Dossier 89

Mit Kampfdrohnen und Killerrobotern – für gerechten Frieden?

von Albert Fuchs, Christof Grosse, Wolfgang Kramer,
Odilo Metzler und Martin Pilgram

Beilage zu Wissenschaft und Frieden 2/2020
Herausgegeben von der Informationsstelle Wissenschaft und Frieden e. V.
in Zusammenarbeit mit der pax christi-Kommission Friedenspolitik

Einleitung

von Albert Fuchs

Begriffsverbindungen wie »gerechter Friede(n)« bzw. »Frieden« und »Gerechtigkeit« oder »negativer« und »positiver Frieden« rücken bezogen auf die Kriegsdrohnendebatte die ethische Seite dieser Debatte ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Sie stehen im zeitgenössischen, insbesondere auch im kirchennahen Diskurs für friedensethische Leitideen schlechthin. Kampfdrohnen aber und Killerroboter als Mittel zur Förderung von Frieden und Gerechtigkeit? Dieser Gedanke – und sei es nur, wie im Titel dieses W&F-Dossiers, in Frageform – muss irritieren. Und doch muten Sicherheitspolitiker*innen und sonstige Wortführer*innen der außen- und militärpolitischen Community genau dieses Verständnis – ohne Fragezeichen – der interessierten Öffentlichkeit zu, wenn sie einerseits Militärangehörige als »Diener des Friedens», als Macher*innen dessen, »was wirklich zählt«, o.ä. bewerben und andererseits die Ausrüstung mit Aufklärungs- und Kampfdrohnen und unter Umständen auch mit Killerrobotern befürworten und betreiben.

Ein Gutteil des Unbehagens, das diese Verbindung auszulösen vermag, dürfte der sich eben damit aufdrängenden ethischen Problematik geschuldet sein. Im Wesentlichen stehen sich zwei Perspektiven gegenüber: Aus der einen sind Kriegsdrohnen keine qualitativ neuen Waffensysteme und werfen demzufolge – im Unterschied zu den (biologischen, chemischen und nuklearen) Massenvernichtungswaffen seinerzeit – auch keine grundlegend anderen ethischen Probleme auf als sie mit der Verwendung der sonstigen zur Zeit gebräuchlichen Waffensysteme verbunden sind (und gemeinhin als irgendwie grundsätzlich »gelöst« gelten), ausgenommen allenfalls voll autonome Killerroboter. Nach der entgegenstehenden Sicht der Dinge hat sich die kriegsethische Problemlage mit der Entwicklung, Verbreitung und Verwendung der militärischen Drohnentechnologie grundlegend verändert. Jedenfalls stellt sich mit der sich abzeichnenden Entwicklung von Killerrobotern auf neue Weise die Grundfrage ethischer Vertretbarkeit von militärischer Gewalt überhaupt.

Um bei dieser antithetischen Ausgangskonstellation eine fundierte eigene Position einnehmen und vertreten zu können, erscheint es angezeigt, zunächst den Informationsstand zur Entwicklung, Verwendung und Verbreitung der (militärischen) Drohnentechnologie kurz und bündig zusammenzutragen und zu aktualisieren (Pilgram). Dem eigentlichen Thema, den normativen, insbesondere im engeren Sinne ethischen Herausforderungen des militärischen Drohnenbetriebs ist der zentrale Teil gewidmet (Fuchs; Metzler und Fuchs; Fuchs). Schließlich werden Ansätze der politisch-praktischen Auseinandersetzung mit der Kriegsdrohnenproblematik vorgestellt und damit Möglichkeiten und Ressourcen eigenen politisch-moralisch motivierten Engagements (Pilgram; Kramer; Grosse).

Zur Einstimmung sei aus einer Stellungnahme des ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter in der New York Times (vom 24.4.2012) zitiert:

„Amerika ist dabei, seine Rolle als der globale Vorkämpfer der Menschenrechte aufzugeben. Die Enthüllungen, dass hochrangige Funktionsträger Menschen im Ausland ins Visier nehmen, um sie zu ermorden, darunter auch Amerikaner, sind nur der neueste verstörende Beweis für das Ausmaß, in dem unsere Nation gegen die Menschenrechte verstößt. Diese Entwicklung nahm ihren Anfang nach den Terror­anschlägen vom 11. September 2001 und ist von beiden politischen Parteien gebilligt und durch exekutive und legislative Maßnahmen ausgeweitert worden, ohne dass die Öffentlichkeit daran Anstoß genommen hätte. Dadurch ist unser Land keine ­Instanz mehr, die sich zu diesen kritischen Fragen mit moralischer Berechtigung äußern könnte.“ (zit. nach O’Connell 2014, S. 272)

Carters offensichtliche Verstörung in Anbetracht des politisch-moralischen Niedergangs seines Landes mag auch Ausdruck nostalgischer nationaler Selbst­idealisierung sein. Gleichwohl ist diese Sicht der Dinge umso ernster zu nehmen, als es die Sicht eines prominenten, mit Innenseiten des Systems vermutlich immer noch recht vertrauten Systemvertreters ist. Allerdings geht es im Folgenden nicht primär und erst recht nicht ausschließlich um den US-amerikanischen Drohnenkrieg, sondern allgemein und grundsätzlich um die ethische Seite der Problematik. Freilich sind die USA weiterhin der größte und produktivste drohnentechnologische Brutkasten und ist die US-Kriegführungspraxis immer noch der höchsttourig laufende Problemgenerator.

Literatur

O’Connell, M.E. (2014): Das Recht auf Leben in Krieg und Frieden. In: B. Koch (Hrsg.): Den Gegner schützen? Baden-­Baden: Nomos, S. 265-289.

Kriegsdrohnen – Entwicklung und Stand

von Martin Pilgram

Als »Drohnen« gelten in Deutschland umgangssprachlich meist ferngesteuerte unbemannte Luftfahrzeuge (RPAV – Remotely Piloted Aerial Vehicles). Auch im Bereich von Land- und Wasserfahrzeugen gibt es entsprechende Entwicklungen. In der Luftfahrt wurde diese Entwicklung von Anbeginn von militärischen Interessen getrieben. In funktionaler wie in zeitlicher Hinsicht sind drei sich in dieser Abfolge voraussetzende Entwicklungsstufen zu unterscheiden: Aufklärungs- und Überwachungsdrohnen, Kampfdrohnen und ein Trend insbesondere zu »Killerrobotern«, d.h. zur Voll-Autonomisierung der Geräte.

Erste einschlägige Aufzeichnungen stammen von 1849. Damals schickten die Österreicher unbemannte Ballons, die mit Bomben ausgestattet waren, in den Himmel, um Venedig anzugreifen. Für andere beginnt die Geschichte der Drohne mit der Erfindung der Funkfernsteuerung durch Nikola Tesla, der sie auf der Weltausstellung 1898 vorführte.

Diese Funkfernsteuerung wurde zur Zeit des Ersten Weltkriegs für die ersten unbemannten Flugzeuge und Flugtorpedos genutzt. Nach dem Ersten Weltkrieg und bis in die 1960er Jahre wurden vor allem zum Training der Luftabwehr unbemannte Flugzeuge zur Zieldarstellung entwickelt. Weil alle diese Flugobjekte nicht »wahrnehmen« konnten, wo sie flogen, blieben sie damals nur in der unmittelbaren Umgebung der Steuerungseinheit einsetzbar.

Aufklärungs- und Überwachungsdrohnen

Der drohende Verlust eigener Soldaten über feindlichem Gebiet trieb in den 1960er Jahren, nach dem Abschuss eines US-amerikanischen U2-Aufklärungsflugzeugs über Russland, die weitere Entwicklung vor allem in den USA voran. Im Vietnamkrieg setzte man verstärkt auf Aufklärungsdrohnen. Auch in anderen Teilen der Welt wurden entsprechende Entwicklungen vorangetrieben. In den 1970er und 1980er Jahren übernahmen Aufklärungssatelliten weithin entsprechende Aufgaben.

Die in Vietnam eingesetzten Drohnen dienten in den 1970er Jahren Israel und China als Ausgangspunkt zur Entwicklung eigener Systeme: »Scout« und »WZ-5«. Der Iran legte während des ersten Golfkriegs (1980-1988) ebenfalls ein Drohnenprogramm auf; seine »Mohajer-1« soll seinerzeit bereits bewaffnet zum Einsatz gekommen sein.

In den USA nahm man die Entwicklung 1980 wieder auf. Der aus Israel eingewanderte Abraham Karem baute den Vorläufer des Typs »Predator«. Auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Miniaturisierung der Elektronik setzte bald die Entwicklung von Minidrohnen ein. Erste Typen waren mit Kamera und Laserzielgerät ausgestattet.

Durch den Einsatz von Steuerungselektronik anstelle eines Piloten konnte man auf die lebenserhaltenden Systeme an Bord eines Flugzeugs verzichten und gleichzeitig Menschenleben der eigenen Seite schonen. Die Verweildauer war nur abhängig von Antrieb, Nutzlast und Tankgröße. War man anfangs noch darauf angewiesen, Kamerabilder nach dem Flug auszuwerten, können heute Lagebilder in Echtzeit an die Leitzentralen übermittelt werden. Mit dazu bei trugen Miniaturisierung, Digitalisierung, Satellitennavigation und die Weiterentwicklung der Sensorik, was am Ende das Gesamtsystem auch billiger machte. Nachteilig wirkte sich allerdings aus, dass viele Systeme schon in der Prototypphase in den Einsatz kamen und die verwendete Software nicht gefeit war gegen Fehler und Hackerangriffe.

Die Bundeswehr setzt Aufklärungsdrohnen seit dem Kosovokrieg 1998/99 im Ausland ein. Zunächst griff man auf kanadische Produkte zurück, danach kamen kleinere Eigenentwicklungen zum Einsatz. Größere Drohnen, wie die heute in Afghanistan und Mali im Einsatz befindliche israelische Heron, wurden geleast. Für die Bundesregierung ist die Drohnentechnologie eine Zukunftstechnologie. Man sieht Deutschland in der „Führungsrolle zur Entwicklung eines europäischen MALE UAS (Medium Altitude Long Endurance Unmanned Aircraft System)“ (BMVg 2016, S. 22). Dieses von mehreren EU-Staaten gemeinsam zu entwickelnde Fluggerät (»Eurodrohne«) soll ab 2027 einsatzfähig sein (Monroy 2019).

Aufklärungs- und Überwachungsdrohnen sind in den (westlichen) Betreiberländern praktisch unstrittig. Menschen in den Einsatzgebieten aber sehen sich permanenter Angst und schweren Störungen sozialer Vorgänge und Beziehungen ausgesetzt, da nicht zu unterscheiden ist, ob bewaffnete oder unbewaffnete Systeme über ihnen kreisen. Das Eurodrohnenprojekt sieht auch bewaffnete Operationsmöglichkeiten vor.

Kampfdrohnen

Die verbreitete, hier übernommene Bezeichnung bewaffneter Drohnen als »Kampfdrohnen« ist eher irreführend. Sie stellen eine Art Artillerieplattform dar, von der (ferngesteuert) Geschosse abgefeuert werden können, sind jedoch zum Kämpfen, etwa mit anderen Drohnen, (noch) nicht in der Lage. Passender wäre, von »Killerdrohnen« zu sprechen. Heute kann fast jedes System mit Aufklärungssensorik und mit Kampfmitteln ausgestattet werden.

Aktuell geht man davon aus, dass 17 Staaten über bewaffnete Drohnen verfügen, neun Staaten sie in Konflikten außerhalb ihres Hoheitsgebietes einsetzen und fünf Staaten Drohnen aus ihrer Produktion an andere Staaten und Gruppen verkaufen. Man erwartet, dass in naher Zukunft (in den nächsten zwei Jahren) etwa weitere zwölf Staaten über bewaffnete Drohnen verfügen werden (Drone Wars 2020).

Befürworter bewaffneter Drohnen erwarten eine Steigerung der militärischen Effizienz durch die unverzügliche Bekämpfbarkeit identifizierter Ziele und stellen vor allem den Schutz der eigenen Soldat*innen heraus; zudem sollen dank erhöhter Zielgenauigkeit nur selten Zivilpersonen getötet werden. Diesem Anspruch stehen Zählungen und Auflistungen der Drohnenopfer entgegen, etwa durch das Londoner »Bureau of Investigative Journalism« (seit 2004) zu den US-amerikanischen Einsätzen – anscheinend wird das Tötungsrisiko vom eigenen Militärpersonal auf die »gegnerischen« Zivilist*innen verlagert. Außerdem geht die fragliche Effizienzsteigerung unweigerlich zulasten menschlicher Kontrollmöglichkeiten. Weiter gilt die im Wortsinn un-begrenzte Eindringfähigkeit von Drohnen in fremden Luftraum als militärischer Vorteil. Die damit u.U. einhergehende Souveränitätsverletzung und zeitliche wie territoriale Entgrenzung des Krieges sind hoch problematisch, zumal gerade dabei Drohnen zu extralegalen Tötungen eingesetzt werden (können).

