Dossier 19

Truppenübungsplatz als Biotop?

Ökologie und Militär

von Thomas Lenius

Seit einiger Zeit versucht die Bundeswehr ihre Bemühungen im Umweltschutz, bedingt auch durch die militärische Sinnkrise, verstärkt öffentlichkeitswirksam darzustellen. Mit Hilfe einer publizistischen Offensive wird ernsthaft versucht, die Bundeswehr als den größten Umweltschützer der Nation hinzustellen (siehe hierzu z.B. Ausstellung und Broschüre »Bundeswehr und Umweltschutz«). Diesen Bemühungen ist offensiv zu begegnen.
Die Natur braucht kein Militär, das sie vor den Menschen schützt. Dies wäre ein Armutszeugnis für unsere Gesellschaft, das, wenn zu Ende gedacht, zur Forderung nach Fortbestand der Streitkräfte führt, weil nur so Schutzgebiete für die Natur gesichert würden.
Seit Jahren ringen Umweltschützer, Friedensforscher und andere für eine von zivilen Stellen erstellte Umweltbilanz des Militärs, etwa in Form einer Studie des Sachverständigenrates für Umweltfragen. Würden endlich alle Daten auf den Tisch gelegt, wären wir bereits einen großen Schritt weiter gekommen.
Etliche Studien haben ergeben, daß sich z.B. auf den Truppenübungsplätzen Flächen von erheblichem ökologischem Wert entwickelt haben.

Einführung

Die Erkenntnis, daß das Militär systembedingt in keinsterweise zur Verbesserung oder auch nur zum Erhalt der derzeitigen Umweltsitutation beitragen kann, war schon immer für Umweltschützer klar. Das schwedische Friedensforschungsinstitut SIPRI rechnete Mitte der 80er Jahre 25 % aller Umweltbelastungen weltweit dem Militär an.

Die Umweltbelastungen gelten bereits für Friedenszeiten, im Krieg natürlich noch weitaus mehr. Die traurige Verbindung von Krieg und Umweltschäden ist uns ja gerade in der Bundesrepublik allzu bekannt, wo wir fünfzig Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg noch immer auf durch den Krieg verseuchten Böden und Grundwasser sitzen.

Krieg bedeutete schon immer neben Tod und Elend für die Menschen auch Notzeiten für die Natur. Unübersehbar sind die ökologischen Schäden, die – um nur einige Punkte zu nennen – durch die Atombombenabwürfe auf Hiroschima und Nagasaki entstanden sind, durch den Einsatz von Herbiziden zur Entlaubung von Wäldern in Vietnam, der Erntevernichtung (»verbrannte Erde«) seit biblischen Zeiten bis heute die Ölverseuchungen von Meer und Küsten im irakisch-iranischen Krieg, die Freisetzung gewaltiger Mengen Luftschadstoffe durch brennende Ölfelder, Treibstofflager, zerbombte Fabriken u.a., durch Einsatz von Giftgas in mehreren Kriegen der Vergangenheit wie Gegenwart, durch Naturzerstörung durch Bombenabwürfe (in Südvietnam z.B. 10 Millionen Krater von je 67 m3 Volumen), Waldschäden (im zweiten Weltkrieg in Frankreich ca. 500 000 ha schwer geschädigt) usw.

Die Antwort der Ökologiebewegung auf Krieg lautet: „Wer auf der Seite des Lebens steht, der bekennt sich auch gegen Kriege und gegen Gewalt.“ (Hubert Weinzierl, 1991)

Doch Umweltzerstörung ist nicht auf Krieg beschränkt, bereits in Friedenszeiten stellt das Militär einen massiven Belastungsfaktor dar. Bereits im Normalbetrieb (bei Unfällen verstärkt) entstehen Umweltbelastungen

  • beim Bau, der Erprobung, dem Betrieb, der Instandhaltung und der Vernichtung von Waffen;
  • bei Manövern;
  • beim Bau und Betrieb von Kasernen, Flug- und Übungsplätzen, Depots, militärischer Infrastruktur, Schieß- und Radaranlagen;
  • beim Herstellen, Lagern, Transport und Verbrauch von Munition, umwelttoxischen Chemikalien sowie Treib-, Schmier- und Brennstoffen.

Die Anlagen und Aktivitäten des Militärs wirken sich schädigend aus auf Luft, Boden, Wasser und Landschaftsbild; sie erzeugen u.a. Lärm, Abgase, Abfälle und Strahlung und verbrauchen enorme Mengen an Ressourcen.

Die Hoffnung auf eine Wende nach dem Ende des Kalten Krieges (Stichwort: »Friedensdividende«) haben sich nicht erfüllt. Derzeit toben weltweit mehr als 40 Kriege; die Auflösung des Warschauer Paktes hatte auf westlicher Seite keine Entsprechung, NATO (im ehemaligen Jugoslawien erster militärischer Einsatz seit Bestehen) und Bundeswehr (Einsatz in Kambodscha und Somalia, im ehemaligen Jugoslawien) haben sich neue Aufgaben gesucht. Das bedeutet Umrüstung statt Abrüstung und damit kaum finanzielle oder ökologische Verbesserungen. Ein Schutz der Umwelt vor militärischen Anlagen und Aktivitäten kann nur durch qualitative Abrüstung erreicht werden.

Sonderstellung des Militärs im Umweltrecht

In den letzten 20 Jahren sind die wesentlichen Umweltschutzgesetze auf Bundesebene neu entstanden bzw. modernisiert worden. In vielen Gesetzen werden die Aktivitäten der Bundeswehr behandelt.

