W&F 1996/4

Tucholsky und die Soldatenehre

Zur historischen Vorgeschichte des geplanten Ehrenschutz-Gesetzes

von Michael Hepp

Im März dieses Jahres hat die Regierungskoalition eine Gesetzesinitiative zum Ehrenschutz für Bundeswehrsoldaten eingebracht. Eine Gesetzesinitiative mit Vorgeschichte, denn schon einmal wurde – erfolgreich – versucht, Kritiker des Soldatentums mit Hilfe eines Gesetzes mundtot zu machen. Der Vorsitzende der Kurt Tucholsky Gesellschaft, Michael Hepp, skizziert die Entstehungsgeschichte des »Ehrenschutzgesetzes« von 1931-32 und den Einsatz des damaligen Paragraphen 134a zur Unterdrückung jedweder Kritik an Staat, Regierung und Partei im Dritten Reich.

Seit 1919 hatte der Schriftsteller und spätere Mitherausgeber der Zeitschrift »Die Weltbühne«, Kurt Tucholsky, Soldaten, vor allem Offiziere, immer wieder als »professionelle Mörder« oder »ermordete Mörder« bezeichnet. 1925 schrieb er beispielsweise: „Sie sind ermordet worden. Denn man soll sich doch ja abgewöhnen, einen Kollektivtod anders als mit den Worten des Strafgesetzbuches und der Bibel zu bezeichnen, die beide die gewaltsame Tötung eines Menschen durch den Menschen verhindern wollen. Mord bleibt Mord, auch wenn man sich vorher andere Kleider anzieht, um ihn zu verüben.“ Zwar hatte die Reichswehrführung in anderem Zusammenhang wiederholt versucht, Tucholsky mit juristischen Mitteln zum Schweigen zu bringen (wenn auch erfolglos), die Aussage »Soldaten sind Mörder« blieb jedoch bis 1931 unbeanstandet. Erst nachdem General Kurt von Schleicher als graue Eminenz im Hintergrund weitgehend die Geschicke der Noch-Demokratie mitbestimmte, reagierte die Reichswehr auch auf diesen Satz mit einem Strafantrag wegen Beleidigung.

Ihr durch den verlorenen Krieg beschädigter »Ehrenschild« sollte wenigstens in der Erinnerung und in der politischen Tagesauseinandersetzung wieder sauber geputzt werden. So ist es nicht verwunderlich, daß die derzeitige Diskussion um einen besonderen Ehrenschutz für das Militär auch damals schon auf der Tagesordnung stand : parteiübergreifend. Die NSDAP brachte beispielsweise im März 1930 ein »Gesetz zum Schutz der deutschen Nation« in den Reichstag ein, das vorwegnahm, was drei Jahre später weitgehend Wirklichkeit werden sollte: „Wer den sittlichen Grundsatz der allgemeinen Wehr- oder sonstigen Staatsdienstpflicht der Deutschen in Wort, Schrift, Druck, Bild oder in anderer Weise bekämpft, leugnet oder verächtlicht macht, oder wer für die geistige, körperliche oder materielle Abrüstung des deutschen Volkes wirbt, […] oder wer sonst es unternimmt, die Wehrkraft oder den Wehrwillen des deutschen Volkes zu untergraben, wird wegen Wehrverrats mit dem Tode bestraft. […] Wer lebende oder tote deutsche Nationalhelden, Heerführer oder Inhaber der höchsten deutschen Tapferkeitsorden, oder wer die frühere oder die jetzige deutsche Wehrmacht oder Abzeichen oder Symbole der Landesverteidigung, insbesondere Ehrenzeichen, Uniformen, Flaggen, oder wer die Nationalhymne öffentlich beschimpft, verächtlich macht oder in Ärgernis erregender Weise mißachtet […] oder wer auf andere Weise Ehre, Würde und Ansehen der Nation besudelt, wird mit Zuchthaus, und in Fällen, die von besonderer Roheit und Gemeinheit der Gesinnung zeugen, daneben mit körperlicher Züchtigung bestraft.“ Pazifismus sollte also mit dem Tod bestraft werden. Ein Jahr später brachte eine Koalition aus Konservativer Volkspartei, Deutscher Volkspartei, Deutscher Staatspartei usw., angeführt vom Pfarrer Mumm und dem Grafen Westarp, ein Ehrenschutzgesetz in den Reichstag ein, das Beleidigung, üble Nachrede usw., „die geeignet sind, den Betroffenen in seiner persönlichen und politischen Ehre in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, als Diebstahl am höchsten Gut, an der Ehre“ nach dem Diebstahlsparagraphen bestrafen sollte. Kurz darauf betrieb dann der damalige Reichswehrminister Groener eine Ehrenschutzkampagne, die allerdings die ganze Problematik des Ehrbegriffs auch im demokratischen Umfeld zeigt.

Die zunehmenden Veröffentlichungen über die geheime Aufrüstung der Reichswehr hatten Groener 1931 veranlaßt, gegen diese angeblichen »Verleumdungen« ein besonderes Gesetz zu fordern. In einem späteren Artikel1 nahm er dabei ausdrücklich auch Bezug auf die angeblichen »Verleumdungstaten« der »Weltbühne«: „Hemmungsloser Haß gegen alles Militärische“ lasse die Kritiker die Grenzen zwischen Kritik und Hetze nicht mehr erkennen. Daß dagegen alle Parteien, bis auf die Kommunisten, treu und in „warmer und zustimmender Weise“ zur Wehrmacht standen, hob Groener in der Etatdebatte 1931 dankbar hervor.

Obwohl der damalige Reichsjustizminister Joël zuvor die Möglichkeiten eines »verbesserten Ehrenschutzes« insgesamt sehr skeptisch beurteilt hatte, legte er Anfang Dezember 1931 doch einen Entwurf zum Thema »Politischer Ehrenschutz« vor, der dann wenige Tage später Gesetz wurde: In der 4. Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8.12.1931 wurden zur »Verstärkung des Ehrenschutzes« einige Paragraphen aufgenommen, die Kritiker wie Tucholsky und Ossietzky mundtot machen sollten. Üble Nachrede oder Verleumdung im »politischen Kampf« (dazu zählte der Minister auch die Angriffe auf die Reichswehr) sollten mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft werden. Zusätzlich konnte eine »Buße« bis zu 100.000 Reichsmark verhängt werden. Außerdem sollten die Prozesse im Schnellverfahren bei verkürzter Beweisaufnahme durchgeführt werden können. Die Verteidigungsmöglichkeiten sollten also weitgehend eingeschränkt werden.2

Eine Woche zuvor hatte die Presse ausführlich über ein neues Strafverfahren gegen die »Weltbühne« berichtet: Anlaß war Tucholskys Artikel »Der bewachte Kriegsschauplatz« mit dem Satz: »Soldaten sind Mörder«. Der Reichswehrminister erblickte in dieser Formulierung nun eine schwere Verunglimpfung des Soldatenstandes, und die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Beleidigung der Reichswehr.

Anfang April 1932 lehnte das Schöffengericht Charlottenburg die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, die Staatsanwaltschaft legte jedoch sofort Beschwerde dagegen ein. Am 1. Juli 1932 sprach das Schöffengericht den verantwortlichen Redakteur Carl von Ossietzky schließlich frei, da bei dem Begriff »Soldaten« ein bestimmbarer Kreis von Beleidigten fehle. Im Prozeß von 1932 ging es im Prinzip um die gleiche Frage wie heute: „daß in dem Artikel [Tucholskys] schon deshalb von der deutschen Armee nicht die Rede sein kann, als die Reichswehr bisher noch keinen Krieg geführt hat. Es wird ja immer betont, daß sie nur zur Verteidigung da sei.“ Damals begegnete der Richter diesem Argument der Verteidigung: „Es kann aber doch eines Tages der Fall eintreten, daß der Soldat wieder in die Lage kommen kann […] einen Menschen zu töten.“ 3 Trotzdem entschied sich der Richter für einen Freispruch, denn eine „schwere Ehrenkränkung“ könne nur dann bestraft werden, „wenn sie sich auf Personen, nicht aber auf eine unbestimmte Gesamtheit“ bezöge. Dies war ständige Rechtssprechung, die im Prinzip erst durch die Nationalsozialisten aufgehoben wurde. Das »Berliner Tageblatt« meinte, dies sei das „selbstverständliche Ende eines überflüssigen Prozesses,“ auch die meisten anderen demokratischen Zeitungen begrüßten in ausführlichen Berichten den Freispruch, die Staatsanwaltschaft ging indes sofort in Revision. Am 17. November 1932 entschied der 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin jedoch, daß die Revision zu verwerfen sei, da sich Tucholskys Satz nicht auf konkrete Personen, sondern auf eine unbestimmte Gesamtheit beziehe.

