W&F 1991/1

Golfkrieg und Ökologie: Ein heiliger, gerechter Umweltkrieg?

von Knut Krusewitz

Kriege brauchen noch immer, auch wenn sie inzwischen mit computergestützter Kriegsführungstechnik, mit einem »arsenale dell' apokalisse« (L' Espresso) und mit säkularisierter Bedienungsmannschaft geführt werden, allemal ihrer ideologischen Überhöhung, sogar ihrer militärgeistlichen Rechtfertigung. Zumal dann, wenn die „Fabrikarbeiter des Todes“ (Kurt Tucholsky) ihn in Kulturlandschaften austragen, in denen das Welterbe jüdischer, christlicher und islamischer Ursprünge gerade mühsam archäologisch restauriert wird. Die theologischen oder politischen Konstrukte vom gerechten und heiligen Krieg schließen immer die Rechtfertigung ein, die Natur des jeweiligen Gegners zu nutzen, um ihn vernichtend zu schlagen. Es sei „lächerlich“, erklärte der Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte in der zweiten Kriegswoche, „wegen der Umwelt den Krieg zu unterbrechen.“ Und so sieht die Umwelt nach nur sechs Kriegswochen auch aus.

1. Golfkrieg und Umweltkriegsrecht

Angesichts der apokalyptischen Folgen des heiligen und gerechten Umweltkrieges fordern dieser Tage einflußreiche Umweltinstitutionen wie Greenpeace und das Worldwatch Institute von der Staatengemeinschaft die rasche Verabschiedung einer »Genfer Konvention gegen ökologische Kriegsführung«. Dadurch sollen Öko-Terrorismus, Öko-Krieg und Umweltkrieg als Kriegsverbrechen deklariert und entsprechend geahndet werden.

Was hier gefordert wird, gibt es bereits. Nach Beendigung des Vietnamkrieges (1975), in dessen Verlauf die US-Streitkräfte »ecowarfare« zum ersten Mal in der Kriegsgeschichte zum integralen Bestandteil einer Militärstrategie gemacht hatten, verabschiedeten die Vereinten Nationen auf sowjetische Initiative zwei Völkerrechtsgesetze, die Methoden und Mittel der Umweltkriegführung verbieten. Die einschlägigen Prinzipien und Normen finden sich im »Umweltkriegsverbots-Vertrag« vom 18. Mai 1977 und im »Zusatzprokoll I zu den Genfer Abkommen« vom 12. Dez. 1977.

Auf die umwelt- und friedenspolitische Relevanz dieser Gesetze habe ich seit 1983 immer wieder öffentlich aufmerksam gemacht. Mit bescheidenem Erfolg. Das könnte sich ändern, wenn das umwelt- und friedenswissenschaftliche Interesse nicht mehr nur auf die Analyse des Themas konzentriert wird, ob die Alliierten durch die UN-Resolution (Nr. 678) zum Krieg gegen Irak »bevollmächtigt« wurden oder nicht, sondern darüberhinaus auf die Analyse des Themas, wie sie ihn, wenn überhaupt, führen durften und wie nicht.

Von erheblichem Interesse ist folglich die Beantwortung der Frage, ob die USA und ihre Verbündeten durch die UNO ermächtigt wurden,

  • ihre Kriegsziele eigenmächtig zu bestimmen,
  • die dazu erforderlichen Kriegsmethoden und Waffenarsenale selbst zu wählen
  • sowie die Natur der Golfregion als Medium zur Erreichung der Kriegsziele zu nutzen.

Meine Zentralthese: Weder der Irak noch die Alliierten haben ihre jeweiligen Ziele, Methoden und Mittel ihrer Kriegsführungen den geltenden Völkerrechtsnormen unterworfen, weshalb der vorgeblich konventionell geführte Krieg bereits nach wenigen Tagen zu einem Umweltkrieg eskalieren mußte. Umkehrschluß: Nur dadurch, daß beide kriegführende Parteien schwere Verstöße gegen die einschlägigen ökologischen, humanitären und kulturellen Normen des Umweltkriegsverbots-Vertrages und des Zusatzprotokolls I von Kriegsbeginn an einplanten, konnte das „environmental inferno“ (TIME) überhaupt entstehen. Der bewußte Verstoß gegen Kriegsrechtsnormen wird im Zusatzprotokoll I zum »Kriegsverbrechen« erklärt. Deshalb reicht das geltende Umweltkriegsrecht aus, um die ökologischen, humanitären und kulturellen Verbrechen, derer sich alle kriegführenden Parteien schuldig gemacht haben, innerhalb des UNO-Systems zu ahnden. Über die komplexen Kriegsverbrechen wird gleich geredet. Zuvor einige Bemerkungen zur Ermittlungsmethode.

