W&F 2000/3

Zur Situation der Kriegsdienstverweigerer in Europa

von Ulrich Finckh

Die Situation der Kriegsdienstverweigerer hängt wesentlich davon ab, welche wehrrechtlichen Bedingungen in einem Land herrschen. In Staaten mit Wehrpflicht und KDV-Regelung kommt es vor allem auf die Ausführungsbestimmungen zu den rechtlichen Regelungen an. Bei der Entwicklung des KDV-Rechts bleiben immer auch die Interessen des Militärs gewahrt. Gleichwohl kann man darauf setzen, dass die Inanspruchnahme dieses Rechts demokratische und friedliche Tendenzen in einer Gesellschaft befördert.

Eigentlich müsste die Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in Europa problemlos sein. Kriegsdienstverweigerung ist Teil und Ausfluss der Gewissensfreiheit, die von allen europäischen Staaten als Menschenrecht anerkannt wird. Aber alle Menschenrechte werden immer wieder von Militär- und Machtinteressen in Frage gestellt. Staaten, die Krieg führen, lassen Menschen töten und muten ihren Bürgerinnen und Bürgern zu, sich töten zu lassen. Damit sind alle Menschenrechte sowieso hinfällig. Diesem Machtspiel der Regierenden entgegenzutreten und das Töten zu verweigern, wird von diesen wenig geschätzt. Ganz gleich, ob früher Monarchen oder heute demokratische Mehrheiten die Politik bestimmen, mit Kriegsdienstverweigerern tun sie sich schwer. Immerhin gibt es inzwischen immer mehr Staaten, die Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in der Verfassung anerkennen oder wenigstens durch Gesetz regeln. Die beratende Versammlung des Europarates und das Europäische Parlament haben in mehreren Beschlüssen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bejaht und auch außerhalb der EU gibt es Fortschritte in der Anerkennung des Rechtes zur Kriegsdienstverweigerung.

Wehrrechtliche Vorgaben

Für die Praxis der Kriegsdienstverweigerung ist wichtig, welche wehrrechtlichen Vorgaben in einem Land vorliegen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass im Kriege, praktisch ab Mobilmachung, die rechtlichen Regelungen (Wehrpflicht, KDV-Anerkennung, Strafandrohungen etc.) meist stark verändert werden, was hier nicht berücksichtigt wird.

1. Staaten ohne Militär: In Europa verzichten nur Kleinstaaten auf eigenes Militär: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Vatikanstaat. Soweit militärische Einheiten wie die Schweizergarde des Vatikans bestehen, sind sie praktisch Polizei. Kriegsdienstverweigerung ist da kein Problem.

2. Staaten mit Militär, aber ohne Wehrpflicht: Zunehmend verzichten Staaten auf die Wehrpflicht und regeln ihr Militärwesen auf freiwilliger Basis. Das gilt derzeit für Belgien, Irland, Luxemburg, Malta, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Ab 2003 verzichten auch Frankreich und Spanien auf die Wehrpflicht, nach Presseberichten setzt auch Italien die Wehrpflicht aus.

3. Staaten mit Wehrpflicht, aber ohne KDV-Regelung: Wehrpflicht ohne KDV-Regelung gibt es nur noch in Weißrussland und der Türkei.

4. Staaten mit Wehrpflicht und KDV-Regelung: Die meisten europäischen Staaten haben eine Wehrpflicht, aber auch die Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dabei überrascht, wie viele Länder inzwischen Kriegsdienstverweigerung in ihren Verfassungen anerkennen: Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Jugoslawien, Kroatien, Litauen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (bis 2002, dann Verzicht auf die Wehrpflicht), Tschechien und die Ukraine. Die anderen regeln die KDV-Möglichkeiten durch Gesetz.

