Hunger, Folter, Apartheid
Die völkerstrafrechtliche Herausforderung struktureller Gewalt
von Felix Boor
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs enthält mit den vier Straftatbeständen des Kriegsverbrechens, des Völkermords, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und des Angriffskriegs gleich mehrere Begehungsformen, die systematisch verübte staatliche Gewalt erfassen können. Dabei reicht das Spektrum vom Apartheid-Regime über systematische Folterungen, dem Aushungern ganzer Städte bis hin zur Vernichtung ganzer Gruppen im Rahmen eines Völkermords. Der Artikel erkundet die Möglichkeiten der Ahndung dieser schwersten Verbrechen.
Strukturelle Gewalt, im Sinne einer systematisch und von einer Vielzahl von Täter*innen durchgeführten Gewalt, ist im Rahmen des Völkerstrafrechts am ehesten innerhalb des Tatbestandes des »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« (Art. 7 Römisches Statut) zu verorten. Die Strafrechtswissenschaft hat dabei Schwierigkeiten, Formen der abstrakteren Gewalt zu erfassen, da das Strafrecht stets darauf ausgerichtet ist, die individuelle Schuld natürlicher Personen zu ermitteln, die mit ihrer Einzeltat einen Tatbeitrag zu einem der vier »Kernverbrechen« geleistet haben. Aus strafrechtlicher Sicht steht also die Ermittlung des individuellen Tatbeitrags und der Vorwerfbarkeit im Vordergrund, obschon es gerade im US-amerikanischen Raum Ansätze gibt, beispielsweise Unternehmen und damit juristische Personen selbst strafrechtlich zu verfolgen.1
Dabei zielt das Völkerstrafrecht, wie es insbesondere durch den Internationalen Strafgerichtshof betrieben wird, grundsätzlich zunächst darauf ab, die Haupttäter*innen einer notwendigerweise großen Täter*innengruppe einer Strafe zuzuführen. Die sogenannten völkerrechtlichen Kernverbrechen des »Völkermords« (Genozid), des »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« oder des »Angriffskriegs« sind letztlich nur im Zusammenwirken mit einer Vielzahl anderer Täter*innen begehbar, die aber von einem gemeinsamen Vorsatz getragen werden. Nur die Verwirklichung des vierten völkerrechtlichen Tatbestands des »Kriegsverbrechens« ist auch in Alleintäter*innenschaft möglich.
Indem es sich bei den Angeklagten vor den internationalen Strafgerichten regelmäßig um Staats- und Regierungschef*innen, hohe Regierungsmitglieder oder oft auch um Armee- und Milizenführer*innen handelt, lässt sich gemäß aktueller Auslegung völkerrechtlicher Straftheorien auch systematisch begangene und in diesem Sinne »strukturelle Gewalt« im Rahmen individueller Verantwortlichkeit verorten.
Systematischer Rassismus: Apartheid und ihre Ahndung
Apartheid-Regime werden häufig als typisches Beispiel für strukturelle Gewalt herangezogen. Bereits seit den 1960er Jahren haben sowohl der Sicherheitsrat als auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Apartheid-Regime in Südafrika und dem damaligen Süd-Rhodesien (heutiges Simbabwe) verurteilt. Der UN-Sicherheitsrat verurteilte 1965 in seinen Resolutionen 216 und 217 die Fortsetzung des „illegalen rassistischen Minderheitsregimes“ ausdrücklich als eine „Bedrohung des Weltfriedens“, die er zunächst mit einem Waffenembargo sanktionierte. 1970 kam ein vollständiges Handelsembargo hinzu. Das Ergebnis dieser Bemühungen war nicht nur die internationale Ächtung dieser schwersten Form rassistischer Diskriminierung, sondern vor allem auch das »Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung«, das 1965 verabschiedet wurde.
Wenig überraschend ist daher auch der Tatbestand des »Verbrechens der Apartheid« in Art. 7 Abs. 1 lit. j) Römisches Statut eingeflossen und zwar als mögliche Begehungsart eines »Verbrechens gegen die Menschlichkeit«, das dort wiederum als „ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ legaldefiniert wird. Belangt werden können für solche Verbrechen grundsätzlich alle natürlichen Personen, die einen Tatbeitrag geleistet haben, also die (vermeintlichen) Organisator*innen wie auch grundsätzlich alle weiteren tatrelevanten Personen.
