Dossier 18

Krieg – Dienst – Verweigerung

von Günter Knebel, Uwe Koch, Friedhelm Schneider, Christian Herz, Wolfgang Buff, Ulrich Finckh, Ulrich Frey

Vorwort

Warum jetzt ein DOSSIER zum Thema »Kriegsdienst- verweigerung/Zivildienst«?

Niemals zuvor gab es in Deutschland so viele anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wie heute. Die statistischen Angaben in diesem Heft dokumentieren das. Während das Militär personell schrumpft, wächst der Zivildienst. Dies mag manche(r) als beeindruckendes Zeichen »ziviler Entwicklung« bewerten, aber dennoch sind die politischen Prioritäten beim Militär geblieben: Persönlicher Gewaltverzicht von Bürgern und – erst recht – deren Einspruch gegen den Militärdienst-zwang erfreuen sich keiner staatlichen Wertschätzung. Wer den »verteidigungs«-politisch gewünschten Normen nicht folgt, gilt nach wie vor als unbequem bis gefährlich, obwohl der Kalte Krieg offiziell ad acta gelegt ist und die KSZE-Mitgliedsstaaten die Regeln friedlicher Streitbeilegung sogar vertraglich festgelegt haben.

Hierzulande werden Kriegsdienstverweigerer, die zu einem zivilen Ersatzdienst bereit sind, zwar nicht (mehr) verfolgt, aber die Entscheidung gegen den Militärdienst muß immer noch teuer erkauft werden: durch eine staatliche Prüfung und die Bereitschaft, den gegenüber dem Grundwehrdienst drei Monate länger dauernden Zivildienst abzuleisten. Auch wer es nicht als Strafe ansieht, empfindet dies oft als Unrecht, insbesondere wenn er den Wortlaut des Grundgesetzes kennt, wonach die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes „nicht übersteigen darf“ (Art. 12aGG). Wer den Militärdienst total verweigert und es aus Gewissensgründen ablehnt, einen zivilen Ersatzdienst abzuleisten, wird verfolgt und solange bestraft, bis die vom Militär vorgegebenen Interessen befriedigt sind. Die überkommene »Militärlogik« (W.R.Vogt) beherrscht immer noch das innen- und außenpolitische Handeln der Staaten, auch wenn die »Zivillogik« des Völkerrechts, der KSZE und ihrer Abkommen über friedliche Streitbeilegung auf der Bühne der Politik und Diplomatie inzwischen eine gewichtigere Rolle spielt. Aber eben nur eine Rolle. Mit anderen Worten: Die Haltung der Staaten zur Frage der Militärdienstverweigerung zeigt, wo politisch das »Standbein« und wo das »Spielbein« ist. „Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern ist für einen modernen Staat eine Schande – und eine Art Geständnis der öffentlichen Gewalt, kriegerische Ziele zu begünstigen“, so brachte es Albert Einstein im Jahr 1930 auf den Punkt (Albert Einstein, Über den Frieden, Bern 1975, 145). Die Militärdienstverweigerung ist bis heute nicht völkerrechtlich geregelt, d.h. sie ist kein international einklagbares Menschenrecht, sondern nach wie vor nationalstaatlicher und damit in der Regel militärpolitischer Disposition unterworfen. Die in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Gewissensfreiheit wird Militärdienstverweigerern bis heute vorenthalten. Eine diesbezügliche Änderung scheint kein Zusatzprotokoll wert zu sein. Die Massenarmeen stehen noch; der Militärdienstzwang wird auch im Europa unserer Tage immer noch höher bewertet als die Gewissensfreiheit der Bürger/innen.

Dieses DOSSIER soll kritische – im Sinne von aufklärerische – Informationen über Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst in Deutschland, aber auch im internationalen Kontext liefern. In einem »Superwahljahr« und in einer Zeit, in der die Weichen gestellt werden, ob überkommene nationale Rüstungs- und Militärpolitik fortgeschrieben oder überwunden werden soll, macht ein DOSSIER zu diesem Thema unseres Erachtens besonderen Sinn.

Bonn/Bremen, im September 1994, Christiane Lammers und Günter Knebel

zum Anfang | Militärpolitische Bedenkenträger sind unerwünscht

von Günter Knebel

Anmerkungen zu Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst in (West-)Deutschland

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ So lautet Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 15.6.1994 haben sich 1.272.932 Antragsteller »berechtigt“ auf diesen Artikel berufen, d.h. sie sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Akten beim Bundesamt für den Zivildienst aufbewahrt werden. Rd. 800.000 von ihnen haben bis heute Ersatz- bzw. Zivildienst geleistet. Am 15.6.94 leisteten 117.758 junge Männer Zivildienst. Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst sind in Größenordnungen gekommen, die noch vor wenigen Jahren weithin als unvorstellbar galten. Wie kann mensch angesichts dieser »zivilen« Fakten behaupten, daß Militärdienstverweigerer, die nach wie vor als »militärpolitische Bedenkenträger« gesehen werden, »unerwünscht sind?« Das soll im folgenden belegt werden.

Von Anfang an engführende Auslegung des Grundrechts

Der eingangs zitierte Grundgesetzartikel wurde 1948/49 als Bestandteil des Menschenrechts der Gewissensfreiheit verankert, um die Deutschen künftig vor einem erneuten „Massenschlaf der Gewissen“ zu schützen. So lauteten die Worte von Fritz Eberhard, Mitglied des Parlamentarischen Rates, dessen Antrag – gegen das Votum des späteren Bundespräsidenten Heuss – eine klare Abstimmungsmehrheit dieser verfassungsgebenden Versammlung fand. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung sollte „eine große pädagogische Wirkung“ haben, nämlich das „Befehl-ist-Befehl-Denken“ durch eine reflektierte Gewissensentscheidung des einzelnen im Blick auf eine staatlich geforderte Militärdienstpflicht abzulösen1.

Mit der Wiederaufrüstung der Bundesrepublik Deutschland2 wurden demgegenüber politisch gegenläufige Prioritäten gesetzt. Militärpolitische Interessen der Alliierten ließen das lediglich kurz nach Kriegsende vorhandene Bedürfnis, Deutschland zu entwaffnen, rasch verschwinden. Der Kalte Krieg ließ die „Bundesrepublik Deutschland ohne Armee“ zu einem ephemeren Ereignis werden, das 1956 endete. Mit dem 7. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19.3.1956 wurde die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Die neu geltenden militärischen Erfordernisse lauteten lt. Denkschrift der Bundesregierung vom April 1956 zur Begründung der Wehrpflicht:

„1.Die Bundesrepublik bedarf im Frieden einer Bundeswehr in Höhe von 500 000 Mann.

2. Darüber hinaus müssen Reservisten voll, vielseitig und in möglichst großer Zahl ausgebildet werden, damit die Verluste mobiler Verbände im Falle eines Angriffs rasch mit vollwertigen Soldaten aufgefüllt werden können … “3

Der vorangegangene Kampf gegen die Wiederaufrüstung Deutschlands war verloren: Es ging fortan nicht mehr um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland ohne Militär auskommen werde, sondern nur noch mit wie viel oder wie wenig Bundeswehr, d.h. Fragen des Personalbestands, der Bewaffnung u.a.m. Die Ausgestaltung des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung, das eigentlich der Wehrpflicht entgegensteht, wurde einfach im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes vom 21.7.1956 marginal mitgeregelt. § 25 lautete: „Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten.“ Diese Regelung, die im heutigen § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes fortlebt und faktisch das Grundrecht der Wehrpflicht nachordnet, war und ist restriktiv. Ihre verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit wurde oft bescheinigt: „Die verfassungsrechtliche Frage muß daher immer lauten (…), verstößt das Wehrpflichtgesetz gegen das Grundrecht der Kriegdienstverweigerung?“, stellte z.B. der spätere Bundesminister Heiner Geißler 1960 in seiner Dissertation über das Recht der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 III Grundgesetz fest4. Auch die Engführung auf absolute Pazifisten, die sich »jeder« Waffenanwendung widersetzen – und nicht nur einer bestimmten, z.B. Waffeneinsatz gegen Deutsche oder Anwendung bestimmter Waffen (= Massenvernichtungsmittel, insbesondere atomarer, biologischer oder chemischer Art) – war ebenso stetiger Kritik ausgesetzt, wie die Verknüpfung des Grundrechts mit einer Pflicht zur Ableistung des Ersatzdienstes. Was soll ein Ersatz für ein Tun, das man für Unrecht hält und deshalb ablehnt? „Von einem Ehemann, der sich aus seiner sittlichen und religiösen Schau heraus weigert, beispielsweise Ehebruch zu begehen, verlangt man ja auch nicht, daß er dafür irgendeinen Ersatz leiste“, wandten Pazifisten als inneren, moralischen Widerspruch gegen diese Regelung ein.5 Aber auch kritische juristische Einwände blieben papiern6, die normative Kraft des überkommenen Militärischen entfaltete mit dem Auf- und Ausbau der Bundeswehr ihre Wirkungen.

Hürden, das Grundrecht wahrzunehmen

Die verengte Auslegung des Grundrechts nach Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz wurde und wird verstärkt durch die Gestaltung des Antragsverfahrens, das nach wie vor nötig ist, um dieses Grundrecht wahrzunehmen. Schon im Vorfeld der ersten „näheren bundesgesetzlichen Regelung“, dem § 25 Wehrpflichtgesetz, wurden die Vorbehalte, unter denen das Grundrecht gesehen wurde, von einem Gutachter des Regierungsentwurfs aufschlußreich beschrieben: „Der Gesetzgeber muß überdies eingedenk sein, daß die Kriegsdienstverweigerung des Art. 4 Abs. 3 GG in betonter Weise einen Ausnahmetatbestand darstellt, für den eine restriktive Behandlung geboten ist. Mehr noch ruht auf dem Gesetzgeber die Verantwortung dafür, daß er vom Kriegsdienstverweigerungsrecht her nicht den verfassungsmäßigen Bestand des Staates und seine Verteidigung in Gefahr bringen darf (…), daß er die Waffendienstverweigerung nicht zur individualistisch – unbekümmerten oder gar planmäßig betriebenen Auflösung des Staates, zu einem Mittel innenpolitischer Gegnerschaft und staatsfeindlichen Unterminierung der staatlichen Ordnung (…) und zur Mattsetzung der Entscheidung der demokratischen Verfassungsorgane ausufern läßt.“7 So amüsant diese Befürchtungen aus den 50er Jahren vor dem Hintergrund heutiger Zahlen klingen mögen, sie geben immer noch recht präzise den roten Faden, ja »heimlichen Lehrplan« der regierungsamtlichen Handhabung der KDV und des Zivildienstrechtes wieder. Die Angst der Waffenträger vor denen, die unbewaffnet bleiben wollen, ist ein Phänomen, das nationale und viele andere Grenzen übersteigt. Der wilhelminische Irrtum, daß nur mit Soldaten Staat zu machen sei, scheint sehr langlebig zu sein. Dies wurde für Kriegsdienstverweigerer auch in den Prüfungsverfahren, die ein Ergebnis derartiger Vorbehalte sind, von Anfang an deutlich: Ohne hier einzelne Begründungen, die an anderer Stelle zitiert sind8, anzuführen, genügt vielleicht der Hinweis, daß die sinnigerweise bei den Kreiswehrersatzämtern und Wehrbereichsverwaltungen angesiedelten Prüfungsausschüsse und -kammern für Kriegsdienstverweigerer sich nicht selten als Einrichtungen verstanden, deren Aufgabe es sei, die Antragsteller von ihrer Entscheidung wieder abzubringen, die Antragsteller als »Angeklagte« zu betrachten, entsprechend zu verhören u.v.a.m.

Die darin zum Ausdruck kommende Einschätzung der KDV-Antragsteller durch die Wehrbehörden wurde phasenweise auch auf diejenigen übertragen, die Kriegsdienstverweigerer beraten und als Beistände in die Verhandlungen begleiteten. Für kirchliche Beauftragte mußte die Legitimation als Berater und Beistand zunächst gerichtlich klargestellt werden, erst später wurde sie dann gesetzlich geregelt. Mit dem Vorwurf des »Rechtsberatungsmißbrauchs« mußten sich Berater/innen der KDV-Organisationen noch Anfang der 70er Jahre aufwendig auseinandersetzen, nachdem bei ihnen zum Teil sogar polizeiliche Hausdurchsuchungen durchgeführt worden waren, um gegen vermeintlich unzulässige Informations- und Beratungstätigkeit zu ermitteln. Dies geschah vor dem Hintergrund, daß seit 1968 steigende Zahlen der KDV-Antragsteller verzeichnet wurden, über die sich viele ereiferten: „Die außerordentlich weitgehende Regelung unseres Grundgesetzes in dieser Frage beginnt durch einen organisierten Mißbrauch ausgenützt zu werden“9, schimpfte der CSU-Abgeordnete Dr. Zimmermann 1969 im Sinne der oben zitierten Befürchtung, die parteiübergreifend viele Anhänger fand und sogar – horribile dictu – 1972 in die Regierungserklärung der ersten Sozialliberalen Koalition einfloß. Anstatt den im Nachgang der 68er Bewegung wachsenden Protest gegen die ungehemmte Rüstungs- und Militärpolitik, die als Widerspruch zur Entspannungspolitik empfunden wurde, als Zeichen persönlichen Gewaltverzichts und wachsenden Engagements für Frieden zu verstehen und entsprechend zu fördern, wurde bis heute stets gegenteilige Regierungspolitik gemacht, nämlich versucht, die KDVer-Zahl einzudämmen und sie – wenn es um Horrorszenarien ging – groß-, ein anderesmal wieder kleinzureden, je nachdem, wie es gerade in die verteidigungspolitische Interessenlage paßte.

