern ist die Sachentscheidung in dieser Frage mit einer Mehrheit von 10 zu 4 Richterstimmen ergangen. Die vier überstimmten Richter kommen aus den Atomwaffenstaaten USA, UK, Frankreich sowie aus Japan.11

Konsequenzen des Richterspruchs?

Die vom Internationalen Gerichtshof am 8. Juli d.J. verkündete Entscheidung hat zwar – wie sich aus Art. 96 der UN-Charta ergibt – »nur« die Rechtsqualität eines gerichtlichen Gutachtens, dem grundsätzlich keine unmittelbare Zwangswirkung zukommt. Dennoch haben auch solche Gutachten-Entscheidungen des IGH große Relevanz. Dies ergibt sich bereits aus der Stellung des Gerichtshofes. Im Gutachten-Verfahren wendet der Gerichtshof dieselben Rechtsquellen an wie in einem Klageverfahren; er prüft die ihm vorgelegten Fragen auf der Grundlage des nach Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts anwendbaren Rechts.12 Die Gutachten ergehen in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des allseits anerkannten IGH-Statuts. Die UN-Charta geht davon aus, daß der Gerichtshof die geltende Rechtslage sorgfältig ermittelt und daß das von ihm dann erstellte Rechtsgutachten klarstellt, was rechtmäßig und was rechtswidrig ist. Als Expertisen des »Weltgerichtshofes« interpretieren die IGH-Gutachten das bestehende Völkerrecht und stellen insoweit sowohl für die Staatenpraxis als auch für die Rechtslehre eine bedeutsame »Sach-Autorität« dar, was gerade auch die große Relevanz der bisher vom IGH erstellten Rechtsgutachten belegt.13 Daran können namentlich diejenigen Staaten, die sich als Rechtsstaaten verstehen, nicht vorbeigehen. Dies hat auch innerstaatliche Rechtswirkungen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind nach Art. 25 GG die »allgemeinen Regeln des Völkerrechts«, zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls das Völkergewohnheitsrecht14 und damit auch die vom IGH in seiner Entscheidung herangezogenen Grundsätze des sog. humanitären Kriegsvölkerrechts gehören, »Bestandteil des Bundesrechtes«, das vom Gesetzgeber, von der Regierung, der Verwaltung und den Gerichten strikt zu beachten ist (Art. 20 Abs. 3 GG); sie „gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“.

Für den Bereich der Bundeswehr ist darüberhinaus spezialgesetzlich in § 10 Abs. 4 des deutschen Soldatengesetzes bestimmt, daß Vorgesetzte „Befehle nur … unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen“ dürfen. Mit anderen Worten: In der Bundeswehr dürfen keine Befehle erteilt werden, die gegen geltendes Völkerrecht verstoßen. Von daher läßt sich feststellen: Was der Internationale Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1996 als geltendes Völkerrecht festgestellt hat, darf jedenfalls im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland gerade auch von Verfassungs wegen nicht ignoriert werden. Geltendes Völkerrecht bindet nicht nur alle Verfassungsorgane und die Gerichte, sondern auch alle militärischen Vorgesetzten und alle Soldaten.

Daraus ergeben sich wichtige Fragen, die einer baldigen Antwort bedürfen und denen sich insbesondere auch der Deutsche Bundestag stellen muß:

  • Wenn nach dem vom Internationalen Gerichtshof festgestellten geltenden Völkerrecht die Anwendung von Atomwaffen, ja bereits die Androhung eines solchen Einsatzes generell völkerrechtswidrig sind, läßt sich dann die nach wie vor geltende NATO-Nuklearstrategie – jedenfalls aus rechtlichen Gründen – auch nur noch einen Tag länger aufrechterhalten?

