B-Waffen-Konvention
Stand und Probleme der Verhandlungen
von Dörte Hahlbohm • Kathryn Nixdorff
Die Gefahren, die aus der Proliferation von Massenvernichtungswaffen entstehen, haben in den vergangenen Jahren eine neue Dimension angenommen. Während im Ost-West-Konflikt hauptsächlich die Begrenzung der atomaren Proliferation im Mittelpunkt des Interesses stand, hat sich mittlerweile gezeigt, daß auch die Sicherheitsbedrohung durch die Verbreitung chemischer und biologischer Waffen effektiver Gegenmaßnahmen bedarf. Im Bereich der Chemiewaffen ist dies mit dem Abschluß der Verhandlungen zur Chemiewaffen-Konvention in die Wege geleitet worden; die größte Schwäche der B-Waffen-Konvention von 1972, das Fehlen von Verifikationsvereinbarungen, wurde bislang jedoch noch nicht behoben. Zwar wurden bereits mit der zweiten und dritten Überprüfungskonferenz der BWC (Biological Weapons Convention) vertrauensbildende Maßnahmen zur Stärkung der Effektivität der Konvention vereinbart und überdies im Rahmen der dritten Überprüfungskonferenz erste Schritte zur Erarbeitung von Verifikationsmaßnahmen beschlossen, die Bemühungen um die Stärkung der Konvention gestalten sich jedoch in hohem Maße schwierig. War es ursprünglich geplant, die vierte Überprüfungskonferenz im Herbst 1996 über einen Katalog verbindlicher Kontrollmaßnahmen entscheiden zu lassen, so erscheint dies angesichts der bisherigen Verhandlungsergebnisse als eher unwahrscheinlich. Mit diesem Aufsatz wird zum einen ein Überblick über den bisherigen Verlauf der Verhandlungen zur Stärkung der BWC gegeben und zum anderen werden die größten Problemfelder innerhalb dieser Verhandlungen sowie mögliche Lösungsansätze diskutiert.
Die Verhandlungen zur Stärkung der BWC
Die zweite Überprüfungskonferenz
Die zweite Überprüfungskonferenz 1986 bemühte sich, die bis zu diesem Zeitpunkt erkannten Schwachstellen der Konvention zu beseiten. So wurden zunächst Unklarheiten über die Reichweite des Verbotsgegenstandes ausgeräumt. Es wurde festgestellt, daß „… die Konvention eindeutig für alle natürlichen oder künstlich geschaffenen mikrobiologischen oder anderen biologischen Erreger und Toxine, ungeachtet ihres Ursprungs oder Herstellungsverfahrens …“ gilt (BWC, 1986). Damit wurde eindeutig festgelegt, daß sowohl die aufgrund technischer Fortschritte möglichen Weiterentwicklungen biologischer Agenzien und Toxine unter die Bestimmungen der Konvention fallen – ein Tatbestand, der bis zu diesem Zeitpunkt umstritten war.
Darüber hinaus wurden mit der Abschlußerklärung der Konferenz einige vertrauensbildenden Maßnahmen zur Stärkung der Effektivität der Konvention vereinbart, die (a) den Austausch von Daten über die Aktivitäten in Hochsicherheits-Forschungseinrichtungen, (b) den Austausch von Informationen über den Ausbruch ungewöhnlicher Krankheiten, (c) die Aufforderung zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie (d) die aktive Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, die an entsprechenden Forschungsprojekten arbeiten, umfassen (BWC, 1986). Die Maßnahmen haben jedoch unverbindlichen Charakter, so daß ihre Einhaltung lediglich eine politische Verpflichtung darstellt.
Die dritte Überprüfungskonferenz
Die 1986 vereinbarten vertrauensbildenden Maßnahmen konnten sich in den folgenden fünf Jahren nicht als ausreichendes Instrument zur Stärkung der BWC erweisen. Außer daß sie inhaltlich einen beschränkten Umfang hatten, war die Beteiligung am Informationsaustausch unter den Vertragspartnern sehr dürftig (Geißler, 1990). Im Rahmen der dritten Überprüfungskonferenz 1991 wurden die vertrauensbildenden Maßnahmen deswegen um folgende Punkte erweitert: (a) Null-Deklarationen im Falle von „nothing to declare“ oder „nothing new to declare“, (b) Deklarationen der nationalstaatlichen Verordnungen und Gesetze mit Bezug zur BWC, (c) Deklarationen früherer offensiver und defensiver Forschungs- und Entwicklungsprogramme und (d) Deklarationen der Impfstoffproduktion. An dem unverbindlichen Charakter der Maßnahmen wurde allerdings nichts geändert (BWC, 1991).