Hierfür Beispiele:

  • § 38 Bundesnaturschutzgesetz
  • § 3 Absatz 2 UVP-Gesetz
  • § 8 Benzinbleigesetz
  • § 10 Absatz 11, § 59, § 60 BundesImmissionsSchutzGesetz
  • § 17 Absatz 1 der 1. BImSchVerordnung
  • 14. BImSchV
  • § 24 Chemikaliengesetz
  • § 17a Wasserhaushaltsgesetz
  • § 24 Absatz 3 Atomgesetz
  • § 10 Absatz 1 Strahlenschutzvorsorgegesetz
  • § 29a Abfallgesetz
  • Artikel 54 b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts.

Die Privilegien haben zwei Charakteristika:

1. Der Bundesminister der Verteidigung kann bei Bedarf (falls es die Sicherheit Deutschlands erfordert) pauschale und nicht weiter begrenzte Ausnahmen von der Anwendung der Gesetze anordnen. Es ist nicht bekannt, in welchem Umfang und mit welchen Gründen das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) von diesem Privileg in der Praxis gebraucht macht.

2. Der Vollzug der meisten Gesetze liegt nicht bei den hierfür üblichen Behörden, sondern bei der Bundeswehr selbst. Damit ist die Kontrolle über die Aktivitäten des Militärs in der Hand derjenigen, die kontrollliert werden sollen: Die Kontrolleure kontrollieren sich selbst.

Doch nicht nur das Umweltrecht ist mit Ausnahmeregelungen gespickt. Das gilt genauso für eine Reihe anderer Gesetze. Einige davon haben Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz, z.B.

  • § 35 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung
  • § 30 Luftverkehrsgesetz
  • § 5 Absatz 5 Gefahrgutverordnung Straße oder
  • das Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung.

Da die ausländischen Truppen in Deutschland nach dem NATO-Truppenstatut sich sowohl dem deutschen Recht unterwerfen müssen als auch dem Recht ihres jeweiligen Heimatlandes, gelten diese Vorschriften und die Ausnahmen auch für diese Truppen.

Diese Ausnahmen und Privilegierungen müssen aus Sicht der Umweltschutzorganisationen ersatzlos gestrichen werden.

Altlasten, Bodenzerstörung und Flächenverbrauch

Altlasten sind Boden- und Grundwasserverunreinigungen, die durch Ablagerung von Abfällen oder durch den Umgang mit gefährlichen Chemikalien auf Industrie- und Gewerbeflächen entstanden sind.

Rüstungsaltlasten sind gefährliche Hinterlassenschaften des Ersten Weltkrieges und des Hitler-Faschismus. Schon im Juni 1987 wies der BUND auf die Bedrohungen hin, die von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland ausgehen.

Eine klare zeitliche Abgrenzung für den Begriff Rüstungsaltlasten läßt sich schwer ziehen. In der Regel kann man das Ende des Zweiten Weltkrieges als Grenze für Rüstungsaltlasten setzen. Es handelt sich um ehemalige Rüstungsbetriebe, die der Herstellung und Verarbeitung von militärischen Sprengstoffen, Kampfstoffen, Pulver sowie deren Vorprodukten dienten und noch heute durch abgelagerte oder versickerte Schadstoffe Menschen und Umwelt gefährden. Die Bundesregierung hat Rüstungsaltlasten wie folgt definiert:

»Rüstungsaltlasten« sind alle Boden-, Wasser- und Luftverunreinigungen durch Chemikalien aus konventionellen und chemischen Kampfstoffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • chemische Kampfstoffe,
  • Sprengstoffe,
  • Brand-, Nebel- und Rauchstoffe,
  • Treibmittel,
  • Chemikalien, die den Kampfstoffen zur Erreichung taktischer Erfordernisse zugesetzt wurden,
  • produktionsbedingte Vor- und Abfallprodukte sowie
  • Rückstände aus der Vernichtung konventioneller und chemischer Kampfmittel.

Produktion und Verarbeitung hochgefährlicher Spreng- und Kampfstoffe unter Kriegsbedingungen führten an einigen Standorten der Bundesrepublik zu massiven Umweltverseuchungen. Zahlreiche hochgiftige Chemikalien (wie die krebserregenden aromatischen Amine oder Nitroaromate) im Boden, in Abfallhalden und im Grund- und Trinkwasser haben diese Standorte nachhaltig vergiftet.

Einige Rüstungsstandorte sind auch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter militärisch genutzt worden.

Angesichts der emporschnellenden Zahlen von Rüstungsaltlasten hatte das niedersächsische Umweltministerium eine Gesetzesinitiative auf Bundesebene gestartet: Das Gesetz zur Finanzierung von Rüstungsaltlasten. Der Entwurf sah vor, daß die gesamte Finanzierung der Erfassung, Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Rüstungsaltlasten zu Lasten des Bundes geht und nicht wie momentan, Ländersache bleibt. Die Bundesregierung hatte dieses Ansinnen zurückgewiesen.

Militärische Altlasten

Als militärische Altlasten werden alle kontaminierten Flächen die nach dem Zweiten Weltkrieg verseucht worden sind, bezeichnet. Bundeswehr, NVA, NATO und sowjetische Streitkräfte haben weite Flächen Deutschlands militärisch genutzt bzw. nutzen z.T. diese Flächen weiter. Dabei sind flächige Belastungen aufgrund von Aktivitäten der Streitkräfte entstanden. Dazu zählen Ablagerungen (»Mülldeponie hinter der Kaserne«) ebenso wie Ölwechsel im Gelände oder Bodenverseuchungen durch Schießübungen (z.B. bleihaltige Munition). Kontaminationen von Flugplätzen sind die Regel. Auf Militärflächen lagern Abfälle und Chemikalien und es wird mit hochgiftigen Stoffen umgegangen. Schon aufgrund der Lage solcher Flächen, aber auch in Verbindung mit ihrer Nutzung durch Menschen können Gefahren für Menschen und Umwelt entstehen.