Jugendoffiziere in den Schulen

Mit Hilfe der Länderkultusminister sollte sogar dafür gesorgt werden, daß in allen Schulen „die Einsicht in die Notwendigkeit militärischer Landesverteidigung gefördert“ werde10. Die Bundeswehr, die seit der ersten größeren wirtschaftlichen Rezession in der BRD an politischem Stellenwert gewonnen hatte und sich als großes staatliches Unternehmen („Wir produzieren Sicherheit“) darstellte und darstellt, bot und bietet für dieses Vorhaben ihre personelle Hilfe kostenlos an. Es ist schon erwähnens- und bemerkenswert, daß jährlich weit über hunderttausend Schüler/innen von 104 haupt- und ca. 1.400 nebenamtlichen Jugendoffizieren und -unteroffizieren, die kein adäquates »ziviles Gegenüber« haben, über Fragen der »Sicherheitspolitik« informiert werden.11 Warum haben friedliche Streitbeilegung und gewaltfreie Konfliktaustragung keine entsprechende staatliche Lobby? Empfiehlt nicht schon die Präambel des Grundgesetzes Deutschland, „dem Frieden der Welt zu dienen“?

Dem restriktiven Umgang mit dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung entspricht die staatliche Verschwiegenheit zu diesem Thema. Während über den staatlich geforderten Militärdienst auch zwangsläufig derjenige informiert wird, der gar nichts davon wissen möchte, ist es trotz steigender Zahlen lange Zeit eine Art Geheimrecht geblieben, sich über Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst nähere Informationen zu verschaffen. Gäbe es nicht kirchliche Berater, interessierte Verbände und Gruppen, die sich als Fürsprecher und Betreuer der Kriegsdienstverweigerer betätigen, so wären die Informationen darüber noch dünner gesät, als sie es sind. Die in militärischen Dingen so großzügige Informations- und Öffentlichkeitsarbeit aller bisherigen Bundesregierungen hat das Thema Kriegsdienstverweigerung bisher noch nicht entdeckt. Auch deshalb ist die Zahl der Kriegsdienstverweigerer – gemessen an den über 6 Millionen Soldaten und Reservisten in Deutschland – bis heute recht bescheiden geblieben. Die vom Parlamentarischen Rat erhoffte »große pädagogische Wirkung« des Grundrechts steht gesamtgesellschaftlich immer noch aus.

Ersatzdienst/Zivildienst = Lästig, aber keine Alternative

Die relativ geringe Zahl von Kriegsdienstverweigerern zu Beginn des Ersatzdienstes, der mit dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13.1.1960 eingerichtet wurde, lag freilich weniger an mangelnder Öffentlichkeitsarbeit der Kriegsdienstverweigerer, als vielmehr am politischen Klima. Der Kalte Krieg trug dazu bei, daß die Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung von Politikern bis hin zum Bundespräsidenten als »ohne mich«-Haltung und »Drückebergerei« diffamiert werden konnte. Aber auch mangelnde Betroffenheit von der Wehrpflicht, die in den 50er/60er Jahren nur einen relativ kleinen Teil durchaus geburtenstarker Jahrgänge traf, dürfte mit dazu beigetragen haben, daß damals nur ein unerwartet geringer Prozentsatz der Wehrpflichtigen dieses Grundrecht wahrgenommen haben. Diese Tatsache mag es begünstigt haben, daß anstelle eines – von Teilen der KDV-Verbände geforderten – eigenständigen »Alternativdienstes« von vornherein lediglich ein »Ersatzdienst« konzipiert wurde, der an die Wehrpflicht gekoppelt war und dessen Hauptziel darin bestand, Kriegsdienstverweigerer gleichbelastend wie Militärdienstleistende zu beschäftigen. Seine Ausgestaltung sollte die Zahl der Kriegsdienstverweigerer so gering wie möglich halten. Die ersten Ersatzdienstpläne, die „Neulandgewinnung, Kultivierung von Ödland und Beseitigung von Naturschäden“ vorsahen12, waren noch erkennbar von Arbeitsdienstvorstellungen geprägt, die erst durch Einwände von kirchlicher Seite und den KDV-Verbänden zugunsten des Dienstes in „Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten“ zurückgedrängt werden konnten.13

Die grundgesetzliche Forderung nach gleicher Dauer von Wehr- und Ersatzdienst war damals noch mehr wert als heute, so daß der zivile Ersatzdienst wie der Wehrdienst anfangs 12 Monate, später 18 Monate dauerte. Aber die Tätigkeiten im sozialen Bereich, vor allem in der Pflege an kranken, alten und behinderten Menschen – nicht selten auf das »Pißpottschwenken« verkürzt – galten aus der Sicht der Militärs als unmännlich, ja abschreckend. Für die Zeit bis 1967 schien diese Rechnung auch aufzugehen: „Anerkennungsverfahren und Ersatzdienst trugen so mit dazu bei, daß Kriegsdienstverweigerer eine gesellschaftliche Randgruppe bildeten und sich auch selbst in erster Linie als Individualisten verstanden.“14 Daß dieser Dienst im sozialen Bereich dennoch später wachsenden Zuspruch unter den Wehrpflichtigen gefunden hat und findet, läßt sich sowohl mit Sinn-Defiziten des Militärischen, als auch mit dem zivilen Nutzen einer Tätigkeit „vorrangig im sozialen Bereich“ (§ 1 Zivildienstgesetz) erklären.

„Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.“ So lautet Artikel 12 a Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz. Dagegen steht § 24 Abs. 2 Satz 1 Zivildienstgesetz: „Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der Grundwehrdienst“. Zur Begründung dieses Widerspruchs haben Gesetzgeber und Rechtsprechung viele Worte gefunden: Der längere Dienst sei „einzige Probe auf die Gewissensentscheidung“, womit die aufwendige schriftliche oder mündliche Verfahrensprozedur ignoriert wird. Des weiteren das Stichwort »Belastungsvergleich«. Dazu in Kürze: Der Wehrdienst enthalte durch Wehrübungen Belastungen über die Grundwehrdienstableistung hinaus, die bei der Bemessung der Dienstzeiten ebenso berücksichtigt werden müßten wie Belastungen durch Grundausbildung, Uniformierung, Kasernierung und heimatferne Einberufung. Demgegenüber sei der »Zivildienst weniger belastend« durch das zivile Umfeld, die Möglichkeit des Aussuchens von Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, den überwiegend heimatnahen Einsatz und die in vieler Hinsicht „offenkundigere Sinnerfahrung“.15 Es kann und soll hier keine detaillierte Abwägung erfolgen, aber gerade weil die herrschende Meinung geltendes Recht ist, darf der Hinweis zugunsten der Zivildienstleistenden nicht fehlen, daß die physischen und psychischen Belastungen des Dienstes an alten, behinderten oder kranken Menschen nicht in den Belastungsvergleich eingeflossen sind. Militärisch mögen sie irrelevant sein, für Zivis sind sie es vielfach nicht. Die gesamte Ausgestaltung des Zivildienstes ist stets darauf beschränkt geblieben, mit billigen und – trotz Zwangsverpflichtung! – willigen Arbeitskräften eine sozialpolitische „Lückenbüßerfunktion“16 auszufüllen – ein ziviler Alternativdienst, der die militärpolitischen Bedenken der Kriegsdienstverweigerer aufnimmt, Methoden zur gewaltfreien Konfliktbewältigung einübt und gesellschaftlich vermittelt, ist bis heute politisch nicht gewollt. Dies belegen auch die zum Teil recht konfliktreichen Erfahrungen vorwiegend evangelisch – kirchlicher Träger, Modelle eines „Sozialen Friedensdienstes im Zivildienst“ zu praktizieren.17

Der sogenannte Belastungsvergleich ist auch Hintergrund der aktuell anhaltenden Diskussion um „rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung zwischen Wehr- und Zivildienstleistenden“ (BT-Drucksache 12/6209 v. 26.11.1993). Angesichts der weiter steigenden Zahlen von KDV-Antragstellern unter den Wehrpflichtigen – inzwischen um die 20% der jüngsten Geburtsjahrgänge18 – sind Vertreter der Rüstungs- und Militärlobby im Deutschen Bundestag so beunruhigt oder erschreckt, daß sie daran interessiert sind „Vorschläge einzubringen, die eine Gleichbehandlung ermöglichen“. (Drucks. 12/6209) Der am 11. Mai d.J. vom Bundeskabinett verabschiedete „Bericht der Bundesregierung zur Gleichbehandlung von Grundwehr- und Zivildienstleistenden“ (BT-Drucksache 12/7537), der detailliert den rechtlichen Rahmen, die Dienstdauer, finanzielle Leistungen incl. Geld- und Sachbezüge, Fragen der Verpflegung, Unterkunft, Heilfürsorge, Berufsförderung und Unterhaltssicherung beschreibt, läßt noch offen, ob und welche neuen Restriktionen gegen zivildienstleistende Kriegsdienstverweigerer geplant sind. Aber der Druck der Militärlobby, die neuerdings auch für »out of area«-Einsätze eine »starke Truppe« rekrutiert sehen will, fordert „Maßnahmen zum Erhalt der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie insbesondere zur Steigerung der Attraktivität des Grundwehrdienstes.“ (BT-Drucksache 12/8296 v.12.7.94 (S.35 f.)) Damit ist angedeutet, daß die dargelegten Repressionen gegen Mili-tärdienstverweigerer auch unter neuen politischen Rahmenbedingungen eines „Europa der Demokratie, des Friedens und der Freiheit“ (Charta von Paris 1990) wahrscheinlich nicht aufhören, sondern eher weitergehen werden. Dies scheint auch eine Fortsetzung regierungsamtlicher Ignoranz gegenüber dem Schicksal von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren aus kriegs- und krisengeplagten Ländern einzuschließen, denen – entgegen der einstimmmigen (!) Entschließung des Europaparlaments vom 28. Oktober 1993 – bisher weder der geforderte Schutz, noch ein Rechtsstatus, geschweige denn Asyl und Ausbildungsmöglichkeiten zuteil werden. Auch diese ausländischen militärpolitischen Bedenkenträger sind amtlich unerwünscht, sie leben unter permanenter Abschiebungsdrohung. Als Antwort auf die eingangs gestellte Frage resümiere ich: Es ist ein großartiges, ermutigendes Zeichen individueller Friedensbereitschaft, daß bisher so viele Menschen ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchgesetzt haben – nicht wenige nach hartem Ringen gegen Widerstände bei sich selbst, alle gegen »sicherheits«-politisch gewollte, künstliche Hürden. Diese überwunden zu haben, qualifiziert sie als militärpolitische Bedenkenträger. Ob die wenigen Verfahrenserleichterungen des am 1.1. 1984 in Kraft getretenen Neuregelungsgesetzes, wonach die Mehrzahl der KDVer »nur« noch einen schriftlichen Antrag prüfen lassen müssen, zurückgenommen oder aber zugunsten von mehr Gewissensfreiheit für Militärdienstverweigerer konsequent weitergeführt werden, wird die Zukunft zeigen.

zum Anfang | KDV und Zivildienst in (Ost-)Deutschland

von Uwe Koch

Zwei Schritte vor und wieder einen zurück

Als der SED-Generalsekretär Egon Krenz, zwei Wochen nachdem er Erich Honeckers Nachfolge angetreten hatte, in der Hauptnachrichtensendung des DDR-Fernsehens am 3. November 1989 ankündigte, es werde in der DDR ein ziviler Wehrersatzdienst eingerichtet, war dies für alle am KDV-Thema Interessierte eine sensationelle Meldung. Vielen anderen in Ost wie West wurde dabei aber zum ersten Mal bewußt, daß es in der damaligen DDR weder ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung noch einen Zivildienst gegeben hatte.

Seit die DDR-Regierung 1962 die allgemeine Wehrpflicht eingeführt hatte, galt es als „Recht und ehrenvolle Pflicht, den Arbeiter- und Bauernstaat, die Heimat aller Werktätigen mit der Waffe zu verteidigen“19. Alle diejenigen aber, die sich gegen einen militärischen Waffendienst aussprachen, wurden somit als potentielle Gegner des Regimes betrachtet und behandelt. Etwa zweitausend junge Männer, überwiegend aus christlichen Kreisen, hatten bei Einführung der Wehrpflicht erklärt, daß sie nicht bereit seien, Waffendienst zu leisten. Die meisten von ihnen wurden in nichtöffentlichen Gerichtsverfahren zu Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt. Erst am 6.9.1964 richtete die DDR- Regierung auf Drängen der Kirchen einen waffenlosen Dienst innerhalb der Armee, die sogenannten Baueinheiten, ein. Diese Bausoldaten waren reguläre Armeeangehörige, leisteten ein Gelöbnis, unterstanden der Militärgerichtsbarkeit und wurden überwiegend als Baupioniere eingesetzt, um Straßen, Unterstände, Bunker in Kasernen und auf Manöverplätzen zu errichten. In den 80er Jahren wurden Bausoldaten immer häufiger von der Armee an Betriebe der chemischen Industrie »ausgeliehen«, wo sie teilweise gesundheitsschädigende Arbeiten verrichten mußten. Wer diesen Bausoldatendienst ablehnte, wurde als Wehrdienstverweigerer zu mindestens zweijähriger Gefängnisstrafe verurteilt. Etwa 85.000 junge Männer haben von 1964 bis 1989 Bausoldatendienst geleistet, weitere rund 4000 haben den Dienst total verweigert, weil die Bausoldatenlösung ihrer Gewissensentscheidung nicht genügte.

»Staatsfeindliche Hetze«

Anfang der 80er Jahre hatte es im Bereich der evangelischen Kirchen eine Initiative zur Einrichtung eines Sozialen Friedensdienstes gegeben, der – vergleichbar dem westdeutschen Zivildienst – in Krankenhäusern, Pflegeheimen und im Bereich des Umweltschutzes geleistet werden sollte20. Die DDR-Behörden jedoch lehnten das Gespräch darüber kategorisch ab und diejenigen, die öffentlich für den Sozialen Friedensdienst eintraten, wurden verschiedentlich wegen »staatsfeindlicher Hetze« und »Behinderung staatlicher Maßnahmen« verfolgt.