Die Beteiligung an den vertrauensbildenden Maßnahmen muß jedoch vor allem in Hinblick auf die Regelmäßigkeit der Berichterstattung als insgesamt unbefriedigend bezeichnet werden, auch wenn die Zahl der Teilnehmerstaaten über die Jahre langsam gestiegen ist. Nur etwa ein Drittel der 133 Vertragsstaaten beteiligten sich jedes Jahr an der Informationssammlung, und nur zehn Staaten haben für alle acht Jahre seit der Vereinbarung Berichte abgeliefert (Geissler, 1990; Hunger, 1995).
Neben dem Ausbau der vertrauensbildenden Maßnahmen wurden auf der dritten Überprüfungskonferenz auch Fortschritte in Richtung eines Verifikationsregimes erzielt. Die Vertragsstaaten einigten sich auf die Einrichtung einer Ad-hoc-Gruppe von Regierungsexperten (VEREX), die vom wissenschaftlich-technischen Standpunkt aus potentielle Verifikationsmaßnahmen identifizieren und überprüfen sollte.
»VEREX and Beyond«
Die VEREX-Gruppe hat zwischen 1992 und 1993 mehrmals getagt und ihre Arbeit mit einem Bericht abgeschlossen, in dem insgesamt 21 mögliche Verifikationsmaßnahmen identifiziert wurden, die sich in die Kategorien Information Monotoring, Data Exchange, Remote Sensing, Off-Site Inspections, On-Site Inspections, Exchange Visits sowie Continuous Monitoring untergliedern lassen (BWC, 1993). Die Maßnahmen wurden anhand der im Mandat der Gruppe festgelegten Kriterien sowohl einzeln als auch in verschiedenen Kombinationen evaluiert.1 Die in Artikel I der BWC festlegten Verbotsgegenstände (a) Entwicklung, (b) Beschaffung und Herstellung sowie (c) Lagerung und Zurückhaltung von B-Waffen dienten zur weiteren Differenzierung der Evaluation. Gesprüft wurde damit nicht nur, ob die Maßnahmen einzeln oder kombiniert zu einer effektiven Verifikation der Einhaltung der BWC beitragen können, sondern es wurde zusätzlich differenziert, in welchem der drei Bereiche sie nützlich sein könnten. Obwohl VEREX damit eine umfangreiche und detaillierte Aufstellung und Bewertung möglicher Verifikationsmaßnahmen präsentierte, waren die Schlußfolgerungen, die aus dem Abschlußbericht gezogen werden konnten, nicht sehr eindeutig:
„For those who support the elaboration of a verification regime for the BWC, the report shows that a number of measures can make useful contributions. For those who oppose such a regime, the report lists major shortcomings for each of those measures. In short, although intended as a scientific and technical process, VEREX produced the perfect political outcome, pleasing and annoying politcial parties equally and in equal measure.“ (Lacey, 1994)
Der VEREX-Bericht wurde auf einer Sonderkonferenz im September 1994 behandelt. Die Konferenzteilnehmer einigten sich auf ein Mandat für eine neue Ad-hoc-Gruppe, die weiterhin allen Vertragsstaaten offen stehen und konkrete Vorschläge zur Stärkung der Konvention unterbreiten sollte. Diese Vorschläge sollen auf der vierten Überprüfungskonferenz oder zu einem späteren Zeitpunkt der Konvention mit rechtsverbindlichem Charakter hizugefügt werden (BCW, 1994). Das Mandat der Ad-hoc-Gruppe umfaßt die Diskussion folgender Aspekte (BWC, 1994; Pearson, 1994b):
(a) „definitions of terms and objective criteria … where relevant for specific measures designed to strengthen the convention“.
(b) „the incorporation of existing and further enhanced confidence building and transparency measures, as appropriate, into the regime“.
(c) „a system of measures to promote compliance with the Convention, including, as appropriate, measures identified, examined and evaluated in the VEREX Report“.
(d) „specific measures designed to ensure effective and full implementation of Article X, which also avoid any restrictions incompatible with the obligations undertaken under the Convention“.
