W&F 2015/3

D wie Drohnenland?

Zur Verwicklung Deutschlands in das globale Drohnenkriegssystem

von Albert Fuchs

In manifester Weise ist Deutschland längst mehrfach und in unterschiedlicher Intensität in das Drohnenkriegssystem verwickelt. Angelegt ist diese Verwicklung bereits in der Verwendung von Drohnen zur militärischen Aufklärung. Unübersehbar kommt sie in der aktuellen, weitgehend intransparenten Politik der Beschaffung von Kampfdrohnen für die Bundeswehr zum Ausdruck. Die mehr oder weniger direkte Beteiligung Deutschlands am US-Drohnenkrieg bildet jedoch den harten Kern.

Der Einsatz von Drohnen für Aufklärungszwecke wird kaum noch in Frage gestellt, gilt weithin als »notwendig« bzw. »nützlich«. Bereits im Kosovo-Krieg von 1999 spielten Drohnen eine wichtige Rolle. Die USA, Großbritannien, Frankreich und Deutschland setzten sie damals vor allem zur Aufklärung ein. Seither ist die Verwendung von Drohnen zu diesem Zweck geradezu selbstverständlich geworden. In Afghanistan beispielsweise benutzt(e) die Bundeswehr vier eigene Systeme und drei geleaste Fluggeräte der sogenannten »Medium Altitude Long Endurance« (MALE)-Klasse vom Typ Heron 1 aus israelischer Produktion zur Aufklärung im Orts- und Nahbereich bzw. zur allgemeinen Lageaufklärung im Einsatzgebiet (Bundesregierung 2014b).

»Raubtiere« und Ähnliches für die Bundeswehr

Einen enormen Auftrieb erfuhr die Drohnentechnologie im Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 und dem von George W. Bush initiierten »War on Terror«. Wenige Monate zuvor war es der US-Armee erstmals gelungen, per Fernsteuerung von einer »Predator« (Raubtier) genannten Drohne aus ein Ziel mit einer Hellfire-Luft-Boden-Rakete zu zerstören. Inzwischen verfügen nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums rund 80 Staaten über Drohnen für militärische Zwecke, etwa ein Viertel davon auch über bewaffnungsfähige (Deutscher Bundestag 2014, S.4054), allerdings mit großen Unterschieden, was Umfang und Ausstattung betrifft. Bislang setzen ausschließlich die USA, Israel und Großbritannien Drohnen zum Töten von Menschen ein. Unter US-Präsident Barack Obama wurde neben den von Spezialeinheiten durchgeführten »Capture or Kill«-Missionen der Einsatz von Kampfdrohnen zu einem zentralen Bestandteil der Jagd auf Terroristen bzw. Terrorverdächtige. Außer Drohnen des Typs Predator kommen dabei vor allem die um ein Vielfaches größeren und (mit Raketen und Fliegerbomben) stärker bewaffnungsfähigen »Reaper« (Sensenmann) zum Einsatz. Bereits gegen Ende des vergangenen Jahrzehnts bildete die US Air Force mehr Drohnenpiloten aus als Flugzeugpiloten und plante eine enorme Aufstockung ihrer Drohnen-Flotte bis 2047 (Helmore 2009).

Im Sommer 2012 kamen einer breiteren Öffentlichkeit Planungen der Bundesregierung zur Kenntnis, auch die Bundeswehr im Kontext ihrer »Neuausrichtung« mit bewaffneten Drohnen auszurüsten (Bundesregierung 2013a, S.8). Die daraufhin einsetzende Debatte versuchte der seinerzeit zuständige Ressortleiter, T. de Maizière, einerseits in Richtung bereits relativ konkreter Beschaffungsvorstellungen zu steuern und andererseits mit teils banalen Sprüchen zu trivialisieren (Jungholt und Meyer 2012). In ihrem Koalitionsvertrag vom Herbst 2013 schlossen die Großkoalitionäre den Kauf bewaffneter Drohnen ausdrücklich nicht aus, stellten aber in Aussicht: „Vor einer Entscheidung über die Beschaffung […] werden wir alle damit im Zusammenhang stehenden völker- und verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig prüfen.“ (Bundesregierung 2013b, S.178)