Im Abschlußdokument der Ökumenischen Versammlung »Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung« hatten die DDR-Kirchen gemeinsam und überaus deutlich im April 1989 die Forderung nach einem zivilen Ersatzdienst ausgesprochen21. Der Status quo der Bausoldatenregelung war nicht länger hinnehmbar, die Zahlen der Verweigerer sprunghaft angestiegen. Die Ankündigung von Egon Krenz war also lediglich eine späte Reaktion der DDR-Führung, die sich im November unter dem Druck von hunderttausenden Demonstranten befand und ums politische Überleben kämpfte. Unmittelbar danach begannen Vertreter kirchlicher und unabhängiger Wehrdienstverweigerergruppen damit, Entwürfe für eine Zivildienstregelung zu erarbeiten. Die weitere Entwicklung verlief in rasantem Tempo. Bereits Anfang Dezember konnten sich waffendienstleistende Soldaten »ummelden« zu den Baueinheiten; am 12. Dezember '89 wurde die bevorstehende Auflösung der Baueinheiten bekanntgegeben, noch vor Weihnachten begannen die Entlassungen. Ab Januar 1990 wurden auf formlose mündliche oder schriftliche Erklärung hin auch Waffendienstleistende, die nun verweigern wollten, nach Hause entlassen mit der Aufforderung, sich für die Restdienstzeit eine Stelle in einem Krankenhaus oder Altersheim zu suchen. Definitiv war damit die allgemeine Wehrpflicht in der DDR außer Kraft gesetzt und der Zustand einer absoluten Wahlfreiheit zwischen Wehr- und Zivildienst erreicht.

Das weltweit liberalste KDV-Recht

Ende Dezember 1989 hatte das DDR-Verteidigungsministerium bereits einen ersten Entwurf eines Zivildienstgesetzes vorgelegt. Dieser sah eine Kasernierung der Zivildienstleistenden vor sowie eine Dienstzeit, die um zwölf Monate länger sein sollte als der Grundwehrdienst. Kirchen und Verweigererinitiativen lehnten diesen Vorschlag nachdrücklich ab, und auch der zentrale Runde Tisch, an dem die Oppositionsbewegungen seit Dezember '89 mit der Regierung verhandelten, sprach sich gegen den Vorschlag aus. Unter dem politischen Druck der Bürgerrechtsbewegung entschied sich die Übergangsregierung des SED-Ministerpräsidenten Hans Modrow sehr schnell für eine andere, von Kirchen, Gruppen und Initiativen mitgestaltete Vorlage, welche im Februar 1990 von der Volkskammer, dem DDR-Parlament, mit deutlicher Mehrheit verabschiedet wurde.

Obwohl es keinerlei verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verweigerung des Kriegsdienstes in der DDR gab, trat die Verordnung über den Zivildienst am 1.März 1990 in Kraft. Sie regelte die Inanspruchnahme des Zivildienstes für „männliche Bürger, die aus Glaubens- und Gewissensgründen den Wehrdienst ablehnen“22. Die Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen, mußte dem zuständigen Wehrkreiskommando schriftlich mitgeteilt werden. Ein förmliches Verfahren, eine Gewissensprüfung, gab es nicht – auch ehemalige Zeitsoldaten oder Offiziere konnten jederzeit nachträglich als Zivildienstleistende anerkannt werden. Das Wehrkreiskommando gab die Erklärungen an das jeweilige Arbeitsamt weiter; von dort wurde der junge Mann zum Dienst in einem Krankenhaus oder einer kommunalen Einrichtung herangezogen. Die Dauer des Zivildienstes war genauso lang wie die im Januar 1990 auf 12 Monate verkürzte Dauer des Wehrdienstes. Zu Recht kann man sagen, daß diese DDR-Regelung das weltweit liberalste KDV-Recht darstellte. In den 14 DDR-Bezirken und Ost-Berlin wurden Zivildienstkommissionen eingerichtet, die dem Ministerium für Arbeit und Löhne unterstanden. Diese Kommissionen hatten über die Zulassung von Zivildienstplätzen zu entscheiden und Beschwerden von Zivis zu bearbeiten. Vielfach saßen in diesen Kommissionen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Kirchenvertreter. In den ersten Monaten war es so, daß quasi alle öffentlichen Einrichtungen die Zuteilung von Zivildienstplätzen beantragen konnten. Dies wurde z.B. auch von Schulen, Museen, Gärtnereien, Tierparks und Ämtern für Denkmalspflege genutzt.

Informationen über die neue Möglichkeit des Zivildienstes boten fast nur kirchliche Jugendgruppen, denn die anderen – in Westdeutschland vorhandenen – Jugendverbände befanden sich 1990 noch in der Gründungsphase. Dennoch gab es eine sprunghaft ansteigende Zahl von Wehrpflichtigen, die sich spontan für den Zivildienst entschieden. In dem halben Jahr von März bis Oktober 1990 wurden ca. 90 000 Anträge registriert und anerkannt23. Nach dem Bundestagsbeschluß über den Einigungsvertrag im Sommer '90 zeichnete sich ab, daß ab 3. Oktober des Jahres das bundesdeutsche KDV-Recht in der DDR gelten würde. Gespräche, welche Kirchenvertreter noch im September '90 mit Politikern, z.B. dem damaligen DDR-Verteidigungsminister und ehemaligen Wehrdienstverweigerer Rainer Eppelmann, führten, um Teile der ostdeutschen Regelung im Einigungsvertrag einzubringen, waren erfolglos.

Zum 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Zivildienstkommissionen aufgelöst und die Akten in das Bundesamt für den Zivildienst Köln übernommen; die Bearbeitung der KDV-Anträge übernahmen die neuzubildenden Kreiswehrersatzämter.

In den folgenden Wochen und Monaten kam es teilweise zu unüberschaubaren Zuständen. Das Bundesamt für den Zivildienst nahm seine Arbeit auf, erhielt aber wochenlang keine KDV-Anträge, da die Umstrukturierung der DDR-Wehrkreiskommandos zu Kreiswehrersatzämtern noch nicht abgeschlossen war. Zahlreiche Akten von jungen Männern, die bereits zu DDR-Zeiten als Bausoldaten oder Zivis anerkannt worden sind, waren spurlos verschwunden, zum Teil von Politoffizieren der Armee oder dem Staatssicherheitsdienst gezielt vernichtet. Viele Jugendliche kannten das westdeutsche KDV-Recht nicht und schickten deshalb weiterhin per Post formlose »Anträge auf Zivi«. Die KDV-Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern hatten Startschwierigkeit und waren teilweise erst ab Sommer 1991 arbeitsfähig. Junge Männer warteten manchmal monatelang auf Musterung und Anerkennungsverfahren, da die Musterungskommissionen zuwenig Beisitzer hatten.

Verärgerung schuf auch die Ungleichbehandlung, die z.B. darin bestand, daß den Ost-Zivis weniger Entlassungsgeld – bei inzwischen gleicher Dienstdauer wie im Westen – gezahlt wurde. Da eine größere Zahl von »DDR-Zivi-Plätzen« in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes durch das BAZ wieder aberkannt wurden, und andererseits die Wohlfahrtsverbände erst im Entstehen waren, warteten noch 1991 Zivis manchmal ein ganzes Jahr auf eine heimatnahe Heranziehung. Andere, die bereit waren, ihren Dienst im alten Bundesgebiet zu leisten, mußten erfahren, daß dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Viele dieser und ähnlicher Beschwernisse sind mittlerweile behoben; auch in der ehemaligen DDR sind Zivis inzwischen zum »unentbehrlichen Planfaktor« der großen Wohlfahrtsverbände geworden – ein Umstand, den KDV-Organisationen immer wieder kritisch monieren. Die KDV-Zahlen in den neuen Bundesländern sind seit 1991 – nicht spektakulär, aber konstant – im Ansteigen begriffen.

In den Kirchen und bei den friedensethisch orientierten Gruppen der ehemaligen DDR jedoch herrscht die schale Erkenntnis weiter, daß die bedingungslose Übernahme des westdeutschen KDV-Rechtes im Vergleich zu der DDR-Zivildienstregelung „ein Rückschritt in die falsche Richtung“24 war.

zum Anfang | Ein UN-verbindliches Menschenrecht?

von Friedhelm Schneider

Internationale Aspekte der Kriegsdienstverweigerung

Seit langen Jahren bestimmen drei thematische Schwerpunkte die internationale KDV-Diskussion: Zum einen geht es um die Verankerung der KDV aus Gewissensgründen als einklagbares Menschenrecht. Zum anderen steht nach wie vor auf der Tagesordnung die nicht-diskriminierende Ausgestaltung eines Zivildienstes, der als Beitrag zur Friedensförderung konzipiert ist. Schließlich gehört in diesen Zusammenhang das Bemühen um eine Internationalisierung des Zivildienstes, die die nationalen Wehrersatzdienste für ein grenzüberschreitendes, ziviles Friedensengagement von dienstpflichtigen KDVern und freiwilligen Friedensdienstlern öffnet.

Solange – wie derzeit u.a. in Griechenland, Türkei und Ex-Jugoslawien – Militärdienstgegner massiv verfolgt und unterdrückt werden, bleibt die Durchsetzung eines völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechts auf KDV eine besonders dringliche Aufgabe.

KDV in den Vereinten Nationen: Zwischen Unverbindlichkeit und UN-Geltung

Die Dokumente der Vereinten Nationen zum Menschenrechtsschutz garantieren „das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“, ohne das Recht auf KDV aus Gewissensgründen ausdrücklich zu benennen (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 18; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [Bürgerrechtspakt] Artikel 18). Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat 1987 geurteilt, daß die Garantie der Gewissensfreiheit das Recht umfaßt, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern (Resolution 1987/46). In einer weiteren Entschließung wurde diese Auffassung 1989 bekräftigt:

„Die Menschenrechtskommission (…) anerkennt das Recht eines jeden Menschen, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern“(Resolution 1989/59 Ziffer 1).25

Bis dahin hatte der UN-Menschenrechtsausschuß, ein Expertengremium zur Auslegung der im Bürgerrechtspakt verzeichneten Rechte, ein Recht auf KDV als impliziten Bestandteil dieses Dokuments stets verneint und alle ihm vorgelegten Beschwerden diskriminierter KDVer als unzulässig abgewiesen. Angesichts der wachsenden Zahl von Staaten, die in ihrer Gesetzgebung die KDV anerkennen, ist es schließlich im Juli 1993 zu einer Modifizierung dieser starren Haltung gekommen. In seinem Allgemeinen Kommentar zu Artikel 18 des Bürgerrechtspakts führt der Menschenrechtsausschuß nunmehr aus:

„Der Pakt verweist nicht ausdrücklich auf ein Recht der KDV aus Gewissensgründen, aber der Ausschuß glaubt, daß ein solches Recht aus Artikel 18 abgeleitet werden kann, da die Verpflichtung, tödliche Gewalt anzuwenden, in einen schwerwiegenden Konflikt mit der Gewissensfreiheit führen kann und dem Recht, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bekunden.“26

Ungeachtet der richtungweisenden Stellungnahmen von UN-Menschenrechtskommission und (zuletzt auch) -ausschuß steht die explizite Festschreibung eines Menschenrechts auf KDV, etwa in Form eines Zusatzprotokolls zum Bürgerrechtspakt, noch aus.

Europa: Fortschritte ohne Grund zur EUphorie

Auf europäischer Ebene liegen die Dinge ähnlich: Zwar verzeichnet die Europäische Menschenrechtskonvention das Recht auf Gewissensfreiheit (Artikel 9), doch läßt die für Beschwerden zuständige Europäische Kommission für Menschenrechte KDVer nur als rechtmäßig gelten, „wo sie anerkannt werden“(1972). Klagen verfolgter KDVer haben unter diesen Umständen keine Chance.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat bereits 1977 empfohlen, das Recht auf Militärdienstverweigerung in die Europäische Menschenrechtskonvention einzufügen. Bedauerlicherweise hat es dem Ministerkomitee des Europarates bis heute am politischen Willen gefehlt, dieses Anliegen aufzunehmen, geschweige denn mit dem nötigen Nachdruck voranzutreiben.

1983 stellte auch das Europäische Parlament fest, „daß der Schutz der Gewissensfreiheit das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sowie das Recht umfaßt, sich diesem Dienst aus Gewissensgründen zu entziehen“; die Forderung nach „Schaffung eines Menschenrechts auf KDV im Rahmen der Menschenrechtskonvention“ wird in zwei weiteren Resolutionen 1989 und 1994 bekräftigt.

Trotz dieser wiederholten Anstöße ist ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das die Unterzeichnerstaaten auf ein verbindliches, einklagbares Recht auf KDV verpflichtet, bisher nicht zustandegekommen. Solange hier – wie im Bereich der Vereinten Nationen – Resolutionen die Realisierung eines KDV-Rechtsanspruchs ersetzen, bedeutet dies faktisch ein Stillhalteabkommen der Europäischen bzw. der Völkergemeinschaft gegenüber den Ländern, die KDVer als Kriminelle behandeln und mit drakonischen Strafmaßnahmen bedrängen.