Worauf es ankommt

Wichtiger als die Rechtsgrundlagen sind in Staaten der vierten Kategorie die tatsächlichen Regelungen. In Albanien, Rumänien und Russland ist zwar das Recht anerkannt, aber noch ohne Ausführungsbestimmungen. Das macht es Kriegsdienstverweigerern schwer, ihr Recht einzufordern. Sehr verschieden sind die Ersatzdienstregelungen. Einzelne Staaten verlangen waffenlosen Dienst im Militär, Estland bei gleicher Dauer, und mit längerem Dienst (oder sehr viel längerem zivilem Ersatzdienst) Zypern (8 Monate länger oder – zivil – 16 Monate länger) und Griechenland (12 oder – zivil – 30 Monate länger).

Im Regelfall wird der Ersatzdienst als ziviler Dienst abgeleistet, aber zu unterschiedlichen Bedingungen. Fair geregelt mit gleicher Dienstdauer ist der Ersatzdienst zur Zeit in Dänemark, Schweden, Slowenien und Ungarn, bis zum angekündigten Verzicht auf die Wehrpflicht auch in Italien und Spanien. Eine längere Ersatzdienstzeit bis zu drei Zusatzmonaten sehen die BRD (11 statt 10 Monate), Norwegen (14 statt 11 Monate) und in Bosnien-Herzegowina die Republika Srpska (12 statt 9 Monate) vor. Einen um die Hälfte längeren Ersatzdienst verlangen: Georgien, Kroatien, Litauen, Mazedonien, Österreich, Polen, Portugal, die Schweiz und Tschechien. Gar die doppelte Dienstzeit verlangen Bosnien-Herzegowina (die muslimisch-kroatische Föderation), Bulgarien, Finnland, Jugoslawien, Lettland, Moldawien, die Slowakei, die Ukraine und bis zur Aussetzung der Wehrpflicht Frankreich.

Überblick man die unterschiedliche Praxis so fällt auf, dass die schlechtesten Regelungen im ehemals kommunistischen Bereich und in den verbündeten, aber verfeindeten Ländern Griechenland und Türkei bestehen (bzw. im mitbetroffenen Zypern). Wo Erziehung zu Feindschaft, Militarismus und Ängste nachwirken, haben es Gewissensfreiheit und ziviles Denken schwer. Das erinnert an die ersten Ersatzdienstregelungen in der Bundesrepublik. NS-Vergangenheit und Kalter Krieg verhinderten eine faire Behandlung von Verweigerern, und noch heute gibt es militaristische Proteste gegen die inzwischen erreichte leichtere Anerkennung und die Annäherung der Dienstzeiten.

Schwerer zu vergleichen sind die Anerkennungsmodalitäten. Kriegsdienstverweigerung als vom Staat zu akzeptierendes Menschenrecht gibt es nur in Dänemark. Alle anderen Staaten behalten sich vor, das Recht zur Kriegsdienstverweigerung zu überprüfen und beschränken dieses Recht auf Gewissensgründe, die u.U. sehr einschränkend beschrieben werden (religiöse oder religiöse und moralische Gründe). Vielfach wird auch – wie in Deutschland – unterschieden zwischen den Regelungen im Frieden und im Krieg. Eine gute Übersicht der rechtlichen Regelungen gibt eine vergleichende Studie für das Steering Committee for Human Rights des Europarates vom 29. November 1999.

KDV und militärische Interessen

Versucht man, die Entwicklung des KDV-Rechtes zu werten, so muss man unterscheiden. Die Anerkennung des Rechtes hat in der Theorie große Fortschritte gemacht. Der Vorrang der Militärinteressen bleibt aber fast überall gewahrt:

  • in der Vorschaltung von Anerkennungsregelungen, die in vielen Fällen sogar in der Verantwortung oder Mitverantwortung der Verteidigungsministerien bleiben;
  • in der Kriegstauglichkeit des Ersatzdienstes, der teilweise sogar waffenloser Dienst im Militär ist oder als ziviler Dienst vom Verteidigungsministerium organisiert wird;
  • in Einschränkungen des Rechtes zur Kriegsdienstverweigerung für Einberufene und Soldaten, vielfach sogar generell auf einen kurzen Zeitraum ab Musterung oder Erreichen eines bestimmten Alters;
  • in abschreckenden Ersatzdienstregelungen.