De Maizières Amtsnachfolgerin, U. von der Leyen, ließ bis Mitte 2014 keine Festlegung erkennen. Aus ihrem Haus wurden allerdings die seit Jahresbeginn sich häufenden Medienberichte über eine geplante Ausstattung der Bundeswehr mit bewaffneten Reaper-, Predator- oder Heron-Drohnen insofern bestätigt, als man einräumte, die Anschaffung bewaffnungsfähiger Systeme werde weiterhin geprüft (Bundeswehr 2014). Im Zuge einer Expertenanhörung des Verteidigungsausschusses am 30. Juni 2014 erklärte die Ministerin bereits nach der Hälfte der Zeit, noch vor dem Ende der ersten Fragerunde, den Medienvertretern ihre Sicht: Die Anhörung habe verdeutlicht, dass es bei der Frage der Beschaffung von bewaffneten unbemannten Flugkörpern einzig um den Schutz der Soldatinnen und Soldaten gehe, nicht aber um (autonome) Killer-Drohnen. Am Tag darauf, noch vor einer für den nächsten Tag angesetzten Aktuellen Stunde des Bundestages zu diesem Thema, war aus der Presse zu erfahren, dass für eventuelle Kampfeinsätze bewaffnungsfähige Drohnen vorerst geleast werden sollten, mittelfristig aber müsse man „in die Entwicklung einer europäischen bewaffnungsfähigen Drohne einsteigen“ (Fried und Hickmann 2014).

Mit diesem Vorpreschen sollte offensichtlich der Weg für Kampfdrohnen frei gemacht werden. Dabei ließ die Ministerin wichtige Fragen weiterhin offen, versteckte sich hinter dem Parlament und spielte (erneut) auf Zeit (vgl. Hickmann 2014). Mit der Ankündigung Ende März 2015, das Kampfdrohnen-Projekt noch in diesem Jahr u.a. mit einer technischen Vereinbarung und einer Definitionsstudie auf den Weg zu bringen, wurde jedoch endgültig klar, dass die Regierung die im Sommer 2014 abgehaltene Expertenanhörung und Aktuelle Stunde sowohl als Höhepunkt und wie als Endpunkt ihrer »sorgfältigen Prüfung« ansah. Eine auch nur halbwegs sachgerechte und ergebnisoffene Auseinandersetzung mit den substanziellen Argumenten der Kritiker scheint nie ernsthaft beabsichtigt gewesen zu sein. Die Implikationen dieser schleichenden Basta-Politik werden beim genaueren Blick auf Deutschlands Komplizenschaft im US-Drohnenkrieg deutlich.

Beihilfe beim Aufspüren, Überwachen und Exekutieren

Die USA setz(t)en außer in den Kriegsgebieten Afghanistan, Irak und Libyen Kampfdrohnen in einem verdeckten Krieg auch in Pakistan, Jemen und Somalia ein, am ausgiebigsten mit von Afghanistan aus gestarteten Drohnen im nordwestpakistanischen Grenzgebiet Wasiristan. Diese Drohnenangriffe sind nach menschen- und völkerrechtlichen Standards hochproblematisch. Das gilt insbesondere von den unter Barack Obama eingeführten »Signature Strikes«. Dabei werden nicht eindeutig Identifizierte anhand von Metadaten – wer kommuniziert wann mit wem wie lange und auch, bei Kommunikation per [Mobil-] Telefon, von wo aus? – oder anhand von Verhaltens- und Lebensmustern, also bestenfalls auf »Anfangsverdacht« hin, ins Visier genommen (vgl. Currier and Elliott 2013). In vielen Fällen dürfte es sich bei diesen Angriffen um Kriegsverbrechen handeln

Vasallentum am Hindukusch

Deutsche Behörden und Institutionen sind in mehrfacher Form in diese „Schmutzige(n) Kriege“ (J. Scahill) von CIA und US Army verstrickt. Die Enthüllungsplattform Wikileaks veröffentlichte 2010 über 75.000 geheime US-Dokumente über den Afghanistankrieg von 2004-2009, die so genannten Afghanistan-Protokolle, die vom Guardian, der New York Times und dem SPIEGEL gesichtet und aufgearbeitet wurden (z.B. Gebauer et al. 2010). Diese Dokumente lassen erkennen, dass die Bundeswehr bereits vor der Hochzeit des Drohnenkriegs in einem zuvor öffentlich nicht bekannten Ausmaß unmittelbar an der Jagd auf Taliban, al-Kaida-Kämpfer, Bombenbauer und auch Drogenhändler beteiligt war. Die Beihilfe bestand im Wesentlichen in der (mehrstufigen) Nominierung von Kandidaten für die »Capture or Kill«-Liste der NATO-geführten ISAF – und zwar auf der Grundlage eigener Aufklärungsergebnisse – inklusive Priorisierung und Handlungsempfehlung. Die Deutschen markierten ihre Kandidaten zwar nur mit einem »C« für »Capture« (also nicht mit »K« für »Kill«), effektiv aber autorisierte diese Nominierung alle ISAF-Truppen, die Zielpersonen z.B. bei einem Fluchtversuch während des Zugriffs »auszuschalten«. In der Regel sorgten jedoch nicht NATO-Truppen, sondern unmittelbar vom Pentagon befehligte US-Sondereinheiten für die Ausführung der potenziellen Todesurteile, im deutsch geführten Regionalbereich Nord insbesondere Elitesoldaten der Task Force 373 (Demmer et al. 2010; vgl. Bundeswehr 2014).