Da vom Römischen Statut nur Straftaten erfasst werden können, die nach dem 1. Juli 2002 begangen worden sind, sind bisher keine Fälle zur Apartheid vor den internationalen Strafgerichten verhandelt worden. Daher kann nur vermutet werden, dass für die Begehung einer Straftat als Tathandlung ein aktiver Beitrag zur Errichtung oder Aufrechterhaltung eines solchen Systems der diskriminierenden Rassentrennung, also beispielsweise ein erheblicher politischer Anstoß, gesetzt werden müsste. Dabei wird man für ein vorwerfbares Verhalten eine entsprechende bedeutsame politische Position im System feststellen müssen, da zumindest eine gewisse Tatherrschaft vorhanden sein muss. Problematisch ist insbesondere eine Strafbarkeit der sogenannten »Mitläufer*innen«. Da ein solches staatliches System regelmäßig die ganze Gesellschaft erfasst, ist der Tatbeitrag anderer Einzelpersonen nur sehr schwer und regelmäßig nicht zweifelsfrei auszumachen. Die Einzeltat verblasst angesichts des gesamtstaatlichen Unrechtssystems.
Das Aushungern ganzer Städte als Waffe
Im syrischen Bürgerkrieg wurden im Oktober 2016 zeitweise 17 Städte gleichzeitig von unterschiedlichen Konfliktparteien belagert. Die eingeschlossenen Zivilpersonen dienten dabei oftmals als politisches Druckmittel, um die Interessen der Belagernden durchzusetzen. Betroffen waren zwischen 750.000 und 1,2 Mio. Menschen.2 Viele der Eingeschlossenen litten nicht nur an Unterernährung, sondern starben aufgrund fehlender medizinischer Behandlung oder der Stromunterbrechungen, die lebenserhaltende Geräte, Wärme u.a. ausfallen ließen. Die Sterblichkeitsrate von Säuglingen war besonders hoch, da die Mütter aufgrund ihrer eigenen Unterernährung nicht ausreichend stillen konnten. Die Lage der Betroffenen wurde weltweit publik durch Videotagebücher, die sich über das Internet verbreiteten und in denen vom verzweifelten Verzehr von Haustieren, aber auch von nicht nahrhaften Objekten wie Baumwurzeln, Gräsern und Erde berichtet wurde (»siege meals«).
Auch wenn das geltende humanitäre Völkerrecht kein generelles Belagerungsverbot kennt und sogar explizit die Seeblockade als zulässig erachtet, muss dennoch seitens der Parteien sichergestellt werden, dass solche kriegerischen Maßnahmen nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind. Aus Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen (ZP I) von 1977 ergibt sich unmittelbar, dass mittels einer Seeblockade die Zivilbevölkerung weder ausgehungert, noch von lebenswichtigen Gütern ausgeschlossen werden darf. Die Blockade darf nur dazu dienen, die feindlichen Streitkräfte von kriegswichtigem Nachschub zu trennen. Nach Art. 14 Genfer Konvention IV (1949) sind in solchen Fällen die Belagernden verpflichtet, den Eingeschlossenen Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren. Art. 54 ZP I schließlich enthält ein umfassendes Verbot des Aushungerns von Zivilist*innen als Mittel der Kriegsführung.
Das beinhaltet auch das Verbot, Lebensmittelquellen bzw. -lager zu entziehen. Geschützt werden auch landwirtschaftliche Flächen, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen, sofern diese Versorgungseinrichtungen nicht ausdrücklich militärischen Zwecken gewidmet sind. Eine weitere Ausnahme betrifft die weiterhin zulässige »Politik der verbrannten Erde«, im Zuge derer eigenes Territorium verwüstet wird, um den vorrückenden feindlichen Streitkräften den Nachschub zu erschweren (vgl. Art. 54 Abs. 5 ZP I).
