W&F 2010/3

»Unser Krieg« am Hindukusch

Afghanistan und Völkerrecht

von Norman Paech

Nach dem Massaker von Kundus flammte die juristische Diskussion wieder auf. Auch wenn es dabei in erster Linie um das Strafrecht ging, so stellte der Vorfall erneut die Legitimation des Einsatzes der Bundeswehr in Frage. Der Autor geht ein auf die völkerrechtlichen Grundlagen des Afghanistankrieges, die Legitimation von OEF und ISAF. Er stellt die Frage nach der Grenze im humanitären Völkerrecht: Kollateralschäden oder Kriegsverbrechen.

Die Auseinandersetzungen um den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan wurden nur selten mit juristischen Argumenten geführt. Das hat bei der Friedensbewegung seine Gründe in den Niederlagen, die sie sich holte, als sie das Bundesverfassungsgericht gegen die Auslandseinsätze der Bundeswehr zu Hilfe rief. Da war zunächst das bekannte »out-of-area« Urteil von 1994,1 mit dem das Bundesverfassungsgericht in einer denkbar knappen 4 zu 4-Entscheidung die Grenzen der Landesverteidigung geöffnet und der Bundeswehr faktisch die Welt als Einsatzgebiet erschlossen hatte. Damit war das alte Konzept des Grundgesetzes von der Bundeswehr als ausschließlicher Verteidigungsarmee überholt und aufgegeben worden.

Die PDS hatte im Jahr 2000 noch einmal versucht, diese Umwandlung des NATO-Bündnisses von einem Verteidigungs- zu einem weltweiten Interventionsinstrument, welches die Staats- und Regierungschefs im April 1999 noch während der Bombardierung Jugoslawiens in Washington beschlossen hatten, mittels des Bundesverfassungsgerichts in das Parlament zurückzuholen. Doch vergebens, das Gericht räumte in außen- und sicherheitspolitischen Fragen der Exekutive einen weiten parlamentsfreien Entscheidungsspielraum ein und akzeptierte auch diese »kalte« Umwandlung der NATO ohne Vertragsänderung.2 Noch einmal wandte sich 2007 die Linksfraktion im Bundestag an das Bundesverfassungsgericht, als die Bundeswehr in Afghanistan durch Tornado-Aufklärungsflugzeuge verstärkt wurde, ohne dass wiederum der Bundestag beteiligt wurde. Aber auch dieser Versuch scheiterte, das Gericht akzeptierte ein weiteres Mal die Entscheidung der Regierung.3

Mit diesen Entscheidungen war faktisch das Grundgesetz durch Regierungsbeschluss und Richterspruch in einem wesentlichen Teil verändert worden. Aus der Bundeswehr zur Verteidigung des deutschen Territoriums, wie es das Grundgesetz in Art. 87 a und 115 a bestimmt hatte, war eine Interventionsarmee mit internationalem Kampfauftrag geworden. Ein Widerstand gegen diese Entwicklung mit juristischen Mitteln hatte damit keine Aussicht auf Erfolg mehr.

Jüngst jedoch flammte die juristische Diskussion wieder auf, als es um die Verantwortlichkeit für den Tod zahlreicher Zivilisten bei dem von Oberst Klein befohlenen Angriff auf zwei Tanklastzüge ging, die in einer Furt des Kundus-Flusses festgefahren waren. Die dabei auftauchenden juristischen Probleme sind allerdings ganz anderer Natur, da sie das Strafrecht und die strafprozessrechtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte betrifft. Der Vorfall, der zu Recht als Massaker bezeichnet wurde, stellte jedoch die Legitimation des Einsatzes der Bundeswehr erneut in Frage. Allmählich verlangen Zweidrittel der Deutschen den Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan, eine Forderung, die durch immer neue Meldungen vom Tod deutscher Soldaten verstärkt wird. Gleichzeitig belegt der semantische Rückzug – unter Verlust eines Ministers – vom »Stabilisierungseinsatz« zum »Krieg« nicht nur steigende Einsicht in die Realitäten am Hindukusch, sondern auch die zunehmende Schwäche der Position der Regierung trotz aller Durchhalte- und Siegparolen an den Särgen der Soldaten. Wenn allerdings der Führer der sozialdemokratischen Opposition Gabriel statt dringender Überlegungen über einen Abzug der Bundeswehr nur ein neues Bundestagsmandat verlangt, zeigt er wenig Einsicht in die völkerrechtliche Tragweite dessen, was seinerzeit seine Partei in der Regierung selbst mit beschlossen hat.

Es ist also Zeit noch einmal auf die rechtlichen Fragen dieses Krieges zurückzukommen, und zwar auf drei Ebenen: Zunächst geht es um die völkerrechtlichen Grundlagen des Militäreinsatzes im Rahmen der International Security Assistance Force (ISAF) und der Operation Enduring Freedom (OEF), um die Frage, ob die USA und ihre Alliierten überhaupt militärisch in Afghanistan eingreifen durften, das sog. jus ad bellum. Sodann geht es um die Rechte, Pflichten und Bindungen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht für die Soldaten ergeben, das sog. jus in bello, und schließlich um die Verantwortlichkeit für die Verstöße gegen nationales und internationales Strafrecht.

Verteidigung und Stabilisierung? Zur völkerrechtlichen Legitimation von OEF und ISAF

Lassen wir einmal die immer noch nicht geklärten Umstände der terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 und die nicht verstummenden Zweifel an der Urheberschaft beiseite, so qualifizierte sie der UNO-Sicherheitsrat doch in seiner ersten Resolution 1368 vom folgenden Tag als „Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit“. Diese Feststellung hätte gem. Art. 39 UNO Charta die Möglichkeit eröffnet, Zwangsmaßnahmen gem. Art. 42 UNO Charta zu verfügen. Dieses hatten die USA gewünscht, der Sicherheitsrat konnte sich jedoch weder so früh nach dem Anschlag noch in seiner späteren Resolution 1373 vom 28. September 2001 zu einem solchen Schritt entschließen. Er wies lediglich allgemein und abstrakt auf das Recht zur Selbstverteidigung hin und rief die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit politischen, wirtschaftlichen, polizeilichen und gesetzgeberischen Maßnahmen auf. Am 12. September 2001 hatte der NATO-Rat schon beschlossen, die Terroranschläge als Angriffe auf alle Bündnispartner im Sinne der Beistandsverpflichtung des Artikels 5 des Nordatlantikvertrages zu betrachten. Am 4. Oktober 2001 bekräftigte er dann die Beistandsverpflichtung aus Artikel 5.

Die Schnelligkeit, mit der die US-Regierung die Täter als bis dahin in der Öffentlichkeit noch völlig unbekannte Al Qaida und ihren Operationsort Afghanistan identifizieren konnte, verblüffte zumindest. Später stellt sich heraus, dass die Attentäter aus den arabischen Staaten, vor allem Saudi-Arabien, und Hamburg stammten. Dennoch sprangen Bundesregierung und Bundestag sofort auf den Zug der »kollektiven Selbstverteidigung« auf, und beschlossen die Beteiligung der Bundeswehr mit 3.900 Soldaten an der OEF auf der Grundlage des Art. 51 UNO Charta und des Artikels 24 Abs. 2 GG am 7. und 16. November. Der damalige Verteidigungsminister Struck sollte das dann damit begründen, dass die deutschen Sicherheitsinteressen auch am Hindukusch verteidigt würden. Hält man sich allerdings an den Wortlaut des Art. 51 UNO Charta, so bestanden schon damals, noch z. Zt. der Herrschaft der Taliban, Zweifel, ob es sich bei einem einmaligen Anschlag einer Terrorgruppe um einen Angriff Afghanistans handelte. Man nahm die Afghanen einfach dafür in Haftung, dass sie Al Qaida offenbar einen Unterschlupf gewährt hatten. Das mehrfache Angebot der Taliban, den Führer von Al Qaida, Osama Bin Laden, auszuliefern, hatte man schon vor dem Anschlag abgelehnt, und wies es offenbar auch nach dem Anschlag zurück.4

Konnte man diese Zweifel in der Empörung über den Terror unmittelbar nach dem Anschlag noch beiseite schieben, so lässt sich eine solche Verteidigungslegitimation jedoch nicht über Jahre hin begründen. Art. 51 UNO Charta lässt Maßnahmen der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nur solange zu, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.“ Dies war aber schon im Dezember 2001 mit der Einrichtung der ISAF der Fall.

Selbstverteidigung setzt einen unmittelbaren Angriff auf das eigene Territorium oder das eines Bündnispartners voraus. Mit der Beseitigung der Talibanherrschaft im Herbst 2001 und der Vertreibung Osama bin Ladens und der Al Qaida aus den Grenzgebirgen Afghanistans war der »Verteidigungsauftrag« der Militärintervention aber erfüllt. Es drohte keine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr mehr für das Territorium der USA, geschweigen denn für Deutschland. Zwar war damit der internationale Terrorismus noch nicht aus der Welt, aber seine diffuse Drohung lieferte keine Legitimation mehr für die Fortsetzung eines eskalierenden »Verteidigungskrieges« in Afghanistan über mehrere Jahre hinaus bis heute.

Die Bundeswehr hat sich aus dem Antiterrorkampf im Rahmen der OEF in Afghanistan schließlich zurückgezogen, da die Bundesregierung 2008 den Auftrag nicht erneuert hat. Für sie besteht der zweifelhafte Auftrag nur noch am Horn von Afrika und im Mittelmeer fort. Die USA, die die UNO und das Völkerrecht bei ihren Kriegen im Mittleren Osten ohnehin als lästig und überflüssig betrachten, haben hingegen vor kurzem die Selbständigkeit der beiden Kampfeinsätze ISAF und OEF, die schon seit längerem nur noch auf dem Papier bestand, auch formal aufgehoben. Wenn auch der Sicherheitsrat in seinen ISAF-Mandaten immer die notwendige Koordination mit der OEF betont hat, so hat er die Trennung niemals aufgehoben, da er die OEF nicht mit einem Mandat nach Art. 42 UNO Charta ausgestattet hat. Zu erinnern ist an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Tornado-Urteil von 2007, dass der militärische Einsatz der NATO „insgesamt als Verstoß gegen das Völkerrecht erscheinen“ könne, „wenn die Operation Enduring Freedom in Afghanistan für sich genommen gegen das Völkerrecht verstieße und dies auf ISAF übergreifen könnte.“5

Die ISAF ist eineinhalb Monate nach Beginn der militärischen Operationen der USA am 21. Dezember 2001 vom UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 1383 eingerichtet worden. Diese und alle in jährlichem Rhythmus folgenden Resolutionen6 basieren auf den Artikeln 39 und 42 des VII. Kapitels der UNO Charta. Wie der Name des Kommandos besagt, sollte es sich von Anfang an um internationale Sicherheitsunterstützungskräfte zum Schutz der afghanischen Souveränität, der zunächst provisorischen und später gewählten Regierung sowie der in Afghanistan operierenden internationalen Hilfsorganisationen handeln. Dazu war sie allerdings mit einem Mandat ausgerüstet, dass den Truppen der USA und ihren schließlich 43 angeschlossenen Koalitionsstaaten, „alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel“, d.h. alle notwendigen militärischen Mittel erlaubte.

Damit verfügt auch die Bundeswehr über die freie Auswahl des Kriegsgeräts, welches sie für notwendig erachtet, sei es Nachtsichtgeräte oder Panzerhaubitzen und Kampfhubschrauber. Die jüngst entfachte Diskussion über die Notwendigkeit eines neuen Bundestagsmandats, wenn jetzt schweres Kampfgerät eingesetzt werden müsse, folgt eher politischem Kalkül als juristischen Gründen. Denn die Bundestagsmandate haben sich immer eng auf die UNO-Mandate mit ihrem unbegrenzten Mitteleinsatz bezogen. Weder die UNO noch der Deutsche Bundestag haben auf die stetige Kriegseskalation und Ausdehnung des Einsatzes auf Pakistan reagiert, indem sie etwa die sukzessive Aufrüstung eingeschränkt hätten.

Auch die berechtigte Kritik an der mangelnden demokratischen Legitimation des Petersberger Abkommens vom 5. Dezember 2001, auf dem nicht nur die Einrichtung der Übergangsregierung mit ihrem zweifelhaften Personal, sondern auch das Mandat der militärischen Absicherung beruhte,7 vermag die völkerrechtliche Legitimation der UNO-Resolutionen kaum ernstlich in Frage zu stellen.8 Faktisch beschränkt sich die Souveränität Afghanistans auf die eines Protektorats unter US-amerikanischer Oberhoheit und die Rolle der Regierung Karsai auf die eines Satrapen unter fremder Vasallität. Auch die Wahlen von 2009, auf deren Gewinn sich Karsai jetzt stützen kann, waren ähnlich wie die vorangegangenen Wahlen zur Verfassungsversammlung von Manipulationen und Fälschungen, Drohungen und Erpressungen sowie Stimmenkauf geprägt, die das Prädikat demokratisch nur als weitere Fälschung entlarven.

Das schließt nicht aus, dass es immer wieder zu erheblichen Differenzen zwischen Herr und Vasall kommen kann, wie in der jüngsten Kritik Karsais an der Politik der USA erkennbar.9 Diese Kritik hat zwar Irritationen in US-amerikanischen Regierungskreisen erzeugt, aber nichts grundsätzlich an der totalen Abhängigkeit von den USA geändert, die nicht nur das militärische, sondern auch das politische und ökonomische Geschehen am Hindukusch diktieren.

Rechtlich beseitigt dieser Zustand allerdings nicht die Legitimation der Mandate, solange nicht der UN-Sicherheitsrat aus den ihm ohne Zweifel bekannten Defiziten Konsequenzen zieht. Die schon lange beobachtete Vermischung von Stabilisierungseinsatz (ISAF) und Antiterrorkampf (OEF) stellt jedoch auch ein rechtliches Problem für die ISAF-Mandate dar. US-Militärs haben selbst eingeräumt, dass sich Al-Qaida Kämpfer aus Afghanistan nach Pakistan, Jemen, Somalia und in andere arabische Staaten zurückgezogen hätten. Der »Verteidigungsauftrag« ist also »erfüllt«, bzw. der Feind im Land abhanden gekommen, es sei denn, man überträgt den Antiterrorkampf auf die Taliban, die immer schon als Terroristen behandelt worden sind. Dies ist in der Tat das Konzept, welches hinter der Integration der OEF in ISAF steht, von dem UNO-Mandat jedoch nicht getragen wird. Auch auf diese Veränderung des Kriegsschauplatzes hat der UN-Sicherheitsrat bisher nicht reagiert – ein Zeichen dafür, wie das Kräfteverhältnis im Sicherheitsrat in dieser Frage verteilt ist.

Kollateralschaden oder Kriegsverbrechen? Zu den Grenzen des humanitären Völkerrechts

Entscheidende völkerrechtliche Bedenken ergeben sich gegen den militärischen Einsatz allerdings gerade aus den Dimensionen, die dieser Krieg im Laufe der Jahre angenommen und zu welchen Opfern er inzwischen geführt hat. Dabei spielt der lange semantische Tanz der Bundesregierung um den Kriegsbegriff juristisch keine Rolle, da er im Völkerrecht nicht vorkommt. Hier kommt es nur darauf an, dass es sich nicht lediglich um örtliche Tumulte und Aufstandsbekämpfung, sondern um einen bewaffneten Konflikt handelt, der bereits über die Grenzen Afghanistans hinaus nach Pakistan internationale Dimensionen angenommen hat. Die Bundesregierung geht dennoch von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt i.S. des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen und des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1977 aus. Nach diesen Vorschriften ist ein bewaffneter Konflikt nur dann international, wenn er zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, d.h. Staaten, ausgefochten wird. Das war zweifellos der Fall in den ersten drei Monaten, als die Taliban noch die Regierung in Afghanistan bildeten und von den USA direkt bekämpft wurden. Mit ihrer Vertreibung aus der Regierung und Ersetzung durch eine neue Regierung unter Karsai wurden sie zu Aufständischen und verloren den Status eines Völkerrechtssubjektes. Trotz seiner Ausdehnung auf Pakistan und der Beteiligung internationaler Kämpfer aus Tschetschenien, Saudi-Arabien und anderen Länder auf der Seite der Taliban und von 44 Staaten auf der Seite der Regierung Karsai findet auf diesen Konflikt nunmehr das für nicht-internationale bewaffnete Konflikte geltende humanitäre Völkerrecht Anwendung.10 Dieses in den Genfer Konventionen von 1949 und den beiden Zusatzprotokollen von 1977 kodifizierte Recht ist sehr viel vollständiger und präziser als es die immer wieder zu hörende Klage über die Rechtsunsicherheit, mit der die deutschen Soldaten ihre Aufgaben am Hindukusch zu versehen hätten, vorspiegelt. Dabei erlauben die Regeln des bewaffneten Konfliktes den Soldaten Maßnahmen gegen den Feind, z.B. in Bezug auf gezielte Tötungen und zivile Kollateralschäden, die ihnen in Friedenszeiten versagt sind. Die Klage orientiert sich offensichtlich an dem rechtlichen Freiraum, den sich das US-Militär oft ohne Rücksicht auf diese Regeln bei ihren Operationen nimmt.

Die Unterschiede in den völkerrechtlichen Standards zwischen internationalen und nicht-internationalen Konflikten sind zunehmend geringer geworden, da Gewohnheitsrecht und die zahlreichen Menschenrechtsverträge die Bedingungen, unter denen die Konfliktparteien gegeneinander militärisch vorgehen dürfen, weitgehend angeglichen haben. In beiden Konflikten hat der Schutz der Zivilbevölkerung absoluten Vorrang. Während im internationalen Konflikt die Angehörigen der Streitkräfte den Status von Kombattanten haben, „d.h. sie sind berechtigt, unmittelbar an Streitigkeiten teilzunehmen“ (Art. 43 Abs. 1 Zusatzprotokoll I), gibt es den Kombattantenstatus in den nicht-internationalen bewaffneten Konflikten nicht. Allerdings dürfen alle jene, die sich in organisierten bewaffneten Gruppen dauerhaft oder auch als einzelne Zivilisten zeitweise an den Kämpfen beteiligen, militärisch jederzeit angegriffen werden. Organisierte Kämpfer erlangen ihren zivilen Status und den damit verbundenen Schutz erst dann wieder, wenn sie sich von den Kampfschauplätzen und -organisationen erkennbar entfernt haben. Zivilisten hingegen, die sich nur gelegentlich an den Kämpfen beteiligen, erlangen den Zivilschutz dadurch wieder, dass sie ihre Kampfhandlungen beendigen. Das ist bei einem Guerillakampf, wie er in Afghanistan vom Widerstand geführt wird, nicht immer leicht zu entscheiden. Welchen Status hat ein Bauer, der tagsüber sein Land bestellt und nachts zu den Waffen greift? Ist er auch tagsüber legitimes Ziel militärischer Angriffe? Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat dazu in einem neueren Gutachten11 gesagt, dass eine dauerhafte Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen den Zivilschutz aufhebt und die Person als militärisches Ziel freigibt. Allerdings hat es eine wichtige Einschränkung hinzugefügt. Eine gezielte Tötung ist dann unzulässig, wenn eine Festnahme der Person ohne größere Gefahr möglich ist. So schwierig diese Entscheidungen in einem Gelände wie Afghanistan auch zu treffen sein mögen, im Zweifel muss eine Person als Zivilist behandelt werden und genießt entsprechenden Schutz.

Diese Einschränkung, die allerdings nicht in gleicher Weise verbindlich ist wie die Genfer Regeln, hätte auch für den Angriffsbefehl auf die beiden Tanklastzüge bei Kundus gegolten. Die große Anzahl nicht bewaffneter Personen am Tatort hätte auf jeden Fall größere Vorsicht und eine eindeutigere Warnung geboten, wie sie offensichtlich auch von den Piloten der US Air Force vorgeschlagen worden war. Denn auch bei internationalen bewaffneten Konflikten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen zivilen Opfern und dem unmittelbaren militärischen Vorteil. Auf jeden Fall sind unterschiedslose Angriffe verboten, die faktisch keine Rücksicht auf die zivilen Opfer nehmen. Alle Informationen sprechen dafür, dass sowohl dem deutschen wie dem US-amerikanischen Militär die große Anzahl ziviler Personen bei den Tanklastzügen bekannt war, deren Tod deshalb nicht als bloßer Kollateralschaden in Kauf genommen werden durfte.12 Zudem war die militärische Gefahr, die von den beiden Tanklastzügen ausging, sowie der militärische Vorteil durch die Vernichtung der Laster offensichtlich gering. Denn sie befanden sich auf dem Weg nach Chardara in entgegengesetzter Richtung des deutschen Camps und waren in der Furt des Flusses steckengeblieben.