Europäisches Parlament: Zur Internationalisierung von KDV und Zivildienst

Nach langen Vorarbeiten und kontroversen Diskussionen hat am 19.Januar 1994 das Europäische Parlament in Straßburg seine dritte große KDV-Entschließung verabschiedet. Die (nach den zuständigen Berichterstattern benannte) BANDRES-BINDI-Resolution nimmt wesentliche Anliegen früherer Entschließungen auf (MACCIOCCHI-Resolution vom 7.2.1983, SCHMIDBAUER-Resolution vom 13.10.1989) und führt sie, besonders im Blick auf eine grenzüberschreitende Ausgestaltung des Zivildienstes, weiter:

„Das Europäische Parlament, (…)

C. in der Erwägung, daß die KDV aus Gewissensgründen unter die in Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fällt, (…)

6. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des gemeinsamen Interesses die Erfahrung derjenigen zu prüfen, die die Wehrpflicht zugunsten einer Berufsarmee abgeschafft haben, (…)

7. fordert die Kommission daher auf, sobald wie möglich

  • einen Vorschlag im Hinblick auf die Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Grundsätze und Mindestgarantien, wie sie in Ziffer 49 seiner obengenannten Entschließung vom 11. März 1993 (zur Achtung der Menschenrechte, F.S.) aufgeführt sind, um die derzeit zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen,
  • einen Vorschlag im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Zivildienstes, der den KDVern aus Gewissensgründen wie auch Freiwilligen aus den Mitgliedstaaten offensteht,
  • ein Austauschprogramm, das den Alternativdienstleistenden die Möglichkeit bietet, diesen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat sowie als Entwicklungshelfer in der Dritten Welt abzuleisten,

vorzulegen;

8. fordert, daß dieser Zivildienst auch bei Organisationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Gegenseitigkeitspflicht abgeleistet werden kann, auch wenn in dem betreffenden Land keine Wehrpflicht besteht; (…)

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Wehrdienst wie für den zivilen Ersatzdienst, der bei Einrichtungen abgeleistet werden muß, die nicht unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums stehen, (…) die gleiche Dauer vorzusehen; (…)

13. fordert, daß das Recht auf KDV aus Gewissensgründen und auf Zivildienst in ein Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention aufgenommen wird;

14. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen weder Wehrpflicht noch Wehrdienst oder Zivildienst bestehen oder nicht mehr bestehen, auf, aber dennoch das Grundrecht auf KDV aus Gewissensgründen zu garantieren; (…)“

Widerstände

In seiner Sitzung vom 27.4.1994 hat der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages der Zielsetzung dieser Entschließung mehrheitlich widersprochen. Dies verwundert nicht, da schon bei der Abstimmung im Europäischen Parlament die deutschen Christdemokraten (mit einer Ausnahme) geschlossen gegen die BANDRES-BINDI-Resolution votiert hatten. Obwohl die Vertreter der deutschen Regierungsmehrheit nach innen gelegentlich das Recht auf KDV als einen der „besonderen Glanzpunkte unseres Grundgesetzes“27 hervorheben und nach außen regelmäßig ihre besondere Europafreundlichkeit betonen, gehören sie überwiegend nicht zu den Schrittmachern, sondern zu den Bremsern, wenn im Europäischen Parlament Fragen der Gewissensfreiheit für KDVer und eines länderübergreifenden Zivildienstes auf der Tagesordnung stehen.

Gesamteuropäisch betrachtet, bietet in Sachen KDV das Ergebnis der jüngsten Europawahlen keinen Anlaß zu hochfliegenden Hoffnungen: Der Stärkung des politisch rechten Spektrums stehen Einbußen auf Seiten der Fraktionen gegenüber, die traditionell das Anliegen der KDV unterstützt haben (Sozialisten, Grüne, Regenbogen-Fraktion).

Umso wichtiger wird es sein, in den einzelnen Ländern darauf hinzuwirken, daß die europäische (bzw. UN-)Dimension der KDV die nötige Beachtung findet. Nur so läßt sich die bisherige Entwicklung als „irreversible Tendenz“28 weiterführen; nur so kann verhindert werden, daß freiheitliche internationale KDV-Standards unbemerkt blockiert oder schrittweise rückgängig gemacht werden.

Ausblick

Besondere Aufmerksamkeit werden auch in absehbarer Zukunft die folgenden Problemkreise erfordern:

1. Die noch ausstehenden Schritte zur Verankerung der KDV aus Gewissensgründen als völkerrechtlich verbindliches Menschenrecht sind überfällig. (s.o.)

2. Die staatliche Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit darf nicht dem Militärdienst vorbehalten bleiben. Die internationale Öffnung des Zivildienstes wie auch Austauschprogramme für KDVer und friedensengagierte Freiwillige müssen ihrerseits staatliche Anerkennung und Unterstützung finden.

Als bemerkenswert kann derzeit die französische Regelung gelten, die zuläßt, daß ein französischer ZDL einen erheblichen Teil seiner (20-monatigen) Dienstzeit bei einer Partnerorganisation seiner Dienststelle im Ausland verbringt und dort auch vom französischen Staat besoldet wird. Das entsprechende deutsche Modell sieht vor, daß ein KDVer, der für einen „anderen Dienst im Ausland“ vom deutschen Zivildienst freigestellt wird, ohne alle staatlichen Geld- und Sachbezüge auskommen und zudem zwei Monate länger dienen muß als seine Zivi-Kollegen im Inland.

3. Die „Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften“ für KDVer muß sich an den Grundsätzen der Gewissensfreiheit und des Diskriminierungsverbots orientieren. Maßstab für eine solche Rechtsangleichung darf nicht die Ausgestaltung des Zivildienstes als »lästige Alternative« zum Militärdienst sein, auch wenn sie von verteidigungspolitischer Seite immer wieder gefordert wird.

In diesem Sinne hat sich im Deutschen Bundestag unlängst ein CDU/CSU-Abgeordneter nach den Möglichkeiten erkundigt, „auf die Erfahrungen der Regierung der Republik Österreich (…) angesichts stark steigender KDVer-Quoten“ zurückzugreifen.29 In Österreich wurde im Februar 1994 die Dauer des Zivildienstes von 10 auf 11 Monate erhöht, nachdem sich, bedingt durch die Abschaffung der Gewissensprüfung, die Zahl der KDVer verdreifacht hatte. Sollten dennoch bis Ende Oktober 1994 mehr als 3000 Wehrpflichtige den Wehrdienst verweigern, so ist die Verlängerung der Zivildienst-Dauer auf 12 Monate ab Januar 1995 bereits beschlossene Sache (während es bei der Wehrdienstzeit von 8 Monaten bleibt). – Mit den Entschließungen des Europäischen Parlaments ist eine solche Politik unvereinbar. Ob Österreich der BANDRES-BINDI-Resolution mit seinem Beitritt zur Europäischen Union größere Beachtung schenken wird, ist, betrachtet man das Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten, mehr als fraglich.

Dennoch muß nicht resignieren, wer nach einem Land sucht, in dem wesentliche, vom Europäischen Parlament geforderte Grundsätze für ein Recht auf KDV gelten. Es gibt einen Staat, in dem -ähnlich wie es in der Endphase der DDR der Fall war- der Zivildienst von derselben Dauer ist wie der Wehrdienst und Militärdienstverweigerern ohne Prüfungsverfahren offensteht. Die Staatsverfassung enthält den Passus: „Wer die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen erklärt, hat einen Dienst für die zivile Bevölkerung unter zivilem Recht in sozialen Einrichtungen zu leisten, die das Gesetz bezeichnet. Die Regelung und Ausführung dieses Rechtes dürfen keinen Strafcharakter aufweisen und keine größere Belastung bringen als der Militärdienst.“30 Das Geltungsgebiet des zitierten Gesetzestexts liegt allerdings nicht in Europa, sondern in Lateinamerika: Es handelt sich um Paraguay.

Literatur

amnesty international: Menschenrechte vor der Jahrtausendwende, hrsg.v. H.Bielefeldt/V.Deile/B.Thomsen, Frankfurt/M. 1993

zum Anfang | Totale Kriegsdienstverweigerung

von Christian Herz

Juristisch sind Totalverweigerer, wobei dieser Begriff in keinem Gesetzbuch auftaucht, entweder Fahnen- oder Dienstflüchtige. Fahnenflucht ist die »Flucht« vor der Nationalfahne der Bundeswehrrepublik und Dienstflucht ist »Flucht« vor dem Bundesamt für Zivildienst. In beiden Fällen verweigert der Totalverweigerer die Wehrpflichterfüllung total. Politisch definiert sich ein Totalverweigerer als ein radikal antimilitaristischer Kriegs- und Kriegsersatzdienstverweigerer, der die Wehrpflicht ablehnt.

Genausowenig wie es »den« Totalverweigerer gibt, existiert »die« Begründung für eine Totalverweigerung. Im wesentlichen sind vier, sich häufig überschneidende, Grundrichtungen vorhanden, nämlich die anarchistische, die pazifistische, die politische und die religiöse. Formal gesehen müße ein Totalverweigerer zunächst erklären, warum er keinen Kriegsdienst leisten kann beziehungsweise leisten will, und danach, warum er statt dessen keinen Zivildienst leistet. Vor Gericht liegt jedoch meistens der Schwerpunkt auf der Verweigerung des Zivildienstes. Hierbei soll ausgelotet werden, ob sich der »Straftäter« nicht noch in eine legale Richtung lenken läßt.

Im Art.4 III des Grundgesetzes steht: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“. Der Umkehrschluß heißt demnach: Jeder darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst ohne Waffe gezwungen werden. Damit wird durch das Grundgesetz eine Halbierung des Kriegsdienstes in einen Kriegsdienst mit und in einen ohne Waffe vorgenommen. Eine Verweigerung des Kriegsdienstes als solchen ist – so wie in allen anderen Staaten der Erde – auch in der Bundesrepublik nicht möglich31. Die herrschende Meinung in der Justiz räumt dem Kriegsdienstverweigerer lediglich ein „Waffendienstverweigerungsrecht“ (Wernicke, Bonner Kommentar zum Grundgesetz) ein. Auch die beiden entscheidenden Einschränkungen, „gegen sein Gewissen“ und „Kriegsdienst mit der Waffe“ sind Instrumente zur Verhinderung der vollkommenen Kriegsdienstverweigerung geblieben. Im Bonner Kommentar heißt es dazu: „Diese Interpretation des Artikel 4 Absatz 3 GG ist im Interesse der Praktikabilität dieser Vorschrift und der »Entpolitisierung« der Gewissensentscheidung zu begrüßen.“ Folglich muß eine Gewissensentscheidung unpolitisch sein. Diese Auffassung wurde auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich. Krieg ist jedoch eine politische Entscheidung, deshalb ist es auch die KDV. Die Verfahrenspraxis zeigt, entweder wird der Kriegsdienstverweigerer politisch entmündigt oder aber politisch ernst genommen und dann wesentlich härter bestraft32. Wäre die Gewissensinquisition des KDV-Rechts abgeschafft, bliebe immer noch die Frage der ausschließlichen Zulassung der Waffenkriegsdienstverweigerung. Im modernen, volltechnisierten Krieg ist hier eine Eindeutigkeit wohl kaum mehr vorzunehmen. Dazu erneut der Bonner Kommentar: „Nur der Kriegsdienst mit der Waffe kann verweigert werden, nicht also die Heranziehung zur Kriegsfinanzierung, zu einer Tätigkeit in der Rüstungswirtschaft, auch nicht waffenloser Dienst, wie Sanitätsdienst.“ Nach dem Bundesverfassungsgericht ist Waffendienst „nur ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit den jeweils zur Anwendung kommenden Waffen, Menschen im Kriege zu töten“ (BVerfGe 12,57).

Betrachten wir nun noch die ausführenden Bundesgesetze, z.B. das Wehrpflichtgesetz, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, daß sowohl der Soldat als auch der Zivildienstleistende die Wehrpflicht erfüllen muß (vgl § 3 WPflG). Zusätzlich wird dem Zivildienstleistenden die politische Betätigung verboten, er muß sich der Zivildienstüberwachung unterwerfen und in den Vorschriften zum Verteidigungsfall akzeptieren, daß er im Kriegsfall zu allen Tätigkeiten, außer zur direkten Tötung, herangezogen werden kann (§ 79 ZDG). Konsequent weitergedacht bedeutet dies, daß der Zivildienstleistende, der jetzt alte Menschen, Behinderte, Kranke usw. pflegt, jederzeit im Ernstfall von seinem Arbeitsplatz zu einem militärunterstützenden abkommandiert werden kann.

Natürlich läßt sich einwenden, dies sei alles nur Theorie. Zwar gehen auch Totalverweigerer davon aus, daß wir gegenwärtig in Westeuropa keinen Krieg zu befürchten brauchen, aber hier geht es um die grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Militär. Als konsequenter KDVer ist es nicht hinnehmbar, sich auch »nur« theoretisch einplanen zu lassen.

Totalverweigerer werden von Juristen, Politikern und Militärs vor allem deshalb heftig bekämpft, weil sie besonders die Wehrpflicht und allgemein das Militär infragestellen. In den hochentwickelten Industriestaaten wurde die Wehrpflicht so modernisiert, daß die Urfunktionen der Wehrpflicht kaum noch erkennbar sind und somit der Widerstand weitgehend kanalisiert werden konnte. Die wesentlichen Funktionen der Wehrpflicht sind m.E. aber immer noch:

  • Abkapselung aus dem zivilen Leben, um militärische Erziehungsprozesse zu intensivieren;
  • Uniformierung, um das Individuelle abzuwerten (Senkung des Selbstwertes), da Individualität und Phantasie mit einem hierarchisch aufgebauten Befehls- und Gehorsamssystem nicht vereinbar sind;
  • Militarisierung, in Kombination mit Nationalisierung (Schule der Nation);
  • Akzeptanzsteigerung, durch die Verknüpfungs- und Gewöhnungsfunktion zwischen Volk und Militär;
  • Abbau der Gewaltanwendungs- und Tötungshemmung33.

Allzugern wird behauptet die Wehrpflichtigen demokratisierten die Armee und würden demokratiefeindliche Entwicklungen in der Armee verhindern. Allerdings gibt es kein einziges historisches Beispiel mit dem bewiesen werden könnte, daß Wehrpflichtige einen Krieg verhindert hätten. Im Gegenteil, sie waren fast immer die Voraussetzung zur Kriegsführung und ließen sich relativ leicht für Kriege begeistern. Widerstand gab es von ihnen lediglich, wenn sie in Schlußphasen verlorener Kriege noch das letzte Kanonefutter werden sollten. Widerstand gegen Kriege von Wehrpflichtigen zu erwarten hieße, von den rangniedrigsten die größten Leistungen zu verlangen, und das ist widersinnig.

