W&F 2017/1

Atomwaffenverbot – bloß nicht !?

Realpolitik im Wortlaut der USA

von der Ständigen Vertretung der USA bei der NATO

Im Jahr 2016 traf sich in drei Sitzungsperioden eine von der UN-Generalversammlung beschlossene »Open-ended Working Group« (OEWG), um Vorschläge für multilaterale Verhandlungen über nukleare Abrüstung auszuarbeiten. In ihrem Abschlussbericht empfahl die OEWG, solche Verhandlungen aufzunehmen. Vor einer Zustimmung zu solchen Verhandlungen warnte die Ständige Vertretung der USA bei der NATO die Verbündeten in einem Schreiben mit dem Titel »Auswirkungen eines potentiellen Atomwaffenverbotsvertrags der UN-Generalversammlung auf die Verteidigung«, das W&F hier dokumentiert.1

Sehr geehrte Verbündete,

wir wollten Ihre Aufmerksamkeit auf den Abschlussbericht der OEWG lenken, der sich unserer Ansicht nach als unausgewogen und unrealistisch erweist, insbesondere mit seiner Empfehlung, Verhandlungen über einen Vertrag zum Verbot von Atomwaffen aufzunehmen. Den Verbündeten, die an der OEWG teilnehmen, empfehlen wir dringend, bei einer Abstimmung im Ersten Komitee der UN[-Generalversammlung] über die Aufnahme von Verhandlungen zu einem Atomwaffenverbotsvertrag mit »nein« zu stimmen. [...]

Mit freundlichen Grüßen
Christina Cheshier,
CP(PM) Representative
U.S. Delegation
17. Oktober 2016

Überblick

1. Auf der Grundlage der Arbeit der kürzlich beendeten Open-ended Work­ing Group (OEWG) der UN-Generalversammlung (UNGA), die durch Resolution 70/33 der UNGA eingesetzt worden war, haben Österreich, Brasilien, Irland, Mexiko, Nigeria und Südafrika einen Resolutionsentwurf in das Erste Komitee der UNGA eingebracht, der die Aufnahme von Verhandlungen in der UNGA über einen rechtsverbindlichen Atomwaffenverbotsvertrag vorsieht. Befürworter eines Verbots wollen den Fokus verschieben, weg von dem bewährten Schritt-für-Schritt-Ansatz für nukleare Abrüstung gemäß unseren Verpflichtungen aus dem [Nichtverbreitungsvertrag], hin zu einem Ansatz, der primär auf die Stigmatisierung von Atomwaffen und von nuklearer Abrüstung zielt, ohne Rücksicht darauf, ob der Ansatz der Verbotsbefürworter die internationale Sicherheitslage verbessert oder verschlechtert. Wenn die UNGA diesen Herbst [2016] eine solche Resolution annimmt, werden im Jahr 2017 Verhandlungen über einen Atomwaffenverbotsvertrag gemäß der UNGA-Geschäftsordnung aufgenommen.2

2. Die Folgen eines Atomwaffenverbotsvertrags könnten weitreichend sein und die dauerhaften Sicherheitsbeziehungen negativ beeinträchtigen. Verbündete und Partner sollten die Bedeutung der potentiellen Auswirkungen auf die Sicherheitsbeziehungen oder ihr Potential, sich im Laufe der Zeit stärker auszuwirken, nicht unterschätzen. Da er das sich entwickelnde Sicherheitsumfeld nicht berücksichtigt und das Konzept der nuklearen Abschreckung, von dem viele US-Verbündete und -Partner abhängen, zu delegitimieren sucht, würde ein solcher Vertrag die langjährige Stabilität unterminieren, die die internationale Sicherheitsstruktur seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges untermauert. Strategische Stabilität und eine vertraglich vereinbarte, überprüfbare Verringerung der nuklearen Streitkräfte, die die Vereinigten Staaten unterhalten, sind kompatible Ziele und der einzige Weg zur letztendlichen nuklearen Abrüstung. Die Vereinigten Staaten rufen alle Verbündeten und Partner auf, gegen Verhandlungen über einen Atomwaffenverbotsvertrag zu stimmen, sich also nicht nur zu enthalten. Außerdem bitten wir die Verbündeten und Partner, sich nicht an den Verhandlungen zu beteiligen, falls solche aufgenommen werden.3