In Deutschland ist noch keine Entscheidung über eine Bewaffnung gefallen, wenngleich die auf der Beschaffungsliste stehenden Typen »Heron-TP« und »Eurodrohne« bewaffnungsfähig sind oder sein sollen. Im Dezember 2019 versuchten AfD und FDP im Bundestag einen Vorausbeschluss zur Bewaffnung durchzusetzen, scheiterten jedoch ebenso wie die Linksfraktion mit dem Versuch, eine Ächtung bewaffneter Drohnen zu erreichen. Eine gründliche Diskussion über u.a. die ethischen Probleme einer Bewaffnung der Drohnen wurde immer wieder in Aussicht gestellt. Es bleibt wohl beim Sammeln von Standpunkten bzw. bei der Erwähnung der Problematik in der Öffentlichkeit. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2018 heißt es nur: „Völkerrechtswidrige Tötungen lehnen wir kategorisch ab, auch durch Drohnen.“ (Z. 7567)

Beim Einsatzspektrum bewaffneter Drohnen für die Bundeswehr gibt es ebenfalls unterschiedliche Auffassungen: Soll es um den direkten Schutz der Soldat*innen am Boden gehen, oder sollen langfristig bewaffnete Drohnen genauso genutzt werden wie heute Kampfflugzeuge?

Trends

Der Einzug von künstlicher Intelligenz in die Militärtechnologie hat auch die Entwicklung von Drohnen sehr stark beeinflusst. Bilderkennungssysteme verarbeiten in Echtzeit die aufgenommenen Informationen und bieten Entscheidungshilfen, die oft gar nicht mehr überprüft werden können. Drohnenschwärme, die sich koordinieren, werden zur Vorfelderkundung und als Angriffswaffen verwendet, da die gleichzeitige Abwehr von vielen Angreifern heute noch nicht möglich bzw. viel zu kostspielig ist. Erste Fragen zur Verteidigung gegen Drohnenangriffe werden inzwischen auch bei der NATO diskutiert (Haider 2019).

Überlegenheit auf dem Kampffeld jedoch – der Kern der Militärlogik – wird vor allem durch schnelleres Reagieren erreicht. Das kann nur über zunehmende Autonomie des Kampfgerätes erfolgen. Darauf läuft die rasante Entwicklung militärischer Robotik seit der Jahrtausendwende hinaus. Im Blick sind militärische Systeme, die Einsätze praktisch ohne menschliches Zutun durchzuführen vermögen. Spätestens mit »letalen autonomen Waffensystemen« (LAWS) tut sich eine kaum zu schließende Verantwortungslücke auf und steht die verstörende Frage im Raum, was aus der Menschlichkeit des Menschen wird, wenn er Maschinen das Töten von Menschen anheimstellt (HRW und IHRC 2012; Koch und Schörnig 2017). Die Frage »bedeutsamer menschlicher Kon­trolle« ist jedenfalls eine Kernfrage.

Was die Verbreitung betrifft, so werden praktisch in jedem z.Z. bestehenden kriegerischen Konflikt bewaffnete Drohnen eingesetzt. Cole (2019) berichtet beispielsweise von sieben Einsätzen im November des Jahres mit Dutzenden zivilen Opfern in vier Konfliktgebieten.

Einen Überblick über die Akteure im Markt für Militärdrohnen bietet der PAX Report »Unmanned Ambitions« (Zwij­nenburg und Postma 2018). Größter Exporteur ist heute noch Israel, gefolgt von den USA und China, dessen Markt aktuell am stärksten wächst.

Während vor allem Israel und China ihre Produkte längst international vermarkten – und dabei Parteien auf allen Seiten bestehender Konflikte bedienen –, wollen die USA erst seit etwa zwei Jahren Verkäufe unter den gleichen Auflagen tätigen, die für andere Fluggräte gelten (Catalano Ewers et al. 2017).

Neben den speziell für militärische Einsätze produzierten Drohnen kommen immer mehr kommerziell verfügbare Produkte zum Einsatz. Da Roboter im Allgemeinen billiger und leichter verfügbar werden (Walker 2019), wird es für nicht-staatliche Gruppierungen, wie den »Islamischen Staat«, einfacher werden, ebenfalls waffenfähige Roboter für ihr Arsenal zu bekommen.

Literatur

Bundesministerium der Verteidigung/BMVg (2016): Militärische Luftfahrtstrategie. Berlin: BMVg.

Die Bundesregierung (2018): Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. Berlin, 12.3.2018.

The Bureau of Investigative Journalism (2020): Drone warfare – From Jan 2004 to now. London: BIJ.

Catalano Ewers, E. et al. (2017): Drone Proliferation – Policy Choices for the Trump Administration. Washington, D.C.: Center for a New American Century, June 2017.

Cole C. (2019): A bloody month in the drone wars. Drone Wars UK, 13.12.2019.

Deutscher Bundestag (2014): Beschaffung von Kampfdrohnen umstritten. Deutscher Bundestag, 30.6.2014.

Deutscher Bundestag (2019): 138. Sitzung – Tagesordnungspunkt 24 und Zusatzpunkt 16. Plenarprotokoll 19/138 vom 20.12.2019, S. 17284-17293.

Drone Wars (2020): Who has armed drones? ­dronewars.net, Jan 2020.

Haider, A. (2019): A comprehensive approach to countering unmanned aircraft systems. Journal of the JAPCC 29, S. 54-60.

Human Rights Watch/HRW and International Human Rights Clinic/IHRC (2012): Losing humanity – The case against killer robots. HRW, 19.11.2012.

Koch, B.; Schörnig, N. (2017): Autonome Drohnen – die besseren Waffen? Vorgänge 56, S. 43-53.

Monroy M. (2019): Eurodrohne verspätet sich um zwei Jahre. netzpolitik.org, 23.10.2019.

Walker, J. (2019): Military robotics innovation – Comparing the US to other major powers. emerj.com, 22.11.2019.

Zwijnenburg, W.; Postma, F. (2018). Unmanned Ambitions. Utrecht: PAX.

Vorbemerkungen zur ethischen Problematik

von Albert Fuchs

Bei einer Internet-Recherche zur ethischen Dimension der Kriegsdrohnendebatte zeichnet sich schon bald der wichtigste Bezugsrahmen ab: die bellizistische Perspektive der »Bellum-iustum«- (BJ-) Doktrin, der Lehre vom »gerechten Krieg«. Zumindest herrscht diese Perspektive im anglo-amerikanischen Diskursraum eindeutig vor, meistens unter dem Etikett »Just War«-Theorie. Auch wenn nicht ausdrücklich entsprechend betitelt, sind die Beiträge in der Sache in der Regel unverkennbar diesem Ansatz verpflichtet. Vorwiegend deutsch publizierende Autor*innen erörtern seit den 1990er Jahren gelegentlich ebenfalls eine »Rückkehr des gerechten Krieges«. Der Friedensdenkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland von 2007 zufolge können die BJ-Kriterien (»Erlaubnisgrund«, »äußerstes Mittel« etc.), bei Hintanstellung der Frage nach einem (vorrechtlichen) inhaltlichen Gerechtigkeitsmaßstab, als „allgemeine Kriterien einer Ethik rechtserhaltender Gewalt“ dienen, „unabhängig vom jeweiligen Anwendungskontext“ (EKD 2007, Ziff. 102). Wo im deutschsprachigen Raum im Zusammenhang der Drohnendebatte Anschluss an die anglo-amerikanische Diskussion gesucht wird, bewegt man sich, mehr oder weniger explizit, ebenfalls in diesem Bezugsrahmen.

Die BJ-Konzeption ist zwischen den beiden anderen ethikbezogenen Hauptperspektiven zu Krieg und Frieden einzuordnen, zwischen (politischem) Realismus und Pazifismus. Nach der »realistischen« Grundannahme ist staatliches Handeln wesenhaft selbstzentriert, auf Wahrung der eigenen Sicherheit, die Durchsetzung vitaler eigener Interessen und den Aufbau eines dafür unabdingbaren, insbesondere auch militärischen Machtpotentials angelegt. Der Rückgriff auf militärische Gewalt, (begrenzter) Krieg als »Fortsetzung der Politik«, gilt als »vernünftig«, wenn er in einem richtigen Nutzen-Kosten-Verhältnis zu den jeweiligen (militär- und sicherheits-) politischen Zielen und mit angemessenen Erfolgsaussichten geführt wird.

Beiträge zur Drohnendebatte, die dieser instrumentalistischen Perspektive konsequent verpflichtet sind, konzentrieren sich auf strategische und taktische Aspekte der Kriegsdrohnenverwendung. Einschlägige Arbeiten zur ethischen Dimension im engeren Sinn sind kaum zu finden. Doch klingt die »realistische« Denkweise an, wenn eine Waffenart bzw. eine Art der Kriegführung, wie eben die mit Drohnen, erst dann als „ethisch höchst bedenklich“ gilt, wenn ein eindeutig entgegenstehendes Verbot der Weltgemeinschaft vorliegt (z.B. Engert 2013). Auf die Spitze getrieben wird diese Denkweise von Herfried Münkler. Wie seinerzeit Hegel plädiert Münkler (2013) dafür, den waffentechnischen Fortschritt als Triebfeder für den ethischen Fortschritt zu begreifen, statt sich „der Ethik und des Rechts als Fesselungssysteme“ zu bedienen. Zwar bedürften die neuen Kampfsysteme auch einer Ethik, aber das könne „nicht die Ethik der heroischen Gesellschaften sein“. Dass die „Technik selbst […] auch unsere Ethik“ herausfordert (Koch 2014, S. 9), ist kaum zu bestreiten. Doch gilt dies bis hin zur Infragestellung ihrer Grundprinzipien, wenn es um Krieg und Frieden geht? Nach welchem Maßstab sollte dann »ethischer Fortschritt« zu bemessen sein? Mit solchen Rückfragen können hier nur augenfällige Probleme einer posthegelianischen Erzählung à la Münkler und des »realistischen« Ethik-Verständnisses überhaupt angedeutet werden.

Der BJ-Konzeption liegt eine ähnliche, vorgeblich realistische Auffassung von Krieg als einem tief verankerten gesellschaftlichen Phänomen zugrunde. Demzufolge steht auch in dieser Tradition eine Überwindung des Krieges nicht wirklich zur Debatte. Immerhin gilt Krieg grundsätzlich als politisch-moralisches Übel – dessen man sich allerdings mit (der Androhung von) »Gegengewalt« soll erwehren dürfen. Die grundsätzliche Einschätzung von Krieg und militärischer Gewalt als politisch-moralische Übel bildet die Schnittmenge von BJ-Doktrin und Pazifismus. Für Pazifist*innen ist jedoch darüber hinaus die Institution des Krieges als solche – einschließlich der vorgeblich rechtfertigungsfähigen Gegengewalt – ein Kulturprodukt, menschengemacht und daher auch von Menschen abzuschaffen.

Die besondere Bedeutung der BJ-Konzeption für die Drohnendebatte beruht u.a. auf der engen Beziehung zu den einschlägigen, im Wesentlichen in der UN-Charta und den Genfer Konventionen (sowie den Zusatzprotokollen) niedergelegten Bereichen des Völkerrechts: dem Friedenssicherungsrecht und dem Kriegs- oder Humanitären Völkerrecht. Da wie dort geht es um fundamentale Fragen des Schutzes des menschlichen Lebens und der Menschenwürde, und in beiden normativen Bezugssystemen bildet die Unterscheidung von »Ius ad bellum« (Recht zum Krieg) und »Ius in bello« (Recht im Krieg) eine zentrale Rolle. Die jeweils entsprechenden völkerrechtlichen Prinzipien und Bestimmungen kann man als Interpretationsanleitungen zu den betreffenden BJ-Aspekten verstehen. Vor allem aber erhält die ethische Intuition dadurch allgemeine Verbindlichkeit.

Andererseits erfordern Zeiten des militärtechnologischen und sicherheitspolitischen Umbruchs, wie die gegenwärtigen, eine verstärkte Rückbesinnung auf die ethischen Grundlagen des geltenden Regelsystems oder auch deren Revision oder gar Infragestellung. Dementsprechend gehen ethische und rechtliche Erörterungen in vielen relevanten Beiträgen fließend ineinander über. Hier jedoch steht die ethische Dimension im Vordergrund.

Literatur

Engert, S. (2013): Ethisch neutral? Bewaffnete Drohnen und die Aktuelle Stunde im Bundestag. Beitrag auf sicherheitspolitik-blog.de der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung. Eintrag vom 31.1.2013 und Kommentar vom 2.2.2013.

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) (2007): Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus.

Koch, B. (2014): Braucht die Bundeswehr Drohnen? Ethische Anstöße. epd-Dokumentation Nr. 49, S. 6-11.

Münkler, H. (2013): Neue Kampfsysteme und die Ethik des Krieges. Berlin, Heinrich-Böll-Stiftung, Podcast-Episode der Serie »Mitt­schnitt«, 21.6.2013.