Am Untergang der Wehrpflicht können alle mitarbeiten, wobei bewußt sein sollte, daß dies nur ein Schritt zur Abrüstung sein kann. Insbesondere vor dem Hintergrund der Abrüstungsmöglichkeiten muß jetzt die Diskussion zur Abschaffung der Wehrplicht und des Militärs geführt werden. Die extreme Wehrungerechtigkeit, bei sich verkleinernder Armee auf der einen Seite und wachsendem Bedarf an Zivildienstleistenden auf der anderen Seite, wird die Spannungen in diesem Bereich noch weiter steigern.

zum Anfang | KDV`er – Lückenbüßer und billige Arbeitskräfte?

von Wolfgang Buff

Zivildienst ist salonfähig geworden. Je weniger die Entscheidung der Kriegsdienstverweigerung im Mittelpunkt steht, umso mehr findet der soziale Ertrag des Ersatzdienstes der z.Zt. weit über 100.000 Dienstverpflichteten Beachtung. Wer kennt sie nicht, die hilfsbereiten stets freundlichen Samariter, die alte Menschen waschen, Behinderte versorgen und Kranke pflegen?

Ohne Zivildienstleistende ist der soziale und pflegerische Bereich kaum mehr denkbar. Nicht gedacht wird dagegen an die Kosten, sonst wäre längst bekannt: Ohne Zivis lebt sich`s billiger – und u.U. auch besser.

Eine sachgerechte Diskussion über die realen Kosten des Einsatzes von Zivildienstleistenden muß nicht nur die unterschiedlich strukturierten Felder sozialer und gemeinnütziger Arbeit beachten, sondern diese auch getrennt nach betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kosten und Erträgen werten, sowie inhaltliche Aspekte wie Folgeprobleme und berufsfachliche Standards beachten.

Zentrale Fragen sind:

  • die betriebswirtschaftliche Seite des Einsatzes von ZDL
  • die arbeitsmarkt- und sozialpolitische Seite
  • die volkswirtschaftliche
  • und die verbandspolitische Seite.

Die betriebswirtschaftliche Seite

Selbst in den Verwaltungen von Zivildienststellen (ZDS), die schon seit Jahren ZDL beschäftigen, herrscht oft Unklarheit darüber, was ein ZDL kostet. Durch die Übernahme zumindest der Soldkosten durch den eigentlichen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland, und die weiteren mehr versteckten Personalkostensubventionierungen, freie Heilfürsorge (= Ersatz für Krankenversicherung) und Rentenversicherung, sowie freie Bahnreisen u.ä. wird der ZDL zu einer attraktiven Hilfskraft. Bis auf wenige Ausnahmen erbringt jede Beschäftigungsstelle aus eigenen Mitteln die Kosten für Verpflegung und Kleidung, unterschiedlich sind die aufkommenden Kosten für die Unterbringung. Rechnet man allein die direktausgezahlten Eigenmittel einer Dienststelle, so kommt man auf einen Betrag von 6.-8.000,- DM pro Jahr und Stelle, was natürlich finanziell sehr attraktiv erscheint. Völlig unbeachtet bleiben meist die hohen Regiekosten, die jeder ZDL verursacht, z.B. die Kosten der ständigen Fluktuation, der erforderlichen Einarbeitung, der höchst formalistischen Personalverwaltung. Hinzu kommt ein beträchtliches Maß an nichtverfügbarer Arbeitszeit durch die vierwöchige Einweisung, die vierwöchigen Einführungslehrgänge und die statistisch höheren Krankheitszeiten.

Ein zweiter Fehler in der Rechnung ist folgender: Viele soziale und pflegerische Dienste werden über sog. Pflegesätze oder ähnliche Kostenerstattungen finanziert. Diese Kostenerstattung basiert i.d.R. auf den nachgewiesenen Selbstkosten. Wird an den Abrechnungen nicht manipuliert, bedeutet dies, daß die Einrichtungen, wenn sie ZDL statt hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, für diese keine oder nur sehr geringe Kosten geltend machen können. Betriebswirtschaftlich gesehen lohnt sich diese Einsparung also nicht, bestenfalls nur dann, wenn ZDL als zusätzliches und nicht als ersetzendes Personal eingestellt wird, was oftmals nicht der Fall ist. Hinzuzufügen ist jedoch, daß die Kostenträger durch den massenweisen Einsatz von ZDL inzwischen in ihren zu zahlenden Sätzen diesen Preissenkungsspielraum mitberücksichtigen, der Einsatz also zu einer verringerten Kostenerstattung geführt hat.

Betriebswirtschaftlich interessant ist der ZDL besonders in den Arbeitsbereichen, die Einzelleistungen pauschal abrechnen können, wie z.B. Fahrdienste, Rettungseinsätze, Mahlzeiten- und ambulante Pflegedienste. In diesen Bereichen hat aber – aus gerade dieser Möglichkeit der Einzelabrechenbarkeit – in den letzten Jahren eine Privatisierung stattgefunden.

Die arbeitsmarkt- und sozialpolitische Seite

Auf den ersten Blick scheinen ZDL den sogenannten Pflegenotstand zu lindern, schaut man jedoch genauer hin, so ist der Zivildienst sicherlich ein Grund, warum bis heute keine aufgabenorientierten Lösungen gefunden wurden. Provokativ gefragt: Fehlen in der Sozialarbeit nur Laienhelfer, also Arme und Beine, und keine qualifizierten Kräfte? Die praktischen Folgen dieser Konzeptionslosigkeit vieler Verbandsvertreter sind weitgehend: Das Ausbildungsniveau der professionellen MitarbeiterInnen wird untergraben, das nach wie vor geringe Lohnniveau und die schlechten Arbeitszeitbedingungen werden manifestiert. Die zur Beseitigung des »Pflegenotstands« dringende Aufwertung der sozialpflegerischen Berufe wird durch den Einsatz von ZDL verhindert.

Hinzu kommt, daß eine direkte Abhängigkeit im sozialen Bereich von der Anzahl der Zivildienstleistenden geschaffen worden ist. Ein Punkt, der momentan in der Diskussion über eine Veränderung und/oder Abschaffung der Wehrpflicht immer wieder eine Rolle spielt.

Die volkswirtschaftliche Seite

Führt die Abschaffung der Wehrpflicht zu einer Kostenexplosion im Sozialwesen? So oder ähnlich scheint die Angstfrage vieler in Sozialpolitik und Sozialarbeit Verantwortlicher derzeit zu lauten.

Drei größere Studien haben sich in der Bundesrepublik mit den Kosten des Zivildienstes beschäftigt34. Vorweggenommen sei bemerkt, ohne im einzelnen auf die Unterschiede zwischen den Studien einzugehen, sie kommen alle zu dem mehr oder weniger gleichen Ergebnis: Die soziale Arbeit kann auch ohne ZDL bei annähernd gleichen Kosten durch hauptamtliches qualifiziertes Personal den derzeitigen Leistungsumfang halten. Die zentralen Ergebnisse verdeutlichen dies:

Blandow (1987) macht keine Angaben zu den Kosten des Zivildienstes und kommt bei den Ersatzkosten auf 2,2 Mrd. DM. Krauss (1987) kommt auf 1,5 Mrd. DM Kosten des Zivildienstes und ebenfalls auf 2,2 Mrd. DM Ersatzkosten. Boetticher, auf dessen Studie im folgenden noch näher eingegangen wird, da sie die ökonomisch fundierteste und zugleich jüngste ist, kommt 1993 auf 4,9 Mrd. DM Kosten des Zivildienstes und auf 4,8 Mrd. DM Ersatzkosten.

Boetticher hat in seiner Studie bewußt eher defensiv gerechnet, d.h. alle Ersatzkosten wurden eher großzügig und alle Einsparmöglichkeiten eher vorsichtig kalkuliert. Bestimmte kostenerzeugende Faktoren, wie die Erfassung, Musterung und ggf. Strafverfolgung wurden – weil nicht eindeutig quantifizierbar – völlig aus dem Kostenvergleich herausgehalten.

Die Studie geht von der Annahme aus, daß für 10 ZD-Plätze 9 tariflich entlohnte Vollzeitarbeitskräfte eingestellt werden müssen. Dabei sind die Gehälter mit den Tätigkeitsgruppen der ZDL verglichen und gewichtet in den Ansatz genommen wurden, ohne Zeitzuschläge, Zulagen etc..

Demnach betragen die Kosten für den Ersatz 4,793 Mrd. DM. Demgegenüber stehen direkte Einsparungen volkswirtschaftlich gesehen in Höhe von 2,104 Mrd. DM im Einzeletat des Bundesamtes für Zivildienst und 0,808 Mrd. DM unmittelbare Aufwendungen der Dienststellen. Hinzu kommen staatliche Mehreinnahmen durch 90.000 zusätzliche sozialversicherungs- und steuerpflichtige Arbeitskräfte in Höhe von 1,475 Mrd. DM. Dies ergibt eine Summe von 4,387 Mrd. DM Einsparungen und Mehreinnahmen, ohne daß berücksichtigt wurde, welche Einkommensverluste und damit Steuerausfälle etc. heute entstehen durch die Einberufung von Männern im erwerbsfähigen Alter. Also selbst bei einer groben Gegenüberstellung, die auch die qualitative Seite der Arbeitsleistung nicht betrachtet, geht es um die relativ geringe volkswirtschaftliche Mehrbelastung von 0,406 Mrd. DM.

Ein weiterer Berechnungsfaktor Boettichers sind Kosten, die durch die Annahme, daß ein Teil der Neuzubeschäftigenden vorher arbeitslos waren, dem Staat entfallen. Dies macht nach seinen vorsichtigen Berechnungen Einsparungen von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und Wohngeld in Höhe von 0,479 Mrd. DM aus. Unter dieser Prämisse stünden dem volkswirtschaftlichen Aufwand von tariflich bezahlten professionellen Kräften in Höhe von 4,793 Mrd. DM bereits Einsparungen und Mehreinnahmen von 4,866 Mrd. DM gegenüber.

Ein Ausstieg aus dem Zivildienst würde sich vermutlich also auch ökonomisch rechnen. Hier bleibt nur noch zu fragen, welche externen Motive hinter diesem gerne gehegten und jugendpädagogisch verbrämten Wunsch nach einer totalen »In-die-Pflichtnahme« der Jugend stecken mögen.35

Die verbandspolitische Seite – einige Anfragen

Verbandspolitisch stellt sich die Frage, wie lange Dienststellen sich noch aus vermeintlich finanziellen Vorteilen heraus des Instrumentes Pflichtdienst bedienen wollen und sich damit zu recht oder unrecht dem Verdacht aussetzen, die Arbeitskraft junger Männer für ihre Zwecke auszunutzen.

Warum wird der Verlust an Planungshoheit und Personalhoheit, das Abtreten dieser wichtigen Kompetenzen an die militärischen Planungsexperten, einfach hingenommen?

Oder sollte der gelegentlich geäußerte Verdacht doch begründet sein, daß in den Verbänden durchaus Sympathien für den massenhaften Einsatz von externen Dienstverpflichteten gehegt werden? Gründe hierfür könnten sein, daß eine zeitgemäße Mitarbeiterpflege und langfristige Mitarbeiterentwicklung erspart bleibt, oder daß der Effekt der Zweiklassen-Mitarbeiterschaft im Einzelfall gewollt ist. Ein sich daraus ergebendes herabgemindertes Ausbildungs- und Entlohnungsniveau könnte billigend in Kauf genommen und instrumentalisiert werden. Um all diesen Fragen und z.T. Verdächtigungen aus dem Weg zu gehen, stünde es den Trägerverbänden der freien Wohlfahrtspflege gut an, sich jetzt schon auf ein Leben nach dem Zivildienst einzustellen und eine gründliche Reform der Arbeitsfelder und Arbeitsbedingungen einzuleiten.

zum AnfangDer Streit um die Wehrpflicht

von Ulrich Finckh

Im Grundgesetz sind Freiheit und Freiwilligkeit die Regel, Wehrpflicht und Ersatzdienst nur Ausnahmerecht.

Artikel 12 Grundgesetz garantiert die Freiheit der Berufswahl und verbietet Zwangsdienste. Der Wehrdienst und alle Ersatzdienste sind aber Zwangsdienste, wenn sie zur Pflicht gemacht und mit schweren Strafandrohungen erzwungen werden. Sie greifen radikal in das Leben und die Karriere junger Männer ein und fordern große Opfer an Freiheit, Zeit und Geld. Artikel 12a Grundgesetz wurde erst nachträglich als die Ausnahmebestimmung eingefügt, nach der ein Wehrpflichtgesetz beschlossen werden kann (nicht muß). Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme von Seiten des Staates bedarf der Begründung. Diese war bisher die angenommene Bedrohung aus dem Osten. Die Wehrpflicht ist ein Kind des Kalten Krieges. Nach dem Fortfall dieser Begründung heißt es heute, die Wehrpflicht sei »besonders demokratisch«, »bewährte Organisationsform«, wichtige »Quelle zur Gewinnung Freiwilliger« und eine »Berufsarmee« sei »gefährlich für die Demokratie« und »zu teuer«. Außerdem wird der Zivildienst zur Begründung der Wehrpflicht herangezogen, obwohl er nur Teil und Ersatz der Wehrpflicht für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist.

In der Bundeswehr dienen nur noch ca. 135.000 wehrpflichtige Soldaten, und im Zivildienst, der drei Monate länger dauert, dienen ca. 120.000 Kriegsdienstverweigerer, d. h. es werden wegen der längeren Dienstzeit pro Jahr knapp 100.000 einberufen; ca. 20.000 junge Männer verpflichten sich jährlich beim Katastrophenschutz und in anderen zivilen Diensten. In der Praxis gibt es also keine allgemeine Wehrpflicht, sondern eine vom Grundgesetz verbotene Dienstpflicht für wehrdienstfähige Männer, die zu etwa gleichen Teilen beim Militär oder in zivilen Diensten abgeleistet wird. Ausgenommen sind ca. 35% des Jahrgangs, vor allem aus gesundheitlichen Gründen.