Die Bundesregierung hat die Erfassung kontaminierter Flächen der Bundeswehr immerhin begonnen: Das Bundesverteidigungsministerium hat darüber hinaus die Wehrbereichsverwaltungen angewiesen, eigene Ermittlungen auf Liegenschaften der Bundeswehr anzustellen und die Erhebungen der Landesbehörden in die eigenen Ermittlungen einzubeziehen.

Die Kontamination militärischer Flächen ist in den USA bereits seit Jahren Diskussionsthema. Schätzungen des amerikanischen Verteidigungsministeriums über die zu erwartenden Sanierungskosten variieren von 20 bis 200 Milliarden US-Dollar. US-Streitkräfte und andere ausländische Truppen haben jedoch auch auf Flächen in der Bundesrepublik (bzw. auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) zahlreiche Altlasten hinterlassen. Nach einer als geheim klassifizierten Studie des Pentagon waren 364 Standorte der US-Streitkräfte 1990 in der BRD hochgradig kontaminiert. Beispielsweise lagerten die US-Streitkräfte an den Standorten Hohenfels und Grafenwöhr hochgefährliche Sonderabfälle zusammen mit alter, nicht explodierter Munition.

Auch in Friedenszeiten entstehen militärische Altlasten und Rüstungsaltlasten. Es handelt sich also keineswegs ausschließlich um sog. Kriegsfolgelasten. Allerdings werden die Schäden im Kriegsfall durch die höhere Produktion von Material verstärkt. Dies ist an einer Vielzahl von alten Rüstungsstandorten (z.B. Hirschhagen, Leverkusen/Waldsiedlung) durch enorme Grundwasser- und Bodenbelastungen deutlich sichtbar. Hier ist die bundeseigene Industrieverwaltungsgesellschaft (IVG) als Rechtsnachfolgeunternehmen des reichseigenen Rüstungskonzerns »Montan« als Verursacher von Altlasten (z.B. Hirschhagen) heranzuziehen und zur umfassenden Finanzierung von Altlastensanierungen zu verpflichten.

Die Erfassung von Altlasten ist noch nicht abgeschlossen.

Eine vorläufige Zusammenfassung (1993) der Verdachtsflächen von militärischen Altlasten nach Verursachern enthält Tabelle 1.

Die Bodenzerstörungen betreffen nicht nur Bodenverseuchung. Durch den Einsatz von schwerem Gerät werden Bodenverdichtungen oder starke Erosion verzeichnet. Außerdem sind Teilflächen (Flugplätze) versiegelt worden. Der Flächenverbrauch des Militärs in Deutschland ist erheblich: Insgesamt wurden von allen Streitkräften zusammen über eine Million Hektar militärisch genutzt (für Truppenübungsplätze, Standortübungsplätze und Truppenunterkünfte). In den neuen Bundesländern hatten Nationale Volksarmee (NVA) und Westgruppe der Sowjetischen Truppen insgesamt 4,4 % der Landesfläche in Beschlag genommen (vgl. Tabelle 2). Auch im Verhältnis zur Siedlungsfläche (ca. 10 %) hat das Militär einen extrem hohen Anteil. Es ist offensichtlich auch heute noch selbstverständlich, daß dem Militär mehr Fläche zugestanden wird als dem Naturschutz.

Zur Sanierung von militärischen Altlasten sind die Verursacher zu verpflichten. So fordert der BUND von Bundeswehr und fremden, in Deutschland stationierten Streitkräften ihre Altlastenkataster und eine Dokumentation ihrer Sanierungsmaßnahmen offenzulegen.

Des weiteren fordert er seit längerem vom Finanzministerium die Offenlegung seines Altlastenkatasters, die umweltverträgliche Sanierung und die Dokumentation seiner Sanierungsmaßnahmen.

Versenkte Kampfmittel im Meer und munitionsverseuchte Böden

In Nord- und Ostsee sind im Zweiten Weltkrieg, direkt nach Kriegsende und auch noch später – möglicherweise sogar bis in die 80er Jahre hinein – mehrere hunderttausend Tonnen an Kampfmitteln verklappt worden. Es handelt sich dabei um unterschiedlichste Munition und Behälter mit Stoffen, die zur Herstellung von Kampfmitteln vorgesehen waren. Insbesondere chemische Kampfstoffe wurden einzeln oder verstaut in ausgedienten Schiffen an tiefen Stellen im Meer versenkt. Aus den Augen aus dem Sinn.

Die ökologischen Risiken, die von diesen Giftgasdeponien am Meeresgrund ausgehen, sind zur Zeit noch schwer einzuschätzen. Es muß überdies davon ausgegangen werden, daß Kampfmittel durch Grundschleppnetze von Fischern und durch Verdriftung auch in Gebiete außerhalb der eigentlichen Versenkungsstellen transportiert worden sind. Die bisher erfolgten Untersuchungen in einigen Versenkungsgebieten geben nur ein lückenhaftes Bild der tatsächlich vorhandenen Gefahr.

Die Problematik fällt rechtlich nicht unter den Begriff »Altlasten«, und somit gibt es auch nicht die dabei anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Untersuchung und Sanierung der Standorte. Zudem liegen die Versenkungsgebiete meist in internationalen Gewässern, so daß eine nationale Verantwortlichkeit aufgrund der territorialen Zugehörigkeit des Gebietes entfällt. Die meisten Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg stammen aus reichsdeutscher Produktion. Die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches lehnt eine Zuständigkeit jedoch ab, weil die Versenkungsfahrten überwiegend unter dem Kommando der Allierten erfolgten.

