W&F 2022/1

Ökozid

Zwischen Klimaklagen und Verbrechen gegen den Frieden

von Jürgen Scheffran

Die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit werden durch Klimawandel und Umweltzerstörung bedroht, die friedensgefährdende Ökozide mit sich bringen können. Seit fünf Jahrzehnten gibt es Bestrebungen, schwerwiegende Umweltverbrechen im Rahmen des Völkerrechts zu regulieren. Im Kontext der jüngsten Debatte über Klimaklagen und die Rechte der Natur eröffnen sich neue Perspektiven, um auf verschiedenen Ebenen des internationalen Systems mit rechtlichen Mitteln Umweltschutz und Friedenssicherung zusammenzubringen.

Anfang 2021 reichten die im Amazonas-Regenwald lebenden indigenen Völker der Kayapo und der Surui beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eine Klage gegen den brasilianischen Präsidenten Jair Bolsonaro ein. Sie werfen ihm Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit infolge brutaler Umweltzerstörung vor, insbesondere die Ausbeutung natürlicher Ressourcen und die gewaltsame Vertreibung der Bevölkerung durch die Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen (Mihetsch 2021). Mit Bolsonaros Amtsantritt 2019 löste er staatliche Umwelt-Institutionen auf, drohte Umweltaktivist*innen, bezeichnete Wissenschaftler*innen der Lüge und verfolgte indigene Völker. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts verschwanden etwa 20 Prozent der Fläche des Amazonas-Regenwaldes, um Tropenholz, Bodenschätze, Soja und Fleisch zu gewinnen, auch für den Export nach Europa. Verstärkt durch die globale Klimakrise droht das Ökosystem des Regenwaldes zu kippen, ein Ökozid, der die Menschheit gefährdet. Doch wer ist für einen solchen Ökozid zu belangen?

Wurzeln der Ökozid-Debatte

Auslöser der Debatte über Ökozide war die Beobachtung, dass menschliche Aktivitäten im Anthropozän eine Ausbeutung natürlicher Ressourcen und massive Umweltzerstörungen zur Folgen haben. Die Globalisierung beschleunigt diese Prozesse, die menschliche Existenzgrundlagen untergraben können. Mögliche Auswirkungen sind Gewaltkonflikte und Vertreibung bis hin zum Genozid (Völkermord) oder Ethnozid (Verlust der kulturellen Identität) eines Volkes (vgl. Zimmerer 2014). Ohne geeignete Anpassungs- und Ausweichmöglichkeiten sind schleichende Ökozide durch langfristige ökologische Trends möglich, die sich zu komplexen Krisen verbinden können (vgl. auch den Begriff der »slow violence«, Nixon 2011).

Der Begriff Ökozid wurde 1970 auf der »Conference on War and National Responsibility« in Washington D.C. verwendet, wo der Botaniker und Bioethiker Arthur Galston eine internationale Vereinbarung zum Verbot von Ökoziden vorschlug (Zierler 2011). Anlass war der Einsatz von Agent Orange durch die USA im Vietnam-Krieg, um großflächig Wälder zu entlauben, mit massiven Schäden für Flora, Fauna und Mensch (Gray 1996, Watts 2019). Auf der Stockholmer UN-Konferenz über die menschliche Umwelt von 1972 nannte der schwedische Ministerpräsident Olof Palme den Vietnamkrieg einen Ökozid. Auch Indira Gandhi aus Indien und Tang Ke, der Leiter der chinesischen Delegation, kritisierten die Folgen des Krieges für Mensch und Umwelt und setzten sich dafür ein, den Ökozid als internationales Verbrechen einzustufen. Der Völkerrechtler Richard A. Falk entwarf 1973 eine Konvention gegen das Verbrechen des Ökozids, ein Protokoll gegen Umweltkrieg und eine Petition, nach der jede „Regierung, Organisation, Gruppe oder Einzelperson, die einen Ökozid verübt, plant, unterstützt oder befürwortet, für ein internationales Verbrechen schweren Ausmaßes verantwortlich ist, gegen die Gesetze der Menschlichkeit und das ökologische Gebot“ (Falk 1973, S. 26).

