Verweigerungsrecht für weisungsgebundene Mitarbeiter an Hochschulen

Verweigerungsrecht für weisungsgebundene Mitarbeiter an Hochschulen

von Dietrich Rabenstein

Hochschullehrer können sich unter Berufung auf die Freiheit von Forschung und Lehre aus erkennbaren rüstungsbezogenen Projekten weitgehend heraushalten, wenn sie das wollen, ohne erhebliche Nachteile befürchten zu müssen. Weisungsgebundene Mitarbeiter an Hochschulen müssen dagegen im Extremfall ihren Dienst quittieren, wenn ihr Vorgesetzter auf ihrer Teilnahme an Rüstungsprojekten besteht und sie sich weigern. Auf Grund einer verbreiteten Abhängigkeit vom betreuenden Hochschullehrer kann auch für Diplomanden und Doktoranden das Aussteigen aus Rüstungsprojekten, in die sie ohne ihren Willen oder ohne ihr Wissen einbezogen wurden, schwierig sein.

Mit dieser Problematik befaßte sich der Senat der Fachhochschule Hamburg seit Nov. 1983, wie bereits im Inf. Dienst Wissenschaft und Frieden 2/84 berichtet. Der in Nr. 2/84 zitierte Beschluß des FH-Senats wurde vom Präsidenten der FH zunächst nicht anerkannt. Er machte geltend, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben seien unmittelbar berührt, die Mehrheit der Professoren im Senat hätte dem Beschloß aber nicht zugestimmt.

Eine ausführliche gutachterliche Beratung ergab jedoch, daß Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch diesen Beschluß nicht unmittelbar berührt werden. Nun erklärte der Präsident, er werde den Beschluß rechtlich beanstanden, in erster Linie, weil der Senat die Projektleiter zu dem von ihm gewünschten Verhalten „aufforderte“.

Ein etwas abgeänderter Beschluß, der Ende Juni 1984 von einer klaren Mehrheit des FH-Senats an Stelle des bisherigen Beschlusses angenommen wurde, enthält nach Meinung der Antragsteller immer noch den Kern ihres Anliegens und wurde vom Präsidenten nicht mehr beanstandet: „Der Senat gibt anläßlich des Beschlusses über die Errichtung des Instituts für Werkstoffkunde der Fachhochschule Hamburg folgende Erklärung ab:

Sollten Projekte, deren überwiegend militärische und rüstungstechnische Ziele offensichtlich sind, durchgeführt werden, so ist der Fachhochschulsenat der Auffassung, daß alle am Projekt Beteiligten über Zielsetzung und Konsequenzen des Projekts ausreichend zu informieren sind und jedem Mitarbeiter das Ausscheren aus solchen Projekten ermöglicht werden sollte.“ Natürlich hat ein solcher Beschluß keine bindende Wirkung. Er ist trotzdem nicht sinnlos. Einerseits zeigt er den Leitern von Projekten, welches Verhalten die Mehrheit der Hochschulmitglieder, repräsentiert durch den Senat, von ihnen wünscht. Andererseits wird weisungsgebundenen Mitarbeitern, Doktoranden und Diplomanden, die nicht an Rüstungsprojekten mitarbeiten wollen, der Rücken gestärkt.

Zur Nachahmung empfohlen!

Prof. Dr. D. Rabenstein, FH Hamburg

Gewissen statt Gehorsam

Gewissen statt Gehorsam

von Gernot Lennert, Michael Behrendt, Jürgen Rose, Gerd Greune und Friedhelm Schneider, Rudi Friedrich

Beilage zu Wissenschaft und Frieden 2/2008 Herausgegeben von W&F, der Informationsstelle Wissenschaft und Frieden (IWIF) e.V., der DFG/VK, der Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung e.V., dem AK Darmstädter Signal, dem Europäischen Büro für Kriegsdienstverweigerung (EBCO) und Connection e.V.

Kriegsdienstverweigerung

Antimilitaristisch-pazifistisches Konzept und Menschenrecht

von Gernot Lennert

In der frühen Neuzeit nahmen einige christliche Gruppierungen das Gewaltlosigkeitsideal erheblich ernster als die etablierten Großkirchen. Mennoniten, Hutterer und später Duchoborzen kamen zum Schluss, dass Kriegsdienst nicht nur Priestern, sondern allen Gläubigen untersagt sei. Christen dieser Art waren die ersten staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerer.1 Ein allgemeines Recht auf Kriegsdienstverweigerung für alle forderten sie nicht. Im Unterschied zu den anderen historischen Friedenskirchen, wie die pazifistischen gewaltlos orientierten protestantischen Gruppen genannt werden, strebten die Quäker – oder Society of Friends – nicht danach, sich gottgefällig, unpolitisch und sektiererisch von einer sündhaften Welt zu isolieren. Sie waren entscheidend an der Gründung der ersten Friedensgesellschaften Anfang des 19. Jahrhunderts in Großbritannien und Nordamerika beteiligt und trugen die Idee der Kriegsdienstverweigerung in die Gesellschaft. Immer häufiger verweigerten Menschen außerhalb der Friedenskirchen den Militärdienst. Seit dem 1. Weltkrieg begannen Staaten allmählich, Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen rechtlich zu tolerieren. Vorreiter waren, vereinfachend dargestellt, protestantisch geprägte Staaten Nordwesteuropas und Nordamerikas; katholische Länder in Europa folgten erst widerstrebend in den 1960er und 1970er Jahren. In Lateinamerika verbreitet sich der Gedanke der Kriegsdienstverweigerung vor allem seit den 1990er Jahren. Bis heute wird in Europa Kriegsdienstverweigerung in orthodox geprägten Ländern sowie in der Türkei gesellschaftlich und staatlich am meisten abgelehnt und verfolgt. In einer wachsenden Zahl von Ländern – von Portugal bis zur Ukraine – wurde dagegen der Kriegsdienstzwang abgeschafft.2

Menschenrecht oder Ausnahmerecht?

In jüngster Zeit ist immer häufiger von Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht die Rede, sowohl in der Friedensbewegung als auch bei Menschenrechtsorganisationen. Doch bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass Kriegsdienstverweigerung trotzdem nur als Ausnahmerecht begriffen wird.3 Die staatliche Zwangsrekrutierung wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, das Recht der Militärdienstverweigerung wird an das Vorhandensein einer Überzeugung, auf die Überprüfung dieser Überzeugung sowie an den Zwang zum Ersatzdienst für Militärdienstverweigerer gebunden. Reduziert man die Kriegsdienstverweigerung auf die Verweigerung aus Gewissensgründen, dürfen nur Menschen, die sich auf Gewissensgründe berufen, den Kriegsdienst verweigern, andere nicht. Egal wie liberal die entsprechende Gewissensprüfung gehandhabt wird, wird damit das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Ausnahmerecht für Menschen mit einer bestimmten Motivation definiert, nicht als Menschenrecht für alle.

Menschenrechtsorganisationen lehnen z.B. auch die Folter ab. Was würde geschehen, wenn auf Foltervermeidungswillige die Kriterien für Kriegsdienstverweigerung analog angewendet würden? Dann müssten sie sich gefallen lassen, dass überprüft wird, ob ihr Wunsch nach Folterverschonung einer ethischen Überzeugung entspringt. Wenn sie dann als berechtigt anerkannt würden, von Folter verschont zu bleiben, müssten sie aber noch, um in der Analogie zur Militärdienstverweigerung zu bleiben, eine Ersatzrepression über sich ergehen lassen. Was im Kontext von Folter absurd wirkt, gilt bezüglich des Kriegsdienstzwangs vielen als selbstverständlich.

Doch warum wird Kriegsdienstverweigerung als Ausnahmerecht und nicht als Menschenrecht begriffen? Ein Faktor ist das staatliche Interesse an Zwangsrekrutierung für Krieg. Staat und Militär wollen Kriegsdienstverweigerung nur als Ausnahme von der Regel akzeptieren. So ist es in einigen Menschenrechtskonventionen ausdrücklich formuliert: Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit sind verboten, aber Militärdienst und Militärersatzdienst sind von diesem Verbot ausgenommen.4 Es bleibt die Frage, warum auch Friedensorganisationen diese Ansicht vertreten.

Gewissensfreiheit oder Recht auf Leben und Freiheit?

Da das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in den klassischen Menschenrechtsdeklarationen nicht separat erwähnt wird, muss es entweder neu postuliert oder aus anderen bereits akzeptierten Menschenrechten abgeleitet werden. Wenn ein Mensch zu Kriegsdiensten zwangsrekrutiert werden soll, entsteht angesichts der damit verbundenen Freiheitseinschränkung und der Gefährdung von Leib und Leben ein Interessenkonflikt, so dass es nahe liegt, die lebensgefährliche Freiheitsberaubung mit dem Verweis auf das Recht auf Leben und Selbstbestimmung abzulehnen. In diese Richtung gingen die Levellers 1648/1649 in England.5 In der politischen Kultur der angelsächsischen Länder lebt das Bewusstsein fort, dass Zwangskriegsdienst ein schwerer Eingriff in die Freiheit des Individuums ist. Kriegsdienstzwang wird als zeitweilige Notwendigkeit gesehen, aber kaum als an sich positiv.

In Kontinentaleuropa galt in der Tradition der Französischen Revolution über die ideologischen Grenzen von rechts bis links Zwangsmilitärdienst als Pflicht des Staatsbürgers, ungeachtet der militärischen Erforderlichkeit. Das Militär wurde Schule der Nation. Diese staatsvergötternde totalitäre Dienstideologie gibt es in der älteren militärischen und in der jüngeren zivilen Variante, in der zwar der Militärdienst kritisch gesehen oder gar ablehnt wird, aber nicht der Zwang zum Dienst. Zivile Zwangsdienste erscheinen in diesem Weltbild als etwas Nützliches und Erstrebenswertes, als zweite Schule der Nation.6

Im internationalen und im einzelstaatlichen Recht ist üblich geworden, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht vom Recht des Einzelnen auf Leben und Freiheit, sondern von der Gedanken-, Religions- oder Gewissensfreiheit abzuleiten. Dementsprechend spricht man in den meisten Sprachen nach dem Vorbild des englischen »conscientious objection« von Verweigerung aus Gewissensgründen. Im Deutschen werden bei »Kriegsdienstverweigerung« die Gewissensgründe mitgedacht.

Die Gedanken, dass es Kriegsdienstverweigerer gibt, die zu Recht abgelehnt werden, oder dass Militärdienstverweigerern zu Recht ein Ersatzdienst aufgezwungen wird, sind auch in der Friedensbewegung weit verbreitet. Verinnerlicht ist auch der militärlegitimierende Sprachgebrauch, z.B. »Wehrdienst«.7

Unterschiedliche Sicht in der Friedensbewegung

Die geschilderte Geisteshaltung lässt sich jedoch keineswegs nur damit erklären, dass gedankenlos das vorherrschende Denken übernommen wird. Ideologische Unterschiede und machtpolitische Interessen kommen hinzu. Der sozialdemokratische oder marxistische Antimilitarismus, der besonders programmatisch von Karl Liebknecht formuliert wurde, kritisiert ähnlich wie der liberale Antimilitarismus lediglich Auswüchse des Militärwesens, strebt aber ein anderes, revolutionäres, den eigenen Interessen oder auch dem bestehenden Staat dienendes Militär an, keineswegs die Abschaffung des Militärs. Lediglich im radikalen Antimilitarismus, wie er besonders deutlich von Anarchosyndikalisten in den Niederlanden artikuliert wurde, wurde Militär grundsätzlich abgelehnt und ausgehend vom Gedanken des Generalstreiks auch die Kriegsdienstverweigerung propagiert.8 Seitdem haben sich diese Strömungen miteinander verbunden, voneinander gelernt und sich weiterentwickelt. Heute überschneiden sich radikaler Antimilitarismus, Pazifismus und die Idee der Gewaltfreiheit weitgehend.

Doch die ursprünglichen Strömungen sind immer wieder erkennbar. Kriegsdienstverweigerung wird zumindest in der deutschen Friedensbewegung mehrheitlich weder als Menschenrecht noch als Mittel der Politik begriffen. In breiteren Bündnissen, in Ostermarschaufrufen und dergleichen spielt Kriegsdienstverweigerung in der Regel keine Rolle.9 Verweigerer bestimmter Kriege, die den Dienst in bestimmten Armeen verweigern, können durchaus willkommen sein. Kriegsdienstverweigerung an sich wird aber gerne ignoriert oder als unpolitisches Individualproblem abgetan, namentlich von denjenigen, die zwangsrekrutierenden Regierungen und politischen Bewegungen ideologisch verhaftet sind.

Gewissensgründe oder antimilitaristisch-pazifistische Zielsetzung?

Pazifismus, so wie er z.B. von der pazifistischen Internationalen »War Resisters“ International«10 verstanden wird, ist nicht nur eine Bewegung gegen zwischenstaatlichen Krieg, sondern gegen Gewalt schlechthin. Verletzung von Menschenrechten, nicht-kriegerische physische und strukturelle Gewalt und Repression müssten aus pazifistischer Sicht ebenso abgelehnt werden wie Krieg. Die Beschränkung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung auf Gewissensgründe führt konzeptionell zu Gewissensprüfungen, Zwangsdienst für anerkannte Verweigerer, staatlicher Repression in Form von Militärdienstzwang oder Inhaftierung nicht anerkannter Verweigerer sowie Diskriminierung nicht-religiöser Verweigerer.

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen muss notwendigerweise ein Ausnahmerecht für Menschen mit einer bestimmten Motivation oder einem bestimmten Persönlichkeitsbild bleiben. Damit wird garantiert, dass es immer Menschen geben wird, die mangels nachweisbarer Gewissensentscheidung und der erwünschten Persönlichkeitsmerkmale zum Militär gezwungen werden können. Eine solche Personalbestandsgarantie fürs Militär kann aus pazifistisch-antimilitaristischer Perspektive nicht erstrebenswert sein. Wer die Abschaffung von Krieg und Militär als Ziel hat, kann nicht wollen, dass auch nur eine einzige Person, egal wie gewissensmotiviert oder gewissenlos sie ist, Militärdienst leistet. Wer Krieg und Militär ablehnt, müsste sich sowohl aus menschenrechtlichen als auch aus pazifistisch-antimilitaristischen Erwägungen für das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung für alle unabhängig von Gesinnung und Motivation und ohne jede Bestrafung einsetzen.

Anmerkungen

1) Zur Geschichte der Kriegsdienstverweigerung: Guido Grünewald (1979): Geschichte der Kriegsdienstverweigerung. DFG-VK Extra Nr. 4. Essen; Devi Prasad (2005): War is a Crime against Humanity. The Story of War Resisters“ International. WRI, London; Wolfgang Zucht (1982): Widerstand bis zum Äußersten leisten …, in: Widerstand gegen die Wehrpflicht. Texte und Materialien. Weber, Zucht & Co./Zündhölzchen, Kassel/Korntal, S.7-16.

2) Vgl. Gernot Lennert (2004): Kriegsdienstverweigerung in der Europäischen Union und in den Beitrittsländern, in: Wissenschaft und Frieden. 23. Jg., Nr. 2, S.43-46.

3) Ausführlicher bei Gernot Lennert (2007): Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung: Ein Widerspruch, in: Wolfram Beyer (Hg.): Kriegsdienste verweigern – Pazifismus aktuell. Libertäre und humanistische Positionen. Oppo-Verlag, Berlin, S.26-55 sowie in Forum Pazifismus Nr. 15 3. Quartal 2007 S.3-15 (unter dem Titel: Ein gravierender Widerspruch: Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung).

4) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats von 1950. Art. 4; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UN, Art. 8.

5) Vgl. Gernot Lennert (1987): Die Diggers. Grafenau, vor allem S.17-23, 127.

6) Vgl. Gernot Lennert (1998): Rekrutierung im Krieg im Spannungsverhältnis staatlichen Anspruchs und individueller Selbstbestimmung, in: Kriegsdienstverweigerung und Asyl in Europa. (hg. von Connection e.V., Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Förderverein Pro Asyl e.V. u.a.) Offenbach, S.4-7.

7) In Bezug auf das zwischenstaatliche Verhältnis suggeriert »Wehrdienst«, dass die Kriegsdienstleistung der Verteidigung diene. Allerdings haben gerade deutsche sogenannte Wehrdienstleistende schon viele Angriffskriege geführt. Im Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Staat ist der Begriff ebenfalls abwegig. Wehrdienst leisten gerade diejenigen, die sich am wenigsten gegen die Zwangsrekrutierung zur Wehr setzen.

8) Ausführliche Gegenüberstellung in: Sozialgeschichte des Antimilitarismus. Graswurzelrevolution Nr. 117/118 (1987).

9) Eine Ausnahme sind die Mainz/Wiesbadener Ostermarschaufrufe der vergangenen Jahre (vgl. www.dfg-vk-mainz.de).

10) www.wri-irg.org.

Dr. Gernot Lennert ist Mitglied der Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK)

Totalverweigerung

Ungehorsam gegen Zwangsrekrutierung und Krieg

von Michael Behrendt

Im Gegensatz zu wenigen aktiven Soldaten, die für ihre punktuelle Gehorsamsverweigerung große Aufmerksamkeit bekommen, finden Totalverweigerer verhältnismäßig wenig Unterstützung. Sie sind grundsätzlich nicht bereit, auf Befehl zu töten. Für dieses Verhalten wird ihnen von offizieller Seite oft vorgeworfen, sie handelten gewissenlos und müssten dafür bestraft werden. Die »gewissenlose Handlung« ist die Aufkündigung des Gehorsams.

Berufs- und Zeitsoldaten, die mit dem Militär langfristige »Arbeitsverträge« eingegangen sind, werden dann nicht bestraft, wenn sie aus Gewissensgründen den Gehorsam in einer konkreten Situation verweigern, ohne grundsätzlich den Kriegsdienst als solchen in Frage zu stellen und grundsätzlich bereit sind, den Dienst fortzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG-Urteil 2 WD 12.04) hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2005 festgestellt, dass die Gehorsamspflicht eines Soldaten durch das Grundrecht auf Gewissensfreiheit begrenzt wird. Trifft ein Soldat eine »geschützte Gewissensentscheidung«, hat er Anspruch auf eine »gewissensschonende Handlungsalternative«. Freiwillige Soldaten sollen mit dieser Regelung die Möglichkeit bekommen, ohne Bestrafung innerhalb der Truppe anderweitig eingesetzt zu werden. Gegen ihren Willen rekrutierte Totalverweigerer haben diese Möglichkeit nicht, denn jeder Einsatz in der Truppe wird von ihnen abgelehnt. Die einzige »gewissensschonende Handlungsalternative« wäre die sofortige Entlassung.

Erste Fälle von Totalverweigerung (TKDV) wurden in den 1970er Jahren bekannt. In den 1980er Jahren, der Hochzeit der Friedensbewegung, verweigerten jährlich mehr als hundert Wehrpflichtige total und in den 1990er Jahren wurden jährlich noch ungefähr 30 Fälle öffentlich. Aktuell gibt es nur noch Einzelfälle, die Unterstützung und die Öffentlichkeit suchen. Unter TKDV ist die konsequente Ablehnung und Verweigerung des Kriegsdienstes und aller damit verbundenen und daraus resultierenden Zwänge zu verstehen. In der BRD ist der Kriegsdienst durch die Wehrpflicht organisiert, und damit kann jeder männliche Staatsbürger zum Kriegsdienst zwangsverpflichtet werden. Die Motivationen für die TKDV sind unterschiedlich. Sie reichen von der ausschließlich religiösen Begründung, die sich auf ein absolutes Tötungsverbot beruft, über ethisch-moralische, politische, antimilitaristische bis hin zu anarchistischen Motiven, die dem Staat als Träger des Militärs grundsätzlich das Recht absprechen, über die individuelle Existenz und das Leben des Einzelnen bestimmen zu können.

In jüngster Zeit treten zwei Gründe in den Vordergrund. Durch den Umbau der Bundeswehr zur Interventionsarmee wird die Wehrpflicht an die Erfordernisse der Streitkräfte angepasst. Die Armee benötigt für ihre Auslandseinsätze weniger zwangsrekrutierte Amateure. Die Wehrpflicht muss nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) des Grundgesetzes organisiert werden. Wenn aber der Bedarf der Truppe pro Jahr mit rund 60.000 Personen aus einen Gesamtpool von deutlich über 400.000 Wehrpflichtigen gedeckt werden kann, dann fühlen sich die wenigen Einberufenen zu Recht ungerecht behandelt. Daraus werden die aktuellen Motive für eine Totalverweigerung deutlich: einerseits die Kritik an der Transformation der Bundeswehr zur Interventionsstreitkraft und die damit verbundene Kriegsführung der BRD in Auslandseinsätzen, andererseits die schwindende Akzeptanz gegenüber der Wehrpflicht, die durch die Wehrungerechtigkeit als Lotteriespiel wahrgenommen wird.

Nach Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gibt es nur die Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Verweigerung des waffenlosen Kriegsdienstes ist juristisch nicht möglich. Staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen, genau wie Soldaten, der Kriegsdienstpflicht und müssen diese durch die Ableistung des Ersatzdienstes erfüllen. Eine grundsätzliche Verweigerung ist nach geltendem Recht nicht möglich. Die Verweigerung der Zwangsdienste wird als Straftatbestand gewertet und kann als Fahnenflucht bzw. Dienstflucht mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Weitere Straftatbestände wie eigenmächtige Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung bzw. Nichtbefolgen von Anordnungen, die jeweils mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden können, werden ebenfalls regelmäßig verfolgt.

Ziviler Ungehorsam im Rahmen der Wehrpflicht

Die Wehrpflicht beschränkt sich nicht auf die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst. Der Einberufung geht ein bürokratischer Ablauf voraus, den manche Wehrpflichtige und potentielle Totalverweigerer boykottieren. Er beginnt damit, dass die potentiellen Wehrpflichtigen bereits als Jugendliche im Alter von 17 Jahren durch das Landeseinwohnermeldeamt erfasst werden. Daran schließt sich der erste Kontakt durch die Kreiswehrersatzämter (KWEA) mit dem »Fragebogen zur Musterungsvorbereitung« und der schriftlichen »Meldung von Erkrankungen« an.

Bei der Erfassung sollen die vorhandenen Daten der Meldeämter durch die zukünftigen Wehrpflichtigen schriftlich mitgeteilt bzw. bestätigt werden. Die Daten werden gleichzeitig an die KWEA weitergeleitet. Die Informationen durch den Rücklauf des Fragebogens zur Musterungsvorbereitung sollen der Behörde die weitere Einberufungsplanung erleichtern. Die schriftliche Meldung von Erkrankungen soll die Musterung vereinfachen und beschleunigen. Wehrpflichtige können die Erfassung nicht verhindern, sie können lediglich die Korrektur falscher Daten verweigern. Wird das Ausfüllen der Fragebögen verweigert, kann das mit einem Bußgeld bestraft werden, und die polizeiliche Vorführung ins KWEA ist möglich.

Nach der Erfassung werden die Wehrpflichtigen zur Musterung ins KWEA geladen. Bei der Musterung werden die Wehrpflichtigen auf ihre körperliche Kriegsverwendungsfähigkeit militärmedizinisch untersucht. Wehrpflichtige können die Musterung verweigern, indem sie der Ladung nicht folgen. Auch hier stehen als Sanktionsmöglichkeiten Bußgelder und die polizeiliche Vorführung bereit. Vor Ort kann die Untersuchung verweigert werden, was zu einer »Musterung nach Augenschein« führt. Das heißt: Nur die Tatsache, dass der Wehrpflichtige im KWEA von einem Musterungsarzt gesehen wurde, entscheidet über seine Kriegsverwendungsfähigkeit. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, Musterungsunwillige, bei denen eine polizeiliche Vorführung nicht möglich ist, nach Aktenlage – also ohne jede medizinische Grundlage – tauglich zu mustern. Diese Gesetzesverschärfung deutet darauf hin, dass die Bereitschaft der Wehrpflichtigen, sich mustern zu lassen, in den vergangenen Jahren gesunken ist. Mit rechtskräftiger Musterung ist die Einberufung möglich.

Nach der Musterung wird die Eignungs- und Verwendungsfeststellung (EUF) im KWEA mit Hilfe des militärpsychologischen Dienstes durchgeführt. Die EUF dient dazu, besondere Fähigkeiten und Schwächen zu erkennen, um die Wehrpflichtigen militärisch am sinnvollsten einsetzen zu können. Nach der EUF sollen die Wehrpflichtigen nach ihrer Bereitschaft für Auslandseinsätze befragt werden. Auch die EUF kann verweigert werden. Das ist ebenfalls bußgeldbewehrt, und die polizeiliche Vorführung ist möglich.

Totalverweigerung

Ab dem Einberufungstermin zum Wehr- bzw. Zivildienst verlässt der betroffene Wehrpflichtige den Sanktionsrahmen der Ordnungswidrigkeiten und betritt den juristischen Raum der strafbaren Handlung.

Bei der Bundeswehr

Mit der Einberufung zur Bundeswehr steht jeder Totalverweigerer vor der Entscheidung, ob er der Einberufung Folge leistet und in der Kaserne alle Befehle verweigert (Gehorsamsverweigerung) oder ob er der Einberufung überhaupt nicht folgt (eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht). Im zweiten Fall muss er mit einer »Zuführung« durch Polizei oder Feldjäger rechnen. Manche Totalverweigerer stellen sich selbst, um Ort und Zeitpunkt des Zugriffs durch Polizei und Feldjäger zu beeinflussen und öffentlichkeitswirksam vorzubereiten.

Disziplinierung: Selbstjustiz der Militärs

Gehorsamsverweigerung bei der Bundeswehr kann mit Disziplinararrest bis zu 21 Tagen am Stück bestraft werden. Die etwa 10 m² große Arrestzelle ist normalerweise mit einem Stuhl, Tisch, WC und Pritsche ausgestattet. Die Pritsche soll tagsüber hochgeklappt sein. Hoch gelegene vergitterte Milchglasfenster verhindern den Außenkontakt. Der Umgang des Wachpersonals ist auch mit den vorhandenen Regelungen weitestgehend willkürlich und unterscheidet sich von Bewacher zu Bewacher. Dem Arrestierten steht täglich maximal eine Stunde bewachter Hofgang zu. Einmal wöchentlich darf er für höchstens eine Stunde Besuch empfangen.

Die willkürliche Ausgestaltung der Umstände – mal »lockerer« Arrest, mal strenge Auslegung – hat sich als effektives Mittel starker Zermürbung bewährt. Unsicherheiten gelten in der Psychologie als einer der intensivsten Stressfaktoren. Isolation ist als Form des Reizentzugs dazu geeignet, die Wahrnehmung und den Wirklichkeitsbezug herabzusetzen oder zu verschieben. Solche Bedingungen können als Misshandlung oder unter Umständen als Folter bezeichnet werden.

Verglichen mit den Bedingungen in anderen Haftanstalten ist der Bundeswehrarrest deutlich schärfer. Totalverweigerer werden mehrmals hintereinander mit Disziplinararresten bestraft, um Gehorsam zu erzwingen. Das führt zu Gesamtarrestzeiten von üblicherweise drei mal drei Wochen, teilweise auch noch mehr. Der Negativrekord liegt bei insgesamt mehr als 100 Tagen Arrest. Unter solchen Bedingungen können, in Extremfällen Anzeichen vorübergehender Haftpsychosen auftreten. Die Bundeswehr versucht, das Mittel des Disziplinararrests dazu zu nutzen, um den Willen des Totalverweigerers zu brechen.

Entweder nach dem Willen der Vorgesetzten oder nach der Entscheidung über einen Arrestantrag durch das zuständige Truppendienstgericht oder auf Weisung des Kriegsministeriums wird die Strafaktion, die der Bundeswehrarrest gegenüber Totalverweigerern darstellt, fortgesetzt oder beendet. Der Totalverweigerer hat die Möglichkeit, gegen die Disziplinarmaßnahme Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird jedoch dann von dem selben Verantwortlichen im Truppendienstgericht bearbeitet, der der Disziplinarmaßnahme zugestimmt hat.

Es folgt nach den Disziplinarmaßnahmen ein Dienstverbot und/oder die Entlassung aus der Truppe. Da der Totalverweigerer während seines Zwangsaufenthalts in der Armee durch sein widerständiges Verhalten nach den geltenden Gesetzen straffällig geworden ist, schließt sich ein Strafprozess an, bei dem es bisher immer zu Verurteilungen kam. Vereinzelte erstinstanzliche Freisprüche wurden in der Berufungsinstanz aufgehoben. Durch juristische Interpretationsspielräume kam es in der Vergangenheit zu Mehrfacheinberufungen von Totalverweigerern und daraus resultierend zu Doppelbestrafungen.

Im Zivildienst

Grund für die TKDV im Zivildienst ist die persönliche Erkenntnis, dass der Zivildienst als Ersatzdienst ebenfalls Kriegsdienst ist. Als anderer Grund kann angenommen werden, dass man der zusätzlichen Bestrafung durch die Bundeswehr, dem Disziplinararrest, ausweicht. Bei Dienstantritt im Zivildienst und Gehorsamsverweigerung (§ 54 ZDG »Nichtbefolgen von Anordnungen«) drohen erstens Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren in Analogie zum Wehrstrafgesetz. Darüber hinaus gibt es auch disziplinarische Maßnahmen wie Soldentzug (bis zu vier Monatssolde) und Stubenarrest bis zu 30 Tagen, der jedoch nicht mit den Bedingungen in der Bundeswehr vergleichbar ist. In der Regel kommt es »nur« zur strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung wegen Dienstflucht. Auch durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) kann es zur erneuten Einberufung kommen, insbesondere dann, wenn dem Totalverweigerer in der Urteilsbegründung keine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst attestiert wurde. In diesen Fällen kann es auch zu einer Doppelbestrafung durch die Gerichte kommen.

Soziale Kontrolle

Weitere Probleme neben der Kriminalisierung bestehen im unterschiedlichen Grad der gesellschaftlichen Ächtung: jahrelanger Stress mit Behörden und juristische Auseinandersetzungen, Probleme mit Freunden, Eltern oder Arbeitgebern.

Nach den Verfahren, die Zeit und Geld rauben, droht eine erneute Heranziehung zum Zivil- bzw. Wehrdienst, die ein neues Verfahren mit erneuter Bestrafung zur Folge haben kann.

Gesellschaftliche Ausgrenzung oder Ächtung zum Beispiel durch Politiker, faktische Berufsverbote bis hin zur Psychiatrisierung (nicht selten wird Totalverweigerern die »geistige Reife« abgesprochen oder »geistige Verwirrtheit« unterstellt) sind Aspekte, die selten betrachtet werden.

Aktuelle Praxis in der Truppe

Nach dreieinhalbjähriger Unterbrechung wurden 2007 wieder Totalverweigerer zur Bundeswehr einberufen. Die von uns begleiteten Totalverweigerer Jonas G. und Alexander H. wurden nach zweimal verhängten Arreststrafen entlassen: Jonas G., der zum April 2007 einberufen war, wurde nach 42 Tagen Arrest auf Weisung des »Bundesministers der Verteidigung« entlassen. Bei Alexander H., einberufen zum 1. Juli 2007, hat das zuständige Truppendienstgericht Süd nach 25 Tagen Arrest (7 und 18 Tage) einen Antrag auf Verhängung eines dritten Arrestes abgelehnt.

Moritz K., zum Oktober 2007 einberufen, wurde während des laufenden vierten Arrestes überraschend am 11. Dezember 2007 aus der Bundeswehr entlassen. Die Entlassung erfolgte „mit Zustimmung des Verteidigungsministers“. Bis dahin musste er 55 Arresttage absitzen. Nach seiner Einberufung trat er den Kriegsdienst nicht an. Feldjäger führten ihn Mitte Oktober der Truppe zu. Insgesamt wurden vier so genannte Disziplinararreste in Höhe von 7, 14, 20 und 21 Tagen gegen ihn verhängt.

Aus der Entscheidung des Kommandeurs, Division Luftbewegliche Operationen, auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. Juni 2007 gegen Jonas G.: „Militärische Ordnung ist ein entscheidendes Element für den Erhalt der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (…) Eine Gefahr für die militärische Ordnung liegt u.a. vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten die Gefahr der Wiederholung und Nachahmung in sich birgt. In Ihrem Falle sehe ich eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr, da ihre Totalverweigerung anderen Soldaten nicht verborgen bleibt, (…) so liegt nach der Rechtsprechung eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung vor, die eine sofortige Entlassung rechtfertigt.“

Sinngemäß gleiche Argumente können genauso zur weiteren Arrestierung und nicht zur Entlassung führen, wie der Beschwerdebeschluss des Truppendienstgerichts Nord gegen Malik S. zeigt. Beschluss des Truppendienstgericht Nord vom 10.08.2002, Disziplinarbeschwerdesache gegen Malik S.: (…) „hätte nämlich ohne die Anordnung (gemeint ist die sofortige Festnahme und Arrestierung, d. V.) die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vor den Angehörigen des Regiments weiter beharrlich an seinem Fehlverhalten festhält, (…) Aber auch die Verhängung von weiteren 21 Tagen Disziplinararrest selbst sind nicht zu beanstanden. (…) Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch den bisher verbüßten Disziplinararrest (14, 21 und 21 Tage Arrest, d. V.) noch nicht zur Einsicht gekommen ist, lässt sich nicht schließen, dass eine weitere Einwirkung aussichtslos ist.“ Die Beschwerde von Malik S. richtete sich gegen den vierten Arrest mit 21 Tagen Dauer. Nach 80 Tagen Arrest wurde ein Dienstverbot ausgesprochen.

Die wenigen bekannten Fälle lassen eine empirische Aussage nicht zu. Deutlich wird aber bei einem Vergleich von Disziplinarmaßnahmen und deren Begründungen, dass der Willkür Tür und Tor offen stehen. Seit langem wird von Totalverweigerern und Unterstützergruppen darauf hingewiesen, dass Disziplinararrest gegen Totalverweigerer ein ungeeignetes Mittel ist und nur als Bestrafung zusätzlich zur gerichtlichen Verurteilung gelten kann. Da für Totalverweigerer im Gegensatz zu Soldaten in der Truppe keine gewissenschonende Handlungsalternative möglich ist, der Disziplinararrest keinen Strafcharakter haben darf, bleibt nur die sofortige Entlassung aus der Bundeswehr ohne vorherige Arrestierung.

Gerichtsurteile

In den aktuellen Fällen kam es im Strafverfahren nicht zur Verhängung einer Freiheitsstrafe, sondern von Arbeitsstunden, wobei die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil gegen Alexander H. in die Berufung ging, es ist somit nicht rechtskräftig.

Sowohl Jonas G. als auch Alexander H. wurden nach Jugendstrafrecht verurteilt. Nach Erwachsenenstrafrecht wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Der Prozess gegen Moritz K. steht noch aus.

Solidarität und Unterstützung

Totalverweigerer verdienen Solidarität und Unterstützung, da ihr ziviler Ungehorsam friedenpolitische Relevanz hat. Eine Solidarisierung vor Ort, dort wo der Totalverweigerer seiner Freiheit durch Arrest beraubt wird, ist wichtig und nötig. Persönliche Briefe an den TKDVer, Protestbriefe an die Kaserne, die Vorgesetzten und die Verantwortlichen in Verwaltung und Politik, machen deutlich, der Gefangene ist nicht allein, sein Anliegen wird geteilt und unterstützt. Besuche, Kundgebungen und Flugblätter vor der Kaserne sind praktische Beispiele für Solidaritätsarbeit. Briefe an Politiker, Petitionen an den Wehrbeauftragen und den Petitionsausschuss, alleine schon, um auf die unmenschliche Behandlung durch die Arrestierung aufmerksam zu machen, können unterstützen, sofern der TKDVer mit diesen Aktivitäten einverstanden ist. Öffentlichkeitsarbeit im allgemeinen und speziell auf regionaler Ebene kann eine Diskussion im Sinne der Motive für die TKDV bewirken und einen Schutz vor Übergriffen gegen den Totalverweigerer herstellen.

weitere Infos: http://www.kampagne.de/Wehrpflichtinfos/Totalverweigerung.php

Michael Behrendt ist Mitarbeiter der Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung e.V. (www.asfrab.de)

Situationsbezogene Kriegsdienstverweigerung und Gehorsamsverweigerung in der Bundeswehr

von Jürgen Rose

„Die Erfahrung aus Vietnam hat gelehrt, dass Widerstand innerhalb der Armee eine mächtige Kraft ist, um imperiale Ambitionen zu begrenzen und einen illegitimen Krieg zu beenden.“

David Cortright (2005): Soldiers in Revolt: GI Resistance During the Vietnam War. Chicago, S.279.

In Zeiten des Global War on Terror, des Präventivkrieges, der Völkerrechtsverbrechen, Folterexzesse und der Aushöhlung fundamentaler Menschen- und Bürgerrechte mag die allzu oft menschenverachtende und mörderische Realität militärischer Gewaltanwendung den Verdacht erwecken, bei dem Terminus »Soldat« handle es sich um ein Akronym, das ausbuchstabiert bedeutet: »Soll ohne langes Denken alles tun«. Zusätzlich Vorschub leistet einer solchen Perzeption, dass gerade die in der NATO verbündeten westlichen Demokratien, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, ihre Streitkräfte immer häufiger für Einsätze missbrauchen, die durch völkerrechtliche Mandate entweder nicht hinreichend oder gar nicht abgedeckt sind. Kaum zu überschätzende Relevanz besitzen darüber hinaus die seit der Endphase des Kalten Krieges von der militärischen Führung der Bundeswehr systematisch vorangetriebenen Bestrebungen zur Etablierung eines »neotraditionalistischen Kämpfer-Kultes«, der die Kriegstüchtigkeit der Bundeswehr als Maß aller Dinge definierte. Im Kern erhebt diese Position die Vorstellung vom Soldaten als eines kriegsnah ausgebildeten, allzeit bereiten, selbstlos dienenden und unbedingt gehorchenden Kämpfertypen zur fraglos zu akzeptierenden Norm.1 Nachgerade idealtypisch hat der (immer noch) amtierende Inspekteur des deutschen Heeres, Generalmajor Hans-Otto Budde, das unter den Vorzeichen der aktuellen Globalisierungskriege präferierte Soldatenbild auf den Punkt gebracht, als er ausführte: „Wir brauchen den archaischen Kämpfer und den, der den High-Tech-Krieg führen kann.“ 2

Noch viel unverblümter verdeutlichte ein Kampfgefährte Buddes aus gemeinsamen Fallschirmjägertagen, was dieser wirklich meinte: „Diesen Typus müssen wir uns wohl vorstellen als einen Kolonialkrieger, der fern der Heimat bei dieser Existenz in Gefahr steht, nach eigenen Gesetzen zu handeln.“ Denn, so fährt er fort: „Eine ‚neue Zeit“ in der Militärstrategie und Taktik verlangt natürlich einen Soldatentypen sui generis: Der ‚Staatsbürger in Uniform“ … hat ausgedient.“ 3

Ungeachtet solcher für eine demokratische Streitkräftekultur verheerenden Parolen aus reaktionären Generalskreisen hat – die zeitweilig durchaus intensiv geführten öffentlichen Debatten zeigen dies4 – nicht nur in der Zivilgesellschaft das Problembewusstsein im Hinblick auf die völker- und verfassungsrechtliche Legitimität der in jüngerer Zeit vom Zaun gebrochenen Interventions- und Präventivkriege zugenommen. Wie die erkleckliche Anzahl von Gehorsamsverweigerungen in den Reihen diverser Interventions- und Besatzungsarmeen illustriert, ist auch unter den »Handwerkern des Krieges«, welche die von der politischen Führung erteilten Kampfaufträge ausführen sollen, die Sensibilität dafür gewachsen, dass sowohl die völkerrechtliche Ächtung des Krieges schlechthin als auch dessen in jüngster Zeit nochmals bekräftigte Kriminalisierung im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes gravierende Implikationen sowohl für die rechtlichen als auch für die moralischen Dimensionen soldatischen Handelns bergen.

Die fundamentale Frage, die jeder und jede sich in diesem Spannungsfeld von Gehorsamspflicht, Rechtstreue und Gewissensfreiheit bewegende Militärangehörige individuell für sich beantworten muss, lautet: Wie darf oder soll oder muss ich als prinzipiell dem Primat der Politik unterworfener Soldat handeln, wenn meine politische Leitung und militärische Führung mich in einen Krieg befiehlt, in dem unvermeidlich Menschen getötet und verwundet werden, wenn es sich dabei möglicherweise oder gar offensichtlich um einen Angriffskrieg handelt – stellt letzterer doch ein völkerrechtliches Verbrechen dar.

Für den betroffenen Militärangehörigen existiert keine Möglichkeit, sich dieser existentiell bedeutsamen Problematik zu entziehen. Denn spätestens seit dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal nach dem Zweiten Weltkrieg entfällt der Rekurs auf die übergeordnete politische und militärische Autorität als Exkulpation: Dort wurde nämlich verbindlich festgeschrieben, dass kein Soldat ungesetzliche Befehle ausführen darf. Der rechts- und moralphilosophische Begründungsnexus hierfür basiert in Anlehnung an Immanuel Kant auf der Erkenntnis, dass für jegliches menschliche Handeln das je eigene Gewissen den Maßstab bildet und setzt. Für den Umgang mit der soldatischen Verantwortung impliziert dies zwingend die Nichtigkeit des Rückzugs auf erhaltene Befehle zur Legitimation irgendwelchen soldatischen Handelns. Indem ein Soldat einen Befehl ausführt, macht er einen fremden Willen zu seinem eigenen und bevor er diesen seinen eigenen Willen durch sein Handeln realisiert, muss er dessen Legitimität an seinem eigenen Gewissen prüfen.