Die Ad-hoc-Gruppe hat mittlerweile dreimal getagt. Beim ersten Treffen im Januar 1995 wurden hauptsächlich Verfahrensregeln ausgearbeitet (BWC, 1995a). Bei den anschließenden zwei Treffen im Juli sowie im November/Dezember 1995 (BWC, 1995b und c) wurden in je rund 20 Sitzungen die Kernfragen des Mandats behandelt, allerdings ohne daß es zu einer inhaltlichen Einigung gekommen wäre. Die Zusammenfassungen des Diskussionsstandes, die den beiden Procedural Reports angefügt wurden, zeigen jedoch, daß zumindest in einigen Punkten Fortschritte erzielt werden konnten. So scheint beispielsweise die Debatte um das Ausmaß der Deklarationen, die als Grundlage für wie auch immer gestaltete Kontrollmaßnahmen dienen sollen, ein Stück weit vorangekommen zu sein. Auch die Art und Zahl der Agenzien, die in eine Liste zur Präzisierung des Verbotsgegenstandes aufgenommen werden sollen, scheint langsam konsensfähig zu werden. Die Diskussion über die Notwendigkeit von erlaubten Höchstmengen hingegen ist, dem Abschlußbericht des dritten Treffens zufolge, offensichtlich – zumindest vorläufig – ohne eine entsprechende Einigung abgeschlossen. Ebenso problematisch erweist sich nach wie vor die Einigung auf bestimmte Definitionen zur weiteren Präzisierung des Vertragsgegenstandes sowie auf Maßnahmen zur verbesserten Implementierung von Artikel X. Und hinsichtlich des Kernstück des Mandats, den Compliance Measures, ist eine Überbrückung der Meinungsverschiedenheiten offenkundig so weit entfernt wie schon auf der BWC-Sonderkonfernenz 1994. Da bis zur vierten Überprüfungskonferenz Ende 1996 lediglich zwei weitere Treffen der Gruppe veranschlagt sind, erscheint es daher sehr unwahrscheinlich, daß bis dahin mehrheitsfähige Vorschläge zu einem umfassenden Verifikationsregime ausgearbeitet sein werden.
Die Problematik um die Kernfragen zur Verifikation der BWC
Kritik an den Vorschlägen zur Verifikation der BWC
Von einigen Autoren und Autorinnen wird argumentiert, daß eine hinreichend zuverlässige Verifikation aus technischen Gründen derzeit nicht möglich sei, und daher jedes Verifikationssystem nur ein trügerisches Gefühl von Sicherheit schaffen würde. Ein Beispiel hierfür ist die Argumentation, daß die von VEREX vorgeschlagenen Verifikationsmaßnahmen derzeit technisch nicht realisierbar seien und eine ganze Reihe neuer Technologien erforderten. So würden beispielsweise neue analytische Methoden zur Identifizierung von Agenzien benötigt, die Entwicklung der notwendigen Technologien werde jedoch noch Jahre der Forschung erfordern, so daß mit einer kurzfristigen Lösung des Problems nicht zu rechnen sei (Dashiell, 1994; Royal Society, 1994).
Ähnlich angelegt ist auch folgende Sichtweise: Die Forderung nach einer Überwachung der durch die Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen übersehe, daß ein Vertragsbrecher seine waffenrelevanten Aktivitäten kaum deklarieren werde. Derzeit existierten jedoch keine entsprechenden Technologien, mit denen nicht-deklarierte Aktivitäten aufgespürt werden können, so daß waffenrelevante Aktivitäten in diesem Bereich nur mit einem geringen Entdeckungsrisiko behaftet seien. Damit sei es hinfällig, Deklarationen als Grundlage für Verifikation zu nehmen. Der einzige Effekt, den ein solches Verifikationssystem hätte, wäre ein trügerisches Gefühl von Sicherheit zu erwecken und dadurch von der Notwendigkeit zu defensiven Maßnahmen abzulenken. Als weiteres erschwerendes Argument werden in diesem Zusammenhang die hohen Kosten eines Verifikationssystems, das ohnehin nicht effektiv sein könne, angeführt (Bailey, 1994).
Kritisiert wird auch vielfach, daß die Verifikationsmaßnahmen einerseits verläßlich die Vertragstreue feststellen, andererseits aber auch Betriebsgeheimnisse und geistiges Eigentum schützen müssen, ohne daß bislang ein Kriterium entwickelt wurde, daß diese beiden sich widersprechenden Interessen zu einem zufriedenstellenden Ausgleich bringen könnte (Dashiell, 1994; Pearson, 1994a). Seitens der pharmazeutischen und biotechnischen Industrie werden hier Wettbewerbsnachteile und finanzielle Verluste durch Inspektionen und die Offenlegung von sensiblen Informationen befürchtet (Holmberg, 1994).