Theorie(n) des gerechten Krieges zur Kriegsdrohnenproblematik

von Odilo Metzler und Albert Fuchs

Im Hinblick auf die zentrale Rolle der »Bellum-iustum«- (BJ-) bzw. der »Just war«- (JW-) Perspektive für die ethische Auseinandersetzung mit der Kriegsdrohnenproblematik wird dieser Ansatz im Folgenden zunächst in den Grundzügen kurz skizziert und anwendungsbezogen – insbesondere bezogen auf die US-Drohnenkriegsführung – diskutiert. Das führt zur Erörterung tiefgreifender Interpretationsprobleme und zu einer Fundamentalkritik an diesem Ansatz – und damit zur Frage nach einer Alternative.

Konzeptionelle Grundzüge

Anders als oft angenommen, war die BJ-Konzeption im Laufe ihrer jahrhundertelangen Geschichte in Reaktion auf politische Entwicklungen wiederholt einem Gestaltwandel unterworfen; seit etwa 30 Jahren steht das Grundverständnis in Frage. Gleichwohl haben sich einige Grundzüge erhalten. Unter anderem gilt Krieg als eine (besondere) Form sozialen Handelns und damit als unabdingbar normgebunden. Die Generalnorm zielt auf Vermeidung, Beendigung oder zumindest Verminderung von verletzender oder tötender (kriegerischer) Gewalt. Weiter soll das Erreichen dieses Ziels unter Umständen just die Anwendung von militärischer Gewalt erfordern. Daher könne unter bestimmten Bedingungen »Gegengewalt« erlaubt (oder gar geboten) sein.

Im Laufe der Fortentwicklung der BJ-Konzeption haben sich die wichtigsten Änderungen bei diesem letzten Punkt, der Kriteriologie, ergeben. Als Erlaubnis-Bedingungen gelten: rechtfertigender Grund, rechte Absicht, legitime Autorisierung, Ultima-ratio-Charakter, Unterscheidbarkeit (von Kombattant*innen und Nicht-Kombattant*innen), Eignung oder Erfolgswahrscheinlichkeit und Verhältnismäßigkeit (der Mittel und Folgen). Meist wird zwischen Kriterien für das »Ius ad bellum« (Recht zum Krieg) und das »Ius in bello« (Recht im Krieg) unterschieden. In der Regel gilt der gesamte Katalog als ius-ad-bellum-relevant; in Bezug auf konkrete militärische Maßnahmen werden dem Ius in bello die Kriterien (militärische) Notwendigkeit, Unterscheidung (von Kombattant*innen und Nicht-Kombattant*innen) und Verhältnismäßigkeit zugeordnet. Im Übrigen besteht anhaltender Diskussionsbedarf, z.B. zur Frage, ob die Forderung nach Erfüllung aller Kriterien für ein Ius ad bellum nicht zu restriktiv ist, da das auf einen De-facto-Pazifismus hinauslaufe, oder zur Frage, wie die abstrakten Kriterien zu »operationalisieren« sind. Solche Fragen müssen hier dahingestellt bleiben.

Anwendungsfragen

Die brisantere Frage im gegebenen Zusammenhang ist: Wie BJ-konform ist typischerweise die Verwendung von Kampfdrohnen?

Gerechte Drohnenkriegsführung?

Aus der Sicht mancher Debatten-Teilnehmer*innen bieten Drohnen im Vergleich zu „andere[n], konventionellere[n] Waffen wie Panzer und Hubschrauber […] erhebliche ethische Vorteile“ (Statmann 2014, S. 47 f.). Diese Sicht gerät bisweilen zur Behauptung, es bestünde eine „Pflicht zur Drohne“ (Talmon 2014; Strawser 2010). Was aber wird daraus bei genauerem Abgleich mit der BJ-Kriteriologie?

Bei den zitierten und ähnlichen Belobigungen des Drohnenkriegssystems beschränkt man sich in der Regel auf die Ius-in-bello-Seite. Insbesondere Strawser (2010) argumentiert dezidiert und auf Kritik hin (z.B. durch Carroll 2012) auch explizit (Strawser 2012) konditional, d.h. er behauptet, wenn »gerechte« Kriegsgründe vorlägen, könne der Kampfdrohneneinsatz ethisch vertretbarer sein als die Verwendung herkömmlicher Waffensysteme. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass es sich beim Drohneneinsatz, zumindest nach dem maßgeblichen US-Muster, immer um einen gezielten Angriff gegen menschliches Leben handelt. »Gezieltes Töten« (targeted killing) von verdächtigen Personen oder kleinen Personengruppen umschreibt also prägnant die typische Einsatzform.

Nach der traditionellen Theorie des gerechten Krieges lassen sich aber gezielte Tötungen ethisch nicht rechtfertigen. Selbst bei Wahrnehmung eines (meist fraglos unterstellten) moralischen Rechts auf individuelle Selbstverteidigung „darf die Tötung des Angreifers nicht intendiert, sondern kann allenfalls in Kauf genommen werden“ (Schockenhoff 2018, S. 705). Zwar dürfen gegnerische Kombattant*innen in bewaffneten Konflikten gemäß der BJ-Konzeption effektiv getötet werden, aber nur im Zuge von Kampfhandlungen, im Kampfgebiet des Konflikts und solange sie nicht »außer Gefecht« sind. Diese wechselseitige Tötungserlaubnis unterstellt eine Situation beidseitiger Selbstverteidigung.

Bei Drohnenangriffen aber wird dieses Konstrukt zur Farce: Zur Zeit des Angriffs geht von den Zielpersonen keine Gefahr aus, schon gar nicht für jene, die den Angriff durchführen. Risikoloses Töten untergräbt also die BJ-konforme Erlaubnis zum Töten im Krieg (vgl. Kahn 2002). Hinzu kommt, dass der (US-amerikanische) »Antiterrorkrieg« durch territoriale und zeitliche Entgrenzung und auch – insbesondere im Falle von auf Verhaltensmuster oder kategoriale Zugehörigkeit, also auf Wahrscheinlichkeitswerte, abstellenden »Signature strikes« – durch eine Entgrenzung des Spektrums der Zielpersonen gekennzeichnet ist. Demnach stellen gezielte Tötungen durch Drohnen illegale Hinrichtungen dar (O‘Connell 2014; Alston 2011).

Mit dem Hinweis auf die Entgrenzung des Zielpersonen-Spektrums geht die Ius-ad-bellum-Thematik in einen zentralen Aspekt des Ius in bello über: die Unterscheidung von Kombattant*innen und Nicht-Kombattant*innen (Zivilist*innen). Auch diesbezüglich drängt sich bei genauerem Hinsehen eine wesentlich andere Einschätzung auf, als sie Drohnenbefürworter*innen vertreten. So beschreibt beispielsweise Devereaux (2015), weitgehend auf der Grundlage von eigenen Analysen des US-Militärs, die zur »Operation Haymaker« (Januar 2012 bis Februar 2013 im nordöstlichen Grenzgebiet Afghanistans) erarbeitet wurden, wie diese Militäraktion trotz guter Voraussetzungen in vielerlei Hinsicht ein Misserfolg wurde und wie insbesondere die Drohneneinsätze im Vergleich mit Einsätzen von Sondertruppen am Boden zur »Menschenjagd« gerieten. Das kann hier nicht vertieft werden; auch andere Ius-in-bello-Aspekte müssen undiskutiert bleiben. Für eine detailliertere BJ-Analyse sei auf Bell (2014) verwiesen.

Jedoch ist auf grundsätzliche Beschränkungen der BJ-Konzeption gegenüber dem Kriegsdrohnensystem aufmerksam zu machen. So sind die vielfältigen destruktiven Folgen von Kampfdrohneneinsätzen mit dem im Grunde simplen konzeptuellen BJ-Instrumentarium kaum zu erfassen und überhaupt unüberschaubar. Das gilt erst recht für das Aufklärungs-, Entdeckungs- und Überwachungssystem. Wann beginnt dieser »Vorkrieg«, und wann geht er über in unbestritten kriegerische Gewalt? Nicht zuletzt: Was passiert infolge der zunehmenden Autonomisierung mit der Grundvoraussetzung der BJ-Doktrin, mit der menschlichen Handlungsträgerschaft und Verantwortung?

Normänderung?

Für eine allgemeine Einschätzung der Leistungsfähigkeit der BJ-Konzeption im Zusammenhang mit der Kampfdrohnenpraxis ist von besonderem Interesse, was möglicherweise aus dieser Konzeption selbst wird im Kontext (oder eher: aufgrund?) dieser Praxis. Zur Erörterung dieser Frage bietet sich die US-Drohnenkriegsführung in der Amtszeit von US-Präsident Barack Obama (2009-2017) an. Bereits in seinen ersten Regierungsjahren stieg die Anzahl der Drohneneinsätze in dem von seinem Vorgänger George W. Bush geerbten »weltweiten Krieg gegen den Terror« um ein Vielfaches. Dabei hatte Obama bereits im Dezember 2009 in seiner Nobelpreis-Rede zu verstehen gegeben, dass er sich als Oberkommandierender des Militärs einer in zwei Kriegen stehenden Nation der Idee des »gerechten Krieges« verpflichtet sehe. Danach sei „Krieg nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt: als letztes Mittel zur Selbstverteidigung, wenn die angewendete Gewalt verhältnismäßig“ sei undwenn, wann immer möglich, Zivilisten vor Gewalt verschont werden“ (ebd.; Übersetzung AF). Ähnlich argumentierte er zu Beginn seiner zweiten Amtszeit in einer Rede an der National Defense University (Obama 2013), jetzt aber nicht mehr programmatisch, sondern eher defensiv in Bezug auf das laufende Drohnenkriegsprogramm.

Vor diesem Hintergrund lassen die Entwicklung der US-Drohnenpolitik unter Obama und die sie zunehmend begleitenden offiziellen Erklärungen und Rechtfertigungen erkennen, wie die spezifische »Lesart« der BJ-Konzeption die Kriegsführung beeinflusste und wie diese Kriegspraxis auf das Normverständnis zurückwirkte bzw. auf eine Normänderung hinausläuft. Nach einer differenzierten Analyse des Politologen M. Boyle (2015) ist dieses Programm weniger das Ergebnis der waffentechnologischen Entwicklung per se als ein Ausfluss des seitens der Obama-Administration verschiedentlich artikulierten Rechtsanspruchs auf weltweite antizipatorische Selbstverteidigung gegen al-Kaida und „assoziierte Kräfte“, insbesondere auch außerhalb von Gebieten „aktiver Feindseligkeiten“ (z.B. Brennan 2012; Obama 2013; White House 2013). Unverkennbar basiert dieser Anspruch auf einem grundlegend anderen Konzept von staatlicher »Selbstverteidigung« als in Artikel 51 der UN-Charta formuliert. Darauf und auf die entsprechende (inzwischen bald 20-jährige US-) Praxis können andere Staaten sich berufen, wenn sie gezielte Tötungen einsetzen. Damit ist die Tür zur globalen gewohnheitsrechtlichen Normänderung weit aufgestoßen (Jose 2016).

Diese Entwicklung betrifft primär das Völkerrecht. Welche Rolle die BJ-Lehre für Obama als ethische Doktrin spielte, ist interpretationsoffen. Als allzu spekulativ mag dahingestellt bleiben, dass sie (eine) Quelle von Obamas gutkriegerischem Elan gewesen sein könnte. Offensichtlich diente sie aber als Instrument proaktiver (2009) wie retroaktiver (2013) Rechtfertigung des Drohnenkriegs und der Akzeptanzbeschaffung. Dass und wie sie zur Beschränkung tödlicher militärischer Gewalt beigetragen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Normänderungs-Tendenz hat sie aus Eigenem nichts entgegenzusetzen.

Grundprobleme

Mit der letzten Feststellung bzw. Behauptung steht Grundlegendes zur Diskussion.

Interpretationsdisparität

Die traditionelle BJ- bzw. JW-Doktrin gilt für eine Kriegführung, die auf einer Zwangsverpflichtung von Bürger*innen als Soldat*innen durch einen Nationalstaat basiert; sie wurde mit M. Walzers »Just and unjust wars« (1977, dt. 1982) in eine »klassische« Fassung gebracht. Walzer geht von einem kollektivistischen Kriegsverständnis aus, betrachtet Krieg als Angelegenheit von Staaten oder staatsähnlichen Gebilden, betont den überindividuellen Charakter des kriegerischen Handelns der Parteien und sieht darin eine ganz eigene soziale Wirklichkeit. Das betrifft insbesondere die ethisch-moralische Dimension: Ius-ad-bellum-Prinzipien verpflichten (lediglich) die Staatsführung, Ius-in-bello-Regeln die Soldat*innen und ihre Vorgesetzten. Beide Seiten der Moralität eines Krieges sind »logisch unabhängig«, können in allen 2x2 Kombinationen gewahrt oder nicht gewahrt sein. Kombattant*innen der Kriegsparteien sind einander (aufgrund von Zwangsverpflichtung und wechselseitiger Bedrohung) moralisch gleichgestellt im Hinblick auf ihre bedingte »Tötungslizenz«. Nicht-Kombattant*innen (Zivilist*innen) genießen die gleiche Immunität. Und schließlich sind Walzer zufolge Recht und Moral eng verbunden.

Vor dem Hintergrund der Zunahme »asymmetrischer« bewaffneter Konflikte seit der Epochenwende von 1989/90 wird Walzers BJ-Verständnis von Moralphilosoph*innen, die in der Tradition der Analytischen Philosophie arbeiten, insbesondere von J. McMahan (z.B. 2004; vgl. dazu Koch 2009 und Meireis 2017), grundlegend herausgefordert. Diese »Revisionist*innen« gehen von einem individualistischen Kriegsverständnis aus. Danach besteht ein Krieg aus der Gesamtheit der kriegerischen Handlungen der Konfliktbeteiligten, ohne dass dadurch eine politisch-moralische Sonderrealität entstünde. Ius-ad-bellum- und Ius-in-bello-Prinzipien gelten demzufolge für alle Beteiligten, und alle müssen diesbezüglich für ihre Handlungen in Gänze einstehen. Die These moralischer Gleichstellung der Kombattant*innen aller Seiten gilt als unhaltbar: Wer kein (moralisches) Recht zu kämpfen hat, kann auch nicht rechtmäßig kämpfen; umgekehrt ist rechtmäßiges Kämpfen eine Voraussetzung des Rechts zu kämpfen. Die beiden BJ-Aspekte werden also nicht getrennt betrachtet. Zudem richtet sich die Immunität von Kombattant*innen wie von Nicht-Kombattant*innen nach dem Grad ihrer jeweiligen Verantwortung und Haftbarkeit für das Kriegsgeschehen. Schließlich läuft die These asymmetrischer Moralität der Kriegführung auf eine erhebliche Divergenz von Recht und Moral (in Ius-in-­bello-Fragen) hinaus.

Auf höchst ambivalente Konsequenzen des JW-Revisionismus für die Rechtfertigung von militärischer Gewalt weist Schockenhoff hin (2018, S. 709-716): Durch Betonung der individuellen Verantwortung der Soldat*innen, unter Umständen bis hin zur Verpflichtung, im Falle eines ungerechten Krieges die eigene Truppe am Kampf zu hindern, wollen die Revisionist*innen Kriegführen erschweren. In Anbetracht der Schwierigkeit, im Einzelfall den Grad der Verantwortung ungerecht Kämpfender oder ihre subjektive Rechtfertigung trotz objektiver Ungerechtigkeit ihres Krieges zu erfassen, müssen sich auch die Kombattant*innen, die aus gerechten Gründen handeln, Beschränkungen auferlegen, wenn sie der für den Krieg haftbaren Gegenseite Schaden zufügen. Dass andererseits Verantwortung und Haftbarkeit für die Schäden eines Krieges individuell abstufbar für Kombattant*innen und Nicht-Kombattant*innen gelten sollen, lässt auch Letztere als legitime Ziele militärischer Gewalt in Frage kommen, statt ihnen »automatisch« Immunität zu garantieren. Durch die Entfernung der Akteur*innen vom Ort des eigentlichen Kampfgeschehens löst sich zudem die unmittelbare Bedrohungssituation auf, die als Voraussetzung kriegerischer Tötungslizenz gilt. Die fragliche Lizenz wird zu einem allgemeinen Kombattant*innen-Privileg in einem bewaffneten Konflikt – ziemlich genau das, was die Drohnenkrieger sich zubilligen.

Walzer wie McMahan scheinen sich im Übrigen um Ius-ad-bellum-Fragen wenig zu kümmern, weder grundlegend um das „fortwährende Dilemma militärischer Gewalt“ (Werkner 2018) noch um inhaltliche Gesichtspunkte. Aus einem Life-Chat der US-Zeitschrift »New Yorker« zur »Ethik der Drohnenkriegsführung« mit Walzer und McMahan (2013) geht deutlich hervor, dass man sich einig ist, jedenfalls den Drohneneinsatz zu gezieltem Töten im »Antiterrorkrieg« als „zulässige Polizeiaktion unter seltenen Umständen“ (McMahan) bzw. den »war on terror« überhaupt als „weitestgehend Polizeiarbeit“ (Walzer) zu verstehen – wohlgemerkt: mit monopolisierter extra­legaler Hinrichtungsvollmacht – und damit Ius-ad-bellum-Fragen zu ignorieren.

Inkonsistenzen

Die BJ-Lehre ist als Friedensethik (und auch als Komponente der kirchlichen friedensethischen Leitidee »Gerechten Friedens«) in sich widersprüchlich: Sie stellt zum Zweck der Verhinderung, Verminderung oder Beendigung von militärischer Gewalt Kriterien der Gewaltlegitimation bereit. Werkner (2018) arbeitet das „fortwährende Dilemma militärischer Gewalt“ klar heraus, ohne es auflösen zu können.

Pragmatisch inkonsistent ist die BJ-Doktrin aber auch insofern, als sie eine Strategie der Kriegsverhütung, -begrenzung und -beendigung durch Kriegsandrohung und Kriegführung samt den dazu erforderlichen Vorbereitungen gutheißt und insofern befördert. Dieser Strategie zufolge muss zur Überwindung schwerster Übel die Zufügung solcher Übel angedroht werden und müssen diese, wenn die Androhung nicht fruchtet, auch zugefügt werden. Im Zentrum dieser strategischen Konzeption steht die Annahme, dass das hohe Gut Frieden durch sein Gegenteil zu erreichen ist, Krieg ein Kriegsverhütungsmittel darstellt. Allenfalls mag in einer konkreten Konfliktkonstellation mit kriegerischer Gewalt ein (im Sinne J. Galtungs) temporärer »negativer« Zwangsfrieden zu erreichen sein. Das aber dürfte den Glauben (der Überlebenden auf der Siegerseite!) an die Heilkraft solcher Gewalt bestärken und muss auf längere Sicht friedenspolitisch kontraproduktiv wirken.

Eine dritte, wohl die gravierendste Inkonsistenz erschließt sich in Anlehnung an entsprechende Überlegungen des Philosophen Harald Wohlrapp (2004) zur humanitären Interventionsethik. Auch bei allgemeiner Orientierung an der BJ-Konzeption spielt die Menschenrechtsthematik eine fundamentale Rolle. Insbesondere in Fragen der »Causa iusta« (gerechter Grund) sind demzufolge das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Respektierung der Menschenwürde von zentraler Bedeutung. Die Menschenrechte aber basieren letztlich auf transsubjektiv geteilter wechselseitiger Anerkennung, haben einen unabdingbar qualitativen und »individuell ganzheitlichen« Charakter und sind nicht utilitaristisch verrechenbar. Die Verrechtlichung des Menschenrechtsanspruchs (in Form der Menschenrechtspakte) verweist allerdings auf eine Autorität, die seine Erfüllung garantieren soll, ihn unter Umständen also gewaltsam, notfalls auch mit Krieg, durchsetzen müsste. Das aber bedeutet Menschenrechtsverletzungen auf allen Seiten, vor allem aber für unbeteiligte Dritte. Abermals ist nicht ersichtlich, wie dieser Widerspruch zu beheben sein könnte.

Brüchiges Fundament

Die BJ-theoretische Grundidee legitimer Gegengewalt gegen unrechtmäßigen Gewaltgebrauch wird bisweilen als »Notwehrethik« charakterisiert – mit einigem Recht, denn unverkennbar liegt dieser Konzeption ein ähnliches Notwehr-Konstrukt zugrunde wie z.B. den betreffenden Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§32(2) StGB; §227(2) BGB). Das individuum-bezogene Notwehrrecht gestattet (unter bestimmten Bedingungen und in »angemessener« Weise) die Verletzung von Rechtsgütern eines Angreifers und verpflichtet diesen zu deren Duldung. Wenn es aber um die Verteidigung von Leib und Leben geht, ist selbst im Falle individueller Notwehr keineswegs ausgemacht, dass die etwaige Tötung des Angreifers nicht nur juristisch straflos zu stellen ist, sondern auch als moralisch erlaubt (oder gar geboten) gelten kann. Der altrömische Rechtsgrundsatz »Vim vi repellere licet« (Gewalt darf mit Gewalt abgewehrt werden) wird auch in Arbeiten mit dem Anspruch ethischer Reflexivität kaum zu begründen versucht. Die allenfalls betonte Voraussetzung, die Tötung dürfe nicht als Mittel zum Zweck der Abwehr gewollt sein, sondern nur deren vielleicht vorausgesehene, aber nicht beabsichtigte Folge darstellen (Schockenhoff 2018, s.o.), wirkt spitzfindig und ist unnachvollziehbar, wenn diese »Folge« der Erreichung des Zwecks kausal (oder auch nur zeitlich) vorausliegt.

Für die Ius-ad-bellum-Komponente der BJ-Konzeption dient das Notwehr-Modell spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Charta (mit Art. 51, Selbstverteidigungsrecht) als Hauptlieferant einer »Causa iusta«, eines Erlaubnisgrundes, zur Aktivierung eines vermeintlich »naturgegebenen« Selbstverteidigungsrechts kollektiver Akteure – von Nationen, Staaten, Staatenbündnissen. Diese Analogie ist hoch problematisch. So kommen bei einem als Notwehr verstandenen Verteidigungskrieg ganz andere Werte ins Spiel: nationale Sicherheit, staatliche Souveränität, territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit … Vor allem ist die Person, die in Notwehr handelt, die Instanz, die über die Situation befindet und sich zu einer Handlungsweise entschließt. Bei staatlich-militärischer Notwehr bestimmen andere die Lageeinschätzung und die Handlungswahl der Soldat*innen, entmündigen sie also als moralische Akteur*innen. Es muss folglich letztlich zur konkreten militärischen Konfrontation, zum Kampf in einem territorial und zeitlich umschriebenen »Kriegs-Theater« kommen (können), damit das Notwehr-Konstrukt halbwegs geeignet erscheint zur Rechtfertigung von Tötungsdrohung oder -handlung. Dabei gilt die wechselseitige Risikozufügung klassischerweise als Grundlage der moralischen Gleichheit der Kämpfenden in puncto Ius in bello – unter Absehen von dem ursprünglichen Ius ad bellum und im Gegensatz zu der moralischen Asymmetrie bei individueller Notwehr.

Wie bereits angeführt, entfällt in der (herrschenden) Praxis der Drohnenkriegsführung für die Opferseite jede effektive Möglichkeit der Gegenwehr. Die Täterseite führt einen paradoxen „Krieg ohne Risiko“ (Kahn 2002). Die Paradoxie liegt darin, dass sich mit der Untergrabung der Wechselseitigkeit der Bedrohung auch das Recht zu legitimer Verteidigung vollends zur Fiktion verflüchtigt. Hinzu kommt im »war on terror« die Krieg und Frieden verwischende territoriale und zeitliche Entgrenzung. Der Drohnenkrieg ist kein Krieg mehr, sondern eine Art Polizeiaktion mit monopolisiertem, extralegalem Exekutionsanspruch, schlimmstenfalls ein Mordprogramm und Staatsterror (Chamayou 2014, S. 172-174), durch kein BJ-Räsonnement einzufangen.

Konklusion

Für Statman (2014, s.o.) sind die meisten Einwände gegen (Kampf-) Drohnen nicht haltbar. Bei der üblichen damit einhergehenden Anerkennung der Legitimität der konventionell(er)en Systeme richten sie sich ihm zufolge eigentlich gegen die diesen Systemen zugrundeliegende „nicht-pazifistische Prämisse“ einer grundsätzlichen ethischen Legitimierbarkeit von militärischer Gewalt. Aus der hier vertretenen Sicht perfektioniert das Kriegsdrohnensystem jedoch in den konventionellen Systemen angelegte Züge (wie einseitig risikolose Kriegführung, unmittelbare Koppelung von Wahrnehmung und Wirkung …) in einer Weise, die dem herkömmlichen Beurteilungs- bzw. Rechtfertigungsansatz der BJ-Konzeption die Grundlagen entzieht und somit auch diesen in Frage stellt. Das ist Grund und Anlass, diesen Ansatz einer Fundamentalkritik zu unterziehen.

Literatur

Alston, P. (2011): Dokumentation: Gezielte Tötungen – Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (Auswahl). W&F 1-2011, S. 17-21.

Bell, D.M. (2014): The drone wars and just war. Journal of Lutheran Ethics, Vol. 14, Nr. 6; online.

Brennan, J.O. (2012): The Ethics and Efficacy of the President’s Counterterrorism Strategy. Vortrag am Woodrow Wilson Center, 30.4.2012.

Carroll, R. (2012): The philosopher making the moral case for US drones. The Guardian, 2.8.2012.

Chamayou, G. (2014): Ferngesteuerte Gewalt – Eine Theorie der Drohne. Wien: Passagen.

Devereaux, R. (2015): Manhunting in the Hindu Kush. The Intercept, 15.10.2015.

Jose, B. (2016): Gezielte Tötungen – Auf dem Weg zu einer globalen Norm. Aus Politik und Zeitgeschichte, Vol. 66, Nr. 35-36, S. 33-38.

Kahn, P.W. (20102): The paradox of riskless warfare. Philosophy & Public Policy Quarterly, Vol. 22, Nr. 3, S. 2-8.

Koch, B. (2009): Neuere Diskussionen um das ius in bello in ethischer Perspektive. In: Werkner, I.-J.; Liedhegener, A. (Hrsg.): Gerechter Krieg – gerechter Frieden? Wiesbaden: VS Verlag, S. 109-132.

McMahan, J. (2004): The ethics of killing in war. Ethics, Vol. 114, Nr. 4, S. 693-733.

Meireis, T. (2017): Die Revisionist Just War The­ory – Jeff McMahan. In: Werkner, I.-J.; Ebeling, K. (Hrsg.): Handbuch Friedensethik. Wiesbaden: Springer VS, S. 327-339.

The New Yorker (2013): Live chat – The ethics of drone warfare. 14.2.2013.

Obama, B. (2009): Nobel Lecture – A just and lasting peace. Oslo, 10.12.2009.

Obama, B. (2013): Remarks by the President at the National Defense University. Washington, D.C., 23. Mai 2013.

O’Connell, M.E. (2014): Das Recht auf Leben in Krieg und Frieden. In: Koch, B. (Hrsg): Den Gegner schützen? Baden-Baden: Nomos, S. 265-289.

Schockenhoff, E. (2018): Kein Ende der Gewalt? Freiburg: Herder.

Statman, D. (2014): Drohnen, Roboter und Moral des Krieges. Ethik und Militär, Vol. 1, Nr. 1, S. 40-51.

Strawser, B.J. (2010): Moral predators – The duty to employ uninhabited aerial vehicles. Journal of Military Ethics, Vol. 9, Nr. 4, S. 342-368.

Strawser, B.J. (2012): The morality of drone war­fare revisited. The Guardian, 6.8.2012.

Talmon, S. (2014): Menschenrechte – Die Pflicht zur Drohne. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.7.2014.

Walzer, M. (1977, dt. 1982): Gibt es den gerechten Krieg? Stuttgart: Klett-Cotta.

Werkner, I.-J. (2018): Gerechter Frieden – Das fortwährende Dilemma militärischer Gewalt. Bielefeld: transcript.

The White House (2013): US policy standards and procedures for the use of force in counterterrorism operations outside the United States and areas of active hostilities. The White House, 23.5.2013.

Wohlrapp, H. (2004): Sind Menschenrechte aufrechenbar? In: Meggle, G. (Hrsg.): Humanitäre Interventionsethik. Paderborn: mentis, S. 181-200.

Grundlegendes zum Ethos pazifistisch-aktiver Gewaltfreiheit

von Albert Fuchs

Wenn man es für moralisch erlaubt oder gar geboten hält, zur Waffe zu greifen, unter welchen Bedingungen auch immer, kann man das nur tun, wenn man explizit oder implizit zumindest eine fragmentarische Konzeption des »Bellum iustum« (des gerechten Krieges) vertritt. Falls aber diese Konzeption gegenüber einer technologisch-militärischen Entwicklung, wie der Kriegsdrohnentechnologie und ihrer Anwendung, augenscheinlich auf ganzer Linie versagt und auch eine Fundamentalkritik dieser Konzeption nicht zu widerlegen sein sollte, wie im vorausgehenden Beitrag zu zeigen versucht wurde und hier unterstellt wird, steht unweigerlich die Frage nach einer Alternative im Raum. Sie sollte widerspruchsfrei, sachlich solide begründbar und friedenspolitisch erfolgversprechend sein. Um diesen Anspruch des Ethos pazifistisch-aktiver Gewaltfreiheit geht es in diesem Beitrag.

Ethische Grundlagen

Das Mitte des 19. Jh. gebildete Kunstwort »Pazifismus« kam Anfang des 20. Jh. in Gebrauch als zusammenfassende Bezeichnung für alle Friedenskonzepte, Teilziele und friedenspolitischen Ansätze der Friedensbewegungen und -organisationen. Der einstellungsbezogene Kern dieses Konzepts beinhaltet die Ablehnung von Krieg als Mittel der Politik (im Gegensatz zu jeder Form von Militarismus und Bellizismus), ist insofern negativ getönt. Die Hauptquelle eines gehaltvolleren positiven Verständnisses von Pazifismus als aktive Gewaltfreiheit (Satjagraha, non-violence) ist in der politischen Praxis und Reflexion von M.K. Gandhi zu finden. Pazifismus in einem Gandhi-affinen Sinn avancierte allerdings erst im letzten Viertel des 20. Jh. im Zusammenhang der breiteren Auseinandersetzung mit Gandhis Politikansatz in den sozialen Bewegungen zum anerkannten Gegenstand von Konflikt- und Friedenswissenschaften.

Zur Klärung der diesbezüglichen ethischen Grundfragen unterscheidet der Philosoph R.L. Holmes (2013) zum einen mit Gandhi und anderen zwischen physischer und psychischer Gewalt, wobei vorausgesetzt wird, dass es sich in diesem wie in jenem Fall um ein interpersonales Geschehen handelt. Zum andern zieht Holmes vier thematisch relevante ethische Prinzipien in Betracht und analysiert deren Beziehungen: 1. nicht töten, 2. nicht Krieg führen, 3. keine physische Gewalt ausüben und 4. auch keine psychische. Prinzip 2 wird von den drei anderen Prinzipien impliziert, impliziert aber keins dieser Prinzipien; es ist kennzeichnend für den traditionellen Pazifismus (vielfach zusammen mit Prinzip 1). Prinzip 3 impliziert – außer Prinzip 2 – auch Prinzip 1, aber nicht umgekehrt. Prinzip 4 schließlich impliziert Prinzip 2, legt auch die Prinzipien 1 und 3 nahe, ohne sie aber stringent zu implizieren; es basiert auf personaler Anerkennung und stellt Holmes zufolge den ethischen Kern aktiver Gewaltfreiheit dar.

Die Idee transsubjektiv geteilter wechselseitiger personaler Anerkennung liegt den Menschenrechten zugrunde (Wohlrapp 2003), insbesondere dem zentralen Recht auf Leben und Freiheit der Person. Sie wird in der Präambel und in Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 explizit proklamiert. Sie bildet auch das Fundament religiös oder (friedens-) kirchlich inspirierter Orientierung am Grundsatz der Gewaltfreiheit. Nicht zuletzt garantiert diese Idee Anschlussfähigkeit an die friedensethische Diskussion unter dem Leitbegriff eines »positiven« bzw. »gerechten« Friedens, sofern darin ausdrücklich zivile und gewaltpräventive Mittel der Politik und insbesondere der Konfliktbearbeitung priorisiert werden.

In einschlägigen theologischen (kirchennahen) Beiträgen zur Ethik aktiver Gewaltfreiheit erscheint dieser Ansatz vielfach als christlicher Sonderweg. Dagegen postulierte Papst Johannes ­XXIII in der Enzyklika »Pacem in Terris«, die Beziehungen der Staaten untereinander“ seien „ebenso wie die der einzelnen Menschen nicht durch Waffengewalt, sondern nach den Gesetzen der gesunden Vernunft, also nach den Gesetzen der Wahrheit, Gerechtigkeit und der tätigen Solidarität zu regeln“ (1963, Ziff. 62). Dabei unterstellte der Papst offensichtlich, dass diese Werte »gesunder ­Vernunft« zugänglich sind und es »vernünftig« ist, sich daran zu orientieren.

Maßgebliche Sachverhalte

Im Weiteren sollen drei Sachverhalte erläutert werden, die aus konflikt- und friedenswissenschaftlicher Sicht als solche den Anspruch eines gehaltvolleren Pazifismus untermauern können, die ethisch wie politisch »vernünftige(re)« Orientierungsoption zu bieten. Es geht um die Rolle einschlägiger Menschen- und Gesellschaftsbilder, das Konfliktverständnis und die Frage friedenspolitischer Machbarkeit und Wirksamkeit.

Menschen- und Gesellschaftsbild

Ein zentraler Bestimmungsfaktor der politisch-moralischen – und selbst der wissenschaftlichen – Positionierung in Fragen von Krieg und Frieden dürfte im Grundverständnis von Mensch und Gesellschaft zu finden sein, und zwar auf der individuellen (Einstellungs-) Ebene und in Form sozial geteilter Vorstellungen auf der kollektiven Ebene. Für unser Problemfeld ist diese Thematik bisher kaum (auch nur ansatzweise) aus objektivierend sozialwissenschaftlicher Sicht bearbeitet. Hilfsweise kann man auf das Menschen- und Gesellschaftsbild zweier Leitfiguren des Perspektivengegensatzes »Bellizismus« versus »Ethos der Gewaltfreiheit« zurückgreifen, auf die einschlägigen Vorstellungen von Thomas Hobbes (1588-1679) und Mohandas K. Gandhi (1869-1948).

Nach Hobbes (1651/1984) ist der Mensch keineswegs ursprünglich gesellig, sondern ein nach Selbsterhaltung und Bedürfnisbefriedigung strebendes Einzelwesen in einer Situation fundamentaler Konkurrenz um begrenzte Güter mit anderen Einzelnen. Soziale Beziehungen sind vor allem Machtbeziehungen, wobei Macht zu verstehen ist als Potenzial zu letztlich gewaltförmiger Sicherung und Steigerung der eigenen Bedürfnisbefriedigung. Macht dieser Art bedingt ein verbreitetes Streben nach Machterweiterung zum Zweck des Machterhalts. Das wiederum führt zur Verschärfung des Grundkonflikts. Ein Ausweg aus diesem miserablen »Naturzustand« erschließt sich, wenn Todesfurcht und Begehren die menschliche Vernunft in ihren Dienst nehmen. Dann kann durch einen Vertrag zwischen den Individuen, durch den deren gesamte je eigene Macht und Stärke und alle »natürlichen Rechte« auf einen Souverän – einen Menschen oder eine Versammlung von Menschen – übertragen wird, eine politische Friedensordnung gestiftet werden. Durch vollständige Unterwerfung unter diesen Souverän, den »Leviathan«, entsteht eine alle Glieder der Gemeinschaft zwingende Gewalt, die die Sicherheit ihrer Mitglieder und deren Freiheit, ihre Ziele zu verfolgen, zu gewährleisten vermag.

Gandhis Satjagraha-Praxis und -Reflexionen (im Besonderen 1983) beinhalten ein grundlegendes und umfassendes Gegenmodell zu den hobbesschen Konstruktionen. Die Wortschöpfung »Satja­graha« (Festhalten an der Wahrheit) zur Kennzeichnung seines gesamten Ansatzes verweist auf dieses ganz andere Bild vom Menschen und der Gesellschaft. Gandhi glaubte zutiefst an die Einheit allen Lebens und damit an die grundsätzliche Vereinbarkeit aller wesentlichen menschlichen Interessen und Bestrebungen. Konflikte sind in dieser Perspektive oberflächliche Störungen einer tiefgründigen Harmonie. Erkenntnis und Realisierung dieser Harmonie ist für jeden Menschen in dem Maße möglich, wie er oder sie seinem/ihrem Bedürfnis nach Wahrheit im umfassenden Sinn folgt. Da alle Sachverhalte viele Seiten haben, ist jede spezifische Annäherung an die Wahrheit grundsätzlich fragmentarisch und irrtumsanfällig und daher vorläufig. Gerade in politisch-praktischen (und religiösen) Belangen muss es daher pluralistisch und kooperativ zugehen. Die eigenen Einsichten müssen schließlich auch (politische) Gegenspieler*innen überzeugen. Konfliktbearbeitung im Besonderen ist nach Gandhi, wenn sie gelingen soll, als zutiefst dialogischer Prozess des zwangsfreien Erstreitens einer einvernehmlichen Lösung zu betreiben, als Freisetzung einer allen Parteien gerecht werdenden »höheren Wahrheit«. Gandhi deutet diesen Prozess als Ausübung von »Ahimsa« (wörtlich »Nicht-Verletzen«), als (aktive) Gewaltfreiheit – ein Verständnis von Einfluss und Macht, das der hobbesschen Reduktion auf physische Gewalt diametral entgegensteht.

Die Hobbes zufolge durch Erfindung des Leviathan gestiftete Friedensordnung beruht auf der Todesfurcht und dem Begehren der Individuen und setzt im Wesentlichen auf Zwangsgewalt. Der zentrale Wert ist Sicherheit im Sinne des Schutzes vor einem gewaltsamen Tod. Damit läuft diese Friedenskonzeption lehrbuchhaft auf einen »negativen Frieden« im Sinne Galtungs (1975) hinaus. Die Bedeutung der hobbesschen Perspektive für die herrschende militärfixierte »Sicherheitslogik« ist nicht zu bestreiten (Jaberg 2014). Dagegen kann Gandhis Ansatz als Grundlage einer positiven Friedenskonzeption im Sinne der galtungschen Typologie gelten. Bereits persönliche Ahimsa wollte Gandhi, anders als im Jainismus, seiner Referenzreligion, nicht vorwiegend negativ als Gewaltverzicht verstanden und ausgeübt wissen, sondern als positive Kraft tätiger Liebe. Insbesondere die auf das Gemeinschaftsleben bezogenen Konzepte Wohlfahrt für alle, (kollektive) Freiheit und Selbstbestimmung und (kommunale) ökonomische Selbst­organisation sind Zielkomponenten einer konstruktiven Programmatik. Doch gehört die Abwehr der betreffenden Unwerte, vor allem der Schutz vor direkter Gewalt und Unterdrückung, dazu. Im Gegensatz zur sicherheitslogischen Orientierung aber muss der Widerstand selbst bei existentieller Bedrohung durch militärische Groß­gewalt gewaltfrei sein.