Die in der Tradition der Aufklärung verwurzelte moderne Rechtsphilosophie fand ihren Niederschlag in den sogenannten Nürnberger Prinzipien. Letztere flossen in der Folge zum einen in unterschiedliche nationale wehrrechtliche Gesetzeswerke ein5; zum anderen wurden sie auch auf völkerrechtlicher Ebene bekräftigt. So wird im »Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit«, den die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der KSZE im Dezember 1994 in Budapest vereinbarten, stipuliert: „30. Jeder Teilnehmerstaat wird die Angehörigen seiner Streitkräfte mit dem humanitären Völkerrecht und den geltenden Regeln, Übereinkommen und Verpflichtungen für bewaffnete Konflikte vertraut machen und gewährleisten, dass sich die Angehörigen der Streitkräfte der Tatsache bewusst sind, dass sie nach dem innerstaatlichen und dem Völkerrecht für ihre Handlungen individuell verantwortlich sind. 31. Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, dass die mit Befehlsgewalt ausgestatteten Angehörigen der Streitkräfte diese im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht ausüben und dass ihnen bewusst gemacht wird, dass sie nach diesem Recht für die unrechtmäßige Ausübung ihrer Befehlsgewalt individuell zur Verantwortung gezogen werden können und dass Befehle, die gegen das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht verstoßen, nicht erteilt werden. Die Verantwortung der Vorgesetzten entbindet die Untergebenen nicht von ihrer individuellen Verantwortung.“6

Dieser über alle Stufen der militärischen Hierarchie hinweg für jeden Soldaten – gleich ob Vorgesetzter oder Untergebener – geltende Rechtssatz individueller Verantwortlichkeit für sein Tun und Lassen wurde und wird von hochrangigen militärischen Führern immer wieder anerkannt und bekräftigt. So postulierte der vormalige Generalinspekteur der Bundeswehr, General Klaus Naumann, gar eine soldatische Pflicht zur Gehorsamsverweigerung, als er in seinem Generalinspekteursbrief 1/1994 ausführte: „In unserem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und Ethik stehen dem Gehorsamsanspruch des Dienstherrn das Recht und die Pflicht zur Gehorsamsverweigerung gegenüber, wo eben diese Rechtsstaatlichkeit und Sittlichkeit mit dem militärischen Auftrag nicht mehr in Einklang stehen, der Soldat damit außerhalb der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gestellt würde.“7

Diese im Hinblick auf den klassischen Auftrag zur Landes- und Bündnisverteidigung formulierten und zudem primär auf die von der Bundeswehr beschworene Tradition der militärischen Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 gegen die Hitlertyrannei abzielenden Überlegungen mochten zunächst noch rein theoretisch und abstrakt erscheinen. Aber wenn sowohl die Ausübung der Befehlsgewalt als auch das bloße Ausführen empfangener Befehle strikt an das geltende innerstaatliche Recht einerseits, das Völkerrecht andererseits gebunden sein sollten, war a priori nicht auszuschließen, dass Soldaten oder Soldatinnen sich von Fall zu Fall weigerten, an militärischen Aktionen teilzunehmen, wenn diese erkennbar völkerrechtswidrig oder auch nur völkerrechtlich zweifelhaft und umstritten waren. Prompt gewann denn auch diese Problematik nach dem Ende des Kalten Krieges und seit die Bundeswehr Deutschland vorgeblich auch auf dem Balkan oder gar am Hindukusch verteidigt, eine zunächst nicht erahnte Brisanz, als nämlich einzelne Bundeswehrsoldaten beschlossen, statt bedenkenlos Befehle von Vorgesetzten auszuführen, die sie für unvereinbar mit Grundgesetz- und Völkerrechtsnormen hielten, lieber ihrem Gewissen und Diensteid zu folgen. All jene Kriegsdienstverweigerer im wahrsten Sinne des Wortes handelten unter Inkaufnahme hoher persönlicher Risiken – immerhin stellen Gehorsamsverweigerung und Ungehorsam nach dem deutschen Wehrstrafgesetz mit Freiheitsentzug bewehrte Straftaten dar.

So weigerte sich bereits 1999 während des völkerrechtswidrigen Luftkriegs der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien ein gutes Dutzend Luftwaffenpiloten, mit ihren ECR-TORNADOs die ihnen befohlenen Luftangriffsmissionen zur »Unterdrückung der gegnerischen Luftabwehr«, wie es im einschlägigen Militärjargon heißt, zu fliegen. Der Vorgang blieb damals weitgehend unbeachtet, da es mit den Luftwaffenpiloten zu einer stillschweigenden Einigung kam – hauptsächlich wohl deshalb, weil der Bundesregierung an einem medienwirksamen Prozess durch alle Instanzen bis möglicherweise vor das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof nicht gelegen sein konnte. In der Folgezeit indes sollte die Bundeswehrführung weitaus weniger Behutsamkeit im Umgang mit widerständigem Verhalten von Soldatinnen und Soldaten an den Tag legen, wie einige signifikante Fälle demonstrieren, die im Hinblick auf ihre rechtliche Bewertung und fallweise Sanktionierung besondere Relevanz besitzen und daher im folgenden näher beleuchtet werden sollen. Der erste davon betrifft den Bundeswehrmajor Florian Pfaff, der zweite den Autor selbst und der dritte die Sanitätssoldatin im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels Christiane Ernst-Zettl. Verbrieft sind darüber hinaus mehrere Fälle von anerkannten und abgelehnten Kriegsdienstverweigerungen von aktiven und ehemaligen Soldaten und Soldatinnen bis hinauf in die Offiziersränge, die ausdrücklich die kriegerischen Missionen der Bundeswehr als Begründung für ihre Gewissensentscheidungen benennen.

Major Florian Pfaff

Soweit bekannt, handelt es sich bei dem Bundeswehrmajor Florian Pfaff8 um den einzigen Soldaten in den gesamten deutschen Streitkräften, der sich Befehlen widersetzte, durch deren Ausführung er sich wissentlich an dem von den USA und Großbritannien angezettelten Angriffskrieg gegen den Irak – der renommierte deutsche Rechtsphilosoph Reinhard Merkel hatte diesen als „völkerrechtliches Verbrechen“9 gebrandmarkt – beteiligt hätte. Konkret hatte Major Pfaff den Auftrag, an der Entwicklung eines Software-Programms zu arbeiten, von dem weder er selbst noch sein von ihm dahingehend befragter Vorgesetzter ausschließen konnten, dass dieses direkt oder indirekt auch zur logistischen und informationstechnischen Unterstützung des Irak-Krieges hätte Verwendung finden können. Nachdem die Kampfhandlungen im Irak begonnen hatten, erklärte der Major seinen Vorgesetzten klipp und klar, er werde keinerlei Befehlen nachkommen, durch deren Ausführung er sich der Mitwirkung an der „mörderischen Besetzung des Irak durch die USA (und andere)“10 schuldig machen würde.

Umgehend wurde gegen den Major im April 2003 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf er am 9. Februar 2004 durch die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zum Hauptmann degradiert wurde. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legten sowohl Anklage als auch Verteidigung Berufung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein. Fast anderthalb Jahre später, am 21. Juni 2005, hob der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord auf, wies die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als unbegründet zurück und sprach den Major Florian Pfaff mit einer durchaus spektakulär zu nennenden Urteilsbegründung11 von einem der schwerwiegendsten Vorwürfe frei, die gegen einen Soldaten erhoben werden können: dem der Gehorsamsverweigerung nämlich.

Von Beobachtern mit einer gewissen Spannung erwartet worden war insbesondere die völkerrechtliche Beurteilung des Irak-Kriegs durch die Bundesverwaltungsrichter. All jene Beobachter, die erhofft hatten, das Bundesverwaltungsgericht würde den Irak-Krieg eindeutig als völkerrechts- und verfassungswidrig brandmarken und dem Soldaten Pfaff bescheinigen, er wäre zur Gehorsamsverweigerung gemäß Soldatengesetz (§ 11) und Wehrstrafgesetz (§ 5) verpflichtet gewesen, mochten vielleicht enttäuscht worden sein. Dazu bestand indes kein Anlass. Denn mit einer solchen Entscheidung hätte das Gericht lediglich die bestehende Rechtslage bestätigt und den Handlungsspielraum von Soldaten zur Gehorsamsverweigerung einzig auf die Fälle eingeschränkt, wo die Völkerrechtswidrigkeit eines Krieges für jedermann eindeutig erkennbar und unumstritten wäre. Mit ihrer Entscheidung aber erweiterten die Richter den Ermessensspielraum diesbezüglich erheblich, nämlich bereits auf all die Fälle, wo auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer militärischen Intervention bestehen (S.72). Wenn in einem solchen Fall künftig ein deutscher Soldat in einen Gewissenskonflikt gerät und diesen ernsthaft und glaubwürdig darlegen kann, braucht er Befehlen nicht zu gehorchen, durch deren Ausführung er in jene Aktionen innerhalb rechtlicher Grauzonen verwickelt würde. Mit dieser Rechtsprechung nahm das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Legalität bewaffneter Einsätze der Bundeswehr de facto eine Beweislastumkehr vor: Nicht der Soldat muss beweisen, dass seine Gehorsamsverweigerung rechtlich geboten war, sondern zuallererst muss die Bundesregierung den von ihr in den Kampf entsandten »Staatsbürgern in Uniform« darlegen, dass der diesen erteilte Auftrag den Normen des Völkerrechts und des Grundgesetzes entspricht (S.116). Dabei legte das Gericht die rechtlichen Hürden für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte sehr hoch, indem es nämlich die Zulässigkeit militärischer Gewaltanwendung strikt auf die in der UN-Charta vorgesehenen Fälle (Kap. VII und Art. 51) begrenzte: „Ein Staat, der sich – aus welchen Gründen auch immer – ohne einen solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.“ (S.73) Und, so das Gericht weiter im Hinblick auf die deutschen Unterstützungsleistungen für den angloamerikanischen Angriffskrieg am Golf: „Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt.“ (S.81)

Für die Bundeswehr als Parlamentsarmee sind die Implikationen des Leipziger Urteilsspruches höchst bedeutsam, folgt daraus doch: Der Primat der Politik gilt lediglich innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz, jenseits davon herrscht der Primat des Gewissens. Denn, so das Bundesverwaltungsgericht: „[I]m Konflikt zwischen Gewissen und Rechtspflicht [ist] die Freiheit des Gewissens ‚unverletzlich“ … .“ (S.106) Nicht zuletzt hat somit das höchste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland durch sein Urteil die eingangs erwähnte Maxime des ehemaligen Generalinspekteurs Klaus Naumann bekräftigt.

Oberstleutnant Jürgen Rose

Da die Bundeswehrführung alles unternahm, um das Pfaff-Urteil totzuschweigen und in seiner Bedeutung auf einen skurrilen Einzelfall herunterzuspielen12, blieb die Nagelprobe auf die Tragfähigkeit dieser epochalen Jurisdiktion noch zu erbringen. Der Zeitpunkt hierfür war am 15. März 2007 gekommen, als der Autor dieses Beitrages seinem Disziplinarvorgesetzten im Wehrbereichskommando IV in München einen »Dienstlichen Antrag« vorlegte, in dem es hieß: „Im Hinblick auf die von der Bundesregierung getroffene Entscheidung, Waffensysteme TORNADO der Bundesluftwaffe zum Einsatz nach Afghanistan zu entsenden (Antrag der Bundesregierung vom 8.2.2007 – BT-Drs. 16/4298), den daraufhin am 9. März 2007 erfolgten Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages sowie die mittlerweile ergangene Befehlsgebung des Streitkräfteunterstützungskommandos zur Umsetzung dieser Entscheidung erkläre ich hiermit, dass ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, den Einsatz von TORNADO-Waffensystemen in Afghanistan in irgendeiner Form zu unterstützen, da meiner Auffassung nach nicht auszuschließen ist, dass ich hierdurch kraft aktiven eigenen Handelns zu einem Bundeswehreinsatz beitrage, gegen den gravierende verfassungsrechtliche, völkerrechtliche, strafrechtliche sowie völkerstrafrechtliche Bedenken bestehen. Zugleich beantrage ich hiermit, auch von allen weiteren Aufträgen, die im Zusammenhang mit der «Operation Enduring Freedom» im allgemeinen und mit der Entsendung der Waffensysteme TORNADO nach Afghanistan im besonderen stehen, entbunden zu werden.“13

Vorausgegangen war diesem Antrag eine nahezu ein Jahr zuvor abgegebene »Dienstliche Erklärung«, in der unter anderem stand: „In Anerkennung des Primats der Politik und verpflichtet meinem Eid, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen sowie Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, erkläre ich hiermit, dass ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, Befehle auszuführen, die gegen das Völkerrecht oder das deutsche Recht verstoßen. Ich berufe mich dabei auf Artikel 4, Absatz 1 des Grundgesetzes sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur Gewissensfreiheit von Soldaten vom 21. Juni 2005 (BVerwG 2 WD 12.04).“14Diese Erklärung war unbeanstandet zur Personalakte genommen worden.

Die Weigerung, zur logistischen Unterstützung des TORNADO-Einsatzes in Afghanistan beizutragen – konkret ging es um die Sicherstellung der Versorgung mit Flugbetriebskraftstoff auf dem Einsatzflugplatz in Mazar-i-Sharif – war noch am Abend desselben Tages Gegenstand der Berichterstattung im ARD-Fernsehmagazin PANORAMA, wurde tags darauf in einer Vielzahl von Radiosendern verbreitet und stand in fast sämtlichen Zeitungen der Republik zu lesen. Nicht zuletzt aufgrund der ungeahnten Publizität der Angelegenheit sowie eines durch die Bundestagsabgeordneten Willy Wimmer (CDU) und Peter Gauweiler (CSU) beim Bundesverfassungsgericht angestrengten Organstreitverfahrens gegen den TORNADO-Einsatz entschied die zuständige militärische Führung umgehend, den Antragsteller fortan »gewissenschonend« in einer anderen Abteilung seiner Dienststelle einzusetzen, ganz so wie dies im einschlägigen Gewissensfreiheitsurteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichtes normiert worden war. Mit einer gewichtigen Einschränkung freilich, denn in seinem schriftlichen Bescheid führte der zuständige Disziplinarvorgesetzte aus: „Wie ich Ihnen im persönlichen Gespräch am 16. März 2007 mitgeteilt habe, handelt es sich bei dieser Entscheidung über Ihre neue Verwendung ausdrücklich nicht um die Anerkennung der in Ihrem Schreiben vom 15. März 2007 genannten Gründe. Darüber wird – gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.“15

Zwar wurde die Organklage der beiden Bundestagsabgeordneten vom Bundesverfassungsgericht kurz darauf aus formalen Gründen zurückgewiesen, doch brachte die Bundestagsfraktion der PDS/Die Linke die Angelegenheit erneut auf die Agenda, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung unumgänglich wurde. Am 3. Juli 2007 wiesen die Karlsruher Verfassungsrichter die Klage mit einer in weiten Teilen als skandalös zu bewertenden Begründung ab. Geradezu ins Auge springen musste indessen, dass das Gericht in seiner Begründung, mit der es die Klage abwies, zwar einerseits eine Eloge auf die NATO und deren ISAF-Mission abgab, sich andererseits aber auffällig distanziert und einsilbig zu der in dem zentralasiatischen Land parallel stattfindenden »Operation Enduring Freedom« äußerte. Unverkennbar lässt dies darauf schließen, was das höchste deutsche Gericht von jenem »Kreuzzug gegen den Terror« hält, den US-Präsident George W. Bush ausgerufen hatte: nämlich rein gar nichts.

Nicht zuletzt diesem Umstand dürfte es zuzuschreiben sein, dass in Sachen »TORNADO-Verweigerung« über die bereits erwähnte Verfügung vom 16. März 2007 hinaus keine weitere offizielle Entscheidung über diesen Vorgang seitens vorgesetzter Dienststellen inklusive des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgte. Einiges spricht demzufolge für die Annahme, dass seitdem im Berliner Bendlerblock in der Tat jene „Angst vor der Massenverweigerung“16 in der Armee grassiert, auf die der ehemalige Leiter des Planungsstabes im Verteidigungsministerium, Dr. Hans Rühle, etwas alarmistisch in seiner ansonsten eher nüchtern-illusionslose Analyse hinwies, wo er messerscharf die Implikationen des im Juni 2005 am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vom 2. Wehrdienstsenat gesprochenen Urteils zur Gewissensfreiheit von Soldaten herausarbeitet hatte. Empirisch unterfüttert wird diese These durch den Umstand, dass sich zum einen „bereits mehrere Dutzend Bundeswehrsoldaten, die ihre Aktivitäten in Afghanistan nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können, bei ihren Anwälten nach Möglichkeiten für eine anderweitige Verwendung innerhalb der Truppe erkundigt“17 haben und zum anderen auch beim »Arbeitskreis Darmstädter Signal«, als einer dessen Sprecher der Autor fungiert, entsprechende Anfragen eingingen.

Erneute und wiederum hochbrisante Aktualität dürfte die Option der Gehorsamsverweigerung unter den Rahmenbedingungen der weiterhin andauernden »Operation Enduring Freedom« im Hinblick auf die sogenannte »Quick Reaction Force« gewinnen, für die ab Juli 2008 zusätzlich mindestens 250 weitere SoldatInnen der Bundeswehr an den Hindukusch entsandt werden sollen. Zwar werden diese Kräfte dem »Regional Command North« der ISAF unterstellt und sollen auch primär für die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierte ISAF-Mission zum Einsatz kommen – aber eben nicht ausschließlich. Überall indes, wo deutsche SoldatInnen für den völkerrechts- und zugleich verfassungswidrigen »Global War on Terror« missbraucht werden sollen, sind der Gehorsamsverweigerung Tür und Tor weit geöffnet.

Hauptfeldwebel Christiane Ernst-Zettl

Der Fall der Sanitätssoldatin Christiane Ernst-Zettl betrifft nicht wie die Fälle zuvor das ius ad bellum, sondern das ius in bello, das Recht im Kriege, genauer gesagt: das humanitäre Völkerrecht. Letzteres zählen die Völkerrechtler zum sogenannten ius cogens, d. h. zum immer und überall zwingend einzuhaltenden Recht. Den Anlass für den Konflikt lieferte der bis heute andauernde völkerrechtswidrige Einsatz von Sanitätspersonal der Bundeswehr für Wach- und Sicherungsdienste, die sogenannte Lagersicherung, im Rahmen des Krieges in Afghanistan. Dabei geht es nicht um die Bewachung ausschließlich von Sanitätseinrichtungen, wie zum Beispiel eines Feldlazaretts, die völkerrechtlich durchaus zulässig ist, sondern um die umfassende militärische Absicherung der Garnisonen der multinationalen Streitkräfte. Hierfür wurden Sanitätssoldaten sogar am Maschinengewehr als Kämpfer eingesetzt, nachdem ihnen zuvor das Ablegen der Rotkreuzarmbinden befohlen worden war. Christiane Ernst-Zettl leistete als Hauptfeldwebel der deutschen Sanitätstruppe vom 24. Februar bis 27. April 2005 Dienst in Afghanistan. Eingesetzt war sie in der Klinikkompanie des Sanitätseinsatzverbandes im 7. Kontingent der »International Security Assitance Force« (ISAF) der NATO. Am 16. April 2005 wurde die Bundeswehrsanitäterin zum völkerrechtswidrigen Dienst an der Waffe befohlen, als sie im Rahmen der militärischen Absicherung von Camp Warehouse, der in Kabul gelegenen Garnison der multinationalen ISAF, Personenkontrollen an afghanischen Frauen vornehmen sollte, welche die ISAF als lokale Arbeitskräfte beschäftigt. Hierbei sollte sie ihre Rot-Kreuz-Armbinde ablegen, woraufhin Ernst-Zettl beim Sicherungszugführer, einem Oberleutnant, vorstellig wurde, um ihm zu melden, dass sie im Sinne des humanitären Völkerrechts Nichtkombattant sei und daher für Sicherungsaufgaben nicht eingesetzt werden dürfe. Allein für ihre Meldung und den damit verbundenen Versuch, sich an die Bestimmungen der Genfer Konventionen zu halten, wurde die Soldatin mit einer Disziplinarbuße von 800 Euro belegt und »repatriiert«, das bedeutet, strafweise nach Deutschland zurückkommandiert. Die Begründung dafür wirkt bizarr: Sie hätte mit ihrem Verhalten den Sicherungszugführer verunsichert und so den ordnungsgemäßen Dienstablauf behindert.

Skandalöserweise wurde die Beschwerde der Soldatin gegen ihre Maßregelung vom zuständigen Truppendienstgericht Süd abgewiesen. Dessen absurde Begründung lautete im Kern: „Ihr musste klar sein, dass der Sicherungszugführer diese Frage nicht sofort klären konnte … und sie hat diesen damit bewusst instrumentalisiert.“18 Weil sie nämlich – so das Gericht – die Angelegenheit drei Tage zuvor schriftlich ihrem Disziplinarvorgesetzten gemeldet und darauf noch keinen Bescheid erhalten hätte. Die Richter sahen darin einen „Missbrauch ihrer Rechte zu Lasten eines Kameraden“, warfen ihr vor, den Dienstbetrieb gestört zu haben, und attestierten ihr obendrein, dass ihr Handeln „ein bedenkliches Licht auf ihren Charakter“ würfe. Wie das Gericht expressis verbis betonte, wurde ihr freilich „kein Ungehorsam vorgeworfen“, obwohl sie sich mehrfach ostentativ geweigert hatte, dem ihr erteilten Befehl Folge zu leisten, das international anerkannte Schutzzeichen des Roten Kreuzes, das sie am Arm trug, abzulegen. Da es sich bei der gegen sie verhängten Disziplinarbuße gemäß Wehrdisziplinarordnung lediglich um eine „einfache Disziplinarmaßnahme“ handelte, war gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Truppendienstgerichtes kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.

Ohne die komplexe völkerrechtliche Gemengelage, wie sie aus den vier Genfer Abkommen von 1949 sowie den beiden Zusatzprotokollen aus dem Jahr 1977 resultiert, an dieser Stelle en detail abhandeln zu können, lässt sich resümierend doch konstatieren, dass die Perfidie der geschilderten Verfahrensweise darin liegt, dass Soldaten hierdurch abgeschreckt werden, sich mit den rechtlichen oder auch moralischen Implikationen ihres Handelns auseinander zu setzen. Darüber hinaus illustriert der vorliegende Fall – ganz ähnlich wie die einschlägigen Verfahren vor dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht – erneut die Ohnmacht des Bürgers mit und ohne Uniform gegenüber den immer offener zutage tretenden Tendenzen der Exekutive zum habituellen Völkerrechtsbruch. Das deprimierende Resultat der Causa Ernst-Zettl: Eine völkerrechtstreue Soldatin wurde sang- und klanglos abgestraft, im Bundesministerium der Verteidigung lachen sich die Völkerrechtsverbieger ins Fäustchen und in Afghanistan liegen weiterhin die Sanitäter hinterm Maschinengewehr, um sich ihre Kundschaft selbst zu schießen. Glorreiche Zeiten am Hindukusch.

Anmerkungen

1) Vgl. Kielmansegg, Johann Adolf Graf von: „Der Krieg ist der Ernstfall“, in: Truppenpraxis Nr. 3/1991, S.304 – 307; Müller, Morgan von: „Wer kämpfen nicht gelernt hat, kann auch nicht kämpfen“, in: Truppenpraxis Nr. 3/1991, S.309f.

2) Budde, Hans-Otto (Interviewter), in: Winkel, Wolfgang: Bundeswehr braucht archaische Kämpfer. Hans-Otto Budde soll das Heer in die Zukunft führen – Porträt eines Weggefährten, in: Welt am Sonntag vom 29. Februar 2004.

3) Ebd.

4) Vgl. hierzu insbesondere Ambos, Kai/Arnold, Jörg (Hg.) (2004): Der Irak-Krieg und das Völkerrecht, Berlin; Lutz, Dieter S.†/Gießmann, Hans J. (Hg.) (2003): Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren, Baden-Baden.

5) So zum Beispiel in das Soldatengesetz (§ 10 und § 11) und das Wehrstrafgesetz (§ 5, § 19, § 20, § 21, § 22; § 32; § 33 und § 34. Im Vereinigten Königreich sind Soldaten verpflichtet, jeden rechtswidrigen Befehl zu verweigern. In Dänemark und Frankreich müssen Soldaten alle offenkundig rechtswidrigen Befehle verweigern. Darüber hinaus sind sie berechtigt, alle sonstigen rechtswidrigen Befehle nicht zu befolgen. In Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und Spanien müssen wie in Deutschland Soldaten alle Befehle verweigern, durch die eine Straftat begangen würde. Während jedoch in den Niederlanden ein Soldat sämtliche rechtswidrigen Befehle verweigern darf, sind Soldaten in Deutschland, Luxemburg und Spanien nur dazu berechtigt, einen engeren Kreis rechtwidriger Befehle zu verweigern. Hierzu gehören insbesondere Befehle, die gegen die Menschenwürde verstoßen (vgl. hierzu Nolte, Georg (2002): Studie Vergleich Europäischer Wehrrechtssysteme, Göttingen 2002 sowie Groß, Jürgen (2005): Demokratische Streitkräfte, Baden-Baden).

6) Auswärtiges Amt (Hrsg.) (1998): Von der KSZE zur OSZE. Grundlagen, Dokumente und Texte zum deutschen Beitrag 1993-1997, Bonn, S.267f.

7) Naumann, Klaus: Generalinspekteursbrief 1/1994, Bonn 1994.

8) Zur Causa Pfaff vgl. u. a. Bachmann, Hans Georg (2006): Militärischer Gehorsam und Gewissensfreiheit, in: Zetsche, Holger/Weber, Stephan (Hrsg.): Recht und Militär. 50 Jahre Rechtspflege der Bundeswehr, Baden-Baden 2006, S.156-168 sowie mit Verweisen auf weitere Urteilskommentierungen Ladiges, Manuel: Irakkonflikt und Gewissenskonflikte, in: Wissenschaft & Sicherheit online – Texte des Bundesverbands Sicherheitspolitik an Hochschulen, Nr. 02/2007 vom 22. März 2007.

9) Merkel, Reinhard: Krieg. Was Amerika aufs Spiel setzt. Ein Präventivkrieg mag der Logik imperialer Macht entsprechen. Aber er untergräbt das Rechtsbewusstsein der Menschheit, in: Die Zeit Nr. 12/2003. An der Illegalität des Irak-Krieges nach allen etablierten völkerrechtlichen Kriterien existieren nach herrschender juristischer Meinung längst keinerlei Zweifel mehr (vgl. die überwältigende Mehrheit der Beiträge in Ambos, Kai/Arnold, Jörg (Hrsg.) und Lutz, Dieter S.†/Gießmann, Hans J. (Hrsg.) in Fußnote 4).

10) Pfaff, Florian zit. n. Bundesverwaltungsgericht: Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04, S.103, [http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/3059.pdf, 05.12. 2007].

11) Vgl. ebd., 72. Hieraus auch die folgenden Zitate.

12) Vgl. Andreas Flocken: »Globale Verteidigung«. Von der Entgrenzung des militärischen Auftrags und der Freiheit des Gewissens, in: S+F Sicherheit und Frieden, Heft 4/2006, S.204 – 209.

13) Rose, Jürgen: Aufklären, damit die anderen bomben können. Dokumentation. Antrag des Oberstleutnants Jürgen Rose, von allen dienstlichen Aufgaben bei einem Tornado-Einsatz in Afghanistan entbunden zu werden, in: Freitag – Die Ost-West-Wochenzeitung, Nr. 12/2007, S.7.

14) Rose, Jürgen: Dienstliche Erklärung vom 1. Mai 2006, dokumentiert in: Jürgen Rose/(ms): Soldaten-Verweigerung gegen völkerrechts- oder grundgesetzwidrige Befehle, in: FriedensForum Nr. 3/2006, S.9.

15) Wehrbereichskommando IV Süddeutschland – Chef des Stabes: Schreiben vom 16. März 2007.

16) Rühle, Hans: Angst vor der Massenverweigerung. Warum die Bundesregierung mit allen Mitteln versucht, die Bundeswehr aus dem Süden Afghanistans herauszuhalten, in: Süddeutsche Zeitung vom 28. März 2007, S.2.

17) Hörstel, Christoph R. (2007): Sprengsatz Afghanistan. Die Bundeswehr in tödlicher Mission, S.36.

18) Truppendienstgericht Süd: Beschluss in der Disziplinarbeschwerdesache – Az: S 10 BLc 4/05 – München, 31.08.2005, S.15.

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.

Arbeitskreis Darmstädter Signal

Im September 1983 beschlossen 20 Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr (Bw) bei ihrem ersten Treffen im Darmstadt einen friedenspolitischen Aufruf: das DARMSTÄDTER SIGNAL. Sie wandten sich nicht nur gegen die »Nach«-Rüstung mit Atomraketen in West- und Ost-Europa, sondern forderten eine kleinere, nicht angriffsfähige Bundeswehr und den Abbau aller Massenvernichtungsmittel von deutschem Boden und weltweit. Für Soldaten der Bw sollte das »Leitbild vom Staatsbürger in Uniform« endlich verwirklicht werden. Bis heute ist der Ak DS das einzige kritische Sprachrohr von ehemaligen und aktiven Offizieren und Unteroffizieren der Bundeswehr. Der Ak DS äußert sich zu aktuellen Fragen des Einsatzes der Bundeswehr und der Rolle des Militärs in der Demokratie.

Kriegsdienstverweigerung in Europa

Fortschritte – Probleme – Herausforderungen

von Gerd Greune und Friedhelm Schneider

In den zurückliegenden 50 Jahren hat die Einbeziehung des Rechts auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in internationale Menschenrechtsstandards beachtliche Fortschritte gemacht.

In den Menschenrechtsbestrebungen nach 1945 führt das Thema der Militärdienstverweigerung zunächst über zwei Jahrzehnte ein Schattendasein. 1967 ist der Europarat die erste europäische Institution, die dieses Grundrecht in den Blick nimmt. Von Anfang an leiten die Europarats-Parlamentarier die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen als logische Konsequenz aus Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, der das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit festlegt.1 Weitere Entschließungen folgen.2 Die Forderung nach einer freiheitlichen Ausgestaltung des Rechts auf Militärdienstverweigerung und nach einem zivilen Alternativdienst ohne Strafcharakter ist bis heute auf der Tagesordnung des Europarats geblieben. Die letzte umfassende „Empfehlung zur Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in den Mitgliedsstaaten des Europarates“ betont im Mai 2001 „i. das Recht, als Verweigerer aus Gewissensgründen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor, während oder im Anschluss an den Wehrdienst registriert zu werden; ii. das Recht für Berufssoldaten, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu beantragen; iii. das Recht für alle Wehrpflichtigen, Information über die Verweigerung aus Gewissensgründen zu erhalten; iv. das Ableisten eines rein zivilen Ersatzdienstes, der weder abschreckend sein noch Strafcharakter haben darf.“ 3

Dass die Militärdienstverweigerung europäischen Menschenrechtsstandards gemäß geregelt ist, wird für Neumitglieder des Europarates seit einiger Zeit als ein Aufnahmekriterium geltend gemacht und überprüft.

Eine ähnliche Entwicklung lässt sich für den Bereich des Europäischen Parlaments feststellen. Maßgebliche Dokumente sind hier die großen Resolutionen, die die Abgeordneten Macciocchi4 (1983), Schmidbauer5 (1989), De Gucht6 (1993) und Bandres/Bindi7 (1994) als Berichterstatter vorbereitet haben. Die wiederkehrenden Jahresberichte über die Menschenrechte in der EU üben regelmäßig öffentliche Kritik an Ländern, die sich gravierende Verstöße gegen das Recht auf Militärdienstverweigerung zuschulden kommen lassen.

Die Verankerung dieses Rechts als Menschenrecht entspricht dem erklärten Willen der für Europa maßgeblichen politischen Institutionen. Aus diesem Grunde benennt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Art. 10 Abs.2 das Recht auf gewissensbedingte Militärdienstverweigerung explizit als Bestandteil der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit: „Das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.“ Die sachgemäße Auslegung dieses Grundrechtsartikels wird davon abhängen, dass sie dem für sein Zustandekommen konstitutiven gemeinsamen politischen Willen der europäischen Institutionen Rechnung trägt und neben dem in Art. 21 verfügten Diskriminierungsverbot die in Art. 52 niedergelegte Wesensgehaltsgarantie berücksichtigt. Demnach dürfen nationale Gesetze den Wesensgehalt der in der Charta anerkannten Freiheitsrechte nicht einschränken. Am 12. Dezember 2007 wurde die EU-Grundrechtscharta nach einer wechselvollen Vorgeschichte durch die Präsidenten von Parlament, Rat und Kommission proklamiert und unterzeichnet. Jo Leinen, im Europäischen Parlament Vorsitzender des Ausschusses für Konstitutionelle Fragen, unterstreicht in diesem Zusammenhang: „Mit Artikel 10 Absatz 2 ist das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen als Bestandteil der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit erstmals in einem Europäischen Vertrag festgeschrieben. Die Charta der Grundrechte in der EU ist die erste völkerrechtlich verbindliche Kodifizierung auf dem Gebiet der Menschenrechte, die das Recht zur Kriegsdienstverweigerung als Bestandteil der Gewissensfreiheit ausdrücklich anerkennt. Ich freue mich, dass dieser zivilisatorische Fortschritt, wonach jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, unter Berufung auf das Gewissen die staatliche Verpflichtung zum Militärdienst abzulehnen, auf europäischer Ebene konsensfähig geworden ist. Vor dem Hintergrund, dass zur Zeit immer noch 10 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an einer Pflicht zum Militärdienst festhalten, ist das nicht selbstverständlich…Aber auch in den übrigen Staaten mit Freiwilligenarmeen erwächst aus der Grundrechte-Charta die Pflicht, ihren Soldatinnen und Soldaten das Recht zur Verweigerung des Militärdienstes einzuräumen. Weil jede Soldatin und jeder Soldat dem eigenen Gewissen verantwortlich ist und bleibt, muss die Gewissensfreiheit auch in bestimmten Konfliktsituationen und Einsätzen gewährleistet sein.“ 8

Ähnlich wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 9) ist auch dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 18) das Recht auf Militärdienstverweigerung nur indirekt als Bestandteil der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu entnehmen. 1993 revidiert der UN-Menschenrechtsausschuss seine bis dahin aufrecht erhaltene Weigerung, das Recht auf Militärdienstverweigerung als impliziten Bestandteil des Bürgerrechtspakts anzuerkennen. In seinem Allgemeinen Kommentar Nr. 22 zu Artikel 18 des Bürgerrechtspakts führt er aus: „Der Pakt bezieht sich nicht ausdrücklich auf ein Recht der Verweigerung aus Gewissensgründen, doch der Ausschuss ist der Überzeugung, dass ein solches Recht aus Artikel 18 abgeleitet werden kann, insofern als die Verpflichtung, tödliche Gewalt anzuwenden, ernsthaft in Konflikt mit der Gewissensfreiheit und dem Recht, die eigene Religion oder Weltanschauung zu bekunden, geraten kann.“ 9

Bereits seit 1987 bekräftigt die UN-Menschenrechtskommission die Militärdienstverweigerung als legitime Ausübung des Menschenrechtes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.10 In ihren Resolutionen fordert die Kommission immer wieder freiheitliche Standards für ein nicht diskriminierendes Verweigerungsrecht ein. Zuletzt widmete sie sich einer Übersicht über gelungene Praxisbeispiele (»best practices«) im Umgang mit der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen.11

Kein umfassender Rechtsschutz

Obwohl positive Entwicklungen zu verzeichnen sind, bleibt die Situation der Kriegsdienstverweigerer, gesamteuropäisch betrachtet, weit von einem umfassenden Rechtsschutz entfernt.

In den Mitgliedsländern des Europarates wird seit 1967 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nur außerordentlich zurückhaltend umgesetzt. In vielen Ländern befinden sich in den 1960er und 1970er Jahren Pazifisten im Gefängnis, weil ihre Gewissensentscheidung nicht anerkannt worden ist. In Deutschland und Frankreich beginnt erst in den 1980er Jahren eine allmähliche Liberalisierung des Grundrechts auf KDV. In der Schweiz gibt es erst seit 1996 einen Rechtsanspruch auf KDV. In Griechenland wird 1998 das Recht auf Gewissensfreiheit gegenüber dem Militärdienst gesetzlich anerkannt und zugleich wird der Zivildienst als Strafdienst ausgestaltet. In Zypern schließlich wurde im Jahre 2005 ein militärisch kontrollierter Zivildienst eingeführt, der die Kriegsdienstverweigerer massiv gegenüber den Soldaten benachteiligt. Die Türkei lehnt das Recht auf KDV ab und wird deshalb regelmäßig von der Europäischen Kommission gemahnt, gesetzliche Regelungen zu schaffen. Hier wird selbst die Berichterstattung über das Recht auf Militärdienstverweigerung mit Strafe bedroht und zahlreiche Journalisten bereits angeklagt. In den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, in denen gesetzliche Regelungen eingeführt wurden, werden überwiegend Verweigerer aus religiösen Gründen anerkannt. Auffällig ist, dass die orthodoxen Kirchen generell die Gewissensfreiheit von Kriegsdienstverweigerern nicht unterstützen und eine restriktive Gesetzgebung eher befürworten.

Der Europarat hat im westlichen Balkan, vor allem in Bosnien-Herzegovina, in den 1990er Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um einen zivilen Ersatzdienst aufzubauen, der zugleich auch zur Harmonisierung der Wehrgesetzgebung in der Föderation und der Serbischen Republik beitragen sollte. Die gesetzliche Regelung des Rechts auf KDV in Bosnien-Herzegowina sollte zugleich auch Voraussetzung für die Mitgliedschaft in dem »Partnership for peace« Programm der NATO sein. Am Ende des Weges stand nach heftigem Streit zwischen Sarajevo und Banja Luka die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht 2006. In Serbien melden sich seit drei Jahren jährlich 50% der Wehrpflichtjahrgänge zum Zivildienst, nicht zuletzt, weil die Lebensbedingungen in den Kasernen recht bescheiden sind und der Zivildienst in der eigenen Gemeinde durchgeführt werden kann.

Im Jahre 2002 hat die Generaldirektion für Menschenrechte des Europarats eine Broschüre herausgegeben, die die Absicht verfolgt, „eine breite Öffentlichkeit sowie nationale Einrichtungen auf die Probleme von Militärdienstverweigerern aufmerksam zu machen.“ 12 Darin wird festgestellt, dass in einigen Ländern Fortschritte bei der Behandlung von Kriegsdienstverweigerern zu beobachten sind, während andere Staaten die Einrichtung eines Zivildienstes ablehnen oder an diskriminierende Bedingungen knüpfen. Mit Nachdruck betont das Europarats-Dokument: „Es genügt nicht, nationale Regelungen zu haben, die sich an den vom Europarat festgelegten Grundsätzen zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen orientieren. Es geht vor allem darum, dass diese Regelungen tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden.“ 13

Von den 192 Mitgliedsstaaten der UNO, die fast alle eine Armee unterhalten, akzeptieren nur etwa 30 ein Recht auf Militärdienstverweigerung – wobei damit über die freiheitliche Qualität der jeweiligen gesetzlichen Regelungen noch keine Aussage gemacht ist. Aktuell halten 27 der 46 Europarats-Mitgliedsstaaten an der Wehrpflicht fest. In 14 der 27 europäischen Wehrpflichtstaaten liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Ersatzdienstes beim Verteidigungsministerium, 16 Länder stellen das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer unter militärische Aufsicht, nur 18 Länder sehen einen Zivildienst außerhalb des Militärs vor. Eine nicht-diskriminierende, mit der Militärdienstzeit identische Dauer des Zivildienstes findet sich in drei europäischen Staaten, in 21 Ländern müssen Kriegsdienstverweigerer länger dienen als die Wehrpflichtigen beim Militär. Obwohl der Europarat das Recht auf Anerkennung als Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch für Berufssoldaten eingefordert hat, haben nur zwei seiner 46 Mitgliedsstaaten entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Das Recht auf Gewissensfreiheit wird durch die geänderten Rahmenbedingungen für militärische Einsätze erneut rechtlich strapaziert. Irak-Krieg-Verweigerer aus den USA sitzen in US-Militärgefängnissen in Deutschland; kurdische Verweigerer aus der Türkei bemühen sich – oft vergeblich – um Schutz in den Mitgliedsländern der EU, um nicht am Krieg gegen eigene Landsleute teilnehmen zu müssen.

Eine neue Dimension: Der NATO-Krieg gegen den Terror

Nachdem die USA die Terroranschläge vom 11. September 2001 als militärischen Angriff gewertet haben, stellte der Nato-Rat am 12. September 2001, den »Bündnisfall« fest. Der Bundestag hat am 19. September 2001 eine Entschließung verabschiedet, die diese Erklärung des Nato-Rates ausdrücklich begrüßt. Bündnisfall bedeutet, dass der »Verteidigungsfall« nach Artikel 115a festgestellt werden könnte. Deutschland wäre dann im Kriegszustand. Dies hätte auch weitreichende Folgen für Wehrpflichtige.

Soldaten und Auslandseinsätze

Alle freiwillig dienenden Soldaten (Berufs-, Zeitsoldaten, Freiwillig Wehrdienst Leistende) können zu jedem Einsatz abkommandiert werden. Es bedarf keiner vorherigen Zustimmung des einzelnen Soldaten. Nach der Rechtsauffassung der derzeitigen Bundesregierung sind „auch Soldaten im Grundwehrdienst verpflichtet, im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr überall dort Dienst zu leisten, wo es erforderlich ist“, also auch im Ausland. Allerdings ist es Praxis, dass sie dort „ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung eingesetzt werden“. (Drucksache des Bundestages 14/3893, S.14) In einer sicherheitspolitisch zugespitzten Situation kann von dieser Praxis abgewichen werden.

Reservisten und Auslandseinsätze

Wehrpflichtige gehören nach ihrer Dienstzeit zur Reserve und können zu Wehrübungen einberufen werden. Hat ein Reservist eine »Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen« unterschrieben, kann er zu einer maximal siebenmonatigen Auslandswehrübung einberufen werden. Seine Erklärung kann er nur bis zur Einberufung zurückziehen. Nach einer Einberufung ist der Widerruf ausgeschlossen. Dies gilt bis zum Ablauf des Jahres, in dem er das 45. Lebensjahr, mit Unteroffiziers- oder Offiziersdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

Wehrpflicht im Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsfall

Die Bundesregierung kann auch verfügen, dass Reservisten zu unbefristeten Wehrübungen einberufen werden und ohne parlamentarische Zustimmung den Bereitschaftsfall anordnen. Die Kreiswehrersatzämter können dann Zurückstellungen, die nach § 12 Absatz 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes vorgenommen wurden (Vorbereitung auf das geistliche Amt, Berufsausbildung, zweiter Bildungsweg etc.), widerrufen. Widersprüche gegen Musterungsbescheide verlieren jetzt ihre aufschiebende Wirkung, gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen vor der Einberufung finden jetzt nicht mehr statt. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können zur unverzüglichen Rückkehr aufgefordert werden, und jeder Grenzübertritt ist genehmigungspflichtig. Der Bereitschaftsfall hat allerdings keine Auswirkungen auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer.

Wehrpflicht und Spannungsfall

Nach Eintreten des Spannungsfalls kann eine »Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten« im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 95) in Kraft treten. Unabkömmlichkeitsstellungen für Wehrpflichtige werden auf Tätigkeiten beschränkt, die für den Weiterbetrieb kriegsnotwendiger Betriebe oder Aufgaben notwendig sind.

Spannungsfall/Verteidigungsfall

Nach Artikel 12a können sowohl im Spannungs- als auch im Verteidigungsfall Wehrpflichtige, die sich weder im Wehr- noch Zivildienstverhältnis befinden, für „Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden“. Allerdings ist hier zwischen dem Spannungsfall nach Artikel 80a Absatz 1, der eine Entscheidung des Bundestages voraussetzt, und nach Artikel 80a Absatz 3 zu unterscheiden. Letzterer wird aufgrund einer Entscheidung durch ein internationales Gremium festgestellt. Das ist der Bündnisfall.

