Die neue Chemie-Waffen-Konvention
Ein umfassendes Vertragswerk zur Ächtung eines Massenvernichtungsmittels
von Dieter Wöhrle
Die neue Konvention zum umfassenden Verbot chemischer Waffen ist endlich Realität. Dieter Wöhrle, der sich neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit seit Jahren gegen chemische Waffen einsetzt, berichtet über wesentliche Inhalte der Konvention und arbeitet dazu auch Historie und Umfeld auf.
Seit dem Ersten Weltkrieg wurden chemische Waffen d.h. chemische Verbindungen als Kampfstoffe und die dazu gehörende Waffentechnologien systematisch entwickelt und in großen Mengen produziert. Die Möglichkeit eines Einsatzes dieser Kriegsmittel verbreitete in der Zivilbevölkerung stets Angst und Schrecken. Dieses soll entsprechend dem Wortlaut und Ziel einer neuen Chemie-Waffen Konvention bald der Vergangenheit angehören. In Genf wurde nach über 20 Jahren Verhandlungen (über 600 Sitzungen) in der »Conference of Disarmament« und seinem »Ad Hoc Committee on Chemical Weapons« eine neue Konvention bestehend aus Report, Anhängen und Anlagen auf 234 Seiten (mit dem Vertragstext auf 193 Seiten) erarbeitet, im November 1992 von der UNO Generalversammlung übernommen und am 15.1.93 in Paris von Vertretern von 130 Staaten unterzeichnet. Die Konvention – von unbegrenzter Dauer – tritt 180 Tage nach der als letzten Schritt noch ausstehenden Ratifizierung durch die Parlamente oder Regierungen von mindestens 65 Staaten aber wegen der komplexen Vorbereitungen frühestens am 1.1.1995 in Kraft. Schon im Titel der Konvention kommen die vorgesehenen umfassenden Regelungen, die nicht nur die Verwendung in militärischen Auseinandersetzungen verbieten, zum Ausdruck:
„Draft Convention on the Prohibition of the Development, Production, Stockpiling and Use of Chemical Weapons and Their Destruction“
In seinen Ausführungsbestimmungen ist die Konvention als Jahrhundertwerk im Bemühen um Abrüstung zu bezeichnen und weist uns einen vielversprechenden Weg in das 21. Jahrhundert. Die chemischen Waffen werden umfassend definiert und Verifikationsregelungen greifen tief in das Herz der chemischen Industrie. Beginnend im Ersten Weltkrieg ließen sich Wissenschaftler und Chemische Industrie von militärischer Seite mißbrauchen. Dieses wird bei konsequenter Umsetzung der Konvention, zum Vorteil auch des Ansehens der Chemie in der Öffentlichkeit, der Vergangenheit angehören.
Zunächst soll kurz der lange und schwierige Weg zu dieser Konvention aufgezeigt und die aktuelle Situation erläutert werden, ehe auf Konvention und die Notwendigkeit ihres Abschlusses eingegangen wird.
Wie es dazu kam: Substanzen als Massenvernichtungsmittel
Berichte über die kriegerische Verwendung giftiger Gase, Dämpfe und Rauche (z.B. schwefel- und arsenhaltige Verbindungen) reichen bis in das Altertum zurück. Schon die Römer sagten: „Armis bella, non venis geri.“ (Krieg soll mit Waffen ausgetragen werden, aber nicht mit Giften.) Der bekannte Berliner Toxikologe Lewis Lewin schrieb in seinem Buch „Die Gifte der Weltgeschichte“: „Mit der in Europa wachsenden Gesittung wuchs auch eine instinktive Scheu vor dem Gifte als Kriegsmittel: Römer und Griechen, Feldherrn, Dichter, Philosophen und Geschichtsschreiber konnten nicht genug warnende Worte finden, um schon nur den Gedanken als Beleidigung menschlicher Würde und Gesittung zurückzuweisen, daß man seinen Feind durch heimtückisch beigebrachtes Gift oder im offenen Kampf durch schwirrenden Pfeil als Giftträge töten sollte“1. Völkerrechtlich interessant ist ein 1675 in Straßburg zwischen Frankreich und dem Heiligen Römischen Reich abgeschlossener Friedensvertrag, der u. a. eine Festlegung zum Verbot „giftiger Kugeln“ enthält. Erwähnt werden soll noch eine im Rahmen des amerikanischen Bürgerkrieges 1863 festgelegte Kriegsverordnung: „Wer Gifte verwendet, stellt sich damit außerhalb des Rechts und jedes Kriegsbrauchs.“ Auch die Petersburger Deklaration von 1868 und die Brüsseler Landkriegsdeklaration von 1874 weisen auf den Mißbrauch technischer Mittel hin. Das Aufblühen der chemischen Industrie als Wirtschaftsfaktor ab Mitte des vergangenen Jahrhunderts ermöglichte die Großproduktion chemischer Elemente und Verbindungen. Damit wurde von allen Industriemächten der mögliche Einsatz von Giftstoffen ernsthaft diskutiert und dessen Verbot in den Konferenzen von Den Haag 1899 und 1907 präzisierter im Vergleich zu den bisherigen Verordnungen festgehalten. So heißt es im Artikel 23 zum IV. Haager Abkommen von 1907 (sogen. Haager Landkriegsordnung): „Abgesehen von den durch Sonderverträgen aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; b) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen … .“ Es ist bemerkenswert, daß alle europäischen Staaten und auch die USA dieses Abkommen unterzeichnet haben. Diese Ächtung lediglich Gebrauch/Verwendung betreffend verhinderte dann überhaupt nicht, daß mit dem weiteren raschen Aufschwung der chemischen Industrie in vielen Staaten (in Deutschland in den Konzernen der Farbenindustrie) daran gearbeitet wurde, den miltärischen Einsatz von Giften zu ermitteln. Im Ersten Weltkrieg wurden dann erstmals industriell in großen Mengen hergestellte Chemikalien als Kampfstoffe verfügbar und großflächig eingesetzt. In einer SIPRI-Monographie wird der Weg der chemischen Waffen bis in die 70er Jahre detailliert aufgearbeitet2. Eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift berichtet detailliert über die aktuelle Situation.
