Der strukturelle Einschnitt in die Militärpolitik
Eine zeithistorische Einordnung der VPR 2003
von Detlef Bald
Peter Struck hat am 21. Mai 2003 neue »Verteidigungspolitische Richtlinien« (VPR) erlassen. Sie wurden mit großem Aufwand angekündigt und haben viel Aufsehen erregt. Mit Blick auf die Geschichte der Bundeswehr haben sie tatsächlich eine größere Bedeutung als manche begleitende Kommentare vermuten ließen. Diese Richtlinien geben der Bundeswehr ihr Profil für die weitere Entwicklung und integrieren sie zugleich in die internationale Ausrichtung der NATO und der EU. Manche Ambivalenzen, Unklarheiten, auch Widersprüche der amtlichen Sicherheitspolitik vergangener Jahre haben sich damit erledigt. Doch damit einher geht auch eine Veränderung der inhaltlichen Qualität des Auftrags der Bundeswehr, wie Detlef Bald an mehren Punkten deutlich macht.
Nach dem Völkerrecht ist jeder Angriffskrieg geächtet, die Staaten sind zum Gewaltverzicht verpflichtet. Ausnahme ist der Fall der Notwehr eines Staates gegenüber einem militärischen Angriff von außen. Nur bei der Verteidigung kommen völkerrechtliche Legalität und ethische Legitimität bekanntlich zusammen.
Grundsatz militärischer Einsätze
Dem entsprechend heißt es im Grundgesetz: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ (Art. 87 a Abs. 1) Der Einsatz der Bundeswehr wird weiter dadurch eingeschränkt, dass er nach dem Grundgesetz »ausdrücklich« zugelassen sein muss. Ganz im Einklang mit der deutschen Verfassung wird im NATO-Vertrag Ziel und Zweck dieses Bündnisses ausschließlich als Verteidigung definiert und geographisch auf das Gebiet der Mitglieder begrenzt. Die Vorgaben des nationalen und internationalen Rechts sind eindeutig.
In den VPR wird noch auf die Geltung des Grundgesetzes Bezug genommen, aber in völligem Kontrast dazu anschließend (Ziffer 5) fortgeführt: „Verteidigung heute umfasst allerdings mehr als die herkömmliche Verteidigung an den Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff. Sie schließt die Verhütung von Konflikten und Krisen (…) ein.“ Verteidigung lasse sich geographisch nicht mehr eingrenzen, da sie zur Sicherheit beitrage, „wo immer diese gefährdet ist.“ Das ist die Formulierung für das verbreitete Motto von Struck: „Deutschland wird am Hindukusch verteidigt.“
Was ist geschehen, dass im politischen Klima der Gegenwart die eklatante Bagatellisierung, Umgehung oder Missachtung oberster Rechtsnormen möglich ist, ohne dass vehementer Protest erfolgt?
Nun, Struck selbst gibt dafür eine pragmatische Erklärung; er übernehme diese großzügige Interpretation zum auswärtigen Einsatz militärischer Mittel „entsprechend dem weiten Verständnis von Verteidigung, das sich in den letzten Jahren herausgebildet hat.“ (Ziffer 4) Ein politischer Usus genügt, um eine Norm der Verfassung beiseite zu schieben. Aber so ist es tatsächlich. Ein paar Hinweise auf den Wandel des Sprachgebrauchs mögen genügen. Im Juli 1990 hatte die NATO in London die neue Richtung vorgegeben; von nun an sei sie ein „politisches Bündnis“, die „treibende Kraft für den Wandel in Europa“. Was dies bedeutetet, findet sich in dem viel zu wenig beachteten »Neuen Strategischen Konzept« der NATO vom November 1991. Dort werden Stabilität und Frieden in Nordafrika und im Nahen Osten als „wichtig für die Sicherheit des Bündnisses“ bezeichnet und »Out-of-Area-Einsätze« angekündigt.