Nach den beiden juristischen Niederlagen der Reichswehr wurde nur einen Monat später der Ehrenschutz für die Reichswehr-Soldaten per Notverordnung des Reichspräsidenten zum Gesetz erhoben. Von Vorteil war dabei, daß der neue Reichswehrminister Kurt von Schleicher seit dem 3. Dezember zugleich auch Reichskanzler war.4

In seiner Regierungserklärung kündigte er an, zahlreiche Notverordnungen außer Kraft zu setzen, „um endlich einmal wieder zu normalen Rechtsverhältnissen zurückzukehren.“ In der Notverordnung des Reichspräsidenten »zur Erhaltung des inneren Friedens« vom 19. Dezember 1932 wurden denn auch fast alle Vorschriften gegen politische Ausschreitungen außer Kraft gesetzt, ebenfalls das berüchtigte »Gesetz zum Schutz der Republik« vom März 1930; dieses allerdings mit kleinen Einschränkungen: der Paragraph mit den Bestimmungen zum Schutz des Reiches und der Länder sowie der Landesfarben und Flaggen vor böswilliger Beschimpfung und Herabwürdigung wurden in das neue Gesetz übernommen. Mit einer winzigkleinen zusätzlichen Abänderung hieß es nun in dem als neuer § 134a in das Strafgesetzbuch eingefügten Straftatbestand: „Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit Überlegung verächtlich macht, wird mit Gefängnis bestraft.“ 5

In der amtlichen Mitteilung für die Presse hieß es dazu, daß auch weiterhin „zur Aufrechterhaltung der Staatsautorität ein dauernder Schutz des Staates, seiner Symbole und der sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheitsbefugnisse des Staates gegen Verhetzungen notwendig“ 6 seien. Abgeleitet war dieser Paragraph aus dem Gesetz über die Bestrafung der Majestätsbeleidigung vom Februar 1908. Interessanterweise wurde der Ehrenschutz für die Reichswehr im Strafgesetzbuch auch 1932 schon nicht bei Beleidigungen eingefügt, der § 134a stand bei »Verbrechen und Vergehen wider die Öffentliche Ordnung«.

Tucholskys Satz »Soldaten sind Mörder« wäre demnach künftig auch in der vom Reichswehrminister kurz zuvor noch gepriesenen »freiesten Verfassung« strafbar gewesen, aber Tucholskys und Ossietzkys Werke wurden nur wenig später ohnehin verbrannt, Ossietzky im KZ eingesperrt und Tucholsky ausgebürgert. Der Paragraph 134a blieb indes auch nach dem Untergang der Weimarer Republik bestehen.

Der neue Reichspropagandaminister Joseph Goebbels machte am 31. März 1933 im Zusammenhang mit dem berüchtigten »Boykott aller jüdischen Geschäfte in Deutschland« deutlich, was er von Radikaldemokraten wie Tucholsky hielt. In seiner Ansprache, die über alle Sender ging, mißbrauchte er die Gefallenen des 1. Weltkriegs für seine Ideologie: „Aus den Gräbern von Flandern und Polen stehen zwei Millionen deutsche Soldaten auf und klagen an, daß der Jude Toller in Deutschland schreiben durfte, das Heldenideal sei das dümmste aller Ideale. Zwei Millionen stehen auf und klagen an, daß die jüdische Zeitschrift Weltbühne schreiben durfte: 'Soldaten sind immer Mörder', daß der jüdische Professor Lessing schreiben durfte: 'Unsere Soldaten sind für einen Dreck gefallen'. 7 (Hier wurde übrigens erstmals verfälschend ausgesprochen, was heute heimlich meist intendiert wird. Tucholsky schrieb »Soldaten sind Mörder« und eben nicht »Soldaten sind immer Mörder«.)