2. Umweltkrieg – was ist das?

Öko-Krieg und Umweltkrieg charakterisieren unterschiedliche ökologische, militärische und kriegsrechtliche Realitäten. Von ökologischer Kriegsführung rede ich, wenn kriegführende Parteien die Natur zu „militärischen oder sonstigen feindseligen Zwecken als Mittel der Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates nutzen.“ (Art. I Umweltkriegsverbots-Vertrag) Methoden und Techniken der ökologischen Kriegsführung wurden in diesem Golfkrieg sowohl vom Irak als auch von den Alliierten angewendet. Beispiele für die militärische oder feindselige Manipulationen der Natur sind:

  • Verseuchung des Persisch-Arabischen Golfs;
  • Verseuchung der regionalen Atmosphäre;
  • Reduzierung der Wassermenge des Euphrat um vierzig Prozent;
  • Zerstörung sensibler Vegetationsformen und -zonen durch ihre Nutzung als Aufmarschgebiete und Todeszonen (»killing boxes«).

Diese umweltveränderten Techniken haben allesamt „weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen“ (ebda.) auf Natur und Gesellschaft, weil ihre summierten oder potenzierten Effekte bereits nach wenigen Kriegswochen das regionale ökologische Gleichgewicht katastrophenartig stören.

Zu der Klasse von Techniken der ökologischen Kriegsführung rechne ich zudem den gezielten Einsatz »sekundärer« Öko-Waffen.

Beispiele im Golfkrieg:

  • Zerstörung von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Stoffe und/oder Kräfte enthielten;
  • Zerstörung ziviler Infrastrukturen, die zur Aufrechterhaltung überlebensfähiger Umweltbedingungen unerläßlich waren.

Von Umweltkrieg rede ich, wenn nicht nur ökologische Medien, sondern zudem auch die Zivilbevölkerung, ihre Volkswirtschaft und ihre Kulturgüter zu Angriffs- und Zerstörungsbereichen gemacht werden.

Im Zusatzprotokoll I wird der sachliche und kriegsrechtliche Zusammenhang zwischen Öko-Krieg und Umweltkrieg hergestellt durch die Art. 35 (Wahl der Methoden und Mittel der Kriegsführung), Art. 48 (Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele), Art. 51 (Absoluter Schutz der Zivilbevölkerung), Art. 53 (Schutz von Kulturgütern), Art. 54 (Schutz lebensnotwendiger ziviler Objekte und Gebiete), Art. 55 (Schutz der natürlichen Umwelt) und Art. 85 (Ahndung von Verletzungen dieses Protokolls).

Die materiellrechtlichen Bestimmungen dieser beiden Völkerrechtsgesetze sind geeignet, völkerrechtserhebliche Umweltkriegstatbestände bereits im jetzigen Stadium des Golfkonflikts zu benennen.

3. Vorläufige kriegsökologische Bilanz

Aus methodischen und systematischen Gründen ist es sinnvoll, kriegsökologische Tatbestände nach drei Schadenskategorien zu ermitteln.

  • Primäreffekte, das sind die medialen Schäden in den Bereichen Boden, Wasser, Luft, Vegetation, Fauna und Klima sowie ihre militärisch beeinträchtigten Wechselwirkungen.
  • Sekundäreffekte, das sind die komplexen Rückwirkungen der Primäreffekte auf die Gesellschaft in den Bereichen Leben, Gesundheit, Volkswirtschaft, Infrastruktur und Kultur.
  • Tertiäreffekte, das sind die ökologischen, menschlichen und ökonomischen Kriegskosten, mit denen die Überlebenden konfrontiert sind.

Kriegsökologische Primäreffekte treten in der Golfregion (und darüber hinaus) auf durch zerstörte Ölfelder, Pipelines, Tankanlagen, Verladestationen, atomare und chemische Anlagen, Munitionsdepots, Staudämme, durch das teilweise Wasserembargo (Euphrat) und durch die Eingriffe in die Wüsten- und Meeresökologie.