Zur gleichen Zeit gaben Admiral Dieter Wellershoff und General Klaus Naumann die neue Marschrichtung für die Bundeswehr vor. Sie führten den »erweiterten Sicherheitsbegriff« hinsichtlich der „Konfliktpotentiale auf dem Balkan“ und der Krisen in der Welt ein, die nicht mehr zuließen, „den Blick auf Europa zu verengen“; Wellershoff erfand im Jahr 1991 die zivilistisch klingende Parole für militärische Einsätze im Ausland: „Schützen, helfen, retten!“ Aber die Kehrseite dieser Medaille wurde offenbar, als zum gleichen Zeitpunkt der konkrete Maßstab intern – im veränderten Ziel der Ausbildung für die Offiziere – verkündet wurde: „Der Krieg ist der Ernstfall!“
Kanzler Helmut Kohl griff das Angebot von Präsident George Bush sen. auf, an der »partnership in leadership« einer neuen Weltordnung teilzuhaben und reagierte mit dem Wort von der „größeren Verantwortung in der Völkergemeinschaft“. Damit begann die neue formative Phase der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik.
Nur gut ein Jahr nach der Vereinigung finden sich die Konsequenzen in den VPR von Gerhard Stoltenberg. Er legte das Fundament für die Bundeswehr in dem Dokument mit dem umständlichen Titel: Militärpolitische und militärstrategische Grundlagen und konzeptionelle Grundrichtung der Neugestaltung der Bundeswehr (22. Jan. 1992). Sie läuteten die neue Machtpolitik der Berliner Republik ein. Dort benannte die Politik »vitale Interessen« an die wirtschaftliche und internationale »Stabilität«. Noch vage wurde als »Herausforderung« an die deutsche Sicherheitspolitik festgestellt: „Die Förderung und Absicherung weltweiter politischer, wirtschaftlicher, militärischer und ökologischer Stabilität; die Aufrechterhaltung des freien Welthandels und des Zugangs zu strategischen Rohstoffen.“ Man war so kühn, eine „gerechte Weltwirtschaftsordnung“ einzufordern, allerdings unter dem Aspekt, den „ungehinderten Zugang zu Märkten und Rohstoffen in aller Welt“ für Deutschland zu sichern. Erstmals wurde ein Zusammenhang zwischen ökonomischer Prosperität und Sicherheit hergestellt, in dem militärische Mittel als Faktoren für ungehinderte Lieferung von Rohstoffen benannt wurden. Zweifel an vitalen Interessen Deutschlands und der Begründung militärischer Interventionen ließen diese VPR eigentlich nicht aufkommen.
Der »Umbau« der Bundeswehr konnte nach diesem Rahmenplan erfolgen. Das war die radikalste Wende seit dem Gründungskonzept der fünfziger Jahre. Denn die Bundeswehr war für derartige Aufgaben überhaupt nicht befähigt, sie war dafür nicht ausgebildet, ausgerüstet und ausgerichtet. Deshalb beschloss das Kabinett im Februar 1992 langfristige Planungen für eine vollständige »Restrukturierung« der Bundeswehr. Im Sinne des politisch-militärischen Ansatzes war man sich der Radikalität des Unterfangens bewusst. Nicht zufällig lautete bezeichnender Weise das Ziel »Streitkräfte 2010«. Volker Rühe brachte es auf den Punkt: „Was früher Bedrohung war, heißt heute Instabilität.“ (Rühe 1993)
Wie zu Beginn der fünfziger Jahre Konrad Adenauer die (bedingte Souveränität der) Bonner Republik mit militärischer Macht begründete, so handelte Helmut Kohl zu Beginn der neunziger Jahre gleichermaßen mit Blick auf die (im Zeichen der vollen Souveränität begriffene) Macht der Berliner Republik. Damals war die Doktrin der Bedrohung aus dem Osten genutzt worden, um die Aufstellung von Streitkräften glaubwürdig zu begründen; nun galt es, internationale Risiken und Instabilitäten als ursächliche Voraussetzung für den Umbau der Bundeswehr zu nutzen. Dieses politische Konzept wurde mit dem Fall der Mauer in Washington entworfen und in kürzester Zeit in Bonn rezipiert.