Eine Folge solcher Aktivitäten ist die ENMOD-Konvention von 1977, die militärische oder sonstige feindselige Nutzungen umweltverändernder Techniken verbietet. Sie erfasst vorsätzliche Umweltzerstörungen im Krieg, die weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend“ sind. Dem Abkommen gehören 78 Staaten an, darunter alle Atomwaffenbesitzer außer Frankreich und Israel. Im gleichen Jahr bekräftigte das Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen den Schutz der natürlichen Umwelt vor Kampfhandlungen, die schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen. Während damit die Umweltveränderung im Krieg geregelt ist, gibt es bislang kein internationales Recht zur Regulierung des Ökozids in Friedenszeiten.

1978 begannen im Rahmen der Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) Diskussionen über internationale Verbrechen gegen Frieden und Sicherheit. Einige Staaten setzten sich dafür ein, auch den Schutz und die Erhaltung der menschlichen Umwelt einzubeziehen. Ökozid als Verbrechen wurde in den 1980er Jahre weiter thematisiert, unter anderem im Whitaker-Bericht (Whitaker 1985), der vorschlug, Ökozid als Genozid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verbieten. Beispiele für schädliche, oft irreparable Veränderungen der Umwelt sind nukleare Explosionen, chemische Waffen, schwere Verschmutzung, saurer Regen oder die Zerstörung des Regenwaldes, die die Existenz ganzer Bevölkerungen bedrohen, vorsätzlich oder durch kriminelle Fahrlässigkeit. 1991 nannte die ILC als eines der 12 Verbrechen gegen Frieden und Sicherheit der Menschheit die vorsätzliche und schwere Schädigung der Umwelt (Artikel 26). Der Vorschlag wurde im Rahmen der Aushandlung des Römischen Statuts zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) diskutiert. Im finalen Statut wurde Ökozid aber nicht explizit erwähnt, außer im Rahmen von Kriegsverbrechen. 2016 hat der IStGH dann aber anerkannt, Straftaten durch Umweltzerstörung größere Aufmerksamkeit zu widmen.

Entsprechende Klagen werden im internationalen Rahmen zunehmend relevant. So liegt seit einigen Jahren beim IStGH eine Beschwerde gegen Kambodscha vor, wo Hunderttausende von ihrem Land vertrieben wurden, das an wohlhabende Geschäftsleute verpachtet wurde (Embree 2015). Betroffen sind ethnische Minderheiten in bewaldeten Gebieten des tropischen Regenwaldes, der rund ein Drittel seiner Fläche verlor. Die kumulativen Menschenrechtsverletzungen über viele Jahre werden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen.

Rolle der Zivilgesellschaft

Die internationale Ökozid-Debatte wurde erheblich durch die Zivilgesellschaft beeinflusst. Neben dem Vorschlag von Gray (1996) zum Ökozid-Verbot spielte ein Entwurf der Umweltanwältin Polly Higgins von 2010 eine Rolle, das Römische Statut um den Straftatbestand des Ökozids als fünftes internationales Verbrechen gegen den Frieden zu erweitern (neben Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression). Ökozid wird hier definiert als „die weitreichende Schädigung, Zerstörung oder der Verlust von Ökosystemen eines bestimmten Territoriums, sei es durch menschliches Handeln oder durch andere Ursachen, in einem solchen Ausmaß, dass die friedliche Nutzung durch die Bewohner dieses Territoriums stark beeinträchtigt wird“ (Higgins et al. 2013, S. 257), wobei auch natürliche Ursachen in Betracht gezogen werden. Ein darauf basierender Gesetzesvorschlag wurde in einem Scheinprozess vor dem Obersten Gerichtshof Großbritanniens getestet und auf verschiedenen Konferenzen im Umfeld des Erdgipfels »Rio +20« von 2012 vorgestellt. Unterstützt wurde dies 2019 auf der 18. Sitzung zum Römischen Statut von Vanuatu und den Malediven, die die Zeit reif sahen für eine Kriminalisierung des Ökozids. Ein von der »Stop Ecocide Foundation« einberufenes internationales Gremium legte im Juni 2021 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vor. Derlei Impulse aus der Zivilgesellschaft führten zu Reaktionen und diplomatischen Initiativen der Regierungen von Frankreich und Belgien wie auch im Europäischen Parlament, um Ökozid als internationales Verbrechen im Römischen Statut anzuerkennen.