Ausgehend von der Situation im Ersten Weltkrieg kann die Entwicklung der chemischen Waffen bis in die heutige Zeit in drei Phasen unterteilt werden.
1. Phase: Einführung als Massenvernichtungsmittel im Ersten Weltkrieg.
132.000 Tonnen Kampfstoffe wurden produziert und 113.000 Tonnen wurden eingesetzt. Die Kampfstoffe umfassen 45 verschiedene Verbindungen (18 »mehr« tödliche und 27 »mehr« reizende). Die Bilanz waren 91.000 Tote (d.h. jeder 10. Getötete) und 1.200.000 Verletzte durch chemische Kriegsführung2. In den chemischen Waffenarsenalen haben sich bis heute nur wenige Verbindungen gehalten wie z.B. 2,2'-Dichlordiethylsulfid (HD, S-Lost, Yperit, Mustard-Gas) und das Ende des Krieges entwickelte Lewisit. Die Namen großer Wissenschaftler sind mit der Entwicklung der Kampfstoffe (z.B. F. Haber) und dem Engagement gegen diesen Mißbrauch verknüpft (z.B. H. Staudinger)2,4.
Die Verwendung von C-Waffen im Ersten Weltkrieg war nicht kriegsentscheidend. Die schrecklichen Leiden der Betroffenen waren ein Anlaß für das Genfer Protokoll von 1925: „Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie bakteriologischen Mitteln im Kriege.“ Dieser Vertrag, eigentlich eine Wiederholung der erwähnten Haager Landkriegsordnung und bis heute von über 100 Staaten ratifiziert, bezieht sich wieder nicht auf die Entwicklung, Produktion und jegliche Art der Verifikation chemischer Waffen. Damit konnten sich die C-Waffen substanziell und technologisch weiter entwickeln.
2. Phase: Stabilisierung als Massenvernichtungsmittel in den 20er Jahren bis Ende des Zweiten Weltkrieges.
Zu geringe Seßhaftigkeit, zu schnelle Hydrolyse der reaktiven Verbindungen im Gelände, nicht ausreichende Giftigkeit (d.h. der mengenmäßig zu große Einsatz im Gelände) führten auf Basis der im Ersten Weltkrieg gemachten Erfahrungen in vielen Ländern zum Aufbau großer Forschungs- und Enwicklungseinrichtungen für bessere Kampfstoffe (z.B. Edgewood Arsenal in USA, Porton Down in England, Chalai-Meudon, Satory, Entresin in Frankreich, Italien das Servizio Chimico Militare, in Deutschland in verschiedenen Chemiefirmen, Japan in der Nähe von Tokyo). In dieser Zeit entwickelte und produzierte Kampfstoffe sind – insbesondere die auf deutscher Seite – zunächst aus der Insektizidforschung hervorgegangenen phosphororganischen Tabun (1936), Sarin (1938) und Soman (1944) sowie die N-Loste und auf Alliierter Seite als Gegenreaktion das ebenfalls phosphororganische DFP (Diisopropylfluorphosphorsäureester) zu erwähnen. Deutschland verfügte am Ende des Zweiten Weltkrieges über 12.000 t Tabun, 400 t Sarin, etwa 50 t Soman und umfangreiche Vorräte an »klassischen« Kampfstoffen Phosgen, S-Lost, N-Lost und den arsenorganischen Giften Clark I, II. Die britischen und amerikanischen Vorräte bestanden neben DFP primär aus Losten und Phosgen. Zum Einsatz dieser hochtoxischen Verbindungen kam es aus verschiedenen Gründen nicht2,4. Auch die jede Menschenwürde verachtende Tötung von Millionen Menschen in den Konzentrationslagern durch Zyklon B (Cyanwasserstoff unter Zusatz geringer Mengen Reizstoff adsorbiert auf Kieselgur) und zahllose Menschenvesuche mit Kampfstoffen dürfen nicht vergessen werden5.
3. Phase: Zunahme der Verbreitung; Spezialisierungen im verbindungs- und waffentechnischen Bereich durch zunächst Ost-West- und dann Nord-Süd-Konflikt.
Zwischen 1952 und 1953 wurden an drei Orten – durch Tammelin in Schweden, Ghosh in England, Schrader bei Bayer – neue phosphororganische Nervenkampfstoffe, die sogen. V-Kampfstoffe, entdeckt, von denen das VX in größeren Mengen produziert wurde. Dazu kamen weitere Erkenntnisse über Toxine als chemische Waffen (Toxine: toxische Substanzen natürlichen Ursprungs wie Pilz-, Bakterien- oder Schlangengift; Toxine können auch synthetisch hergestellt werden und sind den chemischen Kampfstoffen zuzurechnen)4,6. Die Tabelle zeigt, daß die Toxizitätswerte der Kampfstoffe mit fortschreitender Zeit ihrer Entwicklung immer kleiner wurden. Waffentechnologisch haben die binärer chemischer Waffen eine gefährliche technologische Entwicklung eingeleitet9,10. Der letzte Schritt der Kampfstoffsynthese vollzieht sich durch Mischung zweier Komponenten nach Abschuß der Granate oder Abwurf der Bombe. Konsequenz ist, daß die weniger toxischen Schlüsselprodukte durch den zivilen Bereich der Industrie bereitgestellt werden können, Lager- Handhabungs- und Entsorgungsprobeme weitgehend entfallen. 1954 wurde in den USA mit der Entwicklung binärer Granaten auf der Basis von Sarin und Bomben auf der Basis von VX begonnen. Die Produktion wurde inzwischen eingestellt.