Bekannt wurde der Wandel durch eine Untersuchung der RAND Corporation, ob die deutschen Eliten die Umwandlung der NATO mit tragen würden. Das Ergebnis war signifikant. Hier einige Daten zur militärischen Elite: Die Generalität der Bundeswehr war 1994 zu 99 Prozent zu humanitären Einsätzen in Krisenregionen bereit und zu 80 Prozent zu Zwangsmaßnahmen sogar gegen den Willen der Konfliktpartner. Das Fazit für alle: „Die deutsche Führungselite hat anscheinend gleich mehrere wichtige Schritte unternommen, um die (…) »Kultur der Zurückhaltung« abzulegen und die überholte Beschränkung als reine Zivilmacht aufzugeben.“ Nun konnten die Amerikaner beruhigt werden, da man den Deutschen attestierte, auf dem Weg „zu einem »normalen« Akteur in Europa“ zu sein.
Struck hat Recht, wenn er in seinen VPR betont, er folge nur dem in den letzten Jahren entwickelten Begriff der Doktrin zu Sicherheit und Verteidigung. Nur so ist zu begreifen, dass Politik, Regierung und Parlament sowie die Öffentlichkeit durchgehen ließen, dass (1.) die Vorgaben des Grundgesetzes und (2.) des Völkerrechts so erweitert verstanden werden, dass die angesprochene Gültigkeit heute nahezu obsolet sind. Diese Aussage gilt unabhängig von dem in den VPR eingefügten Satz: „Grundgesetz und Völkerrecht bilden die Grundlage für alle Einsätze der Bundeswehr.“ (Ziffer 37)
In diesem Zusammenhang ist (3.) eine weitere völkerrechtliche Differenzierung der VPR zu erkennen. Zunächst findet sich pauschal die Äußerung, oberste Legitimierung für Interventionen gewähren UNO und NATO, sogar mit internationaler Einbindung: „Bewaffnete Einsätze der Bundeswehr (…) werden gemeinsam mit Verbündeten und Partnern“ im Rahmen von UNO und NATO stattfinden – doch dann erfolgt die entscheidende Gewichtung. Die UNO hat ihre Aufgaben bei der „Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ durch Friedensmissionen mit klassischen Blauhelm-Missionen, die darüber hinaus von „Konfliktverhütung durch politische Aktivitäten und vorbeugende Truppenstationierung bis hin zum Einsatz bewaffneter Kräfte zur Eindämmung von Konflikten und zur Stabilisierung innerstaatlicher Konflikte“ (Ziffer 44) reichen. Diese Einsätze sind auf das Ziel „friedlicher Lebensbedingungen“ gerichtet.
Und zur NATO das Novum im offiziellen Auftrag: Das Bündnis kann autonom Einsätze durchführen und die Bundeswehr ohne eine weitere Legitimierung seitens der UNO oder der OECD einbinden (die Bedingung des Bundesverfassungsgerichts, falls es sich zum System kollektiver Sicherheit erklärt, wird nicht reflektiert). Die NATO rangiert im Unterschied zu früher mit neuer politischer Wertigkeit an Legalität und Legitimität, zuständig für „Krisen und Konflikte, Bedrohungen und deren Ursachen im erweiterten geographischen Umfeld“. Das sind die »Anforderungen«, auf die die Bundeswehr kollektiv reagieren wird, wie es vollmundig heißt: „aus welcher Richtung sie auch kommen mögen.“ (Ziffer 47) Was schon auf der Tagung der NATO im Dezember 1989 gefordert wurde, steht heute als integraler Bestandteil des Auftrags der Bundeswehr fest: Einsätze »out of area« in alleiniger Kompetenz des NATO-Rates.