Umweltverbrechen und Rechte der Natur

Während die Anerkennung des Begriffs Ökozid im internationalen Recht zur Diskussion steht, sind damit verbundene Verbrechen in einem Dutzend Staaten (alles Nachfolgestaaten der Sowjetunion, bis auf Ecuador und Vietnam) bereits strafrechtlich relevant, entsprechend dem früheren Wortlaut von Artikel 26 des ILC-Entwurfs. So heißt es im russischen Strafgesetzbuch: „Die massive Zerstörung des Tier- oder Pflanzenreichs, die Vergiftung der Atmosphäre oder der Wasserressourcen sowie die Begehung anderer Handlungen, die eine ökologische Katastrophe verursachen können, werden bestraft.“

Als erstes Land machte Ecuador 2007/8 die Natur zu einem Subjekt mit starken verfassungsmäßigen Rechten und Garantien (vgl. Triml-Chifflard 2021). Vorsätzliche Umweltschädigungen, ob in Kriegs- oder Friedenszeiten, werden als Straftat eingestuft, ohne den Begriff Ökozid explizit zu verwenden. So hat das Verfassungsgericht Ecuadors am 07.12.2021 in einem langem Rechtsstreit mit dem nationalen Bergbauunternehmen Enami Pläne zum Kupfer- und Goldabbau im Nebelwald in Los Cedros gestoppt, einem der biologisch vielfältigsten Lebensräume der Erde (Rechte der Natur 2021). Dies ist Teil einer Entwicklung, die Rechte der Natur zu stärken (Adloff und Busse 2021).

Klimaklagen und höchstes Völkerrecht

Die Debatte über Ökozide gewinnt an Bedeutung durch die Klimakrise, die den Kontext für Klimaklagen eröffnet. So gelang es der Umweltorganisation Urgenda 2015, den Niederländischen Staat gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention erfolgreich vor dem Den Haager Gericht zu verklagen, die CO2-Emissionen um mindestens 25 % von 1990 bis Ende 2020 zu senken. Weitere Klimaklagen sind im Gange, darunter des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya 2015 gegen den Stromkonzern RWE, weil dessen CO2-Emissionen durch die globale Erwärmung seine Existenzgrundlagen gefährden (Steppat 2022). Zwar wies das Landgericht die Klage 2016 ab, weil es keine lineare Verursachungskette zwischen der Quelle der Treibhausgase und dem Schaden gebe, doch war eine Berufung beim Oberlandesgericht Hamm erfolgreich, das die Beweisaufnahme eröffnete.

Wie bei anderen Schadensersatzprozessen (etwa gegen die Tabak- und Chemieindustrie), sind Klimafolgen durch Betroffene gegenüber dem Verursacher einklagbar, sofern ein stichhaltiger Nachweis vor Gericht gelingt. Mit Fortschritten in der Attributionsforschung wird die kausale Zuordnung der CO2-Emissionen zu Klima-Schadensereignissen möglich, eine Voraussetzung für Schadensersatzklagen (Richter 2020; Stuart-Smith 2021).

Eine neue Ebene erreichte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, demzufolge das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung von 2019 insofern mit Grundrechten unvereinbar sei, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab 2031 fehlen. Die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes „umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen“, was eine Schutzverpflichtung für künftige Generationen begründen kann (BVfG 2021).

Angesichts der planetaren Risiken des Klimawandels wird diskutiert, den Klimaschutz zum zwingenden Völkerrecht (ius cogens) zu machen, das über völkerrechtlichen Verträgen (ius dispositivum) steht (Alt 2022; NatWiss 2022). Neben den Vorschlägen, Ökozid als Verbrechen gegen den Frieden einzuführen und Klimaschutz zum obersten Völkerrecht zu erheben, wird angeregt, einen Internationalen Umweltgerichtshof für den Schutz der Umwelt einzurichten (Riddell und Davies 2020).

Wieweit solche Vorschläge sich durchsetzen, hängt von der politischen Unterstützung ab, insbesondere durch die Zivilgesellschaft. Mit wachsenden Protesten gegen Umweltzerstörung, Artensterben und Ressourcenausbeutung wird der Ruf lauter, damit verbundene Verbrechen und ihre Täter*innen zu verurteilen. Die Frage ist jedoch, wer wen zur Rechenschaft ziehen kann, wenn alle zu CO2-Emissionen beitragen und zugleich davon betroffen sind, allerdings in sehr ungleichem Ausmaß. Werden Umweltstraftaten vor allem in ärmeren Ländern des Globalen Südens verfolgt, während die reicheren Länder im Norden sich aufgrund ihrer Macht vor Verfolgung schützen können, verschärft dies Ungerechtigkeiten. Fairer wäre es, wenn die reichen Hauptverursacher für die Vermeidung und Kompensation von Schäden zahlen – mit und ohne Klageweg.

