Dossier 47

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Die Militarisierungsprogrammatik im EU-Verfassungsvertrag

Wer wollte sagen, er habe es nicht wissen können?

von Albert Fuchs

Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Informationsstelle Wissenschaft und Frieden (IWIF e.V.)
Texte und Kommentare zusammengestellt von Albert Fuchs

Die Militarisierungsprogrammatik im EU-Verfassungsvertrag

Vorbemerkung:

1. Gemäß Beschluss des Europäischen Rats von Laeken im Dezember 2001 hat der sog. Konvent zur Zukunft Europas zum EU-Gipfel in Thessaloniki im Juni 2003 einen Entwurf für einen »Vertrag über eine Verfassung für Europa« (EU-VerfV) vorgelegt und ihn am 18. Juli der italienischen Ratspräsidentschaft überreicht.* Dieser Entwurf ist in vier Teile gegliedert. Teil 1 definiert Ziele, Zuständigkeiten, Organe und Entscheidungsverfahren; Teil 2 enthält die »Charta der Grundrechtre der Union«; in Teil 3 geht es um die Politikbereiche und die Arbeitsweise; Teil 4 beinhaltet »Allgemeine und Schlussbestimmungen«, darunter zum Verfahren zur Änderung des Vertrags. Schließlich sind verschiedene Anhänge angefügt, denen ebenfalls Verfassungsrang zugedacht ist. Auf dem Gipfel in Brüssel im Dezember 2003 sollte über den EU-VerfV entschieden werden. Nachdem seinerzeit eine Verabschiedung i.W. an Fragen der Stimmengewichtung bei Beschlüssen mit »qualifizierter Mehrheit« gescheitert war, erreichte man auf der Regierungskonferenz am 17./18. Juni d.J. eine Einigung. Abgesehen von der Regelung der Abstimmungsmodalitäten wurde der Konventsentwurf redaktionell überarbeitet, aber auch inhaltlich verändert, nicht zuletzt im militärpolitischen Bereich. So ist i.B. ein »Protokoll über die ständige strukturierte Zusammenarbeit« hinzugekommen.* In der vom Sekretariat der Regierungskonferenz im Internet veröffentlichten »vorläufigen konsolidierten Fassung« vom 06.08.04 wurde der Text schließlich neu durchnummeriert.* Der Vertrag soll am 29. Oktober d.J. von den Staats- und Regierungschefs der 25 EU-Staaten in einer feierlichen Zeremonie in Rom unterzeichnet werden.

2. Bereits in den Vertrag von Maastricht von 1992 wurde das Ziel einer gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aufgenommen. Durch Übernahme der »Petersberg-Aufgaben« der WEU in den Vertrag von Amsterdam von 1997 wurde dieses Ziel differenziert und präzisiert. Zwar existier(t)en innerhalb der EU erhebliche Differenzen bezüglich der zukünftigen sicherheitspolitischen Rolle der Union, dem grundsätzlichen Konsens der Staats- und Regierungschefs über die Stärkung der militärischen Macht Europas aber war das kaum abträglich. Der französisch- britische Gipfel vom Dezember 1998 in St. Malo machte den Weg frei für einen kaum noch verdeckten Militarisierungskurs. In der Abschlusserklärung dieses Treffens wurde verkündet, die Union müsse in der Lage sein, „ihre Rolle in der internationalen Arena voll und ganz wahrzunehmen“; dazu benötige sie „eine autonome Handlungskapazität, unterstützt von glaubwürdigen Streitkräften mit den Mitteln und der Bereitschaft sie zu nutzen«, um internationalen Krisen zu begegnen (zit. nach Wehr, 2004, S. 84). Mit der Ratstagung in Köln im Juni 1999 wurde diese Entwicklung durch den Beschluss, entsprechende ständige Strukturen zu schaffen, um einen entscheidenden Schritt weitergetrieben (u.a. Einrichtung eines politischen und sicherheitspolitischen Komitees, eines Militärausschusses und eines Militärstabs, Ernennung des früheren NATO-Generalsekretärs Javier Solana zum »Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik«). Zugleich wurde ausdrücklich festgehalten, dass damit das NATO-Bündnis nicht beeinträchtigt werden solle; die NATO solle im Gegenteil ihre Mittel und Fähigkeiten der Union für deren Aktionen zur Verfügung stellen. Bereits ein halbes Jahr später, auf der Ratstagung von Helsinki im Dezember 1999, wurden die politischen Vorgaben von Köln in konkrete Ziele umgesetzt (u.a. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bis 2003 eine rasch verlegbare und mindestens ein Jahr durchhaltefähige »Schnelle Eingreiftruppe« in der Stärke von 15 Brigaden (rd. 60.000 Mann/Frau) aufzubauen. Eine Regelung der Zusammenarbeit mit der NATO kam nach langen Verhandlungen auf der Kopenhagener Ratstagung im Dezember 2002 zustande. Die Krönung dieses Militarisierungskurses würde seine endgültige Verankerung im Verfassungsvertrag darstellen.

3. Der EU-VerfV erfordert allerdings eine Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten. Für den Ratifizierungsprozess werden zwei Jahre veranschlagt; dann will man weitersehen. Damit haben FriedensaktivistInnen, -initiativen und -bewegungen auf absehbare Zeit eine letzte Chance, sich mit der militärpolitischen Seite des europäischen Integrationsprozesses kompetent und zielführend auseinander zusetzen. Die vorliegende Handreichung soll der Unterstützung einer solchen Auseinandersetzung dienen. Die einschlägigen Bestimmungen sind kaum überschaubar über alle Teile des Vertrags verstreut. Die Dramatik der militärpolitischen (Neu-) Orientierung der Union wird aber erst deutlich, wenn man versucht, diese Bestimmungen systematisch zusammenzustellen. Im Folgenden geschieht das unter den Rubriken: Integration durch Militarisierung - Mit allen militärmachtpolitischen Mitteln - Wohin soll marschiert werden? - Wer bläst den Marsch? und Wo stehen die »Noten«? Innerhalb dieser Rubriken bzw. geeigneter Unterrubriken werden die einschlägigen Artikel in ihrer Abfolge im EU-VerfV wiedergegeben - vielfach bis auf Satzniveau auseinander genommen und unter Inkaufnahme von gelegentlichen Wiederholungen zur Verdeutlichung des sachlogischen Zusammenhangs. Dabei wird die v.g. »Vorläufige konsolidierte Fassung« zugrunde gelegt.

