W&F 1999/2

Nur eine zivile Politik kann den Frieden in Kosovo schaffen

Memorandum der IALANA

von IALANA

Die Behauptung, »der Westen« habe sich über Jahre hinweg um eine friedliche Lösung des Kosovo-Konflikts ernsthaft, aber erfolglos bemüht, deshalb bleibe jetzt nur noch der militärische Angriff der NATO als einzig realistische Option, eine »humanitäre Katastrophe« zu verhindern, ist falsch.

  1. Bereits der in diesen Tagen mehrfach öffentlich erhobene Vorwurf des Vizepräsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und CDU-Bundestagsabgeordneten Willy Wimmer (von 1988 bis 1992 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium), die Regierungen wichtiger NATO-Staaten wie Großbritannien und USA hätten bewusst in den letzten Jahren auf ein militärisches Eingreifen der NATO im Kosovo hingearbeitet und eine nichtmilitärische Konfliktlösung letztlich hintertrieben, muss alle, die dem NATO-Angriff das Wort reden, aufrütteln und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
  2. Das Ausmaß der Entrechtung der albanischen Bevölkerung und die Brisanz der Situation in Kosovo ist im Westen seit vielen Jahren bekannt. Trotzdem wurde der Kosovo-Konflikt im Dayton-Abkommen ausgeklammert. Die gewaltfreie Politik der Kosovo-Albaner erfuhr über Jahre hinweg vom Westen keine wirksame Unterstützung im Sinne vorbeugender Konfliktbearbeitung. Die westlichen Regierungen versagten so denjenigen die hinreichende Unterstützung, die – wie der Kosovo-Politiker Rugova und seine Anhänger – über viele Jahre ohne Gewalt mit zivilen Mitteln um eine politische Kompromisslösung rangen, und überließen sie lange Zeit der politischen Willkür Belgrads.
  3. Die Politik der Regierungen des Westens bei der Verteidigung von Menschenrechten war und ist in hohem Maße unglaubwürdig. Double standards sind an der Tagesordnung, was nicht nur ein Vergleich mit dem Verhalten gegenüber der menschenrechtswidrigen Politik der – vom Westen zudem noch mit Waffen belieferten – Türkei in der Kurdenfrage zeigt. Diese unglaubwürdige und widersprüchliche Politik des Westens hat ganz wesentlich dazu beigetragen, den Einsatz für die Verteidigung von Menschenrechten im Kosovo zu diskreditieren. Einige Beispiele:
    • Einerseits wurde das Vorgehen der Angehörigen der serbischen Armee und Sonderpolizeieinheiten im Kosovo – zu Recht – als menschenrechtswidrig verurteilt. Andererseits lehnten es die Regierungen der NATO-Staaten ab, die Angehörigen der serbischen Armee und Sonderpolizeieinheiten aufzufordern, zu desertieren und so dazu beizutragen, dem serbischen Regime das für seine menschenrechtsfeindliche Politik im Kosovo erforderliche Repressionspersonal zu entziehen.
    • Sowohl in Deutschland als auch in anderen europäischen Staaten wurde desertierten serbischen Bürgern die Anerkennung als politische Flüchtlinge mit dem »Argument« verweigert, wer aus der serbischen Armee oder den serbischen Sonderpolizeieinheiten desertiere und deshalb bestraft werde, werde nicht politisch verfolgt; denn Deserteure würden in jedem Land der Welt (zu Recht) bestraft.
    • Einerseits wurde und wird das serbische Regime beschuldigt, ethnische Säuberungen durchzuführen und gegen die Bevölkerung des Kosovo Völkermord zu begehen, vor dem man sie militärisch schützen müsse. Andererseits wurde über Jahre hinweg bis heute von den hiesigen Asylbehörden die Annahme einer sog. Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern u.a. mit dem Argument abgelehnt, es gebe kein – für eine Asylanerkennung erforderliches – staatliches Verfolgungsprogramm Serbiens gegen die Bewohner des Kosovo. Abgelehnte Asylbewerber wurden sogar bis vor kurzem auf der Grundlage des mit dem Milosevic-Regime im Jahre 1996 abgeschlossenen sog. Rückführungsabkommen nach Serbien abgeschoben.
