W&F 2005/3

„Der Glaube an das Militär versetzt Berge …“

Zum Anteil der Bevölkerung am »Krieg gegen die Bevölkerung«

von Albert Fuchs

Sechzig Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist die deutsche Zivilbevölkerung jener Zeit in allen Medien des Landes und auf dem Buchmarkt vor allem als Opfer präsent. Dass die Deutschen Krieg bekamen, wie sie Krieg gewollt hatten (White, 2005), wird kaum reflektiert. Noch viel weniger wird die allfällige subtile Unterstützung von militärischer Gewalt reflektiert, die der Autor des vorliegenden Beitrags als allgemeine Grundlage jedes »Krieges gegen die Bevölkerung« problematisiert. Wir verstehen diesen Beitrag als kritische Erweiterung der Erinnerungsdebatte.

Die Kriegsgeschichte des vergangenen Jahrhunderts ist u.a. gekennzeichnet durch eine Steigerung der Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und eine Zunahme der Zahl der zivilen Opfer. Gehörten beispielsweise im Ersten Weltkrieg »nur« 5% der Todesopfer zur Zivilbevölkerung, waren es im Zweiten bereits 48%, im Koreakrieg dann 84% und im Vietnamkrieg 90%. Seitdem liegt die Zahl der zivilen Opfer meist bei über 90% der Kriegstoten (Jacob, 2003).

Es dürfte grundsätzlich und erst recht im Nachhinein unmöglich sein, die Quote der vorhergesehenen und vorhergewollten zivilen Kriegsopfer – der Opfer von Krieg gegen die Bevölkerung i.e.S. also, nach dem Muster des Vernichtungskriegs der Wehrmacht oder des alliierten Bombenkriegs – und die Quote der vielleicht vorhergesehenen, aber nicht vorhergewollten »Kollateralschäden« unter der Zivilbevölkerung auseinander zu dividieren. Zudem ist dieser Unterschied für die Opfer und damit für das eigentliche Problem belanglos. Hier jedenfalls geht es um zivile Opfer überhaupt. Für die politisch-moralische und rechtliche Bewertung von Kriegführung mag die fragliche Unterscheidung hoch bedeutsam sein. Ich möchte mich allerdings auch nicht mit Bewertungsfragen im Hinblick auf die »Opferung von Zivilisten« befassen; vermutlich ist sie weder in der einen noch in der anderen Form sonderlich strittig. Vielmehr möchte ich der provozierenden Frage nachgehen, wie die »Opferung von Zivilisten« wahrscheinlich mit dem relevanten gesellschaftlichen Meinungsklima zusammenhängt, welchen Anteil also die Bevölkerung selbst am Krieg gegen die Bevölkerung hat.

I.

Eine ähnliche Frage hat der Soziologe William A. Westley bereits 1966 in einer interessanten, anscheinend aber wenig beachteten Arbeit über »Die Eskalation von Gewalt durch Legitimation« aufgeworfen. Bei der Gewalt eines Mobs, bei Übergriffen der Polizei und im nazistischen Konzentrations- und Vernichtungslagersystem identifiziert Westley einen dreistufigen Eskalationsprozess:

  • Eine breite Öffentlichkeit toleriert und unterstützt geringfügige und legale Gewalt von Spezialisten.
  • Die Gewaltspezialisten üben solche Gewalt aus, tolerieren und unterstützen aber auch extreme(re), para- und illegale Gewalttätigkeit seitens einer relativ geringen Zahl von »Drecksarbeitern« aus ihren eigenen Reihen.
  • Diverse Formen extremer Gewalt werden von den »Spezialkräften« und »Sonderkommandos« dann auch tatsächlich ausgeführt.1

Die Träger dieser drei Stufen eines positiven Verhältnisses zu Gewalt sieht Westley durch eine (mehr oder weniger unbewusste) Mandatierungs- und Unterstützungsbeziehung symbiotisch verbunden. D.h. ohne den jeweiligen politisch-moralischen »Untergrund« wäre die Ausübung von Gewalt nur eine Art wahnsinniges Verhalten. Im Ursprung aber steht die Öffentlichkeit. Sie empfindet und verhält sich Gewalt gegenüber – in unserer westlichen Kultur – ausgesprochen ambivalent: Gewalt wird nicht verherrlicht; man fürchtet sie und ist vielfach davon in Anspruch genommen, sich davor zu schützen. Andererseits wird Gewalt aber auch nicht allgemein und konsequent verabscheut und abgelehnt; unter bestimmten Umständen werden bestimmte Leute mit der Ausübung von Gewalt bestimmten anderen Leuten gegenüber betraut und die Kulturindustrie käme ohne das Ingredienz der Gewalt kaum auf ihre Kosten. Westley (1966) wendet sein Paradigma ansatzweise auch bereits auf militärische Gewalt an. Hier stellen die Gesellschaft, das Militär als Institution und die Frontkommandeure und Sondertruppen die Träger der drei Eskalationsstufen dar.