Bestandsaufnahme
Die Zahl der C-Waffen besitzenden Länder hat zugenommen: 6 Länder in den 60er Jahren und heute 20-30 Länder. C-Waffen sind, soweit Grundstoffe, Anlagenteile und Know-how zur Verfügung stehen, ein preiswertes militärisches Mittel: Angriff auf eine 1 km² Fläche kosten mit konventioneller Munition ca. 2000, mit Kernwaffen ca. 800, dagegen mit C-Waffen nur 600 US-Dollar12. Mit C-Waffen belegtes Gelände ist auch nur einige Stunden bis Tage verseucht. Die Verbreitung der Binär-Technologie würde der Weiterverbeitung Tür und Tor öffnen. Obwohl chemische Waffen bisher nie einen Krieg wirklich entschieden haben, ist die Angst in vielen Staaten vor den Folgen des Einsatzes der Kampfstoffe (grausamer Tod, oft lebenslanges Leiden durch chronische Erkrankungen und Spätfolgen) mitentscheidend für viele Länder, die neue Konvention zu unterzeichnen. Betroffen ist in jedem Fall die ungeschützte Zivilbevölkerung und nicht so sehr der Soldat einer modern ausgerüsteten Armee: Bei Ausbringung von 4 t Sarin über 6 km wird bei einer Windgeschwindigkeit von 3m/s eine Fläche von 30 km² belastet. Werden Schutzmasken/-kleidung vor dem Auftreten der Kampfstoffwolke angezogen, so werden keine Todesfälle und 5% Geschädigte zu erwarten sein. Ungeschützt ergeben sich ca. 80% Todesfälle und 20% Geschädigte12 (zum umfassenden Angebot von Geräten für Schutz des Militärs s. 11). Behandlungen mit Antagonisten und Antidoten ist bei vergifteten Personen in Realita kaum leistbar8,10. Zuletzt wurden in größeren Mengen C-Waffen im Krieg Irak-Iran (1980-88) eingesetzt. Die Bilder der Kurdenstadt Halabja, wo am 17.3.88 bei einem C-Waffen Angriff Iraks ca. 5000 Menschen (75% Kinder und Frauen) umkamen, sind nicht vergessen3 (Irak hat als einer der wenigen Länder am 15.1.93 in Paris die neue Konvention nicht unterzeichnet!).
Heute werden weltweit etwa 90.000 bis 100.000 t Kampfstoffe (munitioniert und in Kanistern) bevorratet (ca. 40.000 t in Rußland, 28.000 t in den USA). Dabei handelt es sich auf jeden Fall um (genaue Angaben weiterer Verbindungen sind erst nach Inkraftreten der Konvention möglich) (Überblick über Kampfstoffe s.13, 14):
- Nervengifte: Tabun, Sarin, Soman, VX
- Hautgifte: S-Lost, N-Loste, Lewisit
- Lungengifte: Chlorpikrin, Phosgen
- Zellatmungs-, Zellstoffwechselgifte: Blausäure, Chlorcyan
- Psychogifte: ev. Bz
- Reizstoffe: CN, CS, ev. CR, Clark, Adamsit
Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums würden nur noch 7% der Bestände weitgehend den gegenwärtigen Anforderungen entsprechen. Die Amerikaner haben zuletzt 1969 produziert, die russischen Vorräte sind ev. noch älter. Dies bedeutet, daß durch die zunehmenden Gefahren bei der Lagerung und Handhabung auf jeden Fall d.h. mit und ohne die neue Konvention eine Vernichtung der Bestände erfolgen muß.
Toxizidätsdaten einiger Kampstoffe7), 8) | |||
---|---|---|---|
Kampfstoff* | Konzentrations-Zeitprodukt in mg.min/m3 bei Einwirkung als Aerosol oder Gas. Bei 50 % der betroffenen Personen | Tödliche Menge in mg/kg bei z.B. percutaner Anwendung | |
Kampf / Aktionsun- fähigkeit | Tod | ||
ECt50 | ICt50 | LD50 | |
Blausäure (WK 1) | 3000 | 1000 | 1 |
Phosgen (WK 1 | 120 | 3200 | |
Lewisit (WK 1) | 20 | 1200 | 0,5 |
S-Lost (WK 1) | 100 | 1500 | 0,2 |
Tabun /1936) | 100 | 150 | 0,08 |
Sarin (1938) | 15 | 100 | 0,025 |
Soman (1944 | 25 | 70 | 0,01 |
VX /1953) | 5 | 10 | 0,007 |
Botulinus | 0,001 | 0,02 | |
Toxin A | (oral) | ||
* in Klammern: Entwicklung / Einsatz als Kampfstoff |
Damit ist eigentlich die Notwendigkeit, zu einer neuen umfassenden Konvention zu gelangen, hinreichend begründet.