Im Zusammenhang mit einer strategischen Schwerpunktverlagerung von der »Counterinsurgency« (Aufstandsbekämpfung) zum »Counterterrorism« (Terorrismusbekämpfung) ab 2010 (vgl. Cooper and Landler 2010) wurde Afghanistan zum Brennpunkt der US-amerikanischen und britischen Kampfdrohneneinsätze. So stieg die Anzahl der Drohnenangriffe nach Angaben der US Air Force von 277 im Jahr 2010 auf 494 im Jahr 2012, und im Januar 2013 kam bereits annähernd eine von vier luftgestützt abgeschossenen Raketen von einer Kampfdrohne – gegen eine von zwanzig im Jahr 2011 (Ross 2013).

Die Beihilfe der Bundeswehr zum »Targeting«-Prozess der ISAF bzw. NATO änderte sich im Zuge der strategischen Schwerpunktverlagerung nicht wesentlich (Appelbaum et al. 2014; Bundeswehr 2014). Gegen Ende des Kampfauftrags berichtete allerdings die BILD-Zeitung unter Berufung auf Geheimdokumente über ein bis dahin kaum bekanntes organisatorisches Detail: Im deutschen Hauptquartier in Mazar-e-Sharif war eine eigene, von einem deutschen Oberstleutnant geführte »Target Support Cell« stationiert. Ihr Arbeitsauftrag: „Informationen für die Nominierung möglicher Personenziele zu sammeln.“ (Reichelt 2014) Die Problematik dieses Zusammenspiels zeigt besonders deutlich eine Studie auf, die auf der Grundlage militärischer Geheimdokumente zu zivilen Opfern von US-Luftangriffen in Afghanistan von Mitte 2010 bis Mitte 2011 erstellt wurde. Danach führten Drohnenangriffe mit zehnmal höherer Wahrscheinlichkeit zu zivilen Opfern als der Waffeneinsatz von konventionellen Kampfjets aus (Briggs 2013).

Behördliche Hilfsdienste bei der »Drecksarbeit«

Nicht beschränkt auf Afghanistan oder einen anderen erklärten Kriegsschauplatz, sondern flächendeckend, anlasslos und massenhaft erhebt und speichert der Bundesnachrichtendienst (BND) seit über zehn Jahren Metadaten: nach Recherchen jüngeren Datums von ZEIT ONLINE etwa 220 Millionen pro Tag. Und in dem immensen Umfang von „bis zu 1,3 Milliarden Daten pro Monat“ übermittelt der BND Metadaten an internationale Partnerdienste, insbesondere an den wiederum der CIA zuarbeitenden US-Geheimdienst NSA (Biermann 2015a, c). Dabei gibt es neben anderen Übermittlungsformen offenbar auch einen Vollzugriff auf die Rohdaten ausgewählter Auslands-Auslands-Übertragungswege in Krisengebieten. Wozu diese Daten gebraucht werden, gab M. Hayden, der frühere Leiter der NSA (1999-2005) und CIA (2006-2009), in einer öffentlichen Diskussion unumwunden zu verstehen: „We kill people based on metadata.“ (zit. nach Biermann 2015a) Kaum weniger als die Bundeswehr in Afghanistan ist demnach der deutsche Auslandsgeheimdienst in den diversen Konfliktgebieten in »extralegale Hinrichtungen« nach US-Manier verwickelt. Hinzu kommt die Nutzung von Daten für die Tötung von Terrorverdächtigen, die einem geheimen NSA-Bericht aus dem Bestand des Whistleblower E. Snowden zufolge von der Europazentrale der NSA in Deutschland (dem »Dagger Complex« am Stadtrand von Darmstadt) aufbereitet werden oder einem „ausführlichen und engen Austausch“ mit den deutschen Sicherheitsbehörden entstammen (SPIEGEL ONLINE 2014).