4. Die Textwiedergabe (erste Spalte) wird im Folgenden strikt von der Kurzkommentierung (zweite Spalte) getrennt - um die Bestimmungen zunächst sich selbst »erklären« zu lassen und den Leserinnen und Lesern eine unabhängige Meinungsbildung zu erleichtern. Die Zwischenüberschriften stammen vom Bearbeiter; ebenso die in [ ] eingefügten Erläuterungen. Diese Erläuterungen basieren auf dem Kontext der jeweiligen Passage oder der entsprechenden Formulierung im Konventsentwurf. Für die Kommentierung wurden die im Literaturverzeichnis angegebenen Beiträge ausgewertet. Die »Regeln der Kunst« des Zitierens werden bei der Wiedergabe vernachlässigt, da es sich primär um eine Dienstleistung handelt.

5. Bei Einbezug des gesamten Vertragstextes mögen sich einige Akzente verschieben; i.B. dürfte im Lichte der finanz- und wirtschaftspolitischen Bestimmungen das instrumentalistische Verhältnis der (meisten) Konventsmitglieder und Staats- und Regierungschefs zum Militär- im Sinnes seines Verständnisses als Instrument einer »Politik mit anderen Mitteln« - deutlicher hervortreten. Anders gesagt: Die Militarisierung der Union würde vermutlich als letzte Konsequenz einer durchgehenden Orientierung am »Recht des Stärkeren« zu erkennen sein. Der Gesamteindruck eines gigantischen Militarisierungsprogramms würde dadurch also vermutlich eher bestärkt. Durch Einbezug der vom Europäischen Rat bereits im Dezember 2003 verabschiedeten »Europäischen Sicherheitsstrategie« sowie der im Juni d.J. gebilligten »Headline Goal 2010« würde zudem deutlicher, dass die militärpolitischen Konzeptionen des Verfassungsvertrags die außen- und sicherheitspolitische Praxis der Union mehr und mehr konkret bestimmen.* Hier kann jedoch nur darauf hingewiesen werden, dass die einschlägigen Artikel des Vertrags auch in diesen Kontexten gelesen werden sollten.

Auszüge aus dem EU-Verfassungsvertrag Bemerkungen / Fragen

Integration durch Militarisierung

Ziele und Zuständigkeiten der Union

  • Präambel: ...IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa auf dem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands zum Wohl all seiner Bewohner auch der Schwächsten und der Ärmsten, weiter voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der offen ist für Kultur, Wissen und sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als Grundlage seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in der Welt hinwirken will,
  • Art. I-3 (1): Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
  • Art. I-3 (4): In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel, Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
  • Art. I-3 (5): Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung übertragen sind.
  • Art. I-12 (4): Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
  • Art. I-16 (1): Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
  • Art. I-40 (1): Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
  • Art. I-41 (1): Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
  • Art. I-41 (2): Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  • Art. I-43 (1): Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um a) terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden - die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen - im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen; b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen
  • Art. I-60 (2, S. 1, 2 u. 4): Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird... Es wird vom Rat ["Auswärtige Angelegenheiten« oder Europäischer Rat?] im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
  • Art. I-60 (4): Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 [betr. die Geltung des Verfassungsvertrags für den fraglichen Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang] nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
  • Art. III-294 (1): Die Union erarbeitet und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt.
  • Art. III-294 (3): Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt, b) Europäische Beschlüsse erlässt zur Festlegung i) der von der Union durchzuführenden Aktionen, ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte, iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Europäischen Beschlüsse, c) und die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
  • Hehre und unstrittige friedenspolitische Zielvorstellungen werden im Verfassungsvertrag im Gegensatz zu den militärpolitischen Zielsetzungen nicht annähernd vergleichbar in konkrete Verpflichtungen »übersetzt«.
  • Die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bzw. zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sind ein zentrales Element, wenn nicht der Kern des vorliegenden Verfassungsvertrags.
  • Außenpolitische und militärpolitische Aspekte erscheinen nach Wortlaut und Kontext der einschlägigen Klauseln nahezu deckungsgleich - entsprechend einer Erklärung J. Fischers im Deutschen Bundestag (am 11.10.01), dass Friedenspolitik in der einen Welt des 21. Jahrhunderts, anders als zu Zeiten des Kalten Krieges, internationale Ordnungspolitik bedeute und das Militärische sehr stark im Vordergrund stehe. Jedenfalls wird die EU sozusagen konstitutionell als Militärunion verankert.
  • Nach den Vorstellungen des EU-Konvents bzw. der Staats- und Regierungschefs soll die gemeinsame Militärpolitik sowohl Ausdruck wie Instrument der Integration der EU-Staaten werden. Diesbezüglich höchst aufschlussreich ist eine Passage aus einer Regierungserklärung G. Schröders vor dem Hintergrund des Kosovo-Kriegs (am 19.04.1999): „Mit seiner Intervention auf dem Balkan hat das atlantische Europa eine neue Seite in der Weltgeschichte aufgeschlagen... Das ist ein Gründungsakt, und wie stets geschieht ein solcher Akt nicht im Jubel, sondern im Schmerz..“
  • Die WEU, die nach dem EU-Vertrag noch „integraler Bestandteil der Entwicklung der Union“ sein soll (Art. 17), findet demgegenüber im Verfassungsvertrag keine Erwähnung - offensichtlich sieht man dafür aufgrund der Aufwertung der militärpolitischen Komponente im Verfassungsvertrag keinen Bedarf.
  • Es wird nicht näher ausgeführt, wie i.B. die GSVP in die Grenzen der Friedenssicherungsmechanismen der UN einzufügen sein soll. (s.u.)
  • Noch weniger ist eine konstruktive »weltinnenpolitische Perspektive« erkennbar; »Sicherheit“ und die „Interessen der Union“ stellen den (alleinigen) Orientierungshorizont dar. (s.u.)
  • Dabei werden die »Interessen der Union“ ohne Spezifikation und ohne Angabe, wer sie wie feststellt, als »harte Währung« unterstellt.
  • Gegenüber den vermutlich divergierenden Interessen der beteiligten einzelstaatlichen Akteure soll dieser Orientierungshorizont anscheinend im Wege der EU-internen Vormachtbildung zur Geltung kommen. (s.u.)
  • Trotz wiederholter Erwähnung »ziviler Mittel“ bleiben gewaltfreie Mittel und Formen der Konfliktbearbeitung im gesamten Entwurf praktisch ausgeblendet - wiederum im Gegensatz zu den militärischen, die voraussetzungslos als Option der GSVP - keineswegs nur als »letztes Mittel« - aufgeführt und differenziert geregelt werden.
  • Der Entwurf lässt kaum erkennen, ob und wie der neutrale / blockfreie Status von Mitgliedstaaten adäquat berücksichtigt werden soll.
  • Während ein Austritt aus der EU bisher eine souveräne Entscheidung der Mitgliedstaaten ist, wäre er nach Art. 60 (2) nur mehr mit Zustimmung von Europäischem Parlament und Ministerrat bzw. Europäischem Rat möglich. (Nach dem Konventsentwurf ist der Ministerrat die entscheidende Instanz, nach der »vorläufigen konsolidierten Fassung« dagegen anscheinend der Europäische Rat.)