Schließlich ist (4.) klar, dass innerhalb der deutschen Exekutive (Verteidigungsministerium), der parlamentarischen Gremien und des Militärs seit Ende 1989 die Transformation des Sicherheitsbegriffs erfolgte, der schon im Winter 1991/92 bereits seine Konturen zeigte. Konsequent hat die Politik mit langem Atem den damaligen außen- und sicherheitspolitischen Entwurf umgesetzt und präzisiert. Nahtlos, wenn auch etappenweise und mit gewisser Zeitverzögerung, griffen die Deutschen die entsprechenden amerikanischen Impulse innerhalb der NATO auf. Bezeichnend ist, dass formal keine echten rechtlich relevanten Fixierungen – also die Änderung des Grundgesetzes und die Reformulierung des NATO-Vertrages – vorgenommen wurden. Stattdessen wurde die Transformation Stück für Stück und möglichst »unauffällig« durch Deklarationen, Gremienbeschlüsse und Erklärungen auf der Ebene der Exekutive, von Politik und Verwaltung herbeigeführt. Die VPR von Struck vom Jahr 2003 stehen voll in der Tradition der »Grundlagen« des Januars 1992.
Neue Wagnisse der erweiterten Sicherheit
Die VPR des Jahres 2003 bieten in zwei großen Bereichen Perspektiven einer Entwicklung, die für Deutschland Neuland bedeuten. Das erste Beispiel: Die VPR reflektieren die europäische Integration: Mit der Europäisierung der Sicherheitspolitik steht auch eine andere strukturelle Einbindung der Bundeswehr an. Seit der Präsidentschaft von John F. Kennedy vor 40 Jahren ist zwar akzeptiert, dass die NATO eine zweite, eine europäische Säule, benötigt. Doch eine solche organisatorische Sonderformation eines europäischen Militärs wurde von den USA allein unter ihrem Oberkommando gedacht. Wann immer in der folgenden Zeit europäische Initiativen ventiliert wurden, fanden sie prinzipiell Widerstand, wenn sie diese Bedingung nicht erfüllten. So war die NATO seit 1949/1954 strukturiert – und daran sollte sich aus der Sicht Washingtons auch nichts ändern.
Die Wurzeln zur Ausprägung von Komponenten zur Sicherheit in der Europäischen Union sind alt. In dem Gründungsdokument zur EPZ, der »Europäischen Politischen Zusammenarbeit« vom Dezember 1973 findet sich u.a. das Ziel, „die Sicherheit eines jeden einzelnen (Staates) besser“ zu gewährleisten. Einen ganz entscheidenden Anstoß gab es in Maastricht 1991 – nach dem Zusammenbruch des Ostblocks – mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wo es um Ziele ging wie „Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa“, aber auch „in der Welt zu fördern.“ Damals hieß es, man wolle „auf längere Sicht“ auch eine gemeinsame Verteidigungspolitik festlegen.
Die Entwicklung seit der Zerstörung der Hochhäuser in New York und von Teilen des Pentagon, also seit »11/9« hat auch die EU aktiviert; nicht zu vernachlässigen sind die Kriege in Afghanistan und vor allem der Golfkrieg II gegen den Irak. Die aktuellen Rivalitäten und Komplikationen mit den USA haben mancherlei Impulse für Aufbau und Entwicklung europäischer Militärstrukturen gegeben. Zur Klärung der Vorstellung von einer »Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik« (ESVP) wurde vom Rat der EU 2001 festgestellt, die EU habe die Rolle einer Macht, „die jeder Form von Gewalt, Terror und Fanatismus entschlossen den Kampf ansagt.“ Das klingt beinah wie aus amerikanischer Feder, zugleich aber wurde erklärt, man sei bestrebt, die sozialen Verhältnisse in der Welt gerecht und solidarisch zu ändern. Das steht noch für das lange Zeit hoch gehaltene Ideal von Europa als Zivilmacht. Bislang hat die EU keine ausformulierte Strategie, doch hat der EU-Rat in Thessaloniki im Juni 2003 Javier Solanas Äußerung akzeptiert, nach der die EU ein globaler Akteur ist, „sie sollte daher bereit sein, einen Teil der Verantwortung für die globale Sicherheit zu tragen.“ Solana nannte als vorrangigen Ziele:
- Stabilität in Europas Nahbarschaft – vom Kaukasus bis Nordafrika,
- eine effektive, multilaterale und funktionierende Weltordnung und
- die Bewältigung der »alten« und neuen Risiken.