Dabei darf die Frage von Krieg und Frieden nicht übersehen werden. Zum einen hat der Klimawandel das Potential, höchste Rechtsprinzipien zu verletzen und Gewaltkonflikte zu verstärken. Zum andern können auch Rüstung und Krieg Ökozide hervorbringen, allen voran Atomwaffen (Scheffran 2020). Ein Atomkrieg und besonders der Nukleare Winter gehören zu den schlimmsten Formen des Ökozids, die das Leben auf der Erde aufs Spiel setzen. Die komplexen Zusammenhänge aus nuklearen und klimabedingten Risiken (Scheffran et al. 2016) werden deutlich bei Inselstaaten wie den Marschall-Inseln, die durch Nuklearrüstung und Klimawandel doppelt bedroht sind und gegen beide Bedrohungen vor dem Internationalen Gerichtshof vorgehen.

Literatur

Adloff, F.; Busse, T. (2021): Warum die Natur Rechte braucht. Blätter für deutsche und internationale Politik 11/21, S. 43-52.

Alt, F. (2022): Wird Klimaschutz oberstes Völkerrecht? Sonnenseite, 8.1.2022.

BVfG (2021): Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 31/2021, 29.4.2021.

Rechte der Natur (2021): Ecuador: Verfassungsgericht setzt die Rechte der Natur im Fall Los Cedros durch. Rechte der Natur, online, 03.12.2021.

Embree, J. (2015): Criminalizing land-grabbing: Arguing for ICC involvement in the Cambodian land concession crisis. Florida Journal of International Law 27(3).

Falk, R. A. (1973): Environmental warfare and ecocide. Facts, appraisal, and proposals. Bulletin of Peace Proposals, Vol. 1.

Gray, M. A. (1996): The international crime of ecocide. California Western International Law Journal, Vol. 26, No.2, 215.

Higgins, P.; Short, D.; South, N. (2013): Protecting the planet: a proposal for a law of ecocide. Crime Law and Social Change, Vol. 59, No. 2.

Mihetsch, C. (2021): Kommt Bolsonaro wegen Ökozid vor Gericht? Klimareporter 11.01.2021.

NatWiss (2022): Klima, Frieden, Recht: Klimaschutz als oberstes Völkerrecht? Naturwissenschaftler-Initiative, online-Veranstaltung, 14.1.2022.

Nixon, R. (2011): Slow violence and the environmentalism of the poor. Harvard: Harvard University Press.

Richter, W. (2020): Klima-Ermittler: Beweise für Schadensersatz-Klagen. Technology Review, 07/2020: S. 76-81.

Riddell, T.; Davies, K. (2020): Mit Recht gegen den Klimakrieg. W&F 2020-4, S. 34-37.

Scheffran, J.; Burroughs, J.; Leidreiter, A.; van Riet, R.; Ware, A. (2016): The climate-uclear nexus. Hamburg: World Future Council.

Scheffran, J. (2020): Atomwaffen, Umwelt und Klima – Grenzen des fossil-nuklearen Zeitalters. W&F 2020-1, S. 13-16.

Steppat, T. (2022): Retten deutsche Gerichte das Klima? Frankfurter Allgemeine Zeitung 8.1.2022.

Stuart-Smith, R.F. et al. (2021): Increased outburst flood hazard from Lake Palcacocha due to human-induced glacier retreat. Nature Geoscience. Vol. 14, S. 85-90

Triml-Chifflard, D. (2021): Te Awa Tupua – Der Ahne Fluss. Die Revolution der neuen Rechtssubjekte. W&F 2/2021, S. 12-16.

Watts, J. (2019): Make environmental damage a war crime, say scientists. The Guardian, 24.7.2019.

Whitaker, B.C.G. (1985): UN Special Rapporteur on Prevention and Punishment of the Crime of Genocide. E/CN.4/Sub.2/1985/1 4. UN, 2.7.1985.

Zierler, D. (2011): The invention of ecocide. University of Georgia Press.

Zimmerer, J. (Hrsg.) (2014): Climate change, environmental violence and genocide. International Journal of Human Rights (special issue), Vol. 18, No.2.

Jürgen Scheffran ist Geographie-Professor für »Klimawandel und Sicherheit« im Klimacluster CLICCS an der Universität Hamburg und Redaktionsmitglied von W&F.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2022/1 Täter*innen, Seite 38–40