Militärpolitische »Vorreiter«

  • Art. I-41 (6): Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels III-309.
  • Art. I-44 (1): Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423 die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
  • Art. I-44 (2): Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
  • Art. I-44 (3): Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates ["Auswärtige Angelegenheiten"], welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
  • Art. I-44 (4): An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
  • Art. III-312 (1): Die Mitgliedstaaten, die sich an der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels I-41 Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem Außenminister der Union ihre Absicht mit.
  • Art. III-312 (2): Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Europäischen Beschluss über die Begründung der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des Außenministers der Union mit qualifizierter Mehrheit.
  • Art. III-312 (3): Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen wünscht, teilt dem Rat und dem Außenminister der Union seine Absicht mit. Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt beziehungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Außenministers der Union. Nur die Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
  • Art. III-312 (4): Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die ständige Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds, erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
  • Art. III-312 (5): Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der zur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats beendet ist.
  • Art. III-312 (6): Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.
  • Art. III-419 (2): Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Der Antrag wird dem Außenminister der Union, der zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt, die insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt. Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Europäischen Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.
  • Art. III-420 (2): Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem Rat, dem Außenminister der Union und der Kommission seine Absicht mit. Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des Außenministers der Union und gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Außenministers der Union ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teilnahme fest. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat einstimmig nach Artikel I-44 Absatz 3.
  • Im militärpolitischen Kontext kommt die »Kerneuropa«-Idee, wie sie u.a. J. Fischer in seiner Rede an der Humboldt-Universität (2000) skizziert hat, voll zur Geltung. Damit wird eine Hierarchisierung und Zentralisierung der EU parallel zur Erweiterung betrieben: Das militärpolitische „Avantgarde-Europa“ (Fischer) wird die Führung übernehmen.
  • Im Hintergrund mag u.a. die Überlegung stehen, im Einzelfall unabhängig sowohl von neutralen Mitgliedstaaten agieren zu können als auch unabhängig von Mitgliedstaaten, die sich aufgrund ihrer Loyalität gegenüber den USA gemeinsamem Handeln verweigern könnten.
  • Es ist allerdings nicht recht klar, ob die Ausdrücke „Engere Zusammenarbeit«, »Verstärkte Zusammenarbeit“ und „Strukturierte Zusammenarbeit“ dasselbe bedeuten oder worin ggf. die Unterschiede bestehen.
  • Da nach Art. I-44 (2) „Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit... vom Rat als letztes Mittel erlassen“ wird und nach Art. I-44 (3) „nur die Mitglieder des Rates, welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, ...an der Abstimmung teil«-nehmen sollen, muss es eine der formellen Zusammenarbeit vorausgehende Phase der informellen Zusammenarbeit geben, in der sich u.a. dieser »Kernministerrat«, der über die formelle Zusammenarbeit befinden soll, zusammenfindet; andernfalls wäre Art. I-44 (3, S. 1) schlicht zirkulär: Für die kritische Abstimmung wäre die Verstärkte Zusammenarbeit einerseits Voraussetzung, andererseits sollte sie dadurch begründet werden.
  • Wie eine solche engere Zusammenarbeit außerhalb der europäischen Gremien in der Praxis aussehen könnte, dafür haben Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg mit dem militärpolitischen »Pralinengipfel« im April 2003 in Brüssel ein Beispiel geliefert.
  • Wie auch immer: Die Machteliten der großen Nationalstaaten können auf diese Weise sicherstellen, dass sich ihre Interessen - definiert als »Interessen der Union“ - möglichst reibungsarm durchsetzen. Der »Kern« diktiert i.B. auch die Bedingungen, unter denen sich die restlichen Mitgliedstaaten am weiteren Ausbau der EU-Militärmacht beteiligen können.
  • Man muss davon ausgehen, dass die „ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union« (SSZ) zum eigentlichen Machtzentrum der EU werden wird. Interessanterweise wird u.a. mit dem - einleitend angesprochenen - »Protokoll über die ständige strukturierte Zusammenarbeit« - deren Herausbildung betrieben, obwohl der Verfassungsvertrag noch nicht ratifiziert ist. Offensichtlich will man Fakten schaffen für den Fall, dass der Verfassungsvertrag den Ratifizierungsprozess nicht überstehen sollte.
  • So verpflichtet das fragliche Protokoll jeden an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaat recht konkret, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EU-VerfV u.a.
  • „...seine Verteidigungsfähigkeit durch Ausbau seiner nationalen Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungstätigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) intensiver zu entwickeln und
  • spätestens 2007 über die Fähigkeit zu verfügen, entweder als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen Truppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht -genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel III-309 aufzunehmen... und diese Missionen für eine Dauer von zunächst 30 Tagen, die bis auf 120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.“ (Art. 1 Protokoll über die SSZ).*

Pflichten der Mitgliedstaaten

  • Art. I-5 (2): Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
  • Art. I-6: Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
  • Art. I-16 (2): Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
  • Art. I-40 (5): Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat [Auswärtige Angelegenheiten] zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
  • Art. I-41 (3, S. 1 bis 3): Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die untereinander multinationale Streitkräfte bilden, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.
  • Art. I-41 (7): Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und die Instanz für deren Verwirklichung ist.
  • Art. III-294 (2, S. 1 u. 2): Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte...
  • Art. III-297 (2): Die Europäischen Beschlüsse nach Absatz 1 [des Ministerrats »Auswärtige Angelegenheiten« über ein operatives Vorgehen der Union] sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
  • Art. III-298 (S. 2): ... Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.
  • Art. III-305 (1, S. 1, 2 u. 4): Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein... In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die Standpunkte der Union ein.
  • Art. III-305 (2): Nach Artikel I-16 Absatz 2 halten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Außenminister der Union über alle Fragen von gemeinsamem Interesse auf dem Laufenden. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und halten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Außenminister der Union in vollem Umfang auf dem Laufenden. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortung aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union ein. Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Außenminister der Union aufgefordert wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.
  • Art. III-329 (1): Wird ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag betroffen oder wird ein Mitgliedstaat Opfer einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.
  • Art. III-436 (1): Die Verfassung steht folgenden Bestimmungen nicht entgegen: a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
  • Trotz der Exklusivität des »Kerns« sollen alle Mitgliedstaaten »aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“ (Art. I-16 (2)) ihren »Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele“ (Art. I-41 (3)) leisten.
  • Rüstungspolitik gehört realpolitisch zum »normalen Geschäft« der meisten Staaten; die Dreistigkeit und reaktionäre Energie, Aufrüstungspolitik in Verfassungsrang zu erheben - und damit maximal gegenüber politischen Veränderungen abzuschotten -, haben in der bisherigen bürgerlich-demokratischen Verfassungsgeschichte nur die Mitglieder des EU-Konvents bzw. die EU-Staats- und Regierungschefs aufgebracht.
  • Während der Konventsentwurf eine Art Beistandsgarantie bzw. Beistandspflicht nur für die an der »strukturierten Zusammenarbeit“ beteiligten Mitgliedstaaten kannte, soll diese Garantie/Pflicht jetzt nach Art. I-41 (7, S. 1) anscheinend für alle Mitgliedstaaten der Union gelten. (In dem unmittelbar vorausgehenden Art. I-41 (6) ist allerdings von der »strukturierten Zusammenarbeit“ die Rede (s.o.), so dass Art. I-41 (7, S. 1) sich weiterhin nur auf die daran beteiligten Mitgliedstaaten beziehen könnte.)
  • Die fragliche Beistandsverpflichtung ist jedenfalls strenger als die des erklärten Militärbündnisses NATO, das es einem Mitgliedstaat ausdrücklich anheim stellt, im Falle eines bewaffnete Angriffs die Maßnahmen zu ergreifen, die er „für erforderlich erachtet, ...“ (Art. 5 NATO-Vertrag).
  • Die salvatorischen Klauseln in Art. I-41 (7, S. 2 u. 3) und Art. III-436 (1) scheinen demgegenüber vor allem Beschwichtigungsformeln an die Adresse einzelner (kleinerer? neutraler?) Mitgliedstaaten bzw. an die Adresse der USA als Führungsmacht der NATO darzustellen.

Mit allen militärmachtpolitischen Mitteln

Aufrüstung im Verfassungsrang

  • Art. I-41 (3, S. 4): Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
  • Art. III-311 (1): Aufgabe der nach Artikel I-41 Absatz 3 errichteten, dem Rat unterstellten Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) ist es, a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Bewertung der Erfüllung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen mitzuwirken; b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken. c) multilaterale Projekte vorzuschlagen, durch die die Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten erfüllt werden, und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen; d) die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen; e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen gezielteren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen.
  • Art. III-311 (2): Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.
  • Zur Realisierung der vg. Aufrüstungsverpflichtung soll - ebenfalls im Verfassungsrang - ein institutionelles Antriebs- und Kontrollsystem geschaffen werden: eine »Europäische Verteidigungsagentur«.
  • Aufschlussreich ist die Umbenennung dieser Institution, die im Konventsentwurf noch in aller Offenheit als „Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten“ eingeführt worden war. Vor dem Hintergrund der breiten Kritik an diesem Amt setzt man jetzt offensichtlich in der uralten Tradition von Herrschaftssprache auf die psychopolitische Wirkung von »Neusprech«. Konkret wird versucht, positive Konnotationen des Verteidigungsbegriffs zur Akzeptanzsicherung auszunutzen.
  • Insbesondere an dieser Stelle des Verfassungsvertrags tritt die enge Verzahnung von machtpolitischen und rüstungswirtschaftlichen Interessen offen zutage. Bereits in der Schlusserklärung des Kölner Gipfels von 1999 brachten die Staats- und Regierungschefs die Überzeugung zum Ausdruck, dass entschiedene „Bemühungen zur Stärkung der industriellen und technologischen Verteidigungsfähigkeit erforderlich“ seien, die „wettbewerbsfähig und dynamisch sein“ müsse, und verkündeten ihre Entschlossenheit, „...die Umstrukturierung der europäischen Verteidigungsindustrien in den betroffenen Staaten zu fördern“ und »...zusammen mit der Industrie auf eine engere und effizientere Zusammenarbeit der Rüstungsunternehmen hin(zu)arbeiten.“ Der EU-Gipfel in Thessaloniki im Juni 2003 erklärte diese Ziele - erhöht um den Anspruch, „der EU die Führerschaft bei strategischen Technologien für die zukünftigen Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten zu geben“ und ergänzt um die Bestimmung, „einen wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Rüstungsgüter zu schaffen« - ausdrücklich zur Aufgabe der avisierten Agentur.
  • Der Europäischen Rüstungsagentur wird vielfach mit dem Argument der Kostenersparnis durch Zusammenlegung von Beschaffungsprogrammen das Wort geredet. Eine eventuelle Kostenreduzierung dürfte aber dadurch mehr als aufgehoben werden, dass diese europäische Behörde einen konzentrierten und permanenten Druck zur Erhöhung der Militärhaushalte ausüben wird.

Nuklear-Streitkräfte eingeschlossen

  • PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES EURATOM-VERTRAGS DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten müssen, IN DEM WUNSCH, diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über eine Verfassung für Europa festgelegten Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Organe und Finanzen, anzupassen, HABEN die folgenden Bestimmungen ERLASSEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind und durch die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geändert wird: ...
  • Wichtige politische und militärische EU-Repräsentanten haben seit Beginn der 1990er Jahre die Weichen in Richtung einer gesamteuropäischen Nuklearmacht gestellt - Deutschland i.B. eingeschlossen. Bei der Verlängerung des Atomwaffensperrvertrags 1995 machte die BRD bereits wesentliche Einschränkungen bzgl. der Bindung an den Vertrag, falls es europäische Atomstreitkräfte geben sollte.
  • Durch Integration der EURATOM-Vertrags in die Verfassung können diese militärischen Ambitionen weiter hinter der zivilen (»friedlichen«) Nutzung der Atomenergie versteckt werden.

Finanzierung

  • Art. III-313 (1): Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels [Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik] entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union.
  • Art. III-313 (2): Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] nicht etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel III-300 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
  • Art. III-313 (3, S. 1 u. 3): Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und Artikel III-309 bestimmt sind... Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel I-41 Absatz 1 und in Artikel III-309 genannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert...
  • Durch die Finanzbestimmungen des Art. III-313 soll augenscheinlich »interventionssicher« für die finanzielle Absicherung des ganzen Militarisierungsprogramms wie konkreter Militäraktionen gesorgt werden.
  • Während es beim Stabilitätspakt der Wirtschafts- und Währungsunion um eine Begrenzung der Verschuldung der Mitgliedstaaten geht - nicht zuletzt durch Reduzierung der Ausgaben für soziale Leistungen -, sollen die Staatsausgaben im militärischen und verteidigungspolitischen Bereich auf bestehendem Niveau gehalten bzw. erhöht werden - mit dem kleinen Unterschied, dass diese Gelder der europäischen Rüstungsindustrie zugute kommen.

Wohin soll marschiert werden?

Interventionen weltweit

  • Art. III-309 (1): Die in Artikel I-41 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
  • Die Bereitschaft zu exterritorialen Militäreinsätzen wird zur verfassungsmäßigen Pflicht erhoben. Für diese Militäreinsätze soll es offensichtlich keinerlei geographische Begrenzung geben, Drittländer eingeschlossen.
  • Ziel und Zweck der »gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen“ umfassenden „Missionen“ scheint einzig die Durchsetzung der Abrüstung anderer Akteure zu sein.
  • Nach welchen Kriterien »Krisen« durch Kampfeinsätze »bewältigt« werden sollen, bleibt im Dunkeln.
  • Die »Unterstützung für Drittländer“ unter dem Vorwand der »Bekämpfung des Terrorismus“ ermöglicht weltweite Aufstandsbekämpfung - wobei »Freiheitskämpfer« und »Terroristen« wie eh und je nach der Interessenlage differenziert werden.
  • Art. III-309 (1) i.V.m. Art. I-41 (1) steht augenscheinlich in einem fundamentalen Gegensatz zum Friedensgebot des Bonner Grundgesetzes und zu der grundgesetzlichen Beschränkung des Militärs auf Aufgaben der Verteidigung im strengen Sinn (Art. 26 und Art. 87a GG).

Einsätze im Innern

  • Art. I-41 (5): Der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310
  • Art. I-43 (1): Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um a) terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden - die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen - im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen; b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
  • Minderheitenproblemen multi-ethnischer europäischer Staaten sollen künftig anscheinend (auch) mit militärischer Gewalt »geregelt« werden können; eine Vermengung von militärischem und polizeilichem Handeln ist damit vorprogrammiert.
  • Alle politischen Bewegungen, die die allerhöchsten »Werte der Union und... ihre Interessen“ in Frage stellen, erhalten einen deutlichen Wink mit dem Militärknüppel.

Wer bläst den Marsch?