Vollkommen unklar blieb dabei, welchen Stellenwert im einzelnen militärische Interventionen haben können.
Die hier angedeutete Ambivalenz wird auch in den VPR von Struck deutlich. Bemerkenswert ist, dass Berlin sein hohes Interesse an europäischen militärischen Potentialen dokumentiert und betont, „in den vergangenen Jahren“ bei den Beschlüssen zur Ausgestaltung dieser EU-Politik „eine Schlüsselrolle“ (Ziffer 51) gespielt zu haben. Mit deutlichen Worten wird bekannt, „unabdingbar“ sei für die Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit der EU, in allen Politikbereichen „handlungsfähig“ zu sein: „Krisen, die Europa berühren, muss die EU in einer breiten Palette ziviler und militärischer Fähigkeiten begegnen können.“ Das Ziel wird in einer „schnellen militärischen Reaktionsfähigkeit“ (Ziffer 53) gesehen.
Was die ESVP tatsächlich bedeuten wird, liegt weitgehend im Dunkel der zukünftigen Entwicklung. Sicherlich ist sie mehr als nur eine offene Option. Gerade die Unkalkulierbarkeit eines amerikanischen Unilateralismus hat in diesen Jahren deutlich gemacht, wie sehr Differenzen und (Teil-)Identitäten über den Atlantik hinweg europäische Interessen bewusst werden ließen. Der in Gang gekommene Prozess hat Auswirkungen. Nach meiner Einschätzung wird die Bindung des Auftrags der Bundeswehr an die EU bereits mittelfristig beträchtliche Konsequenzen haben.
Ein zweiter Bereich künftiger militärischer Aufgaben ist im Einzelnen überhaupt nicht eindeutig einzuordnen, aber zumindest so gravierend wie das Problem der europäischen Einsätze: Der Einsatz der Bundeswehr im Innern. Nach den Notstandsgesetzen von 1968/69 ist die Bundeswehr nur die ultima ratio bei äußerster Bedrohung des sozialen Friedens, also im Falle des »inneren Notstandes«, d.h. bei Naturkatastrophen und bei bewaffneten Unruhen. Artikel 87a Abs. 4 GG gewährt in Verbindung mit Artikel 91 die Zuständigkeit des Bundes zur „Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer.“ Die Formulierung dieser Artikel und das Konzept des Grundgesetzes wollen die strikte Trennung militärischer und polizeilicher Gewalt mit ihren je unterschiedlichen Aufgaben und Einsatzdoktrinen. Darüber hinaus und dafür wurde mit dem BGS ein Polizeitruppe des Bundes errichtet, die auf Fragen der inneren Ordnung und des sozialen Friedens spezialisiert ist, wenn die Polizei der Länder überfordert ist.
Diese Regelung hat ihre historischen Erfahrungen, da es nach 1815, 1848, 1871 und 1918 üblich war, unter der Devise: „Gegen Demokraten helfen nur Soldaten“ Militär für Einsätze gegen die eigene Bevölkerung zu impfen. Berüchtigt sind die Worte Kaiser Wilhelms von 1891: „Bei den jetzigen sozialistischen Umtrieben kann es vorkommen, dass ich Euch befehle, Eure eigenen Verwandten, Brüder, ja Eltern niederzuschießen – was ja Gott verhüten möge – aber auch dann müsst Ihr Meine Befehle ohne Murren befolgen.“ Weitere Beispiele: Noske setzte die Reichswehr zu Zehntausenden in Berlin, Bremen und München ein. Heinrich Himmler koordinierte als »Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei« den besonderen gemeinsamen ideologischen Einsatz.
