Ehrenschutz für die Bundeswehr?
Oder Gesetz zum Schutz des geistig-politischen Wehrpotentials
von Martin Singe
Seit 1984 beschäftigt das Tucholsky-Zitat »Soldaten sind Mörder« deutsche Gerichte. Nach vermehrten öffentlichen Rekrutenvereidigungen und »Großen Zapfenstreichen« sowie lautstarken Protesten gegen dieses demonstrative Traditionsbekenntnis der Bundeswehr beschäftigt sich auch der Bundestag damit. Per Strafgesetzbuch wollen CDU/CSU und FDP die »Ehre der Bundeswehr« retten und stellen sich damit selbst in eine bedenkliche Tradition.
Ehre bedeutet eigentlich die an eine Person gebundene Würde, bzw. die dieser Würde entsprechende äußere Achtung. Wieso die Bundeswehr »Ehre« haben soll, ist also erst einmal schleierhaft. 1995 – zum 40jährigen Bestehen der Bundeswehr – veranstaltete die Bundesregierung zwei Große Zapfenstreiche in Bonn und Erfurt sowie eine große öffentliche Rekrutenvereidigung erstmals in Berlin. Bei diesen Anlässen wurde massive Kritik aus der Friedensbewegung laut, die sich u.a. auch im Zitieren des berühmt gewordenen Tucholsky-Wortes »Soldaten sind Mörder« äußerte. Für 1997 sind rund 30 öffentliche Vereidigungen und zwei Große Zapfenstreiche geplant. Nach dem Bonner Zapfenstreich fand im Bundestag eine geradezu hysterische Debatte statt, wie denn dem »Mörder-Geschrei« zu begegnen sei. Seitdem steht der Plan, einen besonderen Ehrenschutz-Paragraphen im Strafgesetzbuch zu verankern, um solchem »pazifistischen Gejohle« ein Ende setzen zu können.
Der geplante Paragraph 109b Strafgesetzbuch
Im März 1996 wurde dann der geplante §109b (Verunglimpfung der Bundeswehr) als Gesetzesinitiative der Regierungskoalition vorgestellt und ging in die 1. Lesung: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§11 Abs. 3) Soldaten in Beziehung auf ihren Dienst in einer Weise verunglimpft, die geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr oder ihrer Soldaten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ In der Gesetzesbegründung betont die Regierungskoalition, daß es nicht genüge, die Soldaten auf die Beleidigungstatbestände zu verweisen. „Vielmehr ist es erforderlich, die Funktionsfähigkeit und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, den Einsatzwillen des einzelnen Soldaten und die Bereitschaft der Bürger, ihren Wehrdienst zu leisten oder den Beruf eines Bundeswehr-Soldaten zu ergreifen, durch eine weitere spezielle Strafvorschrift zu schützen …“ (Bundestags-Drucksache 13/3971).
Bei der Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzesvorhaben im Oktober 1996 stellte Prof. Armin Steinkamm von der Bundeswehr-Universität München deutlich heraus, worum es Regierung und Bundeswehr mit dem Gesetzesvorhaben eigentlich geht. Im Mittelpunkt steht jedenfalls nicht das Mitgefühl mit konkret beleidigten Soldaten, also deren durch den Beleidigungsparagraphen hinreichend geschützte Ehre. Zwar werden – wie auch bei dieser Anhörung – immer wieder die „wehrlosen Wehrpflichtigen“ bemüht, die – auf irgendwelchen Wiesen oder Domvorplätzen zu öffentlichen Vereidigungen oder zu Zapfenstreichen aufgestellt – zu gekränkten Opfern pazifistischer Kritik würden. Im Kern zielt der neue Strafgesetzbuchparagraph 109b aber – einsortiert bei den Straftaten gegen die Landesverteidigung – auf den Schutz der Bundeswehr als Institution und bedeutet somit eine Beschneidung des Grundrechts der Meinungsfreiheit um der Förderung der deutschen Wehrkraft willen. So hob Steinkamm bei der Anhörung hervor, daß es um den „Schutz des geistig-politischen Wehrpotentials“ gehe. Der Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sei erstes Ziel des Gesetzes. Tätigkeiten, die geeignet sind, den Verteidigungswillen zu schwächen, müßten bestraft werden, unabhängig vom Nachweis der konkreten Ansehensschädigung einzelner Soldaten. §109b würde ein Signal für die jungen Menschen, die potentiellen Soldaten, bewirken und unmittelbar den Hingebungs- und Einsatzwillen der deutschen Soldaten fördern. Deshalb sei der neue Paragraph auch bei den Straftaten gegen die Landesverteidigung als neuer Straftatbestand eingeordnet, um das Rechtsgut der äußeren Sicherheit zu schützen.
Die Auseinandersetzung um das Tucholsky-Zitat zwischen 1984 und 1996
1984 hatte der Arzt Peter Augst bei einer Podiumsdiskussion, zu der er als Vertreter der Friedensbewegung geladen war, in einer Frankfurter Schule zu einem Jugendoffizier gesagt: „Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder, auch Sie, Herr Witt.“ 1 1986 wird Augst wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Nach Berufung spricht das Landgericht 1987 frei, das OLG hebt den Freispruch 1988 auf und verweist das Verfahren an eine andere Strafkammer des LG zurück, die schließlich 1989 erneut freispricht. Dieses LG-Urteil hat erstmals einen Aufschrei durch die Bundeswehr-konforme Öffentlichkeit gehen lassen, bis hin zum Vorwurf der Rechtsbeugung (CDU-MdB Gerster). Dabei hatte das Gericht sehr vorsichtig geurteilt. Mit Gutachten hatte es ausführlich untersuchen lassen, inwiefern ein sittlich gemeinter Mordvorwurf das Töten im Krieg adäquat bezeichnen könne. Es betonte im Urteilsspruch sogar, daß eine Beleidigung vorläge, diese jedoch nicht strafwürdig sei, da der Arzt ein berechtigtes Interesse (gemäß § 193 StGB) wahrgenommen hätte und in diesem Falle das Grundrecht auf Meinungsfreiheit stärker wiege als die Beleidigung. Das Urteil zitierte das Bundesverfassungsgericht: „Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es (das Grundrecht auf Meinungsfreiheit) schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 7, 208)“.2 Die Frankfurter Rundschau kommentierte den Freispruch: „Nun also der Freispruch, der die Republik, oder zumindest viele ihrer Repräsentanten, erbeben läßt. … Der Frankfurter Fall und seine rechtliche Beurteilung hätte, weil so unendlich viel Ernsthaftes und Grundsätzliches dahintersteckt, eine Chance sein können, über die ethischen Grenzen und realen Möglichkeiten von Rüstung und Verteidigung neu zu diskutieren. Diese Chance haben die Vereinfacher mit ihrem Getöse ruiniert. Auf Kosten der politischen Kultur und des Ansehens der unabhängigen Justiz. Ein deutsches Trauerspiel.“ 3 In einem Entschließungsantrag des Verteidigungsausschusses, der sich über das Urteil „tief betroffen und empört“ zeigte, wird erstmals die Forderung erhoben, zu prüfen, „ob Veranlassung besteht, den Ehrschutz der Soldaten und der Institution Bundeswehr im Strafgesetzbuch zu erweitern“ 4. Das Darmstädter Signal, eine kritische Soldatenvereinigung, solidarisierte sich mit dem Freispruch und erklärte, daß es die Aussage „Alle Soldaten sind potentielle Mörder“ inhaltlich für richtig hält, gerade angesichts einer möglichen Nuklearkriegsführung mit Massenvernichtungswaffen. Auch diese Erklärung führte zu Strafverfahren und zur Degradierung von Major Prieß, die dann aber 1992 vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehoben wurde.
Nach vielen weiteren Gerichtsverfahren Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre, die wechselhaft mal mit Verurteilungen, mal mit Freisprüchen endeten,5 richtete sich das Interesse immer mehr auf die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das ein Beleidigungsverfahren aus dem 2. Golfkrieg von 1991 zu behandeln hatte.6 Christoph Hiller, Sozialpädagoge, hatte während dieses Krieges neben zwei weiteren pazifistischen Aufklebern auch einen solchen mit dem Tucholsky-Zitat an seinem Auto angebracht. Der erste Strafbefehl wegen Volksverhetzung in Höhe von 8.400,- DM wurde ihm im Juni 1991 zugestellt. Der Instanzenweg endete schließlich beim BVerfG, das am 19.9.1994 entschied. Dieses Grundsatzurteil von 1994 erregte nun erneut die Gemüter der herrschenden Politik und der Militärs. Von Schand- und Skandalurteil, vom schlimmsten Urteil seit Bestehen der Bundesrepublik u. v. m. war die Rede. Noch ehe die meisten das Urteil gelesen hatten, machten sie ihrer Empörung Luft, so daß sich das BVerfG bemüßigt sah, eine eigene Presseerklärung zur Klarstellung nachzuliefern, in der es dann hieß: „Eine Aussage des Inhalts, daß es generell erlaubt sei, Soldaten der Bundeswehr als Mörder zu bezeichnen, enthält der Beschluß nicht. Das ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung zweifelsfrei.“ 7 Das BVerfG hatte in der Begründung ausgeführt, daß die verurteilenden Gerichte nicht alle Interpretationsmöglichkeiten des inkriminierten Satzes geprüft hätten. So habe der Verurteilte zum einen den Mord-Begriff nicht im juristischen, sondern im umgangssprachlichen Sinn als moralisches Unwerturteil gebraucht. Außerdem seien konkret nicht die Soldaten der Bundeswehr gemeint gewesen, so daß sie auch durch diesen Aufkleber nicht beleidigt worden seien. Trotz dieser Differenzierungen riß die Empörung in den Medien und bei den Politikern nicht ab. Erneut wurde der Ruf nach einer klärenden ergänzenden Gesetzgebung zum Schutz der Soldaten laut.
1995 hatte das BVerfG wiederum eine Grundsatzentscheidung in Hinblick auf vier weitere Fälle ähnlich gelagerter Tatbestände zu treffen. Unter Verweis auf den 94er Beschluß hob das BVerfG auch diese Verurteilungen auf, da die Begleitumstände der Aussage, die möglichen Interpretationen und eine hinreichende Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz nicht vorgenommen worden waren.8 Um vorschneller Politikerschelte zu entgehen, faxte das BVerfG diesmal vorab eine Zusammenfassung der Begründung an die Bonner Politiker, was jedoch nichts nützte. Der Aufschrei in Bonn war dem von 1994 vergleichbar, zumal etwa zeitgleich im Oktober 1995 der Große Zapfenstreich im Bonner Hofgarten veranstaltet wurde, bei dem das Tucholsky-Zitat skandiert wurde, was u.a. zu einer Sondersitzung des Bundestages führte. Seitdem nimmt das Gesetzesvorhaben eines neuen Bundeswehr-Ehrenschutzes konkrete Gestalt an.
Ein Rückblick auf die Debatte von 1931/32
Die von Carl von Ossietzky als verantwortlichem Redakteur herausgegebene Zeitschrift »Weltbühne« hatte immer wieder militärkritische Artikel veröffentlicht. Jeweils Anfang August gedachte die Zeitschrift in besonderer Weise des Beginns des 1. Weltkrieges.9 Am 4.8.1931 veröffentlichte sie eine neue Übersetzung der »Exhortatio« Papst Benedikts XV. von Juli 1915, die den Krieg als grauenhafte Schlächterei bezeichnete, aber von den deutschen Bischöfen seinerzeit nur in einer im Ton sehr abgemilderten und damit deutlich verfälschten Übersetzung veröffentlicht worden war. Angefügt an die Neuübersetzung war eine mit Ignaz Wrobel, einem Pseudonym Tucholskys, versehene Glosse unter dem Titel »Der bewachte Kriegsschauplatz«. Hierin hieß es u.a.: „Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war der Mord obligatorisch, während er eine halbe Stunde davon entfernt ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder.“ Da Kurt Tucholsky als Verfasser des Artikels zu diesem Zeitpunkt bereits im schwedischen Exil lebte, stellte Reichswehrminister Groener gegen von Ossietzky als Verantwortlichen der »Weltbühne« Strafantrag wegen Beleidigung des Soldatenstandes. (Carl von Ossietzky saß seinerzeit in Haft, da er wegen eines anderen Weltbühne-Artikels 1931 wegen Landesverrates bereits zu 18 Monaten Haft verurteilt worden war. Das Reichsgericht stellte damals mit seinem Urteil das Staatsinteresse der Geheimhaltung – die »Weltbühne« hatte über die heimliche Entwicklung von Kampfflugzeugen berichtet – über die Pressefreiheit und wollte mit dem Urteil ein einschüchterndes Signal gegenüber der militärkritischen Presse setzen). Am 01.07.32 fand die Verhandlung vor dem Schöffengericht Charlottenburg statt, die zu einem Freispruch Ossietzkys führte. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft wurde am 17.11.32 verworfen, da sich eine Beleidigung immer nur gegen eine Person oder gegen einen konkret umfaßbaren Personenkreis richten könne. Allerdings wurden im Anschluß an die Freisprüche durch alle Instanzen neue Notverordnungsparagraphen zum Schutz der Reichswehr diskutiert, die schließlich nach erneuten Veränderungen im Strafgesetzbuch Ende 1932 im § 134a Niederschlag fanden, der erst am 30.1.46 durch den Alliierten Kontrollrat aufgehoben wurde. (siehe hierzu auch den Artikel von Michael Hepp zur historischen Vorgeschichte des Ehrenschutz-Gesetzes, die Red.)
<>Radikalpazifistische Kritik darf sich nicht mundtot machen lassen<>
Gegenwärtig werden weiterhin Prozesse gegen PazifistInnen geführt, denn auch nach den BVerfG-Urteilen haben Gerichte einen großen Spielraum, um Verurteilungen auszusprechen, wenn sie meinen, daß konkrete Bundeswehrsoldaten von radikaler Kritik getroffen sind. Eine Welle von Prozessen gab es ja bereits während und nach 1991 (Golfkrieg). Zugleich verschärfen sich auf anderen Ebenen die staatlichen Maßnahmen gegen PazifistInnen, so. z.B. gegen die Berliner Kampagne gegen die Wehrpflicht (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen), verstärkte Arrestierungen und Bestrafungen von Totalverweigerern, der Versuch, (Total-)Verweigererberatungen mit dem Rechtsberatungsgesetz (von 1935!) zu verhindern u. v. m.
Angesichts der gegenwärtigen politischen Entwicklung in Richtung Einführung eines neuen Strafrechtsparagraphen, der nun nicht mehr die Wehrmacht, sondern die Bundeswehr vor radikaler Kritik schützen soll, sind scharfer Widerspruch und Protest angesagt. Ob der Gebrauch des Mörder-Zitates – insbesondere angesichts der juristischen Mördertypologie im § 211 StGB aus dem Jahr 194110 – zum Deutlichmachen pazifistischer Kritik besonders geeignet ist, mag hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf auch solchermaßen scharf vorgetragene Kritik am Soldatenhandwerk nicht strafrechtlich verfolgbar sein, sonst bliebe in der Tat das hohe Gut und Grundrecht der Meinungsfreiheit auf der Strecke, begraben von deutscher Wehrkraft und deutschem Wehrwillen. Michael Hepp, Mitherausgeber der Dokumentation »Soldaten sind Mörder«, hat in der eingangs zitierten Debatte des Rechtsausschusses zum § 109b darauf hingewiesen, daß man sich mit Einführung dieses neuen Paragraphen aus einer über 2000jährigen pazifistisch-humanistisch-aufklärerischen Tradition verabschieden würde, in der immer wieder Krieg mit Morden und Soldaten mit Mördern parallel gesetzt wurden. So hätten – gäbe es den §109b bereits länger – nach 1945 u.a. auch Martin Niemöller, Heinrich Böll und Albert Einstein verurteilt werden müssen. Statt radikal geäußerten Pazifismus zu kriminalisieren, müßte sich vielmehr mit der umgangssprachlich vorgetragenen »Soldaten sind Mörder«-Kritik inhaltlich auseinandergesetzt werden, wie es schon angesichts der Urteile zwischen 1989 und 1995 gefordert worden war. Die gesamte Entwicklung der Bundeswehr zu einer out-of-area-"Krisenreaktions«-Armee deutet darauf hin, daß die Potentialität, mit der auch deutsche Soldaten zu »Mördern« werden können – im Sinne von kriegführenden Subjekten, die andere Menschen, auch Unschuldige, mit grausamen Waffen und aus politisch niederen Motiven (wie z.B. Wohlstandssicherung) töten –, eher zu- als abnimmt. In der Zeitschrift Truppenpraxis/Wehrausbildung 2/1996 malt Oberstleutnant i.G. Reinhard Herden künftige Kriegsszenarien aus: „Die großen Kriege des 20. Jahrhunderts fanden zwischen wohlhabenden Staaten statt. Im nächsten Jahrhundert werden die jetzt in Frieden miteinander lebenden wohlhabenden Staaten gegen die Völker der armen Staaten und Regionen ihren Wohlstand verteidigen müssen. Der Menschheit steht ein Jahrhundert des Mangels bevor. Um Dinge, die man einmal kaufen konnte, wird man Krieg führen müssen.“ Solche Szenarien liegen genau auf der Linie der Umschreibung künftiger »sicherheitspolitischer« Aufgaben in den neuen Verteidigungspolitischen Richtlinien der Bundeswehr und den neuen Strategiekonzepten der NATO. Muß man Soldaten, die sich als »Krisenreaktionskräfte« der NATO in den Dienst solcher Strategien stellen, nicht verunglimpfen, um ihr Gewissen wachzurütteln? Welches »Ansehen« verdient eine Armee, die sich solchen Kriegen als Zukunftsaufgabe widmet? Also ist radikalpazifistische Kritik so nötig wie eh und je. Und sei es nach Einführung eines § 109b verstärkt in der Form zivilen Ungehorsams.
Anmerkungen
1) Vgl. zum folgenden das von IPPNW, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Verein für Friedenspädagogik Tübingen und Humanistischer Union herausgegebene Buch: Christoph Weller (Redaktion), Sind Soldaten Mörder? Analysen und Dokumente zum »Soldatenurteil«, Tübingen 1990. Zurück
2) Weller, a.a.O., 146. Zurück
3) Weller, a.a.O., 214f. Zurück
4) Weller, a.a.O., 191. Zurück
5) Vgl. Michael Hepp, Viktor Otto (Hg.), »Soldaten sind Mörder«. Dokumentation einer Debatte 1931-1996, Berlin 1996, 95-124. Zurück
6) Vgl. zum folgenden Hepp, a.a.O., 125-212. Zurück
8) Vgl. Hepp, a.a.O., 213ff. Zurück
9) Vgl. auch zum folgenden, Hepp, a.a.O., 13ff und Weller, a.a.O., 112-120. Zurück
10) Vgl. Dirk Heinrichs, Den Krieg entehren. Sind Soldaten potentielle Mörder? Stuttgart 1996, insbes. das Kapitel Rechtsgeschichtliche Erhebungen zum § 211 StGB, 41-59. Zurück
Martin Singe ist Sekretär des Komitees für Grundrechte und Demokratie sowie Mitglied des Redaktionsteams der Zeitschrift »Friedensforum« des Netzwerkes Friedenskooperative