Militärische Implikationen eines Atomwaffenverbots

3. Der Anhang II des »Synthesis Report«, den die OEWG am 19. August 2016 verabschiedete, listet die vorgeschlagenen »Elemente« eines rechtsverbindlichen Atomwaffenverbots auf. Wir können zwar keine abschließende Interpretation eines hypothetischen Textes vornehmen, mindestens neun der vorgeschlagenen Elemente könnten aber eine direkte Auswirkung auf die Fähigkeit der USA haben, ihre erweiterten Abschreckungsverpflichtungen in der NATO und [dem] Asien-Pazifik[-Raum] zu erfüllen, sowie auf die Fähigkeit unserer Verbündeten und Partner, mit den Vereinigten Staaten und anderen Atomwaffenstaaten gemeinsame Verteidigungsübungen durchzuführen. Es ist zu betonen, dass ein Vertrag, der solche Elemente enthält, sich sowohl auf Nicht-Vertragsparteien als auch auf Vertragsparteien auswirken könnte, und er könnte sogar bereits vor seinem Inkrafttreten Auswirkungen haben, wenn die Unterzeichner Vorkehrungen treffen, ihre Verpflichtung zu erfüllen, Ziel und Zweck des Vertrages nicht zu durchkreuzen. Die Elemente 1, 3, 5-6, 9, 14, 16-17 und 21 würden gemäß dem Wortlaut von Anhang II:

  • 1) „Entwicklung, Testen einschließlich subkritischer Experimente und Supercomputersimulationen, Herstellung, Erwerb, Besitz, Lagerung, Weitergabe, Einsatz und Drohung mit dem Einsatz von Atomwaffen sowie die Produktion waffentauglicher Spaltmaterialien“ verbieten;
  • 3) „Beteiligung an jeglichem Einsatz oder der Drohung mit dem Einsatz [von] Atomwaffen“ verbieten;
  • 3) „Beteiligung an der nuklearen Kriegsplanung“ verbieten;
  • 3) „Beteiligung an der Zielauswahl für Atomwaffen“ verbieten;
  • 3) „Ausbildung von Personal, um die Kontrolle von Atomwaffen eines anderen Staates zu übernehmen oder diese einzusetzen“ verbieten;
  • 5) „Duldung jeglicher Stationierung, Aufstellung oder Bereitstellung von Atomwaffen“ verbieten;
  • 6) „Duldung von Atomwaffen auf nationalem Hoheitsgebiet, einschließlich der Duldung von Schiffen mit Atomwaffen in Häfen und Hoheitsgewässern, Duldung des Eindringens von Flugzeugen mit Atomwaffen in den nationalen Luftraum, Duldung des Transits von Atomwaffen durch nationales Hoheitsgebiet, Duldung der Stationierung oder der Bereitstellung von Atomwaffen auf nationalem Hoheitsgebiet“ verbieten;
  • 9) „mittelbare oder unmittelbare Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung jeglicher Aktivitäten, die gemäß dieses Vertrags verboten sind“ verbieten;
  • 14) „Rechte und Verpflichtungen für Personen, einschließlich nationaler Gesetzgebung, die die Unterstützung von gemäß dieser Konvention verbotenen Aktivitäten kriminalisiert, und Schutzmaßnahmen für Personen, die solche Aktivitäten melden …“;
  • 16) „[Regelungen zur] Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich … der Möglichkeit, eine Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof einzureichen und nötigenfalls den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit einem Sachverhalt zu befassen“;
  • 17) „Pflicht der Vertragsstaaten, die erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um ihre Verpflichtungen aus der Konvention zu erfüllen, und eine nationale Behörde zu schaffen, die für die Durchführung der Konvention zuständig ist“; und
  • 21) Staaten verpflichten, „sich an keinerlei verbotenen Handlung, an keinerlei auf der nuklearen Abschreckung basierenden Doktrinen zu beteiligen, und sicherzustellen, dass die Beteiligung an einem Bündnis mit einem Atomwaffenstaat kompatibel ist mit ihren Verpflichtungen und Politiken gemäß der Instrumente“.

4. Diese Elemente könnten die nukleare Planung oder nukleare Übungen (Element 3) oder nuklearbezogenen Transit durch nationalen Luftraum oder durch Hoheitsgewässer (Element 6) unmöglich machen. Darüber hinaus könnten Elemente 9 und 21 für einen Unterzeichnerstaat eine Vertragsverletzung bedeuten, wenn er überführt würde, die Vereinigten Staaten (oder einen anderen nuklear bewaffneten Verbündeten, wie das Vereinigten Königsreich oder Frankreich) „direkt oder indirekt zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen“ zu sagen, dass sie Atomwaffen einsetzen – geschweige denn, den Einsatz planen oder üben – würden, um den Unterzeichnerstaat zu verteidigen. [...] Außerdem könnten, da die Vereinigten Staaten im Einklang mit ihrer Politik das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Atomwaffen auf US-Schiffen weder bestätigen noch dementieren, es die Elemente 5, 6 und 9 für diese Schiffe unmöglich machen, Häfen in Unterzeichnerstaaten anzulaufen. Der vorgeschlagene Verbotsvertrag und seine Bestandselemente würden die Vereinigten Staaten daran hindern, atomwaffenfähige Trägersysteme einzusetzen, um Sicherungsmissionen für US-Verbündete durchzuführen. [...]