Konfliktverständnis und Konfliktmentalität

Im Kern geht es bei Fragen zu Krieg und Frieden immer um soziale Konflikte. Alltagssprachlich – vielfach aber auch in offiziösen Verlautbarungen – wird von Konflikt erst mit Bezug auf offenes konflikthaftes Verhalten gesprochen. Zur Vermeidung von Verwechslungen und Denkfehlern bei der analytischen wie der praktischen Bearbeitung sozialer Konflikte ist ein adäquates Konfliktverständnis angezeigt. Insbesondere sind die drei Komponenten Konflikt-Inhalt, -Attitüden und -Verhalten sorgfältig zu unterscheiden (Galtung 1975, S. 110 ff.). Gelegentlich wird ein »Standard«-Konfliktverlauf vom Inhalt über die Attitüden zum Verhalten unterstellt. Die Konfliktdynamik kann aber bei jeder »Ecke« des galtungschen Konfliktdreiecks einsetzen und sich von jeder Ecke aus auch durch Rückwirkung entfalten. Diese Komponenten sind zudem in der Regel normativ begründet (Inhalt) bzw. bestimmt (Attitüden und Verhalten). Entsprechend differenziert kann und sollte aktiv-gewaltfreie konstruktive Konflikt­bearbeitung ansetzen.

Sodann spielt die Konfliktmentalität, d.h. das Ensemble genereller konfliktbezogener Vorannahmen, eine wichtige Rolle, etwa die verbreitete Annahme, dass jeder Konflikt auf ein Nullsummen-Spiel hinausläuft, mein/unser Gewinn also dein/euer Verlust ist und umgekehrt. Dagegen gilt es, sich die konfliktstrategischen Möglichkeiten klarzumachen.

Konstitutive Bedingungen möglicher Strategien der Konfliktparteien und zugleich empirische Bedingungen der Strategiewahl lassen sich mit Hilfe des Dual-concern-Modells von Rubin et al. (1994) näher beleuchten. Dazu stellt man für den vereinfachenden Fall der Auseinandersetzung von zwei Parteien die Interessenorientierung eines Akteurs mit Hilfe von zwei orthogonalen Dimensionen dar, die für das Engagement für die eigenen Interessen und die Berücksichtigung der gegnerischen Interessenlage stehen. Haupt-Konfliktstrategien sind durch das Verhältnis dieser beiden Orientierungsdimensionen definiert. Demnach ergeben sich gemäß Abb. 1 (ebd., S. 30) die folgenden vier Strategien:

  • Vermeiden: »Lose-lose«-Ansatz
  • Nachgeben: »Lose-win«-Ansatz
  • Konkurrieren/sich durchsetzen: »Win-lose«-Ansatz
  • Problemlösen/kooperieren: »Win-win«-Ansatz

Diese Definition von Haupt-Konfliktstrategien mit Hilfe des Interessenraums einer Partei beinhaltet zwar zugleich eine empirische Hypothese zur Strategiewahl, schließt aber den Einfluss anderer Faktoren nicht aus. Die vier Grundstrategien sind ähnlich abstrakt konzipiert wie die Interessendimensionen, werden also immer in Form konkreter Handlungsmuster realisiert. Insbesondere stellt die vielfach als eigentlicher Gegenstand der Konfliktforschung geltende gewaltsame Konfliktaustragung lediglich eine spezifische Variante (des Versuchs) einseitiger Interessendurchsetzung dar. Allerdings erhalten gewaltsam ausgetragene Konflikte zu Recht besondere Aufmerksamkeit, weil sie unter funktionalen wie unter normativen Gesichtspunkten hoch problematisch sind.

Machbarkeit und Wirksamkeit

Auch in puncto Machbarkeit und Wirksamkeit stehen der Orientierung und einem Engagement im Sinne des Ethos der Gewaltfreiheit weit verbreitete Vorannahmen entgegen. Die zutiefst kulturrevolutionäre Programmatik dieses Ansatzes wird als Sache jedes Einzelnen verstanden, nach Einsicht und Fähigkeit, und damit auch als Sache der Selbstermächtigung gegenüber militärgewalt-affinen Autoritäten. Das scheint für »Menschen wie du und ich« auf eine enorme Überforderung hinauszulaufen. Doch wird diese Zumutung vielfach überschätzt oder es wird, vor allem wenn es um Konflikte mit der eigenen Obrigkeit geht, nur die obstruktive Seite gesehen und als »destruktiv« abgetan. Gegen solche Tendenzen mag ein Blick auf die differenzierte Taxonomie gewaltfreier Aktionsmöglichkeiten helfen, die der Politologe Theodor Ebert bereits 1968 zur Diskussion stellte (hier 1981, S. 32-40). Demnach ist einerseits die Intensität des Engagements abstufbar und gehört andererseits ein konstruktives Pendant zu jeder Stufe obstruktiven Engagements (siehe Tab. 1). Ebert betont darüber hinaus Solidarität als entscheidende Grundlage aktiv gewaltfreien politischen Agierens.

Charakter
obstruktiv konstruktiv
Eskalationsstufe S1 Protest: bringt Unzufriedenheit mit herrschenden Verhältnissen zum Ausdruck, greift jedoch noch nicht in Funktionsmechanismus des bestehenden Systems ein Beispiel: Mahnwache, Sitzprotest Funktionale Demonstration: zeigt funktionalen Ersatz zur defizitären Gegebenheit auf Beispiel: Teach-in, Experten-Gegen-­gutachten
S2 Nichtzusammenarbeit: Nichterfüllung der dem bestehenden gesetzlichen System innewohnenden Rollenerwartungen, formal in dessen Grenzen Beispiel: Ablehnung von Ämtern, ­Verbraucherboykott Rolleninnovation: Aushilfsmaßnahmen in neuen, dem bisherigen System nicht zugehörigen Rollen Beispiel: alternative Bildungsstätte, ­eigene wirtschaftliche Unternehmung
S3 Ziviler Ungehorsam: offene, gewaltlose Missachtung von Gesetzen und Anordnungen – reform­orientiert oder revolutionär Beispiel: Verkehrsblockade, Steuerverweigerung, Kirchenasyl Zivile Usurpation: Handeln, als ob die angestrebten Verhältnisse schon bestünden, in entsprechenden Positionen Beispiel: Aufteilung oder kollektive Bewirtschaftung von Großgrundbesitz

Tab. 1: Aktionsformen aktiver Gewaltfreiheit

Mehr noch als die Machbarkeit wird vielfach die Wirksamkeit aktiver Gewaltfreiheit in Frage gestellt. Insbesondere bei extremen humanitären Herausforderungen, gegenüber massiver rechtswidriger Gewaltanwendung oder sonstigen gravierenden Menschenrechtsverletzungen wird gerne mit »Gegengewalt oder Nichtstun?« argumentiert. Die Friedensrelevanz aktiver Gewaltfreiheit als Taktik wie als Strategie der Konbfliktbearbeitung – ob mit oder ohne Bezug auf Gandhi – ist aus der objektivierenden wissenschaftlichen Sicht politisch selbst nicht involvierter Forscherinnen und Forscher spätestens seit den Arbeiten beispielsweise von Semelin (1995) oder von Stephan und Chenoweth (2008; Chenoweth und Stephan 2011) empirisch gut belegt, durch Letztere insbesondere auch im Vergleich zum Rückgriff auf militärische Gewalt. Eine entsprechende Relevanz kann man andererseits (bisher) Gandhis Perspektive einer tiefgreifenden Gesellschafts- bzw. Kulturreform kaum attestieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Ideale definitionsgemäß nur approximativ zu erreichen sind, Gandhis Ideale also ihre Zukunft noch vor sich haben könnten. Im Übrigen kann es (auch!) für Gewaltfreiheit keine Erfolgsgarantie geben, zumal die Handlungsfolgen nur sehr begrenzt zu überschauen sind. Entscheidend ist, dass gewaltfreies Handeln als solches nicht Verletzung oder Zerstörung darstellt.

Rückblick und Ausblick

Außer einer fast beiläufigen Anspielung auf die Kriegsdrohnentechnologie und ihre Anwendung im einleitenden Absatz wurde in diesem Beitrag nicht explizit auf das Thema des Dossiers Bezug genommen. Thema also verfehlt? Nun, der Bezug liegt im Verhältnis zu den beiden vorausgehenden Beiträgen. Wenn, wie dort zu zeigen versucht wurde, 1. Realismus, Bellizismus und das Ethos pazifistisch-aktiver Gewaltfreiheit die wesentlichen ethischen Positionen in Sachen militärische Gewalt und Krieg darstellen, 2. der Realismus mangels substantiellen ethischen Gehalts unergiebig ist und 3. der Bellizismus der BJ-Doktrin sich am Kriegsdrohnensystem offensichtlicher als vielleicht jemals zuvor die Zähne ausbeißt – falls er welche (gehabt) haben sollte –, bleibt das Ethos der Gewaltfreiheit als zumindest versuchswert tragfähiger friedensethischer Orientierungsrahmen.

Diese Perspektive spielt in den zur Kenntnis genommenen Beiträgen zur ethischen Dimension der Drohnendebatte jedoch kaum eine Rolle, am ehesten vielleicht in Beiträgen kirchen- bzw. theologienaher Autor*innen. Hier ging es nicht zuletzt auch darum, einen Kerngehalt ohne religiöse Einkleidung klarzustellen. Damit soll nichts zu einem eventuellen Mehrwert solcher Einkleidung gesagt sein. Auch ist eine Art zivilreligiöse Basis nicht zu verleugnen: Glaube an den Menschen, eine evolutionäre Anthropologie, für die die menschliche Entwicklung weitgehend offen ist und in der Verantwortung des Menschen selbst liegt, und eine entsprechend Praxis.

Literatur

Chenoweth, D. ; Stephan, M.J. (2011): Why civil resistance works. New York: Columbia University Press.

Ebert, T. (1968/1981): Gewaltfreier Aufstand – Alternativen zum Bürgerkrieg. Waldkirch: Waldkircher Verlagsgesellschaft.

Galtung, J. (1975): Konflikt als Lebensform. In: ders.: Strukturelle Gewalt. Reinbek: Rowohlt, S. 108-136.

Hobbes, T. (1651/1984): Leviathan. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.

Holmes, R.L. (2013): Violence and nonviolence. In: Cicovacki, P. (ed.): The ethics of nonvio­lence. New York: Bloomsbury, S. 149-167.

Jaberg, S. (2014): Sicherheitslogik. In: Frey, U. et al: Friedenslogik statt Sicherheitslogik – Theoretische Grundlagen und friedenspolitische Realisierung. W&F-Dossier 75, S. 8-11.

Johannes PP. XXIII (1963): Enzyklika Pacem in ­Terris. Rom: Libreria Editrice Vaticana. vatican.va.

Rubin, J.Z.; Pruitt, D.G.; Kim, S.H. (1994): ­Social conflict. New York: McGraw-Hill.

Semelin, J. (1995): Ohne Waffen gegen Hitler. Frankfurt a.M.: Dipa.

Stephan, M.J.; Chenoweth, E. (2008): Why civil resistance works. International Security, Vol. 33, Nr. 1, S.. 7-44.

Wohlrapp, H. (2003): Sind Menschenrechte aufrechenbar? In Meggle, G. (Hrsg.): Humanitäre Interventionsethik. Paderborn: Mentis, S. 181-200.

Verbot, Beschränkung oder »freie Fahrt« für Killerroboter?

von Martin Pilgram

Die militärische Verwendung von Aufklärungsdrohnen spielt in der Drohnendebatte kaum eine Rolle. Nicht ganz so unhinterfragt gehen bisher Anschaffung und Einsatz von Kampfdrohnen über die Bühne. Auf der Ebene der Vereinten Nationen dreht sich die Debatte primär um die Transparenz von Drohneneinsätzen, den Export von Drohnentechnologie und zukünftige technische Entwicklungen, insbesondere die Entwicklung von letalen autonomen Waffensystemen (LAWS) oder »Killerrobotern«.

Killerroboter gelten als Kern einer dritten Revolution in Militärangelegenheiten (nach Schießpulver und Atomwaffen). Schon im Jahr 2013 beschlossen die Mitgliedstaaten der UN-Waffenkonvention (Convention on Certain Conventional Weapons, CCW) in Genf, dazu informelle Fachgespräche aufzunehmen (UN Geneva 2013).