Rußwolken mit ihrem Gemisch aus Stickoxiden, Salpetersäure, krebserzeugenden Kohlenwasserstoffen, ultragiftigen Dioxinen und Schwefeldioxid sowie Giftgaswolken aus zerstörten C-Waffen-Anlagen schlagen sich im gesamten Naturhaushalt der Region nieder. Dabei ist es zweitrangig, ob sich in den nächsten Monaten und Jahren 1000 oder 1500 mg/m2 im Jahr von diesem toxischen Gemisch in Wohngebieten, Erntegürteln, Wäldern, Flüssen, Seen und Küstengewässern deponiert.

Kriegsökologische Sekundäreffekte gefährdeten bereits nach wenigen Kriegstagen die Gesundheit und das Überleben der Zivilbevölkerung in Kuwait und im Irak.

So fand auf irakischem Territorium ein »stummer« Giftgaskrieg statt, der nicht durch den Einsatz primärer, sondern sekundärer Giftgaswaffen ausgelöst worden war. Nach der Zerstörung der wichtigsten C-Waffen-Anlagen, aber auch Düngemittel- und Pflanzenschutzfabriken im Irak durch die US-Streitkräfte registrierte die französische Armee »Giftgaswolken« in der Atmosphäre. C-Waffen-Experten aus der CSFR wiesen Giftgaskomponenten noch im nördlichen Saudi-Arabien nach. Es ist bekannt, daß in allen irakischen Städten, in denen Chemiefabriken zerstört wurden, Epidemien auftraten, die anscheinend über die Hälfte der Kontaminierten hinwegraffte.

Ein zweiter, Überleben gefährdender kriegsökologischer Zyklus entwickelte sich nach der Zerstörung wichtiger Infrastruktursysteme in Kuwait und im Irak. In sämtlichen größeren oder strategisch wichtigen Städten wurden systematisch Ver- und Entsorgungseinrichtungen zerstört, aber auch Industrie- und Gewerbebetriebe, Wohngebiete, Kommunikations- und Verkehrssysteme, selbst landwirtschaftliche Versorgungsgebiete.

Die Zerstörung der Infrastruktur weist bestimmte Ähnlichkeiten mit militärischen Manipulationen natürlicher Abläufe auf: Hier wie dort reagieren komplexe Realitätsbereiche auf kriegerische Eingriffe mit grundsätzlich nicht planbaren Effekten.

Solche Eingriffe werden durch die Verflechtung einzelner ökologischer und infrastruktureller Komponenten rückgekoppelt, aufgeschaukelt und dadurch in ihrer Wirkung multipliziert.

Aus diesem Grunde ist es heute noch nicht möglich, die Rückwirkungen der Primäreffekte auf die kuwaitische und irakische Bevölkerung zu quantifizieren.

Das ist bislang nur für einen Teilbereich der Tertiäreffekte möglich: Der Irak hat fast hundert Prozent der kuwaitischen Ölexport-Kapazitäten zerstört, die Alliierten über zwei Drittel der irakischen.

Die volkswirtschaftlichen Kriegsschäden machen nach ersten Schätzungen im Irak Aufbau-Investionen in Höhe von 200 Milliarden Dollar nötig, in Kuwait in Höhe von 100 Milliarden Dollar. In diese Berechnungen sind weder die humanitären und kulturellen noch die ökologischen Investitionskosten eingestellt. Zudem macht der Iran Entschädigungsforderungen in Höhe von 900 Milliarden Dollar (!) an den Irak aus dem Krieg zwischen 1980 und 1988 geltend.

Umweltkrieg – wer sind die Täter?

Die vorherrschende Meinung, der Irak habe den Umweltkrieg begonnen, sei sogar der einzig dafür Verantwortliche, kann kaum durch Kenntnisnahme der Tatsachen zustande gekommen sein.

Tatsächlich führte nicht der Irak eine „neue Variante der Kriegsführung“ ein, wie der SPIEGEL glauben machen will, sondern die Alliierten. Sie waren die ersten, die mit der Einleitung von Rohöl in den Golf den jüngsten „Krieg gegen die Natur“ (WELT) eröffneten. „Das erste Erdöl, das nach Beginn des Golfkrieges die Küste Saudi-Arabiens verseuchte, ist aus irakischen Tankern ausgelaufen, die von Flugzeugen der multinationalen Streitkräfte attackiert worden waren.“ Das bestätigte jetzt ein hoher Vertreter der saudi-arabischen Umweltbehörde gegenüber AP.