Europäischer Rat und Ministerrat

  • Art. I-22 (2, S. 2): Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
  • Art. 24 (3): Als Rat »Auswärtige Angelegenheiten« gestaltet er [der Ministerrat] das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union.
  • Art. I-40 (2): Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] gestaltet diese Politik im Rahmen er vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit Teil III.
  • Art. I-40 (3): Der Europäische Rat und der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
  • Art. I-40 (5): Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
  • Art. I-40 (6): Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] außer in den in Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
  • Art. I-40 (7): Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
  • Art. I-41 (4, S. 1): Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen.
  • Art. III-293 (1): Auf der Grundlage der in Artikel III-292 aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strategischen Interessen und Ziele der Union fest. Die Europäischen Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die Beziehungen der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes Thema zum Gegenstand haben. Sie legen ihre Geltungsdauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel fest. Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Europäischen Beschlüsse des Europäischen Rates werden nach Maßgabe der in der Verfassung vorgesehenen Verfahren durchgeführt.
  • Art. III-294 (2, S. 3): Der Rat und der Außenminister der Union tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze [der Zusammenarbeit bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik] Sorge.
  • Art. III-295 (1): Der Europäische Rat bestimmt die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.
  • Art. III-295 (2): Der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] erlässt die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Europäischen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.
  • Art. III-296 (3, S. 3): ... Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen Europäischen Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Außenministers der Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission.
  • Art. III-297 (1): Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] die erforderlichen Europäischen Beschlüsse. In diesen Beschlüssen werden die Ziele, der Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für die Durchführung der Aktion festgelegt. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Frage ein, die Gegenstand eines solchen Europäischen Beschlusses ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieses Beschlusses und erlässt die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
  • Art. III-297 (2): Die Europäischen Beschlüsse nach Absatz 1 sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
  • Art. III-297 (3): Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen eines Europäischen Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße Umsetzung dieses Beschlusses auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
  • Art. III-297 (4): Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und falls die in Absatz 1 vorgesehene Überprüfung des Europäischen Beschlusses nicht stattfindet, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele dieses Beschlusses die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat, der solche Maßnahmen ergreift, unterrichtet den Rat unverzüglich davon.
  • Art. III-297 (5): Ergeben sich bei der Durchführung eines Europäischen Beschlusses im Sinne dieses Artikels größere Schwierigkeiten, so befasst ein Mitgliedstaat den Rat, der darüber berät und nach angemessenen Lösungen sucht. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
  • Art. III-298 S. 1): Der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] erlässt Europäische Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt wird...
  • Art. III-300 (1): Europäische Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] einstimmig erlassen. Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Mitglied des Rates zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Europäischen Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen.
  • Art. III-300 (2): Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er a) auf der Grundlage eines Europäischen Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union nach Artikel III-293 Absatz 1 Europäische Beschlüsse erlässt, mit denen eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird; b) auf einen Vorschlag hin, den ihm der Außenminister der Union auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des Außenministers zurückgeht, einen Europäischen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird; c) einen Europäischen Beschluss zur Durchführung eines Europäischen Beschlusses erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird; d) nach Artikel III-302 einen Europäischen Beschluss zur Ernennung eines Sonderbeauftragten erlässt. Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wesentlichen, von ihm darzulegenden Gründen der nationalen Politik die Absicht hat, eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit über einen Europäischen Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Außenminister der Union bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Europäischen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird.
  • Art. III-300 (3): Nach Artikel I-40 Absatz 7 kann der Europäische Rat einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
  • Art. III-300 (4): Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
  • Art. III-309 (2, S. 1): Der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] erlässt die Europäischen Beschlüsse über Missionen im Sinne des Absatzes 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt...
  • Art. III-310 (1): Im Rahmen der nach Artikel III-309 erlassenen Europäischen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren im Benehmen mit dem Außenminister der Union untereinander die Ausführung der Mission.
  • Art. III-310 (2): Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten Europäischen Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
  • Art. III-313 (3): Der Rat erlässt einen Europäischen Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und Artikel III-309 bestimmt sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel I-41 Absatz 1 und in Artikel III-309 genannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Außenministers der Union die Europäischen Beschlüsse über a) die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzierung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe der Mittelzuweisungen für den Fonds; b) die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschubfonds; d) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle. Kann die geplante Mission nach Artikel I-41 Absatz 1 und Artikel III-309 nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Außenminister der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Außenminister der Union erstattet dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.
  • Art. III-329 (2): Die Einzelheiten für die Anwendung der in Artikel I-43 enthaltenen Solidaritätsklausel durch die Union werden durch einen Europäischen Beschluss festgelegt, den der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Außenministers der Union erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so entscheidet der Rat nach Artikel III-300 Absatz 1. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet. Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Rat unbeschadet des Artikels III-344 vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie vom Ausschuss nach Artikel III-261 unterstützt, die ihm gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.
  • Art. III-329 (3): Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist.
  • Art. III-341 (1, S. 2): Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
  • Die Entscheidungsgewalt in Sachen EU-Militärpolitik liegt grundsätzlich beim Europäischen Rat und beim Ministerrat »Auswärtige Angelegenheiten«; das gilt für die Grundlinien wie für konkrete Situationen und Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind also i.W. Vollzugsorgane dieser Gremien..
  • Unklar bleibt, nach welchen Kriterien der Europäische Rat gemäß Art. III- 295 (1) »die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen“ festlegen soll.
  • In den Art. I-41 (4) und III-293 (1) ist zudem unklar, ob die »Europäische(n) Beschlüsse zur Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission“ im Ministerrat einstimmig unter Einschluss oder unter Ausschluss der nicht an der „ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ beteiligten Mitgliedstaaten zu fällen sind. Diese Unklarheit ist um so gravierender, als der Ministerrat nach Art. I-41 (5) »eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union betrauen“ können soll. (s.o.)
  • Selbst wenn Einstimmigkeit vorgesehen ist, kann ein EU-Land gemäß Art. III-300 (1) bzw. Art. III-341 (1, S. 2) durch »konstruktive Stimmenthaltung« den Beschluss ohne die eigene Stimme passieren lassen - um z.B. innenpolitisch das Gesicht zu wahren und sich später u.U. trotzdem an der Durchführung zu beteiligen - , ohne dass damit das Erfordernis der Einstimmigkeit verletzt wäre.
  • Der weiteren Flexibilisierung der außen- und sicherheitspolitischen Beschlussfassung dient die Anwendung des Prinzips der „qualifizierten Mehrheit«. Nach Art. III-300 (2) dürfen entsprechende Beschlüsse des Ministerrats im Prinzip in Angelegenheiten gefasst werden, zu denen der Europäische Rat zuvor bereits einstimmig Grundlagenbeschlüsse verabschiedet hat. Diese Einschränkung der möglichen Beschlussfassung mit „qualifizierter Mehrheit“ im Ministerrat kann nach Art. III-300 (3) allerdings durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates wieder entschärft werden. Das gilt nach Art. III-300 (4) wiederum »nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen«.

Außenminister und Komitee

  • Art. I-28 (1): Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
  • Art. I-28 (2): Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  • Art. I-28 (3): Der Außenminister der Union führt den Vorsitz im Rat »Auswärtige Angelegenheiten«.
  • Art. I-28 (4): Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut...
  • Art. I-40 (4): Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
  • Art. I-41 (4, S. 2): Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
  • Art. III-293 (2): Der Außenminister der Union und die Kommission können dem Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der Außenminister für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission für die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns zuständig ist.
  • Art. III-294 (2, S. 3): Der Rat und der Außenminister der Union tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze [der Zusammenarbeit bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik] Sorge.
  • Art. III-296 (1): Der Außenminister der Union, der im Rat »Auswärtige Angelegenheiten« den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat erlassenen Europäischen Beschlüsse durchgeführt werden.
  • Art. III-296 (2): Der Außenminister vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
  • Art. III-296 (3, S. 1 u. 2): Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der Außenminister der Union auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen...
  • Art. III-299 (1): Jeder Mitgliedstaat, der Außenminister der Union oder der Außenminister mit Unterstützung der Kommission kann den Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten.
  • Art. III-299 (2): In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Außenminister der Union von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
  • Art. III-301 (1): Hat der Europäische Rat oder der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] ein gemeinsames Vorgehen der Union im Sinne des Artikels I-40 Absatz 5 festgelegt, so koordinieren der Außenminister der Union und die Minister für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten im Rat.
  • Art. III-304 (1): Der Außenminister der Union hört und unterrichtet das Europäische Parlament nach Artikel I-40 Absatz 8 und Artikel I-41 Absatz 8. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
  • Art. III-305 (1, S. 3): ... Der Außenminister der Union trägt für die Organisation dieser Koordinierung [des Handelns der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen] Sorge...
  • Art. III-307 (1): Unbeschadet des Artikels III-344 verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates, des Außenministers der Union oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politik bei. Ferner überwacht es die Durchführung der vereinbarten Politik; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Außenministers der Union.
  • Art. III-307 (2): Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates ["Auswärtige Angelegenheiten"] und des Außenministers der Union die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels III-309 wahr. Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Krisenbewältigungsoperation, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu erlassen.
  • Art. III-309 (2, S. 2): ... Der Außenminister der Union sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen [gemäß Art. I-41 (1) bzw. III-309 (1)].
  • Die Schaffung des Amtes des Außenministers der Union - unterstützt von einem Europäischen Auswärtigen Dienst - gilt als ähnlich bedeutsame strukturelle Erneuerung wie die Ermöglichung der Beschlussfassung mit „qualifizierter Mehrheit“ und soll (ebenfalls) einer größeren außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Union dienen.
  • Der Außenminister als Vorsitzender des Ministerrats »Auswärtige Angelegenheiten« und einer der Vizepräsidenten der Kommission hat die Gesamtverantwortung für diesen Politikbereich.
  • Die Zuständigkeit des Außenministers sowohl für die GASP wie für die GSVP lässt wiederum die enge Verzahnung beider Politikbereiche erkennen - und damit die betriebene Militarisierung der Außenpolitik.
  • Anhörung und Unterrichtung des Europäischen Parlaments hängen von der Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit des Außenministers ab (Art. III-304 (1)).
  • Für die militärische Kommandostruktur gibt es keine Regelung im Verfassungsvertrag. Die durch den Vertrag von Nizza im Dezember 2000 geschaffenen Institutionen Militärausschuss und Militärstab werden nicht verfassungsrechtlich verankert. Das ebenfalls in Nizza gebildete »Politische und Sicherheitspolitische Komitee« soll „die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ verfolgen, „durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politik“ beitragen, die „Durchführung der vereinbarten Politik“ überwachen und »die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels III-309“ wahrnehmen (Art. III-307 (1 u. 2). Damit ist dieses Komitee für die außen- und sicherheitspolitische Praxis der Union als ähnliches bürokratisches Machtzentrum konzipiert wie die »Europäische Verteidigungsagentur« im Zusammenhang der Aufrüstungsprogrammatik.

Europäisches Parlament

  • Art. I-40 (8): Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
  • Art. I-41 (8): Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
  • Art. III-304 (1): Der Außenminister der Union hört und unterrichtet das Europäische Parlament nach Artikel I-40 Absatz 8 und Artikel I-41 Absatz 8. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
  • Art. III-304 (2): Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Außenminister der Union richten. Zweimal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  • Das Europäische Parlament soll weder an den »grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik» noch an der konkreten Beschlussfassung als Entscheidungsinstanz beteiligt sein; Anhörungs- und Informationspflicht der Exekutivorgane gegenüber dem Parlament beinhalten kein Beschlussrecht der Legislative.
  • Und selbst bei dieser minimalen demokratischen Partizipation ist das Parlament auf die Gnade des Außenministers angewiesen.
  • Im Lichte dieser Bestimmungen erscheint die Erarbeitung eines »Entsendegesetzes« für die Bundeswehr (nach SPD-Entwurf sollen nur noch bewaffnete Einsätze zustimmungspflichtig sein, Verlängerungen automatisch erfolgen) als Vorbereitung auf die sich hier abzeichnende militärpolitische Parlamentsentmächtigung.
  • Durch effektive Nichtbefassung der ParlamentarierInnen mit der Militärpolitik der Union wird auch die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen.

Wo stehen die »Noten«?

UN und internationale Organisationen

  • Art. I-3 (4, S. 2): Sie [die Union] leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, ..., sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
  • Art. I-41 (1, S. 2): Auf diese [auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen] kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen.
  • Art. I-41 (7, S. 1): Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten.
  • Art. III-292 (1): Die Union stützt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene auf die Grundsätze, welche die Grundlage für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung bildeten und denen sie durch ihr Handeln auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.
  • Art. III-292 (2): Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest und führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren; b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern; c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen betreffend die Außengrenzen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken; d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen; e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau von Hemmnissen des internationalen Handels; f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen; g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und h) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.
  • Art. III-292 (3): Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele. Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat ["Auswärtige Angelegenheiten"] und die Kommission, die vom Außenminister der Union unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
  • Art. III-305 (2, S. 3): ... Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortung aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union ein ...
  • Vor dem Hintergrund verbreiteter aktueller Tendenzen, völkerrechtliche Bestimmungen zur Einschränkung militärischer Gewaltanwendung zu nivellieren oder gar völlig in Frage zu stellen, erscheint die Absicht, zur „Weiterentwicklung des Völkerrechts“ beitragen zu wollen, höchst ambivalent.
  • Der Verfassungsvertrag kennt keine eindeutige Festlegung auf eine Mandatierung von EU-Militäreinsätzen durch die UN oder ein regionales System kollektiver Sicherheit, sondern nur eine vage Orientierung an den »Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen«. Wird demnach das Gewaltverbot von Art. 2 Ziff. 4 ChVN nur allgemein und »grundsätzlich« anerkannt? Wie die »Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen« missbraucht werden können, hat jedenfalls die NATO im Kosovo-Krieg vorexerziert.
  • Im Gegensatz dazu wird das in Art. 51 ChVN verbriefte „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ konkret in Anspruch genommen; aufschlussreich ist die Umdeutung dieses »Völkerrechts« in eine Pflicht der EU-Mitgliedstaaten (Art. I-41 (7, S. 1).
  • Unklar ist ferner, ob im Konfliktfall »die Standpunkte und Interessen der Union“ Vorrang haben sollen vor der internationalen Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten, die gleichzeitig Mitglieder des Sicherheitsrats sind.

NATO-Vertrag

  • Art. I-41 (2, S. 4): Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrages und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  • Art. I-41 (7, S. 3): Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich [der Sicherheits- und Verteidigungspolitik]) bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und die Instanz für deren Verwirklichung ist.
  • Mit Art. I-41 (2, S. 4) wird das völkerrechtlich hoch problematische »Strategische Konzept des [NATO-] Bündnisses«vom April 1999 implizit anerkannt. Statt die Rückführung auf die Kernaufgaben eines Verteidigungsbündnisses zu fordern, orientiert man sich an diesem Konzept.
  • Fraglich erscheint, ob die erklärte Achtung des „besonderen Charakter[s] der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ dem neutralen Status verschiedener EU-Staaten gerecht wird.

Verfassung der Mitgliedstaaten

  • Art. I-6: Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
  • Art. I-41 (2, S. 3): Er [der Europäische Rat] empfiehlt in diesem Fall [der Einführung einer gemeinsamen Verteidigung durch einstimmigen Beschluss des Rates] den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.
  • Art. II-70 (2): Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
  • Eine Ratifizierung des EU-VerfV liefe auf eine grundlegende Verfassungsänderung hinaus - im Falle der BRD i.B. betr. Art. 87a (1 u. 2) und Art. 26 (1) GG; sie müsste gemäß Art. 79 GG mit 2/3 Mehrheit von Bundestag und Bundesrat erfolgen.
  • Da EU-Recht nationales Recht bricht, wären dann die neuen Regelungen im Militärbereich den grundgesetzlichen Regelungen übergeordnet. Die Beschwörung des „Einklang[s] mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“ bei »Einführung einer gemeinsamen Verteidigung“ in Art. I-41 (2, S. 3) dürfte also wieder primär eine Beschwichtigungsformel an die Adresse der Mitgliedstaaten darstellen.
  • Das Recht auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung steht zur Disposition des nationalen Gesetzgebers; Anerkennung und Ablehnung dieses Rechts können demnach als gleichermaßen verfassungskonform gelten - statt dass es als selbstverständlicher Bestandteil des Menschenrechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verankert wird.

Kontrolle der Normbefolgung

  • Art. III-376 (S. 1): Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig in Bezug auf die Artikel I-40 und I-41, in Bezug auf Titel V Kapitel II betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und in Bezug auf Artikel III-293, soweit er die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft.
  • Eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen im Bereich der GASP bzw. der GSVP durch den Europäischen Gerichtshof ist per Verfassung ausgeschlossen.
  • Damit ist die Exekutive - nach dem effektiven Ausschluss des Europäischen Parlaments vom Entscheidungsprozess in diesem Politikbereich (s.o.) - faktisch keiner wirksamen demokratischen Kontrolle unterworfen.

* Quellen

Europäischer Konvent (2003): Entwurf. Vertrag über eine Verfassung für Europa. Vom europäischen Konvent im Konsensverfahren angenommen am 13. Juni und 10. Juli 2003. Dem Präsidenten des Europäischen Rates in Rom überreicht - 18. Juli 2003. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Verfügbar unter: http://european-convention.eu.int [12.12.03]

Europäische Kommission (2003): A secure Europe in a better world. European security strategy.Verfügbar unter: http://europa.eu.int/geninfo/whatsnew.htm [20.12.03]

Headline Goal 2010 (2004):Verfügbar unter: http://ue.eu.int/uedocs/cmsupload [31.08.04]

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (2004, 06.08.): CIG 87/04. Betr.: Vertrag über eine Verfassung für Europa. Verfügbar unter: http://europa.eu.int/futurum/eu_constitution_de.htm [11.08.04]

Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit gemäß Artikel I-41 Absatz 6 und Artikel III-312 der Verfassung (2004): Verfügbar unter: http://ue.eu.int/igcpdf/de04/cg00/cg0087-ad01.de04.pdf [16.08.04]

Literatur

Bäuerle, Dietrich (2004, 20.06): Die EU ist auf dem Weg zur Militärunion. In der Verfassung sind Aufrüstung und Gewalteinsatz vorgesehen - es findet sich aber kein Wort zur Kriegsächtung. Frankfurter Rundschau, 20.06.04, S. 8.

Becker, Peter & Boos, Philipp (2004): Militarisierung oder Chance für zivile Konfliktschlichtung? Zum Entwurf für die Europäischer Verfassung. Wissenschaft und Frieden, 22 (2), 10-13.

Böge, Volker (2000): Schritt für Schritt und immer schneller. Die Militarisierung der europäischen Integration. Wissenschaft und Frieden, 18 (3), 6-10.

Dembinski, Matthias (2000): Die EU mit eigener Verteidigungsidentität - Ein Beitrag zum Frieden? In U. Ratsch, R. Mutz & B. Schoch (Hrsg.), Friedensgutachten 2000 (S. 109-118). Münster: Lit.

Duchrow, Ulrich (2004): Der Gott der EU-Verfassung. Zeitschrift Entwicklungspolitik. Heft 5-6/2004. Verfügbar unter: http://www.entwicklungspolitik.org [24.05.04].

Ehrhart, Hans-Georg (2001): Leitbild Friedensmacht? Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die Herausforderung der Konfliktbearbeitung. Sicherheit und Frieden, 19, 50-56.

EU-Nachrichten (2003, 20.10.): Entwurf einer Verfassung für Europa. Konvent, Vertragsreform und die Diskussion um die Zukunft Europas. Themenheft Nr. 6.

Friedenswerkstatt Linz (Hrsg.) (2004): EU-Verfassung - Europa der Konzerne und Generäle? Die EU-Verfassung aus der Sicht von Friedens-, Anti-Atom- und globalisierungskritischer Bewegung. Linz: Herausgeber.

Hauswedell, Corinna & Wulf, Herbert (2004): Die EU als Friedensmacht? Neue Sicherheitsstrategie und Rüstungskontrolle. In C. Weller, U. Ratsch, R. Mutz, B. Schoch & C. Hauswedell (Hrsg.): Friedensgutachten 2004. Münster: Lit.

Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hrsg.) (2004): EU-Militarisierung zerstört die »Zivilmacht Europa«. Köln: Herausgeber.

Pflüger, Tobias (2003): Eine Militärverfassung für die Europäische Union oder Auch die EU ist auf Kriegskurs. IMI-Analyse 2003/036. Verfügbar unter: http://www.imi-online.de [12.12.03].

Pflüger, Tobias (2004): EU-Verfassung gescheitert - neue Militärstrategie verabschiedet. Wissenschaft und Frieden, 22 (2), 18-20. Verfügbar unter: http://www.imi-online.de [14.08.04].

Schirmer, Gregor (2004): Militarisierung der Europäischen Union. Textanalyse der außen- und sicherheitspolitischen Bestimmungen im EU-Verfassungsentwurf. Kassel: Friedensratschlag. Verfügbar unter: http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden [29.01.04].

Schroedter, Elisabeth (1999): Die Militarisierung der EU. ami, 29 (11). Verfügbar unter: http://userpage.fu-berlin.de/~ami/ausgaben/1999/11-99_5.htm [23.03.04].

Singe, Martin (2003): Die Militarisierung der Europäischen Union. Friedens-Forum, 16 (5-6), 31-34.

Wehr, Andreas (2004): Europa ohne Demokratie? Die europäische Verfassungsdebatte - Bilanz, Kritik und Alternativen. Köln: Papyrossa.

Prof. Dr. Albert Fuchs Mitglied des Redaktionsteams von W&F