Zu dieser Frage besteht Anlaß. Denn die deutsche Bundesregierung hat zur NATO-Nuklearstrategie noch am 21. April 1993 vor dem Deutschen Bundestag erklärt:

Die „eurogestützten Nuklearwaffen haben weiterhin eine wesentliche Rolle in der friedenssichernden Gesamtstrategie des Bündnisses, weil konventionelle Streitkräfte allein die Kriegsverhütung nicht gewährleisten können… Deshalb wird die Bundesregierung … nicht für einen Verzicht auf die Option der Allianz eintreten, ggf. Nuklearwaffen als erste einzusetzen. … Die Erklärung des Verzichts auf die Möglichkeit eines Ersteinsatzes von Nuklearwaffen durch das (NATO-)Bündnis würde die Kriegsverhütungsstrategie aushöhlen. Die Möglichkeit und Führbarkeit konventioneller Kriege würde zunehmen.“ 15

  • Wie sich aus der vom Bundesverteidigungsminister vorgelegten »Konzeptionellen Leitlinie zur Weiterentwicklung der Bundeswehr« vom 12.Juli 199416 ergibt, werden im Rahmen der »Krisenreaktionskräfte« der Bundeswehr u.a. „in der Luftwaffe 6 fliegende Staffeln (mit Tornado-Flugzeugen) für … nukleare Teilhabe“ bereitgehalten. Diese Tornadoflugzeuge sollen im Krisenfalle „als Trägersysteme dem Bündnis zur Verfügung“ gestellt werden. Mit anderen Worten: Die Einsatzplanung sieht vor, daß im Rahmen der »nuklearen Teilhabe« ggf. deutsche Tornadoflugzeuge mit (amerikanischen, britischen oder französischen) Atomwaffen beladen und von deutschen Piloten und Besatzungen zu Einsatzorten geflogen werden.

Damit stellt sich nicht nur die Frage, wie eine solche Einsatzplanung mit dem völkerrechtlich wirksamen Verzicht Deutschlands17 auf jede unmittelbare oder mittelbare Verfügungsgewalt über Atomwaffen vereinbar sein kann,18 der sich aus dem Nichtweiterverbreitungsvertrag (Atomwaffensperrvertrag) und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag ergibt. Nach der IGH-Entscheidung vom 8. Juli d.J. ist darüber hinaus zu fragen, wie eine solche »nukleare Teilhabe« und darauf gerichtete Planungen und Übungen weiter aufrechterhalten werden können, wenn der Einsatz von Nuklearwaffen – wie nun festgestellt – generell völkerrechtswidrig ist.

  • Des weiteren stellt sich die Frage, ob die Entscheidung des IGH nicht auch Konsequenzen für die Stationierung und Lagerung von Atomwaffen haben muß. Nach der Greenpeace-Studie »The 520 Forgotten Bombs«19 sind in Europa nach wie vor mehrere Hundert atomare Sprengköpfe gelagert, davon ein Großteil in Deutschland an den Standorten Büchel, Spangdahlem, Ramstein, Memmingen und Brüggen. Wenn nach der IGH-Entscheidung die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell völkerrechtswidrig sind, dürfen dann weiterhin Atomwaffen an den Stationierungsorten für einen Einsatz bereitgehalten werden? Wird dadurch nicht einem Völkerrechtsbruch Vorschub geleistet?
  • Schließlich ist erkennbar, daß die IGH-Entscheidung vom 8. Juli d.J. auch unmittelbare Auswirkungen für die in Genf laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Atomteststopp-Abkommen hat. Der Abschluß dieser Verhandlungen scheiterte bislang daran, daß sich namentlich Indien geweigert hat, einem solchen Abkommen zuzustimmen, solange die Atomwaffenstaaten nicht verbindlich zusagen20, daß sie binnen eines festen Zeitplanes gemäß Art. VI des NN-Vertrages zu Verhandlungen über eine vollständige nukleare Abrüstung (mit dem Ziel »Null«) unter strikter und effektiver internationaler Kontrolle bereit sind.

Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Richterspruch deutlich gemacht, daß sich eine solche Pflicht der Atomwaffenstaaten bereits aus dem geltenden Völkerrecht ergibt. Mit anderen Worten: Alle Staaten, die – wie Indien – nach der bereits erreichten völkerrechtlichen Ächtung der biologischen21 und chemischen22 Massenvernichtungswaffen – auch ein ausdrückliches vertragliches Verbot aller Nuklearwaffen durch eine »A-Waffen-Konvention«23 verlangen, können sich auf geltendes Völkerrecht berufen.

Völkerrechtlich hat das »nach-nukleare Zeitalter« spätestens am 8. Juli 1996 begonnen.