  4. Das Waffenembargo gegenüber den Konfliktparteien im Kosovo ist nicht eingehalten und hinreichend überwacht, sondern sogar – offenkundig nicht nur durch Staaten des ehemaligen Ostblocks, sondern gerade auch vom Westen – gebrochen worden. Die terroristischen Aktionen der albanischen Untergrundarmee UCK – »organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische« im Sinne von Art. 87a Abs. 4 des Grundgesetzes – wären nicht möglich ohne die Waffenlieferungen aus den USA und anderen Staaten. Die Terroraktionen der UCK einerseits und die brutalen Gegenschläge des undemokratischen und korrupten Milosevic-Regimes andererseits konnten so erst zur Eskalation der Gewalt im Kosovo in den letzten Monaten führen.
  5. Das von dem US-Vermittler Richard Holbrooke im Oktober l998 ausgehandelte Abkommen mit Jugoslawien ist – auch vom Westen – nur unzureichend umgesetzt und implementiert worden.
    • Es ist unterlassen worden, die OSZE-Beobachtermission personell ausreichend auszustatten. Statt der vereinbarten – ohnehin zu geringen – 2.000 OSZE-Beobachter sind nur etwa 1.200 geschickt worden.
    • Es ist unterlassen worden, vor Ort im Kosovo ausreichend starke internationale Polizeikräfte und UN-Blauhelme deeskalierender Art unter der Hoheit des UN-Sicherheitsrates und mit Zustimmung der Konfliktparteien als »Puffer« zwischen Serben und Kosovo-Albanern zu stationieren, um den Waffenstillstand zu sichern.
    • Es ist unterlassen worden, ein ziviles »Entfeindungsprogramm« zu entwickeln, das auf Kooperation vor allem auch mit den reformwilligen Kräften in Serbien und im Kosovo setzt.
  6. Der Abschluss des in Rambouillet ausgehandelten »Friedensabkommens« ist bislang letztlich ausschließlich deshalb nicht zustande gekommen, weil die NATO und ihre Mitgliedsstaaten darauf bestanden haben und bestehen, dass NATO-Verbände unter NATO-Kommando, nicht aber die UNO mit einem starken »Blauhelm-Kontingent«, die Einhaltung des Abkommens überwachen. Eine solche Politik trug letztlich erpresserische Züge und hätte auch die Rechtswirksamkeit eines solchen – unter Kriegsandrohung zustandegekommenen – Abkommens in Frage gestellt. Es war absehbar, dass nicht nur das Milosevic-Regime, sondern auch die serbische demokratische Opposition und die große Mehrheit der serbischen Bevölkerung ein solches »NATO-Protektorat« ablehnen würden.
  7. Es ist nicht die Schuld der UN-Organisation, dass sie bisher zu schwach war, um für eine friedliche Lösung des Kosovo-Konflikts sorgen zu können. Vielmehr hatten und haben gerade wichtige NATO-Staaten kein Interesse an einer »UN-Lösung« im Kosovo und überhaupt an einer funktionierenden und starken UNO mit entsprechenden Kompetenzen. Es war und ist – wie auch die Debatten um die neue NATO-Strategie zeigen – offenkundiges Ziel, die NATO zu einer Interventionsallianz aufzubauen und zu etablieren. Auch am Beispiel des Kosovo hat sich gezeigt: Sofern die UNO dabei nicht dabei willfährig mitwirkt oder gar stört, wird sie als uneffektiv diskreditiert, an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert und »weggedrückt«.
    • Es ist symptomatisch, dass die USA mit fast 2 Milliarden DM UN-Beiträgen in Rückstand sind, so dass die UNO schon aus finanziellen Gründen kaum Handlungsfähigkeit gewinnen kann.
    • Fast alle NATO-Staaten – mit den USA an der Spitze – haben sich bislang geweigert, dem UN-Sicherheitsrat für eine Überwachung eines Kosovo-Friedensabkommens gemäß Kap. VI der UN-Charta »UN-Blauhelme« oder auch notfalls gemäß Art. 43 der UN-Charta Truppenkontingente für Zwangsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
    • Die Regierungen der USA, Frankreichs und Großbritanniens und alle sie unterstützenden Regierungen sind unglaubwürdig, wenn sie einerseits die UNO als »handlungsunfähig« kritisieren, weil die russische Regierung im UN-Sicherheitsrat von ihrem Vetorecht gegen eine Ermächtigung der NATO zu militärischen Zwangsmaßnahmen gegen Serbien Gebrauch gemacht hat, während sie andererseits zugleich selbst nicht bereit sind, die UN-Entscheidungsstrukturen zu reformieren, insbesondere auf ihr Vetorecht im UN-Sicherheitsrat zu verzichten.