In der aktuellen Entwicklung des Jahres 2003 vernahm daher im Januar die deutsche Öffentlichkeit mit Erstaunen, dass Edmund Stoiber und Wolfgang Schäuble die Forderung nach Änderung des Grundgesetzes erhoben, um die Bundeswehr im Innern u.a. gegen terroristische Bedrohungen einsetzen zu können (FAZ 30. 1.; 1. 2.). Beide bildeten die Speerspitze einer Lobby, die – zur Zeit der Fertigstellung der VPR – eine Ausweitung der Aufgaben der Bundeswehr anstrebte. Sie hatten Erfolg.
Erstmals erhält das Militär in den VPR den Auftrag, sich auf Einsätze im Innern vorzubereiten: „Zum Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger leistet die Bundeswehr künftig einen bedeutenden, zahlreiche neue Teilaufgaben umfassenden und damit deutlich veränderten Beitrag im Rahmen einer nationalen Sicherheitskonzeption.“ (Ziffer 80) Die zahlreichen Aufgaben sind nicht enumerativ fest gehalten sondern pauschal unter Schutz der „Bevölkerung“ und der „lebenswichtigen Infrastruktur des Landes“ vor Terrorismus und „asymmetrischen Bedrohungen“ subsumiert. Die Einsatzoptionen gelten „immer dann“, wenn „nur“ die Bundeswehr über die „erforderlichen Fähigkeiten“ verfügt.
Das ist die neue Lage gemäß dem Erlass von Minister Struck. Doch, um es klarzustellen, er steht mit diesen Formulierungen nicht in der Tradition von Noske, gleichwohl hat er in historischer Perspektive den qualitativen Punkt gemacht, ein Tabu außer Kraft zu setzen und den Einsatz von Militär im Innern in den Auftrag der Bundeswehr aufzunehmen. Welche dienstrechtlichen Konsequenzen sich daran fügen, welche spezielle Ausbildung und Bewaffnung damit verbunden ist oder welche gesellschaftlichen, politischen oder ökonomischen Fälle konkret gemeint sind, wird mit diffusen Worten offen gehalten. Was beispielsweise bedeuten asymmetrische Bedrohungen in diesem Lande, stammt der Begriff doch aus dem Bedrohungsszenario internationaler Konflikte mit militärischen Interventionen. Oder geistert im Hintergrund die neueste Version des Begriffs vom totalen Krieg herum? Jedenfalls ist deutlich, dass in diesen Passagen der VPR der Minister für manche undefinierte und pauschalisierende Formulierungen die politische Verantwortung übernommen hat.
Doch es sollte hier noch eine Anmerkung zu den neunziger Jahren angebracht werden. Im Jahr 1993 wandte sich Schäuble, damals Fraktionsvorsitzender der Unionsparteien im Bundestag in einem Brief an die Abgeordneten. Er trat für den Einsatz der Bundeswehr im Innern ein gegen die neuen Bedrohungen im Zeitalter „weltweiter Wanderungsbewegungen und internationalem Terrorismus“. Da die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit zunehmend „verwischen“ würden, sprach er sich für die Aufhebung der „perfektionistischen Beschränkungen“ des Grundgesetzes aus . (FR 22. 12. 1993)
Das Grundgesetz wurde 2003 nicht verändert, die Exekutive nutzt mit den VPR das Mittel eines Erlasses.