II.

Im Weiteren soll das fragliche Meinungsklima unter Rückgriff auf die psychologische Analyse sozialer Einstellungen näher beleuchtet werden. Zunächst sind der einstellungsmäßige (positive) Bezug zu Gewalt und entsprechendes offenes Verhalten zu differenzieren. Die Sozialpsychologie operiert sodann seit langem und wohlbegründet mit Kognition, Bewertung und Verhaltenstendenz als funktional mehr oder weniger unabhängigen Komponenten sozialer Einstellungen (vgl. Breckler, 1984; Rosenberg & Hovland, 1960). Demnach sind folgende vier Formen des Bezugs zu Gewalt in Rechnung zu stellen:

  • Überzeugung von ihrer (unabänderlichen) Bedeutung (Kognition),
  • Billigung von (fremdausgeübter) Gewalt (Bewertung),
  • eigene Gewaltbereitschaft (Verhaltenstendenz) und schließlich
  • effektive Gewalttätigkeit (Verhalten) (vgl. Heitmeyer et al., 1992, S. 14).

Diese Bezugsformen stehen sachlogisch in einer Voraussetzung-für-Beziehung: Vom Glauben an die (unabänderliche) Bedeutung von Gewalt über die Gewaltbilligung und die Gewaltbereitschaft bis zur effektiven Gewalttätigkeit. Jede nachgeordnete Form impliziert die vorausgehende.2 Schließlich erscheint erforderlich, legale (normentsprechende) und illegale (normwidrige) Gewalt als Einstellungsgegenstand zu unterscheiden.3

Das Meinungsklima, auf dem das Gewaltspezialistentum basiert, dürfte im Wesentlichen den Glauben an die Unverzichtbarkeit und konstruktive Bedeutung legaler Gewalt und deren Billigung beinhalten. Das Spezialistentum ist darüber hinaus durch persönliche Gewaltbereitschaft und u.U. durch effektive Gewaltausübung gekennzeichnet, allerdings ebenfalls noch im Rahmen der von der Gesamtgesellschaft approbierten relevanten (straf- und völkerrechtlichen) Normen. Vermutlich besteht aber auf der kognitiven und evaluativen Ebene eine vergleichsweise höhere Toleranz für normwidrige Gewalt. Dieser zweifach gesteigerte positive Bezug der Spezialisten zu Gewalt bildet seinerseits die Grundlage für die Bereitschaft zu und Ausübung von extremer, kaum noch normgebundener Gewalt – bis hin zur Teilnahme an »Präventivkrieg«, Gefangenenmisshandlung und Folter, Krieg gegen die Bevölkerung, »totalem Krieg«. Kritisch für diesen zweiten Eskalationsschritt mag sein, dass Berufsverständnis und -praxis der Gewaltspezialisten die Beziehung zu (potenziellen) Kontrahenten als Gewaltverhältnis definieren und dadurch (die Bereitschaft zu) Gegengewalt provozieren, der man dann nur mit »Spezialkräften« und »Sondermaßnahmen« begegnen zu können glaubt (vgl. Seidler, 1997).

Hinweise auf die erste Cäsur kann man in zahlreichen Bevölkerungsumfragen finden, in denen beispielsweise nach der Bedeutung eigener Streitkräfte für einen Staat oder nach der Aufgabe der Bundeswehr im Falle eines militärischen Angriffs gefragt wird. Die Zustimmungsraten bei solchen Fragen liegen sehr stabil und weitgehend unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Parteipräferenz der InformantInnen zwischen 80 und 90%. Wenn dagegen die persönliche Verteidigungsbereitschaft erfasst wird, erhält man Zustimmungsraten um lediglich 60% (z.B. Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, 1996, S. 8; Holst, 1995 – zit. nach Meyer, 2004, S. 257). Nach dem skizzierten Rationale ist zu erwarten, dass die zweite Rate bei Gewaltspezialisten wesentlich höher liegt. Andererseits kann man davon ausgehen, dass deren Zustimmung zu »Sondermaßnahmen« noch signifikant nach unten von der von »Spezialkräften« abweicht.

