W&F 2012/1

Frieden durch Recht?

Die Bedeutung von Facts und Fakes

von Peter Becker

Nach der UN-Charta ist militärische Gewalt nur rechtmäßig, wenn der Sicherheitsrat sie erlaubt oder wenn das Selbstverteidigungsrecht in Anspruch genommen wird. Aber es wird auch behauptet, eine »humanitäre Intervention« wie im Fall Jugoslawien sei rechtmäßige Gewaltausübung. Die Antwort auf die Frage, ob Gewalt rechtmäßig ist, hängt immer von den »Kriegsgründen« ab, vom Sachverhalt. Auf diesem Feld wird viel gelogen – „im Krieg stirbt die Wahrheit zuerst“. Der Autor beleuchtet die Fakten, mit denen einige Kriege seit 1999 gerechtfertigt wurden, und plädiert für die Etablierung eines Factfinding-Instruments der Zivilgesellschaft.

Die deutsche IALANA1 vertritt die Rechtsauffassung, dass der Bürger aus dem Grundgesetz das Recht ableiten kann, von der Regierung die Unterlassung einer rechtswidrigen Kriegsführung oder der Unterstützung fremder Kriegsführung von deutschem Boden zu verlangen. Die Grundlage eines solchen Anspruchs ist Art. 25(1) Grundgesetz (GG): „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.“ Ein Kernpunkt dieser allgemeinen Regeln ist das Gewaltverbot in Art. 2(4) der UN-Charta: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Diese allgemeinen Regeln „gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für den Bewohner des Bundesgebiets“, heißt es in Art. 25(2) GG. Diese Vorschrift gehört zum Altbestand des Grundgesetzes. Das Mitglied des Parlamentarischen Rates Carlo Schmid hatte sich für diese Bestimmung mit dem Argument eingesetzt, es sei nach den Erfahrungen des Dritten Reiches erforderlich, dass der einzelne Bürger das Recht habe, sich gegen eine rechtswidrige Kriegsführung zu wehren.2 Die herrschende Meinung in der Staatsrechtswissenschaft geht dahin, dass die Vorschrift dem Bürger in der Tat eine Klagebefugnis gegen die Bundesregierung gibt.

Aber wann ist das Gewaltverbot verletzt? Wer verübt rechtswidrige Gewalt? Wann liegt die – legale – Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der UN-Charta vor?3 Die UN-Charta sieht nur zwei Möglichkeiten vor, einen rechtmäßigen Krieg zu führen: mit Ermächtigung des Sicherheitsrats (Art. 42) oder unter Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts (Art. 51). Sie müßten in jedem Antrag der Bundesregierung an den Bundestag, mit dem dessen Zustimmung zu einer »Friedensmission« unter Bundeswehrbeteiligung reklamiert wird, und in jedem Beschluß des Bundestags abgehandelt werden. Genauso wichtig: Wie ist die Faktenlage? Die letztere Frage soll im Folgenden anhand einiger Kriege der letzten Jahre beleuchtet werden.

Der Irakkrieg: Streben nach »regime change«

Eine relativ klare Faktenlage besteht beim Irakkrieg 2003. Der damalige US-Präsident George W. Bush strebte ein Mandat des Sicherheitsrats an – vergeblich. Die Kriegsgründe waren vorgetäuscht: Der Irak hatte auf sein Atomwaffenprogramm längst verzichtet; die Dokumente, mit denen US-Außenminister Powell versuchte, die Zustimmung des Sicherheitsrats zu erreichen, waren gefälscht. Der Krieg hatte ein trauriges Ergebnis: Hunderttausende starben, und bis heute wehren sich die Iraker gegen die Usurpatoren mit Selbstmordattentaten.4 Es ging auch nicht um die Etablierung einer Demokratie, „es ging um Öl“, so der ehemalige Chef der US-Notenbank Alan Greenspan in seinem 2007 erschienenen Buch »The age of turbulence: adventures in a new world«. Der Krieg war nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2005 im Verfahren des Majors Pfaff völkerrechtswidrig, wie auf 33 Seiten des Urteilsumdrucks aufgezeigt wird.5

Der eigentliche Grund für den Krieg war das Streben nach einem »regime change«, aus strategischen Gründen und um leichter an das irakische Öl heranzukommen.