Auswirkungen der Änderung des militärischen Auftrags
Die VPR des Jahres 2003 haben einen hohen historischen Stellenwert. Mehrere Aussagen sind für die Einordnung erforderlich. Als Erstes ist anzumerken, dass sie mit der alten Bundeswehr Schluss machen. Im Sommer 2000 hatte Minister Rudolf Scharping seine perspektivische Planung der Bundeswehr mit dem Titel vorgelegt: Die Bundeswehr sicher ins 21. Jahrhundert. Eckpfeiler für eine Erneuerung von Grund auf. Unabhängig vom Wortlaut dieses Titels sollte eine Reform von Grund auf verhindert werden, wie sie in dem umfassend angelegten Projekt der Weizsäcker-Kommission angestrebt worden war. Im Gegensatz dazu beschwor Scharping den Primat der alten Form der Landesverteidigung, „in erster Linie“ sollten sie und die „Kollektive Verteidigung“ (Ziffer 20) Umfang und Struktur der Streitkräfte bestimmen. Damit wurde den restaurativen Kräften im Heer freie Hand gegeben, an einem Militärkonzept der massenhaft organisierten Verteidigung mit Panzereinsatz gen Osten festzuhalten. So hatte die Doktrin der fünfziger Jahre mit Russland als Feindbild hintergründig bis in die Gegenwart Bedeutung. Mit diesem anachronistischen Bild hat Struck aufgeräumt, als er die Grenze zog: „Die herkömmliche Landesverteidigung (…) entspricht nicht mehr den aktuellen sicherheitspolitischen Erfordernissen.“ (Ziffer 12) Die Auswirkungen dieses Satzes sind gravierender als ein militärischer Laie vermutet – im Selbstverständnis des Militärs ist das ein Bruch mit vielen Traditionen, ein radikaler Einschnitt.
Zweitens ergeben sich Fragen nach der Rationalität und Effektivität des Militärs, das die VPR als Bild entwerfen, dem die zukünftige Entwicklung verpflichtet ist. Bis auf zahlenmäßig geringfügige Einheiten verkörpert die alte Bundeswehr bis in die Gegenwart und die nahe Zukunft den klassischen Typ des modernen Militärs der Vergangenheit, entwickelt im Kontext der Industrialisierung des frühen 20. Jahrhunderts. Die ökonomische Revolutionierung der modernen Kommunikation (die drei Cs: Command, Control, Communication, zunächst in der Mondlandung erprobt) und Rüstungsproduktion hat hingegen seit den achtziger Jahren einen anderen Typ des Militärs der Moderne entwickelt und hervorgebracht. Er wurde in Teilen in der Praxis – Golfkrieg I – getestet und entspricht einem anderen Typ militärischer Auseinandersetzungen. Er verlangt neue Einsatzdoktrinen, Ausbildungskonzepte und Rüstungsstrukturen. Bezogen auf diese säkulare Entwicklung hat Struck grundsätzlich die Zeichen der Zeit erkannt und die Richtung der Modernisierung für die Bundeswehr eingeschlagen (Unabhängig von dem Vorwurf, mit Rücksicht auf die Traditionalisten im Heer, die für die Wehrpflicht plädieren, manche Konsequenzen nur halbherzig vorgegeben zu haben).
Drittens bedingt diese Entscheidung – gewissermaßen die Kehrseite dieser Medaille – eine Erweiterung der politischen Optionen für die Bundesrepublik: die Verheißung der Teilhabe an einer globalen Machtausübung mit militärischen Mitteln oder der (latenten) Androhung mit dem Einsatz von Militär – mit der Reichweite von humanitären Zielen bis hin zur Bestimmung der internationalen Ordnung. Dafür, das wurde bereits betont, war es erforderlich, die öffentliche Wahrnehmung der Legalität zu verändern und Akzeptanz für militärische Einsätze im Ausland herzustellen. Eine der Voraussetzungen war das veränderte Verständnis der einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes, das anders definiert wurde als es ein halbes Jahrhundert lang üblich war. Ähnlich erging es der völkerrechtlichen Bindung durch die UN-Charta und durch den NATO-Vertrag. So begründet sich der Einsatz der Bundeswehr im Innern wie »out of area« ganz wesentlich aufgrund einer veränderten Perzeption rechtlicher Bindungen.