Der Weg zur neuen Konvention wurde durch weitere Vereinbarungen vorgegeben:
1975 UNO „Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen und Toxinwaffen“. Nicht verboten wurde der Bereich Forschung, und besonders nachteilig ist die im Vergleich zur neuen C-Waffen-Konvention fehlende Verifikation. In der Präamble der B-Waffen-Konvention ist der Hinweis enthalten, daß „…wirksame Maßnahmen auch für das Verbot der Entwicklung, Produktion und Lagerung chemischer Waffen…“ vorangetrieben werden sollen. Seit 1969 ist chemische Abrüstung eines der beiden Haupttheman des Genfer UN Committee of Disarmament (CD). Dieses wurde zur effektiveren Arbeit 1980 mit einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe verbunden seit 1982 mit einem erweiterten Mandat versehen. Biliaterale Vehandlungen zwischen den USA und der UdSSR/Rußland haben den Weg weiter geebnet (z.B. Abkommen die C-Waffen in 10 Jahren auf Restmengen von jeweils 3000 t zu reduzieren).
Von deutscher Seite gingen nach dem Zweiten Weltkrieg positive Initiativen aus: WEU Protokoll Nr. III über Rüstungskontrolle von 1954, in dem sich die Bundesrepublik verpflichtet, „…Atomwaffen, chemische und biologische Waffen in ihrem Gebiet nicht herzustellen…“. Vor-Ort-Kontrollen wurden mit dem Ziel der Überprüfung der Nichtherstellung in der chemischen Industrie durchgeführt. Damit wurde ein neuer Weg, die Verifikation, erstmals beschritten. Exportkontrolle von 35 Chemikalien als C-Waffen-Rohstoffe oder -Schlüsselprodukte16 (teilweise identisch mit der »Australischen Initiative«, ein Zusammenschluß von 20 Industrieländern zur Exportkontrole von diesen Chemikalien). Entscheidende Initiativen von deutscher Seite in dem CD Ad-hoc Committee durch ihren letzten Vorsitzenden A. Ritter von Wagner
Die neue C-Waffen Konvention: Grundsätzliche Regelungen
Die Konvention listet nicht-erlaubte und erlaubte Tätigkeiten auf.
Jeder Vertragsstaat wird niemals etwas unternehmen („undertakes never under any circumstances“): zur Entwicklung, Produktion, Erwerbung, Lagerung, direkten bzw. indirekten Weitergabe chemischer Waffen, zur Verwendung chemischer Waffen in jeder Art von militärischen Konflikten, zur Unterstützung von Tätigkeiten jeglicher Art, die durch die Konvention nicht erlaubt sind.
Nicht verboten sind: industrielle, landwirtschaftliche, forschungsmäßige, medizinische, pharmazeutische oder andere friedliche Zwecke; Schutzzwecke gegen C-Waffen; militärische Zwecke, nicht im Zusammenhang mit C-Waffen; nationale Regelungen zu Reizkampfstoffen (als Mittel zur Kriegsführung aber nicht erlaubt). Die Hoffnung, Reizkampfstoffe in nationalen Konflikten zu verbieten, hat sich nicht erfüllt.
Einzelheiten werden in 24 Artikeln und 3 Anhängen detailliert ausgeführt:
- Definition der CW (Artikel II)
- Deklaration bestehender Bestände (Artikel III)
- Zeitplan für Abbau der CW und Anlagen (Artikel IV, V)
- Maßnahmen, Aufgaben und nicht unter den Vertrag fallende Aktivitäten der Unterzeichnerstaaten (Artikel VI, VII, X, XI)
- Aufbau und Aufgaben der Internationalen Organisation für das Verbot der CW (Artikel VIII, IX, XII, XIV)
- Verifikationsregelungen (Artikel IX)
- Änderungsvorschläge zur Konvention (Artikel XV)
- Erfaßte Chemikalien (Anhang 1)
- Einzelheiten zu Deklaration, Abbau und Verifikation (Anhang 2)
- Schutz vertraulicher Informationen (z.B. aus der Industrie) (Anhang 3)
Geltende Regelungen, wie das Genfer Protokoll von 1925 und die B-Waffen-Konvention von 1975, werden nicht angetastet.
Definition chemischer Waffen
Die Definition von C-Waffen war in den vielen Jahren der Abrüstungsbemühungen immer ein schwieriger Punkt. Die Konvention orientiert sich nun klar einzelnen Zweckkriterien im Zusammenhang mit folgenden Punkten:
- toxische Chemikalien – verursachend Tod, zeitweise Außergefechtsetzung, permanente Schädigung von Mensch und Tier – und ihre Vorprodukte;
- damit verbundene Munition und Ausbringungsmittel;
- damit verbundene sonstige Ausrüstungsgegenstände.
Binäre C-Waffen und ihre Schlüsselprodukte, Reizstoffe und Toxine werden damit ebenso erfaßt wie Produktionsanlagen. Leider wurde das bereits 1979 von den USA und der UdSSR eingebrachte und detailliert festgelegte Toxizitätskriterium wieder fallen gelassen, welches die Chemikalien mit LCt50--und LD50-Werten (s. Tab. 1) in supertoxisch-tödliche, sonstige tödliche und sonstige schädliche Verbindungen klassifiziert. Damit wäre die Aufnahme neuer Verbindungen in den sogenannten Listen (Schedules, s. weiter unten) mit eindeutigen Produktionsverboten oder -kontrollen erleichtert. Herbizide werden leider nicht mit aufgenommen, es wird aber in der Präambel auf internationale Verbote des Gebrauchs dieser Verbindungen hingewiesen (s. auch 15).