Der Krieg gegen Jugoslawien: »regime change«

Der Krieg gegen Jugoslawien 1999 diente angeblich dem Schutz der albanischen Kosovaren vor Völkermord und Massenvertreibungen. Die aber gab eine genaue Untersuchung der Fakten nicht her, die der deutsche Brigadegeneral Heinz Loquai als Berichterstatter der OSZE 2003 in einem Buch nachzeichnete.6 Der »Hufeisenplan« des damaligen deutschen Verteidigungsministers Scharping: eine Fälschung. Das »Massaker von Raèak«: eine Inszenierung der albanischen Rebellengruppe UÇK. Der Bundestag wusste, worauf er sich einließ. Der grüne Staatssekretär Ludger Volmer hatte in der Debatte auf das fehlende Mandat des Sicherheitsrats hingewiesen. Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Josef Fischer rechtfertigten den Krieg unter Berufung auf die »responsibility to protect« als »humanitäre Intervention«.7 Aber: Die humanitäre Intervention ist eine Selbstmandatierung von Militärbündnissen, die das Gewaltverbot der Charta verletzt.8

Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Willy Wimmer (CDU), der als Vizepräsident der Parlamentarischen Versammlung der OSZE gut informiert war, machte denn auch ganz andere Gründe für den Krieg aus, nämlich das amerikanische Streben nach einem Regimewechsel und den Bau einer Luftwaffenbasis, Camp Bondsteel.9 Als Ergebnis entstand ein selbst ernannter Staat, mit einem Präsidenten, den ein Ermittler des Europarats für einen korrupten Organhändler hält, ein Staat so groß wie Hessen, dem der serbisch besiedelte Norden nicht angehören will. Die EU bemüht sich seit zehn Jahren mit Rechtsstaatsmissionen um die Etablierung einer Demokratie – Tendenz kritisch.

Auch hier war also der eigentliche Anlass des Krieges der Wunsch nach einem »regime change«.

Der Krieg gegen Afghanistan

Die USA stützten ihre Invasion in Afghanistan nach »9/11« auf das Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta. Aber es gibt „turmhohe Zweifel an der offiziellen Version zum Hergang von 9/11“, kommentierte Franziska Augstein in der Süddeutschen Zeitung.10 Die „turmhohen Zweifel“ bezogen sich darauf, dass die USA den Anschlag vorab nicht gekannt und sich daran in keiner Weise beteiligt hätten.

Die Faktenlage zu 9/11 ist nach wie vor höchst umstritten. Die amerikanische Regierung hat – allerdings erst unter dem Druck der Opfer – die 9/11-Kommission eingesetzt, die in ihrem über 540 Seiten starken Bericht11 zu dem Ergebnis kam, die Anschläge seien wegen einer Serie von Fehlern unterschiedlicher staatlicher Stellen nicht verhindert worden.12 Die best belegten Gegenargumente hat Paul Schreyer13 zusammengetragen. Die – für diesen Aufsatz interessanteste – Veröffentlichung stammt von Marcus Klöckner,14 der die »Wahrheitsbewegung« der USA beschreibt, ihren Kampf um eine neue unabhängige Untersuchung, und das »Deutungsmonopol« der Medien, die die Kritiker als »Verschwörungstheoretiker« abtun. Allerdings ist auch die offizielle Darstellung eine Verschwörungstheorie.15 Im September fand in Toronto eine Konferenz statt, die sich an der Vorgehensweise bei einer forensischen Untersuchung orientierte und demnächst einen ausführlichen Bericht vorlegen wird.16

Die Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts erfordert spezifische Fakten und ist nur unter engen Grenzen zulässig, insbesondere nur „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“ (Art. 51(1) UN-Charta). Diese Maßnahmen legte der Sicherheitsrat nach 9/11 in mehreren Resolutionen fest. Damit konnten sich die USA nicht mehr auf das Selbstverteidigungsrecht berufen; seither wird der »Krieg gegen den Terror« mit seiner Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan ohne völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung geführt.

Die Bundeswehr musste sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 200717 – einem Verfahren, mit dem die Fraktion Die LINKE im Bundestag die Verletzung des NATO-Vertrags durch das Mandat für die International Security Assistance Force (ISAF) gerügt hatte – aus OEF zurückziehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte aufschlussreich formuliert, dass sich OEF auf das Selbstverteidigungsrecht „berufe“. Der darin zum Ausdruck gekommene Zweifel äußerte sich in dem Gebot, die Beteiligungen an OEF und ISAF müssten sauber voneinander getrennt werden; nur ISAF beruhe auf einem Mandat des Sicherheitsrates. Ergebnis: wohl sechs Jahre völkerrechtswidrige Beteiligung an OEF.