Wie sich die postulierten 4x2 Facetten des positiven Bezugs zu Gewalt tatsächlich verteilen und zueinander verhalten, ist jedoch nur durch gezielte empirische Forschung zu klären. Damit würde das bekannte UNESCO-Axiom, nach dem der Krieg „in den Köpfen von Menschen“ beginnt, wesentlich differenziert und präzisiert.

III.

Wichtiger als die damit angesprochene Frage der empirischen Prüfung des unterstellten Einstellungs-Verhaltens-Syndroms ist in unserem Zusammenhang die Frage seines Charakters über die Tatsache hinaus, dass es auf einer bestimmten Eskalationsstufe nahezu von allen Trägern dieser Stufe geteilt wird. Den Analytiker muss hellhörig machen, wenn Glaube an die Gewalt und Gewaltbilligung bis weit in die Friedensbewegung mit aller Selbstverständlichkeit vertreten werden – so wenn z.B. ein Friedensaktivist seiner Argumentation zugunsten »Humanitärer Interventionen« ganz fraglos die Hobbes’sche These von der „prinzipiellen Gewaltbestimmtheit des gesellschaftlichen Lebensprozesses“ (Klinger, 2004) (Glaube an die Gewalt) unterlegtoder wenn gewaltsamer Widerstand gegen die Besatzungstruppen im Irak ähnlich bedenkenlos unter Berufung auf das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ (Art. 51 UN-Charta) gerechtfertigt wird (Gewaltbilligung). Ähnlich ambivalent stellt sich die Friedensforschung dar (vgl. Wasmuht, 1998).

Für den kollektiv-normativen Charakter des fraglichen Überzeugungs-Wertsystems spricht aber vor allem, dass entsprechende Gegenpositionen, abermals durchaus auch in Kreisen der Friedensbewegung und Friedensforschung, sanktioniert werden – indem man sie beispielsweise als fundamentalistisch oder doch zumindest als politikunfähig diffamiert. Im (deutschen) protestantisch-kirchlichen Milieu ist schließlich eine in ihrer Deutlichkeit kaum zu überbietende dogmatische Festlegung auf Gewaltbilligung (und damit auf den Glauben an die Gewalt) zu finden: In Artikel 16 des immer noch als verbindlich geltenden »Augsburger Bekenntnisses« wird zum Glaubensinhalt erhoben, „dass Christen ohne Sünde Übeltäter mit dem Schwert bestrafen, rechtmäßig Kriege führen und in ihnen mit streiten können.“ Und weiter werden diejenigen »verdammt«, „die lehren, dass das oben Angezeigte unchristlich sei“ (zit. n. Nauerth, 2004, S. 1). Nauerth zufolge sind „in den letzten 20 Jahren alle Versuche, diesen ominösen Artikel CA 16 für nicht mehr lehrverbindlich zu erklären, gescheitert.“ Die für das neue evangelische Kirchengesangbuch verantwortliche Kommission habe sogar den historischen Text, der von einer Verdammung der »Wiedertäufer« spreche, eigenmächtig in „eine aktuelle Verdammung sämtlicher Pazifisten“ abgeändert (a.a.O., S. 1).

Demnach kann jeder und jede davon ausgehen, dass (1) praktisch alle anderen diese Annahmen und Bewertungen für wahr und richtig halten und dass (2) er oder sie sie gefälligst auch für wahr und richtig zu halten und dementsprechend zu handeln hat. Der weit reichende fatale Einfluss dieses Einstellungssyndroms dürfte nicht zuletzt auf diesem normativen Charakter basieren.

IV.

Mit Überlegungen wie den vorausgehenden wird »nur« an dem psychokulturellen Fundament herum gegraben, auf dem Krieg gegen die Bevölkerung basiert: Sie problematisieren das Potenzial zu derartiger Gewalt. Der »Aufbau«, die Entwicklung eines konkreten Konflikts in diese Richtung, ist wesentlich situationsabhängig und im Besonderen auch abhängig vom gegnerischen Verhalten. Dennoch ergibt sich aus solchen Überlegungen ein klarer Hinweis darauf, wo anzusetzen ist, wenn man den skandalösen Sachverhalt grundlegend ändern oder gar aus der Welt schaffen will: Beim ubiquitären Glauben an die Gewalt und der kaum weniger ubiquitären Billigung »guter« Gewalt. Allerdings dürfte dieses fatale Glaubenssystem letztlich nur zu überwinden sein, wenn es durch ein anderes ersetzt wird: durch konsequente Gewaltfreiheit als Kulturstandard.