Genfer Gesprächsprozess

Dieser Beschluss führte zu einem ersten Treffen im Mai 2014. Ein Bericht von diesem Termin wurde der Staatenkonferenz der UN-Waffenkonvention im November 2014 vorgelegt. Informelle Beratungen fanden auch in den folgenden beiden Jahren statt, bevor 89 Staaten im Dezember 2016 beschlossen, die Gespräche zu formalisieren. Hierzu sollten Regierungssachverständige – eine »Group of Governmental Experts«, GGE – zusammenkommen, um das Thema zu erörtern. Eine Gesprächsrunde 2017 drohte zunächst wegen finanzieller Probleme einiger Staaten auszufallen, kam dann aber doch zustande. Es folgten Treffen in den Jahren 2018 und 2019; sie sollen auch 2020 und 2021 fortgeführt werden.

Seit 2013 (bis Oktober 2019) haben sich 93 Staaten öffentlich in einem multilateralen Forum zur LAWS-Problematik positioniert. 30 Staaten befürworten ein Verbot von Killerrobotern; acht lehnen einen neuen Vertrag grundsätzlich ab; vor allem Russland und die USA blockieren jegliche Verhandlungen über ein Verbot (Campaign to Stop Killer Robots 2019). Bisher wurde auch kein Verhandlungsmandat verabschiedet, auf dessen Grundlage eine international verbindliche Vereinbarung zu einem Verbot oder zu einer Beschränkung dieser Waffensysteme getroffen werden könnte (Trittenbach 2019).

Deutsche Position – mit fragwürdigem Anspruch

In den ersten Jahren des Gesprächsprozesses sah es so aus, als ob die Bundesregierung schnell auf eine Ächtungsvereinbarung hinarbeiten wollte. Viele der in dieser Zeit erstellten Papiere wurden von Deutschland eingebracht. Diese Position spiegelt sich auch, ähnlich wie bereits 2013, im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2018 wider. Hier wird erklärt, „autonome Waffensysteme“ wolle man „weltweit ächten“ (Zeile 7027-7028). Und selbst die deutsche Industrie drängte 2019 die Bundesregierung, sich für ein solches Verbot einzusetzen (BDI 2019).

Aber schon mit der Formalisierung der CCW-Gespräche 2017 wird ein Lavieren zwischen den Fraktionen erkennbar. Man sucht nach einer gemeinsamen Position mit Frankreich, das eher den Gegnern eines Verbots zuzurechnen ist. Im Auswärtigen Amt sprach man Ende 2019 lieber von »Regulierung« als von einem Verbot und plädierte für einen „stufenweisen Ansatz“, damit „auch die Staaten mit an Bord genommen werden, die in der technologischen Entwicklung führend sind und sich in diesem Bereich maximale Spielräume erhalten wollen“ (Auswärtiges Amt 2019a).

Das Europaparlament forderte im September 2018 die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Linie zur Ächtung autonomer Waffen zu finden. Ende September 2019 stellte der deutsche Außenminister Maas bei den Vereinten Nationen eine „Allianz für Multilateralismus“ mit insgesamt sechs gemeinsamen Initiativen vor. Die Beschreibung der sechsten Initiative lautet: Für die Waffensysteme der Zukunft braucht es neue internationale Regeln. Dabei setzt sich Deutschland insbesondere für eine Ächtung von letalen autonomen Waffensystemen, sogenannten Killerrobotern, ein. Die mit Frankreich im Rahmen der UN-Waffenkonvention erarbeiteten elf Leitprinzipien bieten Staaten erstmals konkrete Vorgaben zum Umgang mit Killerrobotern.“ (Auswärtiges Amt 2019b)

Leitprinzipien haben allerdings keine völkerrechtlich bindende Wirkung. Die Nichtregierungsorganisationen fordern weiterhin ein neues, verbindliches Völkerrechtsinstrument. Die »Campaign to Stop Killer Robots« beschreibt in ihrer Zusammenfassung der Gesprächsrunde vom August 2019 die deutsche Position wie folgt: „Erstmalig betonten deutsche Regierungsvertreter*innen sogar den vermeintlichen Nutzen autonomer Waffensysteme für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Humanitäre Bedenken scheinen damit auch in der deutschen Delegation wirtschaftlichen Interessen zu unterliegen.“ (Trittenbach 2019) Sollte es das sein?

Die Dringlichkeit einer Regulierung zeigt auch die von einigen Staaten mit den Nichtregierungsorganisationen aufgenommene Debatte zur Unterstützung der CCW-Gespräche. So traf man sich im Februar 2020 in Brasilien und setzte die Gespräche – aufgrund der Corona-­Krise online – im April in Berlin mit 450 Personen aus 63 Ländern fort. Ein Nachfolgetreffen ist für den 6. November 2020 angekündigt.

Literatur

Auswärtiges Amt (2019a): Tödliche Roboter-­Waffen regulieren. Berlin, 15.11.2019.

Auswärtiges Amt (2019b): Sechs Initiativen für den Multilateralismus. Berlin, 26.9.2019.

Bundesregierung (2018): Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – 19. Wahlperiode. Berlin, 12.3.2018.

Bundesverband der deutschen Industrie/BDI (2019): Künstliche Intelligenz in Sicherheit und Verteidigung. Berlin, 15.1.2019.

Campaign to Stop Killer Robots (2019): Country views on Killer Robots. 25.10.2019.

Europäisches Parlament (2018): Autonome Waffensysteme. Resolution 2018/2752(RSP). Brüssel, 12.9.2018.

Trittenbach, J. (2019): Multilaterale Gespräche zu Killer Robotern sollen auch nach wie vor ergebnislos bleiben. killer-roboter-stoppen.de, 26.8.2019.

United Nations Geneva (2013): Background on lethal autonomous weapons systems in the CCW. unog.ch.

Glaubensbasierter Protest

von Wolfgang Kramer

Glaubensbasierter Protest lässt sich etwa so umschreiben: Es geht um die vor allem ethisch orientierte aktiv-kritische Auseinandersetzung mit herrschenden gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen aus dem Gefühl einer tiefen Verankerung in einer transzendenten »letzten Wirklichkeit« und einer sich daraus speisenden Freiheit gegenüber der »Welt«. Grundsätzlich bedeutet das kein spezifisch religiöses und noch weniger ein spezifisch christliches Engagement. Wenn jedoch im Folgenden hauptsächlich von Letzterem die Rede ist, dann u.a. im Hinblick darauf, dass im gegebenen Fall das Objekt glaubensbasierter Distanzierung, das Kriegsdrohnensystem, ein Produkt der nominell jüdisch-christlichen Kultur ist. Dabei ist Glaube kaum als Lieferant eines Mehr an inhaltlicher Einsicht zu verstehen, sondern vor allem als Motivationsbasis humaner(er) Problembearbeitung.

Biblisch-theologische und ethische Grundlagen

Im Laufe der biblischen Geschichte Israels festigte sich die Vision eines umfassenden Friedens für alle Völker. Die Propheten Israels sind die Vorreiter einer wachsenden Distanzierung von Krieg und Gewalt. Die als ausdrucksstärkste Metaphern der biblischen Friedensperspektive bekannten Prophetenworte »Schwerter zu Pflugscharen« und »Lanzen zu Winzermessern« bei Jesaja 2,2b und Micha 4,3b bedeuten das „entschiedene Nein zu jeglichem Vertrauen auf Waffen aller Art“ (Wolff 1987, S. 97). Ein weiterer Kerngedanke ist der Zusammenhang von Gerechtigkeit und Frieden: Friede als Zustand eines umfassenden Wohlergehens (»schalom«, vgl. Schockenhoff 2018, S. 443 f.). Im Neuen Testament ist Frieden ein Schlüsselbegriff. Jesu Verkündigung der Königsherrschaft Gottes soll als Evangelium des Friedens aufgenommen werden (Lukas 2,14). Mit der Aufforderung zu Gewaltlosigkeit (Matthäus 5,2) und Feindesliebe (Matthäus 5,44) in der Bergpredigt wird es konkretisiert. Jesus selbst lebte konsequente Gewaltfreiheit. Unter Bezug auf seine Praxis und Lehre lehnten die Christen bis zur Konstantinischen Wende zu Beginn des 4. Jahrhunderts alles Militärische ab (Gerhards 1986).

Das kriegsethische Denken der nachkonstantinischen (abendländischen) Christenheit war jahrhundertelang bestimmt durch die Lehre vom »gerechten« bzw. »gerechtfertigten Krieg« (bellum iustum). Angesichts der drohenden Selbstvernichtung der Gattung Mensch unter dem nuklearen Abschreckungsregime des Kalten Krieges wurde diese Lehre in den christlichen (Groß-) Kirchen zunehmend als dysfunktional in Frage gestellt. Auf der angesprochenen biblischen Grundlage wird seit den 1980er Jahren in vielfach bekundeter Distanzierung an der Entwicklung einer alternativen friedensethischen Leitkonzeption gearbeitet, an einer Lehre vom »gerechten Frieden«. In Deutschland fanden diese Bemühungen nicht zuletzt einen Niederschlag in jüngeren lehramtlichen Stellungnahmen der beiden großen Kirchen (Die deutschen Bischöfe 2000; EKD 2007). Neben der Zielperspektive »Frieden durch Gerechtigkeit« gilt die Betonung gewaltfreier Konfliktbearbeitung als zentral – allerdings ohne Verzicht auf (die Rechtfertigung von) Gewalt als »allerletztes Mittel«. Der Weltrat der Kirchen lässt mehr oder weniger deutlich eine Distanzierung auch davon erkennen (ÖRK 2011, Ziff. 23). Die Vatikan-Konferenz »Nonviolence and Just Peace« fordert in ihrer Abschluss­erklärung die Katholische Kirche dazu auf, sich wieder auf die „zentrale Bedeutung des Evangeliums der Gewaltfreiheit“ einzulassen (PXI 2016).

Auseinandersetzung mit der Kriegsdrohnenproblematik

Aus der Sicht der Kirchen sind die friedensethischen Fragen, die sich bei einem Einsatz ferngesteuerter (unbemannter) automatisierter und (teil-) autonomer Waffensysteme stellen, grundsätzlich nach den gleichen moralischen Prinzipien zu beantworten wie die Fragen, die von herkömmlichen Waffensystemen aufgeworfen werden. Eine Anerkennung dieses abstrakten Grundsatzes schließt den Dissens in der Sache nicht aus. Kirchennahe Befürworter*innen, wie z.B. die »Gemeinschaft katholischer Soldaten«, erklären, Kampfdrohnen ermöglichten „eine bessere Umsetzung der ethischen Forderung nach Gewaltminimierung auch im Kampf“. Dabei müsse aber immer ein Mensch über die unmittelbare Auslösung der Waffen entscheiden“ (GKS 2018).

Letzterem können auch Kritiker*innen zustimmen. Sie geben aber zu bedenken, dass die Autonomisierung bereits mit der algorithmisierten Informationsaufnahme und -verarbeitung beginnt und nahezu kontinuierlich erfolgt. Bei der militärischen Robotik komme es mit steigendem Autonomisierungsgrad zu einer »Mensch-Maschine-Verschmelzung«, die das ethisch alternativlose Konzept menschlicher Handlungsträgerschaft und Haftungsfähigkeit unterlaufen könne; somit stehe zutiefst die Menschenwürde in Frage. Andererseits liegt aus dieser Sicht eine Vollautonomisierung ganz auf der »militärlogischen« Linie einer möglichst unverzüglichen Koppelung von Gefahr- bzw. Bedrohungs-»Wahrnehmung« und Bedrohungs-»Behebung«. Mit den Kampfdrohnen sieht man demzufolge einen »Dammbruch« hin zur Vollautomatisierung nahen. Wer schließlich die absichtsvolle Tötung von Menschen grundsätzlich für ethisch nicht rechtfertigungsfähig hält, muss jede Verwendung von Kampfdrohnen, wie automatisiert bzw. autonomisiert auch immer, als fraglos unmoralisch zurückweisen.

Vor dem Hintergrund der hier nur knapp skizzierten disparaten Debatte fällt es (den) Kirchenleitungen augenscheinlich schwer, sich klar und entschieden zu positionieren. Immerhin wird die Vollautonomisierung unbemannter letaler Waffensysteme durchgehend abgelehnt, vielfach in Verbindung mit einem gutgläubigen Appell an die Regierungen, sich für eine völkerrechtlich verbindliche Ächtung solcher Systeme einzusetzen (z.B. Holy See 2015). Dagegen scheint man sich mit dem Aufklärungs- und Kampfdrohnensystem weitgehend abgefunden zu haben; lediglich die herrschende Drohnen­kriegspraxis wird differenziert kritisiert (z.B. WCC 2014). Dabei wird Regierenden bisweilen mit einem schwer nachvollziehbaren Vertrauensvorschuss geraten, wie sie den Drohnenkrieg »bellum iustum«- und völkerrechtskonform führen (lassen) könnten und sollten (z.B. Interfaith Working Group 2017). Eine klare, ethisch-religiös motivierte Verwerfung des gesamten Drohnenkriegssystems liegt von Pax Christi International (2012) und historischen Friedenskirchen (z.B. Mennonite Church USA 2015) vor. Was eine solche Positionierung für Mitglieder dieser Organisationen oder Sympathisant*innen bedeutet, ist nicht bekannt.