Implikationen für die NATO

5. Verbündete haben wiederholt bestätigt, dass Atomwaffen eine Kernkomponente des Abschreckungs- und Verteidigungsdispositivs der NATO sind. [...] In Warschau bekräftigten die NATO-Verbündeten [2016], dass eine geeignete Mischung von Fähigkeiten, einschließlich nuklearer, den Zusammenhalt des Bündnisses, einschließlich des transatlantisches Bandes, durch eine ausgeglichene und nachhaltige Verteilung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Lasten stärkt. Eine Haltung, die nukleare Abschreckung delegitimiert, wäre mit diesen Kernkonzepten unvereinbar. Jeder unterzeichnende Verbündete könnte glauben, es sei juristisch erforderlich, jegliche nukleare Zusammenarbeit der NATO zu unterbinden, und könnte entsprechende Maßnahmen ergreifen, unabhängig davon, ob der Unterzeichner aktiv an den Vereinbarungen zur nuklearen Lastenteilung der NATO teil hat.

6. Genauer gesagt, könnte das Konzept der nuklearen Lastenteilung – verkörpert durch vorwärtsdislozierte Atomwaffen der USA in Europa und durch sowohl konventionell als auch nuklear einsetzbare Flugzeuge mit der damit einhergehenden Sicherungs- und Sicherheitsverantwortung, mit der gewisse Verbündete betraut sind – gemäß den Elementen 3, 4, 6 und 9 unhaltbar werden. Mit Element 6 könnte der Transit von US-Flugzeugen durch den Luftraum von Verbündeten, um US-Atomwaffen und -komponenten zu transportieren, zu warten und aufzurüsten, eine Vertragsverletzung werden. Die allgemeinen Verbote könnten außerdem Verbündete daran hindern, konventionelle Unterstützung für nukleare Operationen zu leisten. Elemente 1 und 3 könnten Fragen bezüglich der Regelkonformität bei der Besetzung von nuklearbezogenen Stellen in Allied Command Operations, Allied Command Transformation und den NATO-Hauptquartieren, aufwerfen, insbesondere auf Führungsebene. Elemente 14 und 17 könnten individuelle Mitglieder der NATO-Streitkräfte der Gefahr aussetzen, nationales Recht des Gastgeberlandes zu verletzten. Das Konstrukt der Nuklearen Planungsgruppe (NPG), die 1966 eingerichtet wurde, könnte als dem Vertrag widersprechend angesehen werden, ebenso die Teilnahme an Treffen der NPG, des Militärausschusses (HLG) oder anderer vergleichbarer Beratungsgremien. NATO-Übungen und -Trainings, die der Sicherung und Sicherheit von Atomwaffen sowie der Fähigkeit, diese im Krisen oder Konfliktfall effektiv zum Einsatz zu bringen, dienen, könnten unter die Verbotsbestimmungen des Vertrages fallen. Weitere konkrete Aspekte der militärischen Einsatzbereitschaft, wie Planung und Koordination für einen potentiellen Konflikt, könnten verboten sein. [...]

Anmerkungen

1) Der englische Originaltext des Dokuments ANNEX 2, AC/333-N(2016)0029 (INV) ist abrufbar unter icanw.org/wp-content/uploads/2016/10/NATO_OCT2016.pdf. Die Fußnoten wurden von der Übersetzerin einge­fügt.

2) Die UN-Generalversammlung trifft Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip, während die ständige Abrüstungskonferenz in Genf, die eigentlich für (nukleare) Abrüstung zuständig ist, nach dem Konsensprinzip arbeitet und sich seit 20 Jahren nicht einmal auf eine Tagesordnung einigen konnte.

3) Die deutsche Bundesregierung hat bereits entschieden, nicht an den Verhandlungen teilzunehmen, die von der UN-Generalversammlung inzwischen für März und Juni /Juli 2017 anberaumt wurden.

Nicht autorisierte Übersetzung aus dem Englischen von Regina Hagen

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2017/1 Facetten des Pazifismus, Seite 53–54