Wie so häufig wird eine Bürgerkriegssituation, wie sie beispielsweise in Syrien 2016 gegeben war, von den genannten Vorschriften nicht erfasst. Die Regelungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen (sog. »Mini-Konvention«) und des Zweiten Zusatzprotokolls (ZP II) für die nicht-internationalen bewaffneten Konflikte bleiben weit hinter dem Schutzstandard der Genfer Konventionen zurück. Dem Tadic-Urteil des ICTY3 folgend, gibt es jedoch inzwischen eine starke Strömung in der Rechtswissenschaft, Regelungen aus dem Recht der zwischenstaatlichen Konflikte aufgrund ihrer völkergewohnheitsrechtlichen Geltung auf die nicht-internationalen Konflikte anzuwenden.4 Insbesondere das »Internationale Komitee des Roten Kreuzes« hat dazu eine – von staatlicher Seite oftmals abgelehnte – Völkergewohnheitsrechtsstudie veröffentlicht, die viele Regelungen des ZP I als Völkergewohnheitsrecht identifiziert hat (vgl. Henckarts und Doswald-Beck 2005, zur Ablehnung: Fleck 2009, Heintschel v. Heinegg 2018, § 61 Rn. 32). Die Regelungslücken im Bereich des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts sollen dabei über den Nachweis der von einer Rechtsüberzeugung getragenen Staatenpraxis mit Völkergewohnheitsrecht aufgefüllt werden.
Im Römischen Statut konnten daher auch nur Straftatbestände gegen das Aushungern kodifiziert werden, die zumindest den Bereich der Kriegsverbrechen für den zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt (Art. 8 Abs. 2 lit. b) xxv) Römisches Statut) erfassen. Nicht ganz von der Hand zu weisen wäre allerdings die Möglichkeit, sofern der Vorsatz nachweisbar wäre, dass eine spezifische Gruppe zerstört werden sollte, das Aushungern als versuchten Völkermord anzusehen, gemäß Art. 6 lit. b) Römisches Statut (Verursachung eines körperlichen oder seelischen schweren Schadens). Ebenso kann von einem ausgedehnten und systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung im Sinne eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. k) Römisches Statut ausgegangen werden, denn dieser Tatbestand erfasst „unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden“.
Täter*innen müssen generell auch fürchten, in einem der Mitgliedstaaten des IStGH strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. In der Präambel des Römischen Statuts ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen, die vier Kernverbrechen in ihren nationalen Rechtsordnungen unter Strafe zu stellen und unabhängig vom Ort der Begehung von den eigenen Strafverfolgungsbehörden verfolgen zu lassen (sogenanntes »Weltrechtsprinzip«). So sieht beispielsweise § 11 Abs. 1 Nr. 5 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) eine Strafbarkeit des Kriegsverbrechens des Aushungerns sowohl für den zwischenstaatlichen Konflikt wie auch für Bürgerkriegssituationen vor, geht also über die entsprechenden Vorschriften des Römischen Statuts sogar hinaus. Neben der internationalen Strafgerichtsbarkeit, die letztlich nur die nationale Strafgerichtsbarkeit des Tatstaates komplementiert, treten also im letzten Schritt die Strafgerichte in den Mitgliedstaaten des Römischen Statuts hinzu.
Systematische Folter in syrischen Gefängnissen
Auch die Folter wird vom Völkerstrafrecht erfasst. Im Bürgerkriegssituationen ist diese über den gemeinsamen Art. 3 Genfer Konventionen verboten und fällt gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. c) i) Römisches Statut unter die verfolgbaren Kriegsverbrechen. Unabhängig von der Konfliktsituation kann unter der Voraussetzung eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung Folter gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. f) Römisches Statut ebenso den Tatbestand eines »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« erfüllen.
Das deutsche VStGB sieht eine Strafbarkeit als Kriegsverbrechen in § 8 Abs. 1 S. 3 für den internationalen wie nicht-internationalen bewaffneten Konflikt vor. Darüber hinaus erfüllt die systematische Folter von Zivilpersonen in einer Gewahrsamssituation gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB die Tatbestandsvoraussetzungen eines »Verbrechens gegen die Menschlichkeit«.
Ein Beispiel für die Verfolgung solcher Verbrechen durch Deutschland als Mitgliedstaat des Römischen Statuts ist die jüngst erfolgte Verurteilung eines ehemaligen Mitarbeiters des syrischen Geheimdienstes durch das Oberlandesgericht Koblenz. Nach Angaben von Amnesty International wurde in den Jahren 2011 bis 2016 in den Gefängnissen des syrischen Geheimdienstes systematisch misshandelt, gefoltert und vergewaltigt. Der Bericht spricht von mindestens 17.723 Personen, die dabei bis 2016 ums Leben gekommen sind (vgl. Amnesty International 2016). Das Oberlandesgericht Koblenz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte Eyad A. 2011 an einem Transport von 30 Gefangenen beteiligt gewesen war, die bereits auf dem Weg zu einem syrischen Geheimdienstgefängnis körperlich misshandelt wurden. Das Oberlandesgericht verurteilte ihn am 24. Februar 2021 unter anderem wegen eines »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Für einen weiteren Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft noch schwerwiegendere Taten vorwirft, wird ein Urteil im Laufe dieses Jahres erwartet (vgl. Benz in dieser Ausgabe, S. 33ff.).
