W&F 2024/2

Israel-Gaza jenseits des Genozid-Begriffs

Massengewalt gegen Zivilist*innen jetzt beenden

von Hanna Pfeifer, Irene Weipert-Fenner und Timothy Williams

Deutsche Debatten über den Israel-Gaza-Krieg verfangen sich oft in polarisierenden Begrifflichkeiten. Das gilt insbesondere für den Streit um das Vorliegen eines Genozids. Abgesehen von der juristischen Einschätzung, die derzeit der Internationale Gerichtshof vornimmt, lenkt eine parallel laufende, polemische Diskussion um den Völkermordbegriff von den eigentlichen Handlungsprioritäten ab. Der Krieg kostete schon Zehntausende das Leben, noch viel mehr Palästinenser*innen werden an direkten und indirekten Kriegsfolgen sterben. Die Massengewalt gegen Zivilist*innen und der Entzug von Lebensgrundlagen in Gaza müssen sofort beendet werden – unabhängig davon, ob juristisch die Bedingungen für einen Genozid erfüllt sind.

Ein halbes Jahr nach den Anschlägen der Hamas vom 7. Oktober 2023 mit den bis heute anhaltenden Geiselnahmen und der daraufhin begonnen israelischen Militäroffensive im Gaza-Streifen machen es die Strukturen des deutschen Kriegsdiskurses (vgl. Pfeifer und Weipert-Fenner 2023) schwer, eine angemessene sprachliche Form für begangene und mögliche Völkerrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen aller Parteien zu finden. Besonders viel politische Sprengkraft birgt in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Genozids – vor allem, wenn er gegen Israel erhoben wird, und gerade, wenn er in Deutschland in den Raum gestellt wird.

Hier überlagern sich unterschiedliche, tradierte Motive von Exzeptionalismus: der Holocaust als Urtyp des Völkermordes, der nicht mit anderen Arten der Gewalt zu vergleichen sei; die deutsche Schuld, aus der sich eine besondere Verpflichtung zur Verteidigung Israels als „sicherem Ort für Jüdinnen und Juden“ ableite.

Die Möglichkeit eines Völkermordes durch den israelischen Staat wird im deutschen Diskurs (dazu Gunkel 2023) mal kategorisch ausgeschlossen, mal mit einem Verweis auf die genozidalen Züge der Hamas-Anschläge abgewehrt (vgl. Bundesregierung 2024; Steinke 2023). Manchmal provoziert der Vorwurf des Genozids auch eine Art „lautes Schweigen“ (Bax 2024) – sei es als Strategie, das totzuschweigen, was nicht sein darf; sei es als Ausdruck des Unbehagens vor dem Hintergrund der historischen Schuld Deutschlands (vgl. Berins 2024); sei es aus einem empfundenen Mangel an Urteilsvermögen bezogen auf einen undurchdringlichen Konflikt und aus der Angst, in dieser aufgeladenen Frage das Falsche zu sagen.

Angemahnt wird, die Lehren aus der deutschen Geschichte müssten in ihrer Universalität begriffen werden und Anwendung finden (vgl. Krell 2023). Das deutsche „Nie wieder!“ müsse sich grundsätzlich auf die schlimmsten Formen von Gewalt gegen Menschen beziehen (Bax 2023). Wenn aber auf Demonstrationen oder bei kulturellen Großereignissen in Deutschland gefordert wird: „Genozid in Gaza stoppen!“, dann steht schnell der Vorwurf des Antisemitismus im Raum.

In solchen Fällen löst die Verwendung des Begriffs »Genozid« eine Polarisierung in zwei Lager aus und führt in der Folge zum Diskursabbruch (Grimm 2024). Weil Genozid aber als »Verbrechen aller Verbrechen« oder als das ultimativ Böse gilt, sind die Anreize entsprechend hoch, sein Vorliegen zu beweisen – oder es zu bestreiten.

Das Einzigartige des Völker­mords: Die genozidale Intention

Es steht auch deshalb viel auf dem Spiel, weil die Feststellung eines Genozids, im Gegensatz zu anderen Gewaltakten, juristisch ein Eingreifen der Staatengemeinschaft nach sich zieht. Auf dieser Grundlage hat Südafrika beim Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag wegen Völkermords Klage gegen Israel eingereicht. Der IGH ordnete daraufhin sechs vorläufige Maßnahmen an, die Israel ergreifen muss, um einen möglichen Völkermord zu verhindern (IGH 2024), die nur unzureichend umgesetzt und Ende März um weitere Maßnahmen ergänzt wurden (Keitner 2024).

Völkermord ist laut der Konvention der Vereinten Nationen eine Handlung, „die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Derlei Zerstörung kann sich nicht nur durch das aktive Töten einer Gruppe vollziehen, sondern unter anderem auch durch das Zufügen körperlicher und psychischer Schäden oder den Entzug von Lebensgrundlagen. Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen ist hierbei die Intention zur Zerstörung einer Gruppe. Gleichzeitig ist genau dieses Charakteristikum der Gewalt am schwersten nachzuweisen.

Ob in der israelischen Kriegsführung ein Völkermord vorliegt, hängt also wesentlich von der Bewertung einer genozidalen Intention ab. In der südafrikanischen Klage standen entsprechend Aussagen ranghoher israelischer Regierungsmitglieder im Fokus, um auf eine Zerstörungsabsicht zu schließen – so etwa der Aufruf des israelischen Premierministers an sein Staatsvolk, es möge nicht vergessen, was die Amalekiter*innen ihnen angetan hätten (vgl. IGH 2023). Laut heiliger Schrift forderte Gott die Israeliten zur Ausrottung dieses Volkes auf. Und wenn Netanyahu auch abgestritten hat, dass er damit eine völkermörderische Absicht gegenüber den Palästinenser*innen zum Ausdruck gebracht habe, sind derartige und ähnliche Aussagen unter politischen Entscheidungsträger*innen und Militärs keine Ausnahmeerscheinung mehr (Law for Palestine 2024). So beschloss der IGH, dass der israelische Staat Maßnahmen zu ergreifen hat, die direkte und öffentliche Anstiftung zum Genozid zu verhindern und zu bestrafen.

Ob auf kollektiver Ebene eine genozidale Absicht vorherrscht, wird das Gericht weiter untersuchen. Diese Untersuchung wird aber möglicherweise noch Jahre dauern. Trotzdem bleibt der Begriff der Fluchtpunkt breiter Debatten in Deutschland (und anderswo) – gerade so, als könne nur mit ihm ein für alle Mal festgestellt werden, ob Israels Massengewalt gegen Zivilist*innen illegitim sei oder nicht (Klingst 2024).

Massengewalt jenseits der Intentionsfrage: Entgrenzung und Eskalation

Die Forschung zu Massengewalt auch jenseits des Genozids weist auf Mechanismen hin, durch die sich eine diskursive Entgrenzung in eine entgrenzte Gewaltausübung und eskalation übersetzt. Eine solche Entgrenzung beobachten wir auch bezogen auf den Gaza-Krieg. So ist für das humanitäre Völkerrecht die Unterscheidung zwischen Kombattant*innen und Nichtkombattant*innen zentral. Zugleich bieten unübersichtliche Kriegskontexte die Gefahr, den verbrieften Schutz von nicht kämpfenden Zivilist*innen zu konterkarieren (vgl. Bachman 2020). Ein Beispiel für derartige diskursive wie militärische Entgrenzungen ist die Aussage von Israels Staatspräsident Isaac Herzog schon zu Beginn des Krieges, es gäbe keine unschuldigen Zivilist*innen in Gaza (vgl. Blumenthal 2023).

Diskursive Entgrenzungen operieren mit kollektivierenden Zuschreibungen (Moses 2021). Ganze Gruppen von Menschen werden als „gefährlich“ oder „schuldig“ ausgewiesen und zur generellen Sicherheitsbedrohung stilisiert. Manchmal endet derlei rhetorische Eskalation im Absprechen von Menschsein. So bezeichnete der israelische Verteidigungsminister Palästinenser*innen als„menschliche Tiere (Hawari 2023). Eine solche Entmenschlichung trägt nach bestehenden Erkenntnissen auch dazu bei, die Vernichtung der Gruppe als legitim anzusehen – oder die massenhafte Tötung von deren Mitgliedern mindestens in Kauf zu nehmen (Hagan und Rymond-Richmond 2008).

Angesichts des Ausmaßes der Gewalt im Gazastreifen ist davon auszugehen, dass die diskursiven Entgrenzungen auch im vorliegenden Fall zur Gewalteskalation gegenüber der Zivilbevölkerung beigetragen haben. Ohne dass Zahlen die Bedeutung des Verlusts eines jeden individuellen Lebens repräsentieren könnten, überwältigt dieses Ausmaß – auch im Verhältnis zu anderen Kriegen im Namen der militärischen Terrorismusbekämpfung (vgl. Costs of War Project 2023). In den vergangenen fünf Monaten wurden durch die israelischen Militäroperationen im Gazastreifen über 33.000 Menschen getötet, also rund 1,4 % der dort lebenden Bevölkerung (OCHAOPT 2024).

Seit Kriegsbeginn befinden sich unter den getöteten Palästinenser*innen mehr als 60 % Zivilist*innen (vgl. Levy 2023). Die Quote von zwei zivilen Todesopfern auf einen getöteten Kombattanten entspricht auch den offiziellen Auskünften des israelischen Militärs und wird von dieser Seite sogar als „außerordentlich positiv“ (Bland 2024) bewertet.

Der Entzug von Lebensgrundlagen und die indirekten Folgen des Krieges

Dabei sind die Toten durch diesen Krieg noch lange nicht gezählt, selbst wenn ein Waffenstillstand jetzt einsetzen würde. Denn auch der Entzug von Lebensgrundlagen führt in den sicheren massenhaften Tod von Zivilist*innen jenseits direkter Kampfhandlungen (vgl. Tanielian 2024). Im Rahmen von Studien über den »global war on terror« wurde ermittelt, dass 80 % der Toten durch solche indirekten Kriegsfolgen zu beklagen sind (Savell 2023). Die Grundlage für ein solches Massensterben im Zuge des Krieges hat Israel auch im Gazastreifen geschaffen.

Bereits über 85 % der Bevölkerung sind wegen der Kampfhandlungen aus ihren Häusern und Wohnungen vertrieben worden (UN SC 2024). Im Januar 2024 waren mehr als 60 % der Gebäude im Gazastreifen stark beschädigt oder zerstört (Palumbo et al. 2024). Von der tödlichen Zerstörung ist auch die allgemeine Infrastruktur betroffen. Die wirtschaftliche Existenzgrundlage, die Lebensmittelversorgung, die öffentliche Verwaltung, Bildung, die medizinische Grundversorgung – all das kann nicht mehr gewährleistet werden.

Mehr als 76.000 Einwohner*innen des Gazastreifens haben Verwundungen davongetragen (vgl. OCHAOPT 2024). Ihre Versorgung ist angesichts des zusammengebrochenen Gesundheitssystems, zerstörter Krankenhäuser und des Mangels an Medikamenten und Materialien kaum mehr möglich (vgl. Ärzte ohne Grenzen 2024). Überproportional betroffen von diesen Folgen sind Ältere sowie wiederum Frauen und Kinder. Schwerwiegende Komplikationen ergeben sich bei Schwangerschaften und bei der Versorgung von Neugeborenen und ihren Müttern.

Weil die ohnehin hürdenreiche Lieferung von Hilfsgütern in die Kampfzone von Israel regelmäßig verhindert wird, herrscht Mangel an Wasser, Treibstoff und Nahrung. 93 % der Menschen hungern (WHO 2023). Die extreme Beschränkung von Hilfsgütern, die sich direkt nach dem IGH-Urteil sogar kurzzeitig weiter verschärfte, wird inzwischen auch von der EU als Einsatz von Hunger als Kriegswaffe bewertet (Gregory 2024; Wildangel 2024).

Für ein sofortiges Ende der Gewalt und direkte, massive humanitäre Hilfe

Wir stellen fest: Es sind schon viel zu viele unschuldige Frauen, Kinder und Männer im Gazastreifen durch Kampfhandlungen zu Tode gekommen, ein massiver Anstieg der Todeszahlen durch weitere Gewalteskalation und die überlebensfeindlichen Bedingungen im Gazastreifen ist zu befürchten.

Ob der IGH die israelische Gewalt als Völkermord einordnen wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Für einen konsequenten diskursiven, diplomatischen und politischen Einsatz für ein sofortiges Ende der Gewalt sowie für die Durchsetzung direkter und massiver humanitärer Hilfe ist das auch unerheblich.

Die Bundesregierung muss alle Anstrengungen darauf richten und ihr ganzes politisches Gewicht zusammen mit ihren Verbündeten einsetzen, um die massive Gewalt gegen Zivilist*innen und den Entzug der Lebensgrundlagen in Gaza unverzüglich zu beenden. Ganz unabhängig davon, wie diese Gewalt bezeichnet wird.

Diese leicht aktualisierte Fassung des Textes erschien zuerst am 21.3.2024 auf dem PRIF-Blog des Leibniz-Instituts »Peace Research Institute Frankfurt« (ehem. HSFK). Wir danken den Autor*innen für das Einverständnis zum Wiederabdruck.

Literatur

Ärzte ohne Grenzen (2024): Hilfe in den palästinensischen Gebieten, Die aktuelle Situation: Krieg im Gazastreifen. Homepage, zuletzt aktualisiert am 21.03.2024

Bachman, J.S. (2020): Four Schools of Thought on the Relationship Between War and Genocide. Journal of Genocide Research 22(4), S. 479-501.

Bax, D. (2023): Was heißt „Nie wieder“? Taz online, 13.11.2023.

Bax, D. (2024): Das laute Schweigen der Deutschen. taz online, 7.1.2024.

Berins, L. (2024): Das Schweigen der Kulturszene: Keine Lösung ist auch keine Lösung. Heinrich-Böll-Stiftung, Kommentar, 2.1.2024.

Bland, A. (2024): The numbers that reveal the extent of the destruction in Gaza. The Guardian, 8.1.2024.

Blumenthal, P. (2023): Israeli President Suggests That Civilians In Gaza Are Legitimate Targets. Huffington Post, 13.10.2023.

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Gregory, J. (2024): Israel Gaza war: EU says starvation being used as a weapon. BBC News, 13.3.2024.

Grimm, J. J. (2024): Universitäten müssen Räume für den Dialog bleiben. Essay, quantara.de, 14.2.2024.

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Wildangel, R. (2024): Hunger als Kriegswaffe. IPG-Journal, 6.3.2024.

Hanna Pfeifer ist Professorin für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Radikalisierungs- und Gewaltforschung beim PRIF – Leibniz-Institut für Friedens- und Konfliktforschung und der Goethe-Universität Frankfurt.
Irene Weipert-Fenner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Forschungsgruppenkoordinatorin beim PRIF.
Timothy Williams ist Juniorprofessor für Unsicherheitsforschung und gesellschaftliche Ordnungsbildung an der Universität der Bundeswehr München.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2024/2 Fokus Mittelmeer, Seite 30–32