Ungeklärte Verantwortlichkeiten und die Aussicht auf enorme Kosten für eine eventuell nötige Bergung und Entsorgung der Kampfstoffe haben eine ernsthafte Auseinandersetzung bisher immer wieder hinausgezögert. Doch nichts zu tun, ist auch eine Entscheidung – möglicherweise mit viel dramatischeren Konsequenzen.

Doch nicht nur im Meer gibt es unklare Rechtssituationen. Auch der Boden, in dem Kampfmittel gefunden werden, ist trotz seiner möglichen Versuchung keine »Altlast« im juristischen Sinne. Selbst der neue Entwurf eines Bodenschutzgesetzes will diese Position weiter fortschreiben.

Kosten der Bundeswehr

Das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) hat im sogenannten Einzelplan 14 des Haushaltes 1993 insgesamt 49,9 Milliarden DM ausgegeben. Der größte Teil dieser Ausgaben sind Personalkosten (25,8 Milliarden DM). Insgesamt wendet das Verteidigungsministerium 12 Milliarden für sogenannte verteidigungsinvestive Ausgaben auf. Dazu zählen auch militärische Bauten, Erschließungsmaßnahmen bei Grunderwerb, aber auch Altlastensanierung usw. Der Haushaltsplan 1994 ist mit 48,5 Milliarden 2,75 % unter den Jahresansatz 1993.

Nach einem Vorschlag des BMVg sollen aufgrund eines Truppenübungsplatzkonzeptes in den nächsten Jahren allein in den neuen Bundesländern mehr als 1,1 Milliarden an Altlastensanierung aufgewendet werden. Angesichts der Altlastenverdachtsflächen dürfte dies nur ein kleiner Beitrag zur Linderung der Probleme sein.

Nicht alle Kosten der Bundeswehr sind klar bezifferbar, so wurden in den letzten Jahrzehnten aus anderen Haushaltstöpfen Maßnahmen für den militärischen Bereich (z.B. militärstrategische Bauvorhaben wie die Eifelautobahn, Forschungsvorhaben zur Entwicklung neuer Waffensysteme, militärische Anforderungen beim Brückenbau) finanziert oder mitfinanziert. Diese indirekten Kosten z.B. aus den Etats des Verkehrs-, Forschungs-, oder gar Entwicklungshilfeministeriums sind bisher nicht vollständig erfaßt worden.

Rüstungsforschung

Über die deutsche Rüstungsforschung findet trotz der sich abzeichnenden allgemeinen Neuorientierung im militärischen Bereich bisher keine öffentliche Diskussion statt. Dies hängt sicherlich mit der enormen Verschlossenheit dieses Forschungsbereichs zusammen. Die staatlichen Aufwendungen für die militärische Forschung sind nicht genau bekannt. Der Bundeshaushalt ist hier genauso wenig aussagekräftig wie Antworten der Bundesregierung, da in beiden nur Teile der Gelder enthalten sind, die für Forschung in diesem Bereich aufgewendet werden. Darüber hinaus werden bei Aufstellungen immer unterschiedliche Aufwendungen dazu gerechnet.

Zum Beispiel der Bundesbericht Forschung gibt für 1993 3,2 Milliarden Mark an. 1981 waren es erst 1,5 Milliarden, im Rekordjahr 1990 knapp 3,4 Milliarden. Die Bundesregierung bezifferte die Gelder für die Rüstungsforschung im Jahr 1990 auf 3,8 Millarden Mark. Das wären 400 Millionen mehr als im Bundesbericht Forschung der gleichen Bundesregierung.

Wenn man bedenkt, daß die Kürzungen der Ausgaben von 1990 bis 1993 bei der Rüstungsforschung geringer waren als die Einbußen der Gesamtausgaben der Verteidigungshaushaltes mit mehr als sieben Prozent, wird deutlich, daß Forschung in diesem Bereich immer noch wichtig ist. Der Haushalt des Forschungsministerium insgesamt beläuft sich auf neuneinhalb Milliarden DM (1993).

Über die Forschungsziele ist von seiten der Bundesregierung nichts Konkretes zu erfahren, alles Geheimhaltung! Auch wenn andere Staaten wie die USA regelmäßig handfeste Daten zur Rüstungsforschung veröffentlichen und damit alle Sicherheitsstrategen Lügen strafen. Aber das Stillschweigen kann auch noch andere Gründe haben, so können die z.T. horrenden Kosten für einzelne Projekte nicht öffentlich diskutiert werden.

Der Trend in der Rüstungsforschung geht derweilen aber in eine andere Richtung: dual-use heißt das Stichwort. Techniken werden für zivile Zwecke entwickelt und dann auch militärisch genutzt. Zum Teil werden diese »zivilen« Produkte unter militärischen Gesichtspunkten entwickelt. Auch die Bundesregierung zählt einzelne Posten aus dem Haushalt des Forschungsministeriums den Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien zu. Aber auch hier geht wieder Geheimniskrämerei vor Transparenz. Die zukünftige engere Zusammenarbeit zwischen den Ressorts Verteidigung und Forschung (Zukunft?) läßt nichts Gutes erwarten.

Aber auch die Waffenerprobung bringt Umweltbelastungen

Mindestens zwölf Wochen im Jahr finden Waffenerprobungen in der Meldorfer Bucht statt, dröhnen Hubschrauber und rasen Tiefflieger darüber hinweg. Seeschwalben und Strandvögel stieben panisch in die Luft. Die wegen der Mauser flugunfähigen Brandgänse hasten davon, überschlagen sich und bleiben entkräftet liegen. Hundertausende Vögel aus Kanada bis Sibirien rasten im Wattenmeer. 90 % der ca. 200 Störungen in einem Sommer werden hier von Militäraktivitäten verursacht.

