Drohnenkrieg in der Ukraine

Drohnenkrieg in der Ukraine

Fakten und erste Folgenabschätzung

von Hans-Jörg Kreowski

Am 24. Februar 2022 hat Russland einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen, der den seit 2014 anhaltenden Krieg in Teilen der Ostukraine auf das ganze Land ausweitete. Zum Einsatz kommen nahezu alle verfügbaren konventionellen Waffensysteme. Von beiden Kriegsparteien werden aber mit unbemannten Luftfahrzeugen auch neuartige Systeme eingesetzt, die erst seit Kurzem zum Waffenarsenal auf dem Schlachtfeld gehören. Diese teils bewaffneten, teils unbewaffneten Drohnen spielen eine nicht zu unterschätzende, aber begrenzte Rolle in diesem Krieg, die im Folgenden näher beleuchtet werden soll.

Die Geschichte der Drohnenkriegsführung ist eine kurze Geschichte. Unbemannte Waffensysteme knüpfen zwar an ferngelenkte Waffen an, deren Militärgeschichte weiter zurückreicht – die tatsächliche Entwicklung ist allerdings in den letzten 30 bis 40 Jahren geschehen. Ein bedeutender Ausgangspunkt für die Entwicklung unbemannter Waffen war die auf zehn Jahre ausgelegte Strategic Computing Initiative (SCI) der USA, in der ab 1983 mit mehreren hundert Mio. US$ Forschungskapital auf der Basis Künstlicher Intelligenz unter anderem autonome Landfahrzeuge entwickelt werden sollten. Auch wenn SCI Ende der 1980er Jahre als gescheitert galt, ging die Entwicklung von unbemannten Vehikeln und insbesondere von unbemannten Luftfahrzeugen von da an weiter, so dass neben Aufklärungsdrohnen auch Killerdrohnen am Anfang des 21. Jahrhunderts einsatzbereit waren und inzwischen viele tausend Einsätze in Afghanistan, Pakistan und mehreren anderen Kriegsschauplätzen der Welt hinter sich haben. Dem »Krieg gegen den Terror« der USA und ihrer Verbündeten sind in völkerrechtswidriger Weise vor allem auch tausende Zivilpersonen zum Opfer gefallen. Dass Kampfdrohnen mittlerweile auch in einem Krieg zwischen zwei regulären Armeen ein entscheidender Faktor sein können, hat sich spätestens 2020 im Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gezeigt. Hier konnten die angreifenden Truppen Aserbaidschans durch Einsatz unbemannter Waffensysteme – in diesem Fall der türkischen Kampfdrohne »Bayraktar TB2« – Übermacht gegenüber den armenischen Truppen erlangen.

Im Krieg Russlands gegen die Ukraine offenbart sich nun, dass es inzwischen eine breite Palette kriegsverwendbarer Kampf- und Aufklärungsdrohnen gibt. Die dazu verfügbaren Informationen sind mit einiger Vorsicht zu genießen, weil sie mit Propaganda, Über- und Untertreibung und Irreführung gemischt sind und so manches geheim gehalten wird. Dennoch zeichnet sich erkennbar ab, dass mit den verschiedenen Typen der Drohnen ein neues Waffensystem in das ohnehin schon weitgefächerte Arsenal der Tötungsmaschinerie eingefügt worden ist.

Drohnen auf Seiten der Ukraine

Die größte mediale Aufmerksamkeit hat die von der Ukraine eingesetzte Kampf- und Aufklärungsdrohne »Bayraktar TB2« erfahren – dies betraf die umstrittene Anschaffung und erst recht die militärische Kampfverwendung in den Jahren 2019 und 2020. Sie wird von der türkischen Rüstungsschmiede Baykar Defense hergestellt und für rund 5 Mio. Euro pro Stück verkauft. Ihr Erstflug war 2014. Sie fliegt vollautonom, kann 24 Stunden in mittlerer Höhe in der Luft bleiben, hat eine Reichweite von rund 150km und lässt sich mit lasergelenkten »Minibomben« mit einem Gewicht zwischen 6 und 22kg oder Luft-Boden-Panzerabwehrraketen bewaffnen.1 Die Ukraine hat bereits 2019 die ersten sechs TB2-Drohnen beschafft und vor allem zu Aufklärungszwecken gegen die prorussischen Separatisten in der Ostukraine eingesetzt. Zu Beginn des russischen Angriffs verfügte die Ukraine über mindestens 20 (eher zwei- oder dreimal so viele) dieser Drohnen, die anscheinend anfangs auch sehr erfolgreich bei der Erstellung von Lagebildern und direkt gegen russische Panzer und Artillerie eingesetzt wurden. Das ist etwas überraschend, weil solche Drohnen relativ langsam und niedrig fliegen und deshalb vergleichsweise leicht von Flugabwehrsystemen abgeschossen werden können. In den ersten Kriegswochen hatte die russische Seite damit anscheinend einige Probleme, zumal die TB2 gegenüber sonstigen Drohnen dieser Art klein ist und deshalb vom Radar schwerer zu erfassen. Inzwischen konnte aber die russische Seite eine ganze Reihe TB2-Drohnen abschießen, so dass mit ihnen in letzter Zeit wohl wesentlich weniger Wirkung zu erzielen war.

Daneben sind auch viel kleinere Drohnen im Einsatz. So haben die USA der Ukraine in den ersten Kriegswochen Drohnen vom Typ »Puma« und »Switchblade« zur Verfügung gestellt, die beide vom US-Unternehmen AeroVironment hergestellt werden. Puma ist eine Leichtgewichtsdrohne in Form eines Modellflugzeugs mit einer Reichweite von 20 bis 60km, die bis sechs Stunden in der Luft bleiben kann und der Aufklärung dient. Switchblade ist eine Kamikaze-Drohne, von denen die Ukraine mehrere hundert Stück geliefert bekommen hat. Sie passt in einen Rucksack und wird aus einem Rohr abgeschossen. Die größere Version wiegt 15kg, fliegt bis zu 40 Minuten, hat eine Reichweite von 40km, und ihr Gefechtskopf kann gepanzerte Fahrzeuge zerstören. Sie kann per Tablet ferngesteuert werden oder autonom in einem vorgegebenen Gebiet eigenständig Ziele suchen. Wird der Abschuss freigegeben, stürzt sie sich in ihr Ziel. Ansonsten zerstört sie sich selbst nach Ablauf der 40 Minuten. Der besondere Vorteil gegenüber sonstigen Granaten ist, dass ihr Ausgangspunkt vom Gegner nicht zurückverfolgt werden kann.

Darüber hinaus ist eine ganze Reihe von Drohnen aus ukrainischer Eigenentwicklung im Einsatz. Sie sind relativ klein, in der Art größerer Modellflugzeuge, und haben teilweise sehr einfache Sprengladungen, die über den erreichten Zielen abgeworfen werden. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass sie als Aufklärungsdrohnen bei der Zielermittlung für Artilleriestellungen zeitnah sehr brauchbare Lagebilder liefern. Es heißt auch, dass der Einsatz kleiner Drohnen in den ersten Tagen des Krieges maßgeblich geholfen hat, die 60km lange Panzerkolonne der russischen Armee zu stoppen und die Einnahme eines Flughafens nahe Kiew zu verhindern – ein herber Rückschlag für die russischen Angreifer.

Drohnen auf Seiten Russlands

Die russische Seite verfügt ebenfalls über ein ganzes Arsenal an Drohnen – über die zur Verfügung stehende Anzahl kann nur spekuliert werden, da es keine Einsicht in die entsprechenden Produktionszahlen der russischen Seite gibt. Dazu gehören taktische Drohnen wie die »Forpost-R« und die »Orlan-10«. Die Forpost-R-Drohne wird in Russland mit einer israelischen Lizenz gebaut. Sie ist etwas kleiner als die TB2, hat aber ähnliche technische Eigenschaften. Sie war ursprünglich nur für Aufklärungszwecke vorgesehen, kann inzwischen aber mit einer Lenkrakete bewaffnet werden und wurde bereits gegen eine ukrainische Raketenstellung eingesetzt. Die Orlan-10 ist eine kleine Drohne aus russischer Entwicklung, die seit 2010 produziert wird. Sie hat eine mittlere Reichweite von 120km bei Fernsteuerung und bis zu 1.000km bei autonomem Flug, und kann für viele Aufgaben rund um Überwachung und Aufklärung eingesetzt werden. Zumindest in der Kriegsphase zwischen 2016-2020 wurde sie bei der elektronischen Kriegsführung eingesetzt, beispielsweise zum Versenden von drohenden, einschüchternden oder irreführenden Meldungen an die ukrainischen Soldaten (DRF Lab 2017). Die russische Armee verfügt außerdem mit der »Orion« auch über eine Aufklärungs- und Kampfdrohne, ähnlich der TB2 auf ukrainischer Seite. Sie wird von der Kronstadt Group gebaut und ist erst seit Kurzem im Einsatz. Erwähnenswert ist auch die vom Kalaschnikow-Konzern hergestellte Kamikaze-Drohne »KUB-BLA«, die mit mehr als 100km/h 30 Minuten lang fliegen und drei Kilogramm Sprengstoff mit sich führen kann. Sie dient der Bekämpfung entfernter Bodenziele – auch sie stürzt sich in ihr Ziel. Es wird vermutet, dass diese Drohne bereits mit einem Modus ausgestattet ist, der sie vollständig autonom agieren lässt.

Trotz der Investition von umgerechnet mehreren Milliarden US$ in die Entwicklung und Produktion von russischen Drohnen in den letzten zehn Jahren sieht es danach aus, dass ihre Verfügbarkeit eingeschränkt ist, dass sie nur selten eingesetzt werden und sie keine sonderlichen Wirkungen erzielen (vgl. hierfür Bode und Nadibaidze 2022). Eine Erklärung dafür könnte sein, dass sich das seit der Annexion der Krim gegen Russland bestehende Handelsembargo für technologische Güter und insbesondere hochwertige Elektronik an dieser Stelle mittlerweile als wirksam erweist. Ein weiteres Indiz in diese Richtung ist, dass bei der Untersuchung abgeschossener russischer Drohnen improvisierte und eigentlich zivile Bauteile entdeckt wurden.

Drohnen einer dritten Seite

Eine weitere Drohne spielt in diesem Krieg vermutlich eine sehr spezifische Rolle: die Riesendrohne »Global Hawk«. Sie wird von keinem der beiden Kriegsgegner eingesetzt, sondern von den US Air Force und der NATO. Sie kann 24 Stunden lang autonom in bis zu 20km Höhe fliegen und während eines Einsatzes mit hochauflösenden Kameras und Seitensichtradar ein Gebiet der Größe Österreichs überwachen. Die Global Hawk wird schon seit 2015 regelmäßig eingesetzt, um russische Truppenbewegungen nahe der Ukraine zu beobachten. Es wird vermutet, dass die ukrainische Militärführung von der NATO großflächige und präzise Lagebilder zur Verfügung gestellt bekommt (siehe z.B. Monroy 2022, Wiener Zeitung 2022). Die Drohne hat keine aktive Kampffähigkeit.

Eine noch sehr vorläufige Bilanz

Im Krieg Russlands gegen die Ukraine werden von beiden Seiten Aufklärungs- und Kampfdrohnen eingesetzt, wobei die bewaffneten Drohnen eher keinen entscheidenden Faktor darstellen. Aufklärungsdrohnen scheinen dagegen eine wichtige Rolle bei der Erstellung von präzisen Lagebildern und der Zielfindung – und damit für den gezielten Einsatz konventioneller Waffen – zu spielen. Drohnen tragen also zur Effizienzsteigerung der konventionellen Kriegsführung bei und werden von allen Kriegsparteien verwendet. Sie stellen insofern also keine Ausnahme mehr dar. Vermutlich werden sie durch ihre Aufklärungskapazitäten eher zu einer Verlängerung der Kampfhandlungen in der Ukraine beitragen, da Kriegsparteien sich schneller einen Überblick über die Lage verschaffen können und eine Einschätzung zur Sinnhaftigkeit der Aufrechterhaltung einer Kampfhandlung treffen können. Ganz im Gegensatz zur Erzählung von »chirurgischer Präzision« und »Lufthoheit« sind unbemannte Luftfahrzeuge erwartbar vor allem eine Erweiterung der Artilleriekapazitäten einer Kriegspartei. Der Krieg in der Ukraine wird dadurch weder humaner noch schneller beendet werden können.

Nach den Erfahrungen im Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien und vorher schon in Syrien und Libyen werden bewaffnete und unbewaffnete Drohnen auf den Schlachtfeldern der Zukunft ein integrales Element der Kriegsführung im Gesamtarsenal der Tötungsmaschinerie sein – mit wachsender Bedeutung, wie der aktuelle Krieg unter Beweis stellt. Der österreichische Oberst des Generalstabsdienstes sagt: „Drohnen sind im Gefecht nicht mehr wegzudenken.“ (Berliner Zeitung 2022, S. 2) Das gilt umso mehr, als ihr Einsatz die eigenen Soldat*innen nicht unmittelbar gefährdet. Denn bei einer fliegenden Drohne lässt sich ihr Ausgangspunkt nicht bestimmen.

Es gibt inzwischen ein breites Angebot an Drohnen, wobei insbesondere die kleinen, aber sehr wirkungsvollen Drohnen billig und vergleichsweise leicht zu bauen und zu beschaffen sind. Nicht nur sehr viele Staaten der Welt können sich das leisten, sondern auch Rebellen- und Terrorgruppen. Es gibt also ein eklatantes und hochgefährliches Proliferationsproblem. Diesen Geist hätte man nie aus der Flasche lassen dürfen.

Wider das globale Drohnen-Wettrüsten

Da sich Politik und Militär in vielen Ländern der Welt von Kriegsdrohnen eine militärische Überlegenheit versprechen, hat in diesem Bereich ein Rüstungswettlauf begonnen, dessen Folgen noch gar nicht absehbar sind. Eine tatsächliche oder vermeintliche Überlegenheit durch die Verfügbarkeit von Drohnen könnte die Schwelle zu militärischen Abenteuern senken. Es könnte sich aber auch herausstellen, dass bewaffnete Drohnen gar nicht sonderlich taugen, wenn der Gegner über eine funktionierende Luftabwehr verfügt.

Drohnen sind besonders perfide Waffen, weil sie allein durch ihre Präsenz im Luftraum des Einsatzgebiets über einen längeren Zeitraum hinweg die in der Nähe befindlichen Soldat*innen und Zivilpersonen in Angst und Schrecken versetzen können – wie unter anderem Erfahrungen in Afghanistan und dem Irak gezeigt haben.

Zudem wird mit Hochdruck an vollautonomen Systemen gearbeitet. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei einigen Drohnentypen solche Entscheidungsprogramme längst installiert sind und vielleicht sogar inoffiziell bereits aktiviert wurden – trotz aller ethischer Bedenken. Und was nicht ist, kann noch werden (vgl. Kreowski et al 2021; Altmann et al. 2020; Fuchs et al. 2020).

Auf UN-Ebene wurde daher die »Group of Govermental Experts on Lethal Autonomous Weapons« gebildet, zu der über 100 Staaten gehören und die seit 2017 jährlich für rund zwei Wochen in Genf formell über ein Verbot tödlicher autonomer Waffen berät. Da die USA, viele weitere NATO-Staaten, Russland, China und andere gegen ein Verbot votieren, werden die Verhandlungen bestenfalls auf eine Regulierung hinauslaufen. Das ist deshalb besonders enttäuschend, weil die aufgeführten Argumente zum Proliferationsproblem, zum Drohnenrüstungswettlauf und zur abgesenkten Kriegsschwelle bei der Verfügbarkeit von Kriegsdrohnen ein Verbot nahelegen. Und das gilt nicht nur für letale autonome Drohnen, sondern auch für teilautonome Killerdrohnen sowie Aufklärungs- und Zielfindungsdrohnen, die direkt mit tödlichen Waffen gekoppelt sind. Denn diese drei Formen von Kriegsdrohnenverwendung unterscheiden sich in ihrer Wirkung kaum voneinander.

Anmerkung

1) Im Folgenden stammen technische Informationen zu einzelnen Drohnentypen überwiegend aus öffentlich dazu einsehbaren Quellen. Von einzelnen Belegen wird daher abgesehen. Ansonsten stützt sich der kurze Abriss zum Drohneneinsatz auf russischer und auf ukrainischer Seite auf die lesenswert detaillierte IMI-Studie 3/2022 von Marischka (2022) und dem c’t-Artikel von Bode und Nadibaidze (2022), soweit kein anderer Verweis angegeben ist. Beide Publikationen sind umfangreich recherchiert.

Literatur

Altmann, J. et al. (2020): Autonome Waffensysteme – auf dem Vormarsch? W&F Dossier 90.

Berliner Zeitung (2022): Kompaktes Kriegsgerät. 20.06.2022, S. 2.

Bode, I.; Nadibaidze, A. (2022): Autonome Drohnen und KI-Waffen im Ukraine-Krieg. c’t 2022, Heft 10, S. 128-131.

DRF Lab (Atlantic Council Digital Forensic Research Lab) (2017): Electronic warfare by drone and SMS. How Russia-backed separatists use “pinpoint propaganda” in the Donbas. Blogbeitrag @DRFLab auf Medium.com, 18.05.2017.

Fuchs, A. et al. (2020): Mit Kampfdrohnen und Killerrobotern – für gerechten Frieden? W&F Dossier 89.

Kreowski, H.-J. et al. (2021): Künstliche Intelligenz zieht in den Krieg. W&F Dossier 93.

Marischka, Ch. (2022): Drohnen im Ukraine-Krieg. Technologietransfer als Gamechanger – und Kriegsgrund? IMI-Studie 2022/03. Tübingen: Selbstverlag, 26.02.2022.

Monroy, M. (2022): NATO-Spionagedrohnen machen Überstunden. Netzpolitik.org, Blogbeitrag, 23.05.2022.

Wiener Zeitung (2022): Ukraine-Krise: Russischer Sand im diplomatischen Getriebe, 21.02.2022.

Hans-Jörg Kreowski ist Professor (i. R.) für Theoretische Informatik an der Universität Bremen. Er ist Mitglied im Vorstand des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) im Vorstand von W&F.

Drohnen und Völkerrecht


Drohnen und Völkerrecht

Heidelberger Salon digital, MPIL, Heidelberg, 11. Juni 2020

von Hannah Rainer

In die im Koalitionsvertrag vorgesehene Debatte über die Beschaffung einer Bewaffnung für Drohnen der Bundeswehr reiht sich ein Expert*innengespräch ein, zu dem das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) am 11. Juni 2020 im Rahmen der Veranstaltungsreihe »Heidelberger Salon digital: Bewaffnete Drohnen und das Völkerrecht« einlud. Im Folgenden werden ausgewählte Themenschwerpunkte und Kontroversen der Veranstaltung nachgezeichnet.

Ein Grundkonflikt besteht in der Frage, ob hinsichtlich der Beschaffung bewaffneter Drohnen bereits der Hinweis ausreicht, dass im Völkerrecht erlaubt sei, was nicht verboten ist. Diese Auffassung vertreten Stefan Sohm (Bundesministerium der Verteidigung), Philipp Dürr (Universität Bonn) und Wolff Heintschel von Heinegg (Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder), die in der aktuellen Anschaffungsdebatte keine drohnenspezifischen Aspekte ausmachen.

Zumindest hinsichtlich des Einsatzes bewaffneter Drohnen müssen Christian Marxsen (MPIL) zufolge jedoch auch etwaige Langzeitfolgen bedacht werden, wie mögliche Wirkungen der Technologie auf die Rechtsordnung oder die Begünstigung verhinderungswürdiger Entwicklungen. Vom Standpunkt des völkerrechtlichen Gewaltverbots scheine es zwar gleichgültig, ob bewaffnete Drohnen eingesetzt würden, jedoch sei angesichts der neuen Einsatzmöglichkeiten eine sinkende Hemmschwelle abzusehen, wenn Einsätze ohne Gefahr für die eigenen Soldat*innen geführt werden können. Marxsen stellt eine nachweisbare Tendenz der Staatengemeinschaft fest, kleinere Völkerrechtsverstöße zu tolerieren. Deshalb sehen viele Völkerrechtler*innen die Gefahr, dass das Gewaltverbot ausgehöhlt werde, wozu die Bundesregierung durch eine »großzügige« Auslegung völkerrechtlicher Vorgaben mitunter beitrage. Ungeachtet ihrer militärischen Vorteile könne die Drohnenbewaffnung mittelfristig zur Eskalation von Krisen führen und somit der Friedensorientierung zuwiderlaufen.

Matthias Hartwig (MPIL) knüpft an diese Überlegungen an und befürchtet „Low-level-Kriege“ als Folge der Einführung bewaffneter Drohnen. Schließlich seien Drohnen die „ideale Waffe“, um einen Krieg nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich über Jahre zu perpetuieren, da die eigene Zivilbevölkerung emotional meist erst dann stärker involviert und protestbereit sei, wenn eigene Soldat*innen in die Gefahrenzone entsandt würden.

Zur Sicherstellung des völkerrechtskonformen Einsatzes bewaffneter Drohnen sind laut Florian Kriener (MPIL) effektive Kontrollmechanismen erforderlich. Sohm unterstrich, dass der Parlamentsvorbehalt eines der Instrumente zur Sicherstellung der Einhaltung von Völkerrecht sein soll. Marxsen attestiert hingegen einen Mangel an Rechtsschutz im gesamten Bereich der auswärtigen Gewalt. Es bestehe kein institutionelles Korrektiv, mit dem überprüft werden könne, ob sich ein Einsatzmandat aus materiellrechtlicher Perspektive im Rahmen von völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben halte. Das bedeutet, dass es keiner Überprüfung zugänglich ist, ob im Falle einer Mandatserteilung durch den Bundestag die völker- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen militärischen Einsatz überhaupt erfüllt sind. Hierbei genüge der Verweis auf den Parlamentsvorbehalt gerade nicht, da der Preis einer Ablehnung des Mandats das Zerbrechen der Regierungsmehrheit wäre, was somit einer effektiven Überprüfung entgegenstünde. Ein guter Ansatz zur Kontrolle bestehe hingegen in der Einführung eines entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.1 Letztlich bleibe es relevant, ob die konkreten Mandate rechtlich überprüfbar seien, da diese den Rahmen darstellten, in dem die bewaffneten Drohnen eingesetzt würden. Für Heintschel von Heinegg hat die Frage nach Rechtsschutz nichts mit der völkerrechtlichen Vereinbarkeit bewaffneter Drohnen zu tun. Zudem verwies er auf die Möglichkeit, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte eine menschenrechtliche Einsatzüberprüfung zu erwirken. Kriener entgegnete diesem Argument, dass jahrelanges Warten auf Entscheidungen der internationalen Gerichte kaum zumutbar sei. Bis wirksame Kontrollmechanismen eingerichtet seien, rate er daher von einer Beschaffung bewaffneter Drohnen ab.

Andreas Schüller (ECCHR) hat die Einsatzpraxis anderer Staaten und die Reaktion der Bundesregierung unter diesem Aspekt beobachtet. In der Zusammenschau der letzten elf Jahre gebe es großen Anlass zur Skepsis, ob Drohneneinsätze der Bundeswehr rechtlich hinreichend überprüft werden können. Wo ausnahmsweise eine rechtliche Überprüfung der völkerrechtlichen Einschätzungen der Bundesregierung erfolgt sei, wie etwa vor dem OVG NRW,2 sei die Rechtsposition der Exekutive eingeschränkt worden. Die Fragen, wann ein bewaffneter Konflikt vorliegt und wer angegriffen werden darf, würden von der Exekutive und den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Sofern sich die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verbessern und die Bundesregierung ihre Positionierung nicht offen und konkret artikuliere, solle daher von der Anschaffung von Drohnenbewaffnung abgesehen werden.

Diese bislang nicht eindeutige völkerrechtliche Positionierung der Bundesregierung stellt für viele der Referent*innen ein zentrales Problem dar. Unklar bleibe, so Leander Beinlich (MPIL), welche Leitlinien künftigen Drohneneinsätzen zugrunde liegen und in welchen rechtlichen Szenarien sie zulässig sein sollen. Zwar gebe es ausdrückliche Bekenntnisse der Bundesregierung zum Völkerrecht, jedoch bliebe sie eindeutige Erklärungen, was dies konkret bedeute, schuldig.

Carolyn Moser (Humboldt-Universität Berlin und MPIL) weist darauf hin, dass zudem der eigentliche »Elefant im Raum« und Gegenstand der Debatte die Drohnenpraxis des „Schwergewichts“ USA sei. Über den Bündnispartner USA sei Deutschland stets militärisch definiert, da in Deutschland sicherheitspolitische Themen immer transatlantisch gedacht würden. Moser sieht Deutschland aktuell an einem Scheideweg zur größeren Unabhängigkeit.

Hartwig verwies auf bisherige völkerrechtswidrige Einsätze der USA. Sobald bewaffnete Drohnen zur Verfügung stünden, bestehe die Gefahr rechtswidriger Einsätze. Auch Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen) betonte, dass sich Deutschland mit der Beschaffung von Drohnenbewaffnung ohne deutliche Distanzierung von den USA in eine Tradition der Völkerrechtsverstöße stellen würde; dies führe zu einer Schwächung der Versicherung, Deutschland wolle sich völkerrechtskonform verhalten. Heintschel von Heinegg zeigt sich davon überzeugt, dass in Deutschland niemals die Geheimdienste die Kontrolle über Drohneneinsätze in den Händen halten werden, wie es bei den USA mit den überwiegend durch die CIA gesteuerten »signature strikes« der Fall ist.

Schüller sieht Deutschland bereits seit vielen Jahren mitten im Drohnenkrieg. Die USA nutzen seit 2009 extensiv Drohnen, und Deutschland habe beispielsweise durch die Erlaubnis gegenüber den USA, den Luftwaffenstützpunkt Ramstein zu nutzen, diese Praxis unterstützt. Dies spiele eine entscheidende Rolle im globalen Drohnensystem, weil über Ramstein riesige Datenmengen liefen, die in Angriffsentscheidungen miteinflössen.

Anne Peters (MPIL) hielt im Schlusswort fest, dass weiterer Bedarf zur Debatte bestehe. Dem ist wohl nicht nur aus völkerrechtlicher Perspektive nichts hinzuzufügen.

Die Videoaufzeichnung der Veranstaltung ist zu finden unter youtube.com/watch?v=nbv_GdmYuz4&feature=youtu.be. Die Liste aller geladener Expert*innen steht auf der Website des MPIL (mpil.de).

Anmerkungen

1) In die gleiche Richtung weise bereits ein aktueller Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen, zu finden unter dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/140/1914025.pdf.

2) Urteil des OVG Münster v. 19.03.2019, zu finden unter openjur.de/u/2170527.html.

Hannah Rainer

Drohneneinsätze der USA im Jemen


Drohneneinsätze der USA im Jemen

OVG NRW zur Nutzung von Ramstein für Drohneneinsätze

von Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

„In einem teilweise stattgebenden Urteil vom 19. März 2019 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von bewaffneten Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet. Erforderlichenfalls müsse die Bundesrepublik gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika auf Einhaltung des Völkerrechts hinwirken. Soweit die Kläger verlangt haben, die Nutzung der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohneneinsätze zu unterbinden, hat das Gericht die Klage abgewiesen.“
So erläuterte die Pressestelle des OVG NRW ein Urteil, das nach der Einschätzung von Bettina Gaus „die Nato sprengen könnte“ (taz 23.3.2019). Aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung für die Nutzung der US-Airbase Ramstein für den Drohnenkrieg dokumentiert W&F den Wortlaut der mündlichen Urteilsbegründung (Aktenzeichen 4 A 1361/15; ovg.nrw.de).

Die Kläger machen geltend, bei einem Drohnenangriff im Jahr 2012 in der Provinz Hadramaut nahe Angehörige verloren zu haben. Sie bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Angriffs, der nach ihrem Kenntnisstand bisher nicht von unabhängigen Stellen untersucht worden ist. Eine gegen die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Klage wurde im Februar 2016 von einem Gericht in Columbia abgewiesen. Von dem US-Gericht wurde keine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Angriffs vorgenommen, weil dies als politische Frage betrachtet worden war. Wegen der wesentlichen Bedeutung der in Deutschland gelegenen Air Base Ramstein für fortdauernde amerikanische Drohneneinsätze auch im Jemen haben die Kläger, die um ihre eigene Sicherheit besorgt sind, die Bundesrepublik Deutschland darauf verklagt, eine Nutzung der Air Base für derartige Einsätze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Anders als Anwohner der Air Base, die in der Vergangenheit vergeblich gegen ihre Nutzung für Drohneneinsätze geklagt haben, bewohnen die Kläger ein Gebiet, in dem seit Jahren Menschen durch bewaffnete US-Drohnen gezielt getötet werden. Dabei ist es regelmäßig auch zu zivilen Opfern gekommen, deren Zahlen zwischen offiziellen Stellungnahmen und der Medienberichterstattung erheblich variieren.

Die Beklagte führt im Jemen selbst keine militärischen Drohnenangriffe durch, die auch die dortige Zivilbevölkerung gefährden. Sie nimmt an amerikanischen Drohnenangriffen auch nicht aktiv teil und hat sie insbesondere nicht gestattet. Sie verletzt schon deshalb nicht durch eigenes Handeln das auch den Klägern als Ausländern zustehende Recht auf Leben.

Jenseits grundrechtlicher Abwehransprüche ist vom Bundesverfassungsrecht anerkannt, dass das Grundrecht auf Leben eine umfassende staatliche Schutzpflicht auslöst, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch andere Staaten. Die Schutzverpflichtung des Staates muss umso ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist. Das menschliche Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hat für Auslandssachverhalte bereits entschieden, dass es in der vom Grundgesetz verfassten staatlichen Ordnung geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können, unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn völkerrechtliche Regelungen ? wie hier ? einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen. Aufgrund ihrer [sich] aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ergebenden Pflicht, das Völkerrecht zu respektieren, können deutsche Staatsorgane verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich durchzusetzen, wenn andere Staaten es verletzen. Deutsche Behörden und Gerichte sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft. Diese nach außen gerichtete Pflicht kann allerdings in ein Spannungsverhältnis zu der gleichfalls verfassungsrechtlich gewollten internationalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten geraten, insbesondere wenn eine Rechtsverletzung nur auf dem Kooperationswege beendet werden kann. Dann kann sich diese Ausprägung der Respektierungspflicht nur im Zusammenspiel und Ausgleich mit den weiteren internationalen Verpflichtungen Deutschlands konkretisieren.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass eine Schutzpflicht der beklagten Bundesrepublik Deutschland bezogen auf Leib und Leben der Kläger besteht, der ein bisher nicht ausreichend erfüllter Anspruch der Kläger gegenübersteht. Dieser Anspruch hat allerdings nicht den Inhalt, dass Deutschland darauf hinwirken muss, die Nutzung der Air Base Ramstein für Drohneneinsätze zu unterbinden. Insoweit hat der Senat die Klage abgewiesen.

Die Kläger können von der Beklagten lediglich verlangen, dass sie sich auf der Grundlage der rechtlichen Prüfung durch den Senat vergewissert, ob die generelle Praxis der amerikanischen Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen, soweit dabei Einrichtungen in Deutschland genutzt werden, mit dem geltenden Völkerrecht in Einklang steht. Erforderlichenfalls hat die Beklagte durch ihr geeignet erscheinende Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts hinzuwirken.

Im Einzelnen:

Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG besteht bei Gefahren für das Grundrecht auf Leben auch bei Auslandssachverhalten, sofern ein hinreichend enger Bezug zum deutschen Staat besteht. Hier besteht ein solcher Bezug, der eine aus dem Grundrecht auf Leben folgende Schutzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern auslöst, weil sie berechtigterweise Leib- und Lebensgefahren durch völkerrechtswidrige US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base Ramstein befürchten. Das Recht auf Leben ist umfassend und schützt auch vor relevanten hinreichend konkreten rechtswidrigen Gefährdungen für Leib und Leben.

Es bestehen gewichtige, der Beklagten bekannte oder jedenfalls offenkundige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die USA unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein und dort stationierten eigenen Personals bewaffnete Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen durchführen, die zumindest teilweise gegen Völkerrecht verstoßen, wodurch die Kläger rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden.

Nach offiziellen Verlautbarungen der US-Regierung, des US-Kongresses sowie des US-Militärs führen die USA seit Jahren bis in die jüngste Vergangenheit im Jemen Militäroperationen zur Terrorismusbekämpfung durch. Dabei handle es sich insbesondere um Luftangriffe (»airstrikes«). Die Angriffe richten sich gegen Operationen, Einrichtungen und Führungsmitglieder (»senior leaders«) von mit al-Qaida verbundenen Organisationen. Im Jemen sind das al-Qaida auf der arabischen Halbinsel »AQAP« und der dortige regionale Ableger des IS.

Von regelmäßigen amerikanischen Luft- und Drohnenangriffen im Jemen berichten auch die UN-Sonderberichterstatter und UN-Expertenkommissionen für den Jemen.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die USA Drohneneinsätze (auch) im Jemen unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein und dort stationierten eigenen Personals durchführen. Insbesondere spricht derzeit alles dafür, dass der Datenstrom zur Fernsteuerung der Drohnen in Echtzeit aus den USA über eine Satelliten-Relaisstation in Ramstein geleitet wird, die als notwendiges Bindeglied zwischen den Piloten in den USA und den Drohnen im Einsatzgebiet für die Einsätze von zentraler Bedeutung ist. Dies entspricht den Feststellungen der Mehrheit des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach umfassender Beweiserhebung in seinem Abschlussbericht auf BT-Drs. 18/12850, Seite 1354, festgestellt:

Im Ergebnis kann nach der Beweisaufnahme durch den Ausschuss als gesichert gelten, dass die US-Luftwaffenbasis Ramstein mit der dortigen Relaisstation, die der Weiterleitung von Daten und Steuerungssignalen für US-Drohnen aber auch von durch US-Drohnen gewonnene Daten dient, eine wesentliche Rolle für den Einsatz von US-Drohnen spielt – unabhängig davon, ob diese bewaffnet oder unbewaffnet, etwa zu Aufklärungszwecken, operieren und ebenfalls unabhängig davon, ob es bei bewaffneten Drohnen tatsächlich im Einzelfall auch zum Waffeneinsatz kommt.

Diese Feststellungen werden untermauert durch dem Gericht vorliegende offizielle amerikanische Dokumente aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die herausragende Bedeutung der seinerzeit noch geplanten Relaisstation auf der Air Base in Ramstein für den US-Einsatz bewaffneter Drohnen in Übersee jeweils besonders hervorgehoben worden ist. Über den seinerzeit noch geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation in Ramstein zur Steuerung auch bewaffneter Drohnen im Ausland wurde die Beklagte von der US-Seite bereits im April 2010 und sodann noch einmal im November 2011 informiert.

Im Jahr 2016 haben amerikanische Regierungsstellen der Beklagten mitgeteilt, die globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung unbemannter Luftfahrzeuge schlössen Fernmeldepräsenzpunkte auch in Deutschland ein, von denen aus die Signale weitergeleitet würden. Einsätze unbemannter Luftfahrzeuge würden von verschiedenen Standorten aus geflogen, unter Nutzung diverser Fernmelderelaisschaltungen, von denen einige auch in Ramstein laufen würden. Außerdem teilten US-Vertreter mit, dass im Jahr 2015 in Ramstein eine Vorrichtung zur Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung fertiggestellt worden sei. Schließlich hat die US-Seite die Bundesregierung darüber informiert, dass Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen.

In Reaktion auf diese neuen Informationen hat das Auswärtige Amt im September 2016 hochrangige Gespräche in Washington geführt. Hierüber hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unterrichtet und erklärt, sie werde dazu auch weiterhin mit der amerikanischen Seite in Kontakt bleiben (BT-Plenarprotokoll 18/205, S. 20452 f.). Auf mehrere parlamentarische Anfragen hat die Bundesregierung erklärt, aufgrund langjähriger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den USA gebe es für die Bundesregierung keinen Anlass zu Zweifeln an der Zusicherung der USA, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgten. Die USA haben sich hierzu in den Stationierungsverträgen selbst gegenüber Deutschland verpflichtet.

Alle beteiligten Staaten, die USA, Deutschland und der Jemen gehen selbstverständlich davon aus, dass militärische Waffengewalt nur im Rahmen des geltenden Völkerrechts zulässig ist. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in zahlreichen Resolutionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, auch im Jemen, immer wieder hervorgehoben und mehrfach mit Nachdruck an alle Konfliktparteien bewaffneter Konflikt appelliert, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des anwendbaren humanitären Völkerrechts und der anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen, nachkommen müssen (jüngst für den Jemen z.B. Resolution Nr. 2402 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26.2.2018).

Völkerrecht ist nach dem deutschen Grundgesetz auch in Deutschland geltendes Recht und bindet Behörden sowie Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG. Es muss auch von Stationierungsstreitkräften bei der Nutzung deutscher Liegenschaften eingehalten werden. Darüber besteht kein Streit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Bundesregierung in Bezug auf die rein völkerrechtliche Bewertung mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich kein politischer Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglich ist.

Die Frage, ob und ggf. in welchen Grenzen Völkerrecht bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen zulässt, ist deshalb keine politische Frage, sondern eine Rechtsfrage. Sie ist in diesem Verfahren streitgegenständlich, weil amerikanische bewaffnete Drohnen unter Verwendung technisch ganz zentraler Einrichtungen, die sich auf deutschem Boden befinden, eingesetzt werden. Ob sich Deutschland im Zusammenhang mit amerikanischen Drohneneinsätzen schützend und fördernd vor das Leben der Zivilbevölkerung in den Einsatzgebieten im Jemen stellen muss, hängt rechtlich davon ab, ob das Völkerrecht bei diesen Einsätzen gewahrt wird. Der Prüfung des völkerrechtlichen Rahmens für Einsätze, die die USA unter maßgeblicher Nutzung deutscher Liegenschaften in Deutschland durchführt, bedarf es also rechtlich notwendig, um die deutsche (Mit-) Verantwortlichkeit in diesem Zusammenhang beurteilen zu können.

Mithin ist der Senat nach deutschem Verfassungsrecht verpflichtet, die Vereinbarkeit amerikanischer Drohneneinsätze in der Heimatregion der Kläger im Jemen mit geltendem Völkerrecht zu prüfen. Mit dieser ihm innerstaatlich durch das Grundgesetz aufgegebenen rein rechtlichen Prüfung trägt er im Rahmen seiner Zuständigkeit auch im internationalen Zusammenhang das Seine zur Einhaltung des Völkerrechts bei der Terrorismusbekämpfung bei, soweit Deutschland daran maßgeblich mitwirkt.

Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, auch im Jemen, geschieht mit ausdrücklicher Billigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der festgestellt hat, dass die Situation im Jemen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, auch deshalb, weil bestimmte Gebiete im Jemen mit verheerenden humanitären Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung unter Kontrolle von Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel stehen (Resolution 2402 vom 26.2.2018).

Grundsätzlich hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer von zahlreichen Staaten, zu denen Deutschland und die USA gehören, eingebrachten Resolution 60/158 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus vom 16.12.2005, die nach Abschnitt IV. Nr. 1 der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 8.9.2006 (Resolution 60/288 der Generalversammlung) den grundlegender Rahmen für den Menschenrechtsschutz bei der Terrorismusbekämpfung vorgibt, unter anderem folgendes bekräftigt:

Erstens, dass jede Form des Terrorismus als kriminell und nicht zu rechtfertigen unmissverständlich zu verurteilen ist und die Staatengemeinschaft entschlossen ist, die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus zu stärken, und

zweitens, dass die UN-Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass jede Maßnahme, die sie zur Bekämpfung des Terrorismus ergreifen, mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang steht.

Zugleich hat die Generalversammlung in dieser Resolution zutiefst missbilligt, dass es im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus zu Verletzungen der Menschenrechte sowie zu Verstößen gegen das Flüchtlingsvölkerrecht und das humanitäre Völkerrecht kommt.

Da die Vereinbarkeit amerikanischer Drohneneinsätze im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit dem auch völkerrechtlich gewährleisteten Recht auf Leben umstritten ist, versetzt eine Prüfung der sich hierbei stellenden rechtlichen Zweifelsfragen durch ein unabhängiges Gericht in einem rechtsstaatlichen Verfahren die zuständigen deutschen Stellen in die Lage, im Rahmen der guten internationalen Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten aufgekommene völkerrechtliche Zweifel auszuräumen.

Die sehr aufwändige Prüfung hat ergeben, dass die bisherige Annahme der Bundesregierung, es bestünden keine Anhaltspunkte für Verstöße der USA bei ihren Aktivitäten in Deutschland gegen deutsches Recht oder Völkerrecht, auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung beruht und rechtlich letztlich nicht tragfähig ist.

Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ein Teil der bewaffneten Drohneneinsätze der USA in der Heimatregion der Kläger im Jemen mit Völkerrecht nicht in Einklang steht und die Kläger durch diese rechtswidrig in ihrem Recht auf Leben gefährdet werden. Angesichts dieses Risikos ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, zu weiteren Bemühungen über die bestehenden Kontakte mit der US-Regierung hinaus, über deren Inhalt die Bundesregierung Stillschweigen wahrt, gegenüber den Klägern nicht verpflichtet zu sein. In seiner Entscheidung berücksichtigt und wahrt der Senat den weiten Spielraum, der der Bundesregierung im Zusammenhang mit staatlichen Schutzpflichten zukommt, zumal im außenpolitischen Bereich. Bei der Erfüllung der Schutzpflicht obliegt es der Bundesregierung, im internationalen Verkehr mit dem Bündnispartner, den Vereinigten Staaten von Amerika, der ebenfalls dem Völkerrecht und den internationalen Menschenrechten sowie dem humanitären Völkerrecht verpflichtet ist, in einer Weise vorzugehen, die die Bündnisfähigkeit Deutschlands nicht gefährdet.

Im Rahmen seiner völkerrechtlichen Prüfung stützt sich der Senat auf die UN-Charta sowie internationale Verträge zum humanitären Völkerrecht und zum internationalen Menschenrechtsschutz in der Auslegung durch internationale Gerichte. Des Weiteren konnte er bezogen auf sich stellende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung internationaler Verträge unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Völkergewohnheitsrechts auf umfangreiche Vorarbeiten von internationalen Organisationen, namentlich unter dem Dach der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, zurückgreifen, in die internationaler Sachverstand eingeflossen ist, sowie auf tatsächliche Feststellungen von Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen sowie internationalen Expertenkommissionen. An der sich hieraus ergebenden Rechtsprüfung hat der Senat die Völkerrechtskonformität der Einsätze bewaffneter Drohnen in der Heimatregion der Kläger im Jemen anhand offizieller Äußerungen der US-Administration sowie verlässlichen weiteren Erkenntnissen, insbesondere solchen, die von den Vereinten Nationen veranlasste Untersuchungen ergeben haben, überprüft. Er hatte dabei auch völkerrechtliche Abgrenzungsfragen zu beurteilen, die notwendig beurteilt werden müssen, bei denen aber Streit über die zutreffenden Abgrenzungskriterien besteht.

Diese Überprüfung hat Folgendes ergeben:

Der Einsatz bewaffneter amerikanischer Drohnen im Jemen ist derzeit nicht generell unzulässig. Bewaffnete Drohnen sind keine völkerrechtlich verbotenen Waffen. Der Waffeneinsatz der US-Streitkräfte gegen al-Qaida auf der arabischen Halbinsel im Jemen verstößt, ungeachtet dessen, ob sich die Kläger hierauf berufen können, auch nicht gegen das staatengerichtete Gewaltverbot in internationalen Beziehungen, weil er mit Zustimmung der rechtmäßigen jemenitischen Regierung erfolgt.

Selbst wenn bewaffnete Drohneneinsätze grundsätzlich zulässig sind, dürfen sie nicht gegen die Vorgaben des humanitären Völkerrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes verstoßen.

Das humanitäre Völkerrecht gilt nur in bewaffneten Konflikten und gestattet in diesem Zusammenhang die in Friedenszeiten prinzipiell unzulässige gezielte Ausübung auch tödlicher Gewalt, setzt dieser aber zugleich auch Grenzen. Insoweit dient es der Mäßigung der Gewaltausübung und dem Schutz von Leib und Leben von Zivilisten im bewaffneten Konflikt, also dem Schutz hochrangiger individueller Schutzgüter geschützter Personen. Damit ist das humanitäre Völkerrecht im Rahmen der hier zu beurteilenden staatlichen Schutzpflicht relevant.

Nicht als bewaffnete Konflikte gelten bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Nach einer weithin anerkannten Definition des UN-Tribunals für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia – ICTY) liegt ein bewaffneter Konflikt auch bei „lang anhaltender bewaffneter Gewalt zwischen Regierungsstellen und bewaffneten Organisationen“ innerhalb eines Staates vor. Nach den unter dem Dach der Vereinten Nationen gewonnenen Feststellungen spricht alles dafür, dass al-Qaida auf der arabischen Halbinsel einen hinreichenden Organisationsgrad aufweist, um Partei eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts zu sein, zumal die Gruppe in den vergangenen Jahren mehrfach Teile des Landes unter ihre Kontrolle gebracht hat. Auch waren die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al-Qaida auf der arabischen Halbinsel auf der einen Seite und der jemenitischen Regierung, die insoweit um internationale Unterstützung gebeten hat und unter anderem von den USA unterstützt wird, auf der anderen Seite jedenfalls bis in die jüngste Vergangenheit so intensiv, dass ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt – auch nach Auffassung des Sicherheitsrats – gegeben ist, der zumindest derzeit noch nicht beendet ist. Allerdings ist al-Qaida auf der arabischen Halbinsel nach dem jüngsten Bericht internationaler Sachverständiger im vergangenen Jahr so erheblich geschwächt worden, dass sich in absehbarer Zeit die Frage stellen könnte, ob die Gruppe nicht mehr Partei eines mit militärischen Mitteln ausgetragenen bewaffneten Konflikts sein kann. Ähnliches gilt für den jemenitischen Ableger des IS.

Nach einer elementaren Regel des humanitären Völkerrechts dürfen weder die Zivilbevölkerung als solche, zivile Objekte noch einzelne Zivilpersonen, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, angegriffen werden. In Bezug auf geschützte Zivilpersonen sind auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt nach Art. 3 des IV. Genfer Abkommens vom 12.8.1949 (BGBl. 1954 II S. 917) Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich die Tötung jeder Art, jederzeit und überall verboten. Aus dem Unterscheidungsgebot und dem Verbot des Angriffs auf nicht unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligte Zivilpersonen folgt, dass stets eine in der konkreten Situation mögliche sorgfältige Prüfung stattfinden muss, ob es sich um eine geschützte Zivilperson handelt. Zum Schutz der Zivilbevölkerung sind nach Völkergewohnheitsrecht auch im nicht internationalen Konflikt Angriffe verboten, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung verursachen, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

Angriffe dürfen sich grundsätzlich nur gegen Kämpfer der am Konflikt beteiligten bewaffneten Gruppe richten sowie gegen andere Personen, die unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Da die Kämpfer einer nichtstaatlichen Konfliktpartei anders als Soldaten staatlicher Streitkräfte äußerlich nicht zwingend durch Uniformen oder Hoheitszeichen erkennbar sind und typischerweise nicht durch formalen Akt, sondern aufgrund tatsächlichen Anschlusses zu Mitgliedern der Konfliktpartei werden, muss eine Unterscheidung zwischen ihnen und Zivilisten anhand tatsächlich-funktionaler Gesichtspunkte erfolgen. Dementsprechend ist eine Person als Angehörige einer solchen Gruppe anzusehen, wenn ihre fortgesetzte bzw. dauerhafte Funktion in der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten besteht (»continuous combat function«).

Dieses vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz entwickelte Verständnis ist bereits in der funktionalen, auf eine Zweckbestimmung zur Austragung bewaffneter Feindseligkeiten bezogenen Bezeichnung nicht-staatlicher Konfliktparteien als »Streitkräfte« (gemeinsamer Art. 3 Nr. 1 der Genfer Abkommen, englische Fassung: »armed forces«) und »organisierte bewaffnete Gruppen« (Art. 1 Abs. 1 ZP II, englische Fassung: »organized armed groups«) angelegt. Die durch das funktionale Kriterium der fortgesetzten Kampffunktion bewirkte restriktive Bestimmung des Personenkreises, dessen Angehörige jeweils nicht den Schutzstatus einer Zivilperson genießen, entspricht zudem der auf einen wirksamen Schutz der Zivilbevölkerung zielenden Ausrichtung des humanitären Völkerrechts. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit oder Funktion in der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten besteht, bedarf es letztlich einer fallbezogenen Bewertung, die einerseits dem Schutz der Zivilbevölkerung, andererseits militärischen Notwendigkeiten Rechnung tragen muss. Angehörige organisierter bewaffneter Gruppen dürfen auch dann gezielt bekämpft werden, wenn sie aktuell gerade nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Nach Auswertung aller für den Senat verfügbaren öffentlichen Erklärungen der US-Administration deuten diese klar darauf hin, dass die USA ihren Kampf gegen al-Qaida, die Taliban oder assoziierte Kräfte, zu denen al-Qaida auf der arabischen Halbinsel und der jemenitische Ableger des IS gezählt werden, als einheitlichen, potenziell weltweiten bewaffneten Konflikt verstehen. Sie differenzieren dabei nicht erkennbar zwischen verschiedenen räumlich begrenzten bewaffneten Konflikten unter Beteiligung organisatorisch unabhängiger regionaler Terrorgruppen. Ein so weit verstandener Begriff des bewaffneten Konflikts steht nicht im Einklang mit dem Begriffsverständnis des humanitären Völkerrechts, weil er nicht zur Begrenzung militärischer Gewalt beiträgt, sondern praktisch grenzenlos und potenziell global ist. Dieses weite Verständnis haben die Vereinigten Staaten von Amerika bis zuletzt nicht offiziell aufgegeben, auch wenn sie tatsächlich ihre militärischen Einsätze auf regionale bewaffnete Konflikte konzentrieren.

Ferner haben die USA in der Vergangenheit bei der Terrorismusbekämpfung mehrfach ein Recht auf präventive Selbstverteidigung auch in Situationen für sich beansprucht, in denen noch keine unmittelbare Gefahr besteht, sondern „über Zeit und Ort des feindlichen Angriffs Ungewissheit herrscht“. Diese Auffassung ist bis heute regelmäßig auf Widerspruch gestoßen und ist deshalb völkergewohnheitsrechtlich nicht anerkannt.

Das sehr weite Verständnis der USA von der Reichweite bewaffneter Konflikte sowie die offiziell vertretene Annahme, Angriffe seien selbst außerhalb bewaffneter Konflikte präventiv schon zulässig, wenn ein potentieller Gegner noch keinen konkreten Angriff plant, wecken Zweifel, ob die generelle Einsatzpraxis für Angriffe auch im Jemen dem Unterscheidungsgebot des humanitären Völkerrechts genügt. Indem die mit al-Qaida »assoziierten« Kräfte umfassend als Beteiligte an einem weltweiten bewaffneten Konflikt angesehen werden, selbst wenn Zeit und Ort eines möglichen Angriffs noch ungewiss sind, bleibt unklar, ob sich direkte bewaffnete Angriffe im Jemen auf solche Personen beschränken, die innerhalb der örtlichen Gruppierung al-Qaida auf der arabischen Halbinsel eine fortgesetzte Kampffunktion einnehmen, also insbesondere als Mitglieder seines militärischen Zweigs, sowie auf sonstige Personen, die unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Der Senat hat keine Anzeichen dafür feststellen können, dass diese völkerrechtlich zum Schutz der Zivilbevölkerung zwingend notwendige Differenzierung in ausreichendem Maße erfolgt. Verlässliche Informationen über Drohnenangriffe im Jemen, einschließlich solcher von offiziellen amerikanischen Stellen, deuten vielmehr darauf hin, dass die völkerrechtlich erforderliche Unterscheidung nicht nur im Einzelfall nicht genügend vorgenommen wird. Insbesondere sind am bewaffneten Kampf nicht unmittelbar beteiligte zivile Unterstützer der Gruppe und frühere Kämpfer, die sich von ihr endgültig abgewandt haben, keine legitimen militärischen Ziele, selbst wenn sie dem Sanktionsregime des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unterworfen sind und strafrechtlich auch für ihre nicht militärischen Unterstützungsleistungen verantwortlich zu machen sind.

Darüber hinaus ist auch im bewaffneten Konflikt jede willkürliche Tötung nach Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte unzulässig. Dabei ist eine Tötung nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs dann nicht willkürlich, wenn sie sich im Rahmen eines bewaffneten Konflikts gegen ein legitimes militärisches Ziel richtet und der Angriff unverhältnismäßig hohe zivile Opfer vermeidet. Ob dies jeweils der Fall war, blieb in der Vergangenheit vielfach ungeklärt, selbst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Zivilisten gezielt angegriffen worden sein könnten. Das Verbot willkürlicher Tötung verlangt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, dass wirksame amtliche Ermittlungen durchgeführt werden, wenn Personen durch Gewaltanwendung insbesondere durch Vertreter des Staates getötet werden. Der UN-Sonderberichterstatter für den Menschenrechtsschutz bei der Terrorismusbekämpfung ist in seinem Abschlussbericht im Jahr 2014 zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Mehrheit der bei US-Drohnenangriffen im Jemen getöteten Personen angenommen wird, es habe sich um legitime militärische Ziele im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gehandelt. Gleichwohl hat er eine Reihe von bewaffneten Angriffen mit erwiesener oder möglicher Beteiligung der USA im Jemen aufgeführt, bei denen ein nicht ausgeräumter begründeter Verdacht der Rechtswidrigkeit besteht. Entsprechende Vorwürfe hat der jemenitische Minister für Menschenrechte in einer britischen Zeitung noch im vergangenen Jahr anlässlich mehrerer jüngerer Angriffe erhoben, bei denen jemenitische Regierungsstellen keinen Anhalt dafür finden konnten, dass auch nur eines der Opfer mit al-Qaida in Verbindung stand. Schon 2010 hatte ein UN-Sonderberichterstatter beanstandet, dass die Staaten ihren nach den Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht bestehenden Verpflichtungen zur Rechenschaft in Bezug auf gezielte Tötungen nicht nachkommen. Der Bundesregierung ist nach Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht verlässlich bekannt, dass in Fällen dieser Art ? über rein interne Lageauswertungen hinaus ? unabhängige Untersuchungen durch US-Behörden durchgeführt oder zugelassen werden. Hierüber ist im laufenden Verfahren auch sonst nichts bekannt geworden. Der Umstand, dass den Klägern eine gerichtliche Überprüfung der Tötung ihrer Angehörigen vor amerikanischen Gerichten versagt wurde, spricht eher dagegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Automatisierung der Kriegsführung


Die Automatisierung der Kriegsführung

Das Beispiel bewaffnete Drohnen

von Marius Pletsch

Ein Auto fährt auf einer unbefestigten Straße in den pakistanischen Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA), die grenznah zu Afghanistan liegen. Weit über ihm kreist eine Drohne, die mit einem Modul bestückt ist, das sich als Mobilfunkmast ausgibt. Die Mobiltelefone der Mitfahrer*innen des Autos wählen sich ein und können nun lokalisiert werden. Sowohl die Gerätenummern wie die Mobilfunknummern werden mithilfe eines Algorithmus überprüft. Ein Mobiltelefon erregt die Aufmerksamkeit der Überwacher. Es ist diese Route öfters abgefahren, wurde mit mehreren SIM-Karten betrieben, und die aktiven Nummern wurden ausschließlich angerufen. Eine zweite Drohne, die sich näher an der aktuellen Position des Autos befindet und schwerer bewaffnet ist, fokussiert ihre Kameras auf das Auto und folgt ihm. Werden die Insassen des Kraftfahrzeuges von Raketen zerfetzt werden?

Die Informationen, die der beschriebene Algorithmus liefert, sind nicht zwingend die alleinige Datenbasis für die Entscheidung, ob eine Rakete auf das Fahrzeug abgeschossen wird. Dem ehemaligen Direktor der National Security Agency (NSA), Michael Hayden, zufolge sind solche gesammelten und analysierten Daten jedoch ein Grundpfeiler für das Drohnenprogramm der USA. Er sagte 2014 auf einer Podiumsdiskussion: „Wir töten Menschen auf der Grundlage von Metadaten.“1 (JustSecurity 2014) Das geschilderte Szenario ist also schon längst keine Science-Fiction mehr, sondern seit Jahren bittere Realität.

Beschrieben wurden zwei Programme, die Teil des US-»Krieges gegen den Terror« sind, der nach den Anschlägen des 11. Septembers 2001 erklärt wurde und weder eine räumliche noch eine zeitliche Beschränkung kennt. GILGAMESH ist eine Vorrichtung, die auf der Unterseite einer Drohne des Typs »MQ-9 Reaper« angebracht wird, sich als Mobilfunkmast ausgibt und Mobiltelefone im Umkreis zwingt, sich einzuwählen (vergleichbar mit einem IMSI-Catcher); dieses Programm hilft bei der Lokalisierung von Zielen (Scahill 2016, S. 81). Der Algorithmus wurde SKYNET getauft – wie die Künstliche Intelligenz, die im Film »Terminator« versucht, die Menschheit zunächst mit einem Atomkrieg und später mit Killerrobotern zu vernichten. Beide Programme wurden der Öffentlichkeit durch die Snowden-Leaks bekannt.

SKYNET kann Metadaten mit 55 Millionen Datensätzen pakistanischer Mobilfunkteilnehmer*innen abgleichen. Anhand verschiedener zuvor bei Verdächtigten beobachteter Verhaltensmuster wird die Wahrscheinlichkeit errechnet, mit der eine Mobilfunknummer oder ein Mobiltelefon von einem Kurier benutzt wird, der für Aufständische tätig ist. In veröffentlichten Folien der NSA wird angegeben, dass der Algorithmus »nur« bei 0,18 % bis sehr optimistisch geschätzten 0,008 % der Fälle fälschlicherweise die Zuschreibung machen würde, es handele sich um ein al-Kaida-Mitglied. Das sind bei dem Datenpool zwischen 99.000 und 4.400 Mobilfunkteilnehmer*innen, die irrtümlicherweise als Terrorist*innen markiert werden könnten (Grothoff/Porup 2016).

Eine zunehmende Automatisierung unterstützt sowohl die Überwachung möglicher Ziele als auch die Identifizierung weiterer Personen von Interesse. Außerdem sollen immer mehr Aufgaben an Algorithmen delegiert werden, da die Zahl an Sensoren und damit die Menge anfallender Daten massiv zunehmen (Magnuson 2010). Teils können die Daten gar nicht auf den Datenautobahnen transportiert werden, da z.B. die Verbindungen über eine zu geringe Bandbreite verfügen, geschweige denn in Echtzeit oder zeitnah von Menschen begutachtet und analysiert werden. Also wird sich mit einer zunehmenden Automatisierung beholfen, um einerseits nur als relevant eingestufte Daten über die limitierten Verbindungen zu schicken und andererseits möglichst schnell Informationen mit den stetig wachsenden Pools an bereits gesammelten, gespeicherten und verwerteten Daten abzugleichen. Um dies und möglicherweise daraus resultierende Probleme zu diskutieren, werden nachfolgend zunächst die wichtigsten Begriffe vorgestellt.

Definitionen

Zunächst sollen automatische, automatisierte und autonome Systeme näher bestimmt und voneinander abgegrenzt werden.

Automatische Systeme sind solche, die einer strengen »wenn-dann«-Logik unterliegen. Dabei nimmt ein Sensor eine Veränderung des Status quo wahr und dies löst eine Reaktion aus. Diese Beziehung ist direkt und linear. Als ein Beispiel sind Minen zu nennen, die beispielsweise bei einem Druck über 10 kg auslösen.

Deutlich komplexer sind automatisierte Systeme, die regelbasiert funktionieren. Dabei können mehr Sensoren und eine Vielzahl von Variablen vorliegen, die abgewogen werden, bevor eine Reaktion erfolgt. Ein Beispiel sind Raketenabwehrsysteme. Die Funktionsweise ist bei diesen Systemen immer ähnlich: Sie sollen Objekte im Luftraum erkennen, durch verschiedene Merkmale ausmachen, ob es sich um gefährliche Objekte, wie feindliche Raketen, handelt, und dann je nach Modus entweder direkt reagieren und die identifizierte Gefahr ausschalten oder auf die Auslösung durch einen Menschen warten. Je nach System besteht für das Bedienpersonal die Möglichkeit, die Abwehrmaßnahme abzubrechen, sollte sich die Lageeinschätzung ändern, es sich z.B. doch um ein Passagierflugzeug handeln.

Bleiben autonome Systeme, die zielgerichtet funktionieren, aber den Weg zum Ziel flexibel verfolgen können. Es gibt mehrere militärische Systeme, die Aufgaben autonom verrichten können. Mit der Drohne X-47B wurde beispielsweise die Fähigkeit zu autonomen Starts und Landungen auf einem Flugzeugträger und zur autonom durchgeführten Luftbetankung demonstriert. Andere autonome Systeme werden eingesetzt, um zu zerstören, die israelische Harpy z.B., um gegnerische Radaranlagen aufzuspüren und zu zerstören (Scharre 2014, S. 13; Scharre 2018a, S. 30-33).

Die Beziehung Mensch-Maschine

Eine Mine, die platziert und nicht weiter beobachtet wird, unterliegt keinerlei menschlichen Kontrolle. Wenn sie jemand auslöst, spielt es keine Rolle, ob es ein Kind oder ein*e Kombattant*in war. Die Komplexität des Systems muss also nicht zwingend etwas über die Möglichkeit des Menschen aussagen, eingreifen zu können, wobei höhere Komplexität die Kontrolle erschwert.

Ob und wie die Kontrolle des Menschen über die oben beschriebenen Systeme ausgestaltet ist, wird meist durch die Einstufung in drei Kategorien unterschieden: Ein Mensch kann entweder »in-the-loop«, »on-the-loop« oder »out-of-the-loop« sein. Verdeutlicht werden soll dies am Beispiel von Drohnen. Bei den meisten Drohnen, die derzeit durch etwa ein Dutzend Staaten in militärischen Konflikten eingesetzt werden, sitzt ein Mensch an einem Joystick und löst die Waffen aus. Der Mensch ist hier also stets »in-the-loop«. Es existieren zwar Programme, die bei der Zielauswahl und -markierung assistieren, aber die Entscheidung trifft ein Mensch. Erst nach seiner Bestätigung wird das Ziel zerstört. Wäre der Mensch nur »on-the-loop«, würde er die Aktivitäten der Drohne lediglich überwachen. Dies ist der Fall bei Flugassistenzsystemen. Würde auch die Waffensteuerung so funktionieren, wäre es dem Bedienpersonal möglich, Aktionen des Systems zu überschreiben und Angriffe abzubrechen. »Out-of-the-loop« ist der Mensch dann, wenn die Drohne selbstständig überwacht, entscheidet und handelt, ohne menschliches Zutun oder eine Vetomöglichkeit, wie dies bei der Drohne Harpy der Fall ist (Scharre 2018a: 27-30,43-50).

Der Bias in der Maschine

Der Schritt, mehr Aufgaben an Algorithmen zu delegieren, wird unter anderem damit begründet, dass die Entscheidungen schneller und – auch in ethischer und völkerrechtlicher Hinsicht – besser getroffen werden. An der Entwicklung hin zu einer Beschleunigung der Entscheidungsfindung besteht kein Zweifel, auch wenn einer schnelleren, automatischen Reaktion ein höheres und nicht intendiertes Risiko der Eskalation innewohnt (Altmann/Sauer 2017; Scharre 2018b). Befürworter*innen von mehr Automatisierung begründen den Schritt u.a. damit, so könnten zivile Opfer reduziert oder es könnte das subjektive und fehleranfällige menschliche Urteil bei Entscheidungsprozessen, die über Leben und Tod bestimmen, vermieden werden. Menschen entscheiden womöglich mit Vorannahmen bezüglich des Alters, Geschlechts, Wohnorts, Einkommens, der Kultur, Hautfarbe und weiterer Merkmale einer Zielperson. Die Annahme, Algorithmen würden dies nicht tun, liegt daran, dass für sie nicht die gleichen Standards gelten und Menschen ihnen zu sehr trauen würden, sagt die Mathematikerin Cathy O’Neil (Knight 2017).

Neben den fundamentalen Argumenten, die gegen mehr Automatisierung sprechen, ist nämlich ein Problem das des Bias (Verzerrung) im Algorithmus. Ein Beispiel für eine Art von Bias im Algorithmus ist der Chatbot »Tay«, den Microsoft auf dem Kurznachrichtendienst Twitter live geschaltet und bereits nach 24 Stunden wieder vom Netz genommen hat. Der Bot sollte in der Konversation mit anderen Benutzer*innen des Kurznachrichtendienstes lernen und mit diesen interagieren. Das klappte nur zu gut: Aus Tay wurde binnen weniger Stunden ein sexistischer, rassistischer Bot, der den Holocaust leugnete, forderte, Feminist*innen „sollten alle in der Hölle brennen“, und zum „Rassenkrieg“ aufrief (Garcia 2016). Große Technologieunternehmen haben längst Probleme mit Algorithmen eingestanden, die in der Gesellschaft vorkommende Diskriminierungen fortsetzen oder gar verschärfen. Welche Konsequenzen in der physischen Welt z.B. ein durch einen Algorithmus stark gefärbter Nachrichtenfeed auf Facebook haben kann, zeigten der Hass und die Gewalt gegenüber den Rohingya in Myanmar (OHCHR 2018; Stecklow 2018).

Automatisierung als Risiko

Bemühungen, letale autonome Waffensysteme (LAWS) zu ächten, gibt es auf Ebene der Vereinten Nationen (VN) schon seit 2014, die aktuellen Gespräche im Rahmen der Konvention über konventionelle Waffen (CCW) verlaufen aber schleppend (Marsiske 2018). Ob sich die Staatengemeinschaft auf ein umfassendes Verbot einigen kann, ist alles andere als wahrscheinlich, was sich aber durchzusetzen scheint, ist die Aufforderung, Waffen müssten stets einer »bedeutsamen menschlichen Kontrolle« (meaningful human control) unterliegen (siehe dazu die Beiträge von Amoroso/Tamburrini und von Sharkey in dieser W&F-Ausgabe).

Während der Fokus und die öffentliche Aufmerksamkeit auf dem wichtigen Verbot von »Killerrobotern« liegen, die mit popkulturellen Referenzen, wie dem Terminator aus der gleichnamigen Filmreihe oder dem Androiden Ava aus dem Film »Ex Machina« anschaulich vermittelbar sind, kam der Aspekt der Automatisierung durch Algorithmen, maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz lange zu kurz. Durch das Projekt »Maven« wurde die Problematik einem größeren Publikum bekannt: Im Auftrag des US-Militärs arbeitete Google daran, Kameraaufnahmen von Drohnen automatisch auszuwerten und interessante Objekte zu klassifizieren. Mitarbeiter*innen erklärten sich nicht damit einverstanden, dass ihr Unternehmen dem Staat beim effizienteren Überwachen und Töten assistieren sollte, und sorgten dafür, dass zumindest bei Google das Projekt nicht fortgeführt wird (Shane/Wakabayashi 2018).

Waffensysteme wie Drohnen haben die Art der Kriegsführung bereits massiv verändert und werden dies weiter tun, gerade weil die klare Trennlinie zwischen Krieg und Frieden verwischt (Brooks 2016). Der zunehmende Einsatz von Algorithmen wird dies nicht ent-, sondern eher verschärfen. Die ständige Überwachung und automatische Auswertung der Daten stellt einen enormen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger*innen der Staaten da, in denen diese Technologie zum Einsatz kommt, ob durch intervenierende Staaten oder durch den eigenen Sicherheitsapparat. Infolge einer zunehmende Automatisierung auch von kritischen militärischen Aufgaben wird noch schwieriger nachzuvollziehen sein, auf welcher Grundlage eine Entscheidung über den Einsatz tödlicher Gewalt getroffen wurde. Zum einen ist da die operationale Black Box, die dem Militär und militärisch agierenden Geheimdiensten inhärent ist, des Weiteren ist man mit der Black Box des Algorithmus konfrontiert (Deeks 2018, S. 7).

Die »bedeutsame menschliche Kontrolle« kann nicht darin liegen, dass ein Programm ein Ziel vorschlägt und ein Mensch dieses lediglich bestätigt. So wäre zwar der Mensch noch »in-the-­loop«, aber der Prozess, wie die Auswahl zustande kam, ist wenig transparent, erst recht, wenn Entscheidungen unter Zeitdruck fallen müssen. Die Vision einer künstlichen Intelligenz ohne Bias ist noch eine Illusion, und es ist nicht absehbar, dass sich hieran etwas ändern wird.

Eine Ächtung der Automatisierung kritischer militärischer Aufgaben ist im Rahmen der CCW-Gespräche noch möglich und angesichts des Risikos, dass Menschen die Kontrolle über Entscheidungen über Leben und Tod verlieren, geboten. Wem den Durchbruch bei der Künstlichen Intelligenz gelinge, so der russische Präsident Putin, werde „die Welt beherrschen“ (AP 2017). Ein neuer Rüstungswettlauf in dem Bereich ist kein Automatismus. Die Staatengemeinschaft hat die Möglichkeit, dem Einhalt zu gebieten.

Anmerkung

1) Metadaten sind Informationen, die bei der Nutzung von Telekommunikationstechnologie anfallen, wie Teilnehmer, Nummern, Geräte­identifikationen, Standort, Dauer von Konversationen.

Literatur

AP (2017): Putin – Leader in artificial intelligence will rule the world. APnews.com, 1.9.2017.

Brooks, R. (2016): How Everything Became War and the Military Became Everything – Tales from the Pentagon. New York: Simon & Schuster.

Deeks, A. (2018): Predicting Enemies – Military Use of Predictive Algorithms. Lawfareblg.com, 10.4.2018.

Garcia, M. (2016): Racist in the Machine – The Disturbing Implications of Algorithmic Bias. World Policy Journal, Vol. 33, No. 4, S. 111-117.

Grothoff, C.; Porup, J.M. (2016): The NSA’s SKYNET program may be killing thousands of innocent people. ArsTechnica.com, 16.2.2016.

JustSecurity (2014): Video Clip of Former Director of NSA and CIA: “We kill people based on Metadata”. JustSecurity.org, (ohne Datum).

Knight, W. (2017): Biased Algorithms Are Every­where, and No One Seems to Care. TechnologyReview.com, 12.7.2017.

Magnuson, S. (2010): Military “Swimming In Sensors and Drowning in Data”. Nationaldefensemagazine.org, 1.1.2010.

Marsiske, H.-A. (2018): Missing Link: Erfolglose Gespräche über Killerroboter – Dr. Frank Sauer im Interview: „Wir müssen mehr machen“. ­heise.de, 24.9.2018.

United Nations High Commissioner for Human Rights/OHCHR (2018): Statement by Mr. Marzuki DARUSMAN, Chairperson of the Independent International Fact-Finding Mission on Myanmar, at the 37th session of the Human Rights Council. OHCHR.org, 12.3.2018.

Scharre, P. (2018a): Army of None – Autonomous Weapons and the Future of War. New York/London: W.W. Norton & Company.

Scharre, P. (2018b): A Million Mistakes a Second. ForeignPolicy.com, 12.9.2018.

Scahill, J. (2016): The Heart of the drone maze. In: ders. (ed.): The Assassination Complex – Inside the government’s secret drone warfare program. London: Sepent’s Tail, S. 68-83.

Shane, S.; Wakabayashi, D. (2018): “The Business of War” – Google Employees Protest Work for the Pentagon. NewYorkTimes.com, 4.4.2018.

Stecklow, S. (2018): Hatebook – Why Facebook is losing the war on hate speech in Myanmar. Reuters.com, 15.8.2018.

Sauer, F.; Altmann, J. (2014): Autonome Waffensysteme -Staatenkonferenz, 13.-16. Mai 2014, Genf. Wissenschaft und Frieden, No. 3-2014, S. 60-61.

Marius Pletsch ist Redaktionsmitglied von »Wissenschaft und Frieden«, Beirat der Informationsstelle Militarisierung und studiert Politikwissenschaften und Philosophie an der Universität Trier.

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Fallstricke der Drohnenkriegsführung

von Pratap Chatterjee

Drohnen werden gelegentlich fast magische Fähigkeiten zugeschrieben: Sie könnten mit ihren Kameras aus vielen Kilometern Entfernung mit hoher Zuverlässigkeit Menschen identifizieren. Sie könnten mithilfe der Handyortung die Wege und Aufenthaltsorte gegnerischer Personen auf wenige Meter genau ermitteln. Sie würden Daten liefern, die es ermöglichen, die Anwesenheit von Zivilist*innen auszuschließen, bevor ein bestimmtes Ziel angegriffen wird. Kurzum: Sie würden es erlauben, einen »sauberen« Krieg zu führen, der die Zivilbevölkerung verschont. Pratap Chatterjee untersucht, was es mit diesen Behauptungen hat und warum sie mit der Realität allzu oft nur wenig zu tun haben.

Drohnen des US-Militärs, die in Ländern wie Afghanistan, Jemen und Pakistan für gezielte Tötungen eingesetzt werden, haben nur wenig gemeinsam mit zivilen Drohnen, die beispielsweise für Filmaufnahmen aus der Luft dienen, oder mit kommerziell genutzten Drohnen für die Erntebeobachtung oder die Paketzustellung.

Bei den Systemen »Predator« (Raubtier) und »Reaper« (Sensenmann) des US-Militärs handelt es sich vielmehr um Plattformen zur Luftüberwachung, vollgestopft mit Sensoren, die die menschlichen Sinne nachbilden sollen. Zu den »Augen« von Drohnen gehören mehrere Kameras zum Senden von Videos und Wärmesignaturen sowie Radarantennen zur Darstellung von großen Objekten und Geländestrukturen. Die »Ohren« umfassen Empfänger, um Hochfrequenzsignale von Mobiltelefonen oder taktischen Funkgeräten in einer gewissen Entfernung zu erkennen und abzufangen. Zu guter Letzt sitzen auf der Drohne als »Kopf« ein GPS-Gerät und ein so genanntes Trägheitsnavigationsystem zur Positionsbestimmung, außerdem eine gerichtete Satellitenantenne zur Verfolgung und Übertragung der abgefangenen Daten an Relais-Satelliten, die sie für die Analyse und Zielauswahl rund um die Welt leiten.

Schließlich werden die Daten auf die Erde zurückgeschickt und von einem Bodenteam mit bis zu 180 Personen ausgewertet: Nachrichtentechniker*innen, Sicherheitsbeobachter*innen, Expert*innen für die Video- und Bildanalyse sowie Angriffskoordinator*innen und -kommandeur*innen. Dazu kommen Unterstützungscrews, die die Drohnen auf lokalen Flugfeldern in der Nähe des Einsatzortes starten, nach dem Einsatz bergen, warten und betanken (Clausen 2016).

Videobilder

Die Kameras der Militärdrohnen haben überraschend eingeschränkte Fähigkeiten. Im April 2011 wurde einer Einheit der US-Marines, die in Afghanistan in einen Bodenkampf mit den Taliban verwickelt war, eine Predator-Drohne zugewiesen. Die Kommandeur*innen trafen ihre Entscheidung auf der Grundlage von Mündungsfeuer und forderten den Angriff mit einer Hellfire-Rakete an – nur um dann herauszufinden, dass sie Jeremy Smith und Benjamin Rast getötet hatten, zwei US-Soldaten in voller Kampfmontur (Zucchino/Cloud 2014).

Später wurde Jerry Smith, dem Vater von Jeremy, eine Videoaufzeichnung des Luftschlags gezeigt. Er konnte, erzählte er der »Los Angeles Times«, lediglich „drei Kleckse in wirklich dunklen Schatten [sehen]. Man konnte nicht einmal sagen, das waren Menschen – einfach Kleckse.“ Er merkte außerdem an, es sei unmöglich gewesen, ihre Uniformen oder Waffen zu identifizieren oder US-Soldaten von ­Afghan*innen zu unterschieden.

Tatsächlich sagen Predator-Bediener*innen an der Grenze zwischen den USA und Mexiko, sie müssten sich auf direkten Funkkontakt verlassen, um mit ähnlichen Einschränkungen klarzukommen. „Wir können die Grenzpatrouillen sehen, aber nicht ihre Uniformen, und so können wir mit ihnen kommunizieren und sagen, ‚Winkt mit dem Arm‘, und auf diese Weise können wir zwischen unseren Leuten und den Bösewichten unterscheiden“, erklärte Lothar Eckardt, Direktor des Nationalen Zentrums für Luftsicherheitsoperationen des US-Ministeriums für Heimatsicherheit in Corpus Christi, Texas, der »Washington Post« (Booth 2011).

Für Drohnen wird oft damit geworben, dass sie angeblich aus drei Kilometer Entfernung ein Autokennzeichen lesen könnten. Drohnenbediener sagen aber, dass sei selten wahr. „Die Videoaufnahmen einer Drohne sind in der Regel nicht scharf genug, um jemanden zu erkennen, der eine Waffen trägt, selbst an einem vollkommen klaren Tag mit wenig Wolken und perfekten Lichtverhältnissen“, schrieb Heather Linebaugh, eine ehemalige Bildanalystin der US Air Force, 2013 in »The Guardian«. „Das macht es selbst den besten Analysten schwer, eindeutig zu erkennen, ob jemand bewaffnet ist. Mir kommt ein Beispiel in den Sinn: Die Videobilder sind so verpixelt, was, wenn es sich um eine Schaufel handelt, nicht um eine Waffe?“ (Linebaugh 2013)

Einer der Hauptgründe, dass die Drohnen mit Videokameras mit so niedriger Auflösung ausgestattet sind, ist die begrenzte Datenmenge, die eine Drohne in Echtzeit an die Satelliten übertragen kann. Für Predator gibt es nur Modems mit ein bis drei Megabit pro Sekunde (Mbps) Übertragungsrate, und für Reapors auch nur zehn Mbps. Sogar mit der höheren Datenrate eines Reaper kann ein*e Bildanalyst*in keine besonderen Merkmale eines Menschen erkennen.

Auch wenn sich die meisten Diskussionen um die Qualität und Detailgenauigkeit des Bildmaterials von Drohnen drehen, gibt es weitere kritische Faktoren. Archivvideos, auf die die Analyst*innen angewiesen sind, um eine bestimmte Person zu verfolgen (insbesondere, da Drohnenbediener*innen in Schichten arbeiten), müssen exakte Positionsdaten enthalten. Dazu fügen Drohnen dem Bild einen Code bei.

Kürzlich zeigte sich die US Defense Information Systems Agency besorgt, dass in den Metadaten der Videos häufig „falsche Werte, fehlende Schlüssel und beschädigte Daten“ entdeckt wurden, was zum Teil daran liegt, dass Drohnen ihre Position nicht so einfach punktgenau bestimmen können, wie menschliche Bediener*innen, die ihre Geräte physikalisch kalibrieren können und die Daten damit um Faktoren wie Windgeschwindigkeit und -richtung korrigieren können.

Die Agentur führte eine Studie durch, für die sie eine Woche lang die Daten von 80 Überwachungsflugzeugen des US-Militärs, darunter vielen Drohnen, archivierte und auswertete, die Mitte März 2013 im Einsatz waren. Die Ergebnisse zeigten, dass nur zwei von drei Flugzeugen Positionsdaten liefern konnten. Außerdem schwankte die Datenqualität erheblich: Predator und Reaper mit analoger Videotechnik übermittelten nur alle zwei bis vier Sekunden vollständige Datensätze, d.h. sie liefern nur etwa ein Prozent der Positionsdaten eines bemannten Flugzeugs, das seine Position 30 Mal in der Sekunde übertragen kann (Bennett et al. 2013).

Wärme- und Infrarotbilder

Am 15. Januar 2015 schlugen zwei US-Raketen in Shawal, Nord-Waziristan, in ein Haus ein und setzten es in Brand; alle Menschen im Haus kamen um. Den Drohnencrews auf der anderen Seite der Welt war gesagt worden, es sei mit vier Opfern zu rechnen. Erstaunt beobachteten sie beim Aufklärungsflug nach dem Raketeneinsatz, dass sechs Leichen aus der Ruine gezogen und muslimisch bestattet wurden (The Bureau of Investigative Journalism 2015).

Etwa drei Monate später teilte ein grimmig aussehender Präsident Obama mit: „Ein US-Bürger, Dr. Warren Weinstein, und ein Italiener, Giovanni Lo Porto […] wurden tragischerweise bei einer Antiterroroperation getötet. […] Aufgrund der uns damals vorliegenden Geheimdienstinformationen, darunter Hunderte Stunden Aufklärung, gingen wir davon aus, dass es sich um ein Anwesen der al-Kaida handelt, dass keine Zivilisten vor Ort sind.“ (The White House 2015)

Obamas offizielle Erklärung lässt keine Zweifel, dass die US vor hatten, das Anwesen anzugreifen und alle Menschen im Gebäude zu töten. Geheimdienstoffiziere sagten später, mehr als 400 Stunden Videoaufklärung im Verlauf mehrerer Wochen hätten ergeben, dass nur vier Menschen vor Ort seien, und alle vier wurden für Kämpfer gehalten (Jaffe 2015).

Um die US-Einsatzregeln von 2013 einzuhalten, die »nahezu Sicherheit« fordern, dass keine Zivilisten beschossen werden, hatten die Analysten eine weitere Maßnahme ergriffen. „Um sicherzustellen, dass sich niemand anders im Anwesen versteckt, hatte die CIA auch den Wärmesensor der Drohne genutzt, der die eindeutige Wärmesignatur eines menschlichen Körpers erkennen kann“, schrieb Adam Entous später im »Wall Street Journal« (Entous 2015).

Was an diesem Eingeständnis besonders auffällt, ist, dass weder die Videokameras noch der Wärmesensor die Anwesenheit zweier weiterer erwachsener Männer aufdeckten, die auf dem Anwesen lebten.

Es erstaunt nicht so sehr, dass das Videobild schlecht war, problematischer ist die Tatsache, dass auch der als Rückfallsystem genutzte Wärmesensor versagte.

Predator und Reaper sind mit vorwärts gerichteten Infrarotsensoren (FLIR) ausgestattet. Gegenüber Radarsystemen haben sie eigentlich den Vorteil, dass sie keine Impulse aussenden, die vom Zielobjekt erkannt werden könnten, und dass sie durch Rauch, Dunst und leichten Nebel »sehen« können. Dronenbediener*innen nutzen sie oft bei Nacht, aber auch tagsüber sollten die Wärmesignaturen die Bildanalyst*innen in die Lage verstzen, Wärmequellen wie warme Körper und Waffen zu erkennen.

Allerdings wird die Bildqualität durch Luftfeuchtigkeit, Luftverschmutzung, Regen und Abstand vom Zielobjekt beeinträchtigt. Mit FLIR-Wärmesensoren gibt es weitere Probleme: Sie können eine Person nicht von einer anderen unterscheiden, können nicht durch Bäume sehen und werden an heißen Tagen, durch viele Wärmequellen in städtischen Gebieten und sogar durch eine klug platzierte Decke, die Körperwärme abführt, ziemlich leicht verwirrt. Auch können sie nicht in Keller oder unterirdische Bunker sehen.

Desweiteren ist es schwer, beim Filmen aus 3.000 Meter Höhe oder mehr eine unbelebte Wärmequelle von einer anderen zu unterscheiden. Oberstleutnant Mark McCurley, ein ehemaliger Drohnenpilot der US Air Force und uneingeschränkter Befürworter des Predator, berichtete, dass ein junger Analyst, mit dem er zusammenarbeitete, eine Zigarette mit einem Gewehr verwechselte. „Auf einem Infrarotbild sehen Raucher bei Nacht oft so aus, als hielten sie eine Minisonne in ihrer Hand“, schrieb McCurley (2015).

Fachleute sagen, Wärmebilder können sogar die Zielgenauigkeit verringern, da sie die Beobachter dazu verleiteten, vorschnelle Schlüsse zu ziehen. „Anhand der Temperatur zu sehen, verwandelt jedermann in einen potentiellen Verdächtigen oder ein Ziel“, schrieb Lisa Park, Direktorin am Zentrum für Informationstechnik und Gesellschaft der University of California in Santa Barbara. „Während andere Systeme zur Unterscheidung und Beobachtung von Menschen auf der Basis von Hautfarbe, persönlichen Daten bzw. Gesichtserkennung funktionieren, verwandeln Infrarotluftbilder alle Körper in verschwommene menschliche Formen, die man nicht wie bei sichtbarem Licht anhand von Geschlecht, Hautfarbe oder Klassenzugehörigkeit unterscheiden kann.“ (Parks 2014)

Ortung von Mobiltelefonen

Die Ortung eines Telefons mithilfe einer Drohne gestaltet sich ebenfalls überraschend schwierig. Mobiltelefone beispielsweise schicken alle paar Sekunden eine Nachricht an einen lokalen Mobilfunkmast, um ihre Position zu melden. Deshalb glauben die meisten Menschen, das Gerät könnte in dem Moment, in dem es eingeschaltet wird und Kontakt mit dem Mast aufnimmt, präzise geortet werden. In der Tat nutzt die Polizei in den USA Mobiltelefondaten routinemäßig als Begründung für Verhaftungen und argumentiert damit vor Gericht für eine Verurteilung.

Die von einem Mobiltelefon ausgesendeten Signale sind aber nicht gerichtet. Sie gehen, soweit sie reichen, in alle Richtungen, wie Kreise im Wasser, wenn ein Stein hineingeworfen wird. Folglich ist das Signal sehr einfach abzufangen, solange es sich im Empfangsbereich einer Abhörantenne befindet.

Obgleich es logisch scheint, dass sich Mobiltelefon automatisch beim nächstgelegenen Mobilfunkmast anmeldet, ist das keineswegs der Fall. Vielmehr schickt es seine Signale an alle lokalen Masten, die es finden kann. In einem regionalen Vermittlungsknoten leitet eine spezielle Software einen Anruf anhand vielfältiger Kriterien weiter: die Signalstärke des Telefons, das lokale Wetter und welche Masten wegen Wartungsarbeiten abgeschaltet sind. Für jeden Mast wird ein Register der Besucherposition geführt, es gibt aber keine Garantie, dass das Telefon tatsächlich in seiner Nähe war.

“Ihr Telefon sucht nach dem Mast mit der besten Signalqualität“, sagte Michael Cherry, ein ehemaliger Berater von Bell Labs und der NASA, der von US-Gerichten häufig als Sachverständiger für Mobilfunkdaten geladen wird. „Aber der Mobilfunkmast mit dem besten Signal ist vielleicht nicht der nächstgelegene Mast, vielleicht nicht einmal der zehntnächste Mast.“ (Interview mit Michael Cherry, April 2017)

Das System ist so variabel, dass Sie an Ihrem Schreibtisch sitzen, hintereinander fünf Anrufe tätigen und dabei mit fünf verschiedenen Masten verbunden werden könnten“, sagt Douglas Starr. „Der Vermittlungsknoten kann nach allen möglichen Faktoren suchen, die meisten davon sind Teil der firmeneigenen Software des Telefonunternehmens. Das einzige, was Sie mit Sicherheit sagen können ist, dass Sie sich mit einem Mobilfunkmast in einem Umkreis von rund 20 Kilometer verbunden haben.“ (Starr 2014) Das ist etwa so, als ob sie zwar wissen, in welchem Landkreis ein Haus liegt, aber nicht, in welcher Stadt oder gar in welcher Straße.

Verfolgung der Daten

Wie verfolgt das Militär die Daten, die von zahlreichen Drohnen eingehen? Insgesamt werden Daten von etwa 700 unterschiedlichen Aufklärungsquellen in eine Datenbank des US-Militärs eingespeist (Dimichele 2016), darunter Echtzeit-Videoströme, Wärmebilder, Radar- und Mobiltelefon-Ortungsdaten. Dieses Distributed Common Ground System – DCGS, verteiltes gemeinsames Bodensystem – liegt auf Dutzenden miteinander vernetzter Militärcomputer rund um die Welt. Das System wird von mehr als 70 Unternehmen erstellt und gewartet, darunter Booz Allen Hamilton aus Virginia, L-3 Communications, Lockheed Martin und Raytheon (U.S. Air Force 2015).

Dieses Datenbanksystem wurde wiederholt als Multi-Milliarden-Dollar-Fass ohne Boden bezeichnet. Unglaubliche 54 von 64 DCGS-Benutzer*innen der US Air Force, die 2015 vom Institut für Verteidigungsanalysen befragt wurden, benoteten seine Tauglichkeit schlechter als schlecht (IDA 2015). Eine Evaluierung des Pentagon ergab 2016, dass das System der US Air Force 67 Prozent der Zeit nicht zur Verfügung stand (DoD 2016). Und einem weiteren Evaluierungsbericht des Pentagon von 2012 ist zu entnehmen, dass das DCGS-System der US Army alle acht Stunden neu gebootet werden muss (U.S. Army 2012).

„Bataillonskommandeure und -mitarbeiter deuteten an, dass sie [DCGS] für den Bodenkrieg nicht für sehr nützlich hielten. Als Notbehelf griffen einige Bataillonsanalysten zur Verfolgung der Kämpfe auf Stift und Papier zurück“, schrieb J. Michael Gilmore, Büroleiter des Direktors der Abteilung für Operationelle Tests und Evaluierungen im Pentagon, in einer Evaluierung des DCGS-Systems der US Army (DoD 2016).

Das Drohnenprogramm überprüfen

Mehrere offizielle Studien haben eindeutig gezeigt, dass bei der Drohnenkriegsführung aufgrund von fehlerhaften Daten schwere Fehler gemacht werden. Dr. Larry Lewis, ehemals beim US-Zentrum für Marineanalysen, untersuchte die Vorfälle mit zivilen Opfern in Afghanistan, bei denen nach Luftschlägen Bodentruppen die Wirkung des Angriffs analysierten. Er identifizierte in 21 Fällen getötete oder verletzte Zivilist*innen. Vorläufige Auswertungen mittels Drohnenvideos hatten jedoch in 19 dieser 21 Fälle keine zivilen Opfer identifiziert.

Die Studie unterliegt zwar weiter der Geheimhaltung, Lewis hat aber über die Ergebnisse berichtet. „Da ich Luftschläge in Afghanistan über mehrere Jahre untersucht habe, kam ich zum Schluss, dass mein Befund den Tatsachen entspricht“, erzählte Lewis »The Guardian« (Ackerman 2013).

Im Jahr 2015 veröffentlichte »The Intercept« Einzelheiten aus mehreren anderen Studien, die ein Whistleblower an die Öffentlichkeit gebracht hatte. Eine Studie zeigte auf, dass im Osten Afghanistans innerhalb von fünf Monaten mehr als neun von zehn Menschen, die bei US-Drohnenschlägen ums Leben kamen, nicht die beabsichtigen Zielpersonen waren (Devereaux 2015).

So kam auch US-Generalmajor James Poss in seiner Untersuchung eines Drohnenschlags in Uruzgan, Afghanistan, bei dem 23 unschuldige Dorfbewohner*innen und Kinder zu Tode kamen, zum Schluss: „Technik kann Dir gelegentlich ein falsches Sicherheitsgefühl geben, dass Du alles sehen kannst, dass Du alles hörst, dass Du alles weißt.“ (Zucchino/Cloud 2014) Vicki Civoli, ehemalige stellvertretende Rechtsberaterin am Zentrum für Terrorismusbekämpfung der CIA, brachte es noch deutlicher auf den Punkt. „Geheimdienstinformationen sind kein Beweis.“ (Divoli 2013)

Literatur

Ackerman, S. (2013): U.S. Drone Strikes More Deadly to Afghan Civilians than Manned Aircraft – Adviser. The Guardian, 2.7.2013.

Bennett, B.; Bussert, D.; Goldstein, D. (2013) Analysis of Operational Airborne ISR Full Motion Video Metadata. Paper for MILCOM 2013 – 2013 IEEE Military Communications Conference, 18.-20.11.2013.

Booth, W. (2011): More Predator drones fly U.S.-Mexico border. Washington Post, 11.12.2011.

Clausen, C. (2016): Flying the RPA Mission. U.S. Air Force, 432nd Air Expeditionary Wing Public Affairs, 22.3.2016.

Devereaux, R. (2015): Manhunting in the Hindu Kush. The Intercept 15.10.2015.

Dimichele, R. (2016): New DCGS-A Capabilities Improve Intelligence Gathering Processes. U.S. Army public affairs, 13.7.2016.

Divoli, V. (2013) im Dokumentarfilm »Unmanned«. Oktober 2013; bravenewfilms.org/unmanned.

Department of Defense/DoD (2016): Subject: Air Force Distributed Common Ground System (AF-DCGS), System Release 3.0 Operational Utility Evaluation. Memorandum from Opera­tional Test & Evaluation Directorate (DOT&E). 20.7.2016.

Entous, A. (2015): Obama Kept Looser Rules for Drones in Pakistan. The Wall Street Journal, 26.4.2015.

Institute for Defense Analyses/IDA (2015): Case Study – Air Force Distributed Common Ground System. 20.5.2015; dote.osd.mil.

Jaffe, G.; Goldman, A.; Miller, G. (2015): Officials fear CIA missed opportunity to identify Western hostage. Washington Post, 10.9.2015.

Linebaugh, H. (2013): I worked on the US drone program – The public should know what really goes on. The Guardian, 29.12.2013.

McCurley, M. (2015):. I was a Drone Warrior for 11 Years. I Regret Nothing. Politico, 18.10.2015.

Parks, L. (2014): Drones, Infared Imagery, and Body Heat. International Journal of Communication, No. 8.

Starr, D. (2014): What Your Cell Phone Can’t Tell the Police. The New Yorker, 26.6.2014.

U.S. Air Force (2015): Air Force Distributed Common Ground System. Fact Sheet, 13.10.2015.

U.S. Army (2012): Distributed Common Ground System Army. Factsheet. Verfügbar auf ­globalsecurity.org.

The Bureau of Investigative Journalism (2015): Pakistan Reported U.S. Strikes 2015. 1.5.2015.

The White House (2015): Statement by the President on the Deaths of Warren Weinstein and Giovanni Lo Porto. Press release, 23.4.2015.

Zucchino, D.; Cloud, D. (2011): U.S. deaths in drone strike due to miscommunication report says. Los Angeles Times, 14.10.2011.

Pratap Chatterjee ist investigativer Journalist und arbeitet für digitale und Printmedien sowie für den Rundfunk. Schon mehrmals erhielt er für seine Afghanistan-Berichterstattung »Project Censored«-Preise – das sind Auszeichnungen für brennende, aber von den Medien vernachlässigte Themen. Er ist Geschäftsführer von CorpWatch (corpwatch.org).

Aus dem Englischen übersetzt von ­Regina Hagen.

Gender und Drohnen

Gender und Drohnen

Folgen des bewaffneten Drohneneinsatzes

von Ray Acheson

Dieser Artikel untersucht die geschlechtsspezifischen Implikationen des Einsatzes von bewaffneten Drohnen. Wie verstetigt die Drohnentechnologie geschlechtsspezifische Stereotype, einschließlich der gewaltsamen militarisierten Männlichkeit? Wie, im Gegenzug, beeinträchtigt die Entwicklung dieser Art ferngesteuerter Gewalt Männlichkeitsvorstellungen? Wie werden Drohnen eingesetzt, um damit genderspezifische Gewalt auszuüben?
In diesem Text wird als erstes aufgezeigt, wie Geschlechter konstruiert werden, mit speziellem Fokus auf hegemonialen Normen der »militarisierten Männlichkeit«. Anschließend wird kurz die Beziehung zwischen Gender und Militärtechnologie untersucht. Zum Schluss wendet sich die Analyse dem besonders pikanten Fall zu: den bewaffneten Drohnen. Wie können diese Waffen hegemoniale Gendernormen gleichzeitig verstärken und unterminieren, und welche Implikationen hat dies für geschlechtsspezifische Gewalt, Genderessentialismus1 und Gendergerechtigkeit?

Es ist keineswegs eine akademische Übung, Drohnen durch eine gendertheoretische Brille zu betrachten, sondern dies ist für die gezielte Politikberatung wichtig. Den Kontext und die Implikationen von Drohnen unter Gendergesichtspunkten zu verstehen ist nützlich, um überzeugendere, umfassendere Antworten auf die Entwicklung und den Einsatz von Drohnen zu geben. Gleichzeitig ist die gendertheoretische Brille auch nützlich, um Militarismus insgesamt zu verstehen.

Eine Untersuchung der Genderaspekte von bewaffneten Drohnen impliziert nicht, dass andere Formen der Kriegsführung akzeptabler sind oder dass bestimmte Vorgehensweisen, wie »gezielte Tötungen«, zulässig seien, wenn sie mit anderen Mitteln durchgeführt werden. Eine Untersuchung, in welcher Weise Genderkonstruktionen zum Einsatz bewaffneter Drohnen beitragen oder ihrerseits von einem solchen Einsatz betroffen sind, kann Entscheidungsträger*innen, Drohnenoperatoren oder Aktivist*innen helfen, die besonderen Herausforderungen durch bewaffnete Drohnen für Frieden, Sicherheit und Gendergerechtigkeit sowie für Militarismus in weiterem Sinne zu adressieren. Genderanalysen dürfen keine Fußnote sein. Sie bieten ein besonderes Set von Werkzeugen, die dabei helfen können, zu erklären oder zu verstehen, wie Drohnen von den Nutzern und von den Opfern wahrgenommen werden, welche physischen und psychischen Reaktionen auf den Einsatz bewaffneter Drohnen es gibt und in welchem situativen militärtechnologischen und genderbezogenen Kontext Drohnen stehen.

Wie Geschlechter konstruiert werden

»Gender« beschreibt nicht das biologische Geschlecht, sondern die sozial konstruierten Konzepte, die den Geschlechtern Bedeutung zuschreiben und anhand derer die Geschlechter unterschieden werden. Genderfragen beziehen sich nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf alle Geschlechter und sexuellen sowie Genderidentitäten. Dabei sind Individuen einer bestimmten Geschlechts- oder Gendergruppe keineswegs homogen. Frauen, Männer, Transgender, Queere und andere sind unterschiedlichen Alters, verschiedener Hautfarbe, gehören unterschiedlichen Ethnien und Religionen an und haben verschiedene sexuelle Orientierungen, Fähigkeiten, politische Einstellungen und sozioökonomische Positionen. Sie haben gänzlich unterschiedliche Erfahrungen in der Welt, in Gesellschaften, Gemeinschaften und zu Hause. Dieser Diversität werden Genderstereotype, -erwartungen und -normen aber kaum gerecht.2

Genderidentitäten werden von menschlichen Gemeinschaften konstruiert. Die Vorstellungen von Gender können sich mit der Zeit ändern. Sozial konstruierte Genderverständnisse beeinflussen die Wahrnehmung von sozialen Rollen, Verhaltensweisen und Identitäten und wirken sich auf die Beziehungen zwischen Menschen aus. Im Prinzip ist Gender eine Form der sozialen Organisation. Es „strukturiert soziale Beziehungen, reproduziert Regeln und Erwartungsmuster und hält diese aufrecht“ (Barrett 1996, S. 130). Wenn Individuen gemäß der Gendernormen handeln und dabei bestehende Erwartungen erfüllen, verstärken sie nicht nur den Genderessentialismus, der von Gemeinschaften und Kulturen aufgebaut wurde, sondern sie tragen damit auch zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Machtbeziehungen zwischen Geschlechterkategorien bei (Lorberg 1994, S. 6).

Machtbeziehungen sind, wie Michel Foucault erklärte, in Prozesse der Kategorisierung und Unterscheidung eingebettet (Foucault 1977). Mit Blick auf Gender erzeugen diese Prozesse eine Hierarchie zwischen den Genderidentitäten und hegemoniale Normen innerhalb und zwischen den Geschlechtern. „Hegemoniale Männlichkeit“ ist ein „besonders idealisiertes Bild von Männlichkeit, wohingegen Bilder von Weiblichkeit oder anderen Männlichkeiten marginalisiert und untergeordnet werden.“ (Barret 1996) In vielen heutigen Kulturen wird hegemoniale Männlichkeit durch den heterosexuellen Mann repräsentiert, der unabhängig, risikofreudig, aggressiv, rational, physisch stark, mutig und emotionslos ist (Eichler 2014; Connell 1995). Diese »hegemoniale Männlichkeit« wird in Bezug gebracht mit der Möglichkeit, Bereitschaft und Aussicht zur Gewaltausübung. Jungs lernen, sich selbst durch Gewalt als Männer zu definieren (Chemaly 2012). Frauen, Mädchen und andere werden so sozialisiert, dass sie solche Identitäten unterstützen (Eichler 2014).

Wissenschaftler*innen argumentieren, das Militär spiele eine zentrale Rolle bei der Konstruktion von Männlichkeitsbildern in der Gesellschaft (Kimmel/Messner 1989, S. 176-183; Morgan 1994; Arkin/Dobrofsky 1987, S. 151-168). Vorrang hat im Militär „Stärke, geschickter Einsatz von Gewalt, männliche Kameradschaft, die Unterdrückung eigener Emotionen sowie Disziplin (selbst diszipliniert zu sein und dies von anderen zu erwarten)“ (Enloe 1990, S. 150). Die Praktiken militärischer Institutionen tragen aktiv zur Unterscheidung und Abgrenzung gegenüber dem »Anderen« bei, was wiederum das Ideal von Männlichkeit und gegenderten Hierarchien verstärkt. Es gibt im Militär zum Beispiel eine Tradition, das »Andere« mit Begriffen zu belegen, die mit Weiblichkeit assoziiert werden. Viele Militärs diffamieren eine potentiell oder tatsächlich geschlagene Armee als »Frau« (ebd.; siehe auch Strange 1983).

Gender und Militärtechnologie

Judy Wajcman argumentiert, Genderbeziehungen „materialisieren [sich auch] in Technologie“, und zwar dadurch, dass die Bedeutung und das Wesen von Männlichkeit und Weiblichkeit „durch ihre Einbeziehung und Einbettung in Arbeitsmaschinen“ (Wajcman 2010, S. 144) weiterentwickelt werden. Sie führt aus, dass schon die bloße Definition von Technologie mit Begriffen »männlicher Aktivität« erfolgt – Aktivitäten, die mit der hegemonialen Männlichkeit assoziiert werden. Traditionell stellt man sich unter Technologie Industriemaschinen und militärische Waffen vor – Werkzeuge der Arbeit und des Krieges (Harding 1986).

Das bringt uns zu bewaffneten Drohnen. Im Kontext einer Kultur der militarisierten Männlichkeit und vermännlichten technologischen Entwicklung haben diese Werkzeuge der Gewalt und des Krieges spezifische Charakteristika, die hegemoniale Gendernormen zugleich verstärken und unterminieren. Dies hat seinerseits Implikationen für die Vorstellung vom Mann als entbehrlich und verletzlich, als Raubtier und Beschützer, und stellt damit eine große Herausforderung dar, den Genderessentialismus zu überwinden und Gendergerechtigkeit in größerem Rahmen zu schaffen.

„Macht demonstrieren, ohne verwundbar zu sein“

Den Drang, „Militär ohne Rücksicht auf Grenzen einzusetzen“ und „imperiale Macht vom Zentrum auf die Welt, also auf ihre Peripherie, auszuweiten“ (Chamayou 2015, S. 12), gibt es schon viel länger als die bewaffnete Drohne. Aber das Militär scheint zu glauben, mit der bewaffneten Drohne eine Lösung für diese Aufgabe gefunden zu haben. David Deptula von der US Air Force konstatierte: „Der wirkliche Vorteil unbemannter Luftfahrzeuge ist, dass man mit ihnen Macht demonstrieren kann, ohne Verwundbarkeit zu zeigen.“ (Link 2001)

Drohnen strahlen ein Ethos der Unverwundbarkeit aus. Sie erlauben es den Drohnenoperatoren, Ziele in weiter Entfernung in Sekundenschnelle ohne Vorwarnung anzugreifen. In Wirklichkeit haben sich Drohnen aber weder als so wirksam noch als so zielgenau erwiesen, wie die Nutzer die Öffentlichkeit glauben machen wollen. Die Werkzeuge und Verfahren zur Zielauswahl für so genannte »signature strikes«3 haben Hunderte von zivilen Drohnenopfern zur Folge.

2015 wurden an die Online-Publikation »The Intercept« Dokumente geleakt, die zeigen, wie »signature strikes« auf der Basis »nachrichtendienstlicher Erkenntnisse« ausgeführt werden – Erkenntnisse, die von Videoaufnahmen, E-Mails, sozialen Netzwerken, Aufklärungsflugzeugen und Mobiltelefonen stammen. Die »nachrichtendienstlichen Erkenntnisse« werden mit Hilfe von Algorithmen nach Mustern durchsucht. Dieses Verfahren gibt es nur für Drohnenschläge.4 Es ist nicht gefeit vor Fehlinterpretationen, Vorurteilen oder Fehlern derjenigen, die anhand dieser Informationen die Ziele für Drohnenangriffe festlegen. »Targetet killings« – gezielte Tötungen –, u.a. mit Drohnen, sind angewiesen auf die Identifizierung und Überwachung einer Zielperson, aber die Auswahlverfahren gehen einher mit einer kulturellen Prägung, die vorgibt, was gesehen wird und wie es gesehen wird (Grayson 2012, S. 120-128).

Nichtdestotrotz schreiben US-Militärs und andere Nutzer den Drohnen weiterhin gottesähnliche Qualitäten zu – einschließlich ihrer Unverwundbarkeit und Allmächtigkeit. Ein Zeichen dafür ist, dass ihnen oft Spitznamen gegeben werden. Nach Aussagen eines früheren Drohnenoperators des U.S. Joint Strike Operating Command, der von »The Intercept« interviewt wurde, wird eine Drohne »Sky Raper« genannt, was sich übersetzen lässt mit »Vergewaltiger der Lüfte«. Er sagte, die Drohne wird so genannt, „weil sie eine Menge Leute getötet hat“ (Scahill/Greenwald 2014). Der Spitzname weist allerdings über die Benennung einer Tötungsmaschine hinaus. Es perpetuiert die Kultur der Dominanz, die eine Schlüsselkomponente für die Entwicklung militarisierter Männlichkeiten ist. Der Spitzname untermauert überdies die Institutionalisierung von Vergewaltigung als ein Werkzeug des Krieges. Indem sie der Drohne den Spitznamen »Sky Raper« geben, geben die Drohnenoperatoren – die ja im Auftrag des Staates handeln – zu, dass sie Vergewaltigungen einsetzen, um eine Zielperson zu dominieren und zu besiegen; gleichzeitig beteiligen sie sich an der umfassenderen und systematischen Normalisierung von Vergewaltigung“, stellt Erin Corbett fest. „Nicht nur unterstellen die Drohnenoperatoren damit, dass Vergewaltigung in Kriegszeiten eine legitime Waffe ist, sie verharmlosen damit auch sexuelle Gewalt generell.“ (Corbett 2015) Darüberhinaus trachten sie danach, diejenigen, die sie zu »Feinden« erklärt haben, zu »entmannen«, mit einem rassistischen, sexistischen und sexualisierten Konzept von Waffengewalt zu »entmannen«. Der »Sky Raper« repräsentiert die „weiße westliche phallische Macht“, die über »die Anderen« Macht und Männlichkeit vollzieht (Puar/Rai 2002, S. 137).

Dies gilt vielleicht besonders in Staaten, deren »Gast«-Regierung einem Drohneneinsatz nicht zugestimmt hat. Ein »Weißpapier« des US-Justizministeriums aus dem Jahr 2013 hält fest, dass ein Drohnenangriff durchgeführt werden kann „mit der Zustimmung der Regierung des Gastlandes oder nach der Feststellung, dass das Gastland unfähig oder unwillig ist, die Bedrohung selbst zu bekämpfen“. Lorraine Bayard de Volo sieht darin eine „Entmannung“ der Regierungen der Gastländer, die „nicht in der Lage [sind], ihre eigenen Grenzen gegen das Eindringen von US-Drohnen zu schützen“ (de Volo 2016, S. 63). Ihr zufolge legt dies außerdem nahe, die Vereinigten Staaten seien der „selbsternannte Patriarch“ und dass „Staaten, die nicht einwilligen, im Effekt juristisch als unfähig zur Einwilligung erklärt werden“ (ebd.). Natürlich sind solche Aktionen nicht auf bewaffnete Drohnen beschränkt. Auch andere Waffensysteme können und wurden eingesetzt, um Grenzen ohne Einwilligung zu »penetrieren«. Doch solche Praktiken scheinen nun, mit dem Einsatz bewaffneter Drohnen, auf der Ebene der offiziellen Politik angekommen zu sein.

Die Symbolik von Vergewaltigung und nicht einvernehmlichen Akten ist kein Ausreißer im Militär. Eine Kultur der sexuellen Gewalt – und anschließender Straffreiheit – ist Teil der Kultur von Dominanz und Unverletzlichkeit, die tief verwurzelt ist in den oben bereits beschriebenen gewalttätigen Männlichkeiten und einem »Kriegerethos«. Eine unmittelbare Konsequenz dieser »Kultur« ist, dass Soldatinnen oft von sexuellen Übergriffen betroffen sind.5 Es gibt einen direkten Zusammenhang zwischen sexualisierter Gewalt im Militär und der Benennung einer Drohne als »Sky Raper«: Gewalttätige Männlichkeiten dominieren und steuern das Verhalten von Soldaten – unverwundbaren Kriegern, die immun sind gegen die Verfolgung von Vergewaltigungen und Kriegsverbrechen – sowohl auf dem wie abseits des Schlachtfeldes.

Den Krieger »entmannen«

Der Glaube, Drohnen seien unverwundbar, bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch die Drohnenoperatoren unverwundbar sind. Im Gegenteil: Die scheinbare Unverwundbarkeit von Drohnen basiert auf der räumlichen Trennung der Operatoren von der Gefahr. Diese sind durch die räumliche Entfernung vor den Subjekten geschützt, welche sie mit der Drohne ins Visier nehmen. Dies trennt den »Krieger« vom Kriege, den Körper vom Schlachtfeld – und hat erhebliche Implikationen für militarisierte Männlichkeiten.

Die Mechanisierung des Krieges und der Schutz des Soldaten vor körperlicher Gefahr scheinen im Widerspruch zu stehen zu dem Ethos der militarisierten Männlichkeit. Den »Feind« aus einer Entfernung anzugreifen, aus der er oder sie nicht zurückschlagen kann, ist wie jemanden in den Rücken zu schießen. Es ist die Antithese der Kriegsführungsmethoden, die Tapferkeit, Mut und Opferbereitschaft hochhalten.

„Eines der Probleme mit unbemannten Luftfahrzeugen ist buchstäblich die Gefahr, in jedem denkbaren Wortsinn »unbemannt« zu werden“, sagt Chamayou. „Das ist auch der Grund, warum sich Offiziere der U.S. Air Force anfangs so vehement gegen die allgemeine Einführung von Drohnen wehrten. Die Drohnen gefährdeten zunächst offensichtlich ihren Arbeitsplatz, ihre fachliche Qualifikation und ihre Position innerhalb der Institution Militär, aber des Weiteren war sie auch eine Bedrohung ihrer eigenen Potenz, die direkt mit dem Eingehen von Risiken assoziiert war.“ (Chamayou 2015, S. 100; siehe dazu auch Sauer/Schörnig 2012 und Manjikian 2013)

Die Doktorandin Lindsay Murch führte eine Gender-Diskursanalyse von Interviews mit Drohnenpilot*innen durch und fand heraus, dass ein Drohnenpilot überlegte, diesen Job aufzugeben, da „er einfach ein »Held« sein wollte, und dass ihm seine Rolle als Drohnenpilot das Erreichen dieses Zieles nicht ermöglichte“. Murch legt nahe, dies könne als Wahrnehmung interpretiert werden, er werde „verweiblicht“ (Murch 2015).

Statt die »Verweiblichung« zu akzeptieren, ist eine Alternative, die Regeln grundlegend zu ändern. Einige Medienberichte, die auf dem Sprachgebrauch von Militärs basieren, sind dazu übergegangen, technische Fertigkeiten als Kriegerfertigkeit zu preisen (Manjikian 2013, S. 53). Doch um den »Techkrieger« zu rühmen, wird eine Anpassung der Ethik nötig – von einer der Selbstaufopferung zu einer der Selbsterhaltung. Was einst als Feigheit galt, muss nun als Mut wahrgenommen werden (Chamayou 2015, S. 101). Dazu bedarf es aber des Beweises, dass dieser Akt – das Steuern der Drohne – selbst seinen Preis hat (Chamayou 2015, S. 102).

In diesem Kontext können die psychischen Schäden, die bei den Drohnenoperatoren zu beobachten sind, als ein »Ehrenabzeichen« und ein Zeichen von männlichem Mut kodiert werden: Drohnenpilot*innen riskieren im Kampf zwar nicht mehr ihren Leib, aber sie riskieren ihre mentale Gesundheit. „Dies wäre eine spezielle Form der Tapferkeit“, schreibt Chamayou, „die nicht mehr die eigene physische Verletzlichkeit der feindlichen Gewalt aussetzt, sondern die eigene psychische Verletzlichkeit den Folgen der eigenen Destruktivität.“ (Chamayou 2015, S. 103)

Während diese sich herauskristallisierende Form von »Tapferkeit« bestehende Männlichkeiten verstärkt, wird sie zusätzlich durch die Normen der Männlichkeit geleitet und gelenkt, die ohnehin schon in der Kultur verankert sind. Lindsay Murchs Analyse der Interviews mit Drohnenpilot*innen ergab wie zu erwarten, dass es als weiblich kodiert ist, im Angesicht dieser »psychischen Wunden« Emotionen zu zeigen. Niemand sprach darüber. Niemand sprach darüber, wie sie sich nach einem Einsatz fühlen. Es war wie eine unausgesprochene Übereinkunft, dass du nicht über deine Erfahrungen sprichst“, sagte ein Pilot. Der Duktus des Interviewten ist unerschütterlich männlich“, schreibt Murch, und stützt sich stark auf das Rationale (es gibt keine emotionalen Aufrufe zur Rache gegen Zielpersonen oder Weichheit beim Nachdenken über die Kinder der Zielpersonen), es wird auf die Einsatzregeln und das Kriegsvölkerrecht verwiesen, um die Tötungen zu rechtfertigen.“ (Murch 2015)

Dieser Aspekt des Kriegerethos der hegemonialen Männlichkeit – emotionslos, unbeteiligt, rational – wird geschützt. Während man mit der »Feigheit« zu ringen scheint, sich beim Töten hinter einer Maschine zu verstecken, können bewaffnete Drohnen zugleich „eine raubtierhafte Männlichkeit demonstrieren, eine mächtige und beleidigende Maschine, die die ins Visier genommenen Männer entmannt“ (de Volo 2016, S. 65). Dies, so zeigt Bayard de Volo auf, „provoziert und legitimiert eine männliche Reaktion“ (ebd.). Betroffene Bevölkerungen, welche die Verursacher der Drohnenangriffe als rücksichtlose männliche Wesen wahrnehmen, werden dadurch gedrängt, in ihren Gemeinschaften die Rolle des männlichen Beschützers zu etablieren, der gegen den Aggressor zurückschlägt.

Unterordnung und Entbehrlichkeit

Diese Reaktion wiederum führt zu Akten geschlechtsbasierter Gewalt, bei der »signature strikes« auf Männer durchgeführt werden, einfach weil sie Männer sind. Drohnenangriffe richten sich zwar nicht notwendigerweise gegen Einzelne, nur weil sie Männer in einem bestimmten Alter sind, jene aber, die den Angriff ausführen, scheinen Geschlecht als ein Identifizierungsmerkmal zu nutzen, um festzulegen, ob eine Person angegriffen wird, ob ein Angriff erlaubt ist (d.h. das Geschlecht derjenigen, die sich im Umfeld der Zielperson befinden, wird berücksichtigt) bzw. um im Nachhinein das Ergebnis eines Angriffs zu analysieren (d.h. bei der Dokumentation der Toten und Verwundeten). Das Geschlecht des Einzelnen ist nicht der Grund für den Angriff, aber es steht stellvertretend für ein anderes Merkmal – Kämpfer –, das den Grund liefert. Wenn Menschen auf Grund ihres Geschlechts zum Ziel werden, dann ist auch dies eine Form von genderbasierter Gewalt (mehr dazu bei Acheson/Moyes 2014).

Über die unmittelbaren moralischen und juristischen Probleme einer solchen Herangehensweise hinaus: Das Geschlecht als Identifizierungsmerkmal bei der Zielauswahl oder der Auswertung eines Angriffs heranzuziehen, verstärkt den Genderessentialismus, insbesondere das Bild der passiven und schwachen Frau. Die Konstruktion eines »schwächeren Geschlechts«, welches des Schutzes »bedarf«, geht über die Zuschreibung hinaus, Frauen seien physisch schwächer, und definiert sie auch als sozial schwächer. Dies reproduziert Machtasymmetrien und Genderhierarchien, welche viele Akte genderbasierter Gewalt gegen Frauen und andere Menschen untermauern, und verstärkt bereits bestehende Genderhierarchien, die dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer gerechteren Gesellschaft entgegenwirken. Frauen als schwach und hilfsbedürftig darzustellen, trägt zu ihrem weiteren Ausschluss von relevanten sozialen wie politischen Rollen bei.

Die Nutzung des Geschlechts als Identifizierungsmerkmal bei der Zielauswahl oder Angriffsanalyse festigt zudem die Vorstellung, es sei schlimmer, wenn Frauen getötet werden als Männer. Dies wiederum führt zur breiten Akzeptanz des Bildes vom entbehrlichen Mann (Acheson/Moyes 2014). Männlichkeit mit Gewalttätigkeit in Verbindung zu bringen, erhöht unmittelbar die Verwundbarkeit von Männern und verschärft damit andere „gender-basierte Verwundbarkeiten, mit denen erwachsene männliche Zivilisten konfrontiert sind, einschließlich dem Risiko der zwangsweisen Rekrutierung für die Armee, willkürlicher Verhaftung und standrechtlicher Hinrichtung“ (Carpenter 2005, S. 296).

Fazit

Die Kultur bewaffneter Drohnen, die sowohl in der Technologie selbst und in ihrem Einsatz sowie in den allgemeineren Normen des Militarismus und der militärischen Praxis eingebettet ist, schafft neue Probleme für die Gewaltverhinderung, den Schutz von Zivilist*innen und die Überwindung von Gender­essentialismus oder -diskriminierung. Es ist entscheidend zu verstehen, wie Drohnenoperatoren und Drohnenopfer diese Waffen genderspezifisch wahrnehmen, um Strategien auszuarbeiten, die dabei helfen können, den Kreislauf der Gewalt zu durchbrechen. Dazu gehört, das raubtierhafte, aggressive Wesen bewaffneter Drohnen zu begreifen, welche ohne das Einverständnis der Gastländer eingesetzt werden und zum Tod und zur Verletzung von Zivilist*innen, zu psychischen Schäden und zur Zerstörung von ziviler Infrastruktur führen, und dass dies in den betroffenen Gemeinschaften eine militarisierte männliche Antwort zur Folge hat. Diese Erkenntnis sollte erhebliche Implikationen haben und zumindest zur Einschränkung einiger Einsatzpraktiken führen, z.B. in Bezug auf den Einsatz bewaffneter Drohnen außerhalb bewaffneter Konflikte, den Schutz von Zivilist*innen oder die Luftüberwachung ohne konkreten Anlass. Entsprechend könnte die Erkenntnis, wie »signature strikes« als Akte genderbasierter Gewalt wirken und welchen Nachhall dies auf die Gendergerechtigkeit in anderen Bereichen hat, dabei helfen, die politischen Vorgaben zu gezielten Tötungen mit bewaffneten Drohnen oder anderen Waffensystemen zu überarbeiten.

Anmerkungen

Der Text ist eine gekürzte Version des Kapitels »Gender and drones« aus der Publikation »The humanitarian impact of drones« (2017, New York: Reaching Critical Will of the Women’s International League for Peace and Freedom, Article 36, and the International Disarmament Institute of Pace University); online unter reachingcriticalwill.org.

1) Der Geschlechteressentialismus weist jedem Geschlecht bestimmte »natürliche« Eigenschaften zu.

2) Die Tatsache, dass es Unterschiede in Klasse, Ethnie, Kultur, Fähigkeiten usw. zwischen Frauen, Männern und anderen gibt, machen die Analyse komplexer, aber es macht die Genderperspektive nicht auf einer theoretischen Ebene unwichtig oder politisch weniger relevant. „In buchstäblich jeder Kultur”, gibt Sandra Harding zu bedenken, “sind Genderunterschiede eine entscheidende Möglichkeit, wie sich Menschen selbst als Personen sehen, ihre sozialen Beziehungen organisieren und bedeutende natürliche und soziale Ereignisse und Prozesse symbolisieren“ (Harding 1986, S. 18).

3) Unter »signature strikes« werden Angriffe auf Personen bezeichnet, die sich nach Ansicht der US-Geheimdienste wie Terroristen verhalten. [der Übersetzer]

4) Für nähere Informationen, wie dieser Prozess abläuft, siehe Currier 2015.

5) Siehe den Dokumentarfilm »The Invisible War«, online unter pbs.org/independentlens/films/invisible-war, und Enloe 1990, S. 156.

Literatur

Acheson, R.; Moyes, R. (2014): Sex and drone strikes – gender and identity in targeting and casualty recording. Reaching Critical Will of the Women’s International League for Peace and Freedom and Article 36, October 2014.

Arkin, W.; Dobrofsky, L. (1978): Military socialization and masculinity. Journal of Social Issues, Vol. 34, Nr. 1, S. 151-168.

Barrett, F.J. (1996): The Organizational Construction of Hegemonic Masculinity. Gender, Work & Organization, Vol. 3, Nr. 3, S. 129-142.

Carpenter, R.C. (2005): Women, Children and Other Vulnerable Groups – Gender, Strategic Frames and the Protection of Civilians as a Transnational Issue. International Studies Quarterly, Vol. 49, Nr. 2., S. 308.

Chamayou, G. (2015): A Theory of the Drone. New York: The New Press.

Chemaly, S. (2012): Why Won’t We Talk About Violence and Masculinity in America? Ms. Magazine, 17 December 2012.

Connell, R.W. (1995): Masculinities. Berkeley: University of California Press.

Corbett, E. (2015): On Nicknaming Predators. The Feminist Wire, 22 June 2015.

Currier, (2015): The kill chain – the lethal bureaucracy behind Obama’s drone war. The Intercept, 15 October 2015.

de Volo, Lorraine Bayard (2016): Unmanned? Gender Recalibrations and the Rise of Drone Warfare. Politics & Gender 12, S. 50-77.

Eichler, M. (2014): Militarized Masculinities in International Relations. Brown Journal of World Affairs, Vol. 21, Nr. 1.

Enloe, C. (1990): Bananas, Beaches, and Bases. Berkeley: University of California Press.

Foucault, M. (1977): Discipline and Punish – The Birth of the Prison. New York: Vintage Books.

Grayson, Kyle (2012): Six Theses on Targeted Killings. Politics, Vol. 32, Nr. 2, S. 120-128.

Harding, S. (1986): The Science Question in Feminism. Ithaca and London: Cornell University Press.

Kimmel, M.S.; Messner, M.A. (1989): Men‘s Lives. New York: Macmillan.

Lorberg, J. (1994): Paradoxes of Gender. New Haven, CT: Yale University Press.

Link, C.D. (2001): Maturing Aerospace Power. Air and Space Power Journal, 4 September 2001.

Manjikian, M. (2013): Becoming Unmanned – The gendering of lethal autonomous warfare technology. International Feminist Journal of Politics, Vol. 16, Nr. 1, S. 48-65.

Morgan, D.H.J. (1994): Theater of War – Combat, the Military, and Masculinities. In: Brod, H.; Kaufman, M. (eds.): Theorizing Masculinities. Thousand Oaks, CA: Sage, S. 142-164.

Murch, L. (2015): Sex and gender in drone pilot interviews. Security Dilemmas, 27 January 2015.

Puar, J.K.; Rai, A. (2002): Monster, Terrorist, Fag – The War on Terrorism and the Production of Docile Patriots. Social Text, Vol, 20, Nr. 3, S. 137.

Sauer, F.; Schörnig, N. (2012): Killer drones – The »silver bullet« of democratic warfare? Security Dialogue, Vol. 43, Nr. 4, S. 363-380.

Scahill, J.; Greenwald, G. (2014): The NSA’s secret role in the U.S. assassination program. The Intercept, 10 February 2014.

Strange, P. (1983): It’ll Make a Man of You – Feminist View of the Arms Race. Nottingham: Five Leaves Publications.

Wajcman, J. (2010): Feminist theories of technologies. Cambridge Journal of Economics, Vol. 34, Nr. 1, S. 143-152.

Ray Acheson ist Geschäftsführerin von Reaching Critical Will, dem Abrüstungsprogramm der Women’s International League for Peace and Freedom. Sie bringt sich seit 2005 in zwischenstaatliche Abrüstungsprozesse ein, u.a. zu den Themen Atomwaffen und globaler Waffenhandel. Sie hat einen Master in Politikwissenschaft der New School for Social Research (New York City, USA) und ein BA mit Auszeichnung in Friedens- und Konfliktstudien der University of Toronto (Kanada).

Aus dem Englischen übersetzt von ­Marius Pletsch.

Ramstein-Proteste und Whistleblower


Ramstein-Proteste und Whistleblower

Aktionstage der Kampagne »Stopp Ramstein«, Ramstein, 9.-12. Juni 2016

von Reiner Braun

Die US-Airbase Ramstein ist die größte US-Militärbasis auf deutschem Boden. Hier laufen die Informationen über die Interventionskriegseinsätze der US-Armee weltweit zusammen. Hier befindet sich die Einsatzzentrale für in Europa stationierte Atomwaffen. Ramstein ist das größte Munitions- und Logistiklager außerhalb der USA. Das alles ist nicht neu. Doch erst als Whistleblower ihre Informationen an die Öffentlichkeit brachten, wurde bekannt, dass über Ramstein auch Drohnen gesteuert werden, die weltweit gezielt und völkerrechtswidrig »Terroristen«, ­häufig aber auch Zivilisten töten.

Die Rolle von Ramstein als Spionage- und Überwachungszentrum des militärischen US-Geheimdienstes NSA sowie bei Drohneneinsätzen wurde durch die Whistleblower Edgar Snowden und Brandon Bryant aufgedeckt. Nachdem durch Snowdens Enthüllungen Journalisten auf das Drohnenprogramm der USA aufmerksam geworden waren, entschloss sich auch Brandon Bryant, zu reden. Er beschrieb seine Rolle als Drohnen»pilot« bei Einsätzen im Irak und gab den Medien und der Öffentlichkeit damit Einblick in das US-Drohnenprogramm. 1.626 gezielte Tötungen führte seine Einheit insgesamt aus, ist auf seiner Entlassungsurkunde vermerkt. Er offenbarte, dass die Steuerbefehle der Drohnenpiloten aus den USA über ein blitzschnelles Glasfasernetz an die Relaisstation in Ramstein und von dort an die Drohne weitergeleitet werden; umgekehrt werden Bilder der Drohnenkameras in Ramstein ausgewertet, mit weiteren Informationen verknüpft und in die USA gesendet. Vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages sagte Brandon Bryant im Oktober 2015 außerdem aus, dass deutsche Geheimdienste die Handynummern mutmaßlicher Terroristen an die USA weitergeben, die diese zur Ortung und zu gezielten Tötungen nutzen.

Das Wissen um die entscheidende Rolle von Ramstein für den weltweiten Drohnenkrieg verdanken wir also den Whistleblowern; von ihnen erfuhren die Öffentlichkeit und die Politik, wie das völkerrechtswidrige Töten von deutschem Boden aus funktioniert. Dafür wurden Edward Snowden (2013) und Brandon Bryant (2015) mit dem Whistleblowerpreis der Vereinigung Demokratischer Wissenschaftler (VDW) und der Juristinnen und Juristen gegen atomare, biologische und chemische Waffen (IALANA) ausgezeichnet.1

Für die Friedensbewegung waren diese Enthüllungen Grundlage der Kampagne gegen die Drohnen, und durch die Enthüllungen wurde auch die Kampagne »Stopp Ramstein« inhaltlich mit geprägt. Die bekannt gewordenen Fakten stärken die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz und somit auch die Mobilisierungsfähigkeit, durch die sich die Kampagne »Stopp Ramstein« auszeichnet. Inzwischen gibt es bundesweit schon etwa ein Dutzend regionale »Stopp Ramstein«-Initiativen.

Nach einer ersten Demonstration vor der US-Airbase in Ramstein im September 2015 kam es von 9. bis 12. Juni 2016 rings um Ramstein zu den bislang größten Protestaktionen gegen Drohneneinsätze in Deutschland. Es waren zugleich die größten Aktionen zur Aufklärung und Informationsvermittlung in der Geschichte des jahrzehntelangen Protestes gegen die Militärbasis der USA in Ramstein. Etwa 5.000 Menschen bildeten am Samstag trotz strömenden Regens eine (fast) geschlossene Menschenkette durch die Ortschaften um die Airbase und beteiligten sich an der abschließenden Kundgebung vor dem Tor des Luftwaffenstützpunktes. Erstmals nahmen internationale Gäste aus einer ganzen Reihe von Ländern an den Aktionen teil.

Bereits am Tag vor der Menschenkette waren sämtliche inhaltlichen Veranstaltungen überfüllt; u.a. besuchten mehr als 600 Menschen die öffentliche Abendveranstaltung in der Versöhnungskirche Kaiserslautern mit Willy Wimmer und Albrecht Müller. Zusätzlich beteiligten sich über die gesamten Tage mehr als 500 TeilnehmerInnen an vielfältigen Diskussionen im Friedenscamp. Das Friedenscamp, am Ende trotz anhaltenden Regens völlig überfüllt, war vielleicht der Höhepunkt des gesamten Wochenendes. Die Wiese des Camps stellte ein örtlicher Landwirt kostenfrei zur Verfügung; ebenso wurde Infrastruktur durch Anwohner bereitgestellt. Dies wäre vor Jahren noch undenkbar gewesen und unterstreicht die Veränderung des Klimas vor Ort. Zusätzlich wurden 10.000 Flugblätter und weiteres Informationsmaterial an die örtliche Bevölkerung verteilt.

Alle Rednerinnen und Redner unterstrichen die zentralen politischen Anliegen der Demonstrierenden: als ersten Schritt die nachrichtendienstliche Relaisstation, längerfristig auch die Airbase insgesamt zu schließen und das Truppenstationierungsabkommen zu kündigen. Die Demonstrierenden bekundeten auch ihre Solidarität mit den Flüchtlingen, die sich aufgrund der Kriege der USA und der NATO zu uns auf den Weg machen müssen.

Das Resümee der vielfältigen Aktivitäten an diesem Wochenende: Durch die Veranstaltungen im Vorfeld und das Aktionswochenende hat sich die Stimmung in der Region zugunsten von Frieden verändert. Die Aktionen waren jung, zugleich beteiligten sich viele langjährige AktivistInnen. Der Mix unterschiedlichster Aktionsformen – von Saalveranstaltungen bis zu der Menschenkette und dem Friedenscamp – wurde gut angenommen und ermöglichte die breite Einbeziehung von Aktiven, Engagierten und regionaler Bevölkerung.

Völlig neu und in dieser positiven Dimension unerwartet war die breite und vielfältige Medienresonanz. Reuters produzierte einen Video-Clip, der auch auf BILD.de und stern online gezeigt wurde. dpa und epd informierten umfassend; berichtet wurde von der Deutschen Welle und mehreren Fernsehsendern bis zur örtlichen Monopolzeitung Rheinpfalz und der US-Zeitung der Region, »stars and stripes«. Undenkbar wären die Veranstaltungen und ihre intensive Vorbereitung ohne die Unterstützung der neuen alternativen Medien gewesen. Diese enge Zusammenarbeit ist ein Unterpfand für künftige erfolgreiche Aktionen der Friedensbewegung; sie sollte ausgebaut und erweitert werden.

Die Aktionen der Kampagne »Stopp Ramstein« wurden in der Vorbereitung kontrovers, manchmal hämisch, einige Male auch verleumderisch diskutiert. Das Wochenende hat aber eindrucksvoll und überzeugend die Friedensbewegung in ihrer ganzen Breite und Vielfalt auf die Beine gebracht.

Eines fällt dabei auf: Die Friedensforschung fehlte in Ramstein und ist bisher kein Bestandteil der Kampagne »Stopp Ramstein«; das ist bedauerlich. Lediglich der von der Kampagne eingerichtete »Runde Tisch Konversion« zeigte erste Berührungspunkte zur Wissenschaft. Anforderungen an die Friedensforschung gäbe es in diesem Bereich genug, Konversion wäre eine.

„Wir werden wiederkommen“, war der einheitliche Tenor der von inhaltlichen Beiträgen und Kultur geprägten Abschlusskundgebung nach der Menschenkette. Um die Rolle Ramsteins bei den Drohneneinsätzen zu beenden, bedarf es einer langen Auseinandersetzung. Hier bieten sich neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Bewegung und der ­Etablierung von »Bürgerwissenschaft«.

Weitere Informationen sind auf ­ramstein-kampagne.eu zu finden.

Anmerkungen

1) Dieter Deiseroth und Hartmut Graßl (Hrsg.) (2006): Whistleblower-Enthüllungen. Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag.

Reiner Braun, Geschäftsführer der IALANA

Drohnen und Helden

Drohnen und Helden

von Ulrich Bröckling

W&F druckte in der Vergangenheit wiederholt Texte zur Drohnenkriegführung. Der Autor dieses Artikels interessiert sich besonders für die vermeintliche Ferne, in der mit Raketen bewaffnete Drohnen zum Einsatz kommen – das Einsatzteam sitzt Tausende Kilometer entfernt in einem Büro in Nevada oder im Pfälzer Wald –, die gleichzeitig mit einer außerordentlichen Nähe des Kriegsgeschehens gekoppelt ist, das in Echtzeit und hoher Auflösung auf den Bildschirmen der Operatoren angezeigt wird. Diese Art der Kriegsführung hat Folgen für das Selbstbild der Soldaten.

Am 4. Februar 2002 feuerte eine Drohne vom Typ Predator eine Hellfire-Rakete auf drei Männer in der Nähe der afghanischen Stadt Khost und tötete sie. Man vermutete, die CIA habe einen der drei wegen seiner Körpergröße und seiner grauen Haare für Osama bin Laden gehalten. Ein offensichtlicher Irrtum, wie sich bald herausstellte. Ein Pentagon-Sprecher erklärte im Nachhinein, „[w]ir sind davon überzeugt. es war ein angemessenes Ziel“, musste jedoch einräumen, „[w]ir wissen noch nicht genau, wer es war“.1 Journalisten berichteten später, bei den Getöteten habe es sich um Zivilisten gehandelt, die auf dem Gelände eines verlassenen Mudjaheddin-Camps nach Altmetall suchten.

Bei dieser Tötungsaktion handelte sich um die erste bekannt gewordene Operation einer bewaffneten Drohne. Zu Aufklärungszwecken waren die Predators schon seit 1994 eingesetzt worden, mit einem Waffensystem hatte man sie allerdings erst kurz zuvor ausgerüstet. In der Testphase hatten Experten befürchtet, der rückwärtige Feuerstrahl der Raketen könne die Leichtfluggeräte zerstören. Das geschah nicht, und damit begann der rasante Aufstieg der »Remotely Piloted Aircrafts« oder «Unmanned Combat Air Vehicles« (UCAV), so die offizielle Bezeichnung.

Die Bush-Regierung setzte in der Folge bewaffnete Drohnen in Afghanistan und Pakistan zunächst zur Tötung so genannter »high-value targets« ein, die Angriffe richteten sich gegen bekannte Talibanführer oder Mitglieder von al Kaida. Unter Obama wurde das Programm massiv ausgebaut, allein während seiner ersten Amtszeit zählte man fünfmal so viele Angriffe wie in den acht Jahren der Bush-Präsidentschaft. Inzwischen machen Drohnen ein Drittel der US-amerikanischen Kriegsluftflotte aus.2

Die US-Regierung betreibt zwei Drohnenprogramme: ein militärisches, das feindliche Kräfte in den Kriegsgebieten in Afghanistan und dem Irak bekämpft, und ein geheimes unter Verantwortung der CIA, das sich gegen Terrorverdächtige in der gesamten Welt richtet und auch in Gebieten operiert, in denen keine US-Truppen stationiert sind.3 Dokumentiert sind verdeckte Drohnenangriffe vor allem im Jemen, in Somalia und Syrien. Die Obama-Regierung weitete indes nicht nur die Einsatzgebiete aus, sondern sie erhöhte auch die Anzahl der Ziele.

Neben der Tötung namentlich bekannter Terrorverdächtiger, die auf einer vom Präsidenten unterzeichneten Todesliste aufgeführt sind, setzt sie auf »signature strikes«. Diese richten sich gegen „Gruppen von Männern, die bestimmte Signaturen tragen oder bestimmte Merkmale, die mit terroristischen Aktivitäten verbunden sind“.4 Die Identität der Zielpersonen ist zunächst noch unbekannt, »signiert« werden sie aufgrund ihres Verhaltens. Anhand einer Lebensmusteranalyse (pattern of life analysis) werden persönliche Profile angelegt, die sich aus den von den Überwachungskameras der Drohnen gesammelten Bewegungsmustern speisen, aber auch aus anderen Daten, beispielsweise aus der Auswertung von Mobilfunkverbindungen. In der Summe ergibt das Profiling ein Gesamtbild der zeitlichen, räumlichen und sozialen Verhaltensparameter eines Menschen.

Auf diese Weise wird das Töten sukzessive automatisiert; Algorithmen entscheiden, wer sterben muss.5 Welche Merkmale die Zielpersonen im Einzelnen als Verdächtige ausweisen, das bleibt geheim. Zivile Opfer werden kurzerhand wegdefiniert: Nachdem John Brennan, Obamas Berater in Sachen Terrorbekämpfung, 2011 stolz verkündet hatte, die Technik sei inzwischen so weit fortgeschritten, dass es im Jahr zuvor so gut wie keinen kollateralen Todesfall gegeben habe, deckte die New York Times auf, dass die amtlichen Dokumente alle Männer im wehrfähigen Alter, die sich im Gebiet des Drohneneinsatzes aufhalten, pauschal als Kombattanten einstuften. Korrigiert wurde dies, sofern explizite Hinweise auf die Unschuld der Getöteten auftauchten, allenfalls posthum.6

Recherchen unabhängiger Journalisten belegen demgegenüber einen hohen Anteil getöteter Zivilisten; ihr Anteil bewegt sich zwischen 12 und 35 Prozent. Allein für Pakistan gehen sie – Stand Anfang Mai 2015 – von 423 bis 962 zivilen Drohnenopfern aus, darunter zwischen 172 und 207 getötete Kinder, bei einer Gesamtzahl der Getöteten zwischen 2.449 und 3.949.7 Rechtlich gesehen ist die Politik der gezielten Tötungen höchst umstritten: Selbst Juristen, die solche Aktionen im Rahmen bewaffneter zwischenstaatlicher Konflikte durch das Völkerrecht gedeckt sehen, stufen Drohnenangriffe auf dem Gebiet von Staaten, mit denen man sich nicht im Kriegszustand befindet, als völkerrechtswidrig ein.

Die »präemptive« Tötung Verdächtiger ohne Anklage und Gerichtsurteil, die mit dem zynischen Euphemismus eines Kollateralschadens belegten Opfer unter der Zivilbevölkerung, die Traumatisierung der gesamten Bevölkerung in den betroffenen Regionen, die täglich 24 Stunden die Drohnen über sich kreisen hören und sehen und die jederzeit fürchten müssen, ohne Vorwarnung unter Raketenbeschuss zu geraten, all das gerät zum Skandal.

Geführt wird der Drohnenkrieg von US-amerikanischer Seite derzeit vor allem mit dem MQ-9 Reaper, einer Weiterentwicklung der Predator-Drohne, die für »hunt and kill«-Operationen ausgelegt ist. Mit einer Länge von elf und einer Flügelspannweite von zwanzig Metern kann diese Drohne bis zu dreißig Stunden in der Luft bleiben; sie fliegt in einer Höhe von bis zu 15.000 Metern und deckt dabei einen Einsatzradius von mehr als 3.000 Kilometern ab. Bestückt ist sie zum einen mit Hellfire Luft-Boden-Raketen und lasergesteuerten Präzisionsbomben, zum anderen mit dem Aufklärungssystem Gorgon Stare, das zahlreiche Infrarot- und Videokameras sowie Richtlaser kombiniert, bis zu 65 Streaming-Bilder gleichzeitig an unterschiedliche Adressaten sendet und es ermöglicht, eine Fläche von vier mal vier Kilometern in hoher Bildauflösung aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu überwachen. Aus einer Flughöhe von 3,2 Kilometern lassen sich damit Nummernschilder entziffern. Das noch in der Planung befindliche Nachfolgesystem heißt Argus IS.

Neben einem Bodenteam, das für Start und Landung der Drohne zuständig ist, sind drei Personen für ihren Einsatz erforderlich. Diese Crew besteht aus einem Piloten, der das System fernsteuert, einem »Sensor Operator«, der die verschiedenen Kameras, Radargeräte und Sensoren bedient, und einem »Mission Intelligence Coordinator«, der die Kommunikation mit Analysten, Datenbanken und anderen Crews übernimmt.8 Während das Bodenteam auf einem Flughafen in regionaler Nähe zum Einsatzgebiet stationiert ist, sitzen die Operatoren im Schichtdienst auf einer Tausende von Kilometern entfernten Militärbasis in Nevada oder im Pfälzerwald vor ihren Bildschirmen. Die Daten werden ihnen in Echtzeit per Satellit übermittelt.

Die räumliche Distanz geht allerdings einher mit einer virtuellen Nähe: Mit dem ferngesteuerten Super-Zoom verfolgen die Drohnen-Operatoren ihre Zielpersonen über Tage, Wochen, manchmal Monate, rund um die Uhr. Sie registrieren, wann diese das Haus verlassen, wohin sie gehen, mit wem sie sich treffen. So entsteht eine einseitige, aber geradezu intime soziale Beziehung. Und wenn sie die Hellfires abgefeuert haben, sehen sie aus ebenso großer Nähe, was diese anrichten: Tod und Zerstörung in einem Umkreis von mindestens fünfzehn Metern. Anders als Bomberpiloten, die nach einem Abwurf weiterfliegen und den Schrecken, den sie bringen, niemals zu Gesicht bekommen, bleibt das elektronische Auge nach dem Treffer weiterhin auf den Punkt gerichtet, an dem die Opfer vernichtet wurden.

Es ist diese Virtualität des Tele-Kriegs, es ist der geografische Abstand zwischen waffenbewehrtem Flugobjekt und Bedienungspersonal und damit verbunden die Diskrepanz zwischen der tödlichen Gewalt, denen die Opfer der Drohnenangriffe ausgesetzt sind, und der Sicherheit der Crews in ihren »Operation Rooms«, welche diese Form der Kriegführung anstößig erscheinen lässt. Kritik kommt nicht zuletzt von militärischer Seite: Der Drohnenkrieg sei ein „»tugendloser Krieg«,der weder Mut noch Heldentum erfordert“, zitiert ein Artikel im »New Yorker« den vormaligen British Air Chief Marshall Sir Brian Burridge.9 Ein 19-jähriger Drohnenpilot berichtet von seinem ersten Angriff, bei dem er Fahrer und Beifahrer eines mit einem Maschinengewehr bestückten Pickups tötete, die eine Patrouille amerikanischer Bodentruppen in Südafghanistan beschossen: „Du fühlst Dich schlecht. Du fühlst Dich nicht ebenbürtig. Ich sitze hier heil und unversehrt, und diese Kerls da unten sind mitten drin, und ich kann mehr Wirkung haben als sie das können. Es ist fast, also, mir komme mir nicht so vor, dass ich es verdiene, wohlbehalten zu sein.“ 10

Die Strategie des gezielten Tötens widerspricht dem soldatischen Ethos mit seiner Idee eines »gerechten Kampfs«. Das Verdikt der Feigheit impliziert auch eine sexuelle Depotenzierung. So hat die offizielle Bezeichnung für die ferngesteuerten Waffensysteme – Unmanned Combat Air Vehicles – einen die Männlichkeit anzweifelnden Doppelsinn: »Unmanned« bedeutet im Englischen nicht nur unbemannt, sondern auch entmannt.11

Militärische Disziplinierung, die Fabrikation gehorsamer Soldaten, muss beides wecken, die Bereitschaft zu töten und die zu sterben, und zu diesem Zwecke werden diejenigen, die zum einen wie zum anderen willens und in der Lage sind, zu Vorbildern erhoben und als Helden verehrt. Das Ethos des fairen Kampfes liefert dafür das normative Gerüst: Die Gefahr, selbst getötet zu werden, suspendiert das allgemeine Tötungsverbot. Nur weil der Gegner mir ans Leben will und kann, so das militärische Ethos, darf und muss ich ihm das seine nehmen. Mit der kriegerischen Wirklichkeit hatten die Beschwörungen militärischen Heldentums indes niemals viel zu tun. Das Letzte, was sich Soldaten auf dem Schlachtfeld wünschen, ist ein fairer Kampf.12 Sie wollen überleben, keine Verletzungen davon tragen, nicht in Gefangenschaft geraten, vielleicht Beute machen, sich rächen, ihre Gegner außer Gefecht setzen oder einfach nur töten, und sie werden deshalb alles tun, um auf jeden Fall zu den Stärkeren gehören. Die Geschichte militärischer Rüstung lässt sich als ein einziger Versuch lesen, die Symmetrie der Konfrontation durch technische Überlegenheit zu asymmetrisieren, was durch immer neue Resymmetrisierungsversuche konterkariert wird, die wiederum neue Asymmetrisierungsanstrengungen in Gang setzen und so weiter.13

Die Drohnenkriegführung treibt die Asymmetrie von Kampf und technischer Effizienz so weit ins Extrem, dass die eine Seite ganz verschwindet. Die Spielregeln wandeln sich radikal: „Das Paradigma ist nicht jenes von zwei Kämpfern, die einander gegenüberstehen, sondern ein anderes: ein Jäger, der seinen Vorstoß macht, und eine Beute, die flieht oder sich versteckt.“ 14 Der Krieg wird zur präventiven Menschenjagd: „Es geht weniger darum, spezifische Angriffe zu erwidern, als vielmehr die Entstehung neuer Bedrohungen durch die frühzeitige Ausschaltung ihrer potenziellen Agenten zu verhindern.“ 15 Drohnen machen keine Gefangenen, und sie erlauben keine Kapitulation.

Das Besondere der »Drohnisierung« des Krieges liegt nicht in der imperialen Machtüberlegenheit, sondern im offiziellen Übergang „von einer Ethik der Aufopferung und Tapferkeit zu einer Ethik der Selbsterhaltung und mehr oder weniger akzeptierten Feigheit“.16 Für die westliche Militärpolitik wird der Schutz des Lebens der eigenen Soldaten zum absoluten Imperativ. Schon eine begrenzte Anzahl von Gefallenen – gemeint sind selbstverständlich nur Tote auf der eigenen Seite – würde die öffentliche Zustimmung zu einem Kriegseinsatz gefährden, so die militärische Begründung für die Umwertung militärischer Werte. Smarte Technologie soll deshalb übernehmen, wofür bisher Kampfeswille und Opferbereitschaft mobilisiert werden mussten.

In der Geschichte des Krieges führten neue und besonders wirkmächtige Waffen häufig auch zur Heroisierung derjenigen, die sie trugen oder lenkten – man denke nur an die Fliegerhelden des Ersten und Zweiten Weltkriegs. Für die Drohnenpiloten trifft das Gegenteil zu: Sie sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, unverbesserliche »Nerds« zu sein, die ihrer puerilen Leidenschaft für Computerspiele nachgehen und vom sicheren Sessel aus die Raketen schon deshalb ohne Skrupel abfeuern, da sie zwischen virtueller und realer Welt kaum mehr zu unterscheiden wüssten. Der »Gamifizierung« des Krieges entspreche eine Playstation-Mentalität der »chair-borne rangers«, die ihre prospektiven Opfer nur als bewegte Bilder auf den Monitoren sähen. Die US Air Force klagt über ein »drone stigma«, dem die Crews ausgesetzt seien, und hat Mühe ausreichend qualifiziertes Personal zu finden: „Die meisten Piloten haben keinen Spaß daran, von einer Kiste aus zu fliegen.“ 17

Die militärischen Instanzen betonen inzwischen die besonderen psychischen Belastungen, denen die Drohnen-Operatoren ausgesetzt sein sollen. Die permanente Sorge, versehentlich Unschuldige zu treffen, sowie das emotionale Wechselbad, in der Nachtschicht per Fernsteuerung verdächtige Terrorkämpfer zu töten und am nächsten Morgen die Kinder zur Schule zu bringen, stellen demnach außergewöhnliche Stressoren dar und erhöhen das Burnout-Risiko.

Bedeutet Postheroismus also die Delegation heldenhafter Tugenden an Maschinen, die möglicherweise bald auch auf die menschliche Fernsteuerung verzichten werden? Phantasmen einer Kriegführung ohne tötende Gewalt gleichermaßen als technisches Substitut wie als geradezu hegelianische Aufhebung militärischen Heldentums. Der „prometheischen Scham“, dem unhintergehbaren Inferioritätsgefühl der Menschen angesichts der Überlegenheit der von ihnen geschaffenen technischen Werkzeuge, das der Philosoph Günther Anders den Menschen des Atomzeitalters attestierte,18 korrespondiert die ehrfürchtige Bewunderung ebendieser Werkzeuge.

Helden erzeugen die Drohnen allerdings auf ganze andere Weise: Das ferngesteuerte »targeted killing« führt dem globalisierten Dschihadismus fortlaufend neue Kämpfer zu. Sie setzen der Risikoaversion westlicher Kriegführung die Unbedingtheit ihres Todeswillens entgegen und finden dafür begeisterte Anhänger. Der »suicide bomber« ist die feindliche Komplementärfigur des Drohnenpiloten: „Auf der einen Seite das vollkommene Engagement, auf der anderen die absolute Distanzierung.“ Während im Selbstmordattentat „der Körper des Kämpfers vollständig mit seiner Waffe verschmilzt, garantiert die Drohne die radikale Trennung der beiden“.19 Der postheroische Traum einer sauberen Kriegführung gebiert heroische Ungeheuer.

Die Diagnose des postheroischen Zeitalters bedeutet daher keinesfalls ein Ende heroischer Anrufungen. Solange politische oder religiöse Mächte auf die Bereitschaft zum Selbstopfer angewiesen sind und sie schüren, wird man Helden suchen und finden. Der Streit darüber, ob militärischer Heroismus antiquiert ist und wir in der Ära des Postheroismus angekommen sind, führt deshalb nicht weiter. Schon die Frage ist falsch gestellt. In Abwandlung des bekannten Buchtitels von Bruno Latour20 müsste man stattdessen konstatieren: Wir sind nie heroisch gewesen. Wir sollten es immer nur sein. Und viel zu oft wollten wir es auch.

Anmerkungen

1) John Sifton: A Brief History of Drones. The Nation, 27.2.2012.

2) Asawin Suebsaeng: Drones – Everything You Ever Wanted to Know But Were Always Afraid to Ask- Mother Jones, 5.3.2013.

3) Jane Mayer: The Predator War – What are the risks of the C.I.A.’s covert drone program? The New Yorker, 26.10.2009.

4) Daniel Klaidman (2012): Kill or Capture – The War on Terror and the Soul of the Obama Presidency. New York: Houghton Mifflin, S.41.

5) Vgl. Nils Markwardt: Drohnenkrieg – Überwachen und vernichten. DIE ZEIT, 27.10.2014.

6) Jo Becker and Scott Shane: Secret »Kill List« Proves a Test of Obama’s Principles and Will. New York Times, 29.5.2012.

7) Das Bureau of Investigative Journalism in London dokumentiert die Zahl der Toten und Verletzten seit 2004. thebureauinvestigates.com/category/projects/drones/drones-graphs/; Stand 2. Mai 2015.

8) Peter M. Asaro: The labor of surveillance and bureaucratized killing – new subjectivities of military drone operators. Social Semiotics. 23.2.2013, S.196-224.

9) Jane Mayer, op.cit.

10) Mark Bowden: The Killing Machines – How to Think About Drones. The Atlantic, Sept. 2013.

11) Vgl. Grégoire Chamayou (2014): Ferngesteuerte Gewalt – Eine Theorie der Drohne. Wien: Passagen Verlag, S.110. Die folgenden Ausführungen verdanken Chamayous Buch zahlreiche Anregungen.

12) Mark Bowden, op.cit..

13) Vgl. Herfried Münkler (2006): Der Wandel des Krieges – Von der Symmetrie zur Asymmetrie. Weilerswist: Velbrück.

14) Grégoir Chamayou, op.cit, S.44.

15) Ebenda, S.46.

16) Ebenda, S.112.

17) Lee Ferran: Drone »Stigma« Means »Less Skilled« Pilots at Controls of Deadly Robots. ABC News, 29.4.2014.

18) Günther Anders (1983): Über prometheische Scham. In: ders., Die Antiquiertheit des Menschen, Bd. 1. Über die Seele im Zeitalter der zweiten industriellen Revolution. München: C.H. Beck, S.21-95.

19) Brégoir Chamayou, op.cit., S.95-96.

20) Bruno Latour (1998): Wir sind nie modern gewesen – Versuch einer symmetrischen Anthropologie. Frankfurt a. M.: Fischer TB.

Ulrich Bröckling ist Professor für Kultursoziologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seine Forschungsschwerpunkte sind die Soziologie der Sozial- und Selbsttechnologien, Gouvernementalitätsanalysen und die Soziologie des Krieges und des Militärs.
Dieser Artikel erschien in FifF Kommunikation 4-2015, eine erweiterte Fassungen des Beitrags in: Achim Aurnhammer und Ulrich Bröckling (Hrsg.) (2016): Vom Weihegefäß zur Drohne. Kulturen des Heroischen und ihre Objekte. Würzburg: Ergon Verlag. Übersetzung der englischsprachigen Zitate durch R.H.. W&F dankt für die Nachdruckrechte.

D wie Drohnenland?

D wie Drohnenland?

Zur Verwicklung Deutschlands in das globale Drohnenkriegssystem

von Albert Fuchs

In manifester Weise ist Deutschland längst mehrfach und in unterschiedlicher Intensität in das Drohnenkriegssystem verwickelt. Angelegt ist diese Verwicklung bereits in der Verwendung von Drohnen zur militärischen Aufklärung. Unübersehbar kommt sie in der aktuellen, weitgehend intransparenten Politik der Beschaffung von Kampfdrohnen für die Bundeswehr zum Ausdruck. Die mehr oder weniger direkte Beteiligung Deutschlands am US-Drohnenkrieg bildet jedoch den harten Kern.

Der Einsatz von Drohnen für Aufklärungszwecke wird kaum noch in Frage gestellt, gilt weithin als »notwendig« bzw. »nützlich«. Bereits im Kosovo-Krieg von 1999 spielten Drohnen eine wichtige Rolle. Die USA, Großbritannien, Frankreich und Deutschland setzten sie damals vor allem zur Aufklärung ein. Seither ist die Verwendung von Drohnen zu diesem Zweck geradezu selbstverständlich geworden. In Afghanistan beispielsweise benutzt(e) die Bundeswehr vier eigene Systeme und drei geleaste Fluggeräte der sogenannten »Medium Altitude Long Endurance« (MALE)-Klasse vom Typ Heron 1 aus israelischer Produktion zur Aufklärung im Orts- und Nahbereich bzw. zur allgemeinen Lageaufklärung im Einsatzgebiet (Bundesregierung 2014b).

»Raubtiere« und Ähnliches für die Bundeswehr

Einen enormen Auftrieb erfuhr die Drohnentechnologie im Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 und dem von George W. Bush initiierten »War on Terror«. Wenige Monate zuvor war es der US-Armee erstmals gelungen, per Fernsteuerung von einer »Predator« (Raubtier) genannten Drohne aus ein Ziel mit einer Hellfire-Luft-Boden-Rakete zu zerstören. Inzwischen verfügen nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums rund 80 Staaten über Drohnen für militärische Zwecke, etwa ein Viertel davon auch über bewaffnungsfähige (Deutscher Bundestag 2014, S.4054), allerdings mit großen Unterschieden, was Umfang und Ausstattung betrifft. Bislang setzen ausschließlich die USA, Israel und Großbritannien Drohnen zum Töten von Menschen ein. Unter US-Präsident Barack Obama wurde neben den von Spezialeinheiten durchgeführten »Capture or Kill«-Missionen der Einsatz von Kampfdrohnen zu einem zentralen Bestandteil der Jagd auf Terroristen bzw. Terrorverdächtige. Außer Drohnen des Typs Predator kommen dabei vor allem die um ein Vielfaches größeren und (mit Raketen und Fliegerbomben) stärker bewaffnungsfähigen »Reaper« (Sensenmann) zum Einsatz. Bereits gegen Ende des vergangenen Jahrzehnts bildete die US Air Force mehr Drohnenpiloten aus als Flugzeugpiloten und plante eine enorme Aufstockung ihrer Drohnen-Flotte bis 2047 (Helmore 2009).

Im Sommer 2012 kamen einer breiteren Öffentlichkeit Planungen der Bundesregierung zur Kenntnis, auch die Bundeswehr im Kontext ihrer »Neuausrichtung« mit bewaffneten Drohnen auszurüsten (Bundesregierung 2013a, S.8). Die daraufhin einsetzende Debatte versuchte der seinerzeit zuständige Ressortleiter, T. de Maizière, einerseits in Richtung bereits relativ konkreter Beschaffungsvorstellungen zu steuern und andererseits mit teils banalen Sprüchen zu trivialisieren (Jungholt und Meyer 2012). In ihrem Koalitionsvertrag vom Herbst 2013 schlossen die Großkoalitionäre den Kauf bewaffneter Drohnen ausdrücklich nicht aus, stellten aber in Aussicht: „Vor einer Entscheidung über die Beschaffung […] werden wir alle damit im Zusammenhang stehenden völker- und verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig prüfen.“ (Bundesregierung 2013b, S.178)

De Maizières Amtsnachfolgerin, U. von der Leyen, ließ bis Mitte 2014 keine Festlegung erkennen. Aus ihrem Haus wurden allerdings die seit Jahresbeginn sich häufenden Medienberichte über eine geplante Ausstattung der Bundeswehr mit bewaffneten Reaper-, Predator- oder Heron-Drohnen insofern bestätigt, als man einräumte, die Anschaffung bewaffnungsfähiger Systeme werde weiterhin geprüft (Bundeswehr 2014). Im Zuge einer Expertenanhörung des Verteidigungsausschusses am 30. Juni 2014 erklärte die Ministerin bereits nach der Hälfte der Zeit, noch vor dem Ende der ersten Fragerunde, den Medienvertretern ihre Sicht: Die Anhörung habe verdeutlicht, dass es bei der Frage der Beschaffung von bewaffneten unbemannten Flugkörpern einzig um den Schutz der Soldatinnen und Soldaten gehe, nicht aber um (autonome) Killer-Drohnen. Am Tag darauf, noch vor einer für den nächsten Tag angesetzten Aktuellen Stunde des Bundestages zu diesem Thema, war aus der Presse zu erfahren, dass für eventuelle Kampfeinsätze bewaffnungsfähige Drohnen vorerst geleast werden sollten, mittelfristig aber müsse man „in die Entwicklung einer europäischen bewaffnungsfähigen Drohne einsteigen“ (Fried und Hickmann 2014).

Mit diesem Vorpreschen sollte offensichtlich der Weg für Kampfdrohnen frei gemacht werden. Dabei ließ die Ministerin wichtige Fragen weiterhin offen, versteckte sich hinter dem Parlament und spielte (erneut) auf Zeit (vgl. Hickmann 2014). Mit der Ankündigung Ende März 2015, das Kampfdrohnen-Projekt noch in diesem Jahr u.a. mit einer technischen Vereinbarung und einer Definitionsstudie auf den Weg zu bringen, wurde jedoch endgültig klar, dass die Regierung die im Sommer 2014 abgehaltene Expertenanhörung und Aktuelle Stunde sowohl als Höhepunkt und wie als Endpunkt ihrer »sorgfältigen Prüfung« ansah. Eine auch nur halbwegs sachgerechte und ergebnisoffene Auseinandersetzung mit den substanziellen Argumenten der Kritiker scheint nie ernsthaft beabsichtigt gewesen zu sein. Die Implikationen dieser schleichenden Basta-Politik werden beim genaueren Blick auf Deutschlands Komplizenschaft im US-Drohnenkrieg deutlich.

Beihilfe beim Aufspüren, Überwachen und Exekutieren

Die USA setz(t)en außer in den Kriegsgebieten Afghanistan, Irak und Libyen Kampfdrohnen in einem verdeckten Krieg auch in Pakistan, Jemen und Somalia ein, am ausgiebigsten mit von Afghanistan aus gestarteten Drohnen im nordwestpakistanischen Grenzgebiet Wasiristan. Diese Drohnenangriffe sind nach menschen- und völkerrechtlichen Standards hochproblematisch. Das gilt insbesondere von den unter Barack Obama eingeführten »Signature Strikes«. Dabei werden nicht eindeutig Identifizierte anhand von Metadaten – wer kommuniziert wann mit wem wie lange und auch, bei Kommunikation per [Mobil-] Telefon, von wo aus? – oder anhand von Verhaltens- und Lebensmustern, also bestenfalls auf »Anfangsverdacht« hin, ins Visier genommen (vgl. Currier and Elliott 2013). In vielen Fällen dürfte es sich bei diesen Angriffen um Kriegsverbrechen handeln

Vasallentum am Hindukusch

Deutsche Behörden und Institutionen sind in mehrfacher Form in diese „Schmutzige(n) Kriege“ (J. Scahill) von CIA und US Army verstrickt. Die Enthüllungsplattform Wikileaks veröffentlichte 2010 über 75.000 geheime US-Dokumente über den Afghanistankrieg von 2004-2009, die so genannten Afghanistan-Protokolle, die vom Guardian, der New York Times und dem SPIEGEL gesichtet und aufgearbeitet wurden (z.B. Gebauer et al. 2010). Diese Dokumente lassen erkennen, dass die Bundeswehr bereits vor der Hochzeit des Drohnenkriegs in einem zuvor öffentlich nicht bekannten Ausmaß unmittelbar an der Jagd auf Taliban, al-Kaida-Kämpfer, Bombenbauer und auch Drogenhändler beteiligt war. Die Beihilfe bestand im Wesentlichen in der (mehrstufigen) Nominierung von Kandidaten für die »Capture or Kill«-Liste der NATO-geführten ISAF – und zwar auf der Grundlage eigener Aufklärungsergebnisse – inklusive Priorisierung und Handlungsempfehlung. Die Deutschen markierten ihre Kandidaten zwar nur mit einem »C« für »Capture« (also nicht mit »K« für »Kill«), effektiv aber autorisierte diese Nominierung alle ISAF-Truppen, die Zielpersonen z.B. bei einem Fluchtversuch während des Zugriffs »auszuschalten«. In der Regel sorgten jedoch nicht NATO-Truppen, sondern unmittelbar vom Pentagon befehligte US-Sondereinheiten für die Ausführung der potenziellen Todesurteile, im deutsch geführten Regionalbereich Nord insbesondere Elitesoldaten der Task Force 373 (Demmer et al. 2010; vgl. Bundeswehr 2014).

Im Zusammenhang mit einer strategischen Schwerpunktverlagerung von der »Counterinsurgency« (Aufstandsbekämpfung) zum »Counterterrorism« (Terorrismusbekämpfung) ab 2010 (vgl. Cooper and Landler 2010) wurde Afghanistan zum Brennpunkt der US-amerikanischen und britischen Kampfdrohneneinsätze. So stieg die Anzahl der Drohnenangriffe nach Angaben der US Air Force von 277 im Jahr 2010 auf 494 im Jahr 2012, und im Januar 2013 kam bereits annähernd eine von vier luftgestützt abgeschossenen Raketen von einer Kampfdrohne – gegen eine von zwanzig im Jahr 2011 (Ross 2013).

Die Beihilfe der Bundeswehr zum »Targeting«-Prozess der ISAF bzw. NATO änderte sich im Zuge der strategischen Schwerpunktverlagerung nicht wesentlich (Appelbaum et al. 2014; Bundeswehr 2014). Gegen Ende des Kampfauftrags berichtete allerdings die BILD-Zeitung unter Berufung auf Geheimdokumente über ein bis dahin kaum bekanntes organisatorisches Detail: Im deutschen Hauptquartier in Mazar-e-Sharif war eine eigene, von einem deutschen Oberstleutnant geführte »Target Support Cell« stationiert. Ihr Arbeitsauftrag: „Informationen für die Nominierung möglicher Personenziele zu sammeln.“ (Reichelt 2014) Die Problematik dieses Zusammenspiels zeigt besonders deutlich eine Studie auf, die auf der Grundlage militärischer Geheimdokumente zu zivilen Opfern von US-Luftangriffen in Afghanistan von Mitte 2010 bis Mitte 2011 erstellt wurde. Danach führten Drohnenangriffe mit zehnmal höherer Wahrscheinlichkeit zu zivilen Opfern als der Waffeneinsatz von konventionellen Kampfjets aus (Briggs 2013).

Behördliche Hilfsdienste bei der »Drecksarbeit«

Nicht beschränkt auf Afghanistan oder einen anderen erklärten Kriegsschauplatz, sondern flächendeckend, anlasslos und massenhaft erhebt und speichert der Bundesnachrichtendienst (BND) seit über zehn Jahren Metadaten: nach Recherchen jüngeren Datums von ZEIT ONLINE etwa 220 Millionen pro Tag. Und in dem immensen Umfang von „bis zu 1,3 Milliarden Daten pro Monat“ übermittelt der BND Metadaten an internationale Partnerdienste, insbesondere an den wiederum der CIA zuarbeitenden US-Geheimdienst NSA (Biermann 2015a, c). Dabei gibt es neben anderen Übermittlungsformen offenbar auch einen Vollzugriff auf die Rohdaten ausgewählter Auslands-Auslands-Übertragungswege in Krisengebieten. Wozu diese Daten gebraucht werden, gab M. Hayden, der frühere Leiter der NSA (1999-2005) und CIA (2006-2009), in einer öffentlichen Diskussion unumwunden zu verstehen: „We kill people based on metadata.“ (zit. nach Biermann 2015a) Kaum weniger als die Bundeswehr in Afghanistan ist demnach der deutsche Auslandsgeheimdienst in den diversen Konfliktgebieten in »extralegale Hinrichtungen« nach US-Manier verwickelt. Hinzu kommt die Nutzung von Daten für die Tötung von Terrorverdächtigen, die einem geheimen NSA-Bericht aus dem Bestand des Whistleblower E. Snowden zufolge von der Europazentrale der NSA in Deutschland (dem »Dagger Complex« am Stadtrand von Darmstadt) aufbereitet werden oder einem „ausführlichen und engen Austausch“ mit den deutschen Sicherheitsbehörden entstammen (SPIEGEL ONLINE 2014).

Besonders brisant wird diese Informationsweitergabe deutscher Behörden, wenn sie augenscheinlich auf Beihilfe zur gezielten Tötung deutscher Staatsbürger hinausläuft. Der erste öffentlich bekannt gewordene derartige Drohnenangriff war der auf Bünyamin E. aus Wuppertal Anfang Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan (Tillack 2010). Mindestens vier weitere Dschihadisten aus der Bundesrepublik wurden seither durch US-Drohnen in Nordwestpakistan getötet (Piper 2013). Der Generalbundesanwalt stellte die zu Bünyamin E. und einem zweiten Drohnenopfer deutscher Staatsangehörigkeit zunächst eingeleiteten Ermittlungen „mangels hinreichenden Tatverdachts für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Straftaten nach dem Strafgesetzbuch“ inzwischen ein (Bundesregierung 2014a, S.8; Generalbundesanwalt 2013). Die bundesanwaltliche Einstellungsverfügung im Falle Bünyamin E. wurde fachlich eingehend kritisiert (ECCHR 2013). Mit ihr stellte die höchste deutsche Strafverfolgungsbehörde faktisch einen Freibrief für (US-) Drohnenangriffe gegen jede Person aus, die im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein.

Drohnenleitzentrum Deutschland

Die heikelste Form von Komplizenschaft schließlich dürfte in dem arbeitsteiligen Einbezug von US-Basen in Deutschland in den Drohnenkrieg bestehen. Diese Kooperation kam ab Mai 2013 dank umfassender journalistischer Recherchen an die Öffentlichkeit (Buchen et al. 2013; Fuchs et al. 2013; Luftpost 2013; Süddeutsche Zeitung 2013). Demnach werden Drohnenangriffe in Afrika (insbesondere in Somalia) seit 2009 vom Hauptsitz des »US Africa Command« (AFRICOM) in Stuttgart aus befehligt. Als Relaisstation für die Kommunikation mit einer Pilotenstation in den USA (über Breitbandkabel) und einer für Start und Landung zuständigen »Ground Control Station« (GCS) in einem Zielgebiet (über Satellit) spielt das »Air and Space Operations Center« (AOC) der US Air Force in Ramstein eine wesentliche Rolle. Zu der Zentrale in Ramstein gehört auch das »Distributed Ground System-4« (DGS-4), eine Anlage für die Verarbeitung und Analyse der von den Drohnen im Einsatz eingehenden Echtzeit-Aufnahmen und für die Übermittlung wesentlicher Aufklärungsergebnisse an andere US-Einrichtungen. Über die Air Base Ramstein werden schließlich auch Drohneneinsätze der Regionalkommandos EUCOM (ebenfalls in Stuttgart, zuständig für Europa und Israel) und CENTCOM (in Florida, zuständig für den Nahen und Mittleren Osten und Zentralasien) gesteuert und ausgewertet.

Der ehemalige Drohnenpilot Brandon Bryant bestätigte auf der Grundlage umfänglicher eigener Erfahrung (über 6.000 Flugstunden in annähernd fünf Dienstjahren, Hunderte Einsätze, Beteiligung an 1.626 Tötungen von »Feinden«; vgl. Engel 2013) die herausragende Rolle der Luftwaffenbasis Ramstein (ARD 2014; NDR 2014). Durch Bryant kam erstmals an die Öffentlichkeit, wie Zielpersonen geortet werden, von denen lediglich eine Handynummer bekannt ist. Dazu dient ein spezielles System namens »Gilgamesh«. Unter eine Drohne geschraubt fungiert es als mobiler, von Handys im Umkreis der Drohne automatisch kontaktierter Handymast. Loggt ein verdächtiges Zielgerät bei »Gilgamesh« ein, kann sein Inhaber durch andauernde Kontaktaufnahme „auf einen Meter genau“ geortet werden. Die genauen Daten meldet die Drohne zur weiteren Verarbeitung via Satellit zurück nach Ramstein (Goetz und Obermaier 2014).

Die Auskünfte der Bundesregierung auf zahlreiche Fragen, die seit den ersten Medienberichten im Frühjahr 2013 von Bürgerrechtlern, Journalisten und Oppositionspolitikern zur Rolle Deutschlands im geheimen US-Drohnenkrieg gestellt wurden, laufen auf zwei Standardantworten hinaus: Man beteuert zum einen immer wieder und variantenreich, „keine eigenen Erkenntnisse“ zu haben, und beruft sich zum anderen auf die Versicherung von US-Instanzen und -Behörden (nicht zuletzt von Präsident Obama höchstpersönlich), von Deutschland aus würden Drohnen zu Angriffen in Afrika oder Asien weder „befehligt“ noch „geflogen“ und im Übrigen erfolge alles Handeln der Vereinigten Staaten von deutschem Staatsgebiet aus selbstverständlich nach den Regeln des geltenden Rechts (vgl. Biermann 2015b; Deutscher Bundestag 2015). Auf einen »Fragenkatalog« des Auswärtigen Amtes, der auf wiederholte kritische Nachfragen von Abgeordneten der Opposition schließlich doch im April 2014 an die US-Botschaft gerichtet wurde (Deutscher Bundestag 2014), reagierte Washington nicht. Die Bundesregierung beschied dessen ungeachtet, ihre Fragen seien in „intensiven, vertraulichen Gesprächen Mitte Januar 2015“ ausreichend beantwortet worden (Deutscher Bundestag 2015, S.9434).

Wenige Tage bevor der Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium, R. Brauksiepe, dieses Ergebnis der bestenfalls halbherzigen Aufklärungsbemühungen der Bundesregierung in der Bundestagsfragestunde am 22.4.2015 verkündete, hatten das Internetportal »Intercept« (Scahill 2015) und der SPIEGEL (Bartsch et al. 2015) auf der Grundlage von als »top secret« klassifizierten Dokumenten detaillierter als je zuvor darzustellen vermocht, wie praktisch alle Drohnenangriffe der US Air Force über Ramstein abgewickelt werden. Davon anscheinend unbeeindruckt hielt Brauksiepe die eingefahrene Spur. Die rechtliche Beurteilung sei zudem immer eine Frage des Einzelfalls unter Würdigung aller mit einem konkreten Drohneneinsatz zusammenhängenden Umstände. Allerdings habe der Generalbundesanwalt bereits im Juni 2013 in diesem Zusammenhang einen so genannten Beobachtungsvorgang angelegt. Dabei prüfe er „anhand offen verfügbarer Informationen, ob es Anhaltspunkte für in seine Verfolgungszuständigkeit fallende Straftaten gibt“ (Deutscher Bundestag 2015, S.9435).

Um herauszufinden, was sich tatsächlich in Ramstein abspielt, soll unterdessen der Generalbundesanwalt SPIEGEL ONLINE (2015) zufolge „auch bei deutschen Behörden wie dem Verteidigungsministerium Dokumente angefordert“ haben, „die auf frühe Zweifel an den Vorgängen auf der Militärbasis hindeuten“; eine Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sehe er jedoch nicht. Diese Vorwegnahme des Ergebnisses der bundesanwaltlichen »Beobachtung« durch den Behördenchef ist wohl als Erwartungsäußerung zu verstehen und dürfte als »self-fulfilling prophecy« wirken. Auch drehen sich erste (klageabweisende) Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (2013; 2015) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (2014) zu Individualklagen gegen die »Toleranz« der Bundesregierung in Sachen US-Drohnenkrieg via Ramstein im Wesentlichen um die Klagebefugnis von Einzelpersonen sowie die richterliche Selbstbeschränkung in völkerrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Bewertung der Drohnenangriffe. Immerhin wird der Rechtsweg bis hin zur Revision beim Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.

Kampdrohnenbeschaffung im Lichte der laufenden Verwicklung

Mit dem Thema »Die Richter und die Drohnen« ist bereits eine Form der eher hintergründigen Verwicklung Deutschlands in das Drohnenkriegssystem angesprochen; dazu gehören auch einschlägige Forschungs- und Entwicklungsprogramme, Rüstungsprojekte und -kooperationen, die strategische Grundausrichtung etc. Darauf kann hier nicht weiter eingegangen werden. Die oben ausführlicher skizzierte vordergründige Verwicklung erlaubt jedoch eine fundierte Einschätzung der quasi amtlichen Standardargumentation zugunsten einer Ausrüstung der Bundeswehr mit Kampfdrohnen. Das soll abschließend an drei Standardargumenten pro Kampfdrohnen kurz durchbuchstabiert werden.

Die Standardargumentation stellt vor allem auf den Schutz »unserer« Soldaten ab. Er setze sowohl die Fähigkeit zur Feindaufklärung voraus wie die Fähigkeit zur möglichst unverzüglichen Feindbekämpfung bei möglichst geringer Eigengefährdung. Mit dem Einsatz von (Kampf-) Drohnen sei das am besten zu gewährleisten. Auf den ersten Blick mag dieses Argument plausibel erscheinen. Doch abgesehen davon, dass Kampfdrohnen als Offensivwaffen konzipiert sind und bisher vor allem zur Entgrenzung des »War on Terror« führten, dass mit ihnen auch keineswegs ein wirksamerer Schutz gewährleistet ist und dass die Opfer von Drohnenattacken durchgehend vernachlässigt werden, wird mit diesem Argument den Gegnern der Beschaffung von Kampfdrohnen unterstellt, ihnen sei der Schutz der eigenen Soldatinnen und Soldaten gleichgültig. Die Bundesregierung bringt die Beschaffungspläne mit der »Neuausrichtung der Bundeswehr« in Verbindung (s.o.), sieht demnach den spezifischen Schutzbedarf der »Armee im Einsatz« wohl auch dadurch bedingt. Ginge es tatsächlich um den Schutz »unserer« Soldaten, wäre eine grundlegende Revision der strategischen (Neu-) Ausrichtung angesagt und in Angriff zu nehmen.

Zutiefst unglaubwürdig sind vor dem Hintergrund der deutschen Komplizenschaft mit dem US-Drohnenkrieg auch Beteuerungen wie die von Frau von der Leyen in der Fragestunde des Bundestags am 2.7.2014, die Bundesregierung lehne „extralegale völkerrechtswidrige Tötungen kategorisch ab“ und ein „Einsatz von Drohnen durch die Bundeswehr“ sei „nur möglich, wenn alle völkerrechtlichen und nationalen Regeln beachtet werden, und zwar nach Billigung durch den Deutschen Bundestag“ (Deutscher Bundestag 2014, S.4054f.). Da die USA gezielte Tötungen in Nicht-Kriegsgebieten wie Pakistan, Jemen und Somalia nicht für extralegal halten, sondern behaupten, es sei durch ihr Recht auf Selbstverteidigung lizensiert, und da die Bundesregierung sich weigert, diese Praxis zu hinterfragen, klingen solche Beteuerungen kaum glaubwürdig. Jedenfalls ist der Umgang der Bundesregierung mit der Praxis der USA so mehrdeutig, dass er im Wege der Gewohnheitsrechtsbildung zu einer fatalen Änderung einschlägiger völkerrechtlicher Normen beizutragen droht.

Kaum besser als mit dem Ausschluss extralegaler Tötungen steht es mit dem Hohen Lied auf die menschliche bzw. soldatische Letztentscheidungskompetenz und mit dem »kategorischen« Ausschluss jeglicher Entwicklung in Richtung automatisierte Kriegführung. Es erschließt sich nicht, wie diese Sprachreglung in Einklang zu bringen sein könnte mit der gleichzeitig geforderten Offenheit für rüstungstechnologische Entwicklungen und für zukünftige Einsatzszenarien sowie mit dem erklärten Bedürfnis, sowohl eine unabhängige rüstungsindustrielle Basis zu erhalten als auch den Interoperabilitätsanforderungen der Bündnispartner gerecht zu werden. Vor allem überschreitet der Gegenstand dieser vermeintlichen Einschränkungen objektiv die Erkenntnis-, Handlungs- und Kontrollmöglichkeiten zeitgenössischer Sprecher und Akteure, insbesondere aufgrund des inhärenten drohnentechnologischen Trends zur räumlichen und zeitlichen Entgrenzung der Gewaltausübung und zur Entwicklung und zum Einsatz zunehmend autonomer Plattformen (Dickow 2014). Wie Dickow im Rahmen der Expertenanhörung im Juni 2014 überzeugend darlegte, ist dieser fatalen Entwicklung politisch glaubwürdig und zugleich praktisch umsetzbar nur zu begegnen, wenn der Einstieg in die Bewaffnung der fraglichen Systeme unterbunden wird.

Literatur

Jacob Appelbaum et al. (2014): Krieg in Afghanistan. Obamas geheime Todeslisten. SPIEGEL ONLINE, 29.12.2014.

ARD (2014): Drohnenkrieg der USA – „Ohne Ramstein wäre das unmöglich“. Tagesschau, 3.4.2014.

Matthias Bartsch et al. (2015): Der Krieg via Ramstein. DER SPIEGEL, 14.4.2015, S.20-26.

Kai Biermann (2015a): Massenüberwachung. BND speichert 220 Millionen Telefondaten – jeden Tag. ZEIT ONLINE, 6.2.2015.

Kai Biermann (2015b): Drohnenkrieg. Wie die Regierung Parlament und Bürger täuscht. ZEIT ONLINE, 24.04.2015.

Kai Biermann (2015c): BND-Spionageaffäre. BND liefert NSA 1,3 Milliarden Metadaten – jeden Monat. ZEIT ONLINE, 12.5.2015.

Bill Briggs (2013): Study: US drone strikes more likely to kill civilians than US jet fire. NBC News, 3.7.2013.

Stefan Buchen et al. (2013): US-Drohnenkrieg läuft über Deutschland. Panorama, 30.5.2013.

Bundesregierung (2013a): Haltung der Bundesregierung zum Erwerb und Einsatz von Kampfdrohnen. BT-Drucksache 17/13655 (29.5.2013).

Bundesregierung (2013b): Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 18. Legislaturperiode. Berlin, 13.12.2013.

Bundesregierung (2014a): Einstellung von Prüfvorgängen der Bundesanwaltschaft zur gezielten Tötung von deutschen Staatangehörigen durch US-Kampfdrohen. BT-Drucksache 18/1318 (5.5.2014).

Bundesregierung (2014b): Drohnen im Einsatzspektrum der Bundeswehr. BT-Drucksache 18/1382 (09.5.2014).

Bundeswehr (2014): Beitrag der Bundeswehr zum ISAF-Targeting-Prozess. 30.12.2014.

Bundeswehr, Luftwaffe (2014): Bundeswehr prüft bewaffnete Drohne. 26.3.2014.

Helen Cooper and Mark Landler (2010): Targeted killing is new US focus in Afghanistan. The New York Times, 31.7.2010.

Cora Currier and Justin Elliott (2013): The drone war doctrine we still know nothing about. Pro Publica, 26.2.2013.

Ulrike Demmer et al. (2010): Abschusslisten made in Germany. DER SPIEGEL, 2.8.2010, S.28-32.

Deutscher Bundestag (2014): 45. Sitzung. Tagesordnungspunkt 2: Fragestunde. Plenarprotokoll 18/45 (02.7.2014), S.4038-4039, 4053-4066.

Deutscher Bundestag (2015): 99. Sitzung. Tagesordnungspunkt 2: Fragestunde. Plenarprotokoll 18/99 (22.4.2015), S.9434-9441.

Marcel Dickow (2014): Öffentliche Anhörung des Verteidigungsausschusses, 30. Juni 2014 – Schriftliche Stellungnahme von Dr. Marcel Dickow. Ausschussdrucksache 18(12)148 (26.6.2014).

Richard Engel (2013): Einen ehemaligen Drohnen-Operator quält der Gedanke, dass er am Tod von mehr als 1.600 Menschen mitschuldig ist. Luftpost, 15.7.2013.

European Center for Constitutional and Human Rights/ECCR (2013): Gezielte Tötung durch Kampfdrohnen. Gutachterliche Stellungnahme zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Az. 3 BJs 7/12- 4. Berlin, 23.10.2013.

Niko Fried and Christoph Hickmann (2014): Von der Leyen bereit für Kampfdrohnen. Süddeutsche Zeitung, 1.7.2014.

Christian Fuchs et al. (2013): US-Streitkräfte steuern Drohnen von Deutschland aus. Süddeutsche Zeitung, 30.5.2013.

Matthias Gebauer et al. (2010): Protokoll eines Krieges. DER SPIEGEL, 26.7.2010, S.70-81.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (2013): Drohneneinsatz vom 4. Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan – Verfügung des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2013 – 3 BJs 7/12- 4.

John Goetz und Frederik Obermaier (2014): US-Drohnenkrieg: „Immer fließen die Daten über Ramstein“. Süddeutsche Zeitung, 4.4.2014.

Edward Helmore (2009): US now trains more drone operators than pilots. The Guardian, 23.8.2009.

Christoph Hickmann (2014): Debatte um Kampfdrohnen: Die wichtigen Fragen bleiben offen. Süddeutsche Zeitung, 3.7.2014.

Thorsten Jungholt und Simone Meyer (2012): „Ethisch neutrale Waffe“. De Maizière wirbt für Einsatz bewaffneter Drohnen. DIE WELT, 3.8.2012.

Luftpost (2013): Was hat die US-Air Base Ramstein in der Westpfalz mit dem völkerrechtswidrigen Drohnenkrieg der USA im Mittleren Osten und in Afrika zu tun? 8.5.2013.

NDR (2014): Deutschland: Schaltzentrale im weltweiten Drohnenkrieg. Panorama, 3.4.2014.

Oberverwaltungsgericht Münster (2014): Urteil 4 A 1058/13, 04.11.2014.

Gerhard Piper (2013): Kampfdrohnen in der Hand von Militärs, Agenten, Terroristen und Familienvätern. Eine Übersicht über den weltweiten Stand der Dinge. Telepolis, 27.7.2013.

Julian Reichelt (2014): Deutscher Afghanistan-Einsatz. Geheimpapier über Killer-Drohnen. BILD, 30.12.2014.

Alice K. Ross (2013): Drone warfare. Erased US data shows 1 in 4 missiles in Afghan airstrikes now fired by drone. Bureau of Investigative Journalism, 13.3.2013.

Jeremy Scahill (2015): Germany is the tell-tale heart of America’s drone war. The Intercept, 17.4.2015.

SPIEGEL ONLINE (2014): Terrorverdächtige. NSA nutzte Erkenntnisse aus Deutschland-Filiale für Tötungen. 15.6.2014.

SPIEGEL ONLINE (2015): US-Militärbasis. Bundesanwalt prüft Ramsteins Rolle im US-Drohnenkrieg. 29.5.2015).

Süddeutsche Zeitung (2013): Geheimer Krieg. Drohnen, Militärstützpunkte, Geheimdienste. 14.- 28.11.2013.

Hans-Martin Tillack (2010): Raketenangriff in Pakistan. Deutscher von US-Drohne getötet. Stern, 1.12.2010.

Verwaltungsgericht Köln (2013): Urteil 1 K 2822/12*, 14.3.2013.

Verwaltungsgericht Köln (2015): Urteil 3 K 5625/14, 27.5.2015.

Prof. Dr. Albert Fuchs ist Hochschullehrer für Kognitions- und Sozialpsychologie i.R. und Mitglied des Beirats von W&F. Eine Kurzversion des vorliegenden Beitrags ist vorab in der pax_zeit 2_2015 erschienen.

Drohnen

Drohnen

Eine unaufhaltsame Entwicklung?

von Roland Reimers

An dem zunehmenden Einsatz bewaffneter Drohnen als Mittel der regulären, vor allem aber der irregulären Kriegsführung durch verschiedene Staaten entzündeten sich in den letzten Jahren politische, ethische und (völker-) rechtliche Debatten. Dabei schwingt häufig die Frage mit, was eigentlich das Neue bzw. Außergewöhnliche an diesen unbemannten Geräten sei. Der vorliegende Beitrag legt zentrale Eigenschaften der Drohnentechnologie dar und diskutiert deren Implikationen für die Beschränkung und Kontrolle des militärischen Einsatzes von Drohnen, ohne die eine weitere Eskalation des Schreckens absehbar erscheint.

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts führen immer mehr Staaten für ihre Streitkräfte Drohnen ein. Tatsächlich reicht die Forschung an und Entwicklung von Drohnen aber deutlich weiter zurück. Der Urtyp einer Drohne kam schon im Zweiten Weltkrieg von Deutschland aus zum Einsatz; es handelte sich um die Fieseler Fi-103, besser bekannt als V1. Jahrzehnte später, im ersten Irakkrieg der USA 1991, kamen zahlreiche drohnenähnliche Flugkörper zum Einsatz: die Marschflugkörper. Beiden Vorläufern der modernen Drohne ist gemeinsam, dass sie unbemannt sind und einen vorgegebenen Kurs abfliegen, der sie zu dem zu zerstörenden Ziel führt.

Wenn heutzutage von Drohnen die Rede ist, ist in der Regel allerdings mehr gemeint. Drohnen werden assoziiert mit unbeschränkter Manövrierfähigkeit, Fernsteuerung oder teilautonomer Kursfindung und einer Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben und Fähigkeiten. Dabei sind Drohnen nicht auf den Bereich der Luftfahrzeuge beschränkt, es gibt ebenso land- und seegestützte Drohnen, dann häufig Roboter genannt.

Für den vorliegenden Artikel werden Drohnen als ferngesteuerte, wiederverwendbare, teilautonom operierende Fluggeräte und Fahrzeuge für ganz unterschiedliche Einsatzzwecke definiert. Im militärischen und geheimdienstlichen Bereich kommen bisher nur fliegende Drohnen in größerem Umfang zum Einsatz; land- und seegestützte Drohnen weisen aber ähnliche Charakteristika auf.

Politische Relevanz fliegender Drohnen

Woran entzündet sich die Kritik an der Drohne, einem unbemannten, ferngesteuerten Flugzeug? Flugzeuge gibt es schließlich seit Jahrzehnten, ohne ähnliche Kontroversen hervorzurufen. Was macht die besondere Brisanz von Drohnen aus?

Entscheidend ist die Art, wie Drohnen eingesetzt werden. Die Schwelle für ihren militärischen oder geheimdienstlichen Einsatz ist wesentlich geringer als bei pilotengesteuerten Flugzeugen, da nicht zu befürchten ist, dass die Besatzung getötet oder gefangen genommen wird. Diese Niedrigschwelligkeit macht es Politikern einfacher, einen Einsatz gegenüber der eigenen Bevölkerung oder dem Parlament zu rechtfertigen.

Auch die politischen Implikationen eines Drohneneinsatzes sind andere: 1960 wurde über der Sowjetunion ein US-amerikanisches Spionageflugzeug abgeschossen. Der Pilot, Francis Gary Powers, überlebte, wurde gefangengenommen und von der Sowjetunion öffentlich präsentiert, wodurch jeglicher Zweifel an der Verletzung des sowjetischen Luftraums durch die USA ausgeschlossen war. Die Folge waren weitreichende diplomatische Verwicklungen mit einer diplomatischen Niederlage für die USA.1 Im Gegensatz dazu hielten sich die Folgen in Grenzen, als im Dezember 2011 der Iran meldete, er habe eine amerikanische Drohne abgefangen.2 Die USA dementierten zunächst und spielten den Vorfall herunter. Wenig später gaben »Regierungskreise« in Washington dann allerdings zu, dass die Drohne zum Ausspähen iranischer Atomanlagen eingesetzt worden war.3 Ein diplomatischer Erfolg gelang dem Iran mit diesem Vorfall nicht, da Drohnen, die in den Luftraum eines anderen Landes eindringen, außenpolitisch als geringere Verletzung der nationalen Souveränität angesehen werden, als dies bei Flugzeugen der Fall ist.

Neben solchen Erwägungen gibt es handfeste militärtechnische Gründe für einen vermehrten Einsatz von Drohnen, ermöglichen diese im Vergleich zu bemannten Flugzeugen doch einen flexibleren Einsatz und erleichtern die militärische Planung erheblich.

Die wichtigsten Einsatzländer

Aktuell werden Drohnen von zahlreichen Staaten zur Aufklärung eingesetzt und, soweit bekannt, von den USA, Großbritannien und Israel auch zur gezielten Tötung von Personen. Die gezielten Tötungen laufen klar jedweder internationalen Rechtsprechung zuwider.4

Die USA erklärten nach dem 11.9.2001 einseitig den »Krieg gegen den Terror«, ohne genau zu spezifizieren, gegen wen er sich eigentlich richtet. Der damalige Vize-Außenminister der USA, Paul Wolfowitz, erklärte kurz nach den Anschlägen vom 11. September, es ginge dabei nicht nur darum, Personen zu verhaften und sie zur Verantwortung zu ziehen, sondern auch, ihre „[…] Zufluchtsorte wegzunehmen, die Versorgungssysteme auszuschalten, Staaten zu beenden, die Terrorismus unterstützen“.5 Die bewaffneten Drohnen werden in mehreren Ländern so eingesetzt, als befänden sich die USA mit ihnen im Krieg, es wurde jedoch keiner völkerrechtlich fassbaren Einheit Krieg erklärt. Der Gegner, gegen den sich der »Krieg gegen Terror« richtet, bleibt diffus, und Tötungen mit Kampfdrohnen finden in Afghanistan, Pakistan, Jemen und Somalia statt. Im Bedarfsfall nehmen sich die USA das Recht heraus, weitere Länder als Operationsgebiet ihrer bewaffneten Drohnen zu benennen.6 All diesen Ländern gemeinsam ist ein schwaches bis nicht vorhandenes staatliches Gewaltmonopol.

Großbritannien setzt Drohnen vor allem in Afghanistan zur Aufklärung und für Luftschläge ein. Schon 2009/10 wurde dort etwa die Hälfte aller britischen Luftangriffe von Drohnen ausgeführt; 2014 waren es bereits 80%.7 Die Angaben der britischen Regierung zu entsprechenden Einsätzen sind spärlich. Immerhin kann hier von einem Drohneneinsatz in einem Kriegsgebiet ausgegangen werden, was aber nicht ausschließt, dass auch Großbritannien dort gezielte Tötungen durchführt.

Israel rechtfertig seinen Kampfdrohneneinsatz damit, dass es in seiner Existenz unmittelbar gefährdet sei und sich im Krieg mit militanten Organisationen der Palästinenser und Araber, wie der Hamas und der Hisbollah, befinde. Perioden ohne bewaffnete Auseinandersetzung sieht Israel nicht als Frieden, sondern als Waffenstillstand an, in dem der Kriegszustand weiter bestehe. Die israelische Führung hält es daher für gerechtfertigt, Führungspersonen der Gegenseite jederzeit gezielt zu töten. Diese Sichtweise führte in Israel schon früh zu einer intensiven Beschäftigung mit Drohnen. Als Resultat hat Israel heute eine Technologieführerschaft in diesem Bereich, und israelische Technologie steckt in vielen Systemen anderer (vor allem westlicher) Länder.8 Der Einsatz von Drohnen hat an der israelischen Politik der Luftaufklärung und der gezielten Tötungen nichts Grundsätzliches geändert. Israel hat schon immer Luftschläge ausgeführt, wenn es im nationalen Interesse schien, ungeachtet der Verletzung der Souveränität anderer Staaten. Vor der Einführung der Drohnen wurden dazu konventionelle Flugzeugen genutzt. Drohnen haben jedoch die Kosten dieser Einsätze (wahrscheinlich) verringert und die Verfügbarkeit erhöht. Israel setzte gelegentlich auch Drohnen in weiter entfernten Regionen ein, so z.B. im Januar 2009 im Sudan, wo ein LKW-Konvoi mit iranischen Raketen vernichtet wurde.9

Drohnentechnologie

Das Konzept einer Drohne ist nicht neu, es wurde in jüngerer Zeit aber ein technischer Stand erreicht, der es gestattete, das Konzept auch zu realisieren. Heutige Drohnen zeichnen sich durch die Integration unterschiedlichster Technologien aus. Dazu zählen u.a.:

  • Computer-Hard- und Software: Mikroprozessoren dienen dazu, das Fluggerät zu stabilisieren und zu steuern; Algorithmen werden von den Programmen in der Computerhardware ausgeführt. U.a. kommen neuronale Netze und Kryptographieprogramme zum Einsatz.
  • Sensorik: In jeder Drohne sind eine Menge Sensoren verbaut. Das fängt an bei Lagesensoren und geht bei militärischen Drohnen bis zu Infrarotsensoren und Radar zur Zielerfassung.
  • Navigationstechnik: Zentral sind die Satelliten des US-amerikanischen Global Positioning System (GPS). Daneben enthalten militärische Drohnen weiterhin Trägheitsnavigationssysteme, wie sie in der Luftfahrt gebräuchlich sind.
  • Neue Werkstoffe: Sie sind hochfest und gleichzeitig leicht (z.B. Kohlefaser) und werden auch in anderen Bereichen zunehmend eingesetzt.
  • Flugzeugtechnologie: Dazu zählen Aerodynamik, Avionik, gegebenenfalls Stealth-Eigenschaften, Antriebstechnik (Düsenantrieb oder Propeller).
  • Kommunikationsinfrastruktur und Leittechnik: Diese dienen der Kommunikation mit den Drohnen und ihrer Steuerung. Im militärischen Fall handelt es sich um ein umfassendes System, das größtenteils schon existiert und nur an die Drohnen angepasst werden muss. Bei zivilen Drohnen reicht manchmal schon ein Handy mit einer speziellen App.

Viele dieser Technologien wurden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Drohnenforschung entwickelt, und die meisten können sowohl für militärische wie für zivile Drohnen genutzt werden. Wird also über die Weiterentwicklung von Drohnentechnologien gesprochen, so muss das nicht zwangsläufig militärische Gründe haben – dies ist ein klassisches Dual-use Problem.

Viel wichtiger ist aber, dass die oben aufgeführten Technologien zunächst nichts mit Drohnen zu tun haben. Sie wurden meist nicht für den militärischen Einsatz, sondern für zivile Zwecke entwickelt. Dies trifft in besonderem Maße auf die Computertechnologie zu. Die Entwicklung schreitet seit Jahrzehnten unabhängig von militärischen Interessen stetig voran. Gekoppelt mit entsprechenden Sensoren und programmiert mit angepasster Software sind Computer so ziemlich für alles einsetzbar, eben auch für Drohnen. Die Entwicklung zu kleineren, schnelleren Prozessoren, ausgefeilteren Algorithmen und niedrigerem Energieverbrauch findet auf jeden Fall statt. Für Drohnenbauer gleicht dies einem Selbstbedienungsladen, dessen Produkte sie für ihre Zwecke nur noch anpassen, nicht neu entwickeln müssen.

Parallel zur Entwicklung der Computertechnologie fand in den letzten Jahren eine Miniaturisierung und Integration verschiedenster Sensoren statt. Ein Chip wie der InvenSense MPU-9250 ist nur 3x3x1 mm3 groß und bietet doch Platz für ein dreiachsiges Gyroskop, einen dreiachsigen Beschleunigungsmesser, ein Magnetometer sowie eine digitale Signalverarbeitungseinheit zur Datenaufbereitung für das Endgerät.10 Solche Chips sind heutzutage in Handys verbaut, aber ihre Anwendungsmöglichkeiten gehen weit darüber hinaus.

Die Navigationstechnik wird ebenfalls weiterentwickelt. Neben dem US-System GPS, dessen Konzeption auf den Kalten Krieg zurückgeht, gibt es schon lange das russische Glonass. Europa (Galileo) und China (Beidou) sind dabei, eigene Systeme aufzubauen.

Über Flugzeugtechnologie lässt sich Ähnliches sagen, wobei hier die militärische Technologie eine herausragende Rolle spielt. Systeme zur Entlastung der Piloten sind allgegenwärtig. Moderne militärische Kampfjets sind aerodynamisch instabil und müssen aktiv durch Computersteuerung stabilisiert werden. Routen zum Einsatzgebiet werden automatisch, d.h. ohne Piloteneingriff, geflogen, im Bedarfsfall im Tiefstflug, den Geländekonturen folgend. Diese Entwicklungen lassen sich leicht auf Drohnen übertragen.

Technologische Perspektiven

Auch auf zivilem Gebiet schreitet die Entwicklung von Drohnen schnell voran, selbst für den Privatgebrauch. Stand der Technik sind inzwischen Quadrokopter (Hubschrauber mit vier Rotoren), die computerstabilisiert starten und landen und dem (unerfahrenen) Piloten die unfallträchtigsten Flugphasen abnehmen. Sie gelten als hippes Spielzeug und sind regelmäßig Gegenstand der medialen Berichterstattung und sogar von Kunstprojekten. In der zivilen Luftfahrt ist z.B. angedacht, die Piloten von Frachtflugzeugen durch eine automatisierte Steuerung zu ersetzen. Die Hürden, die verhindern, dass solche Flugzeuge heute schon fliegen, sind im Wesentlichen rechtlicher und nicht technischer Natur.11

Die Navigations-, Steuerungs- und Waffentechnologie kann nicht nur in luft-, sondern ebenso in land- oder seegestützte Fahrzeuge integriert werden. Allerdings sind die Anforderungen an die Navigation (Ausweichen vor unerwarteten Hindernissen etc.) an Land ungleich höher als in der Luft, so dass bisher militärisch einsatzfähige landgestützte Vehikel nur eingeschränkt nutzbar sind. Für die Zukunft zeichnet sich ab, dass immer mehr bislang noch von Piloten wahrgenommene Funktionen in unbemannte Fahrzeuge integriert werden.

Münden kann das in Fahr- und Flugzeuge, bei denen auch die Entscheidung zum Waffeneinsatz nicht mehr von Menschen getroffen wird, sondern aufgrund bestimmter Algorithmen von einem Computer. Käme es soweit, dann wären das Killerroboter. Diese Perspektive ist bedrohlich und wirft erhebliche ethische und völkerrechtliche Probleme auf.

Allerdings steckt die Forschung zu autonom entscheidenden Systemen noch am Anfang. Bisherige Versuche basieren auf vergleichsweise wenig komplex strukturierten neuronalen Netzen.12 Es ist schwer vorhersagbar, wie sich dieses Gebiet weiter entwickeln wird. Verlängert man bisherige Entwicklungstrends weiter, ist zu erwarten, dass Hard- und Software immer komplexere Aufgaben übernehmen und auf unerwartete Störungen sinnvoll reagieren kann.

Was wollen wir für die Zukunft?

Mit anhaltendem technischen Fortschritt ist es nur eine Frage der Zeit, bis andere Länder die gleichen Drohnenfähigkeiten entwickeln wie die USA. In erster Linie sind hier China, Russland, die europäischen Staaten und Japan zu nennen. Damit steigt die Gefahr, dass weitere Länder ihren machtpolitischen Ambitionen mit Hilfe bewaffneter Drohnen Nachdruck verleihen wollen. Spätestens dann droht eine Eskalation des Schreckens in einer Welt, in der niemand mehr seines Lebens sicher sein kann, weil Kampfdrohnen stets ohne Vorwarnung auftauchen und zuschlagen können.

Es gibt also dringenden politischen Regelungsbedarf, am besten in Form eines völkerrechtlich bindenden Rüstungskontrollabkommens. Illusorisch erscheint es angesichts der stürmisch verlaufenden Technologieentwicklung und der zivilen Anwendungsmöglichkeiten, ein generelles Verbot von Drohnen durchzusetzen. Daher scheint es am ehesten praktikabel, eine Drohne als Integration verschiedener (ziviler und militärischer) Technologien in ein Gerät zu betrachten. Dann nämlich kann man fragen: Was wollen wir an Technologien in einer Drohne haben und was besser nicht? Dieser Ansatz wird von der »Campaign to Stop Killer Robots« und dem »International Committee for Robot Arms Control« verfolgt und geht von der Funktion der Technologien für die Drohne aus, um sicher zu stellen, dass nicht die eine Technologie einfach durch eine andere ersetzt werden kann, die das Gleiche tut. Solch eine Rüstungsbegrenzung muss umfassend und global angelegt sein, wobei immer die Möglichkeit besteht, dass durch neue Technologien plötzlich Dinge möglich werden, die niemand vorausgesehen hatte. Daher müsste ein solches Abkommen in regelmäßigen Abständen überprüft und angepasst werden.

Einhergehen muss dies mit einer (Re-) Multilateralisierung der sicherheitspolitischen Belange. Solange nationalstaatliche Eigeninteressen dominieren, ist die Versuchung unilateraler Reaktionen auf Konflikte groß.

Als erster Schritt sollte der Einsatz der jetzt schon existierenden Drohnen völkerrechtlich verbindlich eingeschränkt werden. Es wäre bereits ein Fortschritt, wenn zunächst die außergerichtlichen Tötungen in unbeteiligten Drittstaaten international geächtet würden. Die Probleme, welche sich durch den Interventionismus und die technischen Möglichkeiten dafür stellen, wären auch damit aber natürlich nicht gelöst.

Anmerkungen

1) Siehe z.B. Eintrag zu Francis Gary Powers bei Wikipedia.de.

2) Dave Majumdar: Iran’s captured RQ-170: How bad is the damage? AirForce Times, Dec. 9, 2011.

3) Verlorene US-Drohne: Iran präsentiert das Biest von Kandahar. Spiegel Online, 9.12.2011.

4) Siehe dazu Philip Alston, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen: Gezielte Tötungen. W&F 1-2011, S.17-21.

5) Zitiert nach Frontline – Chronology: The Evolution of the Bush Doctrine. Eintrag zu »Sept. 13, 2001 – Wolfowitz v. Powell«; pbs.org/wgbh/pages/frontline/shows/iraq/etc/cron.html.

6) Chris J. Dolan: The Bush Doctrine and U.S. Interventionism. American Diplomacy, June 2004.

7) Chris Cole: New figures show UK increasingly relying on drones for strikes in Afghanistan. Drone Wars UK, 22.7.2014; dronewars.net.

8) Mary Dobbing und Chris Cole (2014): Israel and the Drone Wars – Examining Israel’s production, use and proliferation of UAVs. Oxford: Drone Wars UK.

9) Yaakov Katz: Israel’s eye in the sky. Jerusalem Post, 10.7.2011.

10) Siehe Spezifikationen der Herstellerfirma InvenSense unter invensense.com/mems/gyro/mpu9250.html. Vergleiche auch Hartmut Schumacher: Wahre Sensibelchen – ein Überblick über wirklich alle Handy-Sensoren – auch über kaum bekannte. AndroidMag.de, 27.4.2014.

11) Detlev Borchers: Deutschland, deine Drohnen. ct, 14/2014, S.64.

12) Vortrag von Prof. Noel Sharkey im März 2014 in Berlin (im Magnus-Haus der Deutschen Physikalischen Gesellschaft) zum Thema Drohnen im Rahmen eines FONAS-Fachgesprächs.

Roland Reimers ist Dipl.Phys. und promovierte in Mathematik interdisziplinär zum Thema »Modellierung strategischer Abrüstung«. Er ist Mitglied der NaturwissenschaftlerInnen-Initiative Verantwortung für Frieden und Zukunftsfähigkeit und arbeitet als Physiklehrer an einem Berliner Gymnasium und an der Freien Universität.