Deklaration und Beseitigung vorhandener chemischer Waffen und Produktionsanlagen
30 Tage nach Vertragsbeitritt eines Staates müssen deklariert werden (genauere Pläne teilweise nach 90 Tagen):
- chemische Waffen (Art, Menge der Verbindungen und Munition, geographische Lage der CW). Dies betrifft auch alte C-Waffen, hergestellt vor 1925 und zwischen 1925 und 1946, die auch beseitigt werden müssen;
- Produktionsanlagen für chemische Waffen ab 1946 (Art, genaue Lage der Anlagen) mit einer Produktionshöhe von mehr als 1 t pro Jahr.
Die Beseitigung aller deklarierten Bestände beginnt bei den C-Waffen 2 Jahre und den Anlagen 1 Jahr nach Vertragsratifizierung und zieht sich in bestimmten Abschnitten mit jährlichem Vorlegen der Pläne über 10 Jahre hin (in Ausnahmefällen 15 Jahre). Diese Maßnahmen stehen unter Vor-Ort-Kontrolle der Internationalen Organisation.
Die Beseitigung vorhandener Bestände ist technisch gelöst, aber nicht ohne Probleme. Die zwischen 90.000 – 100.000 t gelagerten Vorräte, dürfen laut Konvention nicht ins Meer oder aufs Land geschüttet bzw. offen verbrannt werden. Spezielle Anlagen müssen gebaut werden.
Für die Beseitigung der chemischen Kampfstoffe bestehen folgende Möglichkeiten:
- Verbrennung bei hohen Temperaturen mit Rauchgaswäsche,
- Hydrolyse der reaktiven Bindungen und Deponierung der entstandenen Produkte,
- Rückführung in den zivilen Produktionsprozeß unter ev. chemisch gezielter Umwandlung.
Die Rückführung in den zivilen Produktionsprozeß sollte bei Verbindungen wie Cyanwasserstoff und Phosgen eine geeignete Möglichkeit sein. Die Methode wurde auch bei den Losten und phosphororganischen Verbindungen diskutiert17, ist aber wegen der Gefahren bei der Durchführung und dem Aufbau entsprechender Anlagen ein Problem. Photochemische und biochemische Abbauprozesse sind bisher nicht technisch umgesetzt. Die Hydrolyse schafft das Problem anschließender Deponierung. Die Methode der Wahl ist nach Ansicht des Autors, insbesondere bei Losten und phosphororganischen Verbindungen die oxidative Verbrennung bei hohen Temperaturen mit Rauchgaswäsche (für HCl, HF, SO2, P4O10)18,19. Umfangreiche Studien und Gutachten wurden von amerikanischer Seite vorgelegt18, aber auch kritisch gesehen (mögliche Dioxinfreisetzung)20. Die einzige Großanlage ist von den Amerikanern auf dem Johnston-Atoll in Betrieb genommen worden19. Für die Beseitigung chemischer Waffen werden dort 4 Verbrennungsvorgänge verwendet: chemische Kampfstoffe, kontaminierte Explosivteile, kontaminierte Restteile, Vorratsbehälter/Tanks von nicht munitionierten Kampfstoffen. Die Kosten dieser Anlage betrugen 240 Mill. US-Dollar. Weitere 8 Anlagen sind auf dem amerikanischen Festland in Planung18. Eine bessere Methode, halbtechnisch in den USA erprobt, verspricht die Kryofraktur für munitionierte Kampfstoffe zu werden. Hier wird die C-Waffe insgesamt mit flüssigem Stickstoff gekühlt, zerkleinert und das Gemisch in einem Schritt verbrannt. Die einzige größere Anlage in Rußland – in Chapayevsk – mit einer Kapazität von 300 – 400 t Kampfstoffen pro Jahr, arbeitend als Hydrolyse mit heißem Ethylenglykol/2-Aminoethanol, mußte wegen Anwohnerprotesten stillgelegt werden. Rußland verfügt z.Z. über keine großtechnische Beseitigungsanlage. Die Entsorgung chemischer Kampfstoffe ist etwa 10mal so teuer wie ihre Herstellung. Man rechnet für 1 t etwa 120.000 DM an Kosten. Rußland wurde am Rande der Konferenz in Paris von deutscher Seite sowohl finanzielle als auch technische Hilfe im Rahmen eines neu gegründeten deutsch-russischen Gemeinschaftsunternehmens angeboten. In Udmurtien, wo etwa 7.000 t Lewisit lagern, ist eine Anlage vorgesehen, die nach dem Vorbild einer kleineren Verbrennungsanlage in der »Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz« in Munster arbeitet
Zu kontrollierende Verbindungen bzw. Verbindungsklassen und Anlagen
Parallel zum Abbau und danach werden einschneidende Verifikationen durchgeführt. Diese beziehen sich natürlich auf die wie oben definierten chemischen Kampfstoffe insgesamt, betreffen aber mehr im Detail einzelne chemische Verbindungen oder Verbindungsklassen. Interessant sind drei Listen (Schedules) von Chemikalien (29 einzelne Verbindungen und 14 Substanzklassen), welche die Kampfstoffe selbst und wichtige Vorprodukte betreffen. Die drei Schedules sind im Wortlaut, wie in der Konvention enthalten, im folgenden aufgeführt.
Im Anhang 1 der Konvention sind unter anderem drei Listen enthalten, welche die Kampfstoffe selbst und wichtige Vorprodukte erfassen. Einige der Substanzen sind hier zusammengestellt:
Schedule 1
Toxische Substanzen: O-Alkyl-alkyl-fluorphosphonsäuren (z.B. Sarin, Soman); O-Alkyl-N,N-dialkylaminocyanphosphorsäure (z.B. Tabun); O-Alkyl-S-[2-(dialkylamino)ethyl]-alkyl-thiophosphonsäuren (z.B. VX); S-Lost (und verwandte Verbindungen); Lewisite; Stickstoff-Lost (und verwandte Verbindungen); Saxitoxin; Ricin. Vorstufen: Alkyldifluorphosphonsäuren; O-Alkyl-O-[2-dialkylamino)ethyl]-alkyl-phosphonit (z.B. QL); Chlorsarin; Chlorsoman.
Schedule 2
Toxische Substanzen: Amiton (O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)ethyl]phosphorothiolat); PFIB (1,1,3,3,3-Pentafluor-2-[trifluormethyl]-1-propen); BZ (3-Chinuklidinbenzilat). Vorstufen: zahlreiche Phosphorstickstoff-Verbindungen, z.B. N,N-Dialkylaminophosphorsäure-dihalogenide, aber auch Arsentrichlorid und Thiodiglykol.
Schedule 3
Toxische Substanzen: Phosgen, Chlorcyan, Blausäure, Trichlornitromethan (Chlorpikrin). Vorstufen: u.a. Phosphoroxychlorid, Phosphortri- und -pentachlorid. Schwefelmono- und dichlorid, Thionylchlorid und Triethanolamin.
Der Schedule 1 bezieht sich auf Kampfstoffe selbst, für die es – fast – keinen zivilen Bedarf gibt. Enthalten sind unter (9) und (10) die Schlüsselprodukte für Sarin und VX in binären chemischen Waffen und auch unter (7) und (8) Toxine. Für medizinische, pharmazeutische und Schutzzwecke darf nur die Gesamtmenge von 1 t vorhanden sein, und Produktionsraten von mehr als 10 kg pro Jahr dürfen nur in einer erlaubten Anlage stattfinden. Für 100 g Mengen gelten Sonderregelungen. Die Frage ist natürlich, ob basierend auf den Erfahrungen mit kleinen Anlagen in einem Land nicht auch Mißbrauch getrieben werden kann. Die Meinung des Autors dieses Artikels ist, daß auf die 25 Chemikalien bzw. Substanzklassen des Schedule 1 grundsätzlich verzichtet werden sollte.
Die Schedules 2 und 3 enthalten Chemikalien mit sogen. dual use. Hier gibt es keine Produktionsbegrenzung, aber eine strenge quantitative Kontrolle der deklarierten produzierten Menge. Schedule 2 führt einige Kampfstoffe und insbesondere wichtige Schlüsselprodukte mit geringer ziviler Produktionshöhe auf. Je nach Verbindung besteht bei einer Produktionshöhe von 1 kg, 100 kg bzw. 1 t pro Jahr bezogen auf eine Anlage (»plant site«) Deklarationspflicht. Bei zehnfach höherer Produktion erfolgen on-site Inspektionen.
Schedule 3 führt in großem Umfang zivil genutzte Chemikalien auf, die früher als Kampfstoffe verwendet wurden oder Kampfstoffvorprodukte darstellen. Hier liegt die Deklarationspflicht bei 30 t pro Jahr pro »plant site«, verbunden mit einer Inspektion bei einer Produktion von über 200 t pro Jahr.
Für die gefährlichsten Kampfstoffe werden mehrere Synthesebausteine erfaßt, und damit ist ein recht dichtes Netz der Kontrollen vorgegeben:
- bei der 4-stufigen Synthese von VX nach dem Newport-Verfahren sind es einschließlich VX insgesamt 5 Verbindungen,
- bei S-Lost ausgehend von Thiodiglykol einschließlich S-Lost 3 Verbindungen.
Während die Weitergabe der Schedule 1 Chemikalien an andere Länder verboten ist, gibt es für die Weitergabe der Schedule 2, 3 Chemikalien an Nicht-Vertragsstaaten besondere Regelungen.
Bedeutend für einen möglichen Mißbrauch bei anderen nicht in den Listen enthaltenden Chemikalien als Kampfstoffe oder entsprechende Vorprodukte sind die folgenden Maßnahmen. Alle Anlagen (»plant sites«) mit einer Jahresproduktion von über 200 t einer organischen Chemikalie oder von über 30 t einer P-, S-, F-enthaltenden Chemikalie unterliegen der Deklaration (Ausnahme: reine Kohlenwasserstoffe und Explosivstoffe). Die P-, S-, F-Verbindungen produzierenden Anlagen können bei mehr als 200 t pro Jahr kontrolliert werden.
Die Kontrollen gehen also sehr weit in den zivilen Bereich der chemischen Industrie hinein. Daher ist verständlich, daß ein strenges Sicherheitsregime d.h. Maßnahmen zur Geheimhaltung für die erhaltenen Daten und Dokumente vereinbart wurde. Generell sind nur allgemeine Angaben politischen Inhalts öffentlich. Andere Angaben unterliegen Genehmigungsverfahren (Anlage 3 der Konvention über Protection of Confidential Information).