Als »wichtigste Schutzobjekte« galten nun die ideellen Werte "und unter diesen ragt als Grundwert […] nach deutscher Auffassung die Ehre hervor", hieß es in der 1935 von dem Juristen Gerd Passauer verfaßten Abhandlung über den »Strafrechtlichen Schutz der Volksehre«8. Die Ehre von Volk und Nation sollte demnach „das erste und höchste Gut [sein], dem alles andere sich unterzuordnen und zu dienen hat“, und dabei leistete der § 134a gute Dienste: Geschützt waren durch ihn die NSDAP ebenso wie das »Horst Wessel-Lied« und natürlich die Hakenkreuzflagge, die »zum höchsten Zeichen der deutschen Ehre geworden« war.

Der Staatsrechtler Carl Schmitt hatte als oberstes Auslegungsprinzip der Gesetze gefordert, daß das gesamte deutsche Recht, „einschließlich der weiter geltenden, nicht aufgehobenen Bestimmungen“, ausschließlich und allein „vom Geist des Nationalsozialismus beherrscht“ 9 sein müsse. Dementsprechend stellte Gerd Passauer in seiner Ehrenschutzmonographie zu dem Gesetz fest, daß jeder „Ehrangriff“, jede Beschimpfung und Verächtlichmachung der staatlichen Grundordnung ebenso „wie jede Kundgebung der Mißachtung gegen den Nationalsozialismus als Grundlage und Ausgangspunkt des deutschen Staates“ ein strafrechtlicher Tatbestand sei.

Das war jedoch erst der Anfang. Nach Passauer war jede Beschimpfung „des Führers schlechthin“ nach § 134a zu bestrafen, da dieser die Einheit von Staat und »Bewegung« verkörpere. „Ebenso ist ein Angriff auf die deutsche Wehrmacht, durch den sie beschimpft oder verächtlich gemacht wird, ein solcher auf die deutsche Ehr.“ Ohlshausen stellte 1942 in seinem Kommentar zum Strafgesetzbuch10 lapidar fest: „Das im § 134a enthaltene Anerkenntnis, daß eine solche Gemeinschaft fähig ist, beleidigt zu werden, und Schutz gegen Beleidigung genießt, hat allgemeine Bedeutung,“ auch wenn die Strafbarkeit bei Kollektivbeleidigungen an sich zweifelhaft sei, wie Hans von Dohnanyi in seinem Kommentar11 zu dieser Strafnorm festhielt. Aber „die Vorschrift beseitigt diese Zweifel für die Wehrmacht als solche.“

Trotz dieser extensiven Auslegung hatten die Nationalsozialisten weiteren Bedarf an einem eigenen Ehrenschutz: Im Juni 1935 wurde der § 134b in das Strafgesetzbuch eingefügt, der sich speziell mit der »Beschimpfung der NSDAP« beschäftigte. Was der Reichswehr recht war, sollte der NSDAP und ihren Gliederungen wie SA und SS billig sein: auch diese waren künftig als Kollektiv beleidigungsfähig. 1936 kam Dohnanyi allerdings zu der Überzeugung, daß diese Ergänzung völlig überflüssig gewesen sei, denn durch das »Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat« von 1933 seien beide bereits „unlöslich verbunden.“

Der später als Widerstandskämpfer verhaftete Mitarbeiter im Reichsjustizministerium Dohnanyi hatte aber auch noch auf einen anderen Umstand aufmerksam gemacht: Der Ehrenschutzparagraph war so in die Systematik des StGB eingebaut, daß zum einen die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund ausschied und daß zum anderen böswillige Verächtlichmachung auch dann vorlag, „wenn der Täter von der inhaltlichen Richtigkeit seiner Äußerung überzeugt“ war. Tucholsky hätte also keine Chance mehr gehabt, sich auf seine Erfahrungen als Offizier im 1. Weltkrieg zu berufen oder etwa seine pazifistischen Ansichten als legitimen oder gar schützenswerten Rechtfertigungsgrund vorzubringen. Eine Verurteilung wäre nach diesem Gesetz zwingend gewesen. Vorsorglich zensierte denn auch der in Deutschland gebliebene Gerhard Hauptmann sein 1889 in Berlin uraufgeführtes Stück »Vor Sonnenaufgang« selbst und tilgte 1941 für die Gesamtausgabe die Stelle mit dem scharfen Angriff auf den Soldatenstand: „Es ist verkehrt, den Mord im Frieden zu bestrafen und den Mord im Kriege zu belohnen. Es ist verkehrt, den Henker zu verachten und selbst, wie es die Soldaten tun, mit einem Menschenabschlachtungs-Instrument, wie es der Degen oder der Säbel ist, an der Seite stolz herumzulaufen. Den Henker, der das mit dem Beile täte, würde man zweifelsohne steinigen. Verkehrt ist es dann, die Religion Christi, diese Religion der Duldung, Vergebung und Liebe, als Staatsreligion zu haben und dabei ganze Völker zu vollendeten Menschenschlächtern heranzubilden.“

Der Bayreuther Verwaltungsjurist Bernhard Weck fand kürzlich überdies Belege dafür, daß das Gesetz 1940/41 schließlich bis zur Vollendung pervertiert wurde: Aufgrund der analogen Anwendung der Strafnorm galt eine Rechtslage, derzufolge im »Protektorat Böhmen und Mähren« und später auch im sogenannten »Generalgouvernement« über den § 134a das Deutsche Reich sogar dann schon beleidigt sei, wenn nur ein einzelner »deutscher Volksgenosse« durch einen »Nicht-Deutschen« beschimpft wurde. Zuständig waren für diese »Delikte« unter anderem die berüchtigten Sondergerichte. Deutlicher kann man nicht mehr machen, zu welchen Auswüchsen die Überhöhung des Ehrbegriffes führen kann.

Am 30. Januar 1946 wurde der § 134 a+b durch Verfügung des alliierten Kontrollrats aufgehoben. Ausdrücklich wurde auch darauf hingewiesen, daß dadurch das ursprüngliche Gesetz nicht wieder in Kraft trete.

Anmerkungen

1) Staatsverleumdung. Deutsche Allgemeine Zeitung, 29.11.1931. Zurück

2) s. dazu: Akten der Reichskanzlei. Das Kabinett Brüning I und II. Boppard/Rhein 1982/90; Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 743. Zurück

3) 8Uhr-Abendblatt, 1.7.1932. Zurück

4) Zur Vorgeschichte s.: Akten der Reichskanzlei. Das Kabinett Schleicher. Boppard/Rhein 1986. Bes. Dok. 1, 25, 26. Zurück

5) Reichsgesetzblatt 1932 I, S. 549; Hervorhebung durch den Verf. Zurück

6) Frankfurter Zeitung, 21.12.1932. Zurück

7) Joseph Goebbels, Revolution der Deutschen. Oldenburg 1933, S. 158ff. Zurück

8) Breslau-Neukirch 1935. Zurück

9) Juristische Wochenschrift 63, 717. Zurück

10) J.v. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Berlin 1942, S. 585f. Zurück

11) Reinhard Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nachtrag zur achtzehnten Auflage. Die Strafgesetzgebung der Jahre 1931 bis 1935. Herausgegeben und erläutert von Ernst Schäfer und Dr. Hans v. Dohnanyi. Tübingen 1936, S. 20ff. Zurück

Michael Hepp, Historiker, Vorsitzender der Kurt Tucholsky Gesellschaft und Mitherausgeber der Tucholsky Gesamtausgabe bei Rowohlt.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 1996/4 Weltweit im Kommen: Die neue Bundeswehr, Seite