Was veranlasst Staaten, gleichwohl ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung vorzusehen, gar in der Verfassung zu garantieren? Sicher macht es sich gut als Beweis der Anerkennung von Menschenrechten – hier speziell der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sicher macht es sich auch gut als Zeichen friedlicher Gesinnung. Ich fürchte aber, dass der Hauptgrund ein anderer ist. 1966 legte der damalige Regierungsdirektor Dr. Günter Hahnenfeld in der offiziösen Schriftenreihe »Truppe und Verwaltung«, herausgegeben von General Johann Adolf Graf Kielmannsegg und Dr. Wilhelm Casper, Präsident des Bundesverwaltungsamtes, als Band 14 das Buch »Kriegsdienstverweigerung« vor. In der Einleitung begründete er das KDV-Recht mit einem Vorfall aus dem Januar 1945. Ein Mann, der trotz seiner Beteuerung, er könne nicht auf andere Menschen schießen, eingezogen worden war, musste in Osteuropa an der Front Wache stehen. Er bemerkte zwar einen sowjetischen Stoßtrupp, aber wegen seiner „Unfähigkeit“ zu schießen schrie er nur. So konnten die Rotarmisten eindringen und „schlugen, stachen und schossen die schlaftrunkenen Soldaten nieder, nahmen mit sich, was sie greifen konnten, und waren nach wenigen Minuten wieder (…) verschwunden.“ Auch der Verweigerer war schwer verletzt und starb kurz danach. Hahnenfeld behauptet, es habe ein ganze Reihe ähnlicher Fälle gegeben und urteilt dann: „Betrachtet man die Not, die die nicht beachtete Gewissensentscheidung für den Kriegsdienstverweigerer gebracht hat, und berücksichtigt man die hiermit verbundenen Gefahren für die Truppe, kann man es nur begrüßen, dass der deutsche Gesetzgeber die Respektierung der gewissenmäßigen Einstellung des echten Kriegsdienstverweigerers angeordnet hat.“

Es ist also ein militärisches Interesse, die aus der Truppe fernzuhalten, die im Kampf nicht mitkämpfen würden. Natürlich sind das nur die »echten« Kriegsdienstverweigerer, die man herausfinden muss. Dazu dient ein strenges Prüfungsverfahren, das viele Antragsteller ablehnt, von denen man denkt, sie würden notfalls doch schießen. Und zusätzlich dient dazu ein Ersatzdienst, der durch seine Ausgestaltung, insbesondere durch seine Länge, abschreckend wirkt (In der BRD wurden anfangs 9 Monate Zusatzdienst verlangt!). Besonders hohe Zusatzzeiten sind ein guter Gradmesser dafür, wie das innere Klima eines Staates ist. Die besonders schlechten Regelungen in Griechenland und Zypern bzw. das fehlende KDV-Recht in der Türkei zeigen, wie nahe am Krieg diese Länder sind bzw. welche Ängste sie bestimmen.

Ausblick

Betrachtet man die Entwicklung in den Staaten, die schon länger KDV-Regelungen haben, wird deutlich, dass die extrem restriktiven Regelungen nicht das letzte Wort sein können. Kriegsdienstverweigerer sind mehr an Menschenrechten orientiert als der Durchschnitt einer Bevölkerung. Als Minderheit sind sie darauf angewiesen, für ihre Rechte bis hin zur Inkaufnahme von Strafen und Diskriminierungen einzutreten, sonst verlieren sie ihre Rechte. Das führt notwendig zu immer neuen Auseinandersetzungen und zu einem ständigen Prozess der weiteren Beachtung und Entwicklung dieser Rechte. Weil Kriegsdienstverweigerer sich auf das Recht der Gewissensfreiheit berufen, treten sie für eine moderne, tolerante und freiheitliche Rechtsordnung ein. Ihr Engagement für rechtliche und friedliche Regelungen macht sie zu besonders aktiven Vertretern der Zivilgesellschaft, die demokratische Entwicklungen vorantreiben. Deshalb kann man ohne Risiko einen weiteren Ausbau des KDV-Rechtes voraussagen.