Mit 9/11 und den Folgen befasst sich insbesondere Bernd Greiner.18 Sein Fazit: 9/11 hat 2003 dem Konzept des »preemptive strike« in der neuen Sicherheitsstrategie der USA den Weg bereitet; dieses Konzept erfuhr mit der Irak-Invasion seinen ersten Anwendungsfall. Daraus ergibt sich: 9/11 führte nicht nur zum »regime change« in Afghanistan, sondern wurde auch genutzt für die Schaffung eines Instruments zur weltweiten Intervention.

Vorbereitung eines »regime change« im Iran

Und schließlich kann auch der jüngste Bericht der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) zum iranischen Atomprogramm als Auftakt zu einem »regime change« verstanden werden.19 Kern der Botschaft ist, dass der Iran (weiter) an einem Atomwaffenprogramm arbeite. Dem müsse vorgebeugt werden. Eine entsprechende Resolution des UN-Sicherheitsrates scheitert derzeit allerdings am Widerstand von Russland und China.

Der Christian Science Monitor, eine amerikanische Wochenzeitung, machte am 9.11.2011 darauf aufmerksam, dass sich der Iran-Bericht vor allem auf ein Informationspaket von mehr als tausend Seiten stützt, das der IAEO bereits im Jahr 2005 von einem US-Geheimdienst übergeben wurde. Die Informationen sollen aus einem Laptop stammen, den der Geheimdienst ein Jahr zuvor erhalten haben will. Bereits damals stieß die Glaubwürdigkeit der Dokumente auf Skepsis. Heute kommentiert Robert Kelley, ein US-amerikanischer Atomingenieur und ehemaliger IAEO-Inspektor, das Material sei „sehr dünn“. Er gehörte zu den Ersten, die 2005 die Daten sichteten. „Das sind fast alles alte Informationen; es ist ziemlich erschütternd, wie wenig Neues sie gebracht haben.“ Die IAEO hatte die Laptop-Informationen durch Daten aus zehn Mitgliedstaaten, aus Interviews auf drei Kontinenten und aus eigenen Nachforschungen im Iran, in Libyen, Pakistan und Russland ergänzt. Jedoch gibt die IAEO zu, dass sich die meisten ihrer veröffentlichten Hinweise auf atomwaffenbezogene Arbeiten im Iran beziehen, die – nach übereinstimmender Einschätzung aller US-Geheimdienste – im Jahr 2003 eingestellt worden waren. Der Iran „scheint nicht vom gleichen Drang nach der Entwicklung von Atomwaffen besessen zu sein wie Nordkorea. Belege dafür lassen sich in dem IAEO-Bericht ebenfalls nicht finden“, sagte Shannon Kile, Chef des Atomwaffenprojekts von SIPRI, dem internationalen Friedensforschungsinstitut in Stockholm.20

Der Grund für den Tenor des jüngsten Iran-Berichts könnte in dem Führungswechsel bei der IAEO von dem Ägypter Mohamed ElBaradei zu dem Japaner Yukiya Amano liegen, der im Juli 2009 stattfand. Amano sagte nach den vom »Guardian« am 2.12.2010 veröffentlichten WikiLeaks-Depeschen dem US-Botschafter Glyn Davis am 16.9.2009 zu, dass er „bei allen wichtigen strategischen Entscheidungen fest an der Seite der USA stehe“, auch bei solchen, die den Iran betreffen. Nach Einschätzung von Journalisten wurde Amano im Sommer dieses Jahres von den USA unter Druck gesetzt, endlich einen schärferen IAEO-Bericht vorzulegen, der belegen soll, dass der Iran auch heute noch mit der Entwicklung von Atomwaffen beschäftigt sei. Solche Beweise allerdings liefert der Bericht nicht.

Das wirft einige Fragen auf, die ElBaradei schon im Frühjahr 2011 in einem SPIEGEL-Interview21 benannte. Er habe sich seinerzeit zugetraut, den Atomkonflikt zwischen Iran und der Weltgemeinschaft zu lösen. 2003 seien die Iraner bereit gewesen, aber die Regierung von US-Präsident George W. Bush habe nicht gewollt. Als Präsident Obama seine Hand ausstreckte, konnten die Iraner sie aufgrund innenpolitischer Machtkämpfe nicht ergreifen. Der SPIEGEL bemerkt dann, ElBaradei habe in seinen Memoiren beschrieben, wie er bei seinen Vermittlungsversuchen getäuscht wurde. ElBaradei antwortete: „Ich halte mich streng an die Fakten, und dazu gehört eben auch, dass Amerikaner und Europäer uns wichtige Papiere und Informationen vorenthielten. Denen ging es nicht um einen Kompromiss mit der Regierung in Teheran, sondern um einen Regimewechsel. Dafür war ihnen so ziemlich jedes Mittel recht.“ Auf die Bemerkung des SPIEGEL, dass die „armen Iraner […] völlig unschuldig“ waren, sagte ElBaradei, „nein, auch die haben getrickst. Aber der Westen hat nie versucht zu verstehen, dass es Iran vor allem um Anerkennung, um eine Behandlung auf Augenhöhe ging.“ 22