Auch wenn die o.g. Kritik an den konkreten Verifikations-Vorschlägen nicht geteilt wird, so kommt man dennoch nicht umhin, einige grundsätzliche Dilemmata im Bereich der Verifikation von B-Waffen zumindest zu diskutieren. Dies soll im folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – getan werden.
Aufgrund der Charakteristika biologischer Waffen ist nicht zu erwarten, daß alle Vertragsbrüche entdeckt werden können. Ist die zu erreichende Entdeckungswahrscheinlichkeit jedoch deutlich geringer als 100 Prozent, so ist die Frage nach der Relation von Risiken, Kosten und Nutzen eines B-Waffen-Verifikationsregimes gerechtfertigt. Zu unterscheiden ist hier zwischen den rein finanziellen Kosten und den politischen Kosten, die durch das vielfach angeführte „falsche Sicherheitsgefühl“ entstehen können. Das Argument der zu hohen finanziellen Kosten kann durch die fundierte Studie der FAS Working Group on Biological Weapons Verification über die zu erwartenden Kosten für ein funktionierendes Kontrollregime weitgehend entkräftet werden (FAS, 1994b).2 Zu den möglicherweise anfallenden politischen Kosten ist anzumerken, daß sich das potentielle Risiko dadurch erheblich verringert, daß es nicht einzelnen Staaten alleine, sondern der Staatengemeinschaft insgesamt obliegen würde, auf einen Vertragsbruch zu reagieren. Das Risiko, auf einen Vertragsbruch möglicherweise nicht mehr adäquat reagieren zu können, das in bilateralen Abrüstungsabkommen eine erhebliche Rolle spielen kann, wird so stark reduziert (Dembinski/Laurenzano, 1994).
Eine Verbesserung der Verfahren und Techniken, die den Nachweis von Agenzien auch in kleinsten Mengen erlauben, ist für eine effektive Durchführung von Vorort-Untersuchungen sicherlich nötig. Die derzeitigen Unzulänglichkeiten solcher Verfahren sind jedoch kein Grund für die Ablehnung eines Verifikationsregimes. Die Entwicklung von Nachweisverfahren für biologische Agenzien ist ein äußerst aktives Forschungsfeld, das nicht zuletzt unter der Anwendung der modernen Biotechnologie erhebliche Fortschritte in der letzten Zeit erzielt hat, und es ist mit Sicherheit zu erwarten, daß die Entwicklungen in dieser Richtung immer weiter und schneller fortschreiten werden. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, daß Sampling and Identification nur einen Aspekt der vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen von Vorort-Inspektionen darstellen. Es wurde im VEREX-Bericht ausdrücklich betont, daß erst eine Kombination von Verifikationsmaßnahmen erfolgsversprechend wirken könne.
Auch die Befürchtungen hinsichtlich eines unzureichenden Schutzes von Betriebsgeheimnissen und sensiblen Informationen können größtenteils entkräftet werden. Großbritannien hat vor dem Hintergrund dieser Befürchtungen in den vergangenen Jahren eine Reihe von Probe-Inspektionen (Practice Challenge Inspections) in einigen militärischen Einrichtungen (United Kingdom, 1990) sowie einigen Einrichtungen der Biotechnologie- und der Pharmaindustrie (United Kingdom, 1995) durchgeführt. Aus diesen Inspektionen ist die Konzeption des regulierten oder gelenkten Zugangs (Managed Access) hervorgegangen, die eine entscheidende Rolle bei der Akzeptanz der Verifikationsmaßnahmen im Rahmen der CWC gespielt hat. Unter Managed Access versteht man einen Katalog von Maßnahmen, der es den betroffenen Einrichtungen erlaubt, bestimmte sensible Informationen zu schützen, gleichzeitig aber die Sammlung von genügend Informationen gewährleistet, um die Angaben der Deklarationen überprüfen zu können und gegebenenfalls auch nicht-deklarierte Aktivitäten aufdecken zu können. Als Ergebnis der britischen Probe-Inspektionen kann festgehalten werden, daß Managed Access weder für die Inspektoren noch für die betroffenen Einrichtungen unüberwindbare Probleme bereitet hat (United Kingdom, 1995).