Deutschland verdankt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zahllosen Eingaben der Frauenverbände. Viele Kriegsdienstverweigerer berichten, dass Mütter oder Freundinnen sie zur Kriegsdienstverweigerung gedrängt haben. Sieht man heute, wie sich in Russland die Soldatenmütter für Kriegsdienstverweigerer einsetzen, merkt man, dass das keine deutsche Sonderentwicklung war. Gibt es erst einmal ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung, ist das ein Ansatzpunkt, die Gesellschaft auf friedliches Verhalten hin weiterzuentwickeln – durch das Engagement der Verweigerer und ihrer Sympathisanten bzw. mehr noch ihrer Sympathisantinnen.

Was wird, wenn das Militär professionalisiert wird? Wegen des stärkeren Anteils der Friedenskirchen an ihrer Bevölkerung haben die angelsächsischen Demokratien im Normalfall Freiwilligenarmeen. Sie greifen nur im Notfall auf die Wehrpflicht zurück. Soldat – auch Soldatin – als Beruf oder Beruf auf Zeit, das scheint die KDV-Frage zu erledigen. Der 2. Golfkrieg hat aber gezeigt, dass das nicht so ist. Nicht wenige US-Soldatinnen und Soldaten haben den Krieg um das kuweitische Öl für so ungerecht gehalten, dass sie ihn verweigert haben, z.T. desertiert sind. Natürlich waren sie keine KriegsdienstverweigerInnen als sie zum Militär gegangen sind. Aber zum Militär kann man sich als sehr junger Mensch melden. Wenn man vernünftiger wird, kann es sein, dass man das militärische Tun auch anders bewertet, sei es generell, sei es bei einem besonders unrechtmäßigen Einsatz. Was dann?

In den US-Streitkräften gab es Verfahren und manche wurden als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, andere als BefehlsverweigerInnen oder Fahnenflüchtige zu schweren Strafen verurteilt. Das Problem stellt sich in jeder Freiwilligenarmee, wenn Einzelnen das Gewissen schlägt. Meine Anfrage nach Möglichkeiten von SoldatInnen, nachträglich den Kriegsdienst zu verweigern, wurde von den Botschaften der Staaten mit Freiwilligenarmeen aber durchweg nur lapidar beantwortet: „Wir haben keine Wehrpflicht, das Problem stellt sich nicht“. So einfach ist es aber nicht, denn Krieg kann auch für die, die prinzipiell zur Verteidigung ihres Landes bereit sind, zum Verbrechen werden.

Für deutsche Soldaten gab es das Problem auch: Beim 2. Golfkrieg haben Tausende – auch Freiwillige – verweigert mit der Begründung, der Krieg ums Öl habe sie gelehrt, dass sie heutzutage Krieg ablehnen müssten.

Diese Frage der Kriegsdienstverweigerung von SoldatInnen wird zunehmend wichtig. In der NATO, damit auch in der EU, gehen immer mehr Staaten von der Wehrpflichtarmee ab und bauen Freiwilligenarmeen auf. Das entspricht der gesellschaftlichen Entwicklung. Frondienste gibt es schon lange nicht mehr, freie Berufswahl ist der Normalfall geworden selbst für die, die einen Betrieb erben, aber ihn heutzutage nicht mehr übernehmen müssen. Was man selbst wählt macht man am besten, das ist einer der Gründe für den rasanten Fortschritt der Moderne. Zwangsdienst passt nicht mehr in diese Welt, also auch die Wehrpflicht nicht.

Ebenso einschneidend ist der Wandel der Familie: Wo nur noch ein oder zwei Söhne in einer Familie sind, rechnen die Eltern nicht mehr mit dem früher schicksalhaften Sterben von Kindern durch Krankheiten, Hungersnöte oder Krieg. Entsprechend wehren viele sich gegen die Wehrpflicht und raten ihren Söhnen vom Militär ab. Auch das führt zum Übergang zu Freiwilligenarmeen, die nur noch aus denen rekrutiert werden, die freiwillig mitmachen.