Der militärische Angriff gegen Jugoslawien verstößt in eklatanter Weise gegen die UN-Charta und geltendes Völker- und Verfassungsrecht

Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1999 (Az.: 2 BvE 5/99), die sich inhaltlich ausdrücklich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Bundeswehrbeteiligung an den NATO-Militäraktionen gegen Jugoslawien befasst, muss festgestellt werden:

  1. Der Bundeswehreinsatz im Krieg gegen Jugoslawien verläßt die Grenzen, die das »Out-of-area-Urteil« des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 gezogen hat. Nach dieser Entscheidung bietet Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes eine verfassungsrechtliche Grundlage lediglich für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im »Rahmen und nach den Regeln« eines Systems kollektiver Sicherheit stattfinden. Die Regeln der UN-Charta und der NATO-Vertrag, der die NATO-Staaten ausdrücklich auf eine strikte Beachtung der UN-Charta und des geltenden Völkerrechts verpflichtet, gestatten keinen völkerrechtswidrigen Angriff.
  2. Dem völkerrechtlichen Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta unterfällt »jede« Art der Anwendung militärischer Waffengewalt.
    • Es gibt kein Völkergewohnheitsrecht zur einzelstaatlichen »humanitären Intervention«, da es dazu jedenfalls an der erforderlichen übereinstimmenden Rechtsüberzeugung in der Staatengemeinschaft mangelt. Das »Recht zur humanitären Intervention« steht nach geltendem Völkerrecht nur den Organen der UN zu.
    • Der UN-Sicherheitsrat hat weder eine eigene militärische Zwangsmaßnahme nach Art. 42 UN-Charta beschlossen, noch dazu einzelne NATO-Staaten (Art. 42, 48 UN- Charta) oder die NATO als Regionalorganisation (Art. 53 UN-Charta) ermächtigt.
    • Der Ausnahmefall des Art. 51 UN-Charta, der die Notwehr und Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Staates rechtfertigt, liegt evidentermaßen nicht vor, denn keiner der NATO-Staaten ist militärisch angegriffen worden; kein angegriffener Staat hat um Nothilfe gebeten.
  3. Die Teilnahme der Bundeswehr an dem militärischen Angriff auf Jugoslawien stellt zudem einen schwerwiegenden Bruch des der deutschen Wiedervereinigung zugrundeliegenden 2+4-Vertrages dar. Nach dessen Art. 2 ist es zwingendes geltendes Recht, dass das vereinte Deutschland „keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“
  4. Das deutsche Soldatengesetz verbietet in seinem 10 Abs. 4 jedem militärischen Vorgesetzten, völkerrechtswidrige Befehle zu geben.
  5. Die Entscheidung der Bundesregierung, deutsche Soldaten im Rahmen der NATO in den Krieg zu schicken, setzt die Soldaten und ihre Vorgesetzten auch erheblichen strafrechtlichen Risiken aus. Denn wer an einem völkerrechtswidrigen Krieg aktiv teilnimmt und dabei Menschen tötet, handelt völkerrechtswidrig und kann sich nicht auf einen strafausschließenden Rechtfertigungsgrund berufen.
  6. Der NATO-Angriff hat zudem auch prekäre Folgen für die Sicherheitslage der NATO- Staaten: Wenn Russland dem angegriffenen Staat Jugoslawien militärischen Beistand leisten würde, könnte es sich unter Umständen auf das Nothilferecht des Art. 51 UN-Charta berufen.

Entgegen den Behauptungen der NATO und ihrer Mitgliedsstaaten gibt es durchaus Alternativen zu den völkerrechtswidrigen Bombenangriffen auf Jugoslawien.