Listen von Agenzien
Sehr kontrovers ist die Debatte über den Nutzen einer Liste einschlägiger Agenzien und die Festlegung unzulässiger Mengen solcher Agenzien. Von einer Seite wird argumentiert, daß eine präzise Formulierung des Verbots- bzw. Vertragsgegenstandes durch eine Liste der Agenzien und die Festlegung der maximal erlaubten Mengen Artikel I nur einengen würde. Von einer anderen Seite wird hingegen argumentiert, daß das Fehlen klarer Angaben zu Art und Obergrenzen der verbotenen oder deklarationspflichtigen Agenzien sowohl das Deklarations- als auch das Überprüfungsverfahren deutlich erschweren würde. Allerdings besteht selbst unter den Vertragsstaaten, die der Nützlichkeit einer Liste grundsätzlich zustimmen, noch keine Einigung über den Charakter der Liste, d.h. über die Frage, ob sie vollständig oder illustrativ sein soll. Eine vollständige Liste hätte den Vorteil, daß die Zweifel hinsichtlich Verbot oder Deklarationspflicht beseitigt würden, der Nachteil bestünde jedoch darin, daß eine solche Liste angesichts der rapiden Entwicklung der Biotechnologie nie alle potentiell waffenrelevanten Agenzien abdecken könnte und ständig aktualisiert werden müßte, ohne daß damit garantiert wäre, tatsächlich alle Neuentwicklungen auch erfaßt zu haben. Eine illustrative Liste hätte diesen Nachteil eben durch ihren ausdrücklich nur beispielhaften Charakter nicht, der Nachteil einer nur illustrativen Liste bestünde jedoch in dem Interpretationsspielraum, den sie zweifelsfrei schaffen würde, und in den damit wesentlich vereinfachten Möglichkeiten einer »halblegalen« Vertragsverletzung.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma kann eventuell der von Pearson ausgearbeitete Vorschlag einer Trigger-List weisen (Pearson, 1995). Pearson spricht sich für eine präzise und unzweideutige Liste für Deklarationszwecke aus, die ausschließlich die Agenzien enthalten sollte, die am häufigsten als potentielle biologische Waffen genannt werden. Nur mit einer solchen einheitlichen und übersichtlichen Liste, so die Argumentation, könnten die Erklärungen der Vertragsstaaten vergleichbar gemacht und bewertet werden. Ein solches Verfahren hätte zum einen den Vorteil, daß ein Vergleich der Deklarationen auf Mißstimmigkeiten und damit auch auf potentielle Vertragsverletzungen hindeuten könnte. Zum anderen könnte eine solche Liste als Ausgangspunkt für Inspektionen nützlich sein, ohne daß allerdings der Umfang einer Inspektion durch die Liste beschränkt werden dürfte.
Die Festlegung erlaubter Höchstmengen von Agenzien
Die Festlegung von erlaubten Höchstmengen (Threshold Quantities) von Agenzien in einem Verifikationsregime ist ähnlich problematisch wie die Frage nach der Notwendigkeit einer Liste verbotener Agenzien. Dies hat mehrere Gründe. Erstens können ausgehend auch von kleinen Proben relativ schnell bedeutende Mengen von Mikroorganismen gezüchtet werden. Zweitens sind die relevanten Mengen von Agenzien z.T. regional bedingt – für eine Region der Welt, in der ein spezifisches Agens endemisch ist, können die Mengen, die für friedliche Zwecke angemessen sind, andere sein als für die Gebiete, in denen das Agens fremd ist. Drittens kann, je nachdem ob globale, regionale oder low-intensity Konfliktszenarien in Betracht gezogen werden, die relevante Menge eines biologischen Agens stark schwanken. Und schließlich steigen die Mengen von Agenzien, die für erlaubte Zwecke benötigt werden, kontinuierlich mit der Zunahme wachsender friedlicher Anwendungen (Pearson 1995). Diese Überlegungen dürften auch dazu geführt haben, daß die Frage der Threshold Quantities in den Verhandlungen zur Stärkung der BWC derzeit nicht mehr diskutiert wird.