Diese nachhaltigen Störungen für Tier und Mensch im Nationalpark sind mit den Schutzzielen des Nationalparkes nicht vereinbar.

Die Einstellung der Waffenerprobung und aller Schießübungen an der Küste und im Wasser (Ostseeküste: z.B. Todendorf, Putlos; Nordseeküste: z.B. Meldorfer Bucht) wären logische Forderungen, um diesen Umweltbelastungen ein Ende zu bereiten.

Umweltschutz bei der Bundeswehr

Bei der Bundeswehr beschäftigen sich rund 700 Soldaten und zivile Mitarbeiter haupt- und nebenamtlich mit Umweltschutzaufgaben. Mit der sogenannten »Fachkonzeption Umweltschutz und Bundeswehr« sind Ziele und Aufgaben festgelegt worden, die „eine kontinuierliche Fortentwicklung des Umweltschutzes und einen umweltverträglicheren Friedensbetrieb der Streitkräfte in den 90er Jahren gewährleisten“. Auch das Truppenübungsplatzkonzept, daß eine weitestgehende Verlagerung der Übungen aus dem freien Gelände auf Übungsplätze und damit nach Auffassung der Bundeswehr eine weitere spürbare Entlastung der Umwelt mitsichbringen sollte, gehört dazu. (Die Entlastung dürfte wohl eher bei den Entschädigungszahlungen für Manöverschäden in der Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft erfolgen.)

Darüber hinaus ist für die Bundeswehr eine »Richtlinie zur umweltverträglichen Nutzung von Übungsplätzen der Bundeswehr« maßgeblich. Sie hat das Ziel, den hohen ökologischen Wert der Übungsplätze trotz der höheren Belastung durch das Truppenübungsplatzkonzept zu erhalten. Die Zukunft wird wohl zeigen, daß konzeptionelle Phantastie und militärischer Alltag nicht unter einen Hut bzw. Stahlhelm passen.

Auch für den Bereich energieschonender Umgang mit Ressourcen hat die Bundeswehr eine »Konzeption zur Schonung natürlicher Ressourcen in der Bundeswehr« erarbeitet.

Die Bundeswehr hatte z.B. 1990 von der NVA 1420 völlig überalterte Heizungsanlagen neben den technisch unzureichenden Tankanlagen oder den Abwassereinrichtungen übernommen.

Tiefflüge

Als Hauptbelastungsfaktoren beim militärischen Flugbetrieb sind Lärmentwicklung und Schadstoffemissionen, sowohl von den Maschinen selbst wie von den Flugplätzen ausgehend, zu nennen.

Untersuchungen haben gezeigt, daß Menschen in Tieffluggebieten vermehrt an Herz-Kreislauferkrankungen leiden, an psychischen Störungen und Schlafstörungen. Darüber hinaus kommt es bei den plötzlichen enormen Lärmereignissen des Tieffluges immer wieder zu Unfällen.

Tiere reagieren mit panikartigen Fluchtversuchen, die bei Haustieren zu Verletzungen führen können, mit Früh- und Fehlgeburten sowie Angst- und Aggressionsverhalten.

Stark betroffen sind Vögel, und das insbesondere in den Naturschutz- und Feuchtgebieten, die eigentlich durch internationale Abkommen (z.B. Ramsar-Abkommen) oder die EG-Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. Militärischer Tiefflug konterkariert damit den Schutzzweck dieser Gebiete. Für rastende Zugvögel mit ihrem hohen Ruhe- und Nahrungsbedürfnis bedeutet das Auffliegen beim plötzlichen Lärm vermehrten Energiebedarf und verkürzte Freßzeiten; beides führt zu einer schlechteren Kondition mit geringeren Überlebenschancen und verminderten Bruterfolgen.

Nicht aus den Augen verlieren sollte man auch die Gefahr, daß Tiefflieger auf chemische Fabriken, Atomkraftwerke, bakteriologisch und gentechnisch arbeitende Forschungsinstitute, Munitionsdepots oder Treibstofflager abstürzen können. Diese Anlagen sind in der Regel nicht gegen Flugzeugabstürze geschützt.

Allein die »Beinahetreffer« der Vergangenheit der Atomkraftwerke Ohu, Niederaichbach und Stade, der Absturz einer F-16 im Kreis Pirmasens zwischen einem Giftgas- und zwei Atomwaffenlagern sowie der Zusammenstoß zweier F-16 unweit Biblis verlangen nach einem sofortigen Verbot für Tiefflüge und damit zusammenhängenden militärischen Flugübungen.

Militär und Naturschutz

Der Naturschutz benötigt in erheblichem Umfang Flächen, auf denen seinen Zielen Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen, Effizienzkontrollen, Erfahrungen aus der Landschaftsplanung und Biotopkartierung sowie sonstige Beobachtungen unterstreichen, daß mindestens 15 % der Landesfläche vorrangig für den Naturschutz zur Verfügung stehen müssen. Weitere Schutzgebietsausweisungen und andere Schutzmaßnahmen sind deshalb dringend erforderlich.

Truppenübungsplätze sind meist sehr großflächige Gebiete, die sich durch eine Vielzahl von in der genutzten Kulturlandschaft selten gewordenen Lebensräumen wie Moore, Heiden und andere nährstoffarme Lebensräume sowie meist wenig forstlich beeinflußte Wälder auszeichnen. Dazu kommt die relative Störungsarmut, da sich der militärische Betrieb normalerweise auf eng umgrenzten Flächen innerhalb der Übungsplätze abspielt und große wenig gestörte Pufferzonen darum herumliegen. Dadurch erklärt sich die durch mehrere Untersuchungen nachgewiesene hohe Bedeutung der meisten größeren Übungsplätze für selten gewordene Tiere und Pflanzengesellschaften.

Damit besitzen sie eine für den Naturschutz außerordentlich wichtige landschaftsökologische Substanz von entsprechend hoher Qualität und Wertigkeit. Da es in den intensiv genutzten Landschaftsräumen Mitteleuropas aufgrund des Nutzungsdruckes zukünftig immer schwieriger werden wird, weitere großräumige Flächen mit für Naturschutzzwecke wertvollem Potential dem Naturschutz zu widmen, zählen Umwandlung von Truppenübungsplätzen in Naturschutzgebiete, aber auch die Sicherung von Naturschutzbelangen auf weiter bestehenden Truppenübungsplätzen zu den aktuell wichtigen Naturschutzaufgaben.

Vom Truppenübungsplatz zum Naturschutzgebiet

Militärische Aktivitäten erstrecken sich in der Bundesrepublik aber nicht nur auf Gebiete innerhalb militärischer Liegenschaften (v.a. Truppenübungsplätze und Standortübungsplätze), sondern auch auf die freie Landschaft, wobei hier das neue Truppenübungskonzept der Bundeswehr eine durchgängige Entlastung mit sich bringen soll. Insbesondere werden durch Militärflugzeuge Störungen über militärische Liegenschaften hinaus verursacht, besonders durch Tiefflieger.

Im Zuge dieses Abbaus militärischen Potentials wird es auch zu einer Konversion eines nennenswerten Teiles der militärisch genutzten Areale kommen, speziell in den neuen Bundesländern. Dort ist geplant, über 50 Truppenübungsplätze und 300 weitere Übungsflächen aus der militärischen Nutzung zu entlassen. Von den 65 Truppenübungsplätzen, die eine Gesamtfläche von 517.000 Hektar darstellen, sind bisher neun für die Bundeswehr definitiv reserviert.

Die 20 Truppenübungsplätze, über die die Bundeswehr und die übrigen NATO-Staaten in den alten Bundesländern verfügen, sollen voraussichtlich fast alle weiterhin militärisch genutzt werden. Hier wird nur ein Teil der insgesamt 325 Standortübungsplätze verkleinert oder ganz aufgegeben.

Die genauen Angaben über die für eine Konversion bestimmten Übungsplätze und sonstigen Liegenschaften der Bundeswehr und der anderen NATO-Staaten sind der Öffentlichkeit bisher nicht in vollem Ausmaß zugänglich.

Werden militärische Liegenschaften von Gaststreitkräften geräumt, entscheidet zunächst das Bundesministerium der Verteidigung über eine militärische Anschlußnutzung. Besteht kein militärischer Bedarf, gehen diese Flächen – ebenso wie die von der Bundeswehr selbst freigegebenen Liegenschaften – in das allgemeine Grundvermögen des Bundes und damit in die Zuständigkeit der Bundesvermögensverwaltung beim Bundesministerium der Finanzen über. Diese prüft zunächst, ob Rückerwerbsansprüche früherer Eigentümer bestehen. Ist dies nicht der Fall und besteht auch kein ziviler Bundesbedarf, galt bisher die Regelung, daß die Liegenschaften wirtschaftlich verwertet und möglichst zum Verkehrswert verkauft werden müssen (§ 63 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung). Ein Teil der Liegenschaften der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) und der ehemaligen Sowjetarmee wurde an die Bundesvermögensverwaltung übergeben, die durch die Bundesvermögensämter bereits mit der Abwicklung von Verkäufen beauftragt worden sind. Nur in Brandenburg ist ein eilig gezimmertes Gesetz über die Militär-Liegenschaften in Landesbesitz in Kraft.

Da es in Mitteleuropa künftig immer schwieriger werden wird, weitere großräumige Gebiete mit reichhaltigem natürlichem Potential dem Naturschutz zu überlassen, stellen sich dort aktuell besonders vordringliche Naturschutzaufgaben. Außer den militärischen Übungsflächen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland kaum »Flächenreserven« dieser landschaftlichen Qualität in größerem Umfang. Der Konversionsproblematik kommt damit eine erhebliche Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Mitteleuropa zu. Für landes-, bundes- und europaweite Biotop-Verbundsysteme sind die Truppenübungsplätze nicht ersetzbare Knotenpunkte, Refugien für das Naturpotential, von denen aus auch eine Wiederbesiedelung heute ausgeräumter Landschaften noch möglich zu sein scheint.

Die bis vor kurzem geplante Vorgehensweise bei der Nutzungsumwidmung der militärischen Liegenschaften durch die Bundesvermögensämter bedingt, daß Naturschutzerfordernisse nicht im nötigen Maß berücksichtigt werden können. Da diese in großem Umfang frei werdenden Flächen auch für andere Nutzungen interessant sind, werden von verschiedenen Seiten Ansprüche erhoben. Dazu gehört die Nutzung für Siedlungs- und Gewerbegebiete, Verkehrs- und Deponieanlagen, Industrieansiedlung, Infrastruktur- und Freizeiteinrichtungen. Diese Nutzungen sind jedoch aus der Sicht des Naturschutzes abzulehnen.

Stattdessen sollten die freiwerdenden Truppenübungsplätze unter Beteiligung des Verbandsnaturschutzes zu Naturschutzgebieten ausgewiesen werden.

Im Jahre 1992 betrug die Gesamtfläche der in der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen Naturschutzgebiete (NSG) 627 000 ha, das sind 1,8 % der Fläche Deutschlands. Die durchschnittliche Flächengröße eines Naturschutzgebietes in den alten Bundesländern beträgt ca. 120 ha. Der »durchschnittliche« Truppenübungsplatz (7400 ha in den alten Bundesländern) ist damit 62 mal größer als das »durchschnittliche« Naturschutzgebiet! Von den 3288 westdeutschen NSG sind 35 % größer als 100 ha und nur 0,02 % größer als 500 ha. Die Größe von naturnahen und natürlichen Flächen ist aber ein entscheidendes Kriterium für ihre Lebensraumqualitäten. Mit der Unterschutzstellung der freiwerdenden militärischen Liegenschaften könnte die Flächenausstattung der Naturschutzgebiete in der Bundesrepublik Deutschland erheblich ausgeweitet werden.

Forderungen

Die folgenden Forderungen und Empfehlungen sind als Grundlage für eine vorausschauende und naturschutzfachlich richtige Behandlung sowohl der weiterhin militärisch zu nutzenden als auch der frei werdenden Übungsflächen zu sehen.

  • Damit sichergestellt ist, daß die militärische Nutzung möglichst extensiv und naturverträglich durchgeführt werden kann, müssen bereits bei der Entscheidung über eine weitere militärische Nutzung oder Konversion einer Übungsfläche landschafts-ökologische und naturschutzfachliche Gesichtspunkte gleichberechtigt berücksichtigt werden.
  • Alle zu konvertierenden und aus Naturschutzsicht wertvollen Übungsplätze (dazu gehören z.B. keine betonierten Kasernenplätze) sind einstweilig als Naturschutzgebiete zu sichern.
  • Ebenso ist eine umfassende Altlastenerfassung notwendig. Bei Bedarf muß ein Sanierungskonzept erstellt werden. Aus Gründen des Verursacherprinzips sind die Kosten der Sanierung vom Bund zu übernehmen. Die Kosten allein der Räumung von Minen und anderer Munition belaufen sich auf bis zu 10.000,- DM pro Hektar.
  • Um auf allen in den letzten Jahrzehnten militärisch genutzten Flächen das Potential an natürlichen und naturnahen Lebensräumen bestmöglich schützen und entwickeln zu können, sind Erhebungen und Kartierungen der biotischen Ausstattung notwendig. Darauf aufbauend sind Pflege- und Entwicklungskonzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Dabei sind bisher schon durch das Bundesverteidigungsministerium extern in Auftrag gegebenen Konzeptionen nicht weiter in der Schublade zu belassen, sondern in solche Konzeptionen einzuarbeiten.
  • Eine enge Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und -behörden ist sowohl bei einer bevorstehenden Konversion als auch ggf. bei der weiteren militärischen Nutzung erforderlich.
  • Durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit muß die Bevölkerung auf die überragende Bedeutung gerade der großflächigen Übungsplätze für den Naturhaushalt und den Ressourcenschutz, insbesondere auch den Schutz des Grundwassers, aufmerksam gemacht und möglichst frühzeitig über die Entscheidung, welche Nutzung in der Zukunft vorgesehen ist, informiert werden. Die herausragende Bedeutung dieser Flächen für die Sicherung von Naturgütern, auch als Beitrag Deutschlands zur Erhaltung des Weltnaturerbes in Erfüllung der Deklaration von Rio de Janeiro, muß für die Öffentlichkeit klar herausgestellt werden.

Militärisch genutzte Truppenübungsplätze

  • Die Möglichkeit der Konversion weiterhin genutzter Truppenübungsplätze ist im Rahmen des Abbaus militärischer Potentiale zu prüfen und ihre langfristige Unterschutzstellung zu gewährleisten. Eine langfristige Konversion aller naturschutzrelevanten Flächen ist anzustreben.
  • Die ggf. weitere militärische Nutzung hat verstärkt die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen und ist so extensiv wie möglich zu gestalten. Zweckmäßig ist die Erarbeitung von integrierten Nutzungskonzepten, welche die Art der Geländebetreuung und der forstwirtschaftlichen Nutzung einbeziehen und in die sog. Benutzungs- und Bodenbedeckungspläne Eingang finden. Dabei muß sichergestellt sein, daß empfindliche Biotope vor Beeinträchtigung geschützt werden.
  • Eine umfassende Altlastenerfassung ist notwendig. Bei Bedarf muß ein Sanierungskonzept erstellt und seine Umsetzung später umgesetzt werden.
  • Die Geländebetreuung, ebenso wie Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft u.a. sollte gerade auf militärischen Flächen der Vorbildfunktion des Staates gerecht werden und möglichst naturverträglich und umweltschonend arbeiten. Dazu gehört z.B. das Verbot der Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
  • Bei allen zuständigen Verwaltungen von Bundeswehr, Geländebetreuung, Forstverwaltung, Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Verteidigung müssen Fachleute für Naturschutzaufgaben hauptamtlich verantwortlich sein, die eine spezielle Ausbildung z.B. in den Bereichen Biologie, Landespflege oder Umweltschutz absolviert haben. Diese Stellen sollen in engem fachlichen Kontakt zu den Naturschutzbehörden und -verbänden arbeiten.
  • Die Versiegelung weiterer Flächen, z.B. durch den Ausbau von Straßen, ist aus naturschutzfachlichen Erwägungen völlig zu unterlassen.
  • In die Überlegungen zur naturverträglichen Nutzung der Übungsplätze sind die Randbereiche innerhalb und außerhalb der Platzgrenzen mit einzubeziehen. Sie sollten zu funktionsfähigen Übergangs- und Pufferzonen entwickelt werden.
  • Militärisch nicht notwendige »Rekultivierungen« durch die Geländebetreuung dürfen nicht mehr erfolgen.
  • Eine forstliche Nutzung hat sich an Kriterien des Naturschutzes und nicht an wirtschaftlichen Kriterien zu orientieren. Dabei sollen möglichst viele Waldflächen der natürlichen Sukzession unterliegen. Die übrigen sind naturnah zu bewirtschaften.