Aus militärischer Sicht hat schließlich die Waffenentwicklung die Massenheere obsolet werden lassen. SoldatInnen brauchen heute eine Ausbildung, die in noch zumutbarer Wehrpflichtzeit nicht machbar ist. Auch die Feuerkraft wurde so gesteigert, dass die Zahlen der SoldatInnen weniger wichtig geworden sind und kleinere Profiarmeen reichen.

Aber wie gewinnen sie ihre Freiwilligen? Am einfachsten, wenn sie spätpubertierende junge Männer anwerben, die den männlichen Beruf des Soldaten wählen, um endlich als »Männer« anerkannt zu werden. Zwar versuchen die Vereinten Nationen, das Anwerben von Kindersoldaten zu verbieten. Aber selbst in der BRD kann man sich – mit Zustimmung der Eltern – schon mit 16 verpflichten und mit 17 in die Bundeswehr eintreten. Wo Soldaten schon als Jugendliche angeworben werden, gibt es notwendig welche, die später trotz aller militärischen Einbindung und Beeinflussung Bedenken bekommen. Für sie ist die Kriegsdienstverweigerung in den meisten Armeen schwierig. Wer sich für Kriegsdienstverweigerer einsetzt, muss zunehmend danach fragen, wie verweigernden SoldatInnen geholfen werden kann. Neben dem Bemühen um Gleichstellung bei den Dienstzeiten und einfachen Regelungen der Feststellung einer Kriegsdienstverweigerung durch Willenserklärung ist der Schutz nachträglich verweigernder Soldaten also notwendige Aufgabe für die Zukunft.

Ein Schritt dazu ist sicher, den SoldatInnen, die sich einem ungerechten Krieg verweigern, Asyl zu gewähren, wenn sie im eigenen Land keine Möglichkeit dazu haben. Aber gerade da gibt es über feindliche Grenzen hinweg eine Solidarität der Militärs und der Regierenden. Bis in diese Tage gab es z.B. in der Bundesrepublik kein Asyl für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus dem ehemaligen Jugoslawien, obwohl die NATO serbische Soldaten im Kosovo mit Flugblättern zur Desertion aufgerufen hatte. Auch jetzt ist nur eine kleine Regelung vorgesehen, kein richtiges Asyl. Das einzige Land, das wenigstens seine Grenzen nicht schließt, scheint bisher Ungarn zu sein. Der Schritt weiter, dass nicht nur die KriegsdienstverweigerInnen und DeserteurInnen, die sich einem ungerechten, von den Vereinten Nationen verurteilten Krieg entziehen, aufgenommen werden, sondern alle KriegsdienstverweigerInnen, die in seinem Land wegen der Berufung auf das Menschenrecht der Kriegsdienstverweigerung verfolgt werden, ist notwendig. Daran entscheidet sich, ob Kriegsdienstverweigerung wirklich als Menschenrecht ernst genommen wird und als individueller Beitrag zu einer friedlicheren Welt, in der internationales Recht und die Vereinten Nationen den Frieden sichern und nationale Armeen durch Friedensdienste und UNO-Polizei ersetzt werden.

Literatur

Hahnenfeld, G. (1966): Kriegsdienstverweigerung. Bd. 14 der Schriftenreihe »Truppe und Verwaltung«, herausgegeben von General Johann Adolf Graf Kielmannsegg und Dr. Wilhelm Casper.

Steering Committee for Human Rights (1999): Comparative Study of the Laws Governing Conscientious Objection to Military Service in the Member States of the Council of Europe, established by the Swiss Institute of Comparative Law. Lausanne.

Pastor i. R. Ulrich Finckh ist Vorsitzender der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.

erschienen in: Wissenschaft & Frieden 2000/3 Europa kommt, Seite