Der Tenor des Richterspruchs des Internationalen Gerichtshofs (in deutscher Übersetzung):

  • A. Es gibt weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht eine spezifische Ermächtigung zur Androhung oder zum Einsatz von Atomwaffen. (einstimmig)
  • B. Weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht gibt es eine umfassende und weltweit geltende Rechtsnorm, die ausdrücklich die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen als solche verbietet. (Abstimmungsergebnis: 11 zu 3 Richterstimmen)
  • C. Ein Androhen oder ein Einsetzen von Atomwaffen, das gegen das Gewaltanwendungsverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta oder gegen die sich aus Art. 51 der UN-Charta ergebenden Anforderungen verstoßen würde, wäre völkerrechtswidrig. (einstimmig)
  • D. Ein Androhen des Einsatzes oder ein Einsetzen von Atomwaffen müßte mit den Anforderungen vereinbar sein, die sich aus dem für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrecht, insbesondere aus den Prinzipien und Regeln des sog. humanitären (Kriegs-)Völkerrechts und aus den Verpflichtungen aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben, die speziell Atomwaffen betreffen. (einstimmig)
  • E.(1) Aus den oben (unter A. bis D.) erwähnten Anforderungen ergibt sich, daß die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegs-Völkerrechts.
  • E.(2) Allerdings kann der Gerichtshof angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiele stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. (Abstimmungsergebnis: 7 zu 7, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab).
  • F. Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluß zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen.(einstimmig)

Anmerkungen

1) Der Internationale Gerichtshof („International Court of Justice“ ist – neben dem UN-Sicherheitsrat, der UN-Generalversammlung und dem UN-Wirtschafts- und Sozialrat – ein Hauptorgan der Vereinten Nationen.Er hat seinen Sitz im sog. Friedenspalast in Den Haag (Niederlande). Ihm gehören 15 Richter an, die in getrennten Wahlgängen vom UN-Sicherheitsrat und der UN-Generalversammlung auf neun Jahre gewählt werden, wobei alle drei Jahre jeweils ein Drittel neu- oder wiedergewählt wird. Vor dem Internationalen Gerichtshof gibt es im wesentlichen zwei Verfahrensarten: das Klageverfahren nach Art. 40 des IGH-Statuts und das Gutachtenverfahren nach Art. 96 UN-Charta. Zurück

2) Art. 96 der UN-Charta lautet: (1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichshofs anfordern. (2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen. Zurück

3) Aktenzeichen: General List No. 95. Zurück

4) Im wesentlichen (Ausnahme: Kieler Nachrichten vom 9.7.1996) beschränkte sich die Berichterstattung auf „Einspalter“, vgl. u.a. Südd.Zeitung vom 9.7.1996, S. 2; FAZ vom 9.7.1996, S. 1 und 2; FR vom 9.7.1996, S. 1; Die Welt vom 9.7.1996, S. 1; TAZ vom 9.7.1996, S. 2; vgl. demgegenüber die relativ breite Berichterstattung in den britischen Zeitungen, u.a. Financial Times, Daily Telegraph, The Independent, Morning Star, jeweils vom 9.7.1996. Zurück

5) Vgl. dazu u.a. Manfred Mohr, Das „World Court Project“ – vom Erfolg einer NGO-Kampagne, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften (Hrsg. vom Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes, Heft 3/1995, S. 146 ff; Dieter Deiseroth, Chronologie einer erfolgreichen NRO-Aktion, in: Jahrbuch Frieden 1997 (i.E.), Hrsg.von Hanne-Margret Birckenbach/Uli Jäger/Christian Wellmann, München 1996; Vorabdruck in: Frankf.Rundschau vom 16.8.1996. Zurück

6) Vgl. dazu u.a. die Eröffnungsrede des Außenministers von Zimbabwe, Nathan Shamyurira, sowie die Beiträge des ehemaligen Präsidenten des Supreme Court von Indien, P.N. Bhagwati, und der Völkerrechtler Prof. Richard Falk (Princeton University, USA) und Prof. P.J.I.M. de Waart (Freie Universität Amsterdam), in: World Court Project. International Launch. Geneva, 14-15 May 1992. Hrsg. vom International Peace Bureau, Geneva, November 1992. Zurück

7) Vgl. u.a. The World Court Project On Nuclear Weapons And International Law. Legal Memorandum by Nicholas Grief. Northampton 1992 (in dt. Übers. unter dem Titel „Völkerrecht gegen Kernwaffen“, Marburg 1993); William Epstein/Allyn Ware/Peter Weiss, World Court Project – How might the Court rule? What effect will that have? New York 1993. Zurück