  1. Das Bombardement der NATO muss sofort beendet werden. Es ist den Menschen, die unmittelbar darunter zu leiden haben, keine Stunde länger zuzumuten, darauf zu warten, ob die NATO oder das Milosevic-Regime den »längeren Atem« hat. Die NATO darf nicht länger die Luftwaffe der UCK sein; das Milosevic-Regime darf nicht länger die Menschen in seinem Herrschaftsbereich für seine verfehlte Politik als Geiseln nehmen.
  2. Offenkundig finden die Kontrahenten ohne das Einschalten Dritter bisher nicht einmal zueinem Waffenstillstand. Deshalb muss UN-Generalsekretär Kofi Annan schnellstmöglich eine Vermittlungsinitiative ergreifen und zunächst einen sofortigen Waffenstillstand aushandeln. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der UN-Charta darf er weder von einer Regierung noch von einer Autorität außerhalb der UNO Weisungen erbitten oder entgegennehmen (Art. 100 Abs. 1 UN-Charta). Eines förmlichen Auftrages des UN-Sicherheitsrates bedarf er für eine solche Vermittlungs- und Friedensmission im Kosovokrieg nicht. Nach Art. 100 Abs. 2 der UN-Charta sind alle Mitgliedsstaaten der UN verpflichtet, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des UN-Generalsekretärs zu achten und nicht zu versuchen, ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
  3. Unter seinem Vorsitz sollten die Verhandlungen über eine friedliche Zukunft des Kosovo (z.B. am UN-Sitz in Genf) unverzüglich wieder aufgenommen werden. Dabei muss der zentrale Fehler der bisherigen Rambouillet-Verhandlungen vermieden werden, nämlich ein Abkommen durch die Androhung eines militärischen NATO-Angriffs erreichen zu wollen und ein »NATO-Protektorat« im Kosovo oder gar in ganz Jugoslawien anzustreben.
  4. Erstes Ziel dieser Friedensverhandlungen unter der »Schirmherrschaft« von Kofi Annan sollte es sein,
    • die fast erreichte Übereinkunft über die zivilen Bestandteile des »Rambouillet- Paketes« festzuschreiben,
    • die Entsendung eines ausreichend starken, im Kosovo zu stationierenden »UN-Blauhelm-Kontingents« (mit mindestens 30.000 bis 50.000 Angehörigen) unter UN-Hoheit mit Zustimmung der Konfliktparteien zur Durchsetzung und Überwachung eines Waffenstillstandes zu erreichen,
    • wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung eines Waffenembargos zu vereinbaren.
  5. Die vielfältigen Verwerfungen und Spannungen auf dem Balkan bedürfen einer weiten politischen Perspektive zu ihrer Lösung. Die nationalistischen Rivalitäten gilt es aufzulösen zugunsten einer kooperativen Haltung zur Entwicklung der ganzen Region. Die Menschen aller Gruppierungen und Völker müssen dadurch begreifen, dass sie gegeneinander nur verlieren werden, aber im Miteinander über ethnische Grenzen hinweg alle gewinnen können. Dazu bedarf es der Unterstützung aus ganz Europa und darüber hinaus.
  6. Die Perspektive besteht in der baldmöglichsten Einleitung einer »Balkan-Kooperation«, die als Ziel eine Verbindung mit der EU ermöglicht. Daran können sich alle Staaten und Völker beteiligen, die kooperationsbereit sind und auf gewaltsame Konfliktaustragung verzichten. Hierüber ist mit den Gesellschaften, also den BürgerInnen in Serbien, Montenegro, im Kosovo und den anderen Balkanstaaten ein offener und öffentlicher Dialog in den vielfältigsten Formen zu entwickeln, der nicht von den Herrschenden unterbunden werden kann. Die Menschen selbst müssen ihr Interesse an einer solchen Perspektive begreifen und deshalb für Frieden und Versöhnung eintreten. Das wäre gleichzeitig ein großer Schritt in Richtung Demokratisierung und zunehmender gegenseitiger Toleranz. Beide sind wesentliche Schlüssel zur Befriedung des Balkans.
  7. Aus dem Ausland, aus den vielen Staaten Europas muss die Botschaft von oben und unten kommen: Wir sind an der Seite derer, die auf Gewalt verzichten, ihren Geschwisterkampf beenden und sich zur Kooperation zusammenfinden. Diese Botschaft muss ganz ausdrücklich die serbische Bevölkerung einschließen und ansprechen. Dies hätte eine enorme sozialpsychische Bedeutung, um das Trauma, Serbien müsste sich gegen die ganze Welt verteidigen, überwinden zu können. In diesem Zusammenhang sollte auch die baldmöglichste Rückkehr der Jugoslawischen Föderation in die OSZE auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  8. Das politische Instrument, um eine solche Kooperation in Gang zu setzen, könnte eine institutionalisierte Dauerkonferenz sein, wie sie im Ost-West-Konflikt in der Form der »Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit« (KSZE, heute OSZE) recht erfolgreich praktiziert wurde. Diese »Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit auf dem Balkan« hätte die Aufgabe, die Fundamente für eine gemeinsame Entwicklung zu erarbeiten, die mit einem »Balkan-Marshall-Plan« verwirklicht werden sollte. An diesem Vorhaben können sich alle europäischen Staaten beteiligen, die auf Gewalt gegeneinander verzichten. Dort ginge es nicht mehr um den scheinbar ethnischen Konflikt zwischen kosovo-albanischer, serbischer Bevölkerung usw., sondern um den Dialog zwischen kooperationsbereiten Kräften auf dem Balkan.
  9. Von der EU sollten Konsultationsgespräche über eine solche Balkanzusammenarbeit, erforderliche Vorbereitungsschritte und Verfahren eingeleitet, aber auch die Bereitschaft zur materiellen Unterstützung eines solchen Vorhabens signalisiert werden. Westpolitiker werden nach den erforderlichen Finanzmitteln fragen. Doch eine solche Politik ist weit billiger als die militärische NATO-Intervention, die täglich 500 Mio. $ kostet (FAZ vom 30.03.1999). Sie ist für alle, einschließlich der EU-Staaten, viel zukunftsträchtiger und kann Fundamente für eine stabile Entwicklung auf dem Balkan legen.
  10. Im Sinne einer zivilen Konfliktbearbeitung können ferner die folgenden Instrumente wirksam sein:
    • Waffenrückkauf-Programme,
    • Anhörungen und Vermittlungsbemühungen auf den verschiedenen Ebenen,
    • Gewaltfreiheitspakte auch in lokalen Bereichen,
    • Bildung von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen (nach dem südafrikanischen Modell).