Trotz aller Vorbehalte wäre es jedoch nachlässig, die Mengen potentieller biologischer Agenzien in einem Kontrollregime völlig unberücksichtigt zu lassen. Obwohl Mikroorganismen im allgemeinen schnell gezüchtet werden können, gibt es erhebliche Unterschiede in der Geschwindigkeit des Wachstums und im Aufwand der Züchtung zwischen den Mikroorganismen. So sind beispielsweise Viren in großen Mengen in der Regel viel aufwendiger zu züchten als dies bei Bakterien der Fall ist. Die Anhäufungen der Agenzien in Lagern (Stockpiles) sind insofern nicht irrelevant, vor allem im Falle von Agenzien, deren Züchtung aufwendig ist, oder deren Stabilität bzw. Infektivität während der Lagerung relativ lange erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für Toxine, die mit Ausnahme der endosporenbildenden Mikroorganismen im allgemeinen lagerfähiger sind als infektiöse Krankheitserreger. Obwohl die Produktion einiger Toxine in größeren Mengen in den letzten Jahren durch die Verbesserung der Fermentier-Technologie sowie die Anwendung der Gentechnik erleichtert wurde, ist die Herstellung der meisten Toxine in kriegsrelevanten Mengen insgesamt mühsamer als die Züchtung relevanter Mengen infektiöser Erreger. Die Ansammlung und Lagerung von toxinbildenden Mikroorganismen bzw. Rohextrakten der Toxine könnte im Rahmen eines offensiven Programms daher durchaus von Bedeutung sein.
Zwar werden die giftigsten Toxine in der Liste der Schedule I-Chemikalien der Chemiewaffen-Konvention berücksichtigt, die hoffentlich in naher Zukunft in Kraft treten wird, doch sind die in der CWC erlaubten Höchstmengen hinsichtlich der Toxine zu hoch angesetzt, da einige Toxine eine sehr viel höhere Toxizität als chemische Kampfstoffe besitzen. Eine Gruppe von Toxinen, die mengenmäßig am giftigsten wirken, sind die Botulinumtoxine. Es wurde geschätzt, daß 1 mg Botulinumtoxin A etwa 100 Menschen töten könnte; das Toxin ist damit 10.000-fach toxischer als VX, einer der giftigsten chemischen Kampfstoffe (Geißler & Lohs, 1986; Tucker, 1994). Die für einen militärischen Einsatz relevanten Mengen von Botulinumtoxin würden im Bereich von 1 – 10 kg liegen, dagegen liegen die benötigten Mengen für Forschungszwecke im Bereich von 100 – 500 mg pro Forschungsgruppe jährlich. Nach der Regelung der CWC darf ein Vertragsstaat jedoch bis zu einer Tonne insgesamt von allen Schedule I-Stoffen besitzen. Bis zu 10 kg solcher Stoffe dürfen pro Herstellungseinrichtung für medizinische, pharmazeutische oder Forschungzwecke in einem Jahr produziert werden. Ab einer jährlichen Produktionsmenge von über 100 g muß die jeweilige Einrichtung eine Deklaration einreichen (CWC, 1993).
Bei der Betrachtung von relevanten Mengen von Toxinen sollte jedoch nicht nur ihre militärische Verwendbarkeit, sondern auch ihr Dual-Use-Charakter berücksichtigt werden, da einige Toxine einen Einsatz als Therapeutika finden. Beispielsweise werden das Ricin-Toxin bei Krebserkrankungen (Mota et al., 1989) oder die Botulinumtoxine und das Tetanustoxin bei neurologischen Krankheiten (Schantz & Johnson, 1992) eingesetzt. Die pharmazeutische Industrie schätzt, daß die Mengen von Toxinen für therapeutische Zwecke im Jahr 2000 im Bereich von 100 kg oder auch mehr liegen werden (Tucker, 1994). Obwohl diese Angaben grob überschätzt erscheinen, deuten sie auf das Dilemma bei der Festlegung von erlaubten Höchstmengen hin. Einerseits wird eine Kontrolle über die Produktion toxischer Stoffe benötigt, anderseits darf die friedliche Verwendung dabei nicht verhindert werden.