8) Michael Bothe, Nuclear Weapons and the International Court of Justice (engl. und dt.), Marburg 1994; Peter Weiss/Burns Weston/Richard Falk/Saul Mendlowitz, in: Transnational Law and Contemporary Problems, 1994, pp. 721 – 823; P. Weiss/M. Duncan, Model Response, Sept. 1995; The Japan Center of World Court Project (Ed.), Non-Gonvernmental Statement To Be Submitted To The International Court of Justice, 2nd Edition, May 1995. Zurück

9) Vgl. dazu u.a. IALANA-Newsletter No. 7, 1994, p. 1; Mohr, aaO, S. 149; vgl. zur neuen Rolle der NROs u.a. UN-Generalsekretär Butros Butros Ghali, in: Der Spiegel Nr. 31/1996, S. 116 ff, 118: „Ich möchte versuchen, die Unterstützung neuer Mitspieler zu gewinnen, Zustimmung von unten zu bekommen, von den Graswurzelorganisationen, die mit ihrem Einsatz und ihrer Begeisterung die Widerstände der Regierungen überwinden können…“. Zurück

10) In einer Mehrheitsentscheidung von 11 zu 3 Richterstimmen. Zurück

11) Der deutsche Richter Fleischhauer, der russische Richter Vereshchetin und Richter Shi aus China stimmten mit der Präsidentenmehrheit. Zurück

12) Vgl. dazu u.a. Mosler, in: Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen. Kommentar, 1991, Art. 96 Rdnr. 31. Zurück

13) Vgl. u.a. die für die völkerrechtliche Entwicklung bedeutsamen IGH-Gutachten zu den Vorbehalten zu der Konvention über den Völkermord (ICJ Reports 1951, p. 15), zum Ersatz der Kosten von UN-Einsätzen (ICJ Reports 1962, p. 151) und zur Namibia-Frage (ICJ Reports 1971, p. 27). Zurück

14) Vgl. dazu u.a. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl. 1994, S. 163; Knut Ipsen/Horst Fischer, in: Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, § 74 Rdnr. 15 m.w.N. Zurück

15) Vgl. Bundestags-Drucksache 12/4766, S. 3. Zurück

16) Hrsg. vom Bundesministerium der Verteidigung, Bonn 1994, S. 7f. Zurück

17) Vgl. dazu u.a. Knut Ipsen, Europaarchiv (EA) 1972, S. 589ff. Deiseroth, Atomwaffenverzicht der Bundesrepublik – Reichweite und Grenzen der Kontrollsysteme, in: Archiv des Völkerrechts (AVR) 1990, S. 113ff. Matthias Küntzel, Bonn und die Bombe. Deutsche Atomwaffenpolitik von Adenauer bis Brandt, 1992, S. 243ff. Zurück

18) Vgl. dazu u.a. Dieter Mahnke, Nukleare Mitwirkung, 1972, S. 239ff. Deiseroth, Nukleare Teilhabe Deutschlands? auszugsweise in: Frankf. Rundschau vom 29.1.1996, S. 1. Zurück

19) Vgl. Greenpeace, The 520 Forgotten Bombs. 18. April 1995, S. 5. Zurück

20) Vgl. u.a. International Herald Tribune vom 30.Juli 1996, S. 8; FAZ vom 2.8.1996, S. 2. Zurück

21) Vgl. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über ihre Vernichtung vom 10.4.1972, BGBl. 1983 II S. 132. Zurück

22) Übereinkommen vom 13.1.1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen; wegen Fehlens der erforderlichen Mindestzahl von Ratifikationen bisher noch nicht in Kraft. Zurück

23) Vgl. dazu den Vorschlag des „International Network of Engineers And Scientists Against Proliferation (INESAP), Beyond the NPT: A Nuclear-Weapon Free World, Darmstadt 1995, (vgl. auch die dt.Übers. „Über den Nichtverbreitungsvertrag für Atomwaffen hinaus: Schritte zu einer atomwaffenfreien Welt“, IALANA-Verlag, Marburg, 1995). Zurück

Dr. Dieter Deiseroth ist Richter und einer der stellvertr. Vorsitzenden der IALANA

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1996/3 Leben und Überleben, Seite