Viertens ergibt sich für die zeithistorische Einordnung der sicherheitspolitischen Konzeption eine Erkenntnis über das politische System der Bundesrepublik. Die Verführung durch die Macht der neuen Weltordnung, von Bush sen. der westlichen Welt offeriert, zeitigte ihre größten Erfolge auf dem sicherheitspolitischen Feld. Wichtige machtpolitische Elemente haben sich ganz unabhängig von aktuellen Querelen zwischen Berlin und Washington durchgesetzt. Nur eine Generation hat es gedauert, bis das politische Konzept militärischer Interventionen in der Bundesrepublik Anerkennung gefunden hat. Der konzeptionelle Ansatz der Regierung Kohl von 1991/92 hat bei der Regierung Schröder offensichtlich Pate gestanden. Verblüffend ist, dass die VPR des Jahres 2003 von der Gruppe der politischen Elite in die Tat umgesetzt wurde, die zu Beginn der neunziger Jahre in kritischer Opposition dazu stand und vehement Alternativen in einer europäischen Friedensordnung (Egon Bahr) ohne diese militärische Ausstattung gesucht hatte.
Ein fünfte Anmerkung ist erforderlich. Diese Entwicklung wird gerne als Militarisierung der deutschen und europäischen Außenpolitik bezeichnet. Zweifelsohne sind Teile der deutschen Öffentlichkeit überrascht, wie leicht heutzutage über den Einsatz von Militär gesprochen wird. Insofern hat das alte Europa wichtige Aspekte des ursprünglich kultivierten Ideals einer Zivilmacht aufgegeben. Militär und das Denken in militärischen Kategorien wurden tatsächlich »normal«, insofern alltäglich. Doch sollte man nicht meinen, zu Zeiten der »Kultur der Zurückhaltung« im »Kalten Krieg« habe es nicht heftige Anteile militaristischen Denkens in der Außen- und Innenpolitik gegeben. Zurückhaltung bestand allein gegenüber autonomen Einsätzen im Ausland außerhalb des Bündnisgebietes. Was vorzufinden ist, kann als Verschiebung der machtpolitischen Akzente gesehen werden. Auffällig wird dieses Phänomen dadurch, dass bislang militärisch kaum berührte Bereiche mittlerweile mit Macht und dem Einsatz oder der Drohung mit Militär definiert werden. Es handelt sich um neue Formen und Inhalte einer außenpolitischen Militarisierung.
Schlussendlich muss noch bedauert werden, dass es den aktiven Kräften in den Friedenswissenschaften nicht gelungen ist, einer wichtigen politischen Kategorie, nämlich der Stärkung des Rechts in der Praxis der Politik, in dieser Zeit mehr Geltung zu verschaffen. Frieden zwischen den Staaten zu erhalten oder zu schaffen gebietet, nach verbindlichen rechtlichen Regeln vorzugehen. Die VPR verweisen auf derartige Defizite.
Es bleibt nur der alte, von Einstein genannte Ausweg: Im Sinne eines gerechten Friedens eine neue Denkungsart in der Politik zu wagen.
Literaturhinweise:
Hans Arnold (Hg.): Sicherheit für das größere Europa. Politische Optionen im globalen Spannungsfeld, Bonn 2002.
Detlef Bald: Hiroshima, 6. August 1945. Die nukleare Bedrohung, München 1999.
Gert Krell: Arroganz der Macht, Arroganz der Ohmacht – Der Irak, die Weltordnungspolitik der USA und die transnationalen Beziehungen, HSFK-Report, 1/2003.
Dieter S. Lutz (Hg.): Friede in der Bewährung. Beiträge zur Diskussion des Friedens als Ernstfall, Baden-Baden 2002.
Dr. Detlef Bald war Wissenschaftlicher Direktor am Sozialwissenschaftlichen Institut der Bundeswehr, er arbeitet jetzt als freier Autor.