Besonders brisant wird diese Informationsweitergabe deutscher Behörden, wenn sie augenscheinlich auf Beihilfe zur gezielten Tötung deutscher Staatsbürger hinausläuft. Der erste öffentlich bekannt gewordene derartige Drohnenangriff war der auf Bünyamin E. aus Wuppertal Anfang Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan (Tillack 2010). Mindestens vier weitere Dschihadisten aus der Bundesrepublik wurden seither durch US-Drohnen in Nordwestpakistan getötet (Piper 2013). Der Generalbundesanwalt stellte die zu Bünyamin E. und einem zweiten Drohnenopfer deutscher Staatsangehörigkeit zunächst eingeleiteten Ermittlungen „mangels hinreichenden Tatverdachts für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Straftaten nach dem Strafgesetzbuch“ inzwischen ein (Bundesregierung 2014a, S.8; Generalbundesanwalt 2013). Die bundesanwaltliche Einstellungsverfügung im Falle Bünyamin E. wurde fachlich eingehend kritisiert (ECCHR 2013). Mit ihr stellte die höchste deutsche Strafverfolgungsbehörde faktisch einen Freibrief für (US-) Drohnenangriffe gegen jede Person aus, die im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein.

Drohnenleitzentrum Deutschland

Die heikelste Form von Komplizenschaft schließlich dürfte in dem arbeitsteiligen Einbezug von US-Basen in Deutschland in den Drohnenkrieg bestehen. Diese Kooperation kam ab Mai 2013 dank umfassender journalistischer Recherchen an die Öffentlichkeit (Buchen et al. 2013; Fuchs et al. 2013; Luftpost 2013; Süddeutsche Zeitung 2013). Demnach werden Drohnenangriffe in Afrika (insbesondere in Somalia) seit 2009 vom Hauptsitz des »US Africa Command« (AFRICOM) in Stuttgart aus befehligt. Als Relaisstation für die Kommunikation mit einer Pilotenstation in den USA (über Breitbandkabel) und einer für Start und Landung zuständigen »Ground Control Station« (GCS) in einem Zielgebiet (über Satellit) spielt das »Air and Space Operations Center« (AOC) der US Air Force in Ramstein eine wesentliche Rolle. Zu der Zentrale in Ramstein gehört auch das »Distributed Ground System-4« (DGS-4), eine Anlage für die Verarbeitung und Analyse der von den Drohnen im Einsatz eingehenden Echtzeit-Aufnahmen und für die Übermittlung wesentlicher Aufklärungsergebnisse an andere US-Einrichtungen. Über die Air Base Ramstein werden schließlich auch Drohneneinsätze der Regionalkommandos EUCOM (ebenfalls in Stuttgart, zuständig für Europa und Israel) und CENTCOM (in Florida, zuständig für den Nahen und Mittleren Osten und Zentralasien) gesteuert und ausgewertet.

Der ehemalige Drohnenpilot Brandon Bryant bestätigte auf der Grundlage umfänglicher eigener Erfahrung (über 6.000 Flugstunden in annähernd fünf Dienstjahren, Hunderte Einsätze, Beteiligung an 1.626 Tötungen von »Feinden«; vgl. Engel 2013) die herausragende Rolle der Luftwaffenbasis Ramstein (ARD 2014; NDR 2014). Durch Bryant kam erstmals an die Öffentlichkeit, wie Zielpersonen geortet werden, von denen lediglich eine Handynummer bekannt ist. Dazu dient ein spezielles System namens »Gilgamesh«. Unter eine Drohne geschraubt fungiert es als mobiler, von Handys im Umkreis der Drohne automatisch kontaktierter Handymast. Loggt ein verdächtiges Zielgerät bei »Gilgamesh« ein, kann sein Inhaber durch andauernde Kontaktaufnahme „auf einen Meter genau“ geortet werden. Die genauen Daten meldet die Drohne zur weiteren Verarbeitung via Satellit zurück nach Ramstein (Goetz und Obermaier 2014).

Die Auskünfte der Bundesregierung auf zahlreiche Fragen, die seit den ersten Medienberichten im Frühjahr 2013 von Bürgerrechtlern, Journalisten und Oppositionspolitikern zur Rolle Deutschlands im geheimen US-Drohnenkrieg gestellt wurden, laufen auf zwei Standardantworten hinaus: Man beteuert zum einen immer wieder und variantenreich, „keine eigenen Erkenntnisse“ zu haben, und beruft sich zum anderen auf die Versicherung von US-Instanzen und -Behörden (nicht zuletzt von Präsident Obama höchstpersönlich), von Deutschland aus würden Drohnen zu Angriffen in Afrika oder Asien weder „befehligt“ noch „geflogen“ und im Übrigen erfolge alles Handeln der Vereinigten Staaten von deutschem Staatsgebiet aus selbstverständlich nach den Regeln des geltenden Rechts (vgl. Biermann 2015b; Deutscher Bundestag 2015). Auf einen »Fragenkatalog« des Auswärtigen Amtes, der auf wiederholte kritische Nachfragen von Abgeordneten der Opposition schließlich doch im April 2014 an die US-Botschaft gerichtet wurde (Deutscher Bundestag 2014), reagierte Washington nicht. Die Bundesregierung beschied dessen ungeachtet, ihre Fragen seien in „intensiven, vertraulichen Gesprächen Mitte Januar 2015“ ausreichend beantwortet worden (Deutscher Bundestag 2015, S.9434).

Wenige Tage bevor der Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium, R. Brauksiepe, dieses Ergebnis der bestenfalls halbherzigen Aufklärungsbemühungen der Bundesregierung in der Bundestagsfragestunde am 22.4.2015 verkündete, hatten das Internetportal »Intercept« (Scahill 2015) und der SPIEGEL (Bartsch et al. 2015) auf der Grundlage von als »top secret« klassifizierten Dokumenten detaillierter als je zuvor darzustellen vermocht, wie praktisch alle Drohnenangriffe der US Air Force über Ramstein abgewickelt werden. Davon anscheinend unbeeindruckt hielt Brauksiepe die eingefahrene Spur. Die rechtliche Beurteilung sei zudem immer eine Frage des Einzelfalls unter Würdigung aller mit einem konkreten Drohneneinsatz zusammenhängenden Umstände. Allerdings habe der Generalbundesanwalt bereits im Juni 2013 in diesem Zusammenhang einen so genannten Beobachtungsvorgang angelegt. Dabei prüfe er „anhand offen verfügbarer Informationen, ob es Anhaltspunkte für in seine Verfolgungszuständigkeit fallende Straftaten gibt“ (Deutscher Bundestag 2015, S.9435).

Um herauszufinden, was sich tatsächlich in Ramstein abspielt, soll unterdessen der Generalbundesanwalt SPIEGEL ONLINE (2015) zufolge „auch bei deutschen Behörden wie dem Verteidigungsministerium Dokumente angefordert“ haben, „die auf frühe Zweifel an den Vorgängen auf der Militärbasis hindeuten“; eine Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sehe er jedoch nicht. Diese Vorwegnahme des Ergebnisses der bundesanwaltlichen »Beobachtung« durch den Behördenchef ist wohl als Erwartungsäußerung zu verstehen und dürfte als »self-fulfilling prophecy« wirken. Auch drehen sich erste (klageabweisende) Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (2013; 2015) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (2014) zu Individualklagen gegen die »Toleranz« der Bundesregierung in Sachen US-Drohnenkrieg via Ramstein im Wesentlichen um die Klagebefugnis von Einzelpersonen sowie die richterliche Selbstbeschränkung in völkerrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Bewertung der Drohnenangriffe. Immerhin wird der Rechtsweg bis hin zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.

Kampdrohnenbeschaffung im Lichte der laufenden Verwicklung

Mit dem Thema »Die Richter und die Drohnen« ist bereits eine Form der eher hintergründigen Verwicklung Deutschlands in das Drohnenkriegssystem angesprochen; dazu gehören auch einschlägige Forschungs- und Entwicklungsprogramme, Rüstungsprojekte und -kooperationen, die strategische Grundausrichtung etc. Darauf kann hier nicht weiter eingegangen werden. Die oben ausführlicher skizzierte vordergründige Verwicklung erlaubt jedoch eine fundierte Einschätzung der quasi amtlichen Standardargumentation zugunsten einer Ausrüstung der Bundeswehr mit Kampfdrohnen. Das soll abschließend an drei Standardargumenten pro Kampfdrohnen kurz durchbuchstabiert werden.