Aus diesen Gründen ist der Vorschlag der FAS (1994a), daß einschlägige Agenzien unabhängig von der Menge, in der sie vorliegen, zumindest deklariert werden müssen, sehr zu begrüßen. Nach diesem Vorschlag wären Einrichtungen, die rein diagnostisch oder therapeutisch arbeiten, von der Deklarationspflicht im Einzelnen freigestellt, müßten aber den Besitz erfaßter Agenzien einer nationalen Gesundheitsbehörde melden. Dies würde die Behörde nicht zu sehr belasten, ihr aber anderseits eine Übersicht über den Umgang mit potentiell gesundheitsschädigenden Agenzien in verschiedenen Institutionen im Lande verschaffen. Ein zweiter Effekt dieser Regelung wäre es, daß die Meldepflicht bei den Wissenschaftlern selbst das Bewußtsein für die Ambivalenz biologischer Forschung im Bereich infektiöser Krankheiten fördern würde. Auch der Vorschlag (Pearson, 1995), keine ausdrücklichen Mengenbeschränkungen zu vereinbaren, sondern nur eine mengenunabhängige Deklarationspflicht zu verlangen, zielt in diese Richtung und könnte ebenfalls einen Ausweg aus dem aufgezeigten Dilemma weisen. Unter einer solchen Regelung würde die Produktion bzw. der Besitz eines Stoffes, ganz egal in welcher Menge, nicht ausdrücklich verboten sein, die Mengen müßten aber im Rahmen der Angaben über Aktivitäten deklariert werden. Kontrollen wären dann erst notwendig, wenn es einen begründeten Zweifel an den Angaben gäbe.
Artikel X
Ein weiterer Problembereich in den laufenden Verhandlungen ist das Dilemma zwischen der in Artikel III der Konvention festgelegten Verpflichtung, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Verbreitung von biologischen Waffen begünstigen, und der in Artikel X verankerten Verpflichtung zum Technologieaustausch zur friedlichen Nutzung der einschlägigen Technologien. Während der Technologieaustausch vor allem auf der Nord-Süd-Schiene verlaufen sollte (Rosenberg, 1993; FAS, 1995), sind es aber gerade Staaten der Dritten Welt, die verdächtigt werden, den Besitz von B-Waffen anzustreben oder bereits offensive B-Waffen-Programme zu verfolgen.
Die Frage der Implementierung von Artikel X wird in den weiteren Verhandlungen über die Stärkung der BWC einen zentralen Stellenwert einnehmen, da viele Entwicklungsländer Artikel X als die für ihre Interessen wichtigste Bestimmung der BWC betrachten und ihre Zustimmung zur Stärkung der Konvention von einer Beendigung der Exportkontrollen und -beschränkungen sowie einer weiteren Förderung des Technologieaustausches abhängig machen. Das Eigeninteresse an Entwicklung und technischem Fortschritt wird damit über das Interesse an Nichtverbreitung gestellt. Eine effektive Strategie der Nichtverbreitung von biologischen Waffen kann ohne die Kooperation der Entwicklungsländer jedoch nie erfolgreich sein, da die waffenrelevanten Technologien aufgrund ihres Dual-Use-Charakters problematisch zu kontrollieren sind und überdies schon eine starke Verbreitung auch in die als „kritisch“ eingestuften Staaten gefunden haben. Um einen Konsens über ein künftiges Kontrollregime zu erreichen, müssen folglich Anreize für die Entwicklungsländer geschaffen werden.
In diesem Kontext ist die Frage der Abschaffung von Exportkontrollen sehr umstritten. Während zugunsten von Exportkontrollen im allgemeinen mit deren Bedeutung für das Ziel der Nichtverbreitung argumentiert wird, verweisen Kritiker der bestehenden Exportkontrollen und -beschränkungen darauf, daß dieses Argument für den Bereich der biologischen Waffen keine Gültigkeit beanspruchen könnte. Exportkontrollen, so ihre Argumentation, könnten aufgrund des ausschließlichen Dual use-Charakter der einschlägigen Technologien sowie der weitreichenden zivilen Nutzungsmöglichkeiten der betreffenden Agenzien ohnehin nicht als befriedigendes Kontrollinstrument angesehen werden und würden darüber hinaus eher politischen Schaden anrichten (FAS, 1995):
„Given the antipathy of the South to export controls, which could hamper their developing industries, it makes sense to ask whether any kind of restriction on transfers of dual-use items to parties of the BWC … may not do more harm than good. Biological weapons are different from other kinds of weapons, in that most biological material has humanitarian uses and none of the relevant equipment is so high-tech that it could not be homemade in some form by any nation intent on developing a BW capacity … Any hardship imposed by export controls might therefore have greater impact in the public health sphere than on weapons programs, putting the nations imposing the controls in an inhumane position.“ (Rosenberg, 1993)
Eine ausführliche Analyse über den Nutzen von Exportkontrollen wurde auch von der Royal Society of London erstellt. Der Bericht kommt dabei zu ähnlichen Schlußfolgerungen: Eine effektive Kontrolle biologischer Agenzien und einschlägiger Technologien im Sinne der BWC sei weder mit Exportkontrollen auf einzelne Güter noch mit Endverbrauchskontrollen zu erreichen. Vorgeschlagen wird lediglich, den Transfer von solchen Geräten zu beschränken, die biologische Agenzien in Aerosolform auszubringen und zu testen erlauben, da diese Methoden nur in einem so geringen Maße zivil nutzbar seien, daß eine Verweigerung in bestimmten Fällen zu rechtfertigen sei (Royal Society, 1994).