Das wirft verschiedene Fragen auf: Gehören zu den von Mohamed ElBaradei genannten „jeglichen Mitteln“ für einen Regimewechsel in Iran auch

der Einsatz des Computervirus Stuxnet, der in der iranischen Anreicherungsanlage Natanz schwere Schäden hinterlassen hat,

die Ermordung einiger ranghoher iranischer Atomwissenschaftler,

die Explosion auf einem Raketenstützpunkt der Revolutionären Garden Irans unweit von Teheran, bei der am 12.11.2011 mit General Hasan Moghaddam – neben 16 weiteren Angehörigen der Revolutionären Garden – eine Schlüsselperson des iranischen Raketenprogramms getötet wurde? Das Raketen-Testgelände sei dem Erdboden gleich gemacht worden, heißt es in der New York Times am 5.12.2011.

Am 2. Dezember 2011 drang von Afghanistan aus eine Drohne in den iranischen Luftraum ein, die abstürzte (oder nach iranischen Angaben abgeschossen wurde). Die Mission soll die Aufgabe gehabt haben, iranische Militärbewegungen auszuspähen. Die Inszenierungen haben ihre Wirkung: „Erster deutscher Politiker spricht von Militärschlag“, war vor kurzem in einer Tageszeitung zu lesen.23

Diese Indizien für einen geplanten »regime change« gewinnen vollständige Aussagekraft erst, wenn die Faktenlage zu den anderen Kriegen der letzten Jahre mit in den Blick genommen wird. Es kommt daher darauf an, diese Fakten in einer geordneten Form und mit entsprechender Bewertung zusammenzustellen.

Fact-Finding durch eine Konferenz der Zivilgesellschaft

Ein entscheidendes Manko der Friedensbewegung, aber auch der Bürger, die Kriege – und die deutsche Beteiligung daran – verhindern wollen, liegt aber just in der Beschaffung der Fakten. Es dauert häufig Jahre, bis die Datenlage einigermaßen abgesichert ist. Eine Schwäche der Bewegung liegt auch im Wettbewerb um die »beste Version«. Das spricht dafür, dass die Friedensbewegung ein neues Instrument zur Beschaffung einer verlässlichen Datenbasis bereitstellen muss. Man braucht ein schnelles Verfahren nach Art des Russell-Tribunals, aber ohne dessen verkürzte Herangehensweise. Die Zivilgesellschaft muss vielmehr vorgehen, wie das auch in einem Strafprozess geschieht: Sie muss – wie oben am Beispiel der Toronto-Konferenz geschildert – versuchen, Befürworter und Kritiker einer »Friedensmission« aus der Bundesregierung, aus dem Bundestag, aus der Friedensbewegung und aus den Friedensforschungsinstituten zusammenzubringen, um dann einen »Richterspruch« herbeizuführen.

Eine Schwierigkeit könnte darin liegen, dass die Befürworter und Kritiker nicht gerne an einem Prozess mit unbestimmtem Ausgang teilnehmen wollen. Deswegen müsste ein Medium der Zivilgesellschaft mit hohem Ansehen – das es sich vielleicht erst im Lauf der Zeit erarbeitet – geschaffen werden, um eine solche Tatsachenbasis herbeizuführen. Dabei könnten die deutschen Friedensforschungsinstitute, die ohnehin in ihrem jährlichen Friedensgutachten zusammenarbeiten, entscheidende Beiträge liefern. Ein erstes Beispiel könnte der IAEO-Bericht zum iranischen Atomprogramm mit seiner strategischen Funktion zur Herbeiführung eines – mit den Worten ElBaradeis – »regime change« sein. Wer ergreift die Initiative?

Anmerkungen

1) International Association of Lawyers Against Nuclear Arms.

2) Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, 5. Sitzung am 18.11.1948, S.66. Vgl. auch 12. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen, 15.10.1948. In: Eberhard Pikart und Wolfram Werner (1993): Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Band 5/I. Boppart am Rhein: Boldt. S.313 ff., S.321. Eingehend: Peter Becker: Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Kriegführung. In: Peter Becker, Reiner Braun, Dieter Deiseroth (Hrsg.) (2010): Frieden durch Recht? Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag (BWV), S.223-231.