Literatur

Die deutschen Bischöfe (2000): Gerechter Friede. Bonn: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz.

Evangelische Kirche in Deutschland/EKD (2007): Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen. Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus.

Gemeinschaft katholischer Soldaten/GKS (2018): Erklärung zur Bewaffnung von Drohnen der Bundeswehr. Berlin, 11.11.2018.

Gerhards, T. (Hrsg.) (1986): Pazifismus und Kriegsdienstverweigerung in der frühen Kirche. Uetersen: Versöhnungsbund.

Holy See – Permanent Mission to the UN (2015): The use of lethal autonomous weapon systems – Ethical questions. Geneva, 16.4.2015.

Interfaith Working Group on Drone Warfare (2017): Drone warfare – A religious and moral perspective. Recommendations to the next administration. January 2017.

Mennonite Church USA (2015): Faithful witness amid endless war. Delegate Assembly, 1.7.2015; interfaithdronenetwork.org.

Ökumenischer Rat der Kirchen/ÖRK (2011): Ein ökumenischer Aufruf zum Gerechten Frieden. Genf: ÖRK.

Pax Christi International (2012): Military applications of remotely piloted aircraft systems. Brussels, 28.11.2012; interfaithdronenetwork.org.

Pax Christi International/PXI (ed.) (2016): An appeal to the Catholic Church to recommit to the centrality of Gospel nonviolence. Brussels: PXI.

Schockenhoff, E. (2018): Kein Ende der Gewalt? Freiburg: Herder.

Wolff, H.W. (1987): Studien zur Prophetie – Probleme und Erträge. München: Kaiser.

World Council of Churches/WCC (2014): ­Statement on the use of drones and denial of the right to life. Executive Committee, 7.-12.2.2014.

Ziviler Widerstand gegen Drohnen

von Christof Grosse

Der Begriff »ziviler Widerstand« ist mehrfach mehrdeutig. Durch das Attribut »zivil« wird die Art der Auseinandersetzung einer militärisch (oder auch polizeilich) gewaltförmigen Austragung entgegengesetzt und wird zugleich primär durch die Bürger*innen als Angehörige des Gemeinwesens getragen. Der Begriff ist darüber hinaus mehrdeutig mit Blick auf das breite Spektrum von Strategien und Aktionsformen, die er einschließt (etwa nach der Taxonomie von Ebert 1981). Der Inbegriff zivilen Widerstands in einem anspruchsvolleren Sinn ist ziviler Ungehorsam, also politisch motivierter Gesetzesbruch: emanzipatorisch-gewaltfrei system-repolitisierend, ein Transzendieren der demokratischen Ordnung im Dienst der Demokratie (Volk 2018).

Entwicklung zivilgesell­schaftlichen Widerstands

Gegen den militärischen Einsatz von Drohnen hat sich, zuerst in den USA, ein vielfältiger zivilgesellschaftlicher Widerstand entwickelt (Benjamin 2013). Als es nach den Anschlägen vom 11. September 2001 zur Zunahme »außergerichtlicher Hinrichtungen« mit Kampfdrohnen in Krisenregionen weltweit kam, konnten Aktivist*innen und Friedensbewegte bald die Militärbasen lokalisieren, von denen die Angriffe ausgingen. Bereits 2009 drangen die »Creech 14« in den Luftwaffenstützpunkt Creech ein und brachten mit ihrem Gerichtsverfahren im Jahr darauf eine breite Debatte über den Einsatz von Drohnen in Gang.

Großbritannien war nach dem Schulterschluss mit den USA im Irakkrieg 2003 sehr früh auch eine enge geheimdienstliche-Zusammenarbeit in der Kriegsdrohnentechnologie eingegangen. Britische Friedensbewegte reagierten 2010 mit dem Aufbau des »Drone Campaign Network« und 2013 mit der »Ground the Drones Demonstration« zur Militärbasis Waddington. Die Basen Menwith Hill und Croughton wurden als Unterstützungszentren der US-Basis Camp Lemmonier in Djibouti identifiziert. Mit zunehmender Einsicht in den technischen Entwicklungsstand gründeten im April 2013 Nichtregierungsorganisationen aus 16 EU-Ländern in London die »Campaign to Stop Killer Robots«, mit der der Widerstand auf die europäische und internationale Ebene gehoben wurde (Rassbach 2013).

Nachdem im Mai 2013 die Funktion der Air Base Ramstein als Flugleitzentrale für US-amerikanische Drohnenangriffe in Afrika und im Nahen und Mittleren Osten offengelegt worden war (Buchen et al. 2013), wurde die deutsche »Stopp Air Base Ramstein«-Kampagne gegründet. Sie kanalisiert seitdem die Proteste gegen diese Zentrale sowie gegen Herstellerfirmen von Kampfdrohnen und engagiert sich in der Lobbyarbeit.

Ziviler Ungehorsam – Fehlanzeige?

Initiativen wie die skizzierten kann man im Wesentlichen als zivilen Widerstand im weiteren Sinne verstehen. Eine Mobilisierung zu tiefergehendem, existentiellem Aufbegehren gegen das politisch-moralische Unrecht des Drohnenkriegssystems dürfte wesentlich von (der Wahrnehmung) der Verwicklung der eigenen Lebenswelt und Person in dieses System abhängen. Es ist jedoch der persönlichen Lebenswelt der Bevölkerung in den Täterstaaten in doppelter Weise entrückt: Zum einen spielen sich insbesondere die US-Drohnenkriege (noch) in entfernten Konfliktgebieten ab, praktisch ohne Opfer auf der eigenen Seite; zum andern sorgen die Regierenden für nachhaltige Intransparenz statt für demokratische Transparenz, was z.B. die durch die US-Operationen getöteten Zivilist*innen betrifft (Pletsch 2019) oder die Beteiligung des »Gastgeberstaates« Deutschland am US-Drohnenkrieg (vgl. Deutscher Bundestag – WD 2016).

Eine solche Beteiligung wurde (und wird vermutlich weiterhin) nicht zuletzt durch Weitergabe von Daten für die Zielfindung der Drohnen durch den BND realisiert. Damit ist eine Form von persönlicher Betroffenheit angesprochen, die nicht auf die Bevölkerung in Konfliktgebieten beschränkt ist: Spätestens mit der von Edward Snowden 2013 losgetretenen NSA-Affäre wurde deutlich, dass ein weltweites System der Massenüberwachung nicht zufällig nahezu gleichzeitig mit der Kriegsdrohnentechnologie entwickelt wurde, sondern dazu gehört als die andere Seite der Medaille. Die Sensibilität dafür aber, dass die Erosion des menschenrechtlich garantierten Schutzes der Privatsphäre und der »informationellen Selbstbestimmung« weiter reicht als die Aktivitäten der Geheimdienste, sondern insbesondere die »Internet-Riesen« einschließt, und dass man sich durch jede Netzaktivität einer missbrauchsoffenen Typisierung bzw. Kartierung ausliefert – diese für einen anspruchsvolleren zivilen Widerstand unabdingbare Sensibilität ist in Breite und Tiefe entwicklungsbedürftig. Entsprechendes gilt für die Sensibilität für den Missbrauch von Hochschulstandorten, Instituten und Forschungsprogrammen für Zwecke des Drohnenkriegssystems (siehe z.B. Marischka 2019).

Wie wichtig Sensibilisierung der einen wie der anderen Art für die Entwicklung eines anspruchsvolleren zivilen Widerstands ist, geht sehr eindrücklich aus der Autobiographie Snowdens (2019) hervor.

Ziviler Widerstand kann nicht einfach definitionsgemäß gewaltfrei sein, sondern muss es auch tatsächlich bleiben. Das erfordert, etwa im Kontext der »Stopp Air Base Ramstein«-Kampagne, die Einübung von dialogischer Konfliktbearbeitung, konsensueller Entscheidungsfindung, bewusster Übertretung rechtlicher Normen in Bezugsgruppen usw.

Literatur

Benjamin, M. (2013): Drohnen-Krieg. Hamburg: Laika.

Buchen, S. et al. (2013): US-Drohnenkrieg läuft über Deutschland. NDR/Panorama, 30.5.2013.

Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste/WD (2016): Zur Rolle des Militärstützpunktes Ramstein im Zusammenhang mit US-amerikanischen Drohneneinsätzen. WD2 – 3000 – 149/16, 15.12.2016.

Ebert, T. (1981): Gewaltfreier Aufstand. Waldkirch: Waldkircher Verlagsgesellschaft.

Marischka, C. (2019): Cyber Valley – Unfall des Wissens. Köln: PapyRossa.

Pletsch, M. (2019): US-Drohnenkrieg und zivile Opfer – Zurück in die Intransparenz. IMI-Standpunkt 10, 7.3.2019, Update 23.3.2019.

Rassbach, E. (2013): Wie sich Europäer der Drohnen- und Roboterkriegsführung widersetzen. In: P. Strutynski (Hrsg.): Töten per Fernbedienung. Wien: Promedia, S. 199-219.

Snowden, E. (2019): Permanent Record – Meine Geschichte. Frankfurt/M.: S. Fischer.

Volk, C. (2018): Über die Pflicht, gegen Unrecht aufzubegehren. Deutschlandfunk, 1.4.2018.

Fundgruben zur Vertiefung

Augen geradeaus: Blog von T. Wiegold über Verteidigungs- und Sicherheitspolitik und Bundeswehr – E-Mail: opz@augengeradeaus.net – Internet: augengeradeaus.net (informative Kategorie »DroneWatch«, schwerpunktmäßig zur deutschen Entwicklung)

The Bureau of Investigative Journalism: unabhängige Nonprofit-Organisation, London; will durch fundierte Pressearbeit den Machtverhältnissen auf den Grund gehen und Regierende in die Pflicht nehmen – E-Mail: info@thebureauinvestigates.com – Internet: thebureauinvestigates.com (ergiebige Unterseite zur Drohnenthematik)

Drone Wars UK: britische NGO, Oxford; arbeitet ausdrücklich für das Fernziel eines internationalen Verbots von Kampfdrohnen, auch aktionsbezogen – E-Mail: info@dronewars.net – Internet: dronewars.net (sehr brauchbar, Schwerpunkt ist britisches Drohnenprogramm)

Interfaith Working Group: entstanden im Kontext einer (ersten) interreligiösen Konferenz zur Drohnenkriegsführung in Princeton 2014/15; orientiert auf Lösung internationaler Konflikte ohne militärische Gewalt, aktionsbezogen in religiösen Milieus – E-Mail: cfpa@peacecoalition.org – Internet: interfaithdronenetwork.org

pax christi-Kommission Friedenspolitik

Die Kommission ging aus einer nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 eingerichteten Arbeitsgruppe »Rüstung, Militarisierung, Krieg« hervor. Naturgemäß standen zu Beginn der Afghanistan- und der Irakkrieg im Vordergrund der Arbeit. Bereits im Zusammenhang des EU-Verfassungsvertragsprojekts setzte sich die Kommission mit der Militarisierung der EU auseinander. In Anbetracht unverkennbarer Tendenzen zur Re-Sakralisierung des Militärischen im Zuge der Auslandseinsätze der Bundeswehr in der Ära Guttenberg richtete sich die Aufmerksamkeit zunehmend auch kritisch auf die Militärseelsorge. Die Arbeit der Kommission war von Anbeginn mehr oder wenig ausdrücklich am Anspruch der aktiven Gewaltfreiheit ausgerichtet. Diese Thematik und damit ein Übergang von der Sicherheits- zu einer Friedenslogik stehen inzwischen im Zentrum der Arbeit. In der Kommission arbeiten fünf Personen mit, Sprecher ist Christof Grosse.

Autor*innen

Albert Fuchs, Hochschullehrer für Kognitions- und Sozialpsychologie i.R., setzt sich u.a. bei »pax christi« seit rund 40 Jahren mit der ethischen Problematik von militärischer Gewalt auseinander.

Christof Grosse, Metallbildhauer, Sprecher der »pax christi«-Kommission Friedenspolitik, beschäftigt sich seit Längerem insbesondere mit gesellschaftspolitischen Konsequenzen des Drohnenkriegssystems.

Wolfgang Kramer, Pastoralreferent, ist als Mitglied der »pax christi«-Kommission Friedenspolitik und im Koordinierungskreis der Kampagne Stopp Air Base Ramstein mit der Drohnenkriegsführung befasst.

Odilo Metzler, katholischer Theologe und Pastoralreferent, in »pax christi« engagiert, seit 2009 als Mitglied der Kommission Friedenspolitik.

Martin Pilgram arbeitet im Bereich der Satellitenkommunikation, ist seit 2013 als ehrenamtlicher »pax christi«-Vorsitzender in München mit der Drohnenthematik befasst.

Die Erarbeitung des vorliegenden Dossiers wäre nicht möglich gewesen ohne die kompetente und tatkräftige Unterstützung von Gertrud Casel, Regina Hagen und Marius Pletsch bei der »Feinarbeit«. Die Autoren sind sich dessen sehr bewusst und danken ihnen herzlich.