Die Konvention gibt keine expliziten Restriktiven für den internationalen Handel mit Anlagen bzw. Anlagenteilen vor, die im »dual-use« (zivil, militärisch) verwendet werden könnten. Ein Vertragsstaat „sollte sich verpflichtet sehen“ Kontrollmaßnahmen und entsprechende Schritte gegen »dual-use« Anlagen, Anlagenteile und Chemikalien einzuleiten. Konkret heißt dies: Alle bereits erwähnten Aktivitäten im Zusammenhang mit C-Waffen sind umfassend verboten. Wenn aber ein Vertragsstaat im löblichen Sinne einer zivilen Verwendung Dinge an einen Nicht-Vertragsstaat verkauft und dieser das dann für die Produktion von C-Waffen mißbraucht, so liegt eine nicht erfaßbare Rechtslage im Sinne des Vertrages vor. Erinnert sei an die Verkäufe von Anlagenteilen aus Deutschland nach Libyen und Irak. Hier können z.Z. nur nationale Regelungen der Vertragsstaaten weiterhelfen. Für Experten ist es zweifelsfrei möglich zwischen Anlagen für zivile Produktion, z.B. von phosphororganischen Pestiziden und militärische Produktion z.B. der Nervenkampfstoffe zu unterscheiden21.
Die internationalen und nationalen Überwachungsorgane
Die internationale Kontrollbehörde (Organization for the Prohibition of Chemical Weapons – OPCW) wird ihren Sitz in Den Haag haben. Diese Behörde soll etwa 1000 Bedienstete bei jährlichen Kosten in der Größenordnung von 150 Millionen Dollar22 beschäftigen. Die OPCW wird in ihrer wichtigsten Struktur aus folgenden Organen bestehen:
- Generalkonferenz (Conference of the State Parties) als höchstes Organ mit jährlichem Treffen aller Vertragsstaaten. Die Aufgabe besteht u.a. in der Überwachung des Exekutivrates, der Umsetzung der Konvention und Regularien zur OPCW.
- Exekutivrat (Executive Council) als ausführendes Organ mit 41 Ländern als Mitglieder. Er übernimmt die wesentlichen Leitungsfunktionen bei der Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufgaben. Hier laufen die Kontakte zu den nationalen Behörden der einzelnen Staaten und den Regierungen. Die Arbeit des Technischen Sekretariats wird kontrolliert.
- Technisches Sekretariat (Technical Secretariat), ein Inspektorat und einen wiss. Beirat enthaltend, für die tägliche Arbeit der unterschiedlichen Verifikationen, geleitet von einem Generaldirektor mit umfassenden Vollmachten und Aufgaben.
Die Vertragsstaaten müssen eine nationale Behörde (in Deutschland in der Rüstungskontrollabteilung des auswärtigen Amtes) gründen, die für die staatlichen Kontakte zur OPCW und anderen Vertragsstaaten verantwortlich ist und für die Umsetzung der Bestimmungen der Konvention zu sorgen hat.
Die komplexe Verifikation und mögliche Sanktionen
Die von dem Technischen Sekretariat der OPCW durchzuführenden umfassenden Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der Deklaration und Vernichtung vorhandener C-Waffen und Anlagen bzw. der komplexen Verifikation zur Nichtherstellung, Lagerung, Gebrauch, Weitergabe und beinhalten genaue Regelungen. Zwei Arten von Kontrollen -nach Beseitigung der C-Waffen und Anlagen werden durchgeführt:
- Routinekontrollen zur Verifikation der Nichtherstellung (Routine Verification). Erhaltene Daten aus den Vertragsstaaten werden durch on-site-Inspektionen kontrolliert. Dies betrifft auch die Kontrolle jährlicher Berichte der Vertragsstaaten über chemische Schutzzwecke.
- Verdachtskontrollen auf Forderungen eines Staates gegen einen anderen Staat (on-site Challenge Inspections). Hier kann jeder Ort, wo ein Verdacht zur Nichteinhaltung der Konvention vorliegt, kontrolliert werden. Spätestens 120 Stunden nach Verdachtsvorwürfen eines Staates gegen einen anderen Staat hat sich dieser zunächst detailliert zu äußern. 12 Stunden, nach dem der Exekutivrat die Forderung nach einer Inspektion erhalten hat, hat er über die Durchführung zu entscheiden, die im Falle einer 2/3-Entscheidung des Exekutivrates sofort unter genauen Regeln – z.B. Geheimhaltungsschutz anderer Einrichtungen – vom Technischen Sekretariat durchgeführt wird. Bestätigen sich die Verdächtigungen, so hat die betreffende Seite sofort Maßnahmen zur Abwendung einzuleiten.
In besonders schwerwiegenden Fällen der Verletzung und Nichterfüllung der Maßnahme ist der Weltsicherheitsrat und die Generalversammlung der UNO einzuschalten, die Sanktionen beschließen kann. Werden Vorwürfe gegen Nicht-Vertragsstaaten vorgebracht, so gehen diese zum Generalsekretär der UNO.
Zu guter Letzt
Regelungen zur Änderung der Konvention und Aufnahme weiterer Verbindungen in die Schedules sind nach einem bestimmten Verfahrensablauf gegeben. Wenn nicht anders möglich, so entscheidet die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Generalkonferenz beruft alle 5 Jahre eine spezielle Sitzung ein, in der die Umsetzung der Konvention und wissenschaftlichen Entwicklungen erörtert werden – auch, um die Konvention auf den aktuellen Stand zu bringen.
Nichts ist ohne Kosten. Die Vernichtung vorhandener Bestände an C-Waffen und Anlagen sowie der Unterhalt der nationalen Behörde hat jeder Staat selbst zu tragen. Diese Kosten gehen in die Milliarden. Die OPCW wird entsprechend dem Finanzanteil der Länder in der UNO geregelt.