Zu klären ist auch der Umgang mit Kriegsverbrechen, die wohl auf allen Seiten verübt worden sind.

Es gilt die Bedingungen für den Prozess der Konfliktbearbeitung günstig zu gestalten, während die Lösungen von den Kontrahenten selbst erarbeitet und vereinbart werden müssen.

  1. Die Entfaltung einer Perspektive für zukünftige Entwicklung und Vertrauensbildung gehören zusammen. Darum ist es wichtig, dass nach Erreichung eines Waffenstillstandes auf vielen Ebenen (Kirchen, Gewerkschaften, Berufsverbände, Wissenschaft, Medizin, Wirtschaft usw.) Serien von Zusammenkünften organisiert werden, in welchen Erwartungen und Möglichkeiten der Entfaltung von Zusammenarbeit erörtert werden. Ganz in diesem Sinne sind alle Kräfte und Gruppierungen, die sich für eine friedliche, zivile Lösung einsetzen, zu unterstützen. Dies kann durch die Bereitstellung finanzieller Mittel erfolgen, durch Einladungen ins Ausland, um den Gruppen ein internationales Forum zu geben, durch Bereitschaft der Medien, die gewaltfreie Arbeit bekannt zu machen, durch die Ausrichtung von Regionalkonferenzen, auf denen sich Friedens- und Anti-Kriegsgruppen, Gruppen aus verschiedenen Staaten der Region besprechen und Zusammenarbeit vereinbaren können usw. Dabei muss die eigenständige Arbeit solcher Gruppen respektiert und Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
  2. Um eine solche Entwicklung zu ermöglichen, muss nach Erreichung eines Waffenstillstandes der aktuelle Konflikt um den Status des Kosovo entschärft werden, ehe er später unter der neuen Perspektive überprüft und geregelt werden kann. Es erscheint daher sinnvoll, zunächst eine vorläufige, möglichst großzügige Autonomie-Regelung zu vereinbaren, die in bestimmten Intervallen entsprechend den gemachten Erfahrungen und der neuen Entwicklung im Rahmen der KSZE für Südost-Europa zu überprüfen ist. In diesem Zusammenhang sollte der serbischen Seite die Aufhebung der verhängten Sanktionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Aussicht gestellt werden.
  3. Die humanitäre Hilfe, die die kosovo-albanische und serbische Bevölkerung gegenwärtig benötigt, ist nicht nur unter dem Aspekt der Linderung von Not zu begreifen, sondern auch als ein Signal an die Menschen dort, dass die europäische Politik nun ein neues Verhältnis zu den Balkanstaaten sucht, das nicht mehr auf Militäraktionen und geopolitischen lnteressenskalkülen wie in der langen Vergangenheit beruht, sondern auf der Einsicht, dass die europäische Zusammenarbeit allen Menschen und Völkern in diesem Kontinent zu dienen hat. Das ist freilich eine große Herausforderung für alle EuropäerInnen.

Vorstand der deutschen IALANA (Juristinnen und Juristen gegen atomare, biologische und chemische Waffen, Sektion BR Deutschland der IALANA)

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1999/2 Wieder im Krieg, Seite