Die Standardargumentation stellt vor allem auf den Schutz »unserer« Soldaten ab. Er setze sowohl die Fähigkeit zur Feindaufklärung voraus wie die Fähigkeit zur möglichst unverzüglichen Feindbekämpfung bei möglichst geringer Eigengefährdung. Mit dem Einsatz von (Kampf-) Drohnen sei das am besten zu gewährleisten. Auf den ersten Blick mag dieses Argument plausibel erscheinen. Doch abgesehen davon, dass Kampfdrohnen als Offensivwaffen konzipiert sind und bisher vor allem zur Entgrenzung des »War on Terror« führten, dass mit ihnen auch keineswegs ein wirksamerer Schutz gewährleistet ist und dass die Opfer von Drohnenattacken durchgehend vernachlässigt werden, wird mit diesem Argument den Gegnern der Beschaffung von Kampfdrohnen unterstellt, ihnen sei der Schutz der eigenen Soldatinnen und Soldaten gleichgültig. Die Bundesregierung bringt die Beschaffungspläne mit der »Neuausrichtung der Bundeswehr« in Verbindung (s.o.), sieht demnach den spezifischen Schutzbedarf der »Armee im Einsatz« wohl auch dadurch bedingt. Ginge es tatsächlich um den Schutz »unserer« Soldaten, wäre eine grundlegende Revision der strategischen (Neu-) Ausrichtung angesagt und in Angriff zu nehmen.

Zutiefst unglaubwürdig sind vor dem Hintergrund der deutschen Komplizenschaft mit dem US-Drohnenkrieg auch Beteuerungen wie die von Frau von der Leyen in der Fragestunde des Bundestags am 2.7.2014, die Bundesregierung lehne „extralegale völkerrechtswidrige Tötungen kategorisch ab“ und ein „Einsatz von Drohnen durch die Bundeswehr“ sei „nur möglich, wenn alle völkerrechtlichen und nationalen Regeln beachtet werden, und zwar nach Billigung durch den Deutschen Bundestag“ (Deutscher Bundestag 2014, S.4054f.). Da die USA gezielte Tötungen in Nicht-Kriegsgebieten wie Pakistan, Jemen und Somalia nicht für extralegal halten, sondern behaupten, es sei durch ihr Recht auf Selbstverteidigung lizensiert, und da die Bundesregierung sich weigert, diese Praxis zu hinterfragen, klingen solche Beteuerungen kaum glaubwürdig. Jedenfalls ist der Umgang der Bundesregierung mit der Praxis der USA so mehrdeutig, dass er im Wege der Gewohnheitsrechtsbildung zu einer fatalen Änderung einschlägiger völkerrechtlicher Normen beizutragen droht.

Kaum besser als mit dem Ausschluss extralegaler Tötungen steht es mit dem Hohen Lied auf die menschliche bzw. soldatische Letztentscheidungskompetenz und mit dem »kategorischen« Ausschluss jeglicher Entwicklung in Richtung automatisierte Kriegführung. Es erschließt sich nicht, wie diese Sprachreglung in Einklang zu bringen sein könnte mit der gleichzeitig geforderten Offenheit für rüstungstechnologische Entwicklungen und für zukünftige Einsatzszenarien sowie mit dem erklärten Bedürfnis, sowohl eine unabhängige rüstungsindustrielle Basis zu erhalten als auch den Interoperabilitätsanforderungen der Bündnispartner gerecht zu werden. Vor allem überschreitet der Gegenstand dieser vermeintlichen Einschränkungen objektiv die Erkenntnis-, Handlungs- und Kontrollmöglichkeiten zeitgenössischer Sprecher und Akteure, insbesondere aufgrund des inhärenten drohnentechnologischen Trends zur räumlichen und zeitlichen Entgrenzung der Gewaltausübung und zur Entwicklung und zum Einsatz zunehmend autonomer Plattformen (Dickow 2014). Wie Dickow im Rahmen der Expertenanhörung im Juni 2014 überzeugend darlegte, ist dieser fatalen Entwicklung politisch glaubwürdig und zugleich praktisch umsetzbar nur zu begegnen, wenn der Einstieg in die Bewaffnung der fraglichen Systeme unterbunden wird.

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Prof. Dr. Albert Fuchs ist Hochschullehrer für Kognitions- und Sozialpsychologie i.R. und Mitglied des Beirats von W&F. Eine Kurzversion des vorliegenden Beitrags ist vorab in der pax_zeit 2_2015 erschienen.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2015/3 Friedensverhandlungen, Seite 42–46