Literatur

Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (AIK) (Hrsg.) (1996): Demoskopisches Meinungsbild in Deutschland zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik 1995, Schriftenreihe der AIK, Band 16, Strausberg.

Breckler, S. J. (1984): Empirical validation of affect, behavior and cognition as distinct components of attitude. Journal of Personality and Social Psychology, 47, 1191-1205.

Heitmeyer, W./ Buhse, H./ Liebe-Freund, J./ Möller, K./ Müller, J./ Ritz, H./ Siller, G. & Vossen, J. (1992): Die Bielefelder Rechtsextremismus-Studie, München, Juventa.

Herrmann, T. (1984): Handlungstheoretische Aspekte der Aggression. In H. Lenk (Hrsg.): Handlungstheorien interdisziplinär Band 3, Verhaltenswissenschaftliche und psychologische Handlungstheorien (S. 790-805), München, Fink.

Jacob, L. (2003): Das humanitäre Völkerrecht und die neuen Kriege. In H.-G. Justenhoven & R. Schumacher (Hrsg.): Gerechter Friede – Weltgemeinschaft in der Verantwortung, Zur Debatte um die Friedensschrift der deutschen Bischöfe (S. 234-251), Stuttgart, Kohlhammer

Klinger, F. (2004): Humanitäre Interventionen heute – Friedenspolitik und die Herausforderungen der Gewaltkontrolle, Unveröffentlichtes Manuskript.

Meyer, B. (2004): Meinungsentwicklung zur Sicherheitspolitik und Bundeswehr. In G. Sommer & A. Fuchs (Hrsg.): Krieg und Frieden. Handbuch der Konflikt- und Friedenspsychologie (S. 250-262), Weinheim, Beltz PVU.

Nauerth, T. (2004): Gewalt überwinden – Verdammung der Gewaltfreiheit beenden! Verfügbar unter: http://www.lebenshaus-alb.de/mt/ archives/002096.html [11.02.04].

Rosenberg, M. J. & Hovland, C. I. (1960): Cognitive, affective and behavioral components of attitude. In M. J. Rosenberg et al. (Eds.): Attitude organization and change, An analysis of consitency among attitude components (pp. 1-14). New Haven, Yale University Press.

Seidler, F. W. (1997): Soldaten im Partisanenkrieg. Völkerrechtliche und militärische Überlegungen zur Rolle der Wehrmacht, Die politische Meinung, 42 (4), 5-12.

Wasmuht, U. C. (1998): Frieden schaffen – mit oder ohne Waffen? Eine Auseinandersetzung mit (un)versöhnlichen Argumenten in der linksintellektuellen Diskussion und öffentlichen Meinung, SOWI-Arbeitspapier Nr. 110, Strausberg, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr.

Westley, W. A. (1966): The escalation of violence through legitimation. Annals of the American Academy of Political and Social Science, No. 364, 120-126.

White, O. (2005): Die Straße des Siegers. Eine Reportage aus Deutschland 1945, München, Piper.

Anmerkungen

1) Mit »Eskalation« sind hier offensichtlich nicht oder doch nicht primär charakteristische Veränderungen im Konfliktverlauf gemeint, sondern (qualitative) Stufen der Gewaltbelastung einer Gesellschaft.

2) Das gilt, sofern es um Gewalttätigkeit im handlungstheoretisch ausgezeichneten Sinn geht und nicht bloß um reflexhaftes gewaltförmiges Reagieren.

3) Die Beurteilung einer Gewalthandlung als »legal« (normentsprechend) oder »illegal« (normwidrig) ist in aller Regel selbst einstellungsabhängig. Grundsätzlich genügt dafür aber eine hinreichende Beschreibung der einschlägigen sozialen Normen und Regeln (vgl. Herrmann, 1984).

Prof. Dr. Albert Fuchs ist Mitglied des Reaktionsteams von W&F

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2005/3 Verantwortung der Wissenschaft, Seite