Seit Jahren ist die Zahl der wehrdienstfähig gemusterten Wehrpflichtigen größer als die Zahl der tatsächlich zum Grundwehrdienst oder zu einem Ersatzdienst Herangezogenen. Diese Tatsache wurde nach Möglichkeit vertuscht, teils durch statistische Manipulationen, teils durch Freistellungen vom Wehrdienst ohne gesetzliche Grundlage. Jetzt wurde die Altersgrenze für Einberufungen herabgesetzt, sodaß die Millionenzahl der Nichteinberufenen aus den geburtenstarken Jahrgängen bald aus der Statistik verschwindet. Bleiben werden aber die geringere Heranziehung zum Wehrdienst gegenüber dem Zivildienst und die Nichtheranziehung privilegierter Gruppen: Freiwillige Soldaten, Polizisten, dritte und weitere Söhne, Theologen, Politiker u. a. m. Nicht freigestellt werden diejenigen, die als Totalverweigerer oder – nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer – als »Doppelverweigerer« jeden Dienst auf Grund der Wehrpflicht ablehnen. Es ist mit ca. 50 Gewissensverweigerern jährlich zu rechnen, die sich aus diesem Grunde strafbar machen und Freiheitsstrafen in Kauf nehmen (in der Mehrzahl »Zeugen Jehovas«).

Fazit: In der Praxis gibt es eine (verbotene) Dienstpflicht für Männer. Der Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht ist nur eine Dienstvariante für weniger als 40%. Die Wehrpflicht ist nicht »allgemein« sondern bisher gekennzeichnet durch Wehrungerechtigkeit und verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Sie mißachtet die Gewissen derjenigen, die jeden Kriegsdienst als Unrecht ablehnen und deshalb auch keinen Ersatzdienst leisten.

Die Wehrpflicht ist wirtschaftlich Unfug

Junge Männer verlieren im besten Lernalter durch den Wehr- oder Ersatzdienst ein Jahr zwischen Schule und Studium oder zwischen Ausbildung und Berufsbeginn. Für Forschung und Entwicklung bedeutet das unaufholbare Verluste an Kreativität, die bekanntlich bei Jüngeren am besten ist. Der Einkommensverlust eines jungen Mannes beträgt mindestens 30.000 DM im Jahr, also bei 250.000 Grundwehr- und Zivildienstleistenden mindestens 750 Millionen DM pro Jahr. Geht man nicht vom Anfangsgehalt, sondern vom Endgehalt aus, kommt man auf noch wesentlich höhere finanzielle Einbußen.36 Wie ernst das Problem des verlorenen Jahres ist, sieht man am Bemühen von Wirtschaft und Politik, das 13. Schuljahr abzuschaffen und die Studienzeiten zu kürzen.

Wehr- und Ersatzdienstpflicht sind nicht nur für die davon betroffenen Einzelnen, sondern erst recht für die Allgemeinheit wirtschaftlich ein schlechtes Geschäft. Es ist ein großer Unterschied, ob junge Männer ihr Geld selbst verdienen, Steuern und Sozialbeiträge zahlen, oder ob sie vom Staat ausgehalten werden müssen. Es ist ebenso ein großer Unterschied, ob junge Männer ihre Denk- und Fachqualitäten voll einsetzen können oder auf Befehl herumexerzieren, ungelernten Wachmann oder Pflegehilfskraft spielen müssen.

Gegen die hohen volkswirtschaftlichen Kosten der Wehrpflicht wird gern argumentiert, eine »Berufsarmee« sei »noch teurer«, eine Behauptung, die gleich drei Fehler enthält:

Erster Fehler: Gleichsetzung von »Berufs-« und »Freiwilligenarmee«. Eine Berufsarmee verlangt lebenslangen Dienst. Sie wird teurer durch die Notwendigkeit, nach längerer Dienstzeit höhere Gehälter zu zahlen und für ältere und gesundheitlich angeschlagene Soldaten zusätzliche Verwendungen zu finden. Eine Freiwilligenarmee dagegen besteht aus wechselnden Freiwilligen, die sich auf Zeit verpflichten. (Beispiele: Berufsarmee Großbritannien; Freiwilligenarmee USA).

Zweiter Fehler: Beim Kostenvergleich wird die gleiche Soldatenzahl, nicht die gleiche Kampfkraft berechnet. Ein Wehrpflichtiger, der ein Jahr Soldat ist, hat zunächst drei Monate Grundausbildung, dann drei Monate Training in der Kampfeinheit. Erst danach ist die Truppe einsatzbereit. In die verbleibenden sechs Monate fallen fünf Wochen Urlaub, mindestens eine weitere Woche Sonderurlaub und/oder Dienstzeitausgleich. Es bleiben von 12 Monaten Dienst höchstens 4 1/2 Monate Einsatzfähigkeit. Ein Zeitsoldat, der sich für vier Jahre verpflichtet hat, fällt ebenso sechs Monate am Anfang der Dienstzeit und viermal für sechs Wochen Urlaub etc. aus. Von den 48 Monaten Dienstzeit bleiben 36 Monate Einsatzbereitschaft. Die z. Zt. 135.000 Wehrpflichtigen in der Bundeswehr bedeuten knapp 50.000 einsatzfähige Soldaten. Um die gleiche Zahl mit Freiwilligen, die vier Jahre dienen, zu erreichen, braucht man wenig mehr als 65.000 Soldaten. 65.000 Freiwillige sind mit Sicherheit billiger als 135.000 Wehrpflichtige, weil das Teure an Soldaten nicht die Soldzahlungen sind, sondern Kasernen, Waffen, Geräte und andere Ausrüstung und in Ausbildungseinheiten die große Zahl von Ausbildern/Vorgesetzten.37

Dritter Fehler: Oft wird vergessen, daß Freiwillige nicht nur bessere Leistungen erbringen, sondern auch Steuern und Sozialbeiträge zahlen, die gegengerechnet werden müssen.

In den USA hat der Senat die Kosten der Wehrpflichtarmee untersuchen lassen. Sie wurde abgeschafft, weil sie wesentlich teurer als eine Freiwilligenarmee war.38

Hinzu kommt: Die Wehrpflicht ist undemokratisch, allenfalls eine Notlösung im Krieg bzw. bei Kriegsgefahr. Alle Diktatoren seit Napoleon hatten Wehrpflichtarmeen. In Deutschland hat die preußische Wehrpflichtarmee 1848/49 die demokratische Revolution in Preußen und in anderen deutschen Ländern brutal niedergeschlagen.

Gewiß, jede Armee ist demokratisch ein Problem, doch einfache Wehrpflichtige können die Armee nicht kontrollieren. Oder verhindert man verbotene Rüstungsgeschäfte über die Reinmachefrauen, Subventionsbetrug über die Hausmeister und verbotene Preisabsprachen über die Hilfsarbeiter auf der Baustelle? Wer auch Polizeiaufgaben für die UNO übernehmen will, braucht außerdem gut ausgebildete Freiwillige.

Ein anderes Argument für die Wehrpflicht sind die Reservisten als »Aufwuchs« bei Mobilmachung. Im 2+4-Vertrag ist die Obergrenze der aktiven Bundeswehr auf höchstens 370.000 Soldaten festgelegt, der Mobilmachungsumfang auf 870.000 Soldaten abgesprochen. Wenn jedes Jahr wie zur Zeit 135.000 Wehrpflichtige und 30.000 freiwillige Soldaten als Reservisten entlassen werden, bringen schon drei Jahrgänge die Zahl auf die erlaubten 870.000, nach vier Jahren sind es zu viele. Dagegen würden bei einer Freiwilligenarmee, die jedes Jahr 50.000 Zeitsoldaten einstellt (und entsprechend viele entläßt), im üblichen Zeitraum von 10 bis 12 Jahren nach der aktiven Dienstzeit ca. 300.000 aktive Soldaten und 500.000 bis 600.000 Reservisten zusammen den vorgesehenen Mobilmachungsumfang zwischen 800.000 und 900.000 ergeben.

Es bleibt als letztes Argument, im Grundwehrdienst Zeit- und Berufssoldaten zu gewinnen. Nach meinem Eindruck gibt es vor allem zwei Gründe für Wehrpflichtige, sich länger zu verpflichten. Wer einberufen wird, kommt in eine Zwangslage. Vom kärglichen Sold kann er weder sein Auto weiter unterhalten noch Schulden oder andere Verpflichtungen begleichen, wenn die Unterhaltssicherungsbehörden diese nicht anerkennen. Was bleibt ihm anderes übrig, als sich länger zu verpflichten, um wenigstens über etwas mehr Geld zu verfügen? Dürfen dafür 135.000 Soldaten und 100.000 Zivildienstpflichtige in jedem Jahr ihrer Freiheit beraubt werden, damit 15.000 sich als »Freiwillige« verpflichten? Das ergibt außerdem eine unqualifizierte Auswahl länger dienender Soldaten. Es geht, wenn bisher Freiwillige fehlen, um die bessere Bezahlung und menschenwürdigere Behandlung der Soldaten. Das Problem kann billiger und besser gelöst werden ohne Wehr- und Ersatzdienstpflicht.

Aber der Zivildienst?

Ein neues Argument, Wehrpflicht statt Freiwilligkeit zu fordern, ist der Zivildienst, also der Ersatz für den Wehrpflichtdienst. Was früher als Drückebergerei diffamiert wurde und immer noch mit drei Zusatzmonaten bestraft wird, gilt auf einmal als unentbehrlich, ohne Zivis bräche das Sozialsystem zusammen oder würde unbezahlbar. Eine nachweislich falsche Annahme (vgl. den Beitrag von W.Buff).

Der Zivildienst hatte anfangs sinnvolle Funktionen, als Arbeitskräfte fehlten, und dann nochmals, als er einige Experimente möglich machte, wie den »mobilen sozialen Hilfsdienst« (MSHD) und die »individuelle Schwerstbehindertenbetreuung« (ISB). Heute gibt es Millionen Menschen ohne Arbeit, der Bedarf für MSHD und ISB ist erprobt, und private Dienste, die sich daraufhin eingeschaltet haben, sind an manchen Stellen schon preiswerter. In meiner letzten Gemeinde z. B. erfuhr ich von immer mehr alten Leuten, daß sie vom »Essen auf Rädern«, das ihnen Zivis brachten, zu privaten Mahlzeitendiensten wechselten, weil deren Essen besser und preiswerter sei.

Wer den Zivildienst für preiswert hält, täuscht sich über die wahren Kosten. Nur weil der Staat Sold, soziale Absicherung, Kleidungskosten, Fahrtkosten, oft über die Unterhaltssicherung oder andere Zuschüsse auch die Wohnungskosten und dazu die Regiekosten des Zivildienstes übernimmt, sind Zivis betriebswirtschaftlich billige Arbeitskräfte.

Bleibt als letztes Argument das soziale Lernen. Dieses Argument hält der Nachprüfung nicht stand, denn über soziale Einstellungen entscheidet die Kindheit. Für junge Erwachsene gilt dagegen: Haben sie keine überzeugenden Vorbilder für soziales Verhalten gehabt, ist es jetzt zu spät, und Zwang macht die Sache nur schlimmer. Wer zwangsweise helfen muß, hilft später nicht mehr sondern weniger. „Jetzt sollen andere mal was tun, ich habe meinen Teil erbracht!“ „Sollen doch Kohl, Kinkel, Rühe und all die anderen, die nie gedient haben, erst mal für 13,50 DM am Tag über ein Jahr lang alte Leute pflegen oder Schwerstbehinderte auf's Klo setzen!“ Dagegen: Wer freiwillig solche Aufgaben übernimmt, lernt mehr und hilft auf Dauer, aber hat auch Anspruch auf angemessene Bezahlung und vernünftige Arbeitsbedingungen. Daran fehlt es, weil die vom Staat so hoch subventionierten Zivis den sozialen Bereich in Unordnung bringen. Die Zivis sind nicht die Lösung, sondern eine Mitursache des Pflegenotstandes. Wer sich auf ihren Dienst beruft, um die Wehrpflicht zu retten, setzt auf Zwang statt Freiwilligkeit. Er schadet der Volkswirtschaft und der freiheitlichen Demokratie.39

Kriegsdienstverweigerung ist Voraussetzung für Zivildienst

Bei der Diskussion über Wehr- und Zivildienst wird oft vergessen, daß Ersatzdienste eine Kriegsdienstverweigerung voraussetzen. Schon im Urteil vom 13.4.1978 hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen: Wenn der Gesetzgeber etwas anderes wolle, könne er eine Freiwilligenarmee organisieren.40 Im Wehrpflichtgesetz sind zwar auch Ersatzdienste ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geregelt (§ 13a WPflG Helfer im Katastrophenschutz, § 13b Helfer im Entwicklungsdienst), aber die meisten Ersatzdienstmöglichkeiten beruhen auf der Ermächtigung des Art. 12a, Abs. 2 GG und kommen nur für anerkannte Kriegsdienstverweigerer in Frage. Das gilt generell für den Zivildienst und für die anderen Dienste nach § 14b und § 15a ZDG.41

Der Zivildienst ist die Regelung eines Ersatzdienstes im Rahmen der Wehrpflicht, solange diese besteht. Er setzt das Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer voraus, in dem die Kriegsdienstverweigerung überprüft wird. Das Grundrecht als Teil und Ausfluß der Gewissensfreiheit wird nämlich entgegen der Garantie in Art. 4 Abs. 3 GG nur gewährt, wenn die Prüfenden die Begründung akzeptieren. Es ist praktisch kein wirkliches Grundrecht, eher ein erkauftes Privileg, denn die Inanspruchnahme muß beantragt, überprüft und mit drei Monaten Zusatzdienstzeit bezahlt werden. Dieser Preis hat die Prüfungsverfahren entschärft, kann aber nur im Frieden helfen.