Anmerkungen
Dokumente
BWC (1972). Convention on the Prohibition of the Development, Production and Stockpiling of Bacteriological (Biological) and Toxin Weapons and on their Destruction, in: C.D. Blacker and G. Duffy (Hg.). International Arms Control. Issues and Agreements, Stanford, Stanford University Press.
BWC (1986). The Second Review Conference of the Biological Weapons Convention. Disarmament Fact Sheet No. 50,New York: United Nations, Department for Disarmament Affairs.
BWC (1991). Final Document. Third Review Conference of the Parties to the Convention on the Prohibition of the Development, Production and Stockpiling of Bacteriological (Biological) and Toxin Weapons and on their Destruction, UN Document BWC/CONF.III/23.
BWC (1993). Report. Ad Hoc Group of Governmental Experts to Identify and Examine Potential Verification Measures from a Scientific and Technical Standpoint, UN Document BWC/CONF.III/VEREX 9.
BWC (1994). Final Report. Special Conference of the States Parties to the Convention on the Prohibition of the Development, Production and Stockpiling of Bacteriological (Biological) and Toxin Weapons and on their Destruction, UN Document BWC/SPCONF/1.
BWC (1995a). Procedural Report. First Session of the Ad Hoc Group of the States Parties to the Convention on the Prohibition of the Development, Production and Stockpiling of Bacteriological (Biological) and Toxin Weapons and on their Destruction, UN Document BWC/AD HOC GROUP/3.
BWC (1995b). Procedural Report. Ad Hoc Group of the States Parties to the Convention on the Prohibition of the Development, Production and Stockpiling of Bacteriological (Biological) and Toxin Weapons and on their Destruction, UN Document BWC/AD HOC GROUP/28.
BWC (1995c). Procedural Report. Ad Hoc Group of the States Parties to the Convention on the Prohibition of the Development, Production and Stockpiling of Bacteriological (Biological) and Toxin Weapons and on their Destruction, UN Document BWC/AD HOC GROUP/29.
CWC (1993). Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and on their Destruction, UN Document 93-05070 United Kingdom (1990). Verification of the Chemical Weapons Convention. Practice Challenge Inspections of Government Facilities: Analysis of Results, Report of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to the Conference on Disarmament, CD/CW/WP.304, July 11.
United Kingdom (1995). BTWC Practice Compliance Inspections Performed in the United Kingdom in 1993/4, Overall Report, March 16.
Sekundärliteratur
Ein Verzeichnis der im vorliegenden Artikel angesprochenen Literatur kann bei der Redaktion angefordert werden.
Anmerkungen
1) Als Kriterien für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Maßnahmen wurden genannt: (a) die Menge und Qualität der Informationen, die sie zur Verfügung stellen können, (b) die Möglichkeit, zwischen erlaubten und verbotenen Aktivitäten zu unterscheiden, (c) die Fähigkeit, Zweifel hinsichtlich der Vertragseinhaltung klären zu können, (d) ihre technischen, materiellen und personellen Voraussetzungen, (e) ihre finanziellen, gesetzgeberischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Implikationen und (f) ihr Einfluß auf Forschung und Entwicklung, die wissenschaftliche Kooperation und ihre Auswirkungen auf sensible Informationen und Betriebsgeheimnisse (BWC, 1993). Zurück
2) Auf Grundlage des Inspektionsaufwandes der IAEO und der OPCW sowie der Ausstattung der beiden Kontrollbehörden kommt die Studie zu dem Ergebnis, daß die Kosten für ein BWC-Verifikationssystem verglichen mit den IAEO-Safeguards deutlich niedriger und im Vergleich zur OPCW vermutlich ebenfalls niedriger ausfallen würden. Zurück
Dörte Hahlbohm ist wiss. Mitarbeiterin am Zentrum für interdisziplinäre Technikforschung (ZIT), Doktorandin der Politikwissenschaft und Mitglied von IANUS, Darmstadt; Dr. Kathryn Nixdorff ist Professorin am Institut für Mikrobiologie und Genetik und Mitglied von IANUS, Darmstadt