Anmerkungen

1) Urteil v. 12. Juli 1994, BVerfGE 90, 286 ff.

2) Urteil v. 22. November 2001, BVerfGE 104, 151 ff.

3) Urteil vom 3. Juli 2007, AZ BvE 2/07, BVerfGE 118, 244 ff.

4) Vgl. Spiegel Online, 14. 10. 2001; The Guardian, 11.11. 2003.

5) Vgl. BVerfGE 118, 244 (275).

6) Vgl. die vorerst letzte Resolution 1809 vom 8.10.2009.

7) Vgl. Matin Baraki: Afghanistan nach den Taliban. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 48/2004, S.24 ff.

8) Vgl. Diether Deiseroth: Jenseits des Rechts. Deutschlands »Kampfeinsatz« am Hindukusch. In: Blätter für deutsche und internationale Politik 12/2009, S.45 ff.

9) So hat Karsai jüngst auf einem Essen mit afghanischen Journalisten im Präsidentenpalast den USA vorgeworfen, nur deswegen in Afghanistan zu sein, um das Land und die Region zu beherrschen, und dass sie deswegen ein Übereinkommen mit den Taliban verhindern. Er, Karsai, sei der einzige, der dagegen aufstehen könne. Vgl. New York Times v. 31. 3. 2010.

10) So auch Stefan Oeter, Anna Gebhardt: Welches Recht gilt in welchem Konflikt? In: Kompass Soldat und Kirche 3/10, S.4 ff.; Christian Schaller: Rechtssicherheit im Auslandseinsatz, SWP Aktuell 67, Dezember 2009, S.2 ff.

11) ICRC, Interpretive guidance on the notion of direct participation in hostilities under international humanitarian law, Genf, Mai 2009.

12) Jüngste Untersuchungen, die von den deutschen Journalisten Marcel Mettelsiefen und Christoph Reuter vor Ort durchgeführt wurden, haben genauere Daten ergeben, die aktuell in einer Ausstellung in Potsdam und demnächst in einer Publikation im Verlag Rogner & Bernhardt unter dem Titel »Kunduz, 4. September 2009« präsentiert werden. Dort heißt es u.a.: „Die Frage, wer starb, ließ sich klären: 91 Menschen, alle männlich, vom Kind bis zum Greis. Fast alle waren zur Furt gekommen, um Treibstoff in ihre mitgebrachten Behältnisse abzufüllen und nach Hause zu tragen. Unmöglich zu klären hingegen bleibt, wer von den Toten Talib oder Zivilist war. Dies schon deshalb, weil eine solche Unterscheidbarkeit eine Fiktion ist. Der Bezirk Chardara wird von den Taliban kontrolliert, es gibt Sympathisanten, Opportunisten, Menschen, die aus Angst zu Mitläufern wurden, zig Wesen aus der Zwischenwelt der Grautöne, die in der deutschen Debatte kaum jemand wahrnimmt. Afghanische Polizei und afghanischer Geheimdienst in Kunduz behaupten, mindestens die Hälfte der Toten seien Aufständische gewesen. Der Gouverneur hält sowieso alle in Chardara für Taliban und ist der Meinung, der Bezirk sollte viel häufiger bombardiert werden. Die Angehörigen wiederum beteuern, nur Zivilisten seien durch die Bomben gestorben.“

Prof. em. Dr. Norman Paech lehrte Öfffentliches Recht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP). Von 2005 bis 2009 war er als Parteiloser für »Die Linke« Abgeordneter im Deutschen Bundestag.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2010/3 Afghanistan: Krieg ohne Ende, Seite 12–15