Die Diskussion, ob der Zivildienst die Wehrpflicht begründen könnte, stellt die Rechtslage auf den Kopf. Deshalb wird seit einiger Zeit gefragt, ob eine allgemeine Dienstpflicht mit Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Ersatzdiensten nicht besser sei. An die Stelle der KDV-Antragstellung träte ein Wahlrecht der Wehrpflichtigen; die Überprüfung fiele weg; die Wehrungerechtigkeit wäre auch in starken Geburtsjahrgängen kein Problem mehr.

Diese Problemlösung würde allerdings viele andere Probleme schaffen, die hier nur kurz erwähnt werden können. Zunächst müßte das Grundgesetz geändert werden, weil Art. 12 gerade Zwangs- und Pflichtdienste wie den Arbeitsdienst der NS-Zeit verhindern soll. Es müßte der Kernbereich dieses Grundrechtes gestrichen werden. Außerdem müßten alle internationalen Konventionen von Deutschland gekündigt werden, die Zwangs- und Pflichtdienste verbieten.42 Wirtschaftlich würden die Kosten für Wehr- und Zivildienst erhöht, der volkswirtschaftliche Schaden durch die Zeitverluste der Dienstpflichtigen vermehrt, der soziale Bereich noch mehr durch Zwangsdienst bestimmt.43

Die scheinbare Wahlfreiheit würde nur funktionieren, solange alle in Frage kommenden Dienste genügend Leute bekommen. Im Gegensatz zu einer Freiwilligenarmee, die sich für ihre bezahlten Jobs die Bewerber aussuchen könnte, müßte die Bundeswehr dann alle nehmen, die Wehrdienst »wählen« – und das wären vor allem rechte bis rechtsradikale Dienstpflichtige, wie das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr festgestellt hat.44 Die Nachteile der Wehrpflicht und die Gefahren einer Freiwilligenarmee kämen zusammen, und das zusätzlich zu den oben aufgeführten rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen.

Die Ausweitungsdiskussion zeigt, wie problematisch schon die Wehr- und Ersatzpflicht ist. An der hohen Zahl der Kriegsdienstverweigerer (zuletzt ca. 20% vom Geburtsjahrgang = ca. 25% der Wehrdienstfähigen) trotz Prüfungsverfahren und Zusatzdienst wird sichtbar, auf welchen Widerstand die Wehrpflicht stößt. Am stärksten stiegen die Zahlen der KDV-Anträge zur Zeit des Vietnamkrieges und des 2. Golfkrieges. Das zeigt, daß es bei der Wehrpflicht um mehr geht als um eine Organisationsfrage und bei der Kriegsdienstverweigerung um mehr als um die Wahl eines angeblich leichteren Dienstes. Wer aus der Bundeswehr eine internationale Polizeitruppe der UNO machen will, braucht qualifizierte Freiwillige und muß sehr genau prüfen, was akzeptiert werden wird. Und wer die Wehrpflicht verteidigt, muß sagen, welche Begründung sie so sehr rechtfertigt, daß man ihre radikalen Gegner (Totalverweigerer) trotz der Garantie der Gewissensfreiheit bis zu fünf Jahre ins Gefängnis stecken kann,45 die sozialen Dienste mit Zwangshilfskräften überschwemmen und die Volkswirtschaft mit neuen Milliardenbeträgen belasten soll. Die Frage, um die es geht, ist deshalb: Schaffen wir es, freiwilliges soziales, ökologisches und Friedensengagament durch vernünftige Angebote zu fördern oder fallen wir zurück in obrigkeitsstaatlichen Zwang.

zum Anfang | Der Zivildienst stirbt – es lebe der freiwillige Friedensdienst!?

von Ulrich Frey

Noch lebt der Zivildienst. Gegenwärtig leisten ca. 100.000 junge Männer als anerkannte Kriegsdienstverweigerer diesen Ersatzdienst für den Wehrdienst bei der Bundeswehr und erfüllen auf diese Weise ihre Wehrpflicht.

Eines politischen Todes würde der Zivildienst sterben, wenn die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft würde. Denn davon ist er abhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.4.1978 festgestellt, daß es kein Wahlrecht zwischen dem Wehrdienst und dem Zivildienst gibt. Der Zivildienst ist ausnahmsweise den Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Würde also die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft, würde der Zivildienst entfallen. Die Bundesregierung hat jedoch an der Wehrpflicht festgehalten, im wesentlichen mit der Begründung, die allgemeine Wehrpflicht sei die beste Möglichkeit, der Bundeswehr den Nachwuchs für Zeit- und Berufssoldaten zuzuführen. In Gefahr ist die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich, weil keine »Wehrgerechtigkeit« herrscht: Alle Zivildienstpflichtigen werden zum Zivildienst einberufen, aber nicht alle Wehrpflichtigen zur Bundeswehr.

Obwohl der Zivildienst als verfassungsrechtliche Ausnahme keinen eigenständigen Zweck vorstellt, hat er doch wegen der großen Zahl der jungen Männer, die ihn leisten, erhebliche politische und praktische Bedeutung gewonnen, insbesondere im Bereich der Gesundheitspolitik. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Alfred Biehle (CSU), hat in seinem Bericht für das Jahr 1993 festgestellt, daß die verfassungsrechtliche Rangordnung, wonach der Wehrdienst die Regel und der Ersatzdienst die Ausnahme darstelle, im Bewußtsein der Gesellschaft immer stärker zurückgetreten sei. Dazu habe das »tolerante« Anerkennungsverfahren für Verweigerer beigetragen, nach dem 95% der Antragsteller anerkannt würden. Vor diesem Hintergrund gingen die ungedienten Wehrpflichtigen von »faktischer Wahlfreiheit« aus. Der Hinweis auf eine »Gewissensentscheidung« löse bei den jungen Wehrpflichtigen »ein leichtes Lächeln« oder Erstaunen aus46. 1993 stellten mehr als 130.000 junge Männer den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Nach Angaben von Biehle verweigern derzeit ca. 30% eines Jahrganges den Wehrdienst.

Langfristig zeichnet sich eine politische Schwächung der allgemeinen Wehrpflicht ab. Die militärpolitische Entwicklung tendiert zu professionalisierten mobilen Verbänden, die unter den Bedingungen der allgemeinen Wehrpflicht nicht aufrechterhalten werden können. Der Soldat »Trend« geht also zur Berufs- und/oder Freiwilligenarmee. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994 zu den internationalen Einsätzen der Bundeswehr verstärkt diese Tendenz. Früher waren Einsätze der Bundeswehr nur im Rahmen der NATO zu Verteidigungszwecken aufgrund des Artikels 24 Absatz 2 Grundgesetz möglich. Ab dem 12.7.1994 gilt mit Gesetzeskraft u.a. der erste Leitsatz des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes: „1. Die Ermächtigung des Artikels 24 Absatz 2 Grundgesetz berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden.“47

Leitsatz 5.a erläutert: „Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Grundgesetz ist dadurch gekennzeichnet, daß es durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich.“48

Die Bundeswehr hat damit – per Interpretation des alten Grundgesetzes – eine neue Grundlage. Die Bundesrepublik kann ihre Armee aktiv als außenpolitischen Faktor im Rahmen von »Systemen« zur Durchsetzung auch eigener Interessen einsetzen. Die in der Öffentlichkeit heftig diskutierten verteidigungspolitischen Richtlinien vom November 1992 und das letzte Weißbuch des Bundesministers der Verteidigung sind jetzt verfassungsrechtlich im wesentlichen abgesichert. Dementsprechend werden 70.000 – 80.000 Mann »Krisenreaktionsstreitkräfte« in Heer, Luftwaffe und Marine aufgebaut, die in einigen Jahren einsatzfähig sein sollen. Dafür werden professionell ausgebildete und mobil einsatzfähige Soldaten benötigt, die in der »alten« Bundeswehr so nicht mehr »aufwachsen« können. Demgegenüber werden die zahlenmäßig größeren »Hauptverteidigungskräfte« zur Landesverteidigung politisch bedeutungslos. Denn jenseits aller Grenzen ist weit und breit kein Feind sichtbar. Was ist also die Aufgabe dieses Teils der Bundeswehr, wenn nicht neue gefunden werden? Destruktive Überlegungen sind zu kritisieren: Der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Schäuble, hat den Einsatz der Bundeswehr gegen Terroristen und »weltweite Wanderungsbewegungen« sowie im Inneren der Bundesrepublik vorgeschlagen. Der parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktionen im Bundestag, Rüttgers, hätte die Bundeswehr gerne als eine »Risiko-Reserve für den Notfall« (Frankfurter Rundschau vom 31.3.1994). Der Generalinspekteur der Bundeswehr, Naumann, sagt zwar, die Bundeswehr werde keine »Interventionsarmee«. Außenminister Kinkel will die Außenpolitik der Republik nicht »militarisieren«. Aber wer vertraut darauf? Mit der Bundeswehr ist jetzt effektiv Außenpolitik zu machen, um z.B. weltweite Präsenz zu demonstrieren (Somalia), um die Forderung nach einem ständigen Sitz im Sicherheitsrat der UN zu begründen. Nach der verfassungsrechtlichen Entfesselung der Bundeswehr werden die außenpolitischen und militärpolitischen Interessen, die mit der Armee erreicht werden können, eine Eigendynamik erhalten. Je stärker der Trend weg von der Wehrpflichtigenarmee zu einer Berufs- oder Freiwilligenarmee geht, desto schneller und ganz plötzlich kann die Entscheidung fallen, die Wehrstruktur völlig umzustellen. Zusätzliche Gründe dafür könnten eine sinkende »Friedensstärke« der Bundeswehr oder mangelnde Ressourcen zur Finanzierung der steigenden Kosten sein.

1. Grundsätzliches Nachdenken

In dieser Situation hat auf breiter Ebene ein grundsätzliches Nachdenken über »Frieden« (1.1), eine Reform des Zivildienstes (1.2), den Umbau der Wehrstruktur (1.3) und den Ausbau von Friedensdiensten (1.4) eingesetzt.

1.1 Verständnis von »Frieden« – Trendwende zu gewaltfreien und gewaltarmen Mitteln?

Wie Reinhard Mutz in dem Friedensgutachten 1994 herausgearbeitet hat, bleibt die Bundesregierung die Auskunft darüber schuldig, was sie „mit der Bundeswehr politisch will und welche militärischen Optionen sie tatsächlich anstrebt“49. Das in den verteidigungspolitischen Richtlinien und im Weißbuch vorgetragene Bedrohungs- und Krisen-Szenario ist weit ausgelegt. Es ist aber nicht ersichtlich, welche militärischen Aktionen geeignet sind, auf diese Szenarien mit »Erfolg« zu reagieren. In Somalia, im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda hat sich herausgestellt, daß komplexe Konflikte nicht mehr vom Militär gelöst werden können. Es kommt statt dessen darauf an, zivile Instrumente zu entwickeln, die den Ursachen wirklich zu Leibe rücken. Dafür braucht es eine Trendwende von der Gewaltanwendung zur Nutzung von gewaltarmen oder gewaltfreien Methoden und Verhaltensweisen. Das erfordert mehr Mittel, Zeit, Menschen und neue Dienstformen.

1.2 Ist der Zivildienst reformfähig?

Gegenwärtig hat der Zivildienst kein eigenes Ziel. Er ist ein Ersatzdienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die im Zivildienst ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nachkommen. Der Zivildienst erscheint wegen seiner Abhängigkeit vom Wehrdienst nicht grundlegend reformierbar. Aufgabenstellung, Trägerschaft und Ausbildung als staatlicher Zwangsdienst müßten radikal geändert werden, um eine Reform zu ermöglichen, die einen wirksamen Dienst an den innergesellschaftlichen Problemen (z.B. Armut, Ökologie, Ausländer, Asyl) erlaubt. All das ist früher vergeblich in Vorschlägen für Modellversuche an die Verantwortlichen für den Zivildienst in Bundesregierung und Parteien herangetragen worden, insbesondere durch Initiativen zur Einführung eines »Sozialen Friedensdienstes«. Bis heute ist es nur möglich, eine etwas stärkere pädagogische Begleitung zu praktizieren.

1.3 Umbau der Wehrstruktur?

Als Alternative zum Zivildienst und seiner Einbettung in die gegenwärtige Wehrstruktur werden die folgenden Modelle diskutiert, die hier grob systematisiert wiedergegeben werden.

1.3.1 Schaffung von weiteren »Wahlmöglichkeiten« für Wehrpflichtige bei Aufrechterhaltung der Wehrpflicht

Ein von der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteter Ausschuß mit dem Auftrag, die Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD zu dem Themenkreis „Wehrpflicht – Zivildienst – allgemeine Dienstpflicht“50 zu beraten, hat in einem nicht zum Abschluß gebrachten Zwischenbericht gegen die allgemeine Dienstpflicht votiert und zum Ausgleich der Probleme der »Wehrgerechtigkeit« vorgeschlagen, zusätzliche Wehrdienstausnahmen zu schaffen neben den schon bestehenden Ausnahmen bei dem Zivil- und Katastrophenschutz, dem Entwicklungsdienst, für Polizeivollzugsbeamte und Bundesgrenzschutz. Im Rahmen des Zivildienstgesetzes gibt es Freistellungen für „andere Dienste im Ausland“ (§ 14b ZDG) und Sonderregelungen für Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten (§ 15a ZDG).

Als weitere Ausnahmebereiche wurden genannt:

  • Internationale Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz (Naturkatastrophen, Industrieunfälle, Flüchtlingsarbeit)
  • Ausweitung der Dienstmöglichkeiten nach § 14b ZDG
  • ehrenamtliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen Trägern über längere Zeit
  • Einsatzmöglichkeiten von jungen Männern im Sozialbereich und im Umweltschutz.