Zur Konversion anstehende Truppenübungsplätze

  • Die Flächen der ehemaligen West-Truppen der Sowjetarmee sind nicht durch die Bundeswehr militärisch zu nutzen, wie dies nach der deutschen Einigung von Seiten der Bundesregierung zugesagt worden ist.
  • Gebiete, die aus der militärischen Nutzung genommen werden, sollen mit der Zielsetzung »Naturschutz«, sofern sie dafür geeignet sind, in das Eigentum der Länder übergehen und in Naturschutzgebiete umgewandelt werden.
  • Für diese Flächen, die naturschutzrelevant bzw. wichtig sind, ist in der Regionalplanung die Folgenutzung als »Vorrangfläche Naturschutz« verbindlich festzulegen.
  • Etwaige notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sind in enger Kooperation mit Naturschutzverbänden und -behörden durchzuführen.
  • Eine intensive Nutzung von Flächen, die unter die oben genannten Naturschutzgesichtspunkten fallen, durch Dritte, z.B. Freizeitnutzung, ist in den meisten Fällen mit den Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar. Eine neue Nutzung von z.B. Kasernenhöfen ist für die städtebauliche Entwicklung häufig wichtig.
  • Bei allen zuständigen Verwaltungen der Länder, Kreise und Gemeinden müssen Fachleute für Naturschutzaufgaben hauptamtlich für die Betreuung dieser Flächen verantwortlich sein und in engem fachlichen Kontakt zu den Naturschutzverbänden stehen.
Bereich Liegenschaften militärische Altlasten-
verdachtsflächen
Westgruppe der sowjetischen Truppen 1.026 700
Bundeswehr und genutzte NATO-Liegenschaften 3.500 500
US-Armee 847 364
Rüstungsaltlasten 3.500
Flächeninanspruchnahme des Militärs
Bundeswehr (alt): ca. 402.000 ha (1,6 % der Fläche des alten Bundesgebietes); 7000 Liegenschaften
ehemalige NVA und Grenztruppen (DDR) ca. 277.000 ha bei 3.315 Liegenschaften an 900 Standorten
Alliierte Streitkräfte: ca. 253.000 ha bei 2.900 Liegenschaften
Westgruppe der Sowjetischen Streitk.: ca. 241.000 ha bei 1.026 Liegenschaften
Summe: 1.173.000 ha bei 14.241 Liegenschaften

Literatur

BUND (1993): BUND-Position Altlasten, BUND e.V., Bonn 1993

BUND (1995): BUND-Position Militär und Ökologie, BUND e.V., Bonn 1995

Bundesminister der Verteidigung (1992): Richtlinie zur umweltverträglichen Nutzung von Übungsplätzen der Bundeswehr, BMVg, Bonn 1992

Deutsche Bundesregierung (1989): Landschaftsverbrauch und Naturzerstörung durch militärische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1989

Deutscher Bundestag (1992): Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Sanierung von Rüstungsaltlasten in der BRD (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz – RüstAltFG), Bonn 1992

Deutscher Bundestag (1990): Gefährdung von Mensch und Umwelt durch kontaminierte Standorte der chemischen Rüstungsindustrie (Rüstungsaltlasten)

Deutscher Bundestag (1990): Altlasten auf Liegenschaften der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, Bonn 1990

Landesregierung Niedersachsen (1988): Bestandsaufnahme und Handlungskonzept für Rüstungsaltlasten in Niedersachsen; Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe »Rüstungsaltlasten«

C. Mussel, U. Philipp (1993): Beteiligung von Betroffenen bei Rüstungsaltlasten, GHK Kassel 1993

A. Oberholz (1991): Tödliche Gefahr aus der Tiefe, Bittere Erkenntnis zu Kriegs- und Rüstungsaltlasten, Kommunal-Verlag, Düsseldorf 1991

T. Schneider; E. Brandt; F. Claus; W. König; C. Wiegandt (1993): Rüstungsaltlasten. Handlungskatalog für Gemeinden und Bürgerinitiativen, BUND e.V., Bonn 1993

Aus Gründen der Landesverteidigung die Umwelt verschmutzen

Bundesminister der Verteidigung:

„Der Schutz von Leben und Gesundheit und der Schutz der Umwelt haben im Frieden Vorrang vor der Erfüllung anderer Aufgaben.

(…)

Das auch für die Bundeswehr geltende Umweltrecht umfaßt sowohl internationale Abkommen (z.B. Meeresumweltschutz) wie auch nationales Umweltrecht des Bundes, der Länder und – am Standort – der Kommunen. Mehr als 700 Gesetze, Verordnungen und Normen mit bundesweiter Verbindlichkeit bestimmen den Umweltschutz in der Bundeswehr.

Das Umweltrecht sieht Ausnahmen vor auch für den Fall, daß zwingende Gründe der Landesverteidigung oder zwischenstaatliche Verpflichtungen dies erfordern. Für die Bundeswehr gilt der Grundsatz, daß von den ihr gewährten Ausnahmen im Umweltrecht nur unter Anlegung eines strengen Maßstabs Gebrauch gemacht wird. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen der Bundesminister der Verteidigung die Regelungen in eigener Zuständigkeit treffen kann, als auch dort, wo das Umweltrecht für die Bundeswehr Ausnahmen im Einzelfall vorsieht. Sie sind unter sachgerechter Abwägung der widerstreitenden Interessen nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung des Verteidigungsauftrags gefährdet ist.“

(Umweltschutz in der Bundeswehr. Grundlagen, Maßnahmen und Absichten. Bericht des Bundesministers der Verteidigung an den Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages, 1992)

Thomas Lenius ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des BUND (Referat Chemie) in Bonn.