Um die Konvention, die wie eingangs erwähnt, am 1.1.1995 in Kraft treten könnte, in ihren komplexen Regelungen auf die Umsetzung vorzubereiten und die OPCW einzurichten, hat ein Vorbereitungskommittee bereits jetzt seine Arbeit aufgenommen.
Trotz aller mit Recht vorgetragener Euphorie zum Vertrag sollte nicht vergessen werden, daß noch einige Lücken im Vertrag zu sehen sind: keine nationale Ächtung der Reizkampfstoffe, keine Erfassung ökologischer Kriegsführung (Herbizide), keine automatische Aufnahme neuer hochtoxischer Verbindungen in die Schedules, nur nationale Kontrollen von Anlagenteilen für möglichen »dual use«.
Ein grausames Massenvernichtungsmittel, daß die Chemie und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit mit Recht schwer belastet, kann der Vergangenheit angehören. 130 Staaten haben in Paris unterzeichnet und damit den Willen bekundet, die Konvention auch durch ihre Regierungen zu ratifizieren. Ein Mißbrauch wird durch diese Konvention im schlimmsten Fall immer noch möglich, aber sehr schwer durchzuführen sein. Parteien, Organisationen, Industrie und die Friedensbewegung sollten ihre Forderungen weitgehend als erfüllt ansehen und mit Nachdruck für die Umsetzung der Konvention eintreten. Goethes Worte im „Zauberlehrling“: „Die ich rief, die Geister, werd' ich nun nicht los“ dürfen anders gewählt werden: „Die ich rief, die Geister, werd' ich nun los“!
Der Beitrag stellt eine leicht geänderte Version des Aufsatzes Die neue Chemie-Waffen-Konvention in Nachr. Chem. Tech. Lab., Märzheft, 1993 dar.
Anmerkungen
1) L. Lewin: Die Gifte der Weltgeschichte, Springer-Verlag, 1920. Reprographischer Nachdruck: Gerstenberger Verlag, Hildesheim, 3. Auflage 1984. Zurück
2) Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI): The Problems of Chemical and Biological Warfare, 6 Bde. Stockholm, Almquist and Wiksell, 1971-1975. Die Geschichte der chemischen Waffen ist aufgezeichnet in: The Rise of CB Weapons, Vol. 1, 1973. Zurück
3) Chemical Weapons Convention Bulletin, Quarterly Journal of the Harvard-Sussex-Program on CBW Armament and Arms Limitation, Federation of American Scientists, 307 Massachusetts Avenue NE, Washington DC 20002, USA. Zurück
4) W. Dosch und P. Herrlich (Hrsg.): Ächtung der Giftwaffen, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1985 Zurück
5) E. Kogon (Hrg.): Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1986. Zurück
6) E. Geissler: Biological and Toxin Weapons Today, SIPRI, Oxford University Press, 1986. Zurück
7) World Health Organization: Healths Aspects of Chemical and Biological Weapons, Genf 1970. Zurück
8) Verschiedene Artikel über Chemical Defence in: Chemistry in Britain 1988, 657 – 691. Zurück
9) Kh. Lohs und D. Martinetz, Z. Chem. 26, 233 (1986). Zurück
10) D. Wöhrle und D. Meissner, Nachr. Chem. Tech. Lab. 37, 254 (1989). D. Wöhrle: Chemische Waffen. Gibt es einen Weg zurück?, Informationsdienst 1, 22 (1989). Zurück
11) T.J. Gander (Hrg.): Jane’s NBC Protection Equipment, 1988 – 89, Jane’s Information Group, Coulsdon, Surrey CR3 2NX, UK 1988. Zurück
12) Weltföderation der Wissenschaftler: Chemische Waffen und die Folgen ihrer Anwendung, 6 Endsleigh Street, London WC 14 ODX 1986. Zurück
13) Kh. Lohs: Synthetische Gifte, Militärverlag der DDR, Leipzig 1974. Zurück
14) R. Klimmek, L. Szinicz und N. Weger: Kampfstoffe, Wirkung und Therapie, Hippokrates Verlag, Stuttgart 1985. Zurück
15) B. Luber: When the Trees become the Enemy, G. Olms Verlag, Hildesheim 1990. Zurück
16) Sonderdruck des Verbandes der Chemischen Industrie: Für ein weltweites Verbot chemischer Waffen, Frankfurt, 12.1.89. E. Merck: Drogen- und C-Waffenrohstoffe, Darmstadt, 7.5.91. Zurück
17) Kh. Lohs und D. Martinetz: Entgiftung und Vernichtung chemischer Kampfstoffe, Militärverlag Berlin, 1983. Zurück
18) Program Manager for Chemical Demilitarization: Chemical Stockpile Environmental Impact Statement, January 1988, Vol. 1 – 3, Aberdeen Proving Ground, Md 21010-5401. Zurück
19) L.R. Ember: Chem. Eng. News 68, Nr. 33, 9 – 19 (1990). Zurück
20) Greenpeace Review of the »Johnston Atoll Chemical Agent Disposal System«, Washington 1990. Zurück
21) H. Leyendecker und R. Rickelmann: Exporteure des Todes. Deutscher Rüstungshandel im Nahost, Steidl-Verlag, Göttingen 1990. Zurück
22) A. Ritter von Wagner: Interview in Chemische Rundschau Nr. 31, S. 2 vom 31.7.92. Zurück
Prof. Dr. Dieter Wöhrle ist Chemiker an der Universität Bremen.