In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass die Einzeltat der schweren Körperverletzung im Ausland ohne weitere Anknüpfung an die deutsche Rechtsordnung nicht von den deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgbar gewesen wäre. Das »Weltrechtsprinzip« kommt erst dadurch zur Anwendung, dass die Tat Bestandteil eines täterübergreifenden systematisch begangenen »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« war.
Am Anfang einer langen Entwicklung?
Die genannten Beispiele sollen vor allem vor Augen führen, dass eine Strafbarkeit immer schwieriger wird, je abstrakter sich der individuelle Tatbeitrag innerhalb der Gesamtstraftat darstellt. Am deutlichsten tritt das zutage, wenn das »Verbrechen der Apartheid« mit dem der Folter verglichen wird. Beide Straftaten sind im Rahmen eines »Verbrechens gegen die Menschlichkeit«, also struktureller Gewalt in Form eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, international verfolgbar. Während aber bei der Folter eine klare individuelle Tathandlung vorhanden ist, ist im Falle der Apartheid die Einzeltat nur schwer mit einem Gesamtvorsatz zu verbinden und oftmals nur über politische Erklärungen herauszufiltern.
Eine Strafbarkeit durch ein bestimmtes Verhalten wird dann besonders schwierig sein, wenn eine ganze Gesellschaft die rassistische Diskriminierung unterstützt oder sich mit ihr abgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist es zwar begrüßenswert, dass der Tatbestand überhaupt Eingang in das Römische Statut gefunden hat, aber die Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei noch nicht ausreichend herausgearbeitet worden. Der im Gefängnis folternde Polizist im Apartheid-Regime wird sicher eher und viel leichter wegen der Folter international zur Rechenschaft gezogen werden können als aufgrund des Verbrechens der Apartheid, obschon er augenscheinlich einen Teil eines solchen Systems darstellt. Andererseits könnte eine Beihilfehandlung zur Apartheid schon darin liegen, dass man eine politische Partei in diesem System unterstützt, als Lehrer*in an einer Schule mit Rassentrennung arbeitet oder einfach nur als Beamt*in ein Rad im Getriebe eines solchen System darstellt. Es fehlt daher gerade in solchen Bereichen der klassischen »strukturellen Gewalt« an der erforderlichen Tatbestandsschärfe, die den Nachweis von Schuld im Sinne einer persönlichen Vorwerfbarkeit nicht unerheblich erschwert.
Anmerkungen
1) Siehe U.S. Supreme Court, New York Central & Hudson River Railroad v. United States, 212 U.S. 481 (1909); Egan v. United States, 137 F.2d 369 (8th Cir. 1943).
2) Siehe dazu insbesondere den Bericht des stellvertretenden UN-Untergeneralsekretärs für humanitäre Angelegenheiten S. O’Brien am 29.10.2016 in der Sitzung des UN-Sicherheitsrats.
3) ICTY, Chamber of Appeals, Decision on the Defense Motion for Interlocutory Appeal on Jurisdiction, 02.10.1995, Rn. 71ff.
4) Zur rechtswissenschaftlichen Debatte siehe zusammenfassend Boor 2016.
Literatur
Amnesty International (2016): It breaks the human. Torture, disease and death in Syria‘s prisons. MDE 24/4508/201. London.
Boor, F. (2016): Menschenrechte im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt: Ist die Isayeva-Rechtsprechung des EGMR situationsgerecht? Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 29(1), S. 29-35.
Fleck, D. (2009): Die IKRK-Gewohnheitsrechtsstudie: polarisierend oder konsensbildend? Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 22(3), S. 120-124.
Henckarts, J.-M.; Doswald-Beck, L. (Hrsg.) (2005): Customary International Humanitarian Law. Cambridge: CUP.
Heintschel von Heinegg, W. (2018): § 16 Recht des bewaffneten Konflikts. In: Ipsen, K. (Hrsg.), Völkerrecht. 7. Auflage. München: C.H.Beck.
Felix Boor, Dr. iur., arbeitet als Akademischer Rat a.Z. an der Universität Hamburg, ist korrespondierendes Mitglied des Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Universität Bochum und zurzeit Vertretungsprofessor für Öffentliches Recht an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg.