W&F 1995/4

Kein Rückschritt und kein Meilenstein

Die 4. Weltfrauenkonferenz zwischen Neuinterpretation und Erweiterung des Menschenrechtskonzepts

von Ruth Klingebiel

In der Charta der Vereinten Nationen von 1945 setzen sich die Vereinten Nationen das unmißverständliche Ziel, „ … die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen.“1. Fünfzig Jahre später verabschiedet die 4. Weltfrauenkonferenz ein Abschlußdokument und stellt in einem Paragraphen kurz und bündig fest: „Frauenrechte sind Menschenrechte.“2 Übersetzt in eine simple mathematische Gleichung ergibt sich die Formel FRAUEN + RECHTE=MENSCHEN + RECHTE. Dividieren und kürzen wir dann RECHTE auf beiden Seiten der Gleichung, bleibt FRAUEN=MENSCHEN.

Die Wahrheit dieser reduzierten Gleichung wird wohl auch nicht in Beijing von den Regierungsdelegierten ernsthaft bestritten und diskutiert worden sein. Gerade deshalb verwundert diese tautologisch anmutende Aussage um so mehr. Was hat die Delegierten dazu bewogen, eine solche Formel in ein UN-Dokument zu schreiben, das mit der Serie der Weltfrauenkonferenzen seit 1975 auf 20 Jahre Frauenförderpolitik der UN zurückblicken kann? Und was hat Frauen dazu bewogen, eine weltweite Mobilisierungskampagne unter dem Motto „Frauenrechte sind Menschenrechte“ zu organisieren, wenn doch bereits in der Charta die Menschenrechte ohne Unterscheidung durch das Geschlecht festgeschrieben wurden?

Um diese Fragen beantworten zu können, ist es notwendig, der Verankerung von Menschenrechten von Frauen in den Instrumenten der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen nachzuspüren. Wie wurden sie ausgestaltet und wo lag das Defizit, das offensichtlich die Kampagne beförderte?

UN-Politik zur Beseitigung von Frauendiskriminierung3

Die Frauenpolitik der Vereinten Nationen läßt sich anhand ihrer inhaltlichen Ausrichtung in unterschiedliche Phasen einteilen. Von 1945 bis zum Beginn der 60er Jahre stand die rechtliche und politische Gleichstellung der Frau im Vordergrund. Nachdem in der Charta die Gleichberechtigung der Frau festgehalten worden war (s. Artikel 1 der Charta), wurde 1946 mit der Menschenrechtskommission zugleich eine Unterkommission für die Rechtsstellung der Frau eingerichtet, die im selben Jahr noch den vollen Status einer Fachkommission (Commission on the Status of Women, kurz Frauenrechtskommission) des Wirtschafts- und Sozialrates (ECOSOC) erhielt. Die Frauenrechtskommission stellte sicher, daß die Gleichberechtigung der Frau in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert wurde und benutzte die Prinzipien der Menschenrechtserklärung gleichzeitig als Basis ihrer Arbeit. Die frühen Jahre waren geprägt von Maßnahmen zur rechtlichen Gleichstellung in den Bereichen der politischen Partizipation4, Arbeit5, Erziehung6, Nationalität7 und Ehe8.

Nach der Phase der rechtlichen »Grundsteinlegung« beginnt mit den Vorarbeiten zur Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen eine Phase, in der zum einen das Rechtsinstrumentarium verfeinert werden soll und zum anderen Frauen für den Entwicklungsprozeß »entdeckt« werden. Nachdem die beiden Menschenrechtspakte von 1966 verabschiedet worden waren, nahm die Generalversammlung 1967 die Erklärung zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen an und erklärt darin, daß die vollständige Entwicklung eines Landes, die Wohlfahrt der Welt und die Herstellung von Frieden die größtmögliche Partizipation von Frauen und Männern gleichermaßen auf allen Gebieten erfordere.9 Zum Ende der ersten Entwicklungsdekade wurde die Schlüsselrolle von Frauen zum Thema in der Entwicklungspolitik und beeinflußte die Entwicklungsstrategien für die zweite Entwicklungsdekade. 1972 stellte die Frauenrechtskommission nach 25jähriger Tätigkeit einen akuten Handlungsbedarf zur Beseitigung der eklatanten Diskriminierung von Frauen weltweit fest. 1975, dem Internationalen Jahr der Frau, fand dann auch die erste Weltfrauenkonferenz (WFK) in Mexiko unter dem Motto Gleichberechtigung, Entwicklung, Frieden statt.

Diese erste WFK eröffnete eine dritte Phase. Das Abschlußdokument, der Weltaktionsplan von Mexiko10, enthielt umfassende Richtlinien zur Frauenförderung bis 1985. Die Frauendekade der Vereinten Nationen (1976-1985) konkretisierte vor allem das UN-Instrumentarium zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau. Ins Leben gerufen wurde ein Voluntary Fund for the UN Decade for Women (1976), der im Februar 1985 als United Nations Development Fund for Women (UNIFEM) in die UN-Familie aufgenommen wurde. Parallel wurde ein International Research and Training Institute for the Advancement of Women (INSTRAW) installiert. Damit wurde eine Dekade der Frauenförderpläne eingeleitet, die von einer Sichtweise von Frauen als menschlicher Ressource für Entwicklung geprägt waren. Zwölf Jahre nach der Erklärung zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und nach unzähligen Verhandlungen und jahrelangen Diskussionen nahm die Generalversammlung am 18. Dezember 1979 endlich die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (kurz Frauenrechtskonvention genannt) an.

Die Frauenrechtskonvention ist das erste internationale Rechtsinstrument, das Diskriminierung von Frauen definiert: „In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck »Diskriminierung der Frau« jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, daß die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstandes – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitel wird.“ 11

Die Konvention trat als bisher einziges umfassendes frauenspezifisches Menschenrechtsinstrument der Vereinten Nationen am 3.9.1981 in Kraft, nachdem sie durch 20 Staaten ratifiziert worden war. Im Anschluß konnte das Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW, kurz Frauenrechtskommission) damit beginnen, die Umsetzung der Konvention zu überwachen. Die Hauptaufgabe der Kommission besteht darin, die Länderberichte der Mitgliedsstaaten auf ihren Realitätsgehalt zu überprüfen, bei ihren jährlichen Tagungen die Regierungsdelegierten kritisch zu befragen und Informationen von NGOs einzuholen. Neben diesen neugeschaffenen Instrumenten wurde 1980 eine zweite WFK in Kopenhagen durchgeführt, deren Hauptaufgabe in der Zwischenbilanzierung der Frauendekade bestand. Beschlossen wurden gezielte Fördermaßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Gesundheit, ohne die die Hauptziele von Entwicklung – Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden – nicht erreichbar seien.

Den Abschluß der Dekade, eine Trendwende in der Frauenpolitik der Vereinten Nationen und damit den Übergang in eine vierte Phase bildete die 3. WFK in Nairobi 1985. Ein neues Entwicklungsparadigma bildete sich heraus, das Frauen nicht länger als Objekt und menschliche Ressource betrachtete. Frauen wurden zu Handlungsträgerinnen, zu Individuen, die eine zentrale Rolle spielen sollten, „als Intellektuelle, Politikerin, Entscheidungsträgerin, Planerin sowie als Trägerin und Nutznießerin der Entwicklung12. Die in Nairobi gezogene Bilanz der Frauendekade zeigte, daß es gelungen war, Öffentlichkeit herzustellen und eine Vielzahl von rechtlichen Diskriminierungen abzubauen. Gleichzeitig wurde es offensichtlich, daß die Alltagssituation der meisten Frauen sich nicht nur nicht verbessert hatte, sondern daß die wirtschaftliche Misere vieler Länder des sogenannten Südens ihre Situation weiter verschlechterte. Die Zukunftsstrategien von Nairobi benannten ein ganzes Maßnahmenbündel zur Umsetzung von Gleichberechtigungsmaßnahmen in nationale Politik. Die Generalversammlung betraute die Frauenrechtskommission mit der Überwachung der Implementierung der beschlossenen Strategien und forderte gleichzeitig alle Organisationen der Vereinten Nationen dazu auf, spezielle Abteilungen für frauenrelevante Fragen einzurichten.

Trotz der greifbaren Ergebnisse, wie z.B. der völkerrechtlich bindenden Frauenrechtskonvention und der frauenspezifischen Entwicklungsorganisation (UNIFEM) ist die Verankerung von Frauenrechten im Menschenrechtssystem der UN unzureichend. „Instead of having high priority at the United Nations, women's human rights are given little attention; »women's issues« are marginalized into under-funded and ineffective machineries. As a result, women around the world are demanding an extensive transformation of the existing deficient human rights framework.“ (Kerr 1993: 6)13 Gründe für dieses Defizit liegen in der strukturellen Schwäche der Frauenrechtskonvention: CEDAW verfügt über keine Sanktionsinstrumente – das seit Jahren geforderte Fakultativprotokoll existiert nur im Entwurf.14 Kaum ein UN-Dokument wurde mit so vielen Vorbehalten gezeichnet (Tomasevski 1993: 116 ff.; Cook 1990). Darüber hinaus enthält die Konvention keine explizite Verurteilung von Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung.

Gegen die Unsichtbarkeit von Frauen

Die Frauenpolitik der Vereinten Nationen verbesserte vor allem die Datenlage zur Situation von Frauen und erfüllte damit ein selbstgestecktes Ziel, Frauen durch Daten sichtbar zu machen. 1985 erschien erstmals der World Survey on the Role of Women in Development, der seitdem alle fünf Jahre aktualisiert wird. 1990 erschien The World's Women: Trends and Statistics, 1970-199015. Geschlechtsspezifische Daten werden erst seit kurzem gezielt erhoben. Exemplarisch läßt sich die Datenlage an den Berichten zur menschlichen Entwicklung ablesen, die das UNDP (United Nations Development Programm) alljährlich herausgibt. Seit 1990 werden die Daten zunehmend desaggregiert. Der UNDP-Report für 1995 legt den Schwerpunkt des gesamten Berichtes auf die Lage der Frauen weltweit und stellt zwei neu- bzw. weiterentwickelte geschlechtsspezifische Entwicklungsindikatoren vor (UNDP 1995: 72 ff.). Desaggregierte Daten zeigen: Frauen partizipieren weniger an Entwicklungsprozessen als Männer, sie sind stärker von Strukturanpassungen betroffen und Armut ist »weiblich«. Desaggregierte Daten zeigen auch, daß die Partizipation von Frauen nicht notwendigerweise an den Reichtum eines Landes, sondern hauptsächlich an den politischen Willen der Regierungen gekoppelt ist (UNDP 1995: 3). Die Bilanz des UNDP-Berichtes 1995 für die letzten 20 Jahre sieht düster aus: Zwischen 1975 und 1995 stieg zwar die Einschulungsrate von Mädchen um zwei Drittel, stieg auch die Lebenserwartung von Frauen um neun Jahre und fiel die Geburtenrate um ein Drittel; die Rate der wirtschaftlichen Aktivität wuchs aber im selben Zeitraum lediglich um 3,9 Prozentpunkte, Frauen besetzen heute weltweit nur 10<0> <>% der Parlamentssitze und 6<0> <>% der Regierungsämter, rechtliche Diskriminierungen sind immer noch nicht vollständig abgebaut worden, 41 Staaten sind der Frauenrechtskonvention immer noch nicht beigetreten und die Vorbehalte nicht zurückgenommen worden.

Die Dekade der Frau hat aber nicht nur die Datenlage verbessert; sie hat zugleich einen blinden Fleck sichtbar gemacht. Gewalt an Frauen taucht in nationalen und internationalen Statistiken kaum auf, doch ein Umdenkprozeß hat begonnen.16 Geschlechtsspezifische Gewalt existiert in allen Ländern der Welt und ist keine kulturspezifische Eigenart. In den meisten Ländern gibt es keine gesetzliche Grundlage gegen geschlechtsspezifische Gewalt. Sie wird als private Familienangelegenheit nicht nur ignoriert, sondern staatlich sanktioniert. Dabei kann die Privatsphäre ein geradezu mörderischer Ort für Frauen sein. Weltweit verschwinden schätzungsweise 100 Millionen Frauen, die aufgrund geschlechtspezifischer Diskriminierung sterben oder gar nicht erst geboren werden (Klasen 1993: 27). In Befragungen berichteten zwei Drittel aller Frauen über sexuelle Mißbrauchserfahrung in ihrer Kindheit und Jugend. In Chile, Mexiko, der Republik von Korea berichten über zwei Drittel der Frauen von Gewalt in der Ehe. In Deutschland wurde schätzungsweise jede siebte Frau in ihrer Ehe vergewaltigt. In Kanada, Neuseeland, Großbritannien und den USA wird eine von sechs Frauen in ihrem Leben Opfer einer Vergewaltigung. Die Hälfte aller Morde an Frauen wird von einem ehemaligen oder dem derzeitigen Partner begangen. Kulturübergreifende Untersuchungen weisen Gewalt in der Ehe als häufigste Ursache für Selbstmorde von Frauen aus. Gewalt durch Kriege etc. betrifft vor allem Frauen und Kinder: 80<0> <>% der weltweiten Flüchtlinge sind Frauen und Kinder. Frauen werden Opfer sogenannter Massenvergewaltigungen. Frauen erhalten selten politisches Asyl, da ihre geschlechtspezifischen Gewalterfahrungen nicht als politische Verfolgung eingestuft werden.

Die Beispiele zeigen die Spannbreite und das systemische Ausmaß der Gewalt gegen Frauen.

Menschenrechte – feministisch betrachten!

Die Kampagne Frauenrechte sind Menschenrechte setzt an der Alltäglichkeit und Bagatellisierung dieser Gewaltformen an. Charlotte Bunch vom Center for Women's Global Leadership, eine der Initiatorinnen der Kampagne, kritisiert die Ausgrenzung von Frauen aus dem herrschenden Menschenrechtsverständnis und benennt das Ziel der Menschenrechtskampagne für Frauen: „Wir glauben, daß es Frauen ohne weiteres klar ist, was ihre Menschenrechte sind, aber sie brauchen Konzepte, um das auszudrücken. … Wir sagen, daß die Weltgemeinschaft nicht nur die Frauen miteinbeziehen, sondern auch ihr Verständnis von Menschenrechten verändern muß. Mit anderen Worten, können wir das, was Frauen als Menschenrechtsthemen ansehen, nicht in die bestehende Form der Menschenrechte integrieren, ohne diese zu verändern.“ (Bunch 1993: 10, 11)

Das Konzept der allgemeinen Menschenrechte entstand vor rund 200 Jahren im Kampf um die individuellen Freiheitsrechte des bürgerlichen Individuums gegen einen übermächtigen Staat. Als zivilisatorische Errungenschaften gelten seitdem das Gewaltmonopol einerseits und die Schutzwürdigkeit der Privatsphäre andererseits. Das bürgerliche Individuum wurde aber als Mann gedacht. Frauen, als unpolitische Wesen gedacht, wurden der Privatsphäre zugerechnet. Diese Trennung von Politik und Privatsphäre wirkt bis heute und führte dazu, daß die Lebenswelt von Frauen nicht in den selbstdefinierten Zuständigkeitsbereich der Vereinten Nationen fielen. Die feministische Kritik daran ist recht jung. Für Charlesworth (1994: 63) drängt sich deshalb die Frage auf, warum die andozentrische Natur der Menschenrechte erst jetzt analysiert wird. Ihre Antwort beschreibt als simpelsten Grund den Ausschluß von Frauen aus der Normbildung, der Implementierung und dem Monitoring des Menschenrechtsbereichs. Ein zweiter Grund liegt im Anspruch des Menschenrechtsansatzes selbst, dessen vordergründige Eindeutigkeit und Radikalität Kritik sehr fragwürdig erscheinen läßt. Seit dem Beginn der 90er Jahre wagen sich verstärkt VölkerrechtlerInnen an eine bis dahin nahezu tabuisierte Kritik des Menschenrechtskonzeptes. Dabei sind unterschiedliche Richtungen auszumachen. Zum einen wird das Menschenrechtsinstrumentarium daraufhin untersucht, wie es für Frauen in der bestehenden Form nutzbar ist (Byrnes 1994; Tomasevski 1995; Ashworth 1992 etc.). Die Vorschläge stellen auf eine Neuinterpretation ab und sehen viele Möglichkeiten, Frauen Zugang zu internationalen Menschenrechtsverfahren zu verschaffen. So ließe sich z.B. Gewalt im Privatbereich unter den Tatbestand der Folter subsummieren; Frauenhandel und Zwangsprostitution fielen unter das Verbot der Sklaverei; geschlechtsspezifische Verfolgung ließe sich auch als politische Verfolgung interpretieren, so bald staatliche Duldung, mangelhafte gesetzliche Schutzvorschriften usw. nachgewiesen werden würden. Neben diesen Bemühungen, das Bestehende geschlechtsspezifisch anzuwenden, gibt es eine feministische Auseinandersetzung mit dem Nichtdiskriminierungs-Gebot der Konvention und der dahinter vermuteten Gleichheits-Differenz-Hypothese. Das Nichtdiskriminierungs-Gebot wird verdächtigt, ein weibliches Abziehbild des männlichen Vorbilds anzustreben mit dem Effekt, daß „… women are forced to argue either that they are the same as men and should be treated the same, that they are different but should be treated as if they are the same, or that they are different and should be accorded special treatment. The model does not allow for questioning the ways in which laws, cultures, or religious traditions have constructed and maintained the disadvantage of women, or the extent to which the institutions are male-defined and built on male conceptions of challenges and harms.“ (Cook 1993: 239).

Eine andere Richtung kritisiert das westlich-feministische Grundverständnis, das im Nichtdiskriminierungs-Gebot angelegt sei. Abgehoben würde auf die privilegierte, freie und unabhängige Frau. Außen vor bliebe der Kontext von Klassen, Kasten und ethnischen Zugehörigkeiten (Coomaraswamy 1994: 40f.). Die neuen und recht unterschiedlichen Ansätze zum Thema Frauenrechte im Völkerrecht stehen nicht konfrontativ gegeneinander, sondern sie suchen den Austausch miteinander.17

Die Kampagne sowie die völkerrechtliche Debatte blieben nicht ohne Einfluß auf die Politik der Vereinten Nationen. Deutlich wird dieser Einfluß an den Abschlußdokumenten der UN-Weltkonferenzen 1990-1995, dem Weltkindergipfel 1990 in New York, dem Umweltgipfel 1992 in Rio, der Menschenrechtsweltkonferenz 1993 in Wien, der Bevölkerungskonferenz 1994 in Kairo, dem Sozialgipfel 1995 in Kopenhagen und natürlich der 4. WFK in Beijing.18 Die Konferenzen sollten aufeinander aufbauen und in der Zusammenschau zu allen globalen Fragen Antworten suchen. Eine Antwort aller Konferenzen ist die Forderung nach mehr Partizipation für Frauen bei der Lösung globaler Krisen, was KritikerInnen auch als Abwälzung von Verantwortung werten. Einen besonderen Stellenwert nimmt die Menschenrechtsweltkonferenz ein, da sie das Menschenrechtskonzept geschlechtsspezifisch definierte. Es ist das erste UN-Dokument, das Gewalt auch im privaten Bereich als Menschenrechtsverletzung ächtet. Die Konferenz brachte auch konkrete Ergebnisse. Im Anschluß verabschiedete die Generalversammlung die Erklärung zu Gewalt an Frauen, die Gewalt in der Familie, in der Gesellschaft und vom Staat verübte oder staatlich geduldete Gewalt scharf verurteilt.19 Der Menschenrechtsausschuß setzte eine Sonderberichterstatterin zu Gewalt an Frauen ein, in deren Mandat alle in der Erklärung genannten Formen der Gewalt fallen.20 Damit war das Hauptanliegen der Frauen-Menschenrechtskampagne erreicht. Auf der Bevölkerungskonferenz kämpften Frauen erfolgreich für das Konzept der reproduktiven Gesundheit, während die sexuellen Rechte der Frau in Kairo nicht durchgesetzt werden konnten. Sowohl die Ergebnisse von Wien als auch von Kairo standen in Beijing wieder zur Disposition.

Das Abschlußdokument der 4. WFK – eine Bilanz

Zum Auftakt der Regierungskonferenz in Beijing verkündete Gertrude Mongella: „Die Vierte Weltfrauenkonferenz ist eine Revolution für Frauen!“ Das war sie sicherlich nicht, soweit sind sich die meisten KommentatorInnen der Konferenz einig. Verabschiedet wurde ein Dokument, das bestehende Sprachregelungen aus den vorausgegangenen UN-Konferenzen halten konnte und winzige Weiterentwicklungen brachte. Das hehre Ziel, nun konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der seit Nairobi aufgestellten Anforderungen an eine effiziente Frauenpolitik zu verabreden, wurde verfehlt. Obwohl das Abschlußdokument eine Plattform für Aktionen enthält, ist erstaunlich wenig Aktion verabredet worden. Das Dokument ist mehr als mühsame 160 Seiten lang geraten; und viele Formulierungen sind so umständlich, daß die deutsche Übersetzung einiges Kopfzerbrechen bereitet.21 Nicht allein an den Formulierungen ist der zähe und konfrontative Verhandlungsverlauf ablesbar. Anders als in Nairobi 1985 werden kaum strukturelle Rahmenbedingungen genannt, d.h. eine Auseinandersetzung mit ungerechten Weltwirtschaftsstrukturen, einer Neuen Weltwirtschaftordnung etc. blieb in Beijing außen vor. Die Betonung des gesamten Dokumentes liegt in einem sehr individualistischen Ansatz, der ganz auf das persönliche »empowerment« von Frauen abhebt und eine Politik der kleinen Schritte praktiziert. Der alte Nord-Süd-Konflikt, der Nairobi beherrschte, war weniger entscheidend für den Konferenzverlauf als der offen ausgetragene Konflikt zwischen den säkularisierten und den religiös-traditionell bestimmten Delegationen. Islamisch und katholisch bestimmte Länder stellten die Gleichberchtigung der Geschlechter ganz offen in Frage, beklagten die Familienfeindlichkeit der emanzipierten Frau und beschrieben die Gefahren, die vom Feminismus generell ausgingen. Infrage gestellt wurde der Erfolg der Frauen-Menschenrechtskampagne. Erst am letzten Tag gelang noch ein »package-deal« (Stichwort Sexualität, s. Kasten), der einen Kompromiß zur kulturellen Relativierung einschloß.

Ergebnisse der 4. Weltfrauenkonferenz

Armut: Über 900 Millionen Frauen leben in extremer Armut. Ihr Zugang zu Landbesitz und zu Krediten soll verbessert werden, ihre Ausbildung gefördert werden. Da Frauen viel häufiger arbeitslos sind als Männer, sollen Beschäftigungsprogramme auch in den Industrieländern Abhilfe schaffen. NEU: Gefordert wird die Erfassung, Bewertung und Anerkennung unbezahlter Arbeit im Haushalt und in der Gesellschaft. Unbezahlte Arbeit soll in sogenannten Nebenkonten zum BSP ausgewiesen werden. (Laut UNDP-Bericht 95 sind 16 Billiarden der globalen Gesamtproduktion »unsichtbar«, der Beitrag der Frauen erreicht 11 Billiarden Dollar.)

Gesundheit: Frauen und Mädchen sollen einen besseren Zugang zu medizinischer Betreuung erhalten, die vor allem erschwinglich sein muß. Weibliche Jugendliche haben das Recht auf Information und Aufklärung – entsprechend ihrer Entwicklungsstufe – sowie ein Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit. Frauen und Mädchen sind in Aidsprogramme einzubeziehen. In diesem Zusammenhang gab der Vatikan seinen Widerstand gegen die Erwähnung von Kondomen auf.

Abtreibung: Das Ergebnis der Weltbevölkerungskonferenz in Kairo wurde bestätigt: Ein Schwangerschaftsabbruch darf kein Mittel der Familienplanung sein, doch wo er erlaubt ist, soll er so sicher wie möglich durchgeführt werden. Die Regierungen werden aufgefordert, ihre Bestimmungen über die Strafbarkeit illegaler Schwangerschaftsabbrüche zu überdenken.

Sexualität: NEU: Das Konzept der reproduktiven Rechte und reproduktiven Gesundheit von Kairo wird ergänzt durch das Konzept der sexuellen Selbstbestimmung der Frau. „Die Menschenrechte von Frauen schließen ihr Recht ein, über Fragen, die mit ihrer Sexualität zusammenhängen, Kontrolle auszuüben und frei und verantwortlich zu entscheiden. Das umfaßt auch sexuelle und reproduktive Gesundheit und beinhaltet die Freiheit von Zwang, Diskriminierung und Gewalt.“ Die Aufnahme sexueller Orientierung und sexueller Rechte (Position westlicher Staaten), d.h. ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Lesben, wurde gestrichen. Im Gegenzug wurde eine Fußnote gestrichen, die Menschenrechte für Frauen kulturell relativierte (Position vor allem der islamischen Staaten).

Gewalt: Gewalt gegen Frauen wird als Menschenrechtsverletzung gebrandmarkt, ob in der Familie, in der Gesellschaft oder ob durch den Staat praktiziert bzw. geduldet. Damit wurden die seit der Wiener Menschenrechtsweltkonferenz erzielten Definitionserfolge (s. UN-Erklärung zu Gewalt an Frauen von 1993) ausdrücklich bekräftigt. Vergewaltigungen im Krieg sollen als Kriegsverbrechen geahndet werden. Das Mandat der 1994 eingesetzten UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt an Frauen soll zwar über 1997 hinaus verlängert werden, ihre mangelhafte Ausstattung mit Ressourcen wurde nicht diskutiert.

Menschenrechte: Die Menschenrechte von Frauen und Mädchen sind ein unveräußerlicher, integraler und untrennbarer Teil der allgemeinen Menschenrechte. Jedwede Relativierung konnte nach zähen Verhandlungen zurückgewiesen und die vorangegangenen UN-Weltkonferenzen vollinhaltlich einbezogen werden.

Gleichberechtigte Teilhabe: Nur ein Teilen von Macht und Verantwortung zwischen den Geschlechtern, d.h. zu Hause, am Arbeitsplatz und in allen Bereichen der Gesellschaft, ermöglicht Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, soziale Gerechtigkeit und eine dauerhafte menschliche Entwicklung, die den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird. Weder Quotenregelungen noch der Begriff »Parität« fanden Eingang in die Aktionsplattform. Allerdings wurden die Ziele einer Quotenregelung umschrieben mit der Forderung nach gleicher Repräsentanz von Frauen und Männern sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter.

Mädchen: Die gezielte Abtreibung aufgrund des Geschlechts wird verurteilt. Die Diskriminierung von Mädchen bei der Ernährung, Bildung, Gesundheitsbetreuung soll bekämpft werden. Scharf verurteilt wird die genitale Verstümmelung von Mädchen. NEU: Die Erbrechte von Mädchen fanden als Kompromiß doch noch Eingang ins Dokument: Die Ungerechtigkeiten und die Hindernisse beim Erbrecht von Mädchen müssen beseitigt werden. Regierungen sollen dazu Gesetze – soweit angemessen – erlassen und durchsetzen, die das gleichberechtigte Recht auf Erben sicherstellt ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Kindes. (Das gleiche Erbrecht wurde nicht für Frauen formuliert, gefordert wurde lediglich ein Zugang zum Erbrecht.)

Finanzen: Zur Finanzierung der Aktionsplattform wurde kein Durchbruch erzielt. Die Entwicklungsländer hatten von den reichen Geberländern gefordert, zusätzliche Finanzmittel für den Fortschritt der Frauen zur Verfügung zu stellen. Die Industrieländer sind dazu nicht bereit. „Neue und zusätzliche“ Mittel sollen durch Umschichtung aus allen verfügbaren Finanzierungsquellen (einschließlich multilateraler, bilateraler und privater Quellen) zugunsten der Aktionsplattform erreicht werden. Regierungen sollen zur Finanzierung nationaler Aktionspläne ihre exzessiven Militäretats kürzen, wenn es angebracht ist und die nationale Sicherheit nicht gefährdet wird.

Literatur

Ashworth, Georgina 1992: Women and Human Rights, Background Paper for the DAC Expert Group on Women in Development Organisation for Economic Co-operation and Develpoment, London.

Bunch, Charlotte 1993: Die Entstehung der Kampagne für Frauenrechte (Interview mit Charlotte Bunch), in: epd-Entwicklungspolitik, Materialien IV/ 93, S. 10-12.

Byrnes, Andrew 1994: Toward More Effective Enforcement of Women's Human Rights Through the Use of International Human Rights Law and Procedures, in: Cook 1994, pp. 189-227.

Charlesworth, Hilary 1994: What are »Women's International Human Rights«?, in: Cook 1994, pp. 59-84.

Cook, Rebecca J. 1990: Reservations to the Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women, in: Virginia Journal of International Law, Vol. 30 (1990), No.4, pp. 643-716.

Cook, Rebecca J. 1993: Women's International Human Rights Law: The Way Forward, in: Human Rights Quaterly 15 (1993), pp. 230-261.

Cook, Rebecca J. (Hrsg.) 1994: Human Rights of Women, National and International Perspectives, Philadelphia.

Coomaraswmy, Radhika 1994: To Bellow like a Cow: Women, Ethnicity, and the Discourse of Rights, in: Cook 1994, pp. 39-57.

Kerr, Joanna (Hrsg.) 1993: Ours by Right, Women's Rights as Human Rights, London.

Tomasevski, Katarina 1993: Women and Human Rights, London/ New Jersey.

Tomasevski, Katarina 1995: Women, in: A. Eide/ C. Krause/ A. Rosas (Eds.): Economic, Social and cultural Rights. A Textbook, Dordrecht/ London/ Boston, pp. 273-288.

UNDP 1995: Human Development Report 1995, New York/Oxford.

United Nations 1995: The United Nations and the Advancement of Women 1945 – 1995, New York.

Anmerkungen

1) Charta der Vereinten Nationen, in Kraft getreten am 24.10.1945, Artikel 1. Zurück

2) Beijing Declaration, § 14. Zurück

3) Zum 50. Geburtstag schenkten die Vereinten Nationen sich neben diversen Feiern und Laudatien auch eine Bilanz ihrer eigenen Frauenpolitik, die alle »frauenrelevanten« Konferenzen und Auszüge aus Dokumenten, bzw. komplette Dokumente von 1945 bis kurz vor der 4. WFK enthält (United Nations 1995). Zurück

4) Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau, angenommen durch Resolution 640 (VII) der Generalversammlung vom 20.12.1952. Zurück

5) Übereinkommen Nr. 100 der ILO über die Gleichheit des Entgelds männlicher und weiblicher Arbeitskräft für gleichwertige Arbeit, 1951. Zurück

6) UNESCO-Report E/CN.6/146, 9. Mai 1950. Zurück

7) Übereinkommen über die Nationalität verheirateter Frauen, angenommen durch die Generalversammlung am 29.1.1957. Zurück

8) Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, angenommen durch Resolution 1763 (XVII) vom 7.11.1962. Zurück

9) A/RES/2263 (XXII), 7. November 1967. Zurück

10) Report of the World Conference of the International Women's Year, held in Mexico City from 19 June to 2 July 1975; including the Agenda, the World Plan of Action for the Implementation of the Objectives of the International Women's Year, the Declaration of Mexico on the Equality of Women and Their Contribution to Development and Peace, and resolutions and decisions adopted by the Conference; E/CONF.66/34 (76.IV.1), 1976. Zurück

11) Artikel 1 der Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, angenommen auf der Generalversammlung am 18. Dezember 1979, UN Treaty Series, vol. 1249, no. 20378, S. 13. Zurück

12) Report of the World Conference to Review and Appraise the Achievements of the United Nations Decade for Women: Equality, Development and Peace, held in Nairobi from 15 to 26 July 1985; including the Agenda and the Forward-looking Strategies for the Advancement of Women, A/CONF.116/28/Rev.1 (85.IV.10), 1986. Zurück

13) Das Defizit wird auch innerhalb der Vereinten Nationen gesehen und schlug sich in Resolution 1994/45 der Frauenrechtskommission nieder: „The question of integrating the rights of women into the human rights mechanisms of the United Nations and the elimination of violence against women.“ Zurück

14) Ein Fakultativprotokoll zur Konvention, dem die Staaten eigens beitreten müssen, würde ermöglichen, aufgrund einer schriftlichen, nicht anonymen Mitteilung einer Person über Menschenrechtsverletzungen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges ein Individualbeschwerdeverfahren im UN-Menschenrechtsausschuß einzuleiten und dort Regierungen mit Beschwerden über frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen in ihrem Land zu konfrontieren. Zurück

15) Beide Datensammlungen werden von den Vereinten Nationen erstellt und herausgegeben. 1995 erschienen beide in aktualisierter Fassung und sollten als Datengrundlage für die 4. WFK dienen, doch wurden sie erst kurz vor Konferenzbeginn fertiggestellt. Zurück

16) Dieser Umdenkprozeß hat auch klassische Menschenrechtsorganisationen erreicht. 1995 erschien z.B. zum ersten Mal der Human Rights Watch Global Report on Women's Human Rights. Auch Amnesty International brachte 1995 ein Buch zum Thema heraus (ai 1995: Frauen in Aktion – Frauen in Gefahr, Bonn). Zurück

17) Obwohl erst 1994 erschienen, wurde der Sammelband von Rebecca J. Cook (Cook 1994) bereits zum »Klassiker« der Debatte. Er bietet in 23 Beiträgen Sichtweisen aus allen Regionen der Erde sowie die unterschiedlichen Richtungen des Menschenrechtsansatzes für Frauen. Zurück

18) Die zentralen Passagen aller genannten Konferenzen sind abgedruckt in: United Nations 1995. Zurück

19) A/RES/48/104, 20 December 1993. Zurück

20) Resolution 1994/45 des Menschenrechtsausschusses (ESCOR, 1994, Suppl. No.4, p.140), 11 March 1994. Zurück

21) Das Abschlußdokument besteht aus einer 38 Paragraphen umfassenden Beijing Declaration und der 362 Paragraphen umfassenden Platform for Action. § 47-258 der Aktionsplattform greifen die vorher im Dokument aufgelisteten 12 Aktionsfelder auf. Für jedes der „critical areas of concern“ folgen nach der Darstellung der Ist-Situation und der Benennung der Hindernisse die geforderten Handlungsansätze auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene. Die 12 Aktionsfelder sind Armut, Bildung/Ausbildung, Gesundheit, Gewalt, Bewaffnete Konflikte, Wirtschaft, Macht-/Entscheidungsstrukturen, Mechanismen zur Frauenförderung, Menschenrechte, Medien, Umwelt und Mädchen. Zurück

Ruth Klingebiel (Politologin) arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Entwicklung und Frieden (Geibelstr. 41, 47057 Duisburg, Tel: 0203/ 3789-426, Fax: 0203/ 3789-425).

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1995/4 Menschenrechte und Militär, Seite