3) Art. 51 der UN-Charta lautet: „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

4) Die letzten im Irak stationierten US-Kampftruppen wurden zwar am 18. Dezember 2011 aus dem Irak abgezogen, die USA bleiben aber im Land präsent. Die nach US-Angaben größte US-Botschaft der Welt in Bagdad soll künftig 17.000 Diplomaten, Zivilisten und Sicherheitsmitarbeiter beherbergen. Interessant wäre zum Vergleich, über wieviele Mitarbeiter die Regierung des Irak verfügt. Wer regiert den Irak wirklich?

5) Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, S.77. Das Urteil betraf den Fall eines Majors der Bundeswehr, der sich unter Berufung auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit geweigert hatte, an logistischen Maßnahmen zur Unterstützung des Irakkrieges der USA teilzunehmen. Vgl. auch: Dietrich Murswiek (2003): Die amerikanische Präventivkriegsstrategie und das Völkerrecht. In: NJW, 2003, S.1014 ff.

6) Heinz Loquai (2003): Weichenstellungen für einen Krieg. Internationales Krisenmanagement und die OSZE im Kosovo-Konflikt. Baden-Baden: Nomos. Dazu auch: Peter Becker, a.a.O., S.233 ff. Die deutsche IALANA hat zahlreiche Auskünfte des Auswärtigen Amtes für verwaltungsgerichtliche Asylverfahren vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass keine humanitäre Katastrophe vorlag; vgl. Becker, a.a.O., S.235 mit weiteren Nachweisen.

7) Vgl. dazu: Norman Paech (2010): Responsibility to protect. In: Becker/Braun/Deiseroth, a.a.O., S.175.

8) Dieter Deiseroth: »Humanitäre Intervention« und Völkerrecht. In: NJW 1999, S.3084 ff, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Reinhard Merkel (Hrsg.) (2000): Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht. Berlin: Suhrkamp. Bruno Simma (2000): Die NATO, die UN und militärische Gewaltanwendung – Rechtliche Aspekte. In: Reinhard Merkel (Hrsg.), a.a.O., S.9 ff.

9) Vgl. dazu ein Interview mit Willy Wimmer: »Die Amerikaner empfinden sich als Nachfolger Roms«. Strategische Konfliktmuster auf dem Balkan. Blätter für Deutsche und Internationale Politik 9/2001, S.1054.

10) Franziska Augstein: Turmhohe Zweifel an der offiziellen Version. Süddeutsche Zeitung, 25.7.2011.

11) www.9-11commission.gov.

12) Vgl. dazu die kritische Untersuchung: Mathias Bröckers/Christian C. Walther (2011): 9/11 – Zehn Jahre danach. Der Einsturz eines Lügengebäudes. Frankfurt am Main: Westend. Ferner: Andreas von Bülow (2011), Die CIA und der 11. September. Internationaler Terror und die Rolle der Geheimdienste. Neue Erkenntnisse 10 Jahre danach. München: Piper.

13) Paul Schreyer (2011): Inside 9/11. Neue Fakten und Hintergründe zehn Jahre danach. Werder (Havel): Kai Homilius Verlag.

14) Marcus B. Klöckner (2011): 9/11 – Der Kampf um die Wahrheit. Hannover: Heise.

15) Siehe dazu Albert Fuchs: Zu 9/11 – nur politisch-mediale Konstruktionen? In: W&F Dossier 68, »9/11 und die Folgen«, November 2011.

16) The Toronto Hearings. The International Hearings on the Events of September 11, 2001; torontohearings.org.

17) BVerfGE 118, S.224, S.266 ff. (2007).

18) Bernd Greiner (2011): 9/11: Der Tag, die Angst, die Folgen. München: CH Beck.

19) Implementation of the NPT Safeguards Agreement and relevant provisions of Security Council resolutions in the Islamic Republic of Iran. Report by the IAEA Director General for the IAEA Board of Governors, 8 November 2011, IAEA document GOV/2011/65.

20) Vgl. Scott Peterson: Iran nuclear report – why it may not be a game-changer after all. In: Christian Science Monitor, 9.11.2011.

21) Erschienen bei Spiegel Online am 19.4.2011.

22) Siehe dazu ausführlich: Mohamed ElBaradei (2011): Wächter der Apokalypse. Im Kampf für eine Welt ohne Atomwaffen. Frankfurt: Campus.

23) Philipp Missfelder (CDU) plädiert „für mehr Härte im Streit mit dem Iran“. Berliner Zeitung vom 2.12.2011.

Peter Becker ist Rechtsanwalt und Co-Präsident der Internationalen IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms).

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2012/1 Schafft Recht Frieden?, Seite 11–14