In diesen Zusammenhang paßt der Vorschlag der SPD und ihres Abgeordneten Hans Wallow zur Gründung eines deutschen Umwelt- und Katastrophenhilfswerkes (Deutsches Hilfscorps)51. Dieser Vorschlag war von der CDU/CSU abgelehnt worden, wird jetzt aber von dieser nach dem Vorstoß von Bundeskanzler Kohl für den Aufbau eines zivilen Hilfskorps für humanitäre Auslandseinsätze aufgenommen.

Alle diese Vorschläge respektieren die bestehende verfassungsrechtliche Rangordnung. Die Regel wäre der Wehrdienst, die Ausnahme davon der Zivildienst. Als Ausnahmen vom Wehrdienst und/oder vom Zivildienst gäbe es etliche Dienst-Typen, die je nach Bedarf eingerichtet werden könnten. Damit würde eine »Dienstgerechtigkeit« gefördert, die aber nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte »Wehrgerechtigkeit« ist.

1.3.2 Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht nach Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes

Die lebhafte Diskussion dazu in und zwischen den politischen Parteien sowie in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit soll hier nicht wiederholt werden. Würde die allgemeine Dienstpflicht eingeführt, wäre das eine falsche Antwort auf richtige Fragen. Unter dieser Überschrift hat Heinz Bartjes52 die Diskussion resümiert. Festzuhalten bleibt, daß nach dem knappen ablehnenden Votum des CDU-Parteitages 1994 in Hamburg zu dem Antrag auf Einführung der allgemeinen Dienstpflicht die Diskussion abgeflaut ist.

1.3.3 Allgemeine Dienstpflicht bei Aufrechterhaltung der allgemeinen Wehrpflicht

Der deutsche Bundeswehrverband hat dieses Modell über die Jahre in der Diskussion gehalten53. Wenn es nicht genügend »freiwillige« Wehrpflichtige gäbe, dann solle der Personalbedarf der Streitkräfte Vorrang vor der Wahlfreiheit zwischen den einzelnen Diensten der allgemeinen Dienstpflicht haben. Auch Bundeskanzler Kohl hat sich für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen, aber auch gesagt, es müsse über eine allgemeine soziale Dienstpflicht nachgedacht werden, wenn klargestellt sei, daß der Dienst der Soldaten Vorrang habe54.

1.3.4 Ziviler Friedensdienst neben Bundeswehr und Zivildienst

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg hat die Einrichtung eines »Zivilen Friedensdienstes« als »Äquivalent zur Bundeswehr« vorgeschlagen55. Neben der Bundeswehr „solle eine »zweite sicherheitspolitische Option« geschaffen werden, welche bewaffneten Bedrohungen von innen und außen mit gewaltfreien Mitteln begegnen kann“. Der Zivile Friedensdienst solle auf einer allgemeinen „Alphabetisierung in gewaltfreier Konfliktbearbeitung“ aufbauen. Das Angebot eines zivilen Friedensdienstes richte sich an Frauen und Männer. Wehrpflichtige Männer sollen die Möglichkeit haben, ihren Wehrdienst beim zivilen Friedensdienst in Form einer Grundausbildung zur gewaltfreien Konfliktaustragung abzuleisten. Ohne eine allgemeine Dienstpflicht einzuführen, soll er auch Frauen offenstehen. „Die Finanzierung des zivilen Friedensdienstes und die Aufsicht über die Rahmenpläne der Ausbildung soll in staatlicher Hand liegen.“ „Der Staat soll für eine passende Rahmengesetzgebung sorgen und ein Koordinationsorgan für die Abstimmung der Einsätze der verschiedenen Träger des zivilen Friedensdienstes“ (staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen) schaffen. Theodor Ebert, der diese Überlegungen für einen zivilen Friedensdienst weitgehend vorangebracht hat, denkt an 100.000 Frauen und Männer als Aktive im zivilen Friedensdienst. Er solle gleichberechtigt neben der Bundeswehr und dem Zivildienst stehen.

1.3.5 Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, Wegfall des Zivildienstes und Organisation der Bundeswehr als Berufs- und/oder Freiwilligen-Armee

Diese Alternative zieht die Konsequenz aus der Einsicht, daß die Wehrpflicht historisch und militärisch überholt ist. Die Unterstützer gehen davon aus, daß eine Berufs- und Freiwilligenarmee demokratisch geführt werden kann.

1.4 Ausbau von Freiwilligen- und Friedensdiensten

Die vorstehenden Modelle sind gekennzeichnet durch eine Einberufung auf der Grundlage einer staatlichen und zwangsweisen Verpflichtung (1.3.1-1.3.4) oder durch freiwillige Unterwerfung unter staatlichen Befehl (1.3.5). Sie sind nicht geeignet, die freien gesellschaftlichen Kräfte zu mobilisieren, die es braucht, um die komplexen Bedrohungen des gesellschaftlichen Friedens bei den Ursachen anzugreifen. Langfristig liegt die Zukunft im Ausbau der freien gesellschaftlich organisierten Freiwilligen- und Friedensdienste. Diese Dienste arbeiten auf der Grundlage eines weit verstandenen Friedensbegriffes zu den Themenbereichen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Sie setzen eine persönliche durchdachte Entscheidung des oder der Freiwilligen für den Dienstbeginn voraus, unabhängig von dem Bestehen oder dem Nichtbestehen einer staatlichen Dienstpflicht oder einer Anrechnungsmöglichkeit dafür. Träger, die schon jetzt befristete Dienste solcher Art anbieten, sind z.B. Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Eirene, Peace Brigades International. Für diese ausbaufähigen Dienste, die international mit ausländischen Partnerorganisationen zusammenarbeiten, sind Vorarbeiten zur Schaffung eines Status für Freiwillige auf europäischer und nationaler Ebene im Gang. In Deutschland wird dafür ein umfassendes Freiwilligengesetz gefordert, das das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr umfaßt. Ergänzend vorgeschlagen wurde von Dr. Schuster MdB SPD ein vergleichbares freiwilliges solidarisches Jahr zum Lernen in Ländern der sogenannten Dritten Welt. Als Fachdienste für engagierte Fachkräfte in der personellen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit stehen die Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer von sechs anerkannten Trägern nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz bereit56. Neu in diesem Bereich sind die Bemühungen von „Ökumenischer Dienst im Konziliaren Prozeß“, unbefristet verfügbare, qualifizierte Kräfte für Freiwilligen- und Friedensdienste und sonstige Aufgaben im Rahmen der Anliegen des Konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung bereitzustellen. Dabei sollen bevorzugt Initiativen der gewaltfreien Krisenverhütung und -vermittlung berücksichtigt werden57.

Ein solcher auf Freiwilligkeit gegründeter Dienst beinhaltet das Konzept des Bundes für Soziale Verteidigung für einen »Zivilen Friedensdienst«58. Dieser neue Dienst soll in einem Stufenmodell binnen 20 Jahren 100.000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassen. Er wird vorgestellt „als ein »staatlich geförderter und finanzierter freiwilliger Dienst, der Männer und Frauen jeden Alters dazu befähigen soll, mit gewaltfreien Mitteln planvoll in Krisen und gewaltsame Konflikte einzugreifen«. Er soll nicht an die Wehrpflicht gekoppelt sein. Freiwillige sollen von der Wehrpflicht oder anderen Dienstpflichten befreit werden. Träger sind freie Organisationen, die nach dem Subsidiaritätsprinzip durch staatliche Rahmenbedingungen zu diesem Dienst befähigt werden. Der ZFD soll den Einsatz militärischer Mittel überflüssig machen. Die Aufgaben eines ZFD können in einem vom BSV geforderten Ministerium für Abrüstung, Konversion und ZFD gebündelt werden.“

2. Was ist zu tun? Kriterien für Entscheidungen

Wie dieser Versuch einer Übersicht, geordnet nach dem Gesichtspunkt der »Freiwilligkeit«, zeigt, ist das Panorama verwirrend. Mehrere politische Probleme (z.B. die Konkretisierung des Auftrages der Bundeswehr, inländische und europäische soziale Probleme wie die Arbeitslosigkeit, wachsende Armut, Flüchtlings- und Asylfragen), fließen ineinander. Lösungsmöglichkeiten differieren nach teilweise nicht kompatiblen Vorgaben seitens des Staates und der freien gesellschaftlichen Träger. Um zu Vorschlägen für Entscheidungen zu kommen, muß man also Kriterien entwickeln.

Solche Kriterien bei der Suche nach Lösungen können sein:

2.1

Defizite einzelner Politikbereiche sollten dort gelöst werden, wo sie entstanden sind; das Problem »Pflegepersonal« z.B. im Bereich der Gesundheitspolitik, aber nicht mit Hilfe der Krücke des Zivildienstes auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht. Das ist nicht sachgerecht und blockiert Lösungen. Auch geht es nicht an, Rekrutierungsprobleme bei der Bundeswehr durch Aufrechterhaltung der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Umweg-Argument lösen zu wollen, die Zivildienstleistenden würden für die Weiterführung der jetzt von ihnen ausgeübten Dienste gebraucht und deshalb müsse die allgemeine Wehrpflicht erhalten bleiben.

2.2

Stattdessen sollte im Zweifel immer das Prinzip der Freiwilligkeit gelten: in der Wohlfahrtspflege und im militärischen Bereich. Freiwilligkeit ist die Voraussetzung dafür, daß politisches und soziales Lernen tatsächlich geschehen kann, weil Menschen zu der Sache stehen, für die sie sich entschieden haben. Pflichtweises Handeln, auch wenn es »freiwillig« verpflichtet, fördert nicht die Entwicklung des Gemeinwohls durch die dafür verantwortlichen Menschen.

Das gilt auch gegen das Argument, die Bürgerinnen und Bürger von heute seien immer mehr nur auf ihren individuellen Vorteil aus und zu keinen gemeinnützigen Leistungen mehr bereit, deshalb müßten sie dazu verpflichtet werden. Wer Rechte in Anspruch nehme, müsse auch Pflichten akzeptieren. Solche Redensweisen zeigen illiberale Tendenzen in den gegenwärtigen sozialen und ökonomischen Krisen an. Sollen die Krisen demokratisch bewältigt werden, dürfen die Pflichten zwecks Erhaltung des Geistes des Grundgesetzes nicht gegen die Grundrechte ausgespielt werden. Die Pflichten sind nicht die Quelle von Rechten, sondern umgekehrt. Wer seine Rechte begriffen hat, übernimmt auch die ihm oder ihr obliegenden Pflichten. Damit dies gelingt, muß jedem und jeder immer wieder neue Gelegenheit gegeben werden, mitverantwortete und kreative Teilnahme am politischen Leben einzuüben. Diese Notwendigkeit ist ein grundsätzliches staatspolitisches Argument gegen die Einführung jeglicher Dienstpflichten.

Leichter durchsetzen kann sich das Prinzip der Freiwilligkeit, wenn das Engagement öffentlich anerkannt und in angemessener Weise honoriert wird, z.B. durch Pluspunkte bei der Vergabe von Studienplätzen in numerus-clausus-Fächern, Zahlung von Kindergeld usw.

2.3

Daraus ergibt sich hinsichtlich der Trägerschaft für Freiwilligen- und Friedensdienste der Vorrang für solche Gruppen und Organisationen, die staats- und regierungsunabhängig sind und die über Partner, Programme und Finanzen selbst bestimmen können. Steuergelder sollten solchen Trägern zur Verfügung stehen, ebenso andere staatliche Förderung, wenn sie Leistungen für die Gesellschaft erbringen.

2.4

Die Organisationen der Freiwilligen- und Friedensdienste sollten das Wachsen einer zivilen Gesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene fördern. Unter diesem Stichwort sollte den Trends zu Zwangsregelungen und militärischen Lösungen entgegen gearbeitet werden. Hierzu müssen neue Dienstformen an neuen Aufgaben ausprobiert werden. Das Nachdenken darüber hat begonnen.

Adressen

Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V., Damweg 20, 28211 Bremen, Tel.: (0421)340025, Fax: (0421) 3479630

Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Schwanenstr. 16, 42551 Velbert, Tel.: (02051) 4217, Fax: (02051)4210

Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL), Vogelsbergstr. 17, 60316 Frankfurt/M., Tel.: (069) 431405 (Di. abends), Fax: (069) 4990007

Ev. Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK), Carl Schurz Straße 17, 28209 Bremen, Tel.: (0421) 344037, Fax: (0421) 3491961

Katholische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst (K.A.K.), Postfach 320520, 40420 Düsseldorf, Tel.: (0211) 4693108

Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär e.V., Oranienstr. 25, 10999 Berlin, Tel.: (030) 61500530, Fax: (030)61500599

Reservisten verweigern den Kriegsdienst, c/o Heinrich Theilmann, Friedrich Humbert Straße 116, 28759 Bremen, Tel.: (042)621414

RechtsanwältInnen

Eine aktuelle Liste mit RechtsanwältInnen in Sachen Kriegsdienstverweigerung gibt es für 2,- DM bei der Zentralstelle für Recht und Schutz der KDV, Bremen.

Autoren
Wolfgang Buff ist Soziologe und pädagogischer Mitarbeiter des Pfarramtes für Zivildienst der ev. Kirche in Hessen und Nassau.
Ulrich Finckh, Pastor i.R., Vorsitzender der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V., Dammweg 20, 28211 Bremen, Tel.: 0421/340025, Fax: 0421/3479630.
Ulrich Frey, geb. 1937, Assessor iur., Geschäftsführer der Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V. (AGDF), Veröffentlichungen zu Fragen des Freiwilligen- und Friedensdienstes, u.a. für den Europa-Rat und die Europäische Union.
Christian Herz, Politologe, Mitarbeiter der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär, Berlin.
Günter Knebel, Jahrgang 1949, Geschäftsführer der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) Bremen.
Uwe Koch, Provinzialpfarrer, Leiter der Arbeitsstelle für Kriegsdienstverweigerung, Zivildienstseelsorge und Friedensarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen, Magdeburg.
Friedhelm Schneider ist Vertreter der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der KDVer (EAK) im Europäischen Büro für KDV (EBCO, Brüssel).