»Notstandsgesetze« können bei Eintritt des Spannungsfalles oder im Verteidigungsfall in Kraft treten und hebeln in grundlegenden Bereichen die Grundrechte aller Bürger und Bürgerinnen aus. Aber auch unabhängig von der formellen Feststellung des Spannungsfalls kann der Bundestag nach Artikel 80a Absatz 1 die Anwendung der Notstandsgesetze beschließen, die ansonsten nur im Spannungsfall oder Verteidigungsfall zugelassen sind. Dies wird als »Teilnotfall« bezeichnet.

Anträge auf Kriegsdienstverweigerung, die von nicht einberufenen Ungedienten gestellt werden, verlieren im Verteidigungs- und Spannungsfall einschließlich des Bündnisfalls ihre Einberufung hemmende Wirkung. Über diese Anträge entscheiden dann die Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung (§ 8 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). Antragsteller können trotzdem vor der Entscheidung über ihren Antrag zum Wehrdienst einberufen werden. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 1985 entschieden, dass man im Kriegsfall nach einem KDV-Antrag nur zu einem waffenlosen Dienst verpflichtet werden darf.

Wehrpflicht, KDV und Verteidigungsfall

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles unterliegen alle Wehrpflichtigen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr beenden, der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 5 Wehrpflichtgesetz). Für aktive Soldaten wird die Dienstzeit auf unbestimmte Zeit erweitert, Reservisten können zu einem unbefristeten Wehrdienst einberufen werden (§ 4 Absatz 1 Satz 4 Wehrpflichtgesetz), auch zu Einsätzen rund um den Globus. Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve und können im Verteidigungsfall zur Bundeswehr einberufen werden. Die Ausweitung der Wehrpflicht gilt auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Sie können ebenfalls bis zum 60. Lebensjahr zu einem unbefristeten Zivildienst einberufen werden, unabhängig davon, ob sie bereits Zivildienst geleistet haben oder noch nicht – so § 79 Absatz 1 Zivildienstgesetz. Ein Kriegsdienstverweigerer, der noch vor Feststellung des Verteidigungsfalles seine Anerkennung beantragt hat, über dessen Antrag aber noch nicht entschieden ist, kann sofort zum Zivildienst einberufen werden (Wehrpflichtgesetz § 48 Absatz 2 Satz 2). Alle erfolgten Zurückstellungen vom Wehr- oder Zivildienst, ausgenommen solche aus gesundheitlichen Gründen, treten außer Kraft (Wehrpflichtgesetz § 48 Absatz 2 Satz 3 und § 79 Absatz 4 Zivildienstgesetz). Einberufungen zum unbefristeten Wehrdienst und zwar zum sofortigen Dienstantritt können ohne Einhaltung einer Frist erfolgen (§21 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz).

Die neue NATO-Doktrin vom 24. April 1999 enthielt bereits Aufgabenstellungen, deren völkerrechtliche und gesetzliche Legitimation umstritten war. Der Kosovo-Krieg und der NATO Einsatz in Afghanistan führen nach Auffassung kirchlicher Organisationen dazu, dass es für alle Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit zu situationsbezogener Kriegsdienstverweigerung geben müsse. Dafür gibt es bisher keine rechtliche Grundlage. Um ihren friedensethischen Aussagen gerecht zu werden, sollten die Kirchen diese Problematik vermitteln und sich für die rechtliche Anerkennung situationsbezogener Kriegsdienstverweigerung einsetzen.

Notwendige Lobby-Arbeit

Die Durchsetzung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung braucht die Unterstützung der Zivilgesellschaft.

Dass die Konsensbildung im Bereich der europäischen Institutionen zugunsten des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung so weit vorangekommen ist, ist nicht zuletzt dem Engagement zahlreicher Nichtregierungsorganisationen zu verdanken. Auf internationaler Ebene sind hier neben den Quäkervertretungen in Brüssel und Genf besonders Amnesty International (AI), War Resisters“ International (WRI) und das Europäische Büro für Kriegsdienstverweigerung (EBCO) zu nennen, die ihrerseits ein Netzwerk von Mitgliedsverbänden in der Mehrzahl der europäischen Länder haben und so Lobby-Arbeit auf europäischer wie einzelstaatlicher Ebene betreiben.14 Ebenfalls hilfreich waren in der zurückliegenden Zeit u.a. unterstützende Resolutionen der Konferenz der Menschenrechts-Nichtregierungsorganisationen beim Europarat15 und des Europäischen Jugendforums16. Auf kirchlicher Seite hat sich die Konferenz Europäischer Kirchen im Mai 2001 für die Aufnahme des Rechts auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in die Europäische Menschenrechtskonvention ausgesprochen. In ihrer jüngsten Friedensdenkschrift unterstreicht die Evangelische Kirche in Deutschland ausdrücklich den besonderen Stellenwert der Kriegsdienstverweigerung: „Die evangelische Kirche betrachtet die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Menschenrecht und setzt sich dafür ein, es auch im Bereich der Europäischen Union verbindlich zu gewährleisten. Als Menschen- und Grundrecht besitzt die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen Vorrang auch gegenüber demokratisch legitimierten Maßnahmen militärischer Friedenssicherung oder internationaler Rechtsdurchsetzung. Dies gilt unabhängig von der Wehrform.“ 17 Die Denkschrift spricht sich für den Schutz auch der situationsbezogenen Kriegsdienstverweigerung aus und hält zum Verhältnis von Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung fest: „Militärdienst ist eine staatsbürgerliche Pflicht, die dem Menschenrecht auf Gewissensfreiheit ethisch nicht gleichrangig ist.“ 18 Auch wenn der Hinweis auf zivilgesellschaftliche Zusammenhänge hier nur exemplarisch möglich ist, bleibt festzuhalten, dass komplementär zur institutionellen Verankerung der Gewissensfreiheit die gesellschaftliche Lobby-Arbeit für die Akzeptanz des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung von entscheidender Bedeutung ist.

Konkrete Aufgaben

Bei der Durchsetzung des Menschenrechts auf Militärdienstverweigerung aus Gewissengründen sind weiterhin gravierende Defizite zu verzeichnen. Hier Abhilfe zu schaffen, gehört zu den dringlichen Aufgaben politischen Engagements.

Das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissengründen muss explizit Eingang in völkerrechtlich verbindliche Vertragswerke finden, wie es als erster Schritt für den Geltungsbereich der EU-Grundrechtscharta gelungen ist. Entsprechend den langjährigen Forderungen von Europarat, Europäischem Parlament, Kirchen und Menschenrechts-NROs ist darauf hinzuwirken, dass der Schutz der Kriegsdienstverweigerung über ein Zusatzprotokoll in die Europäische Menschenrechtskonvention integriert wird. Nur so kann bewirkt werden, dass die restriktive Rechtsprechung des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofes in Fragen der Militärdienstverweigerung sich ändert.

Zu den großen Herausforderungen von Friedensethik und Menschenrechtsschutz gehören die Achtung der Kriegsdienstverweigerer im Ernstfall bewaffneter Konflikte und das Recht auch von Berufssoldaten, zu einer inneren Entwicklung zu stehen, die sie zu einer Revision ihrer früheren Dienstverpflichtung bringt. Der Schutz der Gewissensfreiheit muss auch für Fälle situativer oder selektiver Kriegsdienstverweigerung gelten.19

Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, die durch die Behörden ihres Landes Verfolgungen ausgesetzt sind, müssen ohne den Nachweis zusätzlicher Verfolgungsgründe einen Anspruch auf Asyl erhalten.

Der Schutz der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gehört zu den durch UNO, Europarat und Europäisches Parlament proklamierten Menschenrechtsstandards. Solange dennoch ein wirksamer Rechtsschutz für Kriegsdienstverweigerer nicht gewährleistet ist, ist eine umfassende Amnestie für Kriegsdienstverweigerer zu fordern.

Von den politisch Verantwortlichen unseres Landes ist zu erwarten,
– dass sie, entsprechend den oben skizzierten Ansätzen, die internationale Durchsetzung des Menschenrechts auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen fördern,
– dass sie sich für die Aufnahme des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in die Europäische Menschenrechtskonvention einsetzen,
– dass sie die positiven Erfahrungen des deutschen Staates mit Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst in die internationale Diskussion einbringen.

Übersicht über die Lage des Militärdienstes und der Kriegsdienstverweigerung
in den Mitgliedsländern des Europarates
Mitgliedsland Wehrpflicht
(keine Wehrpflicht seit …)
Dauer des Militärdienstes Recht auf KdV seit … Dauer des Zivildienstes
Albanien ja 12 Monate 1998 (Verfassung) 12 Monate
Armenien 1 ja 18 Monate 1994 36 Monate
Azerbaijan 2 ja 18 Monate 1995 (Verfassung)  
Belarus ja 18 Monate 1994  
Belgien 1995      
Bosnien-Herzegowina 2006      
Bulgarien 2008      
Dänemark ja 4-12 Monate (ø 9 Monate) 1917 gleiche Dauer
Deutschland ja 9 Monate 1949/1956 9 Monate
Estland ja 8 Monate 1994 12 Monate
Finnland 3 ja 180-360 Tage    
(ø 8,5 Monate) 1931 395 Tage    
Frankreich 2001      
Georgien 4 ja 18 Monate 1997 36 Monate
Griechenland ja 12 Monate 1997 23 Monate
Großbritannien 1960      
Irland niemals      
Island niemals      
Italien 2006      
Kroatien 2008      
Lettland 2007      
Litauen ja 12 Monate 1990 18 Monate
Luxemburg niemals      
Malta niemals      
Mazedonien 2007      
Moldawien ja 12/13 Monate 1994 (Verfassung) Freikauf möglich
Montenegro 2007      
Niederlande 1996      
Norwegen 5 ja 12 Monate 1995 12 Monate
Österreich ja 6 Monate 1975 6 Monate
Polen ja 12 Monate 1988 18 Monate
Portugal 2005      
Rumänien 2007      
Russland 6 ja 12 Monate seit 1992 (Verfassung der Sowjetisch  
Föderalen Republik von Russland)        
seit 1993 (Verfassung der FR Russlands) 21 Monate      
Schweden ja 7,5 Monate 1920 7,5 Monate
Schweiz ja max. 260 Tage 1992/1996 max. 390 Tage
Serbien 7 ja 6 Monate 1994/2003 9 Monate
Slovakische Republik 2006      
Slowenien 2003      
Spanien 2001      
Tschechische Republik 2006      
Türkei 8 ja 18 Monate nein nein
Ukraine ja 18 Monate 1992 doppelte Länge
Ungarn 2006      
Zypern ja 25 Monate 2005 34 Monate
Anmerkungen Tabelle
1) Armenien hat eine Rekordzahl von religiösen Kriegsdienstverweigerern im Gefängnis, obwohl es gegenüber dem Europarat aus dem Jahre 2004 eine Zusage gibt, alle Gewissensgefangenen freizulassen. Gegenwärtig sind 72 Zeugen Jehovahs inhaftiert; die durchschnittliche Gefängnisstrafe liegt bei zweieinhalb Jahren. Ein sog. alternativer Zivildienst steht jedoch unter der vollständigen Kontrolle des armenischen Generalstabs und wird von Militärpolizei überwacht und nach Militärstrafrecht geregelt. Pazifisten werden gezwungen, Militäruniformen zu tragen. Zeugen Jehovahs und Molokans sind bereit, einen tatsächlichen Zivildienst abzuleisten – aber Armenien läßt dies nicht zu.
2) Anfang 2007 beschloss das Azerbaijanische Parlament Änderungen im Wehrpflichtgesetz und befreite jene, die für behinderte Personen sorgen, an Universitäten promovieren oder Väter von zwei Kindern sind, von der Wehrpflicht. Zuvor musste man mindestens drei minderjährige Kinder vorweisen. 2007 richtete sich die Azerbaijanische Armee vollständig nach NATO Standards aus. Dies wird auch die Wehrpflicht betreffen, erklärte Verteidigungsminister Novruzov.
3) Jährlich befinden sich etwa 50 KdVer im Gefängnis aufgrund der Nichtableistung der Überlänge des Zivildienstes.
4) Die KdV Erklärung kann max. bis 10 Tage nach der Einberufung abgegeben werden. Bisher gibt es kein Zivildienstgesetz. Jährlich sind 38.857 männliche Personen wehrpflichtig.
5) Im Jahre 2006 gab es 10.234 Militärdienstleistende und 1.298 Kriegsdienstverweigerer.
6) Im 1. Halbjahr 2006 wurden 124.550 Wehrpflichtige einberufen, 319 KdVer gezählt und 275 zum Zivildienst einberufen.
7) 50% aller Wehrpflichtigen leisten Zivildienst.
8) 2 KdVer im Jahr 2006 and 4 KdVer 2007 haben öffentlich ihre Kriegsdienstverweigerung erklärt. Es gibt keinen Zivildienst. Anklagen wurden auch gegen Journalisten erhoben, die über das Recht auf KdV Artikel veröffentlichten. Enver Aydemirhas ist der erste türkische Verweigerer, der sich auf seinen muslimischen Glauben beruft.

Anmerkungen

1) Resolution 337(1967) zum Recht auf KDV aus Gewissensgründen Abschnitt A.2. Ähnlich formuliert die Bandres-Bindi-Resolution des Europäischen Parlaments, s. Anm. 7.

2) So 1977 die Empfehlung 816 (1977) der Parlamentarischen Versammlung zum Recht auf Militärdienstverweigerung, 1987 die Empfehlung R (87)8 des Ministerkomitees betreffend die Verweigerung der Militärdienstpflicht, 1994 Resolution 1042 (1994) zu Deserteuren aus den Republiken des früheren Jugoslawien, 2001 die Empfehlung 1518 (2001) der Parlamentarischen Versammlung „Ausübung des Rechts auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedsstaaten des Europarates“. Zuletzt wird in Empfehlung 1742 (2006) „Menschenrechte von Mitgliedern der Streitkräfte“ das Recht bekräftigt, jederzeit, auch als Berufssoldat, den Militärdienst aus Gewissensgründen zu verweigern.

3) Empfehlung 1518 (2001) Ziffer 5. Der Wortlaut der Empfehlung findet sich u.a. in der Europarats-Broschüre H(2002)2 „Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen“, deren Absicht es ist, „eine breite Öffentlichkeit sowie nationale Einrichtungen auf die Probleme von Militärdienstverweigerern aufmerksam zu machen“ (http://www.coe.int/t/e/human_rights/objcond.pdf).

4) Entschließung vom 7. Februar 1983 zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen

5) Entschließung vom 13. Oktober 1989 über Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Zivildienst

6) Entschließung vom 11. März 1993 über die Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Gemeinschaft, s. besonders Ziffer 46.-53.

7) Entschließung vom 19. Januar 1994 über die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft

8) Jo Leinen: Das Europa der Bürgerrechte garantiert ausdrücklich die Gewissensfreiheit zur Militärdienstverweigerung, Presse-Information vom 15.01.2008 (www.joleinen.de, deutscher Text), EBCO-Newsletter The Right to Refuse to Kill, Edition Spring 2008 (www.ebco-beoc.org, englische Version)

9) Zitiert nach Dokument E/CN.4/2006/51 der UN-Menschenrechtskommission vom 27.02.2006, Ziffer 12.

10) Siehe u.a. die Resolutionen 1995/83, 1998/77,2002/45 der UN-Menschenrechtskommission

11) Siehe Dokument E/CN.4/2006/51 der UN-Menschenrechtskommission vom 27.02.2006 (Analytischer Bericht des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte betreffend die besten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen). In Nachfolge der früheren UN-Menschenrechtskommission konstituierte sich im Juni 2006 der neu gebildete UN-Menschenrechtsrat, von dem bisher keine Entschließungen zum Thema Militärdienstverweigerung vorliegen.

12) Europarat/Generaldirektion für Menschenrechte und Rechtsangelegenheiten: Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Dokument H(2002)2, Nachdruck 12/2007, S.8 (http://www.coe.int/t/e/human_rights/objcond.pdf)

13) Ebenda S.6

14) Einen wohl eher unbeabsichtigten Beleg für die Wirksamkeit dieser bewusstseinsbildenden politischen Arbeit zitiert der WRI Newsletter CO UPDATE No 37/2008: Ersin Kaya, ein Major der türkischen Streitkräfte, beklagt in einem Zeitschriftenartikel, dass der Fall des vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof erfolgreichen Kriegsdienstverweigerers Osman Murat Ülke dazu benutzt werde, um Propaganda gegen die Wehrpflicht zu machen. Kaya fährt fort: „Einige NROs tragen auf die eine oder andere Weise zu dieser Propaganda bei. Diese Organisationen (z.B. EAK, WRI, EBCO etc.) stellen durch ihre Websites und internationalen Konferenzen Öffentlichkeit her und können manchmal beträchtlichen Einfluss auf die EU-Politik ausüben.“ Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Kriegsdienstverweigerung unvereinbar mit der türkischen Kultur sei, und empfiehlt, die Websites von Kriegsdienstverweigerer-Organisationen zu schließen. [Artikel in: Stratejik Arastirmalar Dergisi No. 8 , September 2006].

15) Vgl. aktuell das im April 2008 erschienene OSZE-Handbuch „Menschenrechte und Grundfreiheiten von Streitkräftebediensteten“, Warschau, Kap.10 Resolution zur Anerkennung des Rechts auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen vom 25.09.2001, http://www.coe.int/t/e/ngo/public/groupings/human_rights/documents/2001/20010925rap.asp#TopOfPage, Appendix II

16) Resolution zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen vom 9./10.11.2007, dokumentiert in EBCO-Newsletter The Right to Refuse to Kill, Edition Spring 2008 (www.ebco-beoc.org)

17) Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen. Eine Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 2007, S.43

18) Ebenda S.44, vgl. Anm. 18

19) Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das richtungsweisende Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Fall des Bundeswehrmajors Florian Pfaff, der seine Mitarbeit an einem militärischen IT-Projekt verweigerte, um nicht eine Unterstützungsleistung für den völkerrechtswidrigen Irakkrieg zu erbringen. In den Leitsätzen des Urteils heißt es: 8. „Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten, Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird…“ In den Entscheidungsgründen wird betont: „Selbst im Verteidigungsfall ist die Bindung der Streitkräfte an die Grundrechte…gerade nicht aufgehoben.“ (S.. 113) [Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04]

Gerd Greune ist ehemaliger DFG-VK Vorsitzender (1980-1990) und seit 2003 Präsident des Europäischen Büros für Kriegsdienstverweigerung in Brüssel. Friedhelm Schneider vertritt die Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) im Vorstand des Europäischen Büros für Kriegsdienstverweigerung (EBCO) und ist dessen Delegierter beim Europarat.

Kriegsdienstverweigerung und internationale Solidaritätsarbeit

von Rudi Friedrich

Ich „möchte mich bei verschiedenen Menschen bedanken. Sie haben nicht zugelassen, dass meine Geschichte verschwindet. Sie haben mich in den schwierigsten Momenten meines Lebens unterstützt.“ So dankte der US-Kriegsdienstverweigerer Agustín Aguayo für die Unterstützung anlässlich der Verleihung des Stuttgarter Friedenspreises im Dezember 2007.

„Ich muss auf der Hut sein, wenn ich nicht mein Leben im Gefängnis verbringen will. Wie jeder Illegale sehe ich mich vielen Hindernissen ausgesetzt und bin dazu gezwungen, im Untergrund zu leben.“ So schildert der türkische Kriegsdienstverweigerer Ugur Gör 2007 seine Lebenssituation angesichts der drohenden Verfolgung im eigenen Land.

„Ich erfuhr, dass es die Ethiopian War Resisters“ Initiative gibt. Als ich sah, dass im Logo das Gewehr zerbrochen ist, machte mich das sehr glücklich. Das entsprach meinem Gefühl und ich kam zur Initiative dazu“, berichtete der äthiopische Deserteur Moges Beyene in einem im Januar 2008 veröffentlichten Interview.

Die drei Beispiele beschreiben die vielfältigen Hintergründe und Lebenslagen von ausländischen Kriegsdienstverweigerern in der Auseinandersetzung mit dem Militär ihres Herkunftslandes und als Schutz- und Asylsuchende im Ausland. Ich will mich im Folgenden weder ausführlich mit den rechtlichen Hintergründen für die Betroffenen beschäftigen noch mit der Situation der deutschen Kriegsdienstverweigerer. Ich will vielmehr kurz beschreiben, welche Gruppen von Verweigerern mit ihren je spezifischen Problemen es gibt und welche Erfahrungen es in der Solidaritätsarbeit gibt:

Migranten, die mit einem ausländischen Pass auf Dauer in Deutschland leben, sind in ihrem Herkunftsland wehrpflichtig. Können sie sich der Wehrpflicht entziehen? Gibt es dort das Recht zur Kriegsdienstverweigerung? Kriegsdienstverweigerer, die diese Fragen nicht klären können und keine befriedigende Antwort finden, sehen sich in einer ausweglosen Lage: Das Konsulat wird die Ausstellung eines neuen Passes verweigern – oder auch die Verlängerung. Ohne Ausweispapiere erlischt die Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Es droht die Abschiebung.

Menschen, die sowohl einen deutschen als auch einen ausländischen Pass haben – so genannte Doppelstaater – sind gleich in zwei Ländern wehrpflichtig. Oft wird die Ableistung des Militär- oder Zivildienstes durch bilaterale Verträge vom anderen Staat anerkannt, aber nicht immer. Griechenland erkennt oft nur die Ableistung des Militärdienstes in Deutschland, nicht aber des Zivildienstes an. Mit anderen Ländern gibt es überhaupt keine bilateralen Verträge, wie mit Serbien oder Marokko.

In Deutschland stationierte ausländische Soldaten, z.B. aus den USA, die den Kriegsdienst verweigern wollen oder sich dem Einsatz in einem Krieg entziehen, sind in ihren Möglichkeiten, an Informationen und Unterstützung zu kommen, stark eingeschränkt. Sie suchen qualifizierte Beratung in ihrer eigenen Sprache.

In verschiedenen Ländern, wie in der Türkei, Kolumbien oder auch Israel, wird die Kriegsdienstverweigerung nicht oder nur unzureichend anerkannt. Illegalisierte und inhaftierte Verweigerer hoffen auf internationale Unterstützung und Lobbyarbeit für ihr Anliegen.

Aufgrund von Zwangsrekrutierung und der Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren sehen viele ihre einzige Chance in der Flucht. In der Regel gilt aber die Verfolgung als Kriegsdienstverweigerer nicht als Asylgrund. Deutsche Behörden und Gerichte lehnen deren Asylanträge immer wieder ab, da jeder Staat das Recht habe, seine Männer (und auch Frauen) zur Wehrpflicht zu zwingen. Es spielt dabei keine Rolle, ob dort Krieg geführt wird, ob es überhaupt ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt, ob dort ein unterdrückerisches Regime herrscht.

An all diesen Stellen ist Unterstützung nötig. Aufgrund der je nach Herkunftsstaat unterschiedlichen rechtlichen Situation und der Erfahrung, dass deutsche Behörden ihr Anliegen ablehnen, ist eine qualifizierte Beratung möglichst in der Herkunftssprache eine Grundvoraussetzung für eine effektive Solidaritätsarbeit. Erst einmal geht es darum, die Fakten zu kennen, damit sich die Betroffenen darauf hin selbst entscheiden können, wie sie weiter vorgehen. Besonders hilfreich ist es, wenn es eine selbstorganisierte Gruppe gibt, in der sich Verweigerer zusammenschließen. Hier können Erfahrungen ausgetauscht werden und informelle Zusammenhänge entstehen, die auch in prekären Situationen noch Schutz und Hilfe bieten können.

Darüber hinaus ist es mit einer solchen Gruppe möglich, gemeinsame politische Ziele nach außen zu tragen. Sie wenden sich gegen den Krieg in ihrem Herkunftsland, sie wollen die dort möglicherweise aktiven Gruppen unterstützen, sie organisieren Aktionen, um auf die prekäre Lage im Herkunftsland hinzuweisen und die dortige Praxis anzuprangern, sie treten gegenüber Parlamentariern und Institutionen auf, sie fordern gemeinsam Asyl für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure.

Neben all diesen politischen Aktivitäten hat ihr Zusammenschluss aber auch eine andere wichtige Bedeutung: Deserteure und Deserteurinnen, die aufgrund ihrer Flucht vor dem Militär in ihrem Herkunftsland verfemt werden und als »Verräter« gelten, erleben in der Gruppe, dass sie nicht alleine stehen. Gerade dadurch, dass sie mit ihrer Verweigerung an die Öffentlichkeit gehen, gewinnt ihre Entscheidung eine hohe Bedeutung sowie politisches Gehalt und kann so als etwas Positives erlebt werden. Sie gehören zur kleinen Gruppe derjenigen, die sich aktiv für die Durchsetzung der Menschenrechte, für ein Ende des jeweiligen Krieges in ihrem Herkunftsland einsetzen. Sie werden zum Sprachrohr von vielen, die sich bislang nicht trauen, an die Öffentlichkeit zu gehen.

Dabei sehen sich die Exilgruppen in Deutschland besonderen Schwierigkeiten gegenüber. Sie kennen die politischen Verhältnisse in Deutschland nicht, sie müssen sich in einer fremden Sprache mit unbekannten Gesetzen und Regelungen auseinandersetzen, Asylsuchenden wird mit der so genannten Residenzpflicht die Reisefreiheit in Deutschland eingeschränkt, der Krieg im Herkunftsland sorgt auch unter den Flüchtlingen für Polarisierungen oder Misstrauen. Hier sind die Initiativen oft auf Begleitung und Unterstützung von deutschen Gruppen und Organisationen angewiesen. Mit drei Beispielen will ich verdeutlichen, wie Solidaritätsarbeit praktisch aussehen kann.

US-Verweigerer unterstützen – der Fall von Agustín Aguayo

Agustín Aguayo war als Sanitäter im Jahre 2005 mit seiner Einheit in den Irak geschickt worden. Er hatte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, der jedoch vom Militär abgelehnt wurde. Stattdessen sollte er im September 2006 ein zweites Mal in den Irak gehen. Diesem Einsatz entzog er sich durch Flucht aus dem Militär. Im April 2007 wurde er deswegen zu acht Monaten Haft verurteilt. Jetzt lebt er wieder in den USA und unterstützt die dortigen Antikriegsgruppen.

Zunächst ging es in seinem Fall darum, ihn bei seinem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu unterstützen. Seit Beginn des Irakkrieges übernimmt das Military Counseling Network in Bammental diese Aufgabe. Zwei Freiwillige aus den USA stehen für Anfragen von SoldatInnen zur Verfügung, begleiten die Kriegsdienstverweigerungsverfahren, stellen Kontakte zu anderen Gruppen, Rechtsanwälten oder Psychiatern her. Insbesondere bei der Öffentlichkeitsarbeit werden sie von Gruppen wie Connection e.V., Stop the War Brigade oder den American Voices Abroad unterstützt.

Agustín Aguayo hatte lange gezögert, an die Öffentlichkeit zu gehen, da er immer auf die Einsicht des US-Militär und damit auf eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gehofft hatte. Erst als ihm der erneute Einsatz im Irak drohte, ging er in die Offensive. Es gelang Connection e.V, erste Kontakte zu Journalisten herzustellen, so dass seine Geschichte im Fernsehen und in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht wurde. Zu seinem Prozess waren seine Geschichte und seine Gründe für die Ablehnung des Irakkrieges schließlich breit bekannt geworden.

Zeitgleich startete Connection e.V eine Postkarten- und eine Spendenkampagne. So erreichten ihn in der Haft beim US-Militär in Mannheim mehr als 1.500 Postkarten und Briefe. Sie waren gegenüber dem Militär ein Zeichen des Protestes und für Agustín Aguayo eine äußerst wichtige moralische Unterstützung. Über Spendenkampagnen verschiedener Organisationen konnte ein großer Teil seiner immensen Rechtsanwaltskosten abgedeckt werden.

Die Bedeutung dieses Einzelfalls ist nicht zu unterschätzen. Gerade weil er an die Öffentlichkeit ging, stärkt er in besonderer Weise den Widerstand gegen den Krieg auch innerhalb der Armee. Das gibt auch anderen Mut, ihm zu folgen.

20 Jahre Kampf für das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Türkei

Vor fast 20 Jahren gingen in der Türkei die ersten Kriegsdienstverweigerer an die Öffentlichkeit. Sie sehen sich einem Teufelskreis der Verfolgung gegenüber. So wurden Verweigerer wie Osman Murat Ülke, Mehmet Tarhan oder Halil Savda nach ihrer Einberufung wegen Befehlsverweigerung angeklagt und verurteilt. Kaum aus der Haft entlassen, werden sie erneut rekrutiert und damit weiter verfolgt. In der Vergangenheit wurden auf diese Weise Kriegsdienstverweigerer bis zu acht Mal verurteilt. Viele sind gezwungen, in der Illegalität zu leben.

Über die Jahre hat sich ein Netz zur internationalen Unterstützung der Verweigerer in der Türkei entwickelt. So gab es Postkartenaktionen, Aktionstage mit Protesten vor türkischen Konsulaten in verschiedenen Ländern, Initiativen beim Europarat, dem Europäischen Parlament. Mit internationalen Konferenzen in der Türkei gelang es immer wieder, die Kriegsdienstverweigerung auch in den türkischen Medien zum Thema zu machen. Im Falle von Osman Murat Ülke wurde Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht.

All dies führte dazu, dass der EGMR die Türkei wegen der Verfolgung der Kriegsdienstverweigerer verurteilte. Die Türkei wurde zudem aufgefordert, die Verweigerer zu legalisieren und die Gesetzeslage zu ändern. Die Frage der Kriegsdienstverweigerung ist auch Thema bei den Verhandlungen zum Beitritt in der Europäischen Union.

Es lässt sich also sagen, dass die Solidaritätsarbeit wirkungsvoll auf den verschiedenen Ebenen durchgeführt worden ist. Allerdings ist nach wie vor keine Änderung der Situation in der Türkei abzusehen. Auch auf dringende Appelle des Ministerausschusses des Europarates, „ohne weiteren Verzug alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen … und rasch eine Gesetzesreform zu verabschieden“, gibt es keine Reaktion. Das macht ratlos, bedeutet aber in der Tat, dass die Kriegsdienstgegner noch einen langen Atem haben müssen.

Äthiopische KriegsgegnerInnen organisieren sich

Vor gut einem Jahr wandten sich einige äthiopische Flüchtlinge an Connection e.V., weil sie angesichts ihrer eigenen Erfahrungen und der fortgesetzten Kriegspolitik der äthiopischen Regierung gegen Krieg und Militär arbeiten wollten und wollen. Da es in Äthiopien keine allgemeine Wehrpflicht gibt, ist es keine Gruppe von Verweigerern. Sie bezeichnen sich selbst als KriegsgegnerInnen. Einige von ihnen sind aus dem Militär desertiert.

Die Bevölkerung Äthiopiens ist mit einer katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation konfrontiert. 44% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Dennoch wendet die äthiopische Regierung unter dem Premierminister Meles Zenawi 8,4% des Bruttoinlandsproduktes für Militär auf und führt Krieg inner- wie auch außerhalb des Landes: In Somalia, im Ogaden und möglicherweise auch wieder gegen Eritrea. Im Inneren Äthiopiens wird nach wie vor die Opposition verfolgt.

Zunächst kümmerte sich Connection e.V darum, dass die Initiative einen Raum für regelmäßige Treffen hatte, um gemeinsame Forderungen und ihre Arbeit zu entwickeln. Den Aktiven war es zudem wichtig, ihre eigenen Erfahrungen öffentlich zu machen. Connection führte daher mit mehreren längere Interviews durch und veröffentlichten diese schließlich Anfang 2008 gemeinsam mit Hintergrundberichten und Stellungnahmen zur Situation in Äthiopien. Damit ist eine Basis geschaffen, mit der ihre Position deutlich wird und nach außen getragen werden kann. Das geschah gemeinsam mit Pro Asyl und dem Bayerischen Flüchtlingsrat im Rahmen einer Pressekonferenz im Februar 2008.

Das damit vermittelte Gefühl, mit seiner Geschichte und mit seiner Erfahrung nicht alleine zu stehen, das Gefühl, gemeinsam aktiv werden zu können, gibt sehr viel Selbstvertrauen, um die schwierige Situation in Deutschland meistern zu können. Das ist eine wichtige Grundlage, um weiter politisch aktiv zu sein.

Connection e.V. bietet immer wieder Aktionen an, an denen sich Einzelpersonen und Gruppen beteiligen können (siehe Internet: www.Connection-eV.de). Aber letztlich hängt die Unterstützung gerade einzelner Verweigerer davon ab, dass persönliche Kontakte hergestellt und gehalten werden, dass Vertrauen aufgebaut wird und das ein Netz von UnterstützerInnen bereit steht, das mit Menschen, Gruppen und Organisationen zusammen arbeitet, die z.B. vor Ort aktiv werden, dort zu Flüchtlingen Kontakt aufnehmen und mit ihnen solidarisch sind.

Rudi Friedrich ist Mitarbeiter von Connection e.V.

WWW

Weitere Informationen, Literatur und Hilfestellung zum Thema Gehorsamsverweigerung, Kriegsdienstverweigerung und TKDV finden sich unter folgenden Internetadressen

Deutsche Friedensgesellschaft/Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) https://www.dfg-vk.de/willkommen/

Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung e.V. http://www.asfrab.de/

Europäisches Büro für Kriegsdienstverweigerung www.ebco-beoc.org

Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) http://www.eak-online.de/

Connection e.V. – Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure http://www.connection-ev.de/

Krieg – Dienst – Verweigerung

Krieg – Dienst – Verweigerung

von Günter Knebel, Uwe Koch, Friedhelm Schneider, Christian Herz, Wolfgang Buff, Ulrich Finckh, Ulrich Frey

Vorwort

Warum jetzt ein DOSSIER zum Thema »Kriegsdienst- verweigerung/Zivildienst«?

Niemals zuvor gab es in Deutschland so viele anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wie heute. Die statistischen Angaben in diesem Heft dokumentieren das. Während das Militär personell schrumpft, wächst der Zivildienst. Dies mag manche(r) als beeindruckendes Zeichen »ziviler Entwicklung« bewerten, aber dennoch sind die politischen Prioritäten beim Militär geblieben: Persönlicher Gewaltverzicht von Bürgern und – erst recht – deren Einspruch gegen den Militärdienst-zwang erfreuen sich keiner staatlichen Wertschätzung. Wer den »verteidigungs«-politisch gewünschten Normen nicht folgt, gilt nach wie vor als unbequem bis gefährlich, obwohl der Kalte Krieg offiziell ad acta gelegt ist und die KSZE-Mitgliedsstaaten die Regeln friedlicher Streitbeilegung sogar vertraglich festgelegt haben.

Hierzulande werden Kriegsdienstverweigerer, die zu einem zivilen Ersatzdienst bereit sind, zwar nicht (mehr) verfolgt, aber die Entscheidung gegen den Militärdienst muß immer noch teuer erkauft werden: durch eine staatliche Prüfung und die Bereitschaft, den gegenüber dem Grundwehrdienst drei Monate länger dauernden Zivildienst abzuleisten. Auch wer es nicht als Strafe ansieht, empfindet dies oft als Unrecht, insbesondere wenn er den Wortlaut des Grundgesetzes kennt, wonach die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes „nicht übersteigen darf“ (Art. 12aGG). Wer den Militärdienst total verweigert und es aus Gewissensgründen ablehnt, einen zivilen Ersatzdienst abzuleisten, wird verfolgt und solange bestraft, bis die vom Militär vorgegebenen Interessen befriedigt sind. Die überkommene »Militärlogik« (W.R.Vogt) beherrscht immer noch das innen- und außenpolitische Handeln der Staaten, auch wenn die »Zivillogik« des Völkerrechts, der KSZE und ihrer Abkommen über friedliche Streitbeilegung auf der Bühne der Politik und Diplomatie inzwischen eine gewichtigere Rolle spielt. Aber eben nur eine Rolle. Mit anderen Worten: Die Haltung der Staaten zur Frage der Militärdienstverweigerung zeigt, wo politisch das »Standbein« und wo das »Spielbein« ist. „Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern ist für einen modernen Staat eine Schande – und eine Art Geständnis der öffentlichen Gewalt, kriegerische Ziele zu begünstigen“, so brachte es Albert Einstein im Jahr 1930 auf den Punkt (Albert Einstein, Über den Frieden, Bern 1975, 145). Die Militärdienstverweigerung ist bis heute nicht völkerrechtlich geregelt, d.h. sie ist kein international einklagbares Menschenrecht, sondern nach wie vor nationalstaatlicher und damit in der Regel militärpolitischer Disposition unterworfen. Die in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Gewissensfreiheit wird Militärdienstverweigerern bis heute vorenthalten. Eine diesbezügliche Änderung scheint kein Zusatzprotokoll wert zu sein. Die Massenarmeen stehen noch; der Militärdienstzwang wird auch im Europa unserer Tage immer noch höher bewertet als die Gewissensfreiheit der Bürger/innen.

Dieses DOSSIER soll kritische – im Sinne von aufklärerische – Informationen über Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst in Deutschland, aber auch im internationalen Kontext liefern. In einem »Superwahljahr« und in einer Zeit, in der die Weichen gestellt werden, ob überkommene nationale Rüstungs- und Militärpolitik fortgeschrieben oder überwunden werden soll, macht ein DOSSIER zu diesem Thema unseres Erachtens besonderen Sinn.

Bonn/Bremen, im September 1994, Christiane Lammers und Günter Knebel

zum Anfang | Militärpolitische Bedenkenträger sind unerwünscht

von Günter Knebel

Anmerkungen zu Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst in (West-)Deutschland

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ So lautet Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 15.6.1994 haben sich 1.272.932 Antragsteller »berechtigt“ auf diesen Artikel berufen, d.h. sie sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Akten beim Bundesamt für den Zivildienst aufbewahrt werden. Rd. 800.000 von ihnen haben bis heute Ersatz- bzw. Zivildienst geleistet. Am 15.6.94 leisteten 117.758 junge Männer Zivildienst. Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst sind in Größenordnungen gekommen, die noch vor wenigen Jahren weithin als unvorstellbar galten. Wie kann mensch angesichts dieser »zivilen« Fakten behaupten, daß Militärdienstverweigerer, die nach wie vor als »militärpolitische Bedenkenträger« gesehen werden, »unerwünscht sind?« Das soll im folgenden belegt werden.

Von Anfang an engführende Auslegung des Grundrechts

Der eingangs zitierte Grundgesetzartikel wurde 1948/49 als Bestandteil des Menschenrechts der Gewissensfreiheit verankert, um die Deutschen künftig vor einem erneuten „Massenschlaf der Gewissen“ zu schützen. So lauteten die Worte von Fritz Eberhard, Mitglied des Parlamentarischen Rates, dessen Antrag – gegen das Votum des späteren Bundespräsidenten Heuss – eine klare Abstimmungsmehrheit dieser verfassungsgebenden Versammlung fand. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung sollte „eine große pädagogische Wirkung“ haben, nämlich das „Befehl-ist-Befehl-Denken“ durch eine reflektierte Gewissensentscheidung des einzelnen im Blick auf eine staatlich geforderte Militärdienstpflicht abzulösen1.

Mit der Wiederaufrüstung der Bundesrepublik Deutschland2 wurden demgegenüber politisch gegenläufige Prioritäten gesetzt. Militärpolitische Interessen der Alliierten ließen das lediglich kurz nach Kriegsende vorhandene Bedürfnis, Deutschland zu entwaffnen, rasch verschwinden. Der Kalte Krieg ließ die „Bundesrepublik Deutschland ohne Armee“ zu einem ephemeren Ereignis werden, das 1956 endete. Mit dem 7. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19.3.1956 wurde die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Die neu geltenden militärischen Erfordernisse lauteten lt. Denkschrift der Bundesregierung vom April 1956 zur Begründung der Wehrpflicht:

„1.Die Bundesrepublik bedarf im Frieden einer Bundeswehr in Höhe von 500 000 Mann.

2. Darüber hinaus müssen Reservisten voll, vielseitig und in möglichst großer Zahl ausgebildet werden, damit die Verluste mobiler Verbände im Falle eines Angriffs rasch mit vollwertigen Soldaten aufgefüllt werden können … “3

Der vorangegangene Kampf gegen die Wiederaufrüstung Deutschlands war verloren: Es ging fortan nicht mehr um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland ohne Militär auskommen werde, sondern nur noch mit wie viel oder wie wenig Bundeswehr, d.h. Fragen des Personalbestands, der Bewaffnung u.a.m. Die Ausgestaltung des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung, das eigentlich der Wehrpflicht entgegensteht, wurde einfach im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes vom 21.7.1956 marginal mitgeregelt. § 25 lautete: „Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten.“ Diese Regelung, die im heutigen § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes fortlebt und faktisch das Grundrecht der Wehrpflicht nachordnet, war und ist restriktiv. Ihre verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit wurde oft bescheinigt: „Die verfassungsrechtliche Frage muß daher immer lauten (…), verstößt das Wehrpflichtgesetz gegen das Grundrecht der Kriegdienstverweigerung?“, stellte z.B. der spätere Bundesminister Heiner Geißler 1960 in seiner Dissertation über das Recht der Kriegsdienstverweigerung nach Artikel 4 III Grundgesetz fest4. Auch die Engführung auf absolute Pazifisten, die sich »jeder« Waffenanwendung widersetzen – und nicht nur einer bestimmten, z.B. Waffeneinsatz gegen Deutsche oder Anwendung bestimmter Waffen (= Massenvernichtungsmittel, insbesondere atomarer, biologischer oder chemischer Art) – war ebenso stetiger Kritik ausgesetzt, wie die Verknüpfung des Grundrechts mit einer Pflicht zur Ableistung des Ersatzdienstes. Was soll ein Ersatz für ein Tun, das man für Unrecht hält und deshalb ablehnt? „Von einem Ehemann, der sich aus seiner sittlichen und religiösen Schau heraus weigert, beispielsweise Ehebruch zu begehen, verlangt man ja auch nicht, daß er dafür irgendeinen Ersatz leiste“, wandten Pazifisten als inneren, moralischen Widerspruch gegen diese Regelung ein.5 Aber auch kritische juristische Einwände blieben papiern6, die normative Kraft des überkommenen Militärischen entfaltete mit dem Auf- und Ausbau der Bundeswehr ihre Wirkungen.

Hürden, das Grundrecht wahrzunehmen

Die verengte Auslegung des Grundrechts nach Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz wurde und wird verstärkt durch die Gestaltung des Antragsverfahrens, das nach wie vor nötig ist, um dieses Grundrecht wahrzunehmen. Schon im Vorfeld der ersten „näheren bundesgesetzlichen Regelung“, dem § 25 Wehrpflichtgesetz, wurden die Vorbehalte, unter denen das Grundrecht gesehen wurde, von einem Gutachter des Regierungsentwurfs aufschlußreich beschrieben: „Der Gesetzgeber muß überdies eingedenk sein, daß die Kriegsdienstverweigerung des Art. 4 Abs. 3 GG in betonter Weise einen Ausnahmetatbestand darstellt, für den eine restriktive Behandlung geboten ist. Mehr noch ruht auf dem Gesetzgeber die Verantwortung dafür, daß er vom Kriegsdienstverweigerungsrecht her nicht den verfassungsmäßigen Bestand des Staates und seine Verteidigung in Gefahr bringen darf (…), daß er die Waffendienstverweigerung nicht zur individualistisch – unbekümmerten oder gar planmäßig betriebenen Auflösung des Staates, zu einem Mittel innenpolitischer Gegnerschaft und staatsfeindlichen Unterminierung der staatlichen Ordnung (…) und zur Mattsetzung der Entscheidung der demokratischen Verfassungsorgane ausufern läßt.“7 So amüsant diese Befürchtungen aus den 50er Jahren vor dem Hintergrund heutiger Zahlen klingen mögen, sie geben immer noch recht präzise den roten Faden, ja »heimlichen Lehrplan« der regierungsamtlichen Handhabung der KDV und des Zivildienstrechtes wieder. Die Angst der Waffenträger vor denen, die unbewaffnet bleiben wollen, ist ein Phänomen, das nationale und viele andere Grenzen übersteigt. Der wilhelminische Irrtum, daß nur mit Soldaten Staat zu machen sei, scheint sehr langlebig zu sein. Dies wurde für Kriegsdienstverweigerer auch in den Prüfungsverfahren, die ein Ergebnis derartiger Vorbehalte sind, von Anfang an deutlich: Ohne hier einzelne Begründungen, die an anderer Stelle zitiert sind8, anzuführen, genügt vielleicht der Hinweis, daß die sinnigerweise bei den Kreiswehrersatzämtern und Wehrbereichsverwaltungen angesiedelten Prüfungsausschüsse und -kammern für Kriegsdienstverweigerer sich nicht selten als Einrichtungen verstanden, deren Aufgabe es sei, die Antragsteller von ihrer Entscheidung wieder abzubringen, die Antragsteller als »Angeklagte« zu betrachten, entsprechend zu verhören u.v.a.m.

Die darin zum Ausdruck kommende Einschätzung der KDV-Antragsteller durch die Wehrbehörden wurde phasenweise auch auf diejenigen übertragen, die Kriegsdienstverweigerer beraten und als Beistände in die Verhandlungen begleiteten. Für kirchliche Beauftragte mußte die Legitimation als Berater und Beistand zunächst gerichtlich klargestellt werden, erst später wurde sie dann gesetzlich geregelt. Mit dem Vorwurf des »Rechtsberatungsmißbrauchs« mußten sich Berater/innen der KDV-Organisationen noch Anfang der 70er Jahre aufwendig auseinandersetzen, nachdem bei ihnen zum Teil sogar polizeiliche Hausdurchsuchungen durchgeführt worden waren, um gegen vermeintlich unzulässige Informations- und Beratungstätigkeit zu ermitteln. Dies geschah vor dem Hintergrund, daß seit 1968 steigende Zahlen der KDV-Antragsteller verzeichnet wurden, über die sich viele ereiferten: „Die außerordentlich weitgehende Regelung unseres Grundgesetzes in dieser Frage beginnt durch einen organisierten Mißbrauch ausgenützt zu werden“9, schimpfte der CSU-Abgeordnete Dr. Zimmermann 1969 im Sinne der oben zitierten Befürchtung, die parteiübergreifend viele Anhänger fand und sogar – horribile dictu – 1972 in die Regierungserklärung der ersten Sozialliberalen Koalition einfloß. Anstatt den im Nachgang der 68er Bewegung wachsenden Protest gegen die ungehemmte Rüstungs- und Militärpolitik, die als Widerspruch zur Entspannungspolitik empfunden wurde, als Zeichen persönlichen Gewaltverzichts und wachsenden Engagements für Frieden zu verstehen und entsprechend zu fördern, wurde bis heute stets gegenteilige Regierungspolitik gemacht, nämlich versucht, die KDVer-Zahl einzudämmen und sie – wenn es um Horrorszenarien ging – groß-, ein anderesmal wieder kleinzureden, je nachdem, wie es gerade in die verteidigungspolitische Interessenlage paßte.

Jugendoffiziere in den Schulen

Mit Hilfe der Länderkultusminister sollte sogar dafür gesorgt werden, daß in allen Schulen „die Einsicht in die Notwendigkeit militärischer Landesverteidigung gefördert“ werde10. Die Bundeswehr, die seit der ersten größeren wirtschaftlichen Rezession in der BRD an politischem Stellenwert gewonnen hatte und sich als großes staatliches Unternehmen („Wir produzieren Sicherheit“) darstellte und darstellt, bot und bietet für dieses Vorhaben ihre personelle Hilfe kostenlos an. Es ist schon erwähnens- und bemerkenswert, daß jährlich weit über hunderttausend Schüler/innen von 104 haupt- und ca. 1.400 nebenamtlichen Jugendoffizieren und -unteroffizieren, die kein adäquates »ziviles Gegenüber« haben, über Fragen der »Sicherheitspolitik« informiert werden.11 Warum haben friedliche Streitbeilegung und gewaltfreie Konfliktaustragung keine entsprechende staatliche Lobby? Empfiehlt nicht schon die Präambel des Grundgesetzes Deutschland, „dem Frieden der Welt zu dienen“?

Dem restriktiven Umgang mit dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung entspricht die staatliche Verschwiegenheit zu diesem Thema. Während über den staatlich geforderten Militärdienst auch zwangsläufig derjenige informiert wird, der gar nichts davon wissen möchte, ist es trotz steigender Zahlen lange Zeit eine Art Geheimrecht geblieben, sich über Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst nähere Informationen zu verschaffen. Gäbe es nicht kirchliche Berater, interessierte Verbände und Gruppen, die sich als Fürsprecher und Betreuer der Kriegsdienstverweigerer betätigen, so wären die Informationen darüber noch dünner gesät, als sie es sind. Die in militärischen Dingen so großzügige Informations- und Öffentlichkeitsarbeit aller bisherigen Bundesregierungen hat das Thema Kriegsdienstverweigerung bisher noch nicht entdeckt. Auch deshalb ist die Zahl der Kriegsdienstverweigerer – gemessen an den über 6 Millionen Soldaten und Reservisten in Deutschland – bis heute recht bescheiden geblieben. Die vom Parlamentarischen Rat erhoffte »große pädagogische Wirkung« des Grundrechts steht gesamtgesellschaftlich immer noch aus.

Ersatzdienst/Zivildienst = Lästig, aber keine Alternative

Die relativ geringe Zahl von Kriegsdienstverweigerern zu Beginn des Ersatzdienstes, der mit dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13.1.1960 eingerichtet wurde, lag freilich weniger an mangelnder Öffentlichkeitsarbeit der Kriegsdienstverweigerer, als vielmehr am politischen Klima. Der Kalte Krieg trug dazu bei, daß die Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung von Politikern bis hin zum Bundespräsidenten als »ohne mich«-Haltung und »Drückebergerei« diffamiert werden konnte. Aber auch mangelnde Betroffenheit von der Wehrpflicht, die in den 50er/60er Jahren nur einen relativ kleinen Teil durchaus geburtenstarker Jahrgänge traf, dürfte mit dazu beigetragen haben, daß damals nur ein unerwartet geringer Prozentsatz der Wehrpflichtigen dieses Grundrecht wahrgenommen haben. Diese Tatsache mag es begünstigt haben, daß anstelle eines – von Teilen der KDV-Verbände geforderten – eigenständigen »Alternativdienstes« von vornherein lediglich ein »Ersatzdienst« konzipiert wurde, der an die Wehrpflicht gekoppelt war und dessen Hauptziel darin bestand, Kriegsdienstverweigerer gleichbelastend wie Militärdienstleistende zu beschäftigen. Seine Ausgestaltung sollte die Zahl der Kriegsdienstverweigerer so gering wie möglich halten. Die ersten Ersatzdienstpläne, die „Neulandgewinnung, Kultivierung von Ödland und Beseitigung von Naturschäden“ vorsahen12, waren noch erkennbar von Arbeitsdienstvorstellungen geprägt, die erst durch Einwände von kirchlicher Seite und den KDV-Verbänden zugunsten des Dienstes in „Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten“ zurückgedrängt werden konnten.13

Die grundgesetzliche Forderung nach gleicher Dauer von Wehr- und Ersatzdienst war damals noch mehr wert als heute, so daß der zivile Ersatzdienst wie der Wehrdienst anfangs 12 Monate, später 18 Monate dauerte. Aber die Tätigkeiten im sozialen Bereich, vor allem in der Pflege an kranken, alten und behinderten Menschen – nicht selten auf das »Pißpottschwenken« verkürzt – galten aus der Sicht der Militärs als unmännlich, ja abschreckend. Für die Zeit bis 1967 schien diese Rechnung auch aufzugehen: „Anerkennungsverfahren und Ersatzdienst trugen so mit dazu bei, daß Kriegsdienstverweigerer eine gesellschaftliche Randgruppe bildeten und sich auch selbst in erster Linie als Individualisten verstanden.“14 Daß dieser Dienst im sozialen Bereich dennoch später wachsenden Zuspruch unter den Wehrpflichtigen gefunden hat und findet, läßt sich sowohl mit Sinn-Defiziten des Militärischen, als auch mit dem zivilen Nutzen einer Tätigkeit „vorrangig im sozialen Bereich“ (§ 1 Zivildienstgesetz) erklären.

„Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.“ So lautet Artikel 12 a Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz. Dagegen steht § 24 Abs. 2 Satz 1 Zivildienstgesetz: „Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der Grundwehrdienst“. Zur Begründung dieses Widerspruchs haben Gesetzgeber und Rechtsprechung viele Worte gefunden: Der längere Dienst sei „einzige Probe auf die Gewissensentscheidung“, womit die aufwendige schriftliche oder mündliche Verfahrensprozedur ignoriert wird. Des weiteren das Stichwort »Belastungsvergleich«. Dazu in Kürze: Der Wehrdienst enthalte durch Wehrübungen Belastungen über die Grundwehrdienstableistung hinaus, die bei der Bemessung der Dienstzeiten ebenso berücksichtigt werden müßten wie Belastungen durch Grundausbildung, Uniformierung, Kasernierung und heimatferne Einberufung. Demgegenüber sei der »Zivildienst weniger belastend« durch das zivile Umfeld, die Möglichkeit des Aussuchens von Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, den überwiegend heimatnahen Einsatz und die in vieler Hinsicht „offenkundigere Sinnerfahrung“.15 Es kann und soll hier keine detaillierte Abwägung erfolgen, aber gerade weil die herrschende Meinung geltendes Recht ist, darf der Hinweis zugunsten der Zivildienstleistenden nicht fehlen, daß die physischen und psychischen Belastungen des Dienstes an alten, behinderten oder kranken Menschen nicht in den Belastungsvergleich eingeflossen sind. Militärisch mögen sie irrelevant sein, für Zivis sind sie es vielfach nicht. Die gesamte Ausgestaltung des Zivildienstes ist stets darauf beschränkt geblieben, mit billigen und – trotz Zwangsverpflichtung! – willigen Arbeitskräften eine sozialpolitische „Lückenbüßerfunktion“16 auszufüllen – ein ziviler Alternativdienst, der die militärpolitischen Bedenken der Kriegsdienstverweigerer aufnimmt, Methoden zur gewaltfreien Konfliktbewältigung einübt und gesellschaftlich vermittelt, ist bis heute politisch nicht gewollt. Dies belegen auch die zum Teil recht konfliktreichen Erfahrungen vorwiegend evangelisch – kirchlicher Träger, Modelle eines „Sozialen Friedensdienstes im Zivildienst“ zu praktizieren.17

Der sogenannte Belastungsvergleich ist auch Hintergrund der aktuell anhaltenden Diskussion um „rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung zwischen Wehr- und Zivildienstleistenden“ (BT-Drucksache 12/6209 v. 26.11.1993). Angesichts der weiter steigenden Zahlen von KDV-Antragstellern unter den Wehrpflichtigen – inzwischen um die 20% der jüngsten Geburtsjahrgänge18 – sind Vertreter der Rüstungs- und Militärlobby im Deutschen Bundestag so beunruhigt oder erschreckt, daß sie daran interessiert sind „Vorschläge einzubringen, die eine Gleichbehandlung ermöglichen“. (Drucks. 12/6209) Der am 11. Mai d.J. vom Bundeskabinett verabschiedete „Bericht der Bundesregierung zur Gleichbehandlung von Grundwehr- und Zivildienstleistenden“ (BT-Drucksache 12/7537), der detailliert den rechtlichen Rahmen, die Dienstdauer, finanzielle Leistungen incl. Geld- und Sachbezüge, Fragen der Verpflegung, Unterkunft, Heilfürsorge, Berufsförderung und Unterhaltssicherung beschreibt, läßt noch offen, ob und welche neuen Restriktionen gegen zivildienstleistende Kriegsdienstverweigerer geplant sind. Aber der Druck der Militärlobby, die neuerdings auch für »out of area«-Einsätze eine »starke Truppe« rekrutiert sehen will, fordert „Maßnahmen zum Erhalt der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie insbesondere zur Steigerung der Attraktivität des Grundwehrdienstes.“ (BT-Drucksache 12/8296 v.12.7.94 (S.35 f.)) Damit ist angedeutet, daß die dargelegten Repressionen gegen Mili-tärdienstverweigerer auch unter neuen politischen Rahmenbedingungen eines „Europa der Demokratie, des Friedens und der Freiheit“ (Charta von Paris 1990) wahrscheinlich nicht aufhören, sondern eher weitergehen werden. Dies scheint auch eine Fortsetzung regierungsamtlicher Ignoranz gegenüber dem Schicksal von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren aus kriegs- und krisengeplagten Ländern einzuschließen, denen – entgegen der einstimmmigen (!) Entschließung des Europaparlaments vom 28. Oktober 1993 – bisher weder der geforderte Schutz, noch ein Rechtsstatus, geschweige denn Asyl und Ausbildungsmöglichkeiten zuteil werden. Auch diese ausländischen militärpolitischen Bedenkenträger sind amtlich unerwünscht, sie leben unter permanenter Abschiebungsdrohung. Als Antwort auf die eingangs gestellte Frage resümiere ich: Es ist ein großartiges, ermutigendes Zeichen individueller Friedensbereitschaft, daß bisher so viele Menschen ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchgesetzt haben – nicht wenige nach hartem Ringen gegen Widerstände bei sich selbst, alle gegen »sicherheits«-politisch gewollte, künstliche Hürden. Diese überwunden zu haben, qualifiziert sie als militärpolitische Bedenkenträger. Ob die wenigen Verfahrenserleichterungen des am 1.1. 1984 in Kraft getretenen Neuregelungsgesetzes, wonach die Mehrzahl der KDVer »nur« noch einen schriftlichen Antrag prüfen lassen müssen, zurückgenommen oder aber zugunsten von mehr Gewissensfreiheit für Militärdienstverweigerer konsequent weitergeführt werden, wird die Zukunft zeigen.

zum Anfang | KDV und Zivildienst in (Ost-)Deutschland

von Uwe Koch

Zwei Schritte vor und wieder einen zurück

Als der SED-Generalsekretär Egon Krenz, zwei Wochen nachdem er Erich Honeckers Nachfolge angetreten hatte, in der Hauptnachrichtensendung des DDR-Fernsehens am 3. November 1989 ankündigte, es werde in der DDR ein ziviler Wehrersatzdienst eingerichtet, war dies für alle am KDV-Thema Interessierte eine sensationelle Meldung. Vielen anderen in Ost wie West wurde dabei aber zum ersten Mal bewußt, daß es in der damaligen DDR weder ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung noch einen Zivildienst gegeben hatte.

Seit die DDR-Regierung 1962 die allgemeine Wehrpflicht eingeführt hatte, galt es als „Recht und ehrenvolle Pflicht, den Arbeiter- und Bauernstaat, die Heimat aller Werktätigen mit der Waffe zu verteidigen“19. Alle diejenigen aber, die sich gegen einen militärischen Waffendienst aussprachen, wurden somit als potentielle Gegner des Regimes betrachtet und behandelt. Etwa zweitausend junge Männer, überwiegend aus christlichen Kreisen, hatten bei Einführung der Wehrpflicht erklärt, daß sie nicht bereit seien, Waffendienst zu leisten. Die meisten von ihnen wurden in nichtöffentlichen Gerichtsverfahren zu Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt. Erst am 6.9.1964 richtete die DDR- Regierung auf Drängen der Kirchen einen waffenlosen Dienst innerhalb der Armee, die sogenannten Baueinheiten, ein. Diese Bausoldaten waren reguläre Armeeangehörige, leisteten ein Gelöbnis, unterstanden der Militärgerichtsbarkeit und wurden überwiegend als Baupioniere eingesetzt, um Straßen, Unterstände, Bunker in Kasernen und auf Manöverplätzen zu errichten. In den 80er Jahren wurden Bausoldaten immer häufiger von der Armee an Betriebe der chemischen Industrie »ausgeliehen«, wo sie teilweise gesundheitsschädigende Arbeiten verrichten mußten. Wer diesen Bausoldatendienst ablehnte, wurde als Wehrdienstverweigerer zu mindestens zweijähriger Gefängnisstrafe verurteilt. Etwa 85.000 junge Männer haben von 1964 bis 1989 Bausoldatendienst geleistet, weitere rund 4000 haben den Dienst total verweigert, weil die Bausoldatenlösung ihrer Gewissensentscheidung nicht genügte.

»Staatsfeindliche Hetze«

Anfang der 80er Jahre hatte es im Bereich der evangelischen Kirchen eine Initiative zur Einrichtung eines Sozialen Friedensdienstes gegeben, der – vergleichbar dem westdeutschen Zivildienst – in Krankenhäusern, Pflegeheimen und im Bereich des Umweltschutzes geleistet werden sollte20. Die DDR-Behörden jedoch lehnten das Gespräch darüber kategorisch ab und diejenigen, die öffentlich für den Sozialen Friedensdienst eintraten, wurden verschiedentlich wegen »staatsfeindlicher Hetze« und »Behinderung staatlicher Maßnahmen« verfolgt.

Im Abschlußdokument der Ökumenischen Versammlung »Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung« hatten die DDR-Kirchen gemeinsam und überaus deutlich im April 1989 die Forderung nach einem zivilen Ersatzdienst ausgesprochen21. Der Status quo der Bausoldatenregelung war nicht länger hinnehmbar, die Zahlen der Verweigerer sprunghaft angestiegen. Die Ankündigung von Egon Krenz war also lediglich eine späte Reaktion der DDR-Führung, die sich im November unter dem Druck von hunderttausenden Demonstranten befand und ums politische Überleben kämpfte. Unmittelbar danach begannen Vertreter kirchlicher und unabhängiger Wehrdienstverweigerergruppen damit, Entwürfe für eine Zivildienstregelung zu erarbeiten. Die weitere Entwicklung verlief in rasantem Tempo. Bereits Anfang Dezember konnten sich waffendienstleistende Soldaten »ummelden« zu den Baueinheiten; am 12. Dezember '89 wurde die bevorstehende Auflösung der Baueinheiten bekanntgegeben, noch vor Weihnachten begannen die Entlassungen. Ab Januar 1990 wurden auf formlose mündliche oder schriftliche Erklärung hin auch Waffendienstleistende, die nun verweigern wollten, nach Hause entlassen mit der Aufforderung, sich für die Restdienstzeit eine Stelle in einem Krankenhaus oder Altersheim zu suchen. Definitiv war damit die allgemeine Wehrpflicht in der DDR außer Kraft gesetzt und der Zustand einer absoluten Wahlfreiheit zwischen Wehr- und Zivildienst erreicht.

Das weltweit liberalste KDV-Recht

Ende Dezember 1989 hatte das DDR-Verteidigungsministerium bereits einen ersten Entwurf eines Zivildienstgesetzes vorgelegt. Dieser sah eine Kasernierung der Zivildienstleistenden vor sowie eine Dienstzeit, die um zwölf Monate länger sein sollte als der Grundwehrdienst. Kirchen und Verweigererinitiativen lehnten diesen Vorschlag nachdrücklich ab, und auch der zentrale Runde Tisch, an dem die Oppositionsbewegungen seit Dezember '89 mit der Regierung verhandelten, sprach sich gegen den Vorschlag aus. Unter dem politischen Druck der Bürgerrechtsbewegung entschied sich die Übergangsregierung des SED-Ministerpräsidenten Hans Modrow sehr schnell für eine andere, von Kirchen, Gruppen und Initiativen mitgestaltete Vorlage, welche im Februar 1990 von der Volkskammer, dem DDR-Parlament, mit deutlicher Mehrheit verabschiedet wurde.

Obwohl es keinerlei verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verweigerung des Kriegsdienstes in der DDR gab, trat die Verordnung über den Zivildienst am 1.März 1990 in Kraft. Sie regelte die Inanspruchnahme des Zivildienstes für „männliche Bürger, die aus Glaubens- und Gewissensgründen den Wehrdienst ablehnen“22. Die Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen, mußte dem zuständigen Wehrkreiskommando schriftlich mitgeteilt werden. Ein förmliches Verfahren, eine Gewissensprüfung, gab es nicht – auch ehemalige Zeitsoldaten oder Offiziere konnten jederzeit nachträglich als Zivildienstleistende anerkannt werden. Das Wehrkreiskommando gab die Erklärungen an das jeweilige Arbeitsamt weiter; von dort wurde der junge Mann zum Dienst in einem Krankenhaus oder einer kommunalen Einrichtung herangezogen. Die Dauer des Zivildienstes war genauso lang wie die im Januar 1990 auf 12 Monate verkürzte Dauer des Wehrdienstes. Zu Recht kann man sagen, daß diese DDR-Regelung das weltweit liberalste KDV-Recht darstellte. In den 14 DDR-Bezirken und Ost-Berlin wurden Zivildienstkommissionen eingerichtet, die dem Ministerium für Arbeit und Löhne unterstanden. Diese Kommissionen hatten über die Zulassung von Zivildienstplätzen zu entscheiden und Beschwerden von Zivis zu bearbeiten. Vielfach saßen in diesen Kommissionen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Kirchenvertreter. In den ersten Monaten war es so, daß quasi alle öffentlichen Einrichtungen die Zuteilung von Zivildienstplätzen beantragen konnten. Dies wurde z.B. auch von Schulen, Museen, Gärtnereien, Tierparks und Ämtern für Denkmalspflege genutzt.

Informationen über die neue Möglichkeit des Zivildienstes boten fast nur kirchliche Jugendgruppen, denn die anderen – in Westdeutschland vorhandenen – Jugendverbände befanden sich 1990 noch in der Gründungsphase. Dennoch gab es eine sprunghaft ansteigende Zahl von Wehrpflichtigen, die sich spontan für den Zivildienst entschieden. In dem halben Jahr von März bis Oktober 1990 wurden ca. 90 000 Anträge registriert und anerkannt23. Nach dem Bundestagsbeschluß über den Einigungsvertrag im Sommer '90 zeichnete sich ab, daß ab 3. Oktober des Jahres das bundesdeutsche KDV-Recht in der DDR gelten würde. Gespräche, welche Kirchenvertreter noch im September '90 mit Politikern, z.B. dem damaligen DDR-Verteidigungsminister und ehemaligen Wehrdienstverweigerer Rainer Eppelmann, führten, um Teile der ostdeutschen Regelung im Einigungsvertrag einzubringen, waren erfolglos.

Zum 3. Oktober 1990 wurden die DDR-Zivildienstkommissionen aufgelöst und die Akten in das Bundesamt für den Zivildienst Köln übernommen; die Bearbeitung der KDV-Anträge übernahmen die neuzubildenden Kreiswehrersatzämter.

In den folgenden Wochen und Monaten kam es teilweise zu unüberschaubaren Zuständen. Das Bundesamt für den Zivildienst nahm seine Arbeit auf, erhielt aber wochenlang keine KDV-Anträge, da die Umstrukturierung der DDR-Wehrkreiskommandos zu Kreiswehrersatzämtern noch nicht abgeschlossen war. Zahlreiche Akten von jungen Männern, die bereits zu DDR-Zeiten als Bausoldaten oder Zivis anerkannt worden sind, waren spurlos verschwunden, zum Teil von Politoffizieren der Armee oder dem Staatssicherheitsdienst gezielt vernichtet. Viele Jugendliche kannten das westdeutsche KDV-Recht nicht und schickten deshalb weiterhin per Post formlose »Anträge auf Zivi«. Die KDV-Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern hatten Startschwierigkeit und waren teilweise erst ab Sommer 1991 arbeitsfähig. Junge Männer warteten manchmal monatelang auf Musterung und Anerkennungsverfahren, da die Musterungskommissionen zuwenig Beisitzer hatten.

Verärgerung schuf auch die Ungleichbehandlung, die z.B. darin bestand, daß den Ost-Zivis weniger Entlassungsgeld – bei inzwischen gleicher Dienstdauer wie im Westen – gezahlt wurde. Da eine größere Zahl von »DDR-Zivi-Plätzen« in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes durch das BAZ wieder aberkannt wurden, und andererseits die Wohlfahrtsverbände erst im Entstehen waren, warteten noch 1991 Zivis manchmal ein ganzes Jahr auf eine heimatnahe Heranziehung. Andere, die bereit waren, ihren Dienst im alten Bundesgebiet zu leisten, mußten erfahren, daß dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Viele dieser und ähnlicher Beschwernisse sind mittlerweile behoben; auch in der ehemaligen DDR sind Zivis inzwischen zum »unentbehrlichen Planfaktor« der großen Wohlfahrtsverbände geworden – ein Umstand, den KDV-Organisationen immer wieder kritisch monieren. Die KDV-Zahlen in den neuen Bundesländern sind seit 1991 – nicht spektakulär, aber konstant – im Ansteigen begriffen.

In den Kirchen und bei den friedensethisch orientierten Gruppen der ehemaligen DDR jedoch herrscht die schale Erkenntnis weiter, daß die bedingungslose Übernahme des westdeutschen KDV-Rechtes im Vergleich zu der DDR-Zivildienstregelung „ein Rückschritt in die falsche Richtung“24 war.

zum Anfang | Ein UN-verbindliches Menschenrecht?

von Friedhelm Schneider

Internationale Aspekte der Kriegsdienstverweigerung

Seit langen Jahren bestimmen drei thematische Schwerpunkte die internationale KDV-Diskussion: Zum einen geht es um die Verankerung der KDV aus Gewissensgründen als einklagbares Menschenrecht. Zum anderen steht nach wie vor auf der Tagesordnung die nicht-diskriminierende Ausgestaltung eines Zivildienstes, der als Beitrag zur Friedensförderung konzipiert ist. Schließlich gehört in diesen Zusammenhang das Bemühen um eine Internationalisierung des Zivildienstes, die die nationalen Wehrersatzdienste für ein grenzüberschreitendes, ziviles Friedensengagement von dienstpflichtigen KDVern und freiwilligen Friedensdienstlern öffnet.

Solange – wie derzeit u.a. in Griechenland, Türkei und Ex-Jugoslawien – Militärdienstgegner massiv verfolgt und unterdrückt werden, bleibt die Durchsetzung eines völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechts auf KDV eine besonders dringliche Aufgabe.

KDV in den Vereinten Nationen: Zwischen Unverbindlichkeit und UN-Geltung

Die Dokumente der Vereinten Nationen zum Menschenrechtsschutz garantieren „das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“, ohne das Recht auf KDV aus Gewissensgründen ausdrücklich zu benennen (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 18; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [Bürgerrechtspakt] Artikel 18). Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat 1987 geurteilt, daß die Garantie der Gewissensfreiheit das Recht umfaßt, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern (Resolution 1987/46). In einer weiteren Entschließung wurde diese Auffassung 1989 bekräftigt:

„Die Menschenrechtskommission (…) anerkennt das Recht eines jeden Menschen, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern“(Resolution 1989/59 Ziffer 1).25

Bis dahin hatte der UN-Menschenrechtsausschuß, ein Expertengremium zur Auslegung der im Bürgerrechtspakt verzeichneten Rechte, ein Recht auf KDV als impliziten Bestandteil dieses Dokuments stets verneint und alle ihm vorgelegten Beschwerden diskriminierter KDVer als unzulässig abgewiesen. Angesichts der wachsenden Zahl von Staaten, die in ihrer Gesetzgebung die KDV anerkennen, ist es schließlich im Juli 1993 zu einer Modifizierung dieser starren Haltung gekommen. In seinem Allgemeinen Kommentar zu Artikel 18 des Bürgerrechtspakts führt der Menschenrechtsausschuß nunmehr aus:

„Der Pakt verweist nicht ausdrücklich auf ein Recht der KDV aus Gewissensgründen, aber der Ausschuß glaubt, daß ein solches Recht aus Artikel 18 abgeleitet werden kann, da die Verpflichtung, tödliche Gewalt anzuwenden, in einen schwerwiegenden Konflikt mit der Gewissensfreiheit führen kann und dem Recht, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bekunden.“26

Ungeachtet der richtungweisenden Stellungnahmen von UN-Menschenrechtskommission und (zuletzt auch) -ausschuß steht die explizite Festschreibung eines Menschenrechts auf KDV, etwa in Form eines Zusatzprotokolls zum Bürgerrechtspakt, noch aus.

Europa: Fortschritte ohne Grund zur EUphorie

Auf europäischer Ebene liegen die Dinge ähnlich: Zwar verzeichnet die Europäische Menschenrechtskonvention das Recht auf Gewissensfreiheit (Artikel 9), doch läßt die für Beschwerden zuständige Europäische Kommission für Menschenrechte KDVer nur als rechtmäßig gelten, „wo sie anerkannt werden“(1972). Klagen verfolgter KDVer haben unter diesen Umständen keine Chance.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat bereits 1977 empfohlen, das Recht auf Militärdienstverweigerung in die Europäische Menschenrechtskonvention einzufügen. Bedauerlicherweise hat es dem Ministerkomitee des Europarates bis heute am politischen Willen gefehlt, dieses Anliegen aufzunehmen, geschweige denn mit dem nötigen Nachdruck voranzutreiben.

1983 stellte auch das Europäische Parlament fest, „daß der Schutz der Gewissensfreiheit das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sowie das Recht umfaßt, sich diesem Dienst aus Gewissensgründen zu entziehen“; die Forderung nach „Schaffung eines Menschenrechts auf KDV im Rahmen der Menschenrechtskonvention“ wird in zwei weiteren Resolutionen 1989 und 1994 bekräftigt.

Trotz dieser wiederholten Anstöße ist ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das die Unterzeichnerstaaten auf ein verbindliches, einklagbares Recht auf KDV verpflichtet, bisher nicht zustandegekommen. Solange hier – wie im Bereich der Vereinten Nationen – Resolutionen die Realisierung eines KDV-Rechtsanspruchs ersetzen, bedeutet dies faktisch ein Stillhalteabkommen der Europäischen bzw. der Völkergemeinschaft gegenüber den Ländern, die KDVer als Kriminelle behandeln und mit drakonischen Strafmaßnahmen bedrängen.

Europäisches Parlament: Zur Internationalisierung von KDV und Zivildienst

Nach langen Vorarbeiten und kontroversen Diskussionen hat am 19.Januar 1994 das Europäische Parlament in Straßburg seine dritte große KDV-Entschließung verabschiedet. Die (nach den zuständigen Berichterstattern benannte) BANDRES-BINDI-Resolution nimmt wesentliche Anliegen früherer Entschließungen auf (MACCIOCCHI-Resolution vom 7.2.1983, SCHMIDBAUER-Resolution vom 13.10.1989) und führt sie, besonders im Blick auf eine grenzüberschreitende Ausgestaltung des Zivildienstes, weiter:

„Das Europäische Parlament, (…)

C. in der Erwägung, daß die KDV aus Gewissensgründen unter die in Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fällt, (…)

6. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des gemeinsamen Interesses die Erfahrung derjenigen zu prüfen, die die Wehrpflicht zugunsten einer Berufsarmee abgeschafft haben, (…)

7. fordert die Kommission daher auf, sobald wie möglich

  • einen Vorschlag im Hinblick auf die Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Grundsätze und Mindestgarantien, wie sie in Ziffer 49 seiner obengenannten Entschließung vom 11. März 1993 (zur Achtung der Menschenrechte, F.S.) aufgeführt sind, um die derzeit zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen,
  • einen Vorschlag im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Zivildienstes, der den KDVern aus Gewissensgründen wie auch Freiwilligen aus den Mitgliedstaaten offensteht,
  • ein Austauschprogramm, das den Alternativdienstleistenden die Möglichkeit bietet, diesen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat sowie als Entwicklungshelfer in der Dritten Welt abzuleisten,

vorzulegen;

8. fordert, daß dieser Zivildienst auch bei Organisationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Gegenseitigkeitspflicht abgeleistet werden kann, auch wenn in dem betreffenden Land keine Wehrpflicht besteht; (…)

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Wehrdienst wie für den zivilen Ersatzdienst, der bei Einrichtungen abgeleistet werden muß, die nicht unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums stehen, (…) die gleiche Dauer vorzusehen; (…)

13. fordert, daß das Recht auf KDV aus Gewissensgründen und auf Zivildienst in ein Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention aufgenommen wird;

14. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen weder Wehrpflicht noch Wehrdienst oder Zivildienst bestehen oder nicht mehr bestehen, auf, aber dennoch das Grundrecht auf KDV aus Gewissensgründen zu garantieren; (…)“

Widerstände

In seiner Sitzung vom 27.4.1994 hat der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages der Zielsetzung dieser Entschließung mehrheitlich widersprochen. Dies verwundert nicht, da schon bei der Abstimmung im Europäischen Parlament die deutschen Christdemokraten (mit einer Ausnahme) geschlossen gegen die BANDRES-BINDI-Resolution votiert hatten. Obwohl die Vertreter der deutschen Regierungsmehrheit nach innen gelegentlich das Recht auf KDV als einen der „besonderen Glanzpunkte unseres Grundgesetzes“27 hervorheben und nach außen regelmäßig ihre besondere Europafreundlichkeit betonen, gehören sie überwiegend nicht zu den Schrittmachern, sondern zu den Bremsern, wenn im Europäischen Parlament Fragen der Gewissensfreiheit für KDVer und eines länderübergreifenden Zivildienstes auf der Tagesordnung stehen.

Gesamteuropäisch betrachtet, bietet in Sachen KDV das Ergebnis der jüngsten Europawahlen keinen Anlaß zu hochfliegenden Hoffnungen: Der Stärkung des politisch rechten Spektrums stehen Einbußen auf Seiten der Fraktionen gegenüber, die traditionell das Anliegen der KDV unterstützt haben (Sozialisten, Grüne, Regenbogen-Fraktion).

Umso wichtiger wird es sein, in den einzelnen Ländern darauf hinzuwirken, daß die europäische (bzw. UN-)Dimension der KDV die nötige Beachtung findet. Nur so läßt sich die bisherige Entwicklung als „irreversible Tendenz“28 weiterführen; nur so kann verhindert werden, daß freiheitliche internationale KDV-Standards unbemerkt blockiert oder schrittweise rückgängig gemacht werden.

Ausblick

Besondere Aufmerksamkeit werden auch in absehbarer Zukunft die folgenden Problemkreise erfordern:

1. Die noch ausstehenden Schritte zur Verankerung der KDV aus Gewissensgründen als völkerrechtlich verbindliches Menschenrecht sind überfällig. (s.o.)

2. Die staatliche Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit darf nicht dem Militärdienst vorbehalten bleiben. Die internationale Öffnung des Zivildienstes wie auch Austauschprogramme für KDVer und friedensengagierte Freiwillige müssen ihrerseits staatliche Anerkennung und Unterstützung finden.

Als bemerkenswert kann derzeit die französische Regelung gelten, die zuläßt, daß ein französischer ZDL einen erheblichen Teil seiner (20-monatigen) Dienstzeit bei einer Partnerorganisation seiner Dienststelle im Ausland verbringt und dort auch vom französischen Staat besoldet wird. Das entsprechende deutsche Modell sieht vor, daß ein KDVer, der für einen „anderen Dienst im Ausland“ vom deutschen Zivildienst freigestellt wird, ohne alle staatlichen Geld- und Sachbezüge auskommen und zudem zwei Monate länger dienen muß als seine Zivi-Kollegen im Inland.

3. Die „Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften“ für KDVer muß sich an den Grundsätzen der Gewissensfreiheit und des Diskriminierungsverbots orientieren. Maßstab für eine solche Rechtsangleichung darf nicht die Ausgestaltung des Zivildienstes als »lästige Alternative« zum Militärdienst sein, auch wenn sie von verteidigungspolitischer Seite immer wieder gefordert wird.

In diesem Sinne hat sich im Deutschen Bundestag unlängst ein CDU/CSU-Abgeordneter nach den Möglichkeiten erkundigt, „auf die Erfahrungen der Regierung der Republik Österreich (…) angesichts stark steigender KDVer-Quoten“ zurückzugreifen.29 In Österreich wurde im Februar 1994 die Dauer des Zivildienstes von 10 auf 11 Monate erhöht, nachdem sich, bedingt durch die Abschaffung der Gewissensprüfung, die Zahl der KDVer verdreifacht hatte. Sollten dennoch bis Ende Oktober 1994 mehr als 3000 Wehrpflichtige den Wehrdienst verweigern, so ist die Verlängerung der Zivildienst-Dauer auf 12 Monate ab Januar 1995 bereits beschlossene Sache (während es bei der Wehrdienstzeit von 8 Monaten bleibt). – Mit den Entschließungen des Europäischen Parlaments ist eine solche Politik unvereinbar. Ob Österreich der BANDRES-BINDI-Resolution mit seinem Beitritt zur Europäischen Union größere Beachtung schenken wird, ist, betrachtet man das Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten, mehr als fraglich.

Dennoch muß nicht resignieren, wer nach einem Land sucht, in dem wesentliche, vom Europäischen Parlament geforderte Grundsätze für ein Recht auf KDV gelten. Es gibt einen Staat, in dem -ähnlich wie es in der Endphase der DDR der Fall war- der Zivildienst von derselben Dauer ist wie der Wehrdienst und Militärdienstverweigerern ohne Prüfungsverfahren offensteht. Die Staatsverfassung enthält den Passus: „Wer die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen erklärt, hat einen Dienst für die zivile Bevölkerung unter zivilem Recht in sozialen Einrichtungen zu leisten, die das Gesetz bezeichnet. Die Regelung und Ausführung dieses Rechtes dürfen keinen Strafcharakter aufweisen und keine größere Belastung bringen als der Militärdienst.“30 Das Geltungsgebiet des zitierten Gesetzestexts liegt allerdings nicht in Europa, sondern in Lateinamerika: Es handelt sich um Paraguay.

Literatur

amnesty international: Menschenrechte vor der Jahrtausendwende, hrsg.v. H.Bielefeldt/V.Deile/B.Thomsen, Frankfurt/M. 1993

zum Anfang | Totale Kriegsdienstverweigerung

von Christian Herz

Juristisch sind Totalverweigerer, wobei dieser Begriff in keinem Gesetzbuch auftaucht, entweder Fahnen- oder Dienstflüchtige. Fahnenflucht ist die »Flucht« vor der Nationalfahne der Bundeswehrrepublik und Dienstflucht ist »Flucht« vor dem Bundesamt für Zivildienst. In beiden Fällen verweigert der Totalverweigerer die Wehrpflichterfüllung total. Politisch definiert sich ein Totalverweigerer als ein radikal antimilitaristischer Kriegs- und Kriegsersatzdienstverweigerer, der die Wehrpflicht ablehnt.

Genausowenig wie es »den« Totalverweigerer gibt, existiert »die« Begründung für eine Totalverweigerung. Im wesentlichen sind vier, sich häufig überschneidende, Grundrichtungen vorhanden, nämlich die anarchistische, die pazifistische, die politische und die religiöse. Formal gesehen müße ein Totalverweigerer zunächst erklären, warum er keinen Kriegsdienst leisten kann beziehungsweise leisten will, und danach, warum er statt dessen keinen Zivildienst leistet. Vor Gericht liegt jedoch meistens der Schwerpunkt auf der Verweigerung des Zivildienstes. Hierbei soll ausgelotet werden, ob sich der »Straftäter« nicht noch in eine legale Richtung lenken läßt.

Im Art.4 III des Grundgesetzes steht: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“. Der Umkehrschluß heißt demnach: Jeder darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst ohne Waffe gezwungen werden. Damit wird durch das Grundgesetz eine Halbierung des Kriegsdienstes in einen Kriegsdienst mit und in einen ohne Waffe vorgenommen. Eine Verweigerung des Kriegsdienstes als solchen ist – so wie in allen anderen Staaten der Erde – auch in der Bundesrepublik nicht möglich31. Die herrschende Meinung in der Justiz räumt dem Kriegsdienstverweigerer lediglich ein „Waffendienstverweigerungsrecht“ (Wernicke, Bonner Kommentar zum Grundgesetz) ein. Auch die beiden entscheidenden Einschränkungen, „gegen sein Gewissen“ und „Kriegsdienst mit der Waffe“ sind Instrumente zur Verhinderung der vollkommenen Kriegsdienstverweigerung geblieben. Im Bonner Kommentar heißt es dazu: „Diese Interpretation des Artikel 4 Absatz 3 GG ist im Interesse der Praktikabilität dieser Vorschrift und der »Entpolitisierung« der Gewissensentscheidung zu begrüßen.“ Folglich muß eine Gewissensentscheidung unpolitisch sein. Diese Auffassung wurde auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich. Krieg ist jedoch eine politische Entscheidung, deshalb ist es auch die KDV. Die Verfahrenspraxis zeigt, entweder wird der Kriegsdienstverweigerer politisch entmündigt oder aber politisch ernst genommen und dann wesentlich härter bestraft32. Wäre die Gewissensinquisition des KDV-Rechts abgeschafft, bliebe immer noch die Frage der ausschließlichen Zulassung der Waffenkriegsdienstverweigerung. Im modernen, volltechnisierten Krieg ist hier eine Eindeutigkeit wohl kaum mehr vorzunehmen. Dazu erneut der Bonner Kommentar: „Nur der Kriegsdienst mit der Waffe kann verweigert werden, nicht also die Heranziehung zur Kriegsfinanzierung, zu einer Tätigkeit in der Rüstungswirtschaft, auch nicht waffenloser Dienst, wie Sanitätsdienst.“ Nach dem Bundesverfassungsgericht ist Waffendienst „nur ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit den jeweils zur Anwendung kommenden Waffen, Menschen im Kriege zu töten“ (BVerfGe 12,57).

Betrachten wir nun noch die ausführenden Bundesgesetze, z.B. das Wehrpflichtgesetz, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, daß sowohl der Soldat als auch der Zivildienstleistende die Wehrpflicht erfüllen muß (vgl § 3 WPflG). Zusätzlich wird dem Zivildienstleistenden die politische Betätigung verboten, er muß sich der Zivildienstüberwachung unterwerfen und in den Vorschriften zum Verteidigungsfall akzeptieren, daß er im Kriegsfall zu allen Tätigkeiten, außer zur direkten Tötung, herangezogen werden kann (§ 79 ZDG). Konsequent weitergedacht bedeutet dies, daß der Zivildienstleistende, der jetzt alte Menschen, Behinderte, Kranke usw. pflegt, jederzeit im Ernstfall von seinem Arbeitsplatz zu einem militärunterstützenden abkommandiert werden kann.

Natürlich läßt sich einwenden, dies sei alles nur Theorie. Zwar gehen auch Totalverweigerer davon aus, daß wir gegenwärtig in Westeuropa keinen Krieg zu befürchten brauchen, aber hier geht es um die grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Militär. Als konsequenter KDVer ist es nicht hinnehmbar, sich auch »nur« theoretisch einplanen zu lassen.

Totalverweigerer werden von Juristen, Politikern und Militärs vor allem deshalb heftig bekämpft, weil sie besonders die Wehrpflicht und allgemein das Militär infragestellen. In den hochentwickelten Industriestaaten wurde die Wehrpflicht so modernisiert, daß die Urfunktionen der Wehrpflicht kaum noch erkennbar sind und somit der Widerstand weitgehend kanalisiert werden konnte. Die wesentlichen Funktionen der Wehrpflicht sind m.E. aber immer noch:

  • Abkapselung aus dem zivilen Leben, um militärische Erziehungsprozesse zu intensivieren;
  • Uniformierung, um das Individuelle abzuwerten (Senkung des Selbstwertes), da Individualität und Phantasie mit einem hierarchisch aufgebauten Befehls- und Gehorsamssystem nicht vereinbar sind;
  • Militarisierung, in Kombination mit Nationalisierung (Schule der Nation);
  • Akzeptanzsteigerung, durch die Verknüpfungs- und Gewöhnungsfunktion zwischen Volk und Militär;
  • Abbau der Gewaltanwendungs- und Tötungshemmung33.

Allzugern wird behauptet die Wehrpflichtigen demokratisierten die Armee und würden demokratiefeindliche Entwicklungen in der Armee verhindern. Allerdings gibt es kein einziges historisches Beispiel mit dem bewiesen werden könnte, daß Wehrpflichtige einen Krieg verhindert hätten. Im Gegenteil, sie waren fast immer die Voraussetzung zur Kriegsführung und ließen sich relativ leicht für Kriege begeistern. Widerstand gab es von ihnen lediglich, wenn sie in Schlußphasen verlorener Kriege noch das letzte Kanonefutter werden sollten. Widerstand gegen Kriege von Wehrpflichtigen zu erwarten hieße, von den rangniedrigsten die größten Leistungen zu verlangen, und das ist widersinnig.

Am Untergang der Wehrpflicht können alle mitarbeiten, wobei bewußt sein sollte, daß dies nur ein Schritt zur Abrüstung sein kann. Insbesondere vor dem Hintergrund der Abrüstungsmöglichkeiten muß jetzt die Diskussion zur Abschaffung der Wehrplicht und des Militärs geführt werden. Die extreme Wehrungerechtigkeit, bei sich verkleinernder Armee auf der einen Seite und wachsendem Bedarf an Zivildienstleistenden auf der anderen Seite, wird die Spannungen in diesem Bereich noch weiter steigern.

zum Anfang | KDV`er – Lückenbüßer und billige Arbeitskräfte?

von Wolfgang Buff

Zivildienst ist salonfähig geworden. Je weniger die Entscheidung der Kriegsdienstverweigerung im Mittelpunkt steht, umso mehr findet der soziale Ertrag des Ersatzdienstes der z.Zt. weit über 100.000 Dienstverpflichteten Beachtung. Wer kennt sie nicht, die hilfsbereiten stets freundlichen Samariter, die alte Menschen waschen, Behinderte versorgen und Kranke pflegen?

Ohne Zivildienstleistende ist der soziale und pflegerische Bereich kaum mehr denkbar. Nicht gedacht wird dagegen an die Kosten, sonst wäre längst bekannt: Ohne Zivis lebt sich`s billiger – und u.U. auch besser.

Eine sachgerechte Diskussion über die realen Kosten des Einsatzes von Zivildienstleistenden muß nicht nur die unterschiedlich strukturierten Felder sozialer und gemeinnütziger Arbeit beachten, sondern diese auch getrennt nach betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kosten und Erträgen werten, sowie inhaltliche Aspekte wie Folgeprobleme und berufsfachliche Standards beachten.

Zentrale Fragen sind:

  • die betriebswirtschaftliche Seite des Einsatzes von ZDL
  • die arbeitsmarkt- und sozialpolitische Seite
  • die volkswirtschaftliche
  • und die verbandspolitische Seite.

Die betriebswirtschaftliche Seite

Selbst in den Verwaltungen von Zivildienststellen (ZDS), die schon seit Jahren ZDL beschäftigen, herrscht oft Unklarheit darüber, was ein ZDL kostet. Durch die Übernahme zumindest der Soldkosten durch den eigentlichen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland, und die weiteren mehr versteckten Personalkostensubventionierungen, freie Heilfürsorge (= Ersatz für Krankenversicherung) und Rentenversicherung, sowie freie Bahnreisen u.ä. wird der ZDL zu einer attraktiven Hilfskraft. Bis auf wenige Ausnahmen erbringt jede Beschäftigungsstelle aus eigenen Mitteln die Kosten für Verpflegung und Kleidung, unterschiedlich sind die aufkommenden Kosten für die Unterbringung. Rechnet man allein die direktausgezahlten Eigenmittel einer Dienststelle, so kommt man auf einen Betrag von 6.-8.000,- DM pro Jahr und Stelle, was natürlich finanziell sehr attraktiv erscheint. Völlig unbeachtet bleiben meist die hohen Regiekosten, die jeder ZDL verursacht, z.B. die Kosten der ständigen Fluktuation, der erforderlichen Einarbeitung, der höchst formalistischen Personalverwaltung. Hinzu kommt ein beträchtliches Maß an nichtverfügbarer Arbeitszeit durch die vierwöchige Einweisung, die vierwöchigen Einführungslehrgänge und die statistisch höheren Krankheitszeiten.

Ein zweiter Fehler in der Rechnung ist folgender: Viele soziale und pflegerische Dienste werden über sog. Pflegesätze oder ähnliche Kostenerstattungen finanziert. Diese Kostenerstattung basiert i.d.R. auf den nachgewiesenen Selbstkosten. Wird an den Abrechnungen nicht manipuliert, bedeutet dies, daß die Einrichtungen, wenn sie ZDL statt hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen, für diese keine oder nur sehr geringe Kosten geltend machen können. Betriebswirtschaftlich gesehen lohnt sich diese Einsparung also nicht, bestenfalls nur dann, wenn ZDL als zusätzliches und nicht als ersetzendes Personal eingestellt wird, was oftmals nicht der Fall ist. Hinzuzufügen ist jedoch, daß die Kostenträger durch den massenweisen Einsatz von ZDL inzwischen in ihren zu zahlenden Sätzen diesen Preissenkungsspielraum mitberücksichtigen, der Einsatz also zu einer verringerten Kostenerstattung geführt hat.

Betriebswirtschaftlich interessant ist der ZDL besonders in den Arbeitsbereichen, die Einzelleistungen pauschal abrechnen können, wie z.B. Fahrdienste, Rettungseinsätze, Mahlzeiten- und ambulante Pflegedienste. In diesen Bereichen hat aber – aus gerade dieser Möglichkeit der Einzelabrechenbarkeit – in den letzten Jahren eine Privatisierung stattgefunden.

Die arbeitsmarkt- und sozialpolitische Seite

Auf den ersten Blick scheinen ZDL den sogenannten Pflegenotstand zu lindern, schaut man jedoch genauer hin, so ist der Zivildienst sicherlich ein Grund, warum bis heute keine aufgabenorientierten Lösungen gefunden wurden. Provokativ gefragt: Fehlen in der Sozialarbeit nur Laienhelfer, also Arme und Beine, und keine qualifizierten Kräfte? Die praktischen Folgen dieser Konzeptionslosigkeit vieler Verbandsvertreter sind weitgehend: Das Ausbildungsniveau der professionellen MitarbeiterInnen wird untergraben, das nach wie vor geringe Lohnniveau und die schlechten Arbeitszeitbedingungen werden manifestiert. Die zur Beseitigung des »Pflegenotstands« dringende Aufwertung der sozialpflegerischen Berufe wird durch den Einsatz von ZDL verhindert.

Hinzu kommt, daß eine direkte Abhängigkeit im sozialen Bereich von der Anzahl der Zivildienstleistenden geschaffen worden ist. Ein Punkt, der momentan in der Diskussion über eine Veränderung und/oder Abschaffung der Wehrpflicht immer wieder eine Rolle spielt.

Die volkswirtschaftliche Seite

Führt die Abschaffung der Wehrpflicht zu einer Kostenexplosion im Sozialwesen? So oder ähnlich scheint die Angstfrage vieler in Sozialpolitik und Sozialarbeit Verantwortlicher derzeit zu lauten.

Drei größere Studien haben sich in der Bundesrepublik mit den Kosten des Zivildienstes beschäftigt34. Vorweggenommen sei bemerkt, ohne im einzelnen auf die Unterschiede zwischen den Studien einzugehen, sie kommen alle zu dem mehr oder weniger gleichen Ergebnis: Die soziale Arbeit kann auch ohne ZDL bei annähernd gleichen Kosten durch hauptamtliches qualifiziertes Personal den derzeitigen Leistungsumfang halten. Die zentralen Ergebnisse verdeutlichen dies:

Blandow (1987) macht keine Angaben zu den Kosten des Zivildienstes und kommt bei den Ersatzkosten auf 2,2 Mrd. DM. Krauss (1987) kommt auf 1,5 Mrd. DM Kosten des Zivildienstes und ebenfalls auf 2,2 Mrd. DM Ersatzkosten. Boetticher, auf dessen Studie im folgenden noch näher eingegangen wird, da sie die ökonomisch fundierteste und zugleich jüngste ist, kommt 1993 auf 4,9 Mrd. DM Kosten des Zivildienstes und auf 4,8 Mrd. DM Ersatzkosten.

Boetticher hat in seiner Studie bewußt eher defensiv gerechnet, d.h. alle Ersatzkosten wurden eher großzügig und alle Einsparmöglichkeiten eher vorsichtig kalkuliert. Bestimmte kostenerzeugende Faktoren, wie die Erfassung, Musterung und ggf. Strafverfolgung wurden – weil nicht eindeutig quantifizierbar – völlig aus dem Kostenvergleich herausgehalten.

Die Studie geht von der Annahme aus, daß für 10 ZD-Plätze 9 tariflich entlohnte Vollzeitarbeitskräfte eingestellt werden müssen. Dabei sind die Gehälter mit den Tätigkeitsgruppen der ZDL verglichen und gewichtet in den Ansatz genommen wurden, ohne Zeitzuschläge, Zulagen etc..

Demnach betragen die Kosten für den Ersatz 4,793 Mrd. DM. Demgegenüber stehen direkte Einsparungen volkswirtschaftlich gesehen in Höhe von 2,104 Mrd. DM im Einzeletat des Bundesamtes für Zivildienst und 0,808 Mrd. DM unmittelbare Aufwendungen der Dienststellen. Hinzu kommen staatliche Mehreinnahmen durch 90.000 zusätzliche sozialversicherungs- und steuerpflichtige Arbeitskräfte in Höhe von 1,475 Mrd. DM. Dies ergibt eine Summe von 4,387 Mrd. DM Einsparungen und Mehreinnahmen, ohne daß berücksichtigt wurde, welche Einkommensverluste und damit Steuerausfälle etc. heute entstehen durch die Einberufung von Männern im erwerbsfähigen Alter. Also selbst bei einer groben Gegenüberstellung, die auch die qualitative Seite der Arbeitsleistung nicht betrachtet, geht es um die relativ geringe volkswirtschaftliche Mehrbelastung von 0,406 Mrd. DM.

Ein weiterer Berechnungsfaktor Boettichers sind Kosten, die durch die Annahme, daß ein Teil der Neuzubeschäftigenden vorher arbeitslos waren, dem Staat entfallen. Dies macht nach seinen vorsichtigen Berechnungen Einsparungen von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und Wohngeld in Höhe von 0,479 Mrd. DM aus. Unter dieser Prämisse stünden dem volkswirtschaftlichen Aufwand von tariflich bezahlten professionellen Kräften in Höhe von 4,793 Mrd. DM bereits Einsparungen und Mehreinnahmen von 4,866 Mrd. DM gegenüber.

Ein Ausstieg aus dem Zivildienst würde sich vermutlich also auch ökonomisch rechnen. Hier bleibt nur noch zu fragen, welche externen Motive hinter diesem gerne gehegten und jugendpädagogisch verbrämten Wunsch nach einer totalen »In-die-Pflichtnahme« der Jugend stecken mögen.35

Die verbandspolitische Seite – einige Anfragen

Verbandspolitisch stellt sich die Frage, wie lange Dienststellen sich noch aus vermeintlich finanziellen Vorteilen heraus des Instrumentes Pflichtdienst bedienen wollen und sich damit zu recht oder unrecht dem Verdacht aussetzen, die Arbeitskraft junger Männer für ihre Zwecke auszunutzen.

Warum wird der Verlust an Planungshoheit und Personalhoheit, das Abtreten dieser wichtigen Kompetenzen an die militärischen Planungsexperten, einfach hingenommen?

Oder sollte der gelegentlich geäußerte Verdacht doch begründet sein, daß in den Verbänden durchaus Sympathien für den massenhaften Einsatz von externen Dienstverpflichteten gehegt werden? Gründe hierfür könnten sein, daß eine zeitgemäße Mitarbeiterpflege und langfristige Mitarbeiterentwicklung erspart bleibt, oder daß der Effekt der Zweiklassen-Mitarbeiterschaft im Einzelfall gewollt ist. Ein sich daraus ergebendes herabgemindertes Ausbildungs- und Entlohnungsniveau könnte billigend in Kauf genommen und instrumentalisiert werden. Um all diesen Fragen und z.T. Verdächtigungen aus dem Weg zu gehen, stünde es den Trägerverbänden der freien Wohlfahrtspflege gut an, sich jetzt schon auf ein Leben nach dem Zivildienst einzustellen und eine gründliche Reform der Arbeitsfelder und Arbeitsbedingungen einzuleiten.

zum AnfangDer Streit um die Wehrpflicht

von Ulrich Finckh

Im Grundgesetz sind Freiheit und Freiwilligkeit die Regel, Wehrpflicht und Ersatzdienst nur Ausnahmerecht.

Artikel 12 Grundgesetz garantiert die Freiheit der Berufswahl und verbietet Zwangsdienste. Der Wehrdienst und alle Ersatzdienste sind aber Zwangsdienste, wenn sie zur Pflicht gemacht und mit schweren Strafandrohungen erzwungen werden. Sie greifen radikal in das Leben und die Karriere junger Männer ein und fordern große Opfer an Freiheit, Zeit und Geld. Artikel 12a Grundgesetz wurde erst nachträglich als die Ausnahmebestimmung eingefügt, nach der ein Wehrpflichtgesetz beschlossen werden kann (nicht muß). Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme von Seiten des Staates bedarf der Begründung. Diese war bisher die angenommene Bedrohung aus dem Osten. Die Wehrpflicht ist ein Kind des Kalten Krieges. Nach dem Fortfall dieser Begründung heißt es heute, die Wehrpflicht sei »besonders demokratisch«, »bewährte Organisationsform«, wichtige »Quelle zur Gewinnung Freiwilliger« und eine »Berufsarmee« sei »gefährlich für die Demokratie« und »zu teuer«. Außerdem wird der Zivildienst zur Begründung der Wehrpflicht herangezogen, obwohl er nur Teil und Ersatz der Wehrpflicht für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist.

In der Bundeswehr dienen nur noch ca. 135.000 wehrpflichtige Soldaten, und im Zivildienst, der drei Monate länger dauert, dienen ca. 120.000 Kriegsdienstverweigerer, d. h. es werden wegen der längeren Dienstzeit pro Jahr knapp 100.000 einberufen; ca. 20.000 junge Männer verpflichten sich jährlich beim Katastrophenschutz und in anderen zivilen Diensten. In der Praxis gibt es also keine allgemeine Wehrpflicht, sondern eine vom Grundgesetz verbotene Dienstpflicht für wehrdienstfähige Männer, die zu etwa gleichen Teilen beim Militär oder in zivilen Diensten abgeleistet wird. Ausgenommen sind ca. 35% des Jahrgangs, vor allem aus gesundheitlichen Gründen.

Seit Jahren ist die Zahl der wehrdienstfähig gemusterten Wehrpflichtigen größer als die Zahl der tatsächlich zum Grundwehrdienst oder zu einem Ersatzdienst Herangezogenen. Diese Tatsache wurde nach Möglichkeit vertuscht, teils durch statistische Manipulationen, teils durch Freistellungen vom Wehrdienst ohne gesetzliche Grundlage. Jetzt wurde die Altersgrenze für Einberufungen herabgesetzt, sodaß die Millionenzahl der Nichteinberufenen aus den geburtenstarken Jahrgängen bald aus der Statistik verschwindet. Bleiben werden aber die geringere Heranziehung zum Wehrdienst gegenüber dem Zivildienst und die Nichtheranziehung privilegierter Gruppen: Freiwillige Soldaten, Polizisten, dritte und weitere Söhne, Theologen, Politiker u. a. m. Nicht freigestellt werden diejenigen, die als Totalverweigerer oder – nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer – als »Doppelverweigerer« jeden Dienst auf Grund der Wehrpflicht ablehnen. Es ist mit ca. 50 Gewissensverweigerern jährlich zu rechnen, die sich aus diesem Grunde strafbar machen und Freiheitsstrafen in Kauf nehmen (in der Mehrzahl »Zeugen Jehovas«).

Fazit: In der Praxis gibt es eine (verbotene) Dienstpflicht für Männer. Der Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht ist nur eine Dienstvariante für weniger als 40%. Die Wehrpflicht ist nicht »allgemein« sondern bisher gekennzeichnet durch Wehrungerechtigkeit und verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Sie mißachtet die Gewissen derjenigen, die jeden Kriegsdienst als Unrecht ablehnen und deshalb auch keinen Ersatzdienst leisten.

Die Wehrpflicht ist wirtschaftlich Unfug

Junge Männer verlieren im besten Lernalter durch den Wehr- oder Ersatzdienst ein Jahr zwischen Schule und Studium oder zwischen Ausbildung und Berufsbeginn. Für Forschung und Entwicklung bedeutet das unaufholbare Verluste an Kreativität, die bekanntlich bei Jüngeren am besten ist. Der Einkommensverlust eines jungen Mannes beträgt mindestens 30.000 DM im Jahr, also bei 250.000 Grundwehr- und Zivildienstleistenden mindestens 750 Millionen DM pro Jahr. Geht man nicht vom Anfangsgehalt, sondern vom Endgehalt aus, kommt man auf noch wesentlich höhere finanzielle Einbußen.36 Wie ernst das Problem des verlorenen Jahres ist, sieht man am Bemühen von Wirtschaft und Politik, das 13. Schuljahr abzuschaffen und die Studienzeiten zu kürzen.

Wehr- und Ersatzdienstpflicht sind nicht nur für die davon betroffenen Einzelnen, sondern erst recht für die Allgemeinheit wirtschaftlich ein schlechtes Geschäft. Es ist ein großer Unterschied, ob junge Männer ihr Geld selbst verdienen, Steuern und Sozialbeiträge zahlen, oder ob sie vom Staat ausgehalten werden müssen. Es ist ebenso ein großer Unterschied, ob junge Männer ihre Denk- und Fachqualitäten voll einsetzen können oder auf Befehl herumexerzieren, ungelernten Wachmann oder Pflegehilfskraft spielen müssen.

Gegen die hohen volkswirtschaftlichen Kosten der Wehrpflicht wird gern argumentiert, eine »Berufsarmee« sei »noch teurer«, eine Behauptung, die gleich drei Fehler enthält:

Erster Fehler: Gleichsetzung von »Berufs-« und »Freiwilligenarmee«. Eine Berufsarmee verlangt lebenslangen Dienst. Sie wird teurer durch die Notwendigkeit, nach längerer Dienstzeit höhere Gehälter zu zahlen und für ältere und gesundheitlich angeschlagene Soldaten zusätzliche Verwendungen zu finden. Eine Freiwilligenarmee dagegen besteht aus wechselnden Freiwilligen, die sich auf Zeit verpflichten. (Beispiele: Berufsarmee Großbritannien; Freiwilligenarmee USA).

Zweiter Fehler: Beim Kostenvergleich wird die gleiche Soldatenzahl, nicht die gleiche Kampfkraft berechnet. Ein Wehrpflichtiger, der ein Jahr Soldat ist, hat zunächst drei Monate Grundausbildung, dann drei Monate Training in der Kampfeinheit. Erst danach ist die Truppe einsatzbereit. In die verbleibenden sechs Monate fallen fünf Wochen Urlaub, mindestens eine weitere Woche Sonderurlaub und/oder Dienstzeitausgleich. Es bleiben von 12 Monaten Dienst höchstens 4 1/2 Monate Einsatzfähigkeit. Ein Zeitsoldat, der sich für vier Jahre verpflichtet hat, fällt ebenso sechs Monate am Anfang der Dienstzeit und viermal für sechs Wochen Urlaub etc. aus. Von den 48 Monaten Dienstzeit bleiben 36 Monate Einsatzbereitschaft. Die z. Zt. 135.000 Wehrpflichtigen in der Bundeswehr bedeuten knapp 50.000 einsatzfähige Soldaten. Um die gleiche Zahl mit Freiwilligen, die vier Jahre dienen, zu erreichen, braucht man wenig mehr als 65.000 Soldaten. 65.000 Freiwillige sind mit Sicherheit billiger als 135.000 Wehrpflichtige, weil das Teure an Soldaten nicht die Soldzahlungen sind, sondern Kasernen, Waffen, Geräte und andere Ausrüstung und in Ausbildungseinheiten die große Zahl von Ausbildern/Vorgesetzten.37

Dritter Fehler: Oft wird vergessen, daß Freiwillige nicht nur bessere Leistungen erbringen, sondern auch Steuern und Sozialbeiträge zahlen, die gegengerechnet werden müssen.

In den USA hat der Senat die Kosten der Wehrpflichtarmee untersuchen lassen. Sie wurde abgeschafft, weil sie wesentlich teurer als eine Freiwilligenarmee war.38

Hinzu kommt: Die Wehrpflicht ist undemokratisch, allenfalls eine Notlösung im Krieg bzw. bei Kriegsgefahr. Alle Diktatoren seit Napoleon hatten Wehrpflichtarmeen. In Deutschland hat die preußische Wehrpflichtarmee 1848/49 die demokratische Revolution in Preußen und in anderen deutschen Ländern brutal niedergeschlagen.

Gewiß, jede Armee ist demokratisch ein Problem, doch einfache Wehrpflichtige können die Armee nicht kontrollieren. Oder verhindert man verbotene Rüstungsgeschäfte über die Reinmachefrauen, Subventionsbetrug über die Hausmeister und verbotene Preisabsprachen über die Hilfsarbeiter auf der Baustelle? Wer auch Polizeiaufgaben für die UNO übernehmen will, braucht außerdem gut ausgebildete Freiwillige.

Ein anderes Argument für die Wehrpflicht sind die Reservisten als »Aufwuchs« bei Mobilmachung. Im 2+4-Vertrag ist die Obergrenze der aktiven Bundeswehr auf höchstens 370.000 Soldaten festgelegt, der Mobilmachungsumfang auf 870.000 Soldaten abgesprochen. Wenn jedes Jahr wie zur Zeit 135.000 Wehrpflichtige und 30.000 freiwillige Soldaten als Reservisten entlassen werden, bringen schon drei Jahrgänge die Zahl auf die erlaubten 870.000, nach vier Jahren sind es zu viele. Dagegen würden bei einer Freiwilligenarmee, die jedes Jahr 50.000 Zeitsoldaten einstellt (und entsprechend viele entläßt), im üblichen Zeitraum von 10 bis 12 Jahren nach der aktiven Dienstzeit ca. 300.000 aktive Soldaten und 500.000 bis 600.000 Reservisten zusammen den vorgesehenen Mobilmachungsumfang zwischen 800.000 und 900.000 ergeben.

Es bleibt als letztes Argument, im Grundwehrdienst Zeit- und Berufssoldaten zu gewinnen. Nach meinem Eindruck gibt es vor allem zwei Gründe für Wehrpflichtige, sich länger zu verpflichten. Wer einberufen wird, kommt in eine Zwangslage. Vom kärglichen Sold kann er weder sein Auto weiter unterhalten noch Schulden oder andere Verpflichtungen begleichen, wenn die Unterhaltssicherungsbehörden diese nicht anerkennen. Was bleibt ihm anderes übrig, als sich länger zu verpflichten, um wenigstens über etwas mehr Geld zu verfügen? Dürfen dafür 135.000 Soldaten und 100.000 Zivildienstpflichtige in jedem Jahr ihrer Freiheit beraubt werden, damit 15.000 sich als »Freiwillige« verpflichten? Das ergibt außerdem eine unqualifizierte Auswahl länger dienender Soldaten. Es geht, wenn bisher Freiwillige fehlen, um die bessere Bezahlung und menschenwürdigere Behandlung der Soldaten. Das Problem kann billiger und besser gelöst werden ohne Wehr- und Ersatzdienstpflicht.

Aber der Zivildienst?

Ein neues Argument, Wehrpflicht statt Freiwilligkeit zu fordern, ist der Zivildienst, also der Ersatz für den Wehrpflichtdienst. Was früher als Drückebergerei diffamiert wurde und immer noch mit drei Zusatzmonaten bestraft wird, gilt auf einmal als unentbehrlich, ohne Zivis bräche das Sozialsystem zusammen oder würde unbezahlbar. Eine nachweislich falsche Annahme (vgl. den Beitrag von W.Buff).

Der Zivildienst hatte anfangs sinnvolle Funktionen, als Arbeitskräfte fehlten, und dann nochmals, als er einige Experimente möglich machte, wie den »mobilen sozialen Hilfsdienst« (MSHD) und die »individuelle Schwerstbehindertenbetreuung« (ISB). Heute gibt es Millionen Menschen ohne Arbeit, der Bedarf für MSHD und ISB ist erprobt, und private Dienste, die sich daraufhin eingeschaltet haben, sind an manchen Stellen schon preiswerter. In meiner letzten Gemeinde z. B. erfuhr ich von immer mehr alten Leuten, daß sie vom »Essen auf Rädern«, das ihnen Zivis brachten, zu privaten Mahlzeitendiensten wechselten, weil deren Essen besser und preiswerter sei.

Wer den Zivildienst für preiswert hält, täuscht sich über die wahren Kosten. Nur weil der Staat Sold, soziale Absicherung, Kleidungskosten, Fahrtkosten, oft über die Unterhaltssicherung oder andere Zuschüsse auch die Wohnungskosten und dazu die Regiekosten des Zivildienstes übernimmt, sind Zivis betriebswirtschaftlich billige Arbeitskräfte.

Bleibt als letztes Argument das soziale Lernen. Dieses Argument hält der Nachprüfung nicht stand, denn über soziale Einstellungen entscheidet die Kindheit. Für junge Erwachsene gilt dagegen: Haben sie keine überzeugenden Vorbilder für soziales Verhalten gehabt, ist es jetzt zu spät, und Zwang macht die Sache nur schlimmer. Wer zwangsweise helfen muß, hilft später nicht mehr sondern weniger. „Jetzt sollen andere mal was tun, ich habe meinen Teil erbracht!“ „Sollen doch Kohl, Kinkel, Rühe und all die anderen, die nie gedient haben, erst mal für 13,50 DM am Tag über ein Jahr lang alte Leute pflegen oder Schwerstbehinderte auf's Klo setzen!“ Dagegen: Wer freiwillig solche Aufgaben übernimmt, lernt mehr und hilft auf Dauer, aber hat auch Anspruch auf angemessene Bezahlung und vernünftige Arbeitsbedingungen. Daran fehlt es, weil die vom Staat so hoch subventionierten Zivis den sozialen Bereich in Unordnung bringen. Die Zivis sind nicht die Lösung, sondern eine Mitursache des Pflegenotstandes. Wer sich auf ihren Dienst beruft, um die Wehrpflicht zu retten, setzt auf Zwang statt Freiwilligkeit. Er schadet der Volkswirtschaft und der freiheitlichen Demokratie.39

Kriegsdienstverweigerung ist Voraussetzung für Zivildienst

Bei der Diskussion über Wehr- und Zivildienst wird oft vergessen, daß Ersatzdienste eine Kriegsdienstverweigerung voraussetzen. Schon im Urteil vom 13.4.1978 hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen: Wenn der Gesetzgeber etwas anderes wolle, könne er eine Freiwilligenarmee organisieren.40 Im Wehrpflichtgesetz sind zwar auch Ersatzdienste ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geregelt (§ 13a WPflG Helfer im Katastrophenschutz, § 13b Helfer im Entwicklungsdienst), aber die meisten Ersatzdienstmöglichkeiten beruhen auf der Ermächtigung des Art. 12a, Abs. 2 GG und kommen nur für anerkannte Kriegsdienstverweigerer in Frage. Das gilt generell für den Zivildienst und für die anderen Dienste nach § 14b und § 15a ZDG.41

Der Zivildienst ist die Regelung eines Ersatzdienstes im Rahmen der Wehrpflicht, solange diese besteht. Er setzt das Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer voraus, in dem die Kriegsdienstverweigerung überprüft wird. Das Grundrecht als Teil und Ausfluß der Gewissensfreiheit wird nämlich entgegen der Garantie in Art. 4 Abs. 3 GG nur gewährt, wenn die Prüfenden die Begründung akzeptieren. Es ist praktisch kein wirkliches Grundrecht, eher ein erkauftes Privileg, denn die Inanspruchnahme muß beantragt, überprüft und mit drei Monaten Zusatzdienstzeit bezahlt werden. Dieser Preis hat die Prüfungsverfahren entschärft, kann aber nur im Frieden helfen.

Die Diskussion, ob der Zivildienst die Wehrpflicht begründen könnte, stellt die Rechtslage auf den Kopf. Deshalb wird seit einiger Zeit gefragt, ob eine allgemeine Dienstpflicht mit Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Ersatzdiensten nicht besser sei. An die Stelle der KDV-Antragstellung träte ein Wahlrecht der Wehrpflichtigen; die Überprüfung fiele weg; die Wehrungerechtigkeit wäre auch in starken Geburtsjahrgängen kein Problem mehr.

Diese Problemlösung würde allerdings viele andere Probleme schaffen, die hier nur kurz erwähnt werden können. Zunächst müßte das Grundgesetz geändert werden, weil Art. 12 gerade Zwangs- und Pflichtdienste wie den Arbeitsdienst der NS-Zeit verhindern soll. Es müßte der Kernbereich dieses Grundrechtes gestrichen werden. Außerdem müßten alle internationalen Konventionen von Deutschland gekündigt werden, die Zwangs- und Pflichtdienste verbieten.42 Wirtschaftlich würden die Kosten für Wehr- und Zivildienst erhöht, der volkswirtschaftliche Schaden durch die Zeitverluste der Dienstpflichtigen vermehrt, der soziale Bereich noch mehr durch Zwangsdienst bestimmt.43

Die scheinbare Wahlfreiheit würde nur funktionieren, solange alle in Frage kommenden Dienste genügend Leute bekommen. Im Gegensatz zu einer Freiwilligenarmee, die sich für ihre bezahlten Jobs die Bewerber aussuchen könnte, müßte die Bundeswehr dann alle nehmen, die Wehrdienst »wählen« – und das wären vor allem rechte bis rechtsradikale Dienstpflichtige, wie das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr festgestellt hat.44 Die Nachteile der Wehrpflicht und die Gefahren einer Freiwilligenarmee kämen zusammen, und das zusätzlich zu den oben aufgeführten rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen.

Die Ausweitungsdiskussion zeigt, wie problematisch schon die Wehr- und Ersatzpflicht ist. An der hohen Zahl der Kriegsdienstverweigerer (zuletzt ca. 20% vom Geburtsjahrgang = ca. 25% der Wehrdienstfähigen) trotz Prüfungsverfahren und Zusatzdienst wird sichtbar, auf welchen Widerstand die Wehrpflicht stößt. Am stärksten stiegen die Zahlen der KDV-Anträge zur Zeit des Vietnamkrieges und des 2. Golfkrieges. Das zeigt, daß es bei der Wehrpflicht um mehr geht als um eine Organisationsfrage und bei der Kriegsdienstverweigerung um mehr als um die Wahl eines angeblich leichteren Dienstes. Wer aus der Bundeswehr eine internationale Polizeitruppe der UNO machen will, braucht qualifizierte Freiwillige und muß sehr genau prüfen, was akzeptiert werden wird. Und wer die Wehrpflicht verteidigt, muß sagen, welche Begründung sie so sehr rechtfertigt, daß man ihre radikalen Gegner (Totalverweigerer) trotz der Garantie der Gewissensfreiheit bis zu fünf Jahre ins Gefängnis stecken kann,45 die sozialen Dienste mit Zwangshilfskräften überschwemmen und die Volkswirtschaft mit neuen Milliardenbeträgen belasten soll. Die Frage, um die es geht, ist deshalb: Schaffen wir es, freiwilliges soziales, ökologisches und Friedensengagament durch vernünftige Angebote zu fördern oder fallen wir zurück in obrigkeitsstaatlichen Zwang.

zum Anfang | Der Zivildienst stirbt – es lebe der freiwillige Friedensdienst!?

von Ulrich Frey

Noch lebt der Zivildienst. Gegenwärtig leisten ca. 100.000 junge Männer als anerkannte Kriegsdienstverweigerer diesen Ersatzdienst für den Wehrdienst bei der Bundeswehr und erfüllen auf diese Weise ihre Wehrpflicht.

Eines politischen Todes würde der Zivildienst sterben, wenn die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft würde. Denn davon ist er abhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.4.1978 festgestellt, daß es kein Wahlrecht zwischen dem Wehrdienst und dem Zivildienst gibt. Der Zivildienst ist ausnahmsweise den Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Würde also die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft, würde der Zivildienst entfallen. Die Bundesregierung hat jedoch an der Wehrpflicht festgehalten, im wesentlichen mit der Begründung, die allgemeine Wehrpflicht sei die beste Möglichkeit, der Bundeswehr den Nachwuchs für Zeit- und Berufssoldaten zuzuführen. In Gefahr ist die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich, weil keine »Wehrgerechtigkeit« herrscht: Alle Zivildienstpflichtigen werden zum Zivildienst einberufen, aber nicht alle Wehrpflichtigen zur Bundeswehr.

Obwohl der Zivildienst als verfassungsrechtliche Ausnahme keinen eigenständigen Zweck vorstellt, hat er doch wegen der großen Zahl der jungen Männer, die ihn leisten, erhebliche politische und praktische Bedeutung gewonnen, insbesondere im Bereich der Gesundheitspolitik. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Alfred Biehle (CSU), hat in seinem Bericht für das Jahr 1993 festgestellt, daß die verfassungsrechtliche Rangordnung, wonach der Wehrdienst die Regel und der Ersatzdienst die Ausnahme darstelle, im Bewußtsein der Gesellschaft immer stärker zurückgetreten sei. Dazu habe das »tolerante« Anerkennungsverfahren für Verweigerer beigetragen, nach dem 95% der Antragsteller anerkannt würden. Vor diesem Hintergrund gingen die ungedienten Wehrpflichtigen von »faktischer Wahlfreiheit« aus. Der Hinweis auf eine »Gewissensentscheidung« löse bei den jungen Wehrpflichtigen »ein leichtes Lächeln« oder Erstaunen aus46. 1993 stellten mehr als 130.000 junge Männer den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Nach Angaben von Biehle verweigern derzeit ca. 30% eines Jahrganges den Wehrdienst.

Langfristig zeichnet sich eine politische Schwächung der allgemeinen Wehrpflicht ab. Die militärpolitische Entwicklung tendiert zu professionalisierten mobilen Verbänden, die unter den Bedingungen der allgemeinen Wehrpflicht nicht aufrechterhalten werden können. Der Soldat »Trend« geht also zur Berufs- und/oder Freiwilligenarmee. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994 zu den internationalen Einsätzen der Bundeswehr verstärkt diese Tendenz. Früher waren Einsätze der Bundeswehr nur im Rahmen der NATO zu Verteidigungszwecken aufgrund des Artikels 24 Absatz 2 Grundgesetz möglich. Ab dem 12.7.1994 gilt mit Gesetzeskraft u.a. der erste Leitsatz des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes: „1. Die Ermächtigung des Artikels 24 Absatz 2 Grundgesetz berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden.“47

Leitsatz 5.a erläutert: „Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Grundgesetz ist dadurch gekennzeichnet, daß es durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich.“48

Die Bundeswehr hat damit – per Interpretation des alten Grundgesetzes – eine neue Grundlage. Die Bundesrepublik kann ihre Armee aktiv als außenpolitischen Faktor im Rahmen von »Systemen« zur Durchsetzung auch eigener Interessen einsetzen. Die in der Öffentlichkeit heftig diskutierten verteidigungspolitischen Richtlinien vom November 1992 und das letzte Weißbuch des Bundesministers der Verteidigung sind jetzt verfassungsrechtlich im wesentlichen abgesichert. Dementsprechend werden 70.000 – 80.000 Mann »Krisenreaktionsstreitkräfte« in Heer, Luftwaffe und Marine aufgebaut, die in einigen Jahren einsatzfähig sein sollen. Dafür werden professionell ausgebildete und mobil einsatzfähige Soldaten benötigt, die in der »alten« Bundeswehr so nicht mehr »aufwachsen« können. Demgegenüber werden die zahlenmäßig größeren »Hauptverteidigungskräfte« zur Landesverteidigung politisch bedeutungslos. Denn jenseits aller Grenzen ist weit und breit kein Feind sichtbar. Was ist also die Aufgabe dieses Teils der Bundeswehr, wenn nicht neue gefunden werden? Destruktive Überlegungen sind zu kritisieren: Der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Schäuble, hat den Einsatz der Bundeswehr gegen Terroristen und »weltweite Wanderungsbewegungen« sowie im Inneren der Bundesrepublik vorgeschlagen. Der parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktionen im Bundestag, Rüttgers, hätte die Bundeswehr gerne als eine »Risiko-Reserve für den Notfall« (Frankfurter Rundschau vom 31.3.1994). Der Generalinspekteur der Bundeswehr, Naumann, sagt zwar, die Bundeswehr werde keine »Interventionsarmee«. Außenminister Kinkel will die Außenpolitik der Republik nicht »militarisieren«. Aber wer vertraut darauf? Mit der Bundeswehr ist jetzt effektiv Außenpolitik zu machen, um z.B. weltweite Präsenz zu demonstrieren (Somalia), um die Forderung nach einem ständigen Sitz im Sicherheitsrat der UN zu begründen. Nach der verfassungsrechtlichen Entfesselung der Bundeswehr werden die außenpolitischen und militärpolitischen Interessen, die mit der Armee erreicht werden können, eine Eigendynamik erhalten. Je stärker der Trend weg von der Wehrpflichtigenarmee zu einer Berufs- oder Freiwilligenarmee geht, desto schneller und ganz plötzlich kann die Entscheidung fallen, die Wehrstruktur völlig umzustellen. Zusätzliche Gründe dafür könnten eine sinkende »Friedensstärke« der Bundeswehr oder mangelnde Ressourcen zur Finanzierung der steigenden Kosten sein.

1. Grundsätzliches Nachdenken

In dieser Situation hat auf breiter Ebene ein grundsätzliches Nachdenken über »Frieden« (1.1), eine Reform des Zivildienstes (1.2), den Umbau der Wehrstruktur (1.3) und den Ausbau von Friedensdiensten (1.4) eingesetzt.

1.1 Verständnis von »Frieden« – Trendwende zu gewaltfreien und gewaltarmen Mitteln?

Wie Reinhard Mutz in dem Friedensgutachten 1994 herausgearbeitet hat, bleibt die Bundesregierung die Auskunft darüber schuldig, was sie „mit der Bundeswehr politisch will und welche militärischen Optionen sie tatsächlich anstrebt“49. Das in den verteidigungspolitischen Richtlinien und im Weißbuch vorgetragene Bedrohungs- und Krisen-Szenario ist weit ausgelegt. Es ist aber nicht ersichtlich, welche militärischen Aktionen geeignet sind, auf diese Szenarien mit »Erfolg« zu reagieren. In Somalia, im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda hat sich herausgestellt, daß komplexe Konflikte nicht mehr vom Militär gelöst werden können. Es kommt statt dessen darauf an, zivile Instrumente zu entwickeln, die den Ursachen wirklich zu Leibe rücken. Dafür braucht es eine Trendwende von der Gewaltanwendung zur Nutzung von gewaltarmen oder gewaltfreien Methoden und Verhaltensweisen. Das erfordert mehr Mittel, Zeit, Menschen und neue Dienstformen.

1.2 Ist der Zivildienst reformfähig?

Gegenwärtig hat der Zivildienst kein eigenes Ziel. Er ist ein Ersatzdienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die im Zivildienst ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nachkommen. Der Zivildienst erscheint wegen seiner Abhängigkeit vom Wehrdienst nicht grundlegend reformierbar. Aufgabenstellung, Trägerschaft und Ausbildung als staatlicher Zwangsdienst müßten radikal geändert werden, um eine Reform zu ermöglichen, die einen wirksamen Dienst an den innergesellschaftlichen Problemen (z.B. Armut, Ökologie, Ausländer, Asyl) erlaubt. All das ist früher vergeblich in Vorschlägen für Modellversuche an die Verantwortlichen für den Zivildienst in Bundesregierung und Parteien herangetragen worden, insbesondere durch Initiativen zur Einführung eines »Sozialen Friedensdienstes«. Bis heute ist es nur möglich, eine etwas stärkere pädagogische Begleitung zu praktizieren.

1.3 Umbau der Wehrstruktur?

Als Alternative zum Zivildienst und seiner Einbettung in die gegenwärtige Wehrstruktur werden die folgenden Modelle diskutiert, die hier grob systematisiert wiedergegeben werden.

1.3.1 Schaffung von weiteren »Wahlmöglichkeiten« für Wehrpflichtige bei Aufrechterhaltung der Wehrpflicht

Ein von der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteter Ausschuß mit dem Auftrag, die Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD zu dem Themenkreis „Wehrpflicht – Zivildienst – allgemeine Dienstpflicht“50 zu beraten, hat in einem nicht zum Abschluß gebrachten Zwischenbericht gegen die allgemeine Dienstpflicht votiert und zum Ausgleich der Probleme der »Wehrgerechtigkeit« vorgeschlagen, zusätzliche Wehrdienstausnahmen zu schaffen neben den schon bestehenden Ausnahmen bei dem Zivil- und Katastrophenschutz, dem Entwicklungsdienst, für Polizeivollzugsbeamte und Bundesgrenzschutz. Im Rahmen des Zivildienstgesetzes gibt es Freistellungen für „andere Dienste im Ausland“ (§ 14b ZDG) und Sonderregelungen für Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten (§ 15a ZDG).

Als weitere Ausnahmebereiche wurden genannt:

  • Internationale Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz (Naturkatastrophen, Industrieunfälle, Flüchtlingsarbeit)
  • Ausweitung der Dienstmöglichkeiten nach § 14b ZDG
  • ehrenamtliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen Trägern über längere Zeit
  • Einsatzmöglichkeiten von jungen Männern im Sozialbereich und im Umweltschutz.

In diesen Zusammenhang paßt der Vorschlag der SPD und ihres Abgeordneten Hans Wallow zur Gründung eines deutschen Umwelt- und Katastrophenhilfswerkes (Deutsches Hilfscorps)51. Dieser Vorschlag war von der CDU/CSU abgelehnt worden, wird jetzt aber von dieser nach dem Vorstoß von Bundeskanzler Kohl für den Aufbau eines zivilen Hilfskorps für humanitäre Auslandseinsätze aufgenommen.

Alle diese Vorschläge respektieren die bestehende verfassungsrechtliche Rangordnung. Die Regel wäre der Wehrdienst, die Ausnahme davon der Zivildienst. Als Ausnahmen vom Wehrdienst und/oder vom Zivildienst gäbe es etliche Dienst-Typen, die je nach Bedarf eingerichtet werden könnten. Damit würde eine »Dienstgerechtigkeit« gefördert, die aber nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte »Wehrgerechtigkeit« ist.

1.3.2 Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht nach Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes

Die lebhafte Diskussion dazu in und zwischen den politischen Parteien sowie in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit soll hier nicht wiederholt werden. Würde die allgemeine Dienstpflicht eingeführt, wäre das eine falsche Antwort auf richtige Fragen. Unter dieser Überschrift hat Heinz Bartjes52 die Diskussion resümiert. Festzuhalten bleibt, daß nach dem knappen ablehnenden Votum des CDU-Parteitages 1994 in Hamburg zu dem Antrag auf Einführung der allgemeinen Dienstpflicht die Diskussion abgeflaut ist.

1.3.3 Allgemeine Dienstpflicht bei Aufrechterhaltung der allgemeinen Wehrpflicht

Der deutsche Bundeswehrverband hat dieses Modell über die Jahre in der Diskussion gehalten53. Wenn es nicht genügend »freiwillige« Wehrpflichtige gäbe, dann solle der Personalbedarf der Streitkräfte Vorrang vor der Wahlfreiheit zwischen den einzelnen Diensten der allgemeinen Dienstpflicht haben. Auch Bundeskanzler Kohl hat sich für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen, aber auch gesagt, es müsse über eine allgemeine soziale Dienstpflicht nachgedacht werden, wenn klargestellt sei, daß der Dienst der Soldaten Vorrang habe54.

1.3.4 Ziviler Friedensdienst neben Bundeswehr und Zivildienst

Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg hat die Einrichtung eines »Zivilen Friedensdienstes« als »Äquivalent zur Bundeswehr« vorgeschlagen55. Neben der Bundeswehr „solle eine »zweite sicherheitspolitische Option« geschaffen werden, welche bewaffneten Bedrohungen von innen und außen mit gewaltfreien Mitteln begegnen kann“. Der Zivile Friedensdienst solle auf einer allgemeinen „Alphabetisierung in gewaltfreier Konfliktbearbeitung“ aufbauen. Das Angebot eines zivilen Friedensdienstes richte sich an Frauen und Männer. Wehrpflichtige Männer sollen die Möglichkeit haben, ihren Wehrdienst beim zivilen Friedensdienst in Form einer Grundausbildung zur gewaltfreien Konfliktaustragung abzuleisten. Ohne eine allgemeine Dienstpflicht einzuführen, soll er auch Frauen offenstehen. „Die Finanzierung des zivilen Friedensdienstes und die Aufsicht über die Rahmenpläne der Ausbildung soll in staatlicher Hand liegen.“ „Der Staat soll für eine passende Rahmengesetzgebung sorgen und ein Koordinationsorgan für die Abstimmung der Einsätze der verschiedenen Träger des zivilen Friedensdienstes“ (staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen) schaffen. Theodor Ebert, der diese Überlegungen für einen zivilen Friedensdienst weitgehend vorangebracht hat, denkt an 100.000 Frauen und Männer als Aktive im zivilen Friedensdienst. Er solle gleichberechtigt neben der Bundeswehr und dem Zivildienst stehen.

1.3.5 Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, Wegfall des Zivildienstes und Organisation der Bundeswehr als Berufs- und/oder Freiwilligen-Armee

Diese Alternative zieht die Konsequenz aus der Einsicht, daß die Wehrpflicht historisch und militärisch überholt ist. Die Unterstützer gehen davon aus, daß eine Berufs- und Freiwilligenarmee demokratisch geführt werden kann.

1.4 Ausbau von Freiwilligen- und Friedensdiensten

Die vorstehenden Modelle sind gekennzeichnet durch eine Einberufung auf der Grundlage einer staatlichen und zwangsweisen Verpflichtung (1.3.1-1.3.4) oder durch freiwillige Unterwerfung unter staatlichen Befehl (1.3.5). Sie sind nicht geeignet, die freien gesellschaftlichen Kräfte zu mobilisieren, die es braucht, um die komplexen Bedrohungen des gesellschaftlichen Friedens bei den Ursachen anzugreifen. Langfristig liegt die Zukunft im Ausbau der freien gesellschaftlich organisierten Freiwilligen- und Friedensdienste. Diese Dienste arbeiten auf der Grundlage eines weit verstandenen Friedensbegriffes zu den Themenbereichen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Sie setzen eine persönliche durchdachte Entscheidung des oder der Freiwilligen für den Dienstbeginn voraus, unabhängig von dem Bestehen oder dem Nichtbestehen einer staatlichen Dienstpflicht oder einer Anrechnungsmöglichkeit dafür. Träger, die schon jetzt befristete Dienste solcher Art anbieten, sind z.B. Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Eirene, Peace Brigades International. Für diese ausbaufähigen Dienste, die international mit ausländischen Partnerorganisationen zusammenarbeiten, sind Vorarbeiten zur Schaffung eines Status für Freiwillige auf europäischer und nationaler Ebene im Gang. In Deutschland wird dafür ein umfassendes Freiwilligengesetz gefordert, das das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr umfaßt. Ergänzend vorgeschlagen wurde von Dr. Schuster MdB SPD ein vergleichbares freiwilliges solidarisches Jahr zum Lernen in Ländern der sogenannten Dritten Welt. Als Fachdienste für engagierte Fachkräfte in der personellen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit stehen die Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer von sechs anerkannten Trägern nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz bereit56. Neu in diesem Bereich sind die Bemühungen von „Ökumenischer Dienst im Konziliaren Prozeß“, unbefristet verfügbare, qualifizierte Kräfte für Freiwilligen- und Friedensdienste und sonstige Aufgaben im Rahmen der Anliegen des Konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung bereitzustellen. Dabei sollen bevorzugt Initiativen der gewaltfreien Krisenverhütung und -vermittlung berücksichtigt werden57.

Ein solcher auf Freiwilligkeit gegründeter Dienst beinhaltet das Konzept des Bundes für Soziale Verteidigung für einen »Zivilen Friedensdienst«58. Dieser neue Dienst soll in einem Stufenmodell binnen 20 Jahren 100.000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassen. Er wird vorgestellt „als ein »staatlich geförderter und finanzierter freiwilliger Dienst, der Männer und Frauen jeden Alters dazu befähigen soll, mit gewaltfreien Mitteln planvoll in Krisen und gewaltsame Konflikte einzugreifen«. Er soll nicht an die Wehrpflicht gekoppelt sein. Freiwillige sollen von der Wehrpflicht oder anderen Dienstpflichten befreit werden. Träger sind freie Organisationen, die nach dem Subsidiaritätsprinzip durch staatliche Rahmenbedingungen zu diesem Dienst befähigt werden. Der ZFD soll den Einsatz militärischer Mittel überflüssig machen. Die Aufgaben eines ZFD können in einem vom BSV geforderten Ministerium für Abrüstung, Konversion und ZFD gebündelt werden.“

2. Was ist zu tun? Kriterien für Entscheidungen

Wie dieser Versuch einer Übersicht, geordnet nach dem Gesichtspunkt der »Freiwilligkeit«, zeigt, ist das Panorama verwirrend. Mehrere politische Probleme (z.B. die Konkretisierung des Auftrages der Bundeswehr, inländische und europäische soziale Probleme wie die Arbeitslosigkeit, wachsende Armut, Flüchtlings- und Asylfragen), fließen ineinander. Lösungsmöglichkeiten differieren nach teilweise nicht kompatiblen Vorgaben seitens des Staates und der freien gesellschaftlichen Träger. Um zu Vorschlägen für Entscheidungen zu kommen, muß man also Kriterien entwickeln.

Solche Kriterien bei der Suche nach Lösungen können sein:

2.1

Defizite einzelner Politikbereiche sollten dort gelöst werden, wo sie entstanden sind; das Problem »Pflegepersonal« z.B. im Bereich der Gesundheitspolitik, aber nicht mit Hilfe der Krücke des Zivildienstes auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht. Das ist nicht sachgerecht und blockiert Lösungen. Auch geht es nicht an, Rekrutierungsprobleme bei der Bundeswehr durch Aufrechterhaltung der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Umweg-Argument lösen zu wollen, die Zivildienstleistenden würden für die Weiterführung der jetzt von ihnen ausgeübten Dienste gebraucht und deshalb müsse die allgemeine Wehrpflicht erhalten bleiben.

2.2

Stattdessen sollte im Zweifel immer das Prinzip der Freiwilligkeit gelten: in der Wohlfahrtspflege und im militärischen Bereich. Freiwilligkeit ist die Voraussetzung dafür, daß politisches und soziales Lernen tatsächlich geschehen kann, weil Menschen zu der Sache stehen, für die sie sich entschieden haben. Pflichtweises Handeln, auch wenn es »freiwillig« verpflichtet, fördert nicht die Entwicklung des Gemeinwohls durch die dafür verantwortlichen Menschen.

Das gilt auch gegen das Argument, die Bürgerinnen und Bürger von heute seien immer mehr nur auf ihren individuellen Vorteil aus und zu keinen gemeinnützigen Leistungen mehr bereit, deshalb müßten sie dazu verpflichtet werden. Wer Rechte in Anspruch nehme, müsse auch Pflichten akzeptieren. Solche Redensweisen zeigen illiberale Tendenzen in den gegenwärtigen sozialen und ökonomischen Krisen an. Sollen die Krisen demokratisch bewältigt werden, dürfen die Pflichten zwecks Erhaltung des Geistes des Grundgesetzes nicht gegen die Grundrechte ausgespielt werden. Die Pflichten sind nicht die Quelle von Rechten, sondern umgekehrt. Wer seine Rechte begriffen hat, übernimmt auch die ihm oder ihr obliegenden Pflichten. Damit dies gelingt, muß jedem und jeder immer wieder neue Gelegenheit gegeben werden, mitverantwortete und kreative Teilnahme am politischen Leben einzuüben. Diese Notwendigkeit ist ein grundsätzliches staatspolitisches Argument gegen die Einführung jeglicher Dienstpflichten.

Leichter durchsetzen kann sich das Prinzip der Freiwilligkeit, wenn das Engagement öffentlich anerkannt und in angemessener Weise honoriert wird, z.B. durch Pluspunkte bei der Vergabe von Studienplätzen in numerus-clausus-Fächern, Zahlung von Kindergeld usw.

2.3

Daraus ergibt sich hinsichtlich der Trägerschaft für Freiwilligen- und Friedensdienste der Vorrang für solche Gruppen und Organisationen, die staats- und regierungsunabhängig sind und die über Partner, Programme und Finanzen selbst bestimmen können. Steuergelder sollten solchen Trägern zur Verfügung stehen, ebenso andere staatliche Förderung, wenn sie Leistungen für die Gesellschaft erbringen.

2.4

Die Organisationen der Freiwilligen- und Friedensdienste sollten das Wachsen einer zivilen Gesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene fördern. Unter diesem Stichwort sollte den Trends zu Zwangsregelungen und militärischen Lösungen entgegen gearbeitet werden. Hierzu müssen neue Dienstformen an neuen Aufgaben ausprobiert werden. Das Nachdenken darüber hat begonnen.

Adressen

Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V., Damweg 20, 28211 Bremen, Tel.: (0421)340025, Fax: (0421) 3479630

Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Schwanenstr. 16, 42551 Velbert, Tel.: (02051) 4217, Fax: (02051)4210

Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL), Vogelsbergstr. 17, 60316 Frankfurt/M., Tel.: (069) 431405 (Di. abends), Fax: (069) 4990007

Ev. Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK), Carl Schurz Straße 17, 28209 Bremen, Tel.: (0421) 344037, Fax: (0421) 3491961

Katholische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst (K.A.K.), Postfach 320520, 40420 Düsseldorf, Tel.: (0211) 4693108

Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär e.V., Oranienstr. 25, 10999 Berlin, Tel.: (030) 61500530, Fax: (030)61500599

Reservisten verweigern den Kriegsdienst, c/o Heinrich Theilmann, Friedrich Humbert Straße 116, 28759 Bremen, Tel.: (042)621414

RechtsanwältInnen

Eine aktuelle Liste mit RechtsanwältInnen in Sachen Kriegsdienstverweigerung gibt es für 2,- DM bei der Zentralstelle für Recht und Schutz der KDV, Bremen.

Autoren
Wolfgang Buff ist Soziologe und pädagogischer Mitarbeiter des Pfarramtes für Zivildienst der ev. Kirche in Hessen und Nassau.
Ulrich Finckh, Pastor i.R., Vorsitzender der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V., Dammweg 20, 28211 Bremen, Tel.: 0421/340025, Fax: 0421/3479630.
Ulrich Frey, geb. 1937, Assessor iur., Geschäftsführer der Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V. (AGDF), Veröffentlichungen zu Fragen des Freiwilligen- und Friedensdienstes, u.a. für den Europa-Rat und die Europäische Union.
Christian Herz, Politologe, Mitarbeiter der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär, Berlin.
Günter Knebel, Jahrgang 1949, Geschäftsführer der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) Bremen.
Uwe Koch, Provinzialpfarrer, Leiter der Arbeitsstelle für Kriegsdienstverweigerung, Zivildienstseelsorge und Friedensarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen, Magdeburg.
Friedhelm Schneider ist Vertreter der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der KDVer (EAK) im Europäischen Büro für KDV (EBCO, Brüssel).

Gewissensfreiheit statt Kadavergehorsam

Gewissensfreiheit statt Kadavergehorsam

Freispruch für Bundeswehroffizier

von Jürgen Rose

Der Bundeswehrmajor Florian Pfaff war nicht bereit, den Krieg der USA gegen den Irak im Rahmen der Bundeswehr zu unterstützen. Schikanen und eine Degradierung zum Hauptmann waren die Folge. Pfaff wehrte sich und bekam Recht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sprach in einem Aufsehen erregenden Urteil den Bundeswehroffizier vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung frei. Es wertet das Völkerrecht deutlich höher als funktionierende Militärgewalt. In W&F 4-2005 kommentierte Helga Wullweber dieses Urteil: »Rechtliche Grenzen des Gehorsams – Auch Soldaten dürfen Befehle verweigern«. In folgendem Beitrag befasst sich Oberstleutnant Jürgen Rose u.a. Ereignissen rund um die »Befehlsverweigerung«, mit der Urteilsschelte – vor allem ehemaliger Militärs – und mit einigen Aspekten des Urteils, wie der völkerrechtlichen Beurteilung des Irak-Kriegs durch die Bundesverwaltungsrichter.

Soweit bekannt, handelt es sich bei dem Bundeswehrmajor Florian Pfaff um den einzigen Soldaten in den gesamten deutschen Streitkräften,1 der den Mut aufgebracht hat, sich Befehlen zu widersetzen, durch deren Ausführung er sich wissentlich an dem von den USA und Großbritannien angezettelten Angriffskrieg gegen den Irak – der renommierte Rechtsphilosoph Reinhard Merkel hatte diesen als „völkerrechtliches Verbrechen“ 2 gebrandmarkt –, beteiligt hätte. Mit einer durchaus spektakulär zu nennenden Urteilsbegründung sprach ihn im Sommer dieses Jahres der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig von dem schwerwiegenden Vorwurf der Gehorsamsverweigerung frei.

Was aber bildete den Anlass für Pfaffs Husarenritt durch alle Instanzen der Wehrgerichtsbarkeit? Entscheidend war der Beschluss der Bundesregierung, die Protagonisten des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen den Irak getreu Gerhard Schröders Parole von der »Enttabuisierung des Militärischen« bei der Ausführung ihres Unrechtsaktes tatkräftig zu unterstützen – notabene nach ordnungsgemäßer Anfrage aus dem Oval Office. Der deutschen Öffentlichkeit freilich wurde suggeriert, Berlin hielte sich strikt an völkerrechtliche Prinzipien und das eigene Grundgesetz, während tatsächlich das genaue Gegenteil der Fall war.3 Einer derartigen Politik der Scheinheiligkeit ließ sich Bundeswehrmajor Pfaff nicht dienstbar machen. Seinen Vorgesetzten erklärte er klipp und klar, er werde keinerlei Befehlen nachkommen, durch deren Ausführung er sich der Mitwirkung an der „mörderischen Besetzung des Irak durch die USA (und andere)4 schuldig machen würde. Postwendend begannen daraufhin die Mühlen der Militärbürokratie zu mahlen: Von seinen Vorgesetzten wurden Pfaff Konsequenzen angedroht. Vom militärischen Rechtsberater wurde er einer „abwegigen Rechtsauffassung“ bezichtigt und als zukünftiger „Held der Friedensbewegung“ verspottet (derselbe Advokat gab freilich später während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu Protokoll, ihm hätte die fachliche Kompetenz in völkerrechtlichen Fragen gefehlt!5). Der Truppenarzt, bei dem Pfaff sich vorgestellt hatte, um sich bestätigen zu lassen, dass seine Perzeption und Bewertung des Irak-Krieges keiner übertriebenen Wahrnehmung entsprangen, ließ ihn umgehend zur stationären psychiatrischen Untersuchung in das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz verbringen. Gleichwohl erbrachten die einwöchigen, für ihn höchst unverständlichen medizinischen Untersuchungen, die er in der »Klapsmühle« 6 über sich ergehen lassen musste, keinen pathologischen Befund. Daraufhin wurde gegen Pfaff im April 2003 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem er durch die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord eines Dienstvergehens für schuldig befunden wurde. Überraschenderweise sahen die Richter jedoch von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis ab und degradierten den Soldaten lediglich vom Major zum Hauptmann, da sie ihm ehrenhafte Motive bei seiner Gehorsamsverweigerung zubilligten.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legten sowohl Anklage als auch Verteidigung Berufung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein. Letztere, um einen Freispruch zu erreichen, der Wehrdisziplinaranwalt, weil er aufgrund „völliger Uneinsichtigkeit“ Pfaffs dessen Rausschmiss aus der Truppe erreichen wollte. Dieses Ansinnen scheiterte indes kläglich, denn am 21. Juni 2005 hob der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord auf, wies die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als unbegründet zurück und sprach den Major Florian Pfaff frei – die Kosten des Verfahrens trägt der Bund.

Mit ihrem unmissverständlichen, konziser Rechtsauslegung folgenden Urteil haben die Leipziger Richter der rot-grünen Bundesregierung, der NATO-hörigen Bundeswehrführung sowie allen bellizistischen Worthelden eine schallende Ohrfeige erteilt. Kaum verwunderlich setzte umgehend heftigste Urteilsschelte ein. Gleichwohl ist man geneigt, eine Träne der Verzweiflung zu weinen, in der das Salz des Ärgers die Feuchtigkeit der Anteilnahme zu verkrusten droht, angesichts der Melange aus Dreistigkeit und Ignoranz, mit welcher gewisse Protagonisten aus der rechtskonservativen Ecke der sogenannten »Strategic Community« dieses höchstrichterliche Urteil in der Causa Pfaff nun kommentieren. Bemerkenswert an diesem Vorgang ist einzig das kümmerliche Niveau der von allenfalls rudimentärer Sachkenntnis getrübten Anwürfe. So gibt der ehemalige Verteidigungsminister und vielzitierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz zu Protokoll7, dass es nicht die Aufgabe eines Soldaten sei, zu bewerten, ob ein Krieg völkerrechtswidrig sei und ob er deshalb die Ausführung bestimmter Befehle verweigern dürfe. Gerade Berufssoldaten seien dem existenznotwendigen Prinzip von Befehl und Gehorsam verpflichtet. Und deshalb könne es nicht sein, dass Rechtsfragen Gegenstand einer Gewissensentscheidung des Soldaten würden mit der Maßgabe, dass der den Befehl verweigern könne. Diese Einlassungen müssen schon deshalb Erstaunen hervorrufen, weil bereits jedem Rekruten der Bundeswehr zu Beginn seiner Grundausbildung beigebracht wird, dass er Befehle, durch die eine Straftat begangen würde, gar nicht befolgen darf (§ 11 Soldatengesetz). Dieser Gesetzesauflage kann ein Soldat selbstverständlich nur dann nachkommen, wenn er die Rechtmäßigkeit von Befehlen prüft, bevor er sie ausführt. Dass einem ehemaligen Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr derartiges wehrrechtliches Basiswissen offenbar nicht präsent ist, kann den Major Pfaff in seiner Haltung nur schlagend bestätigen.

Auch unter Bundeswehrgenerälen stößt das Urteil auf Ablehnung – allerdings wagten wie üblich nur Pensionäre öffentliche Kritik. So spricht der ehemalige Inspekteur des Heeres und später zum Staatsekretär auf der Hardthöhe beförderte Jörg Schönbohm, derzeit Innenminister und stellvertretender Ministerpräsident von Brandenburg, hinsichtlich des besagten Urteils von einer „bedauerlichen Entwicklung“ und warnt unter Bezugnahme auf Theodor Heuss, vor einem „Verschleiß des Gewissens“. Darüber hinaus sieht er die Bündnisfähigkeit Deutschlands in der NATO gefährdet, „[w]enn Bundeswehrsoldaten in wichtigen Funktionen plötzlich anfangen, sich auf ihr Gewissen zu berufen …“8. Kräftiger hin langt der ehemalige Amtschef des Heeresamtes und jetzige Präsident des »Bayerischen Soldatenbundes«, Jürgen Reichardt, in seiner Hauspostille mit dem bezeichnenden Namen »Treue Kameraden«. Er nämlich hält die Entscheidung der Leipziger Richter für „eine befremdliche, unverständliche Gesetzesauslegung, vergleichbar jenem berüchtigten (sic!) »Mörder-Urteil« des Bundesverfassungsgerichts. Sie liefert die Funktionsfähigkeit unserer Streitkräfte den persönlichen Anschauungen einzelner Soldaten aus, untergräbt somit die Grundlagen soldatischen Handelns und gefährdet die Verlässlichkeit unserer Streitkräfte.“ 9 Überdies wittert Reichardt Gefahren für die „Fundamente des Staates“ schlechthin. Den Gewissenskonflikt des Soldaten Pfaff angesichts massiven Völkerrechts- und Verfassungsbruchs bezeichnet er als „eigentlich belanglose Sache“ und unterstellt ihm „anmaßende politische Absichten politisierender Soldaten.“ Bei dieser Gelegenheit schießt der General außer Diensten auch gleich eine volle ideologische Breitseite gegen das „sogen. »Darmstädter Signal«, eine kleine Gruppe politisch extrem linker Soldaten, die sich im Internet ihrer Kampagnen rühmen“, denn Pfaff sei schließlich bei dieser Mitglied. Zu dumm nur, dass es sich bei Paff um einen tiefgläubig katholischen, politisch eher konservativen und unbeirrbar rechtstreuen Bayern handelt, der linker Umtriebe definitiv abhold ist. Bloß noch skurril wirkt dann Reichardts Schlussappell an den Verteidigungsminister, die Revision des Leipziger Urteils als seine Aufgabe anzusehen – indes: gegen diese höchstrichterliche Entscheidung ist eine Revision gar nicht zulässig.

Den Vogel bei der Urteilskrittelei schoss indes der Vorsitzende des Deutschen BundeswehrVerbandes, Oberst Bernhard Gertz, – notabene Volljurist – ab, als er allen Ernstes zum Besten gab, man müsste hinsichtlich der Gewissensfreiheit für Soldaten „unterscheiden zwischen Wehrpflichtigen und Zeit- sowie Berufssoldaten, für den Berufssoldaten gälte eine deutlich stärkere Pflichtenbindung.“ 10 Je höher Status und Besoldung, desto gewissenloser die Haltung, ließe sich daraus folgern. Konsequenterweise fordert Gertz denn auch eine Einschränkung der Gewissensfreiheit für Soldaten, die gefälligst dort ihre Grenzen finden müsse, wo die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr betroffen sei.

All die nach dem Leipziger Urteilsspruch aufgebrandete haltlose Kritik vermag indes nicht das Geringste an dem Faktum zu ändern, dass es den Bundesverwaltungsrichtern gelungen ist, mit ihrem Urteil in der Causa Pfaff einen Meilenstein zu setzen, was einerseits zukünftige Einsätze der Bundeswehr in bewaffneten Konflikten, andererseits die Sicherung demokratischer Grundrechte für den Staatsbürger in Uniform angeht, der sich in seinem täglichen Dienst einem strikt hierarchisch strukturierten militärischen Zwangs-, Disziplin- und Gewaltsystem zu unterwerfen hat.

So fand bislang kaum Beachtung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteilsspruch eindeutig, umfassend und zugleich erschöpfend klargestellt hat, wie der Verteidigungsbegriff des Grundgesetzes nach Art. 87a zu verstehen ist. Hierdurch füllt es eine Interpretationslücke, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 betreffend den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ausdrücklich offen gelassen hatte. Damals hatten die Verfassungsrichter festgestellt: „Art. 87a GG steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen. Nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG stellt der Bund ‚Streitkräfte zur Verteidigung’ auf; nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen diese Streitkräfte ‚außer zur Verteidigung’ nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Die mannigfachen Meinungsverschiedenheiten darüber, wie in diesem Zusammenhang die Begriffe der ‚Verteidigung’ und des ‚Einsatzes’ auszulegen sind, und ob Art. 87a Abs. 2 GG als eine Vorschrift zu verstehen ist, die nur den Einsatz der Streitkräfte ‚nach innen’ regeln will, bedürfen in den vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn wie immer dies zu beantworten sein mag, jedenfalls wird durch Art. 87a GG der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, dem die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 2 GG beigetreten ist, nicht ausgeschlossen.11 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig folgt dieser verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung, indem es konstatiert: „Die primäre Aufgabe der Bundeswehr ergibt sich dabei aus Art. 87a Abs. 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte ‚zur Verteidigung’ aufstellt.“ 12 Nach Auffassung der Richter ist damit zum einen der »Verteidigungsfall« nach Art. 115a GG gemeint, i. e. eine Situation, in der das „Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.“ Der entscheidende Passus hinsichtlich der Reichweite des Verteidigungsbegriffs im Grundgesetz folgt unmittelbar: „Da der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG von ‚Verteidigung’, jedoch – anders als die zunächst vorgeschlagene Fassung – nicht von ‚Landesverteidigung’ spricht und da zudem der verfassungsändernde Gesetzgeber bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 auch einen Einsatz im Rahmen eines NATO-Bündnisfalles als verfassungsrechtlich zulässig ansah, ist davon auszugehen, dass ‚Verteidigung’ alles das umfassen soll, was nach dem geltenden Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), der die Bundesrepublik Deutschland wirksam beigetreten ist, zu rechnen ist.“ 13 Höchstrichterlich widerlegt ist hiermit die in der sicherheitspolitischen Diskussion häufig vorgetragene Auffassung, das Grundgesetz begrenze den Einsatz der Bundeswehr auf die Verteidigung des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland sowie des NATO-Vertragsgebiets. Stattdessen definieren die Bundesverwaltungsrichter einen weiten Verteidigungsbegriff, der alles umfasst, was die UN-Charta erlaubt, zugleich beschränken sie jenen aber eben auch strikt auf deren Bestimmungen. Denn, so die Richter, „Art. 51 UN-Charta gewährleistet und begrenzt in diesem Artikel für jeden Staat das – auch völkergewohnheitsrechtlich allgemein anerkannte – Recht zur ‚individuellen’ und zur ‚kollektiven Selbstverteidigung’ gegen einen ‚bewaffneten Angriff’, wobei das Recht zur ‚kollektiven Selbstverteidigung’ den Einsatz von militärischer Gewalt – über den Verteidigungsbegriff des Art. 115a GG hinausgehend – auch im Wege einer erbetenen Nothilfe zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates zulässt (z. B. ‚Bündnisfall’). Der Einsatz der Bundeswehr ‚zur Verteidigung’ ist mithin stets nur als Abwehr gegen einen ‚militärischen Angriff’ (‚armed attack’ nach Art. 51 UN-Charta) erlaubt, jedoch nicht zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung ökonomischer oder politischer Interessen.“ 14

Von Beobachtern mit einer gewissen Spannung erwartet worden war insbesondere die völkerrechtliche Beurteilung des Irak-Kriegs durch die Bundesverwaltungsrichter. Wer diesbezüglich gehofft hatte, das Bundesverwaltungsgericht würde den Irak-Krieg eindeutig als völkerrechts- und verfassungswidrig brandmarken und dem Soldaten Pfaff bescheinigen, er wäre zur Gehorsamsverweigerung gemäß Soldatengesetz (§ 11) und Wehrstrafgesetz (§ 5) verpflichtet gewesen, mag enttäuscht sein. Dazu besteht indes kein Anlass. Denn mit einer solchen Entscheidung hätte das Gericht lediglich die bestehende Rechtslage bestätigt und den Handlungsspielraum von Soldaten zur Gehorsamsverweigerung einzig auf die Fälle eingeschränkt, wo die Völkerrechtswidrigkeit eines Krieges für jedermann eindeutig erkennbar und unumstritten wäre. Mit der nun getroffenen Entscheidung aber erweitern die Richter den Ermessensspielraum diesbezüglich erheblich, nämlich bereits auf all die Fälle, wo auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer militärischen Intervention bestehen.15 Wenn in einem solchen Fall ein Soldat in einen Gewissenskonflikt gerät und diesen ernsthaft und glaubwürdig darlegen kann, braucht er Befehlen nicht zu gehorchen, durch deren Ausführung er in jene Aktionen innerhalb rechtlicher Grauzonen verwickelt würde. Mit dieser Rechtsprechung nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Legalität bewaffneter Einsätze der Bundeswehr de facto eine Beweislastumkehr vor: Nicht der Soldat muss beweisen, dass seine Gehorsamsverweigerung rechtlich geboten war, sondern zuallererst muss die Bundesregierung den von ihr in den Kampf entsandten »Staatsbürgern in Uniform« darlegen, dass der diesen erteilte Auftrag den Normen des Völkerrechts und der Verfassung entspricht.16 Dabei legt das Gericht die rechtlichen Hürden für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte sehr hoch, indem es nämlich die Zulässigkeit militärischer Gewaltanwendung strikt auf die in der UN-Charta vorgesehenen Fälle (Kap. VII und Art. 51) begrenzt: „Ein Staat, der sich – aus welchen Gründen auch immer – ohne einen solchen Rechtfertigungsgrund über das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta hinwegsetzt und zur militärischen Gewalt greift, handelt völkerrechtswidrig. Er begeht eine militärische Aggression.“ 17 Und, so das Gericht weiter im Hinblick auf die deutschen Unterstützungsleistungen für das angloamerikanische Völkerrechtsverbrechen am Golf: „Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt.“ 18 Gerade im Hinblick auf die in ständiger Einsatzbereitschaft gehaltenen Interventionsstreitkräfte der NATO (NATO Response Force – NRF) und Europäischen Union (EU Battle Group), die erklärtermaßen gegebenenfalls auch ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates innerhalb weniger Tage weltweit zum Einsatz kommen sollen, dürfte dies für die Zukunft interessante Implikationen aufwerfen, wenn nämlich Angehörige dieser Truppenverbände in einem solchen Fall ihr Gewissen entdecken. Für die Bundeswehr als Parlamentsarmee ist dies indes höchst bedeutsam, folgt daraus doch: Der Primat der Politik gilt lediglich innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz, jenseits davon herrscht der Primat des Gewissens. Denn, so das Bundesverwaltungsgericht: „[I]m Konflikt zwischen Gewissen und Rechtspflicht [ist] die Freiheit des Gewissens ‚unverletzlich’ … “ 19

Anmerkungen

1) Mittlerweile ist ein ähnlicher Fall aus den britischen Streitkräften bekannt geworden. Dort weigert sich der Flight Lieutenant der Royal Air Force Kendall-Smith erneut zur militärischen Dienstleistung im Irak anzutreten, weil er die Rechtmäßigkeit des Krieges und der Besatzung bestreitet. Ihn erwartet nun ein Prozess vor einem Militärgericht; vgl. hierzu Pilger, John: The Epic Crime that Dares Not Speak its Name. Royal Air Force officer to be tried before a military court for refusing to return to Iraq, in: New Statesman, October 28, 2005, http://www.newstatesman.co.uk/.

2) Merkel, Reinhard: Krieg. Was Amerika aufs Spiel setzt. Ein Präventivkrieg mag der Logik imperialer Macht entsprechen. Aber er untergräbt das Rechtsbewusstsein der Menschheit, Erstveröffentlichung in der Hamburger Wochenzeitung »Die Zeit« Nr. 12/2003, abgedruckt in dem Sammelband von: Ambos, Kai/Arnold, Jörg (Hrsg.): Der Irak-Krieg und das Völkerrecht, (Reihe Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 5: Juristisches Zeitgeschehen – Rechtspolitik und Justiz aus zeitgenössischer Perspektive, Bd. 14), Berlin 2004, S. 28.

3) Vgl. hierzu Rose, Jürgen: Wozu das NATO-Truppenstatut die Bundesregierung verpflichtet, in: Bernd W. Kubbig (Hrsg.): Brandherd Irak. US-Hegemonieanspruch, die UNO und die Rolle Europas, Frankfurt/Main 2003, S. 235 – 242 sowie Deiseroth, Dieter: Verstrickung in einen Angriffskrieg. Zu Reichweite und Grenzen von Bündnisverpflichtungen im US-Irak-Krieg, in: Lutz, Dieter S.†/Gießmann, Hans J. (Hrsg.): Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren. Politische und rechtliche Einwände gegen eine Rückkehr des Faustrechts in die internationalen Beziehungen, (Reihe Demokratie, Sicherheit, Frieden, Bd. 156), Baden-Baden 2003, S. 160 – 182.

4) Pfaff, Florian zit. n. Bundesverwaltungsgericht: Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04, S. 103.

5) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 120.

6) Pfaff, Florian zit. n. Bundesverwaltungsgericht: Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – BVerwG 2 WD 12.04, S. 20.

7) Vgl. Scholz, Rupert: Befehl und Gehorsam sind existenznotwendig, Ex-Verteidigungsminister Rupert Scholz über das Verwaltungsgerichtsurteil, das einem Soldaten Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen zubilligt, in: Die Welt, 25. Juni 2005.

8) Vgl. Schönbohm, Jörg: Berufsrisiko für Soldaten. Interview mit Jörg Schönbohm, in: Süddeutsche Zeitung, 24. Juni 2005, S. 2.

9) Dieses und die folgenden Zitate aus Reichardt, Jürgen: Gehorsam und Gewissen, in: Treue Kameraden – Zeitschrift des Bayerischen Soldatenbundes 1874 e.V., Nr. 4/2005, S.3.

10) Gertz, Bernhard: Grenzen der Einsatzfähigkeit, in: Westfälische Rundschau, 25. Juni 2005 (Interviewer: Lothar Klein).

11) Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 12. Juli 1994, a.a.O., S. 355f.

12) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 29.

13) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 30.

14) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 30.

15) Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 72.

16) Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 116.

17) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 73.

18) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 81.

19) Bundesverwaltungsgericht: a.a.O., S. 106.

Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.

Rechtliche Grenzen des Gehorsams

Rechtliche Grenzen des Gehorsams

Auch Soldaten dürfen Befehle verweigern

von Helga Wullweber

Nachdem der Irakkrieg am 20.03.2003 begonnen hatte, verweigerte ein Major der Bundeswehr die Weiterarbeit an einem IT-Projekt, weil er davon ausgehen musste, dass mit diesem Projekt die Beteiligung der Bundeswehr am Irak-Krieg unterstützt werde und seine Vorgesetzten das nicht ausschließen konnten.

Zur Beteiligung Deutschlands stellte das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) am 21.06.2005 fest (Az.: 2 WD 12.04): Die Vorgesetzten waren vom Verteidigungsministerium darüber informiert worden, dass die Bundesregierung – obgleich sie erklärt hatte, ein militärisches Vorgehen gegen den Irak abzulehnen – den USA und Großbritannien vor Kriegsbeginn Überflugrechte, Nutzung der US-Einrichtungen in Deutschland und Schutz dieser Einrichtungen zugesagt hat. Hieraus resultiere, dass Deutschland »Drehscheibe« für den Einsatz der US-Streitkräfte im Irak ist.

Das BVerwG sprach den Soldaten vom Vorwurf des Dienstvergehens frei. Er habe nicht gegen die ihm nach dem Soldatengesetz obliegende Gehorsamspflicht verstoßen, weil er rational nachvollziehbar sich darauf berufen hat, dass ihn die Ausführung des militärischen Befehls in ernste Gewissensnöte gebracht hätte und ihm deshalb nicht zumutbar war.

Das BVerwG wertete die rechtlichen Bedenken des Soldaten nicht nur als eine ernsthafte und diskussionswürdige Meinung, deren Richtigkeit dahin stehen kann. Das BVerwG prüfte die Rechtslage, um Anhaltspunkte für die rationale Nachprüfbarkeit der Gewissensentscheidung des Soldaten zu erlangen. Verblüffendes Ergebnis ist, dass die verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken des Soldaten gegen die Unterstützungsleistungen Deutschlands für den Irak-Krieg mit den Vorgaben der vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 15/2 vom August 1992 übereinstimmen.

Das BVerwG zeigt, dass das Grundrecht der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) auch für Soldaten gilt und nicht durch das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. Abs. 3 GG) verdrängt wird. Bereits die Grundregelung zur Gehorsamspflicht eines Soldaten im Soldatengesetz (§ 11 Abs. 1 S. 2) beziehe sich auf die Freiheit des Gewissens, indem sie dem Soldaten auferlegt, einen Befehl „gewissenhaft“ auszuführen, also nicht gewissenlos, und fordere einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung – gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen »Grenzmarken« des eigenen Gewissens – bedenkenden Gehorsam.

In dieser Grundregelung zur gewissenhaften, dem Gewissen verhafteten, Befehlsausübung scheint die Geschichte der Bundeswehr auf. Bei der in den Jahren 1955/56 erfolgten Aufstellung der Bundeswehr sei in den Wehrgesetzen ausdrücklich bestimmt worden, dass Soldaten die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger haben und die Soldaten „Staatsbürger in Uniform“ sind (§ 6 Satz 1 SG). Um jede Sonderstellung der Streitkräfte im demokratischen und sozialen Rechtsstaat des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) hinsichtlich der Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu verhindern, sei 1956 Art. 1 Abs. 3 GG dahingehend geändert worden, dass die Grundrechte außer für Gesetzgebung und Rechtssprechung für „die vollziehende Gewalt“, zu der die Streitkräfte zählen, gelten (statt wie vorher für „die Verwaltung“). Die Erteilung eines militärischen Befehls steht deshalb unter dem Vorbehalt seiner Grundrechtskonformität.

Das BVerwG betont, dass Gewissensfreiheit nicht heißt, willkürlich nach eigenem Gesetz zu leben und zu handeln. Die Berufung auf die Gewissensfreiheit, um die Unzumutbarkeit der Befolgung eines Befehls zu begründen, wird als eine von mehreren rechtlichen Grenzen des Gehorsams (neben sechs weiteren rechtlichen Konstellationen) eines Soldaten aufgeführt. Diese rechtlichen Grenzen des soldatischen Gehorsams lassen erkennen, dass ein Soldat nicht vordergründig und leichtfertig Gründe geltend machen kann, will er einen Befehl unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit verweigern. Für den Soldaten rechtlich unverbindlich ist u.a. auch ein Befehl, dessen Ausführung die Menschenwürde verletzen würde oder der nicht zu dienstlichen Zwecken, d.h. nicht zur Erfüllung der durch das Grundgesetz (abschließend) festgelegten Aufgaben der Bundeswehr, erteilt worden ist oder dessen Erteilung oder Ausführung als Handlung zu qualifizieren ist, die geeignet ist und in der Absicht vorgenommen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten (Art. 26 Abs.1 Satz 1 GG), oder dessen Erteilung oder Ausführung gegen die »allgemeinen Regeln des Völkerrechts« im Sinne des Art. 25 GG verstößt, zu denen u.a. das völkerrechtliche Gewaltverbot und die grundlegenden Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts gehören.

Als Gewissensentscheidung beschreibt das Bundesverwaltungsgericht jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Da der Gewissensappell »als innere Stimme« des Soldaten nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar nur über das Medium der Sprache, erschlossen werden könne, prüft das BVerwG, ob eine nach außen tretende, rational mitteilbare und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbare Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung des angeklagten Soldaten positiv festgestellt werden kann.

Das BVerwG befasst sich deshalb mit der Konfliktsituation des Soldaten und stellt fest: Seine Gewissensentscheidung fand in einem Kontext statt, der von, auch für einen zum Waffeneinsatz nach wie vor bereiten Berufssoldaten, besonderen Umständen geprägt war. Hintergrund und Anlass für sein Handeln war der Krieg gegen den Irak, gegen den gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht bestanden und bestehen. Diese Situation habe der Soldat weder vordergründig noch leichtfertig angenommen noch bewusst herbeigeführt.

Sodann zeigt das BVerwG anhand der ZDv 15/02, dass die völkerrechtlichen Bedenken des Soldaten gegen die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zugesagten Unterstützungsleistungen, die für ihn Veranlassung zur Befehlsverweigerung waren, berechtigt waren und sind. Die Regelungen der ZDv 15/2 beinhalten in Übereinstimmung mit dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht (V. Haager Abkommen vom 18.10.1907, in Deutschland in Kraft seit dem 25.10.1910), dass ein Staat, der an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten nicht beteiligt ist, den Status eines »neutralen Staates« hat. Das Gebiet eines »neutralen Staates« ist „unverletzlich“; jede Kriegshandlung ist darauf untersagt, insbesondere „Truppen oder Munitions- oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurchzuführen“ oder Nachrichten vermittelnde „Anlagen“ zu nutzen. Gemäß der ZDv 15/2 darf ein »neutraler Staat«, der die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den allein von den USA und ihren Verbündeten geführten Krieg gegen den Irak ist, auf seinem Territorium „keine der Konfliktparteien unterstützen“ und keine kriegsunterstützenden Handlungen dulden. Die ZDv 15/02 bestimmt u.a. auch, dass der »neutrale Staat« zum aktiven Tätigwerden und damit zum Einschreiten verpflichtet ist, wenn Neutralitätsverletzungen begangen werden. Die Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf dem Gebiet des »neutralen Staates« befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, und zu „internieren“.

Der Position der Bundesregierung, sie sei zu den Unterstützungsleistungen aufgrund der NATO-Verträge (incl. des Aufenthaltsvertrages für die US-Armee) politisch verpflichtet, widerspricht das BVerwG. Von den sich aus dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen sei Deutschland nicht dadurch freigestellt, dass es Mitglied der NATO ist, der auch die kriegführenden Staaten angehören. Es gebe keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.

Für die Gewissensentscheidung des Soldaten kam es nicht darauf an, dass er die sich aus dem als Verfassungsrecht geltenden Völkerrecht ergebende Rechtslage genau kannte. Der Soldat hatte zum einen vergeblich versucht, mit Hilfe seiner Vorgesetzten Klarheit zu gewinnen, ob er eventuell von fragwürdigen Grundlagen ausging. Zum anderen bedeuten – so das BVerwG – die rechtlichen Bedenken des Soldaten nicht, dass er nur die fehlende Legalität der deutschen Unterstützungsleistungen gerügt hätte: Für den Soldaten stellte vielmehr das geltende Völkerrecht das ethische Minimum dar. Das ist eine bedeutsame Facette der Befehlsverweigerung des Soldaten, weil in Erinnerung gerufen wird, dass UN-Charta und Menschenrechtskonvention keine beliebig veränderbaren Vertragswerke sind, sondern auf »überpositiven« Maßstäben beruhen, deren Kodifizierung wegen der Erfahrungen mit dem Faschismus und nach dem Inferno des 2. Weltkrieges gelang.

Wichtig ist schließlich der Hinweis des BVerwG darauf, dass die militärischen Vorgesetzten auch außerhalb des vom Soldatengesetz vorgeschriebenen staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterrichts verpflichtet sind, einem in einem Konfliktfall an der Rechtmäßigkeit eines Befehls zweifelnden Soldaten möglichst vollständig sowohl über die konfliktrelevanten Tatsachen als auch möglichst objektiv über die maßgebliche Rechtslage zu informieren: „Diese Unterrichtung muss sich – grundrechtskonform – daran orientieren, wie ein gegebenenfalls mit der Frage befasstes rechtsstaatliches Gericht die Sache voraussichtlich beurteilen würde.“ Die Vorgesetzten müssen sich also gründlich mit dem Verfassungs- und Völkerrecht befassen, dessen Beachtung ihnen überdies die Zentrale Dienstvorschrift aufgibt.

Im ersten »Mauerschützenurteil« vom 20.1.1992 hat das Landgericht Berlin den DDR-Grenzsoldaten zur Last gelegt, ihr Gewissen nicht „rechtzeitig“ geprüft zu haben. Um Wiederholungen zu verhindern, ist die rechtzeitige Information der Soldaten zu gewährleisten und dürfen Dritte, ob Soldaten oder nicht, nicht belangt werden, wenn sie Soldaten mit rechtlichen Zweifeln an ihrem Tun konfrontieren. Der Staatsbürger in Uniform ist verpflichtet, sich ein Urteil zu bilden über das, was er tut, um sein Gewissen prüfen zu können.

Helga Wullweber, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Berlin, ist Vorstandsmitglied der deutschen Sektion der IALANA

Der Wegfall des Zivildienstes muss nicht mehr schrecken

Der Wegfall des Zivildienstes muss nicht mehr schrecken

Kommission »Europäische Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr« am IFSH

von IFSH

In Kürze wird der Bundestag über ein »Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze« beraten. Die Überschrift des Gesetzespakets erstaunt ebenso wie die Zuständigkeit in diesem Verfahren. Erstmalig haben bei substanziellen Änderungen im Wehrrecht nicht das Verteidigungsministerium und der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages, sondern das für den Zivildienst zuständige Familienministerium und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Federführung. Offensichtlich geht es bei den Regelungen für die Wehrpflicht inzwischen weniger um den Dienst in der Bundeswehr als um den Dienst der Kriegsdienstverweigerer. Die Bundeswehr stellt sich nämlich bereits seit der Anweisung des Verteidigungsministers vom Januar 2004 an seinen Generalinspekteur, die neue Bundeswehrstruktur so auszurichten, dass sie auf Grundwehrdienstleistende nicht länger angewiesen ist, auf den Wegfall der Wehrpflicht ein.

Auch der Wegfall des Zivildienstes – als Folge dieser Entscheidung – hat längst seinen Schrecken verloren. Zwischen Staat und Wohlfahrtsverbänden wird heute praktisch nur noch um die Konditionen des Übergangs gerangelt. Vor allem geht es um die finanzielle Unterstützung der Umstellung, also konkret darum, wie die bisher für den Zivildienst ausgegebenen Haushaltsmittel des Bundes für die sozialen Dienstleistungen erhalten bleiben können, und um den Zeitpunkt. Überraschend haben im Januar einige Wohlfahrtsverbände das Jahr 2008 als Zeitpunkt des Ausstiegs aus Wehrpflicht und Zivildienst genannt. Bis dahin sei eine reibungslose Umstellung möglich. Die Bundesregierung hat diesen Termin nicht bestätigt, aber eben auch nicht dementiert. Als Fixpunkt für Planungen scheint er deshalb sehr nützlich zu sein.

Renate Schmidt ist durch das anstehende Gesetzgebungsverfahren unversehens federführende Ministerin bei der Novellierung des Wehrpflichtgesetzes geworden. Dabei ist sie eine ausgewiesene Wehrpflichtgegnerin. „Ich halte die Wehrpflicht für überholt, sie ist nicht mehr länger das richtige Modell für Deutschland,“ schrieb sie im Juni 2003 in einem Gastkommentar für die »Financial Times Deutschland«. Als Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist sie aber für den Zivildienst zuständig und verantwortet weit mehr Einberufungen im Rahmen der Wehrpflicht als der Verteidigungsminister. Während der Verteidigungsminister in diesem Jahr 73.500 Dienstposten mit 83.000 Grundwehrdienstleistenden und freiwillig länger dienenden Wehrdienstleistenden besetzen will, plant die Familienministerin für 93.000 Dienstplätze über 120.000 Einberufungen. Dabei hat die jetzige Bundesregierung die „größtmögliche Gerechtigkeit und Gleichbehandlung“ von Wehr- und Zivildienstpflichtigen als Maxime im Koalitionsvertrag von 2002 festgeschrieben. Wenn rund 50 Prozent mehr zum Zivildienst als zum Grundwehrdienst einberufen werden, ist die Verletzung der den Kriegsdienstverweigerern zugesagten Gleichbehandlung mehr als offensichtlich.

Während Renate Schmidt Schwierigkeiten hat, mit der schnellen Reduzierung von Dienstposten für Grundwehrdienstleistende Schritt zu halten und sich so die Frage nach der Einberufungsgerechtigkeit stellt, ist die Frage der Wehrgerechtigkeit längst aus dem Ruder gelaufen. Zielvorgabe für die Restwehrpflicht ist die Einberufung von rund 55.000 Wehrpflichtigen pro Jahr. Bei Jahrgängen von durchschnittlich etwa 415.000 Männern wird auf den ersten Blick schon deutlich, dass das Gebot der Gleichbehandlung, unter das das Bundesverfassungsgericht die Durchführung der Wehrpflicht gestellt hat, nicht erfüllt werden kann. So ist heute unbestritten, dass von den tauglich gemusterten und für den Grundwehrdienst verfügbaren Wehrpflichtigen nur noch jeder Zweite einberufen werden kann. Die Wehrverwaltung findet immer neue Ausnahmeregelungen, um den Überschuss an Wehrpflichtigen sozialverträglich verwalten zu können, beispielsweise durch die Freistellung Verheirateter oder von Vätern. Mit der beabsichtigten Streichung des Tauglichkeitsgrades 3 werden von jedem Geburtsjahrgang rund 33.000 eigentlich taugliche Wehrpflichtige und noch einmal ebenso viele eigentlich taugliche Zivildienstpflichtige einfach für „dauernd nicht wehrdienstfähig“ erklärt mit der Folge, dass sie keinen Dienst mehr leisten müssen. Gerechter wird die Wehrpflicht dadurch allerdings nicht.

Der Zivildienst stellt mit 93.000 Arbeitskräften bei den sozialen Dienstleistern eine scheinbar beachtliche Mitarbeitergruppe, die aber sofort an Gewicht verliert, wenn man weiß, dass allein bei den Wohlfahrtsverbänden 1,2 Millionen Menschen arbeiten. Insgesamt machen Zivildienstleistende rund fünf Prozent der Mitarbeiter in staatlichen und wohlfahrtsverbandlichen sozialen Einrichtungen aus. Vor fünf Jahren (Mitte 1999) waren sogar über 150.000 Zivildienstleistende im Dienst. Der Abbau von knapp 60.000 Zivildienstleistenden war möglich und gelang durch den Einsatz anderer Arbeitskräfte. Öffentlich wurde und wird über diese gelungene Konversion aber nur wenig geredet.

Vorschläge für Ausstiegsszenarien aus dem Zivildienst

Im Januar 2004 übergab die Kommission »Impulse für die Zivilgesellschaft« ihren Bericht »Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland«. Rund 100 Fachleute aus Bundes- und Landesministerien, aus Wohlfahrtverbänden und Freiwilligendiensten hatten ein dreiviertel Jahr lang über die Zeit »nach der Wehrpflicht« beraten und dann Vorschläge unterbreitet, die den Übergang zur wehrpflichtfreien Gesellschaft möglich machen. Einvernehmen bestand und besteht bei allen Fachleuten – auch bei denen der Wohlfahrtsverbände –, dass soziale Dienstleister auf Zivildienstleistende als Hilfskräfte nicht angewiesen sind.

Nach den Empfehlungen der Kommission sollen bis zum Wegfall der Wehrpflicht – und in der Folge: des Zivildienstes – Korrekturen am heutigen Zivildienst vorgenommen werden, um den Übergang zu erleichtern. So wird die Zivildienstdauer an die Wehrdienstdauer angepasst, und der Zivildienst soll zu einem »Lerndienst« weiterentwickelt werden. Dabei sollen die Ausbildungsanteile im Zivildienst dem Umfang der Ausbildungselemente der Freiwilligendienste angeglichen werden.

Von großer Bedeutung ist das öffentliche Eingeständnis, dass Zivildienstleistende nicht »billige Arbeitskräfte« sind, sondern dass ein besetzter Zivildienstplatz pro Jahr rund 15.000 Euro kostet. Davon tragen der Bund gut 8.000 und die Einsatzstellen knapp 7.000 Euro. Seit langem herrscht Einigkeit darüber, dass bei einem Ersatz der Zivildienstleistenden durch reguläre Dauerarbeitskräfte ein Verhältnis von zwei zu drei angenommen werden muss, zwei Dauerarbeitskräfte ersetzen drei Zivildienstleistende. Ein solches Verhältnis ist möglich, weil durch die alle neun Monate wechselnden Zivildienstleistenden erhebliche Arbeitszeit für Einarbeitung, Lehrgänge und fachliche Anleitung verloren geht, die bei Dauerarbeitskräften nur einmalig anfällt. 90.000 Zivildienstleistende könnten also durch 60.000 Dauerarbeitskräfte ersetzt werden. Auf Zivildienstplätzen arbeiten – auch das wird inzwischen sehr realistisch gesehen – Mitarbeiter ohne einschlägige berufliche Vorbildung und in der Regel ohne Arbeitserfahrung. Die Tätigkeiten der Zivildienst-Arbeitsplätze sind so strukturiert, dass sie innerhalb zweier Monate erlernt werden können. Die bei einem Wegfall des Zivildienstes neu zu schaffenden Arbeitsplätze sind also besonders geeignet für Menschen mit geringer oder gar keiner beruflichen Qualifizierung, also für Menschen, für die auf dem heutigen Arbeitsmarkt kaum Arbeitsplätze angeboten werden.

Während für drei Zivildienstleistende 45.000 Euro im Jahr ausgegeben werden, belaufen sich die Arbeitgeberkosten für eine junge Hilfskraft auf deutlich unter 25.000 Euro pro Jahr. Zivi ldienstleistende können also durch reguläre Arbeitskräfte ersetzt werden, ohne das Mehrkosten entstehen – im Gegenteil. Volkswirtschaftlich werden Arbeitslosengeld und Sozialleistungen für 60.000 dann nicht mehr arbeitslose Menschen eingespart.

In der Fachdiskussion wird aber nicht davon ausgegangen, dass alle Zivildienstplätze durch reguläre Dauerarbeitskräfte ersetzt werden. Angenommen wird, dass sich in der Praxis ein »Mix« ergibt aus Vollzeitarbeitsplätzen, Teilzeitarbeitsplätzen und Mini-Jobs, Freiwilligendiensten und ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Vollzeitarbeitsplätze werden überall dort entstehen, wo Zivildienstleistende in der Basisversorgung eingesetzt werden, zum Beispiel im Hol- und Bringedienst eines Krankenhauses, in der Hausmeisterei, Küche oder Wäscherei von Altenheimen, in Notrufzentralen usw.

Mini-Jobs und Teilzeitarbeitsplätze dürften eingerichtet werden in Arbeitsbereichen, in denen es zeitliche Arbeitsschwerpunkte gibt, so zum Beispiel bei »Essen auf Rädern« oder im Behindertenfahrdienst usw.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus Freiwilligendiensten werden vermutlich dort tätig werden, wo auch Zivildienstleistende bisher interessante Lernfelder vorfanden, zum Beispiel in der so genannten ISB-K, der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung bei Kindern (Begleitung von behinderten Kinder in Regelkindergärten und Regelschulen), in Umwelteinrichtungen oder für Tätigkeiten, »die ein bisschen Farbe in das Grau des Heim- oder Krankenhauslebens bringen« wie Besuchs-, Vorlese- und Veranstaltungsbegleitdienste usw.

Ehrenamtliche werden an den Stellen Zivildienstleistende ersetzen können, an denen echte Zusatztätigkeiten übernommen wurden, so zum Beispiel der Baumschnittkurs eines Umweltverbandes, die Theaterbegleitung in einer Alteneinrichtung usw.

Es ist zu erwarten, dass die Umstellung auf diesen Mix an »Ersatzkräften« wie schon die bisherige Reduzierung des Zivildienstes fast geräuschlos über die Bühne gehen wird. Und in Wirklichkeit handelt es sich um die Rückkehr zur Normalität einer freiheitlichen Gesellschaft, die auf freiwillige Mitarbeit setzt.

Klares Nein zur allgemeinen Dienstpflicht

Im Zusammenhang mit dem möglichen Wegfall des Zivildienstes haben die Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt sich in der »Bild-Zeitung« für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht ausgesprochen. Ob die Ministerpräsidenten nun der Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu unterstellen wären, sei dahingestellt. Zumindest sind ihre Stellungnahmen eindeutig nicht durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gedeckt.

Artikel 12 Grundgesetz verbietet die Einführung eines sozialen Pflichtjahres: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden“. Aber auch eine Änderung des Grundgesetzes – möglich nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit – würde die Einführung eines sozialen Pflichtjahres in Deutschland nicht ermöglichen. Internationale Menschenrechtskonventionen gelten in Deutschland wie nationales Recht. Die Bundesrepublik Deutschland müsste vor der Einführung eines »sozialen Pflichtjahres« die Geltung der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen, des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966, des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit vom 26.6.1961, des Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25.6.1957, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates vom 4.11.1950 aufheben. Als Ausnahmen sind national wie international nur der Zwang zum Wehrdienst sowie in Strafverfahren festgelegte Arbeitsauflagen zugelassen. Der Vorschlag, dass ausgerechnet unser Land mit seiner historischen Belastung sich über das Verbot von Zwangs- und Pflichtdiensten hinwegsetzt, ist geschichtsvergessen und eine Absage an die zivilisierte Welt. Naturalleistungen zwangsweise einzufordern ist ein Rückfall in Zeiten der mittelalterlichen Frondienste. Derzeit gibt es ein solches Pflichtjahr weltweit nur im diktatorischen Burma.

Aber auch ganz praktische Überlegungen zeigen schnell, dass die Vorschläge der Ministerpräsidenten völlig ungeeignet sind, den Zivildienst zu ersetzen: Völlig aus dem Blick gerät üblicherweise die Größenordnung eines »sozialen Pflichtjahres«. Rund 800.000 Männer und Frauen umfasst ein durchschnittlicher Geburtsjahrgang. Rund 100.000 dürften – aus welchen Gründen auch immer – für eine Dienstpflicht nicht in Frage kommen. Rund 100.000 könnte die Bundeswehr und rund 100.000 der bisherige Zivildienst aufnehmen, da es im Falle der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht wohl bei der faktischen Beibehaltung der Wehr- und Zivildienstpflicht bleiben würde. Wer ein »soziales Pflichtjahr« fordert, muss also ein Organisationsmodell entwickeln, das pro Jahr 500.000 junge Erwachsene zusätzlich zum bestehenden Wehr- und Zivildienst für einen Zeitraum von rund einem Jahr unterbringt.

Wenn etwas »verpflichtend« ist, muss gleichzeitig kontrolliert werden, dass alle das »soziale Pflichtjahr« auch wirklich machen. Staatliche Pflichtdienste bedeuten zum einen im Umkehrschluss auch staatliche Fürsorge (Krankenschutz, Haftpflicht etc.) mit den entsprechenden Verwaltungen. Zum anderen müssen Sanktionen für diejenigen vorgesehen werden, die der Pflicht nicht nachkommen. Geldstrafen kommen dabei nicht in Frage, weil sie für Reiche ein »Freikaufen« ermöglichen würden. Es bleibt wie beim Wehrdienst nur die angedrohte Freiheitsstrafe als adäquates Sanktionsmittel.

Junge Erwachsene dürften im »sozialen Pflichtjahr« etwa so viel kosten wie die heutigen Grundwehr- und Zivildienstleistenden oder wie die MitarbeiterInnen im Freiwilligen Sozialen Jahr. Rund 15.000 Euro werden für diese Pflicht- und Freiwilligendienste pro Person und Jahr veranschlagt. Getragen wird dieser Betrag bisher je nach Dienstart zu unterschiedlichen Anteilen von den Einrichtungen und über die öffentliche Hand. Ein »soziales Pflichtjahr für alle« würde 7,5 Milliarden Euro (500.000 Dienstpflichtige mal 15.000 Euro und Jahr) kosten, zusätzlich zu dem Geld, was heute schon für Grundwehrdienst und Zivildienst ausgegeben wird.

Mit den 7,5 Milliarden Euro, die ein Pflichtjahr kosten würde, ließen sich rund 300.000 neue tariflich bezahlte Arbeitsplätze auf einem dem Zivildienst vergleichbaren Niveau (Hilfs- und Zuarbeiten, rund 25.000 Euro Arbeitgeberbrutto) schaffen. Eine Reduzierung der Arbeitslosenzahlen um 300.000 hätte darüber hinaus eine erhebliche Entlastungswirkung für die Sozialkassen. Oder es könnten auch 150.000 FacharbeiterInnen mit 50.000 Euro Arbeitgeberbrutto neu eingestellt werden.

Ein »soziales Pflichtjahr für alle« verzögert den Berufseinstieg um ein Jahr und verkürzt die erreichbare Lebensarbeitszeit entsprechend. Rentenberechnungsmodelle müssten das entsprechend berücksichtigen. Volkswirtschaftliche Studien gehen davon aus, dass ein um ein Jahr späterer Berufseinstieg einen Einkommensnachteil von gut 90.000 Euro – bezogen auf die Lebensarbeitszeit – ausmacht. Entsprechend geringer sind dann auch die Leistungen in die Sozialversicherungskassen.

Die Fachdiskussion ist sich in der Frage der Bewertung von Pflichtdiensten weitgehend einig. Sie werden als völlig ungeeignet abgelehnt. „Die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht anstelle der Wehrpflicht durch Verfassungsänderung bzw. die Einbeziehung junger Frauen in die allgemeine Wehrpflicht hält die Kommission nicht nur für völkerrechtswidrig, sondern für einen grundsätzlich falschen Weg, Eigeninitiative, Mitgestaltung und Beteiligung aller Altersgruppen in der Zivilgesellschaft zu fördern“, schreibt die Kommission »Impulse für die Zivilgesellschaft« quasi als Präambel zu ihrem Bericht.

Blick zu den europäischen Nachbarn

In verschiedenen Nachbarländern Deutschlands wurde in den letzten Jahren die Wehrpflicht und damit auch der Zivildienst – im Umfang dort aber jeweils deutlich kleiner als in Deutschland – abgeschafft. Die Diskussion um den Umbau sozialer Dienstleistungen und deren Finanzierung fand und findet in diesen Ländern ebenso wie in Deutschland statt. Dabei spielte der wegfallende Zivildienst aber nur eine völlig untergeordnete Rolle. Bedeutsamer war die Diskussion, welche Angebote Jugendlichen gemacht werden können, um ihre Bereitschaft zu freiwilligem Engagement aufzugreifen. Dass diese Diskussion aber weitgehend unabhängig von der Diskussion um die Wehrpflicht stattfindet, zeigt das Beispiel Englands, das seit 1957 keine Wehrpflicht mehr hat. Frankreich, Belgien, die Niederlande und England sind zu unterschiedlichen Lösungen gekommen, meistens einem »Mix« aus Maßnahmen zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit und gezielten Angeboten an Freiwilligendiensten. Letztlich spielte der Wegfall des Zivildienstes für soziale Dienstleister und Gesellschaft keine große Rolle, weil Problembereiche wie Jugendarbeitslosigkeit und Lösungen zur Verbesserung freiwilligen sozialen Engagements die weit wichtigeren gesellschaftspolitischen Fragestellungen sind.

Fazit

Die Kommission »Europäische Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr« begrüßt die Weichenstellung für den Wegfall des Zivildienstes. Weder gibt es heute noch eine tragfähige sicherheitspolitische Begründung für die Beibehaltung der Wehrpflicht, noch erweist es sich als nötig, an der Verpflichtung junger Männer zu Ersatzdiensten weiter festzuhalten. In einem europäischen Sicherheitssystem sind Zwangsdienste entbehrlich. Die Mehrheit der europäischen Staaten hat diese Erkenntnis bereits umgesetzt. Nun ist Deutschland am Zug.

Kommission »Europäische Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr« am Institut für Friedens- und Sicherheitspolitik der Universität Hamburg (IFSH)

Kriegsdienstverweigerung in der EU und den Beitrittsländern

Kriegsdienstverweigerung in der EU und den Beitrittsländern

von Gernot Lennert

Der vorliegende Beitrag verdeutlicht die Unterschiedlichkeit bis Gegensätzlichkeit der Handhabung von Kriegsdienstverweigerung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, deren Beitritt zur EU bis 2007 vorgesehen ist. Die Rede von der europäischen Wertegemeinschaft ist diesbezüglich wenig mehr als eine Leerformel. Allerdings scheint der Integrationsprozess zu einer zunehmenden Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung beizutragen. Ernüchternd wirkt dagegen, dass der noch zur Annahme ausstehende EU-Verfassungsentwurf keine einheitliche Regelung im Sinne dieses Rechtes vorsieht, sondern auch die repressivste einzelstaatliche Behandlung von Kriegsdienstverweigerern deckt.

Bis 1990 war Europa bezüglich Militärdienstpflicht klar eingeteilt.1 Auf der einen Seite standen die Staaten mit angelsächsischer politischer Kultur, Großbritannien und Irland. Das Vereinigte Königreich hatte die im 2. Weltkrieg eingeführte Dienstpflicht 1960 abgeschafft,2 in Irland und Nordirland hatte sie nie bestanden. In dieser politischen Tradition wird der Zwang zum Militärdienst als ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit des Individuums betrachtet, der nur im Notfall gerechtfertigt werden kann. Der Zwangsdienst gilt nicht als positiver Wert an sich. Im Hintergrund steht der Gedanke, dass der Staat seine Ansprüche an das Individuum rechtfertigen muss.

In Kontinentaleuropa waren 1989 nur Klein- und Kleinststaaten sowie Gebiete mit Sonderstatus wie West-Berlin frei von jeglichem Kriegsdienstzwang. In der vorherrschenden kontinentaleuropäischen Denktradition galt die Erfüllung der Wehrpflicht als selbstverständliche Pflicht des Staatsbürgers, unabhängig von militärischen Erfordernissen. In diesem Denken ist das Militär die Schule der Nation, das Individuum schuldet dem Staat oder dem Kollektiv einen Dienst. Diese kollektivistische Dienstideologie zeigt sich in einer älteren militärischen und in einer jüngeren zivilen Variante. In der zivilen Variante kann der Militärdienst kritisch gesehen werden, nicht aber der Zwang zum Dienst. Zwangsdienste erscheinen in diesem Weltbild als etwas Nützliches und Erstrebenswertes, als pädagogisch wertvoll.

Kriegsdienstverweigerern war bis Ende der 1980er Jahre in den nicht-kommunistischen Staaten Europas mit Dienstpflicht die Möglichkeit der Militärdienstverweigerung eingeräumt worden, verbunden mit Ableistung eines Ersatzdienstes, mit Ausnahme der Schweiz,3 Griechenlands, der Türkei und auch Zyperns, die ebenso wie die marxistisch-leninistischen Diktaturen keine legale Militärdienstverweigerung kannten. Es ergab sich ein West-Ost-Gefälle: keine Dienstpflicht an der westlichen Peripherie, in Westeuropa Kriegsdienstpflicht und Ersatzdienste für Verweigerer, im Osten Zwang ohne legale Militärdienstverweigerung.

Aussetzung und Abschaffung des Kriegsdienstzwangs

200 Jahre nach Einführung der modernen Wehrpflicht in der Französischen Revolution entschlossen sich mehrere Staaten Europas, sie auszusetzen oder abzuschaffen.4 In Belgien werden seit 1995, in den Niederlanden seit 1997 keine Wehrpflichtigen mehr einberufen, mit Ausnahme der Niederländischen Antillen, wo die Dienstpflicht nicht ausgesetzt wurde.5 2002 fand die Wehrpflicht sogar in ihrem Mutterland Frankreich sowie in Spanien ihr Ende. In Slowenien war schon für Oktober 2003 keine Einberufung von Wehrpflichtigen mehr vorgesehen.6 Weitere Staaten sind dabei, den Kriegsdienstzwang abzuschaffen oder auszusetzen: Portugal bis Ende 2004, Italien ab Anfang 2005, die Slowakei und Ungarn 2006, Tschechien bis Ende 2006.7

Aussetzung bedeutet, dass die Einberufungen jederzeit wieder aufgenommen werden können. In den Niederlanden unterliegen alle Wehrpflichtigen nach wie vor der Militärerfassung. In Frankreich demonstriert der Staat seinen Rekrutierungsanspruch mit einer eintägigen vom Militär durchgeführten Pflichtveranstaltung namens »Journée d‘appel de préparation à la défense« für alle Jugendlichen beiderlei Geschlechts zwischen 16 und 18 Jahren. Wer die Teilnahme verweigert, wird von staatlichen Prüfungen, sei es in Bildungseinrichtungen, sei es bei der Führerscheinprüfung, ausgeschlossen.

Der Militärdienstzwang wurde und wird wegen der militärstrategisch gebotenen Umstrukturierung, Modernisierung und Verkleinerung der Streitkräfte aufgegeben; Wehrpflichtige sind verzichtbar geworden. Lediglich der spanische Staat sah sich mit einer breiten antimilitaristischen Kampagne für die Abschaffung des Kriegsdienstzwangs konfrontiert, deren sichtbarster Ausdruck Tausende von inhaftierten totalen Kriegsdienstverweigerer waren.

Festhalten an der Militärdienstpflicht

Die nordischen Staaten sowie die Staaten am östlichen Rand der zukünftigen EU von Finnland bis Zypern halten am Kriegsdienstzwang fest. Die Abschaffung der Zwangsdienste wird in Deutschland und Österreich diskutiert.

In Deutschland, Dänemark und Schweden gibt es ein Recht auf Militärdienstverweigerung mit der Pflicht zur Ableistung eines Ersatzdienstes. Die Gewissensprüfung wird mittlerweile liberal gehandhabt oder entfällt. Die bloße Anerkennung ist unproblematischer geworden. Deutschland hat im November 2003 die Gewissensprüfungsausschüsse der Bundeswehr abgeschafft, alle Anträge werden seitdem in einem schriftlichen Verfahren vom Bundesamt für Zivildienst behandelt. Wegen begrenzter Kapazitäten der Bundeswehr und im Zivildienst sind die Chancen, beide Zwangsdienste zu umgehen, größer geworden. Nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden totale Kriegsdienstverweigerer.

Die Bedingungen in Österreich, Finnland und Polen liegen deutlich unter den Standards, die in Westeuropa üblich geworden sind. In Österreich bemüht sich der Staat, den Zivildienst möglichst unattraktiv zu machen. Er wurde in den 1990er Jahren dreimal verlängert, von ursprünglich acht auf zwölf Monate. Anträge auf Verweigerung dürfen nur innerhalb eines kurzen Zeitraums von wenigen Wochen nach der Musterung gestellt werden. Ab 2000 wurden die Zivildienstleistende materiell drastisch schlechter gestellt, was zu massenhaften Protesten geführt hat.8 In Finnland ist zwar die Anerkennung als Militärdienstverweigerer einfach, doch pro Jahr werden etwa 60 totale Kriegsdienstverweigerer in der Regel für 197 Tage inhaftiert.9 Viele protestieren damit gegen die unzumutbare Gestaltung des Zivildienstes, andere gegen jeden Kriegs- und Zwangsdienst. Der Zivildienst dauert entgegen Empfehlungen internationaler Organisationen doppelt so lange wie der Militärdienst. Den Dienstleistenden werden ihnen gesetzlich zustehende Leistungen wie kostenlose Unterkunft vorenthalten. Amnesty international erkennt finnische Totalverweigerer als Gewissensgefangene an. Die Militärdienstverweigerung gilt wie auch in Polen nur in Friedenszeiten.

In den baltischen Staaten ist das Recht auf Militärdienstverweigerung seit 1991 anerkannt, wobei Estland entsprechend den Maßgaben des Europarats einen Ersatzdienst von der Länge des Militärdienstes eingeführt hat, während Lettland 2002 einen Ersatzdienst von doppelter Länge beschlossen hat. Im Baltikum kann die Dienstpflicht wegen geringer Einberufungsquoten leicht umgangen werden.10

In Rumänien, Bulgarien, Griechenland und Zypern gibt es in der Praxis kein Recht auf Militärdienstverweigerung. Entsprechende Bestimmungen sind wertlos, wegen mangelnder Ausführungsbestimmungen oder weil sie wie in Rumänien nur für Angehörige militärdienstablehnender religiöser Gemeinschaften gelten. Griechenland bestraft Verweigerer mit einem 30-monatigen Ersatzdienst, der damit 12 bis 18 Monate länger als der Militärdienst dauert, heimatfern stattfinden muss und in dem sie mit feindseliger Behandlung rechnen müssen. Verweigerer werden häufig über Jahre hinweg mit Einberufungen, Prozessen, Inhaftierungen, Aberkennung ihres Verweigererstatus und dergleichen überhäuft. Lazaros Petromelidis wird schon seit 1992 juristisch verfolgt.

Es gibt nach wie vor das West-Ost-Gefälle, aber die Gruppe der Länder ohne Militärdienstpflicht wird 2007 tief nach Ostmitteleuropa reichen, Militärdienstverweigerung ist in Ländern Osteuropas möglich.

Internationale Standards

Dass osteuropäische Staaten die Militärdienstverweigerung mehr oder weniger akzeptieren, ist wesentlich internationalen Organisationen zu verdanken, vor allem dem Europarat, aber auch der OSZE und der Europäischen Union, namentlich dem Europäischen Parlament.

Das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht in den grundlegenden Menschenrechtsdeklarationen der Vereinten Nationen und des Europarats enthalten, wird allerdings aus dem in Artikel 18 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen niedergelegten Recht auf Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit und ähnlichen Bestimmungen anderer Menschenrechtskonventionen abgeleitet. Die UN-Menschenrechtskommission, das Europäische Parlament, der Europarat sowie KSZE/OSZE haben in Resolutionen und Empfehlungen das Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen befürwortet.11

Das Interesse an einer Aufnahme in die EU und in andere euro-atlantische Strukturen erhöht die Bereitschaft, sich den geforderten Standards anzupassen. Das Europäische Parlament begründet sein Engagement damit, dass stark variierende Bestimmungen unter den Mitgliedsstaaten „ein Hemmnis für den Prozess der europäischen Integration im Hinblick auf die jungen Menschen“12 darstellten.

Die UN-Menschenrechtskommission, der Europarat sowie das Europäische Parlament bekennen sich dazu, „dass Personen, die aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigern, die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes geboten wird.“13 Dazu gehören die ausreichende Information der Betroffenen sowie das Recht, jederzeit, also auch während des Militärdienstes, einen Antrag auf Verweigerung zu stellen. Der Ersatzdienst soll in rein zivilem Rahmen stattfinden, seine Dauer soll angemessen sein und nicht als Strafe angesehen werden. Das Anerkennungsverfahren soll fair sein. Zahlreiche Mitglieder von EU, Europarat und OSZE erfüllen die genannten Anforderungen nicht.

Kriegsdienstverweigerer sind am wirksamsten geschützt, wenn sie erst gar nicht mit Zwangsrekrutierung konfrontiert werden. Doch so weit geht der Europarat nicht. Artikel 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats von 1950 sagt deutlich: „(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3) Als ‚Zwangs- und Pflichtarbeit‘ im Sinne dieses Artikels gilt nicht … b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen … eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung.“14

Die Staaten haben sich also abgesichert: Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit sind verboten, aber nicht wenn es um Krieg und Militär geht. Der Europarat und die anderen genannten Organisationen bewegen sich innerhalb dieser Logik.

Der im Jahr 2003 vorgestellte Entwurf für eine Verfassung der EU befasst sich zwar ausführlich mit der gemeinsamen EU-Militärpolitik, doch eine EU-weite Regelung der Kriegsdienstverweigerung ist nicht vorgesehen. In Artikel II-10 (2) heißt es: „Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.“15 Das bedeutet, dass selbst die repressivste einzelstaatliche Behandlung von Kriegsdienstverweigerern gedeckt wird. Der Verfassungskonvent fällt damit hinter die Resolutionen des Europäischen Parlaments zurück.

Verweigerung von Militärangehörigen und situationsbedingte Verweigerung

Unabhängig vom Vorhandensein einer Dienstpflicht stellt sich die Frage nach der Verweigerung von Berufssoldaten und -soldatinnen. Die Regeln sind sehr uneinheitlich. In Deutschland ist die Antragstellung jederzeit möglich, seit November 2003 wird die Gewissensprüfung nicht mehr von den Prüfungsgremien der Bundeswehr vorgenommen. In Frankreich, Österreich und Spanien ist die Verweigerung von Militärangehörigen nicht vorgesehen. In Großbritannien gibt es eine Vorschrift der Armee, die aber nicht veröffentlicht werden darf, die entsprechenden Vorschriften von Marine und Luftwaffe sind ganz unbekannt.16 Hinzu kommt die Problematik von Minderjährigen, die mit 16 Jahren ins Militär eintreten und denen es schwer gemacht wird, es wieder vorzeitig zu verlassen.

Von Verweigerern wird gewöhnlich verlangt, Krieg und Gewalt grundsätzlich abzulehnen. Situationsbedingte oder selektive Verweigerung, wie die Weigerung israelischer Soldaten, in den besetzten Gebieten Dienst zu leisten, wird gesetzlich nicht akzeptiert. Dies hat historische Gründe und liegt im Interesse von Staat und Militär. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung begann als Ausnahmeprivileg für religiöse Sektierer, die aufgrund ihrer prinzipiell gewaltfreien Haltung fürs Militär unbrauchbar waren. Auch heutige säkulare Verweigerer müssen sich mehr oder weniger an diesem Muster orientieren, wenn sie anerkannt werden wollen. Verweigern darf nur, wer nicht töten kann, also charakterlich für den Militärdienst auf jeden Fall untauglich ist, aber nicht der, der zwar könnte, wenn er wollte, aber nicht will.

Soldaten sollen Befehlen gehorchen, sie nicht in Frage stellen. Die Möglichkeit der selektiven Verweigerung würde jedoch die Zuverlässigkeit der Militärmaschinerie gefährden. Da EU-Staaten immer häufiger völkerrechtswidrig Krieg führen, liegt es nahe, eine Möglichkeit der Verweigerung solcher Einsätze zu fordern. Doch schon jetzt sind Soldaten an Völkerrecht und Kriegsvölkerrecht gebunden. Ein Staat, der illegal Krieg führt, wird dies selbst kaum zugeben. Deshalb ist es wahrscheinlicher, dass situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung von außen anerkannt wird. Beispiele sind die Empfehlungen der UN, denjenigen Aufnahme zu gewähren, die sich den Apartheid-Streitkräften verweigerten, die Resolutionen des Europäischen Parlaments zugunsten von Verweigerern und Deserteuren aus den jugoslawischen Auflösungskriegen sowie die den post-jugoslawischen Staaten auferlegten Amnestien für Deserteure.

Denkbar ist die Anerkennung situationsbedingter Verweigerung am ehesten im Nachhinein bei veränderten politischen Kräfteverhältnissen oder im Asylrecht. Bezüglich des Rechts auf Zwangsrekrutierung sind die Regierungen untereinander solidarisch, aber in bestimmten Situationen können sie für bestimmte Verweigerer eine Ausnahme machen.

Kriegsdienstverweigerung: Menschenrecht oder Ausnahmerecht?

Kriegsdienstverweigerer werden so lange verfolgt werden, solange die Kriegsdienstverweigerung nicht als Menschenrecht, sondern als Ausnahmerecht begriffen wird. Viele, die vom Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung reden, meinen oft nur ein Ausnahmerecht, wie z.B. amnesty international: „amnesty international betrachtet alle, die aus Überzeugung nicht zur Waffe greifen wollen, als Wehrdienstverweigerer. … Dabei stellt die Organisation das Recht von Staaten, Soldaten einzuberufen, nicht in Frage. Doch niemand sollte gegen seine Überzeugung zum Militärdienst gezwungen oder für seine Verweigerung in irgendeiner Form bestraft werden.“17 Der staatliche Zwangsrekrutierungsanspruch, die Wurzel des Problems, wird also nicht in Frage gestellt, sondern verinnerlicht. Konsequenterweise bekennt sich ai zur Gewissensprüfung, sei es eine staatliche, sei es die Beurteilung durch ai. Erwähnenswert ist auch, dass ai weder Gewissensprüfungen noch den Zwang zum Ersatzdienst als Problem ansieht, wenn sie bestimmten Kriterien entsprechen.

Solange das Recht auf Kriegsdienstverweigerung von der Gewissensfreiheit abgeleitet wird, bleibt es ein Ausnahmerecht für Menschen mit einer bestimmten Motivation oder einem bestimmten Persönlichkeitsbild, kein Menschenrecht für alle. Die Inanspruchnahme eines Menschenrechts auf einen bestimmten Personenkreis einzuschränken, abhängig von staatlicher Genehmigung sowie der Ableistung eines staatlichen Zwangsdienstes, ist ein Widerspruch in sich.

Die Rekrutierung für Kriegsdienst ist oft gleichbedeutend mit einem Todesurteil, nicht nur in Kriegszeiten, von Freiheitsberaubung und Aufhebung anderer Grundrechte einmal ganz abgesehen. Zwangsrekrutierte werden gegen ihren Willen zu Kombattanten gemacht und können im Krieg vom gegnerischen Militär legal getötet oder verstümmelt werden. Die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit werden durch die Zwangsrekrutierung aufgehoben. Ausgehend davon, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit hat, müsste Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst ebenso verworfen werden wie die von amnesty international und Europarat abgelehnte Todesstrafe.

Ausblick

Die osteuropäischen Staaten durchlaufen bezüglich Kriegsdienstverweigerung zeitversetzt ähnliche Entwicklungsstufen wie zuvor westeuropäische Länder, beschleunigt durch den Anpassungsdruck von Europarat und EU. Im Osten Europas zeigt sich ebenso wie in der Geschichte Westeuropas ein Nord-Süd-Unterschied, der mit dem religiösen Hintergrund korreliert. In den protestantischen Ländern Nordwesteuropas war schon im 1. Weltkrieg und in den 1920er und 1930er Jahren danach die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ermöglicht worden; katholische Staaten folgten erst widerstrebend in den 1960er und 1970er Jahren. Die protestantischen Ostseeländer haben die Idee der Kriegsdienstverweigerung akzeptiert, die orthodox geprägten Staaten und Gesellschaften im Südosten stehen ihr am feindseligsten gegenüber. Nationalismus und Militarismus sind dort starke ideologische Stützen der Militärdienstpflicht. Die NATO drängt ihre Mitglieder und Kooperationspartner zur Anpassung an die modernen Militärstrukturen des Bündnisses. Resultiert dieser Modernisierungsdruck in der Abschaffung der Dienstpflicht, schafft das für Kriegsdienstverweigerer einen besseren Schutz als Verweigerungsgesetze, die Kriegsdienstverweigerern Gewissensprüfungen und Zwangsdienst auferlegen.

In Mitteleuropa könnte aus militärstrategischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen und aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen der Kriegsdienstzwang bald weichen. Dem stehen in Deutschland noch ideologische Hindernisse entgegen. Hier geht es nicht nur um die Militärdienstpflicht, sondern um die quer durch die politischen Lager von ganz rechts bis ganz links tief verankerte hohe Wertschätzung ziviler Zwangsdienste. Solange sich die neutralen Staaten Finnland, Schweden und Österreich noch am Konzept einer allgemeinen Volksbewaffnung mit kleinen aktiven Streitkräften und mit zahlreichen Reservisten orientieren, werden sie an der Kriegsdienstpflicht festhalten.

Anmerkungen

1) Der Begriff Wehrpflicht ist doppelt irreführend. In Bezug auf das zwischenstaatliche Verhältnis suggeriert Wehrpflicht, dass die Kriegsdienstleistung der Verteidigung diene. Allerdings haben auf Basis der Wehrpflicht so genannte Wehrdienstleistende schon viele Angriffskriege geführt. Das gilt vor allem für Deutschland, dessen »Wehrdienstleistende« seit Gründung des Staates 1871 noch nie einen Verteidigungskrieg geführt haben. Im Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Staat ist der Begriff ebenfalls abwegig. Wehrdienst leisten gerade diejenigen, die sich am wenigsten gegen die Zwangsrekrutierung zum Militär zur Wehr setzen. Die Begriffe Wehrdienst und Wehrpflicht (schwed. värnplikt, dän. værnepligt) ist eine deutsch-nordgermanische Besonderheit. Im Englischen und Französischen spricht man von conscription oder national service / service nationale, im Niederländischen schlicht von Dienstplicht, im Russischen ganz offen von voinskaja objazannost’, d.h. von Kriegspflicht.

2) Im britischen Überseegebiet Bermuda gibt es sie bis heute.

3) In ihrer Behandlung von Kriegsdienstverweigerern glich und gleicht die Schweiz Staaten in Osteuropa. Die Schweiz ist weder EU-Mitglied noch Beitrittskandidat und im Weiteren nicht Gegenstand dieses Artikels.

4) Alle Angaben zu Kriegsdienstzwang und zum Kriegsdienstverweigerungsrecht, die sich auf die Zeit vor 1998 beziehen, basieren, sofern nicht anders angegeben, auf Horeman, Bart & Stolwijk, Marc (1998): Refusing to bear arms. A world survey of conscription and conscientious objection to military service, London: WRI.

5) Lennert, Gernot (2001): Niederländische Antillen. In: Internationales Handbuch – Länder aktuell. Munzinger-Archiv 46/01, Ravensburg.

6) taz 11.09.03.

7) Vgl. Burmeister (2003): Hat die Wehrpflicht eine Zukunft? Ein Beitrag zur aktuellen Diskussion. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. WF II-144/03. Verfügbar unter: http://www.bundestag.de/aktuell/ausarbeitungen/2003/2003_10_07_wehrpflicht.pdf

8) Vgl. http://www.sjoe.at und http://www.zivildienst.at, Anfang 2004.

9) Vgl. Peace News, Dezember 2003, S.7.

10) Vgl. Stolwijk, Marc (2003): Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in der ehemaligen Sowjetunion. Rundbrief Kriegsdienstverweigerung im Krieg, September 2003.

11) Vgl. Speck, Andreas & Larsen, Kasper Jon (2003): The right to conscientious objection to military service in selected member states of the Organisation for Security and Cooperation in Europe. Report at the OSCE Supplementary Meeting on Freedom of Religion or Belief 17-18 July 2003, Vienna. Submitted by War Resisters International, London.

12) Europaparlament (1994): Entschluss vom 18. Januar 1994 zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (Ziff. 8). Verfügbar unter: http://www.ekd.de/eak/texte/EP1994.doc

13) Council of Europe / Europarat (2002): Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Strasbourg.Verfügbar unter: http://www.ekd.de/eak/texte/EuroparatKDV2003.pdf

14) Zit. nach Simma, Bruno & Fastenrath, Ulrich (Hrsg.) (1985): Menschenrechte. Ihr internationaler Schutz (S. 211). München: Beck.

15) Zit. nach http://www.european-convention.eu.int.

16) Vgl. Speck, Andreas & Larsen, Kasper Jon (2003): The right … (s. Anm. 11), S. 4.

17) Oberascher, Claudia (1997): Ein Menschenrecht auf dem Prüfstand. ai-Journal, Nr. 5, S. 6-9 (S. 7).

Dr. Gernot Lennert, Politologe und Historiker, Mainz

Sie nennen sich Refuseniks

Sie nennen sich Refuseniks

Israelische Reservisten verweigern den Dienst in den besetzen Gebieten

von Andreas Linder

Seit dem öffentlichen Aufruf von 50 Reservisten in israelischen Zeitungen Anfang Februar 2002, den Kriegsdienst in den besetzten Gebieten zu verweigern, haben sich dieser Initiative mehr als 1200 Reservisten der israelischen Armee angeschlossen. Die Reservisten sind zumeist keine Berufssoldaten. Nach dem abgeleisteten Grundwehrdienst muss in Israel jeder Wehrpflichtige jedes Jahr einen weiteren Monat Militärdienst ableisten. Ein Recht auf Verweigerung gibt es nicht, weder für Männer noch für Frauen, auch keinen Ersatzdienst. Doch es gibt Ausnahmen von der Regel, in denen augenscheinlich nach rassistischen und religiösen Kriterien sortiert wird. Orthodoxe Juden müssen meist nicht dienen, und wenn doch, dann nur in spezifischen nichtmilitärischen Bereichen. Araberinnen und Araber mit israelischer Staatsbürgerschaft sind vom Kriegsdienst ausgeschlossen. Junge Frauen aus religiösen Familien können doch eine Art Ersatzdienst leisten. Uneingeschränkt wehr- und reservepflichtig sind also (nur) die nichtorthodoxen und nichtarabischen israelischen Staatsangehörigen. Zur Zeit sitzen etwa hundert Refuseniks – unter ihnen viele Reservisten – im Gefängnis.
Rabbi Shlomo Aviner ist einer der wichtigsten Rabbis in »Judäa und Samaria« (der West Bank). In der Zeitschrift »B’ahava u’bemuna« (In Liebe und Glauben), die in jüdischen Synagogen verteilt wird, veröffentlichte er im Frühjahr dieses Jahres einen Artikel mit einem unverhohlenen Mordaufruf: Es sei erlaubt, israelische Soldaten zu töten, die den Dienst in den besetzten Gebieten verweigern. Zur Begründung schrieb der Rabbi: „Wir befinden uns im Krieg und es ist verboten, die Armee zu kritisieren.“ Mit solchen harten Bandagen heizte der Rabbi die Stimmung gegen diejenigen Israelis an, die im eskalierenden Bürgerkrieg in Gewissensnöte geraten.

Omry Yeshurun ist einer dieser Kriegsdienstverweigerer. Der 26-jährige Reservist ist bzw. war Panzeroffizier in der israelischen Armee. Er ist bereit, sein Land gegen Angriffe von außen zu verteidigen, aber er ist gegen die Besetzung der palästinensischen Gebiete und den Bürgerkrieg im eigenen Land. Am Schlimmsten war für ihn das „alltägliche Jagen von Palästinensern“, das „Kontrollieren und Schikanieren“ von Personen, die nur zur Arbeit ins israelische Gebiet wollten. Weil er diese Einsätze mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren konnte, verweigerte er den Dienst. Er wurde zum »Refusenik«. Jetzt engagiert er sich bei Yesh Gvul, einer der israelischen Friedensbewegung zugehörigen Organisation, die die Kriegsdienstverweigerer unterstützt. Er gehört zu den Menschen, die im israelisch-palästinensischen Konflikt nach Wegen suchen, dem Terror auf beiden Seiten durch die Ablehnung von Gewalt entgegenzutreten. Für seine Überzeugung nahm er Nachteile in Kauf. Neben den verbüßten vier Wochen Militärarrest muss er sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen, ein Linksextremer und ein Vaterlandsverräter zu sein. Für einen Soldaten nicht einfach.

Im Juli 2002 bereiste Omry Yeshurun die Schweiz und Deutschland, um über seine Erfahrungen und die momentane Situation in Israel zu berichten. Bei seinem Vortrag in Tübingen gab er seiner Empörung Ausdruck über den Mordaufruf des Rabbi Shlomo Aviner gegen die verweigernden Reservisten, die als loyale Staatsbürger jetzt um ihr Leben fürchten müssten. Danach schilderte er die Situation der Menschen auf beiden Seiten der verhärteten Front. Bei den Israelis dominiere aufgrund der Erfahrung des Holocaust das Gefühl, nie wieder Opfer sein zu wollen: „Die Menschen gehen davon aus, dass Stärke eine absolute Notwendigkeit ist. Viele Israelis haben keine Hoffnung mehr, dass es einen Frieden mit der palästinensischen Seite geben kann. Sie sind auch nicht daran interessiert, was tatsächlich in Palästina passiert.“ Sie würden ihre Augen vor der Realität verschließen. Er verwies auf einen inhärenten Rassismus in der israelischen Gesellschaft, der möglicherweise ein Produkt der verschärften Umstände sei, aber auf jeden Fall eine „traurige Tatsache“.

Auf Seiten der Palästinenser seien zum einen die Lebensbedingungen härter, zum anderen führe der Druck durch die ständige militärische Präsenz der israelischen Armee wie auch der fortgesetzte Siedlungsbau dazu, dass sie nicht mehr an friedliche Lösungen glaubten. Dass neben dem Rassismus in Teilen der israelischen Gesellschaft auch die in der palästinensischen Gesellschaft vermehrt auftretende antijüdische Einstellung zur Eskalation der Situation beitragen, das sprach Yeshurun allerdings kaum an. Zu sehr fühlt er sich vielleicht als Bürger des Besatzerstaates im Unrecht und als Soldat in der Gewissensnot.

Die wesentlichen Gründe dafür, warum israelische Soldaten und Reservisten den Dienst in den besetzten Gebieten verweigern, sind: Sie sehen in der Besetzung der palästinensischen Gebieten eine Art Angriffskrieg und sie verurteilen die Politik der Regierung Sharon, die statt auf Friedens- auf Konfrontationskurs mit den Palästinensern ging. Sie müssen an Einsätzen teilnehmen, die sie als hart und moralisch verwerflich empfinden, wollen sich aber nicht zu Handlangern einer aggressiven Politik machen lassen. Yeshurun vertritt deshalb das von Yesh Gvul unterstützte Konzept des »selective refusal«, der selektiven Verweigerung: Wenn Israel von außen angegriffen wird, stehen die Reservisten ihren Mann zur Verteidigung des israelischen Staates; wenn dieser selbst zum Aggressor wird, vor allem gegenüber der palästinensischen Bevölkerung im eigenen Land, berufen sich die Refuseniks auf ihr Gewissen. Yeshurun: „Der Grund für mich, nicht in Palästina zu dienen, ist ein moralischer.“ (siehe auch nachfolgendes Interview)

Wer im aktuellen Bürgerkrieg den Kriegsdienst verweigert, muss Repressalien auf sich nehmen. Auf die Befehlsverweigerung erfolgt die Vorführung vor ein Militärgericht. Von einer gerichtlichen Verhandlung kann dabei keine Rede sein. Die Refuseniks können sich keinen Anwalt nehmen. Es gibt keinen Richter und keine Jury. Der Richter ist ein Offizier, der einen Sekretär zur Seite hat. Omry Yeshurun: „Du hast nichts zu sagen und du bist natürlich immer schuldig. Das Ende steht schon am Anfang fest: Man wird zu Gefängnis verurteilt.“

Im Militärgefängnis wird den Reservisten meist respektvoll begegnet. Die Militärs behandeln ihresgleichen anders als die (wenigen) Totalverweigerer. Weder verbale Aggressionen noch Schikanierungen oder gar körperliche Übergriffe kommen laut Yeshurun vor. Außer dem Verlust des Einkommens während der Haft haben die Betroffenen kaum materielle Nachteile zu befürchten. Anders sieht es jedoch mit den immateriellen Folgen aus. Die Refuseniks werden zwar (bis auf wenige linke Zeitungen) von den israelischen Medien überwiegend totgeschwiegen, aber wenn es doch mal um sie geht, dann hagelt es moralische Vorwürfe und Kritik. Dann heißt es, sie seien undemokratisch, weil sie sich aus zweifelhaften moralischen Gründen nicht an die geltenden Gesetze hielten, dann wird ihnen vorgeworfen, die eigenen Kameraden und den Staat als solchen im Stich zu lassen und damit Verrat zu üben. Es wird sogar angemahnt, dass gerade in Kriegssituationen die »Moralischen« als Korrektiv gegen Auswüchse in der Armee bleiben müssten oder es heißt, dass die Politik sich aus der Armee raus zu halten habe und das spezielle militärische Ethos in Israel hoch gehalten werden müsse.

Omry Yeshurun hält dem seinen moralischen Standpunkt und die politischen Überzeugungen der Bewegung Yesh Gvul entgegen: „Mit Demokratie hat das, was der Staat Israel in den besetzten Gebieten macht, nichts zu tun, es ist geradezu undemokratisch, repressiv gegen Minderheiten vorzugehen.“ Es sei eine politische Entscheidung des Staates, Krieg zu führen oder eine Friedenspolitik zu betreiben. Hinzu komme, dass die Politik und die Armee in Israel schon lange verzahnt seien. Die Armee fälle oft mehr politische Entscheidungen als die Exekutive. Als »Moralischer« in der Armee zu bleiben, um Schlimmeres zu verhindern, sei eine Illusion, denn die Eigendynamik der Situation sei oft stärker als der einzelne. Omry Yeshurun ist sicher, dass seine Freunde in der Armee wissen, dass er auch für sie verweigert.

Ob die Verweigerung des Kriegsdienstes ein Schritt in Richtung Frieden ist kann Omry Yeshurun nur hoffen. Die Refuseniks und Yesh Gvul versprechen sich von einer steigenden Zahl an Kriegsdienstverweigerern einen wachsenden Druck auf die israelische Regierung, deren momentanen Kurs zu ändern. Zu hoffen ist zudem, dass die Friedensbereitschaft von israelischen Soldaten und Reservisten auch die Extremisten unter den Palästinensern dazu bewegen kann, auf ihre verheerenden Selbstmordattentate zu verzichten. Das könnte dann auch militanten Rabbis den Wind aus den Segeln nehmen. Als Teil des »anderen Israel«, das sich für eine politische Lösung des Konflikts und ein Ende der unmenschlichen Besatzungspolitik ausspricht, sind die Refuseniks jedenfalls eine ernstzunehmende politische Kraft.

Weitere Informationen über die Refuseniks und ihre Organisation: www.yesh-gvul.org

Ich bin kein Besatzer, Punkt

von Uri Ya‘acobi

Uri Ya‘acobi hat zusammen mit anderen Oberstufenschülern in einem offenen Brief angekündigt, dass er an der von der israelischen Armee durchgeführten gewaltsamen Besetzung der palästinensischen Gebiete nicht teilnehmen werde, auch dann nicht, wenn er wegen der Verweigerung des Militärdienstes mit langen Gefängnisstrafen rechnen muss. Der Text erschien in zwei israelischen Zeitungen, in Ha‘aretz am 18. August (gekürzt) und in Ma‘ariv, am 22. August 2002 (vollständig). Er hat folgenden Wortlaut:

In zwei Tagen werde ich nicht in die Armee eintreten. Ich werde zur Kaserne fahren, werde zusammen mit allen anderen Wehrpflichtigen den Bus besteigen und wenn wir bei der Einberufungsstelle in Tel Hashomer den Bus verlassen, dann werde ich, im Gegensatz zu den anderen, meine Einberufung verweigern, ich werde mit großer Sicherheit ins Gefängnis geschickt werden. Im Gefängnis werde ich zwei der Mitunterzeichner des »Briefs der Oberstufenschüler« treffen – Yoni Yechezkel und Dror Boimel. Diese zwei wurden schon in den letzten Wochen inhaftiert – wegen ihrer Verweigerung der Einberufung. Sie, wie ich – und wie sich herausstellte viele andere Israelis – verstehen, dass dieser Krieg, den der Staat Israel in den 1967 besetzten Gebieten führt, kein Krieg der Söhne des Lichts gegen die Söhne der Finsternis ist (genauso wenig wie viele andere Kriege, die im Laufe der Geschichte geführt wurden).

Wenn wir in den ausländischen Medien Berichte über das Wüten der israelischen Panzer in den Straßen der palästinensischen Städte hören (aus irgendwelchen Gründen ist das sehr selten Teil der israelischen Nachrichten), dann hören wir dennoch nicht die volle Wahrheit. Die traurige Wahrheit ist, die militärischen Aktionen beschränken sich nicht auf Panzereinsätze und die Zerstörung ziviler Infrastruktur, es werden nicht nur Ambulanzen aufgehalten und schwangere Frauen an Straßensperren abgewiesen, es geht nicht nur einfach um Gleichgültigkeit gegenüber der palästinensischen Bevölkerung: Unsere Soldaten befinden sich in schwierigen Situationen, manchmal mag es auch aus Versehen geschehen, aber sie töten Kinder und alte Menschen, die sicher in keiner Weise etwas mit terroristischen Aktivitäten zu tun haben; sie zerstören die Häuser ganzer Familien und begehen andere Verbrechen, für die »Terrorismus« die treffendste Bezeichnung ist. All dies sind unverzeihliche Taten, an denen meine Freunde und ich unsere Teilnahme verweigern. Diese Taten sind ein Verstoß gegen die Gerechtigkeit. Kein Grund auf der Welt, und sicher auch nicht der Wunsch ein weiteres Stück Land zu kolonisieren, verwandelt diese Verstöße in moralisch zu rechtfertigende Taten, genausowenig wie die terroristischen Anschläge gegen Israel richtig oder moralisch zu rechtfertigen sind.

Ich weiß nicht, ob die palästinensische Führung Frieden will, ich weiß nicht, ob die Palästinenser auf ewig arm und diskriminiert bleiben wollen (es ist schwer vorstellbar, dass sie das wollen könnten). Eines weiß ich aber, die Palästinenser wollen nicht, dass wir ihre Besatzer sind. Ich weiß, sie wollen den Kriegszustand nicht, sie wollen kein ständiges Blutvergießen erleben. Ich weiß, nicht sie sind es, die uns zwingen, sie zu besetzen, es sind nicht sie, die uns in Besatzer verwandeln. Das machen wir recht gut alleine, ohne ihre Hilfe. Ich bin nicht stolz auf mein Volk. Ich bin nicht stolz auf mein Land. Ich bin nicht stolz auf die Taten, die im Namen meiner Sicherheit verübt werden. Ich bin nicht stolz darauf, wegen meiner Weigerung in einer Besatzungsarmee Dienst zu tun, ins Gefängnis zu müssen (und ich bin auch überhaupt nicht froh darüber, nun eine Chance zu haben für meine Überzeugung zu leiden). Stolz bin ich, auf die Stimme meines Gewissens zu hören, und ich werde froh sein, wenn mehr Menschen auf das ihre hören werden, und nicht auf ihre Kommandanten.

Übersetzung: Claudia Haydt

Andreas Linder ist Kulturwissenschaftler und arbeitet als Freier Journalist

Verteidigen Ja, Angreifen Nein

Verteidigen Ja, Angreifen Nein

Andreas Linder im Interview mit den Kriegsdienstverweigerern Omry Yeshurun und Dan Tamir

von Omry Yeshurun, Dan Tamir und Andreas Linder

Andreas Linder: Sie haben nach Beginn der Offensive in den besetzen Gebieten den Dienst in der israelischen Armee verweigert. Warum und was waren die Konsequenzen?

Omry Yeshurun (OY): Ich verweigerte im Januar 2001. Das war noch vor der neuerlichen Besetzung der palästinensischen Städte. Ich verweigerte aus Gründen, die seit über zwei Jahren bestehen und immer noch andauern. Ich bin nicht einverstanden mit der israelischen Politik in den besetzten Gebieten. Ich werde die israelische Politik definitiv nicht mit meinen eigenen Händen umsetzen. Gleich nach der Verweigerung wurde ein militärisches Disziplinarverfahren gegen mich durchgeführt. Nach der Verhandlung wurde ich für 28 Tage im Militärgefängnis Nr.6 inhaftiert.

Dan Tamir (DT): Ich habe im März 2001 den Befehl erhalten, mit ein paar meiner Soldaten für einen kurzen Einsatz nach Samarien, nicht weit von Ramallah, zu kommen. Ich habe meinem Oberst gesagt, dass ich meine Soldaten nicht in einen solchen Einsatz schicken will. Das war meine erste Verweigerung. Dann hat mein Kommandant gesagt, wenn du deine Soldaten nicht schicken willst, dann kommst du selbst. Ich habe gesagt: „Gut, ich werde kommen. Ich bin kein Deserteur.“ Übrigens, wie alle anderen Verweigerer auch: Wir sind keine Deserteure. Ich habe klar gesagt, ich werde kommen, aber ich nehme nicht teil, ich werde keine Uniform in Ramallah anziehen und das Gewehr nicht in die Hand nehmen. Dann habe ich verweigert und wurde inhaftiert, auch 28 Tage in der Offiziersabteilung im Militärgefängnis Nr.6.

Wie viele Soldaten haben seit Beginn der Offensive den Kriegsdienst verweigert?

OY: Seit September 2000 gibt es 150 Refuseniks, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden. Über Tausend haben ihre Verweigerung öffentlich erklärt.

Sind die Refuseniks ein politischer Faktor in Israel?

OY: Die Refuseniks werden zur Zeit als die extreme Linke wahrgenommen. Sie werden beachtet und sie sind ein politischer Faktor. Wir sind da und wir können mehr werden, wenn sich der Krieg verschärft. Wenn sich die Sharon-Politik weiter nach rechts entwickelt, wird die Zahl der Refuseniks massiv ansteigen.

DT: Ich denke, dass die Aktivitäten gegen eine Besatzung und die Weigerung, an der Besatzung teilzunehmen, sehr politisch sind. Das israelische Militär wird von der Regierung für politische Zwecke missbraucht. Sich diesem nutzlosen Krieg zu verweigern ist eine wichtige politische Handlung.

Wie reagiert denn die israelische Regierung auf die Verweigerungen?

OY: Die israelische Regierung ist natürlich gegen uns. Aber es ist die israelische Armee, die sich um uns »kümmert.«

Nimmt denn Yesh Gvul als Organisation Stellung zur Besatzungspolitik der israelischen Regierung?

OY: Yesh Gvul gibt keine Erklärungen als Organisation ab. Sie bekundet ihre Unterstützung für die Refuseniks und für jeden, der eine Gewissensentscheidung gegen den Militärdienst vorbringt. Allerdings ist klar, dass die Mehrheit der Aktiven von Yesh Gvul der Auffassung ist, dass Israel die besetzten Gebiete räumen soll und dass ein palästinensischer Staat anerkannt werden muss.

Was würde passieren, wenn es noch wesentlich mehr Verweigerer geben würde?

OY: Das Ziel der Refuseniks ist, dass es so viele Refuseniks wie möglich gibt. Die Armee wird ein Problem bekommen, nämlich ihren Dienst in den besetzten Gebieten zu erfüllen. Dieses Problem hat sie schon jetzt und es wird größer werden. Sie wird nicht mehr in der Lage sein, die grausamen Missionen dort zu erfüllen, einige davon aufgeben und die besetzten Gebiete vielleicht wieder ganz verlassen.

DT: Ich bin kein Prophet. 1984 und 1985 musste sich das israelische Militär aus dem Libanon zurückziehen. Niemand wusste genau, was die Ursachen für den Rückzug waren. Erst 1990 hat der ehemalige Generalstabschef, Majorgeneral Moshe Levy, in einem Interview klar gesagt, dass in der höheren Führungsebene des Militärs die Angst vor einer größeren Verweigerungswelle die Hauptursache für die Entscheidung für den Rückzug gewesen sei. Wir wissen also, dass Verweigerung im Libanonkrieg ein Faktor war. Je mehr Soldaten den Dienst in Judäa, Samaria und Gaza verweigern, desto schneller wird eine Entscheidung im israelischen Militär und in der Regierung für das Ende der Besatzung kommen. Das hoffen wir.

Sie praktizieren selektive Verweigerung. In welchen Fällen entscheiden Sie sich für eine Verweigerung, in welchen Fällen sind Sie bereit, im israelischen Militär zu dienen?

OY: Ich werde in der israelischen Armee dienen, wenn Israel in existenzieller Gefahr ist. Ein solcher Grund ist gut genug, um zu dienen und zu kämpfen. In jedem anderen Fall, besonders in der Situation, die wir zur Zeit in den besetzten Gebieten haben, werde ich meinen Dienst nicht ableisten.

DT: Man muss etwas wichtiges wissen über Yesh Gvul: Es bedeutet übersetzt »Es gibt eine Grenze«. Diese Grenze ist zuallererst eine persönliche Grenze des Gewissens. Es geht um die Frage, wozu ein Soldat bereit ist und wozu nicht. Ich bin nicht bereit, an einem unnötigen Angriffskrieg teilzunehmen. Ich werde immer an der Verteidigung und Selbstverteidigung meines Staates und meiner Landsleute teilnehmen. Ich sage Ja zum Verteidigen und Nein zum Angreifen.

Zur Situation der Kriegsdienstverweigerer in Europa

Zur Situation der Kriegsdienstverweigerer in Europa

von Ulrich Finckh

Die Situation der Kriegsdienstverweigerer hängt wesentlich davon ab, welche wehrrechtlichen Bedingungen in einem Land herrschen. In Staaten mit Wehrpflicht und KDV-Regelung kommt es vor allem auf die Ausführungsbestimmungen zu den rechtlichen Regelungen an. Bei der Entwicklung des KDV-Rechts bleiben immer auch die Interessen des Militärs gewahrt. Gleichwohl kann man darauf setzen, dass die Inanspruchnahme dieses Rechts demokratische und friedliche Tendenzen in einer Gesellschaft befördert.

Eigentlich müsste die Anerkennung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in Europa problemlos sein. Kriegsdienstverweigerung ist Teil und Ausfluss der Gewissensfreiheit, die von allen europäischen Staaten als Menschenrecht anerkannt wird. Aber alle Menschenrechte werden immer wieder von Militär- und Machtinteressen in Frage gestellt. Staaten, die Krieg führen, lassen Menschen töten und muten ihren Bürgerinnen und Bürgern zu, sich töten zu lassen. Damit sind alle Menschenrechte sowieso hinfällig. Diesem Machtspiel der Regierenden entgegenzutreten und das Töten zu verweigern, wird von diesen wenig geschätzt. Ganz gleich, ob früher Monarchen oder heute demokratische Mehrheiten die Politik bestimmen, mit Kriegsdienstverweigerern tun sie sich schwer. Immerhin gibt es inzwischen immer mehr Staaten, die Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in der Verfassung anerkennen oder wenigstens durch Gesetz regeln. Die beratende Versammlung des Europarates und das Europäische Parlament haben in mehreren Beschlüssen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bejaht und auch außerhalb der EU gibt es Fortschritte in der Anerkennung des Rechtes zur Kriegsdienstverweigerung.

Wehrrechtliche Vorgaben

Für die Praxis der Kriegsdienstverweigerung ist wichtig, welche wehrrechtlichen Vorgaben in einem Land vorliegen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass im Kriege, praktisch ab Mobilmachung, die rechtlichen Regelungen (Wehrpflicht, KDV-Anerkennung, Strafandrohungen etc.) meist stark verändert werden, was hier nicht berücksichtigt wird.

1. Staaten ohne Militär: In Europa verzichten nur Kleinstaaten auf eigenes Militär: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Vatikanstaat. Soweit militärische Einheiten wie die Schweizergarde des Vatikans bestehen, sind sie praktisch Polizei. Kriegsdienstverweigerung ist da kein Problem.

2. Staaten mit Militär, aber ohne Wehrpflicht: Zunehmend verzichten Staaten auf die Wehrpflicht und regeln ihr Militärwesen auf freiwilliger Basis. Das gilt derzeit für Belgien, Irland, Luxemburg, Malta, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Ab 2003 verzichten auch Frankreich und Spanien auf die Wehrpflicht, nach Presseberichten setzt auch Italien die Wehrpflicht aus.

3. Staaten mit Wehrpflicht, aber ohne KDV-Regelung: Wehrpflicht ohne KDV-Regelung gibt es nur noch in Weißrussland und der Türkei.

4. Staaten mit Wehrpflicht und KDV-Regelung: Die meisten europäischen Staaten haben eine Wehrpflicht, aber auch die Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dabei überrascht, wie viele Länder inzwischen Kriegsdienstverweigerung in ihren Verfassungen anerkennen: Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Jugoslawien, Kroatien, Litauen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (bis 2002, dann Verzicht auf die Wehrpflicht), Tschechien und die Ukraine. Die anderen regeln die KDV-Möglichkeiten durch Gesetz.

Worauf es ankommt

Wichtiger als die Rechtsgrundlagen sind in Staaten der vierten Kategorie die tatsächlichen Regelungen. In Albanien, Rumänien und Russland ist zwar das Recht anerkannt, aber noch ohne Ausführungsbestimmungen. Das macht es Kriegsdienstverweigerern schwer, ihr Recht einzufordern. Sehr verschieden sind die Ersatzdienstregelungen. Einzelne Staaten verlangen waffenlosen Dienst im Militär, Estland bei gleicher Dauer, und mit längerem Dienst (oder sehr viel längerem zivilem Ersatzdienst) Zypern (8 Monate länger oder – zivil – 16 Monate länger) und Griechenland (12 oder – zivil – 30 Monate länger).

Im Regelfall wird der Ersatzdienst als ziviler Dienst abgeleistet, aber zu unterschiedlichen Bedingungen. Fair geregelt mit gleicher Dienstdauer ist der Ersatzdienst zur Zeit in Dänemark, Schweden, Slowenien und Ungarn, bis zum angekündigten Verzicht auf die Wehrpflicht auch in Italien und Spanien. Eine längere Ersatzdienstzeit bis zu drei Zusatzmonaten sehen die BRD (11 statt 10 Monate), Norwegen (14 statt 11 Monate) und in Bosnien-Herzegowina die Republika Srpska (12 statt 9 Monate) vor. Einen um die Hälfte längeren Ersatzdienst verlangen: Georgien, Kroatien, Litauen, Mazedonien, Österreich, Polen, Portugal, die Schweiz und Tschechien. Gar die doppelte Dienstzeit verlangen Bosnien-Herzegowina (die muslimisch-kroatische Föderation), Bulgarien, Finnland, Jugoslawien, Lettland, Moldawien, die Slowakei, die Ukraine und bis zur Aussetzung der Wehrpflicht Frankreich.

Überblick man die unterschiedliche Praxis so fällt auf, dass die schlechtesten Regelungen im ehemals kommunistischen Bereich und in den verbündeten, aber verfeindeten Ländern Griechenland und Türkei bestehen (bzw. im mitbetroffenen Zypern). Wo Erziehung zu Feindschaft, Militarismus und Ängste nachwirken, haben es Gewissensfreiheit und ziviles Denken schwer. Das erinnert an die ersten Ersatzdienstregelungen in der Bundesrepublik. NS-Vergangenheit und Kalter Krieg verhinderten eine faire Behandlung von Verweigerern, und noch heute gibt es militaristische Proteste gegen die inzwischen erreichte leichtere Anerkennung und die Annäherung der Dienstzeiten.

Schwerer zu vergleichen sind die Anerkennungsmodalitäten. Kriegsdienstverweigerung als vom Staat zu akzeptierendes Menschenrecht gibt es nur in Dänemark. Alle anderen Staaten behalten sich vor, das Recht zur Kriegsdienstverweigerung zu überprüfen und beschränken dieses Recht auf Gewissensgründe, die u.U. sehr einschränkend beschrieben werden (religiöse oder religiöse und moralische Gründe). Vielfach wird auch – wie in Deutschland – unterschieden zwischen den Regelungen im Frieden und im Krieg. Eine gute Übersicht der rechtlichen Regelungen gibt eine vergleichende Studie für das Steering Committee for Human Rights des Europarates vom 29. November 1999.

KDV und militärische Interessen

Versucht man, die Entwicklung des KDV-Rechtes zu werten, so muss man unterscheiden. Die Anerkennung des Rechtes hat in der Theorie große Fortschritte gemacht. Der Vorrang der Militärinteressen bleibt aber fast überall gewahrt:

  • in der Vorschaltung von Anerkennungsregelungen, die in vielen Fällen sogar in der Verantwortung oder Mitverantwortung der Verteidigungsministerien bleiben;
  • in der Kriegstauglichkeit des Ersatzdienstes, der teilweise sogar waffenloser Dienst im Militär ist oder als ziviler Dienst vom Verteidigungsministerium organisiert wird;
  • in Einschränkungen des Rechtes zur Kriegsdienstverweigerung für Einberufene und Soldaten, vielfach sogar generell auf einen kurzen Zeitraum ab Musterung oder Erreichen eines bestimmten Alters;
  • in abschreckenden Ersatzdienstregelungen.

Was veranlasst Staaten, gleichwohl ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung vorzusehen, gar in der Verfassung zu garantieren? Sicher macht es sich gut als Beweis der Anerkennung von Menschenrechten – hier speziell der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sicher macht es sich auch gut als Zeichen friedlicher Gesinnung. Ich fürchte aber, dass der Hauptgrund ein anderer ist. 1966 legte der damalige Regierungsdirektor Dr. Günter Hahnenfeld in der offiziösen Schriftenreihe »Truppe und Verwaltung«, herausgegeben von General Johann Adolf Graf Kielmannsegg und Dr. Wilhelm Casper, Präsident des Bundesverwaltungsamtes, als Band 14 das Buch »Kriegsdienstverweigerung« vor. In der Einleitung begründete er das KDV-Recht mit einem Vorfall aus dem Januar 1945. Ein Mann, der trotz seiner Beteuerung, er könne nicht auf andere Menschen schießen, eingezogen worden war, musste in Osteuropa an der Front Wache stehen. Er bemerkte zwar einen sowjetischen Stoßtrupp, aber wegen seiner „Unfähigkeit“ zu schießen schrie er nur. So konnten die Rotarmisten eindringen und „schlugen, stachen und schossen die schlaftrunkenen Soldaten nieder, nahmen mit sich, was sie greifen konnten, und waren nach wenigen Minuten wieder (…) verschwunden.“ Auch der Verweigerer war schwer verletzt und starb kurz danach. Hahnenfeld behauptet, es habe ein ganze Reihe ähnlicher Fälle gegeben und urteilt dann: „Betrachtet man die Not, die die nicht beachtete Gewissensentscheidung für den Kriegsdienstverweigerer gebracht hat, und berücksichtigt man die hiermit verbundenen Gefahren für die Truppe, kann man es nur begrüßen, dass der deutsche Gesetzgeber die Respektierung der gewissenmäßigen Einstellung des echten Kriegsdienstverweigerers angeordnet hat.“

Es ist also ein militärisches Interesse, die aus der Truppe fernzuhalten, die im Kampf nicht mitkämpfen würden. Natürlich sind das nur die »echten« Kriegsdienstverweigerer, die man herausfinden muss. Dazu dient ein strenges Prüfungsverfahren, das viele Antragsteller ablehnt, von denen man denkt, sie würden notfalls doch schießen. Und zusätzlich dient dazu ein Ersatzdienst, der durch seine Ausgestaltung, insbesondere durch seine Länge, abschreckend wirkt (In der BRD wurden anfangs 9 Monate Zusatzdienst verlangt!). Besonders hohe Zusatzzeiten sind ein guter Gradmesser dafür, wie das innere Klima eines Staates ist. Die besonders schlechten Regelungen in Griechenland und Zypern bzw. das fehlende KDV-Recht in der Türkei zeigen, wie nahe am Krieg diese Länder sind bzw. welche Ängste sie bestimmen.

Ausblick

Betrachtet man die Entwicklung in den Staaten, die schon länger KDV-Regelungen haben, wird deutlich, dass die extrem restriktiven Regelungen nicht das letzte Wort sein können. Kriegsdienstverweigerer sind mehr an Menschenrechten orientiert als der Durchschnitt einer Bevölkerung. Als Minderheit sind sie darauf angewiesen, für ihre Rechte bis hin zur Inkaufnahme von Strafen und Diskriminierungen einzutreten, sonst verlieren sie ihre Rechte. Das führt notwendig zu immer neuen Auseinandersetzungen und zu einem ständigen Prozess der weiteren Beachtung und Entwicklung dieser Rechte. Weil Kriegsdienstverweigerer sich auf das Recht der Gewissensfreiheit berufen, treten sie für eine moderne, tolerante und freiheitliche Rechtsordnung ein. Ihr Engagement für rechtliche und friedliche Regelungen macht sie zu besonders aktiven Vertretern der Zivilgesellschaft, die demokratische Entwicklungen vorantreiben. Deshalb kann man ohne Risiko einen weiteren Ausbau des KDV-Rechtes voraussagen.

Deutschland verdankt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zahllosen Eingaben der Frauenverbände. Viele Kriegsdienstverweigerer berichten, dass Mütter oder Freundinnen sie zur Kriegsdienstverweigerung gedrängt haben. Sieht man heute, wie sich in Russland die Soldatenmütter für Kriegsdienstverweigerer einsetzen, merkt man, dass das keine deutsche Sonderentwicklung war. Gibt es erst einmal ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung, ist das ein Ansatzpunkt, die Gesellschaft auf friedliches Verhalten hin weiterzuentwickeln – durch das Engagement der Verweigerer und ihrer Sympathisanten bzw. mehr noch ihrer Sympathisantinnen.

Was wird, wenn das Militär professionalisiert wird? Wegen des stärkeren Anteils der Friedenskirchen an ihrer Bevölkerung haben die angelsächsischen Demokratien im Normalfall Freiwilligenarmeen. Sie greifen nur im Notfall auf die Wehrpflicht zurück. Soldat – auch Soldatin – als Beruf oder Beruf auf Zeit, das scheint die KDV-Frage zu erledigen. Der 2. Golfkrieg hat aber gezeigt, dass das nicht so ist. Nicht wenige US-Soldatinnen und Soldaten haben den Krieg um das kuweitische Öl für so ungerecht gehalten, dass sie ihn verweigert haben, z.T. desertiert sind. Natürlich waren sie keine KriegsdienstverweigerInnen als sie zum Militär gegangen sind. Aber zum Militär kann man sich als sehr junger Mensch melden. Wenn man vernünftiger wird, kann es sein, dass man das militärische Tun auch anders bewertet, sei es generell, sei es bei einem besonders unrechtmäßigen Einsatz. Was dann?

In den US-Streitkräften gab es Verfahren und manche wurden als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, andere als BefehlsverweigerInnen oder Fahnenflüchtige zu schweren Strafen verurteilt. Das Problem stellt sich in jeder Freiwilligenarmee, wenn Einzelnen das Gewissen schlägt. Meine Anfrage nach Möglichkeiten von SoldatInnen, nachträglich den Kriegsdienst zu verweigern, wurde von den Botschaften der Staaten mit Freiwilligenarmeen aber durchweg nur lapidar beantwortet: „Wir haben keine Wehrpflicht, das Problem stellt sich nicht“. So einfach ist es aber nicht, denn Krieg kann auch für die, die prinzipiell zur Verteidigung ihres Landes bereit sind, zum Verbrechen werden.

Für deutsche Soldaten gab es das Problem auch: Beim 2. Golfkrieg haben Tausende – auch Freiwillige – verweigert mit der Begründung, der Krieg ums Öl habe sie gelehrt, dass sie heutzutage Krieg ablehnen müssten.

Diese Frage der Kriegsdienstverweigerung von SoldatInnen wird zunehmend wichtig. In der NATO, damit auch in der EU, gehen immer mehr Staaten von der Wehrpflichtarmee ab und bauen Freiwilligenarmeen auf. Das entspricht der gesellschaftlichen Entwicklung. Frondienste gibt es schon lange nicht mehr, freie Berufswahl ist der Normalfall geworden selbst für die, die einen Betrieb erben, aber ihn heutzutage nicht mehr übernehmen müssen. Was man selbst wählt macht man am besten, das ist einer der Gründe für den rasanten Fortschritt der Moderne. Zwangsdienst passt nicht mehr in diese Welt, also auch die Wehrpflicht nicht.

Ebenso einschneidend ist der Wandel der Familie: Wo nur noch ein oder zwei Söhne in einer Familie sind, rechnen die Eltern nicht mehr mit dem früher schicksalhaften Sterben von Kindern durch Krankheiten, Hungersnöte oder Krieg. Entsprechend wehren viele sich gegen die Wehrpflicht und raten ihren Söhnen vom Militär ab. Auch das führt zum Übergang zu Freiwilligenarmeen, die nur noch aus denen rekrutiert werden, die freiwillig mitmachen.

Aus militärischer Sicht hat schließlich die Waffenentwicklung die Massenheere obsolet werden lassen. SoldatInnen brauchen heute eine Ausbildung, die in noch zumutbarer Wehrpflichtzeit nicht machbar ist. Auch die Feuerkraft wurde so gesteigert, dass die Zahlen der SoldatInnen weniger wichtig geworden sind und kleinere Profiarmeen reichen.

Aber wie gewinnen sie ihre Freiwilligen? Am einfachsten, wenn sie spätpubertierende junge Männer anwerben, die den männlichen Beruf des Soldaten wählen, um endlich als »Männer« anerkannt zu werden. Zwar versuchen die Vereinten Nationen, das Anwerben von Kindersoldaten zu verbieten. Aber selbst in der BRD kann man sich – mit Zustimmung der Eltern – schon mit 16 verpflichten und mit 17 in die Bundeswehr eintreten. Wo Soldaten schon als Jugendliche angeworben werden, gibt es notwendig welche, die später trotz aller militärischen Einbindung und Beeinflussung Bedenken bekommen. Für sie ist die Kriegsdienstverweigerung in den meisten Armeen schwierig. Wer sich für Kriegsdienstverweigerer einsetzt, muss zunehmend danach fragen, wie verweigernden SoldatInnen geholfen werden kann. Neben dem Bemühen um Gleichstellung bei den Dienstzeiten und einfachen Regelungen der Feststellung einer Kriegsdienstverweigerung durch Willenserklärung ist der Schutz nachträglich verweigernder Soldaten also notwendige Aufgabe für die Zukunft.

Ein Schritt dazu ist sicher, den SoldatInnen, die sich einem ungerechten Krieg verweigern, Asyl zu gewähren, wenn sie im eigenen Land keine Möglichkeit dazu haben. Aber gerade da gibt es über feindliche Grenzen hinweg eine Solidarität der Militärs und der Regierenden. Bis in diese Tage gab es z.B. in der Bundesrepublik kein Asyl für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus dem ehemaligen Jugoslawien, obwohl die NATO serbische Soldaten im Kosovo mit Flugblättern zur Desertion aufgerufen hatte. Auch jetzt ist nur eine kleine Regelung vorgesehen, kein richtiges Asyl. Das einzige Land, das wenigstens seine Grenzen nicht schließt, scheint bisher Ungarn zu sein. Der Schritt weiter, dass nicht nur die KriegsdienstverweigerInnen und DeserteurInnen, die sich einem ungerechten, von den Vereinten Nationen verurteilten Krieg entziehen, aufgenommen werden, sondern alle KriegsdienstverweigerInnen, die in seinem Land wegen der Berufung auf das Menschenrecht der Kriegsdienstverweigerung verfolgt werden, ist notwendig. Daran entscheidet sich, ob Kriegsdienstverweigerung wirklich als Menschenrecht ernst genommen wird und als individueller Beitrag zu einer friedlicheren Welt, in der internationales Recht und die Vereinten Nationen den Frieden sichern und nationale Armeen durch Friedensdienste und UNO-Polizei ersetzt werden.

Literatur

Hahnenfeld, G. (1966): Kriegsdienstverweigerung. Bd. 14 der Schriftenreihe »Truppe und Verwaltung«, herausgegeben von General Johann Adolf Graf Kielmannsegg und Dr. Wilhelm Casper.

Steering Committee for Human Rights (1999): Comparative Study of the Laws Governing Conscientious Objection to Military Service in the Member States of the Council of Europe, established by the Swiss Institute of Comparative Law. Lausanne.

Pastor i. R. Ulrich Finckh ist Vorsitzender der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V.