Erst danach öffneten die irakischen Streitkräfte die Ventile der Ölverladeplattform »Sea Island« . Nach saudiarabischen Angaben sind 20 bis 30 Prozent des Öls im Golf die Folge von Angriffen der Alliierten auf irakische Ziele, den Rest hätten die Iraker ins Meer fließen lassen.

Den ersten »schwarzen Regen« löste ebenfalls nicht der Irak aus, sondern die Alliierten. Nach Angaben der iranischen Nachrichtenagentur IRNA sei der erste Fall von schwarzem Regen in der Golfregion durch alliierte Zerstörungen irakischer Öltanks und Ölfelder verursacht worden. Erst danach begann der Irak mit der Inbrandsetzung kuwaitischer Ölanlagen.

Bereits vor Kriegsausbruch haben die USA versucht, die Türkei „zum Umweltkrieg“ gegen den Irak (STERN) zu veranlassen: „Die Türken sollten Saddam Husseins Zweistromland das Wasser abdrehen. Mit Hilfe eines bestehenden Staudammsystems könnte die Türkei in Anatolien den beide Länder durchquerenden Tigris zu einem Rinnsal reduzieren und den Euphrat so weit aufstauen, daß von ihm gar kein Wasser mehr bis in den Irak gelangt.“

In der zweiten Kriegswoche reduzierte die Türkei tatsächlich die Euphratzufuhr um 40%.

Im Unterschied zum Irak haben die Alliierten durch ihre ökologische Kriegsführung einen Giftgaskrieg auf irakischem Territorium ausgelöst.

Eine umweltkriegsrechtliche Bewertung kommt somit zu dem Ergebnis, daß sich beide kriegführenden Parteien schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen des einschlägigen Völkerrechts schuldig gemacht haben. Die Bundesregierung trifft der Vorwurf, daß sie zumindest die alliierten Kriegsverbrechen gebilligt hat.

Fazit

Der Golfkrieg hat die Lehre aus dem Vietnamkrieg bestätigt, daß Kriege, die mit den Methoden und Waffenarsenalen des Kalten Krieges geführt werden, sachlich, rechtlich und logisch den Charakter von Umweltkriegen annehmen müssen. Spätestens hier erweist sich die Absurdität der Rechtfertigungskonstrukte vom »gerechten« und vom »heiligen« Krieg. Kriege, die wegen ihrer Konzeption notwendigerweise gegen die unabdingbaren universellen Grundsätze der Menschheit und der ökologischen Vernunft verstoßen, können eben nur Kalten Kriegern noch als gerecht oder heilig erscheinen. Nicht nur angesichts der wirklichen Überlebensprobleme der Menschheit erscheinen sie als kriminelle Akte. Die unaufgebbare Alternative bleibt die Durchsetzung gewaltfreier Methoden und Mittel der Konfliktbewältigung, die sich an den komplexen weltgesellschaftlichen Ursachen, aber auch Zukunftsaufgaben ausrichtet. Unter »neuer Verantwortung« des vereinten Deutschland verstehe ich dann auch nicht den Einsatz von Streitkräften außerhalb des NATO-Gebietes – mal als militärisch, mal als ökologisch deklarierte Eingreiftruppe.

Neue Verantwortung haben wir dort zu übernehmen, wo es um den Umbau einer Weltnatur- und Weltwirtschaftsordnung geht, in der zwanzig Prozent der Menschheit achtzig Prozent des Weltreichtums beanspruchen und ihre achtzig Prozent des Weltmülls dem Rest der Menschheit aufbürden.

Solange diese »Ordnung« das bleibt was sie ist, werden die Umweltkriegsplaner von heute ihre »gerechten« Kriegsanlässe auch zukünftig glaubhaft machen können. Den zwanzig Prozent zumindest.

Literatur

Repräsentative Nachrichtenmagazine (TIME, NEWSWEEK, L'ESPRESSO, SPIEGEL, SOUTH) und Tageszeitungen (FR, FAZ, Int. HERALD TRIBUNE, NZZ, ND) zwischen August 1990 und März 1991.

Monografien

Knut Krusewitz, Umweltkrieg, Königstein 1985 (mit umfangreichen Quellenangaben).

Prof. Dr. Knut Krusewitz, Privatdozent, Friedens- und Umweltforscher, Berlin.